Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Juni 2017 - 15 N 15.2769

27.05.2020 19:17, 16.06.2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Juni 2017 - 15 N 15.2769

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine am 4. März 2015 bekannt gemachte Sanierungssatzung des Antragsgegners. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung A…, das innerhalb des Geltungsbereichs der Sanierungssatzung liegt.

Der Marktgemeinderat des Antragsgegners hatte bereits am 9. Dezember 2003 die „Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes A…“ beschlossen. In der Begründung zu dieser Sanierungssatzung wird bezüglich des Bestehens städtebaulicher Missstände und der Erforderlichkeit ihrer Beseitigung auf eine vorbereitende Untersuchung Bezug genommen, dem die ausführliche Begründung für die Sanierungsgebietsfestsetzung zu entnehmen sei (vgl. den vom Büro „A…“ ausgearbeiteten Bericht „Markt A… - Vorbereitende Untersuchung zur Ortskernsanierung nach § 141 Baugesetzbuch“, Dezember 2003). Die Sanierungsbegründung selbst enthält eine zusammenfassende Auflistung der Sanierungsziele (u.a.: Belebung des Ortskerns durch Neugestaltung der Ortsmitte, Erhalt und Verbesserung der gewachsenen Siedlungsstruktur, Sicherung und Sanierung denkmalgeschützter und ortsprägender Bausubstanz etc.). Die Satzung wurde am 17. Dezember 2003 im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft H…, … bekannt gemacht.

In seiner Sitzung vom 24. Februar 2015 beschloss der Marktgemeinderat erneut den Erlass einer „Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes A…“ mit demselben Normtext. Die Satzung wurde am 4. März 2015 im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft H…, … bekannt gemacht.

Die Antragstellerin erwarb von ihrer Rechtsvorgängerin das im Geltungsbereich der Sanierungssatzung liegende Grundstück FlNr. … der Gemarkung A… und wurde am 2. November 2016 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Bereits am 23. Dezember 2015 hatte die Voreigentümerin des Grundstücks FlNr. … („A…“) beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung wird vorgetragen, die angegriffene Sanierungssatzung, mit der das Gemeindegebiet großflächig zum Sanierungsgebiet erklärt worden sei, weise nicht das erforderliche Mindestmaß an bestimmter und absehbarer Planung auf. Vor Erlass der aktuellen Satzung sei nichts untersucht oder geplant worden. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen sei nicht erfolgt. Der Antragsgegner habe auf einer Informationsveranstaltung eingeräumt, dass die alten Planungsziele sich als undurchführbar erwiesen hätten, kaum Sanierungsziele umgesetzt worden seien, die Planung aus dem Jahr 2003 veraltet sei, die Regierung von Schwaben daher den Antragsgegner wegen Untätigkeit aus dem Förderprogramm gestrichen habe und dass es Ziel der neuen Satzung vorerst ausschließlich gewesen sei, Fördermittel zu erlangen. Auf Fragen der Bürger sei die Auskunft gegeben worden, dass eine aktuelle Planung erst aus der veralteten, nicht mehr durchführbaren Sanierungsplanung entwickelt werden müsse. Aus Sicht der Antragstellerin habe der Antragsgegner daher - ohne irgendwelche neuen Überlegungen oder konkreten Planungen anzustrengen - vorab die Satzung ausschließlich zu dem Zweck erlassen, gegenüber der Regierung von Schwaben Aktivität und Planungswillen zu bekunden. Eine reine „Vorbehaltssatzung“ - hier zudem großflächig für nahezu das gesamte Dorfgebiet - sei aber rechtswidrig. Städtebauliche Missstände bestünden nicht. Die Untätigkeit des Antragsgegners in den vergangenen zwölf Jahren zeige, dass dieser nicht vorhabe, eine ernsthafte Sanierung überhaupt zu betreiben. Die am 24. Februar 2015 beschlossene Satzung nehme auf die Satzung aus dem Jahr 2003 nicht Bezug; sie sei im Vergleich zur Altsatzung eigenständig und daher auch eigenständig angreifbar. Da der Antragsgegner gegenüber dem Grundbuchamt auf Eintragung eines Sanierungsvermerks für die betroffenen Grundstücke dränge, gehe es hier zudem um die Anwendung der Regelungen gem. § 144 Abs. 1 und 2 BauGB und damit in der Sache um eine inhaltliche Ausweitung der bisherigen Satzung. Daher liege keine bloße erneute Verkündung vor.

Die Antragstellerin beantragt,

die am 4. März 2015 bekannt gemachte Sanierungssatzung des Antragsgegners für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es liege lediglich eine erneute Bekanntmachung vor. Das Grundbuchamt habe für die Eintragung von Sanierungsvermerken im Grundbuch einen aktuellen Satzungsbeschluss erwartet. Außerdem habe man gegenüber der Regierung von Schwaben als zuständiger Stelle für die Vergabe von Städtebauförderungsmitteln signalisieren wollen, dass die Umsetzung der Sanierungsziele nach wie vor verfolgt werde. Der Normenkontrollantrag sei mehr als zwölf Jahre nach Bekanntmachung der Sanierungssatzung aus dem Jahr 2003 verfristet erhoben worden und daher unzulässig. Nur eine inhaltlich geänderte Norm lasse sich als „neue“ Rechtsvorschrift qualifizieren. Da die Satzung aus dem Jahr 2015 keinen neuen beschwerenden Regelungsgehalt habe, sei die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht wieder in Gang gesetzt worden. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. An den Planungszielen habe sich im Zeitpunkt der Neubekanntmachung der Satzung nichts geändert. Nach Erlass der Sanierungssatzung im Jahr 2003 seien über die Jahre diverse Maßnahmen zur Beseitigung städtebaulicher Missstände in Angriff genommen worden; nunmehr seien weitere Maßnahmen geplant. Es sei nicht ungewöhnlich, wenn Sanierungsbedürfnisse über einen Zeitraum mehrerer Jahre angegangen würden.

Auf Nachfrage des Gerichts hat der Antragsgegner weiter ausgeführt, der Erlass der streitgegenständlichen Sanierungssatzung im Jahr 2015 sei nicht explizit „Bedingung“ für die Wiederaufnahme in das staatliche Förderprogramm gewesen. Das Grundbuchamt habe Zweifel geäußert, ob die Eintragung von Sanierungsvermerken für die im Sanierungsgebiet liegenden Grundstücke aufgrund der Satzungsbekanntmachung aus dem Jahre 2003 noch möglich sei. Unabhängig davon habe der zuständige stellvertretende Sachgebietsleiter bei der Regierung von Schwaben im Zusammenhang mit weiteren Städtebauförderungsleistungen ein „Signal“ gefordert, ob die Sanierung fortgeführt werde. Weder mit dem Grundbuchamt noch mit der Regierung von Schwaben habe es einen hierzu einen Schriftverkehr gegeben; alles sei über informelle Telefonate besprochen worden.

Mit Schriftsatz vom 11. November 2016 erklärte die Antragstellerin, dass sie als Rechtsnachfolgerin des Grundstücks FlNr. … den Rechtsstreit übernehme.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 13. Juni 2017 Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag ist unzulässig.

