Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2019 - 1 StR 370/19

21.05.2020 21:40, 12.11.2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2019 - 1 StR 370/19

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 370/19
vom
12. November 2019
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes
ECLI:DE:BGH:2019:121119B1STR370.19.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 12. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO entsprechend beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten S. S. wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 24. Januar 2019 im Ausspruch über die besondere Schwere der Schuld aufgehoben ; die Feststellung der besonderen Schuldschwere entfällt. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten S. S. und die Revision des Angeklagten E. S. werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Jedoch wird die Revisionsgebühr , soweit es das Rechtsmittel des Angeklagten

S.

S. betrifft, um 1/6 ermäßigt. Von den übrigen Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens werden dem Angeklagten S. S. 5/6, der Staatskasse 1/6 auferlegt.

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes an der Ehefrau des Angeklagten E. S. jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; allein beim Angeklagten S. S. hat das Landgericht auf der Grundlage von zwei Mordmerkmalen (der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe) die besondere Schwere der Schuld festgestellt (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten S. S. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sein Rechtsmittel wie das des Mitangeklagten

E.

S. , mit welchem ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts beanstandet wird, unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Das Urteil hält im Rechtsfolgenausspruch, soweit es den Angeklagten S. S. betrifft, der sachlichrechtlichen Prüfung nicht vollumfänglich stand. Zwar ist das Mordmerkmal der Heimtücke (§ 211 Abs. 2 StGB) rechtsfehlerfrei festgestellt; indes ist das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe nicht belegt , was zum Wegfall der Feststellung der besonderen Schuldschwere führt.
3
a) Beweggründe sind niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher besonders , das heißt in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag, verachtenswert sind. Die Beurteilung erfordert eine Gesamtwürdigung aller äu- ßeren und inneren, für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2019 – 1 StR 150/19 Rn. 8; vom 12. September 2019 – 5 StR 399/19 Rn. 8; vom 24. Oktober 2018 – 1 StR 422/18 Rn. 20; vom 31. Juli 2018 – 1 StR 260/18 Rn. 5 und vom 15. Mai 2003 – 3 StR 149/03 Rn. 4; Urteile vom 21. Februar 2018 – 1 StR 351/17 Rn. 10; vom 22. März 2017 – 2 StR 656/13 Rn. 6; vom 1. März 2012 – 3 StR 425/11 Rn. 14 und vom 16. Februar 2012 – 3 StR 346/11 Rn. 10). Beim Vorliegen eines Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge gibt, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb verwerflich ist (BGH, Urteile vom 1. März 2012 – 3 StR 425/11 Rn. 14 und vom 16. Februar 2012 – 3 StR 346/11 Rn. 10).
4
Entbehrt das Motiv ungeachtet der Verwerflichkeit, die jeder vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung innewohnt, nicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es nicht als ʺniedrigʺ zu qualifizieren (BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2019 – 1 StR 150/19 Rn. 8 und vom 24. Oktober 2018 – 1 StR 422/18 Rn. 20). Der Feststellung, der Täter habe dem Opfer das Lebensrecht abgesprochen , es vernichten wollen und sich damit zur Selbstjustiz aufgeschwungen , kommt für sich allein kein über § 212 StGB hinausgehendes Gewicht zu. Hierdurch wird lediglich die Eigenmächtigkeit der vorsätzlichen Tötung umschrieben , nicht aber, wie es für das Mordmerkmal ʺaus niedrigen Beweggrün- denʺ erforderlich wäre, ein besonderer Tötungsbeweggrund.Der rechtwidrigen Tat nach § 212 StGB wohnt bereits ein unerträgliches Missverhältnis inne. Daher kann nicht jede vorsätzliche Tötung, für welche sich weder ein nachvollziehbarer noch naheliegender Grund finden lässt, als Mord aus niedrigen Beweggründen angesehen werden (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 1 StR 422/18 Rn. 21; Urteil vom 9. November 2005 – 1 StR 234/05 Rn. 20).
5
