Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2017 - 2 StR 308/16
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu I.1., 3. und II. auf dessen Antrag – und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 206a StPO beschlossen:
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die verbliebenen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in acht Fällen und wegen Untreue in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die nicht revidierenden Mitangeklagten Sp. , St. , J. , R. und B. hat es wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr und wegen Untreue in einer jeweils unterschiedlichen Zahl von Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat.
- 2
- Die auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
I.
- 3
- Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
- 4
- 1. Der Angeklagte war ab 1997 Vertriebsvorstand und seit 1999 Vorstandsvorsitzender der M. AG, die ab 2008 als M. AG (im Folgenden: M. ) firmierte und als Hersteller von Druckmaschinen weltweit tätig war. Die Mitangeklagten waren in verschiedenen leitenden Funktionen im Vertrieb bzw. in der kaufmännischen Abteilung von M. tätig. Das Unternehmen meldete 2011 Insolvenz an und wurde in der Folge aufgespalten.
- 5
- Bei Verkaufsverhandlungen im In- und Ausland sahen sich die Mitarbeiter des Unternehmens teilweise Geldforderungen von Entscheidungsträgern der Kunden gegenüber, die als Gegenleistung dafür dienen sollten, die M. bei Verhandlungen und Vertragsabschlüssen gegenüber Mitbewerbern zu bevorzugen. Um Schmiergelder zu generieren und entsprechende Zahlungen in der eigenen Buchhaltung zu verschleiern, etablierte der Vorstand der M. ein System „schwarzer Kassen“, bei welchem die in der Schweiz ansässige Fa. V. (im Folgenden: V. ), ein Tochterunternehmen der M. , eine zentrale Rolle einnahm. Im Jahr 2003 entschied der Vorstand der M. , die geschäftliche Tätigkeit der V. , die zunächst Vertriebs- und Servicetätigkeiten für die M. erbracht hatte, vollständig einzustellen und sie nur noch zur Generierung von Schmiergeldern für die M. einzusetzen. Um diesen Zweck zu verschleiern, wurde ein Beratungsvertrag zwischen V. und M. geschlossen. Darin verpflichtete sich die V. zur Erbringung von Beratungsleistungen gegen die Zahlung eines monatlichen Pauschal- honorars und projektbezogener Vergütungen. Wie von Anfang an geplant, erbrachte die V. auf der Grundlage dieses Vertrags aber zu keinem Zeitpunkt Dienstleistungen für die M. . Um Gelder für Schmiergeldempfänger freisetzen zu können, stellte die V. der M. jedoch angeblich erbrachte Beratungsleistungen in Rechnung. Nach deren Bezahlung wurden die Gelder bei der V. abgehoben und an die Schmiergeldempfänger ausgezahlt. Im Einzelnen gestaltete sich dies wie folgt:
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- Wollte ein Vertriebsmitarbeiter der M. an einen Entscheidungsträger eines Kunden Schmiergelder zahlen, berücksichtigte er dies kalkulato- risch beim jeweiligen Projekt („Mittelverwendungsprojekt“),indem er den benötigten Betrag unter dem Punkt „Anlagen und Aggregate“ in die Kalkulation einfügte. Anhand dieses Postens konnte jeder, der die interne Kalkulation lesen konnte, erkennen, dass für das Projekt Schmiergelder gezahlt werden sollten.
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- Zuständig für die Generierung des benötigten Schmiergeldbetrags war die kaufmännische Abteilung der M. . Der jeweilige Vertriebsmitarbeiter teilte dieser mit, in welcher Höhe Schmiergelder – unternehmensintern als „Sonderprovision“ oder „nützliche Verwendung“ bezeichnet – benötigt wurden. Die kaufmännische Abteilung suchte dann ein Projekt, welches kalkulatorisch noch Aufwendungen für Beratertätigkeiten zuließ („Mittelherkunftsprojekt“). Den benötigten Schmiergeldbetrag zuzüglich Provisionen für die V. verbuchten die nicht revidierenden Mitangeklagten R. und Sp. bei diesem Projekt dann als angebliches Beratungshonorar der V. . Danach versandten sie an die V. ein Schreiben, in dem sie dieser für die Unterstützung beim Zustandekommen des Vertrags beim „Mittelherkunftsprojekt“ dankten, den Namen des Projekts, die Auftragsnummer und die Höhe des Honorars der V. nannten und die Kaufvertragsunterlagen des Projekts beifügten. Das Honorar entsprach der vom Vertriebsmitarbeiter angeforderten Schmiergeldzahlung zuzüglich einer der V. zustehenden Umsatzbeteiligung. Bei der V. erstellte der gesondert verfolgte Fu. in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Eingang des Schreibens der M. eine Rechnung unter Angabe einer Schweizer Bankverbindung. Mit dieser forderte die V. gegenüber M. den Betrag, der von M. vorher bestimmt worden war. Zur Vervollständigung der eigenen Unterlagen erstellten die Mitarbeiter bei der V. zudem Schreiben an den jeweiligen fiktiven Berater.
- 8
- Nach Eingang der Rechnung der V. wurde diese bei der M. nach dem Vier-Augen-Prinzip durch einen Mitarbeiter der kaufmännischen Abteilung und einen weiteren zeichnungsberechtigten Mitarbeiter – überwiegend durch den das Schmiergeld anfordernden Vertriebsmitarbeiter, teilweise auch durch den Angeklagten – geprüft und freigezeichnet. Anschließend überwies die M. den Rechnungsbetrag auf das Schweizer Konto der V. . Mit dem Geldeingang bei der V. oblag die Kontrolle über die Gelder ausschließlich den gesondert verfolgten Fu. und K. . Den Verbleib der Gelder und deren Verwendung konnte keine Unternehmenseinheit der M. überwachen. Durch die Scheinrechnungen der V. waren die Gelder unter Aufbau einer vorgetäuschten Geschäftsfassade aus dem Vermögensbestand von M. herausgelöst und tauchten weder in der Haupt- noch in einer inoffiziellen Nebenbuchhaltung korrekt auf. Wegen des Fehlens von Kontrollmechanismen hätten sich die am System Beteiligten jederzeit an den Geldern der V. bereichern können.
- 9
- Durch die mittels Scheinrechnungen veranlassten Überweisungen entstand bei der V. ein positiver Kassenbestand, der größer war als die tatsächlich im Einzelfall benötigten Schmiergelder. Nach Eingang der Gelder konnten die Mitarbeiter der M. diese dort jeweils abrufen. Soweit die Schmiergeldempfänger die Bereitstellung der Gelder in bar wünschten, hoben die Verantwortlichen der V. die benötigten Gelder ab und übergaben sie den Vertriebsmitarbeitern der M. gegen Quittung in den Büroräumen der V. .
- 10
- Dem Gesamtvorstand, den Aktionären bzw. der Hauptversammlung und dem Aufsichtsrat war nicht bekannt, dass die Angeklagten über die V. Gelder von M. in die Schweiz transferierten, um diese anschließend als Schmiergelder zu verwenden.
- 11
- Die Mitangeklagten waren als leitende Mitarbeiter der M. in das über die V. laufende und ihnen bekannte System der Schmiergeldgenerierung eingebunden. Die in der kaufmännischen Abteilung tätigen Mitangeklagten Sp. und R. fungierten als Ansprechpartner für die Abwicklung von Schmiergeldanfragen und waren mit der Anforderung von Rechnungen und der Freizeichnung und Verbuchung der Gelder befasst. Die Mitangeklagten St. , J. und B. , die in leitenden Positionen im Vertrieb der M. beschäftigt waren, handelten Vereinbarungen über Schmiergelder aus und waren an der Freizeichnung der Rechnungen der V. beteiligt.