1. Zwar stellen die angegriffenen Satzungsregelungen Rechtsvorschriften dar, die gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Normenkontrolle grundsätzlich zugänglich sind. Auch eine Antragsbefugnis der Antragstellerin im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist zu bejahen, weil es zumindest als möglich erscheint, dass sie durch die Anwendung der Sanierungssatzung in ihren eigenen subjektiven Rechten verletzt wird oder in absehbarer Zeit verletzt wird. Denn durch die Sanierungssatzung unterliegen die im Geltungsbereich gelegenen Grundstücke grundsätzlich - so auch hier - den Genehmigungstatbeständen gem. § 144 Abs. 1 und 2 BauGB, sodass Inhalt und Schranken des Grundeigentums einer einschränkenden Regelung unterzogen werden (SächsOVG, U.v. 16.11.2015 - 1 C 15/14 - juris Rn. 24; OVG NRW, U.v. 12.11.2015 - 7 D 66/14.NE - juris Rn. 24 ff. m.w.N.; OVG Berlin-Bbg., U.v. 14.6.2012 - OVG 10 A 7.09 - juris Rn. 34). Der Normenkontrollantrag wahrt jedoch nicht die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier maßgeblichen Fassung.

a) Die Verfristung des Normenkontrollantrags ergibt sich allerdings nicht in Anwendung von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der aktuellen Fassung daraus, dass die Antragstellerin das Verfahren erst durch prozessuale Erklärung vom 11. November 2016 - und damit über ein Jahr nach der Bekanntmachung des neuen Satzungsbeschlusses (4. März 2015) - übernommen hat. Nach § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen, wenn über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig ist. Wie im Fall eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan (vgl. BayVGH, U.v. 20.5.2014 - 15 N 12.1517 - juris Rn. 24 m.w.N.) findet die Bestimmung auch bei einem Normenkontrollverfahren gegen eine Sanierungssatzung entsprechende Anwendung. Solche Verfahren sind den in § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Rechtsstreitigkeiten über Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts an einem Grundstück aufgrund der grundstückbezogenen Komponente der Antragsbefugnis gleichzustellen; das gilt jedenfalls dann, wenn sich - wie hier - der Anspruch auf gerichtliche Prüfung aus dem Grundeigentum oder aus einer sonstigen dinglichen Berechtigung an einem im Geltungsbereich der angefochtenen Satzung gelegenen Grundstück ergibt. Die Antragstellerin hat mithin als Rechtsnachfolgerin der früheren Grundstückseigentümerin den Rechtsstreit gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO als Hauptpartei in der Lage übernommen, in der er sich befunden hat.

b) Der Normenkontrollantrag ist aber unzulässig, weil bereits im Zeitpunkt seines Eingangs bei Gericht am 23. Dezember 2015 Verfristung vorlag.

Vorliegend ist für den Fristbeginn nicht auf die Bekanntmachung des neuen Satzungsbeschlusses am 4. März 2015 abzustellen, sondern auf die Bekanntmachung der im Jahr 2003 beschlossenen Sanierungssatzung am 17. Dezember 2003. Zum damaligen Zeitpunkt regelte § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der einschlägigen Fassung des Art. 1 Nr. 2 Buchst. a des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (6. VwGOÄndG, BGBl I S. 1626 ff.), dass der Antragsbefugte den Normenkontrollantrag innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen hatte. Die Verkürzung der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf ein Jahr durch Art. 3 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl I S. 3316 ff.) wirkte sich nicht mehr auf die bereits vorher abgelaufene Antragsfrist aus (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO). Die mithin geltende Zweijahresfrist war im Zeitpunkt des Eingangs des Normenkontrollantrags beim Verwaltungsgerichtshof (23. Dezember 2015) schon zehn Jahre abgelaufen.

Im vorliegenden Fall liegt zwar keine bloße Neubekanntmachung einer Satzung vor, die als solche im Regelfall keine erneute Antragsfrist in Gang setzt (vgl. SächsOVG, U.v. 20.3.2014 - 1 C 11/10 - BauR 2014, 1767 = juris Rn. 29 m.w.N.), sondern ein erneuter Satzungsbeschluss. Allerdings ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Fristbindung nach § 93 Abs. 3 BVerfGG anerkannt, dass bei Normänderungen die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich nur für geänderte Bestimmungen neu läuft, nicht jedoch für die unverändert gebliebenen Regelungen, auch wenn sie vom Satzungsgeber erneut in seinen Willen aufgenommen worden sind. Durch die Änderung einer Satzung wird eine abgelaufene Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur dann erneut in Gang gesetzt, wenn und soweit die Änderungssatzung neue Rechtsvorschriften enthält, die nun angegriffen werden und die eine zusätzliche Beschwer bewirken, etwa weil sie deren Anwendungsbereich oder materiellen Gehalt ändern (BVerwG, U.v. 21.1.2004 - 8 CN 1.02 - BVerwGE 120, 82 = juris Rn. 28; BayVGH, U.v. 2.10.2001 - 23 N 01.723 - BayVBl. 2002, 531 = juris Rn. 34; VGH BW, B.v. 12.12.2012 - 9 S 2933/11 - juris Rn. 63; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 47 Rn. 74; zu § 93 Abs. 3 BVerfGG vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 2054/09 - NVwZ 2010, 38 = juris Rn. 11; B.v. 12.10.2011 - 2 BvR 236/08 u.a. - BVerfGE 129, 208 = juris Rn. 168). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des materiellen Rechts zu entscheiden (BayVGH, U.v. 2.10.2001 a.a.O.). Dagegen läuft im Fall des Neuerlasses einer Satzung oder einzelner Regelungen mit identischem Inhalt keine neue Antragsfrist, wenn der Normgeber nach dem Ergebnis der Auslegung die bisherige Rechtslage lediglich bestätigt, ohne dass damit andere oder weitergehende Regelungswirkungen im Vergleich zur Altsatzung verbunden sind. Der Neuerlass sowie die Neubekanntmachung einer Satzung setzen außer in den Fällen, in denen der Rechtsnorm überhaupt erst Geltung verschafft werden soll (im Zusammenhang mit der Behebung eines Ausfertigungsmangels vgl. BVerwG, U.v. 18.8.2015 - 4 CN 10.14 - BVerwGE 152, 379 = juris Rn. 6 ff.; ähnlich vgl. BVerwG, U.v. 21.1.2004 - 8 CN 1.02 - BVerwGE 120, 82 = juris Rn. 28), die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur dann erneut in Lauf, wenn hiermit eine neue oder zusätzliche Beschwer verbunden ist (ähnlich vgl. OVG MV, B.v. 13.2.2013 - 4 K 16/10 - juris Rn. 18; B.v. 27.11.2013 - 4 M 167/13 - juris Rn. 34; vgl. auch BVerfG, B.v. 12.10.2011 - 2 BvR 236/08 u.a. - BVerfGE 129, 208 = juris Rn. 168: „Die Ausschlussfrist wird nicht neu eröffnet, wenn eine unverändert gebliebene oder nur redaktionell veränderte Norm lediglich vom Gesetzgeber neu in seinen Willen aufgenommen wird und keinen neuen oder erweiterten Inhalt erlangt.“).

Dass der Antragsgegner mit dem Neuerlass und der Neubekanntmachung der Sanierungssatzung einen formellen Fehler der Altsatzung „heilen“ wollte und damit der ursprünglichen Satzungsregelung aus dem Jahr 2003 überhaupt und erstmals Geltung verschaffen wollte, steht vorliegend nicht zur Debatte. Mit dem am 24. Februar 2015 beschlossenen und am 4. März 2015 bekannt gemachten Neuerlass der Satzung war für die Normunterworfenen und damit für die Antragstellerin auch keine neue belastende Wirkung verbunden.

aa) Die Satzungen sind inhaltlich identisch. In § 2 der Sanierungssatzung wird der Geltungsbereich durch flurnummernbezogene Grundstücksauflistung aufgeführt, wobei einzelne Flurnummern nur zum Teil zum Bestandteil der Sanierungssatzung erklärt werden. Ein weiterer § 2 der Satzung (offensichtlich als § 3 gewollt) sieht vor, dass die Sanierung nach § 142 Abs. 4 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden soll (Satz 1), dass die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 BauGB ausgeschlossen sind (Satz 2), dass aber § 144 Abs. 1 und 2 BauGB grundsätzlich gelten sollen. Der Normtext der in der Ratssitzung vom 24. Februar 2015 beschlossenen Satzung ist exakt derselbe wie in der Satzung aus dem Jahr 2003. Es wurde lediglich die Paragrafennummerierung korrigiert, sodass sich die Regelungen über das vereinfachte Verfahren nicht in einem zweiten § 2, sondern nunmehr in § 3 des Satzungstextes finden. Es trifft daher entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin nicht zu, dass der Normtext der mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen neuen Satzung aus dem Jahr 2015 inhaltlich über den Regelungsinhalt der Altsatzung aus dem Jahr 2003 hinausgeht. Das gilt auch und gerade in Bezug auf die von der Antragstellerin thematisierte Regelung des § 144 Abs. 1 und 2 BauGB. Da bereits nach der Satzung aus dem Jahr 2003 die Genehmigungspflicht gem. § 144 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB Anwendung fand, hat sich durch den Neuerlass auch in Bezug auf die Möglichkeit der Eintragung des sog. Sanierungsvermerks im Grundbuch nichts Neues ergeben (vgl. § 143 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB).

bb) Die Antragsfrist gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hätte mit der Bekanntmachung des Neuerlasses im Amtsblatt vom 4. März 2015 nur dann neu zu laufen begonnen, wenn trotz identischen Normtextes eine neue Beschwer zu Lasten der Normunterworfenen eingetreten wäre. Das wäre der Fall, wenn die Altsatzung aufgrund Zeitablaufs ihre Eingriffswirkung gegenüber den Normunterworfenen (ganz oder teilweise) eingebüßt hätte oder sogar funktionslos (obsolet) geworden wäre und wenn mit der Neuregelung ein Rechtszustand geschaffen werden sollte, der belastende behördliche Entscheidungen gegenüber normunterworfenen Bürgern, die auf Basis der „Altsatzung“ so nicht mehr zulässig waren, wieder ermöglichen sollte.

