Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2017 - 4 StR 327/17

21.05.2020 18:03, 07.11.2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2017 - 4 StR 327/17

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 327/17
vom
7. November 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u. a.
ECLI:DE:BGH:2017:071117B4STR327.17.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 7. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Le. wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 23. Februar 2017, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch und im Ausspruch über die besondere Schwere der Schuld mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, dahin ergänzt, dass die in Rumänien erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 angerechnet wird, und im Ausspruch über die besondere Schwere der Schuld mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. 4. Um Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besonde- re Schwere der Schuld festgestellt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten jeweils mit der Sachrüge. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.


2
1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils beschlossen die Angeklagten und die gesondert verfolgten R. und D. am Abend des 18. Mai 2016, das Anwesen der 86jährigen La. im L. er Ortsteil M. aufzusuchen, um die allein lebende Frau um Geld und Schmuck zu bringen. Die Täter klingelten am Hoftor und an der Haustür und hielten sich dann verborgen. Frau La. , die bereits im Bett gewesen war, ging barfuß und im Nachthemd zum Esszimmerfenster im Erdgeschoss, das einen uneingeschränkten Blick auf die Haustür bot. Sie zog den Rollladen hoch, öffnete das Fenster und lehnte sich ein Stück weit hinaus. Der Angeklagte Z. war auf einen Gartenstuhl unterhalb des Fensters gestiegen und nahm Frau La. in den Schwitzkasten. Er stieg auf den Fenstersims und drängte Frau La. zurück in das Esszimmer, wobei er sie womöglich schon schlug. Der Angeklagte Le. und D. folgten ihm, während R. Schmiere stand. Die drei schlugen nun auf den Kopf-, Mund- und Halsbereich der sich wehrenden Frau ein. Sie wurde rücklings zu Boden gebracht und an den Oberarmen fixiert. Die Täter verlangten die Herausgabe von Geld und die Preisgabe des Aufbewahrungsorts von Geld und Wertsachen. Weil Frau La. nichts verriet, schlugen undtraten die Angeklagten weiter auf sie ein. Der Angeklagte Le. trat ihr mindestens zweimal mit so großer Wucht auf die linke Gesichtsseite, dass sich das Schuhprofil dort abbildete. Die Angeklagten und D. durchsuchten das Haus, fanden aber nur wenig werthaltigen Schmuck und eine Uhr. Verärgert über den gerin- gen Erfolg trat D. der regungslos am Boden liegenden Frau in das nackte Gesäß. Der Angeklagte Le. zog ihr mit großem Kraftaufwand denEhering vom Finger.
3
Frau La. erlitt mehr als 30 Gewalteinwirkungen. Sie wies u.a. einen Rippenserienbruch links, Brüche von zwei Rippen rechts, eine Quetschung der linken Lunge und eine Blutung unter der harten und der weichen Hirnhaut nebst einer Hirnschwellung auf. Sie starb infolge der erlittenen Verletzungen zwischen 5.00 Uhr und 14.00 Uhr des Folgetags.
4
2. Nach der Überzeugung des Tatrichters handelten die Angeklagten und D. mit bedingtem Tötungsvorsatz. Die Angeklagten hätten den Tod von La. durch die Herbeiführung massiver Verletzungen im Kopf-, Oberkörper - und Rippenbereich zumindest im Sinne eines „Sich-Abfindens mit der Tatbestandsverwirklichung“ billigend in Kauf genommen. Nach den Tatumstän- den – Vielzahl gravierender, besonders gefährlicher Gewalthandlungen gegenüber einem 86jährigen Tatopfer – hätten sie den Tod der Geschädigten als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt, er sei ihnen zumindest gleichgültig gewesen.
5
Das Landgericht hat die Mordmerkmale Habgier, Ermöglichungsabsicht, Heimtücke und niedrige Beweggründe bejaht und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

II.


