Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2016 - 3 StR 402/16
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. November 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und zwei sichergestellte Messer als Tatwerkzeuge eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg und führt zur Aufhebung des Urteils.
I.
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- Nach den Feststellungen des Landgerichts kam L. K. , die Ehefrau des Angeklagten, die sich von diesem getrennt hatte, am frühen Morgen des Tattages gemeinsam mit einer Bekannten, der Zeugin S. , zurück in die Ehewohnung, um ihre Kinder zu besuchen. Nach zunächst freundlicher Begrüßung kam es im Laufe der folgenden Stunden wiederholt zu lautstarken Strei- tigkeiten der Eheleute über die Trennung und insbesondere über die Frage, bei wem die beiden gemeinsamen Kinder künftig leben sollten. Gegen 14:00 Uhr befand sich der Angeklagte in der Küche, als er vernahm, wie seine Ehefrau auf dem Balkon zu der Zeugin S. sagte, dass sie diesem "Zuhälter" dieKinder nicht überlassen werde. "Äußerst wütend" darüber lief er mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 12 cm in der Hand auf den Balkon. Unterwegs steckte er das Messer in den Hosenbund oder Ärmel, sodass es nicht sichtbar war. Er setzte sich wieder zu den Frauen auf den Balkon und L. K. fuhr damit fort, den äußerlich ruhig wirkenden Angeklagten "zu beschimpfen und massiv zu beleidigen". Spätestens jetzt fasste der Angeklagte aus Wut und Empörung, aber auch um zu verhindern, dass er in Zukunft ohne seine Kinder leben müsse, den Entschluss, seine Ehefrau zu töten. "Völlig unvermittelt und plötzlich" stach er mit dem Messer, das er unbemerkt hervorgeholt hatte , gezielt und mit Wucht auf das Gesicht seiner Ehefrau ein, wobei ihm bewusst war, dass diese in dem Moment nicht mit einem Angriff rechnete. Er versetzte ihr sodann mehrere Stiche in den Oberkörper und stach auch weiter auf sie ein, als L. K. zu Boden ging. Die um Hilfe rufende Zeugin S. flüchtete mit dem Sohn des Angeklagten, der an der Balkontür stand, ins Kinderzimmer. Als der Angeklagte erkannte, dass das Kind mit entsetztem Blick das Geschehen verfolgt hatte, hielt er inne und ließ das Messer fallen. Nunmehr ergriff L. K. das Messer und versuchte, nach dem Angeklagten zu stechen , was ihr möglicherweise auch gelang. In dem folgenden Gerangel drückte der Angeklagte die Hand seiner Ehefrau mit dem Messer nach unten und verbog dessen Klinge am Steinboden. Daraufhin ließ L. K. das Messer zunächst los.
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- Das Geschehen verlagerte sich sodann in die Küche. Den weiteren Tatablauf hat das Landgericht nicht im Einzelnen zu klären vermocht; es hat daher zwei Alternativen für möglich gehalten: Entweder folgte der Angeklagte seiner Ehefrau, die mit dem verbogenen Messer in die Küche floh. Oder der Angeklagte ging – gefolgt von L. K. – dorthin, um die dort aufbewahrten Schlüssel zu holen, mit deren Hilfe die – wegen der Kinder abgeschlossene – Wohnungstür zu öffnen und die Wohnung zu verlassen. Jedenfalls, so die Feststellungen, stürzte in der Küche zunächst L. K. mit dem verbogenen Messer auf den Angeklagten zu. Dieser ergriff nun ein anderes kleineres Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 7,5 cm von der Ablage und stach damit nach seiner Ehefrau. Auch als diese in dem nachfolgenden Kampf ihr Messer verlor und zu Boden ging, stach er weiter auf sie ein "und vollendete so seinen ursprünglich gefassten Plan, sie zu töten". Insgesamt fügte der Angeklagte seiner Ehefrau mindestens 67 aktiv geführte Stiche zu, die zu deren Tod führten.