Dies ist vorliegend zu verneinen. Der Senat legt die im Jahr 2015 beschlossene Sanierungssatzung vielmehr dahin gehend aus, das mit ihr lediglich nach außen bestätigt werden sollte, dass die Marktgemeinde an der im Jahr 2003 beschlossenen Rechtslage weiter festhält.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass eine Sanierungssatzung mit zunehmendem Zeitablauf ihre belastende Regelungswirkung gegenüber den Normunterworfenen und insbesondere gegenüber den Eigentümern von Grundstücken im Sanierungsgebiet einbüßen kann. Zwar führt allein ein längerer Zeitablauf seit Erlass einer Sanierungssatzung oder eine unzureichend zügige Förderung der Sanierung grundsätzlich nicht automatisch dazu, dass eine Sanierungssatzung funktionslos wird bzw. außer Kraft tritt (BVerwG, U.v. 20.10.1978 - IV C 48.76 - NJW 1979, 2577 = juris Rn. 21; B.v. 12.4.2011 - 4 B 52.10 - ZfBR 2011, 477 = juris Rn. 6; U.v. 20.3.2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 = juris Rn. 14). Es kann sich aber in Fällen, in denen eine Sanierungssatzung vor längerer Zeit erlassen wurde, ohne dass seither das Sanierungsverfahren vorangetrieben worden ist und ohne dass die Sanierungsziele zunehmend konkreter geworden sind, dies unter Berücksichtigung der Bedeutung und Tragweite des Art. 14 Abs. 1 GG dahin auswirken, dass eine Genehmigung gem. § 144 Abs. 1, § 145 BauGB ggf. erteilt werden muss: Die sanierungsrechtliche Genehmigungspflicht erfüllt u.a. die Aufgabe, die im allgemeinen Städtebaurecht eine Veränderungssperre erfüllt. Dem entspricht es, dass nach § 145 Abs. 2 BauGB die Genehmigung nur versagt werden darf, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang oder die mit ihm erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder dem Sanierungszweck zuwiderlaufen würde. Das ist der Fall, wenn das Vorhaben dem Sanierungskonzept nicht entspricht; hierfür muss sich die Behinderung der Sanierung konkret abzeichnen. Die Regelungen gem. §§ 144, 145 BauGB dienen u.a. dazu, den Gemeinden einen angemessenen Zeitraum für eine Verwirklichung ihrer Sanierungsziele bis hin zur Aufstellung eines Sanierungsbebauungsplans einzuräumen. Dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Eigentums wird dabei dadurch Rechnung getragen, dass der Zeitraum, der dem Satzungsgeber für die Realisierung der Ziele der Sanierungssatzung zur Verfügung steht, nicht unbeschränkt ist. Liegt etwa der Erlass der Sanierungssatzung verhältnismäßig weit zurück und sind die Sanierungsziele nicht konkretisiert, ist insbesondere ein Sanierungsbebauungsplan noch nicht aufgestellt, so kann dies bei der Prüfung eines konkreten Genehmigungsantrags ein Grund sein, der im Rahmen des § 145 Abs. 2 BauGB zu berücksichtigen ist und dessen Berücksichtigung je nach Lage der Dinge dazu führen kann, dass die Genehmigung nicht (mehr) versagt werden darf (vgl. BVerwG, U.v. 20.10.1978 - IV C 48.76 - NJW 1979, 2577 = juris Rn. 21; U.v. 6.7.1984 - 4 C 14.81 - NVwZ 1985, 184 = juris Rn. 21; U.v. 7.9.1984 - 4 C 20.81 - BVerwGE 70, 83 = juris Rn. 31; B.v. 12.4.2011 - 4 B 52.10 - ZfBR 2011, 477 = juris Rn. 6).

Insofern erscheint es zumindest denkbar, dass durch eine neue Sanierungssatzung, die eine Altsatzung ersetzt, Belastungswirkungen am Maßstab von § 144 Abs. 1, § 145 BauGB, die zwischenzeitlich wegen Zeitablaufs nicht mehr gegeben oder jedenfalls abgeschwächt waren, aktualisiert bzw. „neubelebt“ werden. Im Falle des Neuerlasses einer inhaltsgleichen Sanierungssatzung ist daher im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob der Satzungsgeber das Satzungsrecht auf gänzlich „neue Füße gestellt“, also eine Satzung mit „erneuerter“ Beschwer erlassen hat, welche bisheriges, in seinen Eingriffswirkungen gegenüber dem Bürger abgeschwächtes Recht durch neue Regelungen vollständig ersetzt, um als sanierende Gemeinde (wieder) eine Rechtsstellung zu erhalten, wie wenn das Sanierungsgebiet erstmalig festgesetzt worden wäre. Hierfür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich.

Zwar sah sich der Antragsgegner nach eigenem Bekunden zum erneuten Erlass der Satzung im Jahr 2015 veranlasst, weil zwei Behörden dies erwartet hätten: zum einen das Grundbuchamt, das ohne einen erneuten Satzungsbeschluss die Eintragung von Sanierungsvermerken im Grundbuch verweigert habe, und zum anderen die Regierung von Schwaben, die für die Wiederaufnahme in das staatliche Förderprogramm einen neuen Satzungsbeschluss als Signal für weitere Fördermaßnahmen erwartet habe. Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, mit dem Neuerlass habe nicht nur die Rechtslage nach Maßgabe der bisherigen Satzung aus dem Jahr 2003 bestätigt werden, sondern eine Neuregelung getroffen werden sollen mit dem Zweck, eine aufgrund Zeitablauf verminderte belastende Regelungswirkung gegenüber den Normunterworfenen „aufzufrischen“. Auch aufgrund der dem Satzungserlassverfahren 2015 zugrundeliegenden Materialien kann nicht angenommen werden, der Antragsgegner habe mit dem Neuerlass der Satzung neues Recht mit neuem Regelungsinhalt und neuer Beschwer gesetzt.

In dem beglaubigten Auszug aus der Sitzungsniederschrift des Marktgemeinderates vom 24. Februar 2015 heißt es zum entsprechenden Tagesordnungspunkt des öffentlichen Sitzungsteils „4. Erneuerung der Sanierungssatzung“ lediglich:

„Die Ratsmitglieder wurden über die vom früheren Gemeinderat im Jahr 2003 beschlossene Sanierungssatzung informiert. Die Marktgemeinde A… beabsichtigt weiterhin Maßnahmen im Zuge der Städtebauförderung durchzuführen, wieder in das staatliche Förderprogramm aufgenommen zu werden und Zuwendungen für die Maßnahmen zu beantragen. Als wichtige Voraussetzung ist der Erlass der Sanierungssatzung notwendig.

