Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Dez. 2015 - 2 StR 322/15
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten V. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 23 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in 19 Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Verfalls - sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Den Angeklagten K. hat es wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen auf der Grundlage einer Verständigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
- 2
- Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg. Das Urteil leidet an einem Darstellungsmangel.
- 3
- 1. Das Landgericht hat seine Überzeugung von dem festgestellten Sachverhalt auf die Geständnisse der beiden Angeklagten gestützt. Zur Beweiswürdigung ist in den Urteilsgründen ausgeführt: „Die Feststellungen zur Sache […] beruhen auf den umfassenden und glaubhaften Geständnissen beider Angeklagten, die durch die in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Beweismittel bestätigt und ergänzt worden sind. Zwischen der Kammer und dem Angeklagten K. sowie der Staatsanwaltschaft ist eine Verständigung gemäß § 257 c StPO zustande gekommen. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass das von ihm abgelegte umfassende Geständnis zu den ihm noch vorgeworfenen Taten, das durch das übrige Beweisergebnis bestätigt und verifiziert worden ist, der Wahrheit entspricht. Soweit er sich dahin gehend eingelassen hat, dass er nicht als alleiniger Abnehmer des Rauschgifts, sondern in Absprache mit – von ihm nicht benannten Dritten – gehandelt hatte , konnte ihm dies nicht widerlegt werden und ist im Sinne seiner Einlassung ebenfalls in obige Feststellungen zur Sache eingeflossen. In Bezug auf den Angeklagten V. ist mangels Zustimmung der Staatsanwaltschaft keine Verständigung zustande gekommen […]. Sein gleichwohl zu den ihm noch vorgeworfenen Taten abge- legtes Geständnis war ebenfalls glaubhaft und ist durch die sonstigen Beweisergebnisse bestätigt und verifiziert worden. Auch seine Einlassung zu seiner Rolle bei den Rauschgiftgeschäften konnte ebenfalls nicht widerlegt werden und ist in diesem Sinne bei den Feststellungen zur Sache zugrunde gelegt worden.“
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- 2. Diese Beweiserwägungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand, denn sie sind lückenhaft.
- 5
- a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, sich aufgrund des umfassenden Eindrucks der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Die revisionsgerichtliche Kontrolle ist auf die Prüfung beschränkt, ob dem Tatrichter dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder der Tatrichter an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen stellt. Die Überzeugung des Tatrichters muss darüber hinaus in den Feststellungen und der den Feststellungen zugrunde liegenden Beweiswürdigung eine ausreichende objektive Grundlage finden (BGH, Beschluss vom 22. August 2013 – 1 StR 378/13, NStZ-RR 2013, 387, 388). Die schriftlichen Urteilsgründe müssen deshalb nicht nur die für erwiesen erachteten Tatsachen, ihre rechtliche Würdigung sowie die für die Entscheidung der Straffrage maßgeblichen Erwägungen wiedergeben (vgl. § 267 StPO); der Tatrichter ist außerdem verpflichtet, seine Beweiserwägungen so geschlossen und aus sich heraus verständlich in den schriftlichen Urteilsgründen niederzulegen, dass die Beweiswürdigung einer revisionsgerichtlichen Kontrolle anhand des genannten Maßstabes einer sachlich-rechtlichen Überprüfung zugänglich ist (st. Rspr; Senat , Beschluss vom 21. Juli 2015 – 2 StR 75/14, juris; Beschluss vom 23. Juni 2010 – 2 StR 222/10; vgl. BGH, Urteil vom 7. August 2014 – 3 StR 224/14 mwN; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 StR 39/15, NStZ-RR 2015,
180).
