Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 10. Mai 2016 - 2 B 16.231

28.05.2020 09:07, 10.05.2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 10. Mai 2016 - 2 B 16.231

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 23. Juli 2014 wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1.. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung vom 21. März 2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 6. Juni 2013, mit welcher diesem die Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Garage, Carport und Stellplatz auf dem Grundstück FlNr. 159/4 der Gemarkung P. genehmigt wurde.

Der Kläger ist Eigentümer des östlich und nördlich vom Baugrundstück gelegenen Grundstücks FlNr. 99 der Gemarkung P. Auf dem östlichen Teil des Grundstücks befindet sich die landwirtschaftliche Hofstelle des Klägers mit Wohnhaus, kleinem Wirtschaftsgebäude sowie einem großen, in mehrere Nutzungseinheiten aufgeteiltem Stall- und Betriebsgebäude samt geschlossener Güllegrube. Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Rinderhaltung (Milchvieh und Kälberaufzucht). Der westliche Teil des klägerischen Grundstücks ist unbebaut und landwirtschaftlich genutzt. Östlich und nördlich der klägerischen Hofstelle befindet sich Wohnbebauung. Das klägerische Grundstück wird auf seiner Westseite durch den Lohfeldweg erschlossen, der sich auf Höhe der Hofeinfahrt nach Norden hin verengt und als nicht asphaltierter Feldweg entlang des Baugrundstücks weiterführt. Entlang der Ostseite des Lohfeldwegs befindet sich ebenfalls Wohnbebauung. Die Westseite des Lohfeldwegs ist mit vier Wohnhäusern bebaut. Das genehmigte Doppelhaus erweitert die Wohnbebauung auf der Westseite nach Norden hin um zwei weitere Wohnhäuser. Das Stallgebäude liegt ca. 15 m an der engsten Stelle von dem Doppelhaus entfernt.

Mit Bescheid vom 2. Juni 2006 erteilte der Beklagte einen Vorbescheid zur Errichtung zweier Doppelhaushälften mit Garagen und Carports auf dem damaligen Grundstück FlNr. 159/4 (nach Teilung nun FlNr. 159/7 und 159/4). Der Vorbescheid enthielt u. a. folgende Nebenbestimmungen:

„1. Der Neubau eines Doppelhauses mit Garagen und Carports ist unter der Voraussetzung planungsrechtlich zulässig, dass wegen des auf Flurnr. 99 der Gemarkung P. befindlichen Stalles wie beantragt (Ihr Telefax vom 11.04.06) der Einbau einer Be- und Entlüftungsanlage vorgesehen wird, die die Frischluft von der Immissionsabgewandten Westseite des Doppelhauses ansaugt und damit die Belüftung der Räumlichkeiten (auch ohne das Öffnen der Fenster) mit Frischluft sicherstellt.

5. Der Grundriss des Doppelhauses ist so zu gestalten, dass auf der dem Stall zugewandten Ostseite keine zum Lüften notwendigen Fenster von schutzwürdigen Räumen (Kinderzimmer, Schlafzimmer, Wohnzimmer) angeordnet sind.“

Der Vorbescheid wurde dem Kläger zugestellt. Mit Bescheid vom 26. August 2009 wurde erneut ein nahezu wortgleicher Vorbescheid erteilt, da der frühere Vorbescheid bereits abgelaufen war. Auch dieser Bescheid wurde dem Kläger zugestellt. Mit Bescheid vom 23. Juli 2012 wurde die Geltungsdauer des Vorbescheids vom 26. August 2009 bis zum 29. August 2014 verlängert. Eine Zustellung dieses Verlängerungsbescheids an den Kläger unterblieb.

Unter dem 22. Februar 2013 beantragte der Beigeladene zu 1. den Erlass einer Baugenehmigung für eine Doppelhaushälfte mit Garage, Carport und Stellplatz auf dem Grundstück FlNr. 159/4 (nördliche Teilfläche, nach Teilung FlNr. 159/4). Mit Bescheid vom 21. März 2013 erteilte der Beklagte die beantragte Baugenehmigung. Mit Änderungsbescheid vom 6. Juni 2013 ergänzte der Beklagte die Baugenehmigung u. a. um folgende Nebenbestimmung:

„4. Es ist der Einbau einer Be- und Entlüftungsanlage vorzusehen, die Frischluft von der immissionsabgewandten Westseite des Doppelhauses ansaugt und damit die Belüftung der Räumlichkeiten (auch ohne Öffnen der Fenster) mit Frischluft sicherstellt.“

Beide Bescheide wurden dem Bevollmächtigten des Klägers am 10. Juni 2013 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2013 erhob der Kläger Klage gegen die Baugenehmigung in der Fassung des Änderungsbescheids. Das Verwaltungsgericht hob daraufhin die Baugenehmigung in der Fassung des Änderungsbescheids mit Urteil vom 23. Juli 2014 auf. Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das Bauvorhaben befinde sich im Außenbereich und verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Von der zulässigerweise betriebenen Landwirtschaft des Klägers gingen Geruchsimmissionen aus, welche den Grad der Zumutbarkeit überschreiten würden. Der östliche Bereich des Doppelhauses liege mit einem öffenbaren Fenster sowie der Eingangstüre in einem Bereich, in welchem schädliche Umwelteinwirkungen zu vermuten seien. Der restliche Teil des Doppelhauses befinde sich in einem Bereich, in welchem schädliche Umwelteinwirkungen erst anhand einer Einzelfallprüfung ausgeschlossen werden könnten. Die mit dem Änderungsbescheid verfügte architektonische Selbsthilfe sei nicht geeignet, die Rücksichtslosigkeit des Wohnbauvorhabens gegenüber dem Kläger auszuschließen. Diese hätten ein Mindestmaß an Wohnkomfort zu wahren, wonach nach Auffassung des Erstgerichts gerade im ländlichen Raum das Öffnen von Fenstern zählen würde, egal ob es sich um schutzwürdige Räume oder wie vorliegend um Bäder, WCs oder Wirtschaftsräume handle. Auch die Eingangstür liege noch im Bereich unzumutbarer Geruchsbeeinträchtigungen.

Mit Beschluss vom 3. Februar 2016 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen zu 1. zugelassen.

Der Beklagte macht geltend, dass die Entfernung zwischen dem nächstgelegenen Stallfenster und dem nächstgelegenen Fenster der nördlichen Haushälfte 15,7 m betrage. Der Beigeladene zu 1. habe im Wege der architektonischen Selbsthilfe eine Be- und Entlüftungsanlage eingebaut und die schutzwürdigen Wohnräume (Kinderzimmer, Schlafzimmer, Wohnzimmer) auf der dem Stallgebäude abgewandten Westseite seiner Doppelhaushälfte angeordnet. Diese Maßnahmen führten dazu, dass das Bauvorhaben gerade keinen unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt sei und damit das Rücksichtnahmegebot gegenüber dem Kläger nicht verletzt werde. Es gebe im Bereich der Rinderhaltung keine gesetzlichen Regelungen zu Geruchsbelastungen. Vielmehr werde von der Rechtsprechung eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls verlangt. Vorhandene technische Regelwerte dienten nur als Orientierungshilfe. Vorliegend war zudem der Beklagte durch den zuletzt verlängerten Vorbescheid gebunden. Zum Zeitpunkt der Verlängerung mit Bescheid vom 23. Juli 2012 konnte noch nicht auf die VDI 3894 Blatt 2 „Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen, Methode zur Abstandsbestimmung“ mit Stand November 2012 abgestellt werden. Das Landratsamt habe sich richtigerweise auf die Abstandsregelung für Rinderhaltung des Bayer. Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ vom Oktober 2002 in der Fassung vom März 2009 gestützt. Danach liegt die Ostseite des Gebäudes mit einem öffenbaren Fenster sowie der Eingangstür in dem Bereich, wo schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten seien. Daher habe der beigeladene Bauherr eine Be- und Entlüftungsanlage geplant sowie die schutzwürdigen Räume nach Westen hin angeordnet. Die Ansauganlage für die Be- und Entlüftungsanlage befinde sich ca. 33 m vom nächstgelegenen Stallfenster entfernt. Bei dieser Entfernung sei eine Einzelfallprüfung erforderlich. Nach dem vorgelegten Gutachten sei hier mit einer Geruchswahrnehmungshäufigkeit von 14 bis 15% der Jahresstunden zu rechnen. Zudem treffe den Beigeladenen zu 1. aufgrund seiner Lage benachbart zu einer bestehenden Landwirtschaft eine höhere Duldungspflicht. Das Baugrundstück liege in einer dörflichen Umgebung und sei bereits durch den klägerischen Betrieb vorbelastet. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Wohnkomfort betreffe die TA Lärm und sei nicht unmittelbar auf Geruchsbelästigungen anwendbar. Im Ergebnis könne im Rahmen der Einzelfallbetrachtung nicht von unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgegangen werden.

Der Beigeladene zu 1. führt aus, dass das Bauvorhaben das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletze. Die Geruchsbelastung der östlich gelegenen Wohnbebauung sei deutlich höher als am Baugrundstück. Am Baugrundstück sei bei einer Einzelfallbeurteilung davon auszugehen, dass die Zumutbarkeitsschwelle nicht überschritten sei. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur architektonischen Selbsthilfe bei Lärm sei in Ermangelung eines der TA Lärm vergleichbaren technischen Regelwerks nicht unmittelbar anwendbar. Konkrete Erweiterungsabsichten des klägerischen Betriebs lägen nicht vor. Nur theoretische Erweiterungsmöglichkeiten seien jedoch nicht zu berücksichtigen. Das Erstgericht sei zudem von einem falschen Schutzniveau ausgegangen, da sich das Bauvorhaben in einem Übergangsbereich vom Innen- zum Außenbereich befinde. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts sei der Immissionskonflikt durch die Anordnung der Räume und die eingebaute Be- und Entlüftungsanlage gerade gelöst worden.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 23. Juli 2013 die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene zu 1. beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 23. Juli 2013 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Wohnbauvorhaben des Beigeladenen zu 1. sei unzumutbaren Geruchsimmissionen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers ausgesetzt, was auch der Beklagte bestätige. Das Erstgericht habe die zur Verfügung stehenden Orientierungshilfen richtig angewandt. Architektonische Selbsthilfe sei vorliegend nicht möglich, denn anders als beim Lärm könne Geruch gerade nicht ausgesperrt werden. Geruch komme über jede Öffnung der Fassade in ein Gebäude und verteile sich dort. Der Geruch könne im Gebäude auch nicht verdünnt werden. Auch die Frischluftansaugstelle liege in einem geruchsbelasteten Bereich. Entsprechend sei die angeordnete architektonische Selbsthilfe untauglich. Ein Mindestmaß an Wohnkomfort könne nicht gewährleistet werden. Dazu gehöre auch die Möglichkeit, ein Wohngebäude zumindest teilweise durch das Öffnen von Fenstern und Türen zu lüften. Eine ausreichende Belüftung im Sinn von Art. 45 Abs. 2 BayBO liege nicht mehr vor, wenn ein gesamtes Haus ausschließlich über eine Belüftungsanlage mit Frischluft versorgt werde. Selbst bei Passivhäusern gehöre das Öffnen von Fenstern bei bestimmten Temperaturen zum Wohnstandard. Auch habe das Erstgericht die Entwicklungsmöglichkeiten des Klägers zutreffend in die Abwägung eingestellt. Der Kläger habe nur noch eingeschränkte Entwicklungsmöglichkeiten. Diese nicht zu berücksichtigen, wäre ein Fehler gewesen, auch wenn derzeit keine konkreten Erweiterungspläne vorlägen. Das Doppelhaus, das als ein Gebäude zu betrachten sei, verletze zudem das Abstandsflächenrecht, da es das 16 m-Privileg vor drei Fassaden, im Norden, im Osten und im Süden in Anspruch nehme.

