Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. Juli 2018 - 8 N 16.2563

27.05.2020 05:04, 12.07.2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. Juli 2018 - 8 N 16.2563

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Verordnung des Landratsamts G* …- … (nachfolgend „Landratsamt“) über das Wasserschutzgebiet in der Gemeinde S* … … … und im Markt M* … … …, Landkreis G* …- …, für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde S* … … … (Brunnen 1 auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung S* …*) vom 21. Dezember 2015. Die Verordnung ist nach ihrem § 10 am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Sie ersetzt die frühere Wasserschutzgebietsverordnung vom 2. Januar 1984 und wurde mit Verordnung vom 28. November 2016, bekanntgegeben im Amtsblatt am 1. Dezember 2016, geändert.

Die Verordnung bezweckt den Schutz des Brunnens 1 für die öffentliche Trinkwasserversorgung der Beigeladenen. Der Brunnen 1, auf den sich die Wasserversorgung der Beigeladenen ausschließlich stützt, wurde im Jahr 1982 nördlich des Ortsteils R* … auf Grundstück FlNr. … Gemarkung S* … errichtet. Das Versorgungsgebiet umfasst das Gemeindegebiet mit Ausnahme des Ortsteils S* … und eines südlichen Bereichs des Ortsteils R* …, die an die Wasserversorgung des Antragstellers angeschlossen sind. Die Hochzone des Versorgungsgebiets kann über einen Notverbund vom Antragsteller mitversorgt werden.

Das Schutzgebiet besteht aus einem Fassungsbereich (W I) mit dem Brunnen 1, einer engeren (W II) und einer weiteren Schutzzone (W III). Die Schutzzonen wurden gegenüber dem früheren Schutzgebiet in ihrer Nord-Süd-Erstreckung verschmälert und ostwärts deutlich erweitert. Die weitere Schutzzone erstreckt sich auf das Gemeindegebiet des Antragstellers und überschneidet sich im Osten mit dem Wasserschutzgebiet für dessen Wassergewinnungsanlage.

Das Landratsamt erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 5. Januar 1984 erstmals eine wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme aus Brunnen 1. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2015 erhielt die Beigeladene eine beschränkte Erlaubnis (befristet bis 31.12.2017) und anschließend eine bis 31. Dezember 2047 befristete Bewilligung zum Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser.

Am 8. August 2014 beantragte die Beigeladene die Neuausweisung des Wasserschutzgebiets für den Brunnen 1 zur Anpassung an die hydrogeologischen Verhältnisse und an die aktuellen fachlichen Vorgaben. Der Schutzgebietsvorschlag vom 30. Juli 2014 wurde vom Ingenieurbüro Dr. … … erarbeitet.

Das Wasserwirtschaftsamt W* … gelangte in seinem Gutachten zum Schutzgebietsantrag vom 3. März 2015 zu der Einschätzung, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht ein wirksamer Trinkwasserschutz gegeben sei, sofern die Bestandskonflikte (Bundesstraße B, Abwasserdruckleitung, Aussiedlerhof, genehmigter Gartenbaubetrieb) beseitigt bzw. minimiert werden könnten oder durch sonstige Maßnahmen (z.B. Kontrollen) sichergestellt werde, dass keine nicht hinnehmbaren Gefährdungsmomente im Wasserschutzgebiet bzw. Trinkwassereinzugsgebiet verblieben.

Nach Auslegung der Unterlagen in der Zeit vom 10. April bis 13. Mai 2015 erhob der Antragsteller mit Anwaltsschreiben vom 15. Mai 2015 (beim Landratsamt eingegangen am 28.5.2015) und mit eigenem Schreiben vom 28. Mai 2015 (beim Landratsamt eingegangen am 29.5.2015) Einwendungen, die im Erörterungstermin am 23. September 2015 behandelt wurden. Mit Schreiben vom 3. März 2016 teilte das Landratsamt dem Antragsteller die Zurückweisung seiner Einwendungen mit.

Der Antragsteller trägt vor, mit seinen Einwendungen nicht ausgeschlossen zu sein, weil das Schreiben vom 15. Mai 2015 rechtzeitig zur Post aufgegeben worden sei, weshalb er im gerichtlichen Verfahren als nicht präkludiert zu behandeln sei. Er habe auf die festgelegten Beförderungszeiten vertrauen dürfen, weil die Deutsche Post AG eine Gefahr möglicher Verzögerungen nicht bekannt gegeben habe. In der Sache begründet er seinen am 19. Dezember 2016 erhobenen Normenkontrollantrag im Wesentlichen damit, dass sich wegen der eingeschränkten Schutzfähigkeit des Grundwasservorkommens die von ihm angebotene Mitversorgung als Alternative aufdränge. Auf die Gefährdungspotenziale ausgehend von der Bundesstraße (B) * und der Staatsstraße (St) 20**, der Abwasserdruckleitung, drei Altlastenflächen und der W* … Kaserne wurde verwiesen. Das Landratsamt sei, ohne Alternativen inhaltlich zu prüfen, davon ausgegangen, dass das kommunale Selbstverwaltungsrecht das nicht einschränkbare Recht auf Beibehaltung der eigenen Trinkwasserversorgung beinhalte. Die Bestimmung der Grenzen der weiteren Schutzzone sei fehlerhaft, wie die Stellungnahme des Diplomgeologen Dr. S* … vom 15. Juni 2015 aufzeige; es fehle eine Berechnung der Zuspeisungswahrscheinlichkeit nach Anlage 2 des LfU-Merkblatts Nr. 1.2/7 und ein Nachweis für die Varianz der Grundwasseranströmrichtung unter unterschiedlichen hydrologischen Rahmenbedingungen. Bei strikter Anwendung der Richtlinien ergäbe sich ein schmäleres Einzugsgebiet, das erheblich weiter nach Osten reiche; das Grundstück FlNr. … des Antragstellers sei nicht in den Schutzgebietsumgriff aufzunehmen. Unter Vorlage einer weiteren Stellungnahme des Diplomgeologen Dr. S* … vom 3. November 2017 wird vorgetragen, eine Ausweitung des Schutzgebiets über die derzeit bestehenden Grenzen der Schutzzone III sei nicht erforderlich. Die Einbeziehung von Flächen nördlich der W* … Kaserne sei unverhältnismäßig, weil dort ein Gewerbegebiet zur Erweiterung eines ortsansässigen Betriebs mit über 300 Arbeitsplätzen geplant sei.

Der Antragsteller beantragt,

die Verordnung des Landratsamts G* …- … über das Wasserschutzgebiet in der Gemeinde S* … … … und im Markt M* … … … vom 21. Dezember 2015 in Gestalt der Änderung vom 28. November 2016, bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis G* …- … vom 31. Dezember 2015, für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Schutzfähigkeit des erschlossenen Grundwasservorkommens werde durch die gutachterlichen Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts und die langjährige positive Betriebserfahrung belegt. Die Mitversorgung durch den Antragsteller sei keine zumutbare Alternative, weil sie nur mit erheblichem Aufwand zu realisieren sei; Kosten und Umsetzungsdauer hierfür seien derzeit nicht abschätzbar. Im Übrigen sei von Belang, dass die dem Antragsteller erteilte wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme im Jahr 2031 ende und bei einer Neubewertung des dortigen Wasserschutzgebiets zumindest Nutzungskonflikte zu erwarten seien. Zur Stellungnahme des Diplomgeologen Dr. S* … vom 15. Juni 2016 wurde unter Einbeziehung des Wasserwirtschaftsamts erläutert, dass die geringe Varianz des Grundwasserabstroms mit dem angesetzten Sicherheitszuschlag (Aufweitung der Fließrichtung) von 6° angemessen und ausreichend berücksichtigt sei. Die räumliche Abgrenzung des Schutzgebiets werde durch das Basisgutachten des Ingenieurbüros Dr. … vom 30. Juli 2014 und das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts vom 3. März 2015 gestützt. In den Schutzgebietsumgriff seien nur Flächen aufgenommen worden, die ein erhöhtes oder mindestens mittleres Risiko aufwiesen. Die Einbeziehung der W* … Kaserne sei aufgrund der Distanz und Fließzeit sowie der dortigen Nutzung (Sportplatz, Parkplatz, Hundezwinger) nicht erforderlich. Angesichts des überragenden Rangs der Sicherung der Trinkwasserversorgung habe der Antragsteller die Einschränkung seiner baulichen Entwicklungsmöglichkeiten hinzunehmen.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller sei präkludiert, weil er wegen erhöhter Sorgfaltsanforderungen während eines Poststreiks nicht auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten habe vertrauen dürfen. Die Mitversorgungsalternative habe das Landratsamt geprüft, aber nicht als gleichermaßen geeignet befunden. Gegen eine solche Lösung sprächen Errichtungskosten von mehreren hunderttausend Euro, um etwa 75% höhere Förderkosten sowie die fehlende Nachhaltigkeit dieser Variante nach dem Jahr 2031. Das Wasservorkommen sei uneingeschränkt schutzfähig. Zu Verunreinigungen ausgehend von der B * oder St 20** sei es bislang nicht gekommen. Alle im Anstrombereich liegenden Altlasten seien saniert; die teilsanierte Altlast auf Grundstück FlNr. … liege nicht im Anstrombereich. Die W* … Kaserne befinde sich nur mit einer kleinen Teilfläche (Parkplatz, Sportplatz) im Bereich des südlichen Sicherheitszuschlags der Anstromellipse; welche Gefahren hiervon ausgehen sollten, sei nicht erkennbar. Ein Ermittlungsdefizit bei der Bestimmung der Fließrichtung des Grundwassers liege nicht vor; das von der Beigeladene beauftragte Fachbüro betreue auch alle anderen Wasserschutzgebiete in der Region und kenne die dortigen Verhältnisse sehr genau. Die Planungshoheit des Antragstellers werde nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt, da für den von der weiteren Schutzzone erfassten Bereich keine konkrete, verfestigte Planung für ein Gewerbegebiet existiere, wie der Flächennutzungsplan belege; auch eine nach Festsetzung des Schutzgebiets vorgenommene Änderung des Flächennutzungsplans fiele nicht ins Gewicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten und der Gerichtsakten Bezug genommen. Der Antragsgegner hat sich mit Schriftsatz vom 9. Juli 2018 ergänzend geäußert.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet. Die angegriffene Verordnung weist weder formelle noch materiell-rechtliche Fehler auf.

A.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

1. Der Normenkontrollantrag ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO).

2. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er macht geltend, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Es genügt insofern, wenn sich aus seinem Vorbringen und dem unstreitigen Sachverhalt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt (vgl. BVerwG, U.v. 7.6.2001 – 4 CN 1.01 – BVerwGE 114, 301 = juris Rn. 8).

2.1 Als Grundstückseigentümer des im Geltungsbereich der Verordnung liegenden Grundstücks FlNr. … kann der Antragsteller geltend machen, von rechtswidrigen Nutzungsbeschränkungen in seinem zivilrechtlichem Eigentumsrecht betroffen zu sein. Dass sich der Antragsteller als Gemeinde nicht auf das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berufen kann, schmälert nicht die aus einfachem Recht herrührende Schutzfähigkeit des Eigentums (vgl. BVerwG, B.v. 13.3.1995 – 11 VR 2.95 – NVwZ 1995, 905 = juris Rn. 23; BayVGH, U.v. 28.11.2008 – 22 N 05.332 u.a. – juris Rn. 12; B.v. 26.6.2002 – 22 N 01.2625 – ZfW 2003, 219 = juris Rn. 12).

2.2 Ob sich der Antragsteller zur Begründung seiner Antragsbefugnis auch auf eine Verletzung seines Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) berufen kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Soweit er sich darauf beruft, nach § 3 Abs. 1 Nr. 4.1 der Verordnung ein kurzes Teilstück der Gemeindeverbindungsstraße „P* … Allee“ (Zufahrt auf die B * in Richtung W* … …*) entsprechend den Anforderungen der „Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag)“ errichten zu müssen, erscheint eine Rechtsverletzung durch künftig höhere Anforderungen und Kosten jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2010 – 22 N 08.2749 – juris Rn. 15).

Das Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete nach § 3 Abs. 1 Nr. 5.2 der Verordnung schränkt die Planungshoheit des Antragstellers zwar erheblich ein. Allerdings liegt für die in der weiteren Schutzzone liegende Gemeindefläche ausweislich des Flächennutzungsplans (vgl. S. 151 der Gerichtsakte) keine konkrete gemeindliche Planung vor. Anhaltspunkte, dass das Schutzgebiet eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung nachhaltig stören oder wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entziehen oder konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten unnötig verbauen könnte, hat der Antragsteller nicht dargelegt (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 28.10.2008 – 7 BN 4.08 – UPR 2009, 236 = juris Rn. 8; U.v. 7.6.2001 – 4 CN 1.01 – BVerwGE 114, 301 = juris Rn. 10; vgl. auch Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 144).

3. Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten.

B.

Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Die angegriffene Verordnung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

1. Formelle Fehler beim Normerlass sind weder gerügt noch ersichtlich.

2. Der Antragsteller ist mit seinen Einwendungen, die auf die Verhinderung oder Modifizierung des mit der Verordnung festgesetzten Schutzgebiets abzielen, nach Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG ausgeschlossen. Innerhalb der bis 27. Mai 2015 laufenden Anhörungsfrist hat er weder bei der Anhörungsbehörde (vgl. unten 2.1) noch bei sich selbst (vgl. unten 2.2) Einwendungen erhoben. Er ist hinsichtlich seines Klagevorbringens auch nicht so zu stellen, als wäre ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Art. 32 Abs. 1 und 3 BayVwVfG gewährt worden (vgl. unten 2.3). Auch die Tatsache, dass sich das Landratsamt inhaltlich mit den verfristeten Einwendungen auseinandergesetzt hat, ändert nichts an der gesetzlichen Präklusion, die nicht zur Disposition der Behörde steht (vgl. BVerwG, B.v. 27.5.2013 – 4 BN 28.13 – ZfBR 2013, 580 = juris Rn. 5).

2.1 Bei der Anhörungsbehörde hat der Antragsteller nicht fristgerecht bis 27. Mai 2015 Einwendungen erhoben. Sein Einwendungsschreiben vom 28. Mai 2015 (beglaubigter Auszug vom 28.5.2015 aus der Niederschrift der Sitzung des Marktgemeinderats am 21.5.2015) ging erst am 29. Mai 2015 beim Landratsamt ein (vgl. Empfangsbestätigung, S. 278 der Behördenakte). Auch das Anwaltsschreiben vom 15. Mai 2015 lag der Anhörungsbehörde ausweislich des behördlichen Eingangsstempels erst am 28. Mai 2015 vor (vgl. S. 294 der Behördenakte). Der Eingangsstempel des Landratsamts stellt eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO dar (vgl. BayVGH, U.v. 15.9.2006 – 9 B 04.1233 – juris Rn. 34; BFH, B.v. 29.3.2005 – IX B 236/02 – juris Rn. 4 f.; LSG LSA, U.v. 13.8.2002 – L 2 AL 15/00 – juris Rn. 23). Dieser Eingangsstempel erbringt grundsätzlich den Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schreibens (vgl. BVerwG, B.v. 29.11.2017 – 10 B 5.17 – juris Rn. 13; BFH, B.v. 14.3.2011 – VI R 81/10 – BFH/NV 2011, 1002 = juris Rn. 15). Den nach § 418 Abs. 2 ZPO möglichen Gegenbeweis dahin, dass das Schreiben bis zum 27. Mai 2015 beim Landratsamt eingegangen ist, hat der Antragsteller nicht erbracht. Die bloße, in aller Regel nicht völlig auszuschließende Möglichkeit, dass bei der Abstempelung ein Fehler unterlaufen ist, reicht hierfür nicht aus (vgl. BGH, U.v. 31.5.2017 – VIII ZR 224/16 = NJW 2017, 2285 = juris Rn. 20). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Eingangsstempel fehlerhaft ist, zumal während eines Poststreiks (vgl. unten 2.3.2.1) eine mehrtägige Postlaufzeit nicht ungewöhnlich ist. Es bestand deshalb kein Anlass für weitergehende Sachverhaltsermittlungen, wie vom Antragsteller mit nachgelassenem Schriftsatz vom 9. Juli 2017 angeregt (vgl. auch Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 10 m.w.N.).

2.2 Auch bei sich selbst hat der Antragsteller nicht fristgerecht Einwendungen erhoben. Zwar ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Gemeinde nicht nur bei der Anhörungsbehörde, sondern auch bei sich selbst Einwendungen erheben kann (vgl. BVerwG, U.v. 12.2.1997 – 11 A 62.95 – NVwZ 1997, 997 = juris Rn. 22; BayVGH, GB.v. 13.1.2004 – 22 A 03.40034 – juris Rn. 21; Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 73 Rn. 75). Dies gilt auch, wenn Schreiben – wie hier – nicht an sich selbst, sondern an die Anhörungsbehörde adressiert sind (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.1997 – 11 A 70.95 – UPR 1997, 471 = juris Rn. 24).

An die Erhebung von Einwendungen bei sich selbst, die ein „Insichgeschäft“ darstellt, sind im Interesse der Rechtssicherheit gewisse Anforderungen an die Publizität zu stellen, denen vorliegend nicht genügt wurde. Mit der Beschlussfassung des Marktgemeinderats vom 21. Mai 2015 und ihrer Protokollierung war zwar der interne Meinungsbildungsprozess beim Antragsteller abgeschlossen, eine Einwendung aber noch nicht erhoben. Wie bei jeder Willenserklärung im Namen der Gemeinde bedurfte es dazu des Vollzugs durch den Ersten Bürgermeister (vgl. Art. 36, Art. 38 Abs. 1 GO). Eine Umsetzung des Beschlusses durch eine vom Ersten Bürgermeister eigenhändig unterschriebene oder zur Niederschrift abgegebene Erklärung ist innerhalb der Einwendungsfrist nicht erfolgt; die Unterzeichnung des Sitzungsprotokolls reicht hierfür nicht aus (vgl. BayVGH, GB.v. 13.1.2004 – 22 A 03.40034 – juris Rn. 22).

