Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2018 - 5 StR 153/18
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Urkundenfälschung unter Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen die Verurteilung wendet sich der Beschwerdeführer erfolgreich mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.
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- 1. Nach den Urteilsfeststellungen verfälschte der Angeklagte kurz vor dem 25. August 2014 die Datensätze von drei rechtmäßig auf seinen Namen ausgestellten Prepaid-Kreditkarten, indem er diese mit Datensätzen fremder Kreditkarten überschrieb. Darüber hinaus stellte er zwei Totalfälschungen von nicht näher spezifizierten Kreditkarten her. Er und der gesondert verfolgte B. beabsichtigten, in Zukunft weitere Karten herzustellen und deren Magnetstreifen mit missbräuchlich erlangten Kartendaten zu beschreiben. Darüber hinaus fertigte der Angeklagte im selben Tatzeitraum mindestens 22 ID-Karten verschiedener EU-Länder an. Mit diesen Falsifikaten sollte es zukünftigen Verwendern gefälschter Kreditkarten ermöglicht werden, sich auszuweisen, um so Bezahlvorgänge abzuwickeln. Der Angeklagte handelte „möglicherweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken“ mit B. .
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- Am 26. August 2014 fand in der Wohnung des Angeklagten in Hamburgein Treffen mehrerer Personen statt, um eine mögliche Zusammenarbeit bei der (Ver-)Fälschung und dem anschließenden gewinnbringenden Einsatz von Kreditkarten auszuloten. Anwesend waren neben dem Angeklagten der freigesprochene Mitangeklagte L. , der gesondert verfolgte B. , der als Zeuge gehörte I. sowie die Georgier O. , D. und La. . Der Angeklagte verließ vorübergehend mit dem gesondert verfolgten La. die Zusammenkunft und suchte eine nicht näher festgestellte Wohnung in Hamburg- auf, zu der er sich auf unbekannte Weise Zugang verschaffte. Dort nahm er die zur Fälschung von Kreditkarten erforderliche technische Ausrüstung, u.a. „den zuvor zur Herstellung bzw. Verfälschung der Kreditkarten und Personaldokumente benutzten Kartendrucker der Marke ‚Zebra ‘ nebst Farbbändern, zwei Kartenlese- und Schreibgeräte, diverse Kartenroh- linge mit und ohne Magnetstreifen (white plastics)“, an sich und kehrte damit in seine Wohnung zurück.
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- Der Zeuge I. kommunizierte im Verlauf des Treffens im Wesentli- chen mit einer von ihm als „Wortführer“ oder „Chef“ beschriebenen Person. Diese vermittelte ihm, dass diejenigen, die bislang die Magnetstreifen von Kre- ditkarten manipuliert hätten, verhaftet worden seien, weshalb nunmehr jemand gebraucht werde, der „das Geld auf die Karten schmeißt“.
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- 2. Der Angeklagte hat bestritten, Kredit- und ID-Karten gefälscht zu haben. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten im Wesentlichen aus den Angaben des Zeugen I. zu dem von der Kammer festgestellten „Nachtatgeschehen“, den Erkenntnissen aus der Obser- vation des Zeugen I. am 26. August 2014 und den Auswertungsergebnissen der an diesem Tag in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten technischen Geräte gewonnen.
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- Nach den Angaben des Zeugen I. wurde dieser am 25. August 2014 von dem gesondert verfolgten O. aufgefordert, an einem geplanten Treffen mit „schwarzafrikanischen Kartenfälschern“ teilzunehmen und dabei tatsächlich nicht vorhandene Kenntnisse auf dem Gebiet des Überschreibens von Magnetstreifen von Kreditkarten vorzuspiegeln, um mögliche neue „Geschäftspartner“ kennenzulernen. Der Zeuge I. sagte zu, informierte aber vor dem für den Folgetag geplanten Treffen die ihn im Anschluss observierende Polizei. Aufgrund von Widersprüchen der Angaben des Zeugen I. zu den Observationserkenntnissen hat sich das Landgericht nicht in der Lage gesehen , die Identität des mit dem Zeugen I. am 26. August 2014 in der Wohnung des Angeklagten kommunizierenden „Wortführers“ festzustellen; es hat insoweit angenommen, dass es sich bei dieser Person entweder um den Angeklagten oder um B. handelte.