Die Beigeladene zu 2. stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Erstgerichts und die vorgelegten Behördenakten einschließlich der Akten im Parallelverfahren Az. 2 B 16.236 sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässigen Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen zu 1. sind begründet. Die dem Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung vom 21. März 2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 6. Juni 2013 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Mit dem Erstgericht geht der Senat davon aus, dass das Baugrundstück sich nicht mehr innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB befindet sondern im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB. Dort ist das Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges, nicht privilegiertes Vorhaben nicht zulässig, da es öffentliche Belange im Sinn von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Das Bauvorhaben des Beigeladenen zu 1. widerspricht bereits den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), welcher das Baugrundstück als „Fläche für die Landwirtschaft“ darstellt. Damit ist die Baugenehmigung in der Fassung der Änderungsgenehmigung objektiv rechtswidrig.

2. Der Kläger als Nachbar kann jedoch eine Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch seinem Schutz dienen. Dies ist hier nicht der Fall.

In Betracht käme lediglich die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gegenüber dem Kläger, welches sich für den bauplanungsrechtlichen Außenbereich aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ergibt. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme läge hier nur dann vor, wenn das Bauvorhaben des Beigeladenen zu 1. schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt wäre, wie sie § 3 Abs. 1 BImSchG beschreibt. Der Kläger betreibt in zulässiger Weise eine geruchsintensive Landwirtschaft, welche vorliegend jedoch keine Auswirkungen auf das Baugrundstück hat, die den Grad der Unzumutbarkeit erreichen.

Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von Tierhaltungsbetrieben verursachten Gerüche gibt es keine allgemein gültigen Regelungen ähnlich der TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft). Im Rahmen seiner tatrichterlichen Bewertung kann das Gericht jedoch auf Regelwerke als Orientierungshilfe zurückgreifen, die in der landwirtschaftlichen Praxis entwickelt wurden. So bilden nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B. v. 11.3.2013 - 14 ZB 12.2073 - juris; B. v. 24.4.2012 - 2 ZB 10.2894 - juris; B. v. 2.8.2007 - 1 CS 07.801 - BayVBl 2007,758) die Erhebungen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München/Weihenstephan „Geruchsimmissionen aus Rinderställen“ vom März 1994 („Gelbes Heft 52“) und „Geruchsfahnenbegehung an Rinderställen“ vom Juni 1999 („Gelbes Heft 63“) brauchbare Orientierungshilfen, um die Schädlichkeit von Geruchsimmissionen auf Wohnbebauung ermitteln zu können. Gleiches gilt für die „Abstandsregelung für Rinderhaltungen“ des bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ vom Oktober 2002 - fortgeschrieben März 2009 und Oktober 2013 - (vgl. BayVGH, B. v. 18.4.2011 - 15 ZB 09.1763 - juris; B. v. 3.2.2011 - 1 ZB 10.718 - juris). Als drittes Regelwerk zur Beurteilung der Zumutbarkeit der von Tierhaltungsbetrieben verursachten Gerüche sind die Regelungen der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29. Februar 2008 mit einer Ergänzung vom 10. September 2008 in der Rechtsprechung als zulässige Orientierungshilfe für den Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung anerkannt (vgl. BVerwG, B. v. 2.12.2013 - 4 BN 44.13 - juris; BayVGH, B. v. 3.5.2016 - 15 CS 15.1576 - n. v.; B. v. 23.4.2014 - 2 ZB 11.2057 - juris).

Vorliegend hat das Sachgebiet Immissionsschutz des Landratsamts in seiner immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 12. April 2006 im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens (Vorbescheidsakte Bl. 25-27) festgestellt, dass das Bauvorhaben bei einem Abstand von ca. 15 m zum Rinderstall mit ca. 5 m (Ostseite des Gebäudes) im „roten Bereich“ (schädliche Umwelteinwirkungen sind zu erwarten) nach den „Abstandsregelungen für Rinderhaltungen“ des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ zu liegen kommt. Nach den Feststellungen des Erstgerichts beim Augenschein (vgl. Niederschrift über den Augenschein vom 23. Juli 2014, Bl. 147 ff. der erstinstanzlichen Gerichtsakte) beträgt die kürzeste Entfernung zwischen dem nächstgelegenen Stallfenster und dem nächstgelegenen Fenster der nördlichen Doppelhaushälfte 15,70 m bzw. dem nächstgelegenen Fenster der südlichen Doppelhaushälfte 16,20 m. Die Doppelhäuser weisen eine Tiefe von 12,99 m auf, so dass der überwiegende Teil des Gebäudes im „grauen Bereich“ (Detailbeurteilung erforderlich) zu liegen kommt. Das Fenster im Koch-/Essbereich der nördlichen Doppelhaushälfte befindet sich in einer Haustiefe von ca. 4,60 m (gemessen im Eingabeplan). Es dürfte sich daher ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts bereits im „grauen Bereich“ befinden. Zudem verfügt der Koch-/Essbereich noch über ein weiteres, westlicher gelegenes Fenster in der Nordfassade sowie die Terrassentür in der Westfassade, so dass das östlichere Fenster nicht zwingend zur Belüftung erforderlich ist. Das Sachgebiet Immissionsschutz hat als Auflagen eine Be- und Entlüftungsanlage, welche die Frischluft von der immissionsabgewandten Westseite ansaugt, sowie eine Gestaltung des Grundrisses in der Form, dass auf der dem Stall zugewandten Ostseite keine zum Lüften notwendigen Fenster von schutzwürdigen Räumen (Kinderzimmer, Schlafzimmer, Wohnzimmer) angeordnet sind, vorgeschlagen. Der Einbau eine Be- und Entlüftungsanlage wurde im Änderungsbescheid vom 6. Juni 2013 beauflagt.

Der Beigeladene zu 1. hat zwei Gutachten der Fa. ... zur Beurteilung der Geruchsbelastung vorgelegt. Das Gutachten vom 4. Februar 2014 unter Anwendung der GIRL kommt zu dem Ergebnis, dass im Bereich der Luftzufuhreinrichtung der Belüftungsanlage eine Wahrnehmungshäufigkeit von maximal 0,15 (15% der Jahresstunden) auftreten wird, womit von der Einhaltung der Immissionswerte für ein Dorfgebiet auszugehen sei. Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass sich das Bauvorhaben im planungsrechtlichen Außenbereich befindet und damit eine geringere Schutzwürdigkeit besitzt. Bereits bei im Dorfgebiet liegenden Wohngebäuden, die sich jedoch am Rand zum Außenbereich befinden, ist die Schutzwürdigkeit herabgesetzt und ein Zwischenwert zwischen Dorfgebiet und Außenbereich zu bilden, was zu einem Immissionswert von bis zu 0,20 führen kann. Im Außenbereich kann es sogar bis zu 0,25 sein (vgl. Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL, „Zuordnung der Immissionswerte“). Denn der Außenbereich dient dazu, nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben wie landwirtschaftliche Betriebe unterzubringen, so dass Eigentümer von Wohngebäuden im Randgebiet zum Außenbereich jederzeit mit der Ansiedlung solcher Betriebe rechnen müssen und ihr Schutzanspruch deswegen gemindert ist (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2016 - 15 CS 15.1576 - n. v.; OVG LSA, U. v. 24.3.2015 - 2 L 184/10 - juris). Auch dieses Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass an der Ostfassade eine Wahrnehmungshäufigkeit von 0,19 bis 0,25 (19% bis 25% der Jahresstunden) auftritt.

Im zweiten Gutachten vom 13. Oktober 2014 wurde eine Betrachtung nach dem „Gelben Heft 63“ durchgeführt. Danach ist in 13% bis 15% der Jahresstunden (vgl. Gutachten S. 18) mit erkennbaren Gerüchen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb im Bereich der streitgegenständlichen Wohnbebauung zu rechnen.

Festzuhalten ist, dass nach allen drei als Orientierungshilfen heranziehbaren Regelwerken auf der Ostseite des Doppelhauses die Grenze zur unzumutbaren Geruchsbelästigung erreicht ist, wohingegen alle drei Beurteilungen davon ausgehen, dass an der Westseite und insbesondere im Bereich der Luftzufuhreinrichtung für die Be- und Entlüftungsanlage die Immissionswerte sogar für ein Dorfgebiet eingehalten werden können.

Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist jedoch als gegenseitiges Rücksichtnahmegebot ausgestaltet, wie es auch der Verordnungsgeber in der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 BauNVO zum Ausdruck bringt. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt das nicht nur zu Beschränkungen desjenigen, welcher Immissionen verursacht, sondern auch zu gewissen Duldungspflichten desjenigen, welcher sich solchen Immissionen aussetzt. Daraus folgen Obliegenheiten des Emittenten wie beispielsweise zu baulichen Vorkehrungen zur Minderung der Emission. Umgekehrt kann einem Bauherrn, der mit seinem Wohnbauvorhaben an eine Emissionsquelle heranrückt, seinerseits die Obliegenheit treffen, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare bauliche Vorkehrungen zu treffen, welche die Störung der Wohnnutzung spürbar mindern. So hat der Bauherr grundsätzlich auch eine Obliegenheit, durch ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen, z. B. durch eine entsprechende Ausrichtung des Gebäudes auf dem Grundstück, durch den äußeren Zuschnitt des Hauses, durch eine immissionsabgewandte Anordnung der Wohnräume und der notwendigen Fenster, gegebenenfalls auch durch die immissionsmindernde Gestaltung der Außenwohnbereiche auf Geruchsimmissionen eines benachbarten Rinderstalls Rücksicht zu nehmen (vgl. BayVGH, U. v. 23.11.2004 - 25 B 00.366 - juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten des Klägers nicht vor. Der Beigeladene zu 1. hat alle baulichen Möglichkeiten zur Minderung der Geruchsbelästigung auf seinem Grundstück umgesetzt. Zur Ostseite hin liegen lediglich nicht schutzwürdige Räumlichkeiten, wohingegen die Wohn- und Schlafräume sich auf der weniger belasteten Westseite befinden. Zudem ist eine Be- und Entlüftungsanlage vorhanden, welche die Frischluftzufuhr ebenfalls auf der weniger belasteten Westseite des Grundstücks hat. Diese Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe sind nach Auffassung des Senats vorliegend nicht nur ausreichend, um eine dauerhafte Konfliktlösung zu erreichen, sie sind auch zulässig und geeignet.

