Bundesgerichtshof Beschluss, 16. März 2016 - 1 StR 402/15
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gewerbsmäßigen Betruges“ in vier Fällen unter Einbeziehung weiterer rechtskräftigerStrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt, wovon es sechs Monate für vollstreckt erklärt hat. Wegen Erschleichens von Leistungen in sieben Fällen und „gewerbsmäßigen Betruges“ in elf Fällen hat es ihn zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und hiervon fünf Monate für vollstreckt erklärt. Weiterhin hat es die Unterbringung des Angeklagten im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die er auf die Sachrüge und die Verletzung von Verfahrensrecht stützt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
I.
- 2
- Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
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- 1. a) Der Angeklagte verstand es in drei Fällen im Jahr 2010 auf geschickte Art und Weise, geschäftlich unerfahrene 18 bzw. 19 Jahre alte und hilfsbereite Männer zu überreden, in ihrem eigenen Namen Handyverträge für den Angeklagten abzuschließen. Er gab dabei vor, dies selber wegen eines Schufa-Eintrags nicht zu können, sicherte aber wahrheitswidrig die Übernahme der monatlichen Kosten durch ihn bzw. seinen Vater zu. Im Vertrauen darauf, dass sie durch die Vertragsabschlüsse über die Laufzeit von jeweils 24 Monaten nicht mit Kosten belastet würden, schlossen die Geschädigten die Verträge ab. Die daraufhin erhaltenen Mobiltelefone händigten sie absprachegemäß an den Angeklagten aus. Diesem war es auf den Erhalt der Geräte angekommen, die er plangemäß verkaufte und den Erlös für sich verwendete. In einem weiteren Fall veranlasste er wenige Tage nach Abschluss der Handyverträge einen der Geschädigten zudem dazu, für ihn zwei Verträge über den Empfang des Senders Sky abzuschließen. Auch hier hatte er zugesichert, die mit den über eine zwölfmonatige Laufzeit geschlossenen Verträgen verbundenen Kosten zu übernehmen. Nachdem der Geschädigte deswegen die Verträge unterzeichnet hatte, erhielt er die beiden zum Empfang erforderlichen Festplattendigitalreceiver ausgehändigt. Diese übergab er absprachegemäß an den Angeklagten, der sie wiederum verkaufte und den Erlös für sich verwertete.
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- b) Zwischen dem 16. Juli und dem 16. November 2011 benutzte der Angeklagte in sieben Fällen Züge ohne gültigen Fahrausweis.
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- c) Am 5. November 2011 beantragte er bei einer Firma, die mit Autoteilen handelte, die Einrichtung eines Kundenkontos. Dabei gab er seine von ihm nicht mehr genutzte alte Adresse und seine keine Deckung aufweisende Kontoverbindung an. Außerdem legte er eine Gewerbeanmeldung vor. Das Kundenkonto wurde eingerichtet. Nachdem der Angeklagte im Februar 2012 aus einem Freiheitsentzug entlassen worden war, bestellte er innerhalb von fünf Tagen in vier Fällen aufgrund eines jeweils neuen Entschlusses diverse Autoteile im Wert von zusammen 1.750,58 €. Diese verkaufte er. Wie von ihm beabsichtigt , scheiterte der Lastschrifteinzug.
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- Im Oktober 2011 hatte der Angeklagte bei einer mit Werkzeugen handelnden Firma für sich ein Kundenkonto für Gewerbetreibende einrichten lassen. Hierzu erteilte er einen Abbuchungsauftrag für ein erfundenes Sparkassenkonto. Durch das Kundenkonto war es ihm möglich, Ware zu erhalten, ohne sie sofort bezahlen zu müssen. Hierauf kam es ihm an, da er tatsächlich nicht in der Lage war, die Ware zu bezahlen. Innerhalb weniger Tage im März 2012 bestellte der Angeklagte in vier Fällen aufgrund eines jeweils neuen Entschlus- ses Maschinen im Wert von 600 bis zu 1.200 €, die ihm im Vertrauen auf seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit auch ausgehändigt wurden. In einem dieser Fälle schickte der Angeklagte einen Taxifahrer zur Abholung. Die Maschinen verkaufte der Angeklagte, um den Erlös für sich zu verwenden. Nachdem ein erster Abbuchungsauftrag fehlgeschlagen war, gab der Angeklagte gegenüber der Firmenmitarbeiterin an, es sei eine Zahl bei der Kontonummer falsch, was sie ihm glaubte.
- 7
- Zwei Tage nach der letzten Werkzeugbestellung wandte sich der Angeklagte am 16. März 2012 an einen Getränkehandel. Dort spiegelte er der Verkäuferin vor, er benötige für eine größere Feier Getränke auf Kommission. Im Vertrauen auf seine Zusage, nach der Feier unverbrauchte Getränke zurückzubringen und verbrauchte zu bezahlen, erhielt er Getränke im Wert von annä- hernd 300 € ausgehändigt. Entweder noch am Nachmittag des Folgetages oder am darauffolgenden Vormittag erschien er erneut im Getränkehandel und erreichte die Herausgabe weiterer Getränke im Wert von über 2.500 € auf Kommission und zweier Kühlschränke zur Miete. Am 19. März 2012 erhielt der An- geklagte durch erneute Täuschung weitere Waren im Wert von 6.000 € auf Kommission und eine Kühlbox ausgehändigt. Tatsächlich verkaufte der Angeklagte seinem Plan entsprechend die erlangten Gegenstände und verwendete den Erlös für sich.
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- 2. Die sachverständig beratene Strafkammer ist davon ausgegangen, dass beim Angeklagten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vorliegt. Diese sei so gravierend, dass sie „im Zusammenhang“ mit einer Minderbegabung das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB erfülle und bei den Taten zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt habe. Die Persönlichkeit des Angeklagten sei durch eine ausgesprochen egozentrische Weltsicht gekennzeichnet. Er ziehe aus der Freundlichkeit und Naivität anderer Personen seinen Vorteil. Dabei habe er ein Talent, Personen aufzuspüren, die sein Vorhaben nicht durchschauten und sich aus Gutmütigkeit darauf einließen. Die Konsequenzen für die Betroffenen seien ihm egal, ihm komme es allein darauf an, zur eigenen Bedürfnisbefriedigung schnell an Geld zu gelangen. Um bekannte Regeln würde er sich nicht scheren, wobei ihn auch Bestrafungen von weiteren Taten nicht abhalten konnten. In Folge der Minderbegabung sei er nicht in der Lage, längerfristige Perspektiven zu entwickeln und aktuelle Bedürfnisse zum längerfristigen eigenen Nutzen zurückzustellen und einem spontanen Impuls gegenzusteuern.
II.
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- 1. Die Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen keinen Erfolg. Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass der Senat hinsichtlich der Beanstandung, der Beweisantrag vom 17. Februar 2015 auf Vernehmung des P. als Zeugen sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, jedenfalls ein Beruhen des Urteils – soweit es nicht ohnehin der Aufhebung unterliegt – auf dem behaupteten Gesetzesverstoß ausschließen kann.
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- 2. Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten wegen eines der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht.
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- a) Die Urteilsgründe belegen schon nicht, dass bei dem Angeklagten zu den Tatzeiten eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB vorgelegen hat.
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- Der Sachverständige hat bei dem Angeklagten zwar eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Eine solche Störung kann – wie auch das Landgericht nicht verkannt hat – die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nur dann begründen, wenn sie Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben eines Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2015 – 4 StR 498/14 und vom 21. September 2004 – 3 StR 333/04, NStZ 2005, 326, 327; Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f.; Beschluss vom 21. Oktober 1998 – 3 StR 416/98, NStZ-RR 1999, 136 mwN). Da der Ausprägungsgrad der Störung und der Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit entscheidend für die Beurteilung der Schuldfähigkeit sind, ist die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit, etwa hinsichtlich der Wahrnehmung der eigenen und dritter Personen, der emotionalen Reaktionen, der Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen und der Impulskontrolle, durch die festgestellten pathologischen Verhaltensmuster im Vergleich mit jenen krankhaft seelischer Störungen zu untersuchen. Für die Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung ist maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des angeklagten Deliktes zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist. Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens oder Verhaltens, das gewöhnlich im frühen Erwachsenenalter in Erscheinung tritt, sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als viertes Merkmal des § 20 StGB, der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ angesehen werden (BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f. mwN aus dem psychiatrischen Schrifttum).
