Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2019 - 2 StR 300/19

20.05.2020 11:02, 26.11.2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2019 - 2 StR 300/19

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 300/19
vom
26. November 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:261119B2STR300.19.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. November 2019 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 11. März 2019 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und bestimmt, dass zwei Monate der Freiheitsstrafe als bereits vollstreckt gelten. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

2
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
1. Der Angeklagte war seit 2009 Betreuer von T. B. , des Ehemanns der Geschädigten A. B. ; diese wurde von der Zeugin

H.


betreut. Beide Eheleute B. sind geistig behindert, leben aber weitgehend eigenständig und sind berufstätig. Der Angeklagte nutzte in einer nicht näher feststellbaren Zahl von Fällen seine Kontakte als Betreuer des Ehemanns zu sexuellen Übergriffen auf die Geschädigte aus, wobei es unter anderem dazu kam, dass er sie gegen ihren Willen an der Brust streichelte. Bei einem Umzug der Eheleute in eine andere Wohnung am 14. Februar 2014 half der Angeklagte beim Aufbau der Küche. Dabei nutzte er die Abwesenheit des Ehemanns dazu aus, die Geschädigte nach anfänglichem Streicheln an der Brust zu vergewaltigen. Dabei hielt er sie an den Handgelenken fest, drückte sie an den Unterschrank der Küche, zog ihr die Hose und die Unterhose herunter, drängte ihre Beine mit einem Fuß auseinander und vollzog den Geschlechtsverkehr. Anschließend ermahnte der Angeklagte die Geschädigte, nichts über den Vorfall zu erzählen.
4
Am 9. Februar 2017 beging der Angeklagte die abgeurteilte Tat, nachdem er am Vortag erfahren hatte, dass die Geschädigte krankgeschrieben war und sich allein zu Hause aufhielt. Gegen 13.00/13.30 Uhr erschien der Angeklagte unangekündigt. Unter dem Vorwand, den Rentenbescheid des T. B. holen zu wollen, wollte er die Situation dazu ausnutzen, sich der Geschädigten sexuell zu nähern. Er suchte Schriftstücke heraus und verließ für kurze Zeit die Wohnung, angeblich, um Fotokopien herzustellen. Nach seiner Rückkehr setzte er sich neben die Geschädigte im Wohnzimmer auf das Sofa und begann damit, sie über und unter ihrem T-Shirt an der Brust zu streicheln sowie über der Kleidung im Intimbereich zu berühren. Die Geschädigte erklärte, dass sie dies nicht wolle und versuchte ihn fortzustoßen. Jedoch setzte der Angeklagte seine sexuellen Handlungen fort. Die Geschädigte sprang auf, um sich ihm zu entziehen. Der Angeklagte hielt sie aber fest und drückte sie in eine Zimmerecke. Dabei erlitt die Geschädigte ein Hämatom an der Schulter. Der Angeklagte kniff sie in beide Brustwarzen, griff in ihre Hose und in den Slip. Er drängte ihre Beine mit den Füßen auseinander und führte einen Finger in die Scheide der Geschädigten ein. Sie versuchte, den Finger herauszuziehen. Als sie immer lauter wiederholte, dass sie das nicht wolle, ließ er von ihr ab, wusch sich im Bad die Hände und verließ die Wohnung.
5
Gegen 14.10 Uhr rief die Geschädigte die Familienberatungsstelle an und berichtete der Zeugin Bo. schluchzend, „von einem Mann missbraucht worden zu sein“. Die Zeugin Bo. informiertedie Rettungsleitstelle. Die Geschädigte wurde in die Klinik G. gebracht, wo sie über Schmerzen im Genitalbereich und Unterbauch klagte. Bei der medizinischen Untersuchung konnte ein frisches Hämatom festgestellt werden. Die Spurensicherung ergab eine Gen-Spur mit einem seltenen Haplotyp an der Innenseite des T-Shirts, „als dessen Verursacher der Angeklagte nicht auszuschließen ist“.
6
2. a) Der Angeklagte hat die Tat in der Hauptverhandlung zuerst insge- samt bestritten und behauptet, er habe die Geschädigte auf „Fesselmale an den Handgelenken angesprochen, die ihm bereits am Tag zuvor aufgefallen seien“. Daraufhin habe die Geschädigte „geheult und geschluchzt und sei nicht zu beruhigen gewesen“. Er habe dann die Wohnung verlassen, weil er seine Ehefrau von der Arbeit habe abholen müssen. Nach einem Rechtsgespräch der Verteidigung mit dem Gericht mit dem Ziel einer Verständigung, die später aber nicht zustande gekommen ist, hat der Angeklagte eingeräumt, die Geschädigte an der Brust berührt zu haben; nachdem sie gesagt habe, er solle das unterlassen, habe er jedoch nicht weitergehandelt.
7
b) Das sachverständig beratene Landgericht hat die Feststellungen zum Tatgeschehen und auch zu dem sexuellen Übergriff im Jahr 2014 vor al- lem aufgrund der Angaben der Geschädigten getroffen, „die beides wie festgestellt geschildert hat“. Die Geschädigte bewege sich auf einem geistigen Niveau „von weniger als 8,5 Jahren“, sei aber aussagetüchtig. Sie sei mit hoher Wahrscheinlichkeit „trotz vorhandener Transfervorlagen in Form von eigenen sexuel- len Erfahrungen und Missbrauchserlebnissen, wie sie sich im Urteil des Landgerichts Rostock vom 13. September 1995 mit M. , der wegen Vergewaltigung und versuchter Vergewaltigung, jeweils in Tateinheit mit vorsätzli- cher Körperverletzung zu ihrem Nachteil verurteilt worden war,“ nicht in der La- ge, ihre jetzige Tatschilderung ohne realen Erlebnishintergrund abzugeben. Ihre Angaben bei einer ersten „nicht wortwörtlich dokumentierten Befragung“ durch die Polizeibeamtin N. am Tattag, bei einer audiovisuell aufgezeichneten polizeilichen Vernehmung durch die Zeugin S. am Folgetag und bei der eineinhalb Jahre später erfolgten Exploration durch die aussagepsychologische Sachverständige Dr. W. wiesen „hinsichtlich des Kerngeschehens eine große Konstanz auf“. Auch die Vergewaltigung durch den Angeklagten im Jahr 2014 habe die Zeugin B. „wiederholt wie festgestellt bekundet“. Aus den Schilderungen habe sich ein wiederkehrendes „Verhaltensmuster“ des Ange- klagten ergeben. Die Berührung der Geschädigten an der Brust am Tattag habe er eingeräumt. Der spontane Anruf der Geschädigten bei der Beratungsstelle spreche für die Glaubhaftigkeit ihrer Tatschilderung. Das festgestellte Hämatom an der Schulter und die DNA-Spur an der Innenseite des T-Shirts der Geschä- digten, als deren „Verursacher der Angeklagte nicht auszuschließen sei“, seien belastende Indizien. Die Behauptung des Angeklagten bei seiner anfänglichen Einlassung, er habe Fesselmale bei der Geschädigten gesehen und sie darauf angesprochen, sei „erfunden“, weil solche Spuren auch nicht beider medizinischen Untersuchung der Geschädigten am Tattag bemerkt worden seien und die Geschädigte in Abrede gestellt habe, jemals gefesselt worden zu sein.