Zwar haben Maßnahmen architektonischer Selbsthilfe grundsätzlich ein Mindestmaß an Wohnkomfort zu wahren. Unabhängig davon, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur TA Lärm (vgl. U. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - juris) insoweit auf Geruchsbelästigungen anzuwenden ist, ging es in der damaligen Entscheidung um die Wahrung des Mindestmaßes an Wohnkomfort in schutzwürdigen Räumlichkeiten. Dazu zählen jedoch lediglich Wohnräume, Schlafräume oder Kinderzimmer, nicht aber sonstige Räume wie hier ein Wirtschaftsraum, Bad oder WC sowie Flure. Ausschlaggebend waren die Wahrung der Kommunikationssituation im Innern sowie das Ruhebedürfnis und der Schlaf, was ausschließlich schutzwürdige Räumlichkeiten betrifft. „Nebenräume“, die nicht zum längeren Aufenthalt dienen, unterliegen generell einer geringeren Schutzwürdigkeit, unabhängig davon, ob eine Störung durch Lärm oder Gerüche inmitten steht. Eine Übertragung der Rechtsprechung auf nicht schutzwürdige Räume ist aus Sicht des Senats weder geboten noch sinnvoll. Der Senat ist der Auffassung, dass gerade im ländlichen Raum öffenbare Fenster jedenfalls dann nicht zum Mindestmaß an Wohnkomfort zählen, wenn sie sich in nicht schutzwürdigen Räumen befinden. Gerade im ländlichen Raum ist von höheren Geruchsbelastungen auszugehen als im städtischen Raum, insbesondere bei einer Randlage zum Außenbereich oder im Außenbereich. Art. 45 Abs. 2 Satz 1 BayBO verlangt eine ausreichende Belüftung und Belichtung lediglich von Aufenthaltsräumen. Zu letzteren zählen jedoch weder Bäder und WCs noch Flure und Treppenhäuser. Diese können auch gänzlich ohne Fenster errichtet werden. Eine Unterscheidung, ob sich ein Gebäude im ländlichen oder städtischen Raum befindet, trifft die Bayerische Bauordnung nicht. Insoweit können auch keine Unterschiede hinsichtlich des Wohnkomforts angenommen werden. Im Übrigen verfügen Passivenergiehäuser über ähnliche Belüftungsanlagen, ohne dass diese dort eine Geruchsbelästigung verhindern bzw. ausgleichen sollen oder dies als Einschränkung des Wohnkomforts gesehen wird. Weiterhin steht die Tatsache, dass die Fenster auf der Ostseite grundsätzlich öffenbar sind, sowie die notwendigerweise öffenbare Wohnungstür auf der Ostseite einer dauerhaften Konfliktlösung nicht entgegen. Der Bauherr kann sich im Einzelfall im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme nachträglich gerade nicht darauf berufen, dass er seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, weil er die Fenster öffnet oder die Be- und Entlüftungsanlage nicht betreibt. Dies würde eine Pflichtverletzung seinerseits darstellen. Im Hinblick auf die Wohnungstür ist davon auszugehen, dass ein dauerhaftes Offenstehen nicht erfolgen wird. In diesem Fall wäre die Be- und Entlüftungsanlage nicht mehr funktionsfähig. Ein kurzzeitiges Öffnen zum Betreten oder Verlassen des Hauses ist hingegen unschädlich, da durch den von der Be- und Entlüftungsanlage erzeugten dauerhaften Überdruck ein Eindringen von Luft von außen für einen gewissen Zeitraum verhindert wird (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10.5.2016 S. 3). Im Übrigen wird durch die Be- und Entlüftungsanlage die Geruchsbelästigung, die beim Öffnen der Tür entsteht, in kurzer Zeit wieder neutralisiert.

Hinsichtlich der Luftzufuhreinrichtung ist festzuhalten, dass sie bei der Beurteilung nach der GIRL sowie dem „Gelben Heft 63“ in einem Bereich liegt, der zwar Geruchsbelästigungen ausgesetzt ist, in dem aber die Immissionswerte für ein Dorfgebiet eingehalten werden. Bei der Beurteilung nach den „Abstandsregelungen für Rinderhaltung“ liegt die Luftzufuhreinrichtung noch im „grauen Bereich“. Hier ist jedoch eine Detailbeurteilung im Einzelfall erforderlich, die gerade im Hinblick auf die unproblematische Lage nach den beiden anderen als Orientierungshilfe heranziehbaren Regelwerken und die vorgenommene, zulässige architektonische Selbsthilfe zugunsten des Bauherrn ausfällt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).

27.05.2020 11:34

Tenor I. Nr. I und Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Juni 2018 - Au 5 S 18.808 - werden geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung
27.05.2020 06:56

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsve
28.05.2020 06:20

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt mit sei


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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28.05.2020 07:06

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das Beschwe
26.05.2020 23:49

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 1
28.05.2020 06:47

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vo
28.05.2020 06:20

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt mit sei
28.05.2020 04:24

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägeri
28.05.2020 03:56

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, durch Anordnung bauaufsichtlicher Maßnahmen gegenüber der Beigeladenen zu erreichen, dass von den Photovoltaikanlagen auf dem mit Bescheid des Landratsamtes Kelheim vom 13.9.2010 genehmigten An

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebs.

Der Antragsteller ist Eigentümer des am nordwestlichen Rand eines Ortsteils des Markts D. gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. 41 Gemarkung B. Mit Bescheid vom 9. Februar 2015 erteilte das Landratsamt Augsburg dem Beigeladenen die Baugenehmigung für den Umbau der bestehenden Maschinenhalle zu einem Rinder- und Kälberstall mit Heu- und Strohlager, für den Umbau und die Erweiterung des bestehenden Milchviehstalls sowie für die Errichtung einer mobilen Überdachung für Kälberiglus auf den unmittelbar südöstlich angrenzenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstücken FlNr. 40 und 44.

Hiergegen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Juni 2015 mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Unabhängig davon, ob das Bauvorhaben im Außenbereich oder im unbeplanten Innenbereich liege, verletze die Baugenehmigung nach summarischer Prüfung nicht das Rücksichtnahmegebot. Es sei nicht zu befürchten, dass von dem Vorhaben unzumutbare Geruchsimmissionen für den Antragsteller ausgingen. Nach einer geruchstechnischen Untersuchung führe die genehmigte Betriebserweiterung zu einer Erhöhung der bisherigen Geruchsbelastung am Anwesen des Antragstellers von 1% auf nunmehr insgesamt 16% der Jahresstunden. Das erscheine nach den Auslegungshinweisen der GIRL vertretbar, wonach in begründeten Einzelfällen Zwischenwerte zwischen Dorfgebiet und Außenbereich bis zu 20% Geruchsstundenhäufigkeiten möglich seien. Da das Grundstück des Antragstellers an den Außenbereich grenze, sei sein Schutzanspruch gemindert. Der Eigentümer eines am Rand des Außenbereichs gelegenen Grundstücks müsse mit den Auswirkungen landwirtschaftlicher Tätigkeit und der Neuansiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebs jederzeit rechnen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Geruchsbelastung sei zudem zu berücksichtigen, dass im bestehenden Jungviehstall die Zahl der Großvieheinheiten künftig deutlich reduziert werde. Von dem Bauvorhaben würde auch keine unzumutbare Lärmbelastungen für den Antragsteller ausgehen. Durch entsprechende Auflagen im Baugenehmigungsbescheid sei hinreichend sichergestellt, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärmimmissionen am Anwesen des Antragstellers ausgeschlossen seien. Ein vom Antragsteller vorgelegtes schalltechnisches Gutachten könne nicht herangezogen werden, weil die dort zugrunde gelegt TA Lärm auf immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen keine Anwendung finde. Zudem habe der Gutachter eine Überschreitung der nächtlichen Immissionswerte nur für den Fall von in der Realität nicht bestehenden Umständen angenommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. Juni 2015 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts Augsburg vom 9. Februar 2015 anzuordnen.

Der Antragsgegner und der Beigeladene beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die dargelegten Beschwerdegründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich beschränkt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu Recht abgelehnt.

Die im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung verstößt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegen Vorschriften, die im Verfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu prüfen sind und (auch) dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das gilt auch für die von der Beschwerde allein geltend gemachte Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, und zwar unabhängig davon, ob das Erweiterungsvorhaben im Außenbereich oder im faktischen Dorfgebiet gelegen ist. Das drittschützende Rücksichtnahmegebot, das für nach § 35 BauGB zu beurteilende Vorhaben im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen als öffentlicher Belang in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (vgl. BVerwG, B. v. 5.9.2000 - 4 B 56.00 - BauR 2001, 83 = juris Rn. 5) und für nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 18) enthalten ist, ist in beiden Fällen gleichermaßen zu beachten. Es wird zulasten des Nachbarn verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird, also unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen überschritten wird, was der Nachbar billigerweise hinnehmen muss (vgl. BVerwG, B. v. 10.1.2013 - 4 B 48/12 - BauR 2013, 934 = juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 21 m. w. N.). Zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen ist grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und auf dessen materiell-rechtliche Maßstäbe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) zurückzugreifen (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 22). Nach diesen Maßstäben wird das Gebot der Rücksichtnahme zulasten des Antragstellers voraussichtlich weder durch die von dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen hervorgerufenen Geruchsbelastungen (vgl. dazu unten 1.) noch durch unzumutbare Lärmbelastungen (vgl. dazu unten 2.) verletzt.

1. Durch das Erweiterungsvorhaben wird die Grenze des für den Antragsteller an Geruchsbelastungen Zumutbaren voraussichtlich nicht überschritten.

a) Das Verwaltungsgericht hat sich zur Beurteilung der Zumutbarkeit der von Tierhaltungsbetrieben verursachten Gerüche im Rahmen seiner tatrichterlichen Bewertung zu Recht auf die Regelungen der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29. Februar 2008 mit einer Ergänzung vom 10. September 2008 gestützt. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass diese Richtlinie im Einzelfall als Orientierungshilfe herangezogen werden kann, auch wenn sie in Bayern nicht als Verwaltungsvorschrift eingeführt wurde (vgl. BayVGH, B. v. 16.7.2014 - 15 CS 13.1910 - juris Rn. 17 ff.; B. v. 7.10.2015 - 15 ZB 14.2115 - juris Rn. 16; B. v. 27.3.2014 - 22 ZB 13.692 - juris Rn. 9 ff.; B. v. 23.4.2014 - 2 ZB 11.2057 - juris Rn. 7 ff.; U. v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - BayVBl 2016, 155 ff. = juris Rn. 536; B. v. 3.2.2014 - 1 NE 13.2508 - juris Rn. 10 ff.; ebenso für OVG LSA, U. v. 24.03.2015 - 2 L 184/10 - juris Rn. 95 für Sachsen-Anhalt; VGH BW, U. v. 12.3.2015 - 10 S 1169/13 - juris Rn. 54).