Der Gemeinderat beschließt den Erlass der Sanierungssatzung nach dem in der Sitzung vorgelegten und erläuterten Entwurf, der als Bestandteil dieses Beschlusses der Niederschrift als Anlage beigefügt ist.“

In den Originalakten ist neben dem vorgenannten Auszug aus der Sitzungsniederschrift nur die vom Ersten Bürgermeister am 2. März 2015 ausgefertigte Original-Satzung enthalten. Weitere Unterlagen, etwa eine neue bzw. ergänzende Satzungsbegründung, eine vorbereitende Untersuchung bzw. sonstige Ermittlungsunterlagen, Abwägungsvorlagen o.ä., lagen dem Beschluss nach Maßgabe des in den Akten befindlichen Auszugs aus der Niederschrift des Marktgemeinderats vom 24. Februar 2015 nicht zu Grunde. Hätte der Marktgemeinderat eine neue Regelung mit erneuerten Eingriffswirkungen (insbesondere mit Blick auf §§ 144, 145 BauGB) schaffen wollen, wäre er, um nicht gegen das auch bei Sanierungssatzungen geltende Abwägungsgebot (vgl. BVerwG, U.v. 4.3.1999 - 4 C 8.98 - NVwZ 1999, 1336 = juris Rn. 19; B.v. 24.3.2010 - 4 BN 60.09 - NVwZ 2010, 1490 = juris Rn. 3; VGH BW, U.v. 8.7.2010 - 5 S 3092/08 - juris Rn. 58 ff.) zu verstoßen, gehalten gewesen, auf Basis einer vorbereitenden Untersuchungen (§ 141 Abs. 1 BauGB) oder ggf. sonstiger hinreichender Beurteilungsgrundlagen (§ 141 Abs. 2 BauGB) weitere Ermittlungen anzustrengen (vgl. OVG NRW, U.v. 16.10.2006 - 7 D 69/05.NE - BauR 2007, 687 = juris Rn. 43; vgl. auch OVG Saarl., B.v. 31.3.1993 - 2 N 1/91 - juris Rn. 42). Insofern hätte für eine gänzlich neue Satzung mit „runderneuerter“ Beschwer der Rekurs auf die heute 14 Jahre alte bzw. im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses 12 Jahre alte Voruntersuchung aus dem Jahr 2003 nicht mehr ausgereicht, zumal in den ersten Jahren nach Erlass der ursprünglichen Sanierungssatzung bereits umfangreiche Sanierungsmaßnahmen hinsichtlich der Hauptstraße, der Graf-von-Werdenberg Straße sowie in Teilbereichen des Marktplatzes durchgeführt worden sind. Für ein bloßes Festhalten an der bisherigen Rechtslage ohne Schaffung erneuerter Eingriffswirkungen spricht insbesondere auch, dass es nach den vorliegenden Unterlagen an jeglicher vertiefter inhaltlicher Auseinandersetzung des Marktgemeinderats zu den Fragen fehlt, ob und wo im Vergleich zum Jahr 2003 städtebauliche Missstände fortbestehen, ob und warum gerade das vom Geltungsbereich betroffene Gebiet weiterhin als sanierungsbedürftig eingestuft wird und warum genau dieses Gebiet als Sanierungsgebiet abgesteckt wurde. Gerade weil der Antragsgegner vor Erlass der aktuellen Satzung keine erneuten Untersuchungen durchgeführt und konkretere Planungen anvisiert hat und weil unter Verzicht auf eine aktualisierte Abwägung die „vom früheren Gemeinderat im Jahr 2003 beschlossene Sanierungssatzung“ (Niederschrift vom 24. Februar 2015) berücksichtigt wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Marktgemeinderat eine gänzlich neue Satzungsregelung schaffen wollte. Vielmehr sollte lediglich - als Signal gegenüber anderen Behörden - klargestellt werden, dass an der im Jahr 2003 beschlossenen Sanierungssatzung mit identischem Regelungsinhalt festgehalten wird.

Unter Berücksichtigung des (im Vergleich zur Altregelung identischen) Satzungswortlauts und den zugrundeliegenden Materialien kann daher nicht angenommen werden, der Gemeinderat habe mit dem Satzungserlass 2015 mehr als nur eine die bisherige Rechtslage bestätigende Regelung erlassen. Das hat zur Konsequenz, dass auch im Anwendungsbereich der §§ 144, 145 BauGB weiterhin von einer nunmehr bald 14 Jahre alten, nur teilweise umgesetzten Satzungsnorm auszugehen ist. Weder der Antragsgegner noch die ansonsten für die Genehmigungserteilung bzw. – versagung zuständige Behörde (vgl. die differenzierte Regelung in § 145 Abs. 1 BauGB) könnte sich deshalb gegenüber den Eigentümern von Grundstücken im Sanierungsgebiet darauf berufen, es handele sich bei der im Jahr 2015 neu erlassenen Satzungsregelung um neu gesetztes Satzungsrecht und damit um ein in der Sache „neues“ Sanierungsgebiet.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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27.05.2020 00:36

Tenor I. Der am 8. Juli 2011 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan „Nr. 280 II,C. Süd, nördlich der H.-straße-Teilbereich Ost‘ mit integriertem Grünordnungsplan“ ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin hat die...
27.11.2013 00:00

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin, die als Studienbewer
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13.02.2013 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstre
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22.06.2011 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger, ein 1970 geborener togoischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu seiner deutschen Ehefrau.
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(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
2.
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.

(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;
2.
die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Absatz 2 im Zusammenhang steht;
3.
ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
4.
die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
5.
die Teilung eines Grundstücks.

(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.

(4) Keiner Genehmigung bedürfen

1.
Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
2.
Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge;
3.
Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;
4.
Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;
5.
der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
2.
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.

(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;
2.
die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Absatz 2 im Zusammenhang steht;
3.
ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
4.
die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
5.
die Teilung eines Grundstücks.

(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.

(4) Keiner Genehmigung bedürfen

1.
Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
2.
Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge;
3.
Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;
4.
Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;
5.
der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. Entsprechendes gilt für einen Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Verpflichtung, die auf einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk ruhen soll.

(2) Diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als ihr Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entgegenstehen. In einem solchen Fall gilt, wenn der Kläger veräußert hat, die Vorschrift des § 265 Abs. 3.

Tenor

I.

Der am 8. Juli 2011 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan „Nr. 280 II,C. Süd, nördlich der H.-straße-Teilbereich Ost‘ mit integriertem Grünordnungsplan“ ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Nr. 280 II, C. Süd, nördlich der H.-straße-Teilbereich Ost‘ mit integriertem Grünordnungsplan“ (im Folgenden: Bebauungsplan „Nr. 280 II“).

1. Der Planung für das Gebiet des angegriffenen Bebauungsplans „Nr. 280 II“ und für das westlich anschließende Gebiet des Bebauungsplans „Nr. 280 I“ war am 26. April 2007 zunächst ein Aufstellungsbeschluss für einen beide Gebiete umfassenden Vorhaben- und Erschließungsplan „Nr. 280“ vorausgegangen. Nach dem Rückzug des Vorhabenträgers teilte die Antragsgegnerin das Plangebiet mit Beschluss des Stadtrats vom 23. Juli 2009 in die Plangebiete „Nr. 280 I“ und „Nr. 280 II“ auf.

In seiner Sitzung am 23. Juli 2009 beschloss der Stadtrat für das Gebiet „Nr. 280 II“ die Aufstellung des Bebauungsplans für ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einzelhandel im beschleunigten Verfahren. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 31. Juli 2009 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Nachdem die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin als neue Grundstückseigentümerin mit dieser Planung nicht einverstanden war, änderte die Antragsgegnerin mit Stadtratsbeschluss vom 28. April 2010 den Planentwurf und legte für das Gebiet eine Mischgebietsnutzung fest. Am 7. Mai 2010 wurde die Änderung im Amtsblatt bekannt gemacht und in der Zeit vom 10. Mai bis 4. Juni 2010 öffentlich ausgelegt. Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin erhob am 4. Juni 2010 Einwendungen. Am 27. Januar 2011 billigte der Stadtrat den Planentwurf mit Änderungen und beschloss die Auslegung des Entwurfs. Am 11. Februar 2011 wurde die öffentliche Auslegung im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. In der Zeit vom 21. Februar bis 25. März 2011 wurde der geänderte Planentwurf öffentlich ausgelegt. Am 25. März 2011 erhob die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin erneut Einwendungen. Am 30. Juni 2011 beschloss der Stadtrat den Bebauungsplan als Satzung. Der Oberbürgermeister fertigte den Bebauungsplan am 6. Juli 2011 aus. Die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin erfolgte am 8. Juli 2011.

Das westlich des Stadtzentrums im Stadtteil Kr. gelegene, ca. 8300 m³ große Plangebiet überplant einen Teilbereich des ehemaligen amerikanischen Militärareals „C. Süd“. Es grenzt im Norden an die Bürgermeister-Ackermann-Straße, im Osten an die Luther-King-Straße, im Süden an die H.-straße und im Westen an das Plangebiet des bestandskräftigen Bebauungsplans „Nr. 280 I,C. Süd, nördlich der H.-straße - Teilbereich West‘„. In § 9 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Nr. 280 II“ heißt es zum Immissionsschutz auszugsweise wie folgt:

„§ 9 (Immissionsschutz)

(1) Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes sind schutzbedürftige Nutzungen an den in der Planzeichnung gekennzeichneten Fassaden grundsätzlich nicht zulässig...