Auch mit dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 15. Mai 2015 wurde der Beschluss des Marktgemeinderats nicht fristgerecht umgesetzt. Das Schreiben gelangte nicht in der nach Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG erforderlichen Schriftform zu den gesammelten Einwendungen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 12.2.1997 – 11 A 62.95 – NVwZ 1997, 997 = juris Rn. 24; U.v. 18.6.1997 – 11 A 70.95 – UPR 1997, 471 = juris Rn. 26). Die mit einfacher E-Mail der Kämmerei an die Gemeindewerke, wo die Einwendungen gesammelt wurden, am 26. Mai 2015 übermittelte (nicht unterschriebene) Kopie des Schreibens (S. 305 ff. der Behördenakte) genügt nicht den Anforderungen für die Ersetzung der Schriftform nach Art. 3a Abs. 2 BayVwVfG. Sie erfüllt offensichtlich nicht die Formerfordernisse des Art. 3a Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG. Zudem ist sie auch nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (Art. 3a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Mit dieser Anforderung will der Gesetzgeber einen fälschungssicheren elektronischen Schriftverkehr gewährleisten und sicherstellen, dass die Signatur des Dokuments durch die Person erfolgt, der diese zugeordnet ist. Nur auf diese Weise kann ein elektronisches Dokument in gleicher Weise wie die Unterschrift Gewähr dafür bieten, dass es von dem Aussteller herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 7.12.2016 – 6 C 12.15 – BayVBl 2017, 568 = juris Rn. 21; B.v. 14.9.2010 – 7 B 15.10 – NVwZ 2011, 364 = juris Rn. 24). Eine E-Mail, die diesen normativen Anforderungen nicht genügt, ist nicht geeignet, die gesetzliche Frist für die Erhebung von Einwendungen zu wahren. Die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach in Ausnahmefällen vom Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift Abstand genommen werden kann, wenn sich auch ohne eigenhändige Namenszeichnung aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Rechtsverkehrswillen ergibt (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 26.8.1983 – 8 C 28.83 – BayVBl 1984, 251 = juris Rn. 12; B.v. 19.12.2001 – 3 B 33.01 – juris Rn. 2), ist auf die Übermittlung von Dokumenten durch einfache E-Mail nicht übertragbar (vgl. BVerwG, B.v. 17.6.2011 – 7 B 79.10 – Buchholz 406.254 URG Nr. 3 = juris Rn. 24; B.v. 14.9.2010 – 7 B 15.10 – NVwZ 2011, 364 = juris Rn. 25).

Da Einwendungen innerhalb der Frist nicht formgerecht erhoben wurden, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein ordnungsgemäß unterzeichnetes Einwendungsschreiben zusätzlich mit einem Eingangsstempel oder Eingangsvermerk des Antragstellers zu versehen gewesen wäre, um den fristgerechten Eingang zu dokumentieren (auch offengelassen BVerwG, U.v. 12.2.1997 – 11 A 62.95 – NVwZ 1997, 997 = juris Rn. 25; VGH BW, U.v. 30.4.2001 – 5 S 273/00 – juris Rn. 31; vgl. hierzu auch Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 73 Rn. 75).

2.3 Dem Antragsteller ist auch keine Nachsicht in Form der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren. Ein Anspruch auf Berücksichtigung seiner Belange würde auch nach dem Erlass der angegriffenen Verordnung voraussetzen, dass die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung vorliegen (vgl. unten 2.3.1). Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat die Einwendungsfrist nicht unverschuldet versäumt (vgl. unten 2.3.2); es war ihm auch nicht infolge „höherer Gewalt“ unmöglich, eine Wiedereinsetzung vor Ablauf eines Jahres zu beantragen (vgl. unten 2.3.3).

2.3.1 Nachdem die angegriffene Verordnung erlassen wurde, kann dem Antragsteller unmittelbar keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mehr gewährt werden. Ein etwaiger Wiedereinsetzungsanspruch würde sich aber in einen Anspruch auf Berücksichtigung der Belange im gerichtlichen Verfahren wandeln (vgl. BVerwG, GB.v. 30.7.1998 – 4 A 1.98 – NVwZ-RR 1999, 162 = juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 20.5.2003 – 20 A 02.40015 u.a. – juris Rn. 87; Schink in Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 73 Rn. 124; Kämper in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 73 Rn. 60). Dies bedeutet indessen nicht, dass eine solche Berücksichtigung losgelöst von den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in Betracht kommt. Denn derjenige, dem ein Wiedereinsetzungsgrund erst nach dem Erlass der Verordnung offenbar wird, kann deshalb im gerichtlichen Verfahren nicht besser gestellt werden, als wenn er den Wiedereinsetzungsgrund noch im Erlassverfahren gegenüber dem Verordnungsgeber geltend gemacht hätte (vgl. NdsOVG, U.v. 14.1.2014 – 7 MS 103/13 – NuR 2014, 214 = juris Rn. 33). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

2.3.2 Der Antragsteller hat die Einwendungsfrist nicht unverschuldet versäumt (Art. 32 Abs. 1 BayVwVfG). Auf die Einhaltung der üblichen Postlaufzeiten durfte er wegen eines Poststreiks nicht vertrauen (vgl. nachfolgend 2.3.2.1). Seiner Prozessbevollmächtigten nicht zurechenbares Drittverschulden bei der Fristenüberwachung wurde weder rechtzeitig vorgetragen noch glaubhaft gemacht (vgl. unten 2.3.2.2).

2.3.2.1 Seinem Vortrag, seine Prozessbevollmächtigte habe das Einwendungsschreiben am 22. Mai 2015 zur Post gegeben, sodass er auf einen fristgerechten Eingang beim Landratsamt habe vertrauen dürfen, lässt sich kein Wiedereinsetzungsgrund entnehmen. Deshalb kann dahinstehen, ob die zur Begründung angegebenen Tatsachen nach Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht wurden (vgl. hierzu BVerfG, B.v. 7.3.2017 – 2 BvR 162/16 – StV 2017, 731 = juris Rn. 26; BVerwG, B.v. 16.10.1995 – 7 B 163.95 – NJW 1996, 409 = juris Rn. 4; BGH, B.v. 21.10.2010 – V ZB 210/09 – NJW-RR 2011, 136 = juris Rn. 7).

Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Deutsche Post AG dürfen dem Absender bei der Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwar grundsätzlich nicht als Verschulden angerechnet werden. Er darf darauf vertrauen, dass die nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden. Im Verantwortungsbereich des Absenders liegt es allein, das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post zu geben, dass es nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht erreichen kann (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2017 – 2 BvR 162/16 – StV 2017, 731 = juris Rn. 26; BVerwG, B.v. 27.3.2017 – 4 BN 33.16 – juris Rn. 5).

Anders liegt es, wenn aufgrund besonderer Umstände das im Allgemeinen gerechtfertigte Vertrauen in eine fristgemäße Briefbeförderung gestört war und deshalb gesteigerte Sorgfaltsanforderungen bestanden. Ein solcher Fall liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann vor, wenn der störungsfreie Postverkehr – wie hier – wegen eines Poststreiks nicht gewährleistet ist und der Betroffene die Verzögerung voraussehen konnte (vgl. BVerfG, B.v. 29.12.1994 – 2 BvR 106/93 – NJW 1995, 1210 = juris Rn. 20; BVerwG, B.v. 20.2.1997 – 9 B 776.96 – juris Rn. 2; BGH, B.v. 12.5.2016 – V ZB 135/15 – NJW 2016, 3789 = juris Rn. 24). Denn auf die Einhaltung der bekanntgegebenen Beförderungszeiten kann der Postkunde in der Regel (nur) solange vertrauen, bis die Post eine Gefahr möglicher Verzögerung in vergleichbarer Weise bekannt gibt oder erhebliche Verzögerungen offenkundig sind (vgl. BVerfG, B.v. 29.12.1994 – 2 BvR 106/93 – NJW 1995, 1210 = juris Rn. 17). Konnte ein Rechtsanwalt bei Anstellen der gebotenen Nachforschungen Kenntnis davon erlangen, dass sein fristgebundenes Schriftstück von einem Poststreik betroffen sein kann, und wählt er für die Beförderung gleichwohl den Postweg, obwohl sichere Übermittlungswege (Telefax, Einwurf in den Briefkasten beim Empfänger) zumutbar sind, treffen ihn gesteigerte Sorgfaltsanforderungen (vgl. BVerfG, B.v. 29.12.1994 – 2 BvR 106/93 – NJW 1995, 1210 = juris Rn. 26 f.; BGH, B.v. 12.5.2016 – V ZB 135/15 – NJW 2016, 3789 = juris Rn. 24; BVerwG, B.v. 20.2.1997 – 9 B 776.96 – juris Rn. 2). In einer solchen Situation kann von ihm erwartet werden, dass er sich danach erkundigt, ob das während des Poststreiks abgesandte Schriftstück die Behörde auch fristgerecht erreicht hat (vgl. BVerwG, B.v. 20.2.1997 – 9 B 776.96 – juris Rn. 2; BGH, B.v. 12.4.2016 – XI ZR 515/15 – juris Rn. 5).

Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsteller die ihm während des Poststreiks obliegenden gesteigerten Sorgfaltspflichten nicht erfüllt. Er hatte im Zeitpunkt der Aufgabe des Einwendungsschreibens zur Post (22.5.2015) mit streikbedingten Verzögerungen zu rechnen. Jedenfalls seit dem 13. Mai 2015 waren der Streik und seine Auswirkungen Gegenstand medialer Berichterstattung (vgl. z.B. S. 215 der Gerichtsakte). Im Übrigen entspricht es der Lebenserfahrung, dass die Öffentlichkeit unverzüglich und regelmäßig über Streikaktionen der Gewerkschaft informiert wird (vgl. BGH, B.v. 12.5.2016 – V ZB 135/15 – NJW 2016, 3789 = juris Rn. 24). Die wiederholten, zeitlich befristeten Arbeitsniederlegungen bei der Deutschen Post AG dauerten bis über den Fristablauf am 27. Mai 2015 hinaus an, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf Pressemitteilungen der Gewerkschaft ver.di hingewiesen hat. Im Zeitpunkt der Aufgabe des Schreibens zur Post musste die Antragstellerseite bei Anstellen der gebotenen Nachforschungen erkennen, dass dessen Beförderung von dem Poststreik betroffen sein kann (vgl. BGH, B.v. 12.5.2016 – V ZB 135/15 – NJW 2016, 3789 = juris Rn. 25). Die Gefahr erheblicher Verzögerungen war offenkundig, weshalb es unerheblich ist, ob die Deutsche Post AG – was der Antragsteller bestreitet – dies selbst bekanntgegeben hat (vgl. BVerfG, B.v. 29.12.1994 – 2 BvR 106/93 – NJW 1995, 1210 = juris Rn. 17; BGH, B.v. 12.5.2016 – V ZB 135/15 – NJW 2016, 3789 = juris Rn. 24 ff.). Unter diesen Umständen war die Antragstellerseite gehalten, sich beim Landratsamt zu erkundigen, ob das Einwendungsschreiben eingegangen ist. Dies hat sie versäumt.

Der mit nachgelassenem Schriftsatz vom 9. Juli 2018 gestellte Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Tatsache, dass in der Zeit vom 22. bis 28. Mai 2015 die für die Ermittlung des Einwendungsschreibens zuständigen Briefzentren 80 (München) und 82 (Starnberg) nicht bestreikt und von der Deutschen Post AG für dieses Poststück keine von der Regelpostlaufzeit abweichende streikbedingte Postlaufzeit angekündigt worden sei (etwa in dem eigens vorgehaltenen Suchdienst), gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, weil sich daraus keine Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts ergibt (vgl. BVerwG, B.v. 15.4.2003 – 7 BN 4.02 – NVwZ 2003, 1116 = juris Rn. 17; B.v. 10.10.2013 – 1 B 15.13 – Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 72 = juris Rn. 7). Da die Antragstellerseite bei der Aufgabe des Schreibens zur Post, wie oben dargelegt, erkennen konnte, dass dessen Beförderung von dem Poststreik betroffen sein kann, ist nicht entscheidungserheblich, ob die o.g. Briefzentren tatsächlich bestreikt wurden und ob die Deutsche Post AG auf streikbedingte Verzögerungen hingewiesen hat. Dass sich die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers bei der Deutschen Post AG, z.B. über ein Serviceangebot im Internet (vgl. Anlage 1 des Schriftsatzes vom 9.7.2018), vergewissert hätte, dass ihr Schreiben nicht vom Streik betroffen ist, wurde nicht behauptet.

2.3.2.2 Der in der mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2018 nachgeschobene Vortrag, die Kanzleiangestellten hätten bei der ihnen übertragenen Fristenüberwachung die allgemeine Büroanweisung außer Acht gelassen, wonach ein nicht im Akt dokumentierter Zugang fristwahrender Schreiben beim Empfänger zu erfragen sei, ist verspätet, weil er nicht innerhalb der Zwei-Wochenfrist des Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG dargelegt wurde. Bei diesem Vortrag handelt es sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht um Ausführungen, mit denen unklare oder unvollständige Angaben des bisherigen Vortrags (zur rechtzeitigen Aufgabe des Einwendungsschreibens zur Post) ergänzt, erläutert oder substanziiert werden, sondern um einen neuen Sachvortrag, der im Wiedereinsetzungsgesuch vom 25. Juni 2018 auch nicht ansatzweise erwähnt wurde (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 – 3 C 21.11 – BVerwGE 142, 219 = juris Rn. 25; BGH, B.v. 31.3.2010 – XII ZB 166/09 – FamRZ 2010, 879 = juris Rn. 12; BFH, U.v. 31.1.2017 – IX R 19/16 – HFR 2017, 671 = juris Rn. 21). Die Zwei-Wochenfrist gilt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch in Fällen, in denen – wie hier – eine Wiedereinsetzung wegen Erlass der angegriffenen Verordnung nicht mehr unmittelbar gewährt werden kann und der Antragsteller stattdessen erreichen will, im gerichtlichen Verfahren als „nicht präkludiert“ gestellt zu werden. Derjenige, dem ein Wiedereinsetzungsgrund erst nach Verordnungserlass offenbar wird, kann nicht besser gestellt werden, als wenn er den Wiedereinsetzungsgrund früher geltend gemacht hätte (vgl. NdsOVG, U.v. 14.1.2014 – 7 MS 103/13 – NuR 2014, 214 = juris Rn. 33). Auch in diesem Fall ist es geboten, die Unsicherheit, ob es bei den Folgen einer Fristversäumnis bleibt, in engen Grenzen zu halten (vgl. BFH, U.v. 31.1.2017 – IX R 19/16 – HFR 2017, 671 = juris Rn. 21).

Abgesehen davon konnte der Antragsteller (aus den in der mündlichen Verhandlung erläuterten Gründen) die näheren Abläufe nicht mehr nachvollziehen. Er hat auch nicht dargelegt, dass es sich bei den für die Fristenüberwachung verantwortlichen Angestellten um gut ausgebildete, zuverlässige sowie sorgfältig ausgewählte und überwachte Bürokräfte gehandelt hat (vgl. BVerwG, B.v. 10.4.2017 – 1 B 66.17 – InfAuslR 2017, 261 = juris Rn. 2; B.v. 6.6.1995 – 6 C 13.93 – BayVBl 1996, 284 = juris Rn. 5; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 32 Rn. 43; Kallerhoff/Stamm in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 32 Rn. 20).

2.3.3 Dem Antragsteller war es auch nicht infolge höherer Gewalt unmöglich, die Wiedereinsetzung vor Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Einwendungsfrist zu beantragen (Art. 32 Abs. 3 BayVwVfG).

Der Begriff der „höheren Gewalt“ ist enger als der Begriff „ohne Verschulden“ in Art. 32 Abs. 1 BayVwVfG. Unter „höherer Gewalt“ ist ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe – also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung – zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. BVerfG, B.v. 16.10.2007 – 2 BvR 51/05 – BVerfGK 12, 303 = juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 10.12.2013 – 8 C 25.12 – NVwZ 2014, 1237 = juris Rn. 30; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 32 Rn. 37; Kallerhoff/Stamm in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 32 Rn. 41).

Gemessen an diesen Grundsätzen war für den Antragsteller der für die Nichteinhaltung der Jahresfrist nach Art. 32 Abs. 3 BayVwVfG ursächliche Irrtum, sein Schreiben sei fristgerecht beim Landratsamt eingegangen, nicht unvermeidbar. Dass ihn das Landratsamt über den verspäteten Eingang in Unkenntnis gelassen und seine Einwendungen im weiteren Verfahren in der Sache behandelt hat, rechtfertigt nicht die Annahme höherer Gewalt. Die bloße Untätigkeit einer Behörde reicht hierfür in aller Regel nicht aus. Erforderlich wäre vielmehr, dass die Behörde den Betroffenen – etwa durch falsche Auskunft oder die bewusste Erregung eines Irrtums – von der fristwahrenden Handlung abgehalten hat (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.1997 – 3 C 35.96 – NVwZ 1998, 1292 = juris Rn. 58; VGH BW, U.v. 10.12.2015 – 2 S 1516/14 – VBlBW 2016, 205 = juris Rn. 77). Dafür sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich. Die gesetzliche Präklusion steht auch nicht zur Disposition der Behörde (vgl. BVerwG, B.v. 27.5.2013 – 4 BN 28.13 – ZfBR 2013, 580 = juris Rn. 5).

2.4 Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen des Antragstellers ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG). Die Präklusionswirkung erstreckt sich entgegen seiner Auffassung auch auf seine Eigentumsbetroffenheit betreffend das Grundstück FlNr. … Zu den besonderen privatrechtlichen Titeln zählen insbesondere privatrechtliche Verträge mit dem Vorhabensträger oder zivilrechtliche Abwehransprüche gegen das Vorhaben, die aus dem Grundstückseigentum oder dinglichen Rechten hieran hergeleitet werden (vgl. Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 73 Rn. 99-102; Lieber in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 73 Rn. 267). Solche stehen vorliegend nicht in Rede.

3. Die angefochtene Verordnung leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Fehlern.

Rechtsgrundlage der Verordnung ist § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Hiernach können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Zu diesen Gewässern zählt auch das Grundwasser (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG). In Wasserschutzgebieten können bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt und Eigentümer, Nutzungsberechtigte und Begünstigte zur Vornahme bzw. Duldung bestimmter Handlungen und Maßnahmen verpflichtet werden (§ 52 Abs. 1 WHG).

