Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2017 - 2 StR 252/17
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
I.
- 2
- 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Nebenkläger W. einem Freund des Angeklagten, dem Zeugen J. , im Oktober 2015 gestattet, in seiner Wohnung, einer im Eigentum des Zeugen M.
- 3
- Vereinbarungsgemäß begaben sich am Tattag, dem 21. Dezember 2015, der Angeklagte sowie die Zeugen J. und S. sowie vier weitere Personen zur Pizzeria. Als sie dort gegen 8.20 Uhr eintrafen, befand sich der Nebenkläger nicht vor Ort. Er hatte sich von dem Zeugen M. zu seiner Arbeitsstelle fahren lassen und seinen Nachbarn, den Zeugen A. , unter der Androhung, ihn anderenfalls „zu ficken“, damit beauftragt, für die Einhaltung der Vereinbarungen zu sorgen. Der Angeklagte rief den Nebenkläger an und teilte ihm mit, dass sie nunmehr vor Ort seien. Nachdem der Zeuge M. zu- rückgekehrt war, öffnete dieser dem als Wortführer auftretenden Angeklagten, der sich nach dem Verbleib des Nebenklägers erkundigte, sowie dessen Begleitern die Räumlichkeiten der Pizzeria und schloss sie in dem Gebäude ein. Gegen 9.40 Uhr schrieb der Zeuge A. dem Nebenkläger eine Kurznachricht und bat ihn eindringlich, sofort zu kommen; dabei teilte er ihm mit, dass „hier“ „sieben Leute“ seien und er „nix machen“ könne.
- 4
- Während der Zeuge M. den Nebenkläger an seiner Arbeitsstelle in Z. abholte, wies der Zeuge A. den Beteiligten einen Weg aus den Räumlichkeiten der Pizzeria ins Freie. Der Angeklagte sowie die Zeugen J. und S. standen im Begriff, Teile der Marihuanaplantage in ihre Fahrzeuge einzuladen, als der Nebenkläger erschien. Dieser lief aggressiv auf den Zeugen S. zu und rief „ich bringe euch alle um“; dabei stach er mit einem Teppichmesser, welches er in der Hand hielt, nach S. , der gerade noch zur Seite springen konnte und dabei zu Boden fiel. Der Nebenkläger schrie, fluchte und drohte weiter damit, alle umzubringen. Der Angeklagte, der wahrgenommen hatte, dass der Nebenkläger den Zeugen S. mit dem Messer nur knapp verfehlt hatte, nahm diese Drohung aufgrund der „Wut und Stär- ke“ des Nebenklägers ernst und geriet in Todesangst. Der Nebenkläger lief nunmehr – weiterhin mit dem Messer in der Hand – auf den Angeklagten zu; dieser floh zwischen zwei im Hof abgestellte Kraftfahrzeuge und zog das von ihm mitgeführte Messer aus der Hosentasche. Der Nebenkläger wandte sich – durchden Zeugen S. abgelenkt, der sich inzwischen vom Boden erhoben hatte, dem Nebenkläger gefolgt war und diesem etwas zugerufen hatte – zu diesem um; in diesem Moment stach der Angeklagte dem Nebenkläger das Messer mit Wucht in den oberen Rücken, um den Angriff auf S. zu beenden. Dabei erkannte er, dass der Stich lebensgefährlich war, nahm dies jedoch billigend in Kauf. Der Nebenkläger hielt kurz inne und ließ das Teppichmesser fallen. Sodann rannte er auf den Zeugen J. zu. Der Angeklagte folgte ihm und versetzte ihm einen Messerstich in das Bein. Daraufhin floh der Nebenkläger in das Innere des Gebäudes und suchte dort Hilfe, während der Angeklagte mit seinen Begleitern den Tatort verließ.
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- Der Nebenkläger erlitt durch den Messerstich in den Rücken eine akut lebensgefährliche, bis auf den knöchernen Brustkorb reichende Stichverletzung, die zu einer Verletzung des Rippenfells und der Lunge führte; aufgrund des hohen Blutverlustes sowie der Ausbildung eines Pneumothoraxes war eine sofortige Notoperation des Nebenklägers erforderlich, durch die sein Leben gerettet werden konnte.
- 6
- 2. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte sich zwar in einer Notwehr- bzw. Nothilfelage hinsichtlich des vom Nebenkläger mit dem Teppichmesser angegriffenen Zeugen S. befand und mit Verteidigungswillen handelte. Es hat jedoch angenommen, dass die Verteidigungshandlung des Angeklagten, der lebensgefährliche Stich in den Rücken des Angreifers , nicht erforderlich gewesen sei. Fraglich sei bereits, ob das Notwehrrecht des Angeklagten nicht eingeschränkt gewesen sei, weil ihm aufgrund der Geschehnisse und der vom Nebenkläger ausgesprochenen heftigen Drohungen am Vorabend bewusst gewesen sei, dass es beim Eintreffen des Nebenklägers zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommen könne. Darüber hinaus sei dem Angeklagten bewusst gewesen, dass „er gegen die getroffene Absprache verstoßen hatte“. Da er die aggressiv-impulsive Art des Nebenklägers gekannt habe, habe er mit einem sofortigen Angriff des Nebenklägers rechnen müssen. Hinzu trete, dass der Angeklagte sich zum Tatzeitpunkt in Begleitung zweier Freunde befunden habe, während der Nebenkläger alleine gewesen sei. Auch habe der Angeklagte gewusst, dass sich in der Pizzeria mindestens fünf weitere Helfer befanden, die auf entsprechende Rufe hätten herbeieilen können. In dieser Situation sei der Angeklagte verpflichtet gewesen, den Messereinsatz an- zudrohen. Zwar sei der Nebenkläger „mit einer Art Teppichmesser bewaffnet“ gewesen. „Die Gesamtumstände der Überzahl der Angegriffenen und dass der Nebenkläger dem Angeklagten den Rücken zukehrte, erforderten es in dieser Situation, einen Messereinsatz anzudrohen“ (UA S. 38). Jedenfalls aber sei der Angeklagte nicht dazu berechtigt gewesen, den Nebenkläger in den Rücken zu stechen, sondern hätte den Stich „in den messerführenden Arm, die Beine oder das Gesäß des Nebenklägers setzen müssen.“ Es sei nicht erkennbar, warum ihm dies nicht möglich gewesen sein sollte. Der Nebenkläger habe zum Zeitpunkt der Stichführung aufrecht und mit dem Rücken zum Angeklagten gestanden , so dass dieser nicht mit einer Ausweichbewegung des Angreifers habe rechnen müssen und zu einer bewussten Platzierung des Stichs in der Lage gewesen sei.
II.
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- Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Rechtfertigung des Angeklagten durch Nothilfe (§ 32 StGB) abgelehnt hat, halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
- 8
- 1. a) Eine in einer objektiven Notwehr- bzw. Nothilfelage verübte Tat ist nach § 32 Abs. 2 StGB gerechtfertigt, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das in der konkreten Situation zur Verfügung steht (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 21. November 2012 - 2 StR 311/12, NStZ-RR 2013, 105, 106; BGH, Urteil vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 140). Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage einer umfassenden und objektiven Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Verteidigungshandlung beurteilt werden (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 347/13, NStZ 2014, 147, 148; Urteil vom 24. Juni 1998 - 3 StR 186/98, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 14). Die Erforderlichkeit einer Verteidigungshandlung kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände der objektiven Kampflage bestimmt werden; dabei kommt es maßgeblich auf den konkreten Ablauf von Angriff und Abwehr, auf die Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und auf die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen bzw. Nothilfe Leistenden an (BGH, Beschluss vom 13. April 2017 - 4 StR 35/17, NStZ-RR 2017, 271; Urteile vom 8. Juni 2016 - 5 StR 564/15, NStZ 2017, 276 und vom 1. Dezember 1987 - 1 StR 582/87, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 2; Beschluss vom 29. Januar 2003 - 2 StR 529/02, NStZ 2003, 420, 421). Auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel muss nur zurückgegriffen werden, wenn deren Abwehrwirkung unter den gegebenen Umständen unzweifelhaft ist und genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (vgl. Senat, Urteil vom 2. November 2011 - 2 StR 375/11, NStZ 2012, 272, 274; BGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - 5 StR 564/15, NStZ 2017, 276).
- 9
- Auch der sofortige, das Leben des Angreifers gefährdende Einsatz eines Messers kann sonach durch Notwehr gerechtfertigt sein. Die Verpflichtung, den Gebrauch eines Messers vorher anzudrohen, besteht grundsätzlich nur gegenüber einem unbewaffneten Angreifer (vgl. Senat, Beschluss vom 12. April 2016 - 2 StR 523/15, NStZ 2016, 526, 527; Beschluss vom 12. Dezember 1975 - 2 StR 451/75, BGHSt 26, 256, 258; BGH, Beschluss vom 24. Juli 2001 - 4 StR 256/01).
- 10
- b) Eine Verteidigung ist nicht im Sinne des § 32 Abs. 1 StGB geboten, wenn von dem Angegriffenen aus Rechtsgründen die Hinnahme der Rechtsgutsverletzung oder eine eingeschränkte und risikoreichere Verteidigung zu fordern ist (BGH, Urteil vom 1. Juni 2016 - 1 StR 597/15, NStZ-RR 2016, 272, 273; vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 32 Rn. 36). Der Angegriffene muss sich daher insbesondere bei der Wahl eines lebensgefährlichen Verteidigungsmittels besondere Zurückhaltung auferlegen, wenn er die Auseinandersetzung schuldhaft provoziert hat (Notwehrprovokation, vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1996 - 5 StR 432/95, BGHSt 42, 97, 100). Wer durch ein rechtswidriges, pflichtwidriges oder sozialethisch eindeutig zu missbilligendes Vorverhalten einen Angriff auf sich schuldhaft provoziert hat, auch wenn er ihn nicht in Rechnung gestellt haben sollte oder gar beabsichtigt hat, darf nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juni 2015 - 2 StR 473/14, NStZ 2016, 84, 85; BGH, Urteil vom 2. Juli 2015 - 4 StR 509/14, NStZ-RR 2015, 303, 304; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02, Rn. 39, insoweit in BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt). Der Angegriffene ist in Fällen der Notwehrprovokation daher verpflichtet, dem Angriff gegebenenfalls auszuweichen oder das Risiko hinzunehmen, das mit der Wahl eines weniger gefährlichen Abwehrmittels verbunden ist (Senat, Urteil vom 14. Juni 1972 - 2 StR 679/71, BGHSt 24, 356, 359; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 5 StR 493/93, 39, 374, 379). Allerdings ist das Notwehrrecht auch in Fällen eines rechtswidrigen oder sozialethisch zu missbilligenden Vorverhaltens nur eingeschränkt; ein vollständiger Ausschluss oder eine zeitlich unbegrenzte Ausdehnung der Beschränkungen des Notwehrrechts ist damit nicht verbunden (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteilvom 14. Juni 1972 - 2 StR 679/71, BGHSt 24, 356, 358; BGH, Urteile vom 2. Juli 2015 - 4 StR 509/14, NStZ-RR 2015, 303, 304 und vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02, Rn. 32 ff., insoweit in BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt).
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- 2. Gemessen hieran hat das Landgericht seine Annahme, dass es an der Erforderlichkeit der Verteidigung fehlte, nicht tragfähig belegt.
- 12
- a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts war der Angeklagte zu einer Androhung des Messereinsatzes gegenüber dem seinerseits bewaffneten Nebenkläger nicht verpflichtet. Die Annahme, dass der Angeklagte von Rechts wegen zu einem Messereinsatz gegen eine weniger sensible Körperregion des Angreifers verpflichtet gewesen wäre, ist nicht tragfähig belegt. Insoweit fehlt es an Ausführungen, die diese Annahme unter Einbeziehung der konkreten Tatsituation sowie der Gemütsverfassung des Angeklagten, der Todesangst verspürte , tragen.
- 13
- b) Soweit das Landgerichtim Übrigen eine Einschränkung des Notwehrbzw. Nothilferechts erwogen hat, weil der Angeklagte angesichts des aggressiven Verhaltens des Nebenklägers am Vorabend mit einem Angriff rechnen musste, bleibt unklar, inwiefern diese Erwägung eine Einschränkung des Notwehrrechts tragen könnte. Die bloße Neigung des Angreifers zu aggressivem Verhalten sowie die Kenntnis des Angegriffenen hiervon vermag eine Einschränkung des Notwehrrechts nicht zu begründen. Anhaltspunkte dafür, dass der Nebenkläger aufgrund akuter Alkoholisierung oder aus sonstigen Gründen für sein Verhalten nicht voll verantwortlich gewesen sein könnte, sind weder festgestellt noch liegen sie nahe (zur Einschränkung des Notwehrrechts gegenüber einem schuldlos handelnden Angreifer vgl. Senat, Beschluss vom 12. April 2016 - 2 StR 523/15, NStZ 2016, 526, 527; BGH, Urteil vom 12. Februar2003 - 1 StR 403/02, Rn. 38, insoweit in BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt).
- 14
- c) Soweit das Landgericht die Möglichkeit einer Einschränkung des Notwehrrechts mit der Begründung in den Raum gestellt hat, dass der Angeklagte einer mit dem Nebenkläger getroffenen Absprache zuwidergehandelt und damit den Angriff auf sich bzw. den Zeugen S. provoziert haben könnte, erschließt sich – auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe – nicht, worin das Landgericht eine solche Zuwiderhandlung erblickt. Feststellungen zum Inhalt der zwischen den Beteiligten am Vorabend getroffenen Abreden vermochte das Landgericht nicht zu treffen; es hat auch nicht festzustellen vermocht, aus welchem Grund der Nebenkläger zur Tatzeit von seiner Arbeitsstelle „Hals über Kopf“ weggefahren und am Tatort erschienenist. Insoweit hielt es zwar für möglich, dass „entweder die Anwesenheit weiterer Perso- nen oder der vollständige Abbau der Plantage unter Mitnahme der gesamten „Ernte“ gegen die Abspracheverstoßen haben“ könnte (UA S. 27). Weil nicht nachvollziehbar sei, inwiefern ihn die Anwesenheit weiterer Personen gestört oder der ersichtlich verabredete vollständige Abbau der Marihuanaplantage dazu veranlasst haben konnte, seine Arbeitsstelle überstürzt zu verlassen, sei „am wahrscheinlichsten […], dass er befürchtete, dass absprachewidrig auch Dinge mitgenommen werden sollten, die eigentlich vor Ort bleiben sollten“. Ob sich diese Sorge des Nebenklägers als berechtigt erwiesen hat, ist nicht festgestellt. Damit ist eine mögliche Einschränkung des Notwehrrechts durch ein schuldhaftes Vorverhalten des Angeklagten nicht tragfähig belegt.
III.
- 15
- Der Senat hebt das Urteil mit den Feststellungen auf, um dem neu zur Entscheidung berufenen Tatgericht insgesamt neue und widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.
Grube Schmidt
Rechtsanwalt

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 13. April 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten K. C. der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen und den Angeklagten Ka. C. der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen. Den Angeklagten K. C. hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und den Angeklagten Ka. C. zu einerFreiheitsstrafe von einem Jahr – unter Strafaussetzung zur Bewährung – verurteilt. Ferner hat es mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zugunsten beider Angeklagter Kompensationsentscheidungen getroffen.
- 2
- Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten jeweils die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
I.
- 3
- Die Verfahrensrügen beider Angeklagter sind nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
II.
