Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2017 - 2 StR 57/16

21.05.2020 21:54, 21.06.2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2017 - 2 StR 57/16

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 57/16
vom
21. Juni 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringe Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:210617B2STR57.16.1

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 21. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Oktober 2015 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit es den Angeklagten D. betrifft,
b) soweit es den Angeklagten B. betrifft im Fall II. 2. der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten B. wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten D. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen richten sich die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Das Rechtsmittel des Angeklagten D. hat in vollem Umfang Erfolg, das Rechtsmittel des Angeklagten B. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 19. August 2016 der Erfolg versagt.
3
2. Die materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revision des Angeklagten B. hat zum Schuldspruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe und hinsichtlich der insoweit verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben.
4
3. Hingegen hat das Urteil keinen Bestand, soweit die Angeklagten im Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen tateinheitlich begangenem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden sind.
5
a) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen des Landgerichts bestellte der Mitangeklagte M. Anfang Dezember 2013 bei seinem Lieferanten in den Niederlanden 5 kg Marihuana und kündigte ihm telefonisch an, die Betäubungsmittel abzuholen. M. „bestellte sodann die Angeklagten B. und D. telefonisch zu sich, um mit diesen gemeinsam die Einkaufsfahrt in die Niederlande anzutreten“.
6
Die drei Angeklagten begaben sich am 9. Dezember 2013 mit dem Mietwagen des Mitangeklagten M. nach N. , wo M. mehr als 5,2 kg Marihuana erwarb. „Das Rauschgift bewahrten sie in einem weiteren Mietfahrzeug […] auf, welches von einem unbekannt gebliebenen Kurier gesteuert wurde“. Die Angeklagten fuhren mit dem Mietwagen des M. vor, der Kurier fuhr mit seinem mit Rauschgift beladenen Fahrzeug in einem „gewissen Abstand“ dahinter. „Dabei steuerte der Angeklagte M. den Kurier während der Fahrt per Mobiltelefon, indem er Anweisungen zu dessen Fahrweise gab und sich mit ihm über mögliche Auffälligkeiten auf der Strecke austauschte , sollte doch verhindert werden, dass dieser in eine Polizei- oder Zoll- kontrolle geriet“. Beide Fahrzeuge erreichten sodann F. , wo das Rauschgift auf einem Parkplatz in das Mietfahrzeug des M. umgeladen wurde. Die Betäubungsmittel, die zum gewinnbringenden Verkauf durch die Angeklagten bestimmt waren, wurden in der weiteren Folge in unterschiedlichen Mengen auf die Angeklagten aufgeteilt.
7
b) Diese Feststellungen tragen die vom Landgericht in Bezug auf die Einfuhr der Betäubungsmittel angenommene Mittäterschaft der Angeklagten (§ 25 Abs. 2 StGB) nicht. Zwar erfordert der Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln keinen eigenhändigen Transport der Betäubungsmittel über die Grenze, so dass Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB grundsätzlich auch ein Beteiligter sein kann, der das Rauschgift nicht selbst in das Inland verbringt.
Voraussetzung dafür ist nach den auch hier geltenden Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts aber ein die Tatbegehung objektiv fördernder Beitrag, der sich als ein Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlungen der anderen als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt. Hierzu ist eine wertende Gesamtbetrachtung erforderlich (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 4 StR 578/16, NStZ-RR 2017, 146 mwN). Von besonderer Bedeutung sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Betreffenden abhängen. Entscheidender Bezugspunkt ist der Einfuhrvorgang selbst (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. Mai 2017 - 2 StR 364/16 und vom 15. März 2017 - 2 StR 23/16 jew. mwN). Das bloße Interesse an dessen Gelingen genügt nicht, wenn der Betreffende keine Tatherrschaft oder zumindest Tatherrschaftswillen hat (BGH, Beschlüsse vom 8. September 2016 - 1 StR 232/16, StV 2017, 295 f. und vom 2. Juni 2016 - 1 StR 161/16, StV 2017, 285, 286).
8
Nach diesen Grundsätzen kann die Verurteilung jeweils wegen mittäterschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - wie die Revisionen zu Recht einwenden - keinen Bestand haben. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts beschränken sich darauf, dass die Angeklagten zwar wussten, dass die Betäubungsmittel in dem weiteren Kurierfahrzeug eingebaut waren und mitbekommen haben dürften, dass der Mitangeklagte M. den Kurier während der Fahrt per Mobiltelefon „steuer- te“; weitere Umstände, aus denen sich ein gewisser Einfluss der Angeklagten B. und D. auf den Einfuhrvorgang als solchen ergeben würde - etwa die Festlegung der einzuhaltenden Fahrroute, telefonische Anweisungen an den Kurier oder ähnliches - hat das Landgericht ebenso wenig festgestellt wie sonstige Umstände, die den Täterwillen hinsichtlich der Einfuhr tragfähig begründen. Der vom Landgericht als wesentlich angesehene Tatbeitrag der anschließenden Lagerung der Betäubungsmittel durch die Angeklagten und die gemeinsame Verkaufsabsicht weisen nicht den hier erforderlichen Bezug zum Einfuhrvorgang selbst auf. Auch der - nicht unbedenkliche - Erfahrungssatz, wonach „zu der Abwicklung von Drogengeschäften in der vorliegenden Größenordnung in aller Regel weitere Personen mitgenommen werden, da zunächst eine größere Menge Geld, anschließend größere Mengen Betäubungs- mittel vorhanden sind“, die zu schützen seien, rechtfertigt nach den oben dar- gestellten Grundsätzen keine andere Beurteilung. Ein maßgebliches Abhängen der Durchführung und des Ausgangs der Einfuhr der Betäubungsmittel auch vom Willen der Angeklagten B. und D. lässt sich aus den Feststellungen damit nicht ableiten. Diese rechtfertigen gegebenenfalls eine Verurteilung der Angeklagten wegen (tateinheitlicher) Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (BGH, Beschlüsse vom 24. April 1997 - 4 StR 151/97, StV 1998, 598; vom 22. April 1997 - 4 StR 133/97, StV 1998, 597 und vom 22. März 1991 - 3 StR 34/91, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 21). Es erscheint jedoch nicht ausgeschlossen, dass der neue Tatrichter im Rahmen einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen treffen kann, die eine Verurteilung wegen mittäterschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtfertigen.
9
Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln bedingt auch die Aufhebung des - für sich genommen rechtsfehlerfreien - Schuldspruchs wegen tateinheitlich verwirklichten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie - hinsichtlich des Angeklagten B. - der Gesamtstrafe.
Appl Eschelbach Zeng Grube RiBGH Schmidt ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Appl