- 6
- Die sachlich-rechtliche Begründungspflicht umfasst auch die Verpflichtung , die Einlassung des Angeklagten jedenfalls in ihrem wesentlichen Inhalt wiederzugeben. Dies gilt auch in Fällen, in denen der Angeklagte ein Geständnis ablegt (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 2 StR 75/14, juris), denn ein Geständnis enthebt den Tatrichter nicht von seiner Pflicht, dieses einer kritischen Prüfung auf Plausibilität und Tragfähigkeit hin zu unterziehen und zu den sonstigen Beweismitteln in Beziehung zu setzen. Legt der Tatrichter das Geständnis des Angeklagten seinen Feststellungen in vollem Umfange zugrunde, weil er es für glaubhaft erachtet, so ist er zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, es in den Urteilsgründen in allen seinen Einzelheiten zu dokumentieren, um dem Revisionsgericht eine Kontrolle seiner Entscheidung zu ermöglichen. Es kann vielmehr – je nach den Umständen des Einzelfalls – genügen, auf die Feststellungen Bezug zu nehmen. Erforderlich ist außerdem, dass der Tatrichter in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegt und begründet, aus welchen Gründen er das Geständnis des Angeklagten für glaubhaft erachtet. Decken sich die Angaben des Angeklagten mit sonstigen Beweisergebnissen und stützt der Tatrichter seine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit des Geständnisses auch auf diese Beweisergebnisse, so ist er zu deren jedenfalls gedrängter Wiedergabe verpflichtet, da anderenfalls eine revisionsgerichtliche Überprüfung seiner Überzeugungsbildung nicht möglich ist. Diese Maßstäbe gelten auch in Fällen, in denen der Angeklagte im Rahmen einer Verfahrensverständigung ein Geständnis ablegt.
- 7
- b) Gemessen an diesen Maßstäben hält die tatrichterliche Beweiswürdigung einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie ist lückenhaft.
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- Unklar bleibt insbesondere, ob die beiden Angeklagten Angaben zur Vorgeschichte der Tat II. 2 der Urteilsgründe gemacht haben. Nach den Feststellungen übergab der Angeklagte V. dem Angeklagten K. im Auftrag einer oder mehrerer unbekannter Personen 25 Kilogramm Marihuana und sollte dafür, anders als in den übrigen zur Aburteilung führenden Fällen, als Ent- lohnung lediglich einen Geldbetrag in Höhe von 100 € pro Kilogramm Rauschgift erhalten. Das Landgericht hat diese Einlassung des Angeklagten als unwiderlegt angesehen und im Rahmen der rechtlichen Würdigung festgehalten, dass es nicht festzustellen vermochte, ob der Angeklagte über die bloße Auslieferung der Drogen hinaus auch die Bestellung des Angeklagten K. entgegen genommen, mit ihm die Modalitäten der Lieferung vereinbart hat und ob er damit beauftragt war, den Kaufpreis entgegen zu nehmen. In diesem Zusammenhang hätte es sich zu der Erörterung der Angaben der Angeklagte K. zu der Vorgeschichte dieser Tat gedrängt sehen müssen.
- 9
- Darüber hinaus ist die tatrichterliche Erwägung, dass die Geständnisse der beiden Angeklagten durch die „in der Sitzungsniederschrift aufgefundenen Beweismittel bestätigt und ergänzt“ werden,nicht nachvollziehbar. Der Tatrich- ter teilt weder die erhobenen Beweismittel noch deren Beweisertrag mit. Zwar ist es regelmäßig weder erforderlich noch zweckmäßig, das Revisionsgericht im Einzelnen darüber zu unterrichten, welche Ergebnisse die im Hauptverhandlungsprotokoll verzeichneten Beweiserhebungen erbracht haben (BGH, Urteil vom 7. August 2014 – 3 StR 224/14 mwN). Stützt der Tatrichter seine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Geständnisse jedoch auf außerhalb der Angaben der Angeklagten liegende Beweisergebnisse, so ist er gehalten, diese in den Urteilsgründen – jedenfalls gedrängt – wiederzugeben.