- 4
- Jedoch führt die von beiden Angeklagten erhobene Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
- 5
- 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen :
- 6
- a) Hintergrund der Anklagevorwürfe ist eine körperliche Auseinandersetzung zwischen den Angeklagten einerseits und den mit ihnen schon vor der Tat zerstrittenen Nebenklägern A. und H. Ce. andererseits. Zum Tatzeitpunkt wohnten alle vier Personen mit ihren Familien in demselben Häuserblock. Eingedenk des fortdauernden Streites gerieten am Tatabend, dem 27. Oktober 2013, zunächst der Angeklagte K. C. und der Nebenkläger H. Ce. bei einem zufälligen Treffen vor der Wohnung der Angeklagten aneinander und führten ein lautstarkes Streitgespräch, in dessen Verlauf der Angeklagte dem Nebenkläger ein etwa 15 cm langes Messer vorhielt , es aber eingeschüchtert wieder einsteckte, als der Nebenkläger ihm eine Ohrfeige versetzte und weitere Schläge androhte. Als kurz darauf auch der Nebenkläger A. Ce. in Begleitung seines Neffen, des Zeugen S. Ce. , am Ort des Geschehens erschien und die angespannte Stimmung bemerkte, blieb er zur Unterstützung des Nebenklägers H. Ce. vor dem Wohnblock.
- 7
- Der Nebenkläger H. Ce. wollte nunmehr auch mit dem Angeklagten Ka. C. über den Anlass des Streits sprechen. Dieser erschien , von dem Mitangeklagten telefonisch benachrichtigt, vor dem Haus. K. C. hoffte nunmehr, einer Fortsetzung des Streits durch Flucht in den Hausflur entgehen zu können, wurde aber vom Nebenkläger H. Ce. zurückgehalten. Zwischen H. Ce. und dem hinzugekommenen Angeklagten Ka. C. entwickelte sich sogleich ein aggressives Streitgespräch, in dessen Verlauf der Angeklagte eine „dominante Körpersprache“ einsetzte und mit den Händen fuchtelte, woraufhin ihm H. Ce. – für den Angeklagten erkennbar „als Kommunikationsmittel und nicht als Einleitung zu weiteren Schlägen“ – eine Ohrfeige verabreichte. Um sich dafür zu revanchieren und H. Ce. „über eine legitime Abwehr- maßnahme hinaus“ zu verprügeln, attackierte ihn der Angeklagte Ka. C. , ohne jedoch eine Waffe einzusetzen. In der Absicht, in diese Prügelei „einzugreifen“, bewegte sich daraufhin der Nebenkläger A. Ce. auf die Prügelnden zu. Obwohl Ce. dabei eine Absicht, den Angeklagten Ka. C. anzugreifen, „nicht erkennen ließ“, zog der Angeklagte K. C. sein Messer und stach damit nach A. Ce. , wobei „ihm bewusst war, dass dies kein legitimes Verteidigungshandeln zu Gunsten des Angeklagten Ka. C. darstellte“. K. C. traf A. Ce. mit der Messerklinge in Höhe des Oberbauchs; der Nebenkläger , der eine lebensgefährliche Leberverletzung erlitt, zog sich zurück und ging hinter einer nahe gelegenen Hecke liegend in Deckung. Der Angeklagte K. C. verfolgte ihn noch einige Schritte, verzichtete jedoch auf weitere, ihm noch mögliche Attacken mit dem Messer, wobei er – zutreffend – annahm, der Nebenkläger werde den Messerstich überleben.
- 8
- Der Angeklagte Ka. C. hatte in der Zwischenzeit den Nebenkläger H. Ce. zu Boden gebracht und so die Oberhand über ihn gewonnen. Mit der einen Hand würgte er ihn, mit der anderen führte er seinen aus der Hose gezogenen Gürtel mit der Schnalle am losen Ende als Schlagwerkzeug und fügte dem Nebenkläger auf diese Weise mehrere Platzwunden, u.a. am Kopf, zu. K. C. kam hinzu und griff den Nebenkläger H. Ce. mit dem Messer an, der seinerseits bei der Abwehr des Angriffs eine Schnittwunde am Arm erlitt. Beide Nebenkläger wichen sodann zurück ; die Angeklagten wurden von in der Zwischenzeit alarmierten Nachbarn zurückgehalten.
- 9
- b) Das Landgericht hat den Stich des Angeklagten K. C. in den Bauch des Nebenklägers A. Ce. rechtlich als gefährliche Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB gewürdigt. Von dem (unbeendeten) Versuch eines Tötungsdelikts zum Nachteil dieses Nebenklägers sei der Angeklagte strafbefreiend zurückgetreten. Die Schnittwunde, die der Nebenkläger H. Ce. bei der Abwehr der Messerattacke des K. C. erlitten habe, erfülle (tatmehrheitlich) den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB. Der Angeklagte Ka. C. sei wegen der Schläge mit der Gürtelschnalle auf den Kopf des am Boden liegenden Nebenklägers H. Ce. ebenfalls gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB zu bestrafen.
- 10
- 2. Das Landgericht hat hinsichtlich des ersten Handlungsabschnitts (Messerstich des K. C. ) rechtsfehlerhaft den Rechtfertigungsgrund der Notwehr bzw. Nothilfe (§ 32 StGB) nicht erörtert. Die insoweit maßgeblichen Erwägungen kann der Senat daher lediglich den Feststellungen entnehmen , wonach der Angeklagte K. C. dem A. Ce.
- 11
- a) Das Landgericht hat keine Feststellungen zur objektiven „Kampflage“ und dazu getroffen, welche Absichten der Nebenkläger A. Ce. hatte, als er sich näherte, um in die zwischen dem Angeklagten Ka. C. und dem Nebenkläger H. Ce. stattfindende Auseinandersetzung einzugreifen. Dem Senat ist daher schon die Prüfung verwehrt, ob die Strafkammer von einem zutreffenden Begriff des gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs im Sinne des § 32 StGB ausgegangen ist. Vor dem Hintergrund der zum Geschehensverlauf getroffenen Feststellungen war dies insbesondere deshalb von Bedeutung, weil für die Gegenwärtigkeit des Angriffs nicht erst die Vornahme der Verletzungshandlung entscheidend ist, sondern bereits der Zeitpunkt der durch den bevorstehenden Angriff geschaffenen bedrohlichen Lage (vgl. dazu nur BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1991 – 2 StR 535/91, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 5 mwN). Wegen der lückenhaften Feststellungen kann der Senat auch nicht prüfen, ob an das Merkmal der erforderlichen Verteidigung ein zutreffender rechtlicher Maßstab angelegt worden ist. Denn der Rahmen der erforderlichen Verteidigung wird von den gesamten Umständen der objektiven Kampflage bestimmt, namentlich vom konkreten Ablauf von Angriff und Abwehr, von Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und den Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen (vgl. nur BGH, Urteile vom 28. Februar 1989 – 1 StR 741/88, NJW 1989, 3027; vom 19. November 1992 – 4 StR 464/92, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 9; Beschluss vom 5. November 1982 – 3 StR 375/82, NStZ 1983, 117; SSW-StGB/Rosenau, 3. Aufl., § 32 Rn. 26 mwN). Maßgebend sind insoweit ferner die Absichten des Angreifers und die von ihm ausgehende Gefahr einer Rechtsgutsverletzung (BGH, Urteil vom 24. November 2016 – 4 StR 235/16 mwN). Im Hinblick darauf, dass zu den Einzelheiten der Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten Ka. C. und dem Nebenkläger H. Ce. und deren körperlichen Verhältnissen konkrete Feststellungen ebenso fehlen wie zur Vorstellung des Nebenklägers A. Ce. über die konkrete Art und Weise des von ihm beabsichtigten Eingreifens, erweist sich die zusammenfassende Bewertung der Strafkammer, bei dem Messerstich habe es sich nicht um ein „legitimes Verteidigungshandeln“ zu Gunsten des Mitangeklagten Ka. C. gehandelt, als nicht tragfähig.
- 12
- b) Auch wenn objektiv ein Angriff durch den Nebenkläger A. Ce. nicht bevorstand, hätte das Landgericht weiter feststellen müssen, welche Vorstellungen der Angeklagte K. C. im Tatzeitpunkt über das weitere Verhalten des Nebenklägers hatte. Hätte der Angeklagte nämlich mit einem unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriff gerechnet und damit einen Sachverhalt angenommen, der ihn – falls er zuträfe – zur Nothilfe zu Gunsten des Mitangeklagten berechtigte, kämen gegebenenfalls die rechtlichen Grundsätze der Putativnotwehr in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2002 – 3 StR 503/01, NStZ-RR 2002, 203, 204; Beschluss vom 11. Dezember 1991 aaO).
- 13
- 3. Wegen des dynamischen Geschehens mit gegenläufigen Handlungssträngen von insgesamt vier Beteiligten kann der Senat nicht ausschließen, dass sich die durchgreifenden Feststellungsmängel nicht nur zum Nachteil des Angeklagten K. C. , sondern auch zum Nachteil des Mitan- geklagten Ka. C. ausgewirkt haben. Aus diesem Grund hebt der Senat das Urteil des Landgerichts insgesamt mit den Feststellungen auf.
III.
- 14
- Zur Abfassung der Urteilsgründe merkt der Senat ergänzend an, dass bei dem hier vorliegenden unübersichtlichen Tatgeschehen mit mehreren Beteiligten die von der Strafkammer vorgenommene Nummerierung der handelnden Personen, auch wenn diese teilweise übereinstimmende Vor- bzw. Familiennamen haben, dem Verständnis des festgestellten Geschehens schon für sich genommen nicht dienlich ist. Greift der Tatrichter gleichwohl zu dieser Methode, sollte er Bedacht darauf nehmen, dass die Bezeichnung der Beteiligten auch durchgehend zutrifft. Ist dies, wie hier, nicht durchgängig der Fall (vgl. nur UA 6 oben [Angeklagter statt Nebenkläger]; UA 7 Mitte, 3. Absatz, Zeilen 5 u. 6 [Angeklagter zu 2 statt Angeklagter zu 1]), wird die Verständlichkeit der Urteilsgründe nicht unerheblich erschwert.
Franke Feilcke
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juni 2016, an der teilgenommen haben:
Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender,
Richterin Dr. Schneider, Richter Dr. Berger, Richter Bellay, Richter Dr. Feilcke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt G. als Verteidiger,
Rechtsanwalt Br. als Nebenklägervertreter,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils, während die ebenfalls auf die Sachrüge gestützte , zu Lasten des Angeklagten eingelegte und auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, erfolglos bleibt.
I.
- 2
- 1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:
- 3
- Der nicht vorbestrafte Angeklagte verlor infolge erheblicher geschäftlicher Schulden seine Wohnung und lebte zur Tatzeit in einer Unterkunft für Wohnungslose. Im Nachbarzimmer wohnte der Nebenkläger. Der Angeklagte galt als ruhig und unauffällig. Er lebte sehr ungern in der Unterkunft und wollte mit den anderen Bewohnern möglichst wenig zu tun haben. Am Tatmorgen betrat der erheblich alkoholisierte Nebenkläger mit dem Zeugen T. das gemeinsame Zimmer des Angeklagten und des Zeugen. Der noch schlafende Angeklagte erwachte; es gab möglicherweise eine kurze verbale Auseinandersetzung zwischen dem Nebenkläger und dem Angeklagten. Der Nebenkläger schlug dem noch im Bett liegenden Angeklagten unvermittelt und ohne, dass dieser dazu Anlass gegeben hätte, mit der Hand in das Gesicht. Der Angeklagte sprang auf, flüchtete aus seinem Zimmer und rief mit seinem Handy den polizeilichen Notruf an; er teilte der Einsatzzentrale mit, dass er geschlagen werde und Hilfe benötige. Als der Nebenkläger im Flur erschien, sagte ihm der Angeklagte , dass er die Polizei gerufen habe, und forderte den Nebenkläger auf, ihn in Ruhe zu lassen. Dieser ging unter Beschimpfungen auf den Angeklagten zu und versuchte, ihm eine „Kopfnuss“ zu versetzen; der Angeklagte konnte jedoch ausweichen. Der Nebenkläger ergriff den Kopf des Angeklagten und schlug ihn mit einiger Wucht gegen die Glasscheibe der Außentür des Flures.
- 4
- In dieser Situation ergriff der Angeklagte spontan ein neben ihm auf dem Herd liegendes Küchenschälmesser und stach ungezielt auf den Nebenkläger ein. Gleichzeitig versuchte er, den Nebenkläger von sich wegzudrücken. „Nach den ersten Stichen ließ der Nebenkläger den Kopf des Angeklagten los, schlug ihm aber mehrfach in den Hals- und Schulterbereich. Der Angeklagte stach weiter ungezielt ohne Unterlass auf den Nebenkläger ein. Dieser ging dabei schon rückwärts, bot dem Angeklagten aber noch Widerstand. Ein bis zwei Meter vor der Küchentür hörte der Nebenkläger auf zu schlagen und ließ sich ohne Wi- derstand durch den Angeklagten zurückschieben. Der Angeklagte bemerkte dies und hörte zu diesem Zeitpunkt auf zu stechen“ (UA S. 9). Der Nebenkläger kam rückwärts zu Fall; der Angeklagte stolperte hinterher und fixierte den Nebenkläger am Boden. Er schüttelte den Nebenkläger, so dass dessen Kopf mehrfach gegen die Wand schlug. Dabei schrie der Angeklagte laut und weinte. „Er dachte zunächst, dass er den Nebenkläger getötet habe“ (UA S. 9).
- 5
- Der Nebenkläger wurde durch zehn Stiche oder Schnitte getroffen und erheblich verletzt. Fünf der Messerstiche hatten den Bauchraum eröffnet, die Leber verletzt und den Dünndarm perforiert. Aufgrund zeitnaher medizinischer Versorgung befand er sich zu keinem Zeitpunkt in akuter Lebensgefahr. Die Verletzungen waren jedoch potentiell lebensbedrohlich. Der Angeklagte setzte die Messerstiche in Verteidigungsabsicht. Er nahm dabei billigend in Kauf, dass der Nebenkläger durch die Stiche zu Tode kommen könnte. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war während der Tat nicht erheblich beeinträchtigt.
- 6
- 2. Die Schwurgerichtskammer hat hinsichtlich der Messerstiche eine objektive Notwehrlage angenommen. Jedoch fehle es an der Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung. Der Angeklagte habe die Möglichkeit gehabt, den Nebenkläger durch Gesten oder jedenfalls verbal auf das Messer hinzuweisen und mit seinem Einsatz zu drohen oder zunächst in weniger gefährdete Körperbereiche , z. B. in die Extremitäten, zu stechen. Außerdem habe es innerhalb der Stichserie keine Unterbrechung gegeben, die dem Nebenkläger Gelegenheit geboten hätte, durch Beendigung seines Angriffs den Angeklagten von weiterer gefährlicher Gegenwehr abzuhalten.
- 7
- Ein strafbefreiender Rücktritt des Angeklagten vom Versuch des Totschlags sei nicht erfolgt. Es habe sich um einen beendeten Versuch gehandelt; seinen eigenen Angaben nach habe der Angeklagte geglaubt, dass er den Nebenkläger getötet habe.