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Tatbestand D.as AG verurteilte den Angekl. wegen versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung sowie wegen Nötigung zu einer Gesamtgeldstrafe. Die Berufungen des Angekl. und der StA hat das LG jeweils als unbegründet verwo


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bring

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bring

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 578/16
vom
14. Februar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:140217B4STR578.16.1

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Februar 2017 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte „wegen unerlaubten Handeltreibens mit einer halbautomatischen Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Patronenmunition“ (Anklagevorwurf Ziffer IV. 9) verurteilt worden ist. Im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. Mai 2016, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (An- klagevorwürfe Ziffer IV. 11 und 12) verurteilt worden ist;
b) im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen des Anklagevorwurfs Ziffer V. und im Gesamtstrafenausspruch sowie
c) im Ausspruch über die Einziehung. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten „unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit einer halbautomatischen Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltrei- ben mit Patronenmunition“ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahrenver- urteilt. Ferner hat es einen Mercedes Sprinter eingezogen.
2
Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
3
1. Die Strafverfolgung wegen des Waffendelikts ist verjährt (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB). Insoweit beruht die Verurteilung des Angeklagten auf dem Vor- wurf, „spätestens im Jahre 2010“ eine Pistole nebst Patronenmunition an einen früheren Mitangeklagten verkauft zu haben. Der vom Landgericht angewandte (schwerste) Straftatbestand des § 52 Abs. 1 Nr. 2c WaffG sieht Freiheitsstrafe im Höchstmaß von fünf Jahren vor, so dass die Verjährungsfrist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre beträgt. Als erste überhaupt zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Strafverfolgungsmaßnahme kommt die richterliche Anordnung der Durchsuchung vom 19./27. August 2015 in Betracht (§ 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB). Da jedoch die Tathandlung „spätestens im Jahre 2010“ und damit – zugunsten des Angeklagten nicht ausschließbar – auch früher begangen worden sein kann, ist diese Straftat verjährt.
4
Demgemäß hat der Senat das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt, soweit es diesen Vorwurf betrifft.
5
2. Die Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Anklagevorwürfe IV. 11 und 12; Tatzeiten 19. Juni 2015 und 17. August 2015) hält der materiell -rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
6
Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. Dezember 2016 Folgendes ausgeführt: „Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich dem Tatgericht vorbehalten (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich , unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 29. September 2016 – 4 StR 329/16; vom 13. Juli 2016 – 1 StR 94/16; vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13). Die Überzeugung des Tatgerichts muss in den Feststellungen und der sie tragenden Beweiswürdigung allerdings eine ausreichende objektive Grundlage finden. Die Strafkammer hat zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte K. spätestens seit dem Jahr 2010 als Betäubungsmittelkurier des Mitangeklagten M. tätig war (UA S. 16, 35-36) und sich das von diesem genutzte Fahrzeug der Marke Mercedes Sprinter am 19. Juni 2015 und 17. August 2015 für jeweils etwa eine halbe Stunde vor der von dem gesondert verfolgten A. angemieteten Lagerhalle im Anwesen Al. -Straße in D. befunden hat (UA S. 20, 35-36). Soweit das Landgericht hinsichtlich der bei diesen Fahrten transportierten Mengen von Betäubungsmitteln von einer Mindestmenge von fünf Kilogramm Cannabis (Haschisch und/oder Marihuana) ausgegangen ist und diesbezüglich wohl auf die bei der Durchsuchung des fraglichen Lagerraums vom 4. September 2015 noch vorhandenen erheblichen Mengen an Cannabis abgestellt hat (UA S. 20, 35), ist der Revision jedoch zuzugeben (RB P. /Kr. S. 2), dass das Landgericht nicht festgestellt hat, ob es sich bei dem Angeklagten K. um den einzigen Betäubungsmittelkurier des gesondert verfolgten A. im fraglichen Zeitraum handelte und die sichergestellten Betäubungsmittel in diesem Umfang letztlich auch von diesem angeliefert wurden.
Soweit sich die Strafkammer – nach deren Auffassung – aufgrund der festgestellten Umstände nicht davon überzeugen konnte, dass der Angeklagte K. an den fraglichen Tagen jeweils selbst Fahrer des Fahrzeugs war oder bei den jeweiligen Transporten überhaupt mitgefahren ist, jedoch davon ausgeht, dass mit dem Fahrzeug nicht ohne dessen Wissen und Willen dort Betäubungsmittel angeliefert worden wären (UA S. 35), trägt dies allein noch nicht den Schuldspruch wegen (mittäterschaftlicher ) unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (UA S. 48). Der Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln erfordert zwar keinen eigenhändigen Transport der Betäubungsmittel über die Grenze, so dass Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB grundsätzlich auch ein Beteiligter sein kann, der das Rauschgift nicht selbst in das Inland verbringt. Voraussetzung dafür ist nach den auch hier geltenden Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts aber ein die Tatbegehung objektiv fördernder Beitrag, der sich als ein Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlungen der anderen als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt. Hierzu ist eine wertende Gesamtbetrachtung erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 8. September
2016 – 1 StR 232/16; vom 31. März 2015 – 3 StR 630/14; vom 2. Juni 2015 – 4 StR 144/15, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 Einfuhr 3; vom 27. Mai 2014 – 3 StR 137/14, und vom 1. September 2004 – 2 StR 353/04). Von besonderer Bedeutung sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Betreffenden abhängen. Entscheidender Bezugspunkt ist der Einfuhrvorgang selbst (BGH, Beschlüsse vom 8. September 2016 – 1 StR 232/16, und vom 2. Juni 2016 – 1 StR 161/16). Das vom Landgericht festgestellte ‚Wissen und Wollen‘ des Angeklagten K. bezüglich der Nutzung seines Fahrzeugs zum Betäubungsmitteltransport nach Deutschland allein reicht nach diesen Grundsätzen für die Annahme einer Tatherrschaft des Angeklagten bezüglich des Einfuhrvorgangs jedoch nicht aus. Weitere Umstände, aus denen sich ein gewisser Einfluss des Angeklagten K. auf die gegenständlichen Einfuhrvorgänge als solche ergeben würden – etwa die Festlegung der einzuhaltenden Fahrroute oder ähnliches – hat das Landgericht ebenso wenig festgestellt wie sonstige Umstände, die nach den maßgeblich den Täterwillen ausfüllenden Kriterien diesen hinsichtlich der Einfuhren tragfähig begründen.
Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass der neue Tatrichter die vermissten Feststellungen – etwa durch eine Vernehmung des gesondert verfolgten A. – noch treffen kann.
Angesichts der tateinheitlichen Verwirklichung führt dies zum Wegfall des Schuldspruchs insgesamt, also auch der für sich genommen rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen (Beihilfe zum) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Dies bedingt auch den Wegfall sowohl des Einzelstrafausspruchs zu den Anklagevorwürfen Ziffer IV. 11. und 12. (jeweils Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten) als auch des Gesamtstrafausspruchs.“
7
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.
8
3. Auch die Einziehungsentscheidung kann nicht bestehen bleiben.
9
Das Landgericht hat die Einziehung des Mercedes Sprinter auf § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB gestützt. Die Feststellungen tragen indes die Voraussetzungen der Sicherungseinziehung nicht. Zwar genügt es, wenn der betroffene Ge- genstand „individuell gefährlich ist“ (vgl. dazu Fischer, StGB, 64. Aufl., § 74 Rn. 16). Auch hat das Landgericht festgestellt, „dass die Betäubungsmittel in dem als Werkzeuglager eingerichteten Stauraum des Mercedes Sprinter in Ver- stecken verbaut waren“. Damit ist die für die Sicherungseinziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 StGB erforderliche individuelle Gefährlichkeit des eingezogenen Gegenstandes indes nicht hinreichend belegt. Welcher Art die Verstecke sind und ob sie einen spezifischen Bezug zu den von der Strafkammer befürchteten weiteren Betäubungsmittelstraftaten aufweisen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 1990 – 4 StR 440/90, StV 1991, 262 [Ls]; und vom 14. Februar 1995 – 1 StR 845/94; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 33 Rn. 343, 345; MünchKomm /Joecks, StGB, 3. Aufl., § 74 Rn. 44, 45), kann der Senat dem angefochtenen Urteil auch in seinem Gesamtzusammenhang nicht entnehmen.
10
4. Danach kann auch die Einzelstrafe wegen der Tat vom 4. September 2015 (Anklagevorwurf Ziffer V.) nicht bestehen bleiben. Die Einziehung als Nebenstrafe gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB kann bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sein; über das Eigentum an dem eingezogenen Mercedes Sprinter und dessen Wert verhält sich das Landgericht nicht. Der Senat kann nicht ausschließen, dass in der neuen Verhandlung der Tatrichter die Einziehung (auch) auf § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB stützt oder jedenfalls Nachteile für den Betroffenen auszuschließen haben wird, wenn er sich mit einer Anwendung des § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB begnügen sollte (vgl. Fischer, aaO § 74 Rn. 18; LK-Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 74 Rn. 59).
VRinBGH Sost-Scheible ist Cierniak Franke urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung gehindert. Cierniak
Bender Quentin

