Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Apr. 2016 - 9 N 13.1408

28.05.2020 06:21, 27.04.2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Apr. 2016 - 9 N 13.1408

Tenor

I.

Der Bebauungsplan Nr. 28 A „Eg.-Nord/2. Bauabschnitt“ des Antragsgegners ist unwirksam.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 28 A „Eg.-Nord/2. Bauabschnitt“ des Antragsgegners, der am 17. September 2012 beschlossen und am 6. Dezember 2012 bekannt gemacht wurde.

Mit dem 2. Bauabschnitt soll aufgrund anhaltender Nachfragen nach Baugrundstücken die schrittweise Erschließung und Bebauung des Gesamtbereichs „Eg.-Nord“ entsprechend der bestehenden Rahmenplanung des Antragsgegners fortgesetzt werden. Auf der Grundlage des Rahmenplans wurde in den Jahren 2006 bis 2008 der Bebauungsplan für den 1. Bauabschnitt erstellt. Dieser Bebauungsplan ist am 31. Juli 2008 in Kraft getreten; nach ca. 3 Jahren waren bereits 75% der Grundstücke dieses Plangebiets bebaut. Das Plangebiet des 2. Bauabschnitts hat eine Fläche von ca. 8,7 ha und umfasst damit ca. 25% des Gesamtbereichs Eg.-Nord gemäß der ursprünglichen Gesamtplanung des Antragsgegners aus dem Jahre 2001. Als Baufläche gesamt (= Nettobaufläche) ist eine Fläche von ca. 6 ha, als Fläche für die sonstigen Nutzungen gesamt eine Fläche von ca. 2,7 ha vorgesehen. Für die Bauflächen wird ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen, das Raum für 110 Wohneinheiten und damit für etwa 330 Einwohner bieten soll.

Der Antragsteller ist zusammen mit seiner Ehefrau Miteigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Anwesens Ringstraße ... in Cadolzburg. Dieses Anwesen liegt in einer Entfernung von ca. 300 m außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Über die Ringstraße wird das Baugebiet in südöstlicher Richtung (Richtung Wachendorf) in Fortführung der Rangaustraße zusammen mit der Bahnhofstraße an die Fürther Straße angebunden. In westlicher Richtung (Richtung Cadolzburg) erfolgt die Anbindung des Baugebiets an das überörtliche Straßennetz (Nürnberger Straße) über den Pfalzhausweg und die Eg.er Straße sowie die Schafhofstraße. Nach Südwesten erfolgt eine Anbindung über die Dorfstraße und die Obere Bahnhofstraße an die Nürnberger Straße.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 5. Juli 2013 Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan gestellt. Er sei antragsbefugt, auch wenn sein Grundstück außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liege. Er könne sich auf eine mögliche Verletzung seines Anspruchs auf gerechte Abwägung seiner von der Planung des Antragsgegners betroffenen Belange berufen. Da das Grundstück unmittelbar an der zur Erschließung des Baugebiets dienenden Ringstraße liege, sei mit der Umsetzung des Bebauungsplans eine erhebliche Zunahme der Lärm- und sonstigen Immissionsbelastung verbunden. Nahezu der gesamte Zu- und Abgangsverkehr für das neu überplante Gebiet mit 110 Wohneinheiten werde unmittelbar am Anwesen des Antragstellers entlang verlaufen, so dass die in § 2 der 16. BImSchV festgelegten Grenzwerte für ein reines Wohngebiet, in welchem sich das Anwesen befinde, überschritten würden.

Die Planung sei abwägungsfehlerhaft. Der Antragsgegner habe es unterlassen, sich inhaltlich mit der im Raume stehenden Frage der Überlastung der Ringstraße und den daraus resultierenden Nachteilen für die Anwohner dieser Straße und damit auch für den Antragsteller auseinanderzusetzen. Der Antragsgegner habe nur auf das Gutachten des Ingenieurbüros C. vom 6. Oktober 2006/20. Dezember 2006/24. März 2012 (ab hier: Verkehrsgutachten 2006/2012) abgestellt, obwohl erkennbar sei, dass einige der dort dargestellten Parameter keinerlei Realitätsbezug hätten und wesentliche Aspekte überhaupt nicht berücksichtigt werden würden. Entgegen der Annahme in diesem Gutachten würden nicht 15% des planbedingten Verkehrs aus dem 2. Bauabschnitt durch die Ringstraße fließen, sondern 54%, wie sich aus einer eigenen Auswertung des Antragstellers ergebe. Der Antragsgegner habe sich zudem den ihm vorliegenden Erkenntnissen aus der Stellungnahme desselben Ingenieurbüros zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstraße in Wachendorf vom 14. Juni 2012 bewusst verschlossen. Trotz der von den Anwohnern der Ringstraße vorgebrachten Bedenken gegen die weitere Steigerung der Lärmbelastung in dieser Straße habe der Antragsgegner keine Verkehrslärmimmissionsprognose hinsichtlich des in der Ringstraße zu erwartenden Verkehrslärms eingeholt. Die vom Antragsgegner nachträglich während des Normenkontrollverfahrens veranlassten und von ihm vorgelegten diesbezüglichen Berechnungen des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 seien nicht geeignet, die vorher erfolgte Abwägungsentscheidung zu rechtfertigen.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan Nr. 28 A „Eg.-Nord/2. Bauabschnitt“ für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Normenkontrollantrag abzuweisen.

Er macht geltend, der Antragsteller sei bereits nicht antragsbefugt. Der Antragsteller, dessen Grundstück außerhalb des Plangebiets liege, habe die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht substantiiert aufgezeigt, insbesondere nicht, inwieweit eine fehlerhafte Abwägung seiner Lärmschutzbelange erfolgt sein könnte. Der Antragsgegner habe die Belange der ausreichenden verkehrlichen Erschließung und deren Auswirkungen auf das umliegende Straßennetz in ausreichender Weise ermittelt und bewertet. Insbesondere sei die zusätzliche Verkehrsbelastung durch das Verkehrsgutachten 2006/2012 ermittelt und in die Abwägung auch mit der Konsequenz einer Erhöhung der Lärm- und Immissionsbelastung einbezogen worden. Anlässlich des Bebauungsplanverfahrens habe der Antragsgegner beim Ingenieurbüro C. eine weitere Stellungnahme zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstraße in Wachendorf vom 14. Juni 2012 eingeholt. Dieses Gutachten sei erst nach der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs fertiggestellt worden. Es enthalte aber gleichwohl Gesichtspunkte, die im Rahmen der Abwägung berücksichtigt worden seien. Das Gutachten sei am gleichen Tag der Sitzung, in dem der Satzungsbeschluss gefasst worden sei, unter dem vorangehenden Tagesordnungspunkt (TOP 2.1) vom Ingenieurbüro vorgestellt und erläutert worden. Im Gutachten sei aufgrund einer ergänzenden Verkehrszählung von Anfang des Jahres 2012 festgestellt worden, dass die Verkehrszunahme nach Realisierung des 1. Bauabschnitts - insbesondere auch auf der Ringstraße - nicht unerheblich geringer ausgefallen sei als ursprünglich prognostiziert. Im Zusammenhang mit dem Normenkontrollverfahren habe der Antragsgegner das Ingenieurbüro S. gebeten, die Änderung der Lärmsituation am Anwesen des Antragstellers zu betrachten. In dessen Stellungnahme vom 13. November 2013 werde detailliert dargelegt, dass die Anforderungen der 16. BImSchV im Rahmen des Planungsverfahrens beachtet worden seien. Die über dem Bebauungsplan Nr. 48 „Rangauschule/Kindertagesstätte“ im Jahr 2012 realisierte Kinderkrippe sei bei der Verkehrsbelastung nicht gesondert berücksichtigt, aber in die neue Schallpegelberechnung einbezogen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2014, die Gerichtsakten des Verfahrens 15 NE 13.2213 und die beigezogenen Planungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2014 erklärten Einverständnisses der Beteiligten kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden. Dass seit dieser Einverständniserklärung mehr als ein Jahr vergangen ist, steht einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht entgegen (vgl. BayVGH, U. v. 25.11.2014 - 9 B 13.1401 - juris Rn. 22 ff. m. w. N.).

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Auf Nummer II. 1. der Gründe des den Beteiligten bekannten Beschlusses des Senats vom 26. März 2014 im Verfahren 9 NE 13.2213 wird verwiesen. Soweit der Senat dort auf die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der Verteilung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf das Verkehrsnetz und der planbedingten Verkehrslärmerhöhungen am Anwesen des Antragstellers verwiesen hat, konnte diese erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgen, in der insbesondere das dem Bebauungsplan zugrundeliegende Verkehrsgutachten 2006/2012 näher erläutert wurde. Eine solche im Laufe des Verfahrens fortschreitende Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht, vermag die Antragsbefugnis eines Antragstellers nicht nachträglich in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, B. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - juris Rn. 3).

II.

Der Normenkontrollantrag ist begründet.

Der Bebauungsplan Nr. 28 A „Eg.-Nord/2. Bauabschnitt“ des Antragsgegners ist ungültig und gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären.

1. Formelle Mängel des Bebauungsplans sind vom Antragsteller weder dargetan worden noch sonst ersichtlich.

2. Der Antragsgegner hat die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms und der Verkehrslärmgesamtbelastung für die Wohnbebauung an der Ringstraße (und damit auch für das Grundstück des Antragstellers) außerhalb des Plangebiets nicht hinreichend ermittelt und bewertet. Dieser Verstoß ist hier auch beachtlich.

a) Nach § 2 Abs. 3 BauBG sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Das Bewerten bezieht sich auf das Gewicht der einzelnen Belange, das für ihre sachgerechte Behandlung von Bedeutung ist. Die Bewertung bedeutet daher die Feststellung des jeweiligen Gewichts der Abwägungsbeachtlichkeit, also Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs und des Gewichts des Belangs und seines Berührtseins durch die betreffende Bauleitplanung (vgl. VGH BW, U. v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - juris Rn. 37 m. w. N.).

Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.2013 - 4 BN 39/12 - juris Rn. 6). Dies gilt auch für die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BauR 2005, 892). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf diese Grundstücke aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, B. v. 24.5.2007 -4 BN 16/07 u. a. - BauR 2007, 2241).

Ob die Seitens des Antragstellers geltend gemachte planbedingte Zunahme des Verkehrslärms mehr als geringfügig und deshalb als Abwägungsbelang beachtlich ist, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen (vgl. z. B. BVerwG U. v. 18.7.2013 - 4 CN 3/12 - juris Rn. 27). Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten bestimmen. So kann auch ein rechnerisch ermittelter Dauerschallpegel, der für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind Lärmerhöhungen oberhalb der Wahrnehmungsschwelle nicht stets als Abwägungsposten zu beachten. Es bedarf vielmehr einer wertenden Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der gegebenen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, B. v. 12.1.2015 - 4 BN 18/14 - juris Rn. 23 m. w. N.).

Der Aufwand, der zur Ermittlung möglicher Lärmbelastungen für Anwohner einer Erschließungsstraße für ein neues Baugebiet erforderlich ist, bestimmt sich je nach der Lage des einzelnen Falles. Ob Belange außer Betracht bleiben dürfen, die durch die Planungsentscheidung nicht mehr als geringfügig betroffen werden, ist eine Frage rechtlicher Wertung, die nur auf der Grundlage von tatsächlichen Erkenntnissen getroffen werden kann. Erst wenn die Gemeinde klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist oder nicht. Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an (vgl. BVerwG, B. v. 19.8.2003 - 4 BN 51/03 - BauR 2004, 1132/1133).

Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss die Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die konkrete Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können (vgl. OVG NW, B. v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - juris Rn. 51; VGH BW, U. v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - juris Rn. 39). Maßstab hierfür ist, dass der Satzungsgeber sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut macht, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung in der Lage sein und vermag Entscheidungsvorschläge eigenverantwortlich nachzuvollziehen (vgl. VGH BW, U. v. 24.7.2015 a. a. O.; OVG RhPf, U. v. 15.11.2011 - 8 C 10906/11 - juris Rn. 31).

b) Gemessen hieran stellt es einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar, dass der Antragsgegner die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms und der Verkehrslärmgesamtbelastung für die Wohnbebauung an der Ringstraße als einer der Zufahrtstraßen zum Plangebiet im Aufstellungsverfahren nicht ausreichend ermittelt und bewertet hat.