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- An einer solchen Bewertung fehlt es jedoch. Die Strafkammer beschränkt sich auf die Darstellung der Symptome, die zu der Diagnose der dissozialen Persönlichkeitsstörung geführt haben. Danach ist aber nicht erkennbar , dass die festgestellten Auffälligkeiten in der Person des Angeklagten – mögen sie auch die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung tragen – dem Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit entsprechen und es sich nicht nur um Eigenschaften und Verhaltensweisen handelt, die übliche Ursachen für strafbares Verhalten darstellen. Eine Auseinandersetzung mit der geschickten, Vorbereitung erfordernden und zeitlich gestreckten Vorgehensweise (vgl. zur möglichen Relevanz dieser Umstände für das Vorliegen der Voraussetzungen einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ aus psychiatrischer Sicht, BGH aaO, 53) bei den Betrugstaten im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit findet nicht statt. Dies wäre umso mehr geboten gewesen, als dies Rückschlüsse darauf zulassen könnte, ob der Angeklagte zur vorübergehenden Zurückstellung seiner Bedürfnisse in der Lage war und nicht aus einem inneren Zwang heraus gehandelt hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 – 4 StR 498/15 mwN).
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- Auch die festgestellte Minderbegabung führt zu keiner anderen Beurteilung. Ihre Annahme beruht allein auf Ergebnissen von Intelligenztests, wobei der Sachverständige, dem das Landgericht folgt, einen Gesamt-IQ von 67 festgestellt hat. Dies begegnet schon für sich genommen Bedenken. Diese unkritische Übernahme testpsychologischer Ergebnisse lässt einen Abgleich mit dem tatsächlich gezeigten Leistungsverhalten vermissen. Dieses imponiert durch gezielte, strategisch günstige Opferauswahl und die Fähigkeit, „eine in sich ge- schlossene, einem Dritten einleuchtende Erklärung“ bei Bedarf abzurufen und zum Einsatz zu bringen. Defizite beim Sprachverständnis, Sprachgebrauch oder bei der Handhabung von komplexen Handlungsanforderungen sind hingegen nicht zu Tage getreten. Jedenfalls aber ist angesichts der konkreten Tatumstände nicht dargelegt, dass eine Minderbegabung zu einer strafrechtlich relevanten Einschränkung seiner Handlungsmuster geführt haben könnte.
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- b) Zudem könnte auch die Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB für sich genommen keinen Bestand haben.
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- Ob die Steuerungsfähigkeit wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bei Begehung der Tat „erheblich“ im Sinne des § 21StGB vermindert war, ist eine Rechtsfrage, die der Tatrichter ohne Bindung an Äußerungen von Sachverständigen in eigener Verantwortung zu beantworten hat. Hierbei fließen normative Gesichtspunkte ein. Entscheidend sind die Anforderungen, die die Rechtsordnung an jedermann stellt (BGH, Urteil vom 14. August 2014 – 4 StR 163/14,Rn. 29, NJW 2014, 3382, 3384 mwN). Dazu hat der Tatrichter in einer Gesamtbetrachtung die Persönlichkeit des Angeklagten und dessen Entwicklung zu bewerten, wobei auch Vorgeschichte, unmittelbarer Anlass und Ausführung der Tat sowie das Verhalten danach von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 53 f. mwN). Den hierzu angestellten Erwägungen des Landgerichts fehlt aber jegliche tatbezogene Betrachtung, insbesondere findet keine Auseinandersetzung mit der komplexen und strukturierten Begehungsweise der Betrugstaten statt.
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- 3. Zwar ist der Angeklagte durch die rechtsfehlerhafte Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht beschwert. Der Strafausspruch kann aber aus anderen Gründen keinen Bestand haben.
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- Die Strafkammer ist für die Betrugstaten vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB und für die übrigen Taten vom Strafrahmen des § 265a StGB ausgegangen. Während sie für die vor dem 27. Oktober 2011 begangenen Taten wegen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 StGB vorgenommen hat, hat sie eine solche für die Taten danach – mithin für die unter 1.c. geschilderten vier Betrugstaten und die drei letzten der unter 1.b. geschilderten Taten – versagt. Der verminderten Schuldfähigkeit stünden schulderhöhende Gesichtspunkte entgegen. Hierzu zähle vor allem, dass der Angeklagte am 27. Oktober 2011 zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden sei, ohne dass ihn diese Sanktion von der Begehung der weiteren Taten habe abhalten können.
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- Es begegnet schon Bedenken, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob der für die ersten vier Betrugstaten bejahte vertypte Milderungsgrund des § 21 StGB – gegebenenfalls mit den allgemeinen Strafmilderungsgründen – geeignet war, von der Annahme eines besonders schweren Falles abzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2014 – 2 StR 616/12, NJW 2014, 2595-2599; Beschluss vom 26. März 2014 – 5 StR 45/14). Jedenfalls aber fehlt es an einer Erörterung, inwieweit die dem Angeklagten schulderhöhend angelasteten Umstände (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 25. März 2014 – 1 StR 65/14, NStZ-RR 2014, 238, 239 und vom 7. September 2015 – 2 StR 350/15, NStZ-RR 2016, 74) ihm angesichts der festgestellten erheblich verminderten Schuldfähigkeit bei den Taten uneingeschränkt zum Vorwurf gemacht werden durften. Hierzu hätte vor allem deswegen Anlass bestanden, weil nach den Feststellungen die beim Angeklagten vorliegende, die verminderte Schuldfähigkeit verursachende Störung gerade seine Fähigkeit beeinflussen soll, aus Sanktionen zu lernen, mithin für den Bereich besondere Relevanz entfaltet, der ihm schulderhöhend angelastet wird.
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- Der Senat hebt sämtliche Einzelstrafen auf, um dem Tatrichter eine in sich stimmige Strafzumessung zu ermöglichen. Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht dem Gesamtstrafausspruch die Grundlage.
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- 4. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Aufhebung eines tatrichterlichen Urteils durch das Revisionsgericht im Strafausspruch grundsätzlich nicht die Frage der Kompensation einer bis zur revisionsgerichtlichen Entscheidung eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 – 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135; Beschluss vom 22. Januar 2013 – 1 StR 234/12).
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 3
- a) Die Urteilsgründe belegen nicht, dass bei dem Angeklagten zur Tatzeit eine schwere andere seelische Abartigkeit vorgelegen hat.
- 4
- aa) Die sachverständig beratene Strafkammer hat eine schwere andere seelische Abartigkeit mit der Begründung bejaht, der Angeklagte leide an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, die bei ihm noch durch einen multiplen Substanzgebrauch, den Konsum anderer Substanzen bei bestehendem Abhängigkeitssyndrom (Polytoxikomanie, ICD-10: F 19.2) und einen Alkoholmissbrauch im Sinne eines schädlichen Gebrauchs (ICD-10: F 10.1) verstärkt werde. Die persönliche Entwicklung des Angeklagten sei durch eine dauernde Missachtung von Normen und Gesetzen, eine geringe Frustrationstoleranz sowie ein fehlendes Lernen aus Erfahrung gekennzeichnet. Auffälligkeiten im Lebenslauf seien bereits seit seiner frühen Jugend festzustellen (Vernachlässigung und Übergriffe durch den Vater, Schulverweis, kein Schulabschluss, keine Berufsausbildung, keinerlei Durchhaltevermögen, keine Lebensplanung, mehrfache Delinquenz, keine tragfähigen Bindungen, Abgleiten in die Abhängigkeit und Drogenkonsum). Aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung sei der Angeklagte zu emotionalem Tiefgang und Empathie nicht in der Lage (UA 32 f.).
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- bb) Diese Begründung reicht für die Annahme einer anderen schweren seelischen Abartigkeit nicht aus.
