Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Juli 2014 - 16a D 12.2519

27.05.2020 06:33, 23.07.2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Juli 2014 - 16a D 12.2519
Verwaltungsgericht München, 13 DK 12.3091, 09.10.2012

Tenor

I.

In Abänderung der Ziffer I des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2012 wird der Beamte in das Amt eines Polizeimeisters versetzt.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

I.

Der am 1. Dezember 1966 in Burghausen geborene Beklagte (Beamte) begann nach einer Ausbildung zum Bürokaufmann seinen Wehrdienst und verpflichtete sich anschließend als Zeitsoldat. Die Verpflichtungszeit von acht Jahren beendete er zum 31. März 1995 im Rang eines Feldwebels und nahm am 3. Juli 1995 seinen Dienst als Polizeimeisteranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf beim Freistaat Bayern auf.

Am 1. Juli 1996 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeioberwachtmeister und am 1. Mai 1997 zum Polizeimeister ernannt. Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgte zum 1. Mai 1999. Am 1. Mai 2000 wurde er zum Polizeiobermeister und am 1. Januar 2005 zum Polizeihauptmeister befördert. Zuletzt war er bei der Verkehrsinspektion Verkehrsüberwachung tätig. Seit dem 14. Mai 2010 ist der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben.

Der Beklagte ist geschieden und hat keine Kinder. Seine monatlichen Einkünfte richten sich nach der Besoldungsgruppe A 9. Er bezieht derzeit um 45% gekürzte Dienstbezüge in Höhe von ca. 1450,- Euro.

Der Beklagte erhielt folgende dienstliche Beurteilungen:

[2000]: Gesamturteil „8 Punkte“

[2002]: Gesamturteil „9 Punkte“

[2005]: Gesamturteil „9 Punkte“

[2008]: Gesamturteil „10 Punkte“

II.

Der disziplinarrechtlich nicht vorbelastete Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

Er wurde mit Urteil des Amtsgerichts München vom 19. Januar 2011 wegen leichtfertiger Geldwäsche in vier tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Beihilfe zum Computerbetrug gem. §§ 261 Abs. 1 Nr. 4 a, Abs. 2 Nr. 1, 2, Abs. 5, 263 a Abs. 1, 2, 263 Abs. 3 Nr. 1, 27, 53 StGB zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 30,- Euro verurteilt.

Hiergegen legten sowohl der Beklagte als auch die Staatsanwaltschaft M. Berufung ein, wobei die Berufung der Staatsanwaltschaft nachträglich durch Schriftsatz und die des Beklagten im Termin zur Berufungshauptverhandlung auf das Strafmaß beschränkt wurden.

Das Landgericht München I verurteilte den Beklagten sodann mit seit 3. Juni 2011 rechtskräftigem Urteil vom 25. Mai 2011 (Az.15 Ns 316 Js 46917/09) wegen leichtfertiger Geldwäsche in vier Fällen sowie Beihilfe zum Computerbetrug zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30,- Euro. Den Urteilsgründen liegen folgende tatsächliche Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils zugrunde:

„Anfang November 2008 bot ein unbekannter Täter auf den Internetportalen www.markt.de bzw. www.quokia.de unter Vorspiegelung seiner Lieferfähigkeit und Lieferwilligkeit die nachfolgend genannten Gegenstände zum Kauf an. Gegenüber den nachfolgend genannten Geschädigten, die auf die jeweilige Anzeige hin ihr Kaufinteresse bekundeten, trat der unbekannte Täter via E-Mail unter den Falschpersonalien „Susanne Hakelberg“ in Erscheinung. Im Vertrauen auf ordnungsgemäße Lieferung kauften die Geschädigten die jeweiligen Waren und überwiesen den jeweiligen Kaufpreis zu den nachbenannten Zeitpunkten auf das in dem E-Mail-Verkehr angegebene Konto des Beklagten bei der Oberbank AG L., Zweigniederlassung Bayern, Konto-Nr. ..., BLZ ... Die bestellten Waren wurden, wie der unbekannte Täter von vornherein beabsichtigte, in keinem Fall geliefert. Den Käufern entstand hierdurch ein Schaden in Höhe des gezahlten Kaufpreises. Der unbekannte Täter handelte dabei in der Absicht, sich aus der wiederholten Begehung von Betrugstaten eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

Geschädigte(r)

Kaufgegenstand

Kaufpreis (mit Porto) in EUR

Eingang auf dem Konto des Angeklagten

1

Hartmut N.

Handy Nokia N 96

286,90

04.11.2008

2

Heiko G.

Handy Samsung Omnia

286,90

05.11.2008

3

Yvonne S.

PS 3 Konsole

250,00

06.11.2008

4

Klaus-Dieter W.

Handy Samsung Omnia

306,00

07.11.2008

5

Irek P.

Nintendo Wii Konsole

276,90

10.11.2008

6

Rene J.

Handy Samsung Omnia

246,90

11.11.2008

7

Jens M.

Nintendo Wii Konsole

270,00

11.11.2008

8

Viktoria H.

Handy Nokia E 90

246,90

12.11.2008

9

Nicole B.

Nintendo Wii Konsole

266,90

12.11.2008

10

Frank B.

Digitalkamera Nikon D700

856,90

12.11.2008

11

Bernd P.

Spiegelreflexkamera Nikon D90

856,90

12.11.2008

=4151,20 Euro

Insgesamt beliefen sich die Überweisungen auf 4.151,20 Euro. Die Beträge von drei Geschädigten (G., M., P.) überwies der Beklagte auf deren Konto wieder zurück.

Bereits Ende Oktober 2008 hatte der unbekannte Täter den Beklagten via E-Mail als sogenannten „Finanzagenten“ für die Mitarbeit an dem angeblichen Online-Versandhandel angeworben und ihn veranlasst, sein Konto für die Abwicklung der vorgenannten Internetverkäufe zur Verfügung zu stellen. Dem Beklagten gegenüber trat der unbekannte Täter unter den Falschpersonalien Yvonne Siegel auf. Der Beklagte sollte die auf seinem Konto eingehenden Gelder in bar abheben und sodann - nach Einbehalt seiner Vergütung - per MoneyGram in die Philippinen an eine gewisse M. R. weiterleiten. Das Konto des Beklagten wies per 31.11.2008 einen Negativsaldo in Höhe von 128,09 Euro aus. Zwischen dem 3.11.2008 und dem 28.11.2008 flossen auf das Konto des Beklagten nur die Gelder der vorgenannten Geschädigten. Ihm hätte sich aufdrängen müssen oder er verkannte aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit, dass die auf dem Konto eingegangenen Geldbeträge aus gewerbsmäßig begangenen Betrugstaten herrühren.

Im Einzelnen führte der Angeklagte folgende Geldabhebungen mit anschließenden Transfers in die Philippinen durch:

Datum der Abhebung

Auszahlungs-

Betrag in Euro

Transferdatum

Transferbetrag(mit Gebühren) in Euro

MoneyGram-

Filiale

1

07.11.2008

350,00

07.11.2008

321,00

Bahnhofplatz 1,80335 München

2

08.11.2008

350,00

08.11.2008

264,00

Bahnhofsplatz 1,80335 München

3

14.11.2008

500,00

14.11.2008

391,00

Bahnhofsplatz 1,80335 München

4

15.11.2008

400,00

15.11.2008

391,00

Nicht bekannt

Zwischen dem 18.11.2008 und dem 20.11.2008 erreichten den Beklagten mehrere Beschwerdeanrufe der vorgenannten Geschädigten. Spätestens seit dem 20.11.2008 war ihm daher positiv bekannt, dass die auf sein Konto bei der Oberbank überwiesenen Gelder jeweils aus gewerbsmäßig begangenen Betrugsstraftaten stammten.

Gleichwohl hob der Beklagte von seinem Konto am 20.11.2008 einen Betrag in Höhe von 100,- Euro, am 23.11.2008 weitere 50,- Euro und am 25.11.2008 einen Betrag in Höhe von 50,- Euro in bar ab. Diese Gelder verwendete er jeweils für sich selbst.

Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vor dem 19.01.2009 spähten ein oder mehrere unbekannte Täter die PIN und eine TAN für das bei der Sparda-Bank geführte Konto der Geschädigten A., Konto-Nr. ..., BLZ ..., aus und überwiesen mittels der erlangten Daten am 19.01.2009 einen Betrag in Höhe von 8.000,- Euro ohne Wissen und Wollen der Geschädigten A. auf das Konto des Beklagten bei der Bayerischen HypoVereinsbank AG, Konto-Nr. ..., BLZ ...