In Anwendung dieser Richtlinie ist das Verwaltungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die nach der geruchstechnischen Untersuchung der Sachverständigen M. ... ... ... ... vom 17. März 2014 als Gesamtbelastung ermittelte Geruchsstundenhäufigkeit von bis zu 0,16 der Jahresstunden (= 16%) am Grundstück des Antragstellers zumutbar ist. Das gilt auch dann, wenn man annimmt, dass die Fläche, auf dem sich das Erweiterungsvorhaben des Beigeladenen befindet, nicht dem Außenbereich angehört, sondern dem faktischen Dorfgebiet, in dem auch das Grundstück des Antragstellers liegt. Zwar sind nach Nr. 3.1 Satz 2 (Tabelle 1) der GIRL die von einem Tierhaltungsbetrieb hervorgerufenen Geruchsimmissionen in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung den Immissionswert für Dorfgebiete von 0,15 (=15%) überschreitet. Dieser Wert entspricht im Grundsatz dem sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebenden Rücksichtnahmegebot gegenüber land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (vgl. Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL). Damit wäre hier die Zumutbarkeitsgrenze um 1% der Jahresstunden überschritten. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen feststehenden, schematisch anzuwendenden Wert. Soll - wie hier - eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht genehmigungspflichtige landwirtschaftliche Anlage errichtet werden, ist vielmehr eine Einzelfallprüfung erforderlich, die auch eine Zwischenwertbildung zulässt (vgl. Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL, „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“ Abschnitt „Immissionswerte“, sowie zu Nr. 3.1 der GIRL, „Zuordnung der Immissionswerte“). Für die Höhe des Zwischenwerts ist die konkrete Schutzbedürftigkeit der von den Gerüchen betroffenen Flächen maßgeblich. Befindet sich ein den Geruchsbelastungen ausgesetztes Wohngebäude im Randgebiet zum Außenbereich, ist ein Zwischenwert zwischen Dorfgebiet und Außenbereich möglich, was zu einem Immissionswert von bis zu 0,20 führen kann (vgl. Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL, „Zuordnung der Immissionswerte“). Denn der Außenbereich dient dazu, nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben wie landwirtschaftliche Betriebe unterzubringen, so dass Eigentümer von Wohngebäuden im Randgebiet zum Außenbereich jederzeit mit der Ansiedlung solcher Betriebe rechnen müssen und ihr Schutzanspruch deswegen gemindert ist (vgl. OVG LSA, U. v. 24.3.2015 - 2 L 184/10 - juris Rn. 96; Hess VGH, U. v. 1.4.2014 - 9 A 2030/12 - ESVGH 64, 191 = juris Rn. 64; vgl. auch BVerwG, U. v. 10.12.1982 - 4 C 28/81 - BRS 39, Nr. 57 = juris Rn. 19). Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass bei den vorliegenden Umständen der ermittelte Wert von 16% der Jahresgeruchsstundenhäufigkeit vom Antragsteller hinzunehmen ist, rechtlich nicht bedenklich. Nichts Anderes würde gelten, wenn die Fläche, auf der das Bauvorhaben verwirklicht werden soll, dem Außenbereich zuzuordnen wäre.

b) Die Ausführungen der Beschwerde geben keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.

Der Einwand, die Wohnbebauung auf seinem Grundstück liege nicht am Rand des Dorfgebiets, sondern innerhalb des als Dorfgebiet einzustufenden Bereichs, greift nicht durch. Zwar ist es richtig, dass sich das Grundstück des Antragstellers nach den in den Behördenakten befindlichen Luftbildern und Lageplänen in dem mit dem Wohnhaus des Antragstellers bebauten, nordöstlichen Teilbereich noch innerhalb des Dorfgebiets befindet. Dennoch grenzt diese Fläche aber unmittelbar an den Außenbereich und liegt damit im Grenzbereich am südwestlichen (Orts-)Rand des Dorfgebiets. Den an der Grenze zwischen dem Innen- und Außenbereich gelegenen „Ortsrand“ bilden naturgemäß nicht diejenigen Grundstücke, die bereits im Außenbereich liegen, sondern alle Flächen im Übergang vom Innen- zum Außenbereich. Das sind alle Flächen, die noch im Innenbereich gelegen sind, jedoch unmittelbar an den Außenbereich grenzen. So verhält es sich mit dem Wohngrundstück des Antragstellers. Der Umstand, dass sich im Norden und Westen ebenfalls Wohngrundstücke anschließen, ändert an dieser Randlage ebenso wenig wie die Darstellungen im Flächennutzungsplan.

Auch die Tatsache, dass in der unmittelbaren Umgebung des Grundstücks des Beigeladenen in der Vergangenheit in nicht unerheblichem Umfang Wohnbebauung entstanden und die landwirtschaftlichen Nutzung im Ortsteil B. auf dem Rückzug ist, wie der Antragsteller angibt, vermag die Zumutbarkeitsschwelle für Gerüche nicht zu vermindern. Denn dadurch ändert sich weder der Charakter des Dorfgebiets, das im Unterschied zum Mischgebiet (§ 6 BauNVO) nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der Hauptfunktionen abhängt (BVerwG, Urt. v. 23.4.2009 - 4 CN 5.07 - BVerwGE 133, 377 = juris Rn. 10; VGH BW, B. v. 23.2.2016 - 3 S 2225/15 - juris Rn. 59 m. w. N.), noch die Lage des Wohnanwesens des Antragstellers am Rand dieses Dorfgebiets.

Gleiches gilt für den Umstand, dass das Gebäude auf dem Grundstück des Antragstellers seit jeher als Wohngebäude genutzt wird. Auch dies ändert nichts daran, dass das Anwesen des Antragstellers am Rande des Dorfgebiets gelegen und sein Schutzanspruch deswegen geringer zu bewerten ist als bei Wohngrundstücken, die ebenfalls im Dorfgebiet liegen, aber nicht unmittelbar an den Außenbereich grenzen. Die vom Antragsteller hierzu angeführte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts besagt nichts Anderes; auch in dieser Entscheidung wird in Anwendung der GIRL die Auffassung vertreten, dass für Dorfgebiete ein Regel-Orientierungswert von 15% der Jahresstunden gilt, am Rand des Dorfgebiets zum Außenbereich aber Werte von bis zu 20% zulässig sein können (vgl. NdsOVG, U. v. 9.4.2014 - 1 LA 60/13 - RdL2014, 208 = juris Rn. 14 und 24).

Der im Urteil der Verwaltungsgerichtshofs vom 8. September 1998 (Az. 27 B 96.1407 - BayVBl 1999, 215) aufgestellte Rechtssatz, dass Eigentümer von Wohngrundstücken am Rande des Außenbereichs darauf vertrauen dürfen, dass keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung entsteht und dies allgemein nicht der Fall ist, wenn die Lärmbelästigung nicht über das in einem Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß hinausgeht, lässt ebenfalls keine andere Bewertung zu. Denn abgesehen davon, dass sich diese Entscheidung nicht zur Frage der Zumutbarkeit von Geruchsbelastungen verhält, die von einem im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässigen Vorhaben hervorgerufen werden, sondern zu Lärmbelastungen, die von einem im Außenbereich geplanten KFZ-Werkstatt herrühren, besagt die Entscheidung nicht, dass am Ortsrand keine abweichenden Maßstäbe gelten könnten.

Der Hinweis auf die Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL, wonach beim Übergang vom Außenbereich zur geschlossenen Wohnbebauung lediglich Zwischenwerte bis maximal 15% der Jahresstunden zulässig seien, vermag der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn das Wohngebäude des Antragstellers befindet sich nicht innerhalb geschlossener Wohnbebauung, sondern in einem Dorfgebiet, das nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO durch die Unterbringung von Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, von Wohnen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie von der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben gekennzeichnet ist.

Schließlich verfängt auch Rüge des Antragstellers nicht, das der Baugenehmigung zugrunde gelegte Immissionsschutz-Gutachten zur Ermittlung der Geruchsbelastung des Ingenieurbüros K. vom 22. Dezember 2014 könne nach der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme des Diplom-Physikers Dr. Z. vom 3. August 2015 deswegen keine tragfähige Grundlage für die Berechnung der Geruchsstundenhäufigkeit am Grundstück des Antragsteller bieten, weil die Wahl der Qualitätsstufe („rate=2“) im Modellsystem austal2000 als Eingabeparameter eine Unterschätzung der berechneten Geruchsstundenhäufigkeit zur Folge haben könne und weil die Verwendung des Grenzschichtmodells („Version 2.1“) für die Berechnungen nicht den Anforderungen der GIRL entspreche. Wie eine Neuberechnung durch den Gutachter K. anhand der von Dr. Z. als richtig angegebenen Eingabeparameter („rate=8“; Grenzschichtmodell „Version 2.6“) ergeben hat, wirkt sich dies am Wohngebäude des Antragstellers (Immissionsort IO 3) nicht entscheidungserheblich aus (vgl. Stellungnahme vom 7.9.2015, Blatt 24 ff. der Gerichtsakte). Soweit in dem Gutachten Dr. Z. vom 3. August 2015 beanstandet wird, dass bei der Berechnung durch das Gutachten K. eine „der guten fachlichen Praxis entsprechende Sensitivitätsanalyse unterblieben“ sei, legt der Antragsteller schon nicht dar (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), inwiefern dieser Mangel auf das Ergebnis der vom Gutachter K. errechneten Immissionswerte Einfluss haben könnte.

2. Der Antragsteller wird durch das genehmigte Vorhaben aller Voraussicht nach auch nicht mit unzumutbaren Geräuschimmissionen belastet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Zumutbarkeit der von dem Bauvorhaben hervorgerufenen Lärmimmissionen nicht notwendig anhand der Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu beurteilen ist. Nach Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm sind nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen wegen der besonderen Privilegierung der Landwirtschaft (vgl. BayVGH, B. v. 4.3.2015 - 22 CS 15.33 u. a. - juris Rn. 17; B. v. 10.2.2016 - 22 ZB 15.2329 - juris Rn. 22) ausdrücklich vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen. Landwirtschaftlichen Anlagen im Sinn dieser Bestimmung sind Anlagen, die, wie Lüftungsanlagen für Ställe, Melkmaschinen, Mähdrescher oder Traktoren im Rahmen der Urproduktion (vgl. § 201 BauGB), der Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder der Zubereitung, Verarbeitung und Verwertung selbst gewonnener derartiger Erzeugnisse dienen (vgl. OVG NRW, B. v. 23.1.2008 - 8 B 237/07 - juris Rn. 44 ff. m. w. N.; Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Dez. 2015, TA Lärm Nr. 1 Rn. 16). Da Betriebe der Landwirtschaft im Hinblick auf ihren Standort beschränkt sind und lediglich im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) oder in Dorfgebieten (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) errichtet werden dürfen, sind dort die mit ihnen einhergehenden Immissionen gerade auch unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots von benachbarten Nutzungen grundsätzlich hinzunehmen. Dies kommt etwa in der Formulierung der „vorrangigen Rücksichtnahme“ in § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zum Ausdruck, die sich gerade auch auf den Immissionsschutz bezieht und in erhöhtem Maß die Standortsicherheit der landwirtschaftlichen Betriebe gewährleisten soll (vgl. BR-Drs. 354/89 S. 49 f. zu § 5 BauNVO 1990). Die von landwirtschaftlichen Betrieben üblicherweise ausgehenden Emissionen (Tiergeräusche, Maschinenlärm, Geruchsentwicklung) sind gebietstypisch und daher in der Regel nicht als unzulässige Störung der in der Nachbarschaft vorhandenen oder geplanten Wohnnutzung anzusehen (vgl. BayVGH, U. v. 12.7.2004 - 25 B 98.3351 - juris Rn. 30; 30.9.2004 - 26 B 98.3323 - juris Rn. 20 f.; Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 5 Rn. 7).

