Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2015 - 4 StR 574/14

22.05.2020 00:37, 28.01.2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2015 - 4 StR 574/14

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR574/14
vom
28. Januar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2015 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. August 2014
a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte im Fall II.2. der Urteilsgründe wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt wurde und im Ausspruch über die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten sowie im gesamten Maßregelausspruch;
b) im verbleibenden Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagte des Diebstahls in zwei Fällen sowie der Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision der Angeklagten wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagte bei Teilfreispruch im Übrigen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der (Einzel-) Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Essen vom 6. Dezember 2012 und des Landgerichts Essen vom 1. Februar 2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten und wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von fünf Monaten und zwei Wochen der „Freiheitsstrafe“ vor der Maßregel angeordnet. Hiergegen wendet sich die Revision der Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
2
1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung (Tat II.2. der Urteilsgründe) hält der Überprüfung nicht stand.
3
a) Nach den vom Landgericht hierzu getroffenen Feststellungen liefen die Angeklagte und der – nicht revidierende – Mitangeklagte Sa. nach dem Diebstahl eines Handys durch den Mitangeklagten zunächst weg, jedoch drehte sich die Angeklagte plötzlich um, holte einen Holzstock aus ihrer Tasche und ging „mit schlagenden Bewegungen“ auf einen Zeugen zu, der vor der Flucht den Mitangeklagten festgehalten hatte. Der Zeuge konnte den Schlägen der Angeklagten ausweichen, „die noch vor Eintreffen der Polizei den Stock zurück in ihre Tasche stecken konnte“ (UA S. 16).
4
Weitere Feststellungen, die für die Frage eines von der Strafkammer nicht erörterten strafbefreienden Rücktritts der Angeklagten von Bedeutung sein könnten, enthält das Urteil nicht.
5
b) Angesichts dieser Feststellungen begegnet der Schuldspruch der Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
6
Zwar kann das befürchtete alsbaldige Eintreffen der Polizei bei einem – wie ersichtlich hier – unbeendeten Versuch die Freiwilligkeit des Rücktritts ausschließen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 – 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399, 400; Beschlüsse vom 20. November 2013 – 3 StR 325/13, NStZ 2014, 202; vom 26. Februar 2014 – 4 StR 40/14, NStZ-RR 2014, 171, 172). Unfreiwillig ist aber auch in solchen Fällen das Nicht-Weiterhandeln nur dann, wenn der Täter sich auf Grund äußerer Zwänge oder psychischer Hemmungen zur Tatvollendung nicht mehr in der Lage gesehen hat (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 – 4 StR 40/14, NStZ-RR 2014, 171, 172; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 – 2 StR 289/13, StV 2014, 336, jeweils mwN). Dies setzt voraus, dass der Täter dieses „Hindernis“ wahrnimmt und es seine Wil- lensentschließung zumindest mitbestimmt.
7
Entsprechende Feststellungen hat die Strafkammer jedoch nicht getroffen. Auch die Ausführungen des Landgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung belegen weder, dass tatsächlich die Polizei verständigt wurde, noch dass die Angeklagte dies – falls es erfolgt sein sollte – bemerkt hat. Auch dass sie ohne eine von ihr bemerkte Verständigung der Polizei mit deren alsbaldigem Eintreffen rechnete und deshalb von weiteren Schlägen mit dem Holzstock absah , belegen weder die Feststellungen noch die Darlegungen im Rahmen der Beweiswürdigung und kann angesichts des von der Strafkammer geschilderten Geschehensablaufs vom Senat auch nicht dem Gesamtzusammenhang entnommen werden.
8
2. Infolge der Aufhebung der Verurteilung im Fall II.2. der Urteilsgründe kann die unter Einbeziehung der hierfür verhängten Einzelstrafe gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten keinen Bestand haben.
9
Aber auch im Übrigen bestehen hinsichtlich dieser Gesamtstrafenbildung durchgreifende Bedenken. Anders als im Urteilstenor wird nämlich das Datum des Urteils des Amtsgerichts Essen statt mit dem „06.12.2012“ in den Entscheidungsgründen mit dem „06.03.2012“ angegeben (UA S. 6, 13, 29). Zeitpunkt der Tat, die der – die Ahndungen jenes Urteils einbeziehenden – Entscheidung des Landgerichts Essen vom 1. Februar 2013 zugrunde lag, war die Nacht vom 4. auf den 5. Oktober 2012 (UA S. 11), wobei in dieser Entscheidung ferner ausgeführt ist, dass die dort – vom Landgericht – abgeurteilte Tat von der An- geklagten „währenddes laufenden Instanzenzuges gegen die Verurteilung des Amtsgerichts Essen vom 06.03.2012 begangen“ worden sei (UA S. 13). Vor diesem Hintergrund steht weder fest, dass damals oder jetzt die Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen (sofern dieses damals überhaupt rechtskräftig war, vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2013 – 1 StR 525/12) einbeziehungsfähig waren, zumal die Tatzeit der ersten nunmehr bei der Angeklagten abgeurteilten Tat (der versuchten gefährlichen Körperverletzung) der 28. Januar 2013 war und die weiter bei der Angeklagten hier abgeurteilten Taten am 13. und 26. Februar 2013 begangen wurden. Der Senat kann nicht ausschließen , dass die Angeklagte hierdurch beschwert ist, da die (damalige und auch nunmehrige) Gesamtstrafenbildung die beiden durch das Amtsgericht Essen verhängten viermonatigen Freiheitsstrafen umfasst, damals vom Amtsgericht Essen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und vom Landgericht Essen für die im Urteil vom 1. Februar 2013 abgeurteilte Tat eine (Einzel-)Strafe von zwei Jahren verhängt worden war. Sollte bereits die Gesamtstrafenbildung im Urteil des Landgerichts Essen vom 1. Februar 2013 fehlerhaft gewesen sein, verweist der Senat zur „Korrektur“ auch dieser Entscheidung auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Januar 2000 (5 StR 651/99, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 7 mwN).
10
3. Die gegen die Angeklagte verhängte Maßregel der Unterbringung nach § 64 StGB kann ebenfalls keinen Bestand haben, da mit der Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung ein insbesondere für die Gefährlichkeitsprognose bedeutsamer Umstand entfällt.
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4. Ferner bedarf der verbleibende Schuldspruch aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 2. Januar 2015 dargelegten Gründen der Korrektur, da – entsprechend der rechtlichen Würdigung der Strafkammer in den Entscheidungsgründen – hinsichtlich der Nötigung nur ein Versuch vorliegt. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Mutzbauer Quentin


Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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26.02.2014 00:00

Tenor Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. Oktober 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.
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Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. Oktober 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.

I.

2

Nach den Feststellungen stach der Angeklagte der Geschädigten, die im Wohnzimmer unmittelbar vor der geschlossenen Terrassentür stand, mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz mit einem Messer mit einer ca. 20 cm langen Klinge etwa mittig links in den Rücken. Die Geschädigte, bei der durch den Stich lediglich ihre Daunenjacke in einem Bereich von einem halben Zentimeter bis zur Innenseite beschädigt wurde, bemerkte von dem Auftreffen des Messers zunächst nichts. Nachdem sie sich umgedreht hatte, versuchte der Angeklagte, mit dem Messer den Oberkörper der Geschädigten von vorn zu treffen, wobei er weiterhin zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Die Geschädigte ergriff mit ihrer linken Hand die nach vorn spitz zulaufende und glatt geschliffene Messerklinge und konnte so das Eindringen des Messers in ihren Körper verhindern. Durch die Stoßbewegungen auf den linken Bauchbereich wurde sie jedoch mit Wucht rückwärts sitzend auf die Schreibtischplatte gedrängt, wobei der Angeklagte weiter versuchte, sie mit der Klinge in den Bauch zu stechen, was ihm jedoch ebenfalls nicht gelang. Die Geschädigte hielt mit äußerstem Kraftaufwand die Messerschneide gegen die von ihm durchgeführten kraftvollen, auf ihren Körper gerichteten Bewegungen und stellte dadurch ein Kräftegleichgewicht her. Durch die Hilfeschreie der Geschädigten alarmiert, erschien deren Tochter im Wohnzimmer und erkannte, dass der Angeklagte und ihre Mutter einen von ihr nicht näher identifizierbaren Gegenstand in den Händen hielten. Von der Geschädigten dazu aufgefordert, wählte sie den Notruf und forderte die Polizei auf, zur Wohnung zu kommen, da ihre Mutter von deren Lebensgefährten angegriffen werde. Während dieses Telefonats ließ der Angeklagte das Messer los und trat von der Geschädigten ein Stück zurück. Diese nutzte die Gelegenheit, um vom Schreibtisch aufzustehen, ihren Sohn zu nehmen und durch die Terrassentür und den Garten zu einer Nachbarin zu laufen. Da ihr bewusst wurde, dass ihre Tochter sich noch in der Wohnung aufhielt, kehrte sie zurück und forderte diese auf, mitzukommen, woraufhin die Tochter ihr nach draußen folgte. Während dieser Zeit telefonierte die Tochter der Geschädigten immer noch mit der Polizei.

II.

