Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2016 - 2 StR 545/15

21.05.2020 16:29, 17.02.2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2016 - 2 StR 545/15

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 545/15
vom
17. Februar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Verdachts der besonders schweren räuberischen Erpressung
ECLI:DE:BGH:2016:170216B2STR545.15.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 2. September 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision, mit der er „eine angemessene Verurteilung wegen der Tat und Aufhebung der Einweisung in ein psychiatri- sches Krankenhaus“ erstrebt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

2
Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Angeklagte an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Nach der Zwangsversteigerung und Räumung seines Elternhauses zog er sich zurück und lebte in ei- nem Zelt in den Dünen am Strand zwischen K. und T. . Er verfügte weder über Geld noch über Lebensmittel und hatte zwei Tage lang nichts gegessen, als er am 16. April 2015 beschloss, die Urlauberinnen H. und S. , die am Strand spazieren gingen, mit Gewalt zur Herausgabe von Bargeld zu zwingen. Er ergriff einen Ast und näherte sich den beiden Frauen von hinten. Um ihren Widerstand von vornherein auszuschalten, schlug er den beiden Frauen nacheinander mit dem Ast auf den Kopf, sodass sie zu Boden gingen. Dabei rief er „Geld, Portemonnaie, Handy her!“ Nacheinem vergeblichen Versuch den Angeklagten zu vertreiben, händigte die Geschädigte S. ihm ihr Portemonnaie und ihr Mobiltelefon aus. Der Angeklagte stellte fest, dass sich zehn Euro in dem Portemonnaie befanden, nahm diese Beute mit und warf das Mobiltelefon in die Ostsee. Von dem Geld kaufte er sich Nahrungsmittel.
3
Das sachverständig beratene Landgericht hat angenommen, dass die Handlung den Tatbestand der besonders schweren räuberischen Erpressung erfülle. Jedoch habe der Angeklagte ohne Schuld gehandelt. Bei ihm liege eine „kontinuierliche Schizophrenie“ vor, die in einem Wahnsystem mit Verfolgungs- erlebnissen zum Ausdruck komme. Der Angeklagte wirke teilweise zerfahren, zeige einen hohen Redefluss und Empathieverlust. Er besitze keine Krankheitseinsicht. Seine Wahrnehmung der Realität sei verzerrt. Zur Tatzeit habe er aus seiner Sicht nur die Wahl gehabt zu verhungern oder die Tat zu begehen. Er sei nicht zu einer realistischen Einschätzung seiner Situation in der Lage gewesen. In der Hauptverhandlung sei er nicht in der Lage gewesen, sich mit seiner Tat auseinanderzusetzen. Er habe erklärt, er könne die Geschädigten nicht als Opfer „annehmen“.
4
Die Strafkammer ist dem Sachverständigen darin gefolgt, dass bei Gewaltdelikten generell bereits eine über 50 % liegende Wiederholungsgefahr be- stehe; dieses sei im Fall der Schizophrenie „siebenfach erhöht“. Es sei negativ zu bewerten, dass der Angeklagte über keinerlei soziale Bindungen mehr verfüge. Er akzeptiere keine Unterstützung durch einen Betreuer. Nachteilig wirke sich der Empathieverlust aus. Aufgrund seines Wahnsystems könne es jederzeit zu Situationen kommen, in denen er sich zur Anwendung von Gewalt als Mittel zur eigenen Rettung entschließen werde.

II.

