Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2018 - 4 StR 282/18

ECLI:
31.07.2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2018 - 4 StR 282/18

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 282/18
vom
31. Juli 2018
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:310718B4STR282.18.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 16. Februar 2018 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (zur Herbeiführung eines Unglücksfalls) zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es Maßnahmen nach den §§ 69, 69a StGB angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
2
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat mit rechtsfehlerhafter Begründung einen Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB abgelehnt. Es hat gemeint, die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom versuchten Mord lägen nicht vor, weil es sich um einen beendeten Versuch handele.
3
Diese knappen Ausführungen des Landgerichts zum Rücktritt vom versuchten Mord leiden an einem durchgreifenden Erörterungsmangel. Denn das Schwurgericht setzt sich nicht mit dem Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung – dem sogenannten Rücktrittshorizont – auseinander. Soweit sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen lässt, kann das Urteil einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht standhalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2018 – 1 StR 83/18, NStZ-RR 2018, 169; vom 23. August 2017 – 5 StR 303/17, NStZ-RR 2018, 10; vom 23. November 2016 – 4 StR 471/16, JuS 2017, 550; vom 11. März2014 – 1 StR 735/13, NStZ 2014, 396; vom 29.September 2011 – 3 StR 298/11, NStZ 2012, 263 und vom 11. Februar 2003 – 4 StR 8/03, StraFo 2003, 206; Urteil vom 19. März 2013 – 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273).
4
Im vorliegenden Fall hat das Landgericht nicht erörtert, ob der den Tatort verlassende Angeklagte nach seinem Vorstellungsbild noch weitere Ausführungshandlungen ohne Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs hätte vornehmen können. Das Urteil teilt lediglich mit, dass der Angeklagte schnell davonfuhr, nachdem er den mit dem Fahrrad in die Kreuzung P. straße/K. straße in A. eingefahrenen neuen Freund seiner ehemaligen Partnerin absichtlich angefahren, auf die Motorhaube aufgeladen und nach einem Aufprall gegen die Windschutzscheibe auf den Boden geschleudert hatte. Damit bleibt nach den Urteilsfeststellungen unklar, ob der Angeklagte von einem erfolgreichen oder nicht erfolgreichen vorangegangenen Tun ausging, mithin, ob es sich aus seiner Sicht um einen fehlgeschlagenen, beendeten oder unbeendeten Versuch handelte. Mangels dahingehender Ausführungen im Urteil ist es nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte nach seinem Vorstellungsbild im unmittelbaren Anschluss an die Kollision noch weitere Ausführungshandlungen hätte vornehmen können, anstatt sogleich den Tatort zu verlassen (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 7. März 2018, aaO). Das Fehlen entsprechender Feststellungen und Erörterungen steht einer abschließenden Prüfung durch das Revisionsgericht entgegen.
5
2. Der dargelegte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen. Die Aufhebung umfasst auch die Verurteilung wegen der hiermit in Tateinheit stehenden weiteren Gesetzesverletzungen (vgl. Gericke in KKStPO , 7. Aufl., § 353 Rn. 12). Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Quentin


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft be

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft be

3

23.08.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 303/17 vom 23. August 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. ECLI:DE:BGH:2017:230817B5STR303.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der B
23.11.2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 471/16 vom 23. November 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. ECLI:DE:BGH:2016:231116B4STR471.16.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
07.03.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 83/18 vom 7. März 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. ECLI:DE:BGH:2018:070318B1STR83.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Gener
, , , ,

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 83/18
vom
7. März 2018
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:070318B1STR83.18.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 7. März 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 7. November 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, die vollumfänglich Erfolg hat (§ 349 Abs. 4 StPO).

I.