Das schließt zwar nicht aus, die auf Gewerbelärm zugeschnittene TA Lärm (vgl. BVerwG, B. v. 3.5.1996 - 4 B 50/96 - NVwZ 1996, 1001 = juris Rn. 8) im Einzelfall auch auf von landwirtschaftlichen Betrieben herrührenden Lärm entsprechend anzuwenden, wenn die Geräuschimmissionen ihrer Art nach den gewerblichen Emissionen entsprechen (vgl. VGH BW, U. v. 4.11.2014 - 10 S 1663/11 - NuR 2015, 123 = juris Rn. 55; OVG Saarl, B. v. 8.12.2014 - 2 B 363/14 - juris Rn. 7; Feldhaus/Tegeder, Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, 2014, Teil B Rn. 25 m. w. N.). Zwingend ist dies jedoch nicht. Auf die Einhaltung der nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm für Dorfgebiete festgelegten Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts kommt es daher nicht maßgeblich an. Eine Festlegung dieser Werte durch entsprechende Auflagen im Baugenehmigungsbescheid war entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht geboten.

Der Einwand des Antragstellers, der Betrieb des Beigeladenen sei bereits nach seinem derzeitigen Bestand, insbesondere durch die täglichen, in der Regel ab 5:30 Uhr und bis weit nach 22:00 Uhr durchgeführten Reinigungs-, Fütterungs-, Melk- und Pumpvorgänge bei geöffneten Stalltüren geeignet, den Nachrichtwert von 45 dB(A) am Wohnhaus des Antragstellers erheblich zu überschreiten, ist für die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung damit ebenfalls ohne Bedeutung. Gleiches gilt für den mit Bezugnahme auf die gutachterliche Stellungnahme des Diplom-Physikers S. vom 30. Juli 2015 erhobenen Vorwurf, die aktuellen Vorgänge auf dem Hof des Betriebs oder die Emissionen des Maschinenraums, insbesondere im Fall der Inbetriebnahme von Kühlgerät, Melkmaschine und Hochdruckreiniger, aber auch die Futtermischung und Reinigung der Maschinen führten schon für sich genommen zu einer deutlichen Überschreitung des nächtlichen Richtwerts am Anwesen des Antragstellers. Unabhängig davon wird die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung nicht dadurch berührt, dass sich der Bauherr nicht an die Nebenbestimmungen einer (früheren) Baugenehmigung zum Immissionsschutz hält oder das Bauvorhaben sonst abweichend hiervon ausführt (vgl. BayVGH, B. v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 25 m. w. N.; OVG SH, B. v. 30.9.2014 - 1 MB 33/14 - BauR 2015, 543 = juris Rn. 21; OVG Berlin-Bbg, B. v. 24.6.2014 - OVG 10 S 29.13 - juris Rn. 53). Entscheidend ist vielmehr allein, ob nach dem Inhalt der streitgegenständlichen Baugenehmigung die Auflagen so festgelegt wurden, dass sie den Antragsteller ausreichend schützen und bei ordnungsgemäßem Betrieb erfüllt werden können (vgl. BayVGH, B. v. 27.11.2008 - 1 ZB 06.594 - juris Rn. 24; B. v. 29.6.2009 - 15 CS 09.860 - Rn. 24).

Dass dies hier nicht der Fall wäre, wird von der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Insbesondere setzt sich diese nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, dass im Baugenehmigungsbescheid ausreichende Vorkehrungen getroffen worden seien, dass vom Betrieb des Beigeladenen keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgingen, und dass bei Beachtung der Nebenbestimmungen Nr. 5.23 (Betrieb der Anlage entsprechend den Anforderungen an die gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft, vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG) das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Lärmemissionen am Anwesen des Antragstellers mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne (vgl. Urteilsabdruck Rn. 74, 75). Der Vortrag, die Richtwerte der TA Lärm würden aktuell nicht eingehalten, reicht hierzu nicht aus.

3. Die Rüge des Antragstellers im Schriftsatz vom 22. Oktober 2015, die Baugenehmigung sei nicht hinreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG), weil sich aus ihr mangels Betriebsbeschreibung der Tierbestand des Betriebs des Beigeladenen nicht entnehmen lasse, ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO verspätet, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erhoben wurde. Im Übrigen setzt sich der Antragsteller nicht mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die künftige Tierhaltungszahl ergebe sich zweifelsfrei aus den genehmigten Bauplänen (vgl. Urteilsabdruck Rn. 78).

4. Der Hinweis auf die Wertminderung seines Grundstücks, die durch die Erweiterung des Betriebs des Beigeladenen eintreten soll, vermag die Beschwerde ebenfalls nicht zu begründen. Wertminderungen, die als Folge der Nutzung einer Baugenehmigung für das Nachbargrundstück entstehen, bilden für sich genommen oder am Maßstab von Art. 14 Abs. 1 GG bzw. über das Gebot der Rücksichtnahme hinaus keinen Maßstab für die Zulässigkeit eines Vorhabens (vgl. BVerwG, B. v. 17.2.1981 - 4 B 13/81 - BRS 38 Nr. 84 = juris Rn. 3; BayVGH, U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013, 51 = juris Rn. 40; B. v. 1.3.2016 - 15 CS 16.244 - juris Rn. 24 m. w. N.). Eine Wertminderung hätte allenfalls indizielle Bedeutung für die Intensität eines (mittelbaren) Eingriffs in die Grundstückssituation des Nachbarn. Da der Eingriff aus den angeführten Gründen hier aber hinzunehmen ist, kommt darauf nicht an.

5. Entgegen der Annahme des Antragsteller ist die Baugenehmigung schließlich nicht deswegen rechtswidrig, weil das Bauvorhaben gegen das grundsätzlich auch im öffentlichen Recht geltende Schikaneverbot (vgl. § 226 BGB) verstößt. Ob dieses Rechtsinstitut neben dem Gebot der Rücksichtnahme ein eigenständiges Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung vermittelt, muss nicht entschieden werden (vgl. dazu BayVGH, B. v. 22.8.2012 - 14 CS 12.1031 - juris Rn. 13 f. m. w. N.; OVG MV, B. v. 16.4.2014 - 3 M 29/14 - juris Rn. 28; NdsOVG, B. v. 13.1.2010 - 1 ME 237/09 - RdL 2010, 98 = juris Rn. 11). Eine Schikane läge vor, wenn der Standort oder die Nutzung der genehmigten Anlagen keinem anderen Zweck als der Schädigung des Antragstellers dienten und der Beigeladene als Bauherr kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgen würde (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2012 - 14 CS 12.1031 - juris Rn. 13; OVG MV, B. v. 16.4.2014 - 3 M 29/14 - juris Rn. 28). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht substanziiert dargelegt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Soweit er hierzu pauschal „die Wahl des Standorts, in dem sämtliche lärmintensive Arbeiten durchgeführt werden“ anführt, wendet er sich offensichtlich gegen die aktuelle Situation auf dem Grundstück des Beigeladenen. Diese ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Dass mit der Baugenehmigung selbst - auch unter Berücksichtigung der Auflagen nach Nr. 5.17 bis 5.23 des Bescheids - ein Vorhaben zugelassen wird, das einen solchen Schädigungszweck verfolgt, macht der Antragsteller nicht geltend.

6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 10.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung keine drittschützenden Vorschriften verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann als Nachbar die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlichrechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch seinem Schutz dienen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Offen bleiben kann, ob die Auffassung des Erstgerichts, dass dem Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Baugenehmigungen vom 18. März 2010 eine Verwirkung entgegensteht, zutreffend ist. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage auch im Fall ihrer Zulässigkeit für nicht begründet gehalten. Das Urteil enthält insofern eine Mehrfachbegründung. Ist die erste Begründung zwar entscheidungstragend, beruht das Urteil aber auf einer weiteren selbstständig tragenden Begründung, scheidet eine Zulassung der Berufung aus. Bei einem in selbstständiger Weise doppelt begründeten Urteil kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund gegeben ist (vgl. BVerwG, B. v. 9.4.1981

- 8 B 44.81 - juris). Zwar sind die Begründungen im vorliegenden Fall nicht gleichwertig (vgl. dazu BVerwG, B. v. 11.4.2003 - 7 B 141/02 - NJW 2003, 2255), jedoch trägt die weiter reichende Begründung der Unbegründetheit der Klage. Die Zulassungsgründe gegen die in der Sache weiter reichende Annahme des Erstgerichts einer fehlenden Begründetheit der Klage greifen nicht durch.

a) Der Kläger rügt, dass sich das Erstgericht auf eine bestrittene Aussage der Beigeladenen stütze, es würde bereits seit dem Jahr 1979 in erheblichem Umfang Schweinemast betrieben. Hierzu legt er einen Klageerwiderungsschriftsatz der Beigeladenen vom 1. April 2010 in einem zivilgerichtlichen Verfahren vor, wonach auf ihrem Grundstück seit Jahren nur in geringstem Umfang Schweine gehalten würden. Zwar hat das Erstgericht die Behauptung des Klägers für wenig glaubhaft gehalten, dass in den ersten Jahren nach dem Umbau nur eine geringe Zahl von Schweinen im westlich gelegenen Gebäude gehalten worden seien. Es gebe nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene den vorherigen Rinderstall umgebaut, ihn dann aber nicht voll genutzt habe. Unabhängig davon hat es seine Entscheidung jedoch alternativ damit begründet, dass - selbst wenn entsprechend den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Geruchsbelastung erst im Jahre 2004 stärker geworden wäre - die zu berücksichtigende Vorbelastung jedenfalls höher ist als die Geruchsbelastung, die vom nunmehr genehmigten Betrieb ausgeht, da durch die wesentlich verbesserte Entlüftung von dem westlich gelegenen Stall fast keine Geruchsbelastung mehr ausgehe (UA S. 13). Denn der Gutachter P. hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt, dass am Erdboden keine Belastung, in 9 m Höhe 0,4% Geruchsbelastung besteht.

b) Weiter bemängelt der Kläger, das Verwaltungsgericht unterstelle, dass eine Vorbelastung in Höhe von mehr als 15% Geruchshäufigkeit vorgelegen habe und dass keine höhere Geruchshäufigkeit als 15% vorliege.

Nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts ist das übereinstimmende Ergebnis aller gutachterlichen Stellungnahmen (K., P. und W.) zutreffend, dass beim Haus des Klägers insgesamt keine unzumutbaren Geruchshäufigkeiten auftreten.