II.

8
Die Revision ist begründet, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet; sie ist lückenhaft.
9
1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob diesem bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. Die Beweiswürdigung ist auch rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden. In Fällen, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht oder die Beweisla- ge, wie hier, in ähnlicher Weise besonders problematisch erscheint, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat. Erforderlich sind insbesondere eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Angaben, eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs , sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben. Zwar ist der Tatrichter grundsätzlich nicht gehalten, im Urteil Zeugenaussagen in allen Einzelheiten wiederzugeben. Eine ausufernde Wiedergabe kann mitunter das Verständnis der Urteilsgründe sogar erschweren. Jedoch muss in Fällen mit problematischer Beweislage, bei denen es zuvörderst auf die Zeugenaussagen des mutmaßlichen Tatopfers ankommt, der entscheidende Teil der Aussagen in das Urteil aufgenommen werden, weil dem Revisionsgericht sonst die rechtliche Überprüfung nicht möglich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 2 StR 487/18, StV 2019, 519, 520 mwN).
10
2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
11

a) Das Tatgericht teilt die Angaben der Geschädigten zum Tatgeschehen derart kursorisch mit, dass eine abschließende rechtliche Überprüfung nicht vorgenommen werden kann.
12
aa) Zu der als „Transfervorlage“ in Betracht gezogenen früheren Tat des anderweitig abgeurteilten M. zum Nachteil der ZeuginB. enthält das Urteil keine Tatsachenangaben. Daher kann die Bewertung der Unerheblichkeit dieses Vorfalls als Gegenstand von Verwechslungen in der Erinnerung der Zeugin nicht nachvollzogen werden.
13
bb) Gegenüber der Polizeibeamtin N. am Tattag hat die Geschädigte nach den Urteilsgründen berichtet, dass sie auf der Couch sitzend vom Angeklagten an der Brust berührt worden sei, der auch einen Finger in die Scheide eingeführt habe. Erst bei der polizeilichen Vernehmung durch die Zeugin

S.