5
Die Revision des Angeklagten ist begründet. Das Landgericht hat die Voraussetzungen für die Annahme der Schuldunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit und die Erforderlichkeit seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht rechtsfehlerfrei dargelegt.
6
1. a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie setzt zunächst voraus, dass zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war und die Tatbegehung hierauf beruht. Hierfür muss vom Tatrichter im Einzelnen dargelegt werden, wie sich die festgestellte, einem Merkmal von §§ 20, 21 StGB unterfallende Erkrankung in der konkreten Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstat auf den entsprechenden psychischen Zustand zurückzuführen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2015 – 1 StR 265/15, NStZ-RR 2016, 76 mwN).
7
Schließt sich der Tatrichter bei der Frage der Schuldfähigkeit der Beurteilung des Sachverständigen an, muss er dessen wesentliche Anknüpfungspunk- te und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist. Dies gilt auch in Fällen einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie; denn die Diagnose einer solchen Erkrankung führt für sich genommen noch nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit. Erforderlich ist vielmehr die Feststellung eines akuten Schubs der Erkrankung sowie die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2014 - 4 StR 171/14, NStZRR 2014, 305, 306).
8
b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
9
Das Landgericht ist offenbar davon ausgegangen, dass der Angeklagte zur Tatzeit ohne Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehandelt hat. Dies hat es darauf gestützt, dass der Angeklagte aus seiner Sicht ausschließlich die Wahl zwischen den Alternativen des Verhungerns oder des Überfalls auf die Urlauberinnen gehabt habe. Deshalb habe er seine Handlung als gerechtfertigt angesehen. Der Sache nach hat das Landgericht die Tatsache, dass der Angeklagte es nicht in Betracht gezogen hat, sich an seinen Betreuer oder an die Sozialbehörden zu wenden, als Hinweis auf fehlende Unrechtseinsicht gewertet. Damit hat es eine verkürzte Betrachtung zu Grunde gelegt.
10
Die allgemein festgestellte Wahnvorstellung des Angeklagten, dass er Opfer einer Verschwörung geworden sei, „an der die P. AG maßgeblich beteiligt war“ und die zur Zwangsversteigerung und Räumung seines Eltern- hauses geführt hatte, hat sich nicht auf die Geschädigten seiner Tat bezogen.
Der Entschluss des Angeklagten in der konkreten Tatsituation am Strand einen Überfall zu begehen, um Geld zu erlangen, das er wegen seines Hungers für die Beschaffung von Nahrungsmitteln verwenden wollte, erscheint rational nachvollziehbar. Inwieweit die Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis sich auf die Unrechtseinsicht oder das Hemmungsvermögen des Angeklagten ausgewirkt hat, wurde vom Landgericht nicht geprüft. Seine Annahme, dass es sich bei der Erkrankung des Angeklagten um eine „kontinuierliche Schizophrenie“ handele und nicht – wie es sonst bei paranoiden Psychosen aus dem schi- zophrenen Formenkreis regelmäßig der Fall ist – um eine schubweise auftretende Erkrankung, ist nicht durch Tatsachen belegt.
11
Möglicherweise hat sich der Angeklagte zur Tatzeit nicht in einer Phase eines akuten Schubs der paranoiden Psychose befunden, der in der Regel zum Ausschluss der Unrechtseinsicht führt (vgl. Kröber/Lau in Kröber/Dölling/ Leygraf/Sass, Handbuch der Forensischen Psychiatrie, Bd. 2, 2010, S. 312, 327 ff.). In subakuten Zuständen wird man dagegen allenfalls eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit belegen können (vgl. Müller-Isberner/ Eusterschulte in Venzlaff/Foerster/Dreßing/Habermeyer, Psychiatrische Begutachtung , 6. Aufl., S. 227, 236).
12
2. a) Voraussetzung der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist weiter eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, die schwerwiegende Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens sowie der von ihm begangenen Anlasstat zu treffen. Das Tatgericht ist dabei auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise in den Urteilsgründen darzustellen (BGH, Beschluss vom 16. September 2014 – 3 StR 372/14).
13
b) Diesem Maßstab werden die Erwägungen des Landgerichts bisher ebenfalls nicht gerecht.
14
Die Behauptungen der vom Landgericht gehörten Sachverständigen, bei Gewaltdelikten bestehe grundsätzlich bereits eine über 50 % liegende Wiederholungsgefahr und diese sei bei der Schizophrenie siebenfach erhöht (vgl. Kröber/Lau in Kröber/Dölling/Leygraf/Sass, Handbuch der Forensischen Psychiatrie , Bd. 2, 2010, S. 312, 314 ff.), werden nicht erläutert. Statistische Werte sind bei der individuellen Gefahrenprognose im Rahmen der Maßregelprüfung auch allenfalls am Rande von Bedeutung. Der Zusammenhang zwischen Schizophrenie und Gewalt ist zudem empirisch umstritten (krit. Schanda in Lammel/ Sutarski/Lau/Bauer, Wahn und Schizophrenie, S. 67 ff.). Maßgeblich ist stattdessen die konkrete Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung. Der Angeklagte ist „bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten“. Seine Krankheitsge- schichte ist vom Landgericht nur insoweit dargestellt worden, als sein – vergleichsweise kurzer – Aufenthalt in einem Krankenhaus und die Anordnung der Betreuung im Urteil erwähnt sind. Es fehlen Angaben dazu, wann die Krankheit erstmals aufgefallen ist, welche Symptome sie im Einzelnen gezeigt hat und wie sich die Symptomatik im Verlauf der Zeit entwickelt hat. Situative Risikofaktoren sind bei der Prognosebeurteilung ebenfalls zu berücksichtigen (Kröber/Lau aaO S. 312, 325 f.). Insoweit ist die Prognose des Landgerichts, es könne wegen der „kontinuierlichen Schizophrenie“ jederzeit zu Situationen kommen, in denen der Angeklagte die Anwendung von Gewalt als letztes Mittel zur eigenen Rettung ansehe, nicht ausreichend belegt. Fischer Appl Eschelbach Zeng Bartel