Ausgehend von diesen Stellungnahmen ist die Bewertung des Erstgerichts, dass es zu keinen zumutbaren Geruchsbeeinträchtigungen kommt, nicht zu beanstanden. Das Erstgericht hat die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) als antizipiertes generelles Sachverständigengutachten qualifiziert (so auch BVerwG, B. v. 7.5.2007 - 4 B 5/07 - juris). Es kann dahinstehen, ob eine Geruchsstundenprognose auf der Grundlage der GIRL eine geeignete Entscheidungsgrundlage darstellt (ablehnend BayVGH, U. v. 27.11. 2006 - 15 BV 06.422 - BauR 2008). In der Rechtsprechung hat sich die GIRL als Entscheidungshilfe bisher nicht allgemein durchgesetzt (vgl. BayVGH, B. v. 25.10. 2010 - 2 CS 10.2137 - juris; OVG Lüneburg, U. v. 25.7.2002 - 1 LB 980/01 - NVwZ-RR 2003, 24 m. w. N.). Es gibt lediglich Tendenzen, die GIRL als Hilfsmittel für die Ermittlung von Geruchsbelästigungen zu akzeptieren. Im Einzelfall kann die GIRL im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung herangezogen werden (vgl. BVerwG, B. v. 2.12.2013 - 4 BN 44/13 - juris; BayVGH, B. v. 10.2.2012 - 15 ZB 10.97 - juris). Die GIRL geht - anders als die bisher üblichen Methoden - von der „Geruchsstunde“ als Bewertungsgröße aus. Wenn in 10% der Bezugszeit - also 6 Minuten - Geruchswahrnehmungen auftreten, wird der gesamte Zeitraum als Belästigung gewertet. Gerade die Beurteilung von Gerüchen, die nicht kontinuierlich auftreten, ist daher mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Diese grundsätzlichen Einwände sprechen dagegen, die GIRL als antizipiertes Sachverständigengutachten im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U. v. 17.2.1978 - 1 C 102.76 - BVerwGE 55, 250) anzusehen (vgl. BayVGH, U. v. 27.11.2006 a. a. O.; OVG Lüneburg, U. v. 25.7.2002 a. a. O.). Der Senat hält daran fest, dass die GIRL und darauf beruhende Gutachten daher nur ein Hilfsmittel bzw. nur eine Erkenntnisquelle unter vielen bei der Beurteilung von Gerüchen darstellen (so wohl auch BVerwG, B. v. 28.7.2010 - 4 B 29/10 - juris; vgl. i.Ü. BayVGH, B. v. 28.8.2001 - 26 ZS 01.1413 - BayVBl 2002, 309/310; B. v. 25.10.2010 - 2 CS 10.2137 - juris). Jedenfalls ist das Ergebnis des Erstgerichts nicht zu beanstanden, zumal es die GIRL nicht kritiklos angewendet hat.

Das Erstgericht hat eine Zumutbarkeitsgrenze ermittelt, die im Hinblick auf die konkrete Situation im Einzelfall dem gegenseitigen Rücksichtnahmegebot entspricht. Die bisherige Situation sei davon geprägt gewesen, dass eine höhere Belastung als eine Geruchshäufigkeit von 15% zumutbar gewesen war. Deshalb entspreche die Geruchshäufigkeit von 15% der Mittelwertbildung im Sinn dieser Rechtsprechung (UA S. 16).

Der Kläger rügt, dass der Gutachter W. zu einer Geruchshäufigkeit von 14% kommt, obwohl er in seinem Gutachten einen nur ganz niedrigen Wert des Immissionsfaktors beim Festmistlager (lediglich 0,80 GE/(s x m²) annimmt (Gutachten vom 30.10.2010, S. 12). Die tatsächlich vorliegende Geruchsbelastung liege über 15% Geruchshäufigkeit. Dies ist jedoch nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu wecken. Zwar ist es richtig, dass der Gutachter K. in seinem Gutachten hinsichtlich des Festmistlagers von einem Mittelwert von 3 GE/(m² x sec) ausgegangen ist (Gutachten vom 8.3.2009, S. 12). Das Verwaltungsgericht hat diesen Widerspruch gesehen (UA S. 10) und in der mündlichen Verhandlung den Gutachter P. hinsichtlich des Festmistlagers befragt. Die tatsächliche Geruchsbelastung durch das Festmistlager nördlich des östlichen Gebäudes ist dem Gutachter P. zufolge schwer zu beurteilen, da sie insbesondere auch vom Umfang der Abdeckung abhänge. Es gebe keine Immissionsmessungen von derart abgedeckten Festmistlagern (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26.7.2011 S. 2). Vor diesem Hintergrund ist zunächst nicht hinreichend dargelegt, wieso der Wert des Immissionsfaktors beim Festmistlager von 0,80 GE/(s x m²) zu niedrig sein sollte. Die Erwägung des Erstgerichts, dass es dahinstehen kann, wie hoch die Reduzierung der Geruchsbelastung durch die teilweise Abdeckung des Festmistlagers ist, da dieses zur Vorbelastung gehört und nicht Gegenstand der Baugenehmigung ist, ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden (UA S. 16). Von einer aufgrund der Baugenehmigungen unterstellten tatsächlichen Mehrnutzung des Festmistlagers geht keine unzumutbare Mehrbelastung aus, da nur die Anschnittfläche nicht aber die größere Fläche der Abdeckung relevant ist (UA S. 17). Dies hat der Kläger nicht substantiiert angegriffen.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Grundstück der Beigeladenen in einem Dorfgebiet liege, ist dem Kläger zufolge nicht zutreffend. Dies greift nicht durch. Regelmäßig ist von einem Dorfgebiet auszugehen ist, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb vorhanden ist (§ 5 Abs. 1 BauNVO). Dies ist bereits durch den Betrieb auf dem Grundstück der Beigeladenen der Fall (UA S. 12). Zugunsten des Klägers ist das Erstgericht weiter davon ausgegangen, dass das Grundstück des Klägers in einem allgemeinen Wohngebiet liegt (UA S. 14). Vor dem Hintergrund einer unstreitig bestehenden Vorbelastung sowie der Unterstellung zugunsten des Klägers, dass ein Wohngebiet an ein Dorfgebiet grenzt, ist das oben dargestellte Ergebnis des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Die Rügen des Klägers zur bauplanungsrechtlichen Einordnung des Gebiets greifen nicht durch.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der vorliegende Fall zeigt keine über einen baurechtlichen Standardfall hinausgehenden Schwierigkeiten. Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, worin diese liegen sollen.

3. Es liegt kein Verfahrensmangel vor, welcher der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt und auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Der Kläger macht geltend, dass die tatsächlich vorliegende Geruchsbelastung durch ein objektives Sachverständigengutachten hätte geklärt werden müssen. Wollte man das Vorbringen als Rüge eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht verstehen, so dringt der Kläger damit nicht durch. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist dabei an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Werden notwendige Ermittlungen nicht angestellt, insbesondere erforderliche Beweise nicht erhoben, liegt darin ein wesentlicher Verfahrensfehler, der einem Rechtsmittel zum Erfolg verhelfen kann. Jedoch muss das Verwaltungsgericht für seine Überzeugungsbildung nur die vernünftigerweise zu Gebote stehenden Mittel ausschöpfen, um den Sachverhalt zu klären (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, § 86 Rn. 5; Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 86 Rn. 11). Dem ist das Verwaltungsgericht nachgekommen. Ausweislich der Niederschrift vom 26. Juli 2011 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Mit den Gutachten (s. oben) hat sich das Erstgericht geeignete Grundlagen verschafft, auf die es sein Urteil stützen konnte. Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ist nicht erkennbar. Im Übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt.

b) Weiter rügt der Kläger, dass hinsichtlich der Frage, in welchem Gebiet die streitgegenständlichen Grundstücke liegen, ein Augenschein hätte vorgenommen werden müssen. Das Verwaltungsgericht ist jedoch dann nicht verpflichtet, einen Augenschein einzunehmen, wenn sich die bauplanungsrechtliche Situation bereits hinreichend klar aus den dem Gericht vorliegenden Lageplänen ergibt. Dies ist hier der Fall, da bereits bei einem landwirtschaftlichen Betrieb ein Dorfgebiet angenommen werden kann (s.o.). Hinsichtlich des Anwesens des Klägers ist das Erstgericht zu dessen Gunsten von einem allgemeinen Wohngebiet ausgegangen. Auch diese Einstufung ist nicht zu beanstanden und wird nicht substantiiert bestritten.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Im Berufungszulassungsverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebs.

Der Antragsteller ist Eigentümer des am nordwestlichen Rand eines Ortsteils des Markts D. gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. 41 Gemarkung B. Mit Bescheid vom 9. Februar 2015 erteilte das Landratsamt Augsburg dem Beigeladenen die Baugenehmigung für den Umbau der bestehenden Maschinenhalle zu einem Rinder- und Kälberstall mit Heu- und Strohlager, für den Umbau und die Erweiterung des bestehenden Milchviehstalls sowie für die Errichtung einer mobilen Überdachung für Kälberiglus auf den unmittelbar südöstlich angrenzenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstücken FlNr. 40 und 44.

Hiergegen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Juni 2015 mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Unabhängig davon, ob das Bauvorhaben im Außenbereich oder im unbeplanten Innenbereich liege, verletze die Baugenehmigung nach summarischer Prüfung nicht das Rücksichtnahmegebot. Es sei nicht zu befürchten, dass von dem Vorhaben unzumutbare Geruchsimmissionen für den Antragsteller ausgingen. Nach einer geruchstechnischen Untersuchung führe die genehmigte Betriebserweiterung zu einer Erhöhung der bisherigen Geruchsbelastung am Anwesen des Antragstellers von 1% auf nunmehr insgesamt 16% der Jahresstunden. Das erscheine nach den Auslegungshinweisen der GIRL vertretbar, wonach in begründeten Einzelfällen Zwischenwerte zwischen Dorfgebiet und Außenbereich bis zu 20% Geruchsstundenhäufigkeiten möglich seien. Da das Grundstück des Antragstellers an den Außenbereich grenze, sei sein Schutzanspruch gemindert. Der Eigentümer eines am Rand des Außenbereichs gelegenen Grundstücks müsse mit den Auswirkungen landwirtschaftlicher Tätigkeit und der Neuansiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebs jederzeit rechnen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Geruchsbelastung sei zudem zu berücksichtigen, dass im bestehenden Jungviehstall die Zahl der Großvieheinheiten künftig deutlich reduziert werde. Von dem Bauvorhaben würde auch keine unzumutbare Lärmbelastungen für den Antragsteller ausgehen. Durch entsprechende Auflagen im Baugenehmigungsbescheid sei hinreichend sichergestellt, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärmimmissionen am Anwesen des Antragstellers ausgeschlossen seien. Ein vom Antragsteller vorgelegtes schalltechnisches Gutachten könne nicht herangezogen werden, weil die dort zugrunde gelegt TA Lärm auf immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen keine Anwendung finde. Zudem habe der Gutachter eine Überschreitung der nächtlichen Immissionswerte nur für den Fall von in der Realität nicht bestehenden Umständen angenommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. Juni 2015 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts Augsburg vom 9. Februar 2015 anzuordnen.

Der Antragsgegner und der Beigeladene beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die dargelegten Beschwerdegründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich beschränkt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu Recht abgelehnt.