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 364/16
vom
3. Mai 2017
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:030517B2STR364.16.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts , zu Ziffer 1. a) und 3. auf dessen Antrag, und des Beschwerdeführers am 3. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. März 2016, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen, hiervon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist;
b) im Strafausspruch und im Ausspruch über die Einziehung sowie
c) im Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes, insoweit mit den zugehörigen Feststellungen, aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten des „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen, hiervon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen und wegen eines Betrages in Höhe von 80.000 € den Verfall von Wertersatz angeordnet.
2
Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruchkorrektur (I.) und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs (II.).

I.

3
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruchkorrektur. Im Übrigen erweist sich die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
4
1. Ausweislich des in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommenen Urteilstenors wurde der Angeklagte S. des „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen, hiervon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ schuldig gesprochen. Demgegenüber lautete die dem Protokoll angefügte Urteilsformel dahin, dass der Angeklagte unter anderem der tateinheitlich in zwei Fällen begangenen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Eine Berichtigung des am 3. Mai 2016 fertiggestellten Hauptverhandlungsprotokolls ist nicht erfolgt. Bei Widersprüchen zwischen der in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommenen und der in den Urteilsgründen wiedergegebenen Urteilsformel ist die Formel im Hauptverhandlungsprotokoll maßgeblich (MeyerGoßner /Schmitt StPO 60. Aufl. § 268 Rn. 18 mwN). Damit ist der Angeklagte der tateinheitlich in drei Fällen begangenen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Die Feststellungen tragen, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zu Recht hingewiesen hat, jedoch nur die Annahme von zwei im Verhältnis der Tateinheit zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stehenden Fällen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln. Der Schuldspruch war daher entsprechend abzuändern.
5
2. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten gegen den Schuldspruch unbegründet. Dies gilt auch für die tatrichterliche Bewertung, der Angeklagte habe sich – auch – im Fall II. 5 der Urteilsgründe der mittäterschaftlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht.
6
a) Den Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln erfüllt, wer ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG Betäubungsmittel über die deutsche Hoheitsgrenze ins Inland verbringt (BGH, Urteil vom 22. Juli 1992 – 3 StR 35/92, BGHSt 38, 315, 317 f.).Nach ständiger Rechtsprechung ver- langt der Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln kein eigenhändiges Verbringen der Betäubungsmittel in die Bundesrepublik Deutschland. Als Täter einer Betäubungsmitteleinfuhr kommt deshalb nicht nur derjenige in Betracht, der das Rauschgift eigenhändig ins Inland verbringt. Mittäter kann auch sein, wer die Betäubungsmittel von anderen Personen über die deutsche Hoheitsgrenze bringen lässt (BGH, Beschluss vom 8. November 1989 – 3StR 377/89, NStZ 1990, 130). Die bloße Veranlassung der Einfuhr genügt für die Annahme mittäterschaftlicher Einfuhr freilich nicht. Erforderlich ist vielmehr , dass der Betroffene einen Tatbeitrag erbringt, der sich bei wertender Betrachtung nicht bloß als Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der zur Tatbestandsverwirklichung führenden Tätigkeit aller Mitwirkenden darstellt, und die Tathandlung der anderen als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt (st. Rspr.; Senat, Urteil vom 15. März 2017 – 2 StR 23/16; vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1989 – 3 StR 377/89, NStZ 1990, 130). Wesentliche, in eine wertende Gesamtbetrachtung einzubeziehende Gesichtspunkte sind dabei der Grad seines Tatinteresses, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder der Wille zur Tatherrschaft. Bezugspunkt dieser wertenden Beurteilung ist dabei der Einfuhrvorgang selbst (Senat, Urteil vom 15. März 2017 – 2 StR 23/16; BGH, Beschluss vom 2. Juni 2015 – 4 StR 144/15, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4; Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 StR 16/15, NStZ 2015, 346; Beschluss vom 27. Mai 2014 – 3 StR 137/14, StV 2015, 633; Beschluss vom 11. Juli 1991 – 1 StR 357/91, BGHSt 38, 32, 33 mwN). Der Hintermann, der in seinem Interesse die unerlaubte Einfuhr der mit seinem Geld erworbenen oder zu bezahlenden Betäubungsmittel veranlasst, kann danach je nach Sach- lage Mittäter, Anstifter oder Gehilfe sein (BGH, Urteil vom 22. Juli 1992 – 3 StR 35/92, BGHSt 38, 315, 319; BGH, Beschluss vom 31. März 1992 – 4 StR 112/92, NStZ 1992, 339).
7
b) Gemessen hieran ist die Annahme mittäterschaftlicher Einfuhr im Fall II. 5. der Urteilsgründe nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hatte sich am Vortag gemeinsam mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten U. und dem gesondert verfolgten T. nach V. begeben und bei seinem Lieferanten zwei Kilogramm Marihuana bestellt, um es in der Folgezeit gewinnbringend weiterzuveräußern. Auf Weisung des Angeklagten holten U. und T. das Rauschgift am Folgetag bei dem Lieferanten in V. ab, zahlten den vereinbarten Kaufpreis und transportierten das Rauschgift in ihrem Fahrzeug zur niederländisch -deutschen Grenze. Kurz vor Erreichen der Grenze übergaben beide das Rauschgift an einen Kurier, der das Rauschgift übernahm und es in seinem Fahrzeug über die Grenze nach Deutschland verbrachte. Vor diesem Hintergrund begegnet die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei Mittäter der Einfuhr gewesen, weil er das Rauschgift persönlich bestellt, die Abholung des Rauschgifts am Folgetag veranlasst und damit bestimmenden Einfluss auf Zeitpunkt und Modalitäten der Einfuhr genommen hat, (noch) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

