Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2018 - 4 StR 569/17

ECLI:
06.06.2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2018 - 4 StR 569/17

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 569/17
vom
6. Juni 2018
BGHSt: nein
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
––––––––––––––––––––––––––
Für die Bestimmung des Wertersatzverfallsbetrages nach § 73a Satz 1
StGB aF sind Wertsteigerungen des Erlangten ab dem Zeitpunkt, zu welchem
die Voraussetzungen des Wertersatzverfalls eingetreten sind, unbeachtlich.
BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 4 StR 569/17 – LG Landau in der Pfalz
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u. a.
ECLI:DE:BGH:2018:060618B4STR569.17.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu 3. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 6. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 2. Juni 2017, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Maßregelausspruch;
b) in den Aussprüchen über den Verfall sowie den Verfall des Wertersatzes. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 23. November 2015 zu einer ersten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und zehn Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei einem Vorwegvollzug von fünf Jahren und fünf Monaten der Strafe angeordnet. Ferner hat es einen Pkw Maserati Quattroporte des Angeklagten für verfallen erklärt, den Verfall des Wertersatzes in Höhe von zehn Millionen Euro angeordnet sowie ein Notebook und zwei Mobilfunkgeräte des Angeklagten eingezogen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.


2
Nach den Feststellungen des Landgerichts vertrieb der Angeklagte in der Zeit von Mai 2015 bis zu seiner Festnahme am 14. April 2016 unter dem Pseu- donym „z100“ als maßgeblicher Organisator unter Mitwirkung weiterer Perso- nen über das Internet Betäubungsmittel, insbesondere Amphetamin, Kokain, Crystal Meth, MDMA, Ecstasy, Marihuana und LSD. Die Betäubungsmittel wurden sowohl über einen mit üblichen Browsern aufrufbaren Webshop als auch über eine Plattform im sogenannten „Darknet“ angeboten. Die Bezahlung er- folgte nach den Vorgaben des Angeklagten ausschließlich in der virtuellen Internet -Währung Bitcoin. Die eingenommenen Bitcoins verwaltete der Angeklag- te mittels eines sogenannten Wallets, einer mit einer „elektronischen Geldbörse“ vergleichbaren Software. Über dieses Wallet wurden im Tatzeitraum für Be- täubungsmittelverkäufe 8.102 Einzahlungen über insgesamt 6.049,76731891 Bitcoins abgewickelt; diese hatten – ausgehend von einem Wert je Bitcoin von 1.740,33 Euro am 19. Mai 2017 – einen Gesamtwert von 10.528.591,55 Euro. Zum Zeitpunkt der Festnahme des Angeklagten wurden über sein Wallet noch 757 Bitcoins verwaltet, zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch etwa 400 Bitcoins.
3
Gegenstand der Verurteilung sind acht Taten, bei denen unter Mitwirkung des Angeklagten zwischen 10 kg und 45,35 kg – insgesamt 211,05 kg – Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 30 % Amphetaminbase sowie insgesamt 3 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 10 % THC in den Niederlanden erworben und nach Deutschland verbracht wurden, von wo aus anschließend ihr Vertrieb über das Internet erfolgte.

II.


4
Die Revisionsbeschränkung durch den Verteidiger Prof. Dr. S. , nach der die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB vom Rechtsmittelangriff ausgenommen sein soll, ist unwirksam, da sich das Rechtsmittel auch gegen den gesamten Schuldspruch richtet. In einem solchen Fall kann nicht wirksam auf die Anfechtung der Unterbringung nach § 64 StGB verzichtet werden, da die Feststellung einer Symptomtat unerlässliche Voraussetzung der Maßregelanordnung ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2010 – 4 StR 504/09, NStZ-RR 2010, 171, 172; vom 26. August 2009 – 2 StR 302/09; MüKo-StGB/van Gemmeren, 3. Aufl., § 64 Rn. 129 mwN). Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass ohnehin die unbeschränkt eingelegte und damit weiter gehende Revision des Verteidigers N. für den Anfechtungsumfang maßgeblich wäre (vgl. MeyerGoßner /Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 344 Rn. 5).

III.


5
Die Verfahrensrügen bleiben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Januar 2018 genannten Gründen ohne Erfolg. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat:
6
Die in der Revisionsbegründung des Verteidigers N. erhobene Aufklärungsrüge, mit der die unterbliebene Vernehmung der Zeugin L. beanstandet wird, ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die ladungsfähige Anschrift der Zeugin nicht mitgeteilt wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2013 – 4 StR 242/13; Beschluss vom 30. Juli 2014 – 4 StR 263/14; LR-StPO/Becker, 26. Aufl., § 244 Rn. 368).

IV.


7
Die Sachrüge führt zur Aufhebung der Maßregelanordnung und zur Aufhebung der Verfallsentscheidungen; im Übrigen ist sie unbegründet.
8
1. Der Schuldspruch und die Einziehungsentscheidung nach § 74 StGB weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
9
2. Der Strafausspruch hat ebenfalls Bestand.
10
Näherer Erörterung bedarf insoweit nur die von der Strafkammer gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB vorgenommene nachträgliche Gesamtstrafenbildung.
11
Das Landgericht hat angenommen, dass neben den Einzelstrafen aus den Fällen 1 bis 3 auch die wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge verhängte Einzelstrafe aus Tat 4 (vier Jahre und sechs Monate) mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 23. November 2015 gesamtstrafenfähig ist.
12
a) Eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt allerdings voraus, dass die einzubeziehende Tat im Zeitpunkt der Vorverurteilung im materiell-rechtlichen Sinne beendet ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 4 StR 259/17, juris Rn. 14; Beschluss vom 18. August 2015 – 1 StR 305/15, NStZ-RR 2015, 305). Da das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne der §§ 29 ff. BtMG erst beendet ist, wenn diese an den Abnehmer gelangt sind und die Gegenleistung erbracht ist (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29 Teil 4 Rn. 201; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29 Rn. 628), kommt es für die Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB insoweit nicht ausschließlich auf den Zeitpunkt des Betäubungsmittelerwerbs, sondern auch auf etwaige nachfolgende Handelsakte an (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2014 – 3 StR 423/14, juris Rn. 4).
13
b) Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils erfolgten der Erwerb und die Einfuhr der Betäubungsmittel in Tat 4 an einem nicht näher bezeichneten Tag im Oktober 2015. Damit war die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zwar im Oktober 2015 beendet, das tateinheitlich begangene Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge indes lediglich vollendet, denn die Betäubungsmittel wurden anschließend noch bestimmungsgemäß über das Internet vertrieben. Da die nächste Einfuhrfahrt (Tat 5) erst am 23. Dezember 2015 stattfand, erscheint es nicht ausgeschlossen , dass zum Zeitpunkt der Vorverurteilung durch das Amtsgericht Karlsruhe am 23. November 2015 noch nicht sämtliche im Rahmen von Tat 4 erworbenen Betäubungsmittel (30 kg Amphetamin und 2 kg Marihuana) abgesetzt waren.
14
c) Der genaue Zeitpunkt der Beendigung von Tat 4 kann hier jedoch letztlich dahinstehen, da der Senat auszuschließen vermag, dass das Landgericht ohne Berücksichtigung von Tat 4 auf eine niedrigere erste Gesamtstrafe erkannt hätte und der Angeklagte durch eine rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert wäre. Denn auch in diesem Fall verbliebe es bei Bildung der ersten Gesamtfreiheitsstrafe bei einer Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe (aus Tat 3). Dass das Landgericht angesichts der weiteren einzubeziehenden Strafen von vier Jahren, drei Jahren und sechs Monaten sowie einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe auch mit Blick auf das den Angeklagten treffende Gesamtstrafenübel eine noch geringere als die äußerst maßvoll bemessene Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren festgesetzt hätte, schließt der Senat aus.
15
3. Dagegen hält die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn das angefochtene Urteil verhält sich nicht zu der Frage, ob die Gefahr besteht, dass der Angeklagte infolge seines Hanges zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (§ 64 Satz 1 StGB). Auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe lässt sich die unterbliebene Gefährlichkeitsprognose nicht entnehmen. Deren gänzlich fehlende Erörterung erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft, da sich eine negative Prognose trotz des festgestellten Betäubungsmittelkonsums des Angeklagten nicht von selbst versteht.
16
4. Die Verfallsentscheidungen des Landgerichts – Anordnung des Verfalls bezüglich des Pkw Maserati sowie des Verfalls des Wertersatzes in Höhe von zehn Millionen Euro – haben ebenfalls keinen Bestand. Zwar ist die Strafkammer , die zutreffend das bis zum 1. Juli 2017 geltende Recht angewandt hat (§ 316h Satz 2 EGStGB), im Ausgangspunkt zurecht davon ausgegangen, dass Bitcoins als erlangte Vermögensvorteile dem Verfall unterliegen, so dass hieran auch die Anordnung des Wertersatzverfalls anknüpfen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 1 StR 412/16, NStZ 2018, 401, 404 f.; Heine, NStZ 2016, 441, 444; Greier, wistra 2016, 249, 252 f.; Goger, MMR 2016, 431, 432 f.). Die vom Landgericht ausschließlich auf die Vorschriften der §§ 73, 73a StGB aF gestützten Verfallsanordnungen sind aber nicht tragfähig begründet, auch nicht in Bezug auf den für verfallen erklärten Pkw Maserati.
17
a) Das Landgericht ist bereits von einem zu weiten Anwendungsbereich der §§ 73, 73a StGB aF ausgegangen.
18
aa) Bei der Anordnung des Verfalls beziehungsweise des Verfalls des Wertersatzes nach §§ 73, 73a StGB aF muss die Tat, für die oder aus der etwas erlangt worden ist, von der Anklage umfasst und Gegenstand der Verurteilung sein (BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2012 – 4 StR 76/12, NStZ-RR 2012, 312; vom 20. April 2010 – 4 StR 119/10, NStZ-RR 2010, 255; vom 7. Januar 2003 – 3 StR 421/02, NStZ 2003, 422 f.; vom 28. März 1979 – 2 StR 700/78, BGHSt 28, 369; MüKo-StGB/Joecks, 3. Aufl., § 73 Rn. 24). Eine Anordnung des Verfalls bzw. des Wertersatzverfalls nach §§ 73, 73a StGB aF für Erlöse aus nicht zur Aburteilung gelangten Straftaten ist unzulässig; insoweit kommt – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – nur der erweiterte Verfall nach § 73d StGB aF in Betracht (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 1 StR 336/11, NStZ-RR 2012, 81, 82).
19
Die insoweit erforderliche Abgrenzung hat das Landgericht nicht vorgenommen. Den Urteilsgründen kann weder entnommen werden, in welchem Umfang die vom Angeklagten vereinnahmten Bitcoins den urteilsgegenständlichen Straftaten zuzuordnen sind, noch ist ersichtlich, ob der Pkw Maserati gerade durch Einnahmen aus den verfahrensgegenständlichen Straftaten finanziert worden ist.
20
Gegenstand der Verurteilung ist allein der Handel des Angeklagten mit insgesamt 211,05 kg Amphetamin und insgesamt 3 kg Marihuana in acht Fällen. Nur insoweit kamen Entscheidungen nach den §§ 73, 73a StGB aF in Betracht. In den Urteilsgründen werden den verfahrensgegenständlichen Taten jedoch keine Einnahmen – auch nicht im Wege einer Schätzung – zugeordnet, sondern es werden lediglich die Gesamteinnahmen des Angeklagten aus Betäubungsmittelverkäufen im Tatzeitraum benannt. Nach den Feststellungen des Landgerichts veräußerte der Angeklagte im Tatzeitraum jedoch neben Amphetamin und Marihuana zahlreiche weitere illegale Betäubungsmittel. Diesbezügliche Verkaufsmengen werden im angefochtenen Urteil zwar nicht im Einzelnen mitgeteilt. Dass auch dieser nicht verfahrensgegenständliche Handel von nennenswertem Umfang war, liegt aber bereits angesichts der im Depot der Tätergruppierung sichergestellten Betäubungsmittelvorräte nahe (u.a. etwa 1,3 kg Kokain; 4.158 Einheiten LSD; 4,6 kg MDMA in kristalliner Form; 5,1 kg MDMA in Form von Ecstasy-Pillen). Zudem ergibt sich aus den in den Urteilsgründen mitgeteilten, vom Angeklagten ungefähr erzielten Verkaufspreisen für Amphetamin und Marihuana, dass allein mit den verfahrensgegenständlichen Handelsmengen kein der Verfallsentscheidung entsprechender Betrag erwirtschaftet worden sein kann.
21
bb) Es kommt hier auch nicht in Betracht, die Verfallsanordnung ergänzend auf den – von der Strafkammer nicht in den Blick genommenen – erweiterten Verfall nach § 73d StGB aF zu stützen.
22
Die Vorschrift des § 73d StGB aF ist gegenüber §§ 73, 73a StGB aF subsidiär. Eine Anwendung des erweiterten Verfalls nach § 73d StGB aF ist daher erst dann möglich, wenn nach Ausschöpfung aller zulässigen Beweismittel ausgeschlossen werden kann, dass die Voraussetzungen der §§ 73, 73a StGB aF erfüllt sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 4 StR 386/08, BGHR StGB § 73a Anwendungsbereich 2; Beschlüsse vom 11. Februar 2016 – 3 StR 486/15, juris Rn. 5; vom 8. August 2013 – 3 StR 226/13, NStZ 2014, 82, 83; vom 20. April 2010 – 4 StR 119/10, NStZ-RR 2010, 255; vom 7. Januar 2003 – 3 StR 421/02, NStZ 2003, 422, 423; LK-StGB/Schmidt, 12. Aufl., § 73d Rn. 11). Dies hindert es, in dem Verfahren wegen einer Anlasstat, die auf § 73d StGB aF verweist, Gegenstände dem erweiterten Verfall zu unterwerfen, die der Angeklagte aus anderen, von der Anklageschrift nicht erfassten, aber zumindest möglicherweise konkretisierbaren Straftaten erlangt hat; denn diese Taten können und müssen zum Gegenstand eines gesonderten Strafverfahrens gemacht werden, in dem die Voraussetzungen der vorrangig anwendbaren §§ 73, 73a StGB zu prüfen sind (BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2016 – 3 StR 486/15, aaO; vom 8. August 2013 – 3 StR 226/13, aaO).
23
Vorliegend liegt es nahe, dass etwaige weitere Straftaten des Angeklagten konkretisiert werden können, da im Verfahren alle Angeklagten geständige Angaben gemacht haben und die einzelnen Bestellvorgänge in weiten Teilen durch Bestelllisten dokumentiert sind.
24
b) Zudem erweist sich die Anordnung des Wertersatzverfalls der Höhe nach insoweit als rechtsfehlerhaft, als das Landgericht die Wertsteigerung der Bitcoins bis kurz vor Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung berücksichtigt hat, obwohl der Angeklagte die Bitcoins bereits zum Zeitpunkt seiner Festnahme zum weit überwiegenden Teil nicht mehr innehatte.
25
aa) Nach § 73a Satz 1 StGB aF ordnet das Gericht, soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grunde nicht möglich ist oder von dem Verfall eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB aF abgesehen wird, den Verfall eines Geldbetrags an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Auf welchen Zeitpunkt für die Wertbestimmung abzustellen ist, ist bislang unterschiedlich beurteilt worden.
26
(1) Nach teilweise im Schrifttum vertretener Auffassung ist für die Wertbestimmung im Rahmen von § 73a Satz 1 StGB aF generell auf den Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung abzustellen (vgl. Altenhain in Matt/ Renzikowski, StGB, § 73a Rn. 2; Eser in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 73a Rn. 12; Heger in Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 73a Rn. 4; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 73a Rn. 3; LK-StGB/Schmidt, aaO, § 73a Rn. 13; NK-StGB/ Saliger, 5. Aufl., § 73a Rn. 6).
27
(2) Nach der Gegenansicht ist im Rahmen des § 73a Satz 1 StGB aF derjenige Zeitpunkt maßgeblich, zu welchem der Wertersatzanspruch als solcher entsteht; wird der Verfall des ursprünglich erlangten Gegenstandes im Sinne von § 73a Satz 1 Var. 2 StGB aF nachträglich unmöglich, soll daher auf den Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit abzustellen sein (vgl. MüKo-StGB/ Joecks, aaO, § 73a Rn. 17; SK-StGB/Wolters, 9. Aufl., § 73a Rn. 3; Lindemann in Leitner/Rosenau, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 73a Rn. 6; Güntert, Gewinnabschöpfung als strafrechtliche Sanktion, 1983, S. 67 f.; Wallschläger, Die strafrechtlichen Verfallsvorschriften, 2002, S. 117). Dieser Auffassung hat sich zuletzt das Oberlandesgericht Stuttgart bezüglich des maßgeblichen Verkehrswertes von ursprünglich erlangten Aktien angeschlossen (OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Juni 2014 – 2 Ss 541/13, AG 2015, 45, 46 f.).
28
bb) Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung insoweit, als für die Bestimmung des Wertersatzverfallsbetrages nach § 73a Satz 1 StGB aF Wert- steigerungen des Erlangten ab dem Zeitpunkt, zu welchem die Voraussetzungen dieser Vorschrift eingetreten sind, unbeachtlich sind; bei nachträglicher Unmöglichkeit des unmittelbaren Verfalls im Sinne des § 73a Satz 1 Var. 2 StGB aF bleiben ab diesem Zeitpunkt eintretende Wertsteigerungen somit außer Betracht (in diese Richtung weist auch die Gesetzesbegründung für die ab dem 1. Juli 2017 geltende Vorschrift des § 73c StGB, die die Einziehung des Wertes von Taterträgen regelt und die inhaltlich die Vorschrift des § 73a StGB aF übernommen hat, vgl. BT-Drucks. 18/1925, S. 67; Köhler, NStZ 2017, 497, 504).
29
Während sich weder aus dem Wortlaut des § 73a Satz 1 StGB aF noch aus der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift (BT-Drucks. 5/4095, S. 40) für die vorliegende Frage etwas ergibt, sprechen für dieses Verständnis Sinn und Zweck der Verfallsvorschriften. Diese haben das Ziel, dem illegitimen Empfänger die durch eine rechtswidrige Tat erlangten Vermögensvorteile wieder abzunehmen (LK-StGB/Schmidt, aaO, § 73 Rn. 7; MüKo-StGB/Joecks, aaO, § 73 Rn. 4; SK-StGB/Wolters, aaO, § 73 Rn. 7; Güntert, aaO, S. 68). Dabei muss die Abschöpfung spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter aus der Tat gezogen hat (BGH, Urteile vom 27. November 2013 – 3 StR 5/13, BGHSt 59, 80, 92; vom 19. Januar 2012 – 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79, 82; Beschluss vom 27. Januar 2010 – 5 StR 224/09, NJW 2010, 882, 884; LK-StGB/Schmidt, aaO, § 73 Rn. 19; Wiedner in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts - und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 73 StGB Rn. 23).
30
Wertsteigerungen, die der ursprünglich erlangte Gegenstand erfährt, nachdem der Täter diesen nicht mehr innehat, kommen dem Tätervermögen jedoch nicht mehr zugute. Würde man gleichwohl solche nachträglichen Wertzuwächse im Rahmen von § 73a StGB aF berücksichtigen, orientierte sich die Abschöpfung an einem Wert, der von dem Täter zu keinem Zeitpunkt seiner Verfügungsgewalt über das Erlangte hätte realisiert werden können (vgl. OLG Stuttgart, aaO; MüKo-StGB/Joecks, aaO; Güntert, aaO, S. 68; Wallschläger, aaO, S. 117). Dies ginge aber über die genannte Zielsetzung des Verfalls – spiegelbildliche Abschöpfung illegitim erlangter Vermögensvorteile – hinaus. Eine solchermaßen verschärfte Haftung rechtfertigt sich auch nicht aufgrund des Rechtscharakters des Wertersatzverfalls nach § 73a StGB aF, da dieses Institut lediglich der Lückenschließung für Fälle dient, in denen ein an sich zulässiger Verfall des erlangten Tatvorteils aus bestimmten Gründen nicht möglich ist (Eser in Schönke/Schröder, aaO, § 73a Rn. 1; LK-StGB/Schmidt, aaO, § 73a Rn. 2; Güntert, aaO, S. 67; Sotiriadis, Die Entwicklung der Gesetzgebung über Gewinnabschöpfung und Geldwäsche, 2010, S. 89). Mit dieser bloßen Auffangfunktion ist eine über die illegitime Vermögensmehrung hinausgehende Haftung nicht vereinbar.
31
cc) Gemessen daran hätte die Strafkammer bei der Ermittlung des Wertersatzverfallsbetrages nicht auf den Wert der Bitcoins, den diese zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung hatten, abstellen dürfen.
32
dd) Der vorliegenden Entscheidung steht nicht die zu § 401 der Reichsabgabenordnung (RAbgO) ergangene Entscheidung des 1. Ferienstrafsenats vom 27. August 1953 (1 StR 781/52, BGHSt 4, 305 ff.) entgegen. Die Vorschrift des § 401 RAbgO ermöglichte in Abs. 1 die Einziehung der steuerpflichtigen Erzeugnisse und zollpflichtigen Waren, hinsichtlich derer eine Steuerhinterziehung begangen worden war, sowie der zur Tatbegehung genutzten Beförderungsmittel; Abs. 2 sah im Fall einer nicht mehr vollziehbaren Einziehung die Auferlegung einer Wertersatzleistung vor. Für die Bemessung dieser Wert- ersatzleistung war der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung als maßgeblich erachtet worden (BGH, aaO).
33
Hieraus ergibt sich keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 GVG (vgl. auch OLG Stuttgart, aaO). Die Entscheidung vom 27. August 1953 betraf ein anderes, inzwischen aufgehobenes Gesetz. Das Verfallsrecht der §§ 73 ff. StGB aF wurde dagegen erst durch das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969 (BGBl. I, S. 717 ff.) zum 1. Januar 1975 eingeführt und geht in seinem Anwendungsbereich deutlich über die Einziehung nach § 401 RAbgO hinaus. Zudem war die Einziehung nach § 401 RAbgO – anders als der Verfall – als Nebenstrafe ausgestaltet (vgl. Hartung, Das Steuerstrafrecht, 2. Aufl. [1956], S. 106 und 109).
34
c) Es kommt schließlich nicht mehr entscheidend darauf an, dass auch die Anwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB aF durch das Landgericht durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, da es in Anwendung dieser Vorschrift lediglich den von ihm aufgrund der erlangten Bitcoins errechneten Betrag von 10.528.591,55 Euro auf zehn Millionen Euro reduziert, sich aber nicht in tragfähiger Weise damit auseinandergesetzt hat, ob der Wert des Erlangten auch insoweit noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist (§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB; zur Prüfungsreihenfolge BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2015 – 4 StR 265/15, NStZ-RR 2015, 307; vom 21. März 2013 – 3 StR 52/13, StV 2013, 630; jeweils mwN).
35
Das Landgericht hat seine Annahme, der Verfallsbetrag von zehn Millionen Euro sei noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden, allein auf die Erwägung gestützt, der Angeklagte habe Interesse an Immobilien in Belgrad, Amsterdam und Brüssel bekundet. Aus dem bloßen, nicht näher spezifizierten Interesse an Immobilien ergibt sich jedoch nicht, dass der Angeklagte über erhebliche finanzielle Mittel verfügte.
36
5. a) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat – mit Blick auf die Ausführungen des Landgerichts auf UA 127 – darauf hin, dass es auf die Möglichkeit der Anordnung eines unmittelbaren Verfalls von Bitcoins nach § 73 StGB aF ohne Auswirkung ist, ob den Ermittlungsbehörden der private Schlüssel für das Wallet bekannt ist. Die Erlangung der faktischen Verfügungsgewalt über die Bitcoins setzt zwar die Kenntnis des privaten Schlüssels voraus; die mit einer Nichtkenntnis verbundenen tatsächlichen Hindernisse betreffen aber allein die Vollstreckung der Verfallsentscheidung und lassen die Anordnung des Verfalls unberührt (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 1 StR 412/16, NStZ 2018, 401, 405; Heine, NStZ 2016, 441, 445).
37
b) Auch das neue Tatgericht wird bei den zu treffenden Verfallsentscheidungen das bis zum 1. Juli 2017 geltende Recht anzuwenden haben (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2018 – 4 StR 568/17, NJW 2018, 1831, 1832).
Sost-Scheible Franke Bender
Quentin Feilcke