- 8
- Bei der Strafzumessung ist die Schwurgerichtskammer von einem minder schweren Fall des versuchten Totschlags gemäß § 213 2. Alt. StGB ausgegangen und hat dessen Strafrahmen gemäß §§ 22, 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB noch einmal gemildert. Im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles hat sie insbesondere zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass es sich um eine Spontantat gehandelt und der Angeklagte mehrfach versucht habe , die von dem Nebenkläger ausgehende Gefahr durch normgerechtes Verhalten abzuwenden. Weiter hat sie ihm zugutegehalten, dass er die Tat in einer Notwehrsituation mit Verteidigungswillen begangen habe und sein Handeln deutlich affektiv geprägt gewesen sei. Aufgrund seiner furchtsamen Persönlichkeit habe sich der Angeklagte über das Normale hinaus bedrängt gefühlt und geängstigt. Dies habe seine überschießende Reaktion wesentlich mitveranlasst, auch wenn nicht das nach § 33 StGB erforderliche Maß erreicht worden sei. Bereits ohne Hinzuziehen des Aspekts des Versuchs sei daher eine Einordnung als minder schwerer Fall des Totschlags gerechtfertigt. Der vertypte Strafmilderungsgrund des Versuchs rechtfertige es, den Strafrahmen des § 213 StGB „wegen der vorgenannten näheren Tatumstände erneut zu mildern“. Dabei hätten „nach einer Gesamtwürdigung aller Tatumstände und der Persönlichkeit des Angeklagten insbesondere die der Tat vorangegangene Misshandlung des An- geklagten und die Notwehrlage den Ausschlag“ gegeben (UA S. 33).
II.
- 9
- Die Revision des Angeklagten ist begründet. Der Schuldspruch hat keinen Bestand.
- 10
- 1. Die Prüfung der Notwehr geht nicht von zutreffenden rechtlichen Maßstäben aus; die Feststellungen weisen Lücken auf.
- 11
- a) Eine in einer objektiven Notwehrlage verübte Tat ist nach § 32 Abs. 2 StGB gerechtfertigt, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Ab-wehr des Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel han-delt, das dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung stand (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 21. März 1996 – 5 StR 432/95, BGHSt 42, 97, 100; vom 19. Dezember 2013 – 4 StR 347/13, NStZ 2014, 147, 148, und vom 1. Juli 2014 – 5 StR 134/14, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 22 mwN). Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage einer objektiven ex-ante-Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung beurteilt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 1989 – 1 StR 741/88, NJW 1989, 3027, und vom 27. September 2012 – 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 140 mwN; Beschlüsse vom 5. November 1982 – 3 StR 375/82, NStZ 1983, 117; vom 21. November 2012 – 2 StR 311/12, NStZ-RR 2013, 105, 106, und vom 21. August 2013 – 1 StR 449/13, NJW 2014, 1121, 1122). Danach muss der Angegriffene auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel nur dann zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unzweifelhaft ist und genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht. Auch der sofortige, das Leben des Angreifers gefährdende Einsatz einer Waffe kann mithin durch Notwehr gerechtfertigt sein. Gegenüber einem unbewaffneten Angreifer ist der Gebrauch eines bis dahin noch nicht in Erscheinung getretenen Messers allerdings in der Regel anzudrohen (BGH, Urteile vom 27. September 2012 – 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 140 mwN; vom 19. Dezember 2013 – 4 StR 347/13, NStZ 2014, 147, 148 f., und vom 25. März 2014 – 1 StR 630/13; Beschlüsse vom 11. August 2010 – 1 StR 351/10, NStZ-RR 2011, 238, und vom 21. November 2012 – 2 StR 311/12, NStZ-RR 2013, 105, 106).
- 12
- b) Gemessen hieran waren die Stiche, die der Angeklagte dem Nebenkläger versetzte, während dieser den Kopf des Angeklagten unter starkem Druck gegen das Glas des Küchenfensters presste, durch Notwehr gerechtfertigt.
- 13
- Angesichts der Unkalkulierbarkeit des Risikos einer ungeeigneten Verteidigungshandlung durften an die vom Angeklagten in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung über eine vorherige Androhung des Messereinsatzes oder eine weniger gefährliche Stichführung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Das Landgericht hat schon nicht erkennbar berücksichtigt , dass der Angeklagte mit seinem „panischen“ Umsichschlagen zunächst tatsächlich eine den Nebenkläger weniger gefährdende Abwehrhandlung vorgenommen hatte, die aber erfolglos blieb. Sie veranlasste den Nebenkläger vielmehr, noch stärker gegen dessen Kopf zu drücken. Aufgrund dessen befand sich der Angeklagte in einer höchst bedrängten Lage; eine weitere Eskalation des Geschehens war auch unter Berücksichtigung des Vorgeschehens bei einer erneut ungeeigneten Verteidigungshandlung objektiv zu befürchten. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, mit dem Messer zu drohen oder zunächst in weniger sensible Körperbereiche des Nebenklägers zu stechen, wird dieser Situation nicht gerecht.
- 14
- Das Landgericht hat diese Annahme darauf gestützt, dass der Nebenkläger schon zweimal ohne Gegenwehr des Angeklagten von ihm abgelassen habe; außerdem habe der Nebenkläger gewusst, dass jederzeit mit dem Eintreffen der Polizei zu rechnen gewesen sei, was ihn von einem Entwinden des Messers und dessen Einsatz gegen den Angeklagten abgehalten hätte (UA S. 28). Hierbei lässt das Landgericht außer Acht, dass die Information über die Verständigung der Polizei den Nebenkläger zuvor schon nicht abgeschreckt hatte, den Angeklagten weiter anzugreifen, sondern seine Aggression erkennbar noch gesteigert hatte. Auch das Umsichschlagen des Angeklagten hatte diese Wirkung gehabt. In dieser Lage war es für den Angeklagten höchst zweifelhaft , ob das Androhen des Messereinsatzes oder Stiche in weniger sensible Körperbereiche zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führen würden.
- 15
- c) Trotz Fortbestehens der Notwehrlage war allerdings eine Entspannung der Bedrängnis des Angeklagten eingetreten, nachdem der Nebenkläger nach den ersten Stichen den Kopf des Angeklagten losgelassen hatte und (nur) noch auf den Hals- und Schulterbereich des Angeklagten einschlug. Es wäre deshalb zu prüfen gewesen, ob das weiterhin „ohne Unterlass“ erfolgende, ungezielte Einstechen des Angeklagten auf den Nebenkläger auch in dieser Situation noch durch Notwehr gerechtfertigt war.
- 16
- Den Urteilsgründen lässt sich indes nicht hinreichend entnehmen, wie sich die „Kampflage“ in dieser Phase des Geschehens objektiv darstellte. Diese ist aber bestimmend für die Frage der Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung ; ihre Beurteilung muss – wie dargelegt – auf der Grundlage einer objektiven Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung erfolgen. Aus dem Urteil lässt sich weder ersehen, wie stark und wie gefährlich die von dem Nebenkläger ausgeführten Schläge waren, noch verhält es sich zum Kräfteverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger. Es ist auch nicht ersichtlich, ob der Nebenkläger in diesem Zeitpunkt bereits Verletzungen erlitten hatte, die ihn geschwächt hatten. Die bisherigen Feststellungen sind damit lückenhaft und ermöglichen keine zuverlässigen Rückschlüsse , ob dem Angeklagten in dieser Phase des Geschehens mildere Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung standen.
- 17
- d) Nach den Feststellungen beendete der Angeklagte seine Stiche sofort, nachdem der Nebenkläger aufgehört hatte, ihn zu schlagen (UA S. 9, 30), also mit Beendigung der Notwehrlage.
- 18
- e) Ohne Zweifel nicht mehr durch Notwehr gerechtfertigt ist das Schütteln des am Boden liegenden Nebenklägers, so dass dessen Kopf mehrfach gegen die Wand schlug. Ob darin jedoch eine Körperverletzung, gegebenenfalls sogar mittels einer lebensgefährdenden Behandlung, zu sehen ist, kann den Urteilsgründen nicht hinreichend sicher entnommen werden. Denn es ist nicht festgestellt, dass der Nebenkläger in diesem Zusammenhang Verletzungen oder Schmerzen erlitt.
- 19
- 2. Die Verneinung eines vom Landgericht konsequenterweise geprüften strafbefreienden Rücktritts ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern.
- 20
- a) Die Schwurgerichtskammer geht von einem beendeten Versuch aus, so dass für einen strafbefreienden Rücktritt durch Ablassen von weiteren Angriffen kein Raum gewesen sei. Ein beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter glaubt, alles zur Verwirklichung des Tatbestands Erforderliche getan zu haben (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1960 – 4 StR 501/59, BGHSt 14, 75, 79). Unbeendet ist der Versuch, wenn er glaubt, zur Vollendung des Tatbe- stands bedürfe es noch weiteren Handelns. Für die Abgrenzung kommt es dabei auf die Vorstellung des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (BGH, Urteile vom 3. Dezember 1982 – 2 StR 550/82, BGHSt 31, 170, 175, und vom 2. November 1994 – 2 StR 449/94, BGHSt 40, 304, 306). Entscheidend ist, ob der Täter zu diesem Zeitpunkt den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (sogenannter Rücktrittshorizont, vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227).
- 21
- b) Entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung des Rücktrittshorizonts des Angeklagten ist also der Augenblick, in dem er aufhörte, auf den Nebenkläger einzustechen. Dies geschah, nachdem der Angeklagte bemerkt hatte, dass der Nebenkläger sich ohne weiteren Widerstand zurückschieben ließ. Aus den Feststellungen (UA S. 9) und der Beweiswürdigung (UA S. 22) ist nicht ersichtlich , dass der Angeklagte schon in diesem Zeitpunkt davon ausging, den Nebenkläger getötet zu haben. Vielmehr legen sie nahe, dass der Angeklagte diese Vorstellung erst entwickelte, als der Nebenkläger zu Fall kam. In diesem Zeitpunkt waren seine Messerangriffe jedoch bereits beendet.
III.
- 22
- Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos. Der Strafausspruch hält im Ergebnis revisionsgerichtlicher Prüfung stand.
- 23
- 1. Die Staatsanwaltschaft wendet sich dagegen, dass die Schwurgerichtskammer den Strafrahmen des § 213 StGB im Hinblick auf den vertypten Milderungsgrund des Versuchs erneut gemildert hat. Die Begründung der Milderung nach §§ 22, 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB lasse nicht erkennen, dass bei der gebotenen Gesamtschau gerade den wesentlich versuchsbezogenen Umständen das ihnen zukommende besondere Gewicht bei der Ermessensaus- übung beigemessen worden sei. Vielmehr habe die Strafkammer bei der Prüfung der Strafrahmenverschiebung ihre zuvor zur Begründung eines sonstigen minder schweren Falls nach § 213 2. Alt. StGB angestellten Erwägungen noch einmal wiederholt.
- 24
- Der Senat versteht die entsprechende – oben (I.2) wiedergegebene – Urteilspassage lediglich als zusätzliche Begründung dafür, weshalb der vertypte Strafmilderungsgrund des Versuchs nicht bereits bei der Begründung des min- der schweren Falls „verbraucht“ war und eine weitere Strafmilderung nach §§ 22, 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB erfolgen konnte. Dass der Strafkammer dabei die Lebensgefährlichkeit des Vorgehens des Angeklagten aus dem Blick geraten sein könnte, erscheint bei einer Gesamtschau der Urteilsgründe ausgeschlossen. Das Landgericht hat die Stichverletzungen des Angeklagten im Einzelnen dargelegt (UA S. 10); nach seinen Feststellungen befand sich der Nebenkläger allerdings aufgrund rascher medizinischer Versorgung zu keinem Zeitpunkt in akuter Lebensgefahr. Mit einer zeitnahen medizinischen Versorgung des Nebenklägers durfte auch der Angeklagte rechnen, da er bereits vor dem eigentlichen Tatgeschehen wiederholt die Polizei verständigt hatte, deren Eintreffen jederzeit zu erwarten war (UA S. 28).
- 25
- b) Die Staatsanwaltschaft weist zwar zu Recht darauf hin, dass sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt hat, ob der Strafzumessung der gegenüber § 213 StGB strengere Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen war. Der Senat vermag jedoch auszuschließen, dass der Strafausspruch hierauf beruht. Selbst wenn die Strafkammer – was unter Berücksichtigung ihrer Strafzumessungserwägungen eher fern liegt – einen minder schweren Fall des § 224 StGB abgelehnt hätte, wäre angesichts der Vielzahl der für den Angeklagten sprechenden gewichtigen Milderungsgründe nicht davon auszugehen, dass sie zur Verhängung einer höheren Strafe gelangt wäre.
Bellay Feilcke
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. April 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach Aufhebung dieses Urteils durch Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2014 - 2 StR 115/14 - hat das Landgericht den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihn zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 15.000 Euro nebst Zinsen an den Nebenkläger verurteilt und festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger 75 % aller infolge der Tat vom 23. September 2012 künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
- 2
- 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Nebenkläger den wohnsitzlosen Angeklagten, den er aus der Drogenszene kannte, in seiner Wohnung aufgenommen, womit er zugleich dem Angeklagten helfen und erreichen wollte, dass er nicht alleine sei. Der Nebenkläger war kokainsüchtig und abhängig von Benzodiazepinen. Auch der Angeklagte konsumierte zur Tatzeit Kokain, war davon aber nicht abhängig. Er hatte Kontakte zur örtlichen Drogenszene und trieb Handel mit Betäubungsmitteln, was der Nebenkläger wiederum dazu nutzte, um seinen Bedarf zu decken. Der Nebenkläger und der Angeklagte konsumierten jeweils aus dem vorhandenen Kokainvorrat gemeinsam.
- 3
- Der Angeklagte hatte die Nacht zum 23. September 2012 bei einem Bekannten verbracht und wenig geschlafen. Am Vormittag versuchte er zunächst vergeblich in die Wohnung des Nebenklägers zu gelangen. Dieser schlief und hörte das Klingeln und Klopfen des Angeklagten sowie dessen Anrufe nicht. Er hatte seinen Wohnungsschlüssel im Türschloss stecken gelassen. Erst am späten Vormittag öffnete der Nebenkläger dem Angeklagten die Tür und beklagte sich darüber, dass dieser erst so spät nach Hause gekommen sei. Dann konsumierten beide gemeinsam Kokain. Der Angeklagte nahm noch eine Tablette Diazepam. Er war müde und wollte sich ausruhen, während der Geschädigte ständig in der Wohnung hin und her lief und Lärm verursachte, indem er Schrank- und Zimmertüren zuschlug und laut telefonierte. Die Tür zum Schlafzimmer war zu dieser Zeit aus den Angeln gehoben und stand an einen Schreibtisch gelehnt im Raum. Deshalb konnte der Angeklagte sich dem Lärm nicht entziehen. Er forderte den Nebenkläger mehrfach dazu auf, ruhig zu sein, was dieser jedoch nur vorübergehend beachtete. Auch der gemeinsame Konsum einer Portion Kokain im Verlauf des Nachmittags änderte nichts an seinem Verhalten. Der Nebenkläger erwartete die Rückkehr seines Vaters aus dem Urlaub, der ihm einen Geldbetrag versprochen hatte, den er zum Erwerb von Kokain verwenden wollte. Der Angeklagte erklärte jedoch, er werde ihm an diesem Tag keine Drogen mehr kaufen. Darüber ärgerte sich der Nebenkläger sehr und fuhr damit fort, Lärm zu verbreiten. Der Angeklagte packte Medikamente und seinen Ausweis in eine Bauchtasche und wollte die Wohnung verlassen. Er wurde jedoch vom Nebenkläger, der nicht in der Wohnung allein bleiben wollte, zurückgehalten.