Der Antragsgegner hat zwar bei der Planaufstellung die Verkehrsproblematik in der Ringstraße erkannt. Er hat u. a. dazu eine Verkehrsuntersuchung über die Belastung des vorhandenen Straßennetzes und eine Prognose über die zusätzliche Belastung aus dem Bauabschnitt 1 und 2 des Baugebiets „Eg.-Nord“ in Auftrag gegeben und das entsprechende Verkehrsgutachten 2006/2012 seiner Abwägung zugrunde gelegt. Der Marktgemeinderat des Antragsgegners hat aber die Lärmschutzbelange der Anwohner der Ringstraße allein mit der Bezugnahme auf die Ergebnisse dieser Verkehrsuntersuchung mangels einer Ermittlung der dort konkret zu erwartenden Lärmimmissionswerte nicht hinreichend wertend erfasst und konnte sie so nicht mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Abwägung einbeziehen.

aa) Eine gesonderte schalltechnische Untersuchung zu der planbedingten Zunahme des Verkehrslärms und der Verkehrslärmgesamtbelastung in der Ringstraße hat der Antragsgegner im Aufstellungsverfahren nicht eingeholt. Die schallimmissionstechnische Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 18. April 2012 beschränkt sich auf die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrsgeräusche und die Geräuschimmissionen der Außenspielflächen des geplanten Kindergartens. Hinsichtlich der Verkehrsgeräuschimmissionen wurde im Gutachten für das Plangebiet auf die Einhaltung der Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet gemäß DIN 18005-1 Schallschutz im Städtebau abgestellt (vgl. auch Nr. 2.6 der Planbegründung). Eine Aussage zur Verkehrslärmbelastung in der Ringstraße enthält die Planbegründung demgegenüber nicht. Dort wird lediglich in Nr. 2.6 Immissionsschutz darauf hingewiesen, dass zur Beurteilung der Verkehrssituation ein Verkehrsgutachten mit Datum vom 6. Oktober 2006 und 20. Dezember 2006 erarbeitet wurde, das für den zweiten Bauabschnitt überarbeitet wurde.

In diesem Verkehrsgutachten 2006/2012 wurde die Menge des zusätzlichen Verkehrs aus den Bauabschnitten 1 und 2 des Baugebiets „Eg.-Nord“ auf der Grundlage einer Verkehrszählung vom 21. September 2006 u. a. auch für die Ringstraße prognostiziert. Dabei wurde die aus den Baugebieten zu erwartende Verkehrsbelastung ermittelt und auf das umliegende Straßennetz auf Grundlage der Raumbeziehungen und der vorhandenen und neuen Verkehrsströme verteilt. Aus einer acht-stündigen Verkehrszählung wurde für die Ringstraße eine durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge (DTV) von 1.717 Kfz/24 h berechnet. Der planbedingte Neuverkehr wurde mit 1.744 bis 2.629 Fahrzeugen inclusive Besucher- und Wirtschaftsverkehr prognostiziert, wovon auf den Bauabschnitt 1 1.146 bis 1.732 Fahrten, auf den Bauabschnitt 2 599 bis 897 Fahrten entfielen. Die Tagesbelastungen im Kfz-Verkehr ohne Binnenverkehr (d. h. Fahrten mit Quelle und Ziel im Plangebiet) wurden mit 1.585 bis 2.385 Kfz-Fahrten prognostiziert. Auf den Bauabschnitt 1 entfielen davon 1.041 bis 1.571 Fahrten, auf den Bauabschnittt 2 544 bis 814 Kfz-Fahrten.

Auf Grundlage der Lage des Gebiets und des Verkehrsnetzes wurde für die Ringstraße eine Zunahme des Verkehrs von 15% prognostiziert, woraus in der Spitzenstunde bei einer Zunahme von absolut 31 Kfz/h eine Auslastung der Straße von 78% errechnet wurde. Als Gesamtergebnis der Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung und Verkehrszählung wurde festgehalten, dass das umfassende Straßennetz des Baugebiets „Eg.-Nord“ in der Lage ist, die Bauabschnitte 1 und 2 in ausreichender Qualität zu bewältigen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass durch die inzwischen (wohl am 24.3.2012) vorliegenden exakten Prognosemöglichkeiten die Zunahme geringer prognostiziert wird als im Jahr 2006. Eine nähere Erläuterung dieser Aussage findet sich in dem Verkehrsgutachten allerdings nicht.

In einer Ergänzung vom 7. April 2012 zur Aktualisierung des Gutachtens zur Verkehrserschließung vom 24. März 2012 des Ingenieurbüros C. wurde die Verkehrsbelastung an vier Stellen am Pfalzhausweg und der Rangaustraße im Plangebiet im Jahr 2006 sowie die zusätzlich zu erwartende Belastung aus den Bauabschnitten 1, 2 und 3 an diesen Stellen ermittelt. Aussagen zur Situation in der Ringstraße finden sich in dieser Ergänzung ebenfalls nicht.

Zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstraße in Wachendorf hat der Antragsgegner eine weitere Stellungnahme des Ingenieurbüros C. eingeholt. Zielsetzung dieser „ergänzenden“ Stellungnahme vom 14. Juni 2012 war es, die zwischenzeitlich eingetretene Veränderung in der Verkehrssituation aus der Teilbebauung des Bauabschnitts 1 des Baugebiets „Eg.-Nord“ zu untersuchen und die feststellbaren Ergebnisse darzustellen. Zusätzlich sollte untersucht werden, welche Maßnahmen zur Reduzierung des Verkehrs in der Ringstraße denkbar wären sowie welche Maßnahmen sinnvoll sind bzw. eingeleitet werden können, um einer Verkehrszunahme aus der Ausweisung der Bauabschnitte 2 und 3 des Baugebiets „Eg.-Nord“ entgegen zu wirken. Darüber hinaus sollte ermittelt werden, welche verkehrlichen Veränderungen daraus zu erwarten sind, dass im Bereich der Baufelder WA 3 und WA 4 des Bebauungsplans für den Bauabschnitt 1 eine Pflegeeinrichtung mit betreutem Wohnen mit insgesamt 150 Plätzen geplant ist. Eine im Rahmen dieses Gutachtens erfolgte neue Erfassung des vorhandenen Verkehrs durch eine 24 Stunden-Messung an zwei Tagen (23.1./24.1.2012) hat für die Ringstraße einen Mittelwert von 1.816 Kfz/24 h ergeben. Dies entspreche einer Zunahme von 5,7% gegenüber der Verkehrszählung im Jahr 2006, während damals eine Zunahme von 15% aus dem Bauabschnitt 1 erwartet worden sei. Auch wenn bei vollständiger Bebauung dieses Abschnitts noch mit einer gewissen Zunahme zu rechnen sei, dürfte sich die prognostizierte Zunahme von 15% aus diesem Bauabschnitt aber nicht einstellen. Durch die Veränderung der Nutzung innerhalb der Baufelder WA 3 und WA 4 im Bauabschnitt 1 sei gegenüber der Prognose 2006 eine Reduzierung des Verkehrs um 146 Kfz/24 h zu erwarten.

Nach einer Untersuchung von verschiedenen Möglichkeiten zur Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit im Bereich der Ringstraße und damit der Veränderung des Zeit-Wege-Vorteils der Ringstraße gegenüber der Bahnhofstraße kommt die Stellungnahme zum Ergebnis, dass sich eine Veränderung der Verkehrsverteilung nur durch eine Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit in der Ringstraße erreichen lässt. Bei einer Umgestaltung der gesamten Ringstraße in eine Spielstraße würde sich eine Reduzierung der Verkehrsmenge um 37 Fahrzeuge in der Stunde ergeben, was aber in keinem Verhältnis zu den notwendigen Umbaukosten der Ringstraße in Höhe von rd. 300.000 Euro stünde. Auf Grundlage der vorhandenen Situation, der Fahrzeiten und Streckenlängen wurde zusammenfassend empfohlen, den vorhandenen Zustand beizubehalten und eine Geschwindigkeitsminimierung mit Reduzierung der Verkehrsbelastung im Bereich der Ringstraße maximal durch eine Förderung des versetzten Parkens und damit einhergehender Verlangsamung des Durchgangsverkehrs anzustreben. Um langfristig, bei Ausweisung der Bauabschnitte 2 und 3, keine weitere Erhöhung des Verkehrs in der Ringstraße zu erhalten, seien bei Ausweisung der weiteren Bauabschnitte weitere Maßnahmen sinnvoll. Mit der Errichtung der zweiten Anbindung in westlicher Richtung zum Kreisverkehrsplatz an der Staatsstraße werde ein Teil des auftretenden Verkehrs über die neue Anbindung in nördliche Richtung zur Staatsstraße abgeführt und könne sich eine weitere Verkehrszunahme für die Ringstraße und die Bahnhofstrasse in gewissem Umfang begrenzen lassen.

Eine Abschätzung der für die Wohnbebauung an der Ringstraße zu erwartenden planbedingten Zunahme des Verkehrslärms und der Verkehrslärmgesamtbelastung lässt sich diesen Gutachten, Prognosen und Stellungnahmen damit nicht entnehmen.

bb) Auch bei seiner Abwägungsentscheidung lag dem Marktgemeinderat des Antragsgegners keine verlässliche Abschätzung der in der Ringstraße zu erwartenden planbedingten Zunahme des Verkehrslärms und der Verkehrslärmgesamtbelastung vor. Wie der Niederschrift zu TOP 2.2 der Sitzung des Marktgemeinderats vom 17. September 2012 zum Abwägungsbeschluss zu entnehmen ist, hat er seiner Abwägungsentscheidung allein das Gesamtergebnis des Verkehrsgutachtens 2006/2012 zugrunde gelegt. Soweit im Abwägungsbeschluss zusätzlich auf eine erneute Beurteilung des Ingenieurbüros C. verwiesen wird, dass es durch den zusätzlichen Verkehr aus dem neuen Bauabschnitt nicht zu unzumutbaren Belastungen an Verkehrslärm oder Abgasen komme und die Prognosen aus dem ersten Gutachten zutreffen bzw. nicht erreicht würden, bleibt unklar, auf welche Beurteilung dabei abgestellt wird. In der letzten Fassung des Verkehrsgutachtens vom 24. März 2012, auf die wohl Bezug genommen werden sollte, findet sich lediglich in der Zusammenfassung der pauschale Hinweis, durch die inzwischen vorliegenden, exakten Prognosemöglichkeiten werde die Zunahme der zu erwartenden Verkehrsmenge geringer prognostiziert als im Jahre 2006. Eine Aussage zu den zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen und eine Bewertung der Verkehrslärmgesamtbelastung in der Ringstraße lässt sich dem Verkehrsgutachten 2006/2012 aber nicht entnehmen. Hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Verkehrsbelastung für die Anwohner der Ringstraße durch den 2. Bauabschnitt des Baugebiets „Eg.-Nord“ ist der Marktgemeinderat zu Nr. 6 der Einwendungen der Anwohner davon ausgegangen, dass eine ausreichende und schlüssige Beurteilung der Verkehrs- bzw. Lärmbelastung in der Ringstraße durch dieses Verkehrsgutachten vorliegt und kein weiterer Handlungsbedarf besteht.

Auch in der Ergänzung zur Aktualisierung des Gutachtens zur Verkehrserschließung vom 24. März 2012, die am 7. April 2012 durch das Ingenieurbüro C. erstellt wurde, finden sich, wie bereits oben ausgeführt wurde, keine Aussagen zu der Lärmsituation in der Ringstraße. Bezüglich der Abschätzung des Verkehrsaufkommens aus dem Baugebiet 2 enthält die Ergänzung - soweit ersichtlich -keine Änderungen gegenüber dem früheren Gutachten.

Soweit sich der Antragsgegner auf die Stellungnahme zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstrasse in Wachendorf des Ingenieurbüros C. vom 14. Juni 2012 beruft, erscheint zweifelhaft, ob dieses Gutachten im Rahmen der Abwägungsentscheidung des Marktgemeinderats berücksichtigt worden ist. In Nr. 5 der Stellungnahme der Planer/des Bauamts zu den Einwendungen der Anwohner der Ringstraße, die der Marktgemeinderat ausdrücklich in seine Abwägung einbezogen hat, wird zu deren Forderung nach Vorlage eines verkehrstechnischen Gesamtkonzepts ausgeführt, diese Forderung sei für das Bauleitplanverfahren nicht von Belang, da die vorhandenen Verkehrsgutachten zeigen würden, dass aufgrund der Bauleitplanung kein Handlungsbedarf bestehe (vgl. Niederschrift zur Sitzung zu TOP 2.2 der Sitzung des Marktgemeinderats vom 17.9.2012). Unabhängig von der Bauleitplanung „Eg.-Nord“ seien in der Stellungnahme vom 14. Juni 2012 verschiedene Varianten zur Verkehrsreduzierung in der Ringstraße und Bahnhofstrasse in Wachendorf zusammengefasst worden. Hierüber entscheide aber der Marktgemeinderat in gleicher Sitzung unter einem anderen Tagesordnungspunkt. Im Abwägungsbeschluss wird lediglich „ergänzend“ auf die unabhängig von der Bauleitplanung „Eg.-Nord“ eingeholte Stellungnahme vom 14. Juni 2012 hingewiesen. Dies bedarf aber keiner Vertiefung. Denn auch in dieser Stellungnahme fehlt es an einer konkreten Aussage zu den durch den Bauabschnitt 2 zu erwartenden zusätzlichen Verkehrslärmimmissionen und einer Bewertung der Verkehrslärmgesamtbelastung in der Ringstraße. Wie bereits oben ausgeführt wurde, enthält die Stellungnahme nur die Ergebnisse einer neuen Verkehrszählung sowie eine Untersuchung von denkbaren und sinnvollen Maßnahmen zur Verkehrsreduzierung in der Ringstraße bei Ausweisung der Bauabschnitte 2 und 3 des Baugebiets „Eg.-Nord“.

cc) Der Antragsgegner hat sich weder bei seiner Abwägungsentscheidung noch in seinem Vorbringen im Normenkontrollverfahren ausdrücklich darauf berufen, dass auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden konnte, weil bei einer groben Abschätzung eindeutig erkennbar gewesen sei, dass schon wegen der geringen Zahl der täglich zu erwartenden zusätzlichen Kfz-Bewegungen keine Lärmbelästigungen für die Anwohner der Ringstraße zu besorgen seien, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Abgesehen davon lagen die Voraussetzungen für einen solchen Verzicht hier nicht vor.