am Folgetag hat die Geschädigte „einen zweiten Handlungsteil in der Zimmerecke erwähnt“. Mangels Mitteilung von Einzelheiten des Aussageinhalts kann der Senat die Wertung des Landgerichts nicht nachprüfen, dies stehe der An- nahme einer großen Konstanz „hinsichtlich des Kerngeschehens“ nicht entge- gen.
14
cc) Ebenfalls erst bei der zweiten polizeilichen Befragung hat die Geschädigte eine versuchte Vergewaltigung vor dem Wohnungsumzug und einen vom Angeklagten erzwungenen Geschlechtsverkehr in der Küche der neuen Wohnung behauptet, die das Landgericht jeweils als Indiz für die Begehung der abgeurteilten Tat bewertet hat. Zur Glaubhaftigkeit der Behauptung einer versuchten Vergewaltigung, die in den Feststellungen zur Vorgeschichte der abgeurteilten Tat nicht erwähnt wird, äußert sich das Tatgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht mehr. Insbesondere kann den Urteilsgründen aber auch nicht entnommen werden, warum der schwerer wiegende Tatvorwurf einer vollendeten Vergewaltigung unter Vollziehung des Geschlechtsverkehrs im Jahre 2014 nicht Verfahrensgegenstand geworden ist. Das wäre schon deshalb geboten gewesen, weil das Tatgericht von einem bestimmten Tatmuster ausgegangen ist, das der Angeklagte wiederholt gezeigt habe. Der Bundesgerichtshof verlangt auch dann, wenn der Vorwurf einer weiteren Tat nach § 154 StPO ausgeschieden wird, dessen Berücksichtigung im Rahmen der Beweiswürdigung , sofern der Grund für die Nichtverfolgung dieser Tat einen Einfluss auf die Gesamtwürdigung der Beweise zum verbleibenden Vorwurf haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 4 StR 346/17, NStZ 2018, 618 f. mit Anm. Gubitz/Momme mwN). Erst recht bedarf es der näheren Erörterung, wenn – wie hier – der Vorwurf einer schwerer wiegenden Tat mit Indizbedeutung im Raum steht, die aus diesem Grund nicht nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt werden kann.
15
dd) Das Landgericht hat zur aussagepsychologischen Begutachtung der Angaben der Geschädigten, die Ausführungen der Sachverständigen refe- rierend, unter anderem angemerkt: „Die Exploration zur Sache eineinhalb Jahre nach der Vernehmung enthalte alle inhaltlichen Elemente, über die Frau

B.

in der Vernehmung gesprochen habe.“ Welche Angaben die Geschädigte bei der Exploration durch die Sachverständige gemacht hat und inwieweit darin die Aussagenelemente der polizeilichen Vernehmung ‒ alleine oder unter anderem auch ‒ enthalten waren, erläutert das Urteil nicht. Jedoch wäre eine Mitteilung des wesentlichen Inhalts der dortigen Äußerungen hier schon angezeigt gewe- sen, weil die Geschädigte sich dabei jedenfalls hinsichtlich „der Situation des Einlassens des Angeklagten in ihre Wohnung in erkennbare Widersprüche ver- strickt“ hat, die das Landgericht mit der Annahme von Verwechslungen zu er- klären versucht hat.
16
ee) Zum Inhalt der Aussage der Geschädigten in der Hauptverhandlung macht das angefochtene Urteil, von der Bezugnahme auf die Feststellungen abgesehen, keine Angaben. Auch dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, zumal die weitere Mitteilung, die Äußerungen des Geschädigten gegenüber den Zeuginnen N. , S. und Sc. sowie der Sachverständigen Dr. W. wiesen „hinsichtlich des Kerngeschehens eine große Konstanz“ auf, die Angaben in der Hauptverhandlung nicht einschließt.
17
b) Die tatrichterliche Bewertung der Angaben der Zeugin H. als langjährige Betreuerin der Geschädigten, dass sich diese „zu keinem Zeitpunkt negativ über den Angeklagten geäußert“ habe, sowie die Beurteilung des Verhaltens der Geschädigten, die erst „nach dem neuerlichen Übergriff nicht mehr gewillt und auch nicht mehr in der Lage war, weiterhin Stillschweigen über die Übergriffe des Angeklagten“ zu bewahren, begegnet ebenfalls rechtlichen Be- denken. Die Urteilsgründe gestatten es nicht nachzuvollziehen, warum die Geschädigte gegenüber ihrer Betreuerin jahrelang Stillschweigen über eine Mehrzahl sexueller Übergriffe gewahrt und vor allem den schwerer wiegenden Vorfall der Vergewaltigung mit vollzogenem Geschlechtsverkehr im Jahr 2014 nicht angedeutet haben soll, während sie auf die abgeurteilte Tat panikartig reagiert hat. Auch lassen die Urteilsgründe offen, ob und gegebenenfalls warum eine frühere Offenbarung der Geschädigten gegenüber ihrem Ehemann nicht stattgefunden hat oder wirkungslos geblieben ist.
18
3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf den genannten Erörterungsmängeln beruht.
19
Die Wiederlegung der teilweise bestreitenden Einlassung des Angeklagten ergibt noch keinen positiven Beweis der Tatbegehung. Das spätere Teilgeständnis des Angeklagten, das sich auf einen Teilakt des Tatgeschehens beschränkt, belegt die Tat jedenfalls nicht im Ganzen. Gleiches gilt für die Feststellung einer DNA-Spur vom Angeklagten am T-Shirt der Geschädigten. Der neue Tatrichter wird das Teilgeständnis unter Berücksichtigung des Entstehungszusammenhangs und die Feststellung der DNA-Spur gegebenenfalls unter Beachtung konkret in Betracht kommender Varianten der Antragungsmöglichkeiten in eine erschöpfende Gesamtwürdigung aller Umstände einzubeziehen haben.
Franke Eschelbach Zeng Meyberg Wenske