II.

8
1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
9
a) Das Landgericht hat die Einziehung der beiden im Eigentum des Angeklagten stehenden Kraftfahrzeuge Mercedes Benz sowie Seat Leon, die der Angeklagte zur Tatbegehung genutzt hat, rechtsfehlerfrei auf § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützt. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat strafähnlichen Charakter und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2013 – 2 StR 43/13, StV 2013, 565; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 – 3 StR 470/11, NStZ-RR 2012, 169; Fischer StGB 64. Aufl. § 74 Rn. 2). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (BGH, aaO; BGH, Beschluss vom 27. September 2011 – 3 StR 296/11, NStZ-RR 2011, 370; Beschluss vom 20. Juli 2011 – 5 StR 234/11, StV 2011, 726; Beschluss vom 20. September 1988 – 5 StR 418/88, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 16; Urteil vom 12. Oktober 1993 – 1 StR 585/93, StV 1994, 76).
10
b) Dies hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht. Den Wert der Kraftfahrzeuge , bei denen es sich ersichtlich um solche von nicht unerheblichem Wert handelt, hat es offen gelassen und im Rahmen der Strafzumessung nicht berücksichtigt. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass das Landgericht , hätte es die oben dargelegten Grundsätze beachtet, die von dem Angeklagten verwirkten Einzelstrafen und damit auch die Gesamtstrafe milder bemessen hätte.
11
2. Der Wegfall des Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Einziehungsentscheidungen, denn diese stehen mit der Bemessung der Strafe in einem untrennbaren inneren Zusammenhang (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 – 3 StR 470/11, NStZ-RR 2012, 169, 170).

12
3. Die den aufgehobenen Strafaussprüchen jeweils zugrunde liegenden Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können daher bestehen bleiben. Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch tretende Feststellungen sind möglich.

III.

13
Die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes über einen Geldbetrag in Höhe von 80.000 € kann keinen Bestand haben.
14
Das Landgericht hat festgestellt, dass „der Gegenwert“ des vom Ange- klagten aus den Taten Erlangten in Höhe von 105.600 € „nicht mehr in Gänze“ in seinem Vermögen vorhanden ist. Es hat deshalb „in Anwendung der Härtefallvorschrift des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB“ davon abgesehen, Verfall in Höhe des Gesamtbetrags anzuordnen und hat den Wertersatzverfall daher auf 80.000 € beschränkt. Eine „weitergehende Abmilderung wegen unbilliger Härte“ hat es abgelehnt.
15
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat keine Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten getroffen. Soweit es im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB auf die „im Rahmen der relativ umfassenden Über- wachung zutage getretenen Lebensverhältnisse des Angeklagten“ abstellt, ist dies in Ermangelung näherer Darlegungen hierzu in den schriftlichen Urteilsgründen nicht nachvollziehbar. Dem angefochtenen Urteil ist – auch in seinem Gesamtzusammenhang – nicht zu entnehmen, in welchem Umfang noch wertmäßig aus den Taten Erlangtes im Vermögen des Angeklagten vorhanden und somit die Ausübung tatrichterlichen Ermessens überhaupt erst eröffnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 4 StR 265/15, NStZ-RR 2015, 307).
16
Vor dem Hintergrund dieser unzureichenden Feststellungen und Wertungen vermag der Senat weder zu prüfen, ob das Landgericht von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht noch ob es eine unbillige Härte zutreffend ausgeschlossen hat. Zwar ist – worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat – eine „unbillige Härte“ im Sinne dieser Vorschrift erst gegeben, wenn die Anordnung des Verfalls schlechthin ungerecht wäre und das Übermaßverbot verletzen würde. Bezugspunkt dieser Prüfung ist die Frage, wie sich die Verfallsanordnung auf das davon betroffene Vermögen auswirken würde. In Ansehung des Fehlens jeglicher Darlegungen hierzu vermag der Senat nicht zu prüfen, ob das Tatgericht das genannte Merkmal rechtsfehlerfrei ausgelegt hat.
17
Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Krehl Eschelbach Zeng Bartel Grube

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 23/16
vom
15. März 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:150317U2STR23.16.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 9. November 2016 in der Sitzung am 15. März 2017, an denen teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, Zeng, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten M. A. , Rechtsanwalt in der Verhandlung und bei der Verkündung als Verteidiger des Angeklagten J. A. , Justizangestellte in der Verhandlung, Amtsinspektorin bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Angeklagten M. und J. A. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2015 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass jeweils ein Monat der verhängten Freiheits- bzw. Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gilt. 2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten M. A. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten und den Angeklagten J. A. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es Einziehungs- und Verfallsentscheidungen getroffen.