Das Konto hatte der Beklagte am 15.1.2009 auf Betreiben des oder der unbekannten Täter eröffnet und für den genannten Geldeingang zur Verfügung gestellt. Dem Beklagten gegenüber traten der oder die unbekannten Täter unter der Scheinfirma Pay777 OHG mit angeblichem Sitz in 80336 München, Kaiser-Ludwig-Platz 5 auf. Am 22.1.2009 hob der Beklagte von diesem Konto einen Betrag von 7.400,- Euro in bar ab, um davon sogenannte Ukash-Karten zu erwerben. Bei Ukash handelt es sich um ein virtuelles Zahlungssystem. Ukash-Karten können im Internet und gegen Barzahlung bei diversen Ausgabestellen wie Tankstellen und Kiosken in unterschiedlicher Höhe erworben werden. Die 19stellige Kartennummer kann sodann für Bezahlvorgänge im Internet bei einer großen Anzahl von virtuellen Akzeptanzstellen eingesetzt werden. Mutmaßlich am 29.01.2009 übermittelte der Beklagte die Nummern der erworbenen Ukash-Karten per Telefon oder Telefax an den oder die unbekannten Täter. Die weiteren 600,- Euro behielt der Beklagte als Belohnung für seine Dienste ein.

Der oder die unbekannten Täter handelten dabei in der Absicht, sich durch wiederholte unberechtigte Überweisungen mit zuvor ausgespähten PINs und TANs eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Der Beklagte hielt zumindest für möglich und nahm billigend in Kauf, dass er durch sein Tun die gewerbsmäßig begangene Computerbetrugsstraftat des oder der unbekannten Täter unterstützte“.

III.

Mit Verfügung vom 16. November 2009 leitete das Polizeipräsidium München im Hinblick auf die strafrechtlichen Ermittlungen ein sachgleiches Disziplinarverfahren ein und sprach gleichzeitig mündlich ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus. Der Beklagte wurde nach Art. 22 BayDG über seine Rechte sowie über die Möglichkeit der Beteiligung der Personalvertretung belehrt.

Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wurde mit Verfügung vom 19. November 2009 schriftlich bestätigt und durch ein Hausverbot in Gestalt eines Betretungsverbots für sämtliche Räumlichkeiten des Polizeipräsidiums München ergänzt. Gleichzeitig wurde dem Beklagten unter Aufforderung, sämtliche dienstliche Ausrüstungsgegenstände herauszugeben, untersagt, Dienstkleidung zu tragen und die Dienstwaffe zu führen. Alle Verfügungen wurden für sofort vollziehbar erklärt.

Wegen des anhängigen Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren mit Schreiben vom 30. November 2009 ausgesetzt. Mit Verfügung vom 11. Mai 2010 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben. Gleichzeitig wurden 50 Prozent seiner Dienstbezüge sowie die jährliche Sonderzuwendung einbehalten. Nach Abschluss des Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt und gem. Art. 21 Abs. 1 BayDG auf den Sachverhalt einer ungenehmigten Nebentätigkeit ausgedehnt.

Mit Bescheid vom 23. November 2011 wurde der Bezügeeinbehalt auf 75 Prozent angehoben. Dem Beklagten wurde mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben. Antragsgemäß wurde die Personalvertretung beteiligt. Mit Bescheid vom 12. März 2012 wurde der Bezügeeinbehalt auf 45 Prozent abgesenkt.

IV.

Am 5. Juli 2011 hat das Polizeipräsidium München Klage beim Verwaltungsgericht München erhoben mit dem Antrag, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Neben dem Sachverhalt, der Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung durch das Landgericht München I im Urteil vom 25. Mai 2011 ist, wird dem Beklagten im Rahmen der Disziplinarklage auch Folgendes zur Last gelegt:

Der Beklagte übte seit April 2009 bei der Limousinen-Service-Munich GmbH eine Nebentätigkeit in erheblichem Umfang aus. Allein von Oktober 2009 bis Januar 2010 hat er durchschnittlich 129 Stunden pro Monat bei einem Stundenlohn von 15,- Euro gearbeitet. Für diese Nebentätigkeit hat der Beklagte erst am 22.10.2009 einen Antrag auf Genehmigung gestellt. In diesem Antrag gab er an, er habe die Nebentätigkeit erst am 14.09.2009 aufgenommen und dies umfasse nicht mehr als 8 Stunden pro Woche. Die Nebentätigkeit wurde dem Beklagten erst mit Schreiben vom 11.11.2011 genehmigt.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 09. Oktober 2012 wurde der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Der ihm zur Last gelegte Sachverhalt der leichtfertigen Geldwäsche und des Computerbetrugs in einem besonders schweren Fall, stehe zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts München I vom 25. Mai 2011 nach Art. 25 Abs. 1, 55 BayDG fest. Die fehlende Nebentätigkeitsgenehmigung und die falschen Angaben in den Anträgen seien durch die Urkunden belegt. Der Beklagte habe sie im Wesentlichen auch eingeräumt. Bei der leichtfertigen Geldwäsche und dem Computerbetrug (§§ 263 a i. V. m. 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB) handele es sich um außerdienstliche Pflichtverletzungen, bei denen die besonders qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt seien. Das Verhalten sei in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Leichtfertige Geldwäsche und gewerbs/bandenmäßiger Computerbetrug wiesen bei einem Polizisten auf einen Persönlichkeitsmangel hin, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gebe, den einem Polizisten obliegenden Dienstpflichten jederzeit gerecht zu werden. Die fehlende Nebentätigkeitsgenehmigung und die falschen Angaben über Beginn und Umfang der Nebentätigkeit seien innerdienstliche Pflichtverletzungen, deren Gewicht zwar hinter den strafrechtlich geahndeten Vorwürfen zurückbleibe, die aber gleichwohl zeigten, dass der Beklagte seine eigenen Interessen stets über die seines Dienstherrn stelle. Das festgestellte Dienstvergehen wiege schwer und habe bei dem Beklagten zu einem endgültigen Vertrauensverlust geführt. Auch wenn es für außerdienstlichen Betrug keine Regelmaßnahme gebe, d. h. nicht jeder Betrug zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führe, könnten hier die erschwerenden Umstände nicht außer Acht gelassen werden. Insbesondere dürfe nicht verkannt werden, dass der Beklagte in Kenntnis der Betrügereien seines Geschäftspartners - wie sich aus seinem Vermerk vom 20. Dezember 2008 ergebe - erneut sein Konto zur Verfügung gestellt habe, um weitere Betrugshandlungen zu unterstützen. Nicht einmal die strafrechtlichen Ermittlungen ab Januar 2009 hätten ihn dazu veranlasst, seine Tathandlungen einzustellen. Vielmehr habe er noch Ende Januar 2009 seinen Beitrag durch die Bekanntgabe der Nummern der erworbenen Ukash-Karten zum gewerbs-/bandenmäßigen Betrug geleistet. Offensichtlich sei es dem Beklagten darum gegangen, seine Einkünfte erheblich aufzubessern. Um das zu erreichen, habe er auch nicht vor Straftaten zurückgeschreckt. Hierzu passe auch, dass der Beklagte durch seine Nebentätigkeit, die er mit falschen Angaben erschlichen habe, auch weiterhin sein Gehalt erheblich aufgebessert und hierfür die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben vernachlässigt habe. Das Persönlichkeitsbild und die dienstlichen Leistungen des Beklagten sprächen deutlich gegen ihn und würden zeigen, dass er kein Leistungsträger sei und sich nur schwer in den Dienstbetrieb eingliedere. Nach Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angemessen und geboten. Die vorliegenden Entlastungsgründe hätten kein solches Gewicht, dass sie den gegebenen Vertrauensverlust abmildern könnten.

V.

Der Beklagte hat gegen das Urteil, seinem Bevollmächtigten zugestellt am 24. Oktober 2012, am 22. November 2012 Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 09.10.2012 aufzuheben und gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung in das Amt eines Polizeiobermeisters zu erkennen.