3

Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten vom Totschlagsversuch (§ 24 Abs. 1 StGB) abgelehnt hat, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

4

1. Das Landgericht hat angenommen, der Versuch sei fehlgeschlagen. Der Angeklagte habe sich zwar dahin eingelassen, das Messer erst wahrgenommen zu haben, als er es zum Rücken der Geschädigten geführt habe. Er habe Angst gehabt, ansonsten aber an nichts gedacht. Nachdem die Geschädigte in das Messer gegriffen habe, habe er es ihr vergeblich aus der Hand ziehen wollen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe aber objektiv fest, dass der Angeklagte, nachdem er die Geschädigte auf die Schreibtischplatte gedrängt hatte, wiederholt versucht habe, mit der Klinge in ihren Bauch zu stechen, was ihm aber auf Grund der erheblichen Gegenwehr der Geschädigten nicht gelungen sei. Seine erfolglosen Bemühungen habe er erst aufgegeben, nachdem die zu Hilfe gerufene Tochter der Geschädigten das Telefon ergriffen und die Notrufnummer gewählt habe. Da die Geschädigte zu diesem Zeitpunkt das Wohnzimmer mit ihrem Sohn über die Terrasse verlassen habe, habe der Angeklagte nach der objektiven Sachlage aus seiner Sicht die Tötung der Geschädigten nicht mehr mit dem bereits eingesetzten Mittel erreichen können, weil die Tochter die Tat durch Erscheinen im Wohnzimmer entdeckt habe und auf Grund des abgesetzten Notrufs mit dem baldigen Erscheinen der Polizei zu rechnen gewesen sei.

5

2. Diese Begründung trägt den Ausschluss eines strafbefreienden Rücktritts nicht.

6

a) Ausgehend von diesen Feststellungen des Landgerichts war der Versuch des Totschlags unbeendet. Der Angeklagte konnte daher Strafbefreiung grundsätzlich durch bloßes Aufgeben der begonnenen Tathandlung erlangen. Ein strafbarer fehlgeschlagener Versuch hätte nur dann vorgelegen, wenn der Angeklagte die versuchte Tat als endgültig gescheitert angesehen hätte, weil er sie, wie er wusste, mit dem bereits eingesetzten oder anderen ihm zur Hand liegenden Mitteln nicht vollenden konnte. Dabei kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (sogenannter Rücktrittshorizont; vgl. nur Senatsurteil vom 25. November 2004 - 4 StR 326/04, NStZ 2005, 263, 264; Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2008 - 4 StR 233/08, NStZ 2009, 628, und vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239, 240). Dazu, ob der Angeklagte den Tötungsversuch als endgültig gescheitert ansah, als er die Schneide des Messers nach seiner letztmaligen Stichbewegung gegen den Körper der Geschädigten losließ, verhält sich das Urteil nicht. Danach bleibt offen, ob es ihm objektiv oder zumindest aus seiner Sicht möglich gewesen wäre, das Messer wiederzuerlangen und den angestrebten Taterfolg ohne zeitliche Zäsur doch noch herbeizuführen oder ob er die weitere Tatausführung angesichts der kraftvollen Abwehr der Geschädigten als endgültig aussichtslos ansah.

7

b) Ebenso wenig lässt sich den bisher getroffenen Feststellungen entnehmen, dass der Angeklagte unfreiwillig von weiteren Tötungshandlungen abließ. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn er sich auf Grund äußerer Zwänge oder psychischer Hemmungen (zum Maßstab vgl. SSW-StGB/Kudlich/Schuhr, 2. Aufl., § 24 Rn. 63 ff. m. Nachw. z. Rspr.) nicht mehr in der Lage gesehen hätte, weitere Stiche zu setzen. Die Erwägung des Landgerichts, nach der objektiven Sachlage habe der Angeklagte aus seiner Sicht die Tötung der Geschädigten nicht mehr mit dem bereits eingesetzten Mittel erreichen können, weil deren Tochter die Tat entdeckt hatte und auf Grund des von ihr abgesetzten Notrufs mit dem baldigen Eintreffen der Polizei zu rechnen gewesen sei, trägt die Annahme der Unfreiwilligkeit für sich genommen nicht. Dass der Angeklagte gerade deshalb von weiteren Einwirkungen auf die Geschädigte absah, war im vorliegenden Fall schon deshalb näher zu erörtern, weil sich der Angeklagte nach den Feststellungen in Kenntnis der in Kürze eintreffenden Polizei zunächst weiter in der Wohnung aufhielt und sodann das Haus verließ, um telefonischen Kontakt zu seiner Rechtsanwältin aufzunehmen, die die Polizei von seinem Aufenthaltsort in Kenntnis setzte.

Sost-Scheible                          Roggenbuck                          Franke

                       Mutzbauer                              Quentin

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.