- 4
- Gegen 21.15 Uhr glaubte der Nebenkläger, das Klicken eines Feuerzeugs im Schlafzimmer gehört zu haben und folgerte, dass der Angeklagte da- bei war, sich eine Portion „Crack“ zuzubereiten, ohne ihm etwas davon abzuge- ben. Er geriet deshalb in Wut, begab sich ins Schlafzimmer, fragte den Ange- klagten erregt, ob er ihn „verarschen“ wolle und packte diesen am Arm, um ihn aus der Wohnung zu werfen.
- 5
- Der Angeklagte verstand nicht, warum der Nebenkläger so erregt war und fragte ihn, was „das“ solle. Daraufhin begann der Nebenkläger, dem Ange- klagten mit der flachen Hand auf die Brust zu schlagen und ihn zum Wohnungsausgang zu drängen. Der Angeklagte litt ohnehin immer wieder unter Schmerzen in der Brust, deren Ursache ungeklärt war. Die Schläge des Nebenklägers führten dazu, dass die latent vorhandenen Brustschmerzen erneut ausgelöst wurden. Im Flur schlug der Nebenkläger weiter auf den Brustkorb des Angeklagten ein, worauf sich dieser halb rückwärts, halb seitlich gehend in das Schlafzimmer zurückzog. Dort erblickte er ein Einhandklappmesser mit einer Klingenlänge von 7 cm auf einem Ablagebrett. Er ergriff dieses Messer, klappte es auf und hielt es dem Nebenkläger vor, um ihn von weiteren Schlägen abzuhalten. Der Nebenkläger gab sich unbeeindruckt. Er schlug weiter mit der flachen Hand auf die Brust des Angeklagten ein, dem schwindelig wurde. Der Angeklagte fiel rückwärts auf das Bett. Der Nebenkläger schlug auch danach weiter auf ihn ein. Der Angeklagte stand auf und stach dem Nebenkläger mit dem Messer in den Arm, um dessen Angriff zu beenden. Da der Nebenkläger trotz weiterer Stiche in seine Arme nicht aufhörte auf den Angeklagten einzuschlagen , stach dieser schließlich ungezielt und wuchtig zweimal auf den Oberkörper des Nebenklägers ein. Er traf ihn in Brust und Bauch. Darauf ließ der Nebenkläger von dem Angeklagten ab und erbrach sich. Der Nebenkläger bat den Angeklagten einen Rettungswagen zu rufen. Die Messerstiche hatten ihn in den Herzmuskel und den Magen getroffen. Der Angeklagte floh aus der Wohnung, setzte aber alsbald einen Notruf ab, der dazu führte, dass der Nebenkläger gerettet wurde.
- 6
- 2. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte vom Versuch des Totschlags strafbefreiend zurückgetreten sei. Er sei aber der gefährlichen Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) schuldig.
- 7
- Die Stiche seien nicht durch Notwehr im Sinne von § 32 StGB gerechtfertigt. Zwar habe eine Notwehrlage vorgelegen. Die Stiche seien auch zur Beendigung des Angriffs geeignet gewesen und mit Verteidigungswillen ausgeführt worden. Die Notwendigkeit eines abgestuften Einsatzes des lebensgefährlichen Verteidigungsmittels habe der Angeklagte „weitgehend eingehalten“. Er hätte jedoch den spontanen Angriff seines Mitbewohners auch ohne Messereinsatz beenden können. Dazu hätte es ausgereicht, wenn er diesem angeboten hätte, Kokain für ihn zu besorgen. Auch hätte er die Möglichkeit gehabt, den Neben- kläger festzuhalten. Ferner hätte er ihn zur Seite stoßen können, um aus dem Schlafzimmer zu fliehen. Bereits als er sich im Flur befunden hatte, hätte er sich zur Wohnungstür zurückziehen können, um zu fliehen. „Dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre, hat der Angeklagte selbst nicht behauptet.“ Der Ange- klagte sei dem Nebenkläger jedenfalls körperlich nicht weit unterlegen gewesen. Selbst wenn man diese Handlungsalternativen als unzumutbar ansehen würde, wären die Stiche in den Oberkörper des Nebenklägers nicht geboten gewesen, weil dem Angeklagten selbst nur leichte Körperverletzungen gedroht hätten, die er hätte hinnehmen müssen. Dies ergebe sich aus einer sozialethisch gebotenen Einschränkung des Notwehrrechts im Hinblick auf die psychische Labilität des Nebenklägers und ein persönliches Näheverhältnis aufgrund der Wohngemeinschaft.
II.
- 8
- Die Erwägungen des Landgerichts dazu, dass die Tat nicht durch Notwehr gerechtfertigt gewesen sei, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat das Vorliegen einer Notwehrlage und einer Verteidigungshandlung bejaht, die auch mit Verteidigungswillen ausgeführt wurde. Seine Annahme, die lebensgefährlichen Messerstiche seien weder erforderlich noch geboten gewesen, ist jedoch rechtsfehlerhaft.
- 9
- 1. Die Verneinung der Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung ist rechtsfehlerhaft.
- 10
- a) Wird eine Person rechtswidrig angegriffen, ist sie grundsätzlich berechtigt , das Abwehrmittel zu wählen, welches eine endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet. Der Angegriffene muss sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist; auf Risiken braucht er sich nicht einzulassen (vgl. Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, 4. Aufl., § 15 Rn. 43). Nur wenn mehrere wirksame Mittel zur Verfügung stehen, hat der Verteidigende dasjenige Mittel zu wählen, das für den Angreifer am wenigsten gefährlich ist. Wann eine weniger gefährliche Abwehrhandlung geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei und sofort endgültig zu beseitigen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Senat, Urteil vom 5. Oktober 1990 - 2 StR 347/90, NJW 1991, 503, 504). Unter mehreren Verteidigungsmöglichkeiten ist der Angegriffene zudem nur dann auf eine für den Angreifer weniger gefährliche Alternative zu verweisen, wenn ihm genügend Zeit zur Wahl des Mittels sowie zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - 2 StR 82/04, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 17; Urteil vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, BGHR StGB § 32 Erforderlichkeit 20).
- 11
- In der Regel ist der Angegriffene bei einem lebensgefährlichen Waffeneinsatz gegen einen unbewaffneten Angreifer gehalten, den Gebrauch der Waffe zunächst anzudrohen oder einen weniger gefährlichen als den lebensbedrohenden Einsatz zu versuchen (BGH, Urteil vom 21. März 1996 - 5 StR 432/95, BGHSt 42, 97, 100; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 32 Rn. 33a). Dem hat der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts jedoch Rechnung getragen.
- 12
- Nach dem Rechtsbewährungsprinzip des Notwehrrechts entfällt dieses Recht im Allgemeinen auch nicht wegen der Möglichkeit einer Flucht vor dem Angreifer (vgl. Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts Allgemeiner Teil, 5. Aufl., § 32 II 2 c, S. 343; Schönke/Schröder/Perron, StGB, 29. Aufl., § 32 Rn. 40; Roxin aaO § 15 Rn. 49).
- 13
- b) Darüber hinaus standen dem Angeklagten nach den bisherigen Feststellungen gleich geeignete mildere Mittel nicht zur Verfügung.
- 14
- Auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten vor dem Eingreifen des Messers beim Zurückweichen in das Schlafzimmer und vor seinem Entschluss zu dessen Einsatz kommt es nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, BGHR StGB § 32 Erforderlichkeit 20).
- 15
- Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte hätte dem Nebenkläger anbieten können, Kokain für ihn zu besorgen, um ihn zu beruhigen, geht daran vorbei, dass der Angeklagte den Grund für die Erregung des Nebenklägers in der konkreten Situation nicht kannte und von dessen Angriff überrascht war.
- 16
- Der Hinweis der Strafkammer darauf, dass der Angeklagte den Nebenkläger hätte festhalten oder wegstoßen können, begründet ebenfalls nicht, dass der Messereinsatz keine erforderliche Verteidigungshandlung war. Für die Annahme , dass es dem Angeklagten möglich gewesen sei, den Angriff mit körperlicher Gewalt ohne Einsatz des Messers zu unterbinden, ohne ein Fehlschlagrisiko oder eine Eigengefährdung in Kauf zu nehmen, fehlt es an einer tragfähigen Grundlage. Ihre Bemerkung, dass der Nebenkläger nur unwesentlich größer und schwerer war als der Angeklagte, erklärt dies alleine noch nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 3 StR 148/91, BGHR StGB § 32 Erforderlichkeit 8; Urteil vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, BGHR StGB § 32 Erforderlichkeit 20). Dies gilt insbesondere, weil es dem Angeklagten nach den getroffenen Feststellungen bis zu dem Messereinsatz nicht gelungen war, die Serie von Schlägen zu beenden.
- 17
- 2. Die Verneinung der Gebotenheit der Messerstiche als Verteidigungshandlungen ist ebenfalls rechtsfehlerhaft.
- 18
- a) Ein soziales Näheverhältnis, wie eine Wohngemeinschaft, führt nicht allgemein zu einer Beschränkung des Notwehrrechts (vgl. Fischer, aaO § 32 Rn. 37). Selbst eine Garantenstellung aufgrund einer rasch auflösbaren Gemeinschaft hätte nämlich jedenfalls sowohl den Angreifer als auch den Verteidiger zur Rücksichtnahme verpflichtet. Sie kann daher das dem Notwehrrecht zu Grunde liegende Prinzip der Rechtsbewährung nicht durchbrechen (vgl. Schönke /Schröder/Perron, aaO § 32 Rn. 53). Die Fallgruppe der besonderen persönlichen Beziehungen, die zu einer sozialethischen Einschränkung des Notwehrrechts führen, ist daher auf Fälle einer engen familiären Verbundenheit oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu beschränken (vgl. MünchKomm/Erb, StGB, 2. Aufl., § 32 Rn. 221; LK/Rönnau/Hohn, StGB, 12. Aufl., § 32 Rn. 238 f.; Schönke/Schröder/Perron, aaO § 32 Rn. 53; Roxin aaO § 15 Rn. 98). Damit ist die Wohngemeinschaft des Angeklagten und des Nebenklägers nicht vergleichbar.
- 19
- b) Der Nebenkläger war zur Tatzeit nicht für den Angeklagten erkennbar schuldunfähig, so dass der Angeklagte auch nicht aus diesem Grund zur Zurückhaltung verpflichtet war (vgl. Schönke/Schröder/Perron, aaO § 32 Rn. 52). Dies gilt auch deshalb, weil der Angeklagte von dem Angriff des Nebenklägers überrascht war und dessen Ursache nicht kannte. Zudem wäre eine gebotene Zurückhaltung gegenüber einem rechtswidrigen Angriff nur von begrenzter Dauer (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 1975 - 2 StR 451/75, BGHSt 26, 256, 257). Es konnte sich nicht dahin auswirken, dass der Angeklagte eine anhaltende Serie von Schlägen unbegrenzt hätte hinnehmen müssen. Danach kann offen bleiben, ob eine lediglich verminderte Schuldfähigkeit des Angreifers ein ausreichender Grund zur Annahme einer sozialethischen Einschränkung des Notwehrrechts des Angegriffenen sein kann (dagegen MünchKomm/Erb, StGB, § 32 Rn. 213; dafür SSW/Rosenau, StGB, 2. Aufl., § 32 Rn. 32; Roxin aaO § 15 Rn. 64).
- 20
- c) Ein unerträgliches Missverhältnis zwischen Angriff und Verteidigung (vgl. Fischer, aaO § 32 Rn. 39; SSW/Rosenau, StGB, § 32 Rn. 34) ist nicht hinreichend belegt.
- 21
- Das Notwehrrecht setzt keine Güterproportionalität voraus; eine Abwägung der Bedeutung des angegriffenen Rechtsguts mit dem verteidigten Rechtsgut ist danach im Allgemeinen nicht erforderlich (vgl. Schönke /Schröder/Perron, aaO § 32 Rn. 47). Nur wenn die Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Verteidigungshandlung gegenüber einem unerheblichen Angriff eindeutig unverhältnismäßig ist, kann ein solches Missverhältnis angenommen werden, das zur Einschränkung des Notwehrrechts führt. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass hier ein solcher Fall vorlag.
- 22
- Das Landgericht hat nicht geklärt, inwieweit der Angeklagte latent unter Schmerzen in der Brust litt und der Nebenkläger dies wusste, als er ihm mit der Hand immer wieder dagegen schlug. Wenn die Schläge für den Angeklagten zur Tatzeit schmerzhaft waren, lag kein Bagatellangriff vor, der seine Verteidigungshandlungen eindeutig als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnte. Der Angegriffene muss Körperverletzungen im Allgemeinen nicht hinnehmen (vgl. MünchKomm/Erb, StGB, § 32 Rn. 211 mwN). Allein aus der Tatsache, dass der Angeklagte keine nachhaltigen Verletzungsfolgen in Form von später noch anhaltenden Schmerzen, Hämatomen oder Blutungen erlitten hat, ergibt sich nicht, dass es sich zur Tatzeit um Bagatellangriffe handelte.
III.
- 23
- Die Aufhebung der Entscheidungen über die Anträge im Adhäsionsverfahren durch den Senat ist nicht geboten. Darüber hat das neue Tatgericht zu entscheiden. Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 2016, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. Radtke, Prof. Dr. Mosbacher und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen des Totschlags gegenüber seinem Bruder und einer anschließend an seiner Lebensgefährtin begangenen gefährlichen Körperverletzung freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, mit der sie insbesondere die Beweiswürdigung des Landgerichts beanstandet. Das insoweit vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf des Totschlags Erfolg ; im Übrigen ist es unbegründet.
I.
- 2
- 1. Die zugelassene Anklage legt dem Angeklagten folgende Taten zur Last:
- 3
- a) Bei einer Auseinandersetzung wurde der Angeklagte in den frühen Morgenstunden des 1. Januar 2015 in seiner Wohnung von seinem Bruder, dem später getöteten Sch. , massiv geschlagen. Nachdem die beiden Brüder von der Lebensgefährtin des Angeklagten, der Zeugin S. , getrennt worden waren, griff der Angeklagte zu einem im Wohnzimmerregal liegenden zweiteiligen Ziermesser, das er auseinanderzog, sodass er in beiden Händen jeweils ein Messer hielt. Nachdem die Zeugin S. in die Küche geflohen war, flüchtete Sch. in den Flur in Richtung des Treppenabgangs zum Ausgang. Dort drehte er sich nochmals zu dem Angeklagten um. In diesem Moment versetzte ihm der Angeklagte mit dem größeren der beiden Messer, das er in seiner rechten Hand hielt, in Tötungsabsicht zwei wuchtige Stiche in den Thoraxbereich, die jeweils in die Brusthöhle eindrangen und den linken Lungenlappen verletzten. Als sich Sch. daraufhin in die Toilette flüchten wollte, versetzte ihm der Angeklagte mit diesem Messer einen weiteren wuchtigen Stich von hinten in den unteren Rückenbereich. Dieser Stich drang ebenfalls in den linken Lungenlappen und das Herz ein. Mit dem mitgeführten kleineren Messer stach der Angeklagte seinem Bruder außerdem noch in die rechte Hüfte. Sch. verstarb unmittelbar nach den Stichen an den ihm zugefügten Verletzungen.