- 10
- Der Senat vermag ein Beruhen des Urteils auf dem Erörterungsmangel zum Nachteil der Angeklagten nicht auszuschließen. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Fischer Eschelbach Ott Zeng Bartel
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in siebzehn Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei Strafbefehlen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von fünfzig Tagessätzen zu je zwanzig Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
- 2
- 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts schlossen sich die Angeklagten Il. , E. , S. , O. und C. sowie die gesondert Verfolgten S. Il. , M. , In. und B. M`H. im Lauf des Jahres 2011 zusammen, um in A. gemeinsam Betäubungsmittel zu verkaufen.An der Spitze der Gruppe standen der gesondert Verfolgte S. Il. sowie die Angeklagten Il. und In. . Eine Ebene darunter rangierten die Angeklagten O. und S. , eine weitere Ebene darunter die Angeklagten E. , C. sowie die gesondert Verfolgten M. und B. M`H. . Für den Verkauf der Drogen in kleinen Mengen an Endverbraucher setzte die Gruppe sogenannte Läufer ein. Das von der Gruppe verkaufte Marihuana wurde zunächst in den Niederlanden beschafft und war von guter bis sehr guter Qualität. Es wurde von dem Angeklagten O. in Mengen bis zu zwei Kilogramm zu Fuß über die deutsch-niederländische Grenze transportiert und in eine Bunkerwohnung gebracht. Dort wurde es in kleine Mengen für den Straßenverkauf portioniert und neu verpackt. Der Angeklagte S. war innerhalb der Gruppe für den Einkauf größerer Mengen Marihuana zuständig. Außerdem war er Depothalter inBunkerwohnungen, wo er auch selbst Drogen neu verpackte. Gewinne aus dem Drogenverkauf wurden unter den Mitgliedern der Gruppe verteilt, wobei die Aufteilung unter den verschiedenen Hierarchieebenen unterschiedlich ausfiel. Zahlreiche Taten wurden von Bandenmitgliedern in unterschiedlicher Beteiligung begangen. Ab dem 19. Dezember 2011 kam es zu siebzehn im Urteil näher dargestellten Betäubungsmitteltaten, an denen der Angeklagte S. beteiligt war.
- 3
- 2. Das Landgericht hat die Handlungen des Angeklagten S. jeweils als bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG bewertet.
II.
- 4
- Die Revision des Angeklagten S. gegen dieses Urteil ist mit der Sachrüge begründet. Das Urteil leidet an einem Darstellungsmangel.
- 5
- 1. In den Feststellungen ist „Grundsätzliches zur Bandenstruktur“ vorab im Einzelnen erläutert worden. Es fehlt danach jedoch an einer nachvollziehbaren Darstellung der Beweisgrundlagen für diese Feststellungen.
- 6
- Das Landgericht hat zu jedem der festgestellten Einzelfälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge die diesbezüglichen Beweisgrundlagen erläutert. Daraus ergeben sich zum Teil auch Hinweise auf die Rollenverteilung unter den Beteiligten. Jedoch ist nicht nachzuvollziehen, auf welchem Weg das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung zu den grundsätzlichen Feststellungen über die Bandenstruktur der Gruppe und die auch vom Angeklagten S. dazu getroffene Bandenabrede gelangt ist. Den Urteilsgründen kann auch nicht entnommen werden, dass einer der Mitangeklagten oder der gesondert Verfolgten bei seiner Aussage zur Sache die Bandenstruktur insgesamt so dargestellt hat, wie es vom Landgericht festgestellt wurde.
- 7
- Danach leidet das Urteil zum Nachteil des Angeklagten S. an einem Darstellungsmangel, auf dem es beruhen kann, soweit es um den Qualifikationstatbestand der bandenmäßigen Begehung geht. Das zwingt zur Urteilsaufhebung im Ganzen.
- 8
- 2. An der Annahme eines Darstellungsmangels ändert es nichts, dass dem Urteil, soweit es den Angeklagten S. betrifft, eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO zugrunde liegt. Die Verständigung darf den Schuldspruch nicht zum Gegenstand haben (§ 257c Abs. 2 Satz 3 StPO). Auch die Pflicht des Tatgerichts zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts bleibt von der Verständigung unberührt (§ 257c Abs. 1 Satz 2 StPO), ebenso die Pflicht zur Wahrung der Mindestanforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung (vgl. Senat, Beschluss vom 22. September 2011 – 2 StR 383/11, StV 2012, 133). Zugleich wird die tatrichterliche Aufgabe der Darstellung des festgestellten Sachverhalts (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO) und der diesen Feststellungen zu Grunde liegenden Beweiswürdigung (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO) nicht eingeschränkt, weil eine Verständigung stattgefunden hat. Vielmehr unterliegt das Urteil auch dann, wie es dem Regelungsgedanken der §§ 35a Satz 3, 302 Abs. 1 Satz 2 StPO zu entnehmen ist, der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Dies macht bei der Urteilsabsetzung eine genaue Mitteilung der zur jeweiligen Tat getroffenen Feststellungen sowie der dafür maßgeblichen Beweisgrundlagen erforderlich. Allein die Bereitschaft eines Angeklagten , wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet das Gericht nicht von diesen Pflichten (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 2 StR 222/10).