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Anordnung von schutzbedürftigen Nutzungen an den so ... gekennzeichneten Fassaden zulässig, wenn für diese Räume der Schallschutz gemäß Abs. 5 nachgewiesen wird und eine ausreichende Frischluftzufuhr durch kontrollierte mechanische Belüftung ... sichergestellt wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anordnung von schutzbedürftigen Nutzungen an den so ... gekennzeichneten Fassaden zulässig, wenn für diese Räume der Schallschutz gemäß Abs. 5 nachgewiesen wird.

(4) ...

(5) Die erforderlichen Schalldämm-Maße der Umfassungsbauteile schutzbedürftiger Nutzungen sind auf der Grundlage der Anforderungen der DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989, zu ermitteln.

(6) ...

2. Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin war bis 2013 Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Plangebiet. Im Januar 2013 veräußerte sie die im Plangebiet gelegenen Grundstücke FlNr. .../... und .../... Gemarkung Kr. an die Antragstellerin. Am 28. Januar 2013 bzw. 4. Juli 2013 wurde diese als neue Grundstückseigentümerin ins Grundbuch eingetragen.

3. Bereits am 6. Juli 2012 hat die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin Normenkontrollantrag gestellt. In der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2014 hat die Antragstellerin erklärt, dass sie als Rechtsnachfolgerin der Grundstücke den Rechtsstreit übernehme. Sie macht im Wesentlichen geltend: Der Bebauungsplan sei formell rechtswidrig. Er sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht, weil er auf DIN-Vorschriften verweise, aber nicht darauf hingewiesen worden sei, wo diese ausgelegt seien. Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtswidrig. Er sei nicht erforderlich und in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft.

Die Antragstellerin beantragt,

festzustellen, dass der am 8. Juli 2011 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 280 II „C. Süd, nördlich der H.-straße-Teilbereich Ost“ der Antragsgegnerin unwirksam ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie tritt den Ausführungen der Antragstellerin entgegen.

Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A. Der Antrag ist zulässig.

1. Die Antragstellerin ist antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Eine solche Rechtsverletzung kommt regelmäßig in Betracht, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks (auch) gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundeigentum betreffen und damit dessen Inhalt und Schranken (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) bestimmen (BVerwG, B. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragstellerin ist (neue) Eigentümerin der im Plangebiet gelegenen Grundstücke FlNr. .../... und .../... und wendet sich unter anderem gegen die Festsetzungen auf diesen Grundstücken.

2. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann der Normenkontrollantrag nur innerhalb von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden. Diese Frist ist durch den rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist gestellten Normenkontrollantrag der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin gewahrt. Dass die Antragstellerin selbst das Verfahren erst nach Ablauf dieser Frist übernommen hat, ist unerheblich. Mit der Fortführung des Normenkontrollverfahrens durch die Antragstellerin ist die Antragsfrist nicht erneut angelaufen. Vielmehr hat sie als Rechtsnachfolgerin der früheren Grundstückseigentümerin den Rechtsstreit gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der Lage als Hauptpartei übernommen, in der er sich befunden hat. Nach § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet ist, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen, wenn über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig ist. Die Bestimmung findet bei Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne entsprechende Anwendung. Solche Verfahren sind den in § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Rechtsstreitigkeiten über Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts an einem Grundstück aufgrund der grundstückbezogenen Komponente der Antragsbefugnis gleichzustellen; das gilt jedenfalls dann, wenn sich - wie hier - der Anspruch auf gerichtliche Prüfung aus dem Grundeigentum oder aus einer sonstigen dinglichen Berechtigung an einem im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans gelegenen Grundstück ergibt (so auch OVG Berlin, U. v. 26.1.1996 - 2 A 9/92 - NVwZ 1997, 506/507; vgl. auch OVG NRW, U. v. 30.7.1999 - 10a D 53/97.NE - BRS 62 Nr. 80, insoweit nicht abgedruckt; HessVGH, U. v. 28.5.2001 - 9 N 1626/96 - juris Rn. 25; allgemein zur Anwendbarkeit des § 266 im Verwaltungsprozess vgl. BayVGH, U. v. 23.1.1998 - 8 B 93.4007 - BayVBl 1998, 563; OVG MV, B. v. 16.4.2012 - 3 L 156/08 - NordÖR 2012, 452 m.w.N; OVG SA, U. v. 25.4.2012 - 2 L 192/09 - juris Rn. 38).

3. Für den Antrag besteht ein Rechtsschutzinteresse.

Das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts für den Antragsteller nutzlos erscheint, weil er mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung seine Rechtsstellung aktuell nicht verbessern kann. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, wenn nicht auszuschließen ist, dass die positive Entscheidung über den Normenkontrollantrag für den Antragsteller von Nutzen sein kann (vgl. BVerwG, B. v. 19.11.2007- 4 BN 49/07 - BRS 71 Nr. 44; B. v. 4.6.2008 - 4 BN 13/08 - ZfBR 2008, 681). Nach diesen Maßstäben ist das Rechtsschutzinteresse hier gegeben. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung sind bei der Antragsgegnerin mehrere Bauanträge der Antragstellerin anhängig, die im Fall der Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans möglicherweise positiv zu verbescheiden sind.

B. Der Antrag ist begründet.

Der am 8. Juli 2011 bekannt gemachte Bebauungsplan „Nr. 280 II,C. Süd, nördlich der H.-straße-Teilbereich Ost‘ mit integriertem Grünordnungsplan“ ist für unwirksam zu erklären, weil er nach Überzeugung des Senats ungültig ist (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO).

Der Bebauungsplan leidet an einem zu seiner (vollständigen) Unwirksamkeit führenden formellen Mangel. Er ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, weil der Verweis in § 9 Abs. 5 der textlichen Festsetzungen, dass die erforderlichen Schalldämm-Maße der Umfassungsbauteile schutzbedürftiger Nutzungen auf der Grundlage der Anforderungen der „DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989“ zu ermitteln sind, den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung nicht genügt.

Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen, wozu auch Bebauungspläne als Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) gehören, verkündet werden. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.11.1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283/291; BVerwG, B. v. 29.7.2010 - BVerwG 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567/1568). Bei Bebauungsplänen ist allerdings nur die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Im Übrigen genügt es, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB). Wegen dieser Sonderform der Bekanntmachung gelten bei der Bezugnahme auf allgemein nicht ohne Weiteres zugängliche Regelungswerke wie DIN-Vorschriften besondere Anforderungen (vgl. BVerwG, B. v. 5.12.2013 - 4 BN 48/13 - ZfBR 2014, 503).

Zwar steht es der Wirksamkeit eines Bebauungsplans nicht entgegen, wenn in den textlichen Festsetzungen auf DIN-Vorschriften verwiesen wird, ohne dass diese in ihrer vollständigen Fassung in den Festsetzungen wiedergegeben oder dem Plan als Anlage beigefügt werden. Weder dem Rechtsstaatsgebot noch der die Bekanntmachung von Bebauungsplänen betreffenden Vorschrift des § 10 Abs. 3 BauGB lässt sich entnehmen, dass der normative Inhalt eines Bebauungsplans allein aus sich selbst heraus erkennbar sein muss (vgl. BVerfG, B. v. 25.2.1988 - 2 BvL 26/84 - BVerfGE 78, 32/35; BVerwG, B. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567/1568). Die planende Gemeinde muss aber für den Fall, dass eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift verweist und sich erst aus dieser Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, sicherstellen, dass die Planbetroffenen auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567; B. v. 5.12.2013 - 4 BN 48/13 - ZfBR 2014, 503). Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er - wie hier - zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Eine den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechende Bekanntmachung kann die Gemeinde dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde oder in der Bekanntmachung (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB) hinweist (vgl. HessVGH, U. v. 20.3.2014 - 4 C 448/12.N - juris Rn. 59 f. m. w. N.).