Die im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung verstößt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegen Vorschriften, die im Verfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu prüfen sind und (auch) dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das gilt auch für die von der Beschwerde allein geltend gemachte Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, und zwar unabhängig davon, ob das Erweiterungsvorhaben im Außenbereich oder im faktischen Dorfgebiet gelegen ist. Das drittschützende Rücksichtnahmegebot, das für nach § 35 BauGB zu beurteilende Vorhaben im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen als öffentlicher Belang in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (vgl. BVerwG, B. v. 5.9.2000 - 4 B 56.00 - BauR 2001, 83 = juris Rn. 5) und für nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 18) enthalten ist, ist in beiden Fällen gleichermaßen zu beachten. Es wird zulasten des Nachbarn verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird, also unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen überschritten wird, was der Nachbar billigerweise hinnehmen muss (vgl. BVerwG, B. v. 10.1.2013 - 4 B 48/12 - BauR 2013, 934 = juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 21 m. w. N.). Zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen ist grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und auf dessen materiell-rechtliche Maßstäbe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) zurückzugreifen (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 22). Nach diesen Maßstäben wird das Gebot der Rücksichtnahme zulasten des Antragstellers voraussichtlich weder durch die von dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen hervorgerufenen Geruchsbelastungen (vgl. dazu unten 1.) noch durch unzumutbare Lärmbelastungen (vgl. dazu unten 2.) verletzt.

1. Durch das Erweiterungsvorhaben wird die Grenze des für den Antragsteller an Geruchsbelastungen Zumutbaren voraussichtlich nicht überschritten.

a) Das Verwaltungsgericht hat sich zur Beurteilung der Zumutbarkeit der von Tierhaltungsbetrieben verursachten Gerüche im Rahmen seiner tatrichterlichen Bewertung zu Recht auf die Regelungen der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29. Februar 2008 mit einer Ergänzung vom 10. September 2008 gestützt. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass diese Richtlinie im Einzelfall als Orientierungshilfe herangezogen werden kann, auch wenn sie in Bayern nicht als Verwaltungsvorschrift eingeführt wurde (vgl. BayVGH, B. v. 16.7.2014 - 15 CS 13.1910 - juris Rn. 17 ff.; B. v. 7.10.2015 - 15 ZB 14.2115 - juris Rn. 16; B. v. 27.3.2014 - 22 ZB 13.692 - juris Rn. 9 ff.; B. v. 23.4.2014 - 2 ZB 11.2057 - juris Rn. 7 ff.; U. v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u. a. - BayVBl 2016, 155 ff. = juris Rn. 536; B. v. 3.2.2014 - 1 NE 13.2508 - juris Rn. 10 ff.; ebenso für OVG LSA, U. v. 24.03.2015 - 2 L 184/10 - juris Rn. 95 für Sachsen-Anhalt; VGH BW, U. v. 12.3.2015 - 10 S 1169/13 - juris Rn. 54).

In Anwendung dieser Richtlinie ist das Verwaltungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die nach der geruchstechnischen Untersuchung der Sachverständigen M. ... ... ... ... vom 17. März 2014 als Gesamtbelastung ermittelte Geruchsstundenhäufigkeit von bis zu 0,16 der Jahresstunden (= 16%) am Grundstück des Antragstellers zumutbar ist. Das gilt auch dann, wenn man annimmt, dass die Fläche, auf dem sich das Erweiterungsvorhaben des Beigeladenen befindet, nicht dem Außenbereich angehört, sondern dem faktischen Dorfgebiet, in dem auch das Grundstück des Antragstellers liegt. Zwar sind nach Nr. 3.1 Satz 2 (Tabelle 1) der GIRL die von einem Tierhaltungsbetrieb hervorgerufenen Geruchsimmissionen in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung den Immissionswert für Dorfgebiete von 0,15 (=15%) überschreitet. Dieser Wert entspricht im Grundsatz dem sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebenden Rücksichtnahmegebot gegenüber land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (vgl. Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL). Damit wäre hier die Zumutbarkeitsgrenze um 1% der Jahresstunden überschritten. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen feststehenden, schematisch anzuwendenden Wert. Soll - wie hier - eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht genehmigungspflichtige landwirtschaftliche Anlage errichtet werden, ist vielmehr eine Einzelfallprüfung erforderlich, die auch eine Zwischenwertbildung zulässt (vgl. Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL, „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“ Abschnitt „Immissionswerte“, sowie zu Nr. 3.1 der GIRL, „Zuordnung der Immissionswerte“). Für die Höhe des Zwischenwerts ist die konkrete Schutzbedürftigkeit der von den Gerüchen betroffenen Flächen maßgeblich. Befindet sich ein den Geruchsbelastungen ausgesetztes Wohngebäude im Randgebiet zum Außenbereich, ist ein Zwischenwert zwischen Dorfgebiet und Außenbereich möglich, was zu einem Immissionswert von bis zu 0,20 führen kann (vgl. Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL, „Zuordnung der Immissionswerte“). Denn der Außenbereich dient dazu, nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben wie landwirtschaftliche Betriebe unterzubringen, so dass Eigentümer von Wohngebäuden im Randgebiet zum Außenbereich jederzeit mit der Ansiedlung solcher Betriebe rechnen müssen und ihr Schutzanspruch deswegen gemindert ist (vgl. OVG LSA, U. v. 24.3.2015 - 2 L 184/10 - juris Rn. 96; Hess VGH, U. v. 1.4.2014 - 9 A 2030/12 - ESVGH 64, 191 = juris Rn. 64; vgl. auch BVerwG, U. v. 10.12.1982 - 4 C 28/81 - BRS 39, Nr. 57 = juris Rn. 19). Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass bei den vorliegenden Umständen der ermittelte Wert von 16% der Jahresgeruchsstundenhäufigkeit vom Antragsteller hinzunehmen ist, rechtlich nicht bedenklich. Nichts Anderes würde gelten, wenn die Fläche, auf der das Bauvorhaben verwirklicht werden soll, dem Außenbereich zuzuordnen wäre.

b) Die Ausführungen der Beschwerde geben keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.

Der Einwand, die Wohnbebauung auf seinem Grundstück liege nicht am Rand des Dorfgebiets, sondern innerhalb des als Dorfgebiet einzustufenden Bereichs, greift nicht durch. Zwar ist es richtig, dass sich das Grundstück des Antragstellers nach den in den Behördenakten befindlichen Luftbildern und Lageplänen in dem mit dem Wohnhaus des Antragstellers bebauten, nordöstlichen Teilbereich noch innerhalb des Dorfgebiets befindet. Dennoch grenzt diese Fläche aber unmittelbar an den Außenbereich und liegt damit im Grenzbereich am südwestlichen (Orts-)Rand des Dorfgebiets. Den an der Grenze zwischen dem Innen- und Außenbereich gelegenen „Ortsrand“ bilden naturgemäß nicht diejenigen Grundstücke, die bereits im Außenbereich liegen, sondern alle Flächen im Übergang vom Innen- zum Außenbereich. Das sind alle Flächen, die noch im Innenbereich gelegen sind, jedoch unmittelbar an den Außenbereich grenzen. So verhält es sich mit dem Wohngrundstück des Antragstellers. Der Umstand, dass sich im Norden und Westen ebenfalls Wohngrundstücke anschließen, ändert an dieser Randlage ebenso wenig wie die Darstellungen im Flächennutzungsplan.

Auch die Tatsache, dass in der unmittelbaren Umgebung des Grundstücks des Beigeladenen in der Vergangenheit in nicht unerheblichem Umfang Wohnbebauung entstanden und die landwirtschaftlichen Nutzung im Ortsteil B. auf dem Rückzug ist, wie der Antragsteller angibt, vermag die Zumutbarkeitsschwelle für Gerüche nicht zu vermindern. Denn dadurch ändert sich weder der Charakter des Dorfgebiets, das im Unterschied zum Mischgebiet (§ 6 BauNVO) nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der Hauptfunktionen abhängt (BVerwG, Urt. v. 23.4.2009 - 4 CN 5.07 - BVerwGE 133, 377 = juris Rn. 10; VGH BW, B. v. 23.2.2016 - 3 S 2225/15 - juris Rn. 59 m. w. N.), noch die Lage des Wohnanwesens des Antragstellers am Rand dieses Dorfgebiets.

Gleiches gilt für den Umstand, dass das Gebäude auf dem Grundstück des Antragstellers seit jeher als Wohngebäude genutzt wird. Auch dies ändert nichts daran, dass das Anwesen des Antragstellers am Rande des Dorfgebiets gelegen und sein Schutzanspruch deswegen geringer zu bewerten ist als bei Wohngrundstücken, die ebenfalls im Dorfgebiet liegen, aber nicht unmittelbar an den Außenbereich grenzen. Die vom Antragsteller hierzu angeführte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts besagt nichts Anderes; auch in dieser Entscheidung wird in Anwendung der GIRL die Auffassung vertreten, dass für Dorfgebiete ein Regel-Orientierungswert von 15% der Jahresstunden gilt, am Rand des Dorfgebiets zum Außenbereich aber Werte von bis zu 20% zulässig sein können (vgl. NdsOVG, U. v. 9.4.2014 - 1 LA 60/13 - RdL2014, 208 = juris Rn. 14 und 24).

Der im Urteil der Verwaltungsgerichtshofs vom 8. September 1998 (Az. 27 B 96.1407 - BayVBl 1999, 215) aufgestellte Rechtssatz, dass Eigentümer von Wohngrundstücken am Rande des Außenbereichs darauf vertrauen dürfen, dass keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung entsteht und dies allgemein nicht der Fall ist, wenn die Lärmbelästigung nicht über das in einem Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß hinausgeht, lässt ebenfalls keine andere Bewertung zu. Denn abgesehen davon, dass sich diese Entscheidung nicht zur Frage der Zumutbarkeit von Geruchsbelastungen verhält, die von einem im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässigen Vorhaben hervorgerufen werden, sondern zu Lärmbelastungen, die von einem im Außenbereich geplanten KFZ-Werkstatt herrühren, besagt die Entscheidung nicht, dass am Ortsrand keine abweichenden Maßstäbe gelten könnten.

Der Hinweis auf die Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL, wonach beim Übergang vom Außenbereich zur geschlossenen Wohnbebauung lediglich Zwischenwerte bis maximal 15% der Jahresstunden zulässig seien, vermag der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn das Wohngebäude des Antragstellers befindet sich nicht innerhalb geschlossener Wohnbebauung, sondern in einem Dorfgebiet, das nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO durch die Unterbringung von Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, von Wohnen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie von der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben gekennzeichnet ist.