III.
- 9
- Der Senat hat geprüft, ob die mit der Sachrüge erfolgreiche Revision des Angeklagten S. auf andere Angeklagte, die keine Revision eingelegt oder ihr Rechtsmittel zurückgenommen haben, zu erstrecken ist (§ 357 StPO). Das ist prinzipiell auch bei einem Fehler der Beweiswürdigung möglich (vgl.
- 10
- 1. Hinsichtlich der Angeklagten O. und C. , die keine Revision eingelegt haben, ist das Urteil vom Landgericht gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt worden. Insoweit gestattet das Gesetz gerade eine Reduzierung der Sachdarstellung in den schriftlichen Urteilsgründen. Deshalb kann ein Darstellungsmangel des Urteils, welcher die Voraussetzungen der Revisionserstreckung erfüllen könnte, nicht festgestellt werden (vgl. Hamm in: Festschrift für Rissing-van Saan, 2011, S. 195, 200; Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 357 Rn. 14; BeckOK/Wiedner, StPO, Ed. 21, § 357 Rn. 3a).
- 11
- 2. Hinsichtlich des früheren Angeklagten E. , der sein Rechtsmittel zurückgenommen hat, ist eine Abkürzung der Urteilsgründe nicht erfolgt. Gleichwohl liegen die Voraussetzungen für eine Revisionserstreckung nicht vor. Der Angeklagte E. handelte nach den Urteilsfeststellungen auf einer niedrigeren Hierarchieebene als der Angeklagte S. . Er wirkte an Bandentaten in unterschiedlicher Beteiligung weiterer Personen mit. Die Beweisgründe für die Feststellung seiner jeweiligen Tatbegehung haben vor diesem Hintergrund eine andere Bedeutung als diejenigen, die den Angeklagten S. betreffen.
RiBGH Zeng ist an der Unterschrift gehindert. Fischer Bartel
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Der Angeklagte K. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. August 2014 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen B.VII. und B.VIII. der Urteilsgründe verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten M. wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels dieses Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen „Beihilfe zum Dieb- stahl in sechs Fällen, wovon es in drei Fällen beim Versuch blieb,“ zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten M. hat es wegen „Diebstahls in vier Fällen, wovon es in zwei Fällen beim Versuch blieb,“ eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt. Hiergegen wenden sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge; der Angeklagte K. hat zudem eine – nicht ausgeführte – Verfahrensrüge erhoben. Das Rechtsmittel des Angeklagten K. führt lediglich zu einer Klarstellung des Schuldspruchs. Die Revision des Angeklagten M. hat hinsichtlich der Verurteilung in den Fällen B.VII. und B.VIII. der Urteilsgründe und – infolgedessen – im Gesamtstrafenausspruch Erfolg.
- 2
- 1. Die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen stellt. Die schriftlichen Urteilsgründe müssen daher so sorgfältig und strukturiert abgefasst sein, dass die tatgerichtliche Entscheidung nachvollziehbar und einer revisionsrechtlichen Überprüfung anhand dieses Maßstabes zugänglich ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. August 2014 – 3 StR 224/14 mwN).