Zwar konnte sich der Antragsgegner bei der Beurteilung der durch den Bauabschnitt 2 verursachten zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf das Verkehrsgutachten 2006/2012 stützen (1). Er konnte aber bei der erforderlichen wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des Gebiets nicht davon ausgehen, dass bei einer prognostizierten Zunahme von 81 bis 122 Fahrzeugbewegungen/24 h in der Ringstraße die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird (2).

(1) Der Antragsgegner hat sich für die Abschätzung der verkehrlichen Auswirkungen auf eine Verkehrsprognose (Verkehrsgutachten 2006/2012) gestützt. Solche Verkehrsprognosen unterliegen - wie alle Prognoseentscheidungen - keiner Richtigkeitsgewähr, sondern sind gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 28.11.2013 - 9 B 14.13 - DVBl 2014, 237). Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht (vgl. BVerwG, B. v. 15.3.2013 - 9 B 30.12 - juris Rn. 10). Es ist aber anerkannt, dass die Verkehrsuntersuchung auf die Ansätze in anerkannten Werken, wie z. B. von Dr. Bosserhof (Untersuchungen zur Verkehrsbelastung aus Neubaugebieten) zurückgreifen durfte (vgl. VGH BW U. v. 3.3.2015 - 5 S 1591/13 - juris Rn. 52).

Gemessen an diesen Maßstäben ist diese Verkehrsuntersuchung entgegen den Einwendungen des Antragstellers weder im Hinblick auf die Ausführungen zum vorhandenen Verkehrsnetz noch hinsichtlich der prognostizierten Verteilung des aus dem Baugebiet 2 zu erwartenden zusätzlichen Verkehrs auf die im Umfeld des Plangebiets vorhandenen Straßen zu beanstanden. Insbesondere hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 1. Dezember 2014 seine Angaben über die prognostizierte Verkehrsverteilung erläutert. Er hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass er auf Grundlage der vorhandenen IST-Situation im Umfeld von ca. 2 km eine Verteilung nach dem Best-Wege-Verfahren oder Zeit-Wegevorteils vorgenommen habe. Berücksichtigt worden seien die Vorfahrtsregelungen an vorhandenen Kreuzungen, die Streckenlänge, Straßenbreiten und die Parksituation. Bei der Verteilung des Verkehrs seien die regionalen Rahmenbedingungen des Großraums Nürnberg/Fürth/Ansbach mit der vorhandener überörtlichen Netzstruktur sowie der Bevölkerungs- und Arbeitsplatzverteilung auf Grundlage regionaler Kenntnis berücksichtigt worden. Er hat auf Nachfrage des Bevollmächtigten des Antragstellers darauf hingewiesen, dass hier die überörtliche Verkehrssituation mit der guten Verkehrsanbindung nach Norden über die Staatsstraße 2409 und die anschließende B 8 in Fahrtrichtung Süden Fürth und Fahrtrichtung Norden Großraum Neustadt/Aisch sowie die Verkehrswiderstände in südliche Fahrtrichtung anschließend an den Ortsteil Eg. mit der nicht so leistungsfähigen Verkehrssituation in Richtung Fürth mitberücksichtigt worden seien. Auf weitere Nachfrage des Bevollmächtigten des Antragstellers hat er außerdem erläutert, dass zur Erstellung des Gutachtens im Umfeld des Baugebiets Eg. die Straßen begangen, Straßenbreiten ermittelt, die Anzahl der Stellplätze im öffentlichen Bereich erfasst, die Vorfahrtregelungen an betroffenen Kreuzungen dokumentiert und die sich ergebenden Verkehrswiderstände eingeschätzt worden seien.

Der Antragsteller ist diesen nachvollziehbaren Ausführungen nicht substantiiert entgegen getreten. Soweit er vorbringt, für die Ringstraße ergebe ein sich ein höherer Anteil von 54% an Verkehrsaufkommen aus dem Bauabschnitt 2 gegenüber dem im Verkehrsgutachten 2006/2012 prognostizierten Anteil von 15%, wird lediglich auf eine eigene Verkehrszählung vom 22./23. Mai 2012 verwiesen. Dabei wurde der aus dem Bauabschnitt 1 kommende Verkehr an den Straßen „Am Gemeindeholz“ und „Am Stöckfeld“ in Richtung Cadolzburg und in Richtung Wachendorf in der Zeit von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr erfasst. Die Verteilung des in Richtung Wachendorf ermittelten Verkehrs zwischen der Bahnhofstrasse (25%) und der Ringstraße (75%) erfolgte nach den im Verkehrsgutachten 2006/2012 prognostizierten Werten; eine gesonderte Verkehrszählung in diesen beiden Straßen fand nicht statt. Insoweit erscheint bereits zweifelhaft, ob das Ergebnis dieser Verkehrszählung als repräsentativ angesehen werden und geeignet sein kann, die Ergebnisse der Verkehrsprognose des Verkehrsgutachtens 2006/2012 in Frage zu stellen.

Es kommt hinzu, dass das Ergebnis dieser Verkehrszählung nicht von der Verkehrszählung vom 23./24. Januar 2012 bestätigt wird, die der Stellungnahme des Büros C. zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstraße in Wachendorf vom 14. Juni 2012 zugrunde liegt. Dabei wurde sowohl in der Ringstraße als auch in der Bahnhofstraße eine Erfassung des vorhandenen Verkehrs über einen Zeitraum von 48 Stunden durchgeführt, wobei sich in der Ringstraße ein Mittelwert der Verkehrsbelastung von 1.816 Kfz/24 h ergab. Dies entspricht - bei noch nicht vollständig erfolgter Bebauung im Bauabschnitt 1 - einer Zunahme lediglich von 5,7% gegenüber der im Jahr 2006 ermittelten Verkehrsstärke, während eine Zunahme aus dem Bauabschnitt 1 im Jahr 2006 in Höhe von 15% erwartet wurde. Demgegenüber hätte sich nach dem Vorbringen des Antragstellers in der Ringstraße eine Zunahme des Verkehrs durch den Bauabschnitt 1 in Höhe von 54% ergebenmüssen.

(2) Nach der vom Antragsgegner im Normenkontrollverfahren vorgelegten schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 wird sich die Verkehrslärmbelastung am Wohngebäude des Antragstellers durch den Bauabschnitt 2 um 0,3 dB(A) tags von 58,1 dB(A) (Höhe 1. OG) und von 58,7 dB(A) (Höhe EG) auf 58,4 dB(A) (Höhe 1. OG) und 59,0 dB(A) (Höhe EG) erhöhen. Nachts wird eine Steigerung der Lärmbelastung um 0,2 dB(A) von 49,8 dB(A) (Höhe EG) und von 49,3 dB(A) (Höhe 1. OG) auf 50,0 dB(A) (Höhe EG) und 49,5 dB(A) (Höhe 1. OG) prognostiziert. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass es bereits mangels einer abwägungsrelevanten Verschlechterung der Situation keiner Lärmberechnungen und darauf bezogener Bewertungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) bedurfte (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.2013 - 4 BN 39/12 - juris Rn. 6 und 7).

Zwar liegen diese prognostizierten Verkehrslärmerhöhungen am Anwesen des Antragstellers mit 0,3 dB(A) tags und 0,2 dB(A) nachts deutlich unterhalb der Hörbarkeitsschwelle (vgl. BayVGH, U. v. 20.7.2014 - 2 B 14.87 - juris Rn. 28). Dies führt aber nach der gebotenen Einzelfallbetrachtung nicht zur Unbeachtlichkeit der Interessen des Antragstellers. Hier kann nicht außer Betracht bleiben, dass die Orientierungswerte der DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau) sowohl für ein reines Wohngebiet (50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts) als auch für ein allgemeines Wohngebiet (55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts) am Wohnhaus des Antragstellers und nicht nur am Rand der Baufläche und seiner Grundstücksgrenze nach Verwirklichung der Planung deutlich überschritten werden. Bereits die Nichteinhaltung dieser Orientierungswerte spricht für eine Abwägungsrelevanz der planbedingten Verkehrsimmissionen (vgl. BVerwG, U. v. 18.7.2013 - 4 CN 3/12 - juris Rn. 27). Es kommt hinzu, dass für die Nachtzeit am Anwesen des Antragstellers auch der Immissionsgrenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV überschritten wird, auch wenn dieser Wert hier keine unmittelbare Anwendung findet, weil der angefochtene Bebauungsplan keinen Neubau oder keine wesentliche Änderung von Verkehr zum Gegenstand hat, und von ihm in einer solchen Bebauungsplanung im Rahmen einer gerechten Abwägung abgewichen werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 13.12.2007 - 4 BN 41/07 - NVwZ 2008, 426).

Dass die bestehende Verkehrsbelastung ohne den neuen Bauabschnitt 2 bereits deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005-1 liegt, ändert daran nichts. Zwar hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Lärmsanierung im Zuge einer Bauleitplanung, die sein Grundstück überhaupt nicht umfasst (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.2013 - 4 BN 39/12 - juris Rn. 6). Es ist auch anerkannt, dass es mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein kann, mit Lärm durch vorhandene Verkehrswege belastete Wohngebäude am lärmzugewandten Rand eines neuen Baugebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen. Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005-1 überschritten werden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechende städtebaulichen Gründe sein, und desto mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (vgl. BVerwG, U. v. 22.5.2007 - 4 CN 2/06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 15). Für eine solche Abwägungsentscheidung ist erforderlich, die voraussichtlich verursachte planbedingte Lärmzusatz- und Lärmgesamtbelastung an einer Erschließungsstraße für ein neues Baugebiet jedenfalls dann durch konkret zu erwartende Immissionswerte zu ermitteln, wenn sich die betroffenen Anwohner - wie hier - auf eine erhebliche Vorbelastung durch Verkehrslärm berufen haben und die für diese Straße ermittelten Verkehrsaufkommenszahlen eine Vorbelastung deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005-1 erwarten lassen. In diesem Zusammenhang kann auch der Ausbauzustand der Ringstraße mit einer Fahrbahnbreite von 6,25 m und einem einseitigen, nur 1,50 m - 2,00 m breiten Gehweg ebenso wenig außer Betracht bleiben, wie der nur geringe Abstand der Wohnhäuser zur Fahrbahn.

Es erscheint im Übrigen zweifelhaft, ob der Antragsgegner bei seiner Abwägungsentscheidung die aktuelle Verkehrsbelastung der Anwohner der Ringstraße überhaupt berücksichtigt hat. Dies war in der gegebenen Planungssituation insbesondere deswegen geboten, weil das Baugebiet „Eg.-Nord“ nach der Konzeption des Antragsgegners in mehreren „Teilabschnitte“ realisiert werden sollte, der Bebauungsplan für den Bauabschnitt 2 erst vier Jahre nach dem Bebauungsplan für den Bauabschnitt 1 aufgestellt wurde und sich in diesem Zeitraum auch die Verkehrs- und Lärmsituation in der Ringstraße verändert hat. Dem Verkehrsgutachten 2006/2012, das der konkreten Abwägungsentscheidung des Marktgemeinderats des Antragsgegners zugrunde lag, lässt sich keine konkrete Aussage zur aktuellen Verkehrssituation entnehmen. Dort wird unter Nr. 7 bei der Zusammenfassung nur ausgeführt, als Gesamtergebnis der Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung und Verkehrszählung sei festzustellen, dass das umfassende Straßennetz des Baugebiets „Eg.-Nord“ in der Lage sei, die Bauabschnitte 1 und 2 in ausreichender Qualität zu bewältigen und pauschal darauf hingewiesen, durch die vorliegenden exakten Prognosemöglichkeiten werde die Zunahme geringer prognostiziert als 2006.