Die Berufung wurde mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2012 im Wesentlichen damit begründet, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung beim Beklagten unzutreffend eine Tatbegehung als Mittäter angesetzt und dabei verkannt habe, dass das in einer Beihilfehandlung verwirklichte kriminelle Unrecht hinter dem kriminellen Unrecht der Haupttat zurück bleibe. Zwar sei der Beklagte im Rahmen zweier verschiedener Tatkomplexe in strafbare Handlungen verwickelt, dies sei jedoch nicht Ausdruck einer rechtsfeindlichen Handlung des Beklagten oder gar als Zeichen einer beharrlichen kriminellen Haltung anzusehen. Vielmehr sei der Beklagte zwar aufgrund von Beschwerden am 20. November 2008 davon ausgegangen, dass seine vermeintliche Geschäftspartnerin unseriös sei. Eine positive Kenntnis, dass es sich vorliegend um einen (gewerbsmäßigen) Betrugsfall handeln würde, habe jedoch beim Beklagten nicht vorgelegen. Dass er am 20. Dezember 2008 - mithin einen Monat nach Beendigung der Geschäftsbeziehung - den Verdacht eines Betruges hegte - trage nicht die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte trotz dieser Erkenntnis weiterhin die Geschäftsbeziehungen aufrechterhalten habe. Eine solche Annahme werde auch nicht durch die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils getragen, da dieses im ersten Tatkomplex nicht von einer Beihilfe zum Betrug - mit dem entsprechenden Gehilfenvorsatz - sondern vielmehr von einer leichtfertigen Geldwäsche, d. h. von einer fahrlässigen Straftat ausgegangen sei. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vermenge zudem auch die beiden sowohl zeitlich als auch personell klar getrennten Tatkomplexe. Der Beklagte habe nicht dem gleichen Geschäftspartner, dessen mangelnde Seriosität ihm bekannt gewesen sei - sein Bankkonto zur Verfügung gestellt, sondern einem anderen Unternehmen, welches ihm eine Nebentätigkeit im Bereich Logistik/Einkauf in Aussicht gestellt habe. Die Tatsache, dass es sich bei diesem Unternehmen ebenfalls um eine betrügerische Scheinfirma gehandelt habe, habe sich dem Beklagten nicht zwangsläufig aufgrund des vorangegangenen Sachverhalts aufdrängen müssen. Ein konkreter Anlass, die Vertrauenswürdigkeit dieses neuen Geschäftspartners in Zweifel zu ziehen, habe sich für den Beklagten erst in dem Moment ergeben, in dem ihm der Auftrag angetragen worden sei, die überwiesenen Gelder in Ukash-Karten umzuwandeln. Erst zu diesem Zeitpunkt - also nach Eingang des Geldes auf seinem Konto - sei es für den Beklagten überhaupt erkennbar gewesen, dass er erneut als Zwischenstation für einen Geldtransfer dienen sollte. Anhaltspunkte, dass der Beklagte Kenntnis davon gehabt hatte, es handele sich um einen gewerbs/bandenmäßigen Betrug, ergäben sich weder aus den Verfahrensakten noch aus seinem Vermerk vom 20. Dezember 2012.

Das Verwaltungsgericht gehe fälschlicherweise davon aus, dass der Beklagte als Polizeivollzugsbeamter die aktuellen strafrechtlichen Entwicklungen beim Internetbetrug gekannt habe. Das Verwaltungsgericht sei bei den Zumessungserwägungen unzutreffend von einer fortgesetzten Begehung von Straftaten durch den Beklagten ausgegangen, tatsächlich lägen jedoch zwei substantiell unterschiedliche strafrechtliche Sachverhalte vor.

Zudem habe das Verwaltungsgericht den geringeren Unrechtsgehalt einer Tatbeteiligung als Gehilfe verkannt. In Anbetracht dieser Umstände könne nicht von einem endgültigen Vertrauensverlust ausgegangen werden. Die Ausübung einer Nebentätigkeit ohne Nebentätigkeitsgenehmigung liege als Dienstpflichtverletzung in ihrer Gewichtigkeit weit unterhalb der der strafrechtlichen Sachverhalte.

Im Übrigen gehe das Urteil des Verwaltungsgerichts auch insoweit fehl, als darin von der Vernachlässigung der dienstlichen Aufgaben des Beklagten aufgrund der Nebentätigkeiten ausgegangen werde. Auch im Hinblick auf die Bewertung des Persönlichkeitsbildes sei das angegriffene Urteil unzutreffend. Der Umstand, dass ein Beamter nicht zur Spitzengruppe gehöre, könne nicht zu seinem Nachteil gewertet werden.

Die nachträgliche Genehmigung der Nebentätigkeit sei unproblematisch erfolgt, die zeitliche Komponente durch den Dienstherrn insoweit als wenig gewichtig bewertet worden, so dass dies die Auswirkungen der Ausübung einer Nebentätigkeit ohne Nebentätigkeitsgenehmigung bei der Bewertung des Persönlichkeitsbildes relativieren müsse. Der Beklagte verfüge über eine ausgeprägte Motivation für den Polizeiberuf, habe sich seiner Verantwortung gestellt und seine Fehler unumwunden eingeräumt. Vor diesem Hintergrund sei ihm die Gelegenheit zur Bewährung im Dienst einzuräumen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat am 23. Juli 2014 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

V.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Dem Senat haben diesbezüglich die Strafakten der Staatsanwaltschaft M. (Az. 316 Js 46917/09), die Disziplinarakten des Polizeipräsidiums München sowie die Personalakten vorgelegen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. In Abänderung von Ziffer I. des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2012 wird der Beklagte in das Amt eines Polizeimeisters (BesGr. A7) versetzt.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Solche sind auch vom Beklagten im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

II.

Der dem Beklagten zur Last gelegte Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts München I vom 25. Mai 2011 zugrunde liegt, steht gemäß Art. 25 Abs. 1, 55 Hs. 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG für den Senat bindend fest.

Nach diesen Vorschriften sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt wie das Disziplinarverfahren betrifft, auch im Berufungsverfahren bindend. Zudem hat der Beklagte die Vorwürfe auch eingeräumt.

Danach steht für den Senat fest, dass der Beklagte in vier Fällen leichtfertige Geldwäsche begangen hat, indem er zunächst sein Konto für einen angeblichen Internetversandhandel zur Verfügung stellte und dann - unter Einbehalt einer Vergütung - viermal durch Geldabhebungen mit anschließenden Transfers per moneyGram an eine gewisse M. R. in die Philippinen weiterleitete. Hierbei hätte sich dem Beklagten aufdrängen müssen oder er verkannte aus besonderer Unachtsamkeit, dass die auf dem Konto eingegangenen Geldbeträge aus gewerbsmäßig begangenen Betrugstaten herrührten.

Fest steht ebenfalls, dass der Beklagte eine Beihilfe zum Computerbetrug verwirklicht hat, indem er erneut ein Konto auf Betreiben eines weiteren unbekannten Täters eröffnete und für einen Geldeingang in Höhe von 8000,- Euro zur Verfügung stellte, den dieser ohne Wissen und Wollen einer Geschädigten auf sein Konto überwiesen hat. Anschließend hob der Beklagte einen Betrag von 7.400,- Euro in bar ab, um davon sogenannte Ukash-Karten zu erwerben, deren Kartennummern er an die unbekannten Täter übermittelte. Die übrigen 600,- Euro behielt der Beklagte als Belohnung für seine Dienste ein.

Zudem hat der Beklagte ohne Genehmigung seit April 2009 eine Nebentätigkeit in erheblichem Umfang ausgeübt und bei der Beantragung der Nebentätigkeit am 22.10.2009 falsche Angaben über Beginn und Umfang der Nebentätigkeit gemacht. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen und wurde vom Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung eingeräumt.

III.

Der Beamte hat durch sein Handeln ein einheitlich schweres Dienstvergehen i. S. d. Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F. (seit 01.04.2009 § 47 Abs. 1 Satz 2 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - vom 17. Juni 2008 BGBL. I S. 1010) begangen, weil er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Maßgeblich ist die Rechtslage zum Tatzeitpunkt.

1. Bei den Geldwäschehandlungen und der Beihilfe zum Computerbetrug handelt es sich um ein außerdienstliches Dienstvergehen gem. Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F., § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Das wesentliche Unterscheidungsmoment zu einer Qualifizierung als innerdienstlich ist funktionaler Natur. Entscheidend für die Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Ist eine solche Einordnung nicht möglich - insbesondere wenn sich das Handeln - wie hier - als das Verhalten einer Privatperson darstellt -, ist es als außerdienstlich zu qualifizieren (vgl. BVerwG, U. v. 25.8.2009 - 1 D 1/08 - juris Rn. 54; BayVGH. U. v.13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris Rn. 115).