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- Eine diagnostizierte Persönlichkeitsstörung kann – wie auch das Landgericht nicht verkannt hat – die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nur dann begründen, wenn sie Symptome aufweist, die in ihrer Ge- samtheit das Leben eines Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2014 – 4 StR 163/14, Rn. 27, NJW 2014, 3382, 3384; Urteil vom 26. April 2007 – 4 StR 7/07, NStZ-RR 2008, 274; Beschluss vom 21. September 2004 – 3 StR 333/04, NStZ 2005, 326, 327; Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f.; Beschluss vom 21. Oktober 1998 – 3 StR 416/98; NStZ-RR 1999, 136 mwN). Handelt es sich – wie bei der hier diagnostizierten „dissozialen Persönlichkeitsstörung“ – um ein eher unspezifisches Störungsbild, das immer auch noch als – möglicherweise extreme – Spielart menschlichen Wesens einzuordnen sein kann, wird der Grad einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ regelmäßig erst dann erreicht, wenn der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2007 – 4 StR 358/07, NStZ-RR 2008, 70, 71; Beschluss vom 25. Februar 2003 – 4 StR 30/03, NStZ-RR 2003, 165, 166; Beschluss vom 6. Februar 1997 – 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385, 388).
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- Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist nicht erkennbar, dass die festgestellten Auffälligkeiten in der Person des Angeklagten dem Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit entsprechen und es sich nicht nur um Eigenschaften und Verhaltensweisen handelt, die übliche Ursachen für strafbares Verhalten darstellen. Ebenso wenig wird belegt, dass der Angeklagte aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat.
- 8
- b) Auch die Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB ist nicht ausreichend begründet.
- 9
- aa) Das Landgericht hat hierzu lediglich ausgeführt, die Hemmschwelle des Angeklagten für die Begehung von Aggressionshandlungen sei im Tatzeitpunkt aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur in Kombination mit dem kontinuierlichen Drogenmissbrauch erheblich herabgesetzt gewesen. Seine Motivations -, Handlungs- und Entscheidungsmöglichkeiten seien bei Tatbegehung soweit eingeschränkt gewesen, dass er ohne Rücksicht auf die Interessen anderer und möglicher Folgen seines Handelns für sich und andere seine eigenen Ziele nachhaltig verfolgt habe (UA 36).
- 10
- bb) Diese Erwägungen reichen nicht aus, um das Vorliegen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit infolge einer schweren anderen seelischen Abartigkeit zu belegen.
- 11
- Ob die Steuerungsfähigkeit wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bei Begehung der Tat „erheblich“ im Sinne des § 21 StGB vermindert war, ist eine Rechtsfrage, die der Tatrichter ohne Bindung an Äußerungen von Sachverständigen in eigener Verantwortung zu beantworten hat. Hierbei fließen normative Gesichtspunkte ein. Entscheidend sind die Anforderungen, die die Rechtsordnung an jedermann stellt (BGH, Urteil vom 14. August 2014 – 4 StR 163/14, Rn. 29, NJW 2014, 3382, 3384 mwN). Dazu hat der Tatrichter in einer Gesamtbetrachtung die Persönlichkeit des Angeklagten und dessen Entwicklung zu bewerten, wobei auch Vorgeschichte, unmittelbarer Anlass und Ausführung der Tat sowie das Verhalten danach von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 53 f. mwN).
- 12
- Den hierzu angestellten Erwägungen des Landgerichts fehlt jegliche tatbezogene Betrachtung. Auch bleiben die Tatvorgeschichte (längere Suche nach und planmäßige Kontaktaufnahme zu der Geschädigten) und das Verhalten des Angeklagten nach der Tat unberücksichtigt.
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- 2. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben.
- 14
- a) Soweit die Strafkammer aufgrund der dargelegten rechtsfehlerhaften Wertung die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht und unter Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB entnommen hat (UA 36), ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2007 – 4 StR 358/07, zitiert nach juris, Rn. 7, insoweit in NStZ-RR 2008, 70 nicht abgedruckt). Dass ohne die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine niedrigere Strafe verhängt worden wäre, vermag der Senat auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2014 – 2 StR 602/13, zitiert nach juris, Rn. 6).
- 15
- b) Im Übrigen weist die Strafzumessung keine durchgreifenden Rechtsfehler auf. Zwar sind die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB nicht belegt, weil nach den Feststellungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte dem Geschädigten die zu der lebensbedrohlichen Hirnblutung führenden Kopfverletzungen (UA 28) erst nach Vollendung der Erpressung und ohne Beutesicherungsabsicht beigebracht hat (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 250 Rn. 27). Der Senat kann jedoch ausschließen, dass der Strafausspruch hierauf beruht. Denn dem Angeklagten ist nicht angelastet worden, dass er beide Varianten des § 250 Abs. 2 Nr. 3 StGB verwirklicht hat.
Bender Quentin
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Tenor
-
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2012 wird verworfen.
-
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
Von Rechts wegen
Gründe
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Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Aufgrund überlanger Verfahrensdauer hat es angeordnet, dass vier Monate der verhängten Strafe als vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
-
A.
- 2
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I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
- 3
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1. Der Angeklagte war Geschäftsführer der Firma N. Ltd. Das von dieser betriebene Unternehmen unterhielt von August 2006 bis zum 31. August 2007 verschiedene kostenpflichtige Internetseiten, unter anderem die Seite „www.routenplaner-server.com", auf der ein Online-Routenplaner angeboten wurde.
- 4
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Diese Internetseite, für deren Gestaltung der Angeklagte verantwortlich war, war dergestalt aufgebaut, dass bei ihrem Aufruf zunächst eine Startseite erschien, auf der von dem Nutzer verschiedene Angaben zum Stand- und Zielort zu machen waren. Auf der Startseite befand sich in Fettdruck auch ein Hinweis auf ein Gewinnspiel. Eine Information darüber, dass für die Nutzung des Routenplaners ein Entgelt zu zahlen war, enthielt die Startseite nicht.
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Nach Betätigung der Schaltfläche „Route berechnen!" erschien eine neue Seite, über der sich eine Grafik befand, in der wiederum auf das Gewinnspiel hingewiesen wurde. Auf derselben Seite gab es auch eine so genannte Anmeldemaske, in welche der Nutzer seinen Vor- und Zunamen nebst Anschrift, E-Mail-Adresse und Geburtsdatum einzutragen hatte. Die Anmeldemaske war in kursiver Schrift mit den Worten überschrieben: „Bitte füllen Sie alle Felder vollständig aus!" Im unteren Bereich der Seite war von dem Nutzer die Schaltfläche „ROUTE PLANEN" anzuklicken. Unterhalb dieser Schaltfläche befand sich ein Fußnotentext, auf den mit einem Sternchenhinweis verwiesen wurde. Am Ende dieses mehrzeiligen Fußnotentextes war der Preis für einen dreimonatigen Zugang zu dem Routenplaner in Höhe von 59,95 € in Fettdruck ausgewiesen. In Abhängigkeit von der Größe des Monitors und der verwendeten Bildschirmauflösung endete der sichtbare Teil der Internetseite unmittelbar nach der Schaltfläche „ROUTE PLANEN", so dass der Hinweis auf das zu zahlende Entgelt auf den ersten Blick nicht wahrzunehmen war. Das zu zahlende Entgelt in Höhe von 59,95 € war auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt, die über den Link „AGB und Verbraucherinformation" aufrufbar waren und von dem Nutzer akzeptiert werden mussten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielten darüber hinaus eine Bestimmung, wonach dem Nutzer über den Betrag in Höhe von 59,95 € eine Rechnung zugesandt und der Rechnungsbetrag vorbehaltlich des Widerrufsrechts unmittelbar nach Vertragsschluss fällig werde.
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Zur Prüfung einer möglichen Strafbarkeit durch das Betreiben der Internetseite hatte sich der Angeklagte bereits im Jahr 2006 an seinen Verteidiger, Rechtsanwalt P. , gewandt, der ihn an seinen Sozietätskollegen, Rechtsanwalt G. , weiterverwies. Dieser gab dem Angeklagten ein im August 2006 für einen Dritten erstattetes Gutachten über die strafrechtliche Beurteilung eines auf einer vergleichbaren Internetseite angebotenen kostenpflichtigen Intelligenztests zur Kenntnis. Darin kam er zu dem Ergebnis, dass eine Strafbarkeit wegen Betrugs schon deswegen nicht in Betracht komme, weil keine Täuschungshandlung vorliege.