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- Zur technischen Auswertung der Geräte führt das Landgericht hinsichtlich des zusammen mit dem Drucker sichergestellten Farbbandes aus, dass vier der ID-Karten damit hergestellt worden seien. Auf dem Laptop „Asus“ seien außerdem Bilddateien aufgefunden worden, unter denen sich Lichtbilder von sechs Personen befanden, die den in der Wohnung sichergestellten ID-Karten zugeordnet werden konnten. Zudem seien dort zwei Vorderseiten von Musterkreditkarten der Firma Visa und Diners Club, einer American-ExpressKreditkarte sowie die Vorderseiten der jeweils auf den Angeklagten ausgestellten Karte sowie zwei Rückseiten nicht näher identifizierter Karten gespeichert gewesen. Auf dem Laptop „Acer“ sei das für den Kartendrucker „Zebra“ erfor- derliche Programm betriebsbereit installiert gewesen. Aus der Auswertung des Geräts ergebe sich ferner, dass dieses Gerät bis 26. August 2014 immer wieder genutzt worden sei.
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- Resümierend führt die Kammer aus, sie habe unter den Gesamtumständen keine Zweifel daran, dass die bei dem Angeklagten sichergestellten, auf seinen Namen lautenden Kreditkarten mittels des Laptops „Acer“ kurz zuvor verfälscht worden seien. Ungeachtet dessen, dass sich aus der Auswertung des Notebooks „Acer“ kein Hinweis auf dessen Eigentümer ergeben habe,gehe sie „aus den Umständen der Herbeischaffung der Gerätschaften und deren Sicherstellung in der Wohnung des Angeklagten“ davon aus, dass das Gerät dem Angeklagten und B. jedenfalls „gemeinsam zur Verfügung“ ge- standen habe.
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- 3. Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung des Landgerichts erweist sich auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186; vom 13. Juli 2016 – 1 StR 128/16, NStZ 2016, 670, 671, und vom 22. November 2016 – 1 StR 194/16) als rechtsfehlerhaft.
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- a) Zwar muss das Revisionsgericht die tatgerichtliche Überzeugung vom Vorliegen eines Sachverhalts grundsätzlich hinnehmen. Es hat aber zu prüfen, ob diese Überzeugung in den Feststellungen und in den ihnen zugrundeliegenden Beweiserwägungen eine ausreichende Stütze findet. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die vom Tatgericht gezogenen Schlussfolgerungen nicht nur eine Vermutung darstellen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2015 – 2 StR 29/15, StV 2015, 740; vom 22. August 2013 – 1 StR 378/13,StV 2014, 610, und vom 12. Dezember 2001 – 5 StR 520/01, StV 2002, 235).
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- b) Hieran gemessen erweist sich die Beweiswürdigung in mehrfacher Hinsicht als lückenhaft:
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- aa) Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe „möglicher- weise im bewussten und gewollten Zusammenwirken“ mit B. gehandelt. Angesichts dessen hätte es erörtern müssen, ob der gesondert verfolgte B. die Fälschungen nicht auch allein hätte vornehmen können, ferner, ob und inwieweit der Angeklagte ihn hierbei gegebenenfalls (nur) unterstützt hat.
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- bb) Soweit das Landgericht als Indiz für die Täterschaft des Angeklagten angesehen hat, diesem hätten die zur Fälschung benutzten Geräte bereits vor dem 26. August 2014 zur Verfügung gestanden, hätte dies ebenfalls näherer Erörterung bedurft. Zwar war es der Angeklagte, der die Utensilien am genannten Tag aus einer anderen Wohnung herbeigeschafft hat. Er war hierbei aber aus nicht geklärtem Grund von dem gesondert verfolgten La. begleitet worden. Wem die Wohnung in Hamburg- zuzuordnen war und ob der Angeklagte zu ihr und damit zu den (zumindest am 26. August 2014) dort gelagerten Fälschungsmitteln ungehinderten Zugang hatte, lässt sich den Feststel- lungen nicht entnehmen. In diesem Zusammenhang hätte die Aussage des Zeugen I. in den Blick genommen werden müssen, sein Gesprächspartner in der Wohnung habe ihm erläutert, die bisherigen Fälscher seien verhaftet worden.
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- cc) Das Landgericht hätte ferner erläutern müssen, weshalb der Angeklagte sich an diesem Tag um die (vermeintliche) technische Expertise des Zeugen I. hätte bemühen sollen, wenn er doch nach den Feststellungen noch kurz zuvor selbst mit Erfolg entsprechende Falsifikate hergestellt hatte. Denn angesichts dessen versteht sich die Einbindung eines Dritten allein aufgrund des hiermit verbundenen erhöhten Entdeckungsrisikos nicht von selbst.
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- 4. Danach hat der Senat das angegriffene Urteil einschließlich der Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) aufgehoben. Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung. Diesbezüglich weist der Senat auf das Folgende hin:
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- a) Die Annahme des Landgerichts, bei sogenannten PrepaidKreditkarten handele es sich um taugliche Tatobjekte im Sinne des § 152b Abs. 4 StGB, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorschrift erfasst Kredit-, Euroscheck- und sonstige Karten, die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, sofern sie durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist auf solche Karten beschränkt, die auch gegenüber anderen als dem Aussteller benutzt werden können (BT-Drucks. 15/1720, S. 9).
