Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Mai 2017 - 16a D 15.2267
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
I.
II.
V.
III.
IV.
V.
Gründe
(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.
(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.
(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.
(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
Tatbestand
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Das Verfahren betrifft die disziplinarrechtliche Ahndung eines von einem Feuerwehrbeamten innerdienstlich begangenen Diebstahls.
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Der 1962 geborene Beklagte steht als Brandmeister im Dienst der Klägerin und wurde von der Klägerin wegen seiner Ausbildung zum Rettungsassistenten auch im Rettungsdienst eingesetzt. Der Beklagte ist 2003 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug sowie 2005 wegen Entziehung elektrischer Energie zu Geldstrafen verurteilt worden.
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Wegen des Vorfalls, der den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet, wurde der Beklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beklagte hatte im Jahr 2006 einem stark alkoholisierten und bewusstlosen Patienten während der Fahrt im Rettungswagen einen 50 €-Schein entwendet, um diesen für sich zu behalten. Vom Fahrer des Rettungswagens, der ihn bei der Tat be-obachtet hatte, zur Rede gestellt, schlug der Beklagte zunächst vor, den Geldschein als Trinkgeld in die Gemeinschaftskasse zu geben. Der Fahrer bestand jedoch auf der Rückgabe des Geldes an den Patienten. Bei der Aushändigung des Geldscheins an einen Pfleger des Krankenhauses gab der Beklagte an, der Patient habe das Geld im Rettungswagen verloren. Noch während der Bewährungszeit dieser strafgerichtlichen Verurteilung und des laufenden Disziplinarverfahrens wurde der Beklagte wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt, die auch vollstreckt wurde.
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Im Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
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Bei Gesamtwürdigung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes sei der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren habe. Mit dem Diebstahl im Rettungswagen habe der Beklagte ein einem Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn gleichzustellendes Dienstvergehen begangen. Das dem Patienten entwendete Geld sei dem Beklagten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich gewesen. Auf den Milderungsgrund der Geringwertigkeit der entwendeten Sache könne sich der Beklagte nicht berufen, weil durch das Dienstvergehen weitere wichtige Interessen verletzt seien und die konkreten Umstände der Tatbegehung ihn zusätzlich belasteten. Andere anerkannte Milderungsgründe kämen ebenfalls nicht in Betracht. Es habe sich nicht um eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation gehandelt. Die sonstigen Verurteilungen des Beklagten zeigten, dass ihm der Zugriff auf fremdes Vermögen und Eigentum keineswegs persönlichkeitsfremd sei.
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Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten, mit der er beantragt,
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die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2013 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. September 2009 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen,
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hilfsweise auf eine unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt weder Bundes- (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, §§ 13, 59, 65 und 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die Wertung, der Beklagte sei bei Gesamtwürdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch den innerdienstlich begangenen Diebstahl das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 3 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (- LDG NW -, GV. NRW S. 624), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW S. 622), endgültig verloren habe, ist nicht zu beanstanden. Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 144 Abs. 2 VwGO).
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Der Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (1.). Die grundsätzliche Zuordnung des Dienstvergehens nach seiner Schwere zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 LDG NW richtet sich nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen (2.a). Da der Beklagte die ausweglose Lage des Patienten ausgenutzt hat, ist hier die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens geboten (2.b). Die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht zugute (2.c und d). Die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass der Beklagte wegen des endgültigen Verlusts des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (2.e).
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1. Nach den gemäß § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat sich der Beklagte eines Diebstahls schuldig gemacht. Der Beklagte hat dadurch schuldhaft seine Pflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981, GV. NRW S. 234 - LBG NW a.F. -). Er hat gegen die ihm obliegende Dienstpflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen zu verwalten (§ 57 Satz 2 LBG NW a.F.). Zugleich hat er die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten vorsätzlich und schuldhaft verletzt (§ 57 Satz 3 LBG NW a.F.).
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Dieses Dienstvergehen hat der Beklagte innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 10).
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2. Nach § 13 Abs. 2 LDG NW und den dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden Bemessungsregelungen der Disziplinargesetze des Bundes und der anderen Länder ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257>). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.>).
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Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 D 25.72 - BVerwGE 46, 64 <66 f.>, vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21 und vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 16 f.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.
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Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.
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Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen (vgl. zur Berücksichtigung der Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 37). Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208 <209 f.> und vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257 f.>).
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a) Da die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NW maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG NW aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <259>).
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aa) Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat der Senat zunächst bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen. Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22, - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 31). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.
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Hiervon ausgehend hat der Senat für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften aus dem von April 2004 bis Januar 2015 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist. Weist ein Dienstvergehen indes, wie bei einem Lehrer oder einem Polizeibeamten, hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 33; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 ff. und vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 - juris Rn. 8).
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bb) Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 LDG NW am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Auf die bisher in der Praxis des Senats maßgebliche Einstufung eines Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt, für das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung sein soll, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen, kommt es nicht an. Diese Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <260 ff.>, vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 20 f., vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 12 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63. 11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15) gibt der Senat auf.
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Die Strafgerichte haben den Beklagten wegen des zum Nachteil des bewusstlosen Patienten begangenen besonders schweren Falls des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB bestraft, weil der Beklagte beim Diebstahl die Hilflosigkeit des Patienten ausgenutzt hat. Nach § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB reicht der Strafrahmen von drei Monaten Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren - hier sind es bis zu zehn Jahre - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
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b) Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des § 13 LDG NW führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Die vom Oberverwaltungsgericht getroffene Entscheidung ist deshalb nicht zu beanstanden.
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Gemäß § 13 Abs. 1 und 2 LDG NW ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> sowie zuletzt vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 35). Bei der Ausübung des den Gerichten nach § 13 Abs. 1 LDG NW eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind (§ 59 Abs. 2 Satz 2 LDG NW), ist jede Schematisierung zu vermeiden (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261> und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 36).
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Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Der Beklagte hat die schutzlose Lage des verletzten und bewusstlosen Opfers, das ihm im Inneren des Rettungswagens ausgeliefert und dessen Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war, zum Diebstahl ausgenutzt. Da eine vollständige Kontrolle der Bediensteten aufgrund der Einsatzumstände ausgeschlossen ist, verlangt die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, deren Schutz Aufgabe der Disziplinarbefugnis ist, gerade im Bereich des Feuerwehr- und Rettungsdienstes, dass sich der Dienstherr und die Öffentlichkeit auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue der dort eingesetzten Beamten unbedingt verlassen können. Die Allgemeinheit muss darauf vertrauen können, dass Beamte im Feuerwehr- und Rettungsdienst das Eigentum sowie die sonstigen Rechte der Opfer achten und schützen und nicht deren Hilflosigkeit und die eigene Zugriffsmöglichkeit zu Eigentumsdelikten ausnutzen.
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Bei der Einordnung des Dienstvergehens des Beklagten in den bis hin zur Dienstentfernung eröffneten Orientierungsrahmen ist auch die von den Strafgerichten ausgesprochene, erhebliche Freiheitsstrafe von neun Monaten zu berücksichtigen. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 38 f. m.w.N.).
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c) Der in der Rechtsprechung entwickelte, "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache kommt dem Beklagten nicht zugute.
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Ausgehend von der Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248a StGB ist die Grenze zur Geringwertigkeit bei etwa 50 € anzusetzen (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 2 WD 29.11 - BVerwGE 145, 269 Rn. 82 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 16).
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Der "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache ist hier aber ausgeschlossen, weil der Beklagte durch die konkrete Tatausführung und sein sonstiges Verhalten zusätzlich belastet wird (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>).
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Tragend für diesen Milderungsgrund ist die Erwägung, bei einem Zugriff auf geringere Werte bestünden noch Persönlichkeitselemente, die den betroffenen Beamten noch tragbar und die Fortführung des Beamtenverhältnisses noch möglich erscheinen lassen. Dies ist insbesondere die Annahme, beim Beamten bestehe beim Zugriff auf höhere Werte noch eine Hemmschwelle und beim Zugriff auf lediglich geringwertige Sachen sei sein Unrechtsbewusstsein vermindert (BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318>).
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Im Streitfall wird das Unrechtsbewusstsein des Beklagten jedoch nicht durch den Wert der entwendeten Sache bestimmt, sondern durch die äußeren Umstände der Tatbegehung. Der Beklagte hat eine Person bestohlen, deren Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war. Er hat den Umstand, dass der geschädigte Patient ihm wegen seiner Verletzung und seiner Bewusstlosigkeit ausgeliefert war, zum Diebstahl ausgenutzt.
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Zudem liegt hier ein erschwerender Umstand vor, der die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beklagten trotz der objektiven Geringwertigkeit der entwendeten Sache ausschließt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>). Der Beklagte ist im Vorfeld des Dienstvergehens bereits zweimal wegen Eigentums- und Vermögensdelikten nachteilig in Erscheinung getreten und hat sich diese Verurteilungen nicht zur Warnung dienen lassen. Im November 2010 ist der Beklagte zudem noch wegen eines während seiner Bewährungszeit begangenen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, die auch vollstreckt wurde.
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d) Auch andere in der Rechtsprechung "anerkannte" (klassische) Milderungsgründe, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des betroffenen Beamten erfassen, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, greifen nicht zu Gunsten des Beklagten ein.
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Die Annahme, das Verhalten des Beklagten stelle sich als unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation dar (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 - 1 D 31.98 - juris Rn. 19 m.w.N.), ist hier ausgeschlossen. Das Verhalten des Beklagten kann nicht als spontan, kopflos oder unüberlegt bewertet werden. Die Kontrolle der Wertgegenstände eines durch Rettungskräfte versorgten Patienten gehört zu deren Routine. Das Rettungspersonal muss regelmäßig die zu versorgende Person durchsuchen, etwa um die Krankenversicherungskarte zu finden. Auch bei der Rückgabe des Geldes hat der Beklagte durch die Behauptung, das Opfer habe den Geldschein im Rettungswagen verloren, seine Straftat zu verschleiern versucht.
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Der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens oder der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung durch einen bisher unbescholtenen Beamten (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2001 - 1 D 69.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 25 S. 14 m.w.N.) scheidet ebenfalls aus. Zum einen ist der Beklagte wegen seiner vorangegangenen Eigentums- und Vermögensdelikte nicht unbescholten. Zum anderen erweist sich die Übergabe des gestohlenen 50 €-Scheins an den Pfleger im Krankenhaus allein als Folge der hartnäckigen Vorhaltungen und Ermahnungen des Fahrers des Rettungswagens.
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Der Milderungsgrund der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage kommt nicht zur Anwendung, weil der Beklagte den Diebstahl nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht aus Armutsgründen begangen hat. Dieser "anerkannte" Milderungsgrund setzt aber voraus, dass der Beamte Gelder oder Güter zur Minderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat (BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 74).
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Die Annahme der erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ist aufgrund der das Revisionsgericht nach § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ausgeschlossen.
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Schließlich kommt auch der "anerkannte" Milderungsgrund der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" dem Beklagten nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht zugute. Dieser setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind (BVerwG, Urteile vom 18. April 1979 - 1 D 39.78 - BVerwGE 63, 219 <220> und vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 230.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 36). Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht "vorübergehend aus der Bahn geworfen". Seine Arbeitsleistung war nicht eingeschränkt, er nahm keine Medikamente ein und konnte seine dienstlichen Pflichten im Rettungsdienst uneingeschränkt erfüllen. Nach der eigenen Einschätzung des Beklagten handelte es sich bei dem konkreten Einsatz um einen Routinefall. Auch die Debatte des Beklagten mit dem Fahrer des Rettungswagens, wie mit dem gestohlenen Geld zu verfahren sei, belegt, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Tat mit Bedacht handeln konnte. Auch litt der Beklagte zum Zeitpunkt der Tat nicht unter einem akuten finanziellen Engpass, den er durch den Diebstahl hätte überwinden können. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht alkoholabhängig und hatte den Dienst auch nicht alkoholisiert angetreten.