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Aufgrund der Klage eines Verbraucherschutzverbandes wurde der Angeklagte am 27. Juni 2007 vom Landgericht Frankfurt am Main verurteilt, es zu unterlassen, Internetseiten (mit ähnlichem Erscheinungsbild) zu betreiben, ohne die Preise für die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen deutlich zu machen. Das Urteil wurde ihm am 2. Juli 2007 zugestellt. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung nahm der Angeklagte aufgrund eines Hinweisbeschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 6. Mai 2008 zurück. Weitere gleichgelagerte Entscheidungen durch das Landgericht Frankfurt am Main vom 5. September 2007 folgten, sie wurden vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 4. Dezember 2008 und in einem Fall vom Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 25. März 2010 bestätigt (UA S. 31 f.).
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2. Spätestens zum 1. September 2007 führte die O. Ltd. Die zuvor von der N. Ltd. betriebenen Internetseiten in unveränderter Form weiter. Die O. Ltd. hatte in der Zeit vom 1. März 2007 bis zum 31. Oktober 2007 ihren Sitz zunächst in W. ; zum 1. November 2007 wurde der Firmensitz zum Schein nach Ob. verlegt. Geschäftsführerin der O. Ltd. war die ursprüngliche Mitangeklagte D. , die im Jahr 2005 ohne Deutschkenntnisse als „Au Pair-Mädchen" aus der Slowakei nach Deutschland gekommen und zum Zeitpunkt ihrer Eintragung als Geschäftsführerin 21 Jahre alt war. Tatsächlich wurden die Geschäfte der O. Ltd. von dem Angeklagten geführt, der nach außen hin als Prokurist auftrat.
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Insgesamt 261 Nutzer, die den Kostenhinweis auf der Internetseite „www.routenplaner-server.com" nicht zur Kenntnis genommen hatten, erstatteten Strafanzeige, nachdem sie nach Ablauf der Widerrufsfrist per E-Mail oder per Post eine Zahlungsaufforderung erhalten hatten. Zehn Anzeigeerstatter zahlten das Entgelt in Höhe von 59,95 €. An diejenigen, die nicht gezahlt hatten, wurden Zahlungserinnerungen versandt; einige erhielten zudem Schreiben von Rechtsanwälten, in denen ihnen für den Fall, dass sie nicht zahlten, mit einem Eintrag bei der „Schufa" gedroht wurde.
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II. Das Landgericht hat in der verantwortlichen Gestaltung der Internetseiten durch den Angeklagten einen versuchten Betrug gesehen. Der Angeklagte habe die Absicht gehabt, durch die äußere Form der Internetseite über deren Kostenpflichtigkeit zu täuschen und den Nutzern jeweils einen Vermögensschaden in Höhe von 59,95 € zuzufügen. Der Schaden habe darin liegen sollen, dass die Internetnutzer, die nach Eingabe ihrer Daten die Schaltfläche „ROUTE PLANEN" betätigt hatten, dadurch einen - wenn auch zivilrechtlich anfechtbaren - Vertrag geschlossen hätten, der sie zur Zahlung von 59,95 € verpflichtet habe, obwohl die Leistung auch umsonst erhältlich gewesen sei (UA S. 73). Darüber hinaus sei der Vertrag nicht auf eine einmalige Leistung, sondern auf ein Abonnement gerichtet gewesen, was den Internetnutzern, die den Kostenhinweis nicht wahrgenommen hätten, gar nicht bekannt gewesen sei. Daher habe zum einen keine Möglichkeit zur Nutzung bestanden, zum anderen sei diese Nutzungsmöglichkeit wirtschaftlich sinnlos gewesen, wenn die Nutzer anlassbezogen eine einzelne Route planen wollten (UA S. 75). Einen vollendeten Betrug hat das Landgericht, das lediglich drei der Anzeigeerstatter als Zeugen vernommen hat, mit der Begründung verneint, es sei nicht nachzuweisen, dass tatsächlich Nutzer der Seite getäuscht worden seien. Aufgrund des dem Angeklagten bekannten Gutachtens vom 2. August 2006, auf das er vertraut habe, habe ihm zunächst die Einsicht gefehlt, Unrecht zu tun. Nachdem ihm am 2. Juli 2007 das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zugestellt worden sei, habe er aber mit bedingtem Unrechtsbewusstsein gehandelt; ihm sei spätestens ab diesem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass er durch die Gestaltung der Internetseiten gegen zivilrechtliche Normen verstoße (UA S. 79). Angesichts von Verschleierungshandlungen im Sommer/Herbst 2007 (Einschaltung von Scheingeschäftsführern, Umfirmierungen und Sitzverlegungen) sei die Strafkammer überzeugt, dass dem Angeklagten tatsächlich bewusst gewesen sei, durch seine Seitengestaltung gegen geltendes Recht zu verstoßen.
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B.
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Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
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I. Die Verfahrensrügen sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
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II. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Schuld- und Strafausspruch begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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1. Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, dass bei dem Angeklagten Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale des Betrugs gegeben ist.
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a) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Vorsatz gehabt, die Nutzer der Internetseite „www.routenplaner-server.com" über die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung zu täuschen, wird von den Feststellungen getragen.
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aa) Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB ist jede Einwirkung des Täters auf die Vorstellung des Getäuschten, welche objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen. Sie besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Dabei kann die Täuschung nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2001 - 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 3).
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Auf eine solche Täuschungshandlung richtete sich der Vorsatz des Angeklagten. Der Internetseite und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen war zwar bei genauer Lektüre zu entnehmen, dass die Inanspruchnahme des Routenplaners zum Abschluss eines Abonnementvertrages führte und zur Zahlung eines Entgelts in Höhe von 59,95 € verpflichtete. Die Strafkammer hat den Vorsatz aber ohne Rechtsfehler daraus abgeleitet, dass der Angeklagte durch den gewählten Aufbau der Internetseite die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung verschleiert hat, indem er den Hinweis auf das anfallende Nutzungsentgelt an einer Stelle platziert hat, an der mit einem solchen Hinweis nicht zu rechnen war. Der Hinweis war nicht - wie insbesondere bei Leistungen zu erwarten ist, die im Internet problemlos kostenfrei in Anspruch genommen werden können - im örtlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit den Angaben angebracht, die sich auf die angebotene Leistung beziehen. Er war vielmehr in einem Fußnotentext enthalten, dessen Inhalt der Nutzer nur dann zur Kenntnis nehmen konnte, wenn er dem neben der Überschrift zur Anmeldemaske befindlichen Verweis in Form eines Sternchens folgte. Diese Gestaltung spricht dafür, dass der Angeklagte tatsächlich eine Kenntnisnahme der Kostenpflichtigkeit durch die Nutzer verhindern wollte. Hierfür spricht auch, dass der Fußnotentext bei der im Tatzeitraum statistisch am häufigsten verwendeten Bildschirmgröße und -auflösung erst nach vorherigem „Scrollen" wahrgenommen werden konnte (so auch OLG Frankfurt am Main, NJW 2011, 398, 400 f.). Auch die wiederholte Hervorhebung der Gewinnspielteilnahme zielte erkennbar darauf ab, die Aufmerksamkeit des Nutzers darauf zu lenken und so durch die Gesamtgestaltung der Internetseite darüber hinwegzutäuschen, dass für die Inanspruchnahme des Routenplaners ein Entgelt zu zahlen war.
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Zudem liegt in der Gestaltung der Internetseite ein Verstoß gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV). Diesem Umstand kommt in Fällen, in denen - wie hier - ein Kostenhinweis lediglich an versteckter Stelle enthalten ist, für die Beurteilung einer Täuschungshandlung und eines darauf gerichteten Vorsatzes indizielle Bedeutung zu (vgl. Fischer, 61. Aufl., § 263 Rn. 28a; Eisele, NStZ 2010, 193, 196; Brammsen/Apel, WRP 2011, 1254, 1255; Hatz, JA 2012, 186, 187). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Diese Angaben müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen (§ 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV). Nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV sind die Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen und leicht erkennbar sowie deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Soweit auf der Internetseite des Angeklagten lediglich ein Sternchen auf eine Fußnote verwiesen hat, in der das zu zahlende Entgelt ausgewiesen war, genügt dies den beschriebenen Anforderungen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 - I ZR 187/97, BGHZ 139, 368, 377; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2009, 265, 266) und trägt den landgerichtlichen Schluss, der Angeklagte sei bestrebt gewesen, die Kostenpflichtigkeit des Angebots täuschend zu verschleiern.