b) An diesen Grundsätzen gemessen hat das Landgericht niedrige Beweggründe nicht tragfähig begründet.
6
aa) Es hat die niedrigen Beweggründe dadurch als erfüllt angesehen, dass der Angeklagte S. S. wie sein jüngerer Bruder befürchtet habe, dessen Ehefrau würde bei der bevorstehenden Trennung die drei minderjährigen Kinder mitnehmen und der Familie S. vorenthalten. Ohnehin sei das Tatopfer dem Angeklagten S. S. ʺals ständiger Quell von Unfrieden innerhalb der Familie ein Dorn im Augeʺ gewesen (UA S. 143); auch als Familienoberhaupt habe es dem Angeklagten S. S. nicht zugestanden, sich in die Ehe seines jüngeren Bruders einzumischen. Dass der Angeklagte S. S. , der als ʺgut integrierter syrisch-orthodoxer Christʺ zucharakterisieren sei (UA S. 133), dennoch sich als Familienoberhaupt die Entscheidung über das Leben der D. , des Tatopfers, angemaßt habe, sei eine krasse Missachtung deren Lebensrechts ; der Anlass stehe im krassen Missverhältnis zur Tat.
7
bb) Es ist bereits zweifelhaft, ob diese drei miteinander zusammenhängenden Motive auch in ihrer Gesamtheit mehr als die Eigenmächtigkeit ausmachen , die bereits vom Totschlag nach § 212 Abs. 1 StGB erfasst wird. Das Gewicht etwa eines ʺEhrenmordsʺ (dazu nur BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 – 5 StR 341/05 Rn. 36, BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 46), welchen das Landgericht in der Tötung zurecht nicht gesehen hat, kommt ihnen nicht zu.
8
Jedenfalls ist die vom Landgericht angenommene Motivlage durch die Beweiswürdigung nicht tragfähig belegt. Es hat aus einem körperlichen Übergriff auf D. vom 24. Oktober 2015 und dem Alltagsgeschehen geschlossen, dass der Angeklagte S. S. als Familienoberhaupt über D. Tod entschieden habe. Dies erschöpft sich aber in einer bloßen Spekulation und reicht als Tatsachenfundierung nicht aus. Denn ungeachtet seiner vielleicht ansonsten dominanten Stellung liegt es nicht fern, dass S. S. der Tötungsabsicht seines mitangeklagten Bruders, der dessen von diesem in eine abseits gelegene Festhalle gelockte Ehefrau mit einem Kabelbinder von hinten erdrosselte, nur beigetreten ist. Das Landgericht hat im unmittelbaren Vorfeld der Tötung am 23. August 2017 für ein Übergewicht des Angeklagten S. S. bei Verabredung und Planung des Mordes keine geeigneten Hilfstatsachen festgestellt. Den weiteren Inhalt der Absprache zwischen dem Angeklagten E. S. , der die Tathand - lung ausführte, und dem Angeklagten S. S. , der gemäß dem Tatplan (§ 25 Abs. 2 StGB) dafür gewichtige organisatorische Beiträge wie insbesondere das Zurverfügungstellen der Halle, die Vorbereitung zum Entsorgen des Leichnams sowie die Aufnahme der Neffen und Nichte während der Tatzeit in dessen Haus leistete und eingriffsbereit seinem Bruder beim Angriff zur Seite stand, hat das Landgericht nicht aufzuklären vermocht. Damit bleibt offen, von welchem der beiden Brüder die entscheidende Initiative zur Tötung D. ausging.
9

c) Der Senat schließt aus, dass in einem zweiten Rechtsgang Feststellungen getroffen werden können, die das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe belegen könnten. Die Motivlage ist erschöpfend ausermittelt.
10
2. Dies zieht das Entfallen der Feststellung der besonderen Schuldschwere nach sich (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend). Es sind keine Umstände ersichtlich, die eine im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung zu begründende besondere Schuldschwere tragen könnten, zumal das Landgericht keine Beteiligung an der eigentlichen Tötungshandlung feststellen konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2019 – 1 StR 238/19 Rn. 7; vom 18. Oktober 2018 – 3 StR 408/18 Rn. 5 und vom 22. November 1994 – GSSt 2/94 Rn. 36, BGHSt 40, 360, 370; Urteile vom 22. Juni 2016 – 5 StR 524/15 Rn. 9, BGHSt 61, 193, 195 f.; vom 2. März 1995 – 1 StR 595/94 Rn. 28, BGHSt 41, 57, 62 und vom 18. Juni 2014 – 5 StR 60/14 Rn. 8, BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 29).
Raum Cirener Fischer Leplow Pernice
Vorinstanz:
Memmingen, LG, 24.01.2019 ‒ 113 Js 18017/17 1 Ks


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitt

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitt

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2.
nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
3.
die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.