Das außerdienstliche Fehlverhalten des Beamten erfüllt die besonders qualifizierenden Voraussetzungen des Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F., § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Die danach erforderliche besondere Eignung des Fehlverhaltens zur Beeinträchtigung des Vertrauens in die Amtsführung des Beamten oder des Ansehens des öffentlichen Dienstes setzt voraus, dass die befürchteten nachteiligen Rückschlüsse der Ausübung auf die Dienstausübung oder die Ansehensschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Die Nachteile des Fehlverhaltens sind bedeutsam i. S. d. Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F., wenn seine disziplinarrechtliche Relevanz das jeder außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß deutlich überschreitet (BVerwG, U. v. 28.07.2011 - 2 C 16/10 - juris Rn. 23).

Das Bundesverwaltungsgericht, hat diese gesetzlichen Vorgaben dahingehend konkretisiert, dass ein außerdienstliches Fehlverhalten, das keinen Bezug zur Dienstausübung aufweist, regelmäßig ein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis auslöst, wenn es sich dabei um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt. Durch die Bewertung eines Fehlverhaltens als strafbar hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dieses Verhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ohne Weiteres darauf schließen, dass das Fehlverhalten das Ansehen des Berufsbeamtentums in einer Weise beeinträchtigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann (BVerwG, U. v. 28.7.2011, a. a. O. -Rn. 24, BayVGH, U. v.6.12.2013 - 16a D 12.1815 - juris Rn. 72).

Das Verhalten des Beklagten außerhalb des Dienstes ist nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet, das Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F., § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Der Beklagte verstieß gegen seine beamtenrechtliche Pflicht aus Art. 84 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F., § 34 Satz 3 BeamtStG, auch außerhalb des Dienstes ein Verhalten zu zeigen, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf als Polizeibeamter erfordern. Die vierfache leichtfertige Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 4a, Abs. 2 Nr. 1, 2, Abs. 5 StGB, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren, und die Beihilfe zum Computerbetrug in besonders schwerem Fall, die gem. §§ 263 a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren, unter Berücksichtigung der Beihilfe (§§ 27, 49 StGB) mit siebeneinhalb Jahren, belegt ist, führen auch ohne Bezug zu seinen dienstlichen Tätigkeiten zu einem erheblichen Ansehensschaden für seine eigene Person, aber auch für das der Beamtenschaft an sich.

2. Durch die ungenehmigte Ausübung einer Nebentätigkeit für einen Limousinenservice hat der Beklagte zudem vorsätzlich schuldhaft gegen die Pflicht zur vollen Hingabe an seinen Beruf (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F., § 34 Satz 1 BeamtStG) sowie gegen die Verpflichtung, die Gesetze zu beachten (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F., § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen (vgl. BVerwG U. v.11.1.2007 - 1 D 16/05 - juris; B. v. 17.7.2013 - 2 B 27/12 - juris). Der festgestellte Verstoß gegen Nebentätigkeitsbestimmungen ist als innerdienstliche Pflichtverletzung i. S. v. Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F., § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG zu bewerten, weil er mit dem Amt des Beklagten zusammenhängt und Auswirkungen auf die Erfüllung der Dienstleistungspflicht haben kann (vgl. BVerwG U. v. 11.12.1990 - 1 D 63/89 - juris Rn. 25).

Es war dem Beklagten bewusst, dass er für die Ausübung von Nebentätigkeiten eine vorherige Genehmigung benötigte. Einen schriftlichen Antrag stellte er jedoch erst am 22. Oktober 2009, obwohl er einräumte, bereits im April 2009 die Nebentätigkeit aufgenommen zu haben. Diese übte er bis 11. November 2011 ohne entsprechende Genehmigung aus. Mit E-Mail vom 26. Oktober 2009 wurde der Beklagte gebeten sich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nochmals zu äußern, da Bedenken hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit seines Antrags bestünden. Dies unterließ der Beklagte und führte gleichwohl seine Nebentätigkeit fort. Dem Beklagten war dabei bewusst, dass er mit der Wahrnehmung der Nebentätigkeit ohne Genehmigung gegen Dienstpflichten verstieß, da er aufgrund seiner früheren Nebentätigkeitsgenehmigungen mit den Bestimmungen vertraut war. Zudem machte er im Rahmen der verspäteten Antragsstellung bewusst wahrheitswidrige Angaben zu Beginn und dem zeitlichem Rahmen der Nebentätigkeit, den er mit höchstens acht Stunden angab. Auch hierin liegt ein Verstoß gegen die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F., § 34 Satz 1 BeamtStG). Gleichzeitig hat der Beklagte damit auch vorsätzlich gegen seine dienstliche Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Angaben und damit gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gem. Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F.,

§ 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen (vgl. Zängl, Kommentar zum Bayer. Disziplinarrecht, MatR II, Rn. 268).

IV.

Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen sind nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, der sich nach Art. 84 Abs. 1 BayBG a. F., § 47 Abs. 1 BeamtStG ergibt, einheitlich zu würdigen.

Das einheitliche Dienstvergehen führt zur Zurückstufung des Beklagten gemäß Art. 10 BayDG um zwei Stufen in das Amt eines Polizeimeisters (BesGr. A 7).

Der Ausspruch dieser Maßnahme ist im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen und das Maß der Schuld unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten zur Überzeugung des Senats zur Ahndung des Dienstvergehens ausreichend, aber auch erforderlich.

1. Der Senat folgt hinsichtlich der Zumessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris) zu § 13 BDG (BayVGH U. v. 23.9.2009 - 16a D 07.2355 - juris; U. v.15.2.2012 - 16a D 10.1974 - juris).

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeein-trächtigung, wobei Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG regelmäßig aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sind. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst im Einzelfall bemessungsrelevante Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot).

Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 18).

Während bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen, sind entlastenden Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (BVerwG U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 17).

Auf der Grundlage des so zusammengestellten Tatsachenmaterials haben die Gerichte eine Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums einzuschätzen. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Ein endgültiger Vertrauensverlust i. S. v. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung und auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen (BVerwG U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 18).

Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme.

Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, B. v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 20; B. v. 25.5.2012 - 2B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 - juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen).

Dabei ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen; hierbei können die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 20). Wiegt das Dienstvergehen schwer, kann das Persönlichkeitsbild des Beamten nur ausnahmsweise die Disziplinarmaßnahme noch im Sinne einer Milderung beeinflussen (BVerwG B. v. 15.4.2009 - 2 B 1/09 - juris).

Das Kriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, U. v.29.5.2008 a. a. O. Rn. 15).

Die Bemessungskriterien „Persönlichkeitsbild des Beamten“ und „bisheriges dienstliches Verhalten“ gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfassen dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung (BVerwG U. v.29.5.2008 a. a. O. Rn. 14). Sie erfordern eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht.

Zu den bemessungsrelevanten Umständen, die in die prognostische Gesamtwürdigung einzustellen sind, gehört auch die Motivlage des betroffenen Beamten. Die Prognoseentscheidung setzt die Ermittlung der Beweggründe voraus, die den betroffenen Beamten zu seinem Verhalten veranlasst haben (BVerwG, U. v. 28.7.2011 - 2 C 16.10 - a. a. O. Rn. 29 u. BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479; BVerwG, B. v. 23.1.2013 - 2 B 63.12 - juris Rn. 7 u. BVerwG, B. v. 6.9.2012 - 2 B 31.12 - juris Rn. 14).

2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich danach Folgendes:

Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung, hier aus der Beihilfe zum Computerbetrug.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B. v. 10.9.2010 - 2 B 97/09 - juris) ist bei einem außerdienstlich begangenen Betrug die Variationsbreite, in der gegen fremdes Vermögen gerichtete Verfehlungen denkbar sind, zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und ihre Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden können. Stets sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. In den Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn ist der Beamte in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwernisgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zum Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z. B. aus der Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlungen im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischem Eigengewicht stehen. Aus der Rechtsprechung lässt sich der Grundsatz ableiten, dass bei einem Gesamtschaden von über 5000,- Euro die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwernisgründe gerechtfertigt sein kann. Derartige Bemessungsgrundsätze gelten auch für außerdienstliche Betrugsfälle (BVerwG, U. v. 24.11.1998 - 1 D 36.97- juris; B. v. 3.7.2007 - 2 B 18.07 - juris, BayVGH, U. v. 27.9.2012 - 16a D 11.406 - juris).