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e) § 13 Abs. 2 LDG NW sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und vom Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (stRspr, BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261 ff.>, vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 14 ff. und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 25).
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Die Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er durch das Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW).
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Die Strafgerichte haben die Tat mit einer Freiheitsstrafe geahndet, die sich der Beendigung des Beamtenverhältnisses allein wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung annähert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Feuerwehrbeamte, die zur Brandbekämpfung oder im Rettungsdienst eingesetzt werden, genießen wegen der von ihnen bekämpften Gefahren und Schäden sowie der häufigen Selbstlosigkeit ihres Einsatzes eine besondere Vertrauensstellung. Diese wird durch einen Diebstahl zerstört, bei dem der Beamte die Eigenarten des Einsatzes, hier die alleinige Betreuung des Patienten während der Fahrt zum Krankenhaus, sowie dessen Hilflosigkeit ausnutzt. Die Rückgabe des Geldes beruhte nicht auf der eigenen Einsicht des Beklagten, Unrecht begangen zu haben, sondern auf dem Druck des Kollegen, der den Beklagten beim Diebstahl beobachtet und zur Rückgabe des Geldes gedrängt hatte. Bei der Rückgabe des Geldscheins versuchte der Beklagte noch seine Straftat zu verschleiern. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte für seinen verantwortlichen Dienst als Rettungsassistent voll einsatzfähig. Er war auch in der Lage, seinen Alkoholkonsum zu steuern. Die vorhergehenden strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Eigentums- und Vermögensdelikten hat sich der Beklagte nicht zur Warnung gereichen lassen. Die Disziplinarklage mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, hat die Klägerin bereits im März 2007 erhoben. Ungeachtet dieser drohenden Folge des Disziplinarverfahrens hat der Beklagte im Juli 2010 einen weiteren Diebstahl begangen. Damit hat er dokumentiert, dass er fremdes Eigentum nicht zu respektieren bereit ist. Als Feuerwehrmann wäre der Beklagte beim Einsatz im Bereich der Brandbekämpfung oder des Rettungsdienstes aber immer wieder mit dem Eigentum Dritter befasst, die sich regelmäßig in einer hilflosen Lage befinden und deshalb den Rettungskräften faktisch ausgeliefert sind.
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3. Der Senat weist darauf hin, dass der Beklagte durch die Aufgabe der Regeleinstufung bei einem innerdienstlich begangenen Dienstvergehen (oben Rn. 19) nicht benachteiligt wird. Denn auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung wäre die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Richtschnur für die Bemessungsentscheidung gewesen und wäre der "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache nicht zur Anwendung gekommen:
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Der Beklagte hat nicht auf finanzielle Mittel des Dienstherrn, sondern auf Vermögenswerte eines Dritten zugegriffen, die ihm aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich waren. Dieses Dienstvergehen wäre nach der bisherigen gerichtlichen Praxis einem Zugriffsdelikt zum Nachteil des Dienstherrn gleichzustellen gewesen, weil der Beklagte im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten versagt hat (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 16 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15 m.w.N.).
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Der Umstand, dass der Beklagte durch den Diebstahl auf das Eigentum einer hilflosen Person zugegriffen hat, die zu schützen ihm dienstlich oblag, wäre nach Maßgabe des § 13 LDG NW auch bei der Prüfung des anerkannte Milderungsgrundes der Geringwertigkeit der Sache zu berücksichtigen gewesen. Der Beklagte hat die hilflose Lage einer ihm anvertrauten Person ausgenutzt. Durch diese konkrete Tatausführung wird der Beklagte zusätzlich belastet, so dass der Umstand, dass er nur eine geringwertige Sache gestohlen hat, zurücktritt. Zudem ist der Beklagte mehrfach wegen Eigentums- und Vermögensdelikten verurteilt worden und hat sich diese nicht zur Warnung gereichen lassen (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>).
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4. Anlass, die gesetzliche Laufzeit des Unterhaltsbeitrages (§ 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NW) abzuändern, besteht nicht.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
I.
II.
III.
IV.
V.
Gründe
I.
II.
III.
IV.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Tatbestand
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Der Soldat absolvierte nach dem Abbruch der Realschule erfolgreich eine Ausbildung zum Zentralheizungs-/Lüftungsbauer. Im ... wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit, im ... in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen und im ... zum Hauptfeldwebel ernannt.
- 2
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Nach verschiedenen Verwendungen wurde der Soldat zum ... zum ... versetzt, wo er unter dem ... zum Tankkartenverwalter bestellt wurde. Im Hinblick auf die angeschuldigten Vorfälle wurde die Bestellung am ... zurückgenommen und der Soldat auf Antrag zum ... zum ... versetzt.
- 3
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Die dienstlichen Leistungen des Soldaten wurden bis zu der Beurteilung vom ... 2003 überdurchschnittlich beurteilt. In der Beurteilung vom ... 2008 erzielte er unter Zugrundelegung einer neun Bewertungsstufen umfassenden Skala als Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung "5,67" und in der Beurteilung vom ... 2010 "5,80". Die Beurteilung vom ... 2014 weist als Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung "6,11" aus. In ihr ist im Wesentlichen ausgeführt, der freundlich, aufgeschlossen und bescheiden auftretende, von Pflichtbewusstsein und Loyalität geprägte sowie im Kameradenkreis voll integrierte Soldat befinde sich nach seiner krankheitsbedingten Abwesenheit auf einem sehr guten Weg, zu lange zurückliegenden guten Leistungen zurückzufinden. Vor der Zuversetzung sei er durch persönliche Rückschläge leistungsmäßig abgerutscht. Der nächsthöhere Vorgesetzte führte ergänzend im Wesentlichen aus, der Soldat übertreffe die Leistungserwartungen ständig und bescheinigte eine Entwicklungsprognose "bis zur allgemeinen Laufbahnperspektive".
- 4
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Der Leumundszeuge Hauptmann X beschrieb den Soldaten erstinstanzlich als erfahrenen Portepeeunteroffizier, der sich im Leistungsvergleich der Hauptfeldwebel zwar nur am oberen Rand des unteren Leistungsdrittels bewege, jedoch dabei sei, ins Mittelfeld vorzustoßen. Er beurteile dessen Leistungen mit "6,4". Fordernden, schwierigen Aufgaben weiche der Soldat zugunsten von zwar unangenehmen, dafür aber weniger anspruchsvollen aus, obwohl es ihm nicht an Fleiß, Können oder gutem Willen, sondern an Selbstvertrauen fehle. Dies sei wohl eine Folge des langjährigen Alkoholmissbrauchs. Vom Soldaten noch zu bewältigen sei die Ordnung seiner finanziellen Verhältnisse; insoweit seien noch Ängste vor Überforderung und Verdrängungstendenzen spürbar. Er - der Vorgesetzte - würde den Soldaten gerne in seinem Verantwortungsbereich behalten.
- 5
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In der Sonderbeurteilung vom ... 2015 erlangte der Soldat als Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung "6,60". Der Soldat habe den prognostizierten Aufwärtstrend uneingeschränkt bestätigt. Auch nach dem Urteil des Truppendienstgerichts habe er leistungsmäßig nicht nachgelassen. Zuweilen unterschätze sich der Soldat und halte sich für Aufgaben mit besonderer Verantwortung für ungeeignet, obwohl er sie sorgfältig, verantwortungsbewusst und verlässlich erfülle. Nur aufgrund einer Weisung habe der Vorgesetzte ihm die Zuständigkeit für die Waffenkammer entzogen. Der Soldat sei zwar nicht der Primus in der Vergleichsgruppe; sein Fleiß, sein Fachwissen und seine Verlässlichkeit zeichneten ihn aber als soliden Unteroffizier aus. Sein Pflichtbewusstsein zeige die Bereitschaft, weit über die Regelarbeitszeit hinaus Dienst zu verrichten. Seine berufliche Einstellung und seine Einsicht in begangene Fehler würden ihn zu einem höchst verlässlichen Mitarbeiter machen, der das volle Vertrauen des Vorgesetzten genieße. Verhaltensstabil und in sich ruhend lasse sich der Soldat von persönlichen Rückschlägen nicht aus der Bahn werfen.
- 6
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In der Berufungshauptverhandlung hat Hauptmann X ergänzend zu seinen erstinstanzlichen Aussagen im Wesentlichen ausgeführt, der ihm als Problemfall angekündigte Soldat habe Expertise mitgebracht und zunehmend verantwortungsvollere Aufgaben übernommen. Der Soldat genieße sein vollstes Vertrauen. Auch wenn dieser kein Spitzenkandidat sei, so hätte er doch gern mehrere Soldaten dieses Formats. Der Soldat verlange nicht nach Arbeit, erledige aber alles, was ihm aufgetragen werde und trage auf Anweisung Verantwortung. Dessen Leistungen bewerte er mit "6,6". Der Soldat sei zuständig auch für die Fuhrparkverwaltung, sodass für ihn die Möglichkeit bestanden habe, Wiederholungstaten zu begehen. Der Soldat benötige fürsorgliche Betreuung durch den Vorgesetzten, ohne die er dazu neige, persönliche Probleme wegzuschieben. Er unterstütze den Soldaten bei Terminvereinbarungen mit der Schuldner- oder Sozialberatung und arbeite daran, das Selbstwertgefühl des Soldaten aufzubauen. Er sei überzeugt, dass der Soldat abstinent sei, weil er dies mit einem Alkoholmessgerät überprüfe und dabei nur eine Probe positiv gewesen sei; dabei könne es sich aber auch um eine Fehlmessung gehandelt haben. Das Dienstvergehen sei nicht flächendeckend bekannt geworden und er - der Disziplinarvorgesetzte - würde dem Soldaten uneingeschränkt vertrauen und ihn gerne behalten.
- 7
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Die aktuelle Auskunft aus dem Zentralregister weist neben dem sachgleichen rechtskräftigen Strafbefehl vom 27. Mai 2013, mit dem eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20 Euro wegen Betrugs in 11 Fällen verhängt wurde, eine unter dem 3. Juni 2009 rechtskräftig verhängte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 Euro nebst Fahrerlaubnissperre wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr aus. Der aktuelle Disziplinarbuchauszug belegt neben der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung wegen Betrugs drei förmliche Anerkennungen aus den Jahren 2000, 2001 und 2004.
- 8
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Der geschiedene Soldat ist Vater von vier minderjährigen Kindern, die bei ihren Müttern leben.
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Von seinen monatlichen Dienstbezügen in Höhe von 2 818,47 € netto werden ihm wegen Pfändungen in Höhe von 2 181,32 € unter anderem wegen des Kindesunterhalts nebst sonstiger Abzüge 477,15 € ausgezahlt. Durch eine Nebentätigkeit erzielt er Zusatzeinkünfte von etwa 450 €. Er lebt bis Ende Februar 2016 in der Kaserne und bezieht zum März 2016 für 250 € Miete monatlich ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft in ...
- 10
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Zu seiner finanziellen Situation hat der Soldat im Wesentlichen ausgeführt, er habe zusammen mit seiner früheren, zwischenzeitlich wieder verheirateten Frau eine Doppelhaushälfte erworben, die nach der Trennung mit Verlust verkauft worden sei. Seine Schulden beliefen sich derzeit auf etwa 80 000 €. Wenn das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig werden sollte, würde er gern in ... arbeiten oder bei einem früheren Kollegen eine Arbeit im Fotovoltaik-und Solaranlagenbau aufnehmen.
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1. Mit Verfügung vom 28. Januar 2013 wurde das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen den Soldaten eingeleitet, nachdem dessen Verteidiger die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeit seines Mandanten angeregt hatte, der Soldat zuvor mehrfach angehört worden war und er der Anhörung der Vertrauensperson widersprochen hatte. Die unter dem 21. Februar 2013 erfolgte Schlussanhörung wurde am 1. Oktober 2013 wiederholt, weil dem Soldaten Gelegenheit gegeben wurde, sich zu dem vom 7. August 2013 datierenden Sachverständigengutachten des Professor Dr. N. von der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der ...Universität ... zu äußern.