Soweit sich die Anwohner der Ringstraße in Nr. 1 ihrer Einwendungen darauf berufen haben, es gebe keinen Hinweis darauf, dass die Verkehrsbelastung durch die Kinderkrippe im Gutachten berücksichtigt worden sei, beschränkt sich der Marktgemeinderat in seiner Äußerung zu dieser Einwendung auf den Hinweis, die Kinderkrippe liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 48 „Rangauschule und Kindertagesstätte Eg.-Nord“ (vgl. Niederschrift zu TOP 2.2 der Sitzung des Marktgemeinderats vom 17.9.2012). Auch das Verkehrsgutachten 2006/2012 enthält keinen Hinweis darauf, dass dort die Kinderkrippe berücksichtigt wurde, was vom Bevollmächtigten des Antragsgegners im Normenkontrollverfahren im Schriftsatz vom 18. November 2013 bestätigt wurde. Lediglich in der vom Antragsgegner im Normenkontrollverfahren vorgelegten Zähl- und Prognoseberechnung aus dem Gutachten 2006 bis 2013 für die Zählstelle Ringstraße des Ingenieurbüros C. vom 11. November 2013 wird - nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan - der Kinderhort jeweils unter Nr. 2 bei den zugrunde gelegten Situationen ausdrücklich erwähnt. Soweit die Anwohner der Ringstraße in Nr. 4 ihrer Einwendungen auf die Veränderung der Situation in der Pfannenstielstraße seit dem Jahr 2006 hingewiesen haben, hat der Marktgemeinderat lediglich festgestellt, dass mit den vermuteten Gewerbeansiedlungen im Gewerbegebiet in Eg. bzw. weiteren Ansiedlungen in Wachendorf auch ohne die Entwicklung des Baugebiets Eg.-Nord gerechnet werden muss.

c) Der Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB ist beachtlich.

Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans u. a. nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

aa) Bei den Interessen der Anwohner der Ringstraße handelt es sich nach den obigen Ausführungen um Belange, die in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren und damit um „wesentliche Punkte“ gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 Rn. 22). Der Mangel bei der Ermittlung und Bewertung dieser Belange ist offensichtlich, denn er beruht auf objektiven Umständen und ist ohne Ausforschung der Mitglieder des Marktgemeinderats des Antragsgegners über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 2301 Rn. 16).

bb) Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, denn nach den festzustellenden Umständen besteht hier die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis sein kann (vgl. zuletzt BVerwG, B. v. 30.1.2016 - 4 B 21/15 - juris Rn. 10). Die Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden könnte, dass das Gericht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Gemeinde setzen würde (vgl. BVerfG, B. v. 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 - juris Rn. 23).

Nach diesen Maßstäben ist die unterbliebene Ermittlung und Bewertung der planbedingten Verkehrslärmzusatz- und Verkehrslärmgesamtbelastung in der Ringstraße und damit auch am Anwesen des Antragstellers hier auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Insbesondere kann die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 allein nicht belegen, dass der Marktgemeinderat des Antragsgegners den Bebauungsplan bei ihrer Kenntnis in gleicher Weise beschlossen hätte. Zwar wird in dieser Untersuchung nur eine geringfügige planbedingte Mehrbelastung am Anwesen des Antragstellers prognostiziert. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ergibt sich aus dieser Untersuchung dort aber gleichzeitig sowohl eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 als auch des Lärmgrenzwerts der 16. BImSchV für die Nachtzeit.

Den Planunterlagen ist nicht zu entnehmen, was nach Vorstellung des Plangebers den Anwohnern der Ringstraße am Verkehrslärm zumutbar sein soll. Es mag zwar nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft sein, wenn der Antragsgegner insoweit nicht auf die Einhaltung der einschlägigen Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV und der Orientierungswerte der DIN 18005-1 abstellt. Es ist aus den Planunterlagen aber nicht zu erkennen, dass es sich der Antragsgegner zur Maxime gemacht haben könnte, Schallimmissionen zu akzeptieren, die sich dem Grad der Gesundheitsgefährdung nähern oder diesen erreichen. Zwar ist in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 13. November 2013 die Beurteilung der schallimmissionsschutztechnischen Situation am Wohngebäude des Antragstellers im Hinblick darauf erfolgt, ob erstens durch die Realisierung des 2. Bauabschnitts des Plangebiets Eg.-Nord“ die schallimmissionsschutztechnische Situation wesentlich verändert und zweitens Beurteilungspegel erreicht oder überschritten werden, bei denen keine gesunden Wohnverhältnisse mehr gegeben sind. Zu erstens wird in der Untersuchung aber auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV abgestellt, der hier - wie bereits oben ausgeführt wurde - nicht einschlägig ist. Nach der Stellungnahme des Ingenieurbüros S. vom 12. März 2015 im Normenkontrollverfahren wurde vom Antragsgegner bezüglich der zweiten Beurteilung ohne weitere Vorgaben aber lediglich angefragt, ob durch die zusätzlichen Fahrverkehre in der Ringstraße unzumutbare Geräuschimmissionen auftreten können.

Schließlich lässt sich auch aus der Stellungnahme zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstrasse in Wachendorf des Ingenieurbüros C. vom 14. Juni 2012 nicht schließen, dass der Verzicht auf die Ermittlung der planbedingten Verkehrslärmzusatzbelastung und Verkehrslärmgesamtbelastung in der Ringstraße im Planaufstellungsverfahren sich nicht auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt haben kann. Dort wird untersucht, welche Maßnahmen zur Reduzierung des Verkehrs in der Ringstraße denkbar wären und welche Maßnahmen sinnvoll bzw. eingeleitet werden können, um einer Verkehrszunahme aus der Ausweisung der Bauabschnitte 2 und 3 des Baugebiets „Eg.-Nord“ entgegenzuwirken. Als Ergebnis dieser Untersuchung wird auf der Grundlage der vorhandenen Situation, der Fahrzeiten und Streckenlängen empfohlen, den vorhandenen Zustand beizubehalten und eine Geschwindigkeitsminimierung mit Reduzierung der Verkehrsbelastung im Bereich der Ringstraße maximal durch eine Förderung des versetzten Parkens und damit einhergehender Verlangsamung des Durchgangsverkehrs anzustreben. Um langfristig bei Ausweisung der Bauabschnitte 2 und 3 keine weitere Erhöhung in der Ringstraße zu erhalten, wird bei Ausweisung dieser weiteren Bauabschnitte die Errichtung der zweiten Anbindung in westlicher Richtung zum Kreisverkehrsplatz an der Staatsstraße für sinnvoll gehalten, weil dadurch ein Teil des auftretenden Verkehrs über die neue Anbindung in nördliche Richtung zur Staatsstraße abgeführt wird.

cc) Die Verletzung von § 2 Abs. 3 BauGB ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, denn der Antragsteller hat die Verletzung dieser Vorschrift innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich geltend gemacht. Der Satzungsbeschluss wurde am 6. Dezember 2012 bekannt gemacht, der Schriftsatz vom 9. Oktober 2013, in dem u. a. insbesondere auch die fehlende Ermittlung der Lärmbelastung in der Ringstraße und ein Anwesen des Antragstellers beanstandet wurde, wurde dem Antragsgegner am 14. Oktober 2013 übermittelt.

3. Über die vom Antragsteller im nachgelassenen Schriftsatz vom 11. Februar 2015 gestellten Beweisanträge musste nicht vor der Sachentscheidung entschieden werden. Zwar gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör im Falle einer vorangegangenen Verzichtserklärung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO, einen neuen schriftsätzlich gestellten Beweisantrag wie einen in der mündlichen Verhandlung gestellten unbedingten Beweisantrag zu behandeln und über ihn vor der Sachentscheidung zu entscheiden (vgl. BVerwG, B. v. 24.8.2015 - 9 B 34/15 - juris Rn. 2). Anders verhält es sich aber bei einem Beweisantrag in einem nachgelassenen Schriftsatz, der nur Anlass geben kann, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, wenn sich aus ihm die Notwendigkeit weiterer Aufklärung des Sachverhalts ergibt (vgl. BVerwG, B. v. 10.10.2013 - 1 B 15/13 - juris Rn. 7). Das ist hier nicht der Fall.

Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, ist die Frage, ob eine über die Stellungnahme des Ingenieurbüros C. zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstraße in Wachendorf vom 14. Juni 2012 hinausgehende Aktualisierung und Fortschreibung des Verkehrsgutachtens 2006/2012 existiert, nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt für die weiteren Fragen, ob durch die Ringstraße statt der vom Antragsgegner angenommenen Verteilung des Verkehrs mit einem Anteil von 15% tatsächlich ein höherer Anteil von 54% fließt und ob die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 von falschen Berechnungen der Mittelungspegel ausgeht. Auch auf die Frage, ob die Steigerung des Verkehrsaufkommens in der Ringstraße aus den Bauabschnitten 1 und 2 zu einer nicht mehr akzeptablen Gefahr für die Anwohner der Ringstraße führt, kommt es nach obigen Ausführungen nicht an.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO.

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Nr. I. der Entscheidungsformel nach Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre.

26.05.2020 23:03

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe I.
27.05.2020 16:32

Tenor I. Der am 18. März 2014 als Satzung beschlossene und am 29. Januar 2016 (erneut) bekannt gemachte Änderungsbebauungsplan der Stadt H … „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ ist unwirksam...
28.05.2020 05:05

Tenor I. Der Bebauungs- und Grünordnungsplan „10.1 ehemaliges Bahnhofgelände und Gleistrasse“ der Antragsgegnerin ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung...


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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26.05.2020 23:03

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe I.
13.01.2016 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
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15.11.2011 00:00

Der am 05. Oktober 2010 beschlossene Bebauungsplan „Dorfmitte im Ortsbezirk Haardt“ wird für unwirksam erklärt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgeg
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28.05.2020 07:33

Tenor I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte „Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … ‚S …-…“ der Stadt S. ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die...
28.05.2020 07:25

Tenor I. Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt. II. Von den Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, tragen der Antragsteller zu 1 zwei Fünftel und die Antragstellerin zu 2 drei F
28.05.2020 05:05

Tenor I. Der Bebauungs- und Grünordnungsplan „10.1 ehemaliges Bahnhofgelände und Gleistrasse“ der Antragsgegnerin ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung...
28.05.2020 01:11

Tenor I. Der Antrag der Antragsgegnerin wird abgelehnt. II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 28 A „E.-Nord/2. Bauabschnitt“ des Antragsgegners, der am 17. September 2012 beschlossen und am 6. Dezember 2012 bekannt gemacht wurde. Mit dem 2. Bauabschnitt soll aufgrund anhaltender Nachfragen nach Baugrundstücken die schrittweise Erschließung und Bebauung des Gesamtbereichs „E.-Nord“ entsprechend der bestehenden Rahmenplanung des Antragsgegners fortgesetzt werden. Auf der Grundlage des Rahmenplans wurde in den Jahren 2006 bis 2008 der Bebauungsplan für den 1. Bauabschnitt erstellt. Dieser Bebauungsplan ist am 31. Juli 2008 in Kraft getreten; nach ca. 3 Jahren waren bereits 75% der Grundstücke dieses Plangebiets bebaut. Das Plangebiet des 2. Bauabschnitts hat eine Fläche von ca. 8,7 ha und umfasst damit ca. 25% des Gesamtbereichs E.-Nord gemäß der ursprünglichen Gesamtplanung 2001. Als Baufläche gesamt (= Nettobaufläche) ist eine Fläche von ca. 6 ha, als Fläche für die sonstigen Nutzungen gesamt eine Fläche von ca. 2,7 ha vorgesehen. Für die Bauflächen wird ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen, das Raum für 110 Wohneinheiten und damit für etwa 330 Einwohner bieten soll.

Der Antragsteller ist zusammen mit seiner Ehefrau Miteigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Anwesens R. in Cadolzburg. Dieses Anwesen liegt in einer Entfernung von ca. 300 m außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Über die Ri.-straße wird das Baugebiet in südöstlicher Richtung (Richtung Wachendorf) in Fortführung der Ra.-straße zusammen mit der Bahnhofstraße an die Fürther Straße angebunden. In westlicher Richtung (Richtung Cadolzburg) erfolgt die Anbindung des Baugebiets an das überörtliche Straßennetz (Nürnberger Straße) über den Pfalzhausweg und die E.er Straße sowie die Schafhofstraße. Nach Südwesten erfolgt eine Anbindung über die Dorfstraße und die Obere Bahnhofstraße an die Nürnberger Straße.

Gegen den Bebauungsplan hat der Antragsteller am 5. Juli 2013 Normenkontrollantrag gestellt (Az. 9 N 13.1408). Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2013 beantragte der Antragsteller,

den Bebauungsplan Nr. 28 A „E.-Nord/2. Bauabschnitt“ des Antragsgegners bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen.