2
Die Ausführungen des Landgerichts zum Rücktritt vom versuchten Totschlag halten einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.
3
1. Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde und zum Tatzeitpunkt erheblich alkoholisierte Ange- klagte dem Geschädigten G. mit einem Teppichmesser eine etwa 15 cm lange, stark blutende Schnittverletzung am linken Halsbereich zufügte. Der abstrakt lebensgefährliche Schnitt durchtrennte die oberen Hautschichten und reichte bis in das Unterhautfettgewebe hinein. Nach diesem Schnitt versuchte der Angeklagte weiter auf den körperlich überlegenen Geschädigten in lebensgefährdender Weise einzustechen. Dies gelang ihm jedoch nicht, weil sich der Geschädigte G. zu diesem Zeitpunkt in einer Hecke befand und Hände sowie Äste schützend vor sich hielt. Der Angeklagte ließ sodann von weiteren Angriffen mit dem Messer ab, nachdem ein auf das Geschehen aufmerksam gewordener Anwohner rief, dass er die Polizei verständigt habe und die am Tatort anwesenden Zeugen E. und L. den Angeklagten verbal und auch durch Wegziehen von weiteren Stichen abhielten. Anschließend entschloss sich der Angeklagte zu fliehen und verließ den Tatort.
4
2. Im Hinblick auf dieses Geschehen hat das Landgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom versuchten Totschlag nicht vorlägen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Denn der Angeklagte, der im weiteren Verlauf von dem Geschädigten abgelassen habe, obwohl er noch nicht von dessen sicherem Tod habe ausgehen können, habe die weitere Tatausführung nicht freiwillig aufgegeben. Zum einen sei er von den ZeugenE. und L. daran gehindert worden und zum anderen habe er mitbekommen, dass zwischenzeitlich die Polizei verständigt worden sei, mit deren Eintreffen vor Ort in Kürze zu rechnen gewesen sei. Dem Angeklagten sei deshalb klar gewesen, dass er ohne sofortige Flucht Gefahr laufe, noch am Tatort festgenommen zu werden.
5
3. Die knappen Ausführungen des Landgerichts zum Rücktritt vom versuchten Totschlag leiden an einem durchgreifenden Erörterungsmangel. Denn das Landgericht, das offensichtlich von einem unbeendeten Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB ausgeht, setzt sich nicht hinreichend mit dem Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung – dem sogenannten Rücktrittshorizont – auseinander. Soweit sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen lässt, kann das Urteil einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht standhalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. August 2017 – 5 StR 303/17, NStZ-RR 2018, 10; vom 23. November 2016 – 4 StR 471/16, JuS 2017, 550; vom 11. März 2014 – 1 StR 735/13, NStZ 2014,396; vom 29. September 2011 – 3 StR 298/11, NStZ 2012, 263 und vom 11. Februar 2003 – 4 StR 8/03, StraFo 2003, 206; Urteil vom 19. März 2013 – 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273).
6
4. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht nicht erörtert, ob der den Tatort verlassende Angeklagte nach seinem Vorstellungsbild noch weitere Ausführungshandlungen ohne Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs hätte vornehmen können, nachdem ihn die in seinem Lager stehenden Zeugen E. und L. , bei denen es sich um einen Freund und seinen jüngeren Bruder handelte, zunächst verbal und durch Wegziehen von weiteren Stichen abhielten. Auch hat das Landgericht für das Vorstellungsbild des Angeklagten bedeutsame konkrete Feststellungen zum objektiven Geschehen, insbesondere zum Eingreifen der Zeugen, zum Verbleib der Tatwaffe nach deren Eingreifen, zur Position der jeweiligen Beteiligten und zur genauen zeitlichen Abfolge nicht getroffen. Nach den bisherigen Feststellungen ist jedenfalls nicht sicher ausgeschlossen, dass der Angeklagte auch nach Eingreifen der genannten Zeugen nach seinem Vorstellungsbild noch weitere Ausführungshandlungen hätte vornehmen können, bevor er sich entschloss, den Tatort zu verlassen (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 22. August 2017 – 3 StR 299/17, NStZRR 2017, 335). In Anbetracht der Gesamtumstände und unter Berücksichtigung der obigen Maßstäbe mussten sich dem Landgericht derartige Erörterungen jedoch aufdrängen. Das Fehlen entsprechender Feststellungen und Erörterungen steht einer abschließenden Prüfung durch das Revisionsgericht entgegen.
7
5. Der dargelegte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen. Die Aufhebung erfasst auch die für sich genommen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 1 StR 604/16, StV 2017, 672; Urteile vom 17. Juli 2014 – 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569 und vom 20. Februar 1997 – 4 StR 642/96, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).