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2. Auf der Grundlage der unter dem 30. Januar 2014 ergänzten Anschuldigungsschrift vom 17. Dezember 2013 sowie des Nachtragsschriftsatzes vom 19. Mai 2015 hat die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd den Soldaten mit am 25. Juni 2015 zur Geschäftsstelle der Kammer gereichten Urteil vom 19. Mai 2015 aus dem Dienstverhältnis entfernt. Der Vorsitzende Richter der Truppendienstkammer war vom 5. Juni bis 13. Juni 2015 arbeitsunfähig erkrankt gewesen.
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a) Das Truppendienstgericht hat zu den Pflichtverletzungen im Wesentlichen festgestellt:
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" ... 2. In seiner damaligen Dienststelle, dem ... in ..., wo der Soldat in der ... - Abteilung (...) eingesetzt wurde und am 12. Oktober 2010 zum Tankkartenverwalter gemäß BesAnLog (Besondere Anweisung Logistik - Die Materialbewirtschaftung in den Streitkräften - Band 15 - Bewirtschaftung von Betriebsstoffen - BesAnLog 33/4-1 0-26-0019/15) bestellt worden war, lernte der Soldat eine Kameradin, Hauptfeldwebel Y, die Mutter seiner zwei Jahre alten Tochter kennen, die in der Abteilung ... des ... diente.
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In der Phase 'des einander Näherkommens' erwähnte die Kameradin dem Soldaten gegenüber unter anderem, sie sei finanziell 'knapp bei Kasse', und bat ihn eines Tages, ihr auszuhelfen, ob er ihren Pkw betanken könne. Der Soldat, seinerseits ebenfalls 'blank', nahm eine der ihm seitens des Dienstherrn anvertrauten Tankkarten und nutzte diese heimlich, um die Bitte der Frau Y zu erfüllen.
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Der Soldat hat hierzu in der Hauptverhandlung angegeben, er habe Frau Y erobern wollen, und wer knapp bei Kasse sei, der sei auch nicht besonders attraktiv, habe weniger Chancen. Geld mache sexy. So habe er den Skoda der Frau Y, so wie ihm zur Last gelegt, mehrfach betankt. Nachdem er den Wagen das erste Mal mit Kraftstoff versorgt gehabt habe, habe es auch nicht mehr sehr lange gedauert, und sie seien ein Paar geworden. Nur wenig später hätten sie in ... eine Wohnung angemietet und seien nach dem Einzug mit ihrem Wagen zum/vom Dienst gependelt. Einfach seien das nicht ganz 50 Kilometer gewesen. Der Sprit, den er mit den Tankkarten beschafft habe, sei im Wesentlichen für diese 'Pendelei' und einige kurze Einkaufsfahrten 'draufgegangen'.
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Im Einzelnen handelte es sich um folgende Tankvorgänge:
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• Am 19.03.2012 gegen 19:01 Uhr, Gesamtbetrag: 41,08 EUR,...-Tankstelle ..., ...;
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• am 22.03.2012 gegen 12:20 Uhr, Gesamtbetrag: 59,33 EUR, ...-Tankstelle ..., ...;
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• am 27.03.2012 gegen 14:29 Uhr, Gesamtbetrag: 18,09 EUR, ...-Tankstelle ..., ...;
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• am 08.05.2012 gegen 12:39 Uhr, Gesamtbetrag: 54,91 EUR, ...-Tankstelle ..., ...;
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• am 15.05.2012 gegen 10:44 Uhr, Gesamtbetrag: 75,06 EUR, ...-Tankstelle ..., ...;
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• am 20.05.2012 gegen 19:04 Uhr, Gesamtbetrag: 43,42 EUR, ..., ...;
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• am 24.05.2012 gegen 13:36 Uhr, Gesamtbetrag: 57,23 EUR, ...-Tankstelle ..., ...;
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• am 06.06.2012 gegen 13:59 Uhr, Gesamtbetrag: 64,19 EUR, ...-Tankstelle ..., ...;
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• am 18.06.2012 gegen 11:20 Uhr, Gesamtbetrag: 69,09 EUR, ...-Tankstelle ..., ...;
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• am 22.06.2012 gegen 09:57 Uhr, Gesamtbetrag: 61,21 EUR, ...-Tankstelle ..., ... und
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• am 28.06.2012 gegen 10:26 Uhr, Gesamtbetrag: 65,75 EUR, ...-Tankstelle ..., ...
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Durch den Missbrauch der ihm anvertrauten Tankkarten zur Befüllung des Fahrzeugs der Frau Y mit Kraftstoff auf Kosten des Bundes .... hat der Soldat vorsätzlich die ihm obliegenden Pflichten zu treuem Dienen (§ 7 SG) und - mit Ausnahme der Betankung vom 19. März 2012 - zu dienstlichem Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 SG) verletzt.
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Mit dem Tankvorgang vom 19. März 2012 verstieß der Soldat zudem vorsätzlich gegen die Pflicht, sich außer Dienst außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 SG).
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3. Zum Betanken des Pkw der Frau Y verließ der Soldat am 22.03.2012 gegen etwa 12:20 Uhr, 27.03.2012 gegen 14:29 Uhr, 15.05.2012 gegen 10:44 Uhr, 24.05.2012 gegen 13:36 Uhr, 06.06.2012 gegen 13:59 Uhr, 22.06.2012 gegen 09:57 Uhr und am 28.06.2012 gegen 10:26 Uhr den Dienst und blieb diesem jeweils für mindestens 25 Minuten unerlaubt fern.
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Durch dieses Schwänzen des Dienstes für jeweils mindestens 25 Minuten hat der Soldat in jedem der Fälle vorsätzlich nicht treu gedient und sich im dienstlichen Bereich nicht achtungs- und vertrauenswürdig verhalten - vorsätzliche Verstöße gegen § 7 sowie § 17 Abs. 2 Satz 1 Variante 2 SG.
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Vom 6. Teilvorwurf (Abwesenheit am 18. Juni 2012 für mindestens 25 Minuten ab 11:20 Uhr) war der Soldat freizustellen, da - aufgrund der räumlichen Nähe gerichtsbekannt - seinerzeit im Bereich des ... die Dauer der Mittagspause 30 Minuten betrug, welche in einem Fenster von 11:00 Uhr bis 12:00 wahrgenommen werden konnte, wobei den Soldaten das Verlassen der Liegenschaft gestattet war.
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4. Die das Tankkartensystem betreibende Firma ... GmbH & Co. KG stellte dem Bund in der Folgezeit den vom Soldaten für private Zwecke getankten Kraftstoff in Rechnung. Kopien der Rechnungen leitete das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum ... an die Truppe zu deren sachlicher Prüfung weiter. Auf diese Weise gelangten die ersten drei Rechnungskopien an den Soldaten als den verantwortlichen Tankkartenverwalter, der sie als richtig abzeichnete und an das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum zurückleitete, worauf die Rechnungen beglichen wurden, was dem Soldaten von Anbeginn an bewusst war.
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Im Einzelnen:
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Rechnung vom Tankvorgang bzw. -vorgänge vom Datum der Abzeichnung durch den Soldaten Eingang des abgezeichneten Rückläufers beim BwDLZ am 31.03.2012 19.03.2012 27.03.2012
17.04.2012 18.04.2012 31.03.2012 22.03.2012 17.04.2012 18.04.2012 31.05.2012 08.05.2012 15.05.2012
20.05.2012
24.05.2012
18.06.2012 20.06.2012
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Die Rechnung vom 30.06.2012 über die Tankvorgänge vom 06. bis zum 28.06.2012 erhielt der Soldat nicht mehr zur Abzeichnung, weil am 13.07.2012 bei der Prüfung der Tankbelege, die der Soldat abgeliefert hatte, aufgefallen war, dass eine Tankkarte nach den Angaben des Soldaten für die Befüllung eines bereits ausgesonderten Lkw verwendet worden war. Nach den Regelungen des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Firma ... geschlossenen Vertrages musste sich der Bund das Fehlverhalten des Soldaten zurechnen lassen und beglich in der Folgezeit auch die Rechnung vom 30.06.2012.
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Der Soldat hat sich zur Abzeichnung der Rechnungskopien dahingehend eingelassen, beim ersten Betanken des Skoda der Frau Y habe er sich noch keine großen Gedanken gemacht, wie er sein Fehlverhalten verschleiern könne. Erst danach habe er sich die Details des Abtarnens - wie die Abzeichnung der Rechnungskopien als sachlich richtig - überlegt.
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Indem der Soldat die Rechnungen der Wahrheit zuwider - sowie in Kenntnis des Umstandes, hierdurch die Rechnungsbegleichung mit herbeizuführen - abzeichnete und an das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum zurückleitete ..., hat der Soldat jeweils vorsätzlich gegen die Pflichten verstoßen, treu zu dienen (§ 7 SG), in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG) und sich im dienstlichen Bereich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Variante 2 SG).
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5. Zur Verschleierung des Missbrauchs der Tankkarten nahm der Soldat auch Falscheinträge in den Überwachungslisten zu den von ihm verwendeten Karten vor:
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Nicht allzu lange nach dem Betankungsvorgang vom 19.03.2012, aber jedenfalls vor dem 13.07.2012 vermerkte der Soldat in der Überwachungsliste zur Tankkarte ... für den Monat März 2012: 'Ausgabe, Datum/Uhrzeit: 19.03.12; Name/Unterschrift Fahrer: Z; Rückgabe Datum/Uhrzeit: 20.03.2012; ... Pumpe Kanister 2x; Tankstelle Ort/Straße: ...; Getankte Menge, Liter/Art: 24,68; Preis: 40,94; Uhrzeit: 19:03 Uhr; Bemerkungen: Für Gemischpumpen' Den Eintrag zeichnete der Soldat mit seiner Paraphe ab.
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Nicht allzu lange nach dem 22.03.2012, jedenfalls vor dem 13.07.2012, nahm der Soldat einen ähnlichen Eintrag in der Liste zur Tankkarte ... vor: 'Ausgabe, Datum/Uhrzeit: 22.03.12; Name/Unterschrift Fahrer: A; Rückgabe Datum/Uhrzeit: 22.03.2012; ...; Tankstelle Ort/Straße: ... ...; Getankte Menge, Liter/Art: 35; Preis: 59,12; Uhrzeit: 22.03., 12:30 Uhr; Bemerkungen: (keine Eintragung)' Auch hier signierte der Soldat mit seiner Paraphe den Eintrag.
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Wahrscheinlich noch am 27.03.2012, jedoch spätestens am 13.07.2012, trug der Soldat in die Überwachungsliste für die Tankkarte ... für den Monat März 2012 in den jeweiligen Spalten Folgendes ein: 'Ausgabe, Datum/Uhrzeit: 27.03.12; Name/Unterschrift Fahrer: A; Rückgabe Datum/Uhrzeit: Ihr Namenskürzel; ...; Tankstelle Ort/Straße: ... ...; Getankte Menge, Liter/Art: 12,5; Preis: 18,30; Uhrzeit: 27.03., 12:30 Uhr; Bemerkungen: ...' Auch hier setzte der Soldat sein Namenszeichen zum Listeneintrag.
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Zur Nennung des Namens des Hauptgefreiten Z in der Überwachungsliste zur Tankkarte ... hat der Soldat erklärt, es sei ihm zwar bewusst gewesen, hiermit möglicherweise den Z 'in Teufelsküche' zu bringen, dieses Risiko sei ihm aber als vernachlässigbar gering erschienen. Es sei nicht seine Absicht gewesen, dem Z 'eine zu machen'.