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

2

11.12.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 487/18 vom 11. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:111218B2STR487.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Be
20.05.2020 22:37

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 346/17 vom 13. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 487/18
vom
11. Dezember 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:111218B2STR487.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Mai 2018 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat Erfolg.
2
1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts lebte der Angeklagte getrennt von seiner Ehefrau, der Nebenklägerin. Hinsichtlich der beiden gemeinsamen Kinder bestand eine Umgangsregelung, wonach der Angeklagte die Sonntagnachmittage mit seinem Sohn verbringen konnte. Am Sonntag, den 30. August 2015, brachte der Angeklagte den Sohn bereits gegen 15.30 Uhr zurück zur Wohnung der Nebenklägerin, weil er den Schlüssel zu seiner Wohnung nicht finden konnte. Als der Angeklagte entgegen der getroffenen Vereinbarung die Wohnung betrat, ging die Nebenklägerin, die befürchtete, dass „etwas passieren“ werde, zum Fenster im Schlafzimmer, um nach ihrer draußen spielenden Tochter zu rufen, die jedoch nicht in Sichtweite war. Auf dem Rückweg zum Flur kam der Angeklagte, der zuvor seine Jeans und seine Unterhose ausgezogen hatte, der Nebenklägerin entgegen und hielt sie fest. Er zog sie Richtung Schlafzimmer und sagte ihr, „er wolle Sex“. Die Nebenklägerin entgegnete , dass er dazu doch jetzt eine Freundin habe und sie es nicht wolle. Daraufhin hielt der Angeklagte ihre Hände fest, schob sie auf das Bett im Schlafzimmer, zog ihren Rock hoch und die Unterhose aus und drang mit seinem Penis vaginal in die Nebenklägerin ein. Der Angeklagte hielt zunächst deren Hände fest. Als die Nebenklägerin laut schrie, hielt er ihr den Mund zu und sie am Hals fest, was ihr besondere Angst verursachte, weil sie – wie der Angeklagte wusste – an Asthma litt. Der Angeklagte, der drohte, die Nebenklägerin umzubringen, wenn sie den Sex nicht zulasse und dabei ihren Hals drückte, vollzog den vaginalen Geschlechtsverkehr ohne Kondom bis zum Samenerguss. Der Angeklagte verblieb sodann noch gegen den Willen der Nebenklägerin in deren Wohnung, was er mit dem verlorenen Schlüssel begründete, den die Nebenklägerin zwar gefunden hatte, aber nicht herausgeben wollte. Kurz nachdem die gemeinsame Tochter in die Wohnung kam und der Angeklagte mit ihr gesprochen hatte, verließ er die Wohnung und begab sich zu einem Kiosk in A. , wo er um 18.00 Uhr eintraf.
3
Am Sonntag, den 11. Oktober 2015, fuhr der Angeklagte mit einem Freund in dessen Wagen zur Wohnung der Nebenklägerin. Er beabsichtigte, den Sohn abzuholen und mit diesem dessen Geburtstag zu feiern. Damit war die Nebenklägerin nicht einverstanden und wollte dies verhindern. Sie folgte laut schreiend dem Angeklagten, der mit seinem Sohn auf dem Arm die Treppe hinunterging. Als sie unten angekommen waren, drehte der Angeklagte sich um, packte die Nebenklägerin am Hals und trat sie in den Brustbereich, so dass sie auf den Boden fiel. Der Angeklagte ging mit seinem Sohn weiter zum wartenden Pkw seines Freundes. Die Nebenklägerin rannte, nachdem sie wieder aufgestanden war, dem Angeklagten laut schreiend hinterher und erreichte diesen , als er im Begriff war, sich auf den Beifahrersitz zu setzen. Dabei hatte er den Sohn weiterhin auf dem Arm, sein rechtes Bein war noch außerhalb des Fahrzeugs. Die Nebenklägerin, die versuchte, den Sohn aus dem Auto wegzunehmen , beugte sich in das Auto hinein und hielt den Angeklagten am Kragen fest. Daraufhin schlug der Angeklagte ihre Hand weg und packte sie so, dass sie auf die Straße fiel. Sodann schloss der Angeklagte die Beifahrertür und der Pkw entfernte sich.
4
b) Der Angeklagte hat die Taten in Abrede gestellt. Zum Vergewaltigungsvorwurf folgt die Strafkammer seinen Angaben zum Tatvorgeschehen, seiner Einlassung, nicht in der Wohnung der Nebenklägerin gewesen und mit dieser keinen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, schenkt die Strafkammer keinen Glauben. Die Feststellungen stützt sie auf die Aussage der Nebenklägerin , welche – soweit es den Aufenthalt des Angeklagten in der Wohnung betrifft – durch die Tochter bestätigt sei.
5
2. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
6