Er sei antragsbefugt, auch wenn sein Grundstück außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liege. Er könne sich auf eine mögliche Verletzung seines Anspruchs auf gerechte Abwägung seiner von der Planung des Antragsgegners betroffenen Belange berufen. Da das Grundstück unmittelbar an der zur Erschließung des Baugebiets dienenden Ri.-straße liege, sei mit der Umsetzung des Bebauungsplans eine erhebliche Zunahme der Lärm- und sonstigen Immissionsbelastung verbunden. Nahezu der gesamte Zu- und Abgangsverkehr für das neu überplante Gebiet mit 110 Wohneinheiten werde unmittelbar am Anwesen des Antragstellers entlang verlaufen, so dass die in § 2 der 16. BImSchV festgelegten Grenzwerte für ein reines Wohngebiet, in welchem sich das Anwesen befinde, überschritten würden. Die Planung sei abwägungsfehlerhaft. Der Antragsgegner habe es unterlassen, sich inhaltlich mit der im Raume stehenden Frage der Überlastung der Ri.-straße und den daraus resultierenden Nachteilen für die Anwohner dieser Straße und damit auch für den Antragsteller auseinanderzusetzen. Der Antragsgegner habe nur auf das C.-Gutachten vom 6. Oktober 2006/20. Dezember 2006/24. März 2012 abgestellt, obwohl erkennbar sei, dass einige der dort dargestellten Parameter keinerlei Realitätsbezug hätten und wesentliche Aspekte überhaupt nicht berücksichtigt werden würden. Den ihm vorliegenden Erkenntnissen aus der Stellungnahme desselben Ingenieurbüros vom 14. Juni 2012 habe sich der Antragsgegner bewusst verschlossen. Der Erlass der begehrten Anordnung sei dringend geboten, weil auch bei lediglich summarischer Prüfung im Eilverfahren ein Erfolg des Normenkontrollverfahrens absehbar sei und mit der Umsetzung des Bebauungsplans bereits begonnen worden sei.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er macht geltend, der Antragsteller sei bereits nicht antragsbefugt. Der Antragsteller, dessen Grundstück außerhalb des Plangebiets liege, habe die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht substantiiert aufgezeigt, insbesondere nicht, inwieweit eine fehlerhafte Abwägung seiner Lärmschutzbelange erfolgt sein könnte. Der Antragsgegner habe die Belange der ausreichenden verkehrlichen Erschließung und deren Auswirkungen auf das umliegende Straßennetz in ausreichender Weise ermittelt und bewertet. Auch die Erkenntnisse des Gutachtens vom 14. Juni 2012 seien in die Abwägungsentscheidung eingeflossen. Es fehle auch an einem Anordnungsgrund. Der Antragsteller lege nicht substantiiert dar, dass die Rechtsnorm evident rechtswidrig sei und ihm durch deren Vollzug unzumutbare Nachteile entstünden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, die Akten des Hauptsacheverfahrens 9 N 13.1408 sowie auf die vom Antragsgegner vorgelegten Normaufstellungsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Für die Antragsbefugnis ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; st. Rspr.). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines außerhalb des Bebauungsplangebiets wohnenden Grundstückseigentümers geht (mittelbar Betroffener). Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.2013 - 4 BN13/13 - juris Rn. 4).

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls anerkannt, dass eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gehört (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BauR 2005, 829). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt (vgl. BVerwG, B. v. 24.5.2007 - 4 BN 16/07 u. a. - BauR 2007, 2041). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten bestimmen. So kann auch ein rechnerisch ermittelter Dauerschallpegel, der für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind Lärmerhöhungen oberhalb der Wahrnehmungsschwelle nicht stets als Abwägungsposten zu beachten. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, B. v. 24.5.2007 - 4 BN 16/07 u. a. - BauR 2007, 2241; BayVGH, U. v. 8.9.2010 - 1 N 07.3403 - juris Rn. 26).

Nach diesen Maßstäben ist der Antragsteller als antragsbefugt anzusehen. Er macht insbesondere geltend, die Lärmbelastung seines Anwesens werde erheblich zunehmen, weil nahezu der gesamte Zu- und Abgangsverkehr zum neu überplanten Gebiet über die ohnehin schon stark belastete Ri.-straße und damit entlang seines Anwesens erfolge. Zwar trägt der Antragsgegner vor, dass nach dem dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Verkehrsgutachten des Ingenieurbüros C. vom 6. Oktober 2006/20. Dezember 2006/24. März 2012 auf der Ri.-straße bei Realisierung der Bauabschnitte 1 und 2 nur eine Zunahme des Verkehrsaufkommens von 15% (in der Spitzenstunde zwischen 17.00 und 18.00 Uhr von 19%) zu erwarten sei. Eine nähere Begründung für die dort zugrunde gelegte Verteilung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf das Verkehrsnetz lässt sich dem Gutachten - worauf auch der Antragsteller hinweist - aber nicht entnehmen. Insoweit ist vielmehr eine weitere Sachverhaltsaufklärung im Normenkontrollverfahren erforderlich, wodurch aber die Antragsbefugnis des Antragstellers nicht nachträglich in Frage gestellt werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 8.6.2011 - 4 BN 42.10 - ZfBR 2011, 566; B. v. 29.7.2013 - 4 BN 13/13 - juris Rn. 4). Gleiches gilt für die vom Antragsgegner im Normenkontrollverfahren vorgelegte schallimmissionsschutztechnische Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013, wonach durch die Realisierung des 2. Bauabschnitts am Anwesen des Antragstellers lediglich Pegelerhöhungen von 0,2 bis 0,3 dB(A) zu erwarten sind, weil die Ergebnisse dieses Gutachtens ohne die dort zugrunde gelegten Unterlagen, die dem Senat nicht vorgelegt wurden, nicht näher beurteilt werden können.

2. Der Antrag ist unbegründet.

Die begehrte Anordnung soll im Vorgriff auf eine Normenkontrollentscheidung ergehen. Dies setzt nach § 47 Abs. 6 VwGO voraus, dass die Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Vorläufiger Rechtsschutz kommt daher im Grundsatz nur in Betracht, wenn der (weitere) Vollzug der Norm vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragsteller, betroffener Dritter und der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer den Antragstellern günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 8.2.2013 - 15 NE 12.2464 - juris Rn. 12; B. v. 30.8.2013 - 15 NE 13.1692 - juris Rn. 16).

Danach kommt die begehrte Anordnung nicht in Betracht.

a) Der Antragssteller hat bereits die gebotene Dringlichkeit bzw. einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Seinem Vorbingen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass im Fall der Ablehnung des Antrags schwere Nachteile drohen, die den Erlass der begehrten Anordnung rechtfertigen könnten. Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt jedenfalls dann keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar, so lange - wie hier entsprechend den nachfolgenden Ausführungen unter b) - nicht von der voraussichtlichen Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausgegangen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 30.8.2013 - 15 NE 13.1692 - juris Rn. 28). Ein solcher Nachteil ist vielmehr nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des Antragstellers erwarten lässt (vgl. BayVGH, a. a. O.; B. v. 30.9.2013 - 9 NE 13.1734 - juris Rn. 22). Daran fehlt es hier.

Der Antragsteller sieht den Anordnungsgrund in den durch den Vollzug des Bebauungsplans zu erwartenden zusätzlichen Lärmbelästigungen auf der Ri.-straße. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich daraus in Anbetracht der Vorbelastung der Ri.-straße mit Verkehrslärm und der Ergebnisse der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 vorbehaltlich dessen vertiefter Prüfung im Hauptsacheverfahren „schwere Nachteile“ ergeben würden. Jedenfalls drohen solche Nachteile nicht schon in naher Zeit noch vor einer voraussichtlich noch in diesem Jahr zu erwartenden Entscheidung des Senats in der Hauptsache. Eine einstweilige Anordnung ist daher nicht im Sinn des § 47 Abs. 6 VwGO „dringend geboten“. Es kann nämlich nicht außer Betracht bleiben, dass eine planbedingte Mehrbelastung an Verkehrslärm nicht sofort im vollen Umfang eintreten kann, sondern nur sukzessive mit der Umsetzung des Bebauungsplans, die eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird. Zudem hat nach den Ergebnissen der Verkehrszählung vom 10./11. Januar 2012 die Verkehrsstärke in der Ri.-straße nach der weit fortgeschrittenen Realisierung des 1. Bauabschnitts nicht in dem Maße zugenommen, wie ursprünglich prognostiziert wurde. Die Zählung hat überdies ergeben, dass entgegen den Annahmen des Antragstellers auch nicht der gesamte Verkehr aus der Ra.-straße über die Ri.-straße abfließt. Schließlich sind im 2. Bauabschnitt nur 110 Wohneinheiten geplant, während der 1. Bauabschnitt eine weit größere Anzahl von Wohneinheiten (ca. 244) umfassen dürfte. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller schon in absehbarer Zeit, also vor einer Entscheidung des Senats, unzumutbaren Immissionsbelastungen durch die planbedingte Zunahme des Verkehrs ausgesetzt wird, ergeben sich aus seinem Vorbringen nicht und lassen sich weder der Stellungnahme des Ingenieurbüros C. vom 14. Juni 2012 noch der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 entnehmen.

b) Im Übrigen ist derzeit offen, ob der Normenkontrollantrag erfolgreich sein wird. Näherer Prüfung bedarf insbesondere, ob der Gesichtspunkt einer Lärmbeeinträchtigung des Antragstellers als Anwohner der Ri.-straße vom Marktgemeinderat des Antragsgegners als dem für den Beschluss des Bebauungsplans zuständigen Organ hinreichend aufgeklärt und in die Abwägung einbezogen worden ist. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist anerkannt, dass eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gehört, soweit der Lärmzuwachs nicht nur geringfügig ist.

Der Antragsgegner hat bei der Planaufstellung die Verkehrsproblematik in der Ri.-straße erkannt. Er hat unter anderem dazu eine Verkehrsuntersuchung über die Belastung des vorhandenen Straßennetzes und eine Prognose über die zusätzliche Belastung aus dem Bauabschnitt I und II des Baugebiets „E.-Nord“ in Auftrag gegeben und das entsprechende Gutachten des Ingenieurbüros C. vom 6. Oktober 2006/20. Dezember 2006/24. März 2012 seiner Abwägung zugrunde gelegt. Solche Verkehrsprognosen unterliegen - wie alle Prognoseentscheidungen - keiner Richtigkeitsgewähr, sondern sind gerichtlich nur eingeschränkt darauf hin überprüfbar, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 28.11.2013 - 9 B 14.13 - DVBl 2014, 237). Soweit der Antragsteller Einwendungen gegen dieses Gutachten erhebt, erscheint allerdings auch nach diesem Maßstab insbesondere die im Gutachten zugrunde gelegte Verkehrsverteilung aus dem Plangebiet auf das vorhandene Straßennetz nicht ohne weiteres nachvollziehbar und näher begründungsbedürftig. Nach dem Vorbringen des Antragsgegners hat zwar die von ihm im Normenkontrollverfahren vorgelegte erneute Untersuchung des Ingenieurbüros vom 14. Juni 2012 ergeben, dass die ursprünglich prognostizierte Verkehrsbelastung der Ri.-straße noch unterschritten wird. Es kann aber nicht ohne weiteres beurteilt werden, ob und in welchem Umfang dieses Gutachten bei der Abwägungsentscheidung berücksichtigt wurde. Wie sich der Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderats des Antragsgegners vom 17. September 2012 entnehmen lässt, in der der Bebauungsplan beschlossen wurde, wurde insoweit lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass unabhängig von der Bauleitplanung „E.-Nord“ in der Stellungnahme zur Verkehrssituation in der Ri.-straße und in der Bahnhofstraße Wachendorf vom 14. Juni 2012 verschiedene Varianten zur Reduzierung der Fahrzeuge in den beiden Straßen zusammengefasst wurden und der Marktgemeinderat hierüber unter einem anderen Tagesordnungspunkt in gleicher Sitzung entscheidet. Eine gesonderte schalltechnische Untersuchung zu den Lärmbelastungen in der Ri.-straße hat der Antragsgegner im Aufstellungsverfahren nicht eingeholt. Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 18. April 2012 beschränkt sich auf die auf das Plangebiet einwirkenden Geräuschimmissionen.

Soweit darin eine fehlerhafte Tatsachenermittlung bezüglich eines von der Planung berührten Belangs liegen könnte, wäre diese aber nur beachtlich, wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Insoweit kann zwar der vom Antragsgegner im Normenkontrollverfahren vorgelegten schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 Bedeutung zukommen, wonach am Anwesen des Antragstellers durch die Realisierung des 2. Bauabschnitts im Plangebiet „E.-Nord“ lediglich mit einer Pegelerhöhung von 0,2 bis 0,3 dB(A) zu rechnen ist und damit den Anforderungen der 16. BImSchV Rechnung getragen wurde. Allerdings können hier die normativen Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV keine Anwendung finden, weil sie im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bauleitplänen nur gelten, wenn diese Pläne den Neubau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen zum Gegenstand haben (vgl. BVerwG, B. v. 13.12.2007 - 4 BN 41/07 - NVwZ 2008, 426; BayVGH, U. v. 29.11.2012 - 15 N 09.693 - juris Rn. 53). Der Antragsteller hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Untersuchung ohne Vorlage der ihr zugrunde gelegten Unterlagen und Abstimmungsergebnisse derzeit nicht ohne weiteres nachvollzogen werden kann.

3. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Der am 05. Oktober 2010 beschlossene Bebauungsplan „Dorfmitte im Ortsbezirk Haardt“ wird für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan „Dorfmitte“ für den Ortsbezirk H., der als Teil einer Gemeinbedarfsfläche im südöstlichen Bereich des Plangebietes die Grundlage für die Errichtung einer Mehrzweckhalle schafft und hierzu im nordöstlichen Plangebiet einen Parkplatz mit 70 Stellflächen vorsieht.