19.05.2020 18:37

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 590/18 vom 4. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2019:040719B4STR590.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nac
20.05.2020 23:02

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 36/17 vom 18. Dezember 2018 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StGB aF § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, § 73a Satz 1 1. Sind durch Steuerhinterziehungen ersparte
20.05.2020 21:52

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 229/18 vom 24. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. ECLI:DE:BGH:2018:241018U5STR229.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

9

21.05.2020 20:40

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 412/16 vom 27. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen Computerbetruges u.a. ECLI:DE:BGH:2017:270717B1STR412.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des General
21.05.2020 19:32

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR265/15 vom 16. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts un
21.05.2020 18:05

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 259/17 vom 26. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2017:261017U4STR259.17.0 Der 4. Strafsenat des Bu
21.05.2020 16:32

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 486/15 vom 11. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2016:110216B3STR486.15.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach
20.05.2020 23:02

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 36/17 vom 18. Dezember 2018 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StGB aF § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, § 73a Satz 1 1. Sind durch Steuerhinterziehungen ersparte
20.05.2020 21:52

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 229/18 vom 24. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. ECLI:DE:BGH:2018:241018U5STR229.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24
19.05.2020 18:37

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 590/18 vom 4. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2019:040719B4STR590.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nac

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.

(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.

(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

14
a) Die Einbeziehung einer Strafe in eine nachträglich zu bildende Gesamtstrafe setzt nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB voraus, dass die Tat, für welche die Strafe verhängt worden ist, vor der früheren Verurteilung begangen wurde. Für die Frage, ob dies der Fall ist, kommt es auf die Beendigung der materiellrechtlichen Tat an. Denn erst zu diesem Zeitpunkt kann die Tat abschließend beurteilt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 2015 – 1 StR 305/15, NStZ-RR 2015, 305; vom 16. September 2014 – 3 StR 423/14 Rn. 4; vom 1. Juli 2009 – 2 StR 116/09, StraFo 2010, 37; vom 4. April 2000 – 5 StR 105/00; Rissing-van Saan in LK-StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 9 mwN).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 3 0 5 / 1 5
vom
18. August 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2015 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 9. März 2015 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung anderweitig rechtskräftig gewordener Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten und zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
2
Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und erweist sich im Übrigen als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu ausgeführt: "Die rechtsfehlerfreien Feststellungen tragen den Schuldspruch. Auch die Festsetzung der Einzelstrafen begegnet keinen rechtlichen Beden- ken. Allerdings kann die Gesamtstrafenbildung keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat übersehen, dass die mit Urteil des Amtsgerichts Sonthofen verhängte Einzelstrafe von acht Monaten nicht mit denjenigen Taten, die vor der Zäsurwirkung entfaltenden Verurteilung des Amtsgerichts Kempten vom 21. November 2011 begangen wurden, gesamtstrafenfähig ist. Denn ausweislich des Auszuges aus der Verurteilung des Amtsgerichts Sonthofen bezieht sich diese Einzelstrafe auf einen betrügerischen Bezug von Leistungen nach dem SGB II vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Mai 2012 (UA S. 6). Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung kommt jedoch nur in Betracht, wenn die einzubeziehende Tat vor der früheren Verurteilung begangen worden ist. Für die Frage, ob dies der Fall ist, kommt es auf die Beendigung der Tat an, weil sie erst in diesem Zeitpunkt abschließend beurteilt werden kann (LK-Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 9). § 55 StGB soll nur denjenigen Zustand herstellen, der sich ergeben hätte, wenn der damalige Richter die jetzt zu beurteilende Tat mit abgeurteilt hätte (BGH, Beschluss vom 10. Mai 1994 - 1 StR 142/94, NStZ 1994, 482), was voraussetzt, dass er sie überhaupt hätte aburteilen können. Ist die Tat zum damaligen Zeitpunkt noch nicht beendet, ist dies nicht der Fall. Die Einzelstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Sonthofen hätte deshalb Eingang in die zweite zu bildende Gesamtstrafe finden müssen."
4
Dem schließt sich der Senat an.
5
Das neu zuständige Tatgericht wird in den Blick zu nehmen haben, dass sich nicht nur aus den Gründen, sondern schon aus dem Tenor des Urteils ergeben muss, für welche Taten der Angeklagte zu welcher Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden ist. Der Senat weist zudem darauf hin, dass die neuen Ge- samtstrafen wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nur so hoch bemessen werden dürfen, dass sie zusammen die Summe der im angefochtenen Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafen nicht übersteigen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 356/13, NStZ-RR 2014, 74).
Raum Graf Jäger
Cirener Mosbacher

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 412/16
vom
27. Juli 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Computerbetruges u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:270717B1STR412.16.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 27. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 13. April 2016
a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Datenveränderung in 327.379 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit 245.534 tateinheitlichen Fällen des Ausspähens von Daten sowie der Fälschung beweiserheblicher Daten in 16 Fällen jeweils in Tateinheit mit Computerbetrug, schuldig ist;
b) im Ausspruch über den Verfall weiterer 1.730 Bitcoins dahingehend geändert, dass dieser der Höhe nach auf einen Betrag von 432.500 Euro begrenzt ist;
c) aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen 3 und 18 der in den Urteilsgründen enthaltenen Tabelle (IPAdressen und ) verurteilt worden ist.
Insoweit wird der Angeklagte freigesprochen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe ein Monat als vollstreckt gilt.
3. Im Umfang des Teilfreispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Die von dem Angeklagten zu tragende Gebühr für dieses Revisionsverfahren wird um ein Sechstel ermäßigt. Die Kosten und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen für dieses Revisionsverfahren trägt die Staatskasse zu einem Sechstel und der Angeklagte zu fünf Sechsteln.

Gründe:

1
Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen Ausspähens von Daten in Tateinheit mit Datenveränderung sowie wegen Computerbetruges in 18 Fällen jeweils tateinheitlich mit Fälschung beweiserheblicher Daten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es hatte zudem den Verfall der sichergestellten 86 Bitcoins und den Verfall von Wertersatz (hinsichtlich weitere 1.730 Bitcoins) in Höhe von 432.500 Euro sowie die Einziehung von im Einzelnen näher bezeichneter Computerhardware nebst Zubehör angeordnet. Auf die Sachrüge des Angeklagten hatte der Senat das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.
2
Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen Datenveränderung in 327.379 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit 245.534 tateinheitlichen Fällen des Ausspähens von Daten und wegen Computerbetruges in 18 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Daneben hat es den Verfall von 86 sichergestellten Bitcoins sowie weiterer 1.730 Bitcoins an- geordnet und in der Urteilsformel konkret bezeichnete Computerhardware eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die nicht näher ausgeführte Sachrüge erhebt. Sein Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, einem Freispruch in zwei Fällen sowie einer Beschränkung des Verfalls der Höhe nach; im Übrigen ist es gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

A.


3
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

I.


4
Der Angeklagte und der rechtskräftig Verurteilte R. schlossen sich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Anfang des Jahres 2012 zusammen , um ein sogenanntes Botnetz aufzubauen.
5
Dabei handelt es sich um einen Zusammenschluss einer Vielzahl von Computern, auf denen Programme – zumeist vom Nutzer unbemerkt – im Hintergrund automatisiert sich wiederholende Rechenaufgaben abarbeiten. Die Programme verbinden sich selbständig mit einem durch den sogenannten BotHerder gesteuerten zentralen Command-and-Control-Server, so dass der BotHerder infolgedessen die angeschlossenen Rechner fernsteuern und für seine Zwecke nutzen kann. Die Bots werden von den Computernutzern häufig durch das Öffnen eines sogenannten trojanischen Pferdes, einer getarnten Schadsoftware , unbewusst selbst installiert oder es erfolgt eine Infektion des Rech- ners über eine Sicherheitslücke des Betriebssystems, des Webbrowsers oder eines Programms. Das vom Angeklagten und R. geplante Botnetz sollte einerseits der Erzeugung von Bitcoins, dem sogenannten „Bitcoin-Mining“, und andererseits der Datenspionage dienen.
6
Bitcoin ist ein weltweit verfügbares dezentrales Zahlungssystem und der Name einer virtuellen Geldeinheit. Die Übertragung von Bitcoins geschieht über einen Zusammenschluss von Rechnern über das Internet und wird mithilfe einer speziellen Peer-to-Peer-Anwendung, also ohne Einbeziehung einer als Bank dienenden Zentrale, abgewickelt. Sämtliche Bitcoins werden im öffentlichen Transaktionsregister, der sogenannten Blockchain, gespeichert. Ihre Zuordnung zu einzelnen Teilnehmern erfolgt über persönliche digitale Brieftaschen , sogenannte Wallets, über die das Guthaben verwaltet wird. Hierfür gibt es einen, jedem Teilnehmer des Peer-to-Peer Netzwerks erkennbaren öffentlichen und einen privaten, nur dem Inhaber der Wallet bekannten Schlüssel. Der Marktwert von Bitcoins ergibt sich aufgrund von Angebot und Nachfrage.
7
Mit jeder Transaktion, die von der Mehrheit der Teilnehmer des Netzwerks als gültig bestätigt werden muss, um als ausgeführt zu gelten, werden bis zum Erreichen der systembedingten Maximalmenge zugleich neue Bitcoins erzeugt. Die für die Bestätigung der Transaktionen erforderlichen Rechenoperationen bestehen in der Lösung kryptographischer Aufgaben, wodurch das öffentliche Transaktionsregister der Kryptowährung, die Blockchain, erweitert wird. Die hierfür zu lösenden Algorithmen werden mit zunehmender Anzahl von Bitcoins immer komplexer und erfordern den Einsatz von zunehmend steigender Rechenzeit und -leistung. Derjenige Teilnehmer, der die Rechenoperation durchgeführt hat, erhält die mit der Erweiterung der Blockchain neu geschürften Bitcoins seiner Wallet gutgeschrieben. Je größer die eingesetzte Rechnerleis- tung, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, das richtige Ergebnis zu finden. Gewöhnliche Prozessoren sind jedoch nicht rentabel, da die durch sie verursachten Stromkosten den durch die neu generierten Bitcoins erfolgten Wertzuwachs minimieren. Die Stromkosten fallen jedoch bei der Lösung der Rechenaufgaben durch ein Botnetz bei dem Nutzer der mit Schadsoftware infizierten Hardware und nicht bei dem sie über den Command-and-Control-Server steuernden Bot-Herder an, was die Attraktivität der Botnetze für das Schürfen von Bitcoins erklärt.
8
R. kam die Aufgabe zu, die als Musik-, Video- oder Programmdatei zum Herunterladen aus dem Internet getarnte Schadsoftware in Form eines Trojaners nebst Möglichkeit zur Bitcoin-Generierung zu entwickeln. Als Grundlage hierfür diente ihm die als Software frei zugängliche sogenannte Zeus-Komponente, die eine sogenannte Keyloggingfunktion zur Übermittlung von Tastenanschlägen des betroffenen Nutzers und ein Spionageprogramm zur Aufdeckung und Manipulation verschlüsselten Netzwerkverkehrs enthielt. Diese ergänzte er um die TOR-Komponente, ein Netzwerk zur Anonymisierung von Verbindungsdaten, und die der Bitcoin-Generierung dienende Programmkomponente cgminer.exe, welche die Rechnerleistung der Grafikkarte nutzbar machte. Die Schadsoftware wurde sodann mit einer von R. und dem Angeklagten entwickelten Verschleierungsschicht und dem Kernschadprogramm angereichert. Der Angeklagte war für das Hochladen in das Usenet zuständig. Das Usenet ist ein Teil des Internets, der vorwiegend der anonymen Verschaffung illegaler Raubkopien dient und einen besonderen kostenpflichtigen Zugang beim Nutzer voraussetzt.
9
Kurz vor dem 13. März 2012 begann der Angeklagte, mit der Schadsoftware versehene Dateien auf verschiedene Server in das Usenet hochzuladen.
Wegen des damit verbundenen hohen Zeitanfalls warb er ab etwa Mitte des Jahres 2012 drei weitere Mittäter, sogenannte Spreader an, die insgesamt mehrere Millionen infizierte Dateien hochluden.
10
Der Trojaner war für die Betriebssysteme ab Windows XP bis Windows 7 bestimmt. Seit der Softwareaktualisierung Servicepack 2 (Herausgabedatum: 25. August 2004) verfügen diese Betriebssysteme standardmäßig (bei Windows XP) über eine aktivierte „Firewall“. Diese lässt sich manuell deaktivie- ren. Bei einer „Firewall“ handelt es sich um eine Zugriffssicherung für Netzwerke , um Angriffe aus dem Internet auf den Computer des Nutzers zu vereiteln. Hierzu werden insbesondere eingehende Verbindungsanfragen anhand der Konfiguration unter Windows geprüft und sofern keine Erlaubnis in Form einer speziellen, diesen Zugriff erlaubenden Konfiguration vorliegt, abgelehnt. Wäre die vom Nutzer selbst heruntergeladene Schadsoftware nicht als Musik-, Videooder Programmdatei getarnt gewesen, wäre das Programm, das den Zugriff des Command-and-Control-Servers auf den Computer ermöglichte, mittels der Firewall dieser Kontrolle unterzogen und der Zugriff verweigert worden.
11
In dem Zeitraum vom 13. März 2012 bis zum 4. Oktober 2013 luden insgesamt 327.379 Computernutzer die Schadsoftware auf ihren Rechner herunter. Da sie durch die Tarnung davon ausgingen, es handele sich um die gewünschte Musik-, Video- oder Programmdatei, bejahten sie die Frage, ob das Programm installiert werden solle. Sie installierten sodann unbewusst den Trojaner und setzten in mindestens 245.534 Fällen infolgedessen ebenso unbewusst selbst die Firewall außer Kraft. In der zentralen Registrierungsdatenbank der jeweiligen Betriebssysteme, der sogenannten Registry-Datei, wurde ein Schlüssel und darin ein Wert erzeugt, der als Konfigurationseintrag für die Zeus-Komponente diente. Zudem wurde ein zusätzlicher Eintrag hinzugefügt, wodurch die Schadsoftware, insbesondere die Programmkomponenten Zeus, TOR und cg.miner, beim Hochfahren des Rechners automatisch startete, ohne dass der Computernutzer hiervon Kenntnis erlangte. Diese Veränderung der Registry-Datei führte zu einer grundlegenden Änderung der Datenstruktur und zugleich der Datei ntuser.dat, unter der die Werte des Benutzerprofils hinterlegt sind. Nach Installation des Trojaners nahm der Rechner des betroffenen Nutzers über einen ansonsten verschlossenen Zugang, den Port 42349, Verbindung mit dem Command-and-Control-Server auf. Da es sich um eine ausgehende Verbindungsanfrage handelte, wurde diese durch die Firewall nicht blockiert. Diese ausgehende Verbindung hätte ohne die Funktionen der Schad- software die Einrichtung einer speziellen Konfiguration des Systems („Port Forwarding“) erfordert.
12
Anschließend wurden die individuell vergebenen Computernamen, die verwendeten Betriebssysteme sowie weitere Informationen und TastaturEingaben der infizierten Rechner über die Ports 42349 und 9050 an eine vom Angeklagten und R. angelegte Datenbank übertragen und dort gespeichert. Darüber hinaus wurde ab einer Inaktivität des Computernutzers von 120 Sekunden mittels der Programmkomponente cg.miner die Rechenleistung der Grafikkarte für die Lösung komplexer Rechenaufgaben genutzt, für deren Bewältigung Bitcoins gutgeschrieben wurden. Über die Keyloggingfunktion der Zeus-Komponente wurden die letzten 1.000 Tastenanschläge an den Datenbankserver des Angeklagten übermittelt; zudem überschrieb Zeus die Programmcodes der für Ver- und Entschlüsselung zuständigen Netzwerkbibliotheken , so dass die Eingabe von Kontodaten, Geheimnummern und Passwörtern in unverschlüsselter Form an den Angeklagten übertragen wurde.
13
Die vom Angeklagten und R. betriebene Datenbank zeichnete bis zum Herunterfahren des Hauptservers zum 4. Oktober 2013 Einträge auf, wonach sich 327.379 Nutzer den Trojaner hinuntergeladen hatten. Das Landgericht konnte weder die Anzahl der verwendeten Versionen der Schadsoftware ermitteln, noch wie viele verschiedene Dateien in das Usenet hochgeladen wurden. Infolgedessen ist es zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen , dass sämtliche Computernutzer ihre Rechner mit derselben Datei der Schadsoftware aus dem Usenet infiziert haben.

II.


14
Zum Betrieb des Botnetzes wurden insgesamt sieben Server betrieben, wobei es sich um einen Command-and-Control-Server, einen Hauptserver, einen Statistikserver und vier immer wieder wechselnde Server zur Bereitstellung der infizierten Dateien zum Download handelte.
15
Zwischen dem 19. November 2012 und dem 17. März 2013 mieteten entweder der Angeklagte selbst oder die von ihm beauftragten Spreader unter missbräuchlicher Verwendung zuvor durch die beschriebene Vorgehensweise ausgespähter Zugangsdaten in insgesamt 18 Fällen Server für den Betrieb des Botnetzes und die Verbreitung der Schadsoftware an. Die Server wurden aufgrund jeweils neuen Tatentschlusses und nicht aufgrund automatisierter Routinen unter Verwendung der Logindaten der Geschädigten angemietet; deren Freischaltung erfolgte in einem automatisierten Verfahren nach elektronischer Übermittlung des Antrags und der Daten. Hierdurch versprach sich der Angeklagte nicht zurückverfolgt werden zu können und sich die Anschluss- und Nutzungsgebühren zu ersparen.