Vorliegend hat der Beamte Beihilfe zum Computerbetrug in einem besonders schweren Fall geleistet, bei dem ein Gesamtschaden von 8000,- Euro - also deutlich über der Grenze von 5000,- Euro - zu verzeichnen ist. Damit ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt für die Maßnahmebemessung, wobei jedoch der Tatbestand der Beihilfehandlung des Beklagten einer besonderen Prüfung zu unterziehen ist.

Vorliegend ist der Tatbeitrag des Beklagten zum Computerbetrug auf eine Beihilfehandlung beschränkt, der hier ein geringeres disziplinarisches Gewicht zuzumessen ist als der Haupttat.

Für die Bewertung des disziplinarischen Gewichts einer Beihilfetat ist grundsätzlich die kriminelle Energie zu berücksichtigen, die mit der Handlung verbunden ist (BVerwG, U. v. 28.10.1992 - 1 D 63/91 - juris). Beihilfetaten, die die Haupttat erst ermöglichen oder wesentlich zu ihr beitragen, können disziplinarisch ebenso geahndet werden wie die Täterschaft (BVerwG, U. v. 28.10.1992 a. a. O.; U. v. 27.10.1992 - 1 D 71/91 - juris; U. v. 27.6.1995 - 2 WD 3/95 - juris; U. v. 2.9.1998 - 2 WD 13/98 - juris).

Die Beihilfehandlung des Beklagten in Form der Kontoeröffnung am 15. Januar 2009, das für einen Geldeingang in Höhe von 8000,- Euro zur Verfügung gestellt wurde, und die am 22. Januar erfolgte Umwandlung eines Teilbetrags von 7.400,- Euro in Ukash-Karten mit anschließenden Übermittlung der Nummern am 29. Januar 2009 per Telefon oder Telefax an die unbekannten Täter, ist in disziplinarischer Hinsicht als weniger schwerwiegend zu bewerten als die Haupttat. Der Vortrag des Beklagten, er habe sich auf eine hochprofessionell aufgemachte Stellenanzeige im Bereich Logistik/Einkauf beworben und dann erst nach Geldeingang auf seinem Konto die Anweisung erhalten, dieses Geld abzüglich seiner Provision von 600,- Euro in Ukash-Karten umzuwandeln, erscheint glaubwürdig.

Die Täter haben durch Vortäuschung einer Stellenanzeige für eine Nebentätigkeit im Internet einen Gehilfen für ihre Betrügereien gesucht. Darauf ist der Beklagte eingegangen und hat dann auf Anforderung ein Konto eröffnet. Aber spätestens mit der von den Betrügern geforderten Umwandlung des auf das Konto überwiesenen Geldes von 8000,- Euro in Ukash-Karten und seines Lohns von 600,- Euro hätte der Beklagte, auch im Hinblick seiner Vorerfahrungen mit der leichtfertigen Geldwäsche erkennen müssen, dass er wieder für Betrügereien eingespannt wird. Anstatt hier seine Mithilfe zu beenden, hat er, um die 600,- Euro behalten zu können, eine Beihilfe zum Betrug billigend in Kauf genommen. In diesem Rahmen ist die Pflichtwidrigkeit des Beklagten zu sehen. Es ist nicht so, dass die Täter die Tat ohne die Beihilfe des Beklagten nicht hätten durchführen können, vielmehr hätten sie sich dann einen anderen Gehilfen gesucht, um die Tat begehen zu können. Insoweit ist die Beihilfehandlung nicht so schwerwiegend zu bewerten, als wenn die Täter auf die Beihilfehandlung des Beklagten angewiesen gewesen wären (z. B. wenn ein Beamter wissentlich dazu beiträgt, dass der Post anvertrautes Beförderungsgut durch Dritte entwendet werden kann; vgl. BVerwG, U. v. 27.10.1992 - 1 D 71/91 - juris).

Zudem handelte der Beklagte selbst lediglich im Hinblick auf einen vergleichsweise geringen Betrag in Höhe von 600,- Euro eigennützig. Der Senat geht deshalb davon aus, dass durch diese Gehilfenhandlung die Höchstmaßnahme noch nicht indiziert ist, sondern im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens von der Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung auszugehen ist.

b) Auch die Berücksichtigung der weiteren tatmehrheitlich verwirklichten leichtfertigen Geldwäsche gem. § 261 Abs. 1 Nr. 4 a, Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 5 StGB und der Ausübung einer Nebentätigkeit ohne vorherige Genehmigung bzw. der vorsätzlich falschen Angaben bei der Antragstellung auf Nebentätigkeitsgenehmigung, führt bei Würdigung aller Umstände letztendlich nicht zu einer Entfernung aus dem Dienst. Der Senat hält jedoch im Hinblick hierauf die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung (Art. 10 BayDG) des Beklagten um zwei Stufen in das Amt eines Polizeimeisters (BesGr. A7) für angemessen und erforderlich.

aa) Bereits Ende Oktober 2008 hatten unbekannte Täter den Beklagten via E-Mail als sog. „Finanzagenten“ für die Mitarbeit an einem angeblichen Online-Versandhandel angeworben und ihn veranlasst, sein Konto für die Abwicklung der vorgenannten Internetverkäufe zur Verfügung zu stellen. Die auf seinem Konto eingehenden Gelder hob er entsprechend der Anweisungen der unbekannten Täter bar ab und leitete diese vier Mal - nach Einbehalt seiner Vergütung - per MoneyGram auf die Philippinen an eine gewisse M. R. weiter. Dabei hätte es sich ihm aufdrängen müssen und er verkannte aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit, dass die auf dem Konto eingegangenen Geldbeträge aus gewerbsmäßig begangenen Betrugstaten herrührten.

bb) Hinzukommt eine Nebentätigkeit als Fahrer für einen Limousinenservice seit April 2009, die ohne Genehmigung begonnen und mit erheblichem zeitlichem Umfang vom Beklagten betrieben wurde. Bei der Antragstellung am 22.10.2009 machte er zudem bewusst falsche Angaben über den Beginn und den zeitlichen Umfang seiner Nebentätigkeit.

c) Die für den Beamten sprechenden Entlastungsgründe haben in der Gesamtschau kein solches Gewicht, dass von einer Zurückstufung um zwei Stufen abzusehen wäre. Allerdings führen die zu seinen Lasten zu wertenden Gesichtspunkte auch nicht zur Verhängung der Höchstmaßnahme.

Zugunsten des Beklagten spricht vorliegend, dass er disziplinarisch nicht vorbelastet ist, die ungenehmigte Nebentätigkeit und die falschen Angaben zum Umfang grundsätzlich eingeräumt hat und auch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er hierdurch seine Pflichten aus der eigentlichen dienstlichen Tätigkeit vernachlässigt hat. Eine Überprüfung des Monats Oktober 2009, in dem die Nebentätigkeit mit 161,5 Stunden zu Buche schlug, ergab keinerlei krankheitsbedingten Abwesenheiten des Beklagten. Vielmehr wurde die Nebentätigkeit im Rahmen eines genehmigten Urlaubs bzw. dienstplanbedingter freier Tage ausgeführt.

Die Würdigung des Persönlichkeitsbildes und die bisherigen dienstlichen Leistungen des Beklagten lassen keine Gesichtspunkte erkennen, die besonders zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären. Allerdings sprechen die vier dienstlichen Beurteilungen aus den Jahren 2000, 2002, 2005 und 2008 mit acht, neun, neun und zehn Punkten gerade auch im Hinblick auf die Leistungssteigerung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht gegen den Beklagten. Dass er kein Leistungsträger ist - wie von ihm selbst vorgebracht - kann nicht zu seinen Lasten gewertet werden, ebenso wenig das vom Kläger vorgebrachte Schwarz-Weiß-Denken und Hierarchieverhalten des Beklagten.

Zu seinen Lasten ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beklagte gerade im Hinblick auf die ungenehmigte Nebentätigkeit wenig Einsicht und Reue zeigt. Vielmehr räumte der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein, dass er vor ca. zwei Wochen erneut eine Nebentätigkeit auf 450-Euro-Basis aufgenommen habe, ohne vorher eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu beantragen.

In der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände haben die außerdienstlichen Straftaten ebenso wie der Verstoß gegen Nebentätigkeits-vorschriften erhebliche Auswirkungen auf das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in den Beklagten. Allerdings ist der Senat der Auffassung, dass der Beklagte dieses Vertrauen noch nicht endgültig verloren hat. Die Pflichtverletzungen stehen allesamt im Zusammenhang mit dem hohen Schuldenberg in Höhe von 50.000,- Euro, den der Beklagte angehäuft hat und mittels Nebentätigkeiten zu bedienen oder zu verringern suchte. Der Senat geht insofern davon aus, dass der Beklagte seine finanziellen Verhältnisse - notfalls mittels Privatinsolvenz - neu ordnet und künftig seine Dienstaufgaben pflichtgemäß erfüllen wird.

