Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2016 - 4 StR 161/16

21.06.2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2016 - 4 StR 161/16

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 161/16
vom
21. Juni 2016
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:210616B4STR161.16.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. Dezember 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist und soweit die Strafkammer von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat vom 11. April 2015 ausgegangen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexueller Nötigung und wegen Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision, die in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg hat.

I.


2
1. Zum Tatgeschehen hat die Strafkammer im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
3
Der Angeklagte hatte an der Nebenklägerin, die im Hochparterre eines seiner Wohnung gegenüber gelegenen Gebäudes wohnte und zu deren Wohnzimmer er Sichtkontakt hatte, Gefallen gefunden, obwohl zwischen ihnen keinerlei Kontakt bestand. Zwischen dem 14. und dem 20. März 2015 brach der Angeklagte während einer Urlaubsabwesenheit der Nebenklägerin in deren Wohnung ein und entwendete neben Wertgegenständen, die er für sich behal- ten wollte, auch Unterwäsche „als Erinnerungsstücke“ (abgeurteilt als Woh- nungseinbruchdiebstahl mit einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten).
4
Am frühen Morgen des 11. April 2015 fasste der alkoholisierte Angeklagte den Entschluss, bei der inzwischen aus dem Urlaub zurückgekehrten Nebenklägerin erneut einzubrechen und mit ihr ungeachtet eines entgegenstehenden Willens den Geschlechtsverkehr auszuüben. Er drang in die Wohnung ein, hielt der im Bett liegenden Nebenklägerin den Mund zu und befahl ihr, ruhig zu sein. Anschließend berührte er den Körper der mit T-Shirt und Unterwäsche bekleideten Nebenklägerin, die daraufhin laut zu schreien begann. Um die Schreie zu unterbinden, schlug der Angeklagte der Nebenklägerin kräftig mit der Hand ins Gesicht. Sodann berührte er sie wieder am Körper, unter anderem an den Beinen , an dem mit einem Slip bekleideten Bereich zwischen den Beinen und an der Brust. Versuche, auch unter die Kleidung zu greifen, misslangen, weil sich die Nebenklägerin wand und wegdrehte. Auch einen Kuss wehrte die Nebenklägerin durch Beißen und Kratzen ab. Hierüber in Wut geraten schlug der Angeklagte der Nebenklägerin mehrfach heftig mit der Faust ins Gesicht, wodurch diese unter anderem einen Nasenbeinbruch erlitt. Nach weiteren sexuellen Handlungen, während derer der Angeklagte die Nebenklägerin weiter schlug und ihr androhte, sie zu töten, gelang der Nebenklägerin schließlich die Flucht ins Wohnzimmer, wo sie das Fenster öffnete und laut nach Hilfe rief. Dabei ergriff sie der Angeklagte, schlug erneut auf sie ein, warf sie zu Boden und würgte sie. Schließlich flüchtete er durch das Fenster und lief davon (abgeurteilt als besonders schwere sexuelle Nötigung mit einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten).
5
2. Während die Strafkammer hinsichtlich des Wohnungseinbruchdiebstahls eine (erhebliche) Verminderung des Einsichts- und Steuerungsvermögens beim Angeklagten verneinte, bejahte sie hinsichtlich der Tat vom 11. April 2015 die Voraussetzungen des § 21 StGB. Bei dieser Tat sei das Steuerungsvermögen des Angeklagten durch seine alkoholbedingte Enthemmung bereits (wenn auch noch nicht erheblich) vermindert gewesen. Erheblich sei die Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit (erst) geworden, als die Nebenklägerin geschrien und sich gewehrt habe. Denn diese Entwicklung habe den Angeklagten überfordert und es habe sich die durch die Alkoholisierung verstärkte Symptomatik der – schon seit langem bestehenden – ADHS-Erkrankung in einer Impulsivität und mangelnden Selbstkontrolle derart geäußert, dass es ihm erheblich schwerer gefallen sei, seine Gewalthandlungen zu unterdrücken und zu dosieren.
6
Da aufgrund der ADHS-Erkrankung des Angeklagten auch in Zukunft mit weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten des Angeklagten vor allem gegen die körperliche Unversehrtheit, nämlich mit Gewalt- und Sexualdelikten (UA S. 51), zu rechnen sei, sei er vor allem dann für die Allgemeinheit gefährlich, wenn sich die Krankheitssymptome durch Alkohol verstärkten, zu welchem der Angeklagte gerade aufgrund seiner ADHS-Erkrankung neige (UA S. 50).
7
3. Auch in einem gegen den Angeklagten am 13. März 2013 unter anderem wegen besonders schweren Raubes ergangenen (Berufungs-)Urteil des Landgerichts Bielefeld war die dortige Strafkammer von einem erheblich verminderten Steuerungsvermögen des Angeklagten aufgrund seiner ADHSErkrankung im Zusammenwirken mit einer akuten Alkoholintoxikation ausgegangen. Eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB sah sie damals jedoch als unverhältnismäßig an.