6
Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die von den Angeklagten erhobenen Sachrügen hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Obgleich die Annahme der Strafkammer, die Angeklagten hätten das Tatopfer nicht nur aus Habgier und zur Ermöglichung einer anderen Straftat, sondern auch heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen getötet, rechtlichen Bedenken begegnet, werden der Schuldspruch und der Strafausspruch von diesem Rechtsfehler aber nicht berührt. Jedoch können die Aussprüche über die besondere Schwere der Schuld nicht bestehen bleiben. Zudem weist der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten Le. einen Rechtsfehler auf, der zu seiner Aufhebung führt.
7
1. Das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe muss entfallen.
8
Zwar ist die Strafkammer zutreffend davon ausgegangen, dass die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat „niedrig“ sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urteile vom 2. Dezember 1987 – 2 StR 559/87, BGHSt 35, 116, 127; vom 18. Oktober 1995 – 2 StR 341/95, StV 1996, 211, 212; st. Rspr.). Sie hat jedoch verkannt, dass niedrige Beweggründe, die zugleich spezielle Mordmerkmale erfüllen und denen darüber hinaus kein weiterer Unrechtsgehalt zukommt, von diesen speziellen Mordmerkmalen verdrängt werden (vgl. für das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht BGH, Urteile vom 10. März 1999 – 3 StR 1/99, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 38; und vom 17. Mai 2011 – 1 StR 50/11, BGHSt 56, 239, 247). Die Strafkammer hat die Beuteerzielungsabsicht der Angeklagten, die bereits das Mordmerkmal der Habgier begründet, erneut zur Begründung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe herangezogen. Ein im Unrechtsgehalt darüber hinausgehender „menschenverachtender Vernichtungswille“ ist nicht ausrei- chend festgestellt.
9
2. Auch das Mordmerkmal der Heimtücke liegt nach den Feststellungen nicht vor.
10
Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten heimtückisch gehandelt, weil der erste Angriff am Fenster, als die Geschädigte arg- und wehrlos gewesen sei, nahtlos in die Tötungshandlungen übergegangen sei (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2012 – 3 StR 425/11, NStZ 2012, 691, 693; vom 19. Juni 2008 – 1 StR 217/08, NStZ 2009, 29, 30; vom 2. April 2008 – 2 StR 621/07, NStZ-RR 2008, 238; vom 27. Juni 2006 – 1 StR 113/06, NStZ 2006, 502, 503; vom 22. Januar 2004 – 4 StR 319/03, NStZ-RR 2004, 234; vgl. auch schon BGH, Urteil vom 9. Dezember 1986 – 1 StR 596/86, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3), wird von den Feststellungen nicht getragen.
11
Eine ausdrückliche Feststellung, ab wann dieAngeklagten und D. mit Tötungsvorsatz handelten, hat das Landgericht nicht getroffen. Dass schon der erste Angriff am Fenster mit Tötungsvorsatz geführt wurde, ergibt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht, ebenso wenig, dass die Täter nach dem überraschenden ersten Angriff unmittelbar zur Tötung übergegangen sind. Die Geschädigte setzte sich, nachdem sie in den Schwitzkasten genommen und in das Esszimmer zurückgedrängt worden war, „intuitiv und ungesteuert“ zur Wehr, bevor sie von den Angeklagten zu Boden gebracht und fixiert wurde. Die Angeklagten und D. verlangten dann von der Geschädigten die Herausgabe des Geldes und die Preisgabe des Aufbewahrungsortes ihres Geldbeutels und ihrer sonstigen Wertgegenstände. Der Angeklagte Le. nahm ein Brillenetui der Geschädigten aus Stoff in beide Hände und verdrehte es im Sinne einer gegen das Opfer gerichteten Drohung. Erst als dies ohne Er- folg blieb, schlugen und traten die Angeklagten und D. wieder auf die Kopfund Brustregion der Frau ein, so dass diese erhebliche weitere Verletzungen erlitt. Möglicherweise brachten die Angeklagten somit erst ab diesem Zeitpunkt dem Opfer die schweren Verletzungen mit bedingtem Tötungsvorsatz bei, wovon zu ihren Gunsten auszugehen ist.
12
3. Während die Schuldsprüche und die Strafaussprüche durch das Entfallen von zwei Mordmerkmalen nicht berührt werden, kann der Senat trotz gewichtiger Gründe für die Annahme der besonderen Schwere der Schuld letztlich nicht sicher ausschließen, dass sich die vorgenannten Rechtsfehler bei der entsprechenden Abwägung zu Lasten der Angeklagten ausgewirkt haben.
13
Zwar hat das Landgericht das Vorliegen von vier Mordmerkmalen nicht ausdrücklich zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt, aber „jene Umstände, die auch dazu geführt haben, dass die Kammer das Vorliegen mehrerer Mordmerkmale angenommen hat“. Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer einzelnen Umständen möglicherweise fehlerhaft Gewicht beigemessen hat, zumal auch bei der Schuldschwerebeurteilung das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB Beachtung verlangt.
14
4. Hinsichtlich des Angeklagten Le. hat auch der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht hat eine mögliche Strafmilderung nach § 46b StGB nicht erwogen, obwohl nach den Urteilsfeststellungen dazu Anlass bestand. Der Angeklagte hatte bei zwei polizeilichen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren den Angeklagten Z. und den gesondert verfolgten D. als Tatbeteiligte benannt; eine Überführung des Angeklagten Z. wäre ohne diese Angaben nach der Einschätzung des Tatrichters möglicherweise erheblich erschwert gewesen. Dennoch hat das Landgericht dem Angeklagten Le. diesen Umstand lediglich im Rahmen der Entscheidung über die be- sondere Schwere der Schuld zu Gute gehalten. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass das Landgericht bei einer Ermessensausübung gemäß den Kriterien des § 46b Abs. 2 StGB von der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen hätte.
15
5. Zudem hat es das Landgericht entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen , für die von dem Angeklagten Z. in dieser Sache in Rumänien erlittene Auslieferungshaft den Anrechnungsmaßstab zu bestimmen, der vom erkennenden Gericht festzusetzen ist. Da hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht kommt, setzt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst fest (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. März 2017 – 4 StR 82/17; vom 20. Oktober 2016 – 3 StR 245/16; vom 19. Mai 2016 – 2 StR 159/16; vom 7. Januar 2014 – 3 StR 425/13).
Franke Roggenbuck Bender
RiBGH Dr. Feilcke ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Quentin Roggenbuck


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um

1

22.05.2020 00:26

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 82/17 vom 28. März 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. ECLI:DE:BGH:2017:280317B4STR82.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und d

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.