a) Die Beweiswürdigung ist allein Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich deshalb darauf, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist (st. Rspr.; Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2017 – 2 StR 273/17, juris Rn. 5 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 261 Rn. 3, 38 mwN). Die Beweiswürdigung ist auch dann rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. November 2006 – 1 StR 392/06, juris Rn. 13). In Fällen, in denen – wie hier hinsichtlich des sexuellen Übergriffs in der Wohnung der Nebenklägerin – „Aussage gegen Aussage“ steht, müssen die Urteilsgründe darüber hinaus erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und auch in einer Gesamtschau gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 7. Februar 2018 – 2 StR 447/17, juris Rn. 8 mwN). Erforderlich sind insbesondere eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben , eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs, sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben (Senat, aaO mwN).
7
b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
8
aa) Im angefochtenen Urteil ist bereits die Entwicklung der Angaben der Nebenklägerin, der für die Bewertung ihrer Zuverlässigkeit und der von der Strafkammer angenommenen Konstanz Bedeutung zukommt, nicht mit der für eine Nachprüfbarkeit erforderlichen Ausführlichkeit dargestellt.
9
Zwar ist der Tatrichter grundsätzlich nicht gehalten, im Urteil Zeugenaussagen in allen Einzelheiten wiederzugeben. Eine ausufernde oder unreflektierte Wiedergabe kann das Verständnis der Urteilsgründe mitunter sogar so erschweren , dass der Bestand des Urteils dadurch gefährdet sein könnte. Dies gilt auch in Fällen, in denen – wie hier – zum Kerngeschehen Aussage gegen Aussage steht. Allerdings muss in solchen Fällen der entscheidende Teil einer Aussage in das Urteil aufgenommen werden, da dem Revisionsgericht ohne Kenntnis des wesentlichen Aussageinhalts ansonsten die sachlich-rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung nach den oben aufgezeigten Maßstäben verwehrt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2011 – 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110, 111).
10
Noch hinreichend dargestellt sind die Aussagen der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung und bei der Polizei am 26. Oktober 2015. Zu weiteren Befragungen der Nebenklägerin beschränkt sich die Darstellung der Aussagen aber auf einzelne Angaben, ohne dass ein Gesamtzusammenhang erkennbar wird. Dies gilt insbesondere für die Angaben der Nebenklägerin zum Tatgeschehen vor dem Familiengericht am 6. November 2015, deren Darstellung auch nicht deshalb entbehrlich war, weil die Strafkammer annimmt, das zu dieser Aussage erstellte Protokoll enthalte Angaben, „die so mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gesagt wurden“ (UA S. 19). Mit der alleinigen Erwägung, dass beim Familienge- richt nicht wörtlich protokolliert und für die Angeklagte rückübersetzt wurde, ist diese Annahme nicht tragfähig belegt. Was die Nebenklägerin zur Überzeugung der Strafkammer tatsächlich gegenüber dem Familiengericht ausgesagt hat, lässt sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. Auf dieser Grundlage kann der Senat nicht hinreichend überprüfen, ob das Landgericht eine rechtsfehlerfreie Analyse der Aussage der Nebenklägerin zum Kerngeschehen vorgenommen hat.
11
bb) Auch im Übrigen begegnet die Beweiswürdigung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie ist widersprüchlich und lückenhaft, das als Indiz für die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin gewertete „hohe Maß an Konstanz“ ist nicht belegt, zudem fehlt es an einer Gesamtschau der Indizien und Beweismittel.
12
(1) Bereits die Würdigung der Einlassung des Angeklagten weist einen durchgreifenden Erörterungsmangel auf. Die Strafkammer sieht die Einlassung des Angeklagten, er sei nicht in der Wohnung gewesen, durch die Angaben der Tochter als widerlegt an. Die Urteilsgründe lassen aber nicht erkennen, ob die Strafkammer bedacht hat, dass sich Lügen eines Angeklagten nur mit Vorsicht als Beweisanzeichen für seine Schuld werten lassen, weil auch ein Unschuldiger vor Gericht Zuflucht zur Lüge nehmen kann und ein solches Verhalten nicht ohne weiteres tragfähige Rückschlüsse darauf gestattet, was sich in Wirklichkeit ereignet hat (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 1995 – 2 StR 137/95, NStZ 1995, 559, 560 mwN). Eine Erörterung, ob aus der Lüge zum Aufenthalt in der Wohnung auf eine Lüge auch betreffend den Vergewaltigungsvorwurf geschlossen werden kann, hätte sich hier umso mehr aufgedrängt, als die Tochter des Angeklagten bekundet hat, nach dem Bericht der Nebenklägerin ihr gegen- über am Tattag gedacht zu haben, „der Vater habe die Mutter geschlagen“ (UA S. 14).
13