20.05.2020 22:05

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 399/17 vom 1. März 2018 BGHSt: ja zu I und II BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– StGB § 212 Abs. 1 Zur Bedeutung der Eigengefährdung für d
13.10.2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 445/16 vom 13. Oktober 2016 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2016:131016B1STR445.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Rev
, , ,
07.06.2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 79/16 vom 7. Juni 2016 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2016:070616B4STR79.16.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juni


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

11

10.11.2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 265/15 vom 10. November 2015 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. ECLI:DE:BGH:2015:101115B1STR265.15.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO be
, , , ,
05.02.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 436/19 vom 5. Februar 2020 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2020:050220B2STR436.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antra
26.05.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 54/20 vom 26. Mai 2020 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2020:260520B2STR54.20.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Mai
07.06.2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 79/16 vom 7. Juni 2016 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2016:070616B4STR79.16.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juni
22.05.2020 00:48

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 53/17 vom 16. März 2017 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2017:160317B2STR53.17.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 16.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 265/15
vom
10. November 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2015:101115B1STR265.15.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26. März 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten des Diebstahls in acht Fällen, davon in einem Fall versucht, in Tatmehrheit mit Computerbetrug in 16 tatmehrheitlichen Fällen, davon in drei Fällen versucht, unter Einbeziehung weiterer Strafen zu den Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten und von zehn Monaten verurteilt. Zudem hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.


2
Nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts leidet der Angeklagte an „einer schizophrenen Psychose vom paranoid- halluzinatorischen Typ mit einer Wahn- und Residualsymptomatik, welche sein seelisches Gefüge tiefgreifend veränderte, die Sinngesetzlichkeit seiner seelischen Vorgänge und Handlungsabläufe zerriss und die Wirksamkeit seiner normalen rationalen Kontrollmechanismen aufhob“ (UA S. 4). Aufgrund dieser seit 2001 bekannten Erkrankung befand sich der Angeklagte regelmäßig in psychiatrischer Behandlung; er nimmt Medikamente ein. Alkohol konsumierte der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung gelegentlich und „spielte an Automaten , wenn er Geld zur Verfügung hatte“ (UA S. 4).
3
Im Zeitraum von März 2012 bis Juni 2014 entwendete der Angeklagte in sechs Fällen die Geldbörsen älterer Damen in Supermärkten und nahm anschließend mit den darin enthaltenen EC-Karten unter Verwendung der zugehörigen PIN-Nummer Abhebungen an nahegelegenen Geldautomaten vor oder versuchte dies. Feststellungen zum Zustand des Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten hat das Landgericht nicht getroffen, in den Gründen des Urteils aber ausgeführt, dass „zwar kein Zusammenhang zwischen der Wahnsympto- matik und den Taten besteht, jedoch aufgrund der chronischen Residualsymptomatik der Schizophrenie die allgemeine Lebensbewältigung des Angeklagten stark eingeschränkt ist, was sich in allgemeiner Unbekümmertheit, Ziel- und Haltlosigkeit und mangelnder Kontrolle des Angeklagten über seine Handlun- gen auswirkt“ (UA S. 11). Vor diesem Hintergrund sei die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten erhalten, seine Steuerungsfähigkeit jedoch erheblich vermindert gewesen.

II.