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Nichts anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass die für die Nutzung anfallenden Kosten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgewiesen waren. Da bereits die Hauptseite keinen deutlichen und leicht erkennbaren Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit enthielt, konnten und mussten die Nutzer nicht damit rechnen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine solche für die Entscheidung über die Inanspruchnahme der Leistung wesentliche Angabe beinhalteten (ebenso OLG Frankfurt am Main, NJW 2011, 398, 402). Dass der Angeklagte trotz Mitteilung des anfallenden Entgelts auch insoweit beabsichtigte, potentielle Nutzer zu täuschen, wird zudem daraus ersichtlich, dass die entsprechende Preisklausel erstmals in einer drucktechnisch nicht hervorgehobenen Bestimmung auf der dritten Bildschirmseite enthalten und das konkret zu zahlende Entgelt in Höhe von 59,95 € erst einer weiteren Bestimmung auf der fünften Bildschirmseite zu entnehmen war (UA S. 19 f.).
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bb) Der Annahme von Täuschungsabsicht steht nicht entgegen, dass der Hinweis auf die Entgeltlichkeit bei sorgfältiger, vollständiger und kritischer Prüfung erkennbar war. Es ist zwar nicht Aufgabe des Strafrechts (und des Betrugstatbestands), allzu sorglose Menschen vor den Folgen ihres eigenen unbedachten Tuns zu schützen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1952 - 5 StR 358/52, BGHSt 3, 99, 103; Urteil vom 26. April 2001 - 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 4). Doch lassen Leichtgläubigkeit des Opfers oder Erkennbarkeit einer auf die Herbeiführung eines Irrtums gerichteten Täuschungshandlung weder aus Rechtsgründen die Täuschungsabsicht entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1986 - 3 StR 226/86, BGHSt 34, 199, 201 f.; Urteil vom 5. Dezember 2002 - 3 StR 161/02, NStZ 2003, 313, 314; Urteil vom 4. Dezember 2003 - 5 StR 308/03, NStZ-RR 2004, 110, 111) noch schließen sie eine irrtumsbedingte Fehlvorstellung aus.
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An dieser Rechtsprechung ist auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken; ABl. 2005 L149 S. 22) festzuhalten.
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Gemäß Art. 6 (1) d) der Richtlinie 2005/29/EG gilt eine Geschäftspraxis als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf den Preis täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Der Richtlinie liegt daher im Grundsatz das Leitbild eines durchschnittlich verständigen und aufmerksamen Verbrauchers zugrunde (vgl. auch den Erwägungsgrund 18).
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Soweit unter Verweis auf dieses Leitbild in der Literatur teilweise die Ansicht vertreten wird, aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung des Betrugstatbestands liege eine strafrechtlich relevante Täuschung nur dann vor, wenn die im Geschäftsverkehr getätigte Aussage geeignet ist, eine informierte, aufmerksame und verständige Person zu täuschen (Soyka, wistra 2007, 127, 132; SSW/Satzger, 2. Aufl., § 263 Rn. 113 f.; Hecker, Europäisches Strafrecht, 4. Aufl., 2012, § 10 Rn. 17, 21; Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, 6. Aufl., 2013, § 9 Rn. 104 f.; Ruhs in Festschrift für Rissing-van Saan, 2011, S. 567, 579 ff.; vgl. auch Dannecker, ZStW 2005, 697, 711 f.), folgt der Senat dieser Ansicht nicht.
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Die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung wird überwiegend aus Art. 4 Abs. 3 EUV (früher: Art. 10 EGV) und aus Art. 288 Abs. 3 AEUV (früher: Art. 249 Abs. 3 EGV) abgeleitet (vgl. Satzger in Sieber u.a., Europäisches Strafrecht, 1. Aufl., § 9 Rn. 52; Hecker, Europäisches Strafrecht, 4. Aufl., § 10 Rn. 6 ff.; Ambos, Internationales Strafrecht, 3. Aufl., § 11 Rn. 37). Richtlinienkonform auszulegen sind dabei zunächst diejenigen Vorschriften, die unmittelbar der Umsetzung einer EU-Richtlinie dienen (Satzger in Sieber u.a., Europäisches Strafrecht, 1. Aufl., § 9 Rn. 63; Hecker, Europäisches Strafrecht, 4. Aufl., § 10 Rn. 10); darüber hinaus ist aber auch das sonstige nationale Recht im Einklang mit den Vorgaben des Unionsrechts auszulegen, selbst wenn es sich um Vorschriften handelt, die vor oder unabhängig von dem Erlass der Richtlinie ergangen sind (EuGH, Urteil vom 13. November 1990 - C-106/89; Urteil vom 14. Juli 1994 - C-91/92, NJW 1994, 2473, 2474; Urteil vom 16. Juli 1998 - C-355/96, NJW 1998, 3185, 3187).
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Infolgedessen besteht die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung auch im Bereich des Strafrechts (Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, 2001, S. 560; ders., Internationales und Europäisches Strafrecht, 6. Aufl., § 9 Rn. 104; Hecker, Europäisches Strafrecht, 4. Aufl., § 10 Rn. 10 ff.). Sie kann dazu führen, dass unter mehreren vertretbaren Auslegungsvarianten einer Strafnorm diejenige zugrunde zu legen ist, die dem Unionsrecht am besten gerecht wird (s. Ambos, Internationales Strafrecht, 3. Aufl., § 11 Rn. 46; Satzger in Sieber u.a., Europäisches Strafrecht, 1. Aufl., § 9 Rn. 55; ders., Internationales und Europäisches Strafrecht, 6. Aufl., § 9 Rn. 93; Hecker, Europäisches Strafrecht, 4. Aufl., § 10 Rn. 15; LK-Weigend, StGB, 12. Aufl., Einleitung Rn. 87; Schönke/Schröder/Eser/Hecker, StGB, 29. Aufl., Vorbemerkungen vor § 1 Rn. 28).
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Im Hinblick darauf, dass das Landgericht das Betreiben der von dem Angeklagten gestalteten Internetseite seit dem 2. Juli 2007 als Täuschungshandlung gewertet hat und die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung spätestens mit Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie besteht (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 - C-212/04, NJW 2006, 2465, 2468), war die gemäß Art. 19 bis zum 12. Juni 2007 umzusetzende Richtlinie 2005/29/EG im Tatzeitraum zwar anwendbar; sie erfordert indes keine strafbarkeitseinschränkende Auslegung des Betrugstatbestands.
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(1) Auch wenn sich die innerstaatliche Rechtsanwendung an den gesamten Wertungsvorgaben des Unionsrechts zu orientieren hat (vgl. Satzger in Sieber u.a., Europäisches Strafrecht, 1. Aufl., § 9 Rn. 51), unterliegt die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung Grenzen. Sie setzt grundsätzlich erst dann ein, wenn der Inhalt der Richtlinie insgesamt oder im angewendeten Bereich eindeutig ist (BGH, Beschluss vom 3. Juni 1993 - I ZB 9/91, GRUR 1993, 825, 826; Urteil vom 5. Februar 1998 - I ZR 211/95, BGHZ 138, 55, 61). Dies gilt auch für den Bereich des Strafrechts. Ein absoluter Vorrang der richtlinienkonformen Auslegung im Bereich des materiellen Strafrechts liefe Gefahr, in Konflikt mit der eingeschränkten Rechtsetzungskompetenz der Europäischen Union auf dem Gebiet des Strafrechts und dem Grundsatz der möglichst weitgehenden Schonung der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen zu geraten (vgl. Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, 2001, S. 520, 550 f., 563; Schröder, Europäische Richtlinien und deutsches Strafrecht, 2002, S. 434, 452 f.; Ambos, Internationales Strafrecht, 3. Aufl., 2011, § 11 Rn. 51). Richtlinienvorgaben können aus diesem Grund nicht in jedem Fall vorbehaltlos in das Strafrecht übertragen werden, zumal der Richtliniengeber die Auswirkungen einer andere Lebensbereiche betreffenden Richtlinie auf das Strafrecht eines jeden Mitgliedsstaates mitunter nicht im Blick hat bzw. haben kann (vgl. Schröder, aaO, S. 444, 450). Es bedarf daher der Prüfung, ob der Regelungsinhalt der Richtlinie nach deren Sinn und Zweck auf die Strafnorm durchschlägt (Schröder, aaO, 2002, S. 452 f.; Vergho, Der Maßstab der Verbrauchererwartung im Verbraucherschutzstrafrecht, 2009, S. 119; Rönnau/Wegner, GA 2013, 561, 564). Dabei ist zu beachten, dass der normative Gehalt einer nationalen Vorschrift im Wege der richtlinienkonformen Auslegung nicht grundlegend neu bestimmt werden darf (vgl. Jarass, EuR 1991, 211, 218; Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts, 2001, S. 533).