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- Grundlegende Basis für das Kreditkartengeschäft bildet die Zusage einer garantierten Zahlung im Inkasso- oder Ausführungsverhältnis zwischen Vertrags - und Kreditkartenunternehmen, welches im „Drei-Partner-System“ in Form eines abstrakten Schuldversprechens des Kreditkartenunternehmens ausgestaltet ist (Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl. 2018, Teil 2, Abschn. V.7., Kap. 3 Rn. F 53; Radtke in MüKo, StGB, 2. Aufl., § 266b Rn. 18). Inhalt dieses Versprechens ist der – unabhängig von etwaigen Einwendungen im Deckungsverhältnis zwischen Kreditkarteninhaber und -unternehmen gewährte – Ausgleich sämtlicher gegen den Kreditkarteninhaber bestehender Forderungen des Vertragsunternehmens durch das Kreditkartenunternehmen, sofern das Vertragsunternehmen die zwischen ihm und dem Kreditkartenunternehmen vereinbarten Bedingungen (z.B. Vorlage der Kreditkarte, Überprüfung der Unterschrift, Erstellung eines Belastungsbelegs, Online-Autorisierungsanfrage) eingehalten hat (Baumbach/Hopt, aaO, Rn. F 32; Radtke in MüKo, aaO, Rn. 15 mwN). Unerheblich für den intendierten Vertrauensschutz ist dagegen, ob das gegenüber dem Zahlungsempfänger abgegebene Zahlungsversprechen des Kartenausstellers im sogenannten Deckungsverhältnis auf einer nach vorheriger Bonitätsprüfung gewährten garantierten Kreditgewährung des Ausstellers gegenüber dem Karteninhaber oder – wie bei Prepaid-Kreditkarten – auf einem durch Einzahlung erlangten Guthaben beruht (vgl. Sternberg-Lieben in Schönke /Schröder, StGB, 29. Aufl., § 152a Rn. 3; Hellmann in Achenbach /Ransiek/Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 4. Aufl., 2015, 9. Teil, Kap. 2, Rn. 13). Die für § 152b StGB relevante Zahlungsgarantie im Valutaverhältnis besteht daher bei Prepaid-Kreditkarten gleichermaßen wie bei „klassi- schen“ Kreditkarten. Zu Recht wird auch bei der vergleichbaren aufladbaren Geldkarte mit Chip („elektronische Geldbörse“) die Anwendbarkeit von §152b StGB bejaht (Ruß in LK, StGB, 12. Aufl., § 152b Rn. 2; Erb in MüKo, StGB, 3. Aufl., § 152b Rn. 6; Puppe/Schumann in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl., § 152b Rn. 11; Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, aaO, § 152b Rn. 2). Denn nach dem in der Vorschrift zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers soll nicht die Art der Zahlungskarte, sondern die Ga- rantie des Kartenausstellers maßgeblich sein, aufgrund derer der Zahlungsgläubiger bei Beachtung einfacher formaler Regeln im Verhältnis zum Karteninhaber darauf vertrauen kann, dass der Kartenaussteller für die Forderung einsteht (Erb in MüKo, aaO, Rn. 5). Demnach kommt es nicht darauf an, ob der Kartenverwender beim Aussteller aufgrund einer vorherigen Bonitätsprüfung Kredit hat oder ein Guthaben unterhält (vgl. BT-Drucks. 13/8587, S. 30 zu § 152a aF).
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- Näherer Feststellungen zur tatsächlichen Verwendbarkeit der Kreditkartenfalsifikate sowie der beiden weiteren Totalfälschungen waren nicht erforderlich. Denn es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass taugliches Tatobjekt des § 152b StGB auch ein Falsifikat sein kann, das lediglich äußerlich den Anschein einer Karte mit Garantiefunktion erweckt, aus technischen Gründen aber nur für Transaktionen verwendet werden kann, bei denen keine Garantiefunktion des (vermeintlichen) Kartenausstellers ausgelöst wird (vgl. BGH, Urteile vom 4. Dezember 2013 – 2 StR 2/13, NStZ 2014, 265, und vom 21. September 2000 – 4 StR 284/00, NStZ 2001, 140).
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- b) Dagegen würde die landgerichtliche Annahme, bei den aufgefundenen ID-Karten handele es sich um eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden, die die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet (§ 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StGB), rechtlichen Bedenken begegnen. Denn keine der beiden kumulativ notwendigen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Regelbeispiels wird durch die bisherigen Feststellungen belegt.