(2) Von Rechtsfehlern beeinflusst ist auch die Würdigung der Angaben der Nebenklägerin, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat.
14
(a) Die von der Strafkammer angenommene Aussagekonstanz wird von den im Urteil wiedergegebenen Angaben der Nebenklägerin bei der Polizei am 26. Oktober 2015 nicht getragen. Dort hatte die Nebenklägerin zu Zeitpunkt und Inhalt des mit dem Angeklagten geführten Dialogs betreffend dessen Freundin (vor oder während der sexuellen Handlung), zur Anwesenheit des Sohnes während der Tat und dazu, wieweit der Angeklagte beim Betreten des Schlafzimmers bereits entkleidet war, anders ausgesagt, als in der Hauptverhandlung. Diese Aussagedivergenzen betreffen Handlungselemente, die nicht ohne Bedeutung für die räumliche, situative und zeitliche Einordnung des Geschehens sind. Ein Bezug zum Tatkerngeschehen liegt auch dann vor, wenn das Tatopfer – wiehier – selbst einem bestimmten Umstand im Rahmen des geschilderten Handlungsablaufs eine Bedeutung beimisst. So hatte die Nebenklägerin gegenüber der Polizei erklärt, sie habe sich auch deswegen während des Geschlechtsverkehrs nicht gegen den Angeklagten gewehrt, weil der Sohn angefangen habe zu weinen. An die Anwesenheit des Sohnes erinnerte sich die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung nicht. Vor diesem Hintergrund versteht es sich nicht von selbst, dass die Strafkammer ohne nähere Differenzierung eine „hohe Originalität der geschilderten Details“ (UA S. 20) als Indiz für die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin wertet, obgleich sich gerade hinsichtlich dieser „Details“ Erinnerungsschwächen und Widersprüche offenbaren. Dass jeder der von der Nebenklägerin geschilderten Handlungsabläufe „logisch kon- sistent und detailreich“ (UA S. 20)ist, kann dann nicht mehr ohne weiteres als Indiz für Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit dienen, wenn die jeweils geschilderten Handlungsabläufe – wie hier – hinsichtlich der räumlichen, situativen oder zeitlichen Einordnung der jeweiligen Handlungselemente deutlich voneinander abweichen. Darüber hätte das Landgericht nicht ohne nähere Erörterung hinweggehen dürfen.
15
(b) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet es ferner, dass die Strafkammer teilweise die Angaben der Nebenklägerin gegenüber der Polizei mit der Erwägung heranzieht, es handle sich um eine zeitlich näher am Tatgeschehen liegende Schilderung, hinsichtlich anderer Elemente des Geschehensablaufs aber die von den Angaben bei der Polizei divergierenden Angaben in der Hauptverhandlung den Feststellungen zugrunde legt. Ob dies darauf beruhen kann, dass die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung den Inhalt ihrer Angaben bei der Polizei teilweise ausdrücklich in Abrede gestellt hatte (UA S. 12), was allerdings das Zeitmoment hinsichtlich dieser Angaben relativieren könnte, ist auch nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht ersichtlich.
16
(c) Die Strafkammer nimmt ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Aussage der Nebenklägerin mit den Bekundungen vernommener Zeugen nicht ohne Weiteres in Übereinstimmung zu bringen ist. Dies begründet einen Erörterungsmangel. So hat die Nebenklägerin beispielsweise angegeben, der Sohn werde normalerweise an der Haustüre abgegeben. Die Tochter des Angeklagten gab demgegenüber an, ihr Vater sei nach Angaben der Mutter ihr gegenüber auch nach der Trennung öfter in der Wohnung gewesen. Unerörtert bleibt auch, ob die Aussage der Tochter, sie habe am Tattag mit ihrem noch kurz in der Wohnung anwesenden Vater darüber geredet, was dieser beim Ausländeramt gesagt habe, auf eine besondere Wichtigkeit dieses Themas auch für die Nebenklägerin schließen lässt und damit geeignet sein kann, deren Aussage zu relativieren, sie habe sich bei ihrer Vernehmung keine Gedanken über ihren ausländerrechtlichen Status gemacht.
17
(d) Auch der Widerspruch, wonach die Strafkammer einerseits davon ausgeht, die Nebenklägerin sei von durchschnittlicher Intelligenz, ihre generelle Beobachtungsgabe und Gedächtnisleistung seien nicht eingeschränkt, ihre Schilderungsfähigkeit gut ausgeprägt (UA S. 13), andererseits aber annimmt, es sei der Nebenklägerin „unter Leistungsgesichtspunkten unmöglich, eine derartige Geschichte zu erfinden und beizubehalten“ (UAS. 21), bleibt unerörtert. Gleiches gilt, soweit die Strafkammer der von der Nebenklägerin bekundeten Annahme nicht folgt, der Angeklagte habe die Tat („das alles“, UA S. 22)geplant , andererseits aber in der Aussage der Nebenklägerin „keine Aggravation“ (UA S. 20) zu erkennen vermag.
18