II.


8
1. Das Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet worden ist.
9
a) Denn die Feststellungen der Strafkammer belegen nicht, dass beim Angeklagten bei Begehung der Tat vom 11. April 2015 und auch noch in der Hauptverhandlung ein dauerhafter Zustand im Sinn des § 63 StGB vorlag.
10
aa) Die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit im Sinne des § 21 StGB begründet. Dabei bedeutet ein länger dauernder Zustand nicht eine ununterbrochene Befindlichkeit. Entscheidend und für die Maßregelanordnung ausreichend ist vielmehr, dass der Zustand der Grund- erkrankung länger andauert, sofern er dazu führt, dass schon alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 1999 – 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 375 f., juris Rn. 32; vom 10. August 2005 – 2 StR 209/05, BGHR StGB § 63 Ablehnung 2, juris Rn. 17; vom 3. Dezember 2015 – 4 StR 387/15, juris Rn. 25; Beschlüsse vom 14. Januar 2009 – 2 StR 565/08, NStZ-RR 2009, 136, juris Rn. 9; vom 21. November 2012 – 4 StR 257/12, juris Rn. 7 jeweils mwN).
11
War der Täter bei Begehung der Tat alkoholisiert und hat „letztlich“ der Konsum von Alkohol seine Schuldfähigkeit bei Begehung der Tat aufgehoben oder erheblich vermindert, so ist für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zwar grundsätzlich nur Raum, wenn er an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 – 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 372 f., juris Rn. 19; Beschluss vom 9. Juni 2010 – 2 StR 201/10, juris Rn. 6, jeweils mwN). Ein Zustand im Sinne des § 63 StGB liegt aber – entsprechend obiger Rechtsprechung – auch vor, wenn der Täter an einer länger dauernden geistigseelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 1999 – 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 374, juris Rn. 27; vom 29. September 2015 – 1 StR 287/15, NJW 2016, 341 f., juris Rn. 11; Beschlüsse vom 1. April 2014 – 2 StR 602/13, juris Rn. 5; vom 5. Juli 2011 – 3 StR 173/11, NStZ 2012, 209, juris Rn. 5; vom 23. September 2015 – 4 StR 371/15, juris Rn. 9), wenn tragender Grund seines Zustandes mithin die länger andauernde krankhafte geistig-seelische Störung und die Alkoholisierung lediglich der auslösende Faktor war und ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 – 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 374, juris Rn. 25 f.).
12
bb) Dies zugrunde gelegt, belegen die Feststellungen die Annahme der Strafkammer nicht, beim Angeklagten habe bei Begehung der Tat vom 11. April 2015 und auch noch in der Hauptverhandlung ein dauerhafter Zustand im Sinn des § 63 StGB vorgelegen.
13
(1) Insofern ist bereits zu besorgen, dass die Strafkammer ihrer rechtlichen Würdigung miteinander nicht vereinbare, jedenfalls in einer Alternative die Maßregelanordnung nicht tragende Feststellungen zugrunde gelegt hat.
14
Denn sie geht einerseits davon aus, dass aufgrund der ADHSErkrankung des Angeklagten auch in Zukunft mit weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten des Angeklagten zu rechnen sei, wenn sich die Krankheitssymptome durch Alkohol verstärkten, zu welchem der Angeklagte gerade aufgrund seiner ADHS-Erkrankung neige (UA S. 50). Andererseits legt das Landgericht dar, dass die ADHS-Erkrankung und der Einfluss von Alkohol nicht ausreichen, um beim Angeklagten den von § 63 StGB vorausgesetzten Zustand einer zumindest erheblich verminderten Schuldfähigkeit zu begründen. Vielmehr erreiche die ADHS-Symptomatik erst im Zusammenwirken mit Alkohol und den Angeklagten überfordernden Geschehensabläufen ein erhebliches Ausmaß (UA S. 37); das Steuerungsvermögen des Angeklagten bei der Tat vom 11. April 2015 sei deshalb erst dann erheblich beeinträchtigt gewesen, als die Nebenklägerin geschrien und sich gewehrt habe und der Angeklagte hierdurch überfordert gewesen sei (UA S. 24, 39).