I.


2
Nach den Feststellungen des Landgerichts fand am 1. September 2014 in R. ein Treffen zwischen dem Angeklagten J. A. und Ah. , einem mutmaßlich in Belgien lebenden Betäubungsmittelhändler , statt. Dabei vereinbarten sie eine Rauschgiftlieferung von elf Kilogramm Heroinzubereitung, von denen drei Kilogramm für den Angeklagten selbst und weitere zwei Kilogramm für dessen mitangeklagten Bruder M. bestimmt waren. Beide Angeklagte wollten das Heroin gewinnbringend weiterverkaufen. Die restlichen sechs Kilogramm sollte der Angeklagte J. A. aus dem Kurierfahrzeug entnehmen, mit dem das Rauschgift nach Deutschland gebracht werden sollte. Anschließend sollte er es aufbewahren und im weiteren Verlauf an weitere Abnehmer übergeben. J. A. erhielt einen Fahrzeugschlüssel für das Kurierfahrzeug, um dieses öffnen zu können, ohne mit dem Kurierfahrer, dem nicht revidierenden Mitangeklagten Ar. , inKontakt zu treten. Ah. veranlasste die Verladung von 13 kleineren, mit schwarzer Folie und Klebeband umwickelter Pakete mit insgesamt 11.120,8 Gramm Heroinzubereitung in ein in das Fahrzeug eingebautes Schmuggelversteck. Danach übernahm Ar. den PKW von Ah. und fuhr am 2. September 2014 nach H. , wo er das Fahrzeug auf dessen Weisung in der V. abstellte. Ar. informierte darüber Ah. , der seinerseits den Angeklagten J. A. davon in Kenntnis setzte. Während Ar. am F. H. ein Zimmer nahm, verständigte J. A. seinen Bruder M. . Gemeinsam fuhren sie am nächsten Morgen zu dem abgestellten Kurierfahrzeug, das sie gegen 6.00 Uhr bestiegen. Als sie losfahren wollten, erfolgte ihre Festnahme. Parallel dazu wurde Ar. gegen 6.20 Uhr in seinem Hotelzimmer festgenommen. Das Kurierfahrzeug wurde zugleich ins Polizeipräsidium verbracht und dort zunächst mit negativem Ergebnis durchsucht. Als ein Rauschgifthund anschlug, wurde eine für das Auffinden von Schmuggelverstecken spezialisierte Tatortgruppe angefordert, die gegen 10.50 Uhr das Versteck entdeckte.
3
In der persönlichen Habe des Angeklagten J. A. befanden sich u.a. ein funkgesteuerter Fahrzeugschlüssel für einen PKW der Marke Mini und ein Haus- und Wohnungsschlüssel. In den umliegenden Nebenstraßen wurde ein PKW Mini ausfindig gemacht, zu dem der bei dem Angeklagten gefundene Schlüssel passte. Eine auf Anordnung von G. erfolgte Durchsuchung des auf die Zeugin E. A. zugelassenen Fahrzeugs führte zur Sicherstellung von 2.800 €.
4
Gegen 10.20 Uhr informierte G. die Staatsanwaltschaft über den bislang ermittelten Sachverhalt, woraufhin diese die Durchsuchung der zwischenzeitlich ermittelten Wohnräume des Angeklagten M. A. wegen Gefahr im Verzug anordnete. Zugleich wurde vereinbart, dass mit dem bei J. A. aufgefundenen Haus- und Wohnungsschlüssel das Haus aufgesucht werden sollte, vor dem das durchsuchte Fahrzeug abgestellt war. Durch probeweise Schließvorgänge sollte die zu dem Schlüssel passende Wohnung lokalisiert und sodann ebenfalls wegen Gefahr im Verzug durchsucht werden.
5
In der Wohnung des Angeklagten M. A. wurden 277,54 Gramm Cannabisharz sowie eine Feinwaage und Verpackungsmaterial aufgefunden. In dem zur Wohnung gehörenden Briefkasten fanden die Durch- suchungskräfte 136,51 Gramm Heroinzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 8,46 Gramm.
6
Die bei J. A. aufgefundenen Wohnungsschlüssel führten zur Wohnung der Zeugin E. A. , in der die Beamten einen Geldbetrag in Höhe von 2.470 € sicherstellten. Außerdem stießen sie auf zwei optisch einem Fahrzeugschlüssel ähnelnde Sendeeinheiten sowie Kaufverträge und Fahrzeugbriefe für zwei PKW der Marke Opel Astra. Diese auf unbekannte Halter zugelassenen Fahrzeuge konnten in der Nähe des Festnahmeorts aufgefunden werden. Sie wurden noch am 3. September 2014 auf das Sicherstellungsgelände der Polizei verbracht. Am 5. September 2014 ordnete G. ohne weitere Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der Fahrzeuge an, da in diesen Betäubungsmittel vermutet wurden. Im Rahmen dieser Durchsuchung wurden baugleiche Schmuggelverstecke entdeckt, in denen sich zum einen 2.999,9 Gramm Heroingemisch mit einem Wirkstoffanteil von 421,9 Gramm Heroinhydrochlorid, 1.629,7 Gramm Cannabisharz mit einen Wirkstoffanteil von 36,42 Gramm THC und 51,45 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffanteil von 40,8 Gramm Kokainhydrochlorid und zum anderen 13,3 Gramm Kokainbase mit einem Wirkstoffgehalt von 5,92 Gramm befanden. Die Betäubungsmittel hatte der Angeklagte J. A. dort - zum gewinnbringenden Verkauf vorgesehen - gebunkert.

II.