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Nach diesen Maßstäben scheidet eine einschränkende Auslegung des Betrugstatbestands aufgrund der Richtlinie 2005/29/EG aus. Das Leitbild des durchschnittlich verständigen und aufmerksamen Verbrauchers hat – dem Zweck des Lauterkeitsrechts entsprechend - primär den Schutz der Dispositionsfreiheit des Verbrauchers im Blick und zielt darauf ab, ihn generalpräventiv vor unlauteren Beeinflussungen vor, bei oder nach Vertragsschluss zu schützen und damit seine (rechtsgeschäftliche) Entscheidungsfreiheit und mittelbar den Schutz der Mitbewerber sowie einen unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten (vgl. hierzu Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 1 Rn. 17; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 1 Rn. 20 f.; Fezer, WRP 1995, 671, 675; Vergho, Der Maßstab der Verbrauchererwartung im Verbraucherschutzstrafrecht, 2009, S. 129 f.). Gemäß Art. 1 bezweckt auch die Richtlinie 2005/29/EG, durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über unlautere Geschäftspraktiken zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen. Zur Erreichung dieses Ziels bedarf es keiner Einschränkung des strafrechtlichen Vermögensschutzes. Die Richtlinie verfolgt nicht den Zweck, Geschäftspraktiken straffrei zu stellen, die zu einer Verletzung von Rechtsgütern der Verbraucher führen, und Verhaltensweisen zu privilegie-ren, die auf die Täuschung unterdurchschnittlich aufmerksamer und verständiger Verbraucher gerichtet sind (Vergho, wistra 2010, 86, 90 f.). Irreführende Geschäftspraktiken, die dazu dienen, den Verbraucher durch gezielte Täuschung an seinem Vermögen zu schädigen, werden von dem Schutzzweck der Richtlinie daher nicht erfasst (vgl. Erb, ZIS 2011, 368, 376; Rönnau/Wegner, GA 2013, 561, 566).
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Es kommt hinzu, dass eine Begrenzung der Betrugsstrafbarkeit auf solche Täuschungshandlungen, die geeignet sind, einen durchschnittlich verständigen und aufmerksamen Verbraucher zu täuschen, dem durch § 263 StGB intendierten Rechtsgüterschutz widerspräche. Eine richtlinienkonforme Auslegung des Betrugstatbestands darf nicht so weit gehen, dass dessen Schutzbereich gegenüber Personen eingeschränkt wird, die intellektuell oder situativ nicht zu einem normativ „durchschnittlichen" Maß an Selbstschutz in der Lage sind (Fischer, aaO Rn. 55a). Denn dadurch würde der strafrechtliche Rechtsgüterschutz gerade solchen Verbrauchern versagt, die in besonderem Maße schutzwürdig sind (Vergho, Der Maßstab der Verbrauchererwartung im Ver-braucherschutzstrafrecht, 2009, S. 298 f.). Zu bedenken ist überdies, dass es keinerlei Hinweis dafür gibt, dass der Europäische Richtliniengeber, der den Verbraucherschutz mit seinen Regelungen stärken wollte, diesen Personenkreis zum Zwecke der Harmonisierung dem strafrechtlichen Schutz einzelner Mitgliedsländer entziehen wollte.
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Eine Beschränkung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes auf durchschnittlich verständige Verbraucher führte überdies zu einer die Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung überschreitenden Normativierung des Täuschungs- und Irrtumsbegriffs. Anders als der Begriff des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, der normativ geprägt (vgl. Fezer, WRP 1995, 671, 676; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 2 Rn. 94, 96; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 5, Rn. 1.49 mwN) und deshalb hinsichtlich seiner Reichweite von den Gerichten selbständig zu bestimmen ist (vgl. den Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2005/29/EG sowie EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - C-428/11, GRUR 2012, 1269, 1272), setzt der Betrugstatbestand nach seinem Wortlaut die Erregung eines durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums voraus. Der Irrtum ist als Widerspruch zwischen einer subjektiven Vorstellung und der Wirklichkeit eine psychologische Tatsache (vgl. Fischer, aaO Rn. 54; NK-Kindhäuser, 4. Aufl., § 263 Rn. 170), sein Vorliegen ist Tatfrage (Schönke/Schröder/Perron, 29. Aufl., § 263 Rn. 33). Es kommt daher nicht darauf an, was der Getäuschte hätte verstehen müssen, sondern was er tatsächlich verstanden hat (vgl. Vergho, wistra 2010, 86, 89; Schönke/Schröder/Perron, 29. Aufl., § 263 Rn. 32a). Mit diesen Grundsätzen wäre eine Auslegung des Betrugstatbestands nicht in Einklang zu bringen, die - ungeachtet eines bestehenden Täuschungsvorsatzes - Fehlvorstellungen von Verbrauchern, die dem Leitbild des durchschnittlichen Verbrauchers nicht entsprechen, dem strafrechtlichen Rechtsgüterschutz entzieht.
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(2) Selbst wenn man den vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen nicht folgte, käme jedenfalls in der hier vorliegenden Fallgestaltung eine Einschränkung des Betrugstatbestands aufgrund einer die Vorgaben und Wertungen der Richtlinie 2005/29/EG berücksichtigenden Auslegung nicht in Betracht. Auch dem der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entnommenen Leitbild des Durchschnittsverbrauchers (grundlegend EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - C-210/96, WRP 1998, 848, 851) liegt kein besonders aufmerksamer und gründlicher Idealtypus zugrunde (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 5 Rn. 1.48). Vielmehr ist die Sicht eines situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers maßgeblich. Die an den Grad der Aufmerksamkeit zu stellenden Anforderungen bestimmen sich dabei nach dem angesprochenen Personenkreis (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001 - I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 552; Urteil vom 20. Dezember 2001 - I ZR 215/98, GRUR 2002, 715, 716) und der Bedeutung der beworbenen Waren oder Dienstleistungen, so dass die Aufmerksamkeit insbesondere dort eher gering, d.h. flüchtig ist, wo es um den Erwerb geringwertiger Gegenstände des täglichen Bedarfs geht (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - I ZR 167/97, NJW-RR 2000, 1490, 1491; Urteil vom 19. April 2001 - I ZR 46/99, NJW 2001, 3193, 3195; Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01, GRUR 2004, 244, 245). Die Anforderungen an einen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, der willens und in der Lage ist, Informationen zur Kenntnis zu nehmen, dürfen deshalb gerade im auf schnelle Botschaften und schnelle Abschlüsse gerichteten Verkehr nicht überspannt werden (Hefendehl in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 263 Rn. 50).
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Auch nach Art. 5 (2) b) und Art. 5 (3) der Richtlinie 2005/29/EG ist bei der Beurteilung, ob eine Geschäftspraktik unlauter ist, die Sicht eines leichtgläubigen Verbrauchers immer dann maßgeblich, wenn gerade ein solcher Verbraucher für eine Geschäftspraxis oder das ihr zugrunde liegende Produkt besonders anfällig ist; in diesem Fall muss der Verbraucherschutz dadurch sichergestellt werden, dass die Praxis aus der Sicht eines Durchschnittsmitglieds dieser Verbrauchergruppe beurteilt wird (vgl. auch den Erwägungsgrund 19). Wird daher - wie hier - die Entgeltlichkeit einer angebotenen Leistung bewusst verschleiert, um die Unaufmerksamkeit oder Leichtgläubigkeit bestimmter Verkehrskreise auszunutzen, ist kein Raum für eine einschränkende Auslegung des Betrugstatbestands. Dies wird auch durch die im Anhang I der Richtlinie aufgeführten Geschäftspraktiken bestätigt, „die unter allen Umständen als unlauter gelten". Dieser Anhang enthält unter der Nummer 21 als irreführende Geschäftspraxis die Fallkonstellation, dass Werbematerialien eine Rechnung oder ein ähnliches Dokument mit einer Zahlungsaufforderung beigefügt wird, die dem Verbraucher den Eindruck vermitteln, er habe das beworbene Produkt bereits bestellt, obwohl dies nicht der Fall ist. Auch hier ist für den Verbraucher bei sorgfältiger Prüfung erkennbar, dass es sich bei der Zahlungsaufforderung nicht um die Geltendmachung einer bestehenden Forderung handelt. Ein hiermit weitgehend vergleichbarer Sachverhalt lag bereits der Entscheidung BGHSt 47, 1 zugrunde. Die ausdrückliche Aufnahme dieser Fallkonstellation in den Anhang der Richtlinie 2005/29/EG, die durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2949) als Ziffer 22 in den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG übernommen worden ist, stützt die schon in der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26. April 2001 - 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 6 f.) vertretene Rechtsansicht, wonach weder die Leichtgläubigkeit des Opfers noch die Erkennbarkeit der Täuschung eine Strafbarkeit wegen Betrugs ausschließen (vgl. auch Vergho, Der Maßstab der Verbrauchererwartung im Verbraucher-schutzstrafrecht, 2009, S. 316).