- 12
- „Der Angeklagte war als Vorstandsvorsitzender und als Vertriebsvor- stand für das Gelingen der Taten unentbehrlich. Aufgrund seiner Billigung war es den übrigen Mitangeklagten überhaupt möglich, die Taten über einen mehrere Jahre dauernden Zeitraum durchzuführen. Er konnte als Vorstand auf das „System V. “ einwirken, dieses jederzeit beenden und nach seinem Willen weiter laufen lassen. Aufgrund seiner Stellung im Unternehmen wäre es ihm möglich gewesen, die übrigen Mitangeklagten von ihren Aufgaben abzuberufen oder ihnen konkrete Anweisungen zu geben (…). In Kenntnis der wahren Hin- tergründe machte er Scheinrechnungen der V. als Betriebsausgaben im Rahmen von Steuererklärungen geltend“.
- 13
- 2. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten, bei denen sich der unter Beteiligung des Angeklagten von der M. an die V. überwiesene Gesamtbetrag auf 2.338.368 € belief:
- 14
- a) In den Fällen II.1 bis 8 der Urteilsgründe wurden im Zeitraum zwischen November 2005 und April 2007 im Zusammenhang mit Verkäufen von Druckmaschinen an verschiedene in- bzw. ausländische Kunden auf die genannte Art und Weise Schmiergelder generiert und den Empfängern jeweils als Gegenleistung dafür versprochen, dass sie auf eine bevorzugte Auftragsvergabe an M. hinwirkten oder um geheime Informationen über Mitbewerber preiszugeben. Die Vereinbarung über die bevorzugte Auftragsvergabe oder die Übersendung von Informationen erfolgte dabei stets vor Abschluss des Verkaufsvorgangs. Die Schmiergeldzahlungen, die im Einzelfall zwischen 35.000 € (Fälle 7 und 8) und 354.600 € (Fall 3) betrugen, wurden jeweils erst nach dem Abschluss des Verkaufsvorgangs an den Schmiergeldempfänger ausgezahlt. Eine unmittelbare eigene Tatbeteiligung des Angeklagten hat das Landgericht lediglich im Fall II.3 der Urteilsgründe festgestellt.
- 15
- b) In den Fällen II.9 bis 25 der Urteilsgründe, die den Zeitraum zwischen Oktober 2005 und April 2007 betrafen, forderten die Angeklagten J. , B. , R. und St. zur Generierung von Schmiergeldern für weitere Projekte Rechnungen zwischen 17.500 € (Fall 23) und 611.600 € (Fall 24) bei derV. an. Nach Übersendung der Rechnung überwies M. den jeweiligen Betrag an die V. , wodurch das Geld jeglicher Kontrolle durch die M.
- 16
- 3. Das Landgericht hat die Beteiligung des Angeklagten als Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB in acht Fällen (Fälle II.1 bis 8 der Urteilsgründe) und als Untreue in 17 Fällen (Fälle II.9 bis 25 der Urteilsgründe) gewertet. Soweit der Angeklagte in die einzelnen Vorgänge nicht in jedem Detail involviert war, hat es ihm die Tathandlungen der Mitangeklagten über § 25 Abs. 2 StGB mit der Begründung zugerechnet, dass er „aufgrund seiner exponierten Stellung im Unternehmen und als Vorstand mit Zuständigkeiten für den Vertrieb ein überragendes Interesse am Erfolg der Tat“ gehabt habe und „jeder- zeit auf die Taten hätte Einfluss nehmen und die Handelnden als beliebig austauschbares Rädchen im Getriebe hätte abberufen können“.
- 17
- Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht in den Fällen II.1 bis 5 der Urteilsgründe angenommen, dass sich die Taten jeweils auf einen Vermögensvorteil großen Ausmaßes im Sinne des § 300 Satz 2 Nr. 1 StGB bezogen , und ist daher vom Vorliegen eines besonders schweren Falles der Bestechung ausgegangen. Es hat in den Fällen II.1, 2, 4 bis 8 der Urteilsgründe auf Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten, im Fall II.3 auf eine Einzelstrafe von zehn Monaten erkannt. In den Fällen II.9 bis 25 der Urteilsgründe wurden Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe verhängt.
II.
- 18
- 1. Die Verfahrensrügen haben aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg.
- 19
- 2. Soweit der Angeklagte in den Fällen II.13, 15, 16 und 19 der Urteilsgründe wegen Untreue verurteilt wurde, ist das Urteil aufzuheben und das Verfahren gemäß § 206a StPO wegen des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung einzustellen.
- 20
- a) Für das Vergehen der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB gilt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB eine Verjährungsfrist von fünf Jahren und eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren. Die den Lauf der Verjährung in Gang setzende Beendigung tritt beim Straftatbestand der Untreue mit dem endgültigen Vermögensverlust ein (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 266 Rn. 187 mwN).
- 21
- Vorliegend ist als Zeitpunkt des endgültigen Vermögensverlusts der Eingang der für die angeblich erbrachten Beratungsleistungen gezahlten Vergütung bei der V. anzusehen, da die Kontrolle der Gelder von da an ausschließlich den gesondert verfolgten Fu. und K. oblag und keine Unternehmenseinheit der M. den Verbleib und die Verwendung der Gelder mehr überwachen konnte (UA S. 14). Im Hinblick darauf, dass die Verjährung erst durch die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens mittels Schreibens der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 9. Februar 2011 gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB unterbrochen wurde, sind die vor dem 9. Februar 2006 beendeten Taten II.13, 15, 16 und 19 der Urteilsgründe verjährt und daher nicht mehr verfolgbar.
- 22
- b) Eine Erstreckung auf die nicht revidierenden Mitangeklagten R. (Fälle II.13, 15 und 16 der Urteilsgründe) und St. (Fälle II.19 der Urteilsgründe ) ist nicht vorzunehmen, da ihnen das Ermittlungsverfahren bereits mittels Schreiben der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 15. Oktober 2010 bekannt gegeben worden war und insofern die Verjährung rechtzeitig unterbrochen wurde.
- 23
- 3. Entgegen der vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vertretenen Auffassung ist dem Senat eine Einstellung des Verfahrens im Fall II.7 der Urteilsgründe nicht möglich, da die für die Verjährung einer Straftat wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr maßgebliche Frage, zu welchem Zeitpunkt der Kaufvertrag mit der Firma Kr. vollzogen und die Druckmaschine geliefert bzw. bezahlt wurde, vom Revisionsgericht nicht geklärt werden darf und das Urteil daher insoweit unter Zurückverweisung aufzuheben ist.
- 24
- a) Gemäß § 78a Satz 1 StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Nach dem vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angewendeten materiellen Beendigungsbegriff ist dies erst der Fall, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abschließt, das Tatunrecht mithin tatsächlich in vollem Umfang verwirklicht ist. Dies bedeutet, dass die Beendigung der Tat nicht allein an die weitere Verwirklichung tatbestandlich umschriebener Merkmale der Straftat nach deren Vollendung anknüpft. Vielmehr zählen zur Tatbeendigung auch solche Umstände, die – etwa weil der Gesetzgeber zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsgüterschutzes einen Deliktstypus mit vorverlagertem Vollendungszeitpunkt gewählt hat – zwar nicht mehr von der objektiven Tatbestandsbeschreibung erfasst werden, aber dennoch das materielle Unrecht der Tat vertiefen, weil sie den Angriff auf das geschützte Rechtsgut perpetuieren oder gar intensivieren (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 – 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300, 303; Urteil vom 6. September 2011 – 1 StR 633/10, NStZ 2012, 511, 513).