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- aa) Wird infolge der Bejahung eines der in § 267 Abs. 3 Satz 2 StGB aufgeführten Konstellationen ein besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung angenommen, so führt dies zu einer gravierenden Verschärfung des zur Verfügung stehenden Strafrahmens gegenüber demjenigen des Grundtat- bestands. Insbesondere droht das Gesetz eine zehnjährige Höchststrafe an, die derjenigen des Verbrechenstatbestandes des § 267 Abs. 4 StGB entspricht. Daher und weil sich die Unrechtsgehalte der in § 267 Abs. 3 Satz 2 StGB normierten Regelbeispiele angesichts derselben Strafandrohung entsprechen müssen, darf die „große Zahl“ von unechten oder verfälschten Urkunden nicht zu niedrig bestimmt werden. Deshalb setzt der Senat die numerische Mindestanzahl auf 25 Urkunden fest (vgl. auch Fischer, StGB, 65. Aufl., § 267 Rn. 54; Wittig in SSW, StGB, 3. Aufl., § 267 Rn. 100; jeweils mindestens 20).
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- bb) Eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit des Rechtsverkehrs lässt sich den Urteilsgründen ebenfalls nicht entnehmen. Denn die nur kurz zuvor angefertigten ID-Karten sind bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten sichergestellt worden. Überdies käme es für die Beurteilung des Vorliegens einer derartigen Gefährdung auch auf Art und Qualität der Fälschungen an (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2013 – 5 StR 627/12). Gerade im Hinblick hierauf kann trotz einer großen Zahl unechter oder verfälschter Urkunden im jeweiligen Einzelfall eine erhebliche Gefährdung des Rechtsverkehrs und damit das Regelbeispiel zu verneinen sein (vgl. Zieschang in LK, 12. Aufl., § 267 Rn. 306; Erb in MüKo, StGB, 2. Aufl., § 267 Rn. 227 mit anschaulichen Beispielen).
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- c) Hinsichtlich der Einziehung der technischen Geräte ist die bis 30. Juni 2017 geltende Rechtslage maßgeblich. Nach Art. 316h EGStGB sind lediglich die durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I 2017, S. 872) neu gefassten Bestimmungen zur Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff. StGB), nicht also die die Einziehung von Tatprodukten, -mitteln und -objekten betreffenden Regelungen nach §§ 74 ff. StGB auch auf vor ihrem Inkrafttreten verübte Taten anwendbar. Die insoweit nunmehr geltenden Vorschriften sind für den Angeklagten nicht im Sinne des § 2 Abs. 1, 3 und 5 StGB milder (BGH, Urteil vom 10. April 2018 – 5StR 611/17, NStZ 2018, 333). Ergänzend wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen.
König Mosbacher
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten F. unter Freisprechung im- 1
- Übrigen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten N. hat es unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, ferner wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 7.000 Euro angeordnet. Sichergestelltes Methamphetamin hat das Landgericht eingezogen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten F. und N. mit der Sachrüge, das Rechtsmittel des Angeklagten N. auch mit Verfahrensbeanstandungen. Die Revisionen haben Erfolg. Die Urteilsaufhebung ist gemäß § 357 StPO im Fall II.3. der Urteilsgründe auch auf den Angeklagten A. zu erstrecken, der keine Revision eingelegt hat.
I.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:- 2
a) Die Angeklagten N. und F. vereinbarten Ende Mai oder
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- Anfang Juni 2012 die Einfuhr von Methamphetamin aus T. zum gewinnbringenden Verkauf im Inland. Zur Umgehung von Entdeckungsrisiken beim Transport im Inland sollten die Betäubungsmittel nach der Einfuhr mit einem Postpaket von dem grenznahen J. an eine Adresse in einem unbewohnten Haus in No. verschickt werden, wo sie von einem der Täter in Empfang genommen werden sollten. Die Angeklagten N. und F. erwarben in T.
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- 194,77 g Methamphetamin. Ob sie die Betäubungsmittel selbst einführten oder die Verbringung über die Grenze durch den Verkäufer oder einen Boten erfolgte , konnte die Jugendkammer nicht feststellen. Sie ging aber davon aus, dass die Angeklagten zumindest den Transportweg mit dem Lieferanten vereinbart hatten. Der Angeklagte F. verpackte das Methamphetamin unter Verwen5 dung einer zuvor in No. kostenlos verteilten Zeitung in ein Postpaket, das er von J. an die angebliche Anschrift der Zeugin E. in einem tatsächlich unbewohnten, ihm gehörenden Haus in No. zur Übergabe an " P. " versandte. Der Angeklagte N. verfügte über einen gefälschten Reisepass auf diesen Namen, mit dessen Hilfe er die Aushändigung des Pakets erwirken sollte. Der Name " P. " wurde auch am Briefkasten des Hauses auf einer Klebefolie angegeben. Später wurden die Namen " F. " und " E. " hinzugefügt. Die Paketzustellung an dem sonst unbewohnten Haus unterblieb auf6 grund einer allgemeinen Vorsorgemaßnahme der Post im Hinblick auf Warenkreditbetrügereien. Verschiedene Versuche unbekannt gebliebener Personen, das im Postrücklauf befindliche Paket zu erlangen, schlugen fehl; es wurde schließlich sichergestellt (Fall II.1. der Urteilsgründe).
b) Ende Januar oder Anfang Februar 2012 erwarb der Angeklagte N.