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(3) Die von der Revision angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. Die dargelegte Auslegung der Richtlinie ist offenkundig und zweifelsfrei („acte-claire-Doktrin", vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, NJW 1983, 1257; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 StR 57/10, BGHSt 56, 11, 16).
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b) Infolge der Täuschung sollte bei den Nutzern ein Irrtum erregt werden. Das Verhalten des Angeklagten zielte darauf ab, den Besuchern der Internetseite eine kostenfreie Nutzung des Routenplanerangebots vorzuspiegeln, um sie damit zunächst zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages und nach Rechnungsstellung zu einer Zahlung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung für ein Routenplanerabonnement zu veranlassen.
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c) Der Vorsatz des Angeklagten war auch auf die Herbeiführung eines Vermögensschadens gerichtet. Unabhängig davon, ob - wovon das Landgericht ausgegangen ist - bereits das Eingehen der (vermeintlichen) Verbindlichkeit einen Vermögensschaden begründet hätte, war der Vorsatz des Angeklagten darauf gerichtet, unter Umgehung eines möglichen Widerrufsrechts die täuschungsbedingt eingegangene Verpflichtung durchzusetzen und den im Bestellvorgang eines „praktisch wertlosen" Routenplaners angelegten Schaden zu realisieren (vgl. UA S. 73). Infolge der Zahlung des Abonnementpreises wäre nicht nur eine Vermögensgefährdung, sondern bereits ein Erfüllungsschaden eingetreten (ausdrücklich zur Abofalle im Internet Fischer, aaO Rn. 178).
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Der Angeklagte nahm auch zumindest billigend in Kauf, dass die Gegenleistung in Form des dreimonatigen Abonnements den Vermögensverlust nicht kompensieren würde. Nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung tritt aufgrund der Verfügung ein Schaden ein, soweit die Vermögensminderung nicht durch den wirtschaftlichen Wert des Erlangten ausgeglichen wird (BGH, Urteil vom 7. März 2006 - 1 StR 379/05, BGHSt 51, 10, 15).
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Für das Landgericht war es nicht entscheidend, ob die vom Angeklagten versprochene Leistung - das dreimonatige „Abonnement" - „möglicherweise objektiv ihren Preis wert war" (UA S. 74). Es hat angenommen, dass selbst in diesem Fall jedenfalls ein Schaden im Sinne eines „persönlichen Schadenseinschlags" eingetreten sei (UA S. 73/75), weil „die Leistung im Internet auch umsonst erhältlich" war (UA S. 73) und die Nutzer an der Inanspruchnahme eines kostenpflichtigen Routenplaners keinerlei Interesse hatten (UA S. 8). Diese Erwägungen lassen im Ergebnis keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt die Annahme eines Vermögensschadens auch bei objektiv gleichwertigen Leistungen unter anderem dann in Betracht, wenn der Erwerber, der sich zum Abschluss eines Vertrags entschlossen hat, die versprochene Leistung nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann (grundlegend Beschluss vom 16. August 1961 - 4 StR 166/61, BGHSt 16, 321, 326; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Februar 1983 - 1 StR 550/82, NJW 1983, 1917; Beschluss vom 9. März 1999 - 1 StR 50/99, NStZ 1999, 555; Urteil vom 7. März 2006 - 1 StR 385/05, NStZ-RR 2006, 206, 207). Dasselbe gilt auch für Fälle der so genannten Unterschriftserschleichung, in denen der Getäuschte gar nicht weiß, dass er einen Vertrag abgeschlossen hat und vertragliche Verpflichtungen eingegangen ist (BGHSt 22, 88, 89; ebenso OLG Hamm, NJW 1969, 624, 625; 1778; OLG Frankfurt am Main, NStZ-RR 2002, 47, 49). Wer durch Täuschung zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages veranlasst wird, erleidet einen Vermögensschaden jedenfalls dann, wenn - wie hier - die vertragliche Gegenleistung unter Beachtung der persönlichen Bedürfnisse für ihn praktisch und damit auch wirtschaftlich wertlos ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 1970 - 4 StR 505/69, BGHSt 23, 300, 304; Urteil vom 26. April 2001 - 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, 8; Urteil vom 19. Juli 2001 - 4 StR 457/00, wistra 2001, 386, 387; Senatsbeschluss vom 24. August 2011 - 2 StR 109/11, ZWH 2012, 191, 192).
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Wird ein Verbraucher, der einmalig einen kostenlosen Routenplaner-Service in Anspruch nehmen will, durch Täuschung zu einem „Abonnement" über drei Monate in der Absicht verleitet, hierdurch ein Entgelt zu erlangen, liegt daher hierin ein auf einen Vermögensschaden gerichteter Betrugsversuch (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, NJW 2011, 398, 403), ohne dass es darauf ankäme, ob das Abonnement (mit seinen Zusatzleistungen) möglicherweise nach objektiven Maßstäben seinen Preis wert war. Denn für die hier betroffenen und vom Angeklagten gezielt über den Abschluss eines Vertrags getäuschten Nutzer war diese Gegenleistung subjektiv sinnlos und daher wertlos, da im Internet jederzeit zahlreiche kostenlose Routenplaner verfügbar sind. Dies war dem Angeklagten auch bewusst; ebenso der Umstand, dass der Vermögensverlust für die Nutzer nicht dadurch kompensiert wurde, dass das erworbene „Abonnement" ohne Weiteres und in zumutbarer Weise in Geld umzusetzen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 5 StR 510/13). Einen Markt für die Veräußerung und den Erwerb kostenpflichtiger Routenplanerabonnements gibt es nicht. Der Vorsatz des Angeklagten war damit auf die Verursachung eines Vermögensschadens bei den getäuschten Nutzern gerichtet.
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2. Kein Zweifel besteht daran, dass der Angeklagte zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB), indem er das Angebot für ein kostenpflichtiges Routenplanerabonnement auf der von ihm verantwortlich gestalteten Internetseite eingestellt hat, ohne die Kostenpflichtigkeit hinreichend kenntlich zu machen. Dass sich das Landgericht, das lediglich drei der insgesamt 261 Nutzer als Zeugen vernommen hat, nicht die Überzeugung vom tatsächlichen Vorliegen einer Täuschung bzw. eines Irrtums von Internetnutzern verschaffen konnte und deshalb - obwohl zehn Anzeigeerstatter Zahlungen erbracht hatten - nicht von einem vollendeten Betrug ausgegangen ist, lässt auch erkennen, dass sich das Landgericht der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung eingeräumten Möglichkeiten zur Feststellung von Täuschung bzw. Irrtum bei gleichförmigen und massenhaften Geschäften nicht bewusst war (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 StR 394/08, wistra 2009, 433, 434 [insoweit in BGHSt 54, 44 nicht abgedruckt]; aus jüngerer Zeit: BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12, NStZ 2013, 422, 423; Urteil vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13, wistra 2014, 97, 98). Die Verurteilung lediglich wegen versuchten Betrugs beschwert den Angeklagten indes nicht.