Diese Maßnahme verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Entsprechend dem Sinn des Disziplinarrechts, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu wahren, ist es notwendig, die disziplinare Maßnahme zu wählen, die dem Gewicht des Dienstvergehens und dem dadurch eingetretenen Vertrauensschaden entspricht. Ins Verhältnis zu setzen sind die Schwere des Fehlverhaltens und der durch den Beamten veranlasste Vertrauensschaden. Hat beides, wie im vorliegenden Fall, erhebliches Gewicht, so ist der Nachteil, der für den Beamten durch die Disziplinarmaßnahme eintritt, nicht unverhältnismäßig. Er liegt in seinem persönlichen Verantwortungsbereich und ist seinem schuldhaften pflichtwidrigen Verhalten zuzurechnen.

V.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

28.05.2020 01:21

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand I. Die 19... geborene Beklagte beendete 1993 ihre Schullaufbahn mit der Mittleren R
27.05.2020 13:42

Tenor I. Unter Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 14. Juli 2014 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung in das Amt eines Polizeimeisters (BesGr. A7) erkannt. II.


(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu milde

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu milde

3

11.02.2014 00:00

Gründe 1 Die auf alle gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe (vgl. § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.
, , , ,
28.05.2020 01:21

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand I. Die 19... geborene Beklagte beendete 1993 ihre Schullaufbahn mit der Mittleren R
27.05.2020 13:42

Tenor I. Unter Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 14. Juli 2014 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung in das Amt eines Polizeimeisters (BesGr. A7) erkannt. II.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

Gründe

1

Die auf alle gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe (vgl. § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.

2

1. Der Beklagte steht als Polizeimeister (Besoldungsgruppe A 7) im Dienst der Klägerin. Er war vor Herstellung der Einheit Deutschlands bei den Grenztruppen der DDR beschäftigt und wurde nachfolgend in den Dienst des Bundesgrenzschutzes übernommen; zuletzt war er als Kontroll- und Streifenbeamter der Bundespolizei eingesetzt.

3

Der Beklagte ist zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Durch Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg wurde der Beklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a. zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Ausweislich der tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl, auf die das nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzte Urteil verweist, hat der Beklagte im November 1999 seiner damaligen Freundin auf einem Autobahnparkplatz zweimal mit der Hand ins Gesicht geschlagen, sie aus dem Auto gestoßen und beim Zurückfahren mit der geöffneten Fahrzeugtür am Knie verletzt. Nachfolgend habe er mindestens drei Monate lang täglich bis zu 35 Mal in der Wohnung einer Bekannten seiner Freundin angerufen, in der diese sich aufhielt. Das sachgleiche Disziplinarverfahren ist mit Verfügung vom 20. März 2002 eingestellt worden. Zwar sei durch das Dienstvergehen an sich eine längerfristige Kürzung der Dienstbezüge im oberen Bereich veranlasst. Diese Disziplinarmaßnahme könne gemäß § 14 BDG aber nicht ausgesprochen werden, weil es einer zusätzlichen Pflichtenmahnung neben der bereits verhängten Kriminalstrafe nicht bedürfe.

4

In einem weiteren Strafverfahren verurteilte das Amtsgericht Ludwigsburg den Beklagten wegen Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution in 37 Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Auf die Berufung des Beklagten wurde das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und der Beklagte durch Urteil des Landgerichts Stuttgart wegen Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution in 6 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart verworfen. Ausweislich der tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts stellte der Beklagte seiner seinerzeitigen Freundin zwischen Juli 2001 und Juli 2002 seine in einem Sperrbezirk gelegene Wohnung zur Ausübung der Prostitution in Form sog. "Gang-Bang-Partys" zur Verfügung. Er begrüßte dabei die Gäste teilweise und war anschließend im Nebenzimmer der Wohnung anwesend, in einem Fall organisierte er die Party selbst über das Internet. Den Nachbarn war die Ausübung der Prostitution durch die Freundin des Beklagten einerseits durch laute Stöhngeräusche und andererseits durch versehentliches Klingeln von Freiern bekannt. Sie hatten es aber in Anbetracht der Stellung des Beklagten als Polizeibeamten zunächst nicht gewagt, hiergegen vorzugehen. Auf ihre Anzeige hin war es im Juli 2002 zu einer Hausdurchsuchung gekommen, bei der u.a. auch dienstliche Vorgänge (VS-nfD-Verschlusssache - nur für den Dienstgebrauch - und ZEVIS-Ausdrucke) sowie eine Videokassette aufgefunden wurden, in der der Beklagte als Pornodarsteller mitwirkt.

5

Durch Verfügung vom 23. Juli 2002 leitete die Klägerin ein Disziplinarverfahren ein und setzte es im Hinblick auf das anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren gemäß § 22 Abs. 3 BDG aus; gleichzeitig enthob sie den Beklagten im Hinblick auf seine erhebliche disziplinarische Vorbelastung vorläufig des Dienstes und ordnete einen Einbehalt von 40 % der monatlichen Dienstbezüge an. Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens und wiederholter Ausdehnung des Disziplinarverfahrens erhob die Klägerin am 29. Dezember 2010 Disziplinarklage.

6

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt, weil er bei Berücksichtigung der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten sowie der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße ein schweres Dienstvergehen begangen und das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Die hiergegen gerichtete Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Neben den Feststellungen aus den strafgerichtlichen Urteilen ging der Verwaltungsgerichtshof in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Beklagte Verschlusssachen (nfD) zu Hause aufbewahrt habe. Hinsichtlich der bei ihm aufgefunden ZEVIS-KfZ-Halterabfragen - die Personen betrafen, mit denen der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt eine Zivilklage austrug -, habe er auch keine Zugangsberechtigung gehabt. Darüber hinaus habe der Beklagte seinen Dienstausweis trotz Aufforderung nicht zurückgegeben und als gestohlen gemeldet. Dieser sei jedoch später, anlässlich einer Personenkontrolle bei einer "Gang-Bang-Party" in einem Bordell in M., an der seine damalige Freundin beteiligt war, in seiner Hosentasche aufgefunden worden. Schließlich habe der Beklagte als Kleindarsteller in einem pornographischen Film mitgewirkt und hierfür 250 DM erhalten, ohne eine Nebentätigkeitsgenehmigung beantragt oder erhalten zu haben.

7

2. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

8

Die nach § 69 BDG i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Frage des revisiblen Rechts bezeichnet und aufzeigt, dass die Frage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Klärungsbedarf besteht, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Frage von Bundesverfassungs- oder Bundesverwaltungsgericht weder beantwortet worden ist noch auf der Grundlage ihrer Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4). Diese Voraussetzungen hat die Beschwerde nicht dargelegt.

9

a) Der Beklagte sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zunächst in der Frage:

"Ist die Verhängung einer disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme, die aufgrund eines außerdienstlichen Vergehens, welches den Kernbereich privater Lebensführung des Beamten betrifft, ohne Bezug auf ein konkret-funktionelles Amt ergeht, angesichts der Liberalisierungstendenz in Rechtsprechung und Gesetzgebung auf die öffentlich-rechtliche Behandlung der Prostitution noch zeitgemäß und verhältnismäßig?"

10

Diese Frage ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Der Beklagte ist - entgegen der Darstellung der Beschwerde - von den Verwaltungsgerichten nicht wegen des in der Frage bezeichneten außerdienstlichen Vergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof maßgeblich auf die Förderung der verbotenen Prostitution abgestellt, Grundlage der Maßnahmebemessung und ausschlaggebend für deren Ergebnis war aber die Gesamtwürdigung des Persönlichkeitsbilds des Beklagten. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof sowohl die vorangegangene strafrechtliche Verurteilung als auch die weiteren inner- und außerdienstlichen Pflichtenverstöße berücksichtigt und ausdrücklich auf die Häufigkeit und Schwere dieser weiteren Pflichtenverletzungen hingewiesen. Selbst wenn man die mit der Beschwerde bezeichnete Frage dahingehend beantworten würde, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aufgrund eines außerdienstlichen Vergehens, welches den Kernbereich privater Lebensführung des Beamten betrifft und ohne Bezug auf ein konkret-funktionelles Amt ergeht, unverhältnismäßig ist, ergäbe sich hieraus für den Fall des Klägers daher keine andere Beurteilung.