(e) Durchgreifenden Bedenken begegnet ferner die Erörterung eines möglichen Falschaussagemotivs. Die Strafkammer nimmt zwar in den Blick, dass die Nebenklägerin versucht haben könnte, die ihr und den Kindern aufgrund der Trennung drohende Abschiebung durch die Geltendmachung eines Härtefalls (vgl. § 31 Abs. 2 AufenthG in der bis 21. Juli 2017 geltenden Fassung ) zu verhindern. Sie schließt dies als mögliches Motiv für eine Falschanschuldigung mit der Erwägung aus, die Frist zur Stellungnahme auf die der Nebenklägerin übersandte Anhörung zur Abschiebung sei zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung bereits abgelaufen gewesen. Diese Begründung könnte aber allenfalls dann tragfähig sein, wenn das Verstreichen der Frist zu einer der Nebenklägerin bekannten oder von ihr angenommenen Präklusion führen würde , was die Strafkammer indes weder feststellt noch sonst erörtert. Gänzlich unerörtert, obgleich nach den weiteren Feststellungen (etwa zu dem zeitgleich geführten familiengerichtlichen Verfahren) naheliegend, bleibt die Frage, ob sich ein unter Umständen zusätzliches Belastungsmotiv in der von der Nebenklägerin erstrebten Umgangsregelung betreffend die gemeinsamen Kinder finden lässt.
19
(3) Schließlich ist die Beweiswürdigung auch deswegen lückenhaft, weil die Urteilsgründe die gebotene Gesamtwürdigung vermissen lassen. In einem Fall, in dem – wie hier hinsichtlich eines sexuellen Übergriffs des Angeklagten – Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Hierbei ist das Gewicht und Zusammenspiel der einzelnen Indizien zusammenfassend zu bewerten. Das gilt in besonderem Maße in einem Fall wie dem hier gegebenen, in dem die Strafkammer gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Hauptbelastungszeugin sprechende erhebliche Indizien erörtert (st. Rspr.; Senat, Urteil vom 19. November 2008 – 2 StR 394/08, juris Rn. 5 mwN). Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Tatopfers sowie der Glaubhaftigkeit seiner Angaben darf sich der Tatrichter nämlich nicht darauf beschränken, Umstände, die gegen die Zuverlässigkeit der Aussage sprechen können, gesondert und einzeln zu erörtern sowie getrennt voneinander zu prüfen, um festzustellen, dass sie jeweils nicht geeignet seien, die Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn nämlich jedes einzelne Glaubwürdigkeit oder Glaubhaftigkeit möglicherweise in Frage stellende Indiz noch keine Bedenken gegen die den Angeklagten belastende Aussage aufkommen ließe, so kann doch eine Häufung von – jeweils für sich erklärbaren – Fragwürdigkeiten bei einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit eines Tatvorwurfs führen (st. Rspr.; Senat, Urteil vom 19. November 2018 – 2 StR 294/18, juris Rn. 5 mwN).
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Selbst wenn also die Strafkammer für alle im Zusammenhang mit der Aussage der Nebenklägerin festgestellten Umstände rechtsfehlerfrei eine tragfähige Erklärung gefunden hätte, dass und warum diese jeweils für sich nicht geeignet seien, durchgreifende Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit von deren Angaben zu begründen, hätte es der Erörterung bedurft, ob sich solche Bedenken aus der Vielzahl der Umstände und deren Erheblichkeit mit Blick auf das Tatkerngeschehen ergeben könnten. In die Gesamtwürdigung hätte jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden auch die Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt und soweit sie widerlegt ist, einbezogen werden müssen.
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c) Das Urteil beruht auf den aufgezeigten Rechtsfehlern. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
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3. Der Senat hebt das Urteil insgesamt auf, also auch hinsichtlich der Verurteilung wegen der am 11. Oktober 2015 begangenen Körperverletzung, um dem neuen Tatrichter zu ermöglichen, die Aussage der Nebenklägerin widerspruchsfrei insgesamt neu zu bewerten. Es ist nicht auszuschließen, dass eine Beurteilung der Zeugenaussagen zu den Geschehnissen am 11. Oktober 2015 Einfluss auf die Beurteilung der Angaben der Nebenklägerin insgesamt hat. Dahinstehen kann daher, ob die nach den oben aufgezeigten Maßstäben ebenfalls nicht rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung zum Geschehen am 11. Oktober 2015 Feststellungen ermöglichte, die den Schuldspruch insoweit noch tragen würden. Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 346/17
vom
13. Februar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2018 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bochum vom 17. März 2017 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2018:130218B4STR346.17.0

Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Beanstandung, mit welcher die Revision die unterbliebene Erörterung der Gründe für die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich eines weiteren Körperverletzungsvorwurfs geltend macht, hat weder im Rahmen der Sachbeschwerde Erfolg noch genügt sie den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Anforderungen an eine Verfahrensrüge.
1. Beruhen mehrere Tatvorwürfe auf den belastenden Angaben eines Zeugen und stellt das Tatgericht das Verfahren wegen eines Teils dieser Vorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO ein, kann den Gründen für die Teileinstellung des Verfahrens nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bedeutung für die Beweiswürdigung zu den verbleibenden Vorwürfen insbesondere hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Belastungszeugen zukommen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 160; Beschlüsse vom 30. Mai 2000 – 1 StR 183/00, BGHR StPO § 154 Abs. 2 Teileinstellung 1; vom 10. Juni 2008 – 5 StR 143/08, NStZ 2008, 581 f.; vom 9. Dezember 2008 – 5 StR 511/08, StV 2009, 116 f.; vom 23. August 2012 – 4 StR 207/12 Rn. 4; Urteil vom 16. April 2014 – 1 StR 516/13 Rn. 19 in NJW 2014, 1975 nicht abgedruckt). Ist dies nach der konk- ret gegebenen Beweissituation der Fall, ist der Tatrichter aus Gründen sachlichen Rechts gehalten, die Gründe für die Teileinstellung im Urteil mitzuteilen und sich mit deren Beweisbedeutung auseinanderzusetzen.
Ergibt sich die Erörterungsbedürftigkeit der Gründe für die Teileinstellung aus den schriftlichen Urteilsgründen, ist ein insoweit gegebener Erörterungsmangel vom Revisionsgericht auf Sachrüge hin zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998
1 StR 94/98 aaO; Beschluss vom 24. Januar 2008 – 5 StR 585/07, NStZ-RR 2008, 254, 255). Legen dagegen die Urteilsgründe eine Bedeutung der Einstellungsgründe für die Beweiswürdigung im Übrigen nicht nahe, muss die Revision einen von ihr behaupteten Erörterungsmangel mit der Verfahrensrüge geltend machen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2000 – 1 StR 183/00 aaO; vom 10. Juni 2008 – 5 StR 143/08 aaO; vom 9. Dezember 2008 – 5 StR 511/08 aaO; vom 23. August 2012 – 4 StR 207/12 aaO). Bei der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Darlegung der für den behaupteten Erörterungsmangel maßgeblichen Tatsachen darf sich die Revision nicht auf die bloße Mitteilung der Teileinstellung beschränken. Sie muss sich vielmehr dazu verhalten, ob und gegebenenfalls welche Gründe für die Einstellung in der Hauptverhandlung erörtert worden sind. Erforderlich ist zumindest der Vortrag, dass für die Einstellung keine Gründe angeführt worden sind, die für die Beweiswürdigung keine Bedeutung haben (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2000 – 1 StR 183/00 aaO; Brause, NStZ 2007, 505, 511).
2. Den Gründen des angefochtenen Urteils lässt sich eine Beweisbedeutung der Gründe für die Teileinstellung des Verfahrens hinsichtlich des weiteren Körperverletzungsvorwurfs für die der Verurteilung zugrunde liegenden Beweiswürdigung nicht entnehmen. Insbesondere bieten die Urteilsausführungen keinen Anhalt dafür, dass die Teileinstellung mit der Würdigung der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Nebenklägerin in Zusammenhang gestanden hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügt das Revisionsvorbringen schließlich nicht den aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO resultierenden Anforderungen an eine Verfahrensrüge. Denn die Revision gibt lediglich die Passage aus den Urteilsgründen wieder, die im Rahmen der Prozessgeschichte die Verfahrenseinstellung als solche mitteilt. Dagegen fehlt jegliches Vorbringen zum Inhalt der Erörterungen und Erklärungen, die der Verfah-
renseinstellung in der Hauptverhandlung vorausgegangen sind oder sie begleitet haben.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Bender Feilcke

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.