(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

8
a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht allerdings zunächst davon ausgegangen, dass Beweggründe dann niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB sind, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher besonders, d.h. in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag, verachtenswert sind (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 – 1 StR 351/17Rn. 10 mwN), und dass Gefühlsregungen wie Zorn, Wut, Ent- täuschung oder Verärgerung niedrige Beweggründe sein können, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich , sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (BGH, Urteil vom 28. November 2018 – 5 StR 379/18 Rn. 16; Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 1 StR 422/18 Rn. 20). Entbehrt indes das Motiv ungeachtet der Verwerflichkeit , die jeder vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung innewohnt, nicht jeg- lichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es nicht als „niedrig“ zu qualifizieren (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 1 StR 422/18 Rn. 20). Auch die Tötung des Intimpartners, der sich vom Täter abwenden will oder abgewendet hat, muss nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden (siehe nur BGH, Urteile vom 21. Februar 2018 – 1 StR 351/17 Rn. 10 mwN und vom 25. Juli 2006 – 5 StR 97/06 Rn. 20; Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 1 StR 422/18 Rn. 20). Gerade der Umstand, dass eine Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, darf als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 – 1 StR 351/17 Rn. 10 mwN; Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 1 StR 422/18 Rn. 20).
8
a) Ein Beweggrund ist dann niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Die Beurteilung der Frage, ob ein Beweggrund „niedrig“ ist und – in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag – als verachtenswert erscheint , hat auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit zu erfolgen. Bei einer Tötung aus Wut, Ärger, Hass oder Rache kommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 28. November 2018 – 5 StR 379/18, NStZ 2019, 206 mwN). Wut oder Verärgerung sind als niedrig einzustufen , wenn sie unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen Täter und Opfer eines beachtlichen Grundes entbehren (vgl. MüKo-StGB/Schneider, 3. Aufl., § 211 Rn. 73 mwN). Entscheidungserheblich sind demnach die Gründe, die den Täter in Wut oder Verzweiflung versetzt oder ihn zur Tötung aus Hass oder Eifersucht gebracht haben. Anzustellen ist eine Gesamtbetrachtung, die sowohl die näheren Umstände der Tat sowie deren Entstehungsgeschichte als auch die Persönlichkeit des Täters und dessen Beziehung zum Opfer einschließt (MüKo-StGB/Schneider, aaO, Rn. 100 mwN).
20
3. Beweggründe sind niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher besonders , d.h. in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag, verachtenswert sind. Die Beurteilung erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren, für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren. Gefühlsregungen wie Zorn, Wut, Enttäuschung oder Verärgerung können niedrige Beweggründe sein, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind. Entbehrt hingegen das Motiv ungeachtet der Verwerflichkeit , die jeder vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung innewohnt, nicht jeg- lichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es nicht als „niedrig“ zu qualifizieren (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 – 1 StR 351/17, NStZ-RR 2018, 177 Rn. 10 mwN). Auch die Tötung des Intimpartners, der sich vom Täter abwenden will oder abgewendet hat, muss nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden (siehe nur BGH, Urteil vom 25. Juli 2006 – 5 StR 97/06, NStZ-RR 2006, 340, 342). Gerade der Umstand, dass eine Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, darf als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 – 1 StR 351/17, NStZ-RR 2018, 177 Rn. 10 mwN).
5
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Beweggründe im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtens- wert sind. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat „niedrig” sind und in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag als verachtenswert erscheinen, hat auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, insbe- sondere der Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2017 – 2 StR 656/13, StV 2017, 516; Urteil vom 19. Oktober 2001 – 2 StR 259/01, BGHSt 47, 128, 130). Bei einer Tötung aus Wut, Ärger, Hass oder Rache kommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. März 2017 – 2 StR 656/13, StV 2017, 516 mwN). In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die Umstände , die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in sein Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann (BGH, Urteil vom 22. März 2017 – 2 StR 656/13, StV 2017, 516 mwN).