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- Im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung des Geschehens hat die Strafkammer ausgeführt, es könne dem Angeklagten zwar nicht widerlegt werden, dass er den ursprünglichen Entschluss, seine Ehefrau zu töten, aufgegeben habe, als er seinen Sohn in der Balkontür erblickte, und er die Wohnung habe verlassen wollen, als sich seine Ehefrau in der Küche mit dem verbogenen Messer auf ihn stürzte. Darauf komme es bei der rechtlichen Bewertung indes nicht an; denn da das zweiaktige Geschehen insgesamt eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Tat im Rechtssinne darstelle, sei es ohne Belang, dass der Angeklagte den Entschluss, seine Ehefrau zu töten, kurzfristig aufgegeben habe und auf welchen Gründen dies beruhte. Daher sei rechtlich allein die Lage zu Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs entscheidend und das Tatgeschehen demgemäß als ein Heimtückemord anzusehen.
II.
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- Diese Wertung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Verurteilung wegen Mordes wird von den Feststellungen nicht getragen; denn sie schließen nicht aus, dass der Angeklagte lediglich einen Mordversuch begangen hat, von dem er zurückgetreten ist mit der Folge, dass das Gesamtgeschehen einer abweichenden rechtlichen Würdigung unterliegt.
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- 1. Das Landgericht hat, von seinem rechtlichen Standpunkt aus konsequent , keine Feststellungen zu dem Vorstellungsbild des Angeklagten von der Tatsituation in dem Moment getroffen, als er aufhörte, auf dem Balkon auf seine Ehefrau einzustechen, und das Messer fallen ließ (sog. Rücktrittshorizont, vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2013 – 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273, 274; Beschluss vom 27. November 2014 – 3 StR 458/14, NStZ 2015, 331). Damit ist zunächst – naheliegend – davon auszugehen, dass er es für möglich hielt, seine Ehefrau durch weitere Stiche – oder gegebenenfalls andere ihm zur Hand liegende Mittel – im unmittelbaren Fortgang des Geschehens zu Tode zu bringen ; daher war der Tötungsversuch nicht fehlgeschlagen. Offen bleibt des Weiteren , ob der Angeklagte nach dem letzten Stich davon ausging, seine Ehefrau werde an den ihr zugefügten Verletzungen versterben, oder ob er sich eventuell keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns machte; damit ist es möglich, dass der Mordversuch unbeendet war. Letztlich hat das Landgericht auch nicht festgestellt, dass der Anblick seines Sohnes bei dem Angeklagten eine unüberwindliche psychische Blockade auslöste, die es ihm unmöglich machte, mit seinem Tun fortzufahren (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014, 4 StR 40/14, NStZ-RR 2014, 171, 172); somit kommt in Betracht, dass er freiwillig von weiteren Stichen absah. Nach alledem wird durch die bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte im ersten Teilakt des Geschehens freiwillig vom unbeendeten Mordversuch zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 StGB).
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- 2. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts dadurch, dass der Angeklagte kurz darauf in der Küche der Wohnung aufgrund des Messerangriffs durch seine Ehefrau erneut einen Tötungsentschluss fasste und diese nunmehr durch zahlreiche, mit einem anderen Messer geführte Stiche zu Tode brachte. Dies gilt unabhängig davon, ob das Geschehen auf dem Balkon und dasjenige in der Küche als natürliche Handlungseinheit anzusehen und daher tateinheitlich verknüpft sind (s. bereits BGH, Beschluss vom 12. März 1997 – 2 StR 100/97, NStZ 1997, 385; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Januar 2001 – 4 StR 520/01, NStZ-RR 2002, 168).