Das ist hier nicht geschehen. Die Antragsgegnerin hat weder in der Bekanntmachung vom 8. Juli 2011 noch in der Planurkunde darauf hingewiesen, an welcher Stelle die „DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989“, die in dem Bebauungsplan nicht im Volltext wiedergegeben werden oder diesem als Anlage beigefügt wurden, für die Betroffenen zu finden oder einzusehen sind. Ob insoweit ein Hinweis auf die Beuth Verlag GmbH in Berlin als Bezugsquelle und die Möglichkeit der Einsichtnahme beim Deutschen Patent- und Markenamt genügt hätte (verneinend OVG BB, U. v. 21.3.2013 - OVG 10 A 1.10 - juris Rn. 52; bejahend wohl VGH BW, U. v. 15.11.2011 - 8 S 1044/09 - juris Rn. 9, 29; vgl. auch § 7 Abs. 5 BImSchG), muss nicht entschieden werden, weil ein solcher Hinweis nicht erfolgt ist. Allein der Umstand, dass die DIN-Vorschriften bei der Antragsgegnerin tatsächlich für jedermann einsehbar ausliegen, reicht jedenfalls nicht aus.

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe, derentwegen die Revision zuzulassen wäre, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 in Verbindung mit Satz 2 muss die Antragsgegnerin die Ziffer. I der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

(1) Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. Entsprechendes gilt für einen Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Verpflichtung, die auf einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk ruhen soll.

(2) Diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als ihr Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entgegenstehen. In einem solchen Fall gilt, wenn der Kläger veräußert hat, die Vorschrift des § 265 Abs. 3.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. Entsprechendes gilt für einen Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Verpflichtung, die auf einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk ruhen soll.

(2) Diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als ihr Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entgegenstehen. In einem solchen Fall gilt, wenn der Kläger veräußert hat, die Vorschrift des § 265 Abs. 3.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) (Inkrafttreten)

(2) bis (6) (Aufhebungs-, Änderungs- und zeitlich überholte Vorschriften)

(7) Für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, gilt die Frist des § 47 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein 1970 geborener togoischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu seiner deutschen Ehefrau.

2

Der Kläger kam im April 2000 nach Deutschland und betrieb ohne Erfolg zwei Asylverfahren. Eine im Januar 2003 geplante Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden, da er inzwischen nach Belgien weitergereist war. Dort stellte er zwei weitere Asylanträge, die ebenfalls abgelehnt wurden.

3

Während seines Aufenthalts in Deutschland lernte der Kläger die 1947 geborene deutsche Staatsangehörige M. K. kennen, die er im Dezember 2003 in Belgien heiratete. Im Juni 2004 beantragte er bei der Deutschen Botschaft in Brüssel die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Die Botschaft verwies den Kläger zunächst an die Auslandsvertretung in Togo. Nachdem sich der Kläger im August 2005 erneut an die Botschaft in Brüssel wandte, lehnte sie den Antrag nach einer getrennten Ehegattenbefragung mit Bescheid vom 28. April 2006 ab. Sie begründete ihre Entscheidung mit ernsthaften Zweifeln an der Absicht der Ehegatten, eine langfristige familiäre Lebensgemeinschaft zu gründen.

4

Die hiergegen gerichtete Klage hat beim Verwaltungsgericht keinen Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Berufung des Klägers nach Vernehmung seiner Ehefrau und einer Bekannten der Eheleute mit Urteil vom 23. April 2010 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger erfülle in zweifacher Hinsicht nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ehegattennachzug. Nach § 27 Abs. 1 AufenthG setze die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug voraus, dass beide Ehegatten ernsthaft beabsichtigten, im Bundesgebiet eine auf Dauer angelegte eheliche Lebensgemeinschaft zu führen. Bestehe insoweit berechtigter Anlass für eine nähere Prüfung, trage der Ausländer die Darlegungs- und Beweislast. Vorliegend habe Anlass zu näherer Prüfung bestanden, da der Kläger nach der (konkludenten) Visumversagung im September 2004 fast ein Jahr seine Einreise nicht weiter betrieben habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestünden gewichtige Zweifel am Willen der Eheleute, eine eheliche Lebensgemeinschaft miteinander zu führen. Der Kläger erfülle im Übrigen auch nicht das Spracherfordernis nach § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG.

5

Der Kläger rügt mit der Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Berufungsgericht überspanne mit seinen Ausführungen zur Eheführungsabsicht die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast. Das Spracherfordernis verstoße gegen Art. 6 und 3 GG sowie gegen Art. 8 EMRK. Außerdem sei das Urteil insoweit wegen der Bezugnahme auf ein anderes, ihm nicht bekanntes, Urteil nicht mit Gründen versehen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist unbegründet. Auf der Grundlage der den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug zu Recht verneint und den angefochtenen Ablehnungsbescheid als rechtmäßig bestätigt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes unterliegt (1.) und § 27 Abs. 1 AufenthG der Erteilung des begehrten Visums entgegensteht (2.). Ob das klägerische Begehren daneben - wie vom Berufungsgericht angenommen - auch am Spracherfordernis des § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG scheitert, bedarf bei dieser Sachlage keiner Entscheidung (3.). Die Verfahrensrüge hat ebenfalls keinen Erfolg (4.).

7

1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Klagebegehren nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu beurteilen ist. Die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes ist nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen, da die Rechtsstellung des Klägers nicht von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) erfasst wird. Nach § 1 FreizügG/EU regelt dieses Gesetz nur die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihren Familienangehörigen, nicht aber die Einreise und den Aufenthalt von Familienangehörigen deutscher Staatsangehöriger.

8

Auch die durch das Freizügigkeitsgesetz/EU umgesetzte Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 - sog. Unionsbürgerrichtlinie - gilt nach ihrem Art. 3 Abs. 1 ("Berechtigte") nur für Unionsbürger, die sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, begeben oder sich dort aufhalten, und deren Familienangehörige. Damit findet die Richtlinie keine Anwendung auf Unionsbürger, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht haben und sich stets in dem Mitgliedstaat aufgehalten haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Folglich können deren Familienangehörige aus der Richtlinie kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht herleiten (EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - Rs. C-434/09, McCarthy - Rn. 31 ff.).

9

Familienangehörige von Deutschen unterfallen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union allerdings dann den aus dem Freizügigkeitsrecht abgeleiteten unionsrechtlichen Nachzugsregelungen, wenn es sich um sog. Rückkehrerfälle handelt (EuGH, Urteile vom 7. Juli 1992 - Rs. C-370/90, Singh - InfAuslR 1992, 341 und vom 11. Dezember 2007 - Rs. C-291/05, Eind - InfAuslR 2008, 114). Dies setzt aber voraus, dass der deutsche Ehegatte in so nachhaltiger Weise von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, dass die praktische Wirksamkeit seines Freizügigkeitsrechts als Unionsbürger es erfordert, seinem Ehepartner einen unionsrechtlichen Nachzugsanspruch zuzubilligen (vgl. Senatsurteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 17.09 - NVwZ 2011, 495, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, Rn. 10 ff.). Ob bei Bestehen eines solchen unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des drittstaatsangehörigen Ehegatten eines Deutschen die Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU in unionsrechtskonformer Auslegung entsprechend anzuwenden sind oder ob eine unionsrechtskonforme Handhabung durch unmittelbaren Rückgriff auf das Unionsrecht sicherzustellen ist (zum Meinungsstand vgl. Urteil vom 16. November 2010 a.a.O. Rn. 10), bedarf auch im vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung. Denn beim Kläger liegen die Voraussetzungen eines sog. Rückkehrerfalles im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht vor. Seine deutsche Ehefrau hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts insgesamt nur wenige Tage - zweimal im Zusammenhang mit der Eheschließung und ein weiteres Mal im Jahre 2005 - zu Besuchszwecken in Belgien aufgehalten. Mit diesen Reisen nach Belgien und der dortigen Heirat hat sie nicht in so nachhaltiger Weise von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht, dass es die praktische Wirksamkeit des Freizügigkeitsrechts erforderte, dem Kläger einen unionsrechtlichen Nachzugsanspruch zuzubilligen. Dabei kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Ehefrau des Klägers bei ihren Kurzreisen nach Belgien durch Inanspruchnahme von Dienstleistungen von ihrem wirtschaftlichen Freizügigkeitsrecht in Gestalt der passiven Dienstleistungsfreiheit Gebrauch gemacht hat. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die Anwendung der in den sog. Rückkehrerfällen entwickelten Grundsätze nicht mehr notwendig ein Gebrauchmachen des Unionsbürgers von den wirtschaftlichen Grundfreiheiten voraus (zum wirtschaftlichen Freizügigkeitsrecht durch Erbringung von Dienstleistungen vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - Rs. C-60/00, Carpenter - Slg. 2002, I-6279). Vielmehr kann auch ein Gebrauchmachen von dem allgemeinen mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Freizügigkeitsrecht nach Art. 21 Abs. 1 AEUV geeignet sein, die Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Familiennachzugsregeln zu begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 - Rs. C-200/02, Zhu und Chen - InfAuslR 2004, 413 Rn. 34 ff.). Dennoch genügt, wie die vom Gerichtshof entschiedenen Fälle zeigen, nicht jede auch noch so geringfügige Ausübung des Freizügigkeitsrechts durch den Unionsbürger. Vielmehr ist für eine "Mitnahme" des Freizügigkeitsstatus in den Heimatstaat und eine entsprechende Begünstigung des drittstaatsangehörigen Ehegatten erforderlich, dass der Unionsbürger mit einer gewissen Nachhaltigkeit von seiner Freizügigkeit Gebrauch macht (Urteil vom 16. November 2010 a.a.O. Rn. 12 m.w.N.). Wo im Einzelnen die Grenze zu ziehen ist, von der an das Gebrauchmachen von den unionsrechtlichen Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechten in einem anderen Mitgliedstaat als ausreichend nachhaltig angesehen werden kann, um bei Rückkehr in den Heimatstaat ein unionsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Ehegatten zu rechtfertigen, und ob eine verallgemeinerungsfähige Konkretisierung insoweit überhaupt möglich ist, braucht auch im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn diese Grenze ist durch die kurzen Besuchsaufenthalte der Ehefrau in Belgien zweifellos nicht erreicht.