11

Die in Rede stehende Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution betrifft im Übrigen auch nicht den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung. Entgegen der Aussicht der Beschwerde geht es hierbei nicht um die "Wertung der Sexualpraktiken eines Beamten, die sich im Rahmen der verfassungsrechtlichen Ordnung halten". Das Sexualverhalten des Beklagten ist gar nicht Gegenstand des Strafurteils und des hieran anknüpfenden Disziplinarvorwurfs. Diese betreffen vielmehr die Prostitutionstätigkeit der Freundin des Beklagten in einem Sperrgebiet und seine Beihilfe dazu. Warum es insoweit um den Kernbereich der privaten Lebensführung des Beklagten gehen sollte, erschließt sich nicht. Im Übrigen hielt sich diese Tätigkeit gerade nicht an den Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung, sondern erfüllt einen Straftatbestand. Auch die geltend gemachte Liberalisierung durch die Einführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten hat nichts daran geändert, dass die Ausübung der Prostitution an bestimmten Orten strafbar ist.

12

Schließlich ist die Maßnahmebemessung auch nicht ohne Bezug auf ein konkret-funktionelles Amt erfolgt. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof maßgeblich darauf abgestellt, dass der Beklagte gerade als Polizist in Erscheinung getreten ist und diese Amtsstellung auch zur Durchsetzung seiner Privatanliegen ausgenutzt hat (vgl. hierzu auch Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 63.11 - NVwZ-RR 2014, 105 = ZBR 2014, 47 Rn. 20 ).

13

Die mit der Beschwerde bezeichnete Frage ist einer derart verallgemeinernden Antwort auch nicht zugänglich. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ist die Disziplinarmaßnahme vielmehr aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Erst aufgrund des Ergebnisses dieser Gesamtwürdigung kann festgestellt werden, ob ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er das erforderliche Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Beschluss vom 25. Mai 2012 - BVerwG 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 8). Auch wenn für die Bestimmung der Schwere eines Dienstvergehens generelle Maßstäbe für einzelne Fallgruppen entwickelt worden sind, folgt hieraus nicht die von der Beschwerde in der vorbezeichneten Frage zugrunde gelegte Schlussfolgerung, wegen der angesprochenen Liberalisierung des Sexualstrafrechts komme die gegen den Beklagten verhängte Disziplinarmaßnahme grundsätzlich nicht in Betracht. Gerade die Bewertung von Äußerungen oder Handlungen mit sexuellem Bezug hängt vielmehr maßgeblich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab (Beschluss vom 31. Mai 2012 - BVerwG 2 B 141.11 - Rn. 8; hierzu auch Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 62.11 - NVwZ-RR 2013, 693 Rn. 40 m.w.N.).

14

In der Sache wendet sich der Beklagte im Gewand der Grundsatzrüge gegen die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Gesamtwürdigung und will die Schwere seines Fehlverhaltens milder beurteilt sehen, weil er "Gang-Bang-Partys" auch dann nicht als Prostitution ansehen möchte, wenn den Frauen für ihre Mitwirkung Geld bezahlt wird. Dies ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen.

15

b) Die weiter bezeichnete Frage:

"Nach welchen Bemessungskriterien ist die erforderliche Disziplinarmaßnahme bei einem außerdienstlichen Verstoß gegen § 184e StGB n.F. zu bestimmen?"

16

würde sich in einem Revisionsverfahren so ebenfalls nicht stellen. Entgegen der Darstellung der Beschwerde ist der Beklagte nicht (allein) wegen des strafrechtlich sanktionierten Dienstvergehens der Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden. Die Disziplinarmaßnahme ist daher auch nicht anhand der Bemessungskriterien für die benannte Straftat, sondern aufgrund der Gesamtwürdigung der vom Beklagten begangenen Pflichtverletzungen zu bestimmen und ist im Streitfall vom Verwaltungsgerichtshof auch so bestimmt worden.

17

Das Disziplinarrecht wird durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens geprägt. Soweit die Vorwürfe Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten danach einheitlich zu würdigen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern vor allem um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet. Der Beamte wird disziplinarisch nicht gemaßregelt, weil er bestimmte Pflichten verletzt hat, sondern weil er dadurch Persönlichkeitsmängel offenbart, die eine Pflichtenmahnung oder eine Beendigung des Beamtenstatus für geboten erscheinen lassen (Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 21; hierzu auch Müller, Beamtendisziplinarrecht, 2010, Rn. 134 m.w.N.).

18

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage kann im Übrigen auf Grundlage der bestehenden Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Der Bedeutungsgehalt dieser gesetzlichen Begriffe ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (stRspr; vgl. Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 ff.> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 S. 5 und vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 13 ff.). Danach müssen die sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.

19

Hiernach ist die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten und den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 62.11 - NVwZ-RR 2013, 693 Rn. 39).

20

Für die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlicher Straftaten und für die Bestimmung der hierfür angemessenen Disziplinarmaßnahme kommt dem gesetzlichen Strafrahmen maßgebende Bedeutung zu. Die Orientierung am Strafrahmen gewährleistet eine rationale und gleichmäßige disziplinarrechtliche Bewertung außerdienstlichen Fehlverhaltens. Disziplinarwürdigkeit und Schwere außerdienstlichen Fehlverhaltens hängen dabei maßgebend davon ab, ob ein Bezug zur Dienstausübung des Beamten gegeben ist. Dies setzt voraus, dass das Fehlverhalten nachteilige Schlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt oder eine Beschädigung von Autorität und Ansehen des Beamten zur Folge hat, die ihn in der Amtsführung dauerhaft beeinträchtigt (Beschluss vom 25. Mai 2012 - BVerwG 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 m.w.N.).

21

Auch der im Hinblick auf den Strafrahmen einer außerdienstlichen Straftat bestimmte Orientierungsrahmen bildet aber lediglich den Ausgangspunkt der Bemessungsentscheidung; hiervon ausgehend haben die Gerichte zu prüfen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Danach kann die Disziplinarmaßnahme sowohl höher als auch niedriger ausfallen (Beschluss vom 21. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 29.10 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 32 Rn. 15). Gesichtspunkte des Persönlichkeitsbildes oder eine besondere Vertrauensbeeinträchtigung können die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen, obwohl diese Maßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens für sich genommen nicht indiziert ist (Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 18). Bei der Würdigung des Persönlichkeitsbildes sind insbesondere frühere disziplinarische oder strafrechtliche Verfehlungen, deren Berücksichtigung bei der Maßnahmebemessung kein rechtliches Hindernis entgegensteht, einzubeziehen.

22

Von diesen Grundsätzen ist der Verwaltungsgerichtshof im Streitfall - im Ergebnis (§ 144 Abs. 4 VwGO) - auch nicht abgewichen. Zwar ist das Berufungsurteil in seiner Vorgehensweise insoweit defizitär, als sich den Ausführungen zur Schwere und Einordnung des angeschuldigten außerdienstlichen Dienstvergehens eine ausdrückliche Orientierung am Strafrahmen nicht entnehmen lassen. Dies ist jedoch deshalb unschädlich, weil der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Hinweis auf die Gesamtpersönlichkeit des Beklagten - zusätzlich und die Entscheidung tragend - dessen Vorbelastung in Bezug genommen und bei der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme im Streitfall - zu Recht (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG) - maßgeblich auch auf diese abgestellt hat. Dies wird in den Erwägungen zur Maßnahmebemessung deutlich, in denen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Beklagte nur zwei Jahre vor den beanstandeten Verfehlungen strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und ein gravierendes außerdienstliches Dienstvergehen begangen hat, das ebenfalls einen Bezug zu seiner Tätigkeit als Polizeibeamter aufwies (UA S. 18 f.); außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof auf die weiteren Pflichtenverstöße des Beklagten abgestellt (UA S. 21 ff.). Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs lässt sich daher nicht der Rechtssatz entnehmen, eine außerdienstliche Straftat nach § 184e StGB rechtfertige bereits für sich allein die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

23

Die in Ansehung der Vorbelastung und der Persönlichkeit des Beklagten gewonnene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs, das Fehlverhalten des Beklagten wiege in seiner Gesamtheit so schwer, dass er das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe, ist einer Grundsatzrüge nicht zugänglich. In der Sache wendet sich die Beschwerde vielmehr auch mit dieser Rüge gegen die fallbezogene disziplinarrechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs.