15
(2) Reichte hiernach aber die Grunderkrankung auch in Verbindung mit den Folgen des Alkoholkonsums für die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten nicht aus (so ausdrücklich UA S. 39), sondern wurde diese erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände begründet, muss es sich bei diesen um „alltägliche Ereignisse“ gehandelt haben, um einen dauerhaften Zustand im Sinn des § 63 StGB zu begründen. Denn eine allein auf eine geistig-seelische Störung und Alkoholkonsum zurückzuführende Disposition , nicht aufgrund von alltäglichen Ereignissen, sondern lediglich in bestimmten Belastungssituationen wegen mangelnder Fähigkeit zur Impulskontrolle in den Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zu geraten, stellt keinen dauerhaften Zustand im Sinn des § 63 StGB dar (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juni 2015 – 2 StR 358/14, juris Rn. 7, sowie vom 3. Dezember 2015 – 4 StR 387/15, juris Rn. 24; Beschlüsse vom 21. November 2012 – 4 StR 257/12, juris Rn. 7; vom 29. Januar 2008 – 4 StR 595/07, juris Rn. 12 jeweils mwN).
16
Dass der Angeklagte bereits durch „alltägliche Ereignisse“ in einen dau- erhaften Zustand im Sinn des § 63 StGB gerät, hat die Strafkammer indes nicht tragfähig festgestellt. Auch lässt sich dies dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht hinreichend sicher entnehmen. Zwar verweist die Strafkammer insofern darauf, dass die im Zusammenhang mit der ADHSErkrankung zu sehenden Aggressionsmuster bereits seit seinem Jugendalter zu beobachten seien (UA S. 52). Andererseits legt sie aber dar, dass diese Proble- matik „im normalen Alltag ... noch nicht so ausgeprägt“ sei (UA S. 37). Ihre Be- wertung, dass die ADHS-Erkrankung des Angeklagten in Verbindung mit Alkoholkonsum und mit Situationen, die ihn überfordern, zu einer deutlich herabgesetzten Kontrollierbarkeit der Impulsivität führe (vgl. etwa UA S. 37, 39, 40), be- gründet sie sodann mit den „in der wiederholten Straffälligkeit des Verurteilten erkennbaren Verhaltensweisen“ (UA S. 51) des Angeklagten, für die sie konkret neben einer Tat vom 9. Dezember 2007 und der abgeurteilten sexuellen Nötigung lediglich auf die dem Berufungsurteil vom 13. März 2013 zugrunde liegende Tat Bezug nimmt. Hinsichtlich dieses Raubes ist indes ein den Anklagten „überfordernder Geschehensablauf“ weder belegt, noch ist ein solcher aufgrund der Tatschilderung (UA S. 8 f.) ersichtlich. Vielmehr ist dort ausgeführt, dass der Angeklagte in seinem Steuerungsvermögen erheblich vermindert gewesen sei, weil er in seiner Fähigkeit eingeschränkt gewesen sei, „sich dem Reiz zu entziehen , anlässlich der (geplanten) Gewaltanwendung auch noch Sachen aus der Wohnung des Geschädigten mitzunehmen“ (UA S. 15). Hinsichtlich der „im Rahmen eines Streitgesprächs“ mit seinem Vater begangenen Tat vom 9. Dezember 2007 (UA S. 6) nimmt die Strafkammer selbst lediglich an, dass diese auf eine gesteigerte Impulsivität in Situationen emotionaler Anspannung „hindeute“ (UA S. 39).
17