II.

8
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
9
1. Der Annahme von Freiwilligkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB steht es nicht von vornherein entgegen, dass der Anstoß zum Umdenken von außen kommt oder die Abstandnahme von der Tat erst nach dem Einwirken eines Dritten erfolgt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Täter die Tatvollendung aus selbstgesetzten Motiven nicht mehr erreichen will und dementsprechend „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben ist (BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2017 – 1 StR 393/17 und vom 3. April 2014 – 2 StR 643/13, NStZ-RR 2014, 241 mwN).
10
2. Die Verständigung der Polizei und die Kenntnis des Angeklagten davon rechtfertigen für sich genommen weder die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs, noch stehen sie grundsätzlich einer Freiwilligkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB entgegen, da ein Täter in der Zeit bis zum Eintreffen derselben grundsätzlich noch ungehindert weitere Ausführungshandlungen vornehmen kann, ohne dass damit für ihn eine beträchtliche Risikoerhöhung verbunden sein muss (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 – 1 StR 393/17; zu einer beträchtlichen Risikoerhöhung BGH, Urteil vom 15. September 2005 – 4 StR 216/05, NStZ-RR 2006, 168, [169]; Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 4 StR 537/06, NStZ 2007, 265, [266]).
11
3. In Anbetracht der Versagung der Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB durch das Landgericht weist der Senat darauf hin, dass nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände vorzunehmen ist. Dabei kann eine selbstverschuldete Trunkenheit die Versagung der Milderung im Einzelfall selbst dann tragen, wenn eine vorhersehbare signifikante Erhöhung des Risikos der Begehung von Straftaten aufgrund der persönlichen und situativen Verhältnisse des Einzelfalls nicht festgestellt ist (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 – GSSt 3/17, NJW 2018, 1180).
Raum Graf Bellay Fischer Hohoff