16
Durch die Anmietung der Server entstand den Anbietern ein Gesamtschaden in Höhe von 7.349,75 Euro, nachdem diese den betroffenen Nutzern die angefallenen Kosten erstattet hatten. In zwei Fällen „entstand den Compu- ternutzern eine Vermögensgefährdung hinsichtlich der Anmietkosten für vier Wochen“. Für diese beiden Fälle konnten weder der betroffene Anschlussinha- ber noch der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses benannt werden.

III.


17
Während 86 unverschlüsselte Bitcoins beschlagnahmt wurden, konnten weitere 1.730 Bitcoins lediglich vorläufig gesichert werden, weil deren Zugriff passwortgeschützt war, der Angeklagte das Passwort nicht preis gab und eine Entschlüsselung nicht möglich war.

B.


I.


18
Der Schuldspruch wegen Datenveränderung in 327.379 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit 245.534 tateinheitlichen Fällen des Ausspähens von Daten gemäß §§ 202a, 303a Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2, § 52 StGB weist keinen Rechtsfehler auf.
19
1. Die Überzeugung des Landgerichts von dem insoweit festgestellten Sachverhalt beruht auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung.
20
a) Zwar hat der Angeklagte eine Beteiligung an dem Botnetzbestritten. Das Landgericht hat dies jedoch mit nicht zu beanstandenden Erwägungen als unwahre Schutzbehauptung gewertet und sich hierfür insbesondere auf die Angaben des R. und weiterer Zeugen für die zwischen R. und dem Angeklagten im Tatzeitraum geführte Handykommunikation sowie einen Chat gestützt, in dem der Angeklagte gegenüber einem weiteren Zeugen Details zur Vorgehensweise einschließlich der Benennung des Vornamens des Mittäters R. offen gelegt hat.
21
b) Auch die Feststellungen zur Anzahl der Computersysteme, deren Nutzer sich das vom Angeklagten und R. in das Usenet gestellte trojanische Pferd mitsamt der Schadsoftware heruntergeladen und auf ihrem Computer installiert haben, fußen auf einer tragfähigen Grundlage. Hierzu hat das Landgericht die Einträge in der Datenbank des Hauptservers des Botnetzes ausgewertet und anhand der dort aufgezeichneten 327.379 individuellen IPAdressen , die neben anderen Merkmalen nach erfolgreicher Installation der Schadsoftware an den Hauptserver des Botnetzes übertragen worden waren, die Anzahl der betroffenen Nutzer bestimmt. Da die IP-Adressen nebst weiteren Angaben nicht ohne die Installation des Trojaners an den vom Angeklagten betriebenen Datenbankserver übertragen worden wären, durfte das Landgericht aus der Aufzeichnung dieser Daten in der Datenbank des Angeklagten auf die erfolgreiche Installation der Schadsoftware schließen.
22
c) Die Wirkungsweise der vom Computernutzer unbewusst installierten Schadsoftware hat das Landgericht auf der Grundlage der nachvollziehbar dargelegten Erläuterungen der Sachverständigen hinreichend genau festgestellt. Insbesondere ergibt sich daraus zum einen, dass das Programm auf die Umgehung der – Zugriffe aus dem Internet verhindernden – Firewall angelegt war, indem es den Computernutzer über den Inhalt der heruntergeladenen und installierten Software getäuscht hat. Zum anderen wird daraus aber auch deutlich , zu welchen Funktionsänderungen die zusätzlichen Einträge in der Registry und damit in der das Benutzerprofil speichernden Datei nt.user.dat führten, dass nämlich Funktionen ausführende Komponenten gestartet, dadurch eine zuvor durch die Konfiguration des Computers nicht erlaubte Verbindung zum Command-and-Control-Server hergestellt und Daten an den Hauptserver des Botnetzes übertragen wurden.
23
d) Soweit das Landgericht davon ausgeht, dass jedenfalls 75 % der betroffenen Nutzer, mithin 245.534 tatsächlich eine aktivierte Firewall auf ihrem Computersystem nutzten, ist auch dies tragfähig begründet.
24
Insoweit waren dem sachverständig beratenen Landgericht konkrete Feststellungen zu den einzelnen betroffenen Computersystemen unmöglich. Denn anhand der übertragenen Daten war weder eine Identifizierung der Nutzer derselben noch deren konkrete Konfiguration zu ermitteln. Zwar waren die IP-Adressen bekannt, anhand des Zeitablaufs konnte aber bei den Internetprovidern keine Zuordnung der betroffenen Accounts mehr erfolgen.
25
Deswegen war das Landgericht befugt, auf das Vorhandensein einer aktiven Firewall indiziell zu schließen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. November 2013 – 3 StR 162/13, NStZ 2014, 215, 216; Beschlüsse vom 19. Februar 2014 – 5 StR 510/13, NStZ 2014, 318; vom 4. September 2014 – 1 StR 314/14, NStZ 2015, 98 und vom 24. August 2017 – 1 StR 625/16, ZInsO 2018, 324), zumal da individuelle Leistungsmotive insoweit keine Rolle spielten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6. September 2017 – 5 StR 268/17, NStZ-RR 2017, 375).
26
Die tatsächlichen Umstände, aus denen es auf das Vorhandensein einer aktiven Firewall bei 75 % der betroffenen Computersysteme geschlossen hat, hat es nachvollziehbar dargelegt. Insoweit hat es sich auf die sachverständigen Darlegungen gestützt, wonach die Wahrscheinlichkeit, dass Internetnutzer keine aktivierte Firewall benutzten, äußerst gering sei. Darauf aufbauend hat das Landgericht zudem berücksichtigt, dass es sich bei den betroffenen Nutzern um solche handelte, die immerhin mit dem Usenet vertraut gewesen seien und einen eigenen kostenpflichtigen Zugang hierzu unterhielten. Um der geringen Wahrscheinlichkeit zu begegnen, dass dennoch infizierte Computersysteme zumindest keine Windows-Firewall aktiviert hatten, hat es von der Anzahl der infizierten Computer einen Abschlag von 25 % vorgenommen und so die Zahl der Computersysteme auf 75 % geschätzt, bei denen die Schadsoftware die Firewall umging. Auch vor dem Hintergrund, dass die Schadsoftware für Betriebssysteme bestimmt war, bei denen die Firewall standardmäßig aktiviert war, lässt diese Vorgehensweise einen Rechtsfehler nicht erkennen. Hierdurch hat das Landgericht pflichtgemäß diejenigen Tatsachen ermittelt, von deren Richtigkeit es überzeugt ist und ist damit der Abbildung der tatsächlichen Verhältnisse möglichst nahegekommen (vgl. zur Schätzung im Steuerstrafverfahren BGH, Beschluss vom 6. April 2016 – 1 StR 523/15, wistra 2016, 363).

II.


27
Auf der Grundlage dieser Feststellungen erweist sich die Verurteilung des Angeklagten wegen Datenveränderung in 327.379 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit 245.534 tateinheitlichen Fällen des Ausspähens von Daten gemäß §§ 202a, 303a Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2, § 52 StGB als rechtsfehlerfrei. Dabei ist das Landgericht zutreffend von mittelbarer Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB im Hinblick auf die Installation des Trojaners durch den geschädigten Computerinhaber selbst ausgegangen (vgl. Frank in Hilgendorf, Informationsstrafrecht und Rechtsinformatik, 2004, S. 23 [30] mwN; zur Funktionsweise eines Trojaners siehe MünchKommStGB/Graf, 3. Aufl., § 202a Rn. 84).
28
1. Der Angeklagte hat danach Datenveränderung gemäß § 303a Abs. 1 StGB in 327.379 tateinheitlichen Fällen begangen.
29
Gemäß § 303a Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert. Die Vorschrift schützt das Interesse des Verfügungsberechtigten an der unversehrten Verwendbarkeit der gespeicherten oder übermittelten Daten (Bär in Wabnitz/Janowsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 4. Aufl., 14. Kapitel Rn. 108; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 303a Rn. 2; LK-StGB/Wolff, 12. Aufl., § 303a Rn. 4 mwN; vgl. auch BT-Drucks. 10/5058, S. 34).
30
Der Angeklagte und seine Mittäter haben vorliegend durch den Eingriff in die Registry-Dateien und der Datei nt.user.dat der geschädigten Computersysteme Daten im Sinne des § 303a Abs. 1 StGB verändert.
31
a) Diese Dateien sind taugliche Tatobjekte im Sinne der Legaldefinition des § 202a Abs. 2 StGB, nämlich solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden (Bär aaO Rn. 110; Fischer aaO Rn. 3; MünchKommStGB/Wieck-Noodt, 2. Aufl., § 303a Rn. 8; zur nicht unmittelbaren Wahrnehmbarkeit Goeckenjan wistra 2009, 47, 49 mwN). Eine Beschränkung auf Computerdaten, wie in der Richtlinie auf 2013/40/EU vom 12. August 2013, Art. 2 lit.b, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (Fischer aaO Rn. 3, § 202a Rn. 4 unter Hinweis auf BTDrucks. 16/3656 S. 10; vgl. demgegenüber aber Heine, NStZ 2016, 441, 443), wobei dies im vorliegenden Fall zu keinen abweichenden Ergebnissen führen würde. Unter den so bestimmten Datenbegriff fallen nach ganz einhelliger Meinung auch Programmdaten, da sie aus einer Vielzahl von Daten zusammengefügt sind und nicht unmittelbar wahrnehmbare Informationen enthalten (vgl. nur MünchKommStGB/Graf, 3. Aufl., § 202a Rn. 12 f. mwN; hierzu auch BGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 1 StR 16/15, NStZ 2016, 339; aA nur v. Gravenreuth , NStZ 1989, 201, 204).
32
b) Da die Daten sich auf einem für den Angeklagten fremden Speichermedium befanden und ihm kein Nutzungs- oder Zugriffsrecht für bzw. auf diese zustand, braucht der Senat nicht zu entscheiden, welcher einschränkender Kriterien es bedürfte, um eine Verfolgbarkeit allein inhaltlicher Unrichtigkeit von Daten zu verhindern und den Zusammenhang mit § 303 StGB zu wahren (vgl. Bär aaO Rn. 111 f.; Fischer aaO Rn. 4 f.; MünchKommStGB/Wieck-Noodt aaO Rn. 9 f.).
33
c) Ein Verändern liegt vor bei einem Herbeiführen von Funktionsbeeinträchtigungen der Daten, die eine Änderung ihres Informationsgehalts oder des Aussagewerts zur Folge haben (BT-Drucks. 10/5058, S. 35; Bär aaO Rn. 118; Bär in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 303a StGB Rn. 20; Heine NStZ 2016, 441, 443; LK-StGB/Wolff, 12. Aufl., § 303a Rn. 27; MünchKommStGB/Wieck-Noodt, aaO Rn. 15). Hierunter fällt – entsprechend der Definition in § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 BDSG (in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung) – also jede Form der inhaltlichen Umgestaltung von gespeicherten Daten (LK-StGB/Wolff, 12. Aufl., § 303a Rn. 27; Altenhain in Matt/Renzikowski/Altenhain, § 303a Rn. 10; MünchKommStGB/Wieck-Noodt, 2. Aufl., § 303a Rn. 15), wobei es nicht darauf ankommt, ob diese eine objektive Verbesserung darstellt (Fischer aaO Rn. 12; Hilgendorf/Valerius, Computerund Internetstrafrecht, 2. Aufl., Rn. 589; MünchKommStGB/Wieck-Noodt, aaO Rn. 15; aA Altenhain in Matt/Renzikowski/Altenhain, StGB, § 303a Rn. 10). Entscheidend ist vielmehr, dass ein vom bisherigen abweichender Zustand herbeigeführt wird (BT-Drucks. 10/5058 S. 36 zu § 303b, aber unter Bezug auf § 303a; LK-StGB/Wolff aaO Rn. 27).
34
Durch das Hinzufügen der Einträge in der Registry-Datei und die damit verbundene Veränderung des in der Datei nt.user.dat hinterlegten Benutzerprofils , ist eine solche Funktionsbeeinträchtigung der Daten eingetreten. Denn die Schadsoftware startete beim Hochfahren des Rechners automatisch, ohne dass der Computernutzer hiervon Kenntnis bekam. Infolgedessen wurde ein ansonsten verschlossener Zugang zum Internet geöffnet, worüber das Computersystem Verbindung mit dem vom Angeklagten betriebenen Command-andControl -Server aufnahm und Informationen auf die Datenbank des Angeklagten übertrug. Vor der Hinzufügung dieser Einträge enthielt weder die zentrale Datenbank der betroffenen Computersysteme noch das in der Datei nt.user.dat hinterlegte Benutzerprofil die Information, dass die Programmkomponenten Zeus, TOR und cg.miner beim Hochfahren des Rechners automatisch gestartet werden. Zudem war der für die Verbindung zum Command-and-Control-Server genutzte Port für Verbindungen zum Internet durch die bisherige Konfiguration nicht freigegeben. Nach der Installation der Schadsoftware enthielten sie dagegen einen hiervon abweichenden Inhalt, dass nämlich diese Funktionen – das automatische Starten dieser Komponenten und damit auch die Verbindungsaufnahme zum Internet über einen ansonsten verschlossenen Zugang (vgl. zur Datenveränderung durch Öffnen eines ansonsten verschlossenen Ports Buggisch/Kerling, Kriminalistik 2006, 531, 536; Goeckenjan, wistra 2009, 47, 51; Heine aaO 444; vgl. auch Ernst, NJW 2003, 3233, 3238) – ausgeführt werden. Dadurch ist der Informationsgehalt dieser Dateien umgestaltet und mithin verändert worden.
35
Eine engere, diese Umgestaltung der auf den betroffenen Computersystemen enthaltenen, durch Daten verkörperten Informationen, nicht als Veränderung im Sinne des § 303a Abs. 1 StGB erfassende Auslegung würde dem Schutzzweck der Vorschrift nicht gerecht werden. Denn der Computernutzer betrieb ein Computersystem, welchem er nicht die Informationen gegeben hatte , die die durch die Schadsoftware bewirkten Funktionen, u.a. zum Betrieb eines Botnetzes (vgl. Bär in Graf/Jäger/Wittig aaO: Infektion des Rechners mit Schadsoftware zum Betrieb eines Botnetzes ist Verändern), zugelassen hätte. Sein Interesse an der unversehrten Nutzung des bisherigen Datenbestandes mit den von ihm bestimmten Beschränkungen, insbesondere dem geschlossenen Zugang zum Internet, ist durch die Hinzufügung der Funktionen beeinträchtigt.
36
Auf die Frage, ob ein Verändern von Daten im Sinne des § 303a Abs. 1 StGB auch vorliegt, wenn dem System durch die Installation eines Trojaners lediglich Daten hinzugefügt werden, ohne die vorhandenen (Bestands-)Daten zu verändern (dies verneinend: Hilgendorf/Valerius, Computer- und Internet- strafrecht, 2. Aufl., Rn. 597; Hilgendorf, JuS 1997, 323 [324 f.] und Altenhain aaO Rn. 10; vgl. auch Heine aaO S. 443), kommt es in Anbetracht der getroffenen Feststellungen nicht mehr entscheidungserheblich an.
37
2. Der Angeklagte hat sich tateinheitlich zu der Datenveränderung auch wegen Ausspähens von Daten nach § 202a StGB in 245.534 tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht.
38
Gemäß § 202a Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft. Die Vorschrift schützt das formelle Geheimhaltungsinteresse des Verfügungsberechtigten (BT-Drucks. 16/3656 S. 9; 10/5058 S. 29; MünchKommStGB/Graf aaO Rn. 2 mwN; Schönke/Schröder/Lenckner/ Eisele, StGB, 29. Aufl., § 202a Rn. 1; im Ergebnis auch Bär in Wabnitz/ Janowsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 4. Aufl., 14. Kapitel Rn. 72; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 202a Rn. 2; LK-StGB/Hilgendorf, 12. Aufl., § 202a Rn. 6; aA Haft NStZ 1987, 6, 9; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 28. Aufl., § 202a Rn. 1). Geschützt sind Daten durch die Vorschrift aber nur dann, wenn der Verfügungsberechtigte das Interesse an ihrer Geheimhaltung durch besondere Sicherungsvorkehrungen dokumentiert hat (BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2015 – 1 StR 16/15, NStZ 2016, 339 und vom 6. Juli 2010 – 4 StR 555/09, NStZ 2011, 154; Valerius in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht , 2. Aufl., § 202a Rn. 19; BeckOKStGB/Weidermann, § 202a Rn. 13; kritisch zur Dokumentation des Geheimhaltungsinteresses durch Sicherung, Dietrich NStZ 2011, 247).
39
a) Die Daten waren infolge der jeweils aktivierten Firewall im Sinne des § 202a Abs. 1 StGB gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert.
40
Um von einer Dokumentation an der Geheimhaltung der Daten ausgehen zu können, bedarf es einer zum Tatzeitpunkt bestehenden Zugangssicherung , die darauf angelegt sein muss, den Zugriff Dritter auf die Daten auszuschließen oder wenigstens nicht unerheblich zu erschweren. Darunter fallen insbesondere Schutzprogramme, die geeignet sind, unberechtigten Zugriff auf die auf einem Computer abgelegten Daten zu verhindern, und die nicht ohne fachspezifische Kenntnisse überwunden werden können und den Täter zu einer Zugangsart zwingen, die der Verfügungsberechtigte erkennbar verhindern wollte (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2010 – 4 StR 555/09, NStZ 2011, 154 Rn. 6 und vom 21. Juli 2015 – 1 StR 16/15, NStZ 2016, 339 Rn. 8 f., jeweils mwN; BT-Drucks. 16/3656 S. 10; MünchKommStGB/Graf, 3. Aufl., § 202a Rn. 35 ff. mwN).
41
Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen (vgl. oben 1. d) verfügten 245.534 der betroffenen Computersysteme zum Tatzeitpunkt über eine aktivierte Firewall. Diese stellt eine solche besondere Sicherung gegen unberechtigten Zugang dar. Denn sie dient gerade der Verhinderung eines unberechtigten Eindringens in das Netzwerk von außen und des Zugriffs auf (Rechner-)Daten innerhalb des Netzes (vgl. dazu auch Schönke/ Schröder/Lenckner/Eisele, StGB, 29. Aufl., § 202a Rn. 14; Heghmanns in Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 4. Aufl., 6. Teil Rn. 100; vgl. auch allgemein zu software-integrierten Sicherungen Bär aaO Rn. 79; Fischer aaO Rn. 9; MünchKommStGB/Graf aaO Rn. 45). Einen unkontrollierten Zugriff aus dem Internet auf den eigenen Rechner und mithin einen die jeweilige Firewall überwindenden Zugang wollten die Verfügungsberechtigten durch Verwendung einer solchen Sicherung erkennbar verhindern.
42
b) Der Angeklagte hat sich den Zugang zu den Daten auch durch die Überwindung gerade dieser Zugangssicherung verschafft, indem er die jeweils aktivierte Firewall mithilfe eines Trojaners umgangen hat. Denn erst durch den gezielten Einsatz eines Trojaners, der die Schadsoftware verbarg und den Computernutzer als Tatmittler glauben machte, er lade sich eine harmlose Musik -, Video oder Programmdatei herunter, tatsächlich aber unbewusst die Ausspähprogrammkomponenten installierte, konnten der Angeklagte und seine Mittäter die jeweilige Firewall überwinden und Zugang zu den Daten innerhalb des Netzes erlangen (dazu auch Bär aaO Rn. 83). Ohne diese Täuschungen der Computernutzer mittels des Trojaners wäre der Zugriff auf die Daten durch die Firewall verhindert worden, da durch diese eine eingehende Verbindungsanfrage des vom Angeklagten betriebenen Netzwerks abgelehnt worden wäre. Dieses Ergebnis korrespondiert auch mit einer Auslegung des Willens des Gesetzgebers , demzufolge Hacking-Angriffe mithilfe von Trojanern unter Strafe gestellt werden sollten (vgl. BT-Drucks. 16/3656 S. 9).
43
Durch die beschriebene Vorgehensweise hat der Angeklagte nicht nur das schon tatbestandsmäßige Verschaffen des bloßen Zugangs verwirklicht (vgl. BT-Drucks. 16/3656 S. 9), sondern zusätzlich sich die Daten selbst verschafft , was durch die Einträge in seiner Datenbank belegt wird.
44
c) Weder der Angeklagte noch seine Mittäter waren befugt im Sinne des § 202a StGB, da die ausgespähten Daten nicht zu ihrer Kenntnisnahme bestimmt waren (vgl. hierzu Fischer aaO Rn. 12 mwN; Valerius aaO Rn. 34; Gercke/Brunst, Praxishandbuch Internetstrafrecht, 2009, Rn. 100).
45
d) Ob der Tatbestand des § 202a StGB darüber hinaus auch durch Einsatz der Keyloggingfunktion erfüllt wurde, wie vom Landgericht angenommen, brauchte der Senat hier nicht zu entscheiden. Zweifel daran bestehen, zumal dem Landgericht aufgrund der enormen Datenmenge eine konkrete Zuordnung von gewonnenen, zuvor verschlüsselten Datensätzen nicht möglich war.
46
Die vom Landgericht angenommene zusätzliche Tatbestandsverwirklichung durch die Keyloggingfunktion hat sich bei der Strafzumessung auch nicht ausgewirkt. Soweit dort die „multimodale Verwendungsmöglichkeit“ durch den „Zugriff“ berücksichtigt wird, wirddies von den Feststellungen getragen, ohne dass es auf die weitere Tatbestandsmäßigkeit ankommt.
47
e) Die Annahme von Tateinheit zwischen der Datenveränderung und dem Ausspähen von Daten durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden.