b) Ferner belegen die Feststellungen nicht hinreichend, dass beim Angeklagten bei Begehung der Tat vom 11. April 2015 die Voraussetzungen des § 21 StGB sicher vorlagen.
18
aa) Die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist, erfolgt in einem aus mehreren Schritten bestehenden Verfahren. Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind in einem weiteren Schritt der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Angeklagten zu untersuchen (BGH, Urteile vom 12. Juni 2008 – 3 StR 154/08, NStZ-RR 2008, 338, 339, juris Rn. 7; vom 17. April 2012 – 1 StR 15/12, NStZ 2013, 53, 54, juris Rn. 24; Beschluss vom 12. März 2013 – 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520, juris Rn. 7). Haben bei der Tat mehrere Faktoren zusammengewirkt und kommen mehrere Eingangsmerkmale gleichzeitig in Betracht, so dürfen diese hierbei nicht isoliert abgehandelt , sondern müssen einer Gesamtbetrachtung unterzogen werden (BGH, Beschluss vom 12. März 2013 – 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520, juris Rn. 7, mwN).
19
bb) Es bedarf keiner Entscheidung, ob eine ADHS-Erkrankung als krankhafte seelische Störung (so UA S. 12, offen gelassen auf UA S. 36) oder als eine schwere andere seelische Abartigkeit einzuordnen ist (so UA S. 44; vgl. dazu auch Nedopil/Müller, Forensische Psychiatrie, 4. Aufl., S. 136, und OLG Hamm, Beschluss vom 5. November 2007 – 3 Ss 461/07, NStZ-RR 2008,138, juris Rn. 13). Denn keines dieser Eingangsmerkmale des § 20 StGB ist von der Strafkammer tragfähig festgestellt.
20
(1) Allein eine psychiatrische Diagnose ist nicht mit einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB gleichzusetzen. Hierfür sind vielmehr – wie oben dargelegt – der Ausprägungsgrad der Störung und ihr Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit entscheidend (BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2013 – 1 StR 71/13, juris Rn. 6; vom 19. Dezember 2013 – 2 StR 534/13, BGHR StGB § 20 Wahnvorstellungen 1, juris Rn. 4; vom 8. Januar 2014 – 2 StR 514/13, juris Rn. 8; Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß, NStZ 2005, 57, 58). Die positive Feststellung , dass der Angeklagte eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen hat, setzt dabei voraus, dass in der Person des Angeklagten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervorgetreten sind, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2015 – 2 StR 420/14, juris Rn. 7; ferner Urteil vom 2. April 1997 – 2 StR 53/97, BGHR StGB § 21 Psychose 1, juris Rn. 7; Beschluss vom 15. Juli 1997 – 4 StR 303/97, BGHR StGB § 63 Zustand 26, juris Rn. 6). Hierzu gehören etwa Eigenschaften wie Stimmungsschwankungen, geringe Frustrationstoleranz, Tendenz zu Strei- tereien und Impulsivität; diese sind nicht ohne weiteres dazu geeignet, eine Person in einen Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu versetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2006 – 2 StR 349/06, NStZ 2007, 29 f., juris Rn. 4).
21