2

Die Antragsteller sind Eigentümer zweier Grundstücke, die südlich des Plangebietes entlang der P. Gasse gelegen und mit Wohnhäusern bebaut sind. Das für die Mehrzweckhalle vorgesehene Baufenster ist von den Wohngebäuden etwa 30 m entfernt. Westlich der Grundstücke der Antragsteller befindet sich in der P. Gasse ein Weinbaubetrieb, dessen Betriebsgelände nach Norden in das Plangebiet hineinreicht. Auf diesen Teilflächen setzt der Bebauungsplan nördlich der im Eigentum der Antragsteller stehenden Flächen ein Dorfgebiet fest. Östlich des Grundstücks der Antragsteller zu 1) und 2) verläuft die Wegeparzelle Flurstück-Nr. …, die im Zuge der Errichtung der Mehrzweckhalle ausgebaut werden und als Zufahrt zu den an der Halle gelegenen vier Behindertenparkplätzen sowie für Lieferfahrzeuge dienen soll. Die Parkplatzfläche für die übrigen Besucher grenzt unmittelbar an die Straße „M.“ an, auf der bislang 1200 Fahrzeugbewegungen pro Tag festgestellt werden konnten. Im Bereich der im Bebauungsplan vorgesehenen Gemeinbedarfsflächen befinden sich bislang das Feuerwehrgerätehaus, die Ortsverwaltung, die Grundschule sowie eine Kindertagesstätte. Im Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004 sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine „Siedlungsfläche Wohnen (Bestand)“ am M. sowie südöstlich davon eine „sonstige landwirtschaftliche Fläche“ sowie ein „regionaler Grünzug“ ausgewiesen. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin wurde in einem Parallelverfahren zur Bebauungsplanaufstellung an die dort vorgesehenen Festsetzungen angepasst.

3

In seiner Sitzung vom 26. August 2008 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplanes. Mit Beschluss vom 29. Juni 2010 sah der Stadtrat die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden vor, die in der Zeit vom 19. Juli bis zum 20. August 2010 erfolgte.

4

Mit Schreiben vom 15. August 2010 wandten sich die Antragsteller gegen die vorgesehene Festsetzung des Standortes einer Mehrzweckhalle. Sie führten hierzu aus, dass sie Lärmbeeinträchtigungen deshalb befürchteten, weil der Standort der Mehrzweckhalle zu nahe an den angrenzenden Wohnhäusern vorgesehen sei. Sie seien bislang bereits einer verstärkten Lärmbelastung durch den in der P. Gasse gelegenen Winzerbetrieb, einen Installationsbetrieb sowie den Fahrzeugverkehr auf der stark befahrenen Straße ausgesetzt. Die vorgesehenen Stellplätze reichten für Veranstaltungen nicht aus. Es sei vielmehr zu befürchten, dass die Besucher der Halle in der P. Gasse oder an dem entlang des Grundstücks der Antragsteller zu 1) und 2) verlaufenden Wirtschaftsweg ihre Fahrzeuge abstellten. Aus Sicht der Antragsteller wäre es sinnvoller gewesen, den Standort der Mehrzweckhalle im nördlichen Plangebiet unterhalb des Park- und Festplatzes vorzusehen.

5

Am 5. Oktober 2010 befand der Stadtrat über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Zu den Einwendungen der Antragsteller führte der Stadtrat aus, dass der Standort unterhalb des Aussichtspunktes „Rebenkanzel“ gewählt worden sei, da die Halle an dieser Stelle etwa 5 m tiefer am Hang stehe als bei einem Standort in Höhe des Sport- und Festplatzes. Die Beeinträchtigung durch den Verkehrslärm auf dem Wirtschaftsweg Flurstück-Nr. … nehme nur unmaßgeblich zu, da der Weg über die bisherige landwirtschaftliche Nutzung hinaus nur als Zufahrt zu den Behindertenparkplätzen und für den Anlieferverkehr zur Mehrzweckhalle diene. Durch die Sport- und Festhalle würden die für ein Dorfgebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht überschritten. Der Eingang der Halle sei auf der Nordwestseite geplant. Der Fußgängerverkehr vom Parkplatz zur Halle verlaufe ebenfalls auf der den Grundstücken der Antragsteller abgewandten Seite. Die für die Mehrzweckhalle vorgesehenen Pkw-Stellplätze seien ausreichend bemessen. Einer missbräuchlichen Benutzung des Wirtschaftsweges Flurstück-Nr. … könne durch verkehrsbehördliche Maßnahmen entgegengewirkt werden.

6

Der Bebauungsplan wurde nach Ausfertigung durch den Oberbürgermeister am 26. Februar 2011 bekannt gemacht.

7

Mit ihrem am 11. August 2011 gestellten Normenkontrollantrag machen die Antragsteller geltend, dass ihre Belange bei der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Die Antragsgegnerin habe sich mit den Auswirkungen der Verkehrszunahme auf ihre Anwesen nicht umfassend auseinandergesetzt. Hinsichtlich der Fahrzeugbewegungen auf dem vorgesehenen Fest- und Parkplatz sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich für eine Wohnnutzung im angrenzenden Dorfgebiet aus dieser Zunahme des Verkehrs keine unzumutbaren Lärmpegelwerte ergäben. Ein Gutachten zu dieser Frage und den Auswirkungen auf die Lärmverhältnisse in den Straßen „M.“ und „P. Gasse“ sei nicht eingeholt worden. Der Wirtschaftsweg entlang des Grundstücks der Antragsteller zu 1) und 2) werde sich über die vorgesehene Nutzung hinaus zu einer weiteren Zufahrtstraße zu der Halle entwickeln. Die Auswirkungen des mit dem Betrieb der Halle verbundenen Lärms seien nur unzureichend ermittelt und in die Abwägung eingestellt worden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Halle auch für große Veranstaltungen mit bis zu 350 Personen genutzt werden könne, die sich voraussichtlich über 22:00 Uhr hinaus erstreckten. Der Stadtrat habe die von der Verwaltung erstellte Lärmuntersuchung nicht in seine Planungsentscheidung einbeziehen können, da er hiervon keine Kenntnis gehabt habe.

8

Nicht nachvollziehbar sei, weshalb im südwestlichen Bereich des Plangebietes ein Dorfgebiet ausgewiesen worden sei. Auch die Einordnung des Bereichs, in dem sich die Grundstücke der Antragsteller befänden, als faktisches Dorfgebiet sei fehlerhaft. Vielmehr handele es sich tatsächlich um ein allgemeines Wohngebiet. Zudem liege ein Verstoß gegen den Regionalen Raumordnungsplan vor. Die weiteren im Plangebiet in Betracht kommenden Standorte für eine Mehrzweckhalle seien hinsichtlich ihrer Lärmauswirkungen nicht untersucht worden.

9

Die Antragsteller beantragen,

10

den am 5. Oktober 2010 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Dorfmitte“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

11

Die Antragsgegnerin beantragt,

12

den Antrag abzulehnen.

13

Sie legt dar, dass eine Mehrzweckhalle sowohl in einem Dorfgebiet als auch in einem allgemeinen Wohngebiet nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung allgemein zulässig sei. Der näheren Umgebung der Grundstücke der Antragsteller komme der Charakter eines Dorfgebietes zu. Die Antragsgegnerin habe die von der Halle ausgehenden Lärmimmissionen ermittelt. Dabei sei ein Betrieb der Sporthalle täglich von 15:00 bis nach 22:00 Uhr zugrunde gelegt worden. Bei der Nutzung der Stellplätze auf dem Park- und Festplatz und in angrenzenden Bereichen sei ein Stellplatzwechsel vor und nach den Veranstaltungen unterstellt worden. Der Park- und Festplatz sei etwa 130 m von den Grundstücken der Antragsteller entfernt. Bei der Lärmprognose habe sich kein Hinweis auf eine mögliche Überschreitung der Lärmpegelwerte ergeben. Die Zunahme der Verkehrsbelastung im M. um etwa 200 Fahrzeuge führe nicht zu einer erheblichen Steigerung der Verkehrslärmimmissionen. Ein Verstoß gegen den Regionalen Raumordnungsplan liege nicht vor. Bei der von der Antragsgegnerin erstellten Lärmprognose sei ein Dauerinnenpegel von 85 dB(A) angenommen worden. Für sonstige Veranstaltungen sei man von demselben Schallpegel wie bei Sportveranstaltungen ausgegangen, habe aber eine Veranstaltungsdauer an Sonn- und Feiertagen von mehr als 4 Stunden angenommen. Hinsichtlich der Parkplatznutzung sei die Antragsgegnerin von einem vollständigen Wechsel alle zwei Stunden im Zeitraum zwischen 15:00 und 23:00 Uhr ausgegangen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

15

Der zulässige Normenkontrollantrag hat in der Sache Erfolg. Der Bebauungsplan „Dorfmitte“ für den Ortsbezirk H. verstößt gegen das sich aus den §§ 2 Abs. 3 und 1 Abs. 7 BauGB ergebende Gebot einer sachgerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange und erweist sich deshalb als unwirksam.

I.

16

Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist zulässig.

17

1. Die Antragsteller sind nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Bestimmung liegt die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag dann vor, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsteller können sich auf eine mögliche Verletzung ihres Anspruchs auf eine gerechte Abwägung ihrer von der Planung der Antragsgegnerin betroffenen Belange berufen. Zu den bei einer bauplanerischen Abwägung zu berücksichtigenden Belangen gehören nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange des Umweltschutzes, insbesondere die Vermeidung von Immissionen. Relevanz kommt diesen Belangen im Rahmen der bauplanerischen Abwägung dann zu, wenn eine nicht lediglich geringfügige Zunahme der Lärmbelastung infolge der Planung zu erwarten steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 – 4 CN 1.98 –, NVwZ 2000, 807 und juris, Rn. 15 f.; Beschluss vom 24. Mai 2007 – 4 BN 16.07 – in BRS 71 Nr. 35 und juris, Rn. 5). Im Falle der Antragsteller, deren Wohngebäude etwa 30 m von dem für die Errichtung der Mehrzweckhalle vorgesehenen Baufenster entfernt liegen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass mit Umsetzung des Bebauungsplanes eine erhebliche Zunahme der Lärmbelastung für sie verbunden ist.

18

2. Die Antragsteller sind mit ihren Einwendungen auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO im gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen. Sie haben in ihrem innerhalb der Auslegungsfrist bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben vom 15. August 2010 auf mögliche durch die Planung entstehende Lärmbeeinträchtigungen hingewiesen und sich damit jedenfalls auf eine Einwendung bezogen, die sie auch zur Begründung des Normenkontrollantrags angeführt haben. Hiernach sind sie nicht gehindert, sich im gerichtlichen Verfahren auch auf weitere Einwendungen zu berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 – 4 CN 4.09 –, DVBl. 2011, 108 und juris, Rn. 12).

II.

19

Der Normenkontrollantrag ist wegen Verstoßes gegen das Gebot einer sachgerechten Abwägung auch begründet.

20

1. Er begegnet allerdings keinen Bedenken in formeller Hinsicht. Fehler sind insoweit nicht geltend gemacht und auch ansonsten nicht ersichtlich.

21

2. Der Bebauungsplan verstößt überdies nicht gegen zwingende rechtliche Vorgaben.

22

a) Er genügt insbesondere dem in § 1 Abs. 4 BauGB enthaltenen Gebot, die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Mit dieser Vorschrift soll die materielle Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung gewährleistet werden. Die Bebauungspläne dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2007 – 4 BN 17.07 –, BRS 71 Nr. 45 und juris, Rn. 6; Runkel in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 100. Ergänzungslieferung 2011, § 1 Rn. 44).

23

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes stehen mit den das Plangebiet betreffenden Zielen der Raumordnung in Einklang. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004 als Bestand eine „Siedlungsfläche Wohnen“ sowie im südöstlichen Bereich eine „sonstige landwirtschaftliche Fläche“ ausgewiesen. Zudem schließt sich nach Osten ein regionaler Grünzug an. Der Ausweisung eines regionalen Grünzuges kommt nach Nr. 5.2.1 des Regionalen Raumordnungsplans Zielcharakter zu. Ebenfalls als Ziel der Raumordnung bestimmt Nr. 5.2.3 des Regionalen Raumordnungsplans hierzu ergänzend, dass in regionalen Grünzügen nicht gesiedelt werden darf.

24

Mit dieser Ausweisung steht der Bebauungsplan in Einklang. Der Bebauungsplan lässt keine baulichen Anlagen im Bereich des regionalen Grünzugs zu. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben hierzu in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass in dem Bereich des Plangebiets, der Teil des regionalen Grünzuges ist, lediglich nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzte interne naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen und keine Bebauung vorgesehen seien. Auch die zuständige Landesplanungsbehörde, die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, hat mit Stellungnahme vom 11. August 2010 keine Anregungen oder Bedenken gegenüber der Bauleitplanung vorgebracht. Soweit Nr. 4.1.1.3 des Regionalen Raumordnungsplanes für sonstige landwirtschaftliche Flächen bestimmt, dass Flächen mit günstigen Erzeugungsbedingungen vorwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten bleiben und nur in unbedingt notwendigem Umfang für den anzustrebenden Ausbau der Siedlungen und der Infrastruktur in Anspruch genommen werden sollen, handelt es sich lediglich um einen Grundsatz der Raumordnung, dem kein Zielcharakter zukommt und der daher von dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB nicht erfasst wird.