4
Gegen diese Bewertung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Nachprüfung deshalb nicht stand.
5
1. Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme , die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie setzt zunächst voraus, dass zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war und die Tatbegehung hierauf beruht. Hierfür muss vom Tatrichter im Einzelnen dargelegt werden, wie sich die festgestellte, einem Merkmal von §§ 20, 21 StGB unterfallende Erkrankung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts - oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden psychischen Zustand zurückzuführen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2015 – 1 StR 287/15; Beschlüsse vom 2. September 2015 – 2 StR 239/15; vom 28. Januar 2015 – 4 StR 514/14, NStZ-RR 2015, 169, 170; vom 18. November 2013 – 1 StR 594/13, NStZ-RR 2014, 75, 76 und vom 29. Mai 2012 – 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307). Insoweit ist insbesondere zu untersuchen, ob in der Person des Angeklagten oder in seinen Taten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2015 – 2 StR 420/14; vom 15. Juli 1997 – 4 StR 303/97, BGHR StGB § 63 Zustand 26; Urteil vom 2. April 1997 – 2 StR 53/97, NStZ 1997, 383).
6
Dem werden die Ausführungen des Landgerichts nicht gerecht. Das Landgericht hat zwar dargelegt, dass der Angeklagte an einem unter die Eingangsmerkmale des § 20 StGB fallenden krankhaften Zustand von einiger Dauer leidet. Das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Wahnsymptomatik und den Anlasstaten hat es jedoch abgelehnt und die bei dem Angeklagten krankheitsbedingt eingetretene Grundbeeinträchtigung in seiner Lebensführung als ausreichend für die Anordnung der Maßregel gehalten. Dies ist rechtsfehlerhaft (vgl. zu den Darlegungsanforderungen bei Psychosen aus dem Formenkreis der Schizophrenie etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2014 – 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306; vom 16. Januar 2013 – 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141, 142 und vom 29. Mai 2012 – 2 StR 139/12, NStZRR 2012, 306, 307 jeweils mwN).
7
Das Landgericht war zur Begründung der Unterbringung gehalten, in einer für den Senat nachvollziehbaren Weise zu erörtern, dass und weshalb zwischen dem Zustand des Angeklagten und den abgeurteilten Taten ein symptomatischer Zusammenhang besteht. Hierauf konnte angesichts der äußeren Umstände des Falles nicht verzichtet werden. Anhand des Tatbilds ist nicht erkennbar , dass den Handlungen eine schizophrene Psychose vom paranoidhalluzinatorischen Typ zugrunde lag. Denn der Angeklagte lebte in beengten finanziellen Verhältnissen und verwendete das durch die Taten erlangte Geld zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Er war nach den getroffenen Feststellungen über einen Zeitraum von zwei Jahren hinweg in der Lage, zu seinem Tatmuster passende Opfer sorgfältig auszuwählen und die jeweilige Tathandlung zielorientiert und unbemerkt auszuführen. In den Urteilsgründen des Landgerichts bleibt unklar, weshalb die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der rechtswidrigen Taten erheblich vermindert gewesen sein soll. Schließlich lässt auch die Feststellung, der Angeklagte habe an Spielautomaten gespielt, sobald er Geld zur Verfügung gehabt habe, eine rechtsfehlerhafte Anwendung des anzulegenden Maßstabs besorgen. Die Prüfung, ob in der Person und den Taten des Angeklagten letztlich nur Eigenschaften hervorgetreten sind, die sich im Rahmen des bei schuldfähigen Menschen regelmäßig anzutreffenden Ursachenspektrums für die Begehung von Straftaten halten oder ob die Taten auf einen psychischen Defekt zurückzuführen sind, ist dem Senat anhand der Urteilsgründe nicht möglich.
8
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Soweit das Landgericht in für das Revisionsgericht nicht nachprüfbarer Weise die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht und unter Anwendung des vertypten Strafmilderungsgrundes alle Einzelstrafen den jeweils gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gesenkten Strafrahmen der § 242 Abs. 1 StGB und § 263a Abs. 1 StGB entnommen hat, ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2015 – 4 StR 498/14, NStZ-RR 2015, 137, 138 und vom 23. Oktober 2007 – 4 StR 358/07, insoweit in NStZ-RR 2008, 70 nicht abgedr.). Dass ohne die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine niedrigere Strafe verhängt worden wäre, vermag der Senat auszuschließen.

9
3. Der Senat hebt den Maßregelausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen auf, um dem neuen Tatrichter eigene, widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter wird sich unter Heranziehung eines Sachverständigen erneut mit der Erkrankung des Angeklagten und ihren Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit bei der Begehung der Taten auseinanderzusetzen haben.
Graf Jäger Mosbacher
RinBGH Dr. Fischer ist erkrankt und daher an einer Unterschriftsleistung gehindert. Graf Bär