Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2017 - 3 StR 404/16

21.05.2020 16:08, 21.02.2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2017 - 3 StR 404/16

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 404/16
vom
21. Februar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
ECLI:DE:BGH:2017:210217B3STR404.16.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 21. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 17. Juni 2016 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
2
Nach den Feststellungen des Landgerichts erzwang der Angeklagte, der seit 2011 mit der Nebenklägerin zusammenlebte, an einem Tag im Juni oder Juli 2014 den Geschlechtsverkehr mit ihr, indem er sich zu ihr aufs Bett legte, sie gewaltsam auf den Bauch drehte, sich auf sie legte und sich so schwer machte, dass sie flach auf dem Bett lag. Anschließend spreizte er die Beine der Nebenklägerin und drang trotz heftiger Gegenwehr mit seinem Penis vaginal in sie ein.
3
Die Verurteilung des - den Tatvorwurf bestreitenden - Angeklagten hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft.
4
Die Beweiswürdigung ist allerdings Sache des Tatrichters, dem es obliegt , das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, juris Rn. 11).
5
So liegt es hier; die Beweiswürdigung des Landgerichts ist lückenhaft. Denn den Urteilsgründen kann nicht entnommen werden, dass das Tatgericht alle Umstände, die geeignet waren, seine Entscheidung zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen miteinbezogen hat. Dies ist zwar generell erforderlich , insbesondere aber dann unabdingbar, wenn der Tatrichter - wie vorliegend - seine Feststellungen zum Tatkerngeschehen allein auf die Angaben des (vermeintlichen) Tatopfers stützt und daher seine Urteilsfindung maßgeblich von der Beantwortung der Frage abhängt, ob diesem zu glauben ist oder nicht. Hat der einzige Belastungszeuge zudem weitere Straftaten behauptet, von denen sich das Gericht nicht zu überzeugen vermag, so gewinnt das in diesem Rahmen besonderer Bedeutung und bedarf näherer Erörterung (BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - 3 StR 289/13, juris Rn. 14 mwN).
6
Dem Angeklagten war neben der Vergewaltigung zur Last gelegt worden , die Nebenklägerin in der Zeit von September bis Dezember 2013 in zehn Fällen mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich misshandelt zu haben, indem er sie wenigstens zehn Mal in eine Decke einwickelte, so dass sie die Arme nicht mehr bewegen konnte, mit ganzer Kraft ein Kissen bzw. eine andere Decke auf ihr Gesicht drückte, sich auf sie setzte und sie derart stark würgte, dass sie befürchtete, sterben zu müssen, wobei er zumindest in einem Fall mit dem beschuhten Fuß auf sie eintrat (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, § 53 StGB). Der Angeklagte hat auch diese Vorwürfe bestritten. Das Landgericht hat insoweit - auch gestützt auf die Aussage der Zeugin K. - festgestellt, dass der Angeklagte die Nebenklägerin in mindestens zehn Fällen auf dem Sofa in eine Decke einwickelte, sich auf sie setzte und ihr mehrmals ein Kissen auf das Gesicht drückte. Sie hat ferner festgestellt, dass er einmal nach der Nebenklägerin trat. Den Freispruch hat das Landgericht damit begründet , dass eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen ausscheide, weil nicht feststellbar gewesen sei, ob die Nebenklägerin Schmerzen erlitten habe, als der Angeklagte ihr das Kissen auf das Gesicht gedrückt und sie getreten habe.
7
Welche Erwägungen dem zugrunde liegen, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Daraus ergibt sich nicht, warum das Landgericht abweichend von den Anklagevorwürfen nicht zu der Feststellung gelangt ist, dass der Angeklagte das Kissen "mit ganzer Kraft" auf das Gesicht der Nebenklägerin drückte und sie "derart stark würgte, dass sie befürchtete, sterben zu müssen". Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer den Angaben der Nebenklägerin zur Intensität und zu den Folgen dieser Übergriffe keinen Glauben geschenkt hat, ohne zu erkennen, dass sich daraus Zweifel auch an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu dem Vergewaltigungsgeschehen ergeben konnten.
8
Auf diesem Erörterungsmangel beruht das angefochtene Urteil, denn der Senat vermag angesichts der besonderen Beweiskonstellation nicht auszuschließen , dass das Landgericht zu einer abweichenden Überzeugungsbildung gelangt wäre, wenn es die Gründe für den Teilfreispruch in seine Erwägungen zum Vorwurf der Vergewaltigung miteinbezogen hätte.
Becker Schäfer Gericke
Tiemann Hoch

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Lastenausgleichsgesetz - LAG
11
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, sich ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich , unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 3 StR 462/15, juris). Daran gemessen erweist sich die Beweiswürdigung, die der Annahme des Landgerichts zugrunde liegt, dass die Zweckrichtung der AN GP auch die Begehung von Straftaten nach dem Versammlungsgesetz sowie Beleidigungs- und Körperverletzungsdelikten umfasst habe, als lückenhaft.