- 25
- b) Sind sich der Bestochene und der Bestechende über die bevorzugende Handlung und die hierfür zu erbringende Gegenleistung einig und wird die Unrechtsvereinbarung auch tatsächlich voll umgesetzt, kommt es danach für die Tatbeendigung nach § 299 Abs. 1 und Abs. 2 StGB auf die jeweils letzte Handlung zur beiderseitigen Erfüllung der getroffenen Vereinbarung an. Die Taten sind in diesen Fällen beendet, wenn die im Wettbewerb unlauter bevorzugende Handlung abgeschlossen und der Vorteil vollständig entgegengenommen ist. Eine Tatbeendigung bei § 299 StGB liegt damit erst mit der vollständigen Umsetzung der Unrechtsvereinbarung vor (BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 – 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565, 2566).
- 26
- c) Vorliegend kommt es daher nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Unrechtsvereinbarung zwischen dem Angeklagten St. und der Überga- be der vereinbarten Schmiergelder „nach dem 12. Dezember 2005“, sondern auf den Zeitpunkt an, zu dem die Firma M. die Druckmaschine an die Kr. auslieferte bzw. diese vom Kunden bezahlt wurde.
- 27
- Dazu enthält das Urteil widersprüchliche Feststellungen. Zwar hat das Landgericht allgemein festgestellt, dass „die Vereinbarung über die bevorzugte Auftragsvergabe stets vor Abschluss des Verkaufsvorgangs erfolgte“ und „das Schmiergeld dann jeweils (...) erst nach Abschluss des Verkaufsvorgangs an den Schmiergeldempfänger bezahlt wurde“ (UA S. 18).Zu Fall II.7 findet sich jedoch die Feststellung, dass der Angeklagte St. die jeweils benötigten Gelder bereits „nach Abschluss der Verträge“ an die V. überwies und die Gelder danach abgeholt und in bar übergeben wurden (UA S. 25).
- 28
- Da es sich bei den maßgeblichen Umständen um doppelrelevante Tatsachen handelt, ist der Senat gehindert, dazu Feststellungen auf Grund eigener Sachuntersuchung im Freibeweisverfahren zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 – 1 StR 587/09, NStZ-RR 2011, 25, 26; Urteil vom 19. Oktober 2010 – 1 StR 266/10, BGHSt 56, 6, 10; LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 337 Rn. 31). Dies führt insoweit zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
- 29
- 4. Soweit der Angeklagte in den Fällen II.1, 2, 4 bis 8 der Urteilsgründe jeweils wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr und in den Fällen II.9 bis 12, 14, 17, 18, 20 bis 25 der Urteilsgründe jeweils wegen Untreue verurteilt wurde, tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen mittäterschaftlicher Beteiligung nicht.
- 30
- a) Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jeder sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatbeitrags erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst und auch keine Anwesenheit am Tatort; ausreichen kann vielmehr auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich die objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 3 StR 129/16, NStZ-RR 2016, 335 mwN).
- 31
- b) Nach diesen Maßstäben kann die Bewertung des Landgerichts keinen Bestand haben. Abgesehen von den Tathandlungen im Fall II.3 der Urteilsgründe beschränken sich die Feststellungen auf die Billigung der strafrechtlich rele- vanten Geschehnisse durch den Angeklagten. Auch wenn eine solche ange- sichts seiner herausragenden Stellung im Unternehmen „für das Gelingen der Taten unentbehrlich“ gewesen sein mag,sind wesentliche Tatbeiträge im Rah- men eines kollektiven Zusammenwirkens nicht festgestellt. Nach Auffassung des Landgerichts hätte der Angeklagte „jederzeit auf die Taten Einfluss nehmen können und die Handelnden als beliebig austauschbare Rädchen im Getriebe abberufen können“ (UA S. 46). Damit beschreibt die Strafkammer im Kern eine dem Haftungssystem des StGB fremde „Vorgesetztenverantwortlichkeit“, wie sie in § 4 VStGB normiert ist. Für die Annahme mittäterschaftlicher Beteiligung hätte es weiterer Anknüpfungspunkte, insbesondere einer aktiven Teilnahme an der Umsetzung des Tatplans, beispielsweise durch Rechnungsfreizeichnungen oder Rechnungsanweisungen, bedurft.
- 32
- Zwar würde als die Tatbestandsverwirklichung objektiv fördernder Beitrag auch ein bewusstes Bestärken des Tatwillens des die Tat ausführenden anderen Mittäters genügen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2000 – 1 StR 637/99 mwN; Fischer, aaO, § 25 Rn. 32). Auch dazu fehlen jedoch ausreichende Feststellungen im Urteil.
- 33
- c) Es ist nicht auszuschließen, dass in einer erneuten Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beteiligung an Taten nach § 266 StGB und § 299 StGB tragen. Insbesondere lässt sich ein Vermögensschaden der M. hinsichtlich der in „schwarze Kassen“ der V. transferiertenGelder entgegen der Auffassung der Revision nicht mit der Begründung verneinen, es sei beabsichtigt gewesen, diese Mittel – ganz oder jedenfalls überwiegend – bei späterer Gelegenheit im Interesse der Treugeberin einzusetzen (Senat, Urteil vom 29. August 2008 – 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323, 337).
- 34
- Soweit keine unmittelbaren Mitwirkungshandlungen des Angeklagten an einzelnen Taten anderer Beteiligter, sondern lediglich Tatbeiträge feststellbar sind, die sich im Aufbau und in der Aufrechterhaltung eines auf Straftaten nach § 299 StGB ausgerichteten "Geschäftsbetriebes" erschöpfen, wird das neue Tatgericht zu prüfen haben, ob diese Beteiligung als uneigentliches Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 183 f.; Beschluss vom 3. März 2016 – 4 StR 134/15, juris Rn. 12; MüKo-StGB/Krick, 2. Aufl., § 299 Rn. 41).
- 35
- 5. Im Hinblick auf die Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr im Fall II.3 der Urteilsgründe hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts Bezug.
Grube Schmidt
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens
- 1.
einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder - 2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens
- 1.
einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder - 2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.
In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 299, 299a und 299b mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder - 2.
der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
- 1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, - 2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, - 3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, - 4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, - 5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
- 1.
die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe, - 2.
jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung, - 3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist, - 4.
jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten, - 5.
den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten, - 6.
die Erhebung der öffentlichen Klage, - 7.
die Eröffnung des Hauptverfahrens, - 8.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung, - 9.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung, - 10.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht, - 11.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder - 12.
jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.
(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.
(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens
- 1.
einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder - 2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens
- 1.
einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder - 2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.