7
Der Revision des Angeklagten M. A. bleibt der Erfolg weitgehend versagt.
8
1. Die mit Schreiben des Angeklagten vom 10. März 2017 erklärte Rücknahme der Revision entfaltet keine Wirkung. Sie ist erst am 16. März 2017 und damit nach Verkündung der Entscheidung durch den Senat beim Bundesgerichtshof eingegangen.
9
2. Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern; er beruht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auf einer tragfähigen und rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung.
10
3. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
11
Das Landgericht hat zugunsten dieses Angeklagten berücksichtigt, dass er im Rahmen eines Haftprüfungstermins sowie im Verkündungstermin hinsichtlich eines erweiterten Haftbefehls zur Tataufklärung beigetragen hat, indem er die zunächst unter den Personalien B. angeklagte Person mehrfach glaubhaft als seinen Bruder bezeichnet und damit die Feststellungen der Ermittlungsbehörden zur tatsächlichen Identität des Angeklagten J. A. zumindest bestätigt hat. Einer Erörterung, ob diese vor Eröffnung des Hauptverfahrens liegende Aufklärungshilfe die Anwendung des § 31 BtMG rechtfertigt, bedurfte es auch angesichts ihres geringen Gewichts für die Aufdeckung der Tat nicht. Die Einwendungen des Beschwerdeführers im Übrigen zeigen keine Rechtsfehler auf. Sie beschränken sich auf eine eigene Würdigung der vom Landgericht in den Blick genommenen und vertretbar gewichteten Umstände der polizeilichen Überwachung und Sicherstellung der Betäubungsmittel.
12
4. Zur Kompensation der langen Dauer des Revisionsverfahrens ist anzuordnen , dass ein Monat der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gilt. Das Revisionsverfahren hat aus Gründen, die der Angeklagte mit Blick auf Erkrankungen und urlaubsbedingte Abwesenheiten von beteiligten Richtern nicht zu vertreten hat, dreizehn Monate und damit auch unter Berücksichtigung des Umfangs der Sache zu lange gedauert.

III.


13
Auch die Revision des Angeklagten J. A. bleibt ohne Erfolg.
14
1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch; dies gilt auch, soweit die Revision der Verwertung der durch die Durchsuchung des Kurierfahrzeugs aufgefundenen Beweismittel widersprochen hat. Die Durchsuchung des ins Polizeipräsidium verbrachten VW Passat nach der Festnahme der beiden Angeklagten war, nachdem G. erfolglos versucht hatte, einen Staatsanwalt zur Herbeiführung einer richterlichen Genehmigung zu erreichen, trotz mangelhafter Dokumentation durch die Annahme von Gefahr in Verzug gedeckt. Diese Durchsuchung dauerte noch an, als einige Zeit später um 10.50 Uhr eine spezialisierte Tatortgruppe die Rauschgiftverstecke ausfindig machte. Eine relevante Zäsur ist nicht dadurch eingetreten, dass die erste Nachschau erfolglos geblieben war. Denn nachdem ein Rauschgifthund angeschlagen hatte, war es nunmehr nicht vor Ort befindlichen Spezialisten überlassen, nach dem Rauschgiftversteck zu suchen. Ohne Bedeutung ist es insoweit im Übrigen, dass G. zwischenzeitlich den ermittelnden Staatsanwalt erreicht hatte, ohne mit ihm über die Durchsuchung des Kraftfahrzeugs zu sprechen. Eine Pflicht, hinsichtlich einer rechtmäßig auf Gefahr in Verzug gestützten und noch laufenden Durchsuchung eine richterliche Genehmigung zu erwirken, bestand für die Ermittler nicht.
15
2. Der Schuldspruch hält auch auf die Sachrüge hin rechtlicher Nachprüfung stand. Die Feststellungen belegen auch die Begehung einer täterschaftlichen Einfuhr durch den Angeklagten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht erforderlich, dass der Täter der Einfuhr die Betäubungsmittel eigenhändig ins Inland verbringt, vielmehr kann auch derjenige, der die Betäubungsmittel nicht selbst nach Deutschland transportiert, (Mit-)Täter der Einfuhr des unmittelbar handelnden Täters sein. Voraussetzung ist aber, dass er dabei einen Tatbeitrag erbringt, der sich bei wertender Betrachtung nicht bloß als Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der zur Tatbestandsverwirklichung führenden Tätigkeit aller Mitwirkenden darstellt, und die Tathandlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen lässt. Wesentliche in eine wertende Gesamtbetrachtung einzubeziehende Anhaltspunkte für die Täterschaft sind dabei der Grad seines Tatinteresses, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft und der Wille dazu. Entscheidender Bezugspunkt bei allen diesen Merkmalen ist der Einfuhrvorgang selbst (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 4 StR 144/15; Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 16/15, NStZ 2015, 346; Beschluss vom 31. März 2015 - 3 StR 630/14, StraFo 2015, 259, 260; Beschluss vom 27. Mai 2014 - 3 StR 137/14; Beschluss vom 11. Juli 1991 - 1 StR 357/91, BGHSt 38, 32, 33 mwN). Auch der im Inland aufhältige Empfänger von Betäubungsmitteln aus dem Ausland kann wegen täterschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln strafbar sein, wenn er sie durch Dritte über die Grenze bringen lässt und dabei mit Täterwillen die Tatbestandsverwirklichung fördernde Beiträge leistet. Hat der Empfänger hingegen keinen Einfluss auf den Einfuhrvorgang und wartet nur darauf, dass der Lieferant ihm die eingeführten Betäubungsmittel bringt, kann er sich zwar im Hinblick auf die Bestellung des Rauschgifts wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar machen; die bloße Bereitschaft zur Entgegennahme der eingeführten Betäubungsmittel begründet aber weder die Stellung als Mittäter noch als Gehilfe der Einfuhr (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 3 StR 221/16; siehe auch BGH, Urteil vom 19. April 1989 - 2 StR 688/88, NStZ 1989, 436).
16
Gemessen hieran ist die Annahme einer täterschaftlichen Einfuhr (noch) nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hatte zwar keinen unmittelbaren Einfluss auf den Transportweg und stand während der Fahrt auch nicht mit dem Kurierfahrer in Kontakt, der von dem Verkäufer Ah. den PKW mit dem verbauten Rauschgift übernommen hatte. Er war aber in die vorangegangene Organisation der Einfuhrfahrt maßgeblich eingebunden und hatte somit Einfluss auf wesentliche Modalitäten bei der Überführung der Betäubungsmittel nach Deutschland. Der PKW diente nach den Feststellungen des Landgerichts dem Mitangeklagten Ar. bereits zuvor als Fahrzeug für dieZusammenkunft mit J. A. . Hinsichtlich des abgeurteilten Rauschgiftgeschäfts initiierte der Angeklagte am 31. August 2014 die Abholung des bis dahin in F. stehenden Kurierfahrzeugs, das - nach der Vereinbarung über die Lieferung der 11 Kilogramm vom 1. September 2014 - einen Tag später für den Transport nach Deutschland vorgesehen war. Dabei war J. A. das Schmuggelversteck , welches das Risiko einer Entdeckung beim Grenzübertritt minimieren sollte, bekannt; er wusste, wo das Fahrzeug abgestellt werden sollte (und wurde) und besaß einen Schlüssel, um es selbständig und allein öffnen zu können.
17
3. Auch der Strafausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
18
a) Dies gilt auch, soweit das Landgericht seiner Strafzumessung konkrete Wirkstoffmengen hinsichtlich der in den beiden PKW Opel Astra aufgefundenen Betäubungsmittelmengen zugrunde gelegt hat, obwohl es insoweit von der Rechtswidrigkeit der Fahrzeugdurchsuchung und von einem Beweisverwertungsverbot ausgegangen ist. Es ist hier nicht davon auszugehen, dass sich die rechtswidrige Verwertung der Erkenntnisse aus den zu den Wirkstoffmengen erstellten Gutachten des hessischen Landeskriminalamts zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat. Denn der Senat schließt auch mit Blick auf die Wirkstoffgehalte der übrigen sichergestellten Wirkstoffmengen aus, dass - hätte die Strafkammer insoweit eine Schätzung vorgenommen - dies zu für den Angeklagten günstigeren Werten geführt hätte.
19
b) Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts im Übrigen sind entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat zugunsten des Angeklagten sein Geständnis und darüber hinaus die Aufklärungshilfe zur Person des Ah. strafmildernd berücksichtigt. Mehr war, auch soweit der Angeklagte darüber hinaus die Mitangeklagten Ar. und seinen Bruder belastet hat, aus Rechtsgründen nicht vonnöten.
20
4. Auch hinsichtlich dieses Angeklagten war aus den schon genannten Gründen anzuordnen, dass ein Monat der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt.
Appl Krehl Eschelbach
Zeng Bartel