Der gerichtlich voll überprüfbare Begriff der Erforderlichkeit bezieht sich zum einen in sachlicher Hinsicht auf den Schutz des Wasservorkommens dem Grunde nach, was sich nach der Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit und Schutzfähigkeit richtet (vgl. BVerwG, U.v. 26.11.2015 – 7 CN 1.14 – NVwZ 2016, 609 = juris Rn. 25; U.v. 2.8.2012 – 7 CN 1.11 – NVwZ 2013, 227 = juris Rn. 20; vgl. auch Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 1086). Zum anderen setzt die Erforderlichkeit der räumlichen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets Grenzen, weil die damit einhergehende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse im Wege der Inhalts- und Schrankenbestimmung nur zulässig ist, wenn von dem betroffenen Grundstück Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen können (vgl. BVerwG, U.v. 26.11.2015 – 7 CN 1.14 – NVwZ 2016, 609 = juris Rn. 26 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, B.v. 6.9.2005 – 1 BvR 1161/03 – NVwZ 2005, 1412 = juris Rn. 26).

Nach diesen Grundsätzen erfordert das Wohl der Allgemeinheit die Neufestsetzung des Wasserschutzgebiets zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung der Beigeladenen. Im maßgebenden Zeitpunkt des Verordnungserlasses (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 6.10.2015 – 8 N 13.1281 u.a. – juris Rn. 22; U.v. 1.8.2011 – 22 N 09.2729 – ZfW 2012, 94 = juris Rn. 23) erweist sich das erschlossene Grundwasservorkommen als schutzwürdig (vgl. unten 3.1), sachlich schutzbedürftig (vgl. unten 3.2) und im konkret festgesetzten Umfang räumlich schutzbedürftig (vgl. unten 3.3) sowie ausreichend schutzfähig (vgl. unten 3.4), ohne dass rechtlich geschützte Interessen – insbesondere das Selbstverwaltungsrecht oder das zivilrechtliche Eigentumsrecht des Antragstellers – unverhältnismäßig beschränkt würden (vgl. unten 3.5). Die Schutzgebietsausweisung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil eine sich aufdrängende Alternativerschließung außer Acht gelassen worden wäre (vgl. unten 3.6).

3.1 Das aus dem Brunnen 1 geförderte Wasser ist schutzwürdig. Ein Wasservorkommen ist schutzwürdig, wenn es nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist. Umgekehrt fehlt es an der Schutzwürdigkeit, wenn trotz Schutzanordnungen, z.B. aus hydrologischen oder geologischen Gründen, eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Wassers zu befürchten ist und eine Trinkwassernutzung daher ausscheidet (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.2015 – 7 BN 2.14 – W+B 2015, 120 = juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 1.8.2011 – 22 N 09.2729 – ZfW 2012, 94 = juris Rn. 34; VGH BW, U.v. 26.3.2015 – 3 S 166/14 – NuR 2015, 575 = juris Rn. 40; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 51 Rn. 19 m.w.N.). Die Qualität des Wasservorkommens wird durch die vorgelegten Untersuchungsberichte (vgl. S. 62 ff. der Antragsunterlagen) belegt. Im Übrigen ist unbestritten, dass aus dem Brunnen 1 Wasser in ausreichender Menge gefördert werden kann.

3.2 Das Wasservorkommen ist auch schutzbedürftig, weil ohne die Erweiterung des bisherigen Schutzgebiets eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Wasservorkommens nach seiner chemischen Beschaffenheit oder seiner hygienischen oder geschmacklichen Eignung für Trinkwasserzwecke befürchtet werden müsste (vgl. BVerwG, U.v. 20.1.2015 – 7 BN 2.14 – juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 6.10.2015 – 8 N 13.1281 u.a. – juris Rn. 29; VGH BW, U.v. 24.3.2014 – 3 S 280/10 – juris Rn. 54; vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, § 51 Rn. 19). Davon ist angesichts der überragenden Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung regelmäßig auszugehen; eines Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts bedarf es nicht (vgl. BVerwG, U.v. 12.9.1980 – IV C 89.77 – NJW 1981, 837 = juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 6.10.2015 – 8 N 13.1281 u.a. – juris Rn. 29; OVG RhPf, U.v. 8.10.2015 – 1 C 10843/13 – juris Rn. 29; VGH BW, U.v. 24.3.2014 – 3 S 280/10 – juris Rn. 53).

Vorliegend wird das Einzugsgebiet des Brunnens 1 vorwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzt; Verkehrswege (B * und St 20**) verlaufen durch dieses hindurch (vgl. Nr. 6 des DVGW-Arbeitsblatts W 101). Die Grundwasserüberdeckung im Einzugsgebiet weist eine mindestens mittlere Schutzfunktion auf. Ausgenommen bleiben jedoch einzelne Bereiche punktueller Infiltration von Oberflächenwasser („Schlucklöcher“), die erhöht schutzbedürftig sind (vgl. S. 37 des wasserrechtlichen Genehmigungsantrags). Auch der Antragsteller bezweifelt die Schutzbedürftigkeit der Sache nach nicht.

3.3. Die Schutzbedürftigkeit des Grundwassers ist vorliegend auch hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des Wasserschutzgebiets gegeben.

In räumlicher Hinsicht gebietet das Kriterium der Erforderlichkeit, dass nur solche Grundstücke in das Schutzgebiet einbezogen werden dürfen, die im Einzugsgebiet des zu schützenden Trinkwasserbrunnens liegen und von denen Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen können. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 51 Abs. 1 WHG ein Wasserschutzgebiet überhaupt festgesetzt werden kann, müssen demnach für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (vgl. BVerfG, B.v. 6.9.2005 – 1 BvR 1161/03 – NVwZ 2005, 1412 = juris Rn. 26; BVerwG, U.v. 2.8.2012 – 7 CN 1.11 – NVwZ 2013, 227 = juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 1.8.2011 – 22 N 09.2729 – ZfW 2012, 94 = juris Rn. 39). Der Normgeber muss die örtlichen Gegebenheiten prüfen und sich hierbei auf wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Erkenntnisse stützen (vgl. BVerwG, U.v. 2.8.2012 – 7 CN 1.11 – NVwZ 2013, 227 = juris Rn. 21). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die genauen Grenzen des erforderlichen Wasserschutzgebiets bzw. seiner Schutzzonen sich oft selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur annähernd umreißen lassen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund und sind daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Gerade die Ausdehnung des Einzugsgebiets eines Trinkwasservorkommens zeichnet sich in der Regel nicht auf der Erdoberfläche ab. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die Wasserrechtsbehörde bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügt (vgl. BVerwG, U.v. 2.8.2012 – 7 CN 1.11 – NVwZ 2013, 227 = juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 6.10.2015 – 8 N 13.1281 u.a. – juris Rn. 35; VGH BW, U.v. 24.3.2014 – 3 S 280/10 – juris Rn. 62; vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, § 51 Rn. 45; Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand Februar 2017, § 51 WHG Rn. 46; Schwind in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 51 Rn. 40). Dabei kommt den Beurteilungen des zuständigen Wasserwirtschaftsamts aufgrund seiner Stellung als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) und aufgrund seiner Erfahrungen nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets besondere Bedeutung zu (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 1.8.2011 – 22 N 09.2729 – ZfW 2012, 94 = juris Rn. 39).

Nach diesen Maßstäben ist die Ausdehnung der weiteren Schutzzone, insbesondere auch an ihrer östlichen Grenze, vorliegend nicht zu beanstanden. Das Landratsamt hat sich bei seiner Grenzziehung auf den Schutzgebietsvorschlag des Ingenieurbüros Dr. … vom 30. Juli 2014 gestützt, der vom Wasserwirtschaftsamt als tragfähig beurteilt wurde (vgl. Gutachten vom 3.3.2015, S. 183 ff. der Behördenakte). Durchgreifende Einwände gegen die Methodik und Schlüssigkeit des Schutzgebietsvorschlags sind weder aufgezeigt noch sonst für den Senat erkennbar.

3.3.1 Der Antragsteller stützt seine Einwendungen gegen die östliche Bemessung der weiteren Schutzzone maßgeblich auf die gutachterlichen Stellungnahmen des Diplomgeologen Dr. S* … vom 15. Juni 2016 und 3. November 2017. Die dort dargelegten Zweifel an der Richtlinienkonformität der Grenzziehung erweisen sich als nicht stichhaltig. Beide Stellungnahmen überzeugen bereits deshalb nicht, weil sie hinsichtlich der östlichen Erstreckung der weiteren Schutzzone zu diametral gegensätzlichen Ergebnissen gelangen. Während die Stellungnahme vom 15. Juni 2016 annimmt, bei strikter Richtlinienanwendung ergäbe sich ein etwas schmäleres, erheblich weiter nach Osten reichendes Wasserschutzgebiet (vgl. S. 48 der Gerichtsakte), schlussfolgert die Äußerung vom 3. November 2017, eine Ausweitung des Wasserschutzgebiets über die bestehenden Grenzen der Schutzzone W III sei nach den derzeit gültigen Richtlinien überhaupt nicht erforderlich (vgl. S. 144 der Gerichtsakte).

Seine konträren Annahmen begründet der Diplomgeologe Dr. S* … mit einer Widersprüchlichkeit der Vorgaben des Merkblatts Nr. 1.2/7 des Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU), wonach eine Schutzgebietsausweisung bei einer Fließzeit von über drei Jahren nicht erforderlich sei, und des DVGW-Arbeitsblatts W 101, das hier strengere Vorgaben beinhalte (vgl. S. 4 f. der Sitzungsniederschrift vom 3.7.2018). Eine solche Widersprüchlichkeit vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, die im DVGW-Arbeitsblatt W 101 vorgesehene Mindestentfernung zum Fassungsbereich von 1.000 m (vgl. dort Nr. 4.4.2, S. 11) sei im Rahmen der Bemessung der Grenze der Schutzzone III gemäß dem LfU-Merkblatt Nr. 1.2/7 (Stand: 1.1.2010, vgl. dort Nr. 6.1) grundsätzlich einzuhalten (vgl. S. 5 der Sitzungsniederschrift). Die Fließzeit sei ein wichtiges Kriterium, aber nicht das einzige. Mit der Entfernung eines Schadstoffeintrags vom Fassungsbereich vergrößere sich der Verdünnungseffekt. Diese fachbehördliche Einschätzung wird vom Ingenieurbüro Dr. …, das den Schutzgebietsvorschlag erarbeitet hat, ebenso gestützt (vgl. S. 163 der Gerichtsakte) wie von dem im Anhörungsverfahren für den Antragsteller tätig gewordenen Ingenieurbüro H* …, das hier sogar einen Mindestabstand von 2.000 m für erforderlich gehalten hat (vgl. S. 318 der Behördenakte). Im Übrigen legt das LfU-Merkblatt Nr. 1.2/7 in Nr. 6.1.2 eindeutig fest, dass bei einem Poren-Grundwasserleiter, der hier vorliegt (vgl. S. 8 des Gutachten des Wasserwirtschaftsamts vom 3.3.2015, S. 32 des wasserrechtlichen Genehmigungsantrags), die Zone III A gemäß dem DVGW-Arbeitsblatt W 101 festzulegen ist (vgl. dort S. 21 und S. 22, Abb. 4.).

Dass die bisherige östliche Schutzgebietsgrenze mit einem Abstand von nur ca. 500 m zur Fassung dem nicht entspricht, steht außer Frage.

3.3.2 Die Berechnung des unterirdischen Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage der Beigeladenen erweist sich als tragfähig.

3.3.2.1 Der Einwand des Antragstellers, die Datenbasis der Grundwassermessdaten sei mangelhaft, weil die Bestimmung von Grundwasserfließrichtung und -gefälle auf einer einzigen Stichtagsmessung (24.6.2004) beruhe bzw. frühere Messungen zwar erwähnt, aber nicht dokumentiert seien, ist nicht berechtigt. Aus dem Schutzgebietsvorschlag (vgl. dort S. 33 oben) ergibt sich, dass mehrere Stichtagsmessungen zwischen 1999 und 2004 zugrunde gelegt wurden. Mit seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2017 (vgl. S. 115 ff. der Gerichtsakte) hat das Ingenieurbüro Dr. … diese Stichtagsmessungen (31.5.1999, 14.11.2000 und 15.10.2001) näher erläutert und Grundwassergleichenpläne hierzu vorgelegt. Im Übrigen ist unstreitig, dass das Gebiet der sog. M* … Mulde sehr genau erkundet ist; neben der Beigeladenen fördern dort auch der Antragsteller sowie die Gemeinden S* … und R* … ihr Trinkwasser. Alle dortigen Wasserschutzgebiete werden seit langer Zeit vom Fachbüro Dr. … betreut (vgl. S. 6 der Sitzungsniederschrift vom 3.7.2018), sodass davon auszugehen ist, dass das Büro die Verhältnisse vor Ort sehr gut kennt und dass diese Kenntnisse in den Schutzgebietsvorschlag eingeflossen sind.

3.3.2.2 Der Sicherheitszuschlag von 6° im ermittelten Anstrombereich ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Ansatz erfolgte aufgrund zu erwartender geringfügiger Grundwasserströmungsvarianzen und Dispersionseffekte infolge der natürlichen Schwankungen des Grundwasserstands (vgl. S. 5 der Stellungnahme des Ingenieurbüros Dr. … vom 2.6.2017; S. 119 der Gerichtsakte; S. 52 des wasserrechtlichen Antrags). Der Sicherheitszuschlag (Öffnungswinkel) von 6° bewegt sich innerhalb der in der Fachliteratur vertretenen Werte von 5-7° (vgl. LfU-Merkblatt Nr. 1.2/7, S. 16, Fußnote 2) bzw. 5-6° (vgl. Anlage 2 zum LfU-Merkblatt Nr. 1.2/7, S. 3). Das Wasserwirtschaftsamt hat den Sicherheitszuschlag von 6° als ausreichend, aber auch erforderlich erachtet (vgl. S. 5 der Sitzungsniederschrift vom 3.7.2018; S. 430 der Behördenakte). Auch das vom Antragsteller im Anhörungsverfahren beigezogene Ingenieurbüro H* … bewertet einen seitlichen Sicherheitszuschlag von 6° vorliegend als realistisch (vgl. Stellungnahme vom 27.5.2017, S. 318 der Behördenakte). Der Antragsteller hat diese fachliche Bewertung nicht erschüttern können.

Im Übrigen ist der Vortrag, bei strikter Anwendung der Richtlinien sei das Grundstück FlNr. … nicht in den Schutzgebietsumgriff aufzunehmen, nicht nachvollziehbar, weil das Grundstück auch bei Vernachlässigung des Sicherheitszuschlags von 6° noch mit einem erheblichen Teil seiner Fläche innerhalb des Anstrombereichs liegt (vgl. S. 116 der wasserrechtlichen Antragsunterlagen).

3.3.2.3 Die Methodik der Ermittlung des Einzugsgebiets wird auch durch den Vortrag, die Zuspeisungswahrscheinlichkeit nach Anlage 2 des LfU-Merkblatts Nr. 1.2/7 sei richtlinienwidrig nicht berechnet worden, nicht infrage gestellt. Der Antragsgegner hat unter Einbeziehung des Wasserwirtschaftsamts angegeben, geprüft zu haben, ob Flächen des Einzugsgebietes nach den Kriterien der „Zuspeisungswahrscheinlichkeit“ aus dem Schutzumgriff entlassen werden könnten. Dies habe sich als nicht möglich erwiesen, weil sich die Zuspeisungswahrscheinlichkeit bei den vorhandenen hydraulischen Parametern und dem Entnahmeumfang erst in sehr viel größerer Entfernung (als es das Schutzgebiet festsetzt) auf ein Maß reduziert, das eine geringe Schutzbedürftigkeit nach sich zöge (vgl. S. 65 der Gerichtsakte). Dies steht im Einklang mit den Ausführungen des Ingenieurbüros Dr. …, wonach dieses Berechnungsverfahren vorliegend keine realistischen Ergebnisse liefern könne. Die Methode sei speziell für langgestreckte und weitläufige Schotteraquifere hoher Transmissivität entwickelt worden. Diese Situation sei für die M* … Mulde mit ihrem sehr flachen Grundwassergefälle nicht gegeben; es ergäbe sich hierbei eine Längserstreckung von über 4,2 km, was einer Grundwasserfließzeit von ca. 17 Jahren entspräche (vgl. Stellungnahme vom 2.6.2017, S. 120 der Gerichtsakte). Der Antragsteller ist diesen gutachterlichen Aussagen nicht substanziiert entgegengetreten.

3.3.3 Die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs der weiteren Schutzzone verstößt im östlichen Grenzbereich in Bezug auf die Überlappung mit der engeren und weiteren Schutzzone des Wasserschutzgebiets zur Sicherung der Wassergewinnungsanlage des Antragstellers nicht gegen den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass ein und dasselbe Gelände durch einen mehrfachen Gebietsschutz mit unterschiedlichem Schutzzweck (hier: Sicherung unterschiedlicher Wassergewinnungsanlagen) gesichert wird (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.1987 – 9 N 87.667 – BayVBl 1988, 339/340). Dass einzelne Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen im räumlichen Geltungsbereich zweier Wasserschutzgebietsverordnungen liegen, führt nicht per se zu Unklarheiten oder unauflösbaren Widersprüchen der dort geltenden Nutzungsbeschränkungen. Der Antragsteller, der sich pauschal auf „Bestimmtheitsprobleme“ infolge der Lage von Flächen innerhalb der weiteren Schutzzone der angegriffenen Verordnung und der engeren Schutzzone der – nicht vorgelegten – Wasserschutzgebietsverordnung zur Sicherung seiner Wassergewinnungsanlage beruft, legt auch nicht näher dar, inwieweit sich die Bestimmungen beider Verordnungen widersprächen.

3.4 Das Wasservorkommen im Einzugsbereich der Gewinnungsanlage der Beigeladenen erweist sich auch in ausreichendem Umfang als schutzfähig. Das geschützte Trinkwasservorkommen ist zwar nicht in jeder Hinsicht und in vollem Umfang schutzfähig; dies schließt es aber nicht aus, dass das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung dieses Wasserschutzgebiets gleichwohl erfordert (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2010 – 22 N 08.2749 – juris Rn. 25; U.v. 26.6.2002 – 22 N 01.2625 – BayVBl 2003, 146 = juris Rn. 17; vgl. auch Schwind in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 51 Rn. 37).

3.4.1 Die Schutzfähigkeit wird durch die im Abstand von ca. 750 m östlich der Wassergewinnungsanlage querenden Straßen B * und St 20** und ihrer oberstromig gelegenen Kreuzung nicht infrage gestellt.