- 3
- Dabei dienen die schriftlichen Urteilsgründe nicht der Nacherzählung des Ablaufs der Ermittlungen oder der Dokumentation des Gangs der Hauptverhandlung. Die Annahme, es sei notwendig, das Revisionsgericht im Detail darüber zu unterrichten, welche Ergebnisse die im Hauptverhandlungsprotokoll verzeichneten Beweiserhebungen erbracht haben, ist verfehlt (BGH aaO). Auch muss der Tatrichter nicht für alle Feststellungen einen Beleg erbringen (BGH, Urteil vom 17. April 2014 – 3 StR 27/14, NStZ-RR 2014, 279 f. mwN). Er ist im Fall einer Verurteilung des Angeklagten grundsätzlich aber verpflichtet, die für den Schuldspruch wesentlichen Beweismittel im Rahmen seiner Beweiswürdigung heranzuziehen und einer erschöpfenden Würdigung zu unterziehen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. März 2002 – 5 StR 448/01). Insofern beurteilt sich die Erörterungsbedürftigkeit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme; (nur) mit Umständen, die im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch beweiserheblich waren, muss sich der Tatrichter im Urteil auseinandersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2000 – 1 StR 183/00, NStZ-RR 2001, 174 f.; Urteil vom 24. Januar 2006 – 5 StR 410/05). Es ist deshalb regelmäßig überflüssig, nach den tatsächlichen Feststellungen sämtliche in der Hauptverhandlung erhobenen Beweismittel, auf denen das Urteil beruhen soll, aufzuzählen; dies kann die Würdigung der Beweise nicht ersetzen (so bereits BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1996 – 1 StR 614/96) und stellt lediglich eine vermeidbare Fehlerquelle dar, da sie Anlass zu Rügen nach § 261 StPO geben kann (BGH, Beschluss vom 17. November 1999 – 3 StR 385/99, NStZ 2000, 211).
- 4
- 2. Daran gemessen ist verfehlt, dass das Landgericht im Anschluss an die Feststellungen mitteilt, dass diese unter anderem auf den Angaben von 17, teils sogar mit ihren Geburtsnamen bezeichneten Zeugen, auf im Einzelnen aufgeführten, in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden und in Augenschein genommenen Lichtbildern beruhen, es indes auf die Lichtbilder weder gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verweist, noch die Inhalte der Urkunden näher mitteilt und von den 17 vernommenen Zeugen im Folgenden lediglich fünf Aussagen dargestellt und erörtert werden.
- 5
- 3. Hierauf beruht das Urteil hinsichtlich des Angeklagten K. aber nicht. Denn das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft dieses Angeklagten auf dessen Geständnis sowie auf das dieses bestätigende (Teil-) Geständnis des an einem Teil der dem Angeklagten K. zur Last gelegten Taten beteiligten Angeklagten M. und eines weiteren, als Zeugen vernommenen Beteiligten an einer der Taten.
- 6
- Da das Urteil hinsichtlich des Angeklagten K. auch im Übrigen keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler aufweist, hat sein Rechtsmittel keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat fasst jedoch – entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 23. Januar 2015 – den Schuldspruch neu, um insbesondere klarzustellen, dass der Angeklagte K. nicht einer versuchten Beihilfe zum Diebstahl in drei Fällen schuldig ist, sondern dreier Fälle der Beihilfe zum versuchten Diebstahl.
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- 4. Dagegen hat das Rechtsmittel des Angeklagten M. in den Fällen B.VII. und B.VIII. der Urteilsgründe Erfolg.
- 8
- Hinsichtlich des Falls B.III. der Urteilsgründe stützt das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft zwar rechtsfehlerfrei auf die Geständnisse des Angeklagten M. und des Angeklagten K. . Auch trägt im Fall B.VI. der Urteilsgründe insbesondere das Geständnis des Angeklagten K. und die Aussage des an dieser Tat beteiligten Zeugen die Feststellung, der Angeklagte M. sei Mittäter dieses Einbruchdiebstahls.