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- Eine natürliche Handlungseinheit liegt grundsätzlich (zu abweichender Beurteilung bei Angriffen gegen höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Opfer s. etwa Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., Vor § 52 Rn. 7 mwN) dann vor, wenn mehrere strafrechtlich relevante Handlungen des Täters, die durch ein gemeinsames subjektives Element verbunden sind, in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und sein gesamtes Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen Dritten als einheitliches Tun erscheint (BGH, Urteil vom 25. November 2004 – 4 StR 326/04, NStZ 2005, 263, 264; Beschluss vom 25. November 1992 – 3 StR 520/92, NStZ 1993, 234). Für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit hat ein das Gesamtgeschehen insgesamt umfassender Tatentschluss zwar neben dem erforderlichen raumzeitlichen Zusammenhang der Tathandlungen durchaus Bedeutung; insbesondere vermag er in Fällen, in denen die raum-zeitliche Verknüpfung der Einzelakte eher locker erscheint, maßgebliche Bedeutung für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit zu gewinnen. Unverzichtbare Voraussetzung für deren Vorliegen ist er indessen nicht. So stehen weder eine Änderung oder eine Er- weiterung des Tatplanes noch auch eine kurzfristige Aufgabe des Tatentschlusses der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit notwendig entgegen, wenn die Handlungen in dem vorausgesetzten engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1973 – 1 StR 346/73, juris Rn. 18). Jedoch vermag die Zusammenfassung mehrerer für sich strafrechtlich relevanter Einzelakte eines Gesamtgeschehens zu einer natürlichen Handlungseinheit nicht die strafrechtliche Bewertung des jeweiligen Einzelaktes zu modifizieren. Sie kann lediglich Folgen für deren konkurrenzrechtliche Beurteilung haben.
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- Dies hat das Landgericht verkannt. Die von ihm zum Beleg für seine Auffassung herangezogenen Vergleichsfälle betrafen abweichende Fallgestaltungen. Diese waren je dadurch gekennzeichnet, dass der Täter nicht – wie hier zu Gunsten des Angeklagten bezüglich des versuchten Mordes zu unterstellen – vom ersten Teilakt des Geschehens freiwillig zurückgetreten war:
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- In der dem Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. März 1953 (2 StR 801/52, BGHSt 4, 219) zugrunde liegenden Sache hatten die Angeklagten nach Versuchsbeginn ihren Entschluss zum Einbruchsdiebstahl zunächst wegen des Erscheinens eines Streifenwagens der Polizei aufgegeben , waren aber in Tatortnähe verblieben und hatten ihr ursprüngliches Vorhaben , als der Streifenwagen vorbeigefahren war, aufgrund neu gefassten Entschlusses in die Tat umgesetzt. Im ersten Teilakt war der Diebstahlsversuch daher fehlgeschlagen, sodass ein Rücktritt ausschied. Dass der Diebstahlsversuch bei dieser Sachlage nicht gesondert ausgeurteilt wurde, lag allein daran, dass der 2. Strafsenat trotz des ersichtlich vorliegenden Fehlschlags des ersten Teilakts (zur Beendigung einer natürlichen Handlungseinheit durch das Fehlschlagen des Versuchs s. indes etwa BGH, Urteile vom 25. November 2004 – 4 StR 326/04, NStZ 2005, 263, 264 mwN; vom 19. März 2013 – 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273, 274 f.) weiterhin von einer natürlichen Handlungseinheit ausging, bei der der Versuch hinter den nach Wiederaufnahme des Tatentschlusses verwirklichten Taterfolg im Wege materieller Subsidiarität zurücktrat (LK/Rissing-van Saan, 12. Aufl., Vor § 52 Rn. 132 mwN).
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- Ähnliches gilt für den Fall, den der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 13. November 1973 (1 StR 346/73, juris) zu entscheiden hatte. Dort war der Angeklagte nach dem ersten Teilakt zunächst irrtümlich davon ausgegangen, sein Opfer bereits plangemäß getötet zu haben, und war zur Beseitigung der vermeintlichen Leiche zu einem anderen Ort gefahren, wo er seinen Irrtum bemerkte und nunmehr sein Opfer endgültig ums Leben brachte. Hier kam ein Rücktritt vom Tötungsversuch im ersten Teilakt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Angeklagte seinen Tatentschluss zu keinem Zeitpunkt aufgegeben hatte, sondern lediglich zunächst irrtümlich angenommen hatte, den Taterfolg schon herbeigeführt zu haben. Nur auf die in den beiden Fällen zu beurteilende jeweilige Konstellation bezog sich auch die – für sich missverständliche – Formulierung des 1. Strafsenats in dem zitierten Urteil (juris Rn. 18), dass es gleichgültig sei, worauf die Aufgabe des ursprünglichen Tatentschlusses beruhe.