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- mindestens 100 g Methamphetamin von einem unbekannten Verkäufer in T. . Wie die Betäubungsmittel nach Deutschland kamen, blieb ungeklärt. Wiederum wurden sie aber in ein Postpaket verpackt und an dieselbe Zu- stelladresse in No. verschickt, wobei das Landgericht nicht feststellen konnte, wer dies bewirkt hatte. Der Angeklagte N. nahm das Paket unter Verwendung des gefälschten Reisepasses entgegen. Die Jugendkammer ging davon aus, dass die Betäubungsmittel danach
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- in den Verkehr gelangten und der Angeklagte N. daraus "einen Verkaufserlös erzielt hat" (Fall II.2. der Urteilsgründe).
c) Am 17. April 2012 fuhren die Angeklagten N. und A.
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- mit einem Pkw nach J. . Der Angeklagte N. schaltete sein Mobiltelefon aus. Er parkte in unmittelbarer Nähe zur Grenze und überquerte diese zusammen mit dem Angeklagten A. zu Fuß. In T. erwarb er mindestens 400 g Methamphetamin von einem unbekannten Verkäufer, nahm die Betäubungsmittel aber nicht sogleich mit. Bei seiner Rückkehr über die Grenze wurde er einer Zollkontrolle unterzogen, die nicht zum Auffinden von Betäubungsmitteln oder größeren Bargeldbeträgen führte. Kurz darauf ging der Angeklagte N. erneut zu Fuß über die Grenze und kam mit dort erworbenem Kaffee zurück. Die Jugendkammer nahm an, das Betäubungsmittelgeschäft sei von
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- dem Angeklagten N. wegen der Zollkontrolle storniert worden (Fall II.3. der Urteilsgründe).
d) Der Angeklagte N. meldete sich mit dem gefälschten Reise11 pass auf den Namen " P. " bei der Stadtverwaltung M. an (Fall II.6. der Urteilsgründe). Er verwendete diesen Reisepass auch beim Abschluss zweier Mobilfunkverträge, deren monatliche Raten er, wie von vornherein beabsichtigt, nicht bezahlte (Fälle II.7. und II.8. der Urteilsgründe).
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- 2. a) Das Landgericht hat zu Fall II.1. der Urteilsgründe im Wesentlichen aus den Umständen der Versendung des sichergestellten Postpakets mit den Betäubungsmitteln an die Adresse eines leerstehenden Hauses im Eigentum des Angeklagten F. , aus der Adressierung des Pakets zur Übergabe an " P. ", der auch im gefälschten Reisepass des Angeklagten N. genannt war, und aus dem Auffinden von DNA-Spuren des Angeklagten F. am Verpackungsmaterial in dem Paket darauf geschlossen, dass die Angeklagten N. und F. an dem Versand des sichergestellten Methamphetamin beteiligt waren. Für den Ankauf der Betäubungsmittel in T. und deren Einfuhr
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- konnte das Landgericht nicht auf konkrete Beweismittel zurückgreifen, nahm aber mit Hinweis darauf, dass kein Fall bekannt geworden sei, "in dem ein Zwischenhändler auf deutscher Seite Crystal angeboten hätte", an, dass es von den Angeklagten als Mittäter in T. erworben worden war. Für die Annahme eines Erwerbs im Inland gebe "es keinen Grund, wenn man das Crystal relativ unproblematisch in T. erwerben und selbst einführen kann". Der Angeklagte N. habe die Postzustellerin auf das Paket an14 gesprochen. Diese habe sich zwar nicht an die Person erinnert, die sie angesprochen hatte. Sie habe aber eine dunkle Limousine Marke BMW gesehen, und der Angeklagte N. habe zur fraglichen Zeit einen grauen Pkw BMW gefahren.
b) Zu Fall II.2. der Urteilsgründe hat sich das Landgericht allein auf In15 formationen über eine weitere Postsendung auf demselben Weg gestützt. Es gebe zwar keinen direkten Hinweis darauf, dass der Angeklagte N. Methamphetamin erworben und dieses in das Postpaket verpackt und nach No. versandt habe. Aus der Tatsache, dass ein weiteres Paket mit gleicher Versandstrecke auf den Weg gebracht wurde, ergebe sich aber, dass es sich erneut um eine Drogensendung gehandelt habe. Der identische Vorgang deute auch darauf hin, dass es sich nach Art und Menge der Betäubungsmittel um eine ähnliche Menge Methamphetamin gehandelt habe, wie sie im Fall II.1. der Urteilsgründe sichergestellt wurde.