- 9
- Nicht von den Ausführungen in der Beweiswürdigung getragen wird aber die Feststellung, der Angeklagte M. habe sich auch in den Fällen B.VII. und B.VIII. der Urteilsgründe als (Mit-)Täter an den (versuchten) Einbruchdiebstählen beteiligt. Zu diesen Tatvorwürfen schwieg der Angeklagte M. , der Angeklagte K. war an ihnen nicht beteiligt und ein Augenzeuge konnte im Fall B.VIII. nur eine „grobe Beschreibung“ eines Täters geben, die – ohne dass die Strafkammer dies näher erläutert – „durchaus auf den Angeklagten M. zutrifft“ (UA S. 11). Ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten M. stützt die Strafkammer wesentlich darauf, dass im Fall B.VII. vor dem Gebäude, in das eingebrochen worden war, ein Kopfhörer und im Fall B.VIII. am Tatort ein Hammer mit der DNA des Angeklagten M. gefundenwurde (UA S. 11). Nähere Ausführungen zu den DNA-Gutachten – die vermutlich in der Einleitung zur Beweiswürdigung als verlesene Urkunden „aufgelistet“ sind – enthält das Urteil nicht.
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- Dies genügt den Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung nicht. Denn das Tatgericht hat in den Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind. Für die Darstellung des Ergebnisses einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung ist danach erforderlich, dass der Tatrichter mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, inwieweit dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2014 – 4 StR 439/13, NJW 2014, 2454, 2455).
- 11
- Da das Urteil hierzu keinerlei Ausführungen enthält, hat es hinsichtlich des Angeklagten M. in den Fällen B.VII. und B.VIII. der Urteilsgründe keinen Bestand. Dies hat die Aufhebung des Ausspruchs über die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe zur Folge. Im Übrigen weist das Urteil keinen diesen Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
Mutzbauer Bender
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in siebzehn Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei Strafbefehlen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von fünfzig Tagessätzen zu je zwanzig Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
- 2
- 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts schlossen sich die Angeklagten Il. , E. , S. , O. und C. sowie die gesondert Verfolgten S. Il. , M. , In. und B. M`H. im Lauf des Jahres 2011 zusammen, um in A. gemeinsam Betäubungsmittel zu verkaufen.An der Spitze der Gruppe standen der gesondert Verfolgte S. Il. sowie die Angeklagten Il. und In. . Eine Ebene darunter rangierten die Angeklagten O. und S. , eine weitere Ebene darunter die Angeklagten E. , C. sowie die gesondert Verfolgten M. und B. M`H. . Für den Verkauf der Drogen in kleinen Mengen an Endverbraucher setzte die Gruppe sogenannte Läufer ein. Das von der Gruppe verkaufte Marihuana wurde zunächst in den Niederlanden beschafft und war von guter bis sehr guter Qualität. Es wurde von dem Angeklagten O. in Mengen bis zu zwei Kilogramm zu Fuß über die deutsch-niederländische Grenze transportiert und in eine Bunkerwohnung gebracht. Dort wurde es in kleine Mengen für den Straßenverkauf portioniert und neu verpackt. Der Angeklagte S. war innerhalb der Gruppe für den Einkauf größerer Mengen Marihuana zuständig. Außerdem war er Depothalter inBunkerwohnungen, wo er auch selbst Drogen neu verpackte. Gewinne aus dem Drogenverkauf wurden unter den Mitgliedern der Gruppe verteilt, wobei die Aufteilung unter den verschiedenen Hierarchieebenen unterschiedlich ausfiel. Zahlreiche Taten wurden von Bandenmitgliedern in unterschiedlicher Beteiligung begangen. Ab dem 19. Dezember 2011 kam es zu siebzehn im Urteil näher dargestellten Betäubungsmitteltaten, an denen der Angeklagte S. beteiligt war.
- 3
- 2. Das Landgericht hat die Handlungen des Angeklagten S. jeweils als bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG bewertet.
II.
- 4
- Die Revision des Angeklagten S. gegen dieses Urteil ist mit der Sachrüge begründet. Das Urteil leidet an einem Darstellungsmangel.
- 5
- 1. In den Feststellungen ist „Grundsätzliches zur Bandenstruktur“ vorab im Einzelnen erläutert worden. Es fehlt danach jedoch an einer nachvollziehbaren Darstellung der Beweisgrundlagen für diese Feststellungen.