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3. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit Kenntnis der gegen ihn bzw. gegen die von ihm geführten Unternehmen ergangenen zivilrechtlichen Entscheidungen im Sommer 2007 die Einsicht gehabt, Unrecht zu tun, hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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Aufgrund dieser Entscheidungen war dem Angeklagten bekannt, dass die von ihm gewählte Gestaltung der Internetseiten gegen zivilrechtliche Normen, unter anderem gegen die Preisangabenverordnung, verstieß. Damit war die Grundlage für das bis dahin aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme angenommene Fehlen des Unrechtsbewusstseins entfallen. Soweit er in der Folgezeit (weiter) womöglich meinte, aus seiner Sicht bestehende Strafbarkeits-lücken auszunutzen, schließt dies jedenfalls - worauf das Landgericht unter Hinweis auf verfassungsrechtliche Rechtsprechung zutreffend hinweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 954/02) - dann, wenn - wie auch hier - zum Tatzeitpunkt höchstrichterliche Entscheidungen noch nicht vorliegen, die Vorstellung der Möglichkeit mit ein, sich bei einer Fehlinterpretation der Gesetzeslage strafbar zu machen, und legt zumindest die Annahme einer bedingten Unrechtseinsicht nahe. Die Strafkammer hat ungeachtet dessen im Sommer 2007 Verschleierungshandlungen des Angeklagten, etwa die Einschaltung von Scheingeschäftsführern, Umfirmierungen und Sitzverlegungen, festgestellt, für die er nachvollziehbare Gründe nicht anzugeben vermochte. Soweit sie daraus schließt, diese Maßnahmen hätten dazu gedient, seine eigene Verantwortlichkeit zu verdecken und eine (persönliche) Inanspruchnahme zu erschweren, belegt dies nachhaltig, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt das erforderliche Unrechtsbewusstsein tatsächlich besessen hat.
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4. Der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung ebenfalls stand.
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Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sowohl gewerbsmäßig als auch in der Absicht gehandelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, und dadurch die Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB erfüllt, ist nicht zu beanstanden. Wie das Landgericht festgestellt hat, betrieb der Angeklagte neben der Internetseite „www.routenplaner-server.com" weitere Internetseiten, die „ein nahezu identisches Layout" aufwiesen (UA S. 8). Damit hat das Landgericht die Absicht des Angeklagten, durch mehrere Straftaten eine große Anzahl von Internetnutzern zu täuschen und an ihrem Vermögen zu schädigen und sich dadurch eine fortwährende Einnahmequelle zu verschaffen, hinreichend belegt.
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Die konkurrenzrechtliche Einordnung der abgeurteilten Handlungen als eine Tat schließt ein gewerbsmäßiges Handeln im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB nicht aus, wenn sich die Absicht des Angeklagten - wie hier - auf die fortgesetzte Begehung von Betrugstaten richtete (Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2013 - 2 StR 342/13). Gleiches gilt für das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB, das auch den Fall des Massenbetrugs mit jeweils geringen Schadenssummen erfasst. Liegt die erforderliche Absicht der Begehung von wenigstens zwei für den Täter rechtlich selbständigen Betrugstaten vor (vgl. Fischer, aaO Rn. 219; Schönke/Schröder/Perron, 29. Aufl., § 263 Rn. 188d), begründet bereits die einmalige Tatbegehung einen besonders schweren Fall des Betrugs (BGH, Beschluss vom 9. November 2000 - 3 StR 371/00, NStZ 2001, 319, 320).
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Allerdings hat das Landgericht, das den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB gemäß § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, nicht erörtert, ob der vertypte Strafmilderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB - gegebenenfalls zusammen mit den allgemeinen Strafmilderungsgründen - geeignet war, von der Annahme eines besonders schweren Falls abzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2012 - 2 StR 41/12, NStZ-RR 2012, 207). Aufgrund des Tatbildes und des Umstandes, dass der Angeklagte zwei Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 StGB erfüllt hat, schließt der Senat jedoch aus, dass das Landgericht bei entsprechender Prüfung einen für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen zugrunde gelegt hätte.
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5. Die Entscheidung des Landgerichts, infolge einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung einen Vollstreckungsabschlag von vier Monaten auf die verhängte Strafe zu gewähren, lässt unter Berücksichtigung des im Rahmen der Sachrüge eröffneten Prüfungsumfangs (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 - 2 StR 392/13) einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht erkennen.
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Fischer Appl Krehl
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Ott Zeng
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. September 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
a) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. 1. und II. 2. der Urteilsgründe und
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung und Beleidigung, sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II. 1. und II. 2. der Urteilsgründe sowie zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StGB).
- 2
- 1. Das Landgericht hat angenommen, dass das Hemmungsvermögen des Angeklagten bei Begehung sämtlicher verfahrensgegenständlicher Taten infolge akuten Drogenkonsums nicht ausschließbar erheblich vermindert gewesen sei. Während es im Fall II. 3. der Urteilsgründe unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrunds des § 21 StGB einen minder schweren Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG angenommen hat, hat es eine Strafmilderung in den Fällen II. 1. und II. 2. der Urteilsgründe abgelehnt, weil der Angeklagte bereits in der Vergangenheit straffällig geworden sei, sich von strafrechtlichen Sanktionen bislang unbeeindruckt gezeigt und im Fall II. 1. zugleich mehrere Straftatbestände verwirklicht habe.
- 3
- 2. Diese Erwägungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
- 4
- a) Ob bei Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB eine Strafmilderung vorzunehmen oder zu versagen ist, hat der Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Senat, Urteil vom 15. Februar 2006 – 2 StR 419/05, StV 2006, 465, 466). Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen , dass der Schuldgehalt der Tat bei einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit in aller Regel vermindert ist (BGH, Urteil vom 10. November 1954 – 5 StR 476/54, BGHSt 7, 28, 30). Eine Strafrahmenverschiebung ist daher in der Regel vorzunehmen, wenn nicht andere, die Schuld des Täters erhöhende Umstände dem entgegenstehen (Senat, aaO) oder der Täter die Begehung von Straftaten vorausgesehen hat oder hätte voraussehen können, etwa, weil er aus früheren Erfahrungen weiß, dass er unter Alkohol- oder Drogeneinfluss zur Begehung von Straftaten neigt (BGH, Beschluss vom 25. März 2014 – 1 StR 65/14, NStZ-RR 2014, 238, 239; Urteil vom 29. April 1997 – 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 78).
- 5
- b) An der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung aller wesentlichen Tatumstände und der Täterpersönlichkeit fehlt es hier.
- 6
- aa) Das Landgericht hat hinsichtlich der als tateinheitliches Vergehen des (vorsätzlichen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis, der (vorsätzlichen) Körperverletzung und der Beleidigung gewürdigten Tat II. 1. zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass er "in der Vergangenheit mit einer Vielzahl von Delikten straffällig" geworden sei und sich von strafrechtlichen Sanktionen bislang unbeeindruckt gezeigt habe. Insoweit fehlt es jedoch an näheren Feststellungen zu Einzelheiten. Unerörtert bleibt auch, ob der Angeklagte frühere einschlägige Delikte ebenfalls – wie hier – unter Drogeneinfluss begangen hat. Schließlich hat das Landgericht nicht erkennbar in seine Erwägungen einbezogen, dass der Angeklagte letztmals im Jahr 2003 wegen einer einschlägigen Tat verurteilt worden ist und die im Jahr 2006 erfolgte letztmalige Verurteilung bereits geraume Zeit zurück liegt. Dies wäre bei der Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu berücksichtigen gewesen.
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- bb) Auch hinsichtlich der Tat II. 2. fehlt es an erforderlichen Feststellungen. Zwar hat das Landgericht insoweit berücksichtigt, dass die letzte einschlägige Tat im Jahr 2005 begangen worden ist und damit nahezu ein Jahrzehnt zurück liegt. Die näheren Einzelheiten dieser einschlägigen Vorverurteilung sind jedoch nicht mitgeteilt. Damit bleibt insbesondere offen, ob der Angeklagte auch diese frühere Verurteilung unter dem Einfluss berauschender Mittel begangen hat.
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- 3. Der Senat vermag nicht sicher auszuschließen, dass der Tatrichter bei rechtsfehlerfreier Ermessensentscheidung zu milderen Einzelstrafen und insgesamt auch zu einer milderen Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre.
- 9
- Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird die beiden Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe neu zuzumessen haben. Dies kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen geschehen; ergänzende Feststellungen sind möglich. Fischer Eschelbach Ott Zeng Bartel