III.


48
Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Computerbetruges in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 263a Abs. 1 und 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 269 Abs. 1 StGB durch Anmietung der Server unter unbefugter Verwendung von Nutzerdaten der Geschädigten allerdings nur in 16 statt – wie vom Landgericht ausgeurteilt – in 18 Fällen. Da insoweit im Hinblick auf den Zeitablauf auszuschließen ist, dass ergänzende, eine Strafbarkeit des Angeklagten tragende Feststellungen getroffen werden können, spricht der Senat den Angeklagten in diesen beiden Fällen aus tatsächlichen Gründen frei.
49
1. Das Landgericht hat sich in neun Fällen mit sachverständiger Hilfe davon überzeugt, dass die Zugangsdaten, nämlich Kundennummern bzw. Passwörter für die Internetprovider oder E-Mail-Adressen der Anschlussnutzer für diese Anmietungen aus der vom Angeklagten im Rahmen des Botnetzes betriebenen Datenbank stammen. Zu dieser Datenbank waren die übertragenen Daten vom infizierten Rechner übermittelt worden.
50
In neun weiteren Fällen konnten die für die Anmietung verwendeten Daten zwar nicht in dem Bestand aus 1,9 Milliarden Daten festgestellt werden. Dennoch hat sich die Strafkammer davon überzeugt, dass der Angeklagte die Server unter Verwendung der durch die Keylogging-Funktion erlangten Daten anmietete. Das hat sie darauf gestützt, dass die angemieteten Server als Infektionsserver genutzt worden seien und der Angeklagte über die Schadsoftware die Möglichkeit gehabt habe, an die verwendeten Zugangsdaten zu gelangen. Nur in sieben dieser Fälle sind der Name des Geschädigten und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt.
51
2. Dieser Schluss auf die Anmietung der Server unter Verwendung der vom Angeklagten mittels der Schadsoftware erlangten Daten ist allerdings nur insoweit tragfähig, als belegt wird, dass eine Anmietung unter Nutzung fremder Zugangsdaten überhaupt erfolgt ist. Soweit nämlich die Namen der Geschädigten bekannt sind, ist in der Zusammenschau ausreichend dargelegt, dass deren Zugangsdaten unbefugt zur Anmietung der Server verwendet worden sind.
52
In zwei Fällen – nämlich in den Fällen 3 und 18 der in den Urteilsgründen enthaltenen Tabelle (IP-Adressen und ) – ist dies allerdings nicht der Fall. Insoweit sind weder Feststellungen zu den Geschädigten , noch zu den Tatzeiten und entstandenen Schäden getroffen worden. Festgestellt ist neben der verwendeten IP-Adresse lediglich, dass in die- sen Fällen den nicht namhaft gemachten Computerinhabern eine Vermögensgefährdung bezüglich der Anmietkosten für vier Wochen entstanden sei.
53
Die Strafkammer legt hingegen nicht dar, woraus sie in diesen beiden Fällen den Schluss zieht, dass die Anmietung unter Nutzung fremder Zugangsdaten stattgefunden hat. Aus den Feststellungen für diese Fälle folgt zwar, dass der angemietete Server als Infektionsserver genutzt worden ist. Nachdem weder derjenige benannt werden konnte, dessen Daten verwendet worden sein sollen, noch festgestellt worden ist, dass den Providern ein tatsächlicher Schaden entstanden ist, kommt ebenso in Betracht, dass der Angeklagte diese Server unter Verwendung seiner Zugangsdaten angemietet und als Infektionsserver genutzt hat. Diese Möglichkeit wird von der Strafkammer nicht in den Blick genommen und infolgedessen auch nicht ausgeschlossen.
54
3. Eine Anmietung unter diesen Umständen stellt sich allerdings nicht als strafbar dar.
55
a) Danach hat der Angeklagte schon keine Daten im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB unbefugt verwendet. Deswegen kommt es nicht mehr darauf an, dass die Höhe des eingetretenen Gefährdungsschadens in diesen beiden Fällen weder konkret festgestellt noch beziffert wird und damit die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gewahrt sind (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 2 BvR 2559/08 Rn. 135 ff., insbesondere Rn. 150 [zu § 266 StGB], BVerfGE 126, 170 sowie BGH, Urteil vom 15. April 2015 – 1 StR 337/14, NStZ 2015, 514 [515] und Beschluss vom 4. Februar 2014 – 3 StR 347/13, NStZ 2014, 457, jeweils mwN).
56
b) Aber auch eine Fälschung beweiserheblicher Daten kann auf dieser Grundlage nicht angenommen werden. Denn die Speicherung oder Verände- rung beweiserheblicher Daten zur Täuschung im Rechtsverkehr ist danach nur strafbar, wenn bei Wahrnehmung der manipulierten Daten eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde. Gleiches gilt für den täuschenden Gebrauch derartiger Daten (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2003 – 3 StR 128/03; NStZ-RR 2003, 265 und vom 16. April 2015 – 1 StR 490/14, NStZ 2016, 42). Diese Voraussetzungen sind für die zwei fraglichen Fälle hier nicht belegt.
57
c) Auch eine Strafbarkeit nach anderen Vorschriften kommt für die Anmietung der Server unter diesen Umständen nicht in Betracht.
58
4. Angesichts des Zeitablaufs seit der Anmietung der Server ist auszuschließen , dass weitergehende, den Angeklagten belastende Feststellungen getroffen werden können. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Landgericht festgestellt hat, dass über die bekannten IP-Adressen keine Rückschlüsse mehr auf die Nutzer gezogen werden können. Andere Anhaltspunkte zur Erlangung von Informationen über die verwendeten Zugangsdaten bestehen nicht. Der Angeklagte war daher für diese beiden Fälle freizusprechen, § 354 Abs. 1 StPO.

IV.


59
1. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
60
Der Gesamtstrafausspruch konnte trotz der Aufhebung der für diese zwei Fälle verhängten Einzelstrafen von zweimal zehn Monaten infolge des Freispruchs bestehen bleiben. Angesichts der maßvollen Erhöhung der Ein- satzstrafe von zwei Jahren und den für die 16 verbliebenen Fälle des Computerbetruges in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten verhängten Einzelstrafen von jeweils zehn Monaten, konnte der Senat ausschließen, dass die Änderung des Schuldspruchs und der Wegfall von zwei Einzelstrafen in Höhe von jeweils zehn Monaten Einfluss auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe gehabt hätte.
61
2. Im Hinblick auf die überlange Dauer des Revisionsverfahrens, die der Angeklagte nicht zu vertreten hat, war anzuordnen, dass hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe ein Monat als vollstreckt gilt.

V.


62
Die Anordnung des Verfalls der 86 Bitcoins sowie weiterer 1.730 Bitcoins erweist sich – bezüglich letztgenannten dem Grunde nach – als rechtsfehlerfrei. Sie hat allein insoweit keinen Bestand als der Verfall der weiteren 1.730 Bitcoins der Höhe nach nicht auf einen Betrag von 432.500 Euro begrenzt ist. Diesen begrenzenden Ausspruch hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt.
63
1. Hinsichtlich der Verfallsanordnung des Landgerichts kommt das vor dem 1. Juli 2017 geltende Recht zur Anwendung. Zwar finden ausweislich der einschlägigen Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (Art. 316h EGStGB) mit Inkrafttreten des Gesetzes auch für bereits laufende Verfahren grundsätzlich ausschließlich die neuen Regelungen Anwendung (vgl. dazu BT-Drucks. 18/11640, S. 84). Allerdings sind gemäß Art. 316h Satz 2 EGStGB die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist. Dies ist hier der Fall, sodass die seit dem 1. Juli 2017 geltenden Vorschriften keine Anwendung finden.
64
2. Das Landgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass die Bitcoins aus der Tat, nämlich der Datenveränderung gemäß § 303a StGB erlangt wurden und gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 aF StGB dem Verfall unterliegen.
65
a) Die mittels des Botnetzes generierten Bitcoins sind im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 aF StGB aus der Tat erlangt. Aus der Tat sind danach alle Vermögenswerte erlangt, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (BGH, Urteile vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299 [309]; vom 30. Mai 2008 – 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227 [246] und vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39 [45 f.]; Beschlüsse vom 13. Februar 2014 – 1 StR 336/13, wistra 2014, 354 [358] und vom 17. März 2016 – 1 StR 628/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 19).
66
Durch die Datenveränderung wurde auf dem betroffenen Computersystem eine Verbindung zum Command-and-Control-Server über das Internet hergestellt , die vor dem Eingriff durch die Schadsoftware nicht stattgefunden hätte und auch nicht möglich gewesen wäre. Diese Internetverbindung wurde genutzt , um nach 120 Sekunden Inaktivität durch den Computersystemnutzer die Rechnerleistung von dessen Grafikkarte für die Rechenoperationen zu nutzen, die dem Schürfen der Bitcoins dienten. Durch die Nutzung der Rechenleistung erwarb der Angeklagte auch nicht lediglich eine Chance zum Schürfen von Bitcoins , die er erst später realisierte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. März 2002 – 5StR 138/01, BGHSt 47, 260 [269 f.]). Vielmehr flossen ihm die 1.816 Bitcoins ohne jeden weiteren Zwischenschritt, mithin unmittelbar durch die – wäh- rend der Nutzung der fremden Rechnerkapazitäten – andauernde Verwirklichung des Tatbestandes der Datenveränderung gemäß § 303a Abs. 1 StGB zu.
67
Erlangtes Etwas im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist die Gesamtheit des materiell aus der Tat tatsächlich Erlangten (dazu BT-Drucks. 12/989, S. 23; vgl. auch Fischer, StGB, 64. Aufl., § 73 aF Rn. 8). Hiervon werden – ungeachtet ihrer Rechtsnatur (vgl. hierzu Goger, MMR 2016, 431 [432 f.]; Heine, NStZ 2016, 441, 444; Rückert, MMR 2016, 295 [296]; Spindler/Bille, WM 2014, 1357 [1363] jeweils mwN) – auch Bitcoins erfasst. Sie stellen angesichts ihres Marktwertes einen realisierbaren Vermögenswert dar, für den der Angeklagte sowohl materiell Berechtigter ist als auch die faktische Verfügungsgewalt (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2009 – 4 StR 102/09, NStZ-RR 2009, 320 und vom 17. März 2016 – 1 StR 628/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 19) hat. Sie sind angesichts der Speicherung in der Blockchain und der Kombination aus öffentlichen und dem Angeklagten bekannten privaten Schlüssel der Wallet hinreichend abgrenzbar (vgl. hierzu Rückert aaO) und damit tauglicher, wenn auch nicht körperlicher Gegenstand einer Verfallsanordnung (Goger aaO; Heine aaO). Soweit dagegen geltend gemacht wird, Bitcoins könnten allein deswegen kein Verfallsgegenstand sein, da sie weder Sache noch Recht seien und deswegen der Wortlaut des § 73e aF StGB auf sie nicht anwendbar sei (Rückert aaO), kann dem nicht gefolgt werden. Die Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 aF StGB enthält gerade keine solche Begrenzung auf Sachen oder Rechte (Fischer, StGB, 64. Aufl., § 73 aF Rn. 9; Heine aaO; Spindler/Bille aaO; vgl. auch BT-Drucks. 12/989, S. 23). § 73e aF StGB kommt demgegenüber keine einschränkende Wirkung zu.
68

b) Ob der private Schlüssel für die Wallet den Ermittlungsbehörden bekannt ist, hat auf die Möglichkeit der Anordnung des Verfalls keine Auswirkung. Die Kenntnis dieses Schlüssels ist zwar Voraussetzung, um die faktische Verfügungsgewalt über die Bitcoins zu übernehmen. Dies betrifft aber allein die Vollstreckung der Verfallsentscheidung, lässt hingegen die Anordnung des Verfalls unberührt (Heine aaO 445). Soweit der private Schlüssel zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Verfall nicht bekannt ist, ist für die Vollstreckung der Anordnung des Verfalls die Mitwirkung des Angeklagten erforderlich. Ob diese erfolgt, kann bei der Entscheidung nicht beurteilt werden, weswegen es für die Anordnungsvoraussetzungen darauf nicht ankommen kann. Es handelt sich vielmehr um eine reine Vollstreckungsfrage.
69
c) Ansprüche von Verletzten stehen der Verfallsanordnung nicht entgegen. Nachdem sich die Ansprüche auf Beseitigung der Datenveränderung nicht auf die Rückerstattung des durch die Tat Erlangten richten (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 73 aF Rn. 17), kommen insoweit nur Ansprüche von Verletzten in Betracht, die auf die Nutzung ihrer Grafikkarte für das Botnetz, also auf den hierdurch verbrauchten Strom bezogen sind. Da den betroffenen Computernutzern aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls die Möglichkeit fehlt, einen solchen zivilrechtlichen Anspruch schlüssig behaupten zu können, ihnen mithin kein durchsetzbarer Anspruch erwachsen ist, steht § 73 Abs. 1 Satz 2 aF StGB der Verfallsanordnung nicht entgegen (vgl. hierzu Heine aaO mwN).
70
Regelungsziel dieser Vorschrift ist es, den Angeklagten vor einer doppelten Inanspruchnahme zu schützen und ihm die Mittel zu belassen, die er zur Erfüllung der Ansprüche des Verletzten benötigt (vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 – 3 StR 41/06, NStZ 2006, 680; Beschlüsse vom 10. November 2009 – 4 StR 443/09, NStZ 2010, 693 f. und vom 12. März 2015 – 2StR 322/14, NStZ-RR 2015, 171). Sie steht also der Anordnung des Verfalls entgegen, wenn zumindest eine abstrakte Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme besteht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. März 2015 – 2 StR 322/14, NStZ-RR 2015, 171). Eine solche abstrakte Gefahr besteht zwar auch, wenn die durch die Taten des Angeklagten Geschädigten nicht ermittelt werden konnten und deren Feststellung auch künftig nicht zu erwarten, mithin mit der Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Angeklagten nicht zu rechnen ist (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2006 – 4 StR 223/06) oder die Geschädigten bisher tatsächlich untätig geblieben sind (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 – 3 StR 41/06, NStZ 2006, 680; vgl. auch Beschluss vom 9. Dezember 2014 – 3 StR 438/14). Die Gefahr der doppelten Inanspruchnahme entfällt aber, wenn eine erfolgreiche Durchsetzung der Forderung aus Rechtsgründen ausgeschlossen werden kann (vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 – 3 StR 41/06, NStZ 2006, 621 zum Verzicht und zur Verjährung).
71
So liegt es hier. Den Geschädigten ist es nicht möglich, den ihnen entstandenen Schaden zu beziffern. Hierzu müssten sie den gerade durch die Nutzung ihrer Grafikkarte für das Botnetz verbrauchten Strom plausibel machen können. Dies scheitert bereits daran, dass sie wegen der Besonderheit der Tat nicht bestimmen können, wann dies der Fall war. Danach ist es nicht lediglich aus tatsächlichen Gründen nicht (mehr) zu erwarten, dass die Geschädigten keine Ansprüche mehr geltend machen. Vielmehr scheidet es nach der Rechtslage aus, dass es noch zu einer Erfüllung der Ersatzforderung der betroffenen Computernutzer kommen könnte. Da das Risiko einer zumindest theoretischen Doppelbeanspruchung danach nicht besteht, wäre es mit dem Zweck der anzuwendenden Verfallsvorschriften – Abschöpfung des Taterlöses – unvereinbar , in diesem Fall über die Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 2 aF StGB dem Angeklagten die Möglichkeit zu eröffnen, sich die aus der Tat verschafften Vorteile zu sichern (Heine aaO).
72
3. Allerdings ist infolge der Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 432.500 Euro bezüglich der weiteren 1.730 Bitcoins im ersten Rechtsgang nunmehr gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO die Anordnung des Verfalls der Höhe nach auf diesen Betrag zu beschränken.
73
Durch das aus der Vorschrift resultierende und von Amts wegen zu prüfende (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1959 – 2 StR 291/59, BGHSt 14, 5 [7]; Beschluss vom 3. April 2013 – 3 StR 60/13, StV 2014, 466; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 358 Rn. 13) Verbot der Schlechterstellung darf das angefochtene Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte , zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Denn der Angeklagte soll bei seiner Entscheidung darüber, ob er von einem ihm zustehenden Rechtsmittel Gebrauch machen will, nicht durch die Besorgnis beeinträchtigt werden, es könne ihm durch die Einlegung eines Rechtsmittels ein Nachteil entstehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 10. November 1999 – 3 StR 361/99, BGHSt 45, 308 [310] mwN).
74
Das Verschlechterungsverbot gilt auch für die Verfallsvorschriften (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. November 2010 – 4 StR 447/10, NStZ 2011, 229 und vom 6. Februar 2014 – 1 StR 577/13, wistra 2015, 29) und bewirkt, dass die Maßnahme im Falle einer Anordnung nicht über den ursprünglichen Gegenstand hinaus erweitert werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2013 – 5 StR 258/13, NStZ 2014, 32 und vom 13. Januar 2010 – 2 StR 519/09, StraFo 2010, 207; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 331 Rn. 21; BeckOK StPO/Wiedner, 29. Ed., § 358 Rn. 24). Zwar bleibt die Vermögensabschöpfung auf die Bitcoins beschränkt und erfasst unmittelbar keinen darüber hinausgehenden Gegenstand. Das Entfallen der Wertgrenze für die Vermögensabschöpfung, die dem Angeklagten im ersten Rechtsgang als Begünstigung gewährt worden war, stellt aber nach der gebotenen faktischen Betrachtungsweise (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 28. August 2007 – 4 StR 212/07, StraFo 2007, 510) eine den Angeklagten – je nach volatiler Entwicklung der Bitcoins – möglicherweise ungleich stärker belastende und damit schwerere Rechtsfolge dar (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2010 – 2 StR 519/09, StraFo 2010, 207 und vom 3. April 2013 – 3 StR 60/13, StV 2014, 466). Der Angeklagte durfte darauf vertrauen, dass die neuerliche Vermögensabschöpfung nicht über einen Betrag von 432.500 Euro hinausgeht.

VI.


75
Die Kostenfolge für den freisprechenden Teil ergibt sich aus § 467 Abs. 1 StPO. Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht infolge des teilweisen Erfolgs des Rechtsmittels im Hinblick auf die Verfallsentscheidung auf § 473 Abs. 4 StPO.
Raum Graf Cirener Radtke Bär

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.

(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.

(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.

(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.

(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 486/15
vom
11. Februar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:110216B3STR486.15.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 24. August 2015 im Ausspruch über den erweiterten Wertersatzverfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Abgabe von Betäubungsmitteln in 142 Fällen, Erwerbs von Betäubungsmitteln in neun Fällen sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen und gegen ihn den Verfall von Wertersatz in Höhe von 10.000 € sowie den erweiterten Wer- tersatzverfall in Höhe von 360.000 € angeordnet. Dagegen wendet sich der Be- schwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch, zur Einziehungsentscheidung sowie zur Anordnung des (einfachen) Wertersatzverfalls keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. Der Ausspruch über die Anordnung des erweiterten Wertersatzverfalls kann hingegen keinen Bestand haben.
3
1. Nach den insoweit maßgeblichen Feststellungen des Landgerichts erhielt der Angeklagte im Zeitraum von Anfang des Jahres 2011 bis zum Jahr 2012 Bargeld in Höhe von 360.000 €, das ein Freund, dem ein Mittelsmann jeweils einen Koffer mit Geld ausgehändigt hatte, in mindestens zehn Tranchen aus Spanien abholte. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe etwa 140.000 € als Vermittler "illegaler Kohlegeschäfte" bekommen, bei denen im Hafen in Rotterdam heimlich Kohle von Schiffen abgeladen und anderweitig verkauft worden sei; weitere Bargeldeinzahlungen auf seinen Konten in Höhe von insgesamt 51.000 € resultierten aus Glücksspielgewinnen. Die Strafkam- mer hat offen gelassen, ob das Bargeld tatsächlich aus den "Kohlegeschäften" stamme oder aus weiteren, über die Anklagevorwürfe hinausgehenden Rauschgiftgeschäften; jedenfalls rühre es - wie auch der Angeklagte eingeräumt habe - aus rechtswidrigen Taten her. Dafür spreche neben den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten die Art und Weise des Transports, "die keinen legalen Schluss" zulasse. Die den Geldwerten zugrunde liegenden Straftaten seien nicht näher konkretisierbar, so dass ein gesondertes Strafverfahren insoweit ausscheide.
4
2. Diese Feststellungen und rechtlichen Ausführungen tragen die Anordnung des erweiterten Wertersatzverfalls in Höhe von 360.000 € nicht.
5
Zwar ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen , dass sich der Angeklagte in den fünf Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie durch den Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (strafbar gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) jeweils wegen Anlasstaten strafbar gemacht hat, die gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB die Anordnung des erweiterten Verfalls zulassen. Die Voraussetzungen der Anordnung sind nach der gesetzlichen Regelung erfüllt, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, dass diese Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind (§ 73d Abs. 1 Satz 1 StGB). Für diese Annahme reicht allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch eine "ganz hohe Wahrscheinlichkeit" der deliktischen Herkunft nicht aus, vielmehr ist für die Anordnung des erweiterten Verfalls erforderlich, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe die von der Anordnung erfassten Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt, ohne dass diese selbst im Einzelnen festgestellt werden müssten (BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - 4 StR 516/94, BGHSt 40, 371, 372 f.; Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 3 mwN). Die Vorschrift des § 73d StGB ist zudem gegenüber § 73 StGB subsidiär (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 3 StR 421/02, NStZ 2003, 422, 423; Urteil vom 11. Dezember 2008 - 4 StR 386/08, BGHR StGB § 73a Anwendungsbereich 2; Beschluss vom 20. April 2010 - 4 StR 119/10, NStZ-RR 2010, 255; LK/Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 73d Rn. 11). Eine Anwendung kommt erst in Betracht, wenn nach Ausschöpfung aller zulässigen Beweismittel ausgeschlossen werden kann, dass die Voraussetzungen des § 73 StGB erfüllt sind (BGH aaO). Dies hindert es, in dem Verfahren wegen einer Anlasstat, die auf § 73d StGB verweist, Gegenstände dem erweiterten Verfall zu unterwerfen, die der Angeklagte aus anderen, von der Anklageschrift nicht erfassten, aber zumindest möglicherweise konkretisierbaren Straftaten erlangt hat; denn diese Taten können und müssen zum Gegenstand eines gesonderten Strafverfahrens gemacht werden, in dem die Voraussetzungen des vorrangig anwendbaren § 73 StGB zu prüfen sind (BGH, Beschluss vom 8. August 2013 - 3 StR 226/13, NStZ 2014, 82, 83).
6
Diese Maßgaben hat die Strafkammer in mehrfacher Hinsicht nicht beachtet :
7
Zunächst entbehrt die Überzeugungsbildung hinsichtlich der deliktischen Herkunft des gesamten Bargelds in Höhe von 360.000 € einer tragfähigen Be- weisgrundlage: Soweit das Landgericht darauf abstellt, der Angeklagte habe eingeräumt, das Geld aus rechtswidrigen Taten - es bewertet die "Kohlegeschäfte" ohne nähere Begründung als in Mittäterschaft begangene Unterschlagungen - erlangt zu haben, verkennt es, dass der Angeklagte insoweit lediglich etwa 140.000 € erhalten haben will. Dass die "Kohlegeschäfte" - sofern sie überhaupt getätigt wurden, was die Strafkammer gerade offen gelassen hat - zu höheren Erlösen geführt hätten, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
8
Die vom Landgericht aufgezeigte Alternative, das Geld könne aus weiteren Betäubungsmitteldelikten stammen, ist ebenfalls nicht belegt. Zwar müssen Herkunftstaten im Sinne von § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB nicht im Einzelnen festgestellt werden; die vorliegend gegebene bloße Behauptung der Möglichkeit solcher Taten reicht hier indes auch deshalb nicht hin, weil die Strafkammer die Herkunft des Geldes aus Spanien gerade als Indiz dafür gewertet hat, dass es nicht aus den verfahrensgegenständlichen Betäubungsmitteldelikten stamme.
Dann aber entbehrt die nicht näher begründete Annahme, der Angeklagte habe gleichwohl Rauschgiftgeschäfte in Spanien oder mit Beteiligung spanischer (Mit-)Täter getätigt, die in anderthalb Jahren zu solch hohen Erlösen geführt hätten, einer nachvollziehbaren Begründung. Dies genügt den aufgezeigten Anforderungen, die an die Darlegung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung zu stellen sind, nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2002 - 3 StR 287/02, NStZ-RR 2002, 366, 367; vom 28. Juli 2004 - 2 StR 209/04, NStZ-RR 2004, 347).
9
Soweit die Strafkammer auf die deliktische Herkunft des Geldes aus der Art und Weise des Transports geschlossen hat, lässt die Wendung, diese lasse "keinen legalen Schluss" zu, besorgen, dass das Landgericht mögliche, nicht fernliegende andere Erklärungen für den festgestellten Bargeldtransport nicht in den Blick genommen hat: Zwar deutet der festgestellte konspirative Transport von Bargeld in Koffern auf eine beabsichtigte Verschleierung hin. Daraus lässt sich jedoch nicht der alleinige Schluss auf eine deliktische Herkunft des Geldes ziehen; eine ebenso naheliegende Erklärung kann insbesondere bei Geldtransporten über Landesgrenzen hinweg etwa der Versuch sein, (legale) Einkünfte ihrer Besteuerung zu entziehen.
10
Durchgreifend rechtlich bedenklich ist zudem, dass die Strafkammer entgegen § 73d Abs. 4, § 73c Abs. 1 StGB weder geprüft hat, ob der Wert des Erlangten noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden war (§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB), noch, ob die Anordnung des (erweiterten) Verfalls in der genannten Höhe - insbesondere mit Blick auf eine Resozialisierung des Angeklagten - eine unbillige Härte für ihn darstellen kann (§ 73c Abs. 1 Satz 1 StGB). Dazu hätte insbesondere Anlass bestanden, weil das Landgericht bei der Anordnung des Verfalls des aus den abgeurteilten Straftaten Erlangten den Betrag unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB auf 10.000 € begrenzt hat.
11
Da bereits die aufgezeigten Rechtsfehler zur Aufhebung des Ausspruchs über den erweiterten Wertersatzverfall führen, kommt es nicht mehr darauf an, dass auch die Annahme des Landgerichts, die Herkunftstaten ließen sich nicht näher konkretisieren, insbesondere mit Blick auf die "Kohlegeschäfte" denkbar knapp begründet ist. Insoweit lassen die Urteilsgründe auch nicht erkennen, ob die Strafkammer die über § 73d Abs. 1 Satz 3 StGB anwendbare Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB betreffend den Vorrang von Ersatzansprüchen der Verletzten in den Blick genommen hat.
12
Nach alledem bedarf die Entscheidung über die Anordnung des erweiterten Wertersatzverfalls umfassend neuer Prüfung und Entscheidung.
Schäfer Hubert Mayer Gericke Tiemann

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.

(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR265/15
vom
16. Juli 2015
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 16. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 30. März 2015 im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 27.700 € angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entschei- dungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Nach den Feststellungen baute der Angeklagte seit „September/ Oktober 2012 bis Mitte April 2014“ in einem Nebengebäude auf dem Anwesen seiner Mutter in K. Cannabispflanzen an. Er gewann aus sieben gesonderten Anbauvorgängen insgesamt 10,786 kg Marihuana (mindestens 400,22 g THC), das er – abgesehen von der letzten, sichergestellten Aufzucht – für insgesamt mindestens 27.700 € gewinnbringend veräußerte.
3
2. Der Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das angefochtene Urteil ist jedoch rechtsfehlerhaft, soweit die Strafkammer im Rahmen des angeordneten Wertersatzverfalls die Anwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB abgelehnt hat.
4
a) Bedenken begegnet bereits die vom Tatrichter beobachtete Prüfungsreihenfolge innerhalb des § 73c Abs. 1 StGB.
5
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich aus dem systematischen Verhältnis zwischen der bei „unbilliger Härte“ zwingend zum Ausschluss der Verfallsanordnung führenden Regelung in § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB einerseits und der Ermessensvorschrift in § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB andererseits , dass regelmäßig zunächst auf der Grundlage letztgenannter Vorschrift zu prüfen ist, ob von einer Anordnung des Verfalls oder Wertersatzverfalls abgesehen werden kann (BGH, Beschlüsse vom 21. März 2013 – 3 StR 52/13, StV 2013, 630 f., und vom 13. Februar 2014 – 1 StR 336/13).
6
Das Landgericht hätte also nicht in umgekehrter Reihenfolge zunächst die Frage einer unbilligen Härte prüfen dürfen.
7
b) Den im Rahmen des § 73c Abs. 1 StGB anzulegenden Maßstäben ist das Landgericht aber auch inhaltlich weder bei der Anwendung der Ermessensvorschrift in § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB noch bei der Härteklausel aus § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB in ausreichendem Maße gerecht geworden.
8
aa) Zu der Ermessensvorschrift in § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB hat die Strafkammer lediglich mitgeteilt, dass eine Gefährdung der Resozialisierung mit der Anordnung des Wertersatzverfalls nicht verbunden sei. Jedoch scheidet eine Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB aus, soweit der Angeklagte über Vermögen verfügt, das wertmäßig nicht hinter dem anzuordnenden Verfallsbetrag zurückbleibt (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 2002 – 4 StR 233/02, BGHR StGB § 73c Wert 3 und vom 27. Oktober 2011 – 5 StR 14/11, NStZ 2012, 267; Beschluss vom 2. Dezember 2004 – 3 StR 246/04, NStZ-RR 2005, 104, 105). Hierzu hat das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Den Urteilsgründen lässt sich entnehmen, dass dem Angeklagten insgesamt aus dem Verkauf des Marihuanas (mindestens) 27.700 € zugeflossen sind. Feststellungen dazu, ob „der Angeklagte über besondere Vermögenswerte verfügte oder einen teuren Lebensstil pflegte“ (UA 15), vermochte das Landgericht nicht zu treffen. Damit ist dem angefochtenen Urteil, auch in seinem Gesamtzusammenhang, nicht zu entnehmen, in welchem Umfang noch wertmäßig aus den Taten des Angeklagten Erlangtes in seinem Vermögen vorhanden und somit die Ausübung tatrichterlichen Ermessens überhaupt erst eröffnet ist (zu den hierbei anzustellenden Billigkeitserwägungen vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 73c Rn. 5 mwN).
9
bb) In Bezug auf eine „unbillige Härte“ im Sinne von § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB erschöpft sich das Urteil in der Behauptung des Fehlens einer solchen „auch unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten“ (UA 20). Das genügt nicht, um die Anwendung der Vorschrift auszuschließen. Freilich ist eine „unbillige Härte“ erst dann gegeben, wenn die Anordnung des Verfalls schlechthin ungerecht wäre und das Übermaßverbot verletzen würde. Die Auswirkungen des Verfalls müssten mithin im konkreten Einzelfall außer Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber mit der Maßnahme angestrebten Zweck stehen (st. Rspr.; s. nur BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 1 StR 336/13). Das Nichtvorhandensein des Erlangten bzw. eines Gegenwertes im Vermögen des von der Verfallsanordnung Betroffenen kann nach der aufgezeigten Systematik des § 73c Abs. 1 StGB für sich genommen regelmäßig noch keine unbillige Härte begründen (BGH, Urteil vom 26. März 2009 – 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86 f.; Beschluss vom 13. Februar 2014, aaO). Maßgeblich für das Vorliegen einer „unbilligen Härte“ gemäß § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB ist vielmehr, wie sich die Verfallsanordnung auf das davon betroffene Vermögen auswirken würde (BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 – 3 StR 131/01, wistra 2001, 388, 389). Da sich das angefochtene Urteil nicht näher zu der „unbilligen Härte“ verhält, ist dem Senat die Überprüfung nicht möglich, ob das Tatgericht das genannte Merkmal rechtsfehlerfrei ausgelegt hat.
VRinBGH Sost-Scheible befin- Cierniak RiBGH Dr. Franke befindet sich det sich im Urlaub und ist daher im Urlaub und ist daher gehingehindert zu unterschreiben. dert zu unterschreiben. Cierniak Cierniak
Bender Quentin

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 412/16
vom
27. Juli 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Computerbetruges u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:270717B1STR412.16.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 27. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 13. April 2016
a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Datenveränderung in 327.379 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit 245.534 tateinheitlichen Fällen des Ausspähens von Daten sowie der Fälschung beweiserheblicher Daten in 16 Fällen jeweils in Tateinheit mit Computerbetrug, schuldig ist;
b) im Ausspruch über den Verfall weiterer 1.730 Bitcoins dahingehend geändert, dass dieser der Höhe nach auf einen Betrag von 432.500 Euro begrenzt ist;
c) aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen 3 und 18 der in den Urteilsgründen enthaltenen Tabelle (IPAdressen und ) verurteilt worden ist.
Insoweit wird der Angeklagte freigesprochen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe ein Monat als vollstreckt gilt.
3. Im Umfang des Teilfreispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Die von dem Angeklagten zu tragende Gebühr für dieses Revisionsverfahren wird um ein Sechstel ermäßigt. Die Kosten und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen für dieses Revisionsverfahren trägt die Staatskasse zu einem Sechstel und der Angeklagte zu fünf Sechsteln.

Gründe:

1
Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen Ausspähens von Daten in Tateinheit mit Datenveränderung sowie wegen Computerbetruges in 18 Fällen jeweils tateinheitlich mit Fälschung beweiserheblicher Daten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es hatte zudem den Verfall der sichergestellten 86 Bitcoins und den Verfall von Wertersatz (hinsichtlich weitere 1.730 Bitcoins) in Höhe von 432.500 Euro sowie die Einziehung von im Einzelnen näher bezeichneter Computerhardware nebst Zubehör angeordnet. Auf die Sachrüge des Angeklagten hatte der Senat das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.
2
Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen Datenveränderung in 327.379 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit 245.534 tateinheitlichen Fällen des Ausspähens von Daten und wegen Computerbetruges in 18 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Daneben hat es den Verfall von 86 sichergestellten Bitcoins sowie weiterer 1.730 Bitcoins an- geordnet und in der Urteilsformel konkret bezeichnete Computerhardware eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die nicht näher ausgeführte Sachrüge erhebt. Sein Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, einem Freispruch in zwei Fällen sowie einer Beschränkung des Verfalls der Höhe nach; im Übrigen ist es gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

A.


3
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

I.


4
Der Angeklagte und der rechtskräftig Verurteilte R. schlossen sich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Anfang des Jahres 2012 zusammen , um ein sogenanntes Botnetz aufzubauen.
5
Dabei handelt es sich um einen Zusammenschluss einer Vielzahl von Computern, auf denen Programme – zumeist vom Nutzer unbemerkt – im Hintergrund automatisiert sich wiederholende Rechenaufgaben abarbeiten. Die Programme verbinden sich selbständig mit einem durch den sogenannten BotHerder gesteuerten zentralen Command-and-Control-Server, so dass der BotHerder infolgedessen die angeschlossenen Rechner fernsteuern und für seine Zwecke nutzen kann. Die Bots werden von den Computernutzern häufig durch das Öffnen eines sogenannten trojanischen Pferdes, einer getarnten Schadsoftware , unbewusst selbst installiert oder es erfolgt eine Infektion des Rech- ners über eine Sicherheitslücke des Betriebssystems, des Webbrowsers oder eines Programms. Das vom Angeklagten und R. geplante Botnetz sollte einerseits der Erzeugung von Bitcoins, dem sogenannten „Bitcoin-Mining“, und andererseits der Datenspionage dienen.
6
Bitcoin ist ein weltweit verfügbares dezentrales Zahlungssystem und der Name einer virtuellen Geldeinheit. Die Übertragung von Bitcoins geschieht über einen Zusammenschluss von Rechnern über das Internet und wird mithilfe einer speziellen Peer-to-Peer-Anwendung, also ohne Einbeziehung einer als Bank dienenden Zentrale, abgewickelt. Sämtliche Bitcoins werden im öffentlichen Transaktionsregister, der sogenannten Blockchain, gespeichert. Ihre Zuordnung zu einzelnen Teilnehmern erfolgt über persönliche digitale Brieftaschen , sogenannte Wallets, über die das Guthaben verwaltet wird. Hierfür gibt es einen, jedem Teilnehmer des Peer-to-Peer Netzwerks erkennbaren öffentlichen und einen privaten, nur dem Inhaber der Wallet bekannten Schlüssel. Der Marktwert von Bitcoins ergibt sich aufgrund von Angebot und Nachfrage.
7
Mit jeder Transaktion, die von der Mehrheit der Teilnehmer des Netzwerks als gültig bestätigt werden muss, um als ausgeführt zu gelten, werden bis zum Erreichen der systembedingten Maximalmenge zugleich neue Bitcoins erzeugt. Die für die Bestätigung der Transaktionen erforderlichen Rechenoperationen bestehen in der Lösung kryptographischer Aufgaben, wodurch das öffentliche Transaktionsregister der Kryptowährung, die Blockchain, erweitert wird. Die hierfür zu lösenden Algorithmen werden mit zunehmender Anzahl von Bitcoins immer komplexer und erfordern den Einsatz von zunehmend steigender Rechenzeit und -leistung. Derjenige Teilnehmer, der die Rechenoperation durchgeführt hat, erhält die mit der Erweiterung der Blockchain neu geschürften Bitcoins seiner Wallet gutgeschrieben. Je größer die eingesetzte Rechnerleis- tung, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, das richtige Ergebnis zu finden. Gewöhnliche Prozessoren sind jedoch nicht rentabel, da die durch sie verursachten Stromkosten den durch die neu generierten Bitcoins erfolgten Wertzuwachs minimieren. Die Stromkosten fallen jedoch bei der Lösung der Rechenaufgaben durch ein Botnetz bei dem Nutzer der mit Schadsoftware infizierten Hardware und nicht bei dem sie über den Command-and-Control-Server steuernden Bot-Herder an, was die Attraktivität der Botnetze für das Schürfen von Bitcoins erklärt.
8
R. kam die Aufgabe zu, die als Musik-, Video- oder Programmdatei zum Herunterladen aus dem Internet getarnte Schadsoftware in Form eines Trojaners nebst Möglichkeit zur Bitcoin-Generierung zu entwickeln. Als Grundlage hierfür diente ihm die als Software frei zugängliche sogenannte Zeus-Komponente, die eine sogenannte Keyloggingfunktion zur Übermittlung von Tastenanschlägen des betroffenen Nutzers und ein Spionageprogramm zur Aufdeckung und Manipulation verschlüsselten Netzwerkverkehrs enthielt. Diese ergänzte er um die TOR-Komponente, ein Netzwerk zur Anonymisierung von Verbindungsdaten, und die der Bitcoin-Generierung dienende Programmkomponente cgminer.exe, welche die Rechnerleistung der Grafikkarte nutzbar machte. Die Schadsoftware wurde sodann mit einer von R. und dem Angeklagten entwickelten Verschleierungsschicht und dem Kernschadprogramm angereichert. Der Angeklagte war für das Hochladen in das Usenet zuständig. Das Usenet ist ein Teil des Internets, der vorwiegend der anonymen Verschaffung illegaler Raubkopien dient und einen besonderen kostenpflichtigen Zugang beim Nutzer voraussetzt.
9
Kurz vor dem 13. März 2012 begann der Angeklagte, mit der Schadsoftware versehene Dateien auf verschiedene Server in das Usenet hochzuladen.
Wegen des damit verbundenen hohen Zeitanfalls warb er ab etwa Mitte des Jahres 2012 drei weitere Mittäter, sogenannte Spreader an, die insgesamt mehrere Millionen infizierte Dateien hochluden.
10
Der Trojaner war für die Betriebssysteme ab Windows XP bis Windows 7 bestimmt. Seit der Softwareaktualisierung Servicepack 2 (Herausgabedatum: 25. August 2004) verfügen diese Betriebssysteme standardmäßig (bei Windows XP) über eine aktivierte „Firewall“. Diese lässt sich manuell deaktivie- ren. Bei einer „Firewall“ handelt es sich um eine Zugriffssicherung für Netzwerke , um Angriffe aus dem Internet auf den Computer des Nutzers zu vereiteln. Hierzu werden insbesondere eingehende Verbindungsanfragen anhand der Konfiguration unter Windows geprüft und sofern keine Erlaubnis in Form einer speziellen, diesen Zugriff erlaubenden Konfiguration vorliegt, abgelehnt. Wäre die vom Nutzer selbst heruntergeladene Schadsoftware nicht als Musik-, Videooder Programmdatei getarnt gewesen, wäre das Programm, das den Zugriff des Command-and-Control-Servers auf den Computer ermöglichte, mittels der Firewall dieser Kontrolle unterzogen und der Zugriff verweigert worden.
11
In dem Zeitraum vom 13. März 2012 bis zum 4. Oktober 2013 luden insgesamt 327.379 Computernutzer die Schadsoftware auf ihren Rechner herunter. Da sie durch die Tarnung davon ausgingen, es handele sich um die gewünschte Musik-, Video- oder Programmdatei, bejahten sie die Frage, ob das Programm installiert werden solle. Sie installierten sodann unbewusst den Trojaner und setzten in mindestens 245.534 Fällen infolgedessen ebenso unbewusst selbst die Firewall außer Kraft. In der zentralen Registrierungsdatenbank der jeweiligen Betriebssysteme, der sogenannten Registry-Datei, wurde ein Schlüssel und darin ein Wert erzeugt, der als Konfigurationseintrag für die Zeus-Komponente diente. Zudem wurde ein zusätzlicher Eintrag hinzugefügt, wodurch die Schadsoftware, insbesondere die Programmkomponenten Zeus, TOR und cg.miner, beim Hochfahren des Rechners automatisch startete, ohne dass der Computernutzer hiervon Kenntnis erlangte. Diese Veränderung der Registry-Datei führte zu einer grundlegenden Änderung der Datenstruktur und zugleich der Datei ntuser.dat, unter der die Werte des Benutzerprofils hinterlegt sind. Nach Installation des Trojaners nahm der Rechner des betroffenen Nutzers über einen ansonsten verschlossenen Zugang, den Port 42349, Verbindung mit dem Command-and-Control-Server auf. Da es sich um eine ausgehende Verbindungsanfrage handelte, wurde diese durch die Firewall nicht blockiert. Diese ausgehende Verbindung hätte ohne die Funktionen der Schad- software die Einrichtung einer speziellen Konfiguration des Systems („Port Forwarding“) erfordert.
12
Anschließend wurden die individuell vergebenen Computernamen, die verwendeten Betriebssysteme sowie weitere Informationen und TastaturEingaben der infizierten Rechner über die Ports 42349 und 9050 an eine vom Angeklagten und R. angelegte Datenbank übertragen und dort gespeichert. Darüber hinaus wurde ab einer Inaktivität des Computernutzers von 120 Sekunden mittels der Programmkomponente cg.miner die Rechenleistung der Grafikkarte für die Lösung komplexer Rechenaufgaben genutzt, für deren Bewältigung Bitcoins gutgeschrieben wurden. Über die Keyloggingfunktion der Zeus-Komponente wurden die letzten 1.000 Tastenanschläge an den Datenbankserver des Angeklagten übermittelt; zudem überschrieb Zeus die Programmcodes der für Ver- und Entschlüsselung zuständigen Netzwerkbibliotheken , so dass die Eingabe von Kontodaten, Geheimnummern und Passwörtern in unverschlüsselter Form an den Angeklagten übertragen wurde.
13
Die vom Angeklagten und R. betriebene Datenbank zeichnete bis zum Herunterfahren des Hauptservers zum 4. Oktober 2013 Einträge auf, wonach sich 327.379 Nutzer den Trojaner hinuntergeladen hatten. Das Landgericht konnte weder die Anzahl der verwendeten Versionen der Schadsoftware ermitteln, noch wie viele verschiedene Dateien in das Usenet hochgeladen wurden. Infolgedessen ist es zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen , dass sämtliche Computernutzer ihre Rechner mit derselben Datei der Schadsoftware aus dem Usenet infiziert haben.