Die durch das latente Unfallrisiko eingeschränkte Wirksamkeit des Wasserschutzgebiets ändert nichts an der Verwendbarkeit des durch den Brunnen 1 erschlossenen Trinkwassers (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 30.7.2010 – 22 N 08.2749 – juris Rn. 26). Das Wasserwirtschaftsamt hat nachvollziehbar dargelegt, dass ein Unfall mit dem Austreten größerer Mengen an wassergefährdenden Stoffen in der Regel sofort erkannt würde und angesichts der Grundwasserfließzeit von ca. drei Jahren noch ausreichend Zeit bestünde, hierauf mit Gegenmaßnahmen (Notversorgung, Bodenaushubmaßnahmen, Abwehrbrunnen u.a.) zu reagieren. An der Vorfeldmessstelle M 1 kann zudem die Gewässerqualität überwacht werden (vgl. S. 9 des Gutachtens vom 3.3.2015; S. 7 der Sitzungsniederschrift vom 3.7.2018). Im Übrigen hat das Ingenieurbüro Dr. … Maßnahmen zur Verringerung des Unfallrisikos vorgeschlagen (u.a. Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h, Überholverbot, Hinweisschilder „gefährliche Kreuzung“), die auch der vom Antragsteller beigezogene Diplomgeologe Dr. S* … als geeignet ansieht (vgl. S. 7 der Stellungnahme vom 15.6.2015, S. 50 der Gerichtsakte). Dessen Einwand, diese Maßnahmen könnten einen unfallbedingten Schadstoffeintrag in das Grundwasser nicht verhindern, ist richtig, geht aber angesichts des Fließzeitabstands von ca. drei Jahren ins Leere. Der Vorhalt, bei konsequentem Abstellen auf den Fließzeitabstand erweise sich die Schutzgebietserweiterung als unnötig, verkennt, dass dessen Schutzregime primär Handlungen zur Vermeidung von Grundwassergefährdungen verbietet, d.h. nicht erst daran ansetzt, die Auswirkungen eingetretener Gefährdungsszenarien beherrschbar zu machen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass mit dem Schutzgebiet auch kontinuierliche, ggf. nicht ohne Weiteres erkennbare Schadstoffeinträge verhindert werden sollen.

Auch das Straßenabwasser führt nach der ca. 40-jährigen Betriebserfahrung mit der Wassergewinnungsanlage der Beigeladenen zu keiner negativen Beeinträchtigung des Grundwasservorkommens. Einen Ausbau der B * nach den Richtlinien für Verkehrswege in Wasserschutzgebieten (RiStWag) mit Sammeln des Straßenabwassers und Ausleiten aus dem Schutzgebiet hält das Wasserwirtschaftsamt deshalb für nicht erforderlich (vgl. S. 9 des Gutachtens vom 3.3.2015, S. 187 der Behördenakte).

3.4.2 Die im Abstand von ca. 500 m östlich des Brunnens 1 in Nord-Süd-Richtung verlaufende Abwasserdruckleitung schränkt die Schutzfähigkeit des in der Gewinnungsanlage der Beigeladenen geförderten Wassers ebenfalls nicht ein. Da die Abwasserleitung weit außerhalb der 50-Tage-Fließzeit liegt, geht von ihr bei regelmäßiger Kontrolle keine hygienische Gefährdung des Trinkwassers aus (vgl. S. 9 f. des Gutachtens des Wasserwirtschaftsamts vom 3.3.2015, S. 187 der Behördenakte; S. 2 der Stellungnahme vom 18.8.2015, S. 430 der Behördenakte; S. 6 der Stellungnahme des Ingenieurbüros Dr. … vom 2.6.2017, S. 120 der Gerichtsakte). Der Antragsteller ist dieser fachlichen Einschätzung nicht inhaltlich entgegengetreten.

3.4.3 Das durch die angegriffene Verordnung geschützte Wasservorkommen ist auch im Hinblick auf die vom Antragsteller thematisierten Altlastenflächen schutzfähig.

Von den Altlasten auf den Grundstücken FlNr. … und …, deren Sanierung abgeschlossen ist, geht auf Grundlage der fachbehördlichen bzw. gutachterlichen Einschätzungen (vgl. S. 41 f. des wasserrechtlichen Genehmigungsantrags; S. 3 der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 18.8.2015, S. 431 der Behördenakte) keine Gefährdung des geförderten Wasservorkommen mehr aus. Auch die teilsanierte Altlast auf Grundstück FlNr. …, die außerhalb des Einzugsgebiets der Wassergewinnungsanlage liegt, stellt dessen Schutzfähigkeit nicht infrage (vgl. S. 431 der Behördenakte; S. 119 der Gerichtsakte). Dass diese fachbehördliche bzw. gutachterliche Bewertung unzutreffend wäre, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt.

3.4.4 Das militärisch genutzte Areal (W* … Kaserne) südöstlich der Wassergewinnungsanlage der Beigeladenen steht der Schutzfähigkeit des Wasservorkommens ebenfalls nicht entgegen. Das Kasernengelände liegt nur mit seinem nordöstlichen Randbereich im südlichen, stromseitlichen Einzugsgebiet der Brunnenfassung. Das von der Beigeladenen beauftragte Fachbüro Dr. … gelangt zu der Einschätzung, dass von diesem Areal keine Gefährdung des geförderten Wasservorkommens ausgeht, weil sich dort lediglich eine an einen Sportplatz anschließende Grünfläche sowie ein Pkw-Parkplatz befindet (vgl. S. 47 des wasserrechtlichen Genehmigungsantrags). Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung unzutreffend sein könnte, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Dass keine Unterlagen über das Vorhandensein wassergefährdender Stoffe auf dem Kasernengelände vorliegen, führt nicht dazu, dass dies zulasten des Antragsgegners anzunehmen wäre. Der Vorhalt, das militärische Geheimhaltungsinteresse stehe der Ausweisung eines Wasserschutzgebiets auf dem Bundeswehrgelände entgegen, ist nicht nachvollziehbar, weil die betroffenen Flächen des Kasernengeländes nicht in das Schutzgebiet einbezogen wurden.

3.4.5 Es besteht auch kein Anhaltspunkt, dass die Schutzfähigkeit des Trinkwasservorkommens insgesamt nicht mehr ausreichend gegeben wäre. Die Einschätzung des vom Antragsteller beigezogenen Ingenieurbüros H* …, die vielen einzelnen Gefährdungspotenziale erschienen zwar – jeweils isoliert betrachtet – hinnehmbar, stünden in ihrer Summe aber einem voll wirksamen Schutz des genutzten Grundwasservorkommens entgegen (vgl. S. 320 der Behördenakte), ist nicht berechtigt. Die Abstriche an der Schutzfähigkeit ändern insgesamt nichts an der Verwendbarkeit des Wasservorkommens für die Trinkwasserversorgung. Der Senat hat keine Zweifel an der diesbezüglichen Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts und des Ingenieurbüros Dr. …, das den Schutzgebietsvorschlag erarbeitet hat. Wie eine jahrzehntelange tatsächliche Erfahrung zeigt, ist die Wahrscheinlichkeit einer durch die bekannten Bestandsrisiken verursachten Verunreinigung des Trinkwasservorkommens und eines dadurch bedingten Ausfalls des Wasservorkommens für die Trinkwasserversorgung der Beigeladenen gering (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 30.7.2010 – 22 N 08.2749 – juris Rn. 26; U.v. 25.1.2008 – 22 N 04.3471 – ZfW 2010, 177 = juris Rn. 23; U.v. 26.6.2002 – 22 N 01.2625 – BayVBl 2003, 146 = juris Rn. 19).

3.5 Die Schutzfähigkeit ist auch ohne unverhältnismäßige Beschränkungen sonstiger rechtlicher geschützter Interessen, insbesondere der Rechte Dritter, gegeben. Das Selbstverwaltungsrecht des Antragstellers, insbesondere in Gestalt der Planungshoheit, wird durch die Verordnung nicht unverhältnismäßig beschränkt.

3.5.1 Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets beschränkt die Möglichkeiten der Gemeinde, für dieses nach eigenen Vorstellungen Nutzungen bauplanungsrechtlich vorzusehen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5.2 der Verordnung). Jedoch ist die gemeindliche Planungshoheit als Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung nicht schlechthin dagegen geschützt, dass andere Träger hoheitlicher Aufgaben Teile des Gemeindegebiets für insbesondere überörtliche Zwecke in Anspruch nehmen und dadurch einer Planung der Gemeinde entziehen. Die Voraussetzungen, unter denen eine Gemeinde in einem solchen Fall die Verletzung ihrer Planungshoheit geltend machen kann, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Planungshoheit kommt nur dann in Betracht, wenn durch das Schutzgebiet eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird oder wenn das Schutzgebiet wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzieht; das ist ersichtlich nicht der Fall, wenn die Gemeinde lediglich bestimmte Nutzungsarten und Baugebiete nicht mehr festsetzen kann (vgl. BVerwG, B.v. 28.10.2008 – 7 BN 4.08 – UPR 2009, 236 = juris Rn. 8; VGH BW U.v. 24.3.2014 – 3 S 280/10 – juris Rn. 75). Das Vorhaben darf ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2005 – BVerwG 9 A 62.03 – NVwZ 2005, 813 = juris Rn. 44; U.v. 15.12.2006 – 7 C 1.06 – BVerwGE 127, 259 = juris Rn. 31). Im Übrigen sind kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich, sondern haben ihnen zu folgen (vgl. BVerwG, B.v. 28.10.2008 – 7 BN 4.08 – UPR 2009, 236 = juris Rn. 8; U.v. 22.7.2004 – 7 CN 1.04 – BVerwGE 121, 283 = juris Rn. 23). Zu diesen natürlichen Gegebenheiten kann auch das Vorhandensein eines Grundwasservorrats gehören, der für die öffentliche Trinkwasserversorgung nutzbar ist. Die Gemeinde kann insoweit einer Situationsgebundenheit unterliegen, mit der Folge, dass ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar sind (vgl. BVerwG, B.v. 28.10.2008 – 7 BN 4.08 – UPR 2009, 236 = juris Rn. 8; U.v. 15.5.2003 – 4 CN 9.01 – BVerwGE 118, 181 = juris Rn. 14).

In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist dementsprechend geklärt, dass das Wohl der Allgemeinheit ein Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete in der Schutzzone eines Wasserschutzgebiets erfordern kann (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2010 – 22 N 08.2749 – juris Rn. 50; U.v. 27.10.2006 – 22 N 04.1943 – ZfW 2008, 50 = juris Rn. 22; U.v. 8.3.1996 – 22 N 95.3073 u.a. – juris Rn. 10 ff.).

3.5.2 Ausgehend von diesen Maßstäben ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner der Sicherung der Wasserversorgung der Beigeladenen den Vorrang gegenüber der Planungshoheit des Antragstellers eingeräumt hat.

Konkrete und verfestigte Planungen, die durch die Verordnung nachhaltig gestört werden können, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Die von der Verordnung betroffenen Flächen seines Gemeindegebiets sind im Flächennutzungsplan als Flächen für die Landwirtschaft ausgewiesen (vgl. S. 151 der Gerichtsakte). Konkrete Planungen zur Aufstellung eines Bebauungsplans für ein Gewerbegebiet hat der Antragsteller nicht aufgezeigt; auf die Aufforderung des Gerichts vom 31. Januar 2018 wurden keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt. Da hinreichend konkretisierte gemeindliche Planungen, die durch die Verordnung behindert werden könnten, nicht vorhanden und nicht absehbar sind, ist die Rechtsposition des Antragstellers stark abgeschwächt (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.2006 – 22 N 04.1943 – ZfW 2008, 50 = juris Rn. 22; U.v. 26.6.2002 – 22 N 01.2625 – ZfW 2003, 219 = juris Rn. 30).

Ebensowenig ist dargelegt oder sonst ersichtlich, dass die Verordnung wesentliche Teile des Gemeindegebiets des Antragstellers einer durchsetzbaren Planung entzöge. Eine rein quantitative Betrachtung der vom Wasserschutzgebiet betroffenen Gemeindefläche ist insoweit unergiebig; vielmehr kommt es darauf an, welche Bedeutung diesen Gebieten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Gesamtplanung zukommt (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.2006 – 22 N 04.1943 – ZfW 2008, 50 = juris Rn. 22; U.v. 8.3.1996 – 22 N 95.3073 u.a. – juris Rn. 11). Dass die Ausweisung eines Gewerbegebiets an einer anderen Stelle des Gemeindegebiets nicht in Betracht kommt, genügt hierfür nicht (vgl. BVerwG, B.v. 28.10.2008 – 7 BN 4.08 – UPR 2009, 236 = juris Rn. 8). Im Übrigen ist vorliegend wegen der Befreiungsmöglichkeit in § 4 der Verordnung eine künftige Ausweisung von Baugebieten ohne Rücksicht auf das Gewicht der damit verfolgten Belange nicht gänzlich ausgeschlossen (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.2006 – 22 N 04.1943 – ZfW 2008, 50 = juris Rn. 22).

3.5.3 Schließlich sind auch betreffend die sonstigen vom Antragsteller geltend gemachten negativen Auswirkungen der Verordnung auf sein Selbstverwaltungsrecht keine Abwägungsfehler ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass durch einen etwaigen künftigen Ausbau des kurzen Teilstücks der Gemeindeverbindungsstraße „P* … Allee“ (Zufahrt auf die B * in Richtung W* … …*) entsprechend den Anforderungen der „Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag)“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 4.1 der Verordnung eine nachhaltige, vom Antragsteller nicht mehr zu bewältigende und hinzunehmende Einengung seiner Finanzspielräume eintreten würde (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.1997 – 11 A 65.95 – UPR 1997, 470 = juris Rn. 31; BayVGH, U.v. 30.7.2010 – 22 N 08.2749 – juris Rn. 53). Abgesehen davon hält das Wasserwirtschaftsamt einen Ausbau der Straße mit Sammeln des Straßenwassers und Ausleiten aus dem Schutzgebiet derzeit für nicht erforderlich (vgl. S. 187 der Behördenakte).

3.6 Die Schutzgebietsausweisung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sich für den Antragsgegner eine gleichermaßen geeignete, für die jeweiligen Betroffenen weniger belastende Alternativlösung aufgedrängt hätte, die auch dem Beigeladenen zumutbar wäre, insbesondere ohne erheblichen Aufwand verwirklicht werden könnte.

3.6.1 Der Antragsgegner hat es nicht versäumt, Alternativen zur Trinkwassergewinnung aus Brunnen 1 zu prüfen. Der Vortrag des Antragstellers, eine Abwägungsentscheidung sei überhaupt nicht getroffen worden, weil das Landratsamt davon ausgegangen sei, dass die Beigeladene aus ihrem Selbstverwaltungsrecht ein Recht auf Beibehaltung ihrer Trinkwasserversorgung herleiten könne, geht fehl.

Wie sich den Verwaltungsakten entnehmen lässt, wurde die Frage einer alternativen Trinkwassererschließung im Wege der Mitversorgung durch die Wasserversorgung des Antragstellers im Verordnungsverfahren eingehend erörtert. Die Niederschrift über den Erörterungstermin spricht diesbezüglich von einem „zentralen Thema“ (vgl. S. 10 der Niederschrift, S. 517 der Behördenakte); der Verlauf der Erörterung hierzu ist auf etwa drei Seiten festgehalten (vgl. S. 10-12 der Niederschrift). Das Landratsamt hat die Mitversorgungsalternative im Anhörungsverfahren keineswegs als unbeachtlich angesehen, sondern den Sachverhalt hierzu näher aufgeklärt (vgl. z.B. Gesprächsvermerk vom 26.5.2015, S. 384 der Behördenakte; Kurzvermerk vom 5.6.2015, S. 394 der Behördenakte; E-Mail an die Gemeindewerke des Antragstellers vom 17.6.2015, S. 397 der Behördenakte).

Auch dem Schreiben an den Antragsteller vom 3. März 2016 über die Behandlung seiner Einwendungen kann entnommen werden, dass das Landratsamt die für und gegen die Mitversorgungsalternative sprechenden Belange inhaltlich abgewogen hat. Die den Abwägungserwägungen vorangestellten Ausführungen, wonach die Beigeladene „grundsätzlich selbst entscheiden“ müsse, welche Art der Trinkwasserversorgung sie wähle bzw. nicht zu „Verhandlungen über eine Mitversorgung gezwungen“ werden könne (vgl. S. 547 Rückseite der Behördenakte), stellen dies nicht infrage. Die in die Abwägung eingestellten Belange wurden eingehend dargestellt (vgl. S. 548 der Behördenakte). Die im Wesentlichen gleichlautende Begründung im wasserrechtlichen Bescheid vom 30. Dezember 2015 (vgl. S. 479 der Behördenakte) zeigt, dass der Vorhalt des Antragstellers, die Erwägungen im Schreiben vom 3. März 2016 seien erst nach Verordnungserlass nachgeschoben worden, unberechtigt ist.

3.6.2 Im maßgeblichen Zeitpunkt des Normerlasses zeichnete sich auch keine gleichermaßen geeignete alternative Trinkwassererschließung ab, die der Beigeladenen zumutbar wäre, weil sie sich ohne erheblichen Aufwand realisieren ließe.

Die Frage, welche zumutbaren Alternativen zur Trinkwasserversorgung abseits der Nutzung des in Rede stehenden Wasservorkommens bestehen, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.2015 – 7 BN 2.14 – W+B 2015, 120 = juris Rn. 35). Die Festsetzung ist nicht erforderlich, wenn eine sich aufdrängende alternative Trinkwassererschließung trotz mutmaßlich besserer Schützbarkeit bei mutmaßlich geringerer Belastung für Drittbetroffene und trotz zumutbaren Prüfungsaufwands nicht in Betracht gezogen wurde (vgl. BayVGH, U.v. 29.12.2011 – 22 N 08.190 – BayVBl 2012, 500 = juris Rn. 31; OVG RhPf, U.v. 8.10.2015 – 1 C 10843/13 – juris Rn. 33). Bei der Auswahl unter verschiedenen Alternativen steht dem Verordnungsgeber ein Gestaltungsspielraum zu, weil diese eine auf Bewertungs-, Abwägungs- und Einschätzungsvorgängen beruhende Entscheidung darstellt, bei der es nicht nur eine rechtlich richtige Lösung gibt (vgl. BayVGH, U.v. 25.1.2008 – 22 N 04.3471 – ZfW 2010, 177 = juris Rn. 24; U.v. 26.6.2002 – 22 N 01.2625 – BayVBl 2003, 146 = juris Rn. 20). Die Auswahlentscheidung hat die örtlichen Gegebenheiten zu prüfen und muss sich auf wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Erkenntnisse stützen (vgl. BayVGH, U.v. 25.1.2008 – 22 N 04.3471 – ZfW 2010, 177 = juris Rn. 24; Schwind in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 51 Rn. 36). Je geringer die Schutzfähigkeit des Wasservorkommens ist, desto eingehender muss die Alternativenprüfung erfolgen (vgl. BayVGH, U.v. 29.12.2011 – 22 N 08.190 – BayVBl 2012, 500 = juris Rn. 47).