10

Nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs kann unter bestimmten Umständen allerdings auch bei Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der von seinem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, das Unionsrecht einer Aufenthaltsverweigerung im Herkunftsmitgliedstaat des Unionsbürgers entgegenstehen (vgl. EuGH, Urteile vom 5. Mai 2011 - Rs. C-434/09, McCarthy - und vom 8. März 2011 - Rs. C-34/09, Zambrano - EuGRZ 2011, 142). In diesem Zusammenhang hat sich der Gerichtshof aber nicht der - weitergehenden - Forderung der Generalanwältin Sharpston in ihren Schlussanträgen vom 30. September 2010 in der Rechtssache Zambrano angeschlossen. Die Generalanwältin ist für die Anerkennung eines unmittelbar aus dem Unionsbürgerstatus und dem Verbot umgekehrter Diskriminierung abgeleiteten bedingungslosen Aufenthaltsrechts eingetreten, auf das sich ein Unionsbürger gegenüber dem Staat seiner Staatsangehörigkeit auch ohne vorheriges Gebrauchmachen von seiner Freizügigkeit - einschließlich des damit verbundenen Anspruchs auf Familiennachzug nach unionsrechtlichen Regelungen - berufen kann. Der Gerichtshof betont demgegenüber, dass nach ständiger Rechtsprechung die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit und die zur Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Maßnahmen auch weiterhin nicht auf Sachverhalte anwendbar sind, die keine Berührung mit irgendeinem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt, und die mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen. Nach Auffassung des Gerichtshofs begründet aber allein der Umstand, dass ein Unionsbürger von seinem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat, noch keinen rein innerstaatlichen Sachverhalt. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein. Art. 20 AEUV steht daher nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird. Auf die mit dem Unionsbürgerstatus verbundenen Rechte, insbesondere auf das Recht aus Art. 21 AEUV, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, kann sich ein Unionsbürger auch gegenüber seinem Herkunftsmitgliedstaat berufen. Art. 21 AEUV ist hingegen nicht auf einen Unionsbürger anwendbar, der von seinem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat, sofern die Situation dieses Bürgers nicht von der Anwendung von Maßnahmen eines Mitgliedstaats begleitet ist, die bewirken, dass ihm der tatsächliche Genuss des Kernbereichs der durch den Unionsbürgerstatus verliehenen Rechte verwehrt oder die Ausübung seines Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen oder aufzuhalten, behindert würde (EuGH, Urteile vom 5. Mai 2011 a.a.O. Rn. 44 ff. und vom 8. März 2011 a.a.O. Rn. 42 ff.). In Anwendung dieser Grundsätze kommt der Gerichtshof in der Rechtssache McCarthy, in der es - wie hier - um die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts für den drittstaatsangehörigen Ehegatten eines Unionsbürgers ging, zu dem Ergebnis, dass dem Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands der mit dem Unionsbürgerstatus verbundenen Rechte nicht verwehrt oder die Ausübung des Rechts, sich gemäß Art. 21 AEUV im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht behindert würde. Anders als in der Rechtssache Zambrano, die minderjährige Unionsbürger und die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts für deren drittstaatsangehörigen Eltern betraf, bewirkt die Aufenthaltsverweigerung für den drittstaatsangehörigen Ehegatten nicht, dass der Unionsbürger verpflichtet wäre, das Hoheitsgebiet der Union zu verlassen. Aufgrund seiner Staatsangehörigkeit steht ihm im Herkunftsmitgliedstaat ein nicht an Bedingungen geknüpftes Aufenthaltsrecht zu. Daher fehlt es an einer Berührung mit irgendeinem der Sachverhalte, auf die das Unionsrecht abstellt, und weist diese Situation mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinaus (vgl. im Einzelnen EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 a.a.O. Rn. 50 ff.). In einem solchen Fall sind etwaige Benachteiligungen, denen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates nach dem Recht dieses Staates ausgesetzt sein können, allein im Rahmen des internen Rechtssystems dieses Staates zu entscheiden (EuGH, Urteile vom 25. Juli 2008 - Rs. C-127/08, Metock - NVwZ 2008, 1097 Rn. 78 und vom 5. Juni 1997 - Rs. C-64/96 und C-65/96, Uecker und Jacquet - Slg. 1997, I-3171 Rn. 23).

11

Die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes auf Familienangehörige inländischer Unionsbürger, denen kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zusteht, verstößt auch nicht nach nationalem Recht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dabei kann dahinstehen, ob angesichts der Verpflichtung zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und der dadurch bedingten Betroffenheit unterschiedlicher Rechtskreise überhaupt gleiche oder vergleichbare Sachverhalte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. November 1989 - 1 BvR 986/89 - NJW 1990, 1033 und vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 - BVerfGE 116, 135 <159>). Denn die aus dem Nebeneinander von Unionsrecht und nationalem Recht entstehende Ungleichbehandlung ist jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Ist eine Übertragung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf Familienangehörige von inländischen Unionsbürgern, die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht haben, unionsrechtlich nicht geboten, liegen hinreichend gewichtige Gründe vor, dass in diesen Fällen die für alle nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländer geltenden Bestimmungen des nationalen Aufenthaltsrechts zur Anwendung kommen (Urteil vom 16. November 2010 a.a.O. Rn. 16 m.w.N.).

12

2. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind daher die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), die - soweit hier einschlägig - auch derzeit noch unverändert gelten.

13

Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 AufenthG richtet sich die Erteilung eines nationalen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt nach den für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Für den ausländischen Ehegatten eines Deutschen wird gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erteilt.

14

Mit der Regelung in § 27 Abs. 1 AufenthG hat der Gesetzgeber für den Familiennachzug - wie bereits in § 17 Abs. 1 AuslG 1990 - die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen aufenthaltsrechtlichen Rechtswirkungen nachgezeichnet (BTDrucks 15/420 S. 80 f. zu § 27 AufenthG und BTDrucks 11/6321 S. 60 zu § 17 Abs. 1 AuslG 1990). Danach reicht allein das formale Band der Ehe nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten. Erst der Wille zur Herstellung bzw. Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet löst den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG aus. Dieser Wille muss, wie sich aus dem Wesen der Ehe als Lebensgemeinschaft von Mann und Frau ergibt, bei beiden Eheleuten bestehen (vgl. Urteil vom 30. März 2010 - BVerwG 1 C 7.09 - BVerwGE 136, 222 Rn. 15 m.w.N.).