25

b) Die Festsetzung eines Dorfgebietes im südlichen Planabschnitt erweist sich entgegen der Ansicht der Antragsteller nach § 1 Abs. 3 BauGB als erforderlich. Das Planerfordernis entfällt nicht dadurch, dass in diesem Gebiet lediglich ein Baufenster für eine neu zu errichtende Nebenanlage vorgesehen ist. Die Unterbringung der Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe ist nicht von vorneherein faktisch unmöglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 – 4 CN 5/07 −, BVerwGE 133, 377 und juris Rn. 11). Vielmehr wird gerade der Bestand einer solchen Wirtschaftsstelle planerisch erfasst, so dass die Gebietsfestsetzung weitgehend bereits verwirklicht ist.

26

Insoweit kann auch nicht davon gesprochen werden, dass hinsichtlich des Dorfgebietes ein sogenannter „Etikettenschwindel“ vorliegt. Es wird keine Nutzungsart festgesetzt, die in dem betreffenden Bereich in Wahrheit nicht verwirklicht werden soll. Die Gebietsausweisung ist nicht etwa nur vorgeschoben, um ein auf dem Papier stimmiges Konzept einzuhalten (vgl. zu den Kriterien für einen „Etikettenschwindel“: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 4 CN 5.01 –, NVwZ 2002, 1114 und juris, Rn. 32; OVG RP, Urteil vom 21. Oktober 2009 – 1 C 10150/09.OVG –, juris, Rn. 25; Nieders. OVG, Beschluss vom 23. November 1999 – 1 M 2504/99 –, juris, Rn. 4). Die Planung schreibt vielmehr die bereits faktisch bestehende Situation in diesem Bereich fest, die durch einen für ein Dorfgebiet charakteristischen landwirtschaftlichen Betrieb gekennzeichnet ist. Soweit in der Begründung des Bebauungsplanes (Nr. 6.1.1) ausgeführt wird, dass dem Betriebsinhaber im Außenbereich ein Teil-Aussiedlungsvorhaben ermöglicht worden ist, kommt hierin nicht die Erwartung zum Ausdruck, dass der landwirtschaftliche Betrieb an seinem bisherigen Standort in absehbarer Zeit aufgegeben werden wird. Vielmehr kann hieraus gerade umgekehrt geschlossen werden, dass auch weiterhin Teile des Betriebes in der P. Gasse verbleiben sollen.

27

c) Schließlich ergibt sich eine Unwirksamkeit des Bebauungsplanes nicht bereits aus dem Umstand, dass die Finanzierung der Mehrzweckhalle wegen ausbleibender Landeszuschüsse derzeit in Frage gestellt ist. Ein hieraus erwachsendes Planungshindernis ist seitens des Satzungsgebers beim Beschluss des Bebauungsplanes auf den beabsichtigten Zeitpunkt seines Inkrafttretens bezogen zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 4 B 43/09 -, ZfBR 2010, 376 und juris Rn. 12). Die Finanzierungsproblematik ist im Falle der Antragsgegnerin indes erst während des Normenkontrollverfahrens eingetreten und war bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan noch nicht absehbar.

28

3. Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erweist sich indessen als fehlerhaft, da die Antragsgegnerin den Gesichtspunkt der Lärmbeeinträchtigung der an das Plangebiet angrenzenden Wohnbebauung nicht hinreichend ermittelt und bewertet hat.

29

Der Bebauungsplan muss Ergebnis einer sachgerechten Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange sein. Ein möglicher Abwägungsfehler kann dabei sowohl in einer Verletzung des – nunmehr als Verfahrensnorm ausgestalteten – Gebots zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) gesehen werden als auch in einer Nichtbeachtung der inhaltlichen Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Inhaltlich stellt das Abwägungsgebot Anforderungen sowohl an den Abwägungsvorgang als auch an das Abwägungsergebnis. Über die Forderungen zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 – IV C 21.74 –, BVerwGE 48, 56 und juris, Rn. 37 m.w.N.).

30

a) Der Gesichtspunkt einer Lärmbeeinträchtigung der umgebenden Wohnbebauung ist von dem Stadtrat der Antragsgegnerin als dem für den Beschluss des Bebauungsplanes zuständigen Organ nicht hinreichend aufgeklärt und in die Abwägung einbezogen worden.

31

Was mögliche Lärmbeeinträchtigungen angeht, so kommt dem Satzungsgeber in der Bauleitplanung eine wesentliche Aufgabe im Bereich des vorbeugenden Immissionsschutzes zu. In die Betrachtung einzubeziehen sind nicht erst schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG. Vielmehr sind auch solche Immissionen beachtlich, die keine unzumutbare Beeinträchtigung entstehen lassen, aber auch nicht als objektiv geringfügig anzusehen sind, weil sie mit so geringem Gewicht zu Buche schlagen, dass sie als planungsrechtlich zu vernachlässigende Größe bei der Abwägung außer Betracht bleiben können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2004 – 4 BN 19.04 –, BRS 67 Nr. 19 und juris, Rn. 6; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 106. Aufl. 2011, § 1 BauGB, Rn. 147). Je nach Lage des einzelnen Falles bestimmt sich dabei der Aufwand, der zur Ermittlung möglicher Lärmbelastungen erforderlich ist. Dieser kann von einer Grobabschätzung bis zu einer eingehenden Lärmprognose reichen (OVG RP, Urteil vom 13. Juni 2004 – 1 C 11646/01.OVG –, NuR 2003, 38 und juris, Rn. 32). Maßstab hierfür ist, dass der Satzungsgeber sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut macht, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, ist er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung in der Lage und vermag Entscheidungsvorschläge eigenverantwortlich nachzuvollziehen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob mögliche Konflikte im Planungsverfahren selbst gelöst werden sollen oder die Problemlösung den bei der Verwirklichung der Planung zu treffenden Genehmigungsentscheidungen vorbehalten bleiben sollen (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 21.Februar 2000 – 4 BN 43/99 – BRS 63 Nr. 224 und juris Rn. 5).

32

Dem Stadtrat der Antragsgegnerin war das Ausmaß der Lärmbelastung der die Mehrzweckhalle umgebenden Wohnbebauung nicht in dem eine sachgerechte Abwägung gewährleistenden Umfang bewusst.

33

Grundlage der Entscheidung des Stadtrates war lediglich die Einschätzung der Verwaltung der Antragsgegnerin, wonach der Betrieb der geplanten Mehrzweckhalle keine Lärm- und Geräuschimmissionen zur Folge haben werde, die über die in einem Dorfgebiet zulässigen Lärmpegelwerte hinausgingen oder nicht hierauf beschränkt werden könnten. Dabei wurde hinsichtlich der Grundstücke der Antragsteller darauf abgestellt, dass diese sich auf der dem Halleneingang abgewandten Seite des geplanten Bauwerks befänden. Im angrenzenden südlichen Bereich der Halle seien nur Umkleide- und Geräteräume vorgesehen. Der Parkplatz und der Zugangsweg hierzu befänden sich zudem in ausreichend großer Entfernung von den Anwesen der Antragsteller.

34

Mit diesen Überlegungen hat die Antragsgegnerin indes die Lärmschutzbelange aller betroffenen Anwohner nicht ausreichend erfasst und gewichtet.

35

Zwar sprechen die angeführten Erwägungen dafür, dass die Grundstücke der Antragsteller selbst in geringerem Umfang als andere Bereiche in der Umgebung des Plangebietes von Lärmbeeinträchtigungen betroffen sein werden. Eine weitergehende Einschätzung der den Antragstellern drohenden Belastungen war dem Stadtrat indessen nicht möglich. So war bereits die von der Verwaltung der Antragsgegnerin erstellte Lärmprognose, die für die Grundstücke der Antragsteller zu dem Ergebnis kommt, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach § 2 der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-immissionsschutzgesetzes (SportanlagenlärmschutzVO - 18. BImSchV) für Dorfgebiete von 60 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeiten, 55 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten und 45 dB(A) nachts eingehalten werden, nicht Bestandteil der Planunterlagen.

36

Darüber hinaus greifen die angeführten Gesichtspunkte dann nicht mehr, wenn man bei der im Rahmen der Normenkontrolle nach § 47 VwGO gebotenen objektiven Rechtskontrolle die gesamte Umgebung des Plangebietes in den Blick nimmt. Insbesondere kommt hier die abschirmende Wirkung des Baukörpers der Mehrzweckhalle nicht zum Tragen. Für die weiteren betroffenen Anwesen gilt auch nicht, dass die Aufteilung der Hallennutzung zu einer Lärmminderung beiträgt. Vielmehr sind der eigentliche Hallenbereich mit den Eingängen und die Parkplätze dieser Bebauung zum Teil zugewandt.

37

Dass der Stadtrat die zu erwartende Lärmbelastung nicht hinreichend ermittelt hat, ergibt sich auch aus dem Fehlen einer abwägenden Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass nach der von der Verwaltung der Antragsgegnerin erstellten Lärmbeurteilung die einschlägigen Immissionsrichtwerte – abhängig vom jeweiligen Nutzungsszenario − nicht durchgängig eingehalten werden. So wird der Nachtwert in den Rasterlärmkarten 2 und 4 bei den gegenüber dem Parkplatz gelegenen Anwesen M. … – … sowie den Gebäuden M. … und … und P. … überschritten. Diese Lärmbeeinträchtigung entsteht einerseits bei sonstigen Veranstaltungen, die im Gegensatz zu Sportveranstaltungen nicht bis 22.00 Uhr beendet sein sollen, andererseits durch die Parkplatznutzung, die auch bei Sportveranstaltungen bis 23.00 Uhr andauern soll. Hier sind bei den genannten Anwesen Werte feststellbar, die nach der farblichen Darstellung in den vorgelegten Rasterlärmkarten jedenfalls den Immissionsrichtwert von 45 dB(A), teilweise sogar 50 dB(A) überschreiten.

38

Das tatsächliche Ausmaß der Lärmbeeinträchtigung der umgebenden Wohnbebauung ist dem Stadtrat der Beklagten hiernach bei seiner Entscheidung über den Bebauungsplan nicht klar gewesen. Dies gilt auch dann, wenn man für sonstige, nicht der Sportausübung dienende Veranstaltungen auf die Sonderregelung für seltene Ereignisse nach Nr. 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie zurückgreift. Hiernach ist für maximal zehn Nächte im Kalenderjahr eine Überschreitung der ansonsten zulässigen Nachtwerte bis zu einem Beurteilungspegel von 55 dB(A) möglich. Zwar wäre hiernach gewährleistet, dass die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden können. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Regelung über seltene Ereignisse Ausnahmecharakter zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2011 – 7 C 16/00 −, NVwZ 2001, 1451 und juris Rn. 18). Diesen Ausnahmecharakter hätte sich der Stadtrat der Beklagten bei seiner Abwägungsentscheidung aber verdeutlichen müssen. Nur so lässt sich eine sachgerechte Entscheidung darüber treffen, ob das Interesse, die Halle im vorgesehenen Umfang zu betreiben, sich angesichts der damit verbundenen Lärmbeeinträchtigung im Rahmen der Abwägung gegenüber dem Belang des Schutzes der Wohnruhe durchsetzt. Hierzu hätte auch gehört, dass der Stadtrat sich anhand eines Nutzungskonzeptes für sonstige Veranstaltungen über den geplanten Umfang der Inanspruchnahme der Halle für außersportliche Zwecke Klarheit verschafft. Nur auf der Grundlage einer vollständigen Ermittlung des Umfangs der Lärmbeeinträchtigung ist es dem Stadtrat schließlich möglich zu entscheiden, ob und in welchem Umfang eine Konfliktlösung im Rahmen der Bauleitplanung selbst vorzunehmen ist oder dem anschließenden Genehmigungsverfahren vorbehalten werden kann. Der Stadtrat kann sich insofern seiner Handlungsoptionen nicht von vorneherein zugunsten der Genehmigungsbehörde entäußern.

39

Was die von der Antragsgegnerin erstellte Lärmprognose angeht, ist im Übrigen anzumerken, dass die Berechnung in einigen Punkten nicht nachvollziehbar ist. So wird für die nicht sportlichen Zwecken dienenden Veranstaltungen ebenso wie für Sportveranstaltungen ein Halleninnenpegel von 85 dB(A) angenommen. Dieser Umstand bedarf indessen weiterer Erläuterung. Gerade bei Veranstaltungen, die mit elektrisch verstärkten Musikdarbietungen verbunden sind, liegt die Annahme nahe, dass sich die Emissionen in ihrer Intensität gegenüber denen von Sportveranstaltungen unterscheiden. Zudem stimmt die aus den Rasterlärmkarten erkennbare Lage der Halle nicht mit dem im Bebauungsplan angenommenen Baufenster überein. Die Halle ragt vielmehr in nordwestlicher Richtung über das Baufenster hinaus. Der exakten Festlegung des Hallenstandortes kommt indessen für die Lärmausbreitung entscheidende Bedeutung zu.