10
Beweggründe sind niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher besonders , d.h. in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag, verachtenswert sind. Die Beurteilung erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren, für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren (st. Rspr.; etwa BGH, Urteile vom 1. März 2012 – 3 StR 425/11, NStZ 2012, 691, 692 Rn. 14 und vom 12. Juni 2013 – 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524, 525 Rn. 7 mwN). Daran gemessen trägt die Gesamtschau der vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu der handlungsleitenden Wut des Angeklagten über das vorangegangene Verhalten der Geschädigten (UA S. 14 f.) einerseits und dem Abstellen auf die unmittelbar tatauslösende „spontane affektive Erregung“ (UA S. 63) andererseits die Ablehnung niedriger Beweggründe. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Tötung des Intimpartners, der sich vom Täter abwenden will, nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden muss (siehe nur BGH, Urteil vom 25. Juli
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Beweggründe sind im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat „niedrig” sind und – indeutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag – als verachtenswert erscheinen, hat auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit zu erfolgen (vgl. BGHSt 47, 128, 130). Bei einer Tötung aus Wut, Ärger, Hass oder Rache kommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 47, 128, 130; BGH, NJW 2006, 1008, 1011; NStZ-RR 2006, 340, 341). In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann. Dies ist nicht der Fall, wenn der Täter außer Stande ist, sich von seinen gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen freizumachen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 26 mwN).
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a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht allerdings zunächst davon ausgegangen, dass Beweggründe dann niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB sind, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher besonders, d.h. in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag, verachtenswert sind (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 – 1 StR 351/17Rn. 10 mwN), und dass Gefühlsregungen wie Zorn, Wut, Ent- täuschung oder Verärgerung niedrige Beweggründe sein können, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich , sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (BGH, Urteil vom 28. November 2018 – 5 StR 379/18 Rn. 16; Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 1 StR 422/18 Rn. 20). Entbehrt indes das Motiv ungeachtet der Verwerflichkeit , die jeder vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung innewohnt, nicht jeg- lichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es nicht als „niedrig“ zu qualifizieren (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 1 StR 422/18 Rn. 20). Auch die Tötung des Intimpartners, der sich vom Täter abwenden will oder abgewendet hat, muss nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden (siehe nur BGH, Urteile vom 21. Februar 2018 – 1 StR 351/17 Rn. 10 mwN und vom 25. Juli 2006 – 5 StR 97/06 Rn. 20; Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 1 StR 422/18 Rn. 20). Gerade der Umstand, dass eine Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, darf als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 – 1 StR 351/17 Rn. 10 mwN; Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 1 StR 422/18 Rn. 20).
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3. Beweggründe sind niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher besonders , d.h. in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag, verachtenswert sind. Die Beurteilung erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren, für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren. Gefühlsregungen wie Zorn, Wut, Enttäuschung oder Verärgerung können niedrige Beweggründe sein, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind. Entbehrt hingegen das Motiv ungeachtet der Verwerflichkeit , die jeder vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung innewohnt, nicht jeg- lichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es nicht als „niedrig“ zu qualifizieren (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 – 1 StR 351/17, NStZ-RR 2018, 177 Rn. 10 mwN). Auch die Tötung des Intimpartners, der sich vom Täter abwenden will oder abgewendet hat, muss nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden (siehe nur BGH, Urteil vom 25. Juli 2006 – 5 StR 97/06, NStZ-RR 2006, 340, 342). Gerade der Umstand, dass eine Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, darf als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 – 1 StR 351/17, NStZ-RR 2018, 177 Rn. 10 mwN).