c) Die Feststellungen zu Fall II.3. der Urteilsgründe hat das Landgericht
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- darauf gestützt, dass der Angeklagte N. vor der Fahrt nach J. in zunehmender Frequenz im Internet Wetterrecherchen für diese Gemarkung durchgeführt und über Webcams die Örtlichkeiten beobachtet, vor Ort sein Mobiltelefon ausgeschaltet und ein später leer vorgefundenes Geldkuvert mitgeführt habe. Ferner hat sie angenommen, die Angabe des Angeklagten N. , er habe ein Gebrauchtfahrzeug gesucht, sei nicht glaubhaft. Schließlich sei der wiederholte Grenzübertritt zu Fuß auffällig. Die Art der Drogen hat das Landgericht aus der im Fall II.1. der Urteils17 gründe erfolgten Sicherstellung gefolgert. Die Drogenmenge hat es anhand der nach seiner Auffassung mit Blick auf ein im Internet recherchiertes Fahrzeugangebot mitgeführten Geldmenge geschätzt.
II.
Hinsichtlich der Vorwürfe zu den Fällen II.6. bis II.8. der Urteilsgründe- 18
- gegen den Angeklagten N. besteht ein Verfahrenshindernis, weil die Jugendkammer eine Eröffnung des Hauptverfahrens versäumt hat. 1. Mit Anklageschrift vom 8. Mai 2014 (820 Js 81/14) erhob die Staats19 anwaltschaft Gera gegen den Angeklagten N. insoweit Anklage. Die Jugendkammer übernahm durch Beschluss vom 20. Mai 2014 das Verfahren und verband es zu dem bisher dort anhängigen Verfahren (820 Js 12758/13 3 KLs jug.) hinzu. Danach verfügte der Vorsitzende die Zustellung der Anklageschrift an den Angeklagten N. und gab ihm Gelegenheit zur Erklärung, ob er Beweisanträge stellen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens erheben wolle. Ein Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens wurde danach nicht getroffen. In dienstlichen Erklärungen, die der Generalbundesanwalt eingeholt
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- hat, haben die Berufsrichter der Jugendkammer ausgeführt, sie hätten bereits am 20. Mai 2014 zugleich mit der Übernahme des Verfahrens und dessen Verbindung mit dem bereits rechtshängigen Verfahren auch über die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der weiteren Anklagevorwürfe beraten. 2. Der Übernahme- und Verbindungsbeschluss enthält keine wirksame
- 21
- Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu den Vorwürfen aus der Anklageschrift vom 8. Mai 2014. Das folgt nicht nur aus dem alleine auf die Übernahme der Sache und die Verbindung mit dem bereits rechtshängigen Verfahren bezogenen Beschlusstext, sondern auch aus der Verfügung des Vorsitzenden , mit der dem Angeklagten N. anschließend das rechtliche Gehör zur Frage der Eröffnung des Hauptverfahrens gewährt wurde. Soweit der Generalbundesanwalt dem Text der Verfügung keine Be22 deutung beimessen will, weil diese auf einem Formular niedergelegt wurde, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Prozessverlauf und der Urkundeninhalt sprechen einzeln und in der Gesamtschau gegen eine konkludente Eröffnung des Hauptverfahrens noch vor der Anhörung des Angeklagten N. . Wenn die Richter der Jugendkammer bei der Beschlussfassung vom 20. Mai 2014 auch die Eröffnung des Hauptverfahrens vorberaten haben, ändert dies nichts daran, dass ein wirksamer Eröffnungsbeschluss danach weder gefasst noch dokumentiert wurde.
- 23
- Zwar enthält die Strafprozessordnung keine spezielle Formvorschrift für den Eröffnungsbeschluss; dennoch bedarf es im Hinblick auf seine Bedeutung als Grundlage des Hauptverfahrens und mit Rücksicht auf die Feststellbarkeit der Beschlussfassung regelmäßig einer schriftlichen Niederlegung der Entscheidung. Erforderlich ist aus Gründen der Rechtsklarheit, dass die Urkunde aus sich heraus oder in Verbindung mit sonstigen Urkunden mit Sicherheit erkennen lässt, dass die zuständigen Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 3 StR 484/10, BGHR StPO § 207 Beschluss 1). Daran fehlt es hier; denn nach der Anhörung des Angeschuldigten wäre - unbeschadet der durchgeführten Vorberatung - eine abschließende Beschlussfassung der Jugendkammer erforderlich gewesen, die auch nach den dienstlichen Erklärungen der Mitglieder der Jugendkammer nicht erfolgt ist. Das Fehlen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses führt zu einem
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- Verfahrenshindernis hinsichtlich der Fälle II.6. bis II.8. der Urteilsgründe. Insoweit ist das Verfahren mit der Kostenfolge gemäß § 467 Abs. 1 StPO einzustellen (§ 206a StPO).