Für die Bewertung der Schwere einer krankhaften seelischen Störung ist vielmehr insbesondere maßgebend, ob es im Alltag außerhalb der beschuldigten Delikte zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 – 1 StR 71/13, juris Rn. 6; Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß, NStZ 2005, 57, 58). Dies gilt in gleicher Weise, wenn es um die Einordnung als schwere andere seelische Abartigkeit geht. Auch für die Bewertung deren Schwere ist im Allgemeinen maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des Delikts zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (vgl. BGH, Urteile vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52, juris Rn. 31; vom 1. Juli 2015 – 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320, juris Rn. 14; OLG Hamm aaO juris Rn. 13; vgl. auch Nedopil/Müller aaO S. 139). Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens oder Verhaltens sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die an krankhafte seelische Störungen oder an eine – dieser gleichzustellenden – schwere andere seelische Abartigkeit zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52, juris Rn. 31).
22
(2) Eine solche Prüfung, ob es im Alltag außerhalb der beschuldigten Delikte zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist, lässt das Urteil – wie oben dargelegt – indes vermissen (vgl. insbesondere UA S. 44).
23
Hinzu kommt, dass das von der Strafkammer festgestellte Tatgeschehen jedenfalls in weiten Teilen nicht die typischen Merkmale eines auf einer Impulskontrollstörung beruhenden Geschehens aufweist (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52, juris Rn. 32). Vielmehr hat der Angeklagte seinen Entschluss, mit der Nebenklägerin auch gegen deren Willen den Geschlechtsverkehrs auszuüben, umgesetzt, indem er sich zur Wohnung der Nebenklägerin begab, zu dem gekippten Fenster kletterte, dieses öffnete, ihr den Mund zuhielt, ihr das Mobiltelefon abnahm, um dessen Benutzung zu verhindern, auf das Einschalten des Lichts dadurch reagierte, dass er die Kapuze seines Sweatshirts aufsetzte und anschließend das Licht wieder ausschaltete, und schließlich auch auf die Flucht der Nebenklägerin ins Wohnzimmer noch interessengerecht reagierte. Zudem handelte er bei dem ersten Schlag, um die Schreie der Nebenklägerin zu unterbinden, bei den weiteren, zu dem Nasenbeinbruch führenden Gewalthandlungen schlug er aus Wut über die körperliche Gegenwehr der Nebenklägerin und damit ebenfalls aus „einem gewissen Beweggrund“ zu (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2008 – 5 StR 305/08, juris Rn. 4). Nicht für eine Überforderung, sondern ein plau- sibles Motiv der Misshandlungen spricht auch, dass der Angeklagte selbst ein- geräumt hat, dass „Ziel seiner Schläge ... gewesen (sei), die Schreie und Hilfe- rufe der Nebenklägerin zu unterbinden, damit keine Dritten auf die Situation aufmerksam werden würden“ (UA S. 29).
24
c) Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen , soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist und soweit die Strafkammer von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat vom 11. April 2015 ausgegangen ist.
25
2. Im Übrigen weist das Urteil aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 11. Mai 2016 dargelegten Gründen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt im Hinblick auf obige Ausführungen aus, dass im neuen Verfahren eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten festgestellt wird oder dass der Tatrichter geringere Einzelstrafen oder eine mildere Gesamtstrafe festgesetzt hätte (zumal der Angeklagte über die Maßregelanordnung hinaus durch die Anwendung von § 21 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB nicht beschwert ist) oder im neuen Verfahren festsetzen würde, auch wenn er erneut eine Maßregel nach § 63 StGB verhängt.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Mutzbauer Quentin