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Durch die Falscheinträge in den Überwachungslisten nebst deren jeweiliger Abzeichnung ... hat der Soldat jeweils vorsätzlich die ihm obliegenden Pflichten verletzt, treu zu dienen (§ 7 SG), in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG) und sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 SG).
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Indem er bei dem Falscheintrag zum Tankvorgang vom 19. März 2012 den Namen des Hauptgefreiten Z vermerkte, hat er damit auch bedingt-vorsätzlich gegen die ihm obliegenden Pflichten zu Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG) und Kameradschaft (§ 12 Sätze 2 und 3 SG) verstoßen.
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6. Darüber hinaus lagerte der Soldat ... die ihm anvertrauten Tankkarten nicht diebstahlsicher. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses von der Gewichtung her eher nachrangigen Geschehens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den vorstehend zitierten verfügenden Teil der Anschuldigungsschrift Bezug genommen."
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In der Anschuldigungsschrift heißt es dazu:
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"Entgegen der Weisung in der BesAnLog 33/4-10-26-0019/15, Anlage 9, Seite 7, wonach die Tankkarte diebstahlsicher und nur dem Tankkartenverwalter zugänglich aufzubewahren ist, was der Soldat wusste, zumindest jedoch hätte wissen können und müssen, lagerte er die Tankkarte mindestens seit Beginn Mai 2012 bis 13.07.2012 in seinem Dienstzimmer Nr. ... in der Liegenschaft ..., das er sich mit einer Soldatin teilte, in einem offenen Rollschrank."
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Im Urteil heißt es weiter:
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"Insoweit hat der Soldat vorsätzlich nicht treu gedient (§ 7 SG) und sich im dienstlichen Bereich nicht achtungs- und vertrauenswürdig verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 SG).
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7. Der Soldat war bei allen Tathandlungen vollumfänglich verantwortlich, seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in dessen Gutachten vom 07. August 2013 nicht erheblich vermindert, geschweige denn aufgehoben ..."
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b) Zur Maßnahmebemessung hat das Truppendienstgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Soldat habe ein außerordentlich schweres Dienstvergehen begangen. Der Missbrauch einer dem Soldaten durch die Bestellung zum Tankkartenverwalter eingeräumten Vertrauensstellung stelle einen so schweren Verstoß im Kernpflichtenbereich dar, dass die disziplinare Höchstmaßnahme verwirkt sei. Erschwerend wirke, dass er seine Vertrauensstellung über Monate hinweg mehrfach missbraucht und sein Tun durch wahrheitswidrige Angaben verschleiert habe. Gerade der Wahrheitspflicht komme im soldatischen Bereich eine besondere Bedeutung zu. Zudem habe der Soldat einen Kameraden der Gefahr disziplinarer Ermittlungen ausgesetzt.
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Die depressive Störung des Soldaten und seine Alkoholkrankheit stellten keine Milderungsgründe dar, weil sie nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt hätten. Beeinträchtigungen unterhalb der Schwelle des § 21 StGB könnten regelmäßig nur als Maßnahmeerwägung in der Person berücksichtigt werden. Auf den Milderungsgrund einer wirtschaftlichen Notlage könne sich der Soldat nicht berufen. Eine extreme seelische Ausnahmesituation liege nur für die Betankungsvorgänge im März 2012 vor, weil der Soldat danach die Kameradin Y für sich gewonnen habe. Dem Soldaten gereiche zum Nachteil, dass er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr strafrechtlich vorbelastet sei. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen seien sein frühzeitiges Geständnis und seine nunmehr abstinente Lebensweise, die seinen alkoholismusbedingten Leistungseinbruch allmählich wett mache. Zwar führe das Vorliegen eines Milderungsgrundes regelmäßig dazu, vom Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugunsten des Soldaten abzuweichen. Die erschwerenden Umstände würden indes nicht dazu führen, vom Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen abzuweichen.
- 18
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3. Der Soldat hat gegen das ihm am 7. Juli 2015 zugestellte Urteil auf die Anfechtung der Disziplinarmaßnahme beschränkt Berufung einlegen lassen und sie am 7. August 2015 im Wesentlichen damit begründet, das Truppendienstgericht habe das Vorliegen eines durchschlagenden Milderungsgrundes zu Unrecht abgelehnt. Die klassischen Tatmilderungsgründe seien nicht abschließend. Der Soldat sei zu den Tatzeitpunkten alkoholkrank gewesen und sei deswegen erst nach den Taten therapiert worden. Die Alkoholkrankheit hätte zum Scheitern seiner Ehe und zu privater Isolation geführt und gravierende Auswirkungen auf sein Fehlverhalten. Ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten habe von ihm im Tatzeitraum deshalb nicht mehr erwartet werden können. Zudem sei er nun abstinent, nehme an Sitzungen der Anonymen Alkoholiker teil und habe mit seinem Disziplinarvorgesetzten eine Abstinenzvereinbarung geschlossen, die er einhalte. Hinzu komme, dass eine günstige Persönlichkeitsprognose vorliege. Außerdem sprächen seine guten Leistungen, eine Nachbewährung, Reue und Wiedergutmachungsbemühungen für ihn.
Entscheidungsgründe
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1. Die Berufung des Soldaten ist zulässig. Sie wurde insbesondere gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WDO form- und fristgerecht eingelegt.
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2. Das von dem Soldaten eingelegte Rechtsmittel ist auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt eingelegt worden. Der Senat hat daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 327 StPO die unter II. 2 a) dargelegten Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
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Verfahrensmängel werden bei einer beschränkten Berufung regelmäßig gegenstandslos, soweit sie nicht das gesamte disziplinargerichtliche Verfahren oder den gerichtlichen Verfahrensabschnitt unzulässig machen. Beachtlich bleiben allerdings Aufklärungs- und Verfahrensmängel von solcher Schwere, die die Grundlage der Entscheidung über die Maßnahmebemessung - die tatsächlichen und disziplinarrechtlichen Feststellungen zur Schuld des Soldaten - erschüttern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2015 - 2 WD 10.15 - juris Rn. 10 m.w.N.).
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Ein unter Verletzung von § 275 Abs. 1 StPO abgesetztes Urteil bietet nach der gesetzgeberischen Wertung keine hinreichende Gewähr für die Übereinstimmung der Gründe des Urteilstextes mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und der Beratung, so dass ein derartiger Verfahrensfehler die Grundlage der Bemessungsentscheidung des Senats erschüttert (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2015 - 2 WD 10.15 - juris Rn. 11 m.w.N.).
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Das am 19. Mai 2015 verkündete Urteil gelangte am Donnerstag, den 25. Juni 2015, zur Geschäftsstelle, so dass die mit dem 23. Juni 2015 ablaufende Frist der §§ 91 WDO, 275 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 StPO nicht gewahrt ist. Ob die Fristüberschreitung gemäß §§ 91 WDO, 275 Abs. 1 Satz 4 StPO im Hinblick auf die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Vorsitzenden Richters des Truppendienstgerichts vom 5. bis zum 13. Juni 2015 unschädlich ist, bedarf keiner Entscheidung, weil der Senat eine Verletzung von § 275 StPO unterstellt und im Rahmen seines Ermessens von einer Aufhebung des Urteils vom 19. Mai 2015 und der Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung absieht. Zwar ist eine Erkrankung des einzigen Berufsrichters der Kammer ein unvorhersehbarer und unabwendbarer Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2015 - 2 WD 9.15 - juris Rn. 10 m.w.N.). Allerdings ist der zur Urteilsabsetzung berufene Richter nach Wegfall des Hindernisses verpflichtet, das Urteil mit größtmöglicher Beschleunigung zu den Akten zu bringen (vgl. Meyer-Goßner, StPO Kommentar, 58. Auflage 2015, § 275 Rn. 16 m.w.N. zur Rspr.). Es bedarf keiner Aufklärung, ob dem Vorsitzenden Richter eine Absetzung des Urteils in den sieben Werktagen zwischen seiner Genesung und dem Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO auch im Hinblick auf z.B. bereits terminierte andere Hauptverhandlungen oder dienstliche Abwesenheiten möglich gewesen wäre, weil eine ungerechtfertigte Überschreitung dieser Frist den Senat nicht an einer Sachentscheidung hindert. Trotz des - unterstellten - schweren Verfahrensmangels hat der Senat auch bei einer maßnahmebeschränkten Berufung gemäß § 121 Abs. 2 WDO nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Aufhebung und Zurückverweisung zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2015 - 2 WD 10.15 - juris Rn. 14).
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Abzuwägen ist auf der einen Seite das in § 17 Abs. 1 WDO als Beschleunigungsgebot normierte Interesse des Dienstherrn und grundsätzlich auch des Soldaten an einer das gerichtliche Disziplinarverfahren zeitnah endgültig abschließenden Entscheidung und auf der anderen Seite das Recht des Soldaten darauf, dass über die Disziplinarmaßnahme von den Wehrdienstgerichten unter Beachtung der gesetzlichen, auch seinem Interesse dienenden Verfahrensregelungen befunden wird. In die Abwägung sind die im Raum stehende Disziplinarmaßnahme, der konkrete Gesetzesverstoß und die Stellungnahme der Beteiligten zu den mit einer Zurückverweisung für sie verbundenen Nachteilen einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 2 WD 23.12 - juris Rn. 36). Nach Maßgabe dessen ist keine Zurückverweisung angezeigt.
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Der Senat verkennt nicht, dass vorliegend die Entfernung aus dem Dienstverhältnis als schwerste disziplinarische Sanktion im Raum steht; jedoch würde es dem Gesetzesverstoß, wie er sich konkret darstellte, an dem zu einer Zurückverweisung drängenden Gewicht fehlen. Auch wenn Überschreitungen der Absetzungsfrist nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bei maßnahmebeschränkten Berufungen eher als solche bei unbeschränkten Berufungen erhebliches Gewicht erlangen mögen (vgl. zu den indiziellen Überschreitungszeiträumen dort: BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 2 WD 23.12 - juris Rn. 37 i.V.m. Rn. 34, 35), wirft ein Überschreiten von höchstens zwei Tagen noch keinen so gravierenden Zweifel an der Übereinstimmung von Urteilstext und Beratungsinhalt auf, dass es rechtsstaatlich bedenklich wäre, diesen Urteilstext der Senatsentscheidung über die Maßnahmebemessung zugrunde zu legen.
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3. Das Truppendienstgericht hat festgestellt, dass der Soldat wissentlich und willentlich bei den von der Kammer örtlich und zeitlich bestimmten elf Gelegenheiten Tankkarten der Bundeswehr zur Befüllung eines privaten Fahrzeuges missbraucht und so vorsätzlich jeweils die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), in zehn Fällen die Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 SG und einmal die Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 2 SG verletzt hat. Zum Tanken habe er siebenmal für mindestens 25 Minuten wissentlich und willentlich den Dienst geschwänzt und damit vorsätzlich die Pflichten aus § 7 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt. Indem der Soldat dreimal wissentlich der Wahrheit zuwider die sachliche Richtigkeit von Rechnungen für von ihm zu privaten Zwecken durchgeführte Betankungen bestätigte, um so eine Zahlung durch das Dienstleistungszentrum herbeizuführen, habe er vorsätzlich die Pflichten aus §§ 7, 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt. Weiter habe er dreimal zur Verschleierung des Missbrauchs der Tankkarten Falscheinträge in den Überwachungslisten vorgenommen und so vorsätzlich die Pflichten aus §§ 7, 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt. Bei einer Falscheintragung habe er den Namen eines Untergebenen eingetragen, billigend in Kauf genommen, dass gegen diesen ermittelt werden könnte, und so bedingt vorsätzlich die Pflichten aus § 10 Abs. 3 und § 12 SG verletzt. Ferner habe der Soldat in Kenntnis der Bestimmungen über eine diebstahlssichere Aufbewahrung die Tankkarten in einem offenen Rollschrank aufbewahrt und dadurch vorsätzlich die Pflichten aus §§ 7 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt.