- 4
- b) Anschließend ging der Angeklagte zum Badezimmer, in dem sich seine Lebensgefährtin aufhielt, packte sie am Kopf und schlug diesen gegen die Waschmaschine. Anschließend trat er mehrfach mit den Worten „jetzt hast du, was du wolltest“ auf die am Boden liegende Geschädigte ein, die mehrere Hä- matome erlitt.
- 5
- 2. Demgegenüber hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen :
- 6
- a) Der Angeklagte und der später getötete Sch. sind Brüder. Zwischen beiden kam es zeitlebens zu heftigen, immer wieder auch körperlich ausgetragenen Auseinandersetzungen, die nicht nur auf die unterschiedliche Lebensweise, sondern vor allem auch auf den besonderen Charakter Sch. s zurückzuführen waren. Er zeichnete sich durch zwei völlig entgegengesetzte Wesenszüge aus: Einerseits war er überaus gutmütig, hilfsbereit und großzügig, andererseits aber auch extrem reizbar, jähzornig und außerordentlich cholerisch. Aus dem nichtigsten Anlass heraus und für andere unvor- hersehbar und überraschend konnte er binnen Sekunden „explodieren“ und vollständig die Kontrolle über sich selbst verlieren, was sich sowohl in äußerst verletzenden verbalen Angriffen als auch in körperlichen Übergriffen äußerte. Sch. war dem Angeklagten in körperlicher Hinsicht klar überlegen, sodass der Angeklagte für Sch. , wenn es zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam, niemals ein ebenbürtiger Gegner war.
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- An Silvester 2014 begaben sich die beiden Brüder mit der Lebensgefährtin des Angeklagten, der Zeugin S. , in eine Gaststätte, um dort den Jahreswechsel zu feiern. Nach einer verbalen Auseinandersetzung mit seinem Bruder zog sich der Angeklagte gegen 0.30 Uhr verärgert in seine Wohnung zurück. Zuvor machte er zumindest gegenüber seiner Lebensgefährtin klar, dass er seinen Bruder in dieser Nacht nicht mehr sehen wolle.
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- Gegen 1.30 Uhr begleitete Sch. gleichwohl die Zeugin S. in die Wohnung des Angeklagten. Auf das Erscheinen der beiden reagierte der Angeklagte sichtlich verärgert. Daraufhin begann Sch. völlig unvermittelt eine körperliche Auseinandersetzung, in deren Verlauf er dem Angeklagten mindestens 20 massive Faustschläge gegen den Kopf versetzte. Nachdem die Zeugin S. zunächst vergeblich versucht hatte, die beiden Brüder zu trennen, ließ Sch. schließlich vom Angeklagten ab und stand auf.
- 9
- Um seinen Bruder aus dem Haus zu weisen, griff der Angeklagte nach einem im Wohnzimmerregal direkt neben ihm aufbewahrten zweiteiligen Ziermesser. Er zog dieses Ziermesser auseinander, wodurch er nun in der einen Hand ein Messer mit einer Klingenlänge von 18 cm und in der anderen Hand ein solches mit einer Klingenlänge von 13,5 cm hielt. Mit den Messern in den erhobenen Händen forderte der Angeklagte seinen Bruder mit äußerstem Nachdruck zum Verlassen der Wohnung auf. Sch. , der sich inzwischen wieder beruhigt hatte, ging den Flur entlang in Richtung der Treppe, die ins Erdgeschoss und zum Ausgang führt. Der Angeklagte folgte seinem Bruder mit einem gewissen Abstand, wobei er weiterhin die Messer in den Händen hielt, da er sichergehen wollte, dass sein Bruder auch tatsächlich das Haus verlässt.
- 10
- Am oberen Treppenabsatz, an dem eine Tür in einen Abstellraum führt, drehte sich Sch. noch einmal um. Als er seinen „kleinen Bruder“ mit den Messern hinter sich erblickte, geriet er erneut in Zorn und ging den Angeklagten sogleich verbal massiv an. Dem Angeklagten war klar, dass Sch. nun nicht mehr bereit war, das Haus umgehend zu verlassen. Er sah sich einem erneuten Angriff seines Bruders gegenüber, da Sch. ihm eindeutig zu verstehen gab, dass er sich auf keinen Fall gefallen lasse, vom Angeklagten mit Messern aus dem Haus geworfen zu werden. In Erinnerung an die massiven Schläge im Wohnzimmer stach der Angeklagte nunmehr aus Angst um sein Leben und in der Absicht, sich zu verteidigen, dreimal von vorne auf den Oberkörper seines Bruders ein. Zwei Stiche, die zeitlich unmittelbar hintereinander in den Bereich der linken Achsel erfolgten, drangen in die Brusthöhle ein und verletzten jeweils den linken Lungenoberlappen. Ein weiterer Stich traf Sch. in die rechte Hüfte. Sch. bewegte sich nach den ersten drei Stichen in einer ersten Reaktion auf den Angeklagten zu, welcher seinem Bruder weiterhin in Todesangst und wiederum von vorne einen vierten Stich in den Rücken nahe der linken Flanke versetzte, indem er um den Oberkörper des Bruders herumgriff. Der vierte Stich durchdrang den linken Lungenunterlappen, eröffnete den Herzbeutel und penetrierte sodann die linksseitige Herzhinterwand. Sch. verstarb an den zugefügten Stichverletzungen im Abstellraum der Wohnung. Die auf Betreiben des Angeklagten und der Zeugin S. herbeigerufenen Rettungskräfte konnten nur noch seinen Tod feststellen.
- 11
- Im Tatzeitpunkt betrug die Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten 1,86 Promille, bei seinem Bruder Sch. 1,18 Promille.
- 12
- b) Ob der Angeklagte nach den Stichen auf seinen Bruder seiner Lebensgefährtin überhaupt Schläge zufügte, konnte das Landgericht nicht feststellen.
- 13
- 3. Das Landgericht hat den Angeklagten hinsichtlich des ihm zur Last liegenden Tötungsdelikts aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen, hinsichtlich des Vorwurfs der Körperverletzung gegenüber der Zeugin S. aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
- 14
- a) Bezüglich des Tatvorwurfs der vorsätzlichen Tötung seines Bruders hat es die Feststellungen weitgehend unter „Anwendung des Zweifelssatzes“ getroffen.
- 15
- aa) Der Angeklagte ließ sich in der Hauptverhandlung ein, er habe seinen Bruder im Wohnzimmer nach dem Auseinanderziehen des Ziermessers zum Verlassen der Wohnung aufgefordert. Daraufhin habe ihn sein Bruder erneut angegriffen, weshalb er mit beiden Messern zugestochen habe. Sein Bruder habe ihn trotz der Stiche nicht losgelassen, weshalb er erneut auf ihn eingestochen habe. Alle vier Stiche seien seiner Erinnerung nach im Wohnzimmer erfolgt. Er habe auf seinen Bruder eingestochen, weil er befürchtet habe, dieser würde ihn sonst totschlagen.
- 16
- bb) Bezüglich des Ortes der Messerstiche und der Art und Weise der Stichführung hält das Landgericht die Einlassung des Angeklagten für widerlegt. Es hat sich insbesondere im Hinblick auf die festgestellten Blutspuren davon überzeugt, dass die Messerstiche nicht im Wohnzimmer, sondern im Bereich der Tür zur Abstellkammer zugefügt wurden. Es konnte jedoch nicht feststellen , dass der Angeklagte das Gericht zum eigentlichen Tatgeschehen bewusst angelogen hat. Im Hinblick auf eine beim Angeklagten festgestellte Mischintoxikation mit Alkohol und Drogen konnte das Landgericht nicht ausschließen , dass der Angeklagte unter einer anterograden Amnesie litt.
- 17
- cc) Die Aussage der einzigen Zeugin von Teilen des Tatgeschehens, der Zeugin S. , hält das Landgericht nicht für glaubhaft. Es hat deren Angaben daher nur insoweit herangezogen, als sie durch andere Beweise bestätigt wurden.
- 18
- dd) Angesichts der außergewöhnlichen Charakterstruktur des Tatopfers konnte das Landgericht im Ergebnis nicht ausschließen, dass der Angeklagte die Messerstiche aus einer Notwehrsituation heraus gesetzt hat. Ausgehend von der bestehenden Beweislage sah es sich gezwungen, „das eigentliche Tat- geschehen zu rekonstruieren und die dabei verbleibenden Sachverhaltslücken gemäß dem Zweifelssatz zugunsten des Angeklagten zu schließen“. Es hat dabei bei ungeklärten Sachverhaltsalternativen nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ den Feststellungen jeweils die für den Angeklagten günstigere zugrun- de gelegt.
- 19
- (1) Auf diese Weise hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte nicht seinem Bruder nachging, um sich für die vorangehenden Prügel zu rä- chen, sondern um „sein Hausrecht auszuüben und den Abgang seines Bruders sicherzustellen“ (UA S. 20).
- 20
- (2) Nach dem Zweifelssatz ist es zudem zur Reihenfolge der Messerstiche davon ausgegangen, dass der erste Messerstich nicht während der Verfolgung von hinten erfolgte, sondern Sch. sich erst umdrehte und dann die Messerstiche erhielt.
- 21
- (3) Weiterhin ist das Landgericht zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass ein erneuter Angriff Sch. s auf den Angeklagten unmittelbar bevor stand. Es sei „ausgehend von der charakterlichen Disposition und dem Verhältnis der beiden Menschen sogar naheliegend, dass es sich Sch. gerade von seinem jüngeren Bruder nicht bieten lassen wollte, dass dieser ihn mit Messern in der Hand aus dem Haus jagte“ (UA S. 22).
- 22
- (4) Schließlich ergab sich für das Landgericht aus einer letzten Anwendung des Zweifelssatzes, dass der unter anderem den Herzbeutel verletzende Stich in den Rücken ebenfalls von vorne erfolgt ist. Es ging zugunsten des Angeklagten davon aus, dass er seinen Bruder nicht von hinten in den Rücken gestochen habe, sondern dass er von vorn um dessen Oberkörper herumgegriffen und ihm dann in den Rücken gestochen habe. Da die Geschehensvariante , dass der Angeklagte diesen Stich erst nach beendetem Angriff seines Bruders gesetzt habe, wegen eines extensiven Notwehrexzesses sowohl die Berufung auf § 32 StGB als auch auf § 33 StGB ausschließe, sei in dubio pro reo nicht von dieser Variante auszugehen.
- 23
- ee) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hält das Landgericht die Messerstiche des Angeklagten für durch Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigt. Der Angeklagte habe sich bei den Stichen einem unmittelbar bevorstehenden Angriff seines Bruders auf seine körperliche Integrität, wenn nicht sogar auf sein Leben, gegenüber gesehen. Dieser sei auch rechtswidrig gewesen, weil das Nachgehen und Drohen mit den Messern seitens des Angeklagten keinen rechtswidrigen Angriff auf seinen Bruder darstelle, sondern vielmehr seinerseits durch Notwehr gerechtfertigt gewesen sei. Denn es habe ein rechtswidriger Angriff Sch. s auf das Hausrecht des Angeklagten vorgelegen.
- 24
- b) Im Hinblick auf die nicht glaubhaften Angaben der Zeugin S. konnte sich das Landgericht auch nicht von einer zu ihrem Nachteil begangenen Körperverletzung überzeugen.
II.
- 25
- Der Freispruch vom Vorwurf des Totschlags hat keinen Bestand.
- 26
- 1. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 27
- a) Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichter- liche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178). Dem Tatgericht obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich , unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 11. November 2015 – 1 StR 235/15, wistra 2016, 78, vom 1. Juli 2008 – 1 StR 654/07 und vom 23. Juli 2008 – 2 StR 150/08, wistra 2008, 398; jeweils mwN).
- 28
- Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sachverhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil ausschließende Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 4 StR 368/09, NStZ 2010, 292). Das Tatgericht ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN). Dabei muss sich aus den Urteilsgründen auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 – 2 StR 150/08, wistra 2008, 398 mwN). Auch wenn keine der Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, dass sie in ihrer Gesamtheit dem Tatrichter die entsprechende Überzeugung vermitteln können (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2015 – 1 StR 235/15 Rn. 43, wistra 2016, 78, vom 30. März 2004 – 1 StR 354/03, NStZ-RR 2004, 238 und vom 6. August 2003 – 2 StR 180/03, NStZ-RR 2003, 369, 370 mwN).
- 29
- b) Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung hinsichtlich des Tatvorwurfs des Totschlags nicht.
- 30
- aa) Das Landgericht hat den Anwendungsbereich des Zweifelssatzes verkannt. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel , die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung von der Täterschaft zu gewinnen vermag. Auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung ist er grundsätzlich nicht anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2014 – 1 StR 327/14 Rn. 44, NStZ-RR 2015, 83 mwN).
- 31
- Das Landgericht hat bereits einen rechtsfehlerhaften Ansatz gewählt, in- dem es der Auffassung war, es könne „Sachverhaltslücken“ jeweils unabhängig vom restlichen Sachverhalt gemäß dem Zweifelssatz zugunsten des Angeklagten schließen. Denn hierdurch hat es die Betrachtung auf diejenigen Beweisanzeichen verengt, denen es eine unmittelbare Aussagekraft für das jeweilige Sachverhaltselement beigemessen hat. Das Landgericht hätte statt einer isolierten Beweiswürdigung für einzelne Sachverhaltselemente eine Gesamtbewertung aller be- und entlastenden Beweisanzeichen mit dem ihnen jeweils zukommenden Beweiswert vornehmen müssen.
- 32
- Die gebotene Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände hätte dem Tatgericht möglicherweise eine sichere Überzeugung von einem nicht in Verteidigungsabsicht vorgenommenen Messerangriff des Angeklagten vermitteln können. Denn erst die Würdigung des gesamten Beweisstoffs entscheidet letztlich darüber, ob der Richter die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten und den sie tragenden Feststellungen gewinnt.
- 33
- bb) Indem das Landgericht unter mehrfacher isolierter Anwendung des Zweifelssatzes den für den Angeklagten günstigsten Geschehensablauf annimmt , der nicht einmal mit der Einlassung des Angeklagten in Einklang zu bringen ist, hat das Landgericht zudem verkannt, dass es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten ist, zugunsten des Angeklagten Geschehensabläufe zu unterstellen, für deren Vorliegen außer nicht widerlegbaren und durch nichts gestützten Angaben des Angeklagten keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2014 – 1 StR 327/14 Rn. 37, NStZ-RR 2015, 83 mwN).
- 34
- cc) Die Feststellung des Landgerichts, es „könne unter besonderer Be- rücksichtigung der ganz außergewöhnlichen Charakterstruktur des Tatopfers nicht ausschließen, dass der Angeklagte, wie von ihm geschildert, die Messer- stiche aus einer Notwehrsituation heraus“ gesetzt habe (UA S. 18), lässt zudem besorgen, das Landgericht habe nicht beachtet, dass für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sachverhalt eine absolute, das Gegenteil ausschließende Gewissheit nicht erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 4 StR 368/09, NStZ 2010, 292).
- 35
- 2. Der Freispruch vom Vorwurf des Totschlags hat ferner deshalb keinen Bestand, weil die Annahme des Landgerichts, die Messerstiche des Angeklagten seien durch Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigt gewesen, auch ausgehend von den getroffenen Feststellungen rechtlicher Nachprüfung nicht standhält.