II.


14
Zum Betrieb des Botnetzes wurden insgesamt sieben Server betrieben, wobei es sich um einen Command-and-Control-Server, einen Hauptserver, einen Statistikserver und vier immer wieder wechselnde Server zur Bereitstellung der infizierten Dateien zum Download handelte.
15
Zwischen dem 19. November 2012 und dem 17. März 2013 mieteten entweder der Angeklagte selbst oder die von ihm beauftragten Spreader unter missbräuchlicher Verwendung zuvor durch die beschriebene Vorgehensweise ausgespähter Zugangsdaten in insgesamt 18 Fällen Server für den Betrieb des Botnetzes und die Verbreitung der Schadsoftware an. Die Server wurden aufgrund jeweils neuen Tatentschlusses und nicht aufgrund automatisierter Routinen unter Verwendung der Logindaten der Geschädigten angemietet; deren Freischaltung erfolgte in einem automatisierten Verfahren nach elektronischer Übermittlung des Antrags und der Daten. Hierdurch versprach sich der Angeklagte nicht zurückverfolgt werden zu können und sich die Anschluss- und Nutzungsgebühren zu ersparen.

16
Durch die Anmietung der Server entstand den Anbietern ein Gesamtschaden in Höhe von 7.349,75 Euro, nachdem diese den betroffenen Nutzern die angefallenen Kosten erstattet hatten. In zwei Fällen „entstand den Compu- ternutzern eine Vermögensgefährdung hinsichtlich der Anmietkosten für vier Wochen“. Für diese beiden Fälle konnten weder der betroffene Anschlussinha- ber noch der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses benannt werden.

III.


17
Während 86 unverschlüsselte Bitcoins beschlagnahmt wurden, konnten weitere 1.730 Bitcoins lediglich vorläufig gesichert werden, weil deren Zugriff passwortgeschützt war, der Angeklagte das Passwort nicht preis gab und eine Entschlüsselung nicht möglich war.

B.


I.


18
Der Schuldspruch wegen Datenveränderung in 327.379 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit 245.534 tateinheitlichen Fällen des Ausspähens von Daten gemäß §§ 202a, 303a Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2, § 52 StGB weist keinen Rechtsfehler auf.
19
1. Die Überzeugung des Landgerichts von dem insoweit festgestellten Sachverhalt beruht auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung.
20
a) Zwar hat der Angeklagte eine Beteiligung an dem Botnetzbestritten. Das Landgericht hat dies jedoch mit nicht zu beanstandenden Erwägungen als unwahre Schutzbehauptung gewertet und sich hierfür insbesondere auf die Angaben des R. und weiterer Zeugen für die zwischen R. und dem Angeklagten im Tatzeitraum geführte Handykommunikation sowie einen Chat gestützt, in dem der Angeklagte gegenüber einem weiteren Zeugen Details zur Vorgehensweise einschließlich der Benennung des Vornamens des Mittäters R. offen gelegt hat.
21
b) Auch die Feststellungen zur Anzahl der Computersysteme, deren Nutzer sich das vom Angeklagten und R. in das Usenet gestellte trojanische Pferd mitsamt der Schadsoftware heruntergeladen und auf ihrem Computer installiert haben, fußen auf einer tragfähigen Grundlage. Hierzu hat das Landgericht die Einträge in der Datenbank des Hauptservers des Botnetzes ausgewertet und anhand der dort aufgezeichneten 327.379 individuellen IPAdressen , die neben anderen Merkmalen nach erfolgreicher Installation der Schadsoftware an den Hauptserver des Botnetzes übertragen worden waren, die Anzahl der betroffenen Nutzer bestimmt. Da die IP-Adressen nebst weiteren Angaben nicht ohne die Installation des Trojaners an den vom Angeklagten betriebenen Datenbankserver übertragen worden wären, durfte das Landgericht aus der Aufzeichnung dieser Daten in der Datenbank des Angeklagten auf die erfolgreiche Installation der Schadsoftware schließen.
22
c) Die Wirkungsweise der vom Computernutzer unbewusst installierten Schadsoftware hat das Landgericht auf der Grundlage der nachvollziehbar dargelegten Erläuterungen der Sachverständigen hinreichend genau festgestellt. Insbesondere ergibt sich daraus zum einen, dass das Programm auf die Umgehung der – Zugriffe aus dem Internet verhindernden – Firewall angelegt war, indem es den Computernutzer über den Inhalt der heruntergeladenen und installierten Software getäuscht hat. Zum anderen wird daraus aber auch deutlich , zu welchen Funktionsänderungen die zusätzlichen Einträge in der Registry und damit in der das Benutzerprofil speichernden Datei nt.user.dat führten, dass nämlich Funktionen ausführende Komponenten gestartet, dadurch eine zuvor durch die Konfiguration des Computers nicht erlaubte Verbindung zum Command-and-Control-Server hergestellt und Daten an den Hauptserver des Botnetzes übertragen wurden.
23
d) Soweit das Landgericht davon ausgeht, dass jedenfalls 75 % der betroffenen Nutzer, mithin 245.534 tatsächlich eine aktivierte Firewall auf ihrem Computersystem nutzten, ist auch dies tragfähig begründet.
24
Insoweit waren dem sachverständig beratenen Landgericht konkrete Feststellungen zu den einzelnen betroffenen Computersystemen unmöglich. Denn anhand der übertragenen Daten war weder eine Identifizierung der Nutzer derselben noch deren konkrete Konfiguration zu ermitteln. Zwar waren die IP-Adressen bekannt, anhand des Zeitablaufs konnte aber bei den Internetprovidern keine Zuordnung der betroffenen Accounts mehr erfolgen.
25
Deswegen war das Landgericht befugt, auf das Vorhandensein einer aktiven Firewall indiziell zu schließen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. November 2013 – 3 StR 162/13, NStZ 2014, 215, 216; Beschlüsse vom 19. Februar 2014 – 5 StR 510/13, NStZ 2014, 318; vom 4. September 2014 – 1 StR 314/14, NStZ 2015, 98 und vom 24. August 2017 – 1 StR 625/16, ZInsO 2018, 324), zumal da individuelle Leistungsmotive insoweit keine Rolle spielten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6. September 2017 – 5 StR 268/17, NStZ-RR 2017, 375).
26
Die tatsächlichen Umstände, aus denen es auf das Vorhandensein einer aktiven Firewall bei 75 % der betroffenen Computersysteme geschlossen hat, hat es nachvollziehbar dargelegt. Insoweit hat es sich auf die sachverständigen Darlegungen gestützt, wonach die Wahrscheinlichkeit, dass Internetnutzer keine aktivierte Firewall benutzten, äußerst gering sei. Darauf aufbauend hat das Landgericht zudem berücksichtigt, dass es sich bei den betroffenen Nutzern um solche handelte, die immerhin mit dem Usenet vertraut gewesen seien und einen eigenen kostenpflichtigen Zugang hierzu unterhielten. Um der geringen Wahrscheinlichkeit zu begegnen, dass dennoch infizierte Computersysteme zumindest keine Windows-Firewall aktiviert hatten, hat es von der Anzahl der infizierten Computer einen Abschlag von 25 % vorgenommen und so die Zahl der Computersysteme auf 75 % geschätzt, bei denen die Schadsoftware die Firewall umging. Auch vor dem Hintergrund, dass die Schadsoftware für Betriebssysteme bestimmt war, bei denen die Firewall standardmäßig aktiviert war, lässt diese Vorgehensweise einen Rechtsfehler nicht erkennen. Hierdurch hat das Landgericht pflichtgemäß diejenigen Tatsachen ermittelt, von deren Richtigkeit es überzeugt ist und ist damit der Abbildung der tatsächlichen Verhältnisse möglichst nahegekommen (vgl. zur Schätzung im Steuerstrafverfahren BGH, Beschluss vom 6. April 2016 – 1 StR 523/15, wistra 2016, 363).

II.


27
Auf der Grundlage dieser Feststellungen erweist sich die Verurteilung des Angeklagten wegen Datenveränderung in 327.379 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit 245.534 tateinheitlichen Fällen des Ausspähens von Daten gemäß §§ 202a, 303a Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2, § 52 StGB als rechtsfehlerfrei. Dabei ist das Landgericht zutreffend von mittelbarer Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB im Hinblick auf die Installation des Trojaners durch den geschädigten Computerinhaber selbst ausgegangen (vgl. Frank in Hilgendorf, Informationsstrafrecht und Rechtsinformatik, 2004, S. 23 [30] mwN; zur Funktionsweise eines Trojaners siehe MünchKommStGB/Graf, 3. Aufl., § 202a Rn. 84).
28
1. Der Angeklagte hat danach Datenveränderung gemäß § 303a Abs. 1 StGB in 327.379 tateinheitlichen Fällen begangen.
29
Gemäß § 303a Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert. Die Vorschrift schützt das Interesse des Verfügungsberechtigten an der unversehrten Verwendbarkeit der gespeicherten oder übermittelten Daten (Bär in Wabnitz/Janowsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 4. Aufl., 14. Kapitel Rn. 108; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 303a Rn. 2; LK-StGB/Wolff, 12. Aufl., § 303a Rn. 4 mwN; vgl. auch BT-Drucks. 10/5058, S. 34).
30
Der Angeklagte und seine Mittäter haben vorliegend durch den Eingriff in die Registry-Dateien und der Datei nt.user.dat der geschädigten Computersysteme Daten im Sinne des § 303a Abs. 1 StGB verändert.
31
a) Diese Dateien sind taugliche Tatobjekte im Sinne der Legaldefinition des § 202a Abs. 2 StGB, nämlich solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden (Bär aaO Rn. 110; Fischer aaO Rn. 3; MünchKommStGB/Wieck-Noodt, 2. Aufl., § 303a Rn. 8; zur nicht unmittelbaren Wahrnehmbarkeit Goeckenjan wistra 2009, 47, 49 mwN). Eine Beschränkung auf Computerdaten, wie in der Richtlinie auf 2013/40/EU vom 12. August 2013, Art. 2 lit.b, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (Fischer aaO Rn. 3, § 202a Rn. 4 unter Hinweis auf BTDrucks. 16/3656 S. 10; vgl. demgegenüber aber Heine, NStZ 2016, 441, 443), wobei dies im vorliegenden Fall zu keinen abweichenden Ergebnissen führen würde. Unter den so bestimmten Datenbegriff fallen nach ganz einhelliger Meinung auch Programmdaten, da sie aus einer Vielzahl von Daten zusammengefügt sind und nicht unmittelbar wahrnehmbare Informationen enthalten (vgl. nur MünchKommStGB/Graf, 3. Aufl., § 202a Rn. 12 f. mwN; hierzu auch BGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 1 StR 16/15, NStZ 2016, 339; aA nur v. Gravenreuth , NStZ 1989, 201, 204).
32
b) Da die Daten sich auf einem für den Angeklagten fremden Speichermedium befanden und ihm kein Nutzungs- oder Zugriffsrecht für bzw. auf diese zustand, braucht der Senat nicht zu entscheiden, welcher einschränkender Kriterien es bedürfte, um eine Verfolgbarkeit allein inhaltlicher Unrichtigkeit von Daten zu verhindern und den Zusammenhang mit § 303 StGB zu wahren (vgl. Bär aaO Rn. 111 f.; Fischer aaO Rn. 4 f.; MünchKommStGB/Wieck-Noodt aaO Rn. 9 f.).
33
c) Ein Verändern liegt vor bei einem Herbeiführen von Funktionsbeeinträchtigungen der Daten, die eine Änderung ihres Informationsgehalts oder des Aussagewerts zur Folge haben (BT-Drucks. 10/5058, S. 35; Bär aaO Rn. 118; Bär in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 303a StGB Rn. 20; Heine NStZ 2016, 441, 443; LK-StGB/Wolff, 12. Aufl., § 303a Rn. 27; MünchKommStGB/Wieck-Noodt, aaO Rn. 15). Hierunter fällt – entsprechend der Definition in § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 BDSG (in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung) – also jede Form der inhaltlichen Umgestaltung von gespeicherten Daten (LK-StGB/Wolff, 12. Aufl., § 303a Rn. 27; Altenhain in Matt/Renzikowski/Altenhain, § 303a Rn. 10; MünchKommStGB/Wieck-Noodt, 2. Aufl., § 303a Rn. 15), wobei es nicht darauf ankommt, ob diese eine objektive Verbesserung darstellt (Fischer aaO Rn. 12; Hilgendorf/Valerius, Computerund Internetstrafrecht, 2. Aufl., Rn. 589; MünchKommStGB/Wieck-Noodt, aaO Rn. 15; aA Altenhain in Matt/Renzikowski/Altenhain, StGB, § 303a Rn. 10). Entscheidend ist vielmehr, dass ein vom bisherigen abweichender Zustand herbeigeführt wird (BT-Drucks. 10/5058 S. 36 zu § 303b, aber unter Bezug auf § 303a; LK-StGB/Wolff aaO Rn. 27).
34
Durch das Hinzufügen der Einträge in der Registry-Datei und die damit verbundene Veränderung des in der Datei nt.user.dat hinterlegten Benutzerprofils , ist eine solche Funktionsbeeinträchtigung der Daten eingetreten. Denn die Schadsoftware startete beim Hochfahren des Rechners automatisch, ohne dass der Computernutzer hiervon Kenntnis bekam. Infolgedessen wurde ein ansonsten verschlossener Zugang zum Internet geöffnet, worüber das Computersystem Verbindung mit dem vom Angeklagten betriebenen Command-andControl -Server aufnahm und Informationen auf die Datenbank des Angeklagten übertrug. Vor der Hinzufügung dieser Einträge enthielt weder die zentrale Datenbank der betroffenen Computersysteme noch das in der Datei nt.user.dat hinterlegte Benutzerprofil die Information, dass die Programmkomponenten Zeus, TOR und cg.miner beim Hochfahren des Rechners automatisch gestartet werden. Zudem war der für die Verbindung zum Command-and-Control-Server genutzte Port für Verbindungen zum Internet durch die bisherige Konfiguration nicht freigegeben. Nach der Installation der Schadsoftware enthielten sie dagegen einen hiervon abweichenden Inhalt, dass nämlich diese Funktionen – das automatische Starten dieser Komponenten und damit auch die Verbindungsaufnahme zum Internet über einen ansonsten verschlossenen Zugang (vgl. zur Datenveränderung durch Öffnen eines ansonsten verschlossenen Ports Buggisch/Kerling, Kriminalistik 2006, 531, 536; Goeckenjan, wistra 2009, 47, 51; Heine aaO 444; vgl. auch Ernst, NJW 2003, 3233, 3238) – ausgeführt werden. Dadurch ist der Informationsgehalt dieser Dateien umgestaltet und mithin verändert worden.
35
Eine engere, diese Umgestaltung der auf den betroffenen Computersystemen enthaltenen, durch Daten verkörperten Informationen, nicht als Veränderung im Sinne des § 303a Abs. 1 StGB erfassende Auslegung würde dem Schutzzweck der Vorschrift nicht gerecht werden. Denn der Computernutzer betrieb ein Computersystem, welchem er nicht die Informationen gegeben hatte , die die durch die Schadsoftware bewirkten Funktionen, u.a. zum Betrieb eines Botnetzes (vgl. Bär in Graf/Jäger/Wittig aaO: Infektion des Rechners mit Schadsoftware zum Betrieb eines Botnetzes ist Verändern), zugelassen hätte. Sein Interesse an der unversehrten Nutzung des bisherigen Datenbestandes mit den von ihm bestimmten Beschränkungen, insbesondere dem geschlossenen Zugang zum Internet, ist durch die Hinzufügung der Funktionen beeinträchtigt.
36
Auf die Frage, ob ein Verändern von Daten im Sinne des § 303a Abs. 1 StGB auch vorliegt, wenn dem System durch die Installation eines Trojaners lediglich Daten hinzugefügt werden, ohne die vorhandenen (Bestands-)Daten zu verändern (dies verneinend: Hilgendorf/Valerius, Computer- und Internet- strafrecht, 2. Aufl., Rn. 597; Hilgendorf, JuS 1997, 323 [324 f.] und Altenhain aaO Rn. 10; vgl. auch Heine aaO S. 443), kommt es in Anbetracht der getroffenen Feststellungen nicht mehr entscheidungserheblich an.
37
2. Der Angeklagte hat sich tateinheitlich zu der Datenveränderung auch wegen Ausspähens von Daten nach § 202a StGB in 245.534 tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht.
38
Gemäß § 202a Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft. Die Vorschrift schützt das formelle Geheimhaltungsinteresse des Verfügungsberechtigten (BT-Drucks. 16/3656 S. 9; 10/5058 S. 29; MünchKommStGB/Graf aaO Rn. 2 mwN; Schönke/Schröder/Lenckner/ Eisele, StGB, 29. Aufl., § 202a Rn. 1; im Ergebnis auch Bär in Wabnitz/ Janowsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 4. Aufl., 14. Kapitel Rn. 72; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 202a Rn. 2; LK-StGB/Hilgendorf, 12. Aufl., § 202a Rn. 6; aA Haft NStZ 1987, 6, 9; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 28. Aufl., § 202a Rn. 1). Geschützt sind Daten durch die Vorschrift aber nur dann, wenn der Verfügungsberechtigte das Interesse an ihrer Geheimhaltung durch besondere Sicherungsvorkehrungen dokumentiert hat (BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2015 – 1 StR 16/15, NStZ 2016, 339 und vom 6. Juli 2010 – 4 StR 555/09, NStZ 2011, 154; Valerius in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht , 2. Aufl., § 202a Rn. 19; BeckOKStGB/Weidermann, § 202a Rn. 13; kritisch zur Dokumentation des Geheimhaltungsinteresses durch Sicherung, Dietrich NStZ 2011, 247).
39
a) Die Daten waren infolge der jeweils aktivierten Firewall im Sinne des § 202a Abs. 1 StGB gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert.
40
Um von einer Dokumentation an der Geheimhaltung der Daten ausgehen zu können, bedarf es einer zum Tatzeitpunkt bestehenden Zugangssicherung , die darauf angelegt sein muss, den Zugriff Dritter auf die Daten auszuschließen oder wenigstens nicht unerheblich zu erschweren. Darunter fallen insbesondere Schutzprogramme, die geeignet sind, unberechtigten Zugriff auf die auf einem Computer abgelegten Daten zu verhindern, und die nicht ohne fachspezifische Kenntnisse überwunden werden können und den Täter zu einer Zugangsart zwingen, die der Verfügungsberechtigte erkennbar verhindern wollte (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2010 – 4 StR 555/09, NStZ 2011, 154 Rn. 6 und vom 21. Juli 2015 – 1 StR 16/15, NStZ 2016, 339 Rn. 8 f., jeweils mwN; BT-Drucks. 16/3656 S. 10; MünchKommStGB/Graf, 3. Aufl., § 202a Rn. 35 ff. mwN).
41
Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen (vgl. oben 1. d) verfügten 245.534 der betroffenen Computersysteme zum Tatzeitpunkt über eine aktivierte Firewall. Diese stellt eine solche besondere Sicherung gegen unberechtigten Zugang dar. Denn sie dient gerade der Verhinderung eines unberechtigten Eindringens in das Netzwerk von außen und des Zugriffs auf (Rechner-)Daten innerhalb des Netzes (vgl. dazu auch Schönke/ Schröder/Lenckner/Eisele, StGB, 29. Aufl., § 202a Rn. 14; Heghmanns in Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 4. Aufl., 6. Teil Rn. 100; vgl. auch allgemein zu software-integrierten Sicherungen Bär aaO Rn. 79; Fischer aaO Rn. 9; MünchKommStGB/Graf aaO Rn. 45). Einen unkontrollierten Zugriff aus dem Internet auf den eigenen Rechner und mithin einen die jeweilige Firewall überwindenden Zugang wollten die Verfügungsberechtigten durch Verwendung einer solchen Sicherung erkennbar verhindern.
42
b) Der Angeklagte hat sich den Zugang zu den Daten auch durch die Überwindung gerade dieser Zugangssicherung verschafft, indem er die jeweils aktivierte Firewall mithilfe eines Trojaners umgangen hat. Denn erst durch den gezielten Einsatz eines Trojaners, der die Schadsoftware verbarg und den Computernutzer als Tatmittler glauben machte, er lade sich eine harmlose Musik -, Video oder Programmdatei herunter, tatsächlich aber unbewusst die Ausspähprogrammkomponenten installierte, konnten der Angeklagte und seine Mittäter die jeweilige Firewall überwinden und Zugang zu den Daten innerhalb des Netzes erlangen (dazu auch Bär aaO Rn. 83). Ohne diese Täuschungen der Computernutzer mittels des Trojaners wäre der Zugriff auf die Daten durch die Firewall verhindert worden, da durch diese eine eingehende Verbindungsanfrage des vom Angeklagten betriebenen Netzwerks abgelehnt worden wäre. Dieses Ergebnis korrespondiert auch mit einer Auslegung des Willens des Gesetzgebers , demzufolge Hacking-Angriffe mithilfe von Trojanern unter Strafe gestellt werden sollten (vgl. BT-Drucks. 16/3656 S. 9).
43
Durch die beschriebene Vorgehensweise hat der Angeklagte nicht nur das schon tatbestandsmäßige Verschaffen des bloßen Zugangs verwirklicht (vgl. BT-Drucks. 16/3656 S. 9), sondern zusätzlich sich die Daten selbst verschafft , was durch die Einträge in seiner Datenbank belegt wird.
44
c) Weder der Angeklagte noch seine Mittäter waren befugt im Sinne des § 202a StGB, da die ausgespähten Daten nicht zu ihrer Kenntnisnahme bestimmt waren (vgl. hierzu Fischer aaO Rn. 12 mwN; Valerius aaO Rn. 34; Gercke/Brunst, Praxishandbuch Internetstrafrecht, 2009, Rn. 100).
45
d) Ob der Tatbestand des § 202a StGB darüber hinaus auch durch Einsatz der Keyloggingfunktion erfüllt wurde, wie vom Landgericht angenommen, brauchte der Senat hier nicht zu entscheiden. Zweifel daran bestehen, zumal dem Landgericht aufgrund der enormen Datenmenge eine konkrete Zuordnung von gewonnenen, zuvor verschlüsselten Datensätzen nicht möglich war.
46
Die vom Landgericht angenommene zusätzliche Tatbestandsverwirklichung durch die Keyloggingfunktion hat sich bei der Strafzumessung auch nicht ausgewirkt. Soweit dort die „multimodale Verwendungsmöglichkeit“ durch den „Zugriff“ berücksichtigt wird, wirddies von den Feststellungen getragen, ohne dass es auf die weitere Tatbestandsmäßigkeit ankommt.
47
e) Die Annahme von Tateinheit zwischen der Datenveränderung und dem Ausspähen von Daten durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden.