BUNDESGERICHTSHOF
in der Strafsache gegen
die Nebenbeteiligte
wegen Verbandsgeldbuße
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Mai 2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,
Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann, Dr. Berg als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenbeteiligten,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat die Angeklagten P. und N. jeweils wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in zwei Fällen sowie Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 101 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen die Nebenbeteiligte hat es wegen der beiden Taten der Bestechung im geschäftlichen Verkehr, "die durch die Angeklagten als vertretungsberechtigtes Organ des Unternehmens der Nebenbeteiligten begangen wurden", zwei Geldbußen von jeweils 25.000 € festgesetzt. Mit ihrer zu Ungunsten der Nebenbeteiligten eingelegten, auf den diese betreffenden Rechtsfolgenausspruch beschränkten und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Höhe der Geldbußen. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
- 2
- 1. Zu den zwei Fällen der Bestechung im geschäftlichen Verkehr hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
- 3
- Die Angeklagten P. und N. waren bis 2010 Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Nebenbeteiligten, einer Bauunternehmung im Hoch- und Gewerbebau. Die Nebenbeteiligte führte für die Firma B. ab 2001 Bau- und Modernisierungsmaßnahmen in sechs Baustufen auf deren Betriebsgelände durch. Die Angeklagten kamen mit zwei Verantwortlichen der Firma B. , dem Geschäftsführer H. und dem Leiter der Abteilung Bauwesen Bö. , überein, dass diese von der Nebenbeteiligten bestimmte wirtschaftliche Vorteile als Gegenleistung für den Auftrag zur Baustufe 6 erhalten sollten. Die von den Angeklagten anschließend bewirkte Vorteilsgewährung fand wie folgt statt:
- 4
- An H. und dessen Ehefrau veräußerte die Nebenbeteiligte drei in ihrem Eigentum stehende Doppelhaushälften für insgesamt 300.000 € bei einem realistischen Gesamtwert von 600.000 €; am 1. Juni 2005 wurden die neuen Eigentümer in das Grundbuch eingetragen (Fall 1).
- 5
- An Bö. zahlte die Nebenbeteiligte am 2. September 2005 ohne vertragliche Grundlage 55.680 € für "Beratungsleistungen". Darüber hinaus veräußerte sie an ihn zwei in ihrem Eigentum stehende Doppelhaushälften zu einem um insgesamt 137.000 € vergünstigten Kaufpreis; die Eintragungen des neuen Eigentümers in das Grundbuch wurden am 8. Dezember 2005 vorgenommen (Fall 2).
- 6
- H. und Bö. unterzeichneten am 6. Juli 2005 im Namen der Firma B. das Vergabeprotokoll für die Baustufe 6 über eine Auftragssumme von 2,785 Mio. € zu Gunsten der Nebenbeteiligten. Beide ließen sich von den (versprochenen) Zuwendungen leiten, worauf es den Angeklagten ankam. Die Baustufe 6 hatte später - nach Zusatzaufträgen - ein Gesamtvolumen von ca. 3,4 Mio. €.
- 7
- 2. Bei der Bemessung der Höhe der Geldbußen hat das Landgericht, ausgehend von einem Bußgeldrahmen zwischen 5 € und 1 Mio. € jeweils nur einen Ahndungsanteil von 25.000 €, jedoch keinen Abschöpfungsanteil bestimmt.
- 8
- Von einer Gewinnabschöpfung mittels Geldbuße hat es - "nach pflichtgemäßem Ermessen" - abgesehen, obwohl es den wirtschaftlichen "Gesamtvorteil" , den die Nebenbeteiligte durch die Baustufe 6 erzielte, auf 15% des Gesamtvolumens , mithin auf 500.000 €, geschätzt hat. Es hat seine Ermessensausübung im Kern darauf gestützt, dass die Firma B. gegen die Nebenbeteiligte in einem Zivilrechtsstreit im Wege der Widerklage Ersatzansprüche in Höhe von 3,7 Mio. € geltend macht. Die Bestimmung von Abschöpfungsanteilen würde die Realisierung der Ansprüche für die Firma B. unangemessen erschweren.
II.
- 9
- Hinsichtlich der gemäß § 30 OWiG festgesetzten Geldbußen besteht nicht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung.
- 10
- 1. Der Senat hat das Verfahrenshindernis von Amts wegen auf Grund eigener Sachuntersuchung im Freibeweisverfahren zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 2006 - 1 StR 547/05, NStZ 2007, 213, 214). Es wirkt sich insoweit nicht aus, dass die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel auf den die Neben- beteiligte betreffenden Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat und somit der den Geldbußen zugrundeliegende Schuldspruch gegen die Angeklagten nicht der revisionsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (s. LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 26 mwN); denn ein Verfahrenshindernis beträfe unmittelbar auch die Geldbußen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 3 StR 546/16, juris Rn. 5).
- 11
- 2. Die - auch zu Gunsten der Nebenbeteiligten vorzunehmende (vgl. § 301 StPO) - freibeweisliche Überprüfung hat ergeben, dass keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
- 12
- Die gegen die Nebenbeteiligte als rechtsfähige Personengesellschaft festgesetzten Geldbußen sind denselben Verjährungsregeln unterworfen wie die zugrundeliegenden Taten der Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 2 aF StGB (vgl. § 2 Abs. 1 StGB). Löst eine von einer natürlichen Person begangene Straftat die Haftung einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung nach § 30 OWiG aus, so gelten im Verfahren gegen die juristische Person bzw. die Personenvereinigung die für die Tat der natürlichen Person maßgeblichen Vorschriften über die Verjährung (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 StR 411/00, BGHSt 46, 207).
- 13
- Die Frist für die Verjährung der Bußgeldverfolgung bemisst sich demnach gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 299 Abs. 1, 2 aF StGB auf fünf Jahre. Die Verjährungsfristen für die Geldbußen haben nicht vor dem 30. Oktober 2006 zu laufen begonnen (nachfolgend a). Die Fristen wurden bis zur Verkündung des Urteils am 11. Juli 2016 wiederholt jeweils vor ihrem Ablauf mit der Rechtsfolge des § 78c Abs. 3 Satz 1 StGB unterbrochen (unten b). Die absolute Grenze zur Verjährung (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB) war bei Urteilsverkündung noch nicht erreicht (unten c). Seither ruht die Verjährung nach § 78b Abs. 3 StGB (§ 78c Abs. 3 Satz 3 StGB).
- 14
- a) Die Verjährungsfristen für die abgeurteilten Taten der Bestechung im geschäftlichen Verkehr haben nach § 78a StGB mit der jeweiligen materiellen Tatbeendigung begonnen. Diese trat in beiden Fällen nicht vor dem 30. Oktober 2006 ein, als Schlussrechnungen für die Baustufe 6 gestellt wurden (FA 8.01 Reg. 5 Bl. 11 ff. [Rechnungen Nrn. 22.222 & 22.225]; SA Bd. X Bl. 14). Auf die Vornahme der (letzten) Vorteilsgewährung am 1. Juni 2005 (Fall 1) bzw. am 8. Dezember 2005 (Fall 2) oder auf die Vergabe des Auftrags zur Baustufe 6 am 6. Juli 2005 ist dagegen nicht abzustellen. Vielmehr waren die Taten erst mit der Zahlungsabwicklung hinsichtlich dieser Baustufe beendet.
- 15
- aa) Materiell beendet ist eine Tat, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abgeschlossen hat, das Tatunrecht mithin tatsächlich in vollem Umfang verwirklicht ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 1997 - 3 StR 525/96, BGHSt 43, 1, 7; vom 18. Juni 2003 - 5 StR 489/02, NJW 2003, 2996, 2997). Zur Tatbeendigung zählen daher auch solche Umstände, die zwar nicht mehr von der objektiven Beschreibung des Tatbestands erfasst werden, aber dennoch das materielle Unrecht der Tat vertiefen, weil sie den Angriff auf das geschützte Rechtsgut perpetuieren oder gar intensivieren (BGH, Urteile vom 19. Juni 2008 - 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300, 302 f.; vom 6. September 2011 - 1 StR 633/10, NStZ 2012, 511, 513).