- 36
- a) Nicht rechtswidrig handelt nur derjenige, der eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist (§ 32 Abs. 1 StGB). Dabei erfordert das Merkmal der Gebotenheit im Einzelfall sozialethisch begründete Einschränkungen an sich erforderlicher Verteidigungshandlungen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1996 – 5 StR 432/95, BGHSt 42, 97). Die Verteidigung ist dann nicht geboten, wenn von dem Angegriffenen aus Rechtsgründen die Hinnahme der Rechtsgutsverletzung oder eine eingeschränkte und risikoreichere Verteidigung zu verlangen ist (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 32 Rn. 36).
- 37
- b) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist das Gebotensein des vom Angeklagten gewählten tödlichen Messereinsatzes nicht dargetan. Denn das Landgericht hat zwei Umstände, die zu einer Einschränkung des Notwehrrechts führen konnten, rechtsfehlerhaft nicht in den Blick genommen.
- 38
- aa) Zum einen könnte eine Notwehrprovokation vorgelegen haben. Wer durch ein sozialethisch zu beanstandendes Vorverhalten einen Angriff auf sich schuldhaft provoziert hat, auch wenn er ihn nicht in Rechnung gestellt haben sollte oder gar beabsichtigt hat, darf nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen. Er muss vielmehr dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen und darf zur Trutzwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst übergehen, nachdem er alle Möglichkeiten zur Schutzwehr ausgenutzt hat; nur wenn sich ihm diese Möglichkeit verschließt, ist er zu entsprechend weitreichender Verteidigung befugt (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2014 – 1 StR 630/13, NStZ 2014, 451, 452). Gegen einen unbewaffneten Gegner kommt der Gebrauch einer lebensgefährlichen Waffe nur in Ausnahmefällen in Betracht; er darf nur das letzte Mittel zur Verteidigung sein (BGH aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Mai 1996 – 4 StR 109/96, NStZ-RR 1997, 65 mwN; zur Rechtsprechung zur Notwehrprovokation vgl. auch BGH, Urteile vom 19. Dezember 2013 – 4 StR 347/13, Rn. 28, NStZ 2014, 147 mwN und vom 21. März 1996 – 5 StR 432/95, BGHSt 42, 97, 100 f.; zur Notwehreinschränkung bei Angriffsprovokation umfassend Fasten, Die Grenzen der Notwehr im Wandel der Zeit, 2011, 151 ff. mwN).
- 39
- Vorliegend war der Angeklagte seinem Bruder mit Messern in den Händen gefolgt, obwohl die vorherige Auseinandersetzung bereits beendet war und sich der Bruder, der sich bereits wieder beruhigt hatte, auf dem Weg zum Ausgang befand. Hierin konnte – jedenfalls angesichts des Umstandes, dass von Sch. zu diesem Zeitpunkt kein Angriff auf das Hausrecht mehr ausging (UA S. 7) – ein sozialethisch zu beanstandendes Vorverhalten liegen, das zu einer Einschränkung des Notwehrrechts führte. Es hätte deshalb ergänzender Feststellungen und Erörterungen bedurft, ob der Angeklagte mit dem Verfolgen des Bruders mit Messern den Anschein eines bevorstehenden, von ihm ausgehenden Angriffs erweckt hatte und damit sein Notwehrrecht aus sozialethischen Gründen eingeschränkt war, sodass er hätte versuchen müssen, dem Angriff seines Bruders auszuweichen (vgl. BSG, Urteil vom 25. März 1999 – B 9 VG 1/98 R, BSGE 84, 54).
- 40
- Schon bei der Verfolgung des Bruders mit Messern konnte sich der Angeklagte nicht auf Notwehr zur Durchsetzung des Hausrechts berufen. Ein Hausfriedensbruch gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 2 StGB liegt erst dann vor, wenn der Täter nach der Aufforderung, sich zu entfernen, den Raum nicht unverzüglich verlässt. Das weitere Verweilen muss dabei von solcher Dauer sein, dass es sich als Ungehorsam gegen die ergangene Aufforderung darstellt. Erst das Überschreiten dieser Grenze führt dazu, dass der Täter ohne Befugnis verweilt und damit ein rechtswidriger Angriff auf das Hausrecht vorliegt (vgl. Lilie in LKStGB , 12. Aufl., § 123 Rn. 65 f. mwN). Ein solches Verweilen hat das Landgericht indes nicht festgestellt. Vielmehr leistete Sch. nach den Urteils- feststellungen der Aufforderung des Angeklagten, das Haus zu verlassen, unverzüglich Folge und begab sich zur Treppe, die zum Hausausgang führt.
- 41
- bb) Ebenfalls zu einer Einschränkung des Notwehrrechts konnte das zwischen dem Angeklagten und seinem Bruder bestehende persönliche Näheverhältnis führen. Bei einer solchen engen familiären und persönlichen Beziehung , wie sie hier zwischen den beiden Brüdern bestand, dürfen lebensgefährliche Verteidigungsmittel nicht ohne Weiteres angewendet werden, wenn der Angreifer unbewaffnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2014 – 1 StR 630/13, NStZ 2014, 451, 452 mwN) und statt einer Trutzwehr auch eine Schutzwehr möglich ist (vgl. Erb in Müko-StGB, 2. Aufl., § 32 Rn. 219; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Februar 1969 – 3 StR 322/68, NJW 1969, 802).
- 42
- 3. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
III.
- 43
- Der Freispruch vom Vorwurf der Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen hat demgegenüber Bestand. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt , aus welchen Gründen es sich nicht von der Richtigkeit der Angaben der Zeugin S. zu diesem Tatvorwurf überzeugen konnte. Weitere Beweismittel sind ausweislich der Urteilsgründe nicht vorhanden.
Mosbacher Fischer
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wovon es neun Monate als vollstreckt erklärt hat. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
I.
- 2
- 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wohnte der zum Tatzeitpunkt 47 Jahre alte und bislang unbestrafte Angeklagte mit seiner Familie in unmittelbarer Nachbarschaft des Nebenklägers. Im vorderen Bereich ihrer beiden angrenzenden Grundstücke befand sich jeweils das Wohnhaus, dahinter ein Garten. Die Gärten waren der Länge nach durch einen Zaun getrennt und gingen nach hinten ohne eine Umzäunung ins freie Feld über.
- 3
- Seit 2003 kam es zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger zu wiederholten und fortdauernden Streitigkeiten, die regelmäßig mit wechselseitigen Beleidigungen einhergingen. Daraus entwickelte sich in einem Fall auch eine körperliche Auseinandersetzung, in deren Verlauf sich der Nebenkläger den Arm brach.
- 4
- Am Tattag, dem 25. August 2007, arbeiteten sowohl der Angeklagte als auch der Nebenkläger in ihrem Garten. Alsbald entwickelte sich eine über den Zaun hinweg geführte verbale Auseinandersetzung, im Rahmen derer wechselseitig Beleidigungen ausgetauscht wurden. Als der Sohn des Nebenklägers, der Zeuge S. , hinzukam und sich einmischte, drohte der Angeklagte ihm, er werde beide "platt machen"; zuerst aber sei der Nebenkläger dran. Dabei stand der Angeklagte mit einem Rundspaten in der Hand am Zaun und rief in Richtung des Nebenklägers, er solle herüber kommen, er schlage ihn tot. Dem Zeugen S. , der dem Angeklagten weiter Vorhaltungen machte, rief er mit dem erhobenen Spaten zu, er solle sich da raus halten, er komme später dran. Zum Nebenkläger äußerte er wiederum, er solle herüber kommen, er warte auf ihn.
- 5
- Der Nebenkläger ergriff nunmehr einen 95 cm langen Axtstiel und ging um den im hinteren Bereich des Gartens endenden Zaun herum und betrat das Grundstück des Angeklagten. Sein Sohn, der eine ernsthafte Auseinandersetzung befürchtete, folgte ihm kurz darauf mit einem Rechteckspaten in der Hand.
- 6
- Der Nebenkläger ging zwischenzeitlich auf den Angeklagten zu, der zurückwich und ihn dabei aufforderte: "Komm, komm, komm!". Als der Nebenkläger mit dem Axtstiel seitlich ausholend in Richtung des Angeklagten schlug, holte dieser mit dem Spaten, den er in beiden Händen hielt, über seinen Kopf hinweg aus und schlug ihn mit voller Wucht mit dem nach unten geneigten Spatenblatt senkrecht auf den Kopf des Nebenklägers. Die Spatenkante durchschlug die Schädeldecke, drang weitere 5 cm tief in den Schädel ein und durchschnitt über eine Länge von 15 cm das Hirngewebe. Der Nebenkläger erlitt ein offenes Schädel-Hirn-Trauma 3. Grades mit Impressionsfraktur und sackte sofort in sich zusammen. Der Angeklagte erlitt durch den Schlag mit dem Axtstiel eine leichte Rötung und eine Beule.
- 7
- Der Zeuge S. , der zum Zeitpunkt des Schlages an dem rund 10 Meter vom Tatort entfernten hinteren Ende des Zauns angelangt war, lief nun auf den Angeklagten zu und schlug mindestens einmal mit seinem Spaten in dessen Richtung. Diesen Schlag konnte der Angeklagte abblocken. Der Zeuge S. warf nun seinen Spaten weg und wandte sich seinem reglos am Boden liegenden Vater zu. Während er am Boden kniend erste Hilfe leistete , drohte ihm der Angeklagte, er werde auch ihn "platt machen", wenn er aufstehe. Als der Nebenkläger kurz darauf wieder erwachte, drohte der Angeklagte auch ihm, er bringe ihn um. Tatsächlich unternahm der Angeklagte aber nichts dergleichen und ließ es zu, dass der Nebenkläger gestützt von seinem Sohn und seiner herbeigeeilten Schwiegertochter das Grundstück verließ.
- 8
- Der Nebenkläger wurde notoperiert. Er konnte sich nach einem Aufenthalt in der neurochirurgischen Intensivstation rund ein Jahr lang nur noch im Rollstuhl fortbewegen. Er ist nunmehr in der Lage, kurze Strecken mit einem Gehstock zurückzulegen. Als Folge der Hirnverletzung hat er sein Sprach-, Schreib- und Lesevermögen irreversibel verloren. Verblieben sind auch spastische Lähmungen in der rechten Körperhälfte, was ihm die Verrichtung von Alltagstätigkeiten erheblich erschwert. Er ist dauerhaft arbeitsunfähig.
- 9
- 2. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Spatenhieb des Angeklagten nicht durch Notwehr gerechtfertigt sei. Zwar habe dieser sich in einer Notwehrlage befunden und mit Verteidigungswillen gehandelt. Es fehle aber an der Erforderlichkeit seiner Verteidigungshandlung. Der Angeklagte sei in seinem Notwehrrecht beschränkt gewesen, da er selbst den Angriff des Nebenklägers provoziert habe, weshalb seine Verteidigung im Rahmen des solchermaßen eingeschränkten Notwehrrechts unverhältnismäßig gewesen sei. Der Angeklagte hätte zunächst ausweichen können und müssen. Da er nur dem Nebenkläger gegenüber gestanden habe, der zudem mit dem objektiv weniger gefährlichen hölzernen Axtstiel bewaffnet gewesen war, hätte es auch ausgereicht, wenn er ihn mit seinem Rundspaten auf Distanz gehalten, also insbesondere den Schlag abgeblockt (Schutzwehr) oder aber nur auf den Körper oder die Beine geschlagen hätte (Trutzwehr ohne lebensgefährliche Behandlung
).
- 10
- Ausgeschlossen hat das Landgericht auch, dass der Angeklagte die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten hat (§ 33 StGB), da er die Notwehrlage selbst provoziert habe.
II.
- 11
- 1. Die Verfahrensrüge hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg.
- 12
- 2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat indes einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
- 13
- Das Landgericht hat sich zwar rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass der vom Angeklagten geführte Angriff rechtswidrig war (a), nicht jedoch davon, dass der Angeklagte dabei auch schuldhaft handelte (b).
- 14
- a) Die Annahme des Landgerichts, dass die Verteidigungshandlung des Angeklagten nicht erforderlich im Sinne des § 32 StGB war, hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
- 15
- aa) Eine in einer objektiven Notwehrlage verübte Tat ist nach § 32 Abs. 2 StGB gerechtfertigt, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung stand. Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage einer objektiven ex-ante-Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung beurteilt werden. Auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel muss der Angegriffene grundsätzlich nur dann zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unter den gegebenen Umständen unzweifelhaft ist und genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht. Angesichts der schweren Kalkulierbarkeit des Fehlschlagrisikos dürfen an die regelmäßig in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. Senatsurteil vom 2. November 2011 - 2 StR 375/11, NStZ 2012, 272, 274).
- 16
- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfährt das Notwehrrecht jedoch dann eine Einschränkung, wenn der Verteidiger gegenüber dem Angreifer ein pflichtwidriges Vorverhalten an den Tag gelegt hat, das bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalles den folgenden Angriff als eine adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheinen lässt (vgl. Senatsbeschluss vom 23. August 1995 - 2 StR 394/95, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 11 mwN; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - 5 StR 141/09, NStZ 2009, 626, 627), wenn mithin zwischen dem sozialethisch zu missbilligenden Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Ursachenzusammenhang besteht und es nach Kenntnis des Täters auch geeignet ist, einen Angriff zu provozieren (vgl. Senatsbeschluss vom 10. November 2010 - 2 StR 483/10; NStZ-RR 2011, 74, 75; Senatsbeschluss vom 2. November 2005 - 2 StR 237/05, NStZ 2006, 332, 333; BGH, Urteil vom 21. März 1996 - 5 StR 432/95, BGHSt 42, 97, 100). Wer durch ein solchermaßen sozialethisch zu beanstandendes Vorverhalten einen Angriff auf sich schuldhaft provoziert hat, darf nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen , auch wenn er den Angriff nicht in Rechnung gestellt haben sollte oder gar beabsichtigt hat. Er muss vielmehr dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen und darf zur Trutzwehr mit einer lebensgefährdenden Waffe erst übergehen , nachdem er alle Möglichkeiten der Schutzwehr ausgenutzt hat; nur wenn sich ihm diese Möglichkeit verschließt, ist er zu entsprechend weitreichender Verteidigung befugt (BGH, Urteil vom 25. März 2014 - 1 StR 630/13, NStZ 2014, 451, 452 mwN; BGH, Urteil vom 15. Mai 1975 - 4 StR 71/75, BGHSt 26, 143, 145).
- 17
- bb) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist die Annahme des Landgerichts einer dem Angeklagten vorwerfbaren Provokation der Notwehrlage und einer damit einhergehenden Einschränkung seiner Notwehrbefugnisse rechtsfehlerfrei.
- 18
- Der Angeklagte hat durch seine mit Beleidigungen verbundene wiederholte Aufforderung an den Nebenkläger, zu ihm auf das Grundstück zu kommen , den Angriff des Nebenklägers gegen sich in sozialethisch zu missbilligender Weise vorwerfbar provoziert. Der Angeklagte wusste nicht nur bzw. hätte wissen können, dass er den Nebenkläger durch sein Verhalten zu einem rechtswidrigen Angriff veranlassen konnte (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02, NJW 2003, 1955, 1959; Senatsbeschluss vom 4. August 2010 - 2 StR 118/10, NStZ 2011, 82, 83). Er hat die körperliche Auseinandersetzung vielmehr als solche gezielt herausgefordert. Dies selbst dann noch, als der Nebenkläger sein Grundstück betreten hatte und mit dem Axtstiel in der Hand auf ihn zuging. Angesichts dessen, dass - worauf das Landgericht zu Recht abgestellt hat - der Nebenkläger in der Vergangenheit schon einmal auf das Grundstück des Angeklagten betreten und es auch bereits zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen beiden gekommen war, hat der Angeklagte auch erkannt, dass seine Beleidigungen und Aufforderungen den Nebenkläger veranlassen konnten, ihn anzugreifen.