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 303/17
vom
23. August 2017
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:230817B5STR303.17.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 23. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 20. März 2017 mit den Feststellungen aufgehoben , ausgenommen die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen ; diese bleiben aufrechterhalten. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
2
Das mit der Sachrüge geführte Rechtsmittel hat Erfolg.
3
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verschaffte sich die in finanziellen Nöten befindliche Angeklagte unter der Vorspiegelung, vom ArbeiterSamariter -Bund zu kommen, Zugang zu der Wohnung der 85-jährigen Nebenklägerin. Die Angeklagte hatte den Plan, das Opfer abzulenken und ihm in einem unbeobachteten Moment Geld zu entwenden. Als dies misslang, entschloss sich die Angeklagte, die Nebenklägerin mit einer im Flur ihrer Wohnung aufgefundenen etwa 50 cm langen Textilschnur so lange zu würgen, bis sie bewusstlos werden würde, um dann an das Geld zu gelangen. Die Angeklagte trat an die in ihrem Sessel sitzende arglose Nebenklägerin von hinten heran, warf die Schnur um den Hals, zog beide Enden über Kreuz zusammen und würgte die Nebenklägerin solange, bis sie bewusstlos wurde. Der als Altenpflegerin ausgebildeten Angeklagten war bewusst, dass die Drosselung lebensgefährlich war und die Nebenklägerin wegen des nicht mehr von der Angeklagten beherrschten Geschehensablaufs versterben könnte, was sie jedoch um ihres Ziels willen billigend in Kauf nahm. Nachdem die Angeklagte die Bewusstlosigkeit der Nebenklägerin bemerkt hatte, löste sie die Schnur vom Hals. Dabei sah sie, dass Blut aus dem Mund und einem Ohr trat. Infolge der Strangulation nässte die Nebenklägerin zudem ein. Nunmehr entwendete die Angeklagte ungefähr 140 Euro aus dem Wohnzimmerschrank. Als sie zufällig Streichhölzer entdeckte, kam ihr spontan der Gedanke, Feuer zu legen, um Spuren zu verwischen. „Dabei war ihr bewusst, dass die Geschädigte dabei versterben könnte“ (UA S. 9). Die Angeklagte entzündete einen Stapel Zeitungen. Als diese Feuer gefangen hatten, kamen ihr Bedenken, weil sie nicht wollte, dass der gesamte Wohnblock abbrennt. Auf das Leben der Nebenklägerin kam es ihr allerdings nicht an. Die Angeklagte löschte das Feuer, überprüfte den Pulsschlag der immer noch bewusstlosen Nebenklägerin und verließ die Wohnung. Nach wie vor erkannte die Angeklagte die Lebensgefahr der Nebenklägerin und nahm sie billigend in Kauf. Nach einiger Zeit erwachte diese und wurde in ärztliche Behandlung gebracht.
4
2. Das Landgericht hat die Tat der Angeklagten unter anderem auch als versuchten Mord gemäß §§ 211, 22, 23 StGB bewertet. Von diesem Versuch sei die Angeklagte nicht nach § 24 Abs. 1 StGB zurückgetreten, weil sie, „als sie die Geschädigte strangulierte, bis sie bewusstlos war, bereits alles getan hatte, was aus ihrer Sicht erforderlich war. Der Versuch war damit beendet“ (UA S. 38).
5
3. Diese Würdigung lässt besorgen, dass das Landgericht bei der Prüfung , ob ein beendeter oder unbeendeter Versuch vorliegt, von einem falschen rechtlichen Maßstab ausgegangen ist.
6
Die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch bestimmt sich nach dem Vorstellungsbild des Täters nach dem Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung, dem sogenannten Rücktrittshorizont. Bei einem Tötungsdelikt liegt demgemäß ein unbeendeter Versuch vor, wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt noch nicht alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des Todes erforderlich oder zumindest ausreichend ist. Ein beendeter Tötungsversuch ist hingegen anzunehmen, wenn er den Eintritt des Todes bereits für möglich hält oder sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – 3 StR 154/14; NStZ 2014, 507; Beschluss vom 23. November 2016 – 4StR 471/16). Eine Korrektur des Rücktrittshorzionts ist in engen Grenzen möglich. Der Versuch eines Tötungsdeliktes ist danach nicht beendet, wenn der Täter zunächst irrtümlich den Eintritt des Todes für möglich hält, aber nach alsbaldigem Erkennen seines Irrtums von weiteren Ausführungshandlungen Abstand nimmt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.). Lässt sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfungen nicht stand (BGH, Urteil vom 19. März 2013 – 1 StR 647/12 mwN, NStZ-RR 2013, 273).
7
Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird das landgerichtliche Urteil nicht gerecht. Die Strafkammer stellt bei der Prüfung, ob ein beendeter Versuch vorliegt, auf die Vorstellungen der Angeklagten während des Strangulierens und damit den Zeitpunkt der Tötungshandlung ab. Ausdrückliche Feststellungen zum Vorstellungsbild der Angeklagten nach deren Abschluss enthält das Urteil nicht. Diese kann der Senat trotz der von der Angeklagten erkannten schweren Folgen des Strangulierens auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen. Denn das Landgericht führt hinsichtlich der kurze Zeit später erfolgten Brandlegung aus, der Angeklagten sei bewusst gewesen, dass die Nebenklägerin durch den Brand („dabei“) versterben könne.Also ist jedenfalls für diesen Zeitpunkt zweifelhaft , ob sie davon ausging, allein mit dem Strangulieren alles für den Todeseintritt Erforderliche getan zu haben.
8
4. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs. Die Feststellungen zum objektiven Tathergang werden von ihm nicht berührt und können deshalb aufrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen – etwabetreffend ein Tötungsdelikt durch Unterlassen – sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wird auch die Voraussetzungen eines versuchten Raubes mit Todesfolge zu prüfen haben.
Mutzbauer Schneider Dölp
König Berger