III.


48
Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Computerbetruges in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 263a Abs. 1 und 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 269 Abs. 1 StGB durch Anmietung der Server unter unbefugter Verwendung von Nutzerdaten der Geschädigten allerdings nur in 16 statt – wie vom Landgericht ausgeurteilt – in 18 Fällen. Da insoweit im Hinblick auf den Zeitablauf auszuschließen ist, dass ergänzende, eine Strafbarkeit des Angeklagten tragende Feststellungen getroffen werden können, spricht der Senat den Angeklagten in diesen beiden Fällen aus tatsächlichen Gründen frei.
49
1. Das Landgericht hat sich in neun Fällen mit sachverständiger Hilfe davon überzeugt, dass die Zugangsdaten, nämlich Kundennummern bzw. Passwörter für die Internetprovider oder E-Mail-Adressen der Anschlussnutzer für diese Anmietungen aus der vom Angeklagten im Rahmen des Botnetzes betriebenen Datenbank stammen. Zu dieser Datenbank waren die übertragenen Daten vom infizierten Rechner übermittelt worden.
50
In neun weiteren Fällen konnten die für die Anmietung verwendeten Daten zwar nicht in dem Bestand aus 1,9 Milliarden Daten festgestellt werden. Dennoch hat sich die Strafkammer davon überzeugt, dass der Angeklagte die Server unter Verwendung der durch die Keylogging-Funktion erlangten Daten anmietete. Das hat sie darauf gestützt, dass die angemieteten Server als Infektionsserver genutzt worden seien und der Angeklagte über die Schadsoftware die Möglichkeit gehabt habe, an die verwendeten Zugangsdaten zu gelangen. Nur in sieben dieser Fälle sind der Name des Geschädigten und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt.
51
2. Dieser Schluss auf die Anmietung der Server unter Verwendung der vom Angeklagten mittels der Schadsoftware erlangten Daten ist allerdings nur insoweit tragfähig, als belegt wird, dass eine Anmietung unter Nutzung fremder Zugangsdaten überhaupt erfolgt ist. Soweit nämlich die Namen der Geschädigten bekannt sind, ist in der Zusammenschau ausreichend dargelegt, dass deren Zugangsdaten unbefugt zur Anmietung der Server verwendet worden sind.
52
In zwei Fällen – nämlich in den Fällen 3 und 18 der in den Urteilsgründen enthaltenen Tabelle (IP-Adressen und ) – ist dies allerdings nicht der Fall. Insoweit sind weder Feststellungen zu den Geschädigten , noch zu den Tatzeiten und entstandenen Schäden getroffen worden. Festgestellt ist neben der verwendeten IP-Adresse lediglich, dass in die- sen Fällen den nicht namhaft gemachten Computerinhabern eine Vermögensgefährdung bezüglich der Anmietkosten für vier Wochen entstanden sei.
53
Die Strafkammer legt hingegen nicht dar, woraus sie in diesen beiden Fällen den Schluss zieht, dass die Anmietung unter Nutzung fremder Zugangsdaten stattgefunden hat. Aus den Feststellungen für diese Fälle folgt zwar, dass der angemietete Server als Infektionsserver genutzt worden ist. Nachdem weder derjenige benannt werden konnte, dessen Daten verwendet worden sein sollen, noch festgestellt worden ist, dass den Providern ein tatsächlicher Schaden entstanden ist, kommt ebenso in Betracht, dass der Angeklagte diese Server unter Verwendung seiner Zugangsdaten angemietet und als Infektionsserver genutzt hat. Diese Möglichkeit wird von der Strafkammer nicht in den Blick genommen und infolgedessen auch nicht ausgeschlossen.
54
3. Eine Anmietung unter diesen Umständen stellt sich allerdings nicht als strafbar dar.
55
a) Danach hat der Angeklagte schon keine Daten im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB unbefugt verwendet. Deswegen kommt es nicht mehr darauf an, dass die Höhe des eingetretenen Gefährdungsschadens in diesen beiden Fällen weder konkret festgestellt noch beziffert wird und damit die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gewahrt sind (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 2 BvR 2559/08 Rn. 135 ff., insbesondere Rn. 150 [zu § 266 StGB], BVerfGE 126, 170 sowie BGH, Urteil vom 15. April 2015 – 1 StR 337/14, NStZ 2015, 514 [515] und Beschluss vom 4. Februar 2014 – 3 StR 347/13, NStZ 2014, 457, jeweils mwN).
56
b) Aber auch eine Fälschung beweiserheblicher Daten kann auf dieser Grundlage nicht angenommen werden. Denn die Speicherung oder Verände- rung beweiserheblicher Daten zur Täuschung im Rechtsverkehr ist danach nur strafbar, wenn bei Wahrnehmung der manipulierten Daten eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde. Gleiches gilt für den täuschenden Gebrauch derartiger Daten (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2003 – 3 StR 128/03; NStZ-RR 2003, 265 und vom 16. April 2015 – 1 StR 490/14, NStZ 2016, 42). Diese Voraussetzungen sind für die zwei fraglichen Fälle hier nicht belegt.
57
c) Auch eine Strafbarkeit nach anderen Vorschriften kommt für die Anmietung der Server unter diesen Umständen nicht in Betracht.
58
4. Angesichts des Zeitablaufs seit der Anmietung der Server ist auszuschließen , dass weitergehende, den Angeklagten belastende Feststellungen getroffen werden können. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Landgericht festgestellt hat, dass über die bekannten IP-Adressen keine Rückschlüsse mehr auf die Nutzer gezogen werden können. Andere Anhaltspunkte zur Erlangung von Informationen über die verwendeten Zugangsdaten bestehen nicht. Der Angeklagte war daher für diese beiden Fälle freizusprechen, § 354 Abs. 1 StPO.

IV.


59
1. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
60
Der Gesamtstrafausspruch konnte trotz der Aufhebung der für diese zwei Fälle verhängten Einzelstrafen von zweimal zehn Monaten infolge des Freispruchs bestehen bleiben. Angesichts der maßvollen Erhöhung der Ein- satzstrafe von zwei Jahren und den für die 16 verbliebenen Fälle des Computerbetruges in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten verhängten Einzelstrafen von jeweils zehn Monaten, konnte der Senat ausschließen, dass die Änderung des Schuldspruchs und der Wegfall von zwei Einzelstrafen in Höhe von jeweils zehn Monaten Einfluss auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe gehabt hätte.
61
2. Im Hinblick auf die überlange Dauer des Revisionsverfahrens, die der Angeklagte nicht zu vertreten hat, war anzuordnen, dass hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe ein Monat als vollstreckt gilt.

V.


62
Die Anordnung des Verfalls der 86 Bitcoins sowie weiterer 1.730 Bitcoins erweist sich – bezüglich letztgenannten dem Grunde nach – als rechtsfehlerfrei. Sie hat allein insoweit keinen Bestand als der Verfall der weiteren 1.730 Bitcoins der Höhe nach nicht auf einen Betrag von 432.500 Euro begrenzt ist. Diesen begrenzenden Ausspruch hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt.
63
1. Hinsichtlich der Verfallsanordnung des Landgerichts kommt das vor dem 1. Juli 2017 geltende Recht zur Anwendung. Zwar finden ausweislich der einschlägigen Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (Art. 316h EGStGB) mit Inkrafttreten des Gesetzes auch für bereits laufende Verfahren grundsätzlich ausschließlich die neuen Regelungen Anwendung (vgl. dazu BT-Drucks. 18/11640, S. 84). Allerdings sind gemäß Art. 316h Satz 2 EGStGB die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist. Dies ist hier der Fall, sodass die seit dem 1. Juli 2017 geltenden Vorschriften keine Anwendung finden.
64
2. Das Landgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass die Bitcoins aus der Tat, nämlich der Datenveränderung gemäß § 303a StGB erlangt wurden und gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 aF StGB dem Verfall unterliegen.
65
a) Die mittels des Botnetzes generierten Bitcoins sind im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 aF StGB aus der Tat erlangt. Aus der Tat sind danach alle Vermögenswerte erlangt, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (BGH, Urteile vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299 [309]; vom 30. Mai 2008 – 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227 [246] und vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39 [45 f.]; Beschlüsse vom 13. Februar 2014 – 1 StR 336/13, wistra 2014, 354 [358] und vom 17. März 2016 – 1 StR 628/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 19).
66
Durch die Datenveränderung wurde auf dem betroffenen Computersystem eine Verbindung zum Command-and-Control-Server über das Internet hergestellt , die vor dem Eingriff durch die Schadsoftware nicht stattgefunden hätte und auch nicht möglich gewesen wäre. Diese Internetverbindung wurde genutzt , um nach 120 Sekunden Inaktivität durch den Computersystemnutzer die Rechnerleistung von dessen Grafikkarte für die Rechenoperationen zu nutzen, die dem Schürfen der Bitcoins dienten. Durch die Nutzung der Rechenleistung erwarb der Angeklagte auch nicht lediglich eine Chance zum Schürfen von Bitcoins , die er erst später realisierte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. März 2002 – 5StR 138/01, BGHSt 47, 260 [269 f.]). Vielmehr flossen ihm die 1.816 Bitcoins ohne jeden weiteren Zwischenschritt, mithin unmittelbar durch die – wäh- rend der Nutzung der fremden Rechnerkapazitäten – andauernde Verwirklichung des Tatbestandes der Datenveränderung gemäß § 303a Abs. 1 StGB zu.
67
Erlangtes Etwas im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist die Gesamtheit des materiell aus der Tat tatsächlich Erlangten (dazu BT-Drucks. 12/989, S. 23; vgl. auch Fischer, StGB, 64. Aufl., § 73 aF Rn. 8). Hiervon werden – ungeachtet ihrer Rechtsnatur (vgl. hierzu Goger, MMR 2016, 431 [432 f.]; Heine, NStZ 2016, 441, 444; Rückert, MMR 2016, 295 [296]; Spindler/Bille, WM 2014, 1357 [1363] jeweils mwN) – auch Bitcoins erfasst. Sie stellen angesichts ihres Marktwertes einen realisierbaren Vermögenswert dar, für den der Angeklagte sowohl materiell Berechtigter ist als auch die faktische Verfügungsgewalt (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2009 – 4 StR 102/09, NStZ-RR 2009, 320 und vom 17. März 2016 – 1 StR 628/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 19) hat. Sie sind angesichts der Speicherung in der Blockchain und der Kombination aus öffentlichen und dem Angeklagten bekannten privaten Schlüssel der Wallet hinreichend abgrenzbar (vgl. hierzu Rückert aaO) und damit tauglicher, wenn auch nicht körperlicher Gegenstand einer Verfallsanordnung (Goger aaO; Heine aaO). Soweit dagegen geltend gemacht wird, Bitcoins könnten allein deswegen kein Verfallsgegenstand sein, da sie weder Sache noch Recht seien und deswegen der Wortlaut des § 73e aF StGB auf sie nicht anwendbar sei (Rückert aaO), kann dem nicht gefolgt werden. Die Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 aF StGB enthält gerade keine solche Begrenzung auf Sachen oder Rechte (Fischer, StGB, 64. Aufl., § 73 aF Rn. 9; Heine aaO; Spindler/Bille aaO; vgl. auch BT-Drucks. 12/989, S. 23). § 73e aF StGB kommt demgegenüber keine einschränkende Wirkung zu.
68

b) Ob der private Schlüssel für die Wallet den Ermittlungsbehörden bekannt ist, hat auf die Möglichkeit der Anordnung des Verfalls keine Auswirkung. Die Kenntnis dieses Schlüssels ist zwar Voraussetzung, um die faktische Verfügungsgewalt über die Bitcoins zu übernehmen. Dies betrifft aber allein die Vollstreckung der Verfallsentscheidung, lässt hingegen die Anordnung des Verfalls unberührt (Heine aaO 445). Soweit der private Schlüssel zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Verfall nicht bekannt ist, ist für die Vollstreckung der Anordnung des Verfalls die Mitwirkung des Angeklagten erforderlich. Ob diese erfolgt, kann bei der Entscheidung nicht beurteilt werden, weswegen es für die Anordnungsvoraussetzungen darauf nicht ankommen kann. Es handelt sich vielmehr um eine reine Vollstreckungsfrage.
69
c) Ansprüche von Verletzten stehen der Verfallsanordnung nicht entgegen. Nachdem sich die Ansprüche auf Beseitigung der Datenveränderung nicht auf die Rückerstattung des durch die Tat Erlangten richten (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 73 aF Rn. 17), kommen insoweit nur Ansprüche von Verletzten in Betracht, die auf die Nutzung ihrer Grafikkarte für das Botnetz, also auf den hierdurch verbrauchten Strom bezogen sind. Da den betroffenen Computernutzern aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls die Möglichkeit fehlt, einen solchen zivilrechtlichen Anspruch schlüssig behaupten zu können, ihnen mithin kein durchsetzbarer Anspruch erwachsen ist, steht § 73 Abs. 1 Satz 2 aF StGB der Verfallsanordnung nicht entgegen (vgl. hierzu Heine aaO mwN).
70
Regelungsziel dieser Vorschrift ist es, den Angeklagten vor einer doppelten Inanspruchnahme zu schützen und ihm die Mittel zu belassen, die er zur Erfüllung der Ansprüche des Verletzten benötigt (vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 – 3 StR 41/06, NStZ 2006, 680; Beschlüsse vom 10. November 2009 – 4 StR 443/09, NStZ 2010, 693 f. und vom 12. März 2015 – 2StR 322/14, NStZ-RR 2015, 171). Sie steht also der Anordnung des Verfalls entgegen, wenn zumindest eine abstrakte Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme besteht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. März 2015 – 2 StR 322/14, NStZ-RR 2015, 171). Eine solche abstrakte Gefahr besteht zwar auch, wenn die durch die Taten des Angeklagten Geschädigten nicht ermittelt werden konnten und deren Feststellung auch künftig nicht zu erwarten, mithin mit der Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Angeklagten nicht zu rechnen ist (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2006 – 4 StR 223/06) oder die Geschädigten bisher tatsächlich untätig geblieben sind (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 – 3 StR 41/06, NStZ 2006, 680; vgl. auch Beschluss vom 9. Dezember 2014 – 3 StR 438/14). Die Gefahr der doppelten Inanspruchnahme entfällt aber, wenn eine erfolgreiche Durchsetzung der Forderung aus Rechtsgründen ausgeschlossen werden kann (vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 – 3 StR 41/06, NStZ 2006, 621 zum Verzicht und zur Verjährung).
71
So liegt es hier. Den Geschädigten ist es nicht möglich, den ihnen entstandenen Schaden zu beziffern. Hierzu müssten sie den gerade durch die Nutzung ihrer Grafikkarte für das Botnetz verbrauchten Strom plausibel machen können. Dies scheitert bereits daran, dass sie wegen der Besonderheit der Tat nicht bestimmen können, wann dies der Fall war. Danach ist es nicht lediglich aus tatsächlichen Gründen nicht (mehr) zu erwarten, dass die Geschädigten keine Ansprüche mehr geltend machen. Vielmehr scheidet es nach der Rechtslage aus, dass es noch zu einer Erfüllung der Ersatzforderung der betroffenen Computernutzer kommen könnte. Da das Risiko einer zumindest theoretischen Doppelbeanspruchung danach nicht besteht, wäre es mit dem Zweck der anzuwendenden Verfallsvorschriften – Abschöpfung des Taterlöses – unvereinbar , in diesem Fall über die Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 2 aF StGB dem Angeklagten die Möglichkeit zu eröffnen, sich die aus der Tat verschafften Vorteile zu sichern (Heine aaO).
72
3. Allerdings ist infolge der Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 432.500 Euro bezüglich der weiteren 1.730 Bitcoins im ersten Rechtsgang nunmehr gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO die Anordnung des Verfalls der Höhe nach auf diesen Betrag zu beschränken.
73
Durch das aus der Vorschrift resultierende und von Amts wegen zu prüfende (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1959 – 2 StR 291/59, BGHSt 14, 5 [7]; Beschluss vom 3. April 2013 – 3 StR 60/13, StV 2014, 466; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 358 Rn. 13) Verbot der Schlechterstellung darf das angefochtene Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte , zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Denn der Angeklagte soll bei seiner Entscheidung darüber, ob er von einem ihm zustehenden Rechtsmittel Gebrauch machen will, nicht durch die Besorgnis beeinträchtigt werden, es könne ihm durch die Einlegung eines Rechtsmittels ein Nachteil entstehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 10. November 1999 – 3 StR 361/99, BGHSt 45, 308 [310] mwN).
74
Das Verschlechterungsverbot gilt auch für die Verfallsvorschriften (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. November 2010 – 4 StR 447/10, NStZ 2011, 229 und vom 6. Februar 2014 – 1 StR 577/13, wistra 2015, 29) und bewirkt, dass die Maßnahme im Falle einer Anordnung nicht über den ursprünglichen Gegenstand hinaus erweitert werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2013 – 5 StR 258/13, NStZ 2014, 32 und vom 13. Januar 2010 – 2 StR 519/09, StraFo 2010, 207; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 331 Rn. 21; BeckOK StPO/Wiedner, 29. Ed., § 358 Rn. 24). Zwar bleibt die Vermögensabschöpfung auf die Bitcoins beschränkt und erfasst unmittelbar keinen darüber hinausgehenden Gegenstand. Das Entfallen der Wertgrenze für die Vermögensabschöpfung, die dem Angeklagten im ersten Rechtsgang als Begünstigung gewährt worden war, stellt aber nach der gebotenen faktischen Betrachtungsweise (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 28. August 2007 – 4 StR 212/07, StraFo 2007, 510) eine den Angeklagten – je nach volatiler Entwicklung der Bitcoins – möglicherweise ungleich stärker belastende und damit schwerere Rechtsfolge dar (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2010 – 2 StR 519/09, StraFo 2010, 207 und vom 3. April 2013 – 3 StR 60/13, StV 2014, 466). Der Angeklagte durfte darauf vertrauen, dass die neuerliche Vermögensabschöpfung nicht über einen Betrag von 432.500 Euro hinausgeht.