- 19
- Richtig ist deshalb auch die Erwägung der Kammer in diesem Zusammenhang , der Angeklagte habe vor Ausführung des lebensgefährlichen Schlages zunächst ausweichen müssen oder jedenfalls von allen Möglichkeiten der Schutzwehr und einer weniger gefährlichen Trutzwehr Gebrauch machen können und müssen.
- 20
- b) Die Begründung, mit der das Landgericht das Vorliegen eines Notwehrexzesses (§ 33 StGB) abgelehnt hat, ist indes rechtfehlerhaft.
- 21
- Die Überschreitung der Grenzen der Notwehr aus Furcht ist entschuldigt, wenn bei dem Täter ein durch das Gefühl des Bedrohtseins verursachter psychischer Ausnahmezustand mit einem solchen Störungsgrad vorliegt, dass er das Geschehen nur noch in erheblich reduziertem Maße verarbeiten kann (BGH, Urteil vom 30. Mai 1996 - 4 StR 109/96, NStZ-RR 1997, 65 f. mwN).
- 22
- Das Landgericht hat insoweit lediglich ausgeführt, dass es dem Angeklagten nicht folge, soweit er sich dahin eingelassen habe, er habe Todesangst verspürt, als der Nebenkläger mit dem Axtstiel in der Hand auf ihn zugekommen sei. Dem stehe "bereits entgegen, dass der Angeklagte die Notwehrlage selbst provoziert habe, weshalb eine Überschreitung der gebotenen Notwehrhandlung aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken nicht in Betracht komme" (UA S. 51).
- 23
- Diese Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, dass es von einem falschen rechtlichen Maßstab ausgegangen ist. § 33 StGB entfällt nicht schon, wenn der Täter den Angriff aus rechtlichen Gründen provoziert hat oder wenn er sich dem Angriff hätte entziehen können. Für seine Anwendung ist vielmehr grundsätzlich auch dann Raum, wenn infolge der von dem Angegriffenen schuldhaft mitverursachten Notwehrlage ein nur eingeschränktes Notwehrrecht nach § 32 StGB besteht, sofern der Täter die Grenzen der (eingeschränkten ) Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1993 - 3 StR 356/92, BGHSt 39, 133, 140; Beschluss vom 15. November 1994 - 3 StR 393/94, NJW 1995, 973). Die zitierte Erwägung des Landgerichts legt nahe, dass es die Frage, ob ein asthenischer Affekt im Sinne des § 33 StGB vorgelegen habe, nicht als Tatsachenfrage einer Beweiswürdigung unterworfen hat, sondern eine solche schon aus rechtlichen Gründen - zu Unrecht - ausgeschlossen hat.
- 24
- c) Die Feststellungen zum äußeren (objektiven) Tatgeschehen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können deshalb aufrechterhalten bleiben. Fischer Krehl Eschelbach Ott Bartel
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat die vormals mitangeklagten Angeklagten R. , M. , B. und La. wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung u.a. zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Der Senat hat insoweit die Revisionen der Angeklagten und des Nebenklägers E. durch Beschlüsse vom 15. April 2015 verworfen. Die Angeklagten S. , L. , F. , St. und F. hat das Landgericht freigesprochen.
- 2
- Die Staatsanwaltschaft erstrebt eine Verurteilung auch der Angeklagten S. , L. , F. , St. und F. wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen. Mit ihren auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und die von ihm vorgenommene rechtliche Bewertung des festgestellten Sachverhalts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I.
- 3
- Gegenstand des Verfahrens sind Gewalttätigkeiten, die auf dem Bahnhof in Be. von den ursprünglich neun Angeklagten gegen den türkischstämmigen Imbissbesitzer E. , dessen Lebensgefährtin Ste. und dessen Bekannten Si. begangen wurden.
- 4
- 1. Die neun Angeklagten, die der rechtsextremen Szene angehören, feierten am 21. September 2013 den Junggesellenabschied des Angeklagten St. . Abends fuhren sie mit dem Zug nach Be. , um dort eine Gaststätte aufzusuchen. Während sie noch auf dem Bahnsteig standen, betrat der Nebenkläger E. , der in der Bahnhofshalle einen Imbiss betrieb, mit seiner Lebensgefährtin den Bahnsteig, um die Fenster zu kontrollieren und die Türen der Bahnhofshalle zu verschließen. Als er die beiden Angeklagten B. und M. ansprach, beleidigte ihn M. mit den Worten „Verschwinde, der- ckiger Ausländer“ oder „Scheiß Kanakenstück, mach Abstand von mir“, wäh- rend Frau Ste. in ein Wortgefecht mit dem Angeklagten R. geriet, der sie als „Schlampe“, „du Tussi“ und „du Dumme“ beschimpfte. Als der Ne- benkläger E. dies hörte, fasste er ihm an den Unterarm und sagte: „Zu einer Frau sagt man das nicht, bisschen mehr Respekt“. R. schüttelte seine Hand ab und rief „Fass mich nicht an, du Scheißvieh!“ Möglicherweise holte sich der Nebenkläger E. daraufhin einen 40 bis 50 cm langen Stock aus seinem Imbiss und begann, schlagende Bewegungen in die Luft auszuführen, um R. zu vertreiben und ihm vor Augen zu führen, was passieren kann, wenn er seine Beleidigungen fortsetzen würde. R. trat einen Schritt zurück und warf dem Nebenkläger E. mit bedingtem Tötungsvorsatz eine fast volle Bierflasche aus nächster Nähe mit großer Wucht an den Kopf, so dass er eine Impressionsfraktur an der Schläfe erlitt. Der Nebenkläger wollte R.
- 5
- 2. Die Strafkammer hat die Angeklagten S. , F. , St. , L. und F. zum Teil aus tatsächlichen und zum Teil aus rechtlichenGründen freigesprochen. Sie hat die ungezielten Flaschenwürfe und das Schlagen und Treten gegen den Nebenkläger E. , um ihm den Stock abzunehmen, als durch Notwehr bzw. Nothilfe gerechtfertigt angesehen. Sie hat des Weiteren nicht festzustellen vermocht, dass einer dieser Angeklagten wahrgenommen habe, dass die Angeklagten R. , M. , B. und La. mit Tritten gegen den Kopf und den Oberkörper weiter auf den Nebenkläger E. eingewirkt haben und dass einer von ihnen eine Unterstützungshandlung irgendwelcher Art vorgenommen habe. Derjenige, der die Nebenklägerin Ste. von dem am Boden liegenden Nebenkläger E. weggezogen habe, habe nicht identifiziert werden können. Auch die gegen den Nebenkläger Si. eingesetzte körperliche Gewalt sei durch Notwehr bzw. Nothilfe gerechtfertigt gewesen.
- 6
- 3. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Beweiswürdigung des Landgerichts sowie die Bejahung des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr bzw. Nothilfe. Die Beweiswürdigung sei lückenhaft, weil sich das Landgericht mit den widersprüchlichen Einlassungen der Angeklagten nicht auseinandergesetzt habe und eine Gesamtschau der Beweise fehle. Das Landgericht habe es auch unterlassen, die Umstände der Kampflage vollständig und umfassend zu bewerten sowie die Erforderlichkeit und Geeignetheit der Verteidigung darzutun.
II.
- 7
- Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg.
- 8
- 1. Die Beweiswürdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Würdigung der erhobenen Beweise ist Sache des Tatrichters. Sie ist vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, auch wenn auf der Grundlage des Beweisergebnisses eine abweichende Überzeugungsbildung möglich erschienen wäre oder sogar näher gelegen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 17. April2014 – 3 StR 27/14,NStZ-RR 2014, 279, 280 mwN). Das Revisionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist, etwa weil sie gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt, in sich widersprüchlich oder lückenhaft ist oder sich so weit von einer festen Tatsachengrundlage entfernt, dass die gezogenen Schlussfolgerungen sich letztlich als reine Vermutungen erweisen.
- 9
- Einen derartigen Rechtsfehler vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen ; er ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts erschöpfen sich in dem revisionsrechtlich unzulässigen Versuch, die Wertung des hierzu berufenen Tatgerichts durch eine eigene zu ersetzen (vgl. BGH, Urteile vom 19. August 2008 – 1 StR 383/08 juris Rn.11; vom 12. August 2003 – 1 StR 111/03, juris Rn. 18). Die Beweiswürdigung der Strafkammer, insbesondere zu dem Einsatz des Stocks, beruht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage, namentlich den Aussagen der unbeteiligten Zeugen K. und W. . Den Einlassungen der Angeklagten ist die Strafkammer nur gefolgt, soweit sie durch andere Beweismittel gestützt worden sind (UA 70 ff.). Ein Rechtsfehler in der Beweiswürdigung liegt auch nicht darin, dass die Strafkammer nicht aus der Widerlegung der Einlassungen Rückschlüsse darauf gezogen hat, was sich in Wirklichkeit ereignet hat; solche wären nach ständiger Rechtsprechung nicht ohne weiteres tragfähig (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2014 – 3 StR 27/14, juris Rn. 13 mwN). Die von der Strafkammer gezogenen Folgerungen sind möglich; zwingend müssen sie nicht sein.
- 10
- 2. Auch die rechtliche Wertung des festgestellten Sachverhalts durch die Strafkammer lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
- 11
- a) Der rechtswidrige Angriff des Angeklagten R. auf die Ehre des Nebenklägers E. war beendet, als dieser ihn – nicht ausschließbar – mit dem Stock verfolgte. Denn der Nebenkläger holte – nicht ausschließbar – nach der zweiten Beleidigung zunächst noch den Stock aus dem Imbiss und betrat erst anschließend wieder den Bahnsteig, auf dem sich die Angeklagten aufhielten. Dabei bewaffnete er sich nicht, um einen Angriff auf seine Ehre abzuwehren, sondern weil der Angriff auf seine Ehre und die seiner Freundin „nicht folgenlos bleiben“ durfte und er den AngeklagtenR. vertreiben und vor Augen führen wollte, was passieren kann, wenn dieser die Beleidigungen fortsetzt. Daher befand sich der Angeklagte R. in einer Notwehrsituation, als ihm der Nebenkläger E. mit dem Stock nachsetzte.
- 12
- Eine in einer objektiven Notwehrlage verübte Tat ist nach § 32 Abs. 2 StGB gerechtfertigt, wenn es sich bei ihr um das mildeste zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führende Mittel handelt, das dem Angegriffenen oder seinem Helfer in der konkreten Situation zur Verfügung stand (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1996 – 5 StR 432/95, BGHSt 42, 97, 100 mwN). Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage einer objektiven ex-ante-Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung beurteilt werden (BGH, Beschluss vom 21. August 2013 – 1 StR 449/13, StraFo 2014, 29; Beschluss vom 21. November 2012 – 2 StR 311/12, NStZ-RR 2013, 105, 106; Urteil vom 27. September 2012 – 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 140 mwN).
- 13
- An diesen Maßstäben gemessen weist die Annahme des Landgerichts, die ungezielten Würfe mit Bierflaschen, Schläge und Tritte der Angeklagten S. , F. , St. , L. und F. seien die erforderliche Verteidigungshandlung gegen den mit einem Stock bewaffneten Nebenkläger E. gewesen, keinen Rechtsfehler auf. Es kann dahinstehen, ob der Angeklagte R. angesichts des von ihm provozierten Angriffs berechtigt war, sich aus kurzer Entfernung mit einem gezielten Flaschenwurf an den Kopf des Nebenklägers zu verteidigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfährt das Notwehrrecht unter dem Gesichtspunkt der Gebotenheit der Verteidigung unter anderem dann eine Einschränkung, wenn der Verteidiger gegenüber dem Angreifer ein pflichtwidriges Vorverhalten an den Tag gelegt hat, das bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalles den folgenden Angriff als eine adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheinen lässt. In einem solchen Fall muss der Verteidiger dem Angriff unter Umständen auszuweichen suchen und darf zur lebensgefährlichen Trutzwehr nur übergehen, wenn andere Abwehrmöglichkeiten erschöpft oder mit Sicherheit aussichtslos sind (BGH, Urteil vom 15. Mai 1975 – 4 StR 71/75, BGHSt 26, 143, 145). Darüber hinaus vermag auch bereits ein sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten das Notwehrrecht einzuschränken, wenn zwischen diesem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Ursachenzusammenhang besteht und es nach Kenntnis des Täters auch geeignet ist, einen Angriff zu provozieren (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1996 – 5 StR 432/95, BGHSt 42, 97, 100).
- 14
- Ein insoweit möglicherweise vorliegender (weiterer) rechtswidriger Angriff des Angeklagten R. war aber ebenfalls beendet, als ihm der Nebenkläger E. weiter mit dem Stock nachsetzte und die anderen Angeklagten eingriffen. In dieser Situation waren die Angeklagten S. , F. , St. , L. und F. auch mit Blick auf ein möglicherweise eingeschränktes Notwehrrecht infolge einer vorangegangenen Provokation berechtigt, den Nebenkläger E. mit der eingesetzten körperlichen Gewalt von der Verfolgung des Angeklagten R. abzuhalten.
- 15
- b) Soweit eine mögliche Beihilfe zu den Taten der Angeklagten R. , M. , B. und La. durch das Wegziehen der Nebenklägerin Ste. vom Nebenkläger E. und eine dadurch bewirkte Körperverletzung dieser Nebenklägerin im Raum stehen, vermochte das Landgericht die Täter nicht festzustellen. Auch insoweit weist die Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler auf.
- 16
- c) Auch hinsichtlich des Nebenklägers Si. konnte sich die Strafkammer keine Überzeugung davon verschaffen, wer ihn zu Boden gebracht hat. Darüber hinaus lässt die Annahme von Notwehr bzw. Nothilfe durch die Strafkammer keinen Rechtsfehler erkennen. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Nebenkläger Si. die an der Misshandlung des Nebenklägers E. nicht beteiligten Angeklagten L. und S. mit dem Messer bedroht.
- 17
- d) Schließlich erweist es sich nicht als rechtlicher Mangel, dass die Strafkammer eine unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB nicht ausdrücklich geprüft hat. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass solches nicht in Betracht kam, weil das Landgericht nicht feststellen konnte, dass die Angeklagten S. , F. , St. , L. und F. , die sich vom Tatgeschehen abgewandt hatten, die weitere Misshandlung des Nebenklägers durch die Angeklagten R. , M. , B. und La. oder den Umstand , dass der Nebenkläger schwer verletzt am Boden lag, wahrgenommen haben.
Mutzbauer Bender
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. April 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach Aufhebung dieses Urteils durch Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2014 - 2 StR 115/14 - hat das Landgericht den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihn zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 15.000 Euro nebst Zinsen an den Nebenkläger verurteilt und festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger 75 % aller infolge der Tat vom 23. September 2012 künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
- 2
- 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Nebenkläger den wohnsitzlosen Angeklagten, den er aus der Drogenszene kannte, in seiner Wohnung aufgenommen, womit er zugleich dem Angeklagten helfen und erreichen wollte, dass er nicht alleine sei. Der Nebenkläger war kokainsüchtig und abhängig von Benzodiazepinen. Auch der Angeklagte konsumierte zur Tatzeit Kokain, war davon aber nicht abhängig. Er hatte Kontakte zur örtlichen Drogenszene und trieb Handel mit Betäubungsmitteln, was der Nebenkläger wiederum dazu nutzte, um seinen Bedarf zu decken. Der Nebenkläger und der Angeklagte konsumierten jeweils aus dem vorhandenen Kokainvorrat gemeinsam.