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Diese Schuldfeststellungen sind eindeutig und widerspruchsfrei und für den Senat damit bindend. Ob die Tat- und Schuldfeststellungen vom Truppendienstgericht rechtsfehlerfrei getroffen wurden, darf vom Senat nicht überprüft werden. Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung wird der Prozessstoff nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern nur von den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt. Der Senat ist aber nicht gehindert, zusätzliche für die Maßnahmebemessung erhebliche Feststellungen zu treffen, solange dies weder im Widerspruch zu den Tat- und Schuldfeststellungen der Truppendienstkammer steht noch dadurch deren rechtliche Würdigung in Frage gestellt wird. Er hat daher Feststellungen zur besonderen Vertrauensstellung des Soldaten hinsichtlich der Tankkarten und zu Einschränkungen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Soldaten getroffen.
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4. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten. Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
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a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen sehr schwer.
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aa) Es liegen durchgehend vorsätzliche Verstöße gegen § 7 SG in seinen mehrfachen Erscheinungsformen vor. Der Soldat hat gegen ihn nicht nur durch den Umgang mit dem Vermögen des Bundes - in Gestalt des unberechtigten Tankens, der unkorrekten Bestätigung der Tankrechnungen, der Falschangaben im Tankbuch und des unkorrekten Aufbewahrens der Tankkarten - verstoßen, sondern auch dadurch, dass er dem Dienst unerlaubt fern blieb. Einher ging damit durchgehend ein vorsätzlicher Verstoß gegen die innerdienstliche und - soweit es das Fernbleiben am 18. Juni 2012 betrifft - außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach 17 Abs. 2 SG. Sowohl die mehrfache Verletzung der Pflicht zu treuem Dienen (§ 7 SG) als auch die zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten inner- und außerhalb des Dienstes (§ 17 Abs. 2 SG) wiegen schwer. § 7 SG betrifft eine der soldatischen Kernpflichten (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 WD 29.11 - juris Rn. 64). Ihre Verletzung ist in der Regel schon deshalb von erheblicher Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 WD 14.13 - juris Rn. 19). Auch die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere - wie hier - ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist (BVerwG, Urteil vom 13. März 2014 - 2 WD 37.12 - juris Rn. 44).
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Erheblich erschwerend kommt hinzu, dass der Soldat Vorgesetzten gegenüber in dienstlichen Angelegenheiten unter Verstoß gegen § 13 Abs. 1 SG unwahre Erklärungen abgegeben und hierdurch an Glaubwürdigkeit eingebüßt hat. Die Bedeutung der Wahrheitspflicht kommt schon darin zum Ausdruck, dass diese - anders als z.B. bei Beamten - für Soldaten gesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Eine militärische Einheit kann nicht ordnungsgemäß geführt werden, wenn sich die Führung und die Vorgesetzten nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen Untergebener verlassen können. Denn auf ihrer Grundlage müssen im Frieden und erst recht im Einsatzfall gegebenenfalls Entschlüsse von erheblicher Tragweite gefasst werden. Wer als Soldat in dienstlichen Angelegenheiten vorsätzlich unrichtige Angaben macht, lässt unmissverständlich erkennen, dass seine Bereitschaft zur Erfüllung der Wahrheitspflicht nicht im gebotenen Umfang vorhanden ist. Eine solche Dienstpflichtverletzung und die daraus folgende Beschädigung seiner persönlichen Integrität haben damit erhebliche Bedeutung für die militärische Verwendungsfähigkeit des Soldaten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2015 - 2 WD 15.14 - juris Rn. 57 m.w.N.).
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Die weiteren Verstöße gegen die Pflicht zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG) und zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 und 3 SG) betreffen ebenfalls zentrale Pflichten des Vorgesetzten mit hoher Bedeutung.
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bb) Zusätzlich liegen erschwerende Tatumstände vor.
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Die Pflichtverstöße sind vor allem dadurch gekennzeichnet, dass der Soldat durch die Nutzung der ihm anvertrauten Tankkarten in einem Kernbereich seiner dienstlichen Tätigkeit versagt hat.
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Zwar steht hier kein Zugriffsdelikt in Rede, weil der Soldat nicht die ihm anvertrauten Tankkarten entwendet oder unterschlagen hat (vgl. zu den Zugriffsdelikten BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 2 B 143.11 - juris Rn. 5). Allerdings hat er die Tankkarten als Instrument genutzt, um sich auf Kosten des Dienstherrn einen unberechtigten Vermögensvorteil zu verschaffen, obwohl er mit der durch Verlesen in die Berufungshauptverhandlung eingeführten Verfügung des ... vom 12. Oktober 2010 förmlich gemäß der Besonderen Anweisung Logistik BesAnLog 33/4-10-26-19/15 Anl 9/2 - 9/12 zum Tankkartenverwalter bestellt worden war. Durch diese Bestellung ist ihm eine Vertrauensstellung hinsichtlich der Verwaltung der Tankkarten übertragen worden. Ihm war damit die Sorge für die bestimmungsgemäße Nutzung der Tankkarten zur Abwicklung der Bezahlung dienstlich veranlasster Tankvorgänge anvertraut. Die Bestellung zum Tankkartenverwalter dokumentiert die Erwartung des Dienstherrn, der Soldat werde die Tankkarten ausschließlich im Interesse des Bundes aufbewahren und einsetzen sowie ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch überwachen. Der Missbrauch derart anvertrauter Tankkarten wiegt ebenso schwer wie der Zugriff auf einen einem Soldaten anvertrauten Gegenstand des Bundes (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 2 WD 16.12 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 43 Rn. 38 m.w.N.), sodass der Senat hier dieselben Bemessungsgrundsätze anwendet.
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Die Pflichtverletzungen waren zudem teilweise strafrechtlich relevant und wurden insoweit auch tatsächlich strafrechtlich geahndet. Sie erfolgten zudem zahlreich und erstreckten sich über Monate.
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Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden des Weiteren dadurch bestimmt, dass der Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Hauptfeldwebel in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009 - 2 WD 7.08 - Rn. 37 m.w.N.).
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b) Das Dienstvergehen zeitigte auch nachteilige Auswirkungen. Der Bund erlitt dadurch einen Schaden von gut 600 €, der sich somit jenseits des Bagatellbereichs bewegte. Zudem hatte es personalwirtschaftliche Folgen, weil der Soldat wegen des Dienstvergehens seine Versetzung zum ... beantragte und der Dienstherr dem entsprach. Der Soldat hat zudem selbst ausgeführt, das Dienstvergehen habe sich in seiner früheren Einheit herumgesprochen, mögen die Aussagen seines Disziplinarvorgesetzten in der Berufungshauptverhandlung auch dafür sprechen, dass es in der neuen Einheit weitgehend unbekannt geblieben ist.
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c) Die Beweggründe des Soldaten waren eigennützig. Es ging ihm darum, sich auf Kosten des Bundes, seines Dienstherrn, zu bereichern. Er wollte sich nämlich auf Kosten des Dienstherrn seiner Lebensgefährtin gegenüber großzügig zeigen.
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d) Das Maß der Schuld des Soldaten wird vor allem dadurch bestimmt, dass er vorsätzlich gehandelt hat.
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aa) Der Soldat war in seiner Schuldfähigkeit auch nicht erheblich eingeschränkt im Sinne des § 21 StGB.
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aaa) Die Frage einer vor allem alkoholbedingt wesentlich eingeschränkten Schuldfähigkeit kann nicht deshalb offen bleiben, weil sich der Soldat von vornherein entgegenhalten lassen müsste, sich schuldhaft in einen alkoholisierten Zustand versetzt zu haben (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - 2 WD 2.15 - juris Rn. 34). Da er zum Zeitpunkt des Dienstvergehens ausweislich des Sachverständigengutachtens sowie der sonstigen medizinischen Befunde an einer Alkoholerkrankung litt, alkoholisierte er sich nicht schuldhaft (BVerwG, Urteile vom 4. Dezember 2014 - 2 WD 23.13 - juris Rn. 44 m.w.N. und vom 3. Dezember 2015 - 2 WD 2.15 - juris Rn. 34 m.w.N.).
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Nach der Rechtsprechung des Senats vollzieht sich die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit eines Soldaten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe - krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder andere schwere seelische Abartigkeit - zum Zeitpunkt des Dienstvergehens aufgehoben oder jedenfalls entsprechend § 21 StGB erheblich vermindert war, in einem aus mehreren Schritten bestehenden Verfahren, wobei es sich sowohl bei der Bejahung der Eingangsmerkmale des § 20 StGB als auch bei der Annahme einer rechtserheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit um Rechtsfragen handelt, für die der Zweifelsatz nicht gilt (vgl. zu den Einzelheiten: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2014 - 2 WD 35.11 - juris Rn. 62 - 64 m.w.N.). Danach ist zunächst die Feststellung erforderlich, dass bei dem früheren Soldaten eine psychische Störung vorlag, die unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Dem zu folgen hat die Feststellung des Ausprägungsgrades der Störung, also deren Schwere. Schließlich ist zu prüfen, ob sich die festgestellte Einschränkung von Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit auch tatsächlich auf die abzuurteilende Tat ausgewirkt hat.
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bbb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze lässt sich ausschließen, dass die Schuldfähigkeit des Soldaten zum Zeitpunkt des Dienstvergehens erheblich vermindert gewesen ist.
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Der Senat stützt seine Erkenntnis auf das Sachverständigengutachten des Klinikums der ...-Universität ... vom 7. August 2013, welches sowohl auf § 256 Abs. 1 Nr. 1 StPO als auch im Hinblick auf das Einverständnis der Beteiligten auf § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO gestützt in die Berufungshauptverhandlung im Selbstleseverfahren (§ 249 Abs. 2 StPO) eingeführt worden ist.
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Das Sachverständigengutachten genügt den daran zu stellenden Anforderungen an Verlässlichkeit und Überzeugungskraft. Zweifel an der Methodik und Wissenschaftlichkeit des Gutachtens bestehen nicht (zu den formalen Anforderungen an ein Sachverständigengutachten: BVerwG, Urteil vom 28. August 2014 - 2 WD 20.13 - juris Rn. 33 ff.); sie sind auch weder vom Soldaten noch von seinem Verteidiger vorgetragen worden.
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Dem Gutachten sind die tatsächlichen Grundlagen zu entnehmen, die der Senat benötigt, um im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB die aufgeworfenen Rechtsfragen beantworten zu können. Es basiert auf der am 24. und 25. Juli 2013 von dem Sachverständigen über mehrere Stunden durchgeführten ambulanten Begutachtung des Soldaten. Der Gutachter ist zudem Facharzt für forensische Psychiatrie und - ausweislich der Anlage zum Gutachten - wissenschaftlich qualifiziert. Das 34 Seiten umfassende Gutachten gibt den Inhalt der ausgewerteten Unterlagen und ausführlich auch die Angaben des Soldaten wieder. Es erläutert die Befunde auf der Grundlage wissenschaftlicher Untersuchungsmethoden und legt dar, aus welchen Gründen eine rezidivierende mittelgradige Depression des Soldaten und (allein) im Hinblick auf die zusätzliche Alkoholerkrankung des Soldaten zwar das klassische Eingangsmerkmal des § 20 StGB vorliegt (Seite 29 f.), die davon herrührende Beeinträchtigung jedoch nicht wesentlich war (Seite 31/32). Die zuletzt genannte Feststellung ist das Ergebnis der "normativen Beurteilung einer gegebenen Funktionsbeeinträchtigung" (Seite 31) wie die Rechtsprechung dies im Rahmen der gestuften Prüfung verlangt.
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Auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Soldat bei keiner der festgestellten Taten durch seine Depression oder die Alkoholintoxikation in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war.
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Da das Gutachten auf der Grundlage der durchgeführten Diagnostik eine posttraumatische Belastungsstörung ausschließt (vgl. Seite 29 f. des Gutachtens) fehlt es unter diesem Aspekt bereits an einer Diagnose, die ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfüllen kann.