Diesen Anforderungen ist das Landratsamt hier gerecht geworden. Es hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Mitversorgungsalternative für die Beigeladene mit Kosten, Unwägbarkeiten und Zeitverzögerungen verbunden wäre. Die Kosten für den Anschluss der Tiefzone ihres Versorgungsgebiets, für das kein Notverbund existiert, an die Wasserversorgung des Antragstellers werden von der Beigeladenen mit mehreren hunderttausend Euro veranschlagt (vgl. S. 97 der Gerichtsakte). Der Antragsteller, der pauschal behauptet, die Mitversorgungsvariante ziehe keine unzumutbaren Kosten nach sich, ist dem nicht substanziiert entgegengetreten. Auch den Hinweis auf das zusätzliche Gefährdungspotenzial bei der übergangsweisen Versorgung der Tiefzone mit einer „fliegenden“ Leitung bzw. Tankfahrzeugen hat er nicht entkräftet. Zudem ist unstreitig, dass die Förderkosten der Beigeladenen mit dem Bestandsbrunnen geringer sind als bei einem Anschluss an die Wassergewinnungsanlage der Beigeladenen (vgl. S. 8 der Sitzungsniederschrift vom 3.7.2018). Im Übrigen durfte das Landratsamt berücksichtigen, dass es bei der Neubewertung des Wasserschutzgebiets für die Wassergewinnungsanlage des Antragstellers nach Ablauf der wasserrechtlichen Bewilligung im Jahr 2031 zu Nutzungskonflikten ausgehend vom Gewerbegebiet N**- … kommen kann (vgl. S. 394 und 548 der Behördenakte). Der Vorhalt, wegen der für 15 Jahre gesicherten Mitversorgung sei das Wasserschutzgebiet „in absehbarer Zeit“ nicht erforderlich, verkennt, dass das Landratsamt – wie dargelegt – nicht allein wegen möglicher Nutzungskonflikte nach 2031 davon ausgegangen ist, dass sich die Mitversorgungsalternative hier nicht aufdrängt.

Mit noch viel größeren Unwägbarkeiten wäre die Neuerschließung einer interkommunalen Wasserversorgung an einem anderen Standort verbunden. Dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Verordnungserlasses hierfür ein politischer Wille bestanden hätte, behauptet auch der Antragsteller nicht. Abgesehen davon wären bis zur Inbetriebnahme einer neu zu errichtenden Wassergewinnungsanlage für alle dafür erforderlichen Maßnahmen (u.a. Erkundung, Planung, Grundstückserwerb, Brunnen- und Leitungsbau, wasserrechtliches Genehmigungsverfahren, Neuausweisung Wasserschutzgebiet) etwa fünf bis zehn Jahre zu veranschlagen (vgl. S. 2 der Stellungnahme des Ingenieurbüros Dr. … vom 2.6.2017, S. 116 der Gerichtsakte).

Da eine alternative Trinkwassererschließung für die Beigeladene nur mit erheblichen Unwägbarkeiten zu realisieren wäre, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber eine seit Jahren in der Praxis bewährte Lösung vorgezogen hat (vgl. BayVGH, U.v. 29.12.2011 – 22 N 08.190 – BayVBl 2012, 500 = juris Rn. 72; U.v. 5.12.2007 – 22 N 05.194 – juris Rn. 34). Ob es einer Alternativenprüfung bei einem wasserrechtlich bewilligten Weiterbetrieb eines vorhandenen Brunnenstandorts überhaupt bedarf (verneinend OVG RhPf, U.v. 8.10.2015 – 1 C 10843/13 – juris Rn. 32; VGH BW, U.v. 7.12.2009 – 3 S 170/07 – NuR 2010, 659 = juris Rn. 56; vgl. in diese Richtung auch BayVGH, U.v. 6.10.2015 – 8 N 13.1281 u.a. – juris Rn. 49; vgl. aber BayVGH, U.v. 29.12.2011 – 22 N 08.190 – BayVBl 2012, 500 = juris Rn. 49; dem zustimmend Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, Rn. 1082), bedarf deshalb hier keiner abschließenden Entscheidung.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem unterlegenen Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

28.05.2020 07:33

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wi


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Lastenausgleichsgesetz - LAG

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21.05.2020 22:35

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 135/15 vom 12. Mai 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 85 Abs. 1, § 233 Satz 1 B Hat ein Prozessbevollmächtigter Kenntnis von dem Beginn eines bundesweiten Postst
20.05.2020 21:15

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 515/15 vom 10. April 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:100418BXIZR515.15.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maih
31.05.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 224/16 Verkündet am: 31. Mai 2017 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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07.03.2017 00:00

Tenor Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in die Verfassungsbeschwerdefrist gewährt. Der Beschluss des Oberlandesger
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28.05.2020 07:33

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wi

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

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a) Zwar reicht die bloße, in aller Regel nicht völlig auszuschließende Möglichkeit, dass ein Nachtbriefkasten aus technischen Gründen nicht richtig funktioniert oder bei der Abstempelung Fehler unterlaufen, zur Führung des Beweises der Unrichtigkeit des Eingangsstempels nach § 418 Abs. 2 ZPO nicht aus. Auf der anderen Seite dürfen wegen der Beweisnot der betroffenen Partei die Anforderungen an diesen Gegenbeweis nicht überspannt werden (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 30. März 2000 - IX ZR 251/99, aaO unter II 1 b; vom 14. Oktober 2004 - VII ZR 33/04, NJW-RR 2005, 75 unter II 2; vom 2. November 2006 - III ZR 10/06, NJW 2007, 603 Rn. 5; Beschlüsse vom 27. November 2002 - VIII ZB 45/02, juris Rn. 5; vom 15. September 2005 - III ZB 81/04, aaO; vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 13/13, aaO; jeweils mwN). Da der Außenstehende in der Regel keinen Einblick in die Funktionsweise des gerichtlichen Nachtbriefkastens sowie in das Verfahren bei dessen Leerung und damit keinen Anhaltspunkt für etwaige Fehlerquellen hat, ist es zunächst Sache des Gerichts, die insoweit zur Aufklärung nötigen Maßnahmen zu ergreifen (BGH, Urteile vom 30. März 2000 - IX ZR 251/99, aaO; vom 14. Oktober 2004 - VII ZR 33/04, aaO; Beschlüsse vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501 Rn. 11; vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 13/13, aaO Rn. 14; jeweils mwN).

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Tenor

Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in die Verfassungsbeschwerdefrist gewährt.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Oktober 2015 - III -1 Vollz (Ws) 366/15 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob Art. 19 Abs. 4 GG im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Strafvollzugsgesetz die Annahme einer rechtsmittelfähigen Beschwer gebietet, wenn die Strafvollstreckungskammer auf einen Verpflichtungsantrag lediglich eine Neubescheidung des Antragstellers angeordnet hat, und ob ein Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2011 wegen Verstößen gegen das Waffen-, das Sprengstoff- und das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Außerdem wurde gemäß § 63 StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, die zunächst im Zentrum für Forensische Psychiatrie in L… und seit April 2013 in der Maßregelvollzugsklinik H… vollstreckt wurde. Der Beschwerdeführer hatte einen Amoklauf an seiner ehemaligen Schule geplant.

3

2. Er verfügte im Maßregelvollzug über eine Spielekonsole "Xbox", die er mit einer Festplatte nutzte. Nachdem die Spielekonsole im April 2014 von einem externen Unternehmen repariert und an die Maßregelvollzugsanstalt zurückgeschickt worden war, bemerkte diese erstmals die Festplatte an dem Gerät. Dabei ist zwischen der Maßregelvollzugsanstalt und dem Beschwerdeführer streitig, ob es sich um eine interne oder eine externe Festplatte handelt. Unter Berufung auf ihre Medienregelung, wonach der Besitz von Festplatten grundsätzlich untersagt ist, stellte die Maßregelvollzugsanstalt die Festplatte sicher und gab dem Beschwerdeführer die Konsole ohne die Festplatte zurück.

4

3. Am 11. Juli 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Herausgabe der Festplatte. Er berief sich auf Bestandsschutz, weil er die Festplatte von Anfang an benutzt habe, und machte zudem geltend, dass von dem Gerät keine Gefahr ausgehe. Es ermögliche lediglich das Abspielen von Musik und Spieleinhalten, nicht aber das Speichern von Filmdateien. Mit Schreiben vom 25. August 2014 vertiefte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, nachdem die Maßregelvollzugsanstalt es unter dem 5. August 2014 abgelehnt hatte, ihm seine Festplatte herauszugeben. Er trug insbesondere vor, dass die Medienregelung veraltet und interne Festplatten erlaubt seien und dass es sich bei seiner Festplatte um eine solche handele. Ferner verfüge ein anderer Patient ebenfalls über eine Spielekonsole mit einer Festplatte.

5

4. Die Maßregelvollzugsanstalt lehnte die Herausgabe der Festplatte zuletzt im Oktober 2014 ab und verwies darauf, dass externe Festplatten nicht erlaubt seien. Der Beschwerdeführer könne als Speichermedium eine SD-Karte nutzen.

6

5. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2014 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Darin ersuchte er die zuständige Strafvollstreckungskammer um einen "gerichtlichen Entscheid". Es bestehe Bestandsschutz hinsichtlich seiner vollständigen Xbox, und es sei nicht nachvollziehbar, dass er nunmehr darauf verwiesen werde, eine SD-Karte zu nutzen, deren Erwerb nach der aktuellen Medienregelung der Anstalt zudem verboten sei. Die Überprüfung des Sachverhalts durch eine neutrale Instanz sei nunmehr erforderlich.

7

6. Die Maßregelvollzugsanstalt führte in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2014 aus, die Wegnahme der Festplatte sei rechtmäßig gewesen. Elektronische Geräte zum Speichern und zur Verarbeitung größerer Datenmengen könnten bereits aufgrund ihrer abstrakt-generellen Gefährlichkeit für die Sicherheit in (Maßregel-) Vollzugseinrichtungen untersagt werden. Aufgrund der anstaltsinternen Medienregelung, die dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei, sei der Besitz von Geräten zum Speichern größerer Datenmengen untersagt. Besondere Ausnahmegründe lägen in der Person des Beschwerdeführers nicht vor. Der Besitz einer externen Festplatte sei zu keinem Zeitpunkt genehmigt worden. Bei der Verlegung müsse die neue Anstalt zudem nicht alle bestehenden Erlaubnisse der vorherigen Einrichtung ungeprüft übernehmen.

8

7. Der Beschwerdeführer ergänzte seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit einem Schreiben vom 8. Dezember 2014. Im Wesentlichen führte er aus, die Argumentation der Maßregelvollzugsanstalt gehe fehl, wonach aus Sicherheitsgründen bereits vorhandene Gegenstände nachträglich eingezogen werden dürften. Dies sei nur im Falle eines verletzten Vertrauensverhältnisses aufgrund missbräuchlicher Anwendung des Geräts möglich. Zudem habe die Anstalt insoweit die besondere Situation der Unterbringung im Vergleich zum Strafvollzug nicht hinreichend berücksichtigt. Es handele sich vorliegend um eine interne und keine externe Festplatte, was anhand einer Fotodokumentation nachgewiesen werden könne. In weiteren Schreiben vom 4. April und 5. Juni 2015 wiederholte er im Wesentlichen seinen Vortrag.

9

8. Mit Beschluss vom 12. Juni 2015 wurde die Maßregelvollzugsanstalt durch das Landgericht Bochum verpflichtet, den Beschwerdeführer unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu bescheiden.

10

Der Antrag, mit dem "sinngemäß die Herausgabe der Festplatte" begehrt werde, sei begründet. Zwar ergebe sich aus von der Maßregelvollzugsanstalt vorgelegten Lichtbildern, dass es sich bei der Festplatte um ein externes Gerät handele, das nach der Medienregelung unzulässig sei. Die Anstalt könne den Besitz jedoch nicht unter pauschaler Berufung auf die Medienregelung verbieten, weil es sich dabei um eine interne Verwaltungsvorschrift handele. Entscheidend sei vielmehr, ob von der Festplatte eine Gefährdung im Sinne von § 7 Abs. 3 und Abs. 4 des Nordrhein-Westfälischen Maßregelvollzugsgesetzes (MRVG NRW) ausgehe. Dies habe die Anstalt jedoch nicht dargelegt. Insbesondere habe sie nicht aufgezeigt, welche Art von konkretem Missbrauch bei einer Nutzung der Festplatte zu befürchten sei und welche Gefahren dies mit sich bringe. Darüber hinaus sei die Entscheidung ermessensfehlerhaft, weil anderen Patienten die Nutzung einer Spielekonsole mit Festplatte gestattet worden sei.

11

9. Gegen den landgerichtlichen Beschluss legte der Beschwerdeführer am 20. Juli 2015 Rechtsbeschwerde ein. Er rügte insbesondere, dass auf den von der Maßregelvollzugsanstalt vorgelegten Lichtbildern nicht seine, sondern eine andere Konsole abgebildet sei. Diese Lichtbilder und das dazugehörige Schreiben der Maßregelvollzugsanstalt seien ihm vor der Entscheidung nicht zugestellt worden, so dass er hierzu nicht habe Stellung nehmen können. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handele es sich bei der sichergestellten Festplatte nicht um eine externe, sondern um eine interne. Dies ergebe sich daraus, dass sie nicht über einen USB-Anschluss verfüge, sondern über einen speziellen Xbox-Anschluss mit der Spielekonsole verbunden werde. Die Kammer habe nicht aufgeklärt, inwieweit eine SD-Karte weniger gefährlich sein solle als seine Xbox-Festplatte.

12

10. Mit angegriffenem Beschluss vom 8. Oktober 2015 verwarf das Oberlandesgericht Hamm die Rechtsbeschwerde als unzulässig. Der Beschwerdeführer sei durch den angegriffenen Beschluss vom 12. Juni 2015 nicht beschwert, weil das Landgericht seinem Antrag vollumfänglich entsprochen habe, indem es die Maßregelvollzugsanstalt verpflichtet habe, den Beschwerdeführer unter Beachtung seiner Rechtsauffassung neu zu bescheiden.

13

11. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 eine Anhörungsrüge und Gegenvorstellung. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts sei er durch den landgerichtlichen Beschluss beschwert, weil er eine Verpflichtungsklage erhoben, das Landgericht die Maßregelvollzugsanstalt aber nicht zur Herausgabe der Festplatte verpflichtet habe. Seinem Begehren sei somit nicht entsprochen worden und ein neues Verfahren werde notwendig. Außerdem beruhe die landgerichtliche Entscheidung wie auch die des Oberlandesgerichts auf einer falschen Tatsachengrundlage, weil es sich bei seiner Festplatte um eine interne Festplatte handele. Darauf habe er mehrfach hingewiesen. Das Oberlandesgericht habe sich damit nicht auseinandergesetzt.

14

12. Das Oberlandesgericht wies die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellungen mit Beschluss vom 1. Dezember 2015 zurück. Das Gericht habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Ergänzend wies der Senat darauf hin, dass für die Frage, ob eine Beschwer vorliege, allein der Tenor der angegriffenen Entscheidung maßgeblich sei und nicht deren Begründung. Die Gegenvorstellungen seien zurückzuweisen, weil der Senat weder von unzutreffenden tatsächlichen oder prozessualen Voraussetzungen ausgegangen sei noch sonst Anlass bestehe, den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss aufzuheben oder abzuändern.

15

Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2015 zugestellt.

16

13. Bereits mit Bescheid vom 14. September 2015 war die Maßregelvollzugsanstalt der Verpflichtung zur Neubescheidung nachgekommen und hatte die Herausgabe der Festplatte - mit ausführlicherer Begründung - erneut abgelehnt. Darin führte sie im Wesentlichen aus, die externe Festplatte des Beschwerdeführers ermögliche einen nicht mehr kontrollierbaren Daten- und Informationsaustausch. So könnten therapiekritische Daten eingebracht oder Informationen über Sicherheitsvorkehrungen weitergegeben werden. Darüber hinaus lägen in der Person des Beschwerdeführers Gründe für die Annahme einer Gefahr für die Sicherheit der Einrichtung vor. So habe dieser bereits mehrfach versucht, mobile Speichergeräte zu bekommen, und bei der Einbringung der Spielekonsole und der Festplatte falsche Tatsachen vorgetäuscht. Darüber hinaus hätten Besucher versucht, dem Beschwerdeführer Zugang zu rechtsradikalen und gewaltverherrlichenden Darstellungen zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Nutzung der Festplatte versuchen würde, unerlaubte Dateien weiterzugeben, um die Empfänger zu die Sicherheit und Ordnung gefährdenden Handlungen anzustiften. Demgegenüber könne sich der Beschwerdeführer nicht auf Bestandsschutz berufen, weil der Besitz der Spielekonsole von der vorherigen Maßregelvollzugsanstalt nicht genehmigt worden sei. Im Übrigen treffe der Vortrag des Beschwerdeführers nicht zu, wonach interne Festplatten genehmigungsfähig seien.

II.

17

1. Mit seiner am 9. Januar 2016 nach Ablauf der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer ausdrücklich nur gegen "die abschließende Entscheidung des OLG-Hamm […] vom 04.12.2015". Gemeint ist die letzte Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 1. Dezember 2015 über die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung. Der Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt sich jedoch entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 8. Oktober 2015 angreifen will, mit der die Rechtsbeschwerde verworfen worden ist. Er macht nicht geltend, dass sich aus der Behandlung der Anhörungsrüge und Gegenvorstellung eine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer ergebe, sondern dass die Rechtsbeschwerde aus unzutreffenden Gründen verworfen worden sei.