- 3
- Der Angeklagte hatte die Nacht zum 23. September 2012 bei einem Bekannten verbracht und wenig geschlafen. Am Vormittag versuchte er zunächst vergeblich in die Wohnung des Nebenklägers zu gelangen. Dieser schlief und hörte das Klingeln und Klopfen des Angeklagten sowie dessen Anrufe nicht. Er hatte seinen Wohnungsschlüssel im Türschloss stecken gelassen. Erst am späten Vormittag öffnete der Nebenkläger dem Angeklagten die Tür und beklagte sich darüber, dass dieser erst so spät nach Hause gekommen sei. Dann konsumierten beide gemeinsam Kokain. Der Angeklagte nahm noch eine Tablette Diazepam. Er war müde und wollte sich ausruhen, während der Geschädigte ständig in der Wohnung hin und her lief und Lärm verursachte, indem er Schrank- und Zimmertüren zuschlug und laut telefonierte. Die Tür zum Schlafzimmer war zu dieser Zeit aus den Angeln gehoben und stand an einen Schreibtisch gelehnt im Raum. Deshalb konnte der Angeklagte sich dem Lärm nicht entziehen. Er forderte den Nebenkläger mehrfach dazu auf, ruhig zu sein, was dieser jedoch nur vorübergehend beachtete. Auch der gemeinsame Konsum einer Portion Kokain im Verlauf des Nachmittags änderte nichts an seinem Verhalten. Der Nebenkläger erwartete die Rückkehr seines Vaters aus dem Urlaub, der ihm einen Geldbetrag versprochen hatte, den er zum Erwerb von Kokain verwenden wollte. Der Angeklagte erklärte jedoch, er werde ihm an diesem Tag keine Drogen mehr kaufen. Darüber ärgerte sich der Nebenkläger sehr und fuhr damit fort, Lärm zu verbreiten. Der Angeklagte packte Medikamente und seinen Ausweis in eine Bauchtasche und wollte die Wohnung verlassen. Er wurde jedoch vom Nebenkläger, der nicht in der Wohnung allein bleiben wollte, zurückgehalten.
- 4
- Gegen 21.15 Uhr glaubte der Nebenkläger, das Klicken eines Feuerzeugs im Schlafzimmer gehört zu haben und folgerte, dass der Angeklagte da- bei war, sich eine Portion „Crack“ zuzubereiten, ohne ihm etwas davon abzuge- ben. Er geriet deshalb in Wut, begab sich ins Schlafzimmer, fragte den Ange- klagten erregt, ob er ihn „verarschen“ wolle und packte diesen am Arm, um ihn aus der Wohnung zu werfen.
- 5
- Der Angeklagte verstand nicht, warum der Nebenkläger so erregt war und fragte ihn, was „das“ solle. Daraufhin begann der Nebenkläger, dem Ange- klagten mit der flachen Hand auf die Brust zu schlagen und ihn zum Wohnungsausgang zu drängen. Der Angeklagte litt ohnehin immer wieder unter Schmerzen in der Brust, deren Ursache ungeklärt war. Die Schläge des Nebenklägers führten dazu, dass die latent vorhandenen Brustschmerzen erneut ausgelöst wurden. Im Flur schlug der Nebenkläger weiter auf den Brustkorb des Angeklagten ein, worauf sich dieser halb rückwärts, halb seitlich gehend in das Schlafzimmer zurückzog. Dort erblickte er ein Einhandklappmesser mit einer Klingenlänge von 7 cm auf einem Ablagebrett. Er ergriff dieses Messer, klappte es auf und hielt es dem Nebenkläger vor, um ihn von weiteren Schlägen abzuhalten. Der Nebenkläger gab sich unbeeindruckt. Er schlug weiter mit der flachen Hand auf die Brust des Angeklagten ein, dem schwindelig wurde. Der Angeklagte fiel rückwärts auf das Bett. Der Nebenkläger schlug auch danach weiter auf ihn ein. Der Angeklagte stand auf und stach dem Nebenkläger mit dem Messer in den Arm, um dessen Angriff zu beenden. Da der Nebenkläger trotz weiterer Stiche in seine Arme nicht aufhörte auf den Angeklagten einzuschlagen , stach dieser schließlich ungezielt und wuchtig zweimal auf den Oberkörper des Nebenklägers ein. Er traf ihn in Brust und Bauch. Darauf ließ der Nebenkläger von dem Angeklagten ab und erbrach sich. Der Nebenkläger bat den Angeklagten einen Rettungswagen zu rufen. Die Messerstiche hatten ihn in den Herzmuskel und den Magen getroffen. Der Angeklagte floh aus der Wohnung, setzte aber alsbald einen Notruf ab, der dazu führte, dass der Nebenkläger gerettet wurde.
- 6
- 2. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte vom Versuch des Totschlags strafbefreiend zurückgetreten sei. Er sei aber der gefährlichen Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) schuldig.
- 7
- Die Stiche seien nicht durch Notwehr im Sinne von § 32 StGB gerechtfertigt. Zwar habe eine Notwehrlage vorgelegen. Die Stiche seien auch zur Beendigung des Angriffs geeignet gewesen und mit Verteidigungswillen ausgeführt worden. Die Notwendigkeit eines abgestuften Einsatzes des lebensgefährlichen Verteidigungsmittels habe der Angeklagte „weitgehend eingehalten“. Er hätte jedoch den spontanen Angriff seines Mitbewohners auch ohne Messereinsatz beenden können. Dazu hätte es ausgereicht, wenn er diesem angeboten hätte, Kokain für ihn zu besorgen. Auch hätte er die Möglichkeit gehabt, den Neben- kläger festzuhalten. Ferner hätte er ihn zur Seite stoßen können, um aus dem Schlafzimmer zu fliehen. Bereits als er sich im Flur befunden hatte, hätte er sich zur Wohnungstür zurückziehen können, um zu fliehen. „Dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre, hat der Angeklagte selbst nicht behauptet.“ Der Ange- klagte sei dem Nebenkläger jedenfalls körperlich nicht weit unterlegen gewesen. Selbst wenn man diese Handlungsalternativen als unzumutbar ansehen würde, wären die Stiche in den Oberkörper des Nebenklägers nicht geboten gewesen, weil dem Angeklagten selbst nur leichte Körperverletzungen gedroht hätten, die er hätte hinnehmen müssen. Dies ergebe sich aus einer sozialethisch gebotenen Einschränkung des Notwehrrechts im Hinblick auf die psychische Labilität des Nebenklägers und ein persönliches Näheverhältnis aufgrund der Wohngemeinschaft.
II.
- 8
- Die Erwägungen des Landgerichts dazu, dass die Tat nicht durch Notwehr gerechtfertigt gewesen sei, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat das Vorliegen einer Notwehrlage und einer Verteidigungshandlung bejaht, die auch mit Verteidigungswillen ausgeführt wurde. Seine Annahme, die lebensgefährlichen Messerstiche seien weder erforderlich noch geboten gewesen, ist jedoch rechtsfehlerhaft.
- 9
- 1. Die Verneinung der Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung ist rechtsfehlerhaft.
- 10
- a) Wird eine Person rechtswidrig angegriffen, ist sie grundsätzlich berechtigt , das Abwehrmittel zu wählen, welches eine endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet. Der Angegriffene muss sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist; auf Risiken braucht er sich nicht einzulassen (vgl. Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, 4. Aufl., § 15 Rn. 43). Nur wenn mehrere wirksame Mittel zur Verfügung stehen, hat der Verteidigende dasjenige Mittel zu wählen, das für den Angreifer am wenigsten gefährlich ist. Wann eine weniger gefährliche Abwehrhandlung geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei und sofort endgültig zu beseitigen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Senat, Urteil vom 5. Oktober 1990 - 2 StR 347/90, NJW 1991, 503, 504). Unter mehreren Verteidigungsmöglichkeiten ist der Angegriffene zudem nur dann auf eine für den Angreifer weniger gefährliche Alternative zu verweisen, wenn ihm genügend Zeit zur Wahl des Mittels sowie zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - 2 StR 82/04, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 17; Urteil vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, BGHR StGB § 32 Erforderlichkeit 20).
- 11
- In der Regel ist der Angegriffene bei einem lebensgefährlichen Waffeneinsatz gegen einen unbewaffneten Angreifer gehalten, den Gebrauch der Waffe zunächst anzudrohen oder einen weniger gefährlichen als den lebensbedrohenden Einsatz zu versuchen (BGH, Urteil vom 21. März 1996 - 5 StR 432/95, BGHSt 42, 97, 100; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 32 Rn. 33a). Dem hat der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts jedoch Rechnung getragen.
- 12
- Nach dem Rechtsbewährungsprinzip des Notwehrrechts entfällt dieses Recht im Allgemeinen auch nicht wegen der Möglichkeit einer Flucht vor dem Angreifer (vgl. Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts Allgemeiner Teil, 5. Aufl., § 32 II 2 c, S. 343; Schönke/Schröder/Perron, StGB, 29. Aufl., § 32 Rn. 40; Roxin aaO § 15 Rn. 49).
- 13
- b) Darüber hinaus standen dem Angeklagten nach den bisherigen Feststellungen gleich geeignete mildere Mittel nicht zur Verfügung.
- 14
- Auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten vor dem Eingreifen des Messers beim Zurückweichen in das Schlafzimmer und vor seinem Entschluss zu dessen Einsatz kommt es nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, BGHR StGB § 32 Erforderlichkeit 20).
- 15
- Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte hätte dem Nebenkläger anbieten können, Kokain für ihn zu besorgen, um ihn zu beruhigen, geht daran vorbei, dass der Angeklagte den Grund für die Erregung des Nebenklägers in der konkreten Situation nicht kannte und von dessen Angriff überrascht war.
- 16
- Der Hinweis der Strafkammer darauf, dass der Angeklagte den Nebenkläger hätte festhalten oder wegstoßen können, begründet ebenfalls nicht, dass der Messereinsatz keine erforderliche Verteidigungshandlung war. Für die Annahme , dass es dem Angeklagten möglich gewesen sei, den Angriff mit körperlicher Gewalt ohne Einsatz des Messers zu unterbinden, ohne ein Fehlschlagrisiko oder eine Eigengefährdung in Kauf zu nehmen, fehlt es an einer tragfähigen Grundlage. Ihre Bemerkung, dass der Nebenkläger nur unwesentlich größer und schwerer war als der Angeklagte, erklärt dies alleine noch nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 3 StR 148/91, BGHR StGB § 32 Erforderlichkeit 8; Urteil vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, BGHR StGB § 32 Erforderlichkeit 20). Dies gilt insbesondere, weil es dem Angeklagten nach den getroffenen Feststellungen bis zu dem Messereinsatz nicht gelungen war, die Serie von Schlägen zu beenden.
- 17
- 2. Die Verneinung der Gebotenheit der Messerstiche als Verteidigungshandlungen ist ebenfalls rechtsfehlerhaft.
- 18
- a) Ein soziales Näheverhältnis, wie eine Wohngemeinschaft, führt nicht allgemein zu einer Beschränkung des Notwehrrechts (vgl. Fischer, aaO § 32 Rn. 37). Selbst eine Garantenstellung aufgrund einer rasch auflösbaren Gemeinschaft hätte nämlich jedenfalls sowohl den Angreifer als auch den Verteidiger zur Rücksichtnahme verpflichtet. Sie kann daher das dem Notwehrrecht zu Grunde liegende Prinzip der Rechtsbewährung nicht durchbrechen (vgl. Schönke /Schröder/Perron, aaO § 32 Rn. 53). Die Fallgruppe der besonderen persönlichen Beziehungen, die zu einer sozialethischen Einschränkung des Notwehrrechts führen, ist daher auf Fälle einer engen familiären Verbundenheit oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu beschränken (vgl. MünchKomm/Erb, StGB, 2. Aufl., § 32 Rn. 221; LK/Rönnau/Hohn, StGB, 12. Aufl., § 32 Rn. 238 f.; Schönke/Schröder/Perron, aaO § 32 Rn. 53; Roxin aaO § 15 Rn. 98). Damit ist die Wohngemeinschaft des Angeklagten und des Nebenklägers nicht vergleichbar.
- 19
- b) Der Nebenkläger war zur Tatzeit nicht für den Angeklagten erkennbar schuldunfähig, so dass der Angeklagte auch nicht aus diesem Grund zur Zurückhaltung verpflichtet war (vgl. Schönke/Schröder/Perron, aaO § 32 Rn. 52). Dies gilt auch deshalb, weil der Angeklagte von dem Angriff des Nebenklägers überrascht war und dessen Ursache nicht kannte. Zudem wäre eine gebotene Zurückhaltung gegenüber einem rechtswidrigen Angriff nur von begrenzter Dauer (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 1975 - 2 StR 451/75, BGHSt 26, 256, 257). Es konnte sich nicht dahin auswirken, dass der Angeklagte eine anhaltende Serie von Schlägen unbegrenzt hätte hinnehmen müssen. Danach kann offen bleiben, ob eine lediglich verminderte Schuldfähigkeit des Angreifers ein ausreichender Grund zur Annahme einer sozialethischen Einschränkung des Notwehrrechts des Angegriffenen sein kann (dagegen MünchKomm/Erb, StGB, § 32 Rn. 213; dafür SSW/Rosenau, StGB, 2. Aufl., § 32 Rn. 32; Roxin aaO § 15 Rn. 64).
- 20
- c) Ein unerträgliches Missverhältnis zwischen Angriff und Verteidigung (vgl. Fischer, aaO § 32 Rn. 39; SSW/Rosenau, StGB, § 32 Rn. 34) ist nicht hinreichend belegt.
- 21
- Das Notwehrrecht setzt keine Güterproportionalität voraus; eine Abwägung der Bedeutung des angegriffenen Rechtsguts mit dem verteidigten Rechtsgut ist danach im Allgemeinen nicht erforderlich (vgl. Schönke /Schröder/Perron, aaO § 32 Rn. 47). Nur wenn die Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Verteidigungshandlung gegenüber einem unerheblichen Angriff eindeutig unverhältnismäßig ist, kann ein solches Missverhältnis angenommen werden, das zur Einschränkung des Notwehrrechts führt. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass hier ein solcher Fall vorlag.
- 22
- Das Landgericht hat nicht geklärt, inwieweit der Angeklagte latent unter Schmerzen in der Brust litt und der Nebenkläger dies wusste, als er ihm mit der Hand immer wieder dagegen schlug. Wenn die Schläge für den Angeklagten zur Tatzeit schmerzhaft waren, lag kein Bagatellangriff vor, der seine Verteidigungshandlungen eindeutig als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnte. Der Angegriffene muss Körperverletzungen im Allgemeinen nicht hinnehmen (vgl. MünchKomm/Erb, StGB, § 32 Rn. 211 mwN). Allein aus der Tatsache, dass der Angeklagte keine nachhaltigen Verletzungsfolgen in Form von später noch anhaltenden Schmerzen, Hämatomen oder Blutungen erlitten hat, ergibt sich nicht, dass es sich zur Tatzeit um Bagatellangriffe handelte.
III.
- 23
- Die Aufhebung der Entscheidungen über die Anträge im Adhäsionsverfahren durch den Senat ist nicht geboten. Darüber hat das neue Tatgericht zu entscheiden. Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng