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22. April 2013 wird

a) das Verfahren im Fall II. 9 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen unter Freispruch im Übrigen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

2

1. Hinsichtlich der unter Ziffer II. 9 der Urteilsgründe festgestellten Tat ist das Verfahren wegen des Verfahrenshindernisses fehlender Anklage einzustellen (§ 260 Abs. 3 StPO).

3

Die Anklage vom 18. Februar 2013 legt dem Angeklagten u.a. schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in 40 Fällen im Tatzeitraum von Juli 2007 bis zum 24. Juli 2010 zur Last. Als Tatort der letzten zehn zeitlich nicht exakt datierten, während der Sommerferien vom 12. Juli 2010 bis zum 24. Juli 2010 begangen Taten (Ziffer 31 bis 40 der Anklageschrift) wird die Wohnung des Angeklagten in R.     bezeichnet. Gegenstand der Verurteilung unter Ziffer II. 9 der Urteilsgründe ist hingegen ein sexueller Übergriff, den der Angeklagte am 24. Juli 2010 in einem Wohnmobil bei einem Spaßbad "T.       " verübt haben soll. Dieser festgestellte konkrete Tatumstand schließt es im vorliegen- den Fall aus, die abgeurteilte Tat als vom Anklagevorwurf umfasst anzusehen. Das Tatbild der Missbrauchstaten ist insbesondere auch hinsichtlich der Tathandlungen in der Anklage lediglich vergleichsweise allgemein beschrieben. Deshalb kommt hier dem Tatort für die Individualisierung der Taten eine wesentliche Bedeutung zu. Als solcher ist aber in der Anklage im fraglichen Tatzeitraum allein die Wohnung des Angeklagten in R.     bezeichnet. Weitere individualisierende Umstände, die die Beurteilung zuließen, dass die abgeurteilte Tat trotz erheblich abweichenden Tatortes mit der Tat Ziffer 40 der Anklageschrift identisch sein könnte, enthält die Anklage nicht.

4

Da damit die für diesen Fall ausgesprochene Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten entfällt, kann auch der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben. Die zugehörigen, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben.

5

2. Die Verfahrensrüge, mit der die Revision das Unterbleiben einer Mitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO beanstandet, bleibt ohne Erfolg.

6

a) Der Rüge liegt folgendes Geschehen zugrunde:

7

Mit Anklageschrift vom 9. November 2012 hatte die Staatsanwaltschaft den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie wegen sexuellen Missbrauchs Jugendlicher in fünf Fällen zum Nachteil seines Neffen angeklagt. Noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens hatte am 28. Januar 2013 ein Erörterungstermin stattgefunden, der ausweislich eines Aktenvermerks des Vorsitzenden mit der "Vereinbarung" geendet hatte, dass die Kammer im Falle einer geständigen Einlassung eine Freiheitsstrafe von nicht über drei Jahren und nicht unter zwei Jahren und zehn Monaten in Aussicht gestellt hatte. Diese "Vereinbarung" hatte aber unter dem ausdrücklichen Vorbehalt gestanden, dass eine von der Strafkammer im Zwischenverfahren auf den 1. Februar 2013 anberaumte richterliche Vernehmung des Geschädigten nicht ergeben werde, dass von einer wesentlich höheren Anzahl als den bislang angeklagten "drei" Taten auszugehen sei. In dieser Vernehmung schilderte der Geschädigte eine Vielzahl weiterer Übergriffe. Hierüber wurde ein Vermerk gefertigt, der vom Vorsitzenden mit dem handschriftlichen Zusatz versehen wurde, dass nach dieser Aussage eine Verständigung aus Sicht der Kammer nicht mehr in Betracht komme. In der Folge hat die Staatsanwaltschaft die Anklage zurückgenommen und am 18. Februar 2013 eine neue Anklage erhoben, in der sie dem Angeklagten nun sexuellen Missbrauch von Kindern in 40 Fällen und sexuellen Missbrauch von Jugendlichen in acht Fällen vorgeworfen hat. Am ersten Tag der Hauptverhandlung hat der Vorsitzende nach Verlesung der Anklage und Belehrung des Angeklagten über seine Aussagefreiheit "gemäß § 243 Abs. 4 StPO" mitgeteilt, dass in Bezug auf die Anklage vom 18. Februar 2013 keine Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben.

8

b) Die Revision macht geltend, dass es einer Mitteilung über das Gespräch am 28. Januar 2013 bedurft habe. Die Rüge ist unbegründet, denn eine Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO bestand insoweit nicht.

9

Zwar hat an diesem Tag bezüglich der Anklage vom 9. November 2012 ein auf eine Verständigung hinzielendes Gespräch stattgefunden, dessen Ergebnis allerdings ausdrücklich unter dem Vorbehalt weiterer Ermittlungen stand. Durch die Rücknahme der Anklage wurde das Verfahren gegen den Angeklagten sodann jedoch in der Sache und formal in den Stand des Ermittlungsverfahrens - mithin vor Anklageerhebung - zurückversetzt (Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., § 156 Rn. 2). Mit der Rücknahme der Anklage vom 9. November 2012 war diese somit nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Für dessen weiteren Gang maßgeblich war vielmehr allein die neue Anklage vom 18. Februar 2013. Erörterungen, die vor deren Erhebung stattgefunden hatten, unterfallen schon nach dem Wortlaut des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht der dort normierten Mitteilungspflicht. Denn nach der ausdrücklichen und eindeutigen gesetzlichen Regelung sind nur Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO, d.h. solche im Zwischenverfahren nach Anklageerhebung, mitteilungspflichtig. Demgegenüber wird das Geschehen vor Erhebung der Anklage vom Anwendungsbereich des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gerade nicht umfasst (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. August 2013 - 5 StR 310/13, juris).

10

Auch aus Sinn und Zweck der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ergibt sich nichts anderes. Dieser kommt zwar eine wesentliche Bedeutung zur Herstellung von Transparenz im verständigungsbasierten Erkenntnisverfahren zu (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 215 ff.). Da nach dem Verständigungsgesetz auch in diesen Fällen der Inbegriff der Hauptverhandlung Grundlage der Urteilsfindung bleibt, müssen grundsätzlich sämtliche Vorgespräche und außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gespräche, die dem Ziel einer Verständigung dienen, zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, also dort zur Sprache gebracht und erörtert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 272/13, StV 2014, 67). Gegenstand einer Verständigung können nach § 257c Abs. 2 StPO jedoch nur Rechtsfolgen oder sonstige strafprozessuale Maßnahmen sein, die in die Entscheidungsbefugnis des Gerichts fallen (vgl. BT-Drucks. 16/12310, S. 13). Deren Inhalt wird aber nur durch diejenige Anklage bestimmt, über deren Gegenstand das Gericht zu befinden hat, nicht aber durch eine solche, die nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist. Allein über die - schuldangemessene - Sanktion für die im Rahmen des angeklagten Lebenssachverhalts festzustellenden Taten kann eine Verständigung erfolgen. Deshalb sind nur solche Erörterungen mitteilungspflichtig, die eine derartige Verständigung vorbereiten. Dies gilt umso mehr, als nach Rücknahme einer Anklage und neuer Anklageerhebung gegebenenfalls sogar ein anderes Gericht oder andere Richter mit der Sache befasst sein können. Dass im vorliegenden Fall die selben (Berufs-)Richter zur Entscheidung berufen und Einzeltaten in den beiden Anklagen möglicherweise teilweise identisch waren, vermag allein eine Mitteilungspflicht nicht zu begründen.

11

3. Die durch die Sachrüge veranlasste materiellrechtliche Überprüfung des Urteils deckt ebenfalls keinen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten auf.

12

a) Dem Angeklagten lagen 40 Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern zur Last. In neun Fällen kam es zu einer Verurteilung. In den übrigen Fällen wurde der Angeklagte hingegen freigesprochen. Darüber hinaus wurden neun (richtig acht) angeklagte Missbrauchstaten zum Nachteil des jugendlichen Nebenklägers nach § 154 StPO eingestellt. Nach den Feststellungen zu den Verurteilungsfällen übte der Angeklagte wenige Wochen nach dem 24. Juni 2007, dem Todestag des Vaters des Nebenklägers, in der Wohnung in S.     , wo dieser mit seiner Familie wohnte, sowie im Zeitraum vom 22. Juli bis 25. August 2007 in der Wohnung des Angeklagten in R.     an seinem damals zehn oder elf Jahre alten Neffen jeweils den Oralverkehr aus (Taten II. 1 und 2 der Urteilsgründe). Nachdem der Nebenkläger am 25. Juli 2008 zwölf Jahre alt geworden war, allerdings nicht vor dem 23. Oktober 2008, kam es an einem nicht festgestellten Ort erstmals zum Analverkehr (Tat II. 3 der Urteilsgründe). An Weihnachten 2008, in der Nacht vom 21. auf den 22. Juni 2009, an einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in den Sommerferien 2009 (20. Juli bis 10. August 2009) und in der Nacht vom 7. auf den 8. August 2009 übte der Angeklagte in seiner Wohnung in R.     mit dem Nebenkläger "entweder Oraloder Analverkehr bzw. Oral- und Analverkehr" aus (Taten II. 4 bis 7 der Urteilsgründe). Schließlich fand am 2. Juli 2010 in der Familienwohnung in S.     entweder "Oral- und/oder Analverkehr" zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger statt (Tat II. 8 der Urteilsgründe).