(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.

(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 82/17
vom
28. März 2017
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:280317B4STR82.17.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Oktober 2016 wird
a) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in 15 Fällen und des versuchten schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen schuldig ist,
b) die Einzelstrafe im Fall II.54 der Urteilsgründe auf drei Jahre Freiheitsstrafe festgesetzt,
c) der Strafausspruch dahin ergänzt, dass die in Rumänien erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 angerechnet wird, und
d) der Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben in den Fällen II.1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 50, 51, 52 und 53 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in 54 Fällen, wobei es in 32 Fällen beim Versuch blieb, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg ; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Annahme real konkurrierender Taten hält nicht in allen zur Aburteilung gelangten Fällen rechtlicher Überprüfung stand.
3
a) Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter , Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags. Leistet ein Mittäter für alle oder einige Einzeltaten einen individuellen , nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten – soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt – als tatmehrheitlich begangen zuzurech- nen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden , sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Juli 2014 – 4 StR 191/14, NStZ 2014, 702).
4
b) Der Angeklagte hat nach den Feststellungen nie selbst vor Ort an den von ihm organisierten Ladendiebstählen mitgewirkt; er hat jedoch stets in den Fällen, in denen mehrere Geschäfte an einem Tag aufgesucht wurden, zuvor die Tatorte, die zu stehlenden Waren sowie die konkret eingesetzten – mindestens zwei – Bandenmitglieder und ggf. weitere Mittäter bestimmt. Damit hat er als Kopf der Bande vor Beginn der jeweiligen „Tagestour“ nur einen einheitlichen Tatbeitrag erbracht. In diesen Fällen der Begehung mehrerer Diebstähle an einem Tag ist daher (gleichartige) Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB anzunehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2014 – 4 StR 191/14 aaO; vom 30. Juli 2013 – 4 StR 29/13, NStZ 2013, 641, und vom 24. September 2014 – 4 StR 231/14).
5
Dementsprechend liegt – neben den Fällen, in denen an einem Tag nur ein Diebstahl begangen wurde (Fälle II.3 [Versuch], 22 [Versuch], 34 [Vollendung ], 49 [Vollendung] und 54 [Vollendung] der Urteilsgründe) – in den folgenden Fällen jeweils eine Handlungseinheit vor: Fälle II.1 und 2 der Urteilsgründe am 12. September 2014; Fälle II.4 und 5 der Urteilsgründe am 16. September 2014; Fälle II.6, 7, 8, 9 und 10 der Urteilsgründe am 17. September 2014; Fälle II.11, 12 und 13 der Urteilsgründe am 20. September 2014; Fälle II.14, 15, 16 und 17 der Urteilsgründe am 22. September 2014; Fälle II.18, 19, 20 und 21 der Urteilsgründe am 29. September 2014; Fälle II.23, 24, 25 und 26 der Urteilsgründe am 6. Oktober 2014; Fälle II.27, 28, 29, 30 und 31 der Urteilsgründe am 8. Oktober 2014; Fälle II.32 und 33 der Urteilsgründe am 15. Oktober 2014; Fälle II.35, 36, 37, 38, 39 und 40 der Urteilsgründe am 4. November 2014; Fälle II.41, 42, 43 und 44 der Urteilsgründe am 11. November 2014; Fälle II.45 und 46 der Urteilsgründe am 12. November 2014; Fälle II.47 und 48 der Urteilsgründe am 26. November 2014; Fälle II.50 und 51 der Urteilsgründe am 8. Dezember 2014; Fälle II.52 und 53 der Urteilsgründe am 9. Dezember 2014.
6
Dabei blieb es am 20. September, am 12. November und am 9. Dezember 2014 insgesamt beim Versuch.
7
c) Der Senat ändert den Schuldspruch unter Verzicht auf eine ausdrückliche Kennzeichnung der gleichartigen Tateinheit entsprechend ab (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 – 4 StR 166/96, NStZ 1996, 493; Beschluss vom 24. September 2014, aaO). § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
8
d) Infolge der Schuldspruchänderung entfallen die im Tenor unter Ziffer 1. Buchst. d bezeichneten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe.
9
e) Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird in diesen Fällen neue Einzelstrafen festzusetzen und eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben. Bei der Zumessung der Einzelstrafen wird er auch das Verbot der Schlechterstellung gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten haben; dies bedeutet hier, dass die neu festzusetzenden Einzelstrafen nicht höher als die Summe der Strafen sein dürfen, die im angefochtenen Urteil für sämtliche an einem Tag begangenen Einzeltaten verhängt wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2013 – 4 StR 288/13, StraFo 2014, 28, 29).
10
2. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 1. März 2017 hat der Senat die Einzelfreiheitsstrafe im Fall II.54 der Urteilsgründe auf drei Jahre sowie denAnrechnungsmaßstab für die in Rumänien erlittene Freiheitsentziehung gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB auf 1:1 festgesetzt.
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender Feilcke