III.
Die Verurteilung der Angeklagten F. und N. in den Fällen- 25
- II.1. bis II.3. hat aufgrund ihrer Sachbeschwerden keinen Bestand. Im Fall II.3. der Urteilsgründe ist die Urteilsaufhebung gemäß § 357 StPO auf den Angeklagten A. zu erstrecken, der keine Revision eingelegt hat. 1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet durchreifenden
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- rechtlichen Bedenken. Zwar muss das Revisionsgericht die Überzeugung des Tatgerichts vom Vorliegen eines Sachverhalts grundsätzlich hinnehmen. Ebenso ist es ihm verwehrt, seine eigene Überzeugung an die Stelle der tatgerichtli- chen Überzeugung zu setzen. Allerdings muss überprüft werden, ob die Überzeugung des Tatgerichts in den Feststellungen und der ihnen zugrunde liegenden Beweiswürdigung eine ausreichende Grundlage findet. Diese müssen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Deshalb müssen die Urteilsgründe des Tatgerichts erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die vom Tatrichter gezogene Schlussfolgerung nicht nur eine bloße Vermutung darstellt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. August 2013 - 1 StR 378/13, NStZ-RR 2013, 387, 388). 2. Nach diesem Maßstab ist die Beweiswürdigung des Landgerichts zu
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- den Fällen II.1. bis II.3. der Urteilsgründe nicht tragfähig.
a) Zu Fall II.1. der Urteilsgründe hat sich das Landgericht bei seiner
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- Feststellung einer Einfuhr der Betäubungsmittel durch die Angeklagten auf einen Erfahrungssatz gestützt, den es nicht gibt. Es hat sich auf die Annahme gestützt, dass ein Fall des Erwerbs von Crystal im Inland anstelle einer Einfuhr aus T. im Grenzgebiet durch einen Zwischenhändler bisher nicht bekannt geworden sei. Dies sagt aber nichts darüber aus, ob die Angeklagten solche Betäubungsmittel aus T. eingeführt haben. Zudem ist der behauptete Erfahrungssatz weder belegt noch erläutert worden. Allein die Ungewöhnlichkeit eines hypothetisch möglichen Vorkommnisses schließt einen solchen Vorgang nicht aus. Die Tatsache, dass die Jugendkammer kein konkretes Indiz für die Annahme einer Einfuhr der Betäubungsmittel durch die Angeklagten feststellen konnte, kann nicht durch eine vage Behauptung einer allgemeinen Erfahrung überwunden werden.
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- Ähnliches gilt für die Begründung der Mittäterschaft der Angeklagten F. und N. , bei der sich das Landgericht auf den Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten F. gestützt hat, der "unorganisiert und unselbständig" erscheine und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, alleine zur Durchführung des Drogengeschäfts aus Th. nach J. zu reisen. Deshalb sei sicher davon auszugehen, dass beide Angeklagten gemeinsam "die Tat wie festgestellt begangen haben". Das trägt nicht. Das Persönlichkeitsbild eines Angeklagten reicht nicht aus, um konkrete Schlüsse auf die Art seiner Beteiligung an einem komplexen Handlungsablauf zu ziehen. Hat das Gericht somit zur Frage der Einfuhr der Betäubungsmittel durch
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- die Angeklagten einen falschen Maßstab angelegt, ist weiter zu besorgen, dass die zur Grundlage der Verurteilung wegen Handeltreibens gemachte Feststellung einer Postversendung der Betäubungsmittel durch den Angeklagten F. in J. mit der Abrede, dass der Angeklagte N. sie in No. in Empfang nehmen solle, auf einer unzureichenden Beweisgrundlage beruht. Allerdings sind mit der Feststellung des Besitzes eines gefälschten Rei31 sepasses bei dem Angeklagten N. und der DNA-Spur des Angeklagten F. auf dem Verpackungsmaterial im Postpaket Indizien vorhanden, die auf ihre Beteiligung am Postversand der Drogen schließen lassen. Andererseits wirkt die Bewertung zusätzlicher Indizien durch die Jugendkammer erneut spekulativ , so dass zumindest einige Elemente der Gesamtwürdigung durchgreifend in Frage gestellt sind. So ist die Person, welche die Postzustellerin in No. angespro32 chen hat, um das Paket zu erlangen, nicht identifiziert worden. Das Landgericht hat aus der vagen Beschreibung des von ihr geführten Fahrzeugs möglicher- weise zuweit gehend auf die Identität dieser Person mit dem Angeklagten N. geschlossen. Das Landgericht hat ergänzt: "Schließlich macht ein gefälschter Pass auch nur dann Sinn, wenn die Person, die auf dem Lichtbild abgebildet ist, den Pass auch später benutzt". Damit wird nichts darüber ausgesagt , dass der gefälschte Pass gerade zur Annahme einer Postsendung mit Methamphetamin eingesetzt werden sollte. Die Überlegung der Jugendkammer lässt besorgen, dass sie ihre Würdigung von Umständen mit beschränkter Aussagekraft zu sehr am erwarteten Beweisergebnis orientiert und den begrenzten Beweiswert der Indizien überbewertet hat.