13

b) Die Beweiswürdigung, aufgrund derer sich das Landgericht seine Überzeugung zu diesen Feststellungen verschafft hat, hält rechtlicher Überprüfung stand.

14

aa) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denk- oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2010 - 3 StR 364/10, NStZ 2011, 338, 339). Allerdings bestehen besondere Anforderungen an die Darlegung der Überzeugungsbildung, wenn das Tatgericht - wie vorliegend - seine Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen allein auf die Angaben des Geschädigten stützt. In einer solchen Konstellation, in der die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, ob das Gericht den Angaben des einzigen Belastungszeugen folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die seine Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn der Belastungszeuge eine Vielzahl weiterer erzwungener Sexualhandlungen behauptet, von denen sich der Tatrichter wegen Widersprüchen in den Aussagen und Abweichungen zu den Angaben in früheren Vernehmungen nicht zu überzeugen vermag (BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 158 f.; Beschluss vom 28. Januar 2003 - 3 StR 441/02, StV 2003, 543, 544; Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 2 StR 591/97, StV 1998, 250; KK-Ott, StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 29b mwN).

15

bb) Diesen Anforderungen wird das Urteil des Landgerichts gerecht. In den Urteilsgründen wird hinreichend dargelegt, warum die Strafkammer trotz der teilweisen Verfahrenseinstellung und der Teilfreisprüche hinsichtlich der Verurteilungsfälle von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Nebenklägers, auf die es seine Überzeugung wesentlich gestützt hat, ausgegangen ist. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass Hintergrund der nicht näher begründeten Freisprüche die Angabe des Nebenklägers war, in den Sommerferien im Tatzeitraum stets ein bis zwei Wochen bei seinem Onkel in R.     verbracht zu haben; in dieser Zeit sei es täglich zu sexuellen Übergriffen gekommen. Diese Aussage hat die Strafkammer, die hierzu mehrere Zeugen vernommen hat, als nicht richtig bewertet. Nach ihrer Überzeugung war der Nebenkläger - jedenfalls im Kindesalter - während der Ferien zwar längere Zeit bei den ebenfalls in R.     lebenden Großeltern zu Gast. Er hatte anlässlich dieser Aufenthalte aber jeweils nur einmal bei dem Angeklagten übernachtet. Damit konnte der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs in einer Vielzahl von Fällen nicht aufrecht- erhalten werden. Dass ihm hieraus durchgreifende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Nebenklägers nicht erwachsen sind, hat das Landgericht nachvollziehbar damit begründet, dass der Nebenkläger sich in den Jahren 2011 und 2012 tatsächlich zweimal während der Ferien längere Zeit bei seinem Onkel aufgehalten habe und - belegt auch durch weitere Beweismittel - bei Besuchen in R.     auf eigenen Wunsch stets einmal bei seinem Onkel übernachtet habe. Diese Bewertung des Tatgerichts, die erkennen lässt, dass die Strafkammer nicht von bewusst unrichtigen Angaben des Zeugen ausgegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1998 - 1 StR 450/98, BGHSt 44, 256, 257), ist eingedenk des begrenzten Überprüfungsmaßstabs im Revisionsverfahren nicht zu beanstanden.

16

Auch im Übrigen verdeutlichen die Urteilsgründe, dass das Landgericht die Aussage des Nebenklägers der geforderten sorgfältigen Überprüfung unterzogen hat. Die Darlegung der Gründe, aus denen die Strafkammer die Aussage des Nebenklägers für glaubhaft gehalten hat, lässt relevante Lücken oder Widersprüche nicht erkennen. Die Urteilsgründe zeigen auf, dass das Landgericht wegen der hohen Konstanz der Schilderung im Kernbereich, der zeitlich genauen Einordnung der prägendsten Ereignisse wie des ersten Oral- und des ersten Analverkehrs, dem Mangel an Belastungstendenzen und der Furcht, die Familie auseinanderzureißen und die Mutter zu belasten, als Motiv für die späte Offenbarung der Übergriffe die Aussage für glaubhaft befunden hat. Ein im Revisionsverfahren beachtlicher Rechtsfehler liegt auch insoweit nicht vor.

Schäfer     

RiBGH Pfister ist wegen
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.

RiBGH Hubert ist wegen
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.

Schäfer

Schäfer

Gericke     

     Spaniol     

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.