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 471/16
vom
23. November 2016
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:231116B4STR471.16.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. November 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Juni 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Hiergegen richtet sich seine auf eine Verfahrens- und die Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.


2
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen :
3
Nach einem Streit mit seiner Mutter und seinem Vater, in dessen Verlauf dieser dem Angeklagten eine Ohrfeige versetzt hatte, entschloss sich der Angeklagte , mit dem von allen Familienangehörigen genutzten Pkw Mercedes wegzufahren. Dies versuchte der Vater des Angeklagten zu verhindern, indem er gegen die Seitenscheibe des Fahrzeugs schlug und den Angeklagten aufforderte , den Pkw zu verlassen. Gleichwohl fuhr der Angeklagte los. Sein Vater folgte ihm zu Fuß – wobei er eine Abkürzung benutzte – und es gelang ihm, sich vor den Pkw zu stellen und hierdurch den Angeklagten an der Weiterfahrt zu hindern. Daraufhin drohte der Angeklagte: „Wenn du jetzt nicht gehst,dann fahre ich dich über den Haufen.“ Anschließend setzte er das Fahrzeug einige Meter zurück und fuhr sodann in der Absicht, seinen Vater frontal mit dem Pkw zu erfassen, auf diesen zu. Ihm war bewusst, dass sein Vater hierbei zu Tode kommen könnte und er nahm dies billigend in Kauf. Er fuhr in einem Linksbogen hinter seinem in einen Carport flüchtenden Vater her, beschleunigte auf 10 km/h und erfasste ihn noch innerhalb des Carports mit dem vorderen rechten Eckbereich des Pkws. Hierdurch stürzte der Vater des Angeklagten rechts neben dem Fahrzeug zu Boden.
4
Nunmehr stieg der Angeklagte aus dem Fahrzeug aus und lief auf seinen noch am Boden liegenden Vater zu. Dieser war bei Bewusstsein „und hob mög- licherweise den Kopf einige Zentimeter vom Boden“. Daraufhin trat ihm der An- geklagte „mit dem Vollspann“ einmal gegen den Kopf und mindestens zwei Mal gegen den Bauch, wodurch er seinen Vater verletzen wollte; auch erkannte er die abstrakte Lebensgefährlichkeit des Tritts gegen den Kopf und nahm diese billigend in Kauf. Anschließend lief er in der Vorstellung davon, dass sein Vater durch die Kollision mit dem Pkw so schwer verletzt worden war, dass er in der Folge versterben könnte (UA S. 12).
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2. Das Schwurgericht folgerte seine Überzeugung, dass der Angeklagte „nach der Tathandlung“ ein Versterben des Geschädigten für möglich hielt, vorrangig aus den äußeren Umständen des Tatgeschehens, „namentlich dem An- fahren seines Vaters mit dem Pkw und dem anschließenden Fußtritt gegen den Kopf“ (UA S. 29). Es bewertet die Fußtritte als gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB) und das Anfahren mit dem Pkw – unter anderem – als versuchten Totschlag. Dieser Versuch sei beendet gewesen; ein Rücktritt sei nicht erfolgt.

II.