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- Nach den bisherigen Feststellungen ist daher nur belegt, dass sich der Angeklagte im ersten Tatabschnitt der gefährlichen Körperverletzung und im zweiten Tatabschnitt – in Überschreitung der Grenzen des Notwehrrechts – des Totschlags an seiner nicht mehr arg- und wehrlosen Ehefrau schuldig gemacht hat, wobei beide Taten gegebenenfalls in Tateinheit stehen.
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- 3. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung. Bezüglich der Einziehung der beiden Tatmesser wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. Oktober 2016 verwiesen. Becker Schäfer Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet sich in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Berg Hoch
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Tenor
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. Oktober 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.
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I.
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Nach den Feststellungen stach der Angeklagte der Geschädigten, die im Wohnzimmer unmittelbar vor der geschlossenen Terrassentür stand, mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz mit einem Messer mit einer ca. 20 cm langen Klinge etwa mittig links in den Rücken. Die Geschädigte, bei der durch den Stich lediglich ihre Daunenjacke in einem Bereich von einem halben Zentimeter bis zur Innenseite beschädigt wurde, bemerkte von dem Auftreffen des Messers zunächst nichts. Nachdem sie sich umgedreht hatte, versuchte der Angeklagte, mit dem Messer den Oberkörper der Geschädigten von vorn zu treffen, wobei er weiterhin zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Die Geschädigte ergriff mit ihrer linken Hand die nach vorn spitz zulaufende und glatt geschliffene Messerklinge und konnte so das Eindringen des Messers in ihren Körper verhindern. Durch die Stoßbewegungen auf den linken Bauchbereich wurde sie jedoch mit Wucht rückwärts sitzend auf die Schreibtischplatte gedrängt, wobei der Angeklagte weiter versuchte, sie mit der Klinge in den Bauch zu stechen, was ihm jedoch ebenfalls nicht gelang. Die Geschädigte hielt mit äußerstem Kraftaufwand die Messerschneide gegen die von ihm durchgeführten kraftvollen, auf ihren Körper gerichteten Bewegungen und stellte dadurch ein Kräftegleichgewicht her. Durch die Hilfeschreie der Geschädigten alarmiert, erschien deren Tochter im Wohnzimmer und erkannte, dass der Angeklagte und ihre Mutter einen von ihr nicht näher identifizierbaren Gegenstand in den Händen hielten. Von der Geschädigten dazu aufgefordert, wählte sie den Notruf und forderte die Polizei auf, zur Wohnung zu kommen, da ihre Mutter von deren Lebensgefährten angegriffen werde. Während dieses Telefonats ließ der Angeklagte das Messer los und trat von der Geschädigten ein Stück zurück. Diese nutzte die Gelegenheit, um vom Schreibtisch aufzustehen, ihren Sohn zu nehmen und durch die Terrassentür und den Garten zu einer Nachbarin zu laufen. Da ihr bewusst wurde, dass ihre Tochter sich noch in der Wohnung aufhielt, kehrte sie zurück und forderte diese auf, mitzukommen, woraufhin die Tochter ihr nach draußen folgte. Während dieser Zeit telefonierte die Tochter der Geschädigten immer noch mit der Polizei.
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II.