40

b) Besteht hiernach bei der Ermittlung der Lärmbeeinträchtigungen ein Defizit, so erweist sich dieser Fehler des Bebauungsplanes auch nicht als unbeachtlich.

41

Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist die nicht zutreffende Ermittlung oder Bewertung der von der Planung berührten Belange entgegen § 2 Abs. 3 BauGB nur dann als beachtlich einzustufen, wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist.

42

Das bei der Erstellung des Bebauungsplanes eingetretene Ermittlungsdefizit ist offensichtlich. Von einer Offensichtlichkeit des Mangels ist auszugehen, wenn der Mangel die äußere Seite des Abwägungsvorganges betrifft und auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht. Es müssen konkrete Umstände vorliegen, die positiv die Schlussfolgerung zulassen, dass entscheidungsrelevante Umstände keinen Eingang in die Abwägung gefunden haben (BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 – 4 C 57.80 –, BVerwGE 64, 33 und juris, Rn. 24; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 100. Ergänzungslieferung 2011, § 214 BauGB, Rn. 141). Der Umstand, dass die Lärmbeeinträchtigungen durch die Mehrzweckhalle nicht hinreichend ermittelt und zum Gegenstand der Beratung im Stadtrat gemacht wurden, stellt ein objektiv erkennbar werdendes Versäumnis bei der Planung dar. Aus den Planungsvorgängen ist ersichtlich, dass der Stadtrat sich nicht umfassend mit dieser Frage auseinandergesetzt hat.

43

Die unterlassene weitere Aufklärung der Lärmschutzproblematik wirkt sich auch auf das Ergebnis der Planung aus.

44

Dies ist dann der Fall, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 – 4 CN 2.10 –, DVBl. 2011, 105 und juris, Rn. 22; BayVGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 – 8 N 03.1429 – in NVwZ-RR 2005, 230 und juris, Rn. 40; Stock, a.a.O., § 214 BauGB Rn. 144). Hinsichtlich der Bewältigung von Konflikten wegen der durch die Mehrzweckhalle verursachten Lärmbelastung ist die konkrete Möglichkeit einer anderen Planung ohne den Mangel gegeben. Hier ist neben einem Überdenken der Planung insgesamt an die Festsetzung von Vorkehrungen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen sowie eine Beschränkung des Nutzungszweckes der Gemeinbedarfsfläche zu denken.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

46

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 1 VwGO und 708 ff. ZPO.

47

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt.

48

Beschluss

49

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,-- € festgesetzt (jeweils 15.000 € für die Antragsteller zu 1) und 2) einerseits und die Antragstellerin zu 3) andererseits; §§ 52 Abs. 1, 63 VwGO).

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist ausgelegt worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 4a Absatz 4 Satz 1 der Inhalt der Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zwar in das Internet eingestellt, aber nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich sind,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist ausgelegt worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 4a Absatz 4 Satz 1 der Inhalt der Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zwar in das Internet eingestellt, aber nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich sind,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist ausgelegt worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 4a Absatz 4 Satz 1 der Inhalt der Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zwar in das Internet eingestellt, aber nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich sind,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 897 120 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

3

a) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, wie der Begriff der "Vergnügungsstätten und Ähnliches" in § 7 Nr. 9 Satz 1 Buchst. c der Bauordnung für Berlin (in der Fassung vom 21. November 1958, GVBl. S. 1087 - BauO BE 58 -) zu verstehen ist und ob hierunter auch eine "prostitutive" Einrichtung fällt.

4

Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

5

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Die von der Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Fragen zur Auslegung und Anwendung des § 7 Nr. 9 Satz 1 Buchst. c der Bauordnung für Berlin vom 21. November 1958, GVBl. S. 1087 - BauO BE 58 - betreffen nicht revisibles Recht.

6

Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 19 f.) hat angenommen, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans 7-50B am Maßstab des Baunutzungsplans 1958/1960 zu beurteilen wäre, der aufgrund der bauplanungsrechtlichen Vorschriften der BauO BE 58 sowie der Überleitungsbestimmungen des Bundesbaugesetzes und des Baugesetzbuchs als übergeleiteter Bebauungsplan fortgelte. Das Vorhaben widerspreche der im Baunutzungsplan 1958/1960 für das Vorhabengrundstück getroffenen Festsetzung eines gemischten Gebiets (§ 7 Nr. 9 BauO BE 58).

7

Zu Unrecht geht die Beschwerde davon aus, dass § 7 Nr. 9 BauO BE 58 durch § 173 Abs. 3 BBauG (vom 23. Juni 1960, BGBl. I S. 341) in Bundesrecht übergeleitet worden sei und damit revisibles Recht darstelle. Nach dieser Vorschrift gelten bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bestehende baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne als Bebauungspläne, soweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 bezeichneten Art enthalten. Übergeleitet wurden hierdurch mithin nur landesrechtliche Vorschriften und Pläne, die Festsetzungen enthalten, die auch Inhalt eines Bebauungsplans sein können. Hiervon ist das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich des Baunutzungsplans 1958/1960 ausgegangen, der als übergeleiteter Bebauungsplan fortgalt. Das ändert aber nichts daran, dass der Baunutzungsplan 1958/1960 - nicht anders als Bebauungspläne, die auf der Grundlage des Bundesbaugesetzes/Baugesetzbuchs erlassen worden sind - Bestandteil des nicht revisiblen Landesrechts ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 - 4 CN 5.07 - BVerwGE 133, 377 Rn. 13; zu § 173 Abs. 3 BBauG bereits BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1968 - 4 B 167.68 - Buchholz 406.11 § 173 BBauG Nr. 6 und Urteil vom 17. Dezember 1998 - 4 C 16.97 - BVerwGE 108, 190 <195>). Die BauO BE 58, auf deren Grundlage der Baunutzungsplan 1958/1960 erlassen wurde, enthält selbst keine bauleitplanerischen Festsetzungen. § 173 Abs. 3 BBauG 1960 ist hierauf nicht anwendbar (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 2015 - 4 B 42.15 -). Die somit insgesamt auf nicht revisibles Recht bezogenen Darlegungen der Beschwerde sind deshalb nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen.

8

Soweit die Beschwerde auf das Urteil des Senats vom 17. Dezember 1998 - 4 C 16.97 - (BVerwGE 108, 190 <195>) hinweist und meint, das Revisionsgericht habe § 7 Nr. 9 BauO BE 58 als landesrechtliche Vorschrift daraufhin zu überprüfen, ob deren Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht bundesrechtliche Vorschriften entgegenstehen, verkennt sie, dass Landesrecht auch dann, wenn es Begriffe verwendet, die auch das Bundesrecht kennt, mag sich ihr Inhalt mit dem Bundesrecht decken oder davon abweichen, nicht zum revisiblen Bundesrecht wird (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Dezember 2009 - 8 B 46.09 - juris Rn. 2 und vom 17. März 2015 - 4 BN 29.14 - juris Rn. 7, jeweils m.w.N.). Im Übrigen legt sie nicht dar, gegen welchen bundesrechtlichen Rechtsanwendungsbefehl die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts verstoßen haben soll und inwieweit diese bundesrechtlichen Maßstäbe grundsätzlich klärungsbedürftig sind.

9

b) Rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde auch nicht mit der Frage auf,

ob bei Vorliegen eines Fehlers im Vorgang der Ermittlung und Bewertung der Belange nach § 2 Abs. 3 BauGB bzw. im Abwägungsvorgang nach § 1 Abs. 7 BauGB allein aus dem Ausschluss bestimmter Vorhaben durch textliche Festsetzung im Bebauungsplan (hier: Spielhallen) ohne weiteres auf einen Ausschluss weiterer Nutzungsarten geschlossen werden kann.

10

Die Frage zielt auf die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für die Beachtlichkeit eines Fehlers bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials nach § 2 Abs. 3 BauGB formulierte Voraussetzung, dass der Mangel auf das Ergebnis des Verfahrens "von Einfluss gewesen" ist. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass diese Voraussetzung dann vorliegt, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre (stRspr, z.B. BVerwG, Urteile vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 Rn. 20 ff. und vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 16 m.w.N.). Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann; hat sich der Planungsträger von einem unzutreffend angenommenen Belang leiten lassen und sind andere Belange, die das Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten, weder im Bauleitplanverfahren angesprochen noch sonst ersichtlich, so ist die unzutreffende Erwägung "auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen" (BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 <39 f.> - zu § 155b Abs. 2 Satz 2 BBauG -).

11

In Anwendung dieser Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht (UA S. 15) die konkrete Möglichkeit, dass die Planung ohne den Fehler bei der Bewältigung der Nutzungskonflikte zwischen Wohnnutzung und Prostitutionsgewerbe anders ausgefallen wär, bejaht. Anhaltspunkte hierfür hat es dem Ausschluss von Spielhallen im Kerngebiet entnommen, der zur Erhaltung der Nutzungsvielfalt unter Ausschluss städtebaulich unerwünschter Nutzungen festgesetzt worden sei. Dieser Ausschluss lege es nahe, dass der Plangeber eine gleichlautende Ausschlussregelung in Bezug auf Prostitutionsgewerbe und gegebenenfalls sonstige Gewerbebetriebe und Vergnügungsstätten mit sexuellem Bezug getroffen hätte, wenn er die Möglichkeit der Ansiedlung derartiger Betriebe in dem für das Vorhabengrundstück ausgewiesenen Kerngebiet berücksichtigt hätte. Diese anhand der Planunterlagen vorgenommene Würdigung des Sachverhalts bezieht sich auf die Umstände des Einzelfalles und ist nach § 137 Abs. 2 VwGO einer revisionsgerichtlichen Klärung entzogen. Der von der Beschwerde in diesem Zusammenhang behauptete Verstoß gegen die Eigentumsgarantie lässt eine substantiierte Begründung vermissen.

12

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

13

a) Die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans XI-101 u-1 aus dem Jahre 2006 verletzt.

14

Die Voraussetzungen einer das rechtliche Gehör verletzenden Überraschungsentscheidung (zu den Voraussetzungen vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1991 - 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 S. 91) sind schon deshalb nicht schlüssig dargetan, weil die Beschwerde selbst vorträgt, dass das Oberverwaltungsgericht in der erneuten Berufungsverhandlung klargestellt habe, dass es nunmehr von einem beachtlichen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB ausgehe und den Bebauungsplan insgesamt für nichtig erachte.

15

Entgegen der Annahme der Beschwerde war das Oberverwaltungsgericht auch nicht nach § 86 Abs. 3 VwGO gehalten, die Klägerin im Vorfeld der mündlichen Verhandlung auf diese (vorläufige) Rechtsauffassung hinzuweisen oder ihr in der mündlichen Verhandlung hierzu eine Frist zur weiteren Stellungnahme einzuräumen. Ein Gericht verstößt dann gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2014 - 2 B 67.14 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 30 Rn. 10). Auf unvorhersehbare rechtliche Gesichtspunkte hat das Oberverwaltungsgericht hier nicht abgestellt. Zu Recht hat es die Ablehnung der seitens der Klägerin beantragten Schriftsatzfrist darauf gestützt, dass die Klägerin selbst mit der Unwirksamkeit des Bebauungsplans 7-50B argumentiert hat und es deshalb bereits nach der eigenen Auffassung der Klägerin auf die Rechtswirksamkeit der Vorgänger-Bebauungspläne ankam.

16

Dass es auf die Wirksamkeit des Änderungs-Bebauungsplans aus dem Jahr 2006 ankommen konnte, ergab sich zudem aus dem in dieser Sache ergangenen Senatsurteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 - (BVerwGE 147, 379 Rn. 14). Schon deswegen fehlt für das Vorliegen einer das Gebot rechtlichen Gehörs verletzenden Überraschungsentscheidung jeder Anhaltspunkt.

17

b) Gleiches gilt, soweit die Beschwerde einen Gehörsverstoß ferner "im Hinblick auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 7 Nr. 9 Buchst. c BauO BE 58" rügt. Nachdem die Klägerin - wie dargelegt - damit rechnen musste, dass das Oberverwaltungsgericht die Bebauungspläne XI-101 u-1 aus dem Jahre 2006 und XI-101 u aus dem Jahre 1993 für unwirksam hält, hatte sie auch Anlass, sich mit der davor liegenden Rechtslage auseinanderzusetzen. Auch hierauf hat der Senat in seinem Revisionsurteil (Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 - BVerwGE 147, 379 Rn. 14) hingewiesen. Die Beschwerde kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass weder die Klägerin noch der Beklagte die BauO BE 58 in ihrem schriftsätzlichen oder mündlichen Vortrag je erwähnt und die Bevollmächtigten der Klägerin die BauO BE 58 im Termin zur mündlichen Verhandlung auch nicht parat gehabt hätten.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist ausgelegt worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 4a Absatz 4 Satz 1 der Inhalt der Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zwar in das Internet eingestellt, aber nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich sind,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.