18

Der Beschwerdeführer rügt insbesondere eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG sowie des Rechts auf ein faires Verfahren. Außerdem seien Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Er macht geltend, dass er - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - durch den Beschluss des Landgerichts beschwert sei. Er habe vor dem Landgericht die Aushändigung der Festplatte beantragt. Da es sich hierbei um einen Verpflichtungsantrag gehandelt habe, habe das Landgericht seinem Antrag nicht vollumfänglich entsprochen, indem es die Maßregelvollzugsanstalt lediglich zur Neubescheidung verpflichtet habe. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft keine Herausgabe angeordnet. Insbesondere habe es den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, weil es verkannt habe, dass es sich bei der Festplatte nicht um eine externe, sondern um eine interne Festplatte handele. Das Landgericht habe ihn unter anderem in seinen Rechten aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt und ihm durch die Verpflichtung zur Neubescheidung keine Abhilfe verschafft, sondern der Maßregelvollzugsanstalt ermöglicht, Gründe zur Ablehnung der Herausgabe nachzuschieben. Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, weil das Landgericht dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben habe, zu den von der Maßregelvollzugsanstalt übersandten Lichtbildern Stellung zu nehmen, auf die in dem landgerichtlichen Beschluss verwiesen worden sei und die eine andere Konsole als die des Beschwerdeführers zeigten. Dass die sich aus dem Beschluss ergebende Beschwer fortwirke, manifestiere sich auch in der daraufhin erfolgten Neubescheidung vom 14. September 2015, mit der die Herausgabe der Festplatte erneut abgelehnt worden sei.

19

2. Mit am 19. Januar 2016 eingegangenem Schreiben hat der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG beantragt. Dass die - am 8. Januar 2016 abgelaufene - Monatsfrist nicht eingehalten worden sei, beruhe nicht auf seinem Verschulden. Bereits am 3. Januar 2016 habe er die Postsendung mit der Verfassungsbeschwerde dem Klinikpersonal übergeben. Sie sei jedoch erst am 5. Januar 2016 versandt worden. Sodann habe es vier Tage bis zur Zustellung gedauert, weshalb die Verfassungsbeschwerde einen Tag zu spät beim Bundesverfassungsgericht eingegangen sei.

20

Zur Glaubhaftmachung seines Vortrags hat der Beschwerdeführer eine "Postkontrollliste" vorgelegt. Darin finden sich die Eintragung "Bundesverfassungsgericht" mit Ausgangsdatum 3. Januar 2016 sowie eine Unterschrift des Beschwerdeführers und eine Paraphe. Außerdem hat der Beschwerdeführer eine Rechnung der Maßregelvollzugsanstalt für den Versand eines Einschreibens an das Bundesverfassungsgericht am 5. Januar 2016 vorgelegt. Der Umschlag, mit dem die Verfassungsbeschwerde eingegangen ist, trägt einen Barcode des Postdienstleisters Postcon vom 6. Januar 2016 und eine Frankierung der Deutschen Post vom 7. Januar 2016.

21

3. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, dem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, hat sich nicht geäußert. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen vor.

III.

22

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an. Dies ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 8. Oktober 2015 zulässig und offensichtlich begründet. Die Kammer ist zur Sachentscheidung berufen (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG), denn das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden.

23

1. a) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1. Dezember 2015 über die Anhörungsrüge richtet. Der Beschluss über eine Gehörsrüge kann allenfalls dann mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn er eine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer bewirkt (vgl. BVerfGK 13, 496 <498> m.w.N.). Weder trägt der Beschwerdeführer eine solche Beschwer vor, noch ist sie ersichtlich. Er macht ausschließlich geltend, dass die Rechtsbeschwerde aus unzutreffenden Gründen verworfen worden sei.

24

Eine eigenständige Beschwer ergibt sich auch nicht daraus, dass das Oberlandesgericht in dem Beschluss vom 1. Dezember 2015 ergänzend angemerkt hat, für die Frage, ob eine Beschwer vorliege, sei der Tenor der angefochtenen Entscheidung maßgebend, nicht dagegen deren Begründung. Dabei handelt es sich um eine Erwägung, die bereits den Gründen des Beschlusses vom 8. Oktober 2015 zugrunde liegt.

25

b) Hinsichtlich des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 8. Oktober 2015 ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, obwohl der Beschwerdeführer sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingelegt hat. Der Beschluss des Oberlandesgerichts über die (nicht offensichtlich unzulässige) Anhörungsrüge ist dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2015 zugestellt worden, die Verfassungsbeschwerde ist am 9. Januar 2016, einem Samstag, eingegangen. Dem Beschwerdeführer ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG zu gewähren.

26

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags müssen sowohl der Hinderungsgrund als auch die Umstände, die für die Beurteilung des Verschuldens maßgebend sind, dargelegt werden. Erforderlich ist eine substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristversäumnis wesentlichen Tatsachen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2008 - 2 BvR 454/08 -, juris, Rn. 3 und vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 751/11 -, juris, Rn. 4 f.). Die von dem Beschwerdeführer vorgelegte "Postkontrollliste" lässt erkennen, dass er am 3. Januar 2016 ein Schreiben an das Bundesverfassungsgericht zur Post gegeben hat. Die Maßregelvollzugsanstalt versandte das Schreiben offenbar erst am 5. Januar 2016 und es dauerte weitere vier Tage, bis dieses beim Bundesverfassungsgericht einging. Bei der Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dürfen Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Post dem Beschwerdeführer nicht als Verschulden angerechnet werden (vgl. BVerfGE 50, 1 <3>; 51, 146 <149>; 51, 352 <354>; 53, 25 <28>; 98, 169 <196 f.>). Der Bürger kann darauf vertrauen, dass die nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden (vgl. BVerfGE 40, 42 <45>; 41, 23 <27>; 53, 25 <29>; 62, 334 <337>; stRspr). Im Verantwortungsbereich des Absenders liegt es danach allein, das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post zu geben, dass es nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht erreichen kann (vgl. BVerfGE 62, 334 <337>). Dies hat der Beschwerdeführer getan. Er musste nicht damit rechnen, dass die von ihm bereits am 3. Januar 2016 zur Post gegebene Sendung das Bundesverfassungsgericht erst nach Ablauf des 8. Januar 2016 erreichen würde.

27

2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8. Oktober 2015 verstößt gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG niedergelegte Willkürverbot und verletzt den Beschwerdeführer darüber hinaus in dem in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz.

28

a) aa) Ein verfassungsrechtliches Eingreifen gegenüber den Entscheidungen der Fachgerichte kommt nur in seltenen Ausnahmefällen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Bedeutung als Willkürverbot in Betracht (vgl. BVerfGE 74, 102 <127>; stRspr). Ein Richterspruch verstößt nicht schon dann gegen das Verbot objektiver Willkür, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren fehlerhaft sind. Hinzukommen muss, dass Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>), etwa wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>).

29

bb) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>; stRspr). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG keinen Instanzenzug. Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 122, 248 <271>; stRspr). Die Garantie wirksamen Rechtsschutzes schließt gewisse Erschwerungen des Zugangs zu den Gerichten durch sachgerechte prozessrechtliche Anforderungen - vor allem solche, die einer geordneten Rechtspflege und damit ebenfalls der Wirksamkeit des Rechtsschutzes dienen - nicht aus (vgl. BVerfGE 10, 264 <267 f.>; 88, 118 <123 f.>; BVerfGK 10, 509 <513>; stRspr). Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel jedoch nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 117, 244 <268>; 122, 248 <271>; stRspr).

30

b) Das Oberlandesgericht hat die von § 116 StVollzG vorausgesetzte Beschwer in einer mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbarenden Weise ausgelegt.

31

aa) Das Rechtsschutzsystem des Strafvollzugsgesetzes ist nach dem Willen des Gesetzgebers im Wesentlichen an den Verwaltungsprozess angelehnt (vgl. BTDrucks 17/9874, S. 29). Dort - und dementsprechend im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht - wird für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels eine formelle Beschwer des Rechtsmittelführers vorausgesetzt, die vorliegt, wenn die Wirkungen der ergangenen Entscheidung ungünstiger sind als die der beantragten Entscheidung oder - anders ausgedrückt - die angefochtene Entscheidung, soweit sie verbindlich werden kann, hinter dem Begehren des Rechtsmittelführers zurückbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1981 - 7 C 30, 31/80 -, NJW 1983, S. 407 m.w.N.). Es ist allgemein anerkannt, dass eine solche Beschwer bei Verpflichtungsanträgen vorliegt, wenn die ergangene Entscheidung zwar aufgehoben, die Behörde jedoch nur zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilt wird (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Vor § 124 Rn. 25; Kautz/Schäfer, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 124 Rn. 26; zum Tenor in diesem Fall vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 451; Schenke/Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 185; Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 113 Rn. 75 ; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 8. Februar 1990 - 1 Ws 423/89 (StrVollz) -, juris, Rn. 3; HOLG Hamburg, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 3 Ws 104/15 Vollz -, juris, Rn. 29).

32

bb) Mit Blick auf die für die Beurteilung der Beschwer auch im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz zu beachtenden Maßstäbe hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts die in § 116 StVollzG normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise ausgelegt und dadurch zugleich Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.

33

Es ist offensichtlich, dass das Landgericht dem Antrag des Beschwerdeführers, den es zu Recht als Verpflichtungsantrag ausgelegt hat, nur teilweise und - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - nicht vollständig entsprochen hat. Der Beschwerdeführer begehrte die Herausgabe seiner Festplatte und bekam durch das Landgericht lediglich einen Anspruch auf neue Bescheidung seines Antrags zuerkannt. Damit bleibt die ergangene Entscheidung hinter derjenigen zurück, die der Beschwerdeführer beantragt hatte. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, es liege keine Beschwer vor, weicht von der bisherigen Rechtsprechung und der einhelligen Ansicht in der Literatur (siehe dazu III.2.b)aa), Rn. 31) ab, ohne dies sachlich zu begründen.

34

3. Ob weitere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind, kann angesichts der festgestellten Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG dahinstehen.

IV.

35

1. Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8. Oktober 2015 - III-1 Vollz (Ws) 366/15 - in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt worden ist. Der Beschluss ist daher gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben; die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

36

2. Die Anordnung der Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG; der Beschwerdeführer hat sein Rechtsschutzziel im Wesentlichen erreicht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 135/15
vom
12. Mai 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat ein Prozessbevollmächtigter Kenntnis von dem Beginn eines bundesweiten
Poststreiks, ist er gehalten, sich vor Absenden eines fristwahrenden Schriftsatzes
über die Auswirkungen des Poststreiks am Versand- und Empfangsort zu
informieren. Dazu gehört es, die Berichterstattung über den Streik in Zeitung,
Fernsehen, Rundfunk oder den Internetportalen der Nachrichtenanbieter
zu verfolgen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 18. Februar 2016
- V ZB 126/15, NJW 2016, 2750).
BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 135/15 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
ECLI:DE:BGH:2016:120516BVZB135.15.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. August 2015 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 19.000 €.

Gründe:

I.

1
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage zur Zahlung eines Geldbetrages verurteilt. Das Urteil ist dem Kläger, der Rechtsanwalt ist und sich selbst vertreten hat, am 15. Mai 2015 zugestellt worden. Nach dem Hinweis, dass die Berufungsschrift vom 11. Juni 2015 am 16. Juni 2015 bei dem Oberlandesgericht eingegangen sei, hat er mit Schriftsatz vom 21. Juli 2015 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, seine Kanzleiangestellte, die die Berufungsschrift am 11. Juni 2015 zunächst per Telefax übersandt habe, habe versäumt, die Telefaxübermittlung anhand des Telefaxprotokolls auf einen ordnungsgemäßen Zugang zu überprüfen. Er habe darauf vertrauen können, dass die zusätzlich am selben Tag zur Post aufgegebene Berufungsschrift fristgerecht eingehen werde. Eine Ausdehnung des Poststreiks für den Raum Düsseldorf sei zu diesem Zeitpunkt nicht angekündigt gewesen.
2
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Rechtsbeschwerde eingelegt und diese innerhalb der am 1. Dezember 2015 abgelaufenen Begründungsfrist begründet.
3
Mit einem am 9. Dezember 2015 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben hat der Kläger selbst sich an den Senat gewandt und mitgeteilt , seine Berufungsschrift sei bereits am 15. Juni 2015 und damit rechtzeitig bei dem Berufungsgericht eingegangen. Der für die Zuteilung der Neueingangssachen zuständige Geschäftsstellenbeamte des Berufungsgerichts habe ihn am 16. Mai 2015 telefonisch darauf hingewiesen, dass die erste Seite der Berufungsschrift sich auf die Wirksamkeit der Berufung nicht auswirkende peinliche Worte enthalten habe, die, wie er richtig vermutet habe, auf der Verwendung eines Spracherkennungssystems beruhten. Auf seine Anregung hin habe er, der Kläger, am 16. Juni 2015 per E-Mail eine korrigierte erste Seite an das Berufungsgericht übersandt. Der Geschäftsstellenbeamte habe die ursprüngliche erste Seite aus der Gerichtsakte entfernt und durch die korrigierte Seite ersetzt. Dabei habe er darauf versehentlich statt des ursprünglichen Datums des Posteingangs (15. Juni 2015) das Datum des Austauschs (16. Juni 2015) vermerkt. Diesen Vorgang habe der Geschäftsstellenbeamte ihm gegenüber per E-Mail vom 28. November 2015 bestätigt.
4
Am 16. Februar 2016 hat der Kläger einen Beschluss des Berufungsgerichts vom 19. Januar 2016 vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass seine Berufung tatsächlich fristgerecht eingegangen ist, sich das Berufungsgericht aber außer Stande gesehen hat, den mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschluss aufzuheben.
5
Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2016 hat der Prozessbevollmächtige des Klägers auf den rechtzeitigen Eingang der Berufungsschrift hingewiesen. Er ist der Ansicht, der Umstand, dass die Berufungsfrist tatsächlich nicht versäumt sei, sei zumindest in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 7b ZPO zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht hätte bei sorgfältiger Prüfung den Fehler des Geschäftsstellenbeamten bemerken müssen.

II.

6
Das Berufungsgericht meint, die beantragte Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden. Der Kläger trage die Verantwortung für die Versäumung der Berufungsfrist. Er habe nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er seine Mitarbeiter angewiesen habe, nach einer Übermittelung fristwahrender Schriftsätze per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung korrekt erfolgt sei. Er habe auch nicht darauf vertrauen können, dass die in Düsseldorf am 11. Juni 2015 als Brief in den Postkasten eingeworfene Berufungsschrift rechtzeitig bei dem Oberlandesgericht eingehen werde. Das an sich berechtigte Vertrauen in die fristgemäße Briefbeförderung sei aufgrund des Poststreiks nicht gerechtfertigt gewesen.

III.