24

3. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

25

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist gemäß § 69 BDG i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr; Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328 m.w.N.). Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Rüge einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt dagegen weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (stRspr; Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).

26

Eine derartige Abweichung des Berufungsurteils von dem benannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 13.10 - (Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12) zeigt die Beschwerde nicht auf.

27

a) Hinsichtlich des 1. Leitsatzes des Urteils vom 19. August 2010, mit dem das Bundesverwaltungsgericht festgehalten hat:

"Wird der Beamte wegen einer vorsätzlich begangenen außerdienstlichen Straftat verurteilt, für die das Strafgesetzbuch zumindest eine mittelschwere Strafdrohung (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) vorsieht, so liegt in aller Regel ein Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG vor",

28

liegt bereits kein Widerspruch vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern ist angesichts der besonders gelagerten Umstände des Einzelfalles zu der Auffassung gelangt, dass das außerdienstliche Verhalten des Beklagten disziplinarwürdig ist.

29

Diese Einschätzung steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach hat sich die Entscheidung über die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG bei einem erstmaligen außerdienstlichen Verhalten an dem mit der Festlegung des Strafrahmens vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Unrechtsgehalt des Delikts zu orientieren, wenn andere Kriterien, wie etwa ein Dienstbezug oder die Verhängung einer Freiheitsstrafe bei einer vorsätzlich begangenen Straftat ausscheiden (Urteil vom 19. August 2010 a.a.O. Rn. 17). Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall - etwa im Hinblick auf einen Dienstbezug oder wegen wiederholter Straftaten innerhalb kurzer Frist - auch bereits außerdienstlich begangene Straftaten, die vom Strafgesetzgeber mit einer weniger schweren Strafdrohung belegt worden sind, die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG erfüllen.

30

b) Auch soweit der Beklagte auf den 3. Leitsatz des Urteils vom 19. August 2010 verweist, in dem das Bundesverwaltungsgericht formuliert:

"Weist der erstmalige außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Schriften keinen Bezug zu den dienstlichen Pflichten des Beamten auf, so ist die Schwere des Dienstvergehens und damit die angemessene Disziplinarmaßnahme in Anlehnung an die gesetzliche Strafdrohung zu ermitteln",

31

enthält die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs keinen hiervon abweichenden Rechtssatz. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei den dem Beklagten zur Last gelegten Verfehlungen "um andere, nicht im Ansatz vergleichbare Sachverhalte" wie den Besitz kinderpornographischer Schriften handele. Ein prinzipieller Auffassungsunterschied zu den in der Rechtsprechung des Senats aufgestellten Grundsätzen für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen im Zusammenhang mit kinderpornographischen Schriften besteht daher nicht. Die Entscheidungen sind im Übrigen zu unterschiedlichen strafbewehrten Rechtsvorschriften ergangen.

32

In der Sache macht der Beklagte mit seiner Rüge geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe die vom Bundesverwaltungsgericht für den Bereich des Besitzes kinderpornographischer Schriften aufgestellten Grundsätze zu Unrecht nicht auf den Fall der Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution übertragen. Damit wird indes nicht eine Abweichung von dem benannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht, sondern eine unterlassene Fortentwicklung der Rechtsprechung. Derartiges ist der Divergenzrüge aus § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zugänglich.

33

Im Übrigen besteht die Besonderheit der vorliegenden Fallkonstellation gerade darin, dass bei der Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme eine Vielzahl von Pflichtenverstößen sowie eine erhebliche Vorbelastung zu berücksichtigen sind. Die Zuordnung des Hauptanschuldigungspunktes (Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution) nach der in Anlehnung an die gesetzliche Strafdrohung ermittelten Schwere zu einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme ist daher nur der Ausgangspunkt, von dem aus die weiteren Pflichtenverstöße und die Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten zu betrachten sind.

34

Mit dem Vortrag, das Tatsachengericht habe die be- und entlastenden Umstände im Rahmen der Gesamtwürdigung fehlerhaft gewürdigt und gewichtet, kann eine Divergenzrüge aber nicht begründet werden (Beschlüsse vom 3. Juli 2007 - BVerwG 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1 Rn. 7 und vom 26. Juni 2012 - BVerwG 2 B 28.12 - Rn. 15 jeweils m.w.N.).

35

4. Schließlich liegen auch die mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor.

36

a) Der Verwaltungsgerichtshof konnte seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts Stuttgart zugrunde legen. Er war nicht verpflichtet, sich hiervon zu lösen und eine erneute Prüfung zu beschließen.

37

Gemäß § 58 Abs. 1 BDG erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Demnach hat es grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind (vgl. auch BTDrucks 14/4659, S. 49). Entsprechend § 86 Abs. 1 VwGO folgt daraus die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen der Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Dies gilt gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG auch für die Berufungsinstanz.

38

Diese Aufklärungspflicht wird durch § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG eingeschränkt. Danach sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Nach Satz 2 hat das Gericht jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Die gesetzliche Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Daher sind die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten "sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus entfällt die Bindungswirkung, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (Urteile vom 29. November 2000 - BVerwG 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 <245> = Buchholz 235 § 18 BDO Nr. 2 S. 5 f. und vom 16. März 2004 - BVerwG 1 D 15.03 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36 S. 81 f.; Beschlüsse vom 24. Juli 2007 - BVerwG 2 B 65.07 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 4 Rn. 11, vom 26. August 2010 - BVerwG 2 B 43.10 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3 Rn. 5 sowie vom 15. März 2013 - BVerwG 2 B 22.12 - juris Rn. 6 f.).

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Derartige Umstände hat die Beschwerde nicht dargetan. Sie stellt die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nicht in Abrede, sondern bemängelt allein die rechtliche Wertung des Geschehens als Straftat der Beihilfe zur verbotenen Prostitution. Auf diese Würdigung erstreckt sich die Bindungswirkung des § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG jedoch nicht. Der vermisste Lösungsbeschluss wäre zur Erreichung des vom Beklagten angestrebten Ziels daher untauglich und im Übrigen auch unzulässig gewesen.

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b) Der Sache nach wendet sich der Beklagte damit gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Beweis- und Sachverhaltswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts indes nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert (Beschlüsse vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 B 193.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 4 S. 7 und vom 13. Februar 2012 - BVerwG 9 B 77.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7 = NJW 2012, 1672 jeweils m.w.N.).

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Einen derartigen Verfahrensmangel zeigt die Beschwerde nicht auf. Mit dem Vortrag, ausgehend von der unstreitigen Tatsachengrundlage hätte die Schlussfolgerung einer Strafbarkeit nach § 184e StGB nicht gezogen werden dürfen, wird vielmehr nur die Würdigung selbst in Frage gestellt. Verfahrensfehlerhaft könnte dies nur dann sein, wenn die Schlussfolgerung bereits aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden könnte (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - BVerwG 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4 sowie vom 26. Oktober 2011 - BVerwG 2 B 4.11 - juris Rn. 12). Dies ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht der Fall.

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Zwar wird in der strafrechtlichen Literatur teilweise die Meinung vertreten, die Überlassung eines Raumes zu Prostitutionszwecken sei in § 180a Abs. 2 StGB abschließend geregelt, so dass eine Strafbarkeit als Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution nach § 184e StGB ausscheide (vgl. hierzu etwa Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, § 184e Rn. 7). Die wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur misst der in § 180a StGB enthaltenen Regelung wegen ihrer anderen Schutzrichtung aber keine entsprechende Ausschlusswirkung bei (vgl. zum Streitstand etwa Perron/Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 184e Rn. 7 m.w.N.). Die Annahme der Strafgerichte und des Verwaltungsgerichtshofs ist daher jedenfalls vertretbar und verstößt weder gegen die Grundregeln der Logik noch gegen den von der Beschwerde bemühten Grundsatz nulla poena sine lege aus Art. 103 Abs. 2 GG.

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Im Übrigen hat das Landgericht den Beihilfevorwurf weniger auf das Zurverfügungstellen der Wohnung gestützt, sondern darauf, dass sich der Beklagte während der Partys jeweils im Nachbarzimmer aufhielt, um seiner Freundin ein Gefühl größerer Sicherheit zu vermitteln und ihr so die Ausübung der Prostitution zu erleichtern.

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Es verstößt auch nicht gegen die Denkgesetze, die von den Gerichten festgestellte Ausübung des Geschlechtsverkehrs gegen Zahlung eines hierfür verlangten Entgelts durch die Freundin des Beklagten als Prostitution zu bewerten.