09.05.2017 00:00

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

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Die Strafkammer belegt aber – unter anderem durch das Verhalten des Angeklagten in verschiedenen Einrichtungen der Jugendhilfe, seine Vorstrafen sowie die Gründe seiner Verlegung in die Untersuchungshaft für Erwachsene – hinreichend, dass die Auswirkungen seiner Persönlichkeitsstörung zu gravierenden Einschränkungen seines gesamten beruflichen und sozialen Handlungsvermögens geführt und seinen bisherigen Lebenslauf nachhaltig geprägt haben. Die von ihr festgestellten konkreten Auswirkungen auf das Leben des Angeklagten gehen damit über verbreitete Persönlichkeitsakzentuierungen hinaus und belegen nicht nur eine dauerhaft erheblich verminderte Schuldfähigkeit, sondern auch einen Zustand, der die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu rechtfertigen vermag; denn dieser liegt auch dann vor, wenn alltägliche Ereignisse die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2012 – 4 StR 257/12; zum Zusammenwirken von Persönlichkeitsstörung und Alkoholeinfluss auch BGH, Urteil vom 29. September 2015 – 1 StR 287/15; Beschluss vom 1. April 2014 – 2 StR 602/13).

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

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a) Das sachverständig beratene Landgericht hat festgestellt, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bei den am 3. Juni 2014 begangenen Taten in Folge einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen sowie eines leicht- bis mittelgradigen Rauschzustands mit kognitiven Funktionseinbußen wie Stimmungslabilität und deutlichen Aufmerksamkeitsstörungen sicher erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB und nicht ausschließbar sogar aufgehoben im Sinne des § 20 StGB war. Hierbei teilt das landgerichtliche Urteil jedoch nicht mit (wie aber erforderlich, vgl. u.a. BGH, Be- schluss vom 21. Juli 2015 - 2 StR 163/15), welches Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB vorliegend erfüllt ist und ob es sich dabei nur um eine vorübergehende Störung oder einen länger andauernden Defektzustand gehandelt hat. Dabei muss vom Tatgericht im Einzelnen dargelegt werden, wie sich die festgestellte , einem Merkmal von §§ 20, 21 StGB unterfallende Erkrankung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden psychischen Zustand zurückzuführen sind (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 18.November 2013 - 1 StR 594/13, NStZ-RR 2014, 75, 76 mwN). Dies kann schon deshalb nicht offen bleiben, weil die im Rahmen des § 63 StGB zu erstellende Gefährlichkeitsprognose maßgeblich an den Zustand des Betroffenen anknüpft (BGH, Beschluss vom 18. November 2013 - 1 StR 594/13, NStZ-RR 2014, 75, 77) und eine Unterbringung nach § 63 StGB nur in Betracht kommt, wenn eine länger andauernde Beeinträchtigung der geistigen oder seelischen Gesundheit vorliegt. Vorübergehende Defekte genügen nicht (BGH, Urteil vom 10. August 2005 - 2 StR 209/05, NStZ-RR 2005, 370, 371; van Gemmeren in MüKoStGB, 2. Aufl., § 63 Rn. 31; Schöch in Leipziger Kommentar, 12. Aufl., § 63 Rn. 8). Auch bei Zusammenwirken von Persönlichkeitsstörung und Alkoholkonsum kann eine Unterbringung nach § 63 StGB angebracht sein, wenn der Beschuldigte an einer krankhaften Alkoholsucht leidet, in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist oder an einer länger andauernden geistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 1. April 2014 - 2 StR 602/13, NStZ-RR 2014, 207). Die Ausführungen des Landgerichts hierzu ermöglichen jedoch keine abschließende Beurteilung, ob ein solcher Fall hier gegeben ist.
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Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die psychische Störung beim Angeklagten nicht allein, sondern nur im Zusammenwirken mit der vorübergehenden Alkoholisierung zu Straftaten im Zustand zumindest erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit führen wird. In einem solchen Fall kann ein die Unterbringung rechtfertigender Zustand im Sinne des § 63 StGB aber nur angenommen werden, wenn der Angeklagte an einer krankhaften Alkoholsucht leidet , in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist oder an einer länger andauernden geistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. April 2014 – 2 StR 602/13, NStZ-RR 2014, 207 mwN). Schon mit Blick darauf, dass der Tatrichter die positive Feststellung zumindest der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht getroffen hat, lassen die Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht erkennen, dass dieser rechtliche Maßstab hinreichend bedacht worden ist. Entsprechende Feststellungen in der neuen Hauptverhandlung erscheinen allerdings möglich.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