7
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
8
1. Sie ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Senat, Beschluss vom 29. Januar 2015 - V ZB 179/14, WuM 2015, 320 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
9
2. Allerdings ist nach dem Beschluss des Berufungsgerichts vom 19. Januar 2016 davon auszugehen, dass die Berufung des Klägers fristgerecht innerhalb der am 15. Juni 2015 abgelaufenen Berufungsfrist bei dem Berufungsgericht eingegangen ist. Diesen Umstand kann der Senat jedoch aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht berücksichtigen.
10
a) Der Senat ist an die Feststellung des Berufungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss gebunden, dass die Berufungsschrift des Klägers nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung (§ 517 ZPO) eingegangen ist (§ 559 Abs. 1, 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Die Tatsache, dass die Berufungsschrift fristgerecht eingegangen ist, hat der Kläger erst im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragen. Damit handelt es sich um einen neuen Tatsachenvortrag in der Rechtsbeschwerdeinstanz, auf den die Rechtsbeschwerde grundsätzlich nicht gestützt werden kann (BGH, Beschluss vom 18. September 2003 - IX ZB 40/03, BGHZ 156, 165, 167). Die Rechtzeitigkeit der Berufung ist hier auch nicht von Amts wegen zu prüfen. Wird eine Verwerfungsentscheidung des Berufungsgerichts mit einem Rechtsmittel angegriffen, ist die Zulässigkeit der Berufung weder eine Sachentscheidungsvoraussetzung noch findet eine Prüfung von Amts wegen statt (BGH, Beschluss vom 18. September 2003 - IX ZB 40/03, aaO, S. 167 f.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 11. Februar 2016 - V ZR 164/15, juris Rn. 16).
11
b) Eine Rechtsbeschwerde gegen eine die Berufung verwerfende Entscheidung kann zwar auch darauf gestützt werden, diese leide an einem Verfahrensmangel. Diese Rüge hat der Kläger jedoch nicht wirksam erhoben.
12
aa) Allerdings war die von Amts wegen gebotene Prüfung der Zulässigkeit der Berufung durch das Berufungsgericht (§ 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO) fehlerhaft. Die auf der unzutreffenden Annahme einer verspäteten Einreichung der Berufungsschrift beruhende Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Kläger in seinen Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfG, NJW 1989, 1147; NJW-RR 2002, 1004). Dass dem für die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung zuständigen Senat des Berufungsgerichts der rechtzeitige Eingang der Berufungsschrift nicht bekannt war, ist unerheblich. Das Wissen des Geschäftsstellenbeamten, der den Eingang der Berufung erfasst hat, ist ihm zuzurechnen. Das Berufungsgericht ist das Gericht als organisatorische Einheit und nicht nur das erkennende Gericht als Spruchkörper.
13
bb) Von dem Verfahrensmangel hat der Kläger aufgrund der E-Mail des Geschäftsstellenbeamten vom 28. November 2015 Kenntnis erlangt. Er konnte zwar nicht mehr eine Abänderung des Verwerfungsbeschlusses bei dem Berufungsgericht erreichen. Denn das Berufungsgericht ist grundsätzlich an diesen gebunden und darf ihn, auch wenn er angefochten wird, nicht wieder aufheben (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 1995 - IV ZB 22/94, NJW-RR 1995, 765). Der Kläger hätte den Verfahrensmangel jedoch innerhalb der am 1. Dezember 2015 abgelaufenen Rechtsbeschwerdebegründungsfrist bzw. innerhalb einer zweiwöchigen Frist (entsprechend § 234 ZPO) vor dem Bundesgerichtshof rügen können. Das hat er nicht getan. Sein Vorbringen vom 9. Dezember 2015 ist unbeachtlich, weil der Kläger selbst nicht postulationsfähig ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sein Prozessbevollmächtigter hat im Rechtsbeschwerdeverfahren erstmals mit Schriftsatz vom 17. Februar 2016 mitgeteilt, dass die Berufung des Klägers fristgerecht eingegangen war. Dieser Vortrag ist so spät gehalten, dass darauf die Verfahrensrüge nicht mehr gestützt werden kann. Es kann deshalb offenbleiben, ob eine Ergänzung der Rechtsbeschwerdebegründung im Sinne einer teilweise “Nachholung” derselben, der Sache nach verbunden mit dem Begehren auf (teilweise) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen (teilweiser ) Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist (§ 233 ZPO), hätte Beachtung finden müssen (ablehnend BGH, Urteil vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/95, NJW 1997, 1309, 1310; MüKo/Krüger, ZPO, 5. Aufl., § 551 Rn. 20), was allerdings dann naheliegt, wenn - wie hier - die inhaltliche Unvollständigkeit einer an sich fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung auf einem Fehler im gerichtsinternen Bereich beruht.
14
c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann der Umstand, dass die Berufungsfrist nicht versäumt ist, nicht in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 7b ZPO in der Rechtsbeschwerdeinstanz berücksichtigt werden.
15
aa) Allerdings kann das Vorbringen eines Restitutionsgrundes trotz der sich aus § 559 ZPO ergebenden Beschränkungen in der Rechtsbeschwerdeinstanz bzw. Revisionsinstanz zulässig sein, auch wenn es sich dabei um Tatsachen handelt, die noch nicht Gegenstand des Berufungsurteils sein konnten. Diese Ausnahme ist durch die Erwägung gerechtfertigt, dass es im Sinne einer vernünftigen Prozessökonomie liegt, Wiederaufnahmegründe noch in einem anhängigen Rechtsstreit zu erledigen, anstatt die Partei, die sie geltend macht, damit auf ein nach rechtskräftigem Abschluss des anhängigen Rechtsstreits einzuleitendes Wiederaufnahmeverfahren zu verweisen. Das ist anerkannt für die in § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO angeführten Restitutionsgründe, wenn deswegen eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist (§ 581 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1951 - IV ZR 3/50, BGHZ 3, 65, 67 f.; Urteil vom 6. März 1952 - IV ZR 80/51, BGHZ 5, 240, 247; Beschluss vom 13. Januar 2000 - IX ZB 3/99, LM ÜberlG Nr. 1), sowie für die Restitutionsgründe nach § 580 Nr. 6 und 7a ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1951 - IV ZR 3/50, BGHZ 3, 65, 67; Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 141/04, ZIP 2007, 697 Rn. 14; insgesamt ablehnend MüKo/Braun, ZPO, 5. Aufl., § 582 Rn. 6). Auch ein neues tatsächliches Vorbringen, das den Tatbestand des § 580 Nr. 7b ZPO erfüllt, kann grundsätzlich berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1952 - IV ZR 80/51, BGHZ 5, 240, 248; Urteil vom 29. Juni 1955 - IV ZR 55/55, BGHZ 18, 59, 60; Beschluss vom 13. Januar 2000 - IX ZB 3/99, LM ÜberlG Nr. 1; Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 148/11, WM 2011, 2158 Rn. 7).
16
bb) Die Voraussetzungen des § 580 Nr. 7b ZPO liegen jedoch nicht vor.
17
(1) Der Geschäftsstellenbeamte des Berufungsgerichts hat mit E-Mail vom 28. November 2015 den rechtzeitigen Eingang der Berufungsschrift des Klägers bestätigt. Die E-Mail kann nicht als Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO angesehen werden. Es handelt sich um eine schriftliche Zeugenaussage des Geschäftsstellenbeamten. Die Restitutionsklage kann nicht auf eine Privaturkunde gestützt werden, mit der durch die schriftliche Erklärung einer als Zeuge in Betracht kommenden Person der Beweis für die Richtigkeit der in der Erklärung bekundeten Tatsachen geführt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 - IVb ZR 589/80, BGHZ 80, 389, 395; Beschluss vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 28/83, NJW 1984, 1543, 1544 mwN; Beschluss vom 24. April 2013 - XII ZB 242/09, NJW-RR 2013, 833 Rn. 17).
18
(2) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde erfüllt auch der Beschluss des Berufungsgerichts vom 19. Januar 2016, der auf der Erklärung des Geschäftsstellenbeamten vom 28. November 2015 beruht, nicht den Tatbestand des § 580 Nr. 7b ZPO. Es handelt sich nicht um eine Urkunde, die der Kläger im Sinne dieser Vorschrift aufgefunden hat.
19
(a) Aufgefunden im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO wird eine Urkunde, wenn ihre Existenz oder ihr Verbleib der Partei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses bzw. bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist in diesem Verfahren unbekannt war (BGH, Beschluss vom 24. April 2013 - XII ZB 242/09, NJW-RR 2013, 833 Rn. 19 mwN). Die Urkunde muss deshalb grundsätzlich bereits zu einem Zeitpunkt errichtet worden sein, zu dem sie die Partei im Vorprozess noch hätte benutzen können (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1959 - IV ZR 311/58, BGHZ 30, 60, 64; siehe auch RGZ 123, 304, 305; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 580 Rn. 16a). Das ist bei dem erst am 19. Januar 2016 erlassenen Beschluss des Berufungsgerichts nicht der Fall.
20
(b) Von diesem Grundsatz werden Ausnahmen nur zugelassen für Urkunden wie beispielsweise Geburtsurkunden oder einen die Schwerbehinderung feststellenden Verwaltungsakt, die ihrer Natur nach nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den durch sie bezeugten Tatsachen errichtet werden und deshalb zwangsläufig zurückliegende Tatsachen beweisen (vgl. BAGE 122, 190 Rn. 18 mwN auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschluss des Berufungsgerichts vom 19. Januar 2016 offensichtlich nicht.
21
3. Auf der Grundlage der Annahme, dass die Berufungsschrift verspätet eingegangen ist, hat das Berufungsgericht dem Kläger durch die Zurückweisung der form- und fristgerecht beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (§ 233 ZPO) nicht den Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in einer unzumutbaren , aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert. Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass der Kläger die Fristversäumung verschuldet hat.
22
a) Der Kläger hat die ihn als Rechtsanwalt bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze auf dem Postweg in Zeiten eines Poststreiks treffenden Sorgfaltspflichten verletzt.
23
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und der anderen Obersten Gerichtshöfe dürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung oder der Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden (BVerfG, NJW 1995, 1210, 1211; 2001, 1566; 2003, 1516; Senat, Beschluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217, 1218; jeweils mwN). Er darf vielmehr grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden (Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - V ZB 187/12, juris Rn. 9, jeweils mwN).
24
bb) Anders liegt es, wenn dem Postkunden besondere Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen können. Eine solche Ausnahmesituation, in der das Vertrauen in die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten erschüttert sein kann, ist der Poststreik. Hat ein Prozessbevollmächtigter Kenntnis davon, dass sein fristgebundener Schriftsatz von dem Poststreik betroffen sein kann, und wählt er für die Beförderung gleichwohl den Postweg, obwohl sichere Übermittlungswege (Einwurf in den Gerichtsbriefkasten am Ort; Benutzung eines Telefaxgeräts) zumutbar sind, treffen ihn gesteigerte Sorgfaltsanforderungen (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1992 - VIII ZR 30/92, NJW 1993, 1332, 1333; Beschluss vom 25. Januar 1993 - II ZB 18/92, NJW 1993, 1333, 1334; Senat, Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 126/15, NJW 2016, 2750 Rn. 9 ff.; vgl. auch BVerfG, NJW 1995, 1210, 1211). Von einem Rechtsanwalt, der Kenntnis von dem Beginn eines bundesweiten Poststreiks erlangt hat, ist deshalb zu verlangen, dass er sich über den Streikverlauf so weit wie möglich informiert. Dazu gehört es, die Berichterstattung über den Streik in der Presse, im Rundfunk, im Fernsehen oder auf den Internetportalen der Nachrichtenanbieter zu beobachten sowie die Informationsangebote der Gewerkschaft Verdi oder der Deutschen Post AG zu nutzen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Öffentlichkeit unverzüglich und regelmäßig über Streikaktionen der Gewerkschaft informiert wird.
25
cc) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger die ihm obliegenden gesteigerten Sorgfaltspflichten nicht erfüllt. Das Berufungsgericht stellt rechtsfehlerfrei fest, dass er zum Zeitpunkt des Einwurfs der Berufungsschrift in den Briefkasten am 11. Juni 2015 bei Anstellen der gebotenen Nachforschungen Kenntnis davon erlangt hätte, dass sie von dem Poststreik betroffen sein kann.
26
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Gewerkschaft Verdi in einer Pressemitteilung vom 9. Juni 2015 über den schrittweisen Beginn des unbefristeten Poststreiks in den bundesweit 83 Briefverteilzentren informiert ; hierüber wurde seinerzeit in den Medien ausführlich berichtet. Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass ein Rechtsanwalt unter diesen Umständen von einer Ausdehnung des Poststreiks auf das Stadtgebiet hätte Kenntnis erlangen müssen, ist nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger geltend macht, ein Anwalt könne nicht gehalten sein, die Online-Mitteilungen eines jeden Nachrichtenanbieters zu verfolgen, ergibt sich daraus nichts anderes. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Internetseite des WDR ist nur beispielhaft gemeint und in rückschauender Betrachtung als Beleg dafür gedacht, dass der Poststreik (auch) in Düsseldorf schon vor dem 11. Juni 2015 Gegenstand öffentlicher Berichterstattung war. Entscheidend ist, dass in den Medien ausführlich über den Streik berichtet wurde.
27
b) Der Kläger ist auch bei der Übersendung der Berufungsschrift am 11. Juni 2015 per Telefax seinen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen. Das Berufungsgericht nimmt rechtsfehlerfrei an, dass sich seinen Darlegungen in dem Wiedereinsetzungsantrag nicht entnehmen lässt, dass in seiner Kanzlei eine hinreichende Ausgangskontrolle per Telefax versandter fristgebundener Schriftsätze gewährleistet war.
28
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist (Senat, Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 86/15, NJW-RR 2016, 636 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZB 51/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 29. Juni 2010 - VI ZA 3/09, NJW 2010, 3101 Rn. 8; Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 11; Beschluss vom 13. Juni1996 - VII ZB 13/96, NJW 1996, 2513). Diese zwingend notwendige Ausgangskontrolle muss sich entweder - für alle Fälle - aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder - in einem Einzelfall - aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 12).
29
bb) Gemessen daran hat der Kläger nicht gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er seine Kanzleiangestellte angewiesen hat, die erforderliche Ausgangskontrolle vorzunehmen.
30
(1) Das Berufungsgericht hat die eidesstattlichen Versicherungen rechtsfehlerfrei gewürdigt. Es vermisst zu Recht eine Darstellung des Klägers zur Organisation der Ausgangskontrolle gesendeter Faxe in seiner Kanzlei. Dass es eine solche Anweisung gegeben hat, lässt sich auch nicht den eidesstattlichen Versicherungen entnehmen. Der Kläger beruft sich ohne Erfolg auf die eidesstattliche Versicherung seiner Kanzleiangestellten, in der diese erklärt, sie habe es „wohl versäumt, das Faxprotokoll daraufhin zu überprüfen, ob das Fax durchgegangen ist.“ Diese Formulierung impliziert entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass sie zur Überprüfung angewiesen gewesen sei. Aus dem allgemeinen Sprachgebrauch des Wortes „versäumt“ lässt sich ein Verstoß ge- gen eine Anweisung nicht ableiten. Ein Versäumnis kann sich z.B. auch auf eine unausgesprochene Übung beziehen. Eine solche Übung steht einer Anweisung nicht gleich.
31
(2) Entgegen der Ansicht des Klägers war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, auf die nicht ausreichenden Gründe des Wiedereinsetzungsgesuchs hinzuweisen (§ 139 ZPO). Eine Hinweispflicht besteht nur bezogen auf erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben (Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 173/10, juris Rn. 7 mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle und an die organisatorischen Maßnahmen bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze stellt, sind bekannt und müssen einem Rechtsanwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Wenn der Vortrag in dem Wiedereinsetzungsgesuch dem nicht Rechnung trägt, gibt dies keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken, die aufzuklären bzw. zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369 mwN).

IV.

32
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über den Beschwerdewert folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.
Stresemann Brückner Weinland Kazele Haberkamp

Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 07.05.2015 - 10 O 191/14 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.08.2015 - I-24 U 104/15 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 515/15
vom
10. April 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:100418BXIZR515.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber

beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung der Beklagten zu 1) wird der Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2017 im letzten Absatz abgeändert und der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf bis 10.750.000 € festgesetzt. Die weitergehende Gegenvorstellung der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) auf bis 900.000 € festgesetzt.

Gründe:

1
1. Die Gegenvorstellung der Beklagten zu 1) gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 19. Dezember 2017, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger zu 1., 3., 7.-11., 13.-16., 18., 20., 23., 29., 32., 33., 36., 37., 40., 43.- 46., 55., 57., 58., 60., 63., 66., 68., 71.-73., 75., 76., 79.84. , 87., 89., 94., 95., 99., 104., 108.-110., 112., 114., 118., 120., 123., 124., 126., 127., 129., 136., 140., 141., 151., 152., 155., 159., 163., 164. und der Beklagten zu 2) zurückgewiesen worden sind und die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zu 144. verworfen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft und innerhalb der entsprechend geltenden Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, juris Rn. 1 mwN).
2
Die Gegenvorstellung hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beträgt bis zu 10.750.000 €.
3
Neben der Summe der mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiter verfolgten Zahlungsanträge, soweit über diese entschieden worden ist, waren die von der Beklagten zu 2) im Beschwerdeverfahren angegriffenen Verurteilungen zur Zahlung zu berücksichtigen.
4
Die von den Klägern im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren weiterhin begehrte Feststellung, die Beklagte zu 1) habe sie von Verbindlichkeiten freizustellen , die durch ihre Beteiligung an der "G GbR" begründet worden sind, künftig entstehen oder hiermit in Zusammenhang stehen , sowie die entsprechende Verurteilung der Beklagten zu 2) erhöhen den Streitwert. Ein solcher Feststellungsantrag ist im Allgemeinen mit 10% des Nominalwertes der jeweils gezeichneten Beteiligungen anzusetzen (Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, juris und vom 9. Mai 2017 - XI ZR 484/15, juris Rn. 3). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass während des Berufungsverfahrens eine wirtschaftliche Sanierung des Fonds durchgeführt wurde, wofür die weit überwiegende Anzahl der Kläger zusätzliche Zahlungen leistete. Diese Beträge sind weitgehend als Klageerweiterungen im Berufungsverfahren zusätzlich geltend gemacht worden und haben damit den Wert der Zahlungsanträge erhöht. Die damit einhergehende Reduzierung der wirtschaftlichen Bedeutung des mit den Feststellungsanträgen verfolgten Freistellungsbegehrens ist im Rahmen der von § 3 ZPO geforderten Ermessensausübung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - III ZR 23/11, ZIP 2011, 1686 Rn. 2 mwN). Das rechtfertigt es, die vorliegenden Feststellungsanträge mit 5% des Nominalwertes der gezeichneten Beteiligungen anzusetzen. Daraus ergibt sich aufgerundet der festgesetzte Gesamtwert.
5
2. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2), den dieser nach § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG aus eigenem Recht stellen durfte, ist der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hinsichtlich dieses Prozessbevollmächtigten mit bis zu 900.000 € festzusetzen. Dieser Betrag setzt sich aus dem Wert der im Beschwerdeverfahren angegriffenen Verurteilung der Beklagten zu 2) zur Zahlung sowie der ebenfalls angegriffenen Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu 2) zur entsprechenden Freistellung von Verbindlichkeiten zusammen, die - wie oben ausgeführt - mit 5% des Nennwertes der betroffenen Beteiligungen anzusetzen sind.
Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 11.09.2008 - 37 O 6/07 -
KG Berlin, Entscheidung vom 27.05.2015 - 26 U 221/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 135/15
vom
12. Mai 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat ein Prozessbevollmächtigter Kenntnis von dem Beginn eines bundesweiten
Poststreiks, ist er gehalten, sich vor Absenden eines fristwahrenden Schriftsatzes
über die Auswirkungen des Poststreiks am Versand- und Empfangsort zu
informieren. Dazu gehört es, die Berichterstattung über den Streik in Zeitung,
Fernsehen, Rundfunk oder den Internetportalen der Nachrichtenanbieter
zu verfolgen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 18. Februar 2016
- V ZB 126/15, NJW 2016, 2750).
BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 135/15 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
ECLI:DE:BGH:2016:120516BVZB135.15.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. August 2015 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 19.000 €.

Gründe:

I.

1
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage zur Zahlung eines Geldbetrages verurteilt. Das Urteil ist dem Kläger, der Rechtsanwalt ist und sich selbst vertreten hat, am 15. Mai 2015 zugestellt worden. Nach dem Hinweis, dass die Berufungsschrift vom 11. Juni 2015 am 16. Juni 2015 bei dem Oberlandesgericht eingegangen sei, hat er mit Schriftsatz vom 21. Juli 2015 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, seine Kanzleiangestellte, die die Berufungsschrift am 11. Juni 2015 zunächst per Telefax übersandt habe, habe versäumt, die Telefaxübermittlung anhand des Telefaxprotokolls auf einen ordnungsgemäßen Zugang zu überprüfen. Er habe darauf vertrauen können, dass die zusätzlich am selben Tag zur Post aufgegebene Berufungsschrift fristgerecht eingehen werde. Eine Ausdehnung des Poststreiks für den Raum Düsseldorf sei zu diesem Zeitpunkt nicht angekündigt gewesen.
2
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Rechtsbeschwerde eingelegt und diese innerhalb der am 1. Dezember 2015 abgelaufenen Begründungsfrist begründet.
3
Mit einem am 9. Dezember 2015 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben hat der Kläger selbst sich an den Senat gewandt und mitgeteilt , seine Berufungsschrift sei bereits am 15. Juni 2015 und damit rechtzeitig bei dem Berufungsgericht eingegangen. Der für die Zuteilung der Neueingangssachen zuständige Geschäftsstellenbeamte des Berufungsgerichts habe ihn am 16. Mai 2015 telefonisch darauf hingewiesen, dass die erste Seite der Berufungsschrift sich auf die Wirksamkeit der Berufung nicht auswirkende peinliche Worte enthalten habe, die, wie er richtig vermutet habe, auf der Verwendung eines Spracherkennungssystems beruhten. Auf seine Anregung hin habe er, der Kläger, am 16. Juni 2015 per E-Mail eine korrigierte erste Seite an das Berufungsgericht übersandt. Der Geschäftsstellenbeamte habe die ursprüngliche erste Seite aus der Gerichtsakte entfernt und durch die korrigierte Seite ersetzt. Dabei habe er darauf versehentlich statt des ursprünglichen Datums des Posteingangs (15. Juni 2015) das Datum des Austauschs (16. Juni 2015) vermerkt. Diesen Vorgang habe der Geschäftsstellenbeamte ihm gegenüber per E-Mail vom 28. November 2015 bestätigt.
4
Am 16. Februar 2016 hat der Kläger einen Beschluss des Berufungsgerichts vom 19. Januar 2016 vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass seine Berufung tatsächlich fristgerecht eingegangen ist, sich das Berufungsgericht aber außer Stande gesehen hat, den mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschluss aufzuheben.
5
Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2016 hat der Prozessbevollmächtige des Klägers auf den rechtzeitigen Eingang der Berufungsschrift hingewiesen. Er ist der Ansicht, der Umstand, dass die Berufungsfrist tatsächlich nicht versäumt sei, sei zumindest in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 7b ZPO zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht hätte bei sorgfältiger Prüfung den Fehler des Geschäftsstellenbeamten bemerken müssen.