- 16
- Für die Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 2 aF bzw. § 299 Abs. 2 Nr. 1 nF StGB bedeutet dies: Sind sich der Bestochene und der Bestechende über die bevorzugende Handlung und die hierfür zu erbringende Gegenleistung einig und wird die Unrechtsvereinbarung tatsächlich voll umgesetzt, kommt es für die Tatbeendigung auf die jeweils letzte Handlung zur beidseitigen Erfüllung der getroffenen Vereinbarung an. Die Taten sind in diesen Fällen beendet, wenn der Vorteil vollständig entgegengenommen (s. hierzu BGH, Urteile vom 13. Oktober 1994 - 1 StR 614/93, BGHR UWG § 12 Abs. 2 Angestelltenbestechlichkeit 1; vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, NJW 2006, 925, 927 [in BGHSt 50, 299 nicht abgedr.]; Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 4 StR 444/07, NStZ-RR 2008, 42, 43) und zugleich die bevorzugende Handlung vollständig abgeschlossen ist.
- 17
- Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung zu den Straftatbeständen der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) und der Bestechung (§ 334 StGB) entwickelt (s. insb. Urteile vom 29. Januar 1998 - 1 StR 64/97, NJW 1998, 2373; vom 19. Juni 2008 - 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300, 303 ff.; ferner Urteil vom 6. September 2011 - 1 StR 633/10, NStZ 2012, 511, 513; Beschluss vom 31. März 2011 - 4 StR 657/10, wistra 2011, 308, 309). Sie ist im Hinblick auf die gleichartige Deliktsstruktur auf die Bestechung und die Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB) zu übertragen (vgl. SK-StGB/Rogall, 131. Lfg., § 299 Rn. 90; ferner Fischer, StGB, 64. Aufl., § 299 Rn. 38; MüKoStGB/Krick, 2. Aufl., § 299 Rn. 38; Sahan in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 299 StGB Rn. 55). So wie die Lauterkeit der Amtsausübung am nachhaltigsten durch die erkaufte pflichtwidrige Diensthandlung beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - 3 StR 90/08, aaO, S. 304), ist der freie Wettbewerb in erster Linie durch die bevorzugende - wettbewerbswidrige - Handlung bedroht.
- 18
- bb) Die bevorzugende Handlung war hier erst mit der Zahlungsabwicklung der Baustufe 6 abgeschlossen, mithin keinesfalls vor Erstellung der Schlussrechnungen vom 30. Oktober 2006. Bevor die Rechnungen beglichen waren, lag noch keine vollständige Umsetzung der Unrechtsvereinbarung vor.
- 19
- (1) Das ergibt sich aus Folgendem:
- 20
- Die Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten P. und N. sowie H. und Bö. sah nicht nur den Vertragsschluss durch Vergabe des Auftrags zur Baustufe 6, sondern auch die Vertragserfüllung durch gegenseitige Leistungserbringung vor. Das versteht sich auf der Grundlage der Feststellungen von selbst: Auf der einen Seite kam es den Angeklagten gerade auf die Werklohnzahlungen zu Gunsten der Nebenbeteiligten an; an einem nicht durchgeführten Bauvertrag hatten sie ersichtlich kein Interesse. Auf der anderen Seite waren H. und Bö. in die Abwicklung der Baumaßnahmen eingebunden; Bö. war - unter der Aufsicht und Mitwirkung von H. - insbesondere auch dafür zuständig, die Rechnungen zu prüfen und die Zahlungen freizugeben (UA S. 4).
- 21
- Dieses Verständnis der im vorliegenden Fall getroffenen Unrechtsvereinbarung korrespondiert mit der gesetzlichen Wertung: Die Vorschrift des § 299 Abs. 2 aF StGB (§ 299 Abs. 2 Nr. 1 nF StGB) definiert die Unrechtsvereinbarung in einem weiten Sinne. Hiernach muss die für den Vorteil erstrebte Gegenleistung eine Bevorzugung beim "Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen" (nunmehr "Dienstleistungen", womit - zusätzlich - Leistungen von Freiberuflern erfasst werden [s. BeckOK StGB/Momsen/Laudien, § 299 Rn. 21]) betreffen , gleichviel ob der Bestochene oder - wie hier - der Bestechende Waren liefern oder Leistungen erbringen soll (vgl. MüKoStGB/Krick aaO, Rn. 26 mwN). Der Begriff "Bezug" umfasst das gesamte auf die Erlangung oder den Absatz von Waren oder Leistungen gerichtete Geschäft. Darunter fallen alle wirtschaftlichen Vorgänge von der Bestellung bis zur Bezahlung (vgl. LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 299 Rn. 31), mithin gerade die als Entgelt bewirkten Geldleistungen (BGH, Urteil vom 2. Mai 1957 - 4 StR 119-120/56, BGHSt 10, 269, 270), die auch hier Bestandteil der Unrechtsvereinbarung waren.
- 22
- Hinzu kommt, dass durch die Werklohnzahlungen der Angriff auf die Rechtsgüter des § 299 StGB perpetuiert und intensiviert wurde. Die Strafnorm schützt neben dem freien Wettbewerb auch die Geschäftsinteressen des Geschäftsherrn des bestochenen Angestellten oder Beauftragten bei intern pflichtwidrigem Verhalten (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 - 1 StR 490/82, BGHSt 31, 207, 210 ff.; MüKoStGB/Krick aaO, Rn. 2 mwN); der Geschäftsherr ist unter ökonomischen Gesichtspunkten darauf angewiesen, dass Mitarbeiter ihr geschäftliches Handeln grundsätzlich nach wettbewerblichen Kriterien ausrichten. Hier wurde die die Interessen der Firma B. verletzende, wettbewerbswidrige Bevorzugung der Nebenbeteiligten durch H. und Bö. im Wege der Rechnungsbegleichung fortgesetzt; sie fand erst mit der letzten Zahlung ihren Abschluss.
- 23
- (2) Dieser rechtlichen Beurteilung steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Amtsdelikten der Bestechlichkeit und der Bestechung nicht entgegen, wonach nachfolgende Handlungen des Bestechenden, die die pflichtwidrige Diensthandlung des Bestochenen lediglich ausnutzen, für die Beendigung des Delikts deshalb ohne Belang sind, weil sie außerhalb der Erfüllung der Unrechtsvereinbarung liegen (so Urteil vom 29. Januar 1998 - 1 StR 64/97, NJW 1998, 2373; vgl. auch Urteil vom 19. Juni 2008 - 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300, 305). Inwieweit dieser Rechtssatz sinngemäß auf die Bestechung und die Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr zu übertragen ist (so MüKoStGB/Krick aaO, Rn. 38: bloßes Ausnutzen der bevorzugenden Handlung ), kann vorliegend dahinstehen. Eine vergleichbare Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. Zu beurteilen sind nicht Handlungen des Bestechenden, vielmehr weitere Handlungen des Bestochenen in Erfüllung der Unrechtsvereinbarung unter fortwährender Verletzung der Interessen des Geschäftsherrn. Überdies hatte der Bestechende in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Urteil vom 29. Januar 1998 - 1 StR 64/97, aaO) die Handlungen gerade ge- genüber dritten, nicht an der Unrechtsvereinbarung beteiligten Personen vorgenommen.
- 24
- b) Die Verjährung wurde unter anderem durch die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Verden vom 18. Februar 2010 (SA Bd. I Bl. 77 f.) und vom 27. April 2010 (SA Bd. I Bl. 168 ff.) nach § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB sowie durch den Eingang der Anklage beim Landgericht Verden am 8. April 2015 (SA Bd. X Bl. 17) nach § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB unterbrochen. Da gegen die Nebenbeteiligte kein selbständiges Verfahren geführt wurde , haben die gegen den Angeklagten P. ergangenen richterlichen Durchsuchungsanordnungen auch ihr gegenüber verjährungsunterbrechend gewirkt (s. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 StR 411/00, BGHSt 46, 207, 208; Beschluss vom 5. Juli 1995 - KRB 10/95, NStZ-RR 1996, 147, 148; vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05, BGHR OWiG § 30 Abs. 1 Verjährung 2), unbeschadet dessen, dass die Durchsuchungsanordnungen nach §§ 103, 105 StPO Geschäftsräume der Nebenbeteiligten betrafen (s. BGH, Beschluss vom 1. August 1995 - 1 StR 275/95, BGHR StGB § 78c Abs. 4 Bezug 1).