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 232/16
vom
8. September 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:080916B1STR232.16.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 1. auf dessen Antrag – am 8. September 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Der Beschluss des Landgerichts Mosbach vom 6. April 2016, durch den die Revision als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 19. Februar 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. 3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt – wobei drei Monate als vollstreckt gelten – und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit Beschluss vom 6. April 2016 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten vom 25. Februar 2016 als unzulässig verworfen, weil eine Revisionsbegründung nicht rechtzeitig eingegangen sei.
2
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO und seine mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision haben in vollem Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

I.

3
Zu dem Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
4
„Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zulässig und be- gründet, so dass der Beschluss des Landgerichts Mosbach vom 6. April 2016 aufzuheben ist (vgl. KK-StPO/Gericke, 7. Auflage, Rn. 22 zu § 346 StPO). Die Revisionsbegründungsfrist lief bis zum 16. April 2016. Die Begründung der Revision durch den am 6. April 2016 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz erfolgte mithin rechtzeitig.
5
Bei mehrfacher Zustellung des Urteils richtet sich die Berechnung der Revisionsbegründungsfrist nach der zuletzt bewirkten Zustellung (§ 37 Abs. 2 StPO). Dies gilt auch dann, wenn die mehreren Zustellungen nicht auf derselben Anordnung beruhen, soweit eine Zustellung nicht erst nach Fristablauf bewirkt wird (BGH, Beschluss vom 30. Juli 1968 – 1 StR 77/68, BGHSt 22, 221 ff.). Im vorliegenden Fall war zunächst die Zustellung des Urteils an den Angeklagten und dessen damalige Verteidigerin angeordnet worden (Verfügung vom 26. Februar 2016, Bl. 335 d.A.); die Zustellungen erfolgten am 1. März 2016 (vgl. Bl. 347 f. d.A.). Am 9. März 2016 bestellten sich die Rechtsanwälte S. und Sc. aus M. als Verteidiger (Bl. 351 d.A.). Hierbei legten sie zwar, was einen Verstoß gegen § 137 Abs. 1 S. 2 StPO nahelegen könnte, eine auf alle Mitglieder ihrer Sozietät (insgesamt fünf Rechtsanwälte) lautende schriftliche Vollmacht vor (Bl. 352 d.A.). Allerdings war in dem zugehörigen Anschreiben klargestellt, dass lediglich die Rechtsanwälte S. und Sc. bevollmächtigt sein sollten, auf die sich die schriftliche Vollmacht (auch) bezog. Jedenfalls mit Blick auf § 146a Abs. 2 StPO (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, Rn. 3 zu § 145a StPO) war die alsdann unter dem 9. März 2016 verfügte (vgl. Bl. 351 d.A.) und am 16. März 2016 bewirkte (vgl. Bl. 363 d.A.) erneute Zustellung des Urteils wirksam, so dass – die durch die Zustellung vom 1. März 2016 zunächst in Gang gesetzte Revisionsbegründungsfrist war noch nicht abgelaufen – sich die Revisionsbegründungsfrist bis zum 16. April 2016 verlängerte.“
6
Dem schließt sich der Senat an.

II.