II.

6
Das Berufungsgericht meint, die beantragte Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden. Der Kläger trage die Verantwortung für die Versäumung der Berufungsfrist. Er habe nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er seine Mitarbeiter angewiesen habe, nach einer Übermittelung fristwahrender Schriftsätze per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung korrekt erfolgt sei. Er habe auch nicht darauf vertrauen können, dass die in Düsseldorf am 11. Juni 2015 als Brief in den Postkasten eingeworfene Berufungsschrift rechtzeitig bei dem Oberlandesgericht eingehen werde. Das an sich berechtigte Vertrauen in die fristgemäße Briefbeförderung sei aufgrund des Poststreiks nicht gerechtfertigt gewesen.

III.

7
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
8
1. Sie ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Senat, Beschluss vom 29. Januar 2015 - V ZB 179/14, WuM 2015, 320 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
9
2. Allerdings ist nach dem Beschluss des Berufungsgerichts vom 19. Januar 2016 davon auszugehen, dass die Berufung des Klägers fristgerecht innerhalb der am 15. Juni 2015 abgelaufenen Berufungsfrist bei dem Berufungsgericht eingegangen ist. Diesen Umstand kann der Senat jedoch aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht berücksichtigen.
10
a) Der Senat ist an die Feststellung des Berufungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss gebunden, dass die Berufungsschrift des Klägers nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung (§ 517 ZPO) eingegangen ist (§ 559 Abs. 1, 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Die Tatsache, dass die Berufungsschrift fristgerecht eingegangen ist, hat der Kläger erst im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragen. Damit handelt es sich um einen neuen Tatsachenvortrag in der Rechtsbeschwerdeinstanz, auf den die Rechtsbeschwerde grundsätzlich nicht gestützt werden kann (BGH, Beschluss vom 18. September 2003 - IX ZB 40/03, BGHZ 156, 165, 167). Die Rechtzeitigkeit der Berufung ist hier auch nicht von Amts wegen zu prüfen. Wird eine Verwerfungsentscheidung des Berufungsgerichts mit einem Rechtsmittel angegriffen, ist die Zulässigkeit der Berufung weder eine Sachentscheidungsvoraussetzung noch findet eine Prüfung von Amts wegen statt (BGH, Beschluss vom 18. September 2003 - IX ZB 40/03, aaO, S. 167 f.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 11. Februar 2016 - V ZR 164/15, juris Rn. 16).
11
b) Eine Rechtsbeschwerde gegen eine die Berufung verwerfende Entscheidung kann zwar auch darauf gestützt werden, diese leide an einem Verfahrensmangel. Diese Rüge hat der Kläger jedoch nicht wirksam erhoben.
12
aa) Allerdings war die von Amts wegen gebotene Prüfung der Zulässigkeit der Berufung durch das Berufungsgericht (§ 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO) fehlerhaft. Die auf der unzutreffenden Annahme einer verspäteten Einreichung der Berufungsschrift beruhende Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Kläger in seinen Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfG, NJW 1989, 1147; NJW-RR 2002, 1004). Dass dem für die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung zuständigen Senat des Berufungsgerichts der rechtzeitige Eingang der Berufungsschrift nicht bekannt war, ist unerheblich. Das Wissen des Geschäftsstellenbeamten, der den Eingang der Berufung erfasst hat, ist ihm zuzurechnen. Das Berufungsgericht ist das Gericht als organisatorische Einheit und nicht nur das erkennende Gericht als Spruchkörper.
13
bb) Von dem Verfahrensmangel hat der Kläger aufgrund der E-Mail des Geschäftsstellenbeamten vom 28. November 2015 Kenntnis erlangt. Er konnte zwar nicht mehr eine Abänderung des Verwerfungsbeschlusses bei dem Berufungsgericht erreichen. Denn das Berufungsgericht ist grundsätzlich an diesen gebunden und darf ihn, auch wenn er angefochten wird, nicht wieder aufheben (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 1995 - IV ZB 22/94, NJW-RR 1995, 765). Der Kläger hätte den Verfahrensmangel jedoch innerhalb der am 1. Dezember 2015 abgelaufenen Rechtsbeschwerdebegründungsfrist bzw. innerhalb einer zweiwöchigen Frist (entsprechend § 234 ZPO) vor dem Bundesgerichtshof rügen können. Das hat er nicht getan. Sein Vorbringen vom 9. Dezember 2015 ist unbeachtlich, weil der Kläger selbst nicht postulationsfähig ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sein Prozessbevollmächtigter hat im Rechtsbeschwerdeverfahren erstmals mit Schriftsatz vom 17. Februar 2016 mitgeteilt, dass die Berufung des Klägers fristgerecht eingegangen war. Dieser Vortrag ist so spät gehalten, dass darauf die Verfahrensrüge nicht mehr gestützt werden kann. Es kann deshalb offenbleiben, ob eine Ergänzung der Rechtsbeschwerdebegründung im Sinne einer teilweise “Nachholung” derselben, der Sache nach verbunden mit dem Begehren auf (teilweise) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen (teilweiser ) Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist (§ 233 ZPO), hätte Beachtung finden müssen (ablehnend BGH, Urteil vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/95, NJW 1997, 1309, 1310; MüKo/Krüger, ZPO, 5. Aufl., § 551 Rn. 20), was allerdings dann naheliegt, wenn - wie hier - die inhaltliche Unvollständigkeit einer an sich fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung auf einem Fehler im gerichtsinternen Bereich beruht.
14
c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann der Umstand, dass die Berufungsfrist nicht versäumt ist, nicht in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 7b ZPO in der Rechtsbeschwerdeinstanz berücksichtigt werden.
15
aa) Allerdings kann das Vorbringen eines Restitutionsgrundes trotz der sich aus § 559 ZPO ergebenden Beschränkungen in der Rechtsbeschwerdeinstanz bzw. Revisionsinstanz zulässig sein, auch wenn es sich dabei um Tatsachen handelt, die noch nicht Gegenstand des Berufungsurteils sein konnten. Diese Ausnahme ist durch die Erwägung gerechtfertigt, dass es im Sinne einer vernünftigen Prozessökonomie liegt, Wiederaufnahmegründe noch in einem anhängigen Rechtsstreit zu erledigen, anstatt die Partei, die sie geltend macht, damit auf ein nach rechtskräftigem Abschluss des anhängigen Rechtsstreits einzuleitendes Wiederaufnahmeverfahren zu verweisen. Das ist anerkannt für die in § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO angeführten Restitutionsgründe, wenn deswegen eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist (§ 581 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1951 - IV ZR 3/50, BGHZ 3, 65, 67 f.; Urteil vom 6. März 1952 - IV ZR 80/51, BGHZ 5, 240, 247; Beschluss vom 13. Januar 2000 - IX ZB 3/99, LM ÜberlG Nr. 1), sowie für die Restitutionsgründe nach § 580 Nr. 6 und 7a ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1951 - IV ZR 3/50, BGHZ 3, 65, 67; Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 141/04, ZIP 2007, 697 Rn. 14; insgesamt ablehnend MüKo/Braun, ZPO, 5. Aufl., § 582 Rn. 6). Auch ein neues tatsächliches Vorbringen, das den Tatbestand des § 580 Nr. 7b ZPO erfüllt, kann grundsätzlich berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1952 - IV ZR 80/51, BGHZ 5, 240, 248; Urteil vom 29. Juni 1955 - IV ZR 55/55, BGHZ 18, 59, 60; Beschluss vom 13. Januar 2000 - IX ZB 3/99, LM ÜberlG Nr. 1; Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 148/11, WM 2011, 2158 Rn. 7).
16
bb) Die Voraussetzungen des § 580 Nr. 7b ZPO liegen jedoch nicht vor.
17
(1) Der Geschäftsstellenbeamte des Berufungsgerichts hat mit E-Mail vom 28. November 2015 den rechtzeitigen Eingang der Berufungsschrift des Klägers bestätigt. Die E-Mail kann nicht als Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO angesehen werden. Es handelt sich um eine schriftliche Zeugenaussage des Geschäftsstellenbeamten. Die Restitutionsklage kann nicht auf eine Privaturkunde gestützt werden, mit der durch die schriftliche Erklärung einer als Zeuge in Betracht kommenden Person der Beweis für die Richtigkeit der in der Erklärung bekundeten Tatsachen geführt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 - IVb ZR 589/80, BGHZ 80, 389, 395; Beschluss vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 28/83, NJW 1984, 1543, 1544 mwN; Beschluss vom 24. April 2013 - XII ZB 242/09, NJW-RR 2013, 833 Rn. 17).
18
(2) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde erfüllt auch der Beschluss des Berufungsgerichts vom 19. Januar 2016, der auf der Erklärung des Geschäftsstellenbeamten vom 28. November 2015 beruht, nicht den Tatbestand des § 580 Nr. 7b ZPO. Es handelt sich nicht um eine Urkunde, die der Kläger im Sinne dieser Vorschrift aufgefunden hat.
19
(a) Aufgefunden im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO wird eine Urkunde, wenn ihre Existenz oder ihr Verbleib der Partei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses bzw. bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist in diesem Verfahren unbekannt war (BGH, Beschluss vom 24. April 2013 - XII ZB 242/09, NJW-RR 2013, 833 Rn. 19 mwN). Die Urkunde muss deshalb grundsätzlich bereits zu einem Zeitpunkt errichtet worden sein, zu dem sie die Partei im Vorprozess noch hätte benutzen können (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1959 - IV ZR 311/58, BGHZ 30, 60, 64; siehe auch RGZ 123, 304, 305; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 580 Rn. 16a). Das ist bei dem erst am 19. Januar 2016 erlassenen Beschluss des Berufungsgerichts nicht der Fall.
20
(b) Von diesem Grundsatz werden Ausnahmen nur zugelassen für Urkunden wie beispielsweise Geburtsurkunden oder einen die Schwerbehinderung feststellenden Verwaltungsakt, die ihrer Natur nach nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den durch sie bezeugten Tatsachen errichtet werden und deshalb zwangsläufig zurückliegende Tatsachen beweisen (vgl. BAGE 122, 190 Rn. 18 mwN auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschluss des Berufungsgerichts vom 19. Januar 2016 offensichtlich nicht.
21
3. Auf der Grundlage der Annahme, dass die Berufungsschrift verspätet eingegangen ist, hat das Berufungsgericht dem Kläger durch die Zurückweisung der form- und fristgerecht beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (§ 233 ZPO) nicht den Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in einer unzumutbaren , aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert. Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass der Kläger die Fristversäumung verschuldet hat.
22
a) Der Kläger hat die ihn als Rechtsanwalt bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze auf dem Postweg in Zeiten eines Poststreiks treffenden Sorgfaltspflichten verletzt.
23
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und der anderen Obersten Gerichtshöfe dürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung oder der Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden (BVerfG, NJW 1995, 1210, 1211; 2001, 1566; 2003, 1516; Senat, Beschluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217, 1218; jeweils mwN). Er darf vielmehr grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden (Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - V ZB 187/12, juris Rn. 9, jeweils mwN).
24
bb) Anders liegt es, wenn dem Postkunden besondere Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen können. Eine solche Ausnahmesituation, in der das Vertrauen in die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten erschüttert sein kann, ist der Poststreik. Hat ein Prozessbevollmächtigter Kenntnis davon, dass sein fristgebundener Schriftsatz von dem Poststreik betroffen sein kann, und wählt er für die Beförderung gleichwohl den Postweg, obwohl sichere Übermittlungswege (Einwurf in den Gerichtsbriefkasten am Ort; Benutzung eines Telefaxgeräts) zumutbar sind, treffen ihn gesteigerte Sorgfaltsanforderungen (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1992 - VIII ZR 30/92, NJW 1993, 1332, 1333; Beschluss vom 25. Januar 1993 - II ZB 18/92, NJW 1993, 1333, 1334; Senat, Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 126/15, NJW 2016, 2750 Rn. 9 ff.; vgl. auch BVerfG, NJW 1995, 1210, 1211). Von einem Rechtsanwalt, der Kenntnis von dem Beginn eines bundesweiten Poststreiks erlangt hat, ist deshalb zu verlangen, dass er sich über den Streikverlauf so weit wie möglich informiert. Dazu gehört es, die Berichterstattung über den Streik in der Presse, im Rundfunk, im Fernsehen oder auf den Internetportalen der Nachrichtenanbieter zu beobachten sowie die Informationsangebote der Gewerkschaft Verdi oder der Deutschen Post AG zu nutzen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Öffentlichkeit unverzüglich und regelmäßig über Streikaktionen der Gewerkschaft informiert wird.
25
cc) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger die ihm obliegenden gesteigerten Sorgfaltspflichten nicht erfüllt. Das Berufungsgericht stellt rechtsfehlerfrei fest, dass er zum Zeitpunkt des Einwurfs der Berufungsschrift in den Briefkasten am 11. Juni 2015 bei Anstellen der gebotenen Nachforschungen Kenntnis davon erlangt hätte, dass sie von dem Poststreik betroffen sein kann.
26
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Gewerkschaft Verdi in einer Pressemitteilung vom 9. Juni 2015 über den schrittweisen Beginn des unbefristeten Poststreiks in den bundesweit 83 Briefverteilzentren informiert ; hierüber wurde seinerzeit in den Medien ausführlich berichtet. Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass ein Rechtsanwalt unter diesen Umständen von einer Ausdehnung des Poststreiks auf das Stadtgebiet hätte Kenntnis erlangen müssen, ist nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger geltend macht, ein Anwalt könne nicht gehalten sein, die Online-Mitteilungen eines jeden Nachrichtenanbieters zu verfolgen, ergibt sich daraus nichts anderes. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Internetseite des WDR ist nur beispielhaft gemeint und in rückschauender Betrachtung als Beleg dafür gedacht, dass der Poststreik (auch) in Düsseldorf schon vor dem 11. Juni 2015 Gegenstand öffentlicher Berichterstattung war. Entscheidend ist, dass in den Medien ausführlich über den Streik berichtet wurde.
27
b) Der Kläger ist auch bei der Übersendung der Berufungsschrift am 11. Juni 2015 per Telefax seinen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen. Das Berufungsgericht nimmt rechtsfehlerfrei an, dass sich seinen Darlegungen in dem Wiedereinsetzungsantrag nicht entnehmen lässt, dass in seiner Kanzlei eine hinreichende Ausgangskontrolle per Telefax versandter fristgebundener Schriftsätze gewährleistet war.
28
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist (Senat, Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 86/15, NJW-RR 2016, 636 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZB 51/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 29. Juni 2010 - VI ZA 3/09, NJW 2010, 3101 Rn. 8; Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 11; Beschluss vom 13. Juni1996 - VII ZB 13/96, NJW 1996, 2513). Diese zwingend notwendige Ausgangskontrolle muss sich entweder - für alle Fälle - aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder - in einem Einzelfall - aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 12).
29
bb) Gemessen daran hat der Kläger nicht gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er seine Kanzleiangestellte angewiesen hat, die erforderliche Ausgangskontrolle vorzunehmen.
30
(1) Das Berufungsgericht hat die eidesstattlichen Versicherungen rechtsfehlerfrei gewürdigt. Es vermisst zu Recht eine Darstellung des Klägers zur Organisation der Ausgangskontrolle gesendeter Faxe in seiner Kanzlei. Dass es eine solche Anweisung gegeben hat, lässt sich auch nicht den eidesstattlichen Versicherungen entnehmen. Der Kläger beruft sich ohne Erfolg auf die eidesstattliche Versicherung seiner Kanzleiangestellten, in der diese erklärt, sie habe es „wohl versäumt, das Faxprotokoll daraufhin zu überprüfen, ob das Fax durchgegangen ist.“ Diese Formulierung impliziert entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass sie zur Überprüfung angewiesen gewesen sei. Aus dem allgemeinen Sprachgebrauch des Wortes „versäumt“ lässt sich ein Verstoß ge- gen eine Anweisung nicht ableiten. Ein Versäumnis kann sich z.B. auch auf eine unausgesprochene Übung beziehen. Eine solche Übung steht einer Anweisung nicht gleich.
31
(2) Entgegen der Ansicht des Klägers war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, auf die nicht ausreichenden Gründe des Wiedereinsetzungsgesuchs hinzuweisen (§ 139 ZPO). Eine Hinweispflicht besteht nur bezogen auf erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben (Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 173/10, juris Rn. 7 mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle und an die organisatorischen Maßnahmen bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze stellt, sind bekannt und müssen einem Rechtsanwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Wenn der Vortrag in dem Wiedereinsetzungsgesuch dem nicht Rechnung trägt, gibt dies keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken, die aufzuklären bzw. zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369 mwN).

IV.

32
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über den Beschwerdewert folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.
Stresemann Brückner Weinland Kazele Haberkamp

Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 07.05.2015 - 10 O 191/14 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.08.2015 - I-24 U 104/15 -

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

Wasserhaushaltsgesetz - WHG

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

Wasserhaushaltsgesetz - WHG

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

Wasserhaushaltsgesetz - WHG

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.