Schließlich verfängt auch Rüge des Antragstellers nicht, das der Baugenehmigung zugrunde gelegte Immissionsschutz-Gutachten zur Ermittlung der Geruchsbelastung des Ingenieurbüros K. vom 22. Dezember 2014 könne nach der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme des Diplom-Physikers Dr. Z. vom 3. August 2015 deswegen keine tragfähige Grundlage für die Berechnung der Geruchsstundenhäufigkeit am Grundstück des Antragsteller bieten, weil die Wahl der Qualitätsstufe („rate=2“) im Modellsystem austal2000 als Eingabeparameter eine Unterschätzung der berechneten Geruchsstundenhäufigkeit zur Folge haben könne und weil die Verwendung des Grenzschichtmodells („Version 2.1“) für die Berechnungen nicht den Anforderungen der GIRL entspreche. Wie eine Neuberechnung durch den Gutachter K. anhand der von Dr. Z. als richtig angegebenen Eingabeparameter („rate=8“; Grenzschichtmodell „Version 2.6“) ergeben hat, wirkt sich dies am Wohngebäude des Antragstellers (Immissionsort IO 3) nicht entscheidungserheblich aus (vgl. Stellungnahme vom 7.9.2015, Blatt 24 ff. der Gerichtsakte). Soweit in dem Gutachten Dr. Z. vom 3. August 2015 beanstandet wird, dass bei der Berechnung durch das Gutachten K. eine „der guten fachlichen Praxis entsprechende Sensitivitätsanalyse unterblieben“ sei, legt der Antragsteller schon nicht dar (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), inwiefern dieser Mangel auf das Ergebnis der vom Gutachter K. errechneten Immissionswerte Einfluss haben könnte.

2. Der Antragsteller wird durch das genehmigte Vorhaben aller Voraussicht nach auch nicht mit unzumutbaren Geräuschimmissionen belastet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Zumutbarkeit der von dem Bauvorhaben hervorgerufenen Lärmimmissionen nicht notwendig anhand der Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu beurteilen ist. Nach Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm sind nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen wegen der besonderen Privilegierung der Landwirtschaft (vgl. BayVGH, B. v. 4.3.2015 - 22 CS 15.33 u. a. - juris Rn. 17; B. v. 10.2.2016 - 22 ZB 15.2329 - juris Rn. 22) ausdrücklich vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen. Landwirtschaftlichen Anlagen im Sinn dieser Bestimmung sind Anlagen, die, wie Lüftungsanlagen für Ställe, Melkmaschinen, Mähdrescher oder Traktoren im Rahmen der Urproduktion (vgl. § 201 BauGB), der Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder der Zubereitung, Verarbeitung und Verwertung selbst gewonnener derartiger Erzeugnisse dienen (vgl. OVG NRW, B. v. 23.1.2008 - 8 B 237/07 - juris Rn. 44 ff. m. w. N.; Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Dez. 2015, TA Lärm Nr. 1 Rn. 16). Da Betriebe der Landwirtschaft im Hinblick auf ihren Standort beschränkt sind und lediglich im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) oder in Dorfgebieten (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) errichtet werden dürfen, sind dort die mit ihnen einhergehenden Immissionen gerade auch unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots von benachbarten Nutzungen grundsätzlich hinzunehmen. Dies kommt etwa in der Formulierung der „vorrangigen Rücksichtnahme“ in § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zum Ausdruck, die sich gerade auch auf den Immissionsschutz bezieht und in erhöhtem Maß die Standortsicherheit der landwirtschaftlichen Betriebe gewährleisten soll (vgl. BR-Drs. 354/89 S. 49 f. zu § 5 BauNVO 1990). Die von landwirtschaftlichen Betrieben üblicherweise ausgehenden Emissionen (Tiergeräusche, Maschinenlärm, Geruchsentwicklung) sind gebietstypisch und daher in der Regel nicht als unzulässige Störung der in der Nachbarschaft vorhandenen oder geplanten Wohnnutzung anzusehen (vgl. BayVGH, U. v. 12.7.2004 - 25 B 98.3351 - juris Rn. 30; 30.9.2004 - 26 B 98.3323 - juris Rn. 20 f.; Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 5 Rn. 7).

Das schließt zwar nicht aus, die auf Gewerbelärm zugeschnittene TA Lärm (vgl. BVerwG, B. v. 3.5.1996 - 4 B 50/96 - NVwZ 1996, 1001 = juris Rn. 8) im Einzelfall auch auf von landwirtschaftlichen Betrieben herrührenden Lärm entsprechend anzuwenden, wenn die Geräuschimmissionen ihrer Art nach den gewerblichen Emissionen entsprechen (vgl. VGH BW, U. v. 4.11.2014 - 10 S 1663/11 - NuR 2015, 123 = juris Rn. 55; OVG Saarl, B. v. 8.12.2014 - 2 B 363/14 - juris Rn. 7; Feldhaus/Tegeder, Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, 2014, Teil B Rn. 25 m. w. N.). Zwingend ist dies jedoch nicht. Auf die Einhaltung der nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm für Dorfgebiete festgelegten Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts kommt es daher nicht maßgeblich an. Eine Festlegung dieser Werte durch entsprechende Auflagen im Baugenehmigungsbescheid war entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht geboten.

Der Einwand des Antragstellers, der Betrieb des Beigeladenen sei bereits nach seinem derzeitigen Bestand, insbesondere durch die täglichen, in der Regel ab 5:30 Uhr und bis weit nach 22:00 Uhr durchgeführten Reinigungs-, Fütterungs-, Melk- und Pumpvorgänge bei geöffneten Stalltüren geeignet, den Nachrichtwert von 45 dB(A) am Wohnhaus des Antragstellers erheblich zu überschreiten, ist für die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung damit ebenfalls ohne Bedeutung. Gleiches gilt für den mit Bezugnahme auf die gutachterliche Stellungnahme des Diplom-Physikers S. vom 30. Juli 2015 erhobenen Vorwurf, die aktuellen Vorgänge auf dem Hof des Betriebs oder die Emissionen des Maschinenraums, insbesondere im Fall der Inbetriebnahme von Kühlgerät, Melkmaschine und Hochdruckreiniger, aber auch die Futtermischung und Reinigung der Maschinen führten schon für sich genommen zu einer deutlichen Überschreitung des nächtlichen Richtwerts am Anwesen des Antragstellers. Unabhängig davon wird die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung nicht dadurch berührt, dass sich der Bauherr nicht an die Nebenbestimmungen einer (früheren) Baugenehmigung zum Immissionsschutz hält oder das Bauvorhaben sonst abweichend hiervon ausführt (vgl. BayVGH, B. v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 25 m. w. N.; OVG SH, B. v. 30.9.2014 - 1 MB 33/14 - BauR 2015, 543 = juris Rn. 21; OVG Berlin-Bbg, B. v. 24.6.2014 - OVG 10 S 29.13 - juris Rn. 53). Entscheidend ist vielmehr allein, ob nach dem Inhalt der streitgegenständlichen Baugenehmigung die Auflagen so festgelegt wurden, dass sie den Antragsteller ausreichend schützen und bei ordnungsgemäßem Betrieb erfüllt werden können (vgl. BayVGH, B. v. 27.11.2008 - 1 ZB 06.594 - juris Rn. 24; B. v. 29.6.2009 - 15 CS 09.860 - Rn. 24).

Dass dies hier nicht der Fall wäre, wird von der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Insbesondere setzt sich diese nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, dass im Baugenehmigungsbescheid ausreichende Vorkehrungen getroffen worden seien, dass vom Betrieb des Beigeladenen keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgingen, und dass bei Beachtung der Nebenbestimmungen Nr. 5.23 (Betrieb der Anlage entsprechend den Anforderungen an die gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft, vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG) das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Lärmemissionen am Anwesen des Antragstellers mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne (vgl. Urteilsabdruck Rn. 74, 75). Der Vortrag, die Richtwerte der TA Lärm würden aktuell nicht eingehalten, reicht hierzu nicht aus.

3. Die Rüge des Antragstellers im Schriftsatz vom 22. Oktober 2015, die Baugenehmigung sei nicht hinreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG), weil sich aus ihr mangels Betriebsbeschreibung der Tierbestand des Betriebs des Beigeladenen nicht entnehmen lasse, ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO verspätet, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erhoben wurde. Im Übrigen setzt sich der Antragsteller nicht mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die künftige Tierhaltungszahl ergebe sich zweifelsfrei aus den genehmigten Bauplänen (vgl. Urteilsabdruck Rn. 78).

4. Der Hinweis auf die Wertminderung seines Grundstücks, die durch die Erweiterung des Betriebs des Beigeladenen eintreten soll, vermag die Beschwerde ebenfalls nicht zu begründen. Wertminderungen, die als Folge der Nutzung einer Baugenehmigung für das Nachbargrundstück entstehen, bilden für sich genommen oder am Maßstab von Art. 14 Abs. 1 GG bzw. über das Gebot der Rücksichtnahme hinaus keinen Maßstab für die Zulässigkeit eines Vorhabens (vgl. BVerwG, B. v. 17.2.1981 - 4 B 13/81 - BRS 38 Nr. 84 = juris Rn. 3; BayVGH, U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013, 51 = juris Rn. 40; B. v. 1.3.2016 - 15 CS 16.244 - juris Rn. 24 m. w. N.). Eine Wertminderung hätte allenfalls indizielle Bedeutung für die Intensität eines (mittelbaren) Eingriffs in die Grundstückssituation des Nachbarn. Da der Eingriff aus den angeführten Gründen hier aber hinzunehmen ist, kommt darauf nicht an.

5. Entgegen der Annahme des Antragsteller ist die Baugenehmigung schließlich nicht deswegen rechtswidrig, weil das Bauvorhaben gegen das grundsätzlich auch im öffentlichen Recht geltende Schikaneverbot (vgl. § 226 BGB) verstößt. Ob dieses Rechtsinstitut neben dem Gebot der Rücksichtnahme ein eigenständiges Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung vermittelt, muss nicht entschieden werden (vgl. dazu BayVGH, B. v. 22.8.2012 - 14 CS 12.1031 - juris Rn. 13 f. m. w. N.; OVG MV, B. v. 16.4.2014 - 3 M 29/14 - juris Rn. 28; NdsOVG, B. v. 13.1.2010 - 1 ME 237/09 - RdL 2010, 98 = juris Rn. 11). Eine Schikane läge vor, wenn der Standort oder die Nutzung der genehmigten Anlagen keinem anderen Zweck als der Schädigung des Antragstellers dienten und der Beigeladene als Bauherr kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgen würde (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2012 - 14 CS 12.1031 - juris Rn. 13; OVG MV, B. v. 16.4.2014 - 3 M 29/14 - juris Rn. 28). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht substanziiert dargelegt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Soweit er hierzu pauschal „die Wahl des Standorts, in dem sämtliche lärmintensive Arbeiten durchgeführt werden“ anführt, wendet er sich offensichtlich gegen die aktuelle Situation auf dem Grundstück des Beigeladenen. Diese ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Dass mit der Baugenehmigung selbst - auch unter Berücksichtigung der Auflagen nach Nr. 5.17 bis 5.23 des Bescheids - ein Vorhaben zugelassen wird, das einen solchen Schädigungszweck verfolgt, macht der Antragsteller nicht geltend.

6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet ein rechtswissenschaftliches Studium als Diplom-Jurist an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen haben und nach dem 3. Oktober 1990 zum Richter, Staatsanwalt oder Notar ernannt, im höheren Verwaltungsdienst beschäftigt oder als Rechtsanwalt zugelassen wurden, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:

1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung,
3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes,
5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes,
6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung,
8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes,
9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.