7
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
8
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen :
9
Der Angeklagte bestellte im Internet aufgrund jeweils neu gefassten Tatentschlusses synthetische Cannabinoide mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 85%, die aufgrund seiner Bestellung aus China versandt, in das Bundesgebiet eingeführt und an die Wohnanschrift des Angeklagten geliefert wurden.
10
Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle:
11
a) Bestellung vom 23. Februar 2014 über 100 Gramm des synthetischen Cannabinoids JWH-122 zum Preis von 346,05 Euro. Die nicht geringe Menge von JWH-122 liegt bei höchstens zwei Gramm.
12
b) Bestellung Ende Februar 2014 über 100 Gramm des synthetischen Cannabinoids UR-144 zum Preis von mindestens 300 Euro. Die nicht geringe Menge von UR-144 liegt bei höchstens sechs Gramm.
13
2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Die Annahme täterschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
14
Zwar erfordert der Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln keinen eigenhändigen Transport der Betäubungsmittel über die Grenze, so dass Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB grundsätzlich auch ein Beteiligter sein kann, der das Rauschgift nicht selbst in das Inland verbringt. Es müssen jedoch die Voraussetzungen für ein täterschaftliches Handeln nach den Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts vorliegen. Hierzu ist eine wertende Gesamtbetrachtung erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 31. März 2015 – 3StR 630/14, StV 2015, 632 und vom 2. Juni 2015 – 4 StR 144/15, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 Einfuhr 3). Von besonderer Bedeutung sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Betreffenden abhängen. Entscheidender Bezugspunkt ist der Einfuhrvorgang selbst. Das bloße Interesse an dessen Gelingen genügt nicht, wenn der Betreffende keine Tatherrschaft oder zumindest Tatherrschaftswillen hat (statt vieler: BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 – 1 StR 161/16). Eine Person, die den Einfuhrvorgang zwar veranlasst, aber keinen Einfluss auf dessen Durchführung hat, kann weder Mittäter noch Gehilfe der Einfuhr sein (BGH, Beschlüsse vom 31. März 2015 – 3 StR 630/14, StV 2015, 632 und vom 16. Februar 2012 – 3 StR 470/11, StraFo 2012, 158).
15
Nach diesen Grundsätzen kann die Verurteilung wegen täterschaftlicher Einfuhr keinen Bestand haben. Die Feststellungen des Landgerichts beschränken sich darauf, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel über das Internet in China bestellte, ohne irgendeinen Einfluss auf den Einfuhrvorgang zu haben.
16
Ob eine Strafbarkeit wegen Anstiftung (oder Beihilfe) zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in Betracht kommt, kann der Senat anhand der vorliegenden Feststellungen nicht beurteilen. Hierzu hätte es insbesondere näherer Feststellungen zu den Bestellvorgängen bedurft.
17
Im Übrigen könnte der Senat nicht ausschließen, dass der Angeklagte sich gegen den Vorwurf der Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln anders hätte verteidigen können, so dass eine Umstellung des Schuldspruchs auch aus diesem Grund ausscheidet.
18
Damit entfallen auch die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 1 StR 16/15, NStZ 2016, 339, 340). Eine Prüfung des vom Angeklagten geltend gemachten Irrtums (§§ 16, 17 StGB) ist deshalb entbehrlich.
19
3. Um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen , hebt der Senat auch die zugrunde liegenden Feststellungen auf. RiBGH Prof. Dr. Jäger ist im Urlaub und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert. Raum Graf Raum Cirener Fischer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 161/16
vom
2. Juni 2016
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:020616B1STR161.16.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 27. Oktober 2015, soweit es den Angeklagten K. betrifft,
a) im Schuldspruch hinsichtlich Tat 4 der Urteilsgründe mit den zugrunde liegenden Feststellungen,
b) im Gesamtstrafausspruch und im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei tatmehrheitlichen Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt , seine Unterbringung in der Entziehungsanstalt und einen Vorwegvollzug von zwei Jahren und drei Monaten angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision, die den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg hat und im Übrigen unbegründet ist.
2
1. Im Fall 4 der Urteilsgründe hält die Annahme täterschaftlich begangener Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
3
a) Zwar ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Tatbestand der Einfuhr keinen eigenhändigen Transport des Betäubungsmittels über die Grenze erfordert. Mittäter einer Einfuhr im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB kann ein Beteiligter deshalb auch dann sein, wenn das Rauschgift von einer anderen Person in das Inland verbracht wird. Voraussetzung dafür ist nach den auch hier geltenden und vom Landgericht zugrunde gelegten Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts aber ein die Tatbegehung objektiv fördernder Beitrag, der sich als ein Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlungen der anderen als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt (BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2014 - 3 StR 137/14, StV 2015, 633 und vom 1. September 2004 - 2 StR 353/04, NStZ 2005, 229). Ob dies gegeben ist, hat der Tatrichter auf der Grundlage einer umfassend wertenden Betrachtung festzustellen; von besonderer Bedeutung sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Tater- folg, der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Betreffenden abhängen.
4
Dabei ist aber entscheidender Bezugspunkt bei allen diesen Merkmalen der Einfuhrvorgang selbst (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 3 StR 137/14, StV 2015, 633; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29 Rn. 907 mwN). Keine ausschlaggebende Bedeutung kann dabei indes dem Interesse eines mit der zu beschaffenden Betäubungsmittelmenge Handel Treibenden am Gelingen des Einfuhrvorgangs zukommen; in einem solchen Falle gewinnt insbesondere die Tatherrschaft bei der Einfuhr oder der Wille hierzu an Gewicht (BGH aaO; Weber aaO, Rn. 908). Bloßes Veranlassen einer Beschaffungsfahrt ohne Einfluss auf deren Durchführung genügt dagegen nicht (BGH aaO; Beschluss vom 16. Februar 2012 - 3 StR 470/11, StV 2012, 410 mwN).
5
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Wertung des Landgerichts , der Angeklagte sei auch im Fall 4 der Urteilsgründe der täterschaftlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig, keinen Bestand haben. Die Feststellungen zur Einfuhr im Fall 4 der Urteilsgründe beschränken sich darauf, der Angeklagte habe sich das Rauschgift von einer bislang unbekannten Person liefern lassen. Entsprechend hat das Landgericht die Wertung als täterschaftliche Begehung allein darauf gestützt, dass diese Fahrt auf die Veranlassung des ihr nicht beiwohnenden Angeklagten zurückzuführen sei und dieser ein maßgebliches Interesse an der Verbringung der Drogen nach Deutschland hatte. Einen Einfluss auf die Fahrt als solche hat das Landgericht hingegen nicht festgestellt.
6
c) Anderes gilt jedoch im Fall 2 der Urteilsgründe, bei dem das Landgericht die Täterschaft auf den Einfluss des Angeklagten auf den Einfuhrvorgang selbst stützt. So hatte der Angeklagte das Rauschgift in der Tschechischen Republik selbst im Transportfahrzeug versteckt.
7
2. Da der Senat im vorliegenden Fall nicht ausschließen kann, dass der Angeklagte sich gegen den Vorwurf der Anstiftung zur Einfuhr anders hätte verteidigen können, scheidet eine Umstellung des Schuldspruchs schon aus diesem Grund aus. Um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen, hebt er auch die zugrunde liegenden Feststellungen mit dem Schuldspruch auf.
8
3. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 4 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung sowohl des Gesamtstrafausspruchs als auch der Anordnung zur Dauer des Vorwegvollzugs nach sich.
Raum Jäger Cirener Fischer Bär

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.