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

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3. Beweggründe sind niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher besonders , d.h. in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag, verachtenswert sind. Die Beurteilung erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren, für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren. Gefühlsregungen wie Zorn, Wut, Enttäuschung oder Verärgerung können niedrige Beweggründe sein, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind. Entbehrt hingegen das Motiv ungeachtet der Verwerflichkeit , die jeder vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung innewohnt, nicht jeg- lichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es nicht als „niedrig“ zu qualifizieren (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 – 1 StR 351/17, NStZ-RR 2018, 177 Rn. 10 mwN). Auch die Tötung des Intimpartners, der sich vom Täter abwenden will oder abgewendet hat, muss nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden (siehe nur BGH, Urteil vom 25. Juli 2006 – 5 StR 97/06, NStZ-RR 2006, 340, 342). Gerade der Umstand, dass eine Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, darf als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 – 1 StR 351/17, NStZ-RR 2018, 177 Rn. 10 mwN).

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

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2. Der Senat lässt die Feststellung der besonderen Schuldschwere entfallen (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Er schließt aus, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Heimtücke belegen könnten. Ungeachtet dessen sind keine Umstände ersichtlich, die eine im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung zu begründende besondere Schuldschwere tragen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2016 – 5 StR 524/15 Rn. 9, BGHSt 61, 193-197; Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 22. November1994 – GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, 370; Urteile vom 2. März 1995 – 1 StR 595/94, BGHSt 41, 57, 62 und vom 18. Juni 2014 – 5 StR 60/14, BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 29). Denn auch die vom Landgericht zur Begründung der besonders schweren Schuld des Angeklagten herangezogenen Tatfolgen für die Mutter der Geschädigten einerseits und die Zeugin R. , der neuen Lebenspartnerin des Angeklagten, andererseits stellen – sollte es sich hierbei überhaupt um ein zu Lasten des Angeklagten berücksichtigungsfähiges Strafzumessungskriterium handeln (vgl. zum Meinungsstand BGH, Urteile vom 15. Mai 2018 – 1 StR 159/17 Rn. 108 f. mwN; vom 7. Februar 2012 – 1 StR 525/11 Rn. 24, BGHSt 57, 123 ff.; vom 15. Dezember 2006 – 5 StR 181/06 Rn. 57, BGHSt 51, 165, 180 und vom 15. Mai 1985 – 2 StR 83/85 Rn. 7 ff.; Beschlüsse vom 20. Juni 2017 – 4 StR 575/16 Rn. 8 f.; vom 22. Juni 2016 – 5 StR 524/15 Rn. 14, BGHSt 61, 193-197; vom 16. März 1993 – 4 StR 602/92 Rn. 9 und vom 4. Juli 2002 – 3 StR 190/02; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 46 Rn. 34) – jedenfalls keinen hinreichend gewichtigen Umstand dar, der neben den vorhandenen Milderungsgründen die Feststellung der besonderen Schuldschwere rechtfertigen könnte.
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Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schuldschwere zu bejahen ist, hat der Tatrichter unter Abwägung der im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1995 - 1 StR 595/94, BGHSt 41, 57, 62; Beschlüsse vom 22. November 1994 - GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, 370; vom 20. August 1996 - 4 StR 361/96, BGHSt 42, 226, 227). Dem Revisionsgericht ist bei der Nachprüfung der tatrichterlichen Wertung eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt; insbesondere ist es gehindert, seine eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen (BGH, Urteil vom 12. Februar 1998 - 4 StR 617/97, NStZ 1998, 352, 353). Es hat jedoch zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat (BGH, Urteil vom 1. Juli 2004 - 3 StR 494/03, NStZ 2005, 88). Daran fehlt es.
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aa) Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu bejahen ist, hat das Tatgericht unter Abwägung aller im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 22. November 1994 – GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, 370; Urteile vom 2. März 1995 – 1 StR 595/94, BGHSt 41, 57, 62; vom 18. Juni 2014 – 5 StR 60/14, BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 29). Dem Revisionsgericht ist bei der Nachprüfung der tatgerichtlichen Wertung eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt. Es hat nur zu prüfen , ob das Tatgericht alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat; es ist aber gehindert, seine eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzen (BGH, Urteil vom 30. März 2006 – 4 StR 567/05, NStZ 2006, 505, 506; Beschluss vom 20. August 1996 – 4 StR 361/96, BGHSt 42, 226, 227).

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2.
nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
3.
die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.

(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.