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Das Gutachten diagnostiziert zwar eine rezidivierende mittelgradige depressive Störung (F33.1 nach ICD 10), die als episodisch auftretende affektive Störung grundsätzlich das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB erfüllen kann (Seite 30 des Gutachtens). Es stellt hierzu aber auch mit überzeugender Begründung fest, dass diese nie das Ausmaß einer derartig schweren Psychopathologie erreicht habe, dass sie die freie Willensbildung ausschließen bzw. die Steuerungsfähigkeit vermindern oder ausschließen konnte (vgl. Seiten 32 und 33 des Gutachtens). Mithin geht auch der Senat nicht von einem Ausprägungsgrad dieser Störung aus, der zu einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Soldaten zu den Tatzeiten hätte führen können.
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Weiter errechnet das Gutachten auf der Grundlage der Angabe des Soldaten zu seinen Trinkzeiten und den Trinkmengen die maximal möglichen Blutalkoholkonzentrationen zu den jeweils in Rede stehenden Tatzeiten (vgl. Seite 30 f. des Gutachtens). Hiernach ist bei der überwiegenden Zahl der in Rede stehenden Tatzeiten von einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Promille auszugehen, sodass nach den der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und auch des Senates angewandten Erfahrungswerten allein hiernach eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit noch nicht indiziert ist (vgl. Fischer, StGB Kommentar, 63. Auflage 2016, § 20 Rn. 19 ff.; BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 2 WD 23.13 - juris Rn. 50). Soweit für einzelne der Taten eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 2 Promille nicht ausgeschlossen werden kann, war nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachtens allerdings - ebenso wie für die anderen in Rede stehenden Taten auch - dem Soldaten nachweislich klar-planendes Denken und Handeln unmittelbar vor und unmittelbar nach den Taten möglich, sodass von einem für eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit hinreichenden Schweregrad der alkoholbedingten Beeinträchtigung nicht ausgegangen werden kann (vgl. Seiten 30 f. des Gutachtens).
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Die Bewertung des Sachverständigen wird nachvollziehbar durch die auf Seite 20 des Gutachtens beschriebene zeitlich gestreckte, mehraktige und planvolle Vorgehensweise des Soldaten. Sie lässt jeden affektiven Impuls vermissen. Der Soldat beschreibt dort, als ihm zum ersten Mal der Gedanke gekommen sei, mit der Bundeswehrkarte zu tanken, habe er seiner Freundin gegenüber zunächst geäußert, dass er das Tanken finanzieren könne, jedoch seine EC-Karte in der Kaserne vergessen habe. Sodann habe sie ihn noch einmal zur Kaserne zurückgefahren. Anschließend habe er die Tankkarte entwendet und sei mit seiner Freundin wieder zur Tankstelle zurückgefahren. Dort habe er das Auto betankt und bezahlt.
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Gegen einen erheblichen Ausprägungsgrad der Störung spricht zudem, dass der Soldat dem Sachverständigen gegenüber erklärt hat, während der Zeit des Alkoholmissbrauchs keine Toleranzsteigerung, Kontrollverluste, Filmrisse, Entzugserscheinungen und Probleme durch Alkohol im Dienst erlitten zu haben (Seite 8). Hinzu tritt, dass er - ausweislich Seite 20 des Sachverständigengutachtens - ausgesagt hat, er habe seinerzeit überhaupt keine Angst vor möglichen Konsequenzen gehabt, weil er nach seiner (bisherigen) Lebenserfahrung nie irgendwelche Konsequenzen für ein Fehlverhalten habe befürchten müssen. Eine Aussage, die er in der Berufungshauptverhandlung bekräftigt hat. Er kenne in der Regel auch kein schlechtes Gewissen. Auch der Umstand, dass er einen Arbeitskollegen einer (disziplinaren) Verfolgungsgefahr ausgesetzt habe, habe bei ihm - jedenfalls seinerzeit - kein solches verursacht (Seite 21). In Verbindung mit der Aussage, zunächst habe er gedacht, seine große Gleichgültigkeit rühre vom Alkohol her, sie liege aber auch unabhängig davon weiter vor (Seite 22), spricht alles dafür, dass in den Pflichtverletzungen zuvörderst ein charakterlicher Mangel, nicht aber eine alkoholbedingte (erhebliche) Enthemmung manifest wird.
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Gegen eine alkoholbedingt erhebliche Enthemmung spricht schließlich die sich über mehrere Monate hinziehende Vorgehensweise, mit der eine kontinuierliche Absicherung des kriminellen Verhaltens der Umgebung gegenüber einherging. Ein solch‘ taktisches Vorgehen streitet ebenso gegen einen erheblichen Kontrollverlust wie der zusätzliche Umstand, dass sich der Soldat - bis zum Zeitpunkt der Pflichtverletzungen - im Dienst durchgehend sozial-adäquat verhalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2014 - 2 WD 35.11 - juris Rn. 72).
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bb) Zur Überzeugung des Senats steht ebenfalls fest, dass sich der Soldat nicht darauf berufen kann, die Pflichtverletzungen aus einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage heraus begangen zu haben, die auf andere Weise nicht zu beheben gewesen wäre (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2011 - 2 WD 10.10 - juris Rn. 33 m.w.N.). Ein solcher Milderungsgrund setzt eine Konfliktsituation voraus, in der der Soldat keinen anderen Ausweg als den Zugriff auf Vermögen des Dienstherrn sieht, um durch ein zeitlich begrenztes Fehlverhalten den Notbedarf zu decken ohne sich dadurch gleichsam eine weitere Einkunftsquelle zu erschließen (BVerwG, Urteil vom 27. September 2012 - 2 WD 22.11 - juris Rn. 45 m.w.N.). Die Anerkennung dieses klassischen Milderungsgrundes verbietet sich somit, weil es sich um mehrfache Pflichtverletzungen handelte, die sich über einen Zeitraum von mehreren Monaten erstreckten.
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cc) Dauerhaftigkeit und Vielzahl der Pflichtverletzungen schließen zudem die Annahme einer persönlichkeitsfremden Tat aus. Von einem durch Spontaneität und Kopflosigkeit bestimmten Verhalten als Charakteristika der persönlichkeitsfremden Augenblickstat kann angesichts der Dauerhaftigkeit der Pflichtverletzungen und ihrer strukturierten Abfolge ("Dauerdelikt") nicht ausgegangen werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. April 2015 - 2 WD 7.14 - juris Rn. 47, vom 28. August 2014 - 2 WD 20.13 - juris Rn. 61 und vom 5. Mai 2015 - 2 WD 6.14 - juris Rn. 55).
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dd) Ob sich der Soldat auf das Vorliegen einer seelischen Ausnahmesituation als weiteren klassischen Milderungsgrund berufen kann (BVerwG, Urteil vom 1. September 1997 - 2 WD 13.97 - BVerwGE 113, 128 <130>), kann dahinstehen.
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Voraussetzung dafür wäre das Vorliegen belastender Lebensumstände, die einen so hohen Grad an Zuspitzung erfahren hätten, dass vom Soldaten ein normgemäßes Verhalten kaum noch hätte erwartet werden können (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. August 2014 - 2 WD 20.13 - juris Rn. 63, vom 8. Mai 2014 - 2 WD 10.13 - Rn. 78, vom 4. Dezember 2014 - 2 WD 23.13 - juris Rn. 52 f., vom 12. Februar 2015 - 2 WD 2.14 - juris Rn. 43, sowie vom 12. November 2015 - 2 WD 1.15 - juris Rn. 39). Insoweit ist nicht zu verkennen, dass sich der Soldat zu den Tatzeitpunkten - so auch die Feststellungen des Sachverständigen - in einer schwierigen privaten und finanziellen Situation befunden hat, an Alkoholismus und einer mittelgradigen Depression erkrankt war, was in Kombination mit seiner (unsicher-vermeidenden) Persönlichkeitsstruktur die Tatbegehung begünstigte (Seite 33 des Sachverständigengutachtens), und die Belastung zwar nicht über Jahre bestand, jedoch nicht nur situativ war (BVerwG, Urteil vom 13. September 2011 - 2 WD 15.10 - juris Rn. 53). Diese Umstände führen dazu, dass der Senat von einem mildernden Umstand ausgeht, weil die klassischen Milderungsgründe in den Umständen der Tat keinen abschließenden Kanon mildernder Umstände bilden (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Februar 2015 - 2 WD 2.14 - Rn. 45 m.w.N., sowie vom 28. August 2014 - 2 WD 20.13 - juris Rn. 64). Ob die jenseits dieser belastenden Lebensumstände bestehende Alkoholerkrankung und die mittelgradige Depression dazu führen, dass Milderungsgründe vorliegen, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines klassischen Milderungsgrundes erlangen, ist zwar fraglich, weil trennungsbedingte private und finanzielle Belastungen nicht selten auftreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 2 WD 10.13 - Rn. 78); dem braucht jedoch nicht abschließend nachgegangen zu werden. Denn selbst wenn man ihnen das Gewicht eines klassischen Milderungsgrundes beimäße, änderte dies aus noch darzulegenden Gründen an der Rechtmäßigkeit der verhängten Disziplinarmaßnahme im Ergebnis nichts.
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e) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sprechen für den Soldaten seine jedenfalls bis 2003 überdurchschnittlichen Leistungen. Ihnen schloss sich zwar ein durch die Krankheit und längere Abwesenheitszeiten bedingter Leistungsabfall an; der Soldat hat sich jedoch anschließend wieder kontinuierlich gesteigert. Nach der aktuellen Sonderbeurteilung vom ... 2015 und nach Aussage des Leumundszeugen X in der Berufungshauptverhandlung liegen sie bei "6,60", nachdem sie nach der Beurteilung vom 23. September 2014 noch bei "6,11" und der erstinstanzlich abgegebenen Einschätzung des Disziplinarvorgesetzten im Mai 2015 noch bei "6,40" gelegen haben. Auch wenn sie damit nicht überdurchschnittlich sind, begründen sie gleichwohl eine Nachbewährung. Sie ist festzustellen, wenn durch das Gesamtverhalten eines Soldaten im Laufe des gerichtlichen Disziplinarverfahrens deutlich wird, dass das Verfahren selbst nachhaltig pflichtenmahnend auf ihn wirkt und er durch seine dienstliche Führung in jeder Hinsicht dokumentiert, dass er die durch die Pflichtverletzungen begründeten Zweifel an seiner charakterlichen Integrität und fachlichen Eignung durch besonders korrekte Pflichterfüllung ausräumen will (BVerwG, Urteil vom 23. April 2015 - 2 WD 7.14 - juris Rn. 44). Für ihn spricht zudem, dass er in der Berufungshauptverhandlung erneut glaubhaft Unrechtseinsicht bekundet hat.
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Der Milderungsgrund des freiwilligen Offenbarens des Fehlverhaltens bzw. der freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens greift nicht ein. Freiwillig ist die Offenbarung oder die Wiedergutmachung nur, wenn sie ohne äußeren oder inneren zwingenden Anlass erfolgt und das Verhalten erkennbar von Einsicht oder Reue bestimmt ist, sodass deswegen das an sich zerstörte Vertrauen des Dienstherrn in die Zuverlässigkeit und Treuebereitschaft des Soldaten wiederhergestellt werden kann (objektiv nachträgliche Prognose, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 WD 6.14 - juris Rn. 58). Der Soldat war jedoch erst geständig, nachdem durch Urkunden zahlreiche Indizien auf seine Täterschaft hindeuteten. Dieses Geständnis war nicht freiwillig, sondern ist vielmehr unter dem Druck der Beweislage erfolgt und hat deshalb keinen hohen mildernden Wert.
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f) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts der Ausspruch der - gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 WDO zulässigen - Entfernung aus dem Dienstverhältnis erforderlich und angemessen.