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Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten vom Totschlagsversuch (§ 24 Abs. 1 StGB) abgelehnt hat, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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1. Das Landgericht hat angenommen, der Versuch sei fehlgeschlagen. Der Angeklagte habe sich zwar dahin eingelassen, das Messer erst wahrgenommen zu haben, als er es zum Rücken der Geschädigten geführt habe. Er habe Angst gehabt, ansonsten aber an nichts gedacht. Nachdem die Geschädigte in das Messer gegriffen habe, habe er es ihr vergeblich aus der Hand ziehen wollen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe aber objektiv fest, dass der Angeklagte, nachdem er die Geschädigte auf die Schreibtischplatte gedrängt hatte, wiederholt versucht habe, mit der Klinge in ihren Bauch zu stechen, was ihm aber auf Grund der erheblichen Gegenwehr der Geschädigten nicht gelungen sei. Seine erfolglosen Bemühungen habe er erst aufgegeben, nachdem die zu Hilfe gerufene Tochter der Geschädigten das Telefon ergriffen und die Notrufnummer gewählt habe. Da die Geschädigte zu diesem Zeitpunkt das Wohnzimmer mit ihrem Sohn über die Terrasse verlassen habe, habe der Angeklagte nach der objektiven Sachlage aus seiner Sicht die Tötung der Geschädigten nicht mehr mit dem bereits eingesetzten Mittel erreichen können, weil die Tochter die Tat durch Erscheinen im Wohnzimmer entdeckt habe und auf Grund des abgesetzten Notrufs mit dem baldigen Erscheinen der Polizei zu rechnen gewesen sei.
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2. Diese Begründung trägt den Ausschluss eines strafbefreienden Rücktritts nicht.
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a) Ausgehend von diesen Feststellungen des Landgerichts war der Versuch des Totschlags unbeendet. Der Angeklagte konnte daher Strafbefreiung grundsätzlich durch bloßes Aufgeben der begonnenen Tathandlung erlangen. Ein strafbarer fehlgeschlagener Versuch hätte nur dann vorgelegen, wenn der Angeklagte die versuchte Tat als endgültig gescheitert angesehen hätte, weil er sie, wie er wusste, mit dem bereits eingesetzten oder anderen ihm zur Hand liegenden Mitteln nicht vollenden konnte. Dabei kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (sogenannter Rücktrittshorizont; vgl. nur Senatsurteil vom 25. November 2004 - 4 StR 326/04, NStZ 2005, 263, 264; Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2008 - 4 StR 233/08, NStZ 2009, 628, und vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239, 240). Dazu, ob der Angeklagte den Tötungsversuch als endgültig gescheitert ansah, als er die Schneide des Messers nach seiner letztmaligen Stichbewegung gegen den Körper der Geschädigten losließ, verhält sich das Urteil nicht. Danach bleibt offen, ob es ihm objektiv oder zumindest aus seiner Sicht möglich gewesen wäre, das Messer wiederzuerlangen und den angestrebten Taterfolg ohne zeitliche Zäsur doch noch herbeizuführen oder ob er die weitere Tatausführung angesichts der kraftvollen Abwehr der Geschädigten als endgültig aussichtslos ansah.
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b) Ebenso wenig lässt sich den bisher getroffenen Feststellungen entnehmen, dass der Angeklagte unfreiwillig von weiteren Tötungshandlungen abließ. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn er sich auf Grund äußerer Zwänge oder psychischer Hemmungen (zum Maßstab vgl. SSW-StGB/Kudlich/Schuhr, 2. Aufl., § 24 Rn. 63 ff. m. Nachw. z. Rspr.) nicht mehr in der Lage gesehen hätte, weitere Stiche zu setzen. Die Erwägung des Landgerichts, nach der objektiven Sachlage habe der Angeklagte aus seiner Sicht die Tötung der Geschädigten nicht mehr mit dem bereits eingesetzten Mittel erreichen können, weil deren Tochter die Tat entdeckt hatte und auf Grund des von ihr abgesetzten Notrufs mit dem baldigen Eintreffen der Polizei zu rechnen gewesen sei, trägt die Annahme der Unfreiwilligkeit für sich genommen nicht. Dass der Angeklagte gerade deshalb von weiteren Einwirkungen auf die Geschädigte absah, war im vorliegenden Fall schon deshalb näher zu erörtern, weil sich der Angeklagte nach den Feststellungen in Kenntnis der in Kürze eintreffenden Polizei zunächst weiter in der Wohnung aufhielt und sodann das Haus verließ, um telefonischen Kontakt zu seiner Rechtsanwältin aufzunehmen, die die Polizei von seinem Aufenthaltsort in Kenntnis setzte.
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Sost-Scheible Roggenbuck Franke
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Mutzbauer Quentin