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Zudem reicht die auf die Persönlichkeitsstörung in Kombination mit der Grundanspannung zurückzuführende Disposition des Angeklagten, in bestimmten Belastungssituationen wegen mangelnder Fähigkeit zur Impulskontrolle in den Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zu geraten, zur Bejahung eines dauernden Zustands im Sinne des § 63 StGB nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2004 - 4 StR 452/04; vom 26. Januar 2007 - 2 StR 582/06, BGHR StGB § 63 Zustand 39; vom 10. Januar 2008 - 4 StR 626/07, NStZ-RR 2008, 140, 141). Denn die Störung der Affektverarbeitung führt erst in Kombination mit der - aufgrund sozialer Vereinsamung und Isolation entstandener - Grundanspannungslage und einer zusätzlichen Belastungssituation zur tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, wobei der Alkoholkonsum "zu einer zusätzlichen Enthemmung" führt. Ein dauerhaft bestehender, den Täter beeinträchtigender psychischer Zustand ist damit nicht ausreichend belegt.
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Die Strafkammer belegt aber – unter anderem durch das Verhalten des Angeklagten in verschiedenen Einrichtungen der Jugendhilfe, seine Vorstrafen sowie die Gründe seiner Verlegung in die Untersuchungshaft für Erwachsene – hinreichend, dass die Auswirkungen seiner Persönlichkeitsstörung zu gravierenden Einschränkungen seines gesamten beruflichen und sozialen Handlungsvermögens geführt und seinen bisherigen Lebenslauf nachhaltig geprägt haben. Die von ihr festgestellten konkreten Auswirkungen auf das Leben des Angeklagten gehen damit über verbreitete Persönlichkeitsakzentuierungen hinaus und belegen nicht nur eine dauerhaft erheblich verminderte Schuldfähigkeit, sondern auch einen Zustand, der die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu rechtfertigen vermag; denn dieser liegt auch dann vor, wenn alltägliche Ereignisse die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2012 – 4 StR 257/12; zum Zusammenwirken von Persönlichkeitsstörung und Alkoholeinfluss auch BGH, Urteil vom 29. September 2015 – 1 StR 287/15; Beschluss vom 1. April 2014 – 2 StR 602/13).

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

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2. Diese Feststellungen und Wertungen des Landgerichts sind nicht geeignet , die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB zu rechtfertigen. Diese setzt die positive Feststellung voraus, dass der Angeklagte eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen hat. Insoweit ist insbesondere zu untersuchen, ob in der Person des Angeklagten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. Senatsurteil vom 2. April 1997 - 2 StR 53/97, NStZ 1997, 383; BGH, Beschluss vom 15. Juli 1997 - 4 StR 303/97, BGHR StGB § 63 Zustand 26).

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

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Für die Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung ist im Allgemeinen maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des Delikts zu Einschränkungen des sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (BGH aaO). Insoweit ist die Unterscheidung von beruflichen und privaten Aktivitäten des Angeklagten dadurch erschwert, dass seine vielfältigen "privaten" Aktivitäten - "durchgängig" unter Einbeziehung der Mitglieder seiner "Ersatzfamilie" - gerade Ausdruck seiner Persönlichkeitsstörung waren. Im Vordergrund der Prüfung müssten daher die Wahrnehmung der eigenen und anderer Personen, die emotionalen Reaktionen , die konkrete Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen und die Impulskontrolle stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 494/12, BGHR StGB § 20 seelische Abartigkeit 6). Damit hat sich das Landgericht unter einem falschen Blickwinkel beschäftigt.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.