VI.


75
Die Kostenfolge für den freisprechenden Teil ergibt sich aus § 467 Abs. 1 StPO. Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht infolge des teilweisen Erfolgs des Rechtsmittels im Hinblick auf die Verfallsentscheidung auf § 473 Abs. 4 StPO.
Raum Graf Cirener Radtke Bär

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 568/17
vom
29. März 2018
BGHSt: ja, nur zu II.4
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
––––––––––––––––––––––––––
Eine „Entscheidung über die Anordnung des Verfalls und des Verfalls von Wertersatz“
im Sinne von Art. 316h Satz 2 EGStGB ist auch das nicht begründete Unter-
bleiben der Anordnung einer dieser Maßnahmen in einem tatrichterlichen Urteil.
BGH, Urteil vom 29. März 2018 - 4 StR 568/17 - LG Detmold
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:290318U4STR568.17.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. März 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible,
Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Franke, Dr. Quentin als beisitzende Richter,
Staatsanwältin als Vertreterin des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 29. Juni 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anordnung eines Wertersatzverfalls unterblieben ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in acht Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in 92 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den Strafausspruch und die unterbliebene Entscheidung über die Anordnung eines Wertersatzverfalls beschränkten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet.

I.


2
Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
1. In der Zeit von Januar 2016 bis Mitte Dezember 2016 kaufte der zuletzt täglich fünf bis sechs Gramm Marihuana konsumierende Angeklagte in insgesamt 92 Fällen jeweils mindestens 100 Gramm Marihuana mit einem Tetrahydrocannabinol -Anteil von etwa 13,8 Gramm sowie eine „unbekannte Men- ge“ Kokain von dem Rauschgifthändler T. T. . Für das Marihuana zahlte der Angeklagte bei dessen Ankauf 340 bis 350 Euro. Etwa 20 Gramm des Marihuanas konsumierte er jeweils selbst, die übrige Menge verkaufte er aus seinem Apartment in L. heraus zu Grammpreisen zwischen 5 und 10 Euroan seine wenigstens 100 Abnehmer weiter. Auf diese Weise verschaffte er sich eine fortlaufende Einnahmequelle erheblichen Umfangs, die ihm eine Finanzierung seines Eigenkonsums und eine Aufbesserung seines Lebensunterhalts ermöglichte. Von Sommer 2016 bis zum Ende desselben Jahres überwies der Angeklagte insgesamt 11.168,89 Euro an seine Familie in Tunesien.
4
Nachdem der Angeklagte Mitte Dezember 2016 in seinem Apartment überfallen worden war, verschaffte er sich eine Machete (Klingenlänge 30 cm), einen als Taschenlampe getarnten Elektroschocker und ein Pfefferspray. Diese lagerte er offen in seiner Wohnung, um sich jederzeit gegen einen Angreifer verteidigen zu können. Danach erwarb der Angeklagte bis zum 17. Januar 2017 noch in acht weiteren Fällen jeweils 100 Gramm Marihuana (etwa 13,6 Gramm Tetrahydrocannabinol) bei T. T. und verkaufte dieses anschließend in kleinen Mengen aus seinem Apartment heraus an seine Abnehmer weiter.
5
Während des gesamten Tatzeitraums verkaufte der Angeklagte in 650 Fällen auch Marihuana (jeweils zwischen 0,5 und 10 Gramm) an Minderjährige im Alter zwischen 15 und 17 Jahren, wobei ihm deren Minderjährigkeit in einem Fall positiv bekannt war und im Übrigen von ihm für möglich gehalten und mit Rücksicht auf den erzielbaren finanziellen Vorteil in Kauf genommen wurde. In 14 Fällen verkaufte er an seine minderjährigen Abnehmer auch Kleinmengen Kokain und in zwei Fällen Amphetamin. Unter den Minderjährigen befanden sich auch Erstkonsumenten.
6
Am 18. Januar 2017 wurde das Apartment des Angeklagten von der Polizei durchsucht. Dabei versuchte der Angeklagte die am Kopfteil seines Bettes abgelegte Machete zu ergreifen. Bei der Durchsuchung konnten 32,8 Gramm Marihuana, die Machete, der Elektroschocker und das Pfefferspray sichergestellt werden.
7
2. Hinsichtlich der 92 Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe an Minderjährige (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG) hat die Strafkammer den Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt und in allen Fällen auf Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe erkannt. Bei den acht Fällen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) ist das Landgericht jeweils von minder schweren Fällen (§ 30a Abs. 3 BtMG) ausgegangen und hat die für diese Taten verhängten Einzelstrafen von jeweils drei Jahren ebenfalls dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG für die in allen Fällen tateinheitlich verwirklichte gewerbsmäßige unerlaubte Abgabe an Minderjährige (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG) entnommen. Eine Anordnung von Wertersatzverfall hat die Strafkammer nicht erörtert.

II.


8
Die wirksam auf den Strafausspruch und die unterbliebene Anordnung eines Wertersatzverfalls beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat nur hinsichtlich der unterbliebenen Anordnung eines Wertersatzverfalls Erfolg.
9
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich nur gegen den Strafausspruch und die unterbliebene Anordnung eines Wertersatzverfalls.
10
Die Auslegung der Revisionserklärungen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Januar 2018 – 2 StR 200/17, Rn. 11; Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 StR 468/14, NStZ-RR 2015, 88 mwN) ergibt, dass neben dem Strafausspruch auch die Nichtanordnung eines Wertersatzverfalls angegriffen wird. Zwar schließt die Revisionsbegründungsschrift mit dem Antrag, nur den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben; aus der vorangestellten Begründung und den dort erhobenen Einzelbeanstandungen ergibt sich aber eindeutig, dass auch die unterbliebene Anordnung eines Wertersatzverfalls als rechtsfehlerhaft gerügt ist. Dass auch die Nichtanordnung einer Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB angegriffen werden soll, lässt sich der Revisionsrechtfertigung dagegen nicht entnehmen. Insoweit fehlt es an einer ausdrücklichen Beanstandung. Für eine über die erhobenen Rügen hinausgehende Auslegung ist – entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts – bei einer Revisionserklärung der Staatsanwaltschaft mit Rücksicht auf Nr. 156 Abs. 2 RiStBV in der Regel kein Raum.
11
2. Die erklärte Beschränkung ist auch rechtswirksam.
12
a) Eine den Schuldspruch unberührt lassende isolierte Anfechtung des Strafausspruchs ist grundsätzlich möglich (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 – 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105; Urteil vom 8. Januar 1954 – 2 StR 572/53, BGHSt 5, 252). Es liegen keine Umstände vor, aus denen sich ausnahmsweise eine untrennbare Verknüpfung von Schuld- und Straffrage ergibt. Auch die Entscheidung über die Nichtanordnung eines Wertersatzverfalls kann getrennt vom Schuldspruch angefochten werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. September 2017 – 1 StR 677/16, NStZ-RR 2017, 342; Urteil vom 17. Juni 2010 – 4 StR 126/10, BGHSt 55, 174, 175; Urteil vom 5. Dezember 1996 – 5 StR 542/96, NStZ-RR 1997, 270, 271 [zur Nichtanordnung des Verfalls ]).
13
b) Eine Erstreckung der Anfechtung des Strafausspruchs auf die Entscheidung über die Nichtanordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB ist nicht veranlasst. Grundsätzlich besteht zwischen beiden Rechtsfolgen keine Wechselwirkung. Nur wenn sich den Urteilsgründen oder der Strafhöhe ausnahmsweise entnehmen lässt, dass der Strafausspruch von dem Unterbleiben der Maßregelanordnung beeinflusst sein kann, bestehen gegen die Trennbarkeit beider Entscheidungen Bedenken, sodass eine isolierte Anfechtung unzulässig wäre (st. Rspr. in Bezug auf Angeklagtenrevisionen, grundlegend BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 – 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 364 f.; weitere Nachweise bei Fischer, StGB, 65. Aufl., § 64 Rn. 29; krit. in Bezug auf Revisionen der Staatsanwaltschaft OLG Hamburg, Beschluss vom 10. Mai 2012 – 3-19/12, NStZ 2013, 124 f.). Dies isthier aber nicht der Fall. Dass die Tatumstände Anlass zur Prüfung dieser Frage geboten hätten, verbindet die Straffrage mit der Maßregelfrage noch nicht zu einer untrennbaren Einheit.
14
3. Die Bestimmung der Einzelstrafen und die Bemessung der Gesamtstrafe weisen keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.
15
a) Die Strafbemessung (Strafrahmenbestimmung, Festsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe) ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen. In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteil vom 2. Februar 2017 – 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 106; Urteil vom 22. Oktober 1953 – 5 StR 230/53, BGHSt 5, 57, 59).
16
b) Mit Blick auf diesen eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die konkrete Bemessung der Einzelstrafen revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:
17
aa) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer von minder schweren Fällen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ausgegangen ist (§ 30a Abs. 3 BtMG).
18
(1) Die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, erfordert eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 2012 – 2 StR 235/12, NStZ-RR 2013, 150, 151; Beschluss vom 22. Dezember 2011 – 4 StR 581/11, StV 2012, 289 f.).
19
(2) Dies hat das Landgericht nicht verkannt. Es hat alle bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte ohne einseitige Beschränkung auf die Milderungsgründe berücksichtigt und keinen Gesichtspunkt herangezogen, der ohne Belang wäre. Dabei hat es rechtsfehlerfrei zugunsten des Angeklagten gewürdigt , dass eine Gefahr des Waffeneinsatzes bei den Geschäften mit seinem Drogenlieferanten T. nicht gegeben war und die gefährlichen Gegenstände bei den Betäubungsmittelgeschäften nicht zum Einsatz kamen. Die Wahrscheinlichkeit , dass es zu einer Realisierung der in § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG unter eine erhöhte Strafdrohung gestellten abstrakten Gefahr kam, indem die bereitgehaltenen gefährlichen Gegenstände zur Anwendung gelangten, ist ein zumessungserheblicher Umstand. War sie gering, kann dies zugunsten des Täters in die Bewertung eingestellt werden. Dabei ist es ohne Belang, ob die Urteilsausführungen die dafür maßgeblichen Umstände positiv oder negativ umschreiben (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 350). Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer in diesem Zusammenhang aus dem Blick verloren hat, dass der Angeklagte bei der polizeilichen Durchsuchung den Versuch unternahm, die am Kopfteil seines Bettes abgelegte Machete zu ergreifen. Dass der Angeklagte in Einzelfällen auch Kokain an Minderjährige abgab, hat die Strafkammer ebenso berücksichtigt, wie den Umstand , dass es sich teilweise auch um Erstkonsumenten handelte.
20
bb) Die Bemessung der Einzelstrafen weist ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten auf. Dass die Strafkammer dabei die Zusage, gegen Hintermänner umfangreiche Angaben zu machen, als Ausdruck von Reue gewertet hat, liegt innerhalb des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums. Soweit sie dem Angeklagten die erlittene Untersuchungshaft allein mit der Begründung gutgebracht hat, dass diese „ihn als Erstverbüßer besonders belastet haben dürfte“, begegnet dies mit Rücksicht auf die nicht eindeutig festgestellte Belastung und das Fehlen besonderer Umstände zwar rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 – 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 106 mwN). Der Senat vermag aber auszuschließen, dass die Strafkammer ohne Berücksichtigung dieses Milderungsgrundes auf höhere Einzelstrafen erkannt hätte.
21
c) Auch die Bestimmung der Gesamtstrafe lässt durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen.
22
aa) Die Bemessung der Gesamtstrafe nach § 54 Abs. 1 StGB ist ein eigenständiger Zumessungsakt, bei dem die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen sind. Dabei sind vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit , die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen. Besteht zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang , hat die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel geringer auszufallen. Auch hierbei braucht der Tatrichter nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nur die bestimmenden Zumessungsgründe im Urteil darzulegen. Eine Bezugnahme auf die zu den Einzelstrafen gemachten Ausführungen ist grundsätzlich zulässig.
Einer eingehenderen Begründung bedarf es hingegen, wenn die Einsatzstrafe nur geringfügig überschritten oder die Summe der Einzelstrafen nahezu erreicht wird (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 – 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 107; Urteil vom 30. November 1971 – 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 271 jeweils mwN).
23
bb) Danach erweisen sich die Bemessung der Gesamtstrafe und deren Darlegung hier nicht als rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat die Erhöhung der Einsatzstrafe im Wesentlichen durch eine Bezugnahme auf die – auch tatübergreifende Umstände einbeziehende – Strafzumessungserwägungen begründet, die der Strafrahmenwahl und den verhängten Einzelstrafen zugrunde liegen, und dabei die Bedeutung des Geständnisses des Angeklagten nochmals hervorgehoben. Dass sich die Urteilsgründe nicht ausdrücklich dazu verhalten, dass zwischen den Einzeltaten ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, der einen straffen Zusammenzug der Einzelstrafen rechtfertigt, ist hier unschädlich, weil sich dies aus den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen von selbst ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2016 – 1 StR 417/16). Die maßvolle Bemessung der Gesamtstrafe lässt unter diesen Umständen nicht besorgen, dass die Strafkammer die Grundsätze der Gesamtstrafenbildung verkannt hat. Sie entfernt sich auch nicht so weit nach unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt.
24
4. Die Nichtanordnung des Verfalls von Wertersatz gemäß § 73a Satz 1 StGB aF wird durch die Urteilsgründe nicht belegt und hält deshalb einer sachlich -rechtlichen Überprüfung nicht stand.
25
a) Hinsichtlich der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung kommt im vorliegenden Verfahren noch das bis zum 1. Juli 2017 geltende Recht zur Anwendung , weil bereits vor dem 1. Juli 2017 eine erstinstanzliche Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist (Art. 316h Sätze 1 und 2 EGStGB). „Eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz“im Sinne von Art. 316h Satz 2 EGStGB ist auch die Nichtanordnung einer dieser Maßnahmen (vgl. BT-Drucks. 18/11640, S. 84 sowie BT-Drucks. 18/9525, S. 98 und BGH, Urteil vom 29. November 2017 – 2 StR 271/17, Rn. 11 jeweils zu Art. 14 EGStPO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Tatgericht eine Verfallsanordnung ausdrücklich geprüft und in den Urteilsgründen dargelegt hat, welche der tatbestandlichen Voraussetzungen es für nicht gegeben hielt. Denn auch das nicht begründete Unterbleiben einer Verfallsanordnung oder einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz ist eine hierzu ergangene „Entscheidung“ im Sinne der Übergangsvorschrift (vgl. dazu auch Ott in: KK-StPO, 7. Aufl., § 260 Rn. 17; Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 260 Rn. 34 mwN). Würde das begründungslose Unterbleiben einer Verfalls- oder Wertersatzverfallsanordnung in einem vor dem 1. Juli 2017 ergangenen tatrichterlichen Urteil im Rechtsmittelverfahren nicht an dem zum Urteilszeitpunkt geltenden alten Recht gemessen, sondern in Anwendung von Art. 316h Satz 1 EGStGB an dem Recht der Vermögensabschöpfung in der seit dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung, könnte dies im Einzelfall dazu führen, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit allein wegen der Gesetzesänderung aufgehoben wird. Gerade dies zu verhindern ist aber die ratio legis von Art. 316h Satz 2 EGStGB (vgl. BT-Drucks. 18/11640, S. 84). Auch könnte eine andere Sichtweise eine parallele Anwendung von altem und neuem Recht in demselben Verfahren zur Folge haben, wenn sich der Tatrichter etwa teilweise zum Verfall verhält und sich teilweise hierzu rechtsfehlerhaft nicht äußert. Anhaltspunkte dafür, die Auslegung von Art. 316h EGStGB daran zu messen, ob der Tatrichter die Nichtanordnung einer Vermögensabschöpfung begründet hat oder die Begründung im Urteil unterblieben ist, lassen sich weder dem Wortlaut der Vorschrift, noch den Gesetzesmaterialien entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 4 StR 589/17, NJW-Spezial 2018, 121).
26
b) Die Nichtanordnung eines Wertersatzverfalls nach § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a Satz 1 StGB aF kann nicht bestehen bleiben, weil eine entsprechende Anordnung nach den getroffenen Feststellungen sachlich-rechtlich nahelag und die Urteilsgründe nicht belegen, warum es gleichwohl nicht zu einer Anordnung gekommen ist.
27
aa) Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF unterliegen die bei Betäubungsmittelgeschäften erzielten Erlöse ohne Abzug etwaiger Aufwendungen (Bruttoprinzip ) zwingend dem Verfall, sofern sie als solche bei dem Täter noch vorhanden sind. Ist eine Verfallsanordnung an dem unmittelbar aus den Drogenverkäufen erlangten Geld aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich, muss ein entsprechender Wertersatzverfall gemäß § 73a Satz 1 StGB aF angeordnet werden , soweit nicht die gleichfalls zwingende Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB aF entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2007 – 4 StR 544/06, Rn. 3 [insoweit in NStZ-RR 2009, 320 nicht abgedruckt]; Be- schluss vom 10. September 2002 – 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199; Urteil vom 21. August 2002 – 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 370).
28
bb) Danach lag die Anordnung eines Wertersatzverfalls hier nahe und hätte deshalb erörtert werden müssen (zur Erörterungspflicht vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 – 3 StR 144/11, Rn. 4 [zu Verfall und erweitertem Verfall]; Kuckein in: KK-StPO, 7. Aufl., § 267 Rn. 36; Güntge in: SSW-StPO, 3. Aufl., § 267 Rn. 38 mwN). Nach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte im Tatzeitraum mehr als 7.900 Gramm Marihuana (100 x 100 Gramm abzgl. des Eigenverbrauchsanteils und der Sicherstellungsmenge) zu Grammpreisen zwischen 5 und 10 Euro an seine teilweise minderjährigen Abnehmer. Die dabei erlangten Gelder waren bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten, die auch zu seiner Festnahme führte, nicht mehr vorhanden. Dass die Härtevorschrift des § 73c StGB aF der Anordnung eines Wertersatzverfalls voll umfänglich entgegensteht, liegt mit Rücksicht auf die von dem Angeklagten im Tatzeitraum getätigten Geldüberweisungen an seine tunesische Herkunftsfamilie und die weiteren Feststellungen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht auf der Hand.
29
Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Dabei wird wiederum das alte Recht anzuwenden sein (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 1 StR 227/17, StV 2018, 22; Urteil vom 6. September 2017 – 5 StR 268/17, NStZ-RR 2017, 375, 376), denn auch aufgehobene Entscheidungen zu Verfall und Wertersatzverfall sind Entscheidungen im Sinne des Art. 316h Satz 2 EGStGB (vgl. Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 682).

III.


30
Rechtsfehler zulasten des Angeklagten hat die durch den Umfang der Anfechtung begrenzte (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2016 – 1 StR 154/16, Rn. 13 [insoweit in NJW 2016, 3670 nicht abgedruckt]; Urteil vom 4. Dezember 2001 – 1 StR 428/01, Rn. 11 [insoweit in NStZ 2002, 198 nicht abgedruckt]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 301 Rn. 1 mwN) sachlich -rechtliche Überprüfung des Urteils nach § 301 StPO nicht ergeben. Der Umstand, dass die Strafkammer dem Angeklagten bei der Bemessung aller 100 Einzelstrafen den Verkauf von Kokain angelastet hat, obgleich es hierzu nach den Feststellungen nur in 14 Fällen kam, stellt den Strafausspruch im Ergebnis nicht in Frage. Der Senat entnimmt den Urteilsgründen, dass das Landgericht damit die in allen Taten zum Ausdruck gekommene Gesinnung (§ 46 Abs. 2 StGB) des Angeklagten näher kennzeichnen wollte. Dies ist mit Rücksicht auf das gleichartige Vorgehen des Angeklagten und seine übergreifende kommerzielle Tatmotivation rechtlich nicht zu beanstanden.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Franke Quentin