- 25
- c) Die absolute Verjährungsfrist beträgt gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 StPO zehn Jahre ab jeweiliger Tatbeendigung, die nicht vor dem 30. Oktober 2006 eintrat, so dass sie in beiden Fällen bei Urteilsverkündung am 11. Juli 2016 noch nicht abgelaufen war.
III.
- 26
- Die Überprüfung des Ausspruchs über die gegen die Nebenbeteiligte festgesetzten Geldbußen führt zu dessen Aufhebung. Das Landgericht hat zu deren Gunsten rechtsfehlerhaft davon abgesehen, Abschöpfungsanteile der Geldbußen zu bestimmen. Hinsichtlich der Ahndungsanteile haben sich weder zum Vorteil der Nebenbeteiligten noch (vgl. § 301 StPO) zu ihrem Nachteil durchgreifende Rechtsfehler ergeben.
- 27
- 1. Die Voraussetzungen für die Festsetzung von Geldbußen nach § 30 Abs. 1 OWiG liegen vor.
- 28
- Die Angeklagten waren als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Nebenbeteiligten taugliche Täter (entweder nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder § 30 Abs. 1 Nr. 5 OWiG [s. hierzu Niesler in Graf/Jäger /Wittig, aaO, § 30 OWiG Rn. 31 aE; KK-Rogall, OWiG, 4. Aufl., § 30 Rn. 74 f.]). Die Nebenbeteiligte wurde durch die beiden Taten der Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 2 aF StGB) bereichert (s. Förster in Rebmann /Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., 7. Lfg., § 30 Rn. 31). Darüber hinaus verletzten die Angeklagten mit den Bestechungshandlungen betriebsbezogene Pflichten (s. BeckOK OWiG/Meyberg, § 30 Rn. 82; einschränkend - ohne Auswirkung auf die hiesige Fallgestaltung - Groß/Reichling, wistra 2013, 89, 92 f.).
- 29
- 2. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht bei der Zumessung der Geldbußen dem Grunde nach zwischen den Bedürfnissen der Ahndung des Rechtsverstoßes und der Gewinnabschöpfung unterschieden. Die Verbandsgeldbuße soll aus einem der Höhe nach durch den Bußgeldrahmen des § 30 Abs. 2 OWiG begrenzten Ahndungsanteil, der unter sinngemäßer Anwendung des § 17 Abs. 3 OWiG zu bestimmen ist, und einem Abschöpfungsanteil bestehen , der gemäß § 17 Abs. 4, § 30 Abs. 3 OWiG - gegebenenfalls unter Überschreitung dieses Bußgeldrahmens - den aus der Anknüpfungstat erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil erfasst. Grundsätzlich muss sich aus den Entscheidungsgründen ergeben, in welcher Höhe eine Geldbuße ahndender und in welcher Höhe sie abschöpfender Natur ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2005 - KRB 22/04, NStZ 2006, 231, 232; vom 17. Oktober 2013 - 3 StR 167/13, wistra 2014, 228, 232 [in BGHSt 59, 34 nicht abgedr.]; Göhler/Gürtler, OWiG, 16. Aufl., § 17 Rn. 43).
- 30
- a) Die Entscheidung der Strafkammer, von der Abschöpfung der wirtschaftlichen Vorteile abzusehen, hält jedoch rechtlicher Prüfung nicht stand.
- 31
- aa) Insoweit gilt:
- 32
- Der Tatrichter ist zwar nicht stets zur Bestimmung des Abschöpfungsteils der Verbandsgeldbuße neben dem Ahndungsanteil verpflichtet. Im Einzelfall können auch Gründe dafür bestehen, nur eine Ahndung auszusprechen. Der - nach herrschender Meinung auf der Grundlage des Nettoprinzips zu bestimmende (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 5 StR 424/15, juris Rn. 4 f.; KK-Rogall aaO, Rn. 141 mwN; offen gelassen im Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2013 - 3 StR 167/13, aaO) - wirtschaftliche Vorteil, der der Personenvereinigung aus der Tat zugeflossen ist, stellt jedoch nach § 30 Abs. 3, § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG rechnerisch im Regelfall die untere Grenze der Geldbuße dar. Bleibt die für erforderlich gehaltene Ahndung hinter dem wirtschaftlichen Vorteil zurück, wird der Restbetrag regelmäßig durch den Abschöpfungsanteil zu erfassen sein (vgl. - für den kartellbedingten Mehrerlös - BGH, Beschlüsse vom 25. April 2005 - KRB 22/04, aaO; vom 19. Juni 2007 - KRB 12/07, BGHSt 52, 1, 11).
- 33
- Dass aus der Anknüpfungstat erwachsene Ansprüche von Verletzten gegen die juristische Person oder Personenvereinigung bestehen oder geltend gemacht werden, hindert die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils nicht. Das Recht der Ordnungswidrigkeiten kennt keine einschränkende Regelung, die § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB in der noch geltenden Fassung entspricht; der darin normierte Rechtsgedanke findet keine Anwendung. Das gilt nicht nur für den gemäß § 30 Abs. 5 OWiG nachrangigen Verfall des § 29a OWiG (vgl. KKMitsch , OWiG, 4. Aufl., § 99 Rn. 7), sondern auch für die vorliegend zu beurteilende Geldbuße nach § 30 OWiG (vgl. KK-Rogall aaO, Rn. 146 mwN). Auch soweit diese Vorschrift - wie hier - auf der Tatbestandsseite nicht an eine Ordnungswidrigkeit , sondern an eine Kriminalstraftat anknüpft, so dass die Verfolgungsverjährung (s. dazu oben II.2.) ebenso wie Unrecht und Schuld strafrechtlich zu beurteilen sind, enthält sie eine eigenständige Rechtsfolgenregelung rein ordnungswidrigkeitenrechtlicher Natur, die für einen derartigen Rückgriff auf § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB keinen Raum lässt.
- 34
- Von dem Grundsatz, dass durch die Geldbuße der wirtschaftliche Vorteil auch tatsächlich abzuschöpfen ist, kann im Rahmen der pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens (s. § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG: "soll") unter dem Gesichtspunkt von Ansprüchen Verletzter nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn eine Abschöpfung durch die Verletzten bereits durchgeführt oder unmittelbar eingeleitet ist (so - für den kartellbedingten Mehrerlös - BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - KRB 12/07, aaO). In der zweiten Alternative setzt dies die Feststellung voraus, dass die Realisierung der Ansprüche gesichert ist, was ohne Vorliegen eines unanfechtbaren Titels selten wird angenommen werden können. Insoweit macht es sachlich keinen Unterschied, ob ein solcher Titel zwingend für erforderlich (so Göhler/Gürtler aaO, Rn. 42; KK-Rogall aaO, Rn. 146 f.) oder es für ausreichend gehalten wird, dass mit der Abschöpfung durch den Verletzten unzweifelhaft zu rechnen ist (so Förster aaO, 19. Lfg., § 30 Rn. 45). Verbleibt ein nicht zu vernachlässigendes Risiko, dass die Ansprüche Verletzter nicht realisiert werden können, so besteht jedenfalls allein unter diesem Gesichtspunkt für ein Absehen von der Bestimmung eines entsprechenden Abschöpfungsanteils kein Anlass.