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Diese rechtliche Würdigung begegnet durchgreifenden Bedenken. Sie lässt besorgen, dass das Landgericht bei der Prüfung, ob ein unbeendeter oder ein beendeter Versuch vorliegt, von einem falschen Maßstab ausgegangen ist.
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1. Die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch bestimmt sich nach dem Vorstellungsbild des Täters nach dem Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung, dem sogenannten Rücktrittshorizont. Bei einem Tötungsdelikt liegt demgemäß ein unbeendeter Versuch vor, bei dem allein der Abbruch der begonnenen Tathandlung zum strafbefreienden Rücktritt vom Versuch führt, wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt noch nicht alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des Todes erforderlich oder zumindest ausreichend ist. Ein beendeter Tötungsver- such, bei dem der Täter für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch den Tod des Opfers durch eigene Rettungsbemühungen verhindern oder sich darum zumindest freiwillig und ernsthaft bemühen muss, ist hingegen anzunehmen , wenn er den Eintritt des Todes bereits für möglich hält oder sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht. Eine Korrektur des Rücktrittshorizonts ist in engen Grenzen möglich. Der Versuch eines Tötungsdelikts ist daher nicht beendet, wenn der Täter zunächst irrtümlich den Eintritt des Todes für möglich hält, aber nach alsbaldiger Erkenntnis seines Irrtums von weiteren Ausführungshandlungen Abstand nimmt. Rechnet der Täter dagegen zunächst nicht mit einem tödlichen Ausgang, so liegt eine umgekehrte Korrektur des Rücktrittshorizonts vor, wenn er unmittelbar darauf erkennt, dass er sich insoweit geirrt hat. In diesem Fall ist ein beendeter Versuch gegeben, wenn sich die Vorstellung des Täters bei fortbestehender Handlungsmöglichkeit sogleich nach der letzten Tathandlung in engstem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dieser ändert. Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Auch dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (Rücktrittshorizont). Wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Aussetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs , liegt ein Fehlschlag vor. Liegt ein Fehlschlag vor, scheidet ein Rücktritt vom Versuch nach allen Varianten des § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB aus; umgekehrt kommt es nur dann, wenn ein Fehlschlag nicht gegeben ist, auf die Unterscheidung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch an, die für die vom Täter zu erbringende Rücktrittsleistung in Fällen des § 24 Abs. 1 StGB stets, in solchen des § 24 Abs. 2 StGB mittelbar dann von Bedeutung ist, wenn sich die (gemeinsame) Verhinderungsleistung von Versuchsbeteiligten in einem einverständlichen Unterlassen des Weiterhandelns erschöpfen kann. Allen Fällen ist gemeinsam, dass es auf das Vorstellungsbild des Täters im entscheidungserheblichen Zeitpunkt ankommt. Lässt sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2013 – 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273 f.; vom 13. August 2015 – 4 StR 99/15, StraFo 2015, 470 jeweils mwN).
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2. Dies zugrunde gelegt lassen die – insofern auch nicht widerspruchsfreien – Ausführungen des Schwurgerichts besorgen, dass es bei der Feststellung des Rücktrittshorizonts fehlerhaft nicht auf den Zeitpunkt unmittelbar nach der letzten Tathandlung, also der Tötungshandlung, bzw. einen mit dieser in obigem Sinn eng zusammenhängenden „Korrekturzeitraum“ abgestellt hat, sondern auf die Vorstellungen des Angeklagten nach der letzten, „lediglich“ von Körperverletzungsvorsatz getragenen Handlung. Hat ein Täter aber nach der mit Tötungsvorsatz begangenen Handlung erkannt, dass er noch nicht alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des Todes erforderlich oder zumindest ausreichend ist, so liegt ein unbeendeter Versuch des Tötungsdelikts auch dann vor, wenn sein anschließendes Handeln bei unverändertem Vorstellungsbild nicht mehr auf den Todeserfolg gerichtet ist, obwohl ihm ein hierauf gerichtetes Handeln – wie von ihm erkannt – möglich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 – 4 StR 25/03 mwN).
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3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 353 Rn. 7a mwN).
Sost-Scheible Roggenbuck RiBGH Dr. Franke ist erkrankt und deshalb gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible
Mutzbauer Quentin