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Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in ständiger Rechtsprechung von einem zweistufigen Prüfungsschema aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 WD 9.09 - juris Rn. 35).
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aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen".
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Soweit es die Verwendung der Tankkarten des Bundes betrifft, leitet sich der Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen aus der Fallgruppe ab, die der Senat für Zugriffe auf Vermögen des Bundes entwickelt hat. Danach ist bei vorsätzlicher versuchter oder vollendeter Schädigung des Dienstherrn bzw. Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis in Betracht zu ziehen, wenn die Schädigung im Bereich der dienstlichen Kernpflichten erfolgte (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 WD 6.14 - juris Rn. 64). Hiervon ist auszugehen, da der Soldat zum Tankkartenverwalter bestellt war und die damit begründete Vertrauensstellung missbraucht hat (vgl. zum Tankkartenbetrug: BVerwG, Urteil vom 13. März 2014 - 2 WD 37.12 - juris Rn. 54).
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bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme gebieten. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. - wie vorliegend allein bedeutsam - nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht hinsichtlich des Disziplinarmaßes einen Spielraum eröffnet (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 WD 11.14 - juris Rn. 52 m.w.N.).
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind keine mildernden Umstände ersichtlich, die nach Art und Gewicht des Dienstvergehens ein Absehen von der Höchstmaßnahme gebieten. Das Gewicht mildernder Umstände muss für eine Abmilderung der den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildenden Maßnahmeart umso größer sein, je schwerer das Dienstvergehen wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 WD 6.14 - juris Rn. 66 m.w.N.).
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Für den Soldaten sprechen zwar seine Reue, seine früheren überdurchschnittlichen Leistungen, die Nachbewährung und die im Zusammenhang mit der Alkoholerkrankung und der mittelgradigen Depression des Soldaten stehenden Umstände finanzieller und familiärer Natur. Selbst wenn der Senat auch letzteren das Gewicht eines klassischen Milderungsgrundes beimisst, würde dies jedoch nicht den Übergang zu einer milderen Maßnahmeart tragen, weil die Schwere des Dienstvergehens durch den Missbrauch der Tankkarten nicht abschließend bestimmt wird. Hinzu treten als weitere Pflichtverletzungen das vorschriftswidrige Aufbewahren der Tankkarten, das mehrfache unerlaubte Fernbleiben vom Dienst sowie vor allem die mehrfache Abgabe unwahrer dienstlicher Meldungen unter Inkaufnahme der disziplinarischen Verfolgung eines Kameraden. Damit liegen neben den bereits die Höchstmaßnahme indizierenden Pflichtverletzungen solche vor, die bereits allein für sich gesehen eine massive disziplinarische Ahndung - jedenfalls eine Herabsetzung im Dienstgrad - verlangt hätten. Sie vermitteln dem Dienstvergehen insgesamt eine solche Schwere, dass die für den Soldaten sprechenden Umstände nicht ein Gewicht erreichen, um von der Höchstmaßnahme absehen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 2 WD 23.13 - juris Rn. 62).
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Der Soldat hat mit dem Dienstvergehen das in ihn gesetzte Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren, sodass diesem bei objektiver Betrachtung eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei beantwortet sich die Frage nach der Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten schon aus Gründen der Gleichbehandlung sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme ausschließlich nach den vom Wehrdienstgericht festgestellten objektiven Bemessungsgesichtspunkten und nicht nach der subjektiven Sicht konkreter einzelner Vorgesetzter. Der Aussage des Disziplinarvorgesetzten X, er würde dem Soldaten voll und ganz vertrauen und ihn definitiv gerne behalten, kommt daher keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Desgleichen gilt für den Umstand, dass der Soldat erneut mit der Verwaltung von Dienstfahrzeugen betraut worden ist, ohne dass es zu Beanstandungen gekommen wäre.
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Dem objektiven Vertrauensverlust steht auch die Nachbewährung des Soldaten nicht entgegen. Ist das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört, besteht für eine Nachbewährung kein Raum mehr (BVerwG, Urteil vom 24. November 2015 - 2 WD 15.14 - juris Rn. 80 m.w.N.). Die persönliche Integrität eines Soldaten steht gleichberechtigt neben dem Erfordernis der fachlichen Qualifikation, sodass gravierende Defizite der persönlichen Integrität, die bei objektiver Betrachtung zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn führen müssen, nicht durch fachliche Kompetenz ausgeglichen werden können (BVerwG, Urteil vom 6. September 2012 - 2 WD 26.11 - juris Rn. 73).
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Ebenso wenig verbietet die sachgleiche strafrechtliche Verurteilung, gegen den Soldaten die Höchstmaßnahme zu verhängen. Dies folgt aus dem Rückschluss der Regelungen in § 16 Abs. 1 WDO und § 17 Abs. 2 bis 4 WDO. Steht im Einzelfall - wie hier - § 16 WDO der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Disziplinarmaßnahme nicht entgegen, ist die Art oder Höhe einer Kriminalstrafe oder sonstigen Strafsanktion für die Gewichtung der Schwere eines sachgleichen Dienstvergehens regelmäßig nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Strafverfahren und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die Kriminalstrafe unterscheidet sich nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme. Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, entweder durch eine erzieherische Maßnahme zu künftig pflichtgemäßem Verhalten mahnt oder die Höchstmaßnahme ausspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 WD 33.11- juris Rn. 74 m.w.N.).
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5. a) Die Entfernung aus dem Dienst ist nicht deshalb unverhältnismäßig, weil sie die angespannte wirtschaftliche Lage des Soldaten durch den Verlust der Dienstbezüge verschärft. Ist dem Dienstherrn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wegen des objektiven Verlustes des Vertrauens in den Soldaten nicht mehr zumutbar, sind die durch § 63 Abs. 1 Satz 2 WDO hieran geknüpften Folgen als dem schuldhaft pflichtwidrigen Verhalten zurechenbare Folgen für den Soldaten vorhersehbar. Ihr Eintritt macht die Verhängung der tat- und schuldangemessenen Maßnahme nicht unverhältnismäßig (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2011 - 2 WD 10.10 - juris Rn. 48 und vom 23. April 2015 - 2 WD 7.14 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 48 Rn. 58).
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b) Wegen der schon aktuell sehr schwierigen finanziellen Situation des Soldaten, welche durch die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme erheblich verschärft wird, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 WDO vor, sodass der Bezug des Unterhaltsbeitrages auf insgesamt achtzehn Monate zu verlängern ist.
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Zur Vermeidung einer unbilligen Härte ist dies notwendig, weil der Soldat mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis die Rechte als Soldat im Rahmen des § 63 Abs. 1 Satz 2 WDO verliert. Zwar erhält er nach § 63 Abs. 2 Satz 1 WDO für sechs Monate einen Unterhaltsbeitrag, der ihm nach dem Fortfall der Dienstbezüge den Übergang in eine zivile Berufstätigkeit ermöglichen soll. Allerdings wird es ihm wegen der zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führenden Gründe, der bislang weitgehend von ihm allein getragenen beträchtlichen Schulden und der Unterhaltsverpflichtungen für vier Kinder nicht leicht fallen, seinen eigenen Unterhalt zu bestreiten und seinen zahlreichen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Soweit der Soldat ausgeführt hat, er könne außerhalb ... bei einem Bekannten arbeiten, ist diese Aussicht vage und nicht geeignet, eine wirtschaftliche Härte in Frage zu stellen, die schon durch die Höhe der laufenden Pfändungen ausweislich der Auskunft des Bundesverwaltungsamtes vom 27. Januar 2016 auch im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 WDO glaubhaft gemacht worden ist. Die Härte ist auch gem. § 63 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 WDO unbillig, da die erheblichen Schulden in erster Linie das Ergebnis des trennungsbedingt mit Verlust erfolgten Hausverkaufs sind, der Soldat sie bislang allein abträgt und er erhebliche Unterhaltsforderungen zu bedienen hat.
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6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 139 Abs. 2, § 140 Abs. 2 WDO.
Tatbestand
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Das Verfahren betrifft die disziplinarrechtliche Ahndung eines von einem Feuerwehrbeamten innerdienstlich begangenen Diebstahls.
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Der 1962 geborene Beklagte steht als Brandmeister im Dienst der Klägerin und wurde von der Klägerin wegen seiner Ausbildung zum Rettungsassistenten auch im Rettungsdienst eingesetzt. Der Beklagte ist 2003 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug sowie 2005 wegen Entziehung elektrischer Energie zu Geldstrafen verurteilt worden.
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Wegen des Vorfalls, der den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet, wurde der Beklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beklagte hatte im Jahr 2006 einem stark alkoholisierten und bewusstlosen Patienten während der Fahrt im Rettungswagen einen 50 €-Schein entwendet, um diesen für sich zu behalten. Vom Fahrer des Rettungswagens, der ihn bei der Tat be-obachtet hatte, zur Rede gestellt, schlug der Beklagte zunächst vor, den Geldschein als Trinkgeld in die Gemeinschaftskasse zu geben. Der Fahrer bestand jedoch auf der Rückgabe des Geldes an den Patienten. Bei der Aushändigung des Geldscheins an einen Pfleger des Krankenhauses gab der Beklagte an, der Patient habe das Geld im Rettungswagen verloren. Noch während der Bewährungszeit dieser strafgerichtlichen Verurteilung und des laufenden Disziplinarverfahrens wurde der Beklagte wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt, die auch vollstreckt wurde.
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Im Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
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Bei Gesamtwürdigung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes sei der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren habe. Mit dem Diebstahl im Rettungswagen habe der Beklagte ein einem Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn gleichzustellendes Dienstvergehen begangen. Das dem Patienten entwendete Geld sei dem Beklagten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich gewesen. Auf den Milderungsgrund der Geringwertigkeit der entwendeten Sache könne sich der Beklagte nicht berufen, weil durch das Dienstvergehen weitere wichtige Interessen verletzt seien und die konkreten Umstände der Tatbegehung ihn zusätzlich belasteten. Andere anerkannte Milderungsgründe kämen ebenfalls nicht in Betracht. Es habe sich nicht um eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation gehandelt. Die sonstigen Verurteilungen des Beklagten zeigten, dass ihm der Zugriff auf fremdes Vermögen und Eigentum keineswegs persönlichkeitsfremd sei.
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Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten, mit der er beantragt,
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die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2013 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. September 2009 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen,
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hilfsweise auf eine unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt weder Bundes- (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, §§ 13, 59, 65 und 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die Wertung, der Beklagte sei bei Gesamtwürdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch den innerdienstlich begangenen Diebstahl das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 3 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (- LDG NW -, GV. NRW S. 624), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW S. 622), endgültig verloren habe, ist nicht zu beanstanden. Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 144 Abs. 2 VwGO).
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Der Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (1.). Die grundsätzliche Zuordnung des Dienstvergehens nach seiner Schwere zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 LDG NW richtet sich nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen (2.a). Da der Beklagte die ausweglose Lage des Patienten ausgenutzt hat, ist hier die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens geboten (2.b). Die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht zugute (2.c und d). Die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass der Beklagte wegen des endgültigen Verlusts des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (2.e).
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1. Nach den gemäß § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat sich der Beklagte eines Diebstahls schuldig gemacht. Der Beklagte hat dadurch schuldhaft seine Pflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981, GV. NRW S. 234 - LBG NW a.F. -). Er hat gegen die ihm obliegende Dienstpflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen zu verwalten (§ 57 Satz 2 LBG NW a.F.). Zugleich hat er die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten vorsätzlich und schuldhaft verletzt (§ 57 Satz 3 LBG NW a.F.).
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Dieses Dienstvergehen hat der Beklagte innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 10).
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2. Nach § 13 Abs. 2 LDG NW und den dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden Bemessungsregelungen der Disziplinargesetze des Bundes und der anderen Länder ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257>). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.>).
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Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 D 25.72 - BVerwGE 46, 64 <66 f.>, vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21 und vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 16 f.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.