b) Sind die Feststellungen zur ersten Tat der Angeklagten F. und
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- N. nicht tragfähig begründet, kann die Verurteilung wegen der zweiten Tat, die ohne konkrete Hinweise auf den Erwerb von Betäubungsmitteln, ihren grenzüberschreitenden Transport und die Weiterversendung auf dem Postweg alleine wegen der Ähnlichkeit des Verlaufs einer Postsendung festgestellt wurde , mit der mitgeteilten Begründung nicht aufrecht erhalten bleiben. Sie enthält nicht mehr als einen Verdacht.
c) Im Kern dasselbe gilt für die Feststellungen zur dritten Tat des Ange34 klagten N. , die er mit Unterstützung durch den Angeklagten A. begangen haben soll. Hierfür hat das Landgericht sich auf intensive Wetterrecherchen des
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- Angeklagten N. im konkreten Grenzgebiet, die Fragwürdigkeit der Suche nach einem Fahrzeug aus Kaufinteresse, das Mitführen eines Fahrrads, das Ausschalten des Mobiltelefons, das Auffinden eines leeren Geldkuverts und die Umstände des zweifachen Grenzübertritts durch den Angeklagten N. zu Fuß gestützt. Daraus hat es die "nahe liegende Möglichkeit" entnommen, dass die Angeklagten eine Drogeneinfuhr geplant hatten, bei der die Betäu- bungsmittel vom Verkäufer "entlang der grünen Grenze übergeben oder abgelegt und von dort mit dem Fahrrad abtransportiert werden sollten". Nach der ersten Zollkontrolle sei der Angeklagte N. nach T. zurückgekehrt , weil er "offensichtlich etwas ganz Dringliches und Wichtiges in der T. zu klären hatte". Diese Überlegungen lassen erneut besorgen, dass das Landgericht
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- aufgrund jeweils für sich genommen wenig aussagekräftiger Umstände konkrete Schlüsse auf das erwartete Beweisergebnis gezogen hat, ohne die geringe Aussagekraft der Einzelindizien genügend zu beachten. Auch eine Summe von Beweisanzeichen, die jeweils geringe Aussagekraft haben und keinen zwingenden Schluss zulassen, der alle in Frage kommenden Alternativhypothesen ausschließt , gestattet im Einzelfall nicht mehr als die Annahme eines Verdachts. Diesen hat die Jugendkammer überbewertet, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass sie zu der Überzeugung gelangt ist, "dass allein der Angeklagte N. die Tat plante und das Tatgeschehen lenkte", während der Angeklagte A. , zu dessen Mitwirkung sie keine Feststellungen treffen konnte, nur eine untergeordnete Rolle spielte. 3. Die Urteilsaufhebung ist im Fall II.3. der Urteilsgründe auf den Ange37 klagten A. zu erstrecken, der nach Ansicht des Landgerichts bereits "durch seine Anwesenheit und die Begleitung nach T. " den Angeklagten N. in dessen Tatentschluss und bei der Tatausführung unterstützt und damit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geleistet habe. Der sachlich-rechtliche Fehler bei der Feststellung der Haupttat erstreckt sich insoweit auf die Feststellung der Beihilfehandlung. Die Verurteilung des Angeklagten A. in den Fällen II.4. und II.5. der Urteilsgründe bleibt dagegen unberührt. Fischer Krehl Eschelbach Zeng Bartel
(1) Wer eine der in § 152a Abs. 1 bezeichneten Handlungen in Bezug auf Zahlungskarten mit Garantiefunktion begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(4) Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des Absatzes 1 sind Kreditkarten und sonstige Karten,
- 1.
die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, und - 2.
durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.
(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und § 150 gelten entsprechend.
(1) Wer eine der in § 152a Abs. 1 bezeichneten Handlungen in Bezug auf Zahlungskarten mit Garantiefunktion begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(4) Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des Absatzes 1 sind Kreditkarten und sonstige Karten,
- 1.
die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, und - 2.
durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.
(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und § 150 gelten entsprechend.
(1) Wer eine der in § 152a Abs. 1 bezeichneten Handlungen in Bezug auf Zahlungskarten mit Garantiefunktion begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(4) Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des Absatzes 1 sind Kreditkarten und sonstige Karten,
- 1.
die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, und - 2.
durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.
(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und § 150 gelten entsprechend.
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, - 3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.