- 6
- Das Landgericht hat zu jedem der festgestellten Einzelfälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge die diesbezüglichen Beweisgrundlagen erläutert. Daraus ergeben sich zum Teil auch Hinweise auf die Rollenverteilung unter den Beteiligten. Jedoch ist nicht nachzuvollziehen, auf welchem Weg das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung zu den grundsätzlichen Feststellungen über die Bandenstruktur der Gruppe und die auch vom Angeklagten S. dazu getroffene Bandenabrede gelangt ist. Den Urteilsgründen kann auch nicht entnommen werden, dass einer der Mitangeklagten oder der gesondert Verfolgten bei seiner Aussage zur Sache die Bandenstruktur insgesamt so dargestellt hat, wie es vom Landgericht festgestellt wurde.
- 7
- Danach leidet das Urteil zum Nachteil des Angeklagten S. an einem Darstellungsmangel, auf dem es beruhen kann, soweit es um den Qualifikationstatbestand der bandenmäßigen Begehung geht. Das zwingt zur Urteilsaufhebung im Ganzen.
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- 2. An der Annahme eines Darstellungsmangels ändert es nichts, dass dem Urteil, soweit es den Angeklagten S. betrifft, eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO zugrunde liegt. Die Verständigung darf den Schuldspruch nicht zum Gegenstand haben (§ 257c Abs. 2 Satz 3 StPO). Auch die Pflicht des Tatgerichts zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts bleibt von der Verständigung unberührt (§ 257c Abs. 1 Satz 2 StPO), ebenso die Pflicht zur Wahrung der Mindestanforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung (vgl. Senat, Beschluss vom 22. September 2011 – 2 StR 383/11, StV 2012, 133). Zugleich wird die tatrichterliche Aufgabe der Darstellung des festgestellten Sachverhalts (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO) und der diesen Feststellungen zu Grunde liegenden Beweiswürdigung (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO) nicht eingeschränkt, weil eine Verständigung stattgefunden hat. Vielmehr unterliegt das Urteil auch dann, wie es dem Regelungsgedanken der §§ 35a Satz 3, 302 Abs. 1 Satz 2 StPO zu entnehmen ist, der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Dies macht bei der Urteilsabsetzung eine genaue Mitteilung der zur jeweiligen Tat getroffenen Feststellungen sowie der dafür maßgeblichen Beweisgrundlagen erforderlich. Allein die Bereitschaft eines Angeklagten , wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet das Gericht nicht von diesen Pflichten (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 2 StR 222/10).
III.
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- Der Senat hat geprüft, ob die mit der Sachrüge erfolgreiche Revision des Angeklagten S. auf andere Angeklagte, die keine Revision eingelegt oder ihr Rechtsmittel zurückgenommen haben, zu erstrecken ist (§ 357 StPO). Das ist prinzipiell auch bei einem Fehler der Beweiswürdigung möglich (vgl.
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- 1. Hinsichtlich der Angeklagten O. und C. , die keine Revision eingelegt haben, ist das Urteil vom Landgericht gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt worden. Insoweit gestattet das Gesetz gerade eine Reduzierung der Sachdarstellung in den schriftlichen Urteilsgründen. Deshalb kann ein Darstellungsmangel des Urteils, welcher die Voraussetzungen der Revisionserstreckung erfüllen könnte, nicht festgestellt werden (vgl. Hamm in: Festschrift für Rissing-van Saan, 2011, S. 195, 200; Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 357 Rn. 14; BeckOK/Wiedner, StPO, Ed. 21, § 357 Rn. 3a).
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- 2. Hinsichtlich des früheren Angeklagten E. , der sein Rechtsmittel zurückgenommen hat, ist eine Abkürzung der Urteilsgründe nicht erfolgt. Gleichwohl liegen die Voraussetzungen für eine Revisionserstreckung nicht vor. Der Angeklagte E. handelte nach den Urteilsfeststellungen auf einer niedrigeren Hierarchieebene als der Angeklagte S. . Er wirkte an Bandentaten in unterschiedlicher Beteiligung weiterer Personen mit. Die Beweisgründe für die Feststellung seiner jeweiligen Tatbegehung haben vor diesem Hintergrund eine andere Bedeutung als diejenigen, die den Angeklagten S. betreffen.
RiBGH Zeng ist an der Unterschrift gehindert. Fischer Bartel