- 35
- Hiermit korrespondiert, dass das Ordnungswidrigkeitenrecht in § 99 Abs. 2 OWiG eine vollstreckungsrechtliche Lösung für derartige Fallgestaltungen vorsieht. Nach dieser - unmittelbar nur für den Verfall nach § 29a OWiG geltenden - Regelung ist die Beitreibung des Verfallsbetrags einzustellen und ein etwa gezahlter Betrag zurückzuerstatten, wenn eine rechtskräftige Entscheidung über den Anspruch eines Verletzten vorgelegt wird. Auf den Abschöpfungsanteil der Geldbuße ist die Regelung auf Grund gleichartiger Interessenlage zu übertragen (vgl. KK-Mitsch aaO, § 17 Rn. 129).
- 36
- bb) Gemessen an den dargelegten Maßstäben erweisen sich die im Urteil dargelegten Erwägungen zu den Abschöpfungsanteilen als ermessensfehlerhaft.
- 37
- (1) Im Urteil wird zwar mitgeteilt, dass mit der Feststellung der Ersatzpflicht der Nebenbeteiligten gegenüber der geschädigten Firma B. in einer Höhe der auf 500.000 € geschätzten wirtschaftlichen Vorteile "zweifelsfrei zu rechnen" sei (UA S. 26). Jedoch wird diese Prognose nicht hinreichend belegt. Die Strafkammer hat sie damit begründet, dass die Firma B. gegen die Nebenbeteiligte in einem - bei Urteilsverkündung im Hinblick auf das hiesige Strafverfahren ausgesetzten - Zivilrechtsstreit widerklagend Ersatzansprüche in Höhe von 3,7 Mio. € geltend macht und sich die bei der Nebenbeteiligten ausgeschiedenen Angeklagten zu den Tatvorwürfen geständig eingelassen haben. Diese Erwägungen tragen die getroffene Prognose indes nicht; notwendige wesentliche Feststellungen fehlen:
- 38
- Auf die Erhebung der zivilrechtlichen Widerklage kann die hinreichend sichere Realisierung der geltend gemachten Ansprüche nicht ohne Weiteres gestützt werden. Die Erfolgsaussichten lassen sich allein anhand dieser Feststellung nicht bewerten. Zwar mag es auch sein, dass die Angeklagten in dem Zivilverfahren prinzipiell als Zeugen zur Verfügung stehen; es bleibt jedoch bereits unklar, ob ihre Einvernahme von der Firma B. angeboten worden ist und sie - zuverlässig - ausgesagt haben oder aussagen werden.
- 39
- Selbst wenn jedoch der Erfolg der von der Firma B. erhobenen Widerklage gesichert wäre, wäre die Abschöpfung der aus den verfahrensgegenständlichen Taten der Bestechung im geschäftlichen Verkehr resultierenden wirtschaftlichen Vorteile nicht geklärt. Denn der Gegenstand der Widerklage wird nicht konkretisiert. So wird nicht mitgeteilt, inwieweit zu den geltend gemachten Ersatzansprüchen solche für die hier verfahrensgegenständliche Baustufe 6 zählen. Vielmehr könnte sich die Widerklage ebenso auf andere bei der Firma B. eingetretene Vermögensschäden beziehen.
- 40
- Derartige Schäden kommen hier, auch in einem hohen Ausmaß, ernstlich in Betracht. Nach den vom Landgericht zum Vortatgeschehen getroffenen Feststellungen hatte zeitlich vor den verfahrensgegenständlichen Taten die Firma B. der Nebenbeteiligten bereits in beträchtlichem Umfang Bauaufträge erteilt; im Gegenzug hatten H. und Bö. ganz erhebliche Zuwendungen von der Nebenbeteiligten erhalten. Diese Zuwendungen waren in an die Firma B. gestellten Rechnungen unberechtigt "aufgeschlagen" worden (UA S. 5), so dass sie letztlich deren Vermögen schmälerten. Die einzelnen Summen zu den an die Nebenbeteiligte geleisteten Zahlungen sowie den H. und Bö. zugewendeten Vermögenswerten sind im Urteil nicht genannt. Ein Hinweis auf die Größenordnung kann allerdings darin bestehen, dass der Gesamtumsatz, den die Nebenbeteiligte zwischen 2002 und 2009 mit der Firma B. erzielte, auf ca. 10 Mio. € beziffert wird. Auf der anderen Seite sind für die verfahrensgegenständlichen Taten Feststellungen zu einem vergleichbaren Kick-back-Verfahren nicht getroffen.
- 41
- (2) Hinzu kommt, dass die Erwägung der Strafkammer, eine Abschöpfung der wirtschaftlichen Vorteile würde für die Firma B. die Realisierung ihrer Ersatzansprüche hinsichtlich der Baustufe 6 unangemessen erschweren, von nicht zutreffenden rechtlichen Prämissen ausgeht. Sollte die Firma B. einen diesbezüglichen Titel erstreiten, so wäre er im ordnungswidrigkeitenrechtlichen Vollstreckungsverfahren analog § 99 Abs. 2 OWiG zu behandeln, so dass das der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung unterfallende Vermögen der Nebenbeteiligten nicht dauerhaft geschmälert wäre.
- 42
- b) Gegen die Bemessung der Ahndungsanteile ist hingegen rechtlich nichts zu erinnern.
- 43
- Das Landgericht hat sich zutreffend an den Maßstäben des § 17 Abs. 3 OWiG orientiert, wobei es gemäß der Eigenart des § 30 OWiG namentlich auf die Bedeutung der Straftaten nach § 299 Abs. 2 aF StGB und das Ausmaß der den Angeklagten vorzuwerfenden Pflichtverletzungen (s. BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 - 5 StR 323/06, NStZ-RR 2008, 13, 15; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 3 StR 167/13, wistra 2014, 228, 231) sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenbeteiligten abgestellt hat. Auch hat das Landgericht die ihr zugeflossenen wirtschaftlichen Vorteile schon bei der Bemessung der Ahndungsanteile mitberücksichtigen dürfen (s. BGH, Beschluss vom 24. April 1991 - KRB 5/90, BGHR OWiG § 17 Vorteil 1).
IV.
- 44
- 1. Infolge des rechtsfehlerhaften Absehens von der Bestimmung von Abschöpfungsanteilen ist das Urteil im Ausspruch über die gegen die Nebenbeteiligte festgesetzten Geldbußen aufzuheben. Entgegen dem Antrag der Be- schwerdeführerin können die Feststellungen zur Höhe der Geldbußen nicht bestehen bleiben, weil sie nicht rechtsfehlerfrei getroffen sind. Das Urteil legt die Grundlagen für die Schätzung des aus den Taten erwachsenen "Gesamtvorteils" in Höhe von 500.000 € nicht hinreichend dar.
- 45
- Für die Bezifferung der wirtschaftlichen Vorteile ist ein Vergleich der tatsächlichen Vermögenssituation der Nebenbeteiligten mit derjenigen Vermögenssituation vorzunehmen, die bestanden hätte, wenn die Angeklagten nicht die abgeurteilten Taten der Bestechung im geschäftlichen Verkehr begangen hätten. Zwar ist insoweit eine grobe Schätzung ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 - 5 StR 323/06, aaO). Erforderlich sind jedoch - wenngleich keine überspannten Anforderungen zu stellen sind - nachprüfbare Angaben zu den tragenden Grundlagen in den Urteilsgründen (vgl. auch KK-Mitsch aaO, § 17 Rn. 124).