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Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.
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Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen (vgl. zur Berücksichtigung der Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 37). Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208 <209 f.> und vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257 f.>).
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a) Da die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NW maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG NW aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <259>).
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aa) Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat der Senat zunächst bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen. Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22, - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 31). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.
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Hiervon ausgehend hat der Senat für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften aus dem von April 2004 bis Januar 2015 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist. Weist ein Dienstvergehen indes, wie bei einem Lehrer oder einem Polizeibeamten, hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 33; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 ff. und vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 - juris Rn. 8).
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bb) Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 LDG NW am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Auf die bisher in der Praxis des Senats maßgebliche Einstufung eines Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt, für das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung sein soll, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen, kommt es nicht an. Diese Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <260 ff.>, vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 20 f., vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 12 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63. 11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15) gibt der Senat auf.
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Die Strafgerichte haben den Beklagten wegen des zum Nachteil des bewusstlosen Patienten begangenen besonders schweren Falls des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB bestraft, weil der Beklagte beim Diebstahl die Hilflosigkeit des Patienten ausgenutzt hat. Nach § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB reicht der Strafrahmen von drei Monaten Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren - hier sind es bis zu zehn Jahre - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
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b) Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des § 13 LDG NW führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Die vom Oberverwaltungsgericht getroffene Entscheidung ist deshalb nicht zu beanstanden.
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Gemäß § 13 Abs. 1 und 2 LDG NW ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> sowie zuletzt vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 35). Bei der Ausübung des den Gerichten nach § 13 Abs. 1 LDG NW eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind (§ 59 Abs. 2 Satz 2 LDG NW), ist jede Schematisierung zu vermeiden (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261> und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 36).
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Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Der Beklagte hat die schutzlose Lage des verletzten und bewusstlosen Opfers, das ihm im Inneren des Rettungswagens ausgeliefert und dessen Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war, zum Diebstahl ausgenutzt. Da eine vollständige Kontrolle der Bediensteten aufgrund der Einsatzumstände ausgeschlossen ist, verlangt die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, deren Schutz Aufgabe der Disziplinarbefugnis ist, gerade im Bereich des Feuerwehr- und Rettungsdienstes, dass sich der Dienstherr und die Öffentlichkeit auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue der dort eingesetzten Beamten unbedingt verlassen können. Die Allgemeinheit muss darauf vertrauen können, dass Beamte im Feuerwehr- und Rettungsdienst das Eigentum sowie die sonstigen Rechte der Opfer achten und schützen und nicht deren Hilflosigkeit und die eigene Zugriffsmöglichkeit zu Eigentumsdelikten ausnutzen.
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Bei der Einordnung des Dienstvergehens des Beklagten in den bis hin zur Dienstentfernung eröffneten Orientierungsrahmen ist auch die von den Strafgerichten ausgesprochene, erhebliche Freiheitsstrafe von neun Monaten zu berücksichtigen. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 38 f. m.w.N.).
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c) Der in der Rechtsprechung entwickelte, "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache kommt dem Beklagten nicht zugute.
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Ausgehend von der Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248a StGB ist die Grenze zur Geringwertigkeit bei etwa 50 € anzusetzen (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 2 WD 29.11 - BVerwGE 145, 269 Rn. 82 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 16).
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Der "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache ist hier aber ausgeschlossen, weil der Beklagte durch die konkrete Tatausführung und sein sonstiges Verhalten zusätzlich belastet wird (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>).
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Tragend für diesen Milderungsgrund ist die Erwägung, bei einem Zugriff auf geringere Werte bestünden noch Persönlichkeitselemente, die den betroffenen Beamten noch tragbar und die Fortführung des Beamtenverhältnisses noch möglich erscheinen lassen. Dies ist insbesondere die Annahme, beim Beamten bestehe beim Zugriff auf höhere Werte noch eine Hemmschwelle und beim Zugriff auf lediglich geringwertige Sachen sei sein Unrechtsbewusstsein vermindert (BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318>).
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Im Streitfall wird das Unrechtsbewusstsein des Beklagten jedoch nicht durch den Wert der entwendeten Sache bestimmt, sondern durch die äußeren Umstände der Tatbegehung. Der Beklagte hat eine Person bestohlen, deren Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war. Er hat den Umstand, dass der geschädigte Patient ihm wegen seiner Verletzung und seiner Bewusstlosigkeit ausgeliefert war, zum Diebstahl ausgenutzt.
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Zudem liegt hier ein erschwerender Umstand vor, der die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beklagten trotz der objektiven Geringwertigkeit der entwendeten Sache ausschließt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>). Der Beklagte ist im Vorfeld des Dienstvergehens bereits zweimal wegen Eigentums- und Vermögensdelikten nachteilig in Erscheinung getreten und hat sich diese Verurteilungen nicht zur Warnung dienen lassen. Im November 2010 ist der Beklagte zudem noch wegen eines während seiner Bewährungszeit begangenen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, die auch vollstreckt wurde.
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d) Auch andere in der Rechtsprechung "anerkannte" (klassische) Milderungsgründe, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des betroffenen Beamten erfassen, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, greifen nicht zu Gunsten des Beklagten ein.
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Die Annahme, das Verhalten des Beklagten stelle sich als unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation dar (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 - 1 D 31.98 - juris Rn. 19 m.w.N.), ist hier ausgeschlossen. Das Verhalten des Beklagten kann nicht als spontan, kopflos oder unüberlegt bewertet werden. Die Kontrolle der Wertgegenstände eines durch Rettungskräfte versorgten Patienten gehört zu deren Routine. Das Rettungspersonal muss regelmäßig die zu versorgende Person durchsuchen, etwa um die Krankenversicherungskarte zu finden. Auch bei der Rückgabe des Geldes hat der Beklagte durch die Behauptung, das Opfer habe den Geldschein im Rettungswagen verloren, seine Straftat zu verschleiern versucht.
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Der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens oder der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung durch einen bisher unbescholtenen Beamten (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2001 - 1 D 69.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 25 S. 14 m.w.N.) scheidet ebenfalls aus. Zum einen ist der Beklagte wegen seiner vorangegangenen Eigentums- und Vermögensdelikte nicht unbescholten. Zum anderen erweist sich die Übergabe des gestohlenen 50 €-Scheins an den Pfleger im Krankenhaus allein als Folge der hartnäckigen Vorhaltungen und Ermahnungen des Fahrers des Rettungswagens.
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Der Milderungsgrund der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage kommt nicht zur Anwendung, weil der Beklagte den Diebstahl nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht aus Armutsgründen begangen hat. Dieser "anerkannte" Milderungsgrund setzt aber voraus, dass der Beamte Gelder oder Güter zur Minderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat (BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 74).
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Die Annahme der erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ist aufgrund der das Revisionsgericht nach § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ausgeschlossen.
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Schließlich kommt auch der "anerkannte" Milderungsgrund der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" dem Beklagten nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht zugute. Dieser setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind (BVerwG, Urteile vom 18. April 1979 - 1 D 39.78 - BVerwGE 63, 219 <220> und vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 230.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 36). Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht "vorübergehend aus der Bahn geworfen". Seine Arbeitsleistung war nicht eingeschränkt, er nahm keine Medikamente ein und konnte seine dienstlichen Pflichten im Rettungsdienst uneingeschränkt erfüllen. Nach der eigenen Einschätzung des Beklagten handelte es sich bei dem konkreten Einsatz um einen Routinefall. Auch die Debatte des Beklagten mit dem Fahrer des Rettungswagens, wie mit dem gestohlenen Geld zu verfahren sei, belegt, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Tat mit Bedacht handeln konnte. Auch litt der Beklagte zum Zeitpunkt der Tat nicht unter einem akuten finanziellen Engpass, den er durch den Diebstahl hätte überwinden können. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht alkoholabhängig und hatte den Dienst auch nicht alkoholisiert angetreten.
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e) § 13 Abs. 2 LDG NW sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und vom Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (stRspr, BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261 ff.>, vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 14 ff. und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 25).
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Die Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er durch das Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW).
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Die Strafgerichte haben die Tat mit einer Freiheitsstrafe geahndet, die sich der Beendigung des Beamtenverhältnisses allein wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung annähert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Feuerwehrbeamte, die zur Brandbekämpfung oder im Rettungsdienst eingesetzt werden, genießen wegen der von ihnen bekämpften Gefahren und Schäden sowie der häufigen Selbstlosigkeit ihres Einsatzes eine besondere Vertrauensstellung. Diese wird durch einen Diebstahl zerstört, bei dem der Beamte die Eigenarten des Einsatzes, hier die alleinige Betreuung des Patienten während der Fahrt zum Krankenhaus, sowie dessen Hilflosigkeit ausnutzt. Die Rückgabe des Geldes beruhte nicht auf der eigenen Einsicht des Beklagten, Unrecht begangen zu haben, sondern auf dem Druck des Kollegen, der den Beklagten beim Diebstahl beobachtet und zur Rückgabe des Geldes gedrängt hatte. Bei der Rückgabe des Geldscheins versuchte der Beklagte noch seine Straftat zu verschleiern. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte für seinen verantwortlichen Dienst als Rettungsassistent voll einsatzfähig. Er war auch in der Lage, seinen Alkoholkonsum zu steuern. Die vorhergehenden strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Eigentums- und Vermögensdelikten hat sich der Beklagte nicht zur Warnung gereichen lassen. Die Disziplinarklage mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, hat die Klägerin bereits im März 2007 erhoben. Ungeachtet dieser drohenden Folge des Disziplinarverfahrens hat der Beklagte im Juli 2010 einen weiteren Diebstahl begangen. Damit hat er dokumentiert, dass er fremdes Eigentum nicht zu respektieren bereit ist. Als Feuerwehrmann wäre der Beklagte beim Einsatz im Bereich der Brandbekämpfung oder des Rettungsdienstes aber immer wieder mit dem Eigentum Dritter befasst, die sich regelmäßig in einer hilflosen Lage befinden und deshalb den Rettungskräften faktisch ausgeliefert sind.
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3. Der Senat weist darauf hin, dass der Beklagte durch die Aufgabe der Regeleinstufung bei einem innerdienstlich begangenen Dienstvergehen (oben Rn. 19) nicht benachteiligt wird. Denn auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung wäre die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Richtschnur für die Bemessungsentscheidung gewesen und wäre der "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache nicht zur Anwendung gekommen:
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Der Beklagte hat nicht auf finanzielle Mittel des Dienstherrn, sondern auf Vermögenswerte eines Dritten zugegriffen, die ihm aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich waren. Dieses Dienstvergehen wäre nach der bisherigen gerichtlichen Praxis einem Zugriffsdelikt zum Nachteil des Dienstherrn gleichzustellen gewesen, weil der Beklagte im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten versagt hat (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 16 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15 m.w.N.).
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Der Umstand, dass der Beklagte durch den Diebstahl auf das Eigentum einer hilflosen Person zugegriffen hat, die zu schützen ihm dienstlich oblag, wäre nach Maßgabe des § 13 LDG NW auch bei der Prüfung des anerkannte Milderungsgrundes der Geringwertigkeit der Sache zu berücksichtigen gewesen. Der Beklagte hat die hilflose Lage einer ihm anvertrauten Person ausgenutzt. Durch diese konkrete Tatausführung wird der Beklagte zusätzlich belastet, so dass der Umstand, dass er nur eine geringwertige Sache gestohlen hat, zurücktritt. Zudem ist der Beklagte mehrfach wegen Eigentums- und Vermögensdelikten verurteilt worden und hat sich diese nicht zur Warnung gereichen lassen (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>).
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4. Anlass, die gesetzliche Laufzeit des Unterhaltsbeitrages (§ 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NW) abzuändern, besteht nicht.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Tenor
I.
In Abänderung der Ziffer I des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
I.
II.
III.
IV.
Gründe
I.
II.
III.
IV.
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
Gründe
(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.
(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.