- 46
- Die Strafkammer ist bei ihrer Schätzung von einer im Hochbau üblichen Gewinnspanne von 10% des Auftragsvolumens ausgegangen, ohneallerdings - was ausreichend sein könnte - die Quelle dieses Erfahrungssatzes mitzuteilen. Den prozentualen Anteil hat sie "im Hinblick auf die langjährig praktizierte Gewährung von Vorteilen an ... H. und P. " (gemeint: Bö. ) noch um weitere 5% des Auftragsvolumens erhöht (UA S. 25 f.). Ein - offenbar hiermit postulierter - regelhafter kausaler Zusammenhang zwischen der Dauer des korrupten Zusammenwirkens einerseits und dem prozentualen Gewinnanteil am Umsatz andererseits ist ohne weitere Darlegungen indes nicht plausibel und trägt daher, isoliert betrachtet, als Schätzgrundlage nicht. Das gilt umso mehr, als die Strafkammer, anders als die Generalstaatsanwaltschaft Celle meint, für die Baustufe 6 gerade nicht festgestellt hat, dass die Zuwendungen der Nebenbeteiligten an H. und Bö. bei der Rechnungsstellung an die Firma B. betragsmäßig aufgeschlagen worden wären.
- 47
- 2. Abschließend weist der Senat auf Folgendes hin:
- 48
- Bei der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung gemäß § 30 OWiG ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese mit Namen und Anschrift sowie unter Angabe des bzw. der Vertretungsberechtigten in das Rubrum aufgenommen oder zumindest in der Urteilsformel bezeichnet wird. Nur so bildet das Urteil eine geeignete Grundlage für die Vollstreckung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 444 Rn. 15).
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig
beschlossen:
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Angeklagte der Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung und der Beihilfe zur räuberischen Erpressung schuldig ist,
b) im Ausspruch über die Jugendstrafe aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat die Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen räuberischer Erpressung zu der Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der An- geklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- 1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen - jeweils mittäterschaftlich begangener - räuberischer Erpressung (§ 255, § 249 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB) und besonders schwerer räuberischer Erpressung (§ 255, § 250 Abs. 2 Nr. 1, § 25 Abs. 2 StGB) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
- 3
- a) Die Angeklagte und der Mitangeklagte waren übereingekommen, ihren gemeinsamen Lebensunterhalt künftig durch Überfälle auf Tankstellen zu bestreiten. Gegenstand des Urteils sind zwei von mehreren in Umsetzung dieses Entschlusses begangene Taten: - Auf der Suche nach einem geeigneten Tatobjekt stießen die Angeklagte und der Mitangeklagte am Abend des 20. März 2014 auf eine Tankstelle in H. . Beim langsamen Vorbeifahren stellten sie fest, dass sich dort nur eine Angestellte aufhielt. Sie hielten die Gelegenheit deshalb für günstig und parkten in der Nähe. Die Angeklagte wartete wie vereinbart im Pkw; der Mitangeklagte begab sich, ausgestattet mit einem Schreckschussrevolver und mit Pfefferspray, in den Verkaufsraum und verlangte von der Angestellten unter Vorzeigen des Revolvers die Herausgabe des Kasseninhalts. Aus Angst packte die Angestellte diesen in eine vom Mitangeklagten mitgebrachte Plastiktüte. Damit kehrte der Mitangeklagte zum Pkw zurück und fuhr zusammen mit der Angeklagten weg.
Parkplatz eines nahe gelegenen Supermarkts ab; während die Angeklagte wiederum im Fahrzeug blieb, beobachtete der Mitangeklagte die Tankstelle zunächst von einem Nachbargrundstück aus. Wegen des Publikumsverkehrs verzichtete er auf die Mitnahme von Revolver und Pfefferspray. Als ihm die Situation günstig erschien, ging der Mitangeklagte in den Verkaufsraum der Tankstelle und forderte von der dort anwesenden Angestellten die Herausgabe von Bargeld. Dabei täuschte er vor, im Besitz einer Schusswaffe zu sein. Aus Angst packte die Angestellte den Kasseninhalt in die ihr hingehaltene Plastiktüte. Wie zuvor begab sich der Mitangeklagte mit der Beute zurück zur Angeklagten und fuhr zusammen mit dieser weg.
- 4
- Die benutzten Fahrzeuge hatte die Angeklagte jeweils auf ihren Namen angemietet. Ob sie diese bei den Taten auch steuerte, konnte das Landgericht nicht feststellen.
- 5
- b) Dies trägt nicht die Annahme von Mittäterschaft der Angeklagten (§ 25 Abs. 2 StGB); ihre Tatbeiträge sind vielmehr in beiden Fällen als Beihilfe zu den Taten des Mitangeklagten zu werten (§ 27 Abs. 1 StGB).
- 6
- aa) Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst und auch keine Anwesenheit am Tatort; ausreichen kann vielmehr auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich die objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach Mittäterschaft oder Beihilfe anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 17.Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254; Beschluss vom 2. Juli 2008 - 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25, 26).
- 7
- bb) Daran gemessen stellt sich die Tätigkeit der Angeklagten nach dem äußeren Erscheinungsbild in Bezug zu den Tatbeiträgen des Mitangeklagten nur als Beihilfe zu dessen Erpressungstaten dar. Die Angeklagte war zwar in die Auswahl und in die Auskundschaftung der Tatobjekte eingebunden, ebenso mietete sie die Tatfahrzeuge in eigenem Namen an. Darin liegen aus objektiver Sicht aber keine Tatbeiträge von einem Gewicht, das den Schluss auf eine Tatherrschaft der Angeklagten oder wenigstens auf ihren Willen dazu tragen könnte. Die Ausführung der Taten oblag allein dem Mitangeklagten und war ebenso wie der Eintritt des Taterfolgs dem Einfluss und dem Willen der Angeklagten in jeder Hinsicht entzogen. Der gemeinsame Tatentschluss und das auch aus dem Bestreiten des gemeinsamen Lebensbedarfs folgende Interesse der Angeklagten am Gelingen der Überfälle vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen.
- 8
- c) Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende , die Annahme von Mittäterschaft tragende Tatbeiträge der Angeklagten festgestellt werden können. Er ändert deshalb den Schuldspruch ent- sprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn auch bei zutreffender rechtlicher Bewertung der Taten hätte sich die Angeklagte nicht wirksamer verteidigen können.
- 9
- 2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Urteils im Ausspruch über die Jugendstrafe. Die zugehörigen Feststellungen werden von der abweichenden rechtlichen Bewertung der Tatbeiträge der Angeklagten nicht berührt und sind deshalb aufrechtzuerhalten. Der neue Tatrichter kann insoweit ergänzende Feststellungen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch treten.
(1) Ein militärischer Befehlshaber oder ziviler Vorgesetzter, der es unterlässt, seinen Untergebenen daran zu hindern, eine Tat nach diesem Gesetz zu begehen, wird wie ein Täter der von dem Untergebenen begangenen Tat bestraft. § 13 Abs. 2 des Strafgesetzbuches findet in diesem Fall keine Anwendung.
(2) Einem militärischen Befehlshaber steht eine Person gleich, die in einer Truppe tatsächliche Befehls- oder Führungsgewalt und Kontrolle ausübt. Einem zivilen Vorgesetzten steht eine Person gleich, die in einer zivilen Organisation oder einem Unternehmen tatsächliche Führungsgewalt und Kontrolle ausübt.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens
- 1.
einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder - 2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens
- 1.
einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder - 2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