15

Für Anträge auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug folgt daraus, dass es entscheidend darauf ankommt, ob die Eheleute die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet herstellen wollen, mithin nicht lediglich eine Scheinehe vorliegt. In diesem Zusammenhang sind die Behörden und Gerichte bei berechtigtem Anlass zur Prüfung befugt, ob der Wille der Ehepartner, die Ehe im Bundesgebiet zu führen, nur vorgeschützt ist. Diese Nachprüfung darf freilich nur unter Wahrung der Verfassungsgebote geschehen, die Menschenwürde und die Intimsphäre der Betroffenen zu achten und zu schützen (vgl. Urteil vom 30. März 2010 a.a.O. Rn. 16 m.w.N.). In diesem Rahmen ist sie auch mit Art. 12 EMRK - dem Recht auf Eheschließung - zu vereinbaren (vgl. EGMR, Urteil vom 14. Dezember 2010 - Nr. 34.848/07, O'Donoghue u.a. - NLMR 2010, 363).

16

Für die innere Tatsache, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet führen zu wollen, trägt der Ausländer die materielle Beweislast, denn der Herstellungswille gehört beim Familiennachzug zu den für den Ausländer günstigen Tatsachen. Verbleiben hier nach Ausschöpfung der zugänglichen Beweisquellen auch bei nur einem Ehepartner Zweifel, trägt der Ausländer die Last des non liquet (vgl. Urteil vom 30. März 2010 a.a.O. Rn. 17 f. m.w.N.).

17

An dieser Beweislastverteilung hat sich durch die Einfügung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG nichts geändert. Danach wird ein Familiennachzug nicht zugelassen, wenn feststeht, dass die Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Mit diesem durch das Richtlinienumsetzungsgesetz in das Aufenthaltsgesetz neu eingefügten Ausschlusstatbestand hat der Gesetzgeber Art. 16 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 - sog. Familienzusammenführungsrichtlinie - nahezu wortgleich umgesetzt. Daneben können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie den Antrag auf Einreise zum Zweck der Familienzusammenführung u.a. dann ablehnen, wenn zwischen dem Zusammenführenden und dem Familienangehörigen keine tatsächlichen ehelichen oder familiären Bindungen (mehr) bestehen. Von dieser Ermächtigung hat der nationale Gesetzgeber durch den - nicht nur in den von der Familienzusammenführungsrichtlinie erfassten Fällen des Nachzugs zu einem Drittstaatsangehörigen (vgl. Art. 1 der Richtlinie) zu beachtenden - Grundtatbestand des Familiennachzugs in § 27 Abs. 1 AufenthG Gebrauch gemacht. Aus der Entstehungsgeschichte der Familienzusammenführungsrichtlinie ergibt sich, dass der Versagungstatbestand in Art. 16 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie die Regelung in Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie nicht verdrängen, sondern lediglich ergänzen soll. Unionsrechtlich ist es daher nicht ausgeschlossen, auch bei mangelnder Erweislichkeit einer Schein- oder Zweckehe eine Familienzusammenführung abzulehnen, wenn keine tatsächlichen ehelichen Bindungen bestehen oder ein entsprechender Wille nicht bei beiden Eheleuten feststellbar ist (vgl. Urteil vom 30. März 2010 a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Auch der deutsche Gesetzgeber hat anlässlich der Umsetzung der Familienzusammenführungsrichtlinie den Versagungsgrund des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG in das Aufenthaltsgesetz nur aufgenommen, um durch die ausdrückliche Normierung dem Missbrauch eines Aufenthaltsrechts entgegenzuwirken und den Anreiz zur Schließung von Scheinehen zu nehmen (BTDrucks 16/5065 S. 3 und 152). Die Vorschrift sollte mit ihrer Signalwirkung hingegen keinesfalls die bisher bestehende Beweislastverteilung verändern, um nicht das gesetzgeberische Anliegen ins Gegenteil zu verkehren (BTDrucks 16/5498 S. 4 f.). Folglich ist § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG nicht als abschließende Regelung zu verstehen. Bei Nichterweislichkeit einer Schein- oder Zweckehe verdrängt die Vorschrift daher nicht den Grundtatbestand des § 27 Abs. 1 AufenthG. Auch ändert sie nichts an der materiellen Beweislast des Ausländers für die Absicht der Eheleute, im Bundesgebiet eine eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen (vgl. Urteil vom 30. März 2010 a.a.O. Rn. 18 f.).

18

Ausgehend von diesem Verständnis der Vorschriften ist die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der Grundlage seiner nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit bindenden tatrichterlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass beide Ehepartner einander in der Anfangszeit ihrer Beziehung durchaus zugeneigt gewesen und vertraulich miteinander umgegangen seien, der Wunsch der Eheleute zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Laufe der Jahre aber immer weiter in den Hintergrund getreten sei (UA S. 10), lässt erkennen, dass es sich nicht die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen konnte, dass die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG vorliegen. Die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug setzt nach § 27 Abs. 1 AufenthG jedoch voraus, dass beide Ehegatten (weiterhin) den Willen haben, im Bundesgebiet eine eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen. Diesbezüglich konnte das Berufungsgericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung ebenfalls nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit gewinnen. In diesem Zusammenhang hat es vor allem beim Kläger, aber auch bei seiner Ehefrau gegen einen Eheführungswillen sprechende Indizien festgestellt. Erste Anhaltspunkte fand es bezüglich des Klägers bereits in dessen aufenthaltsrechtlicher Vorgeschichte: Der Kläger hatte seinen mittlerweile 10-jährigen Aufenthalt in der Europäischen Union durch das Betreiben erfolgloser Asylverfahren erwirkt. Seine nachhaltigen Versuche, sich mit den Mitteln des Asylrechts ein ihm ansonsten verwehrtes Bleiberecht in Europa zu verschaffen, und sein Untertauchen zur Verhinderung der Abschiebung begründeten ein erhebliches Indiz dafür, dass er auch die eingegangene Ehe für aufenthaltsrechtliche Zwecke instrumentalisiere. Weitere Zweifel erschlossen sich dem Berufungsgericht aus dem Verhalten des Klägers gegenüber seiner Ehefrau im Zusammenhang mit seiner Ausreise nach Belgien. Nach deren Angaben sei er Anfang 2003 nicht mehr erreichbar gewesen. Erst viereinhalb Monate später habe er sich telefonisch auf Belgien gemeldet und ihr mitgeteilt, er wolle sie in Belgien heiraten. Hinzu kam für das Berufungsgericht, dass die Ehepartner einander seit dem letzten Besuch der Ehefrau in Belgien im November 2005 nicht mehr gesehen hatten. Es wertete die von der Ehefrau angeführten Hindernisse - wie die Versorgung ihrer Hunde und die Abneigung gegen das belgische Wohnheim - als nicht unüberwindlich. Insbesondere vermochte es jedenfalls keinen nachvollziehbaren Grund zu erkennen, warum die Ehefrau den Kläger viereinhalb Jahre lang überhaupt nicht mehr besucht habe. Dazu verwertete es, dass der Kläger seine Ehefrau nur sehr eingeschränkt an seinem Leben hatte teilhaben lassen. Es stellte fest, dass der Kläger seiner Ehefrau nichts über seine Kindheit erzählt und ihr auch nicht die wahren Gründe für seine Ausreise aus Togo genannt hatte. Auch hatte die Ehefrau zu den im Bundesgebiet lebenden Halbbrüdern und Bekannten des Klägers keinen Kontakt; sie hatte Besuchsreisen eines Freundes des Klägers nach Belgien nicht für eigene Besuche genutzt bzw. war nicht einmal regelmäßig über diese Besuche informiert.

19

Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden; insbesondere wurde ihr mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG kein überzogener Maßstab zugrunde gelegt. Da dem Berufungsgericht nach Ausschöpfung der vorhandenen Beweisquellen und eingehender Würdigung der Gesamtumstände erhebliche Zweifel bezüglich des bei beiden Ehegatten notwendigen Willens zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft verblieben, musste es zu Lasten des Klägers eine Beweislastentscheidung treffen.

20

3. Scheitert die Erteilung eines nationalen Visums zum Ehegattennachzug schon an § 27 Abs. 1 AufenthG, bedarf keiner Entscheidung, ob einem Nachzugsanspruch daneben - wie vom Berufungsgericht angenommen - nach § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auch entgegensteht, dass der Kläger sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.

21

4. Die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge hat keinen Erfolg. Sie ist mangels hinreichender Darlegung bereits unzulässig. Insoweit macht die Revision geltend, das Berufungsurteil verstoße gegen § 138 Nr. 6 VwGO, weil das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zum Spracherfordernis auf ein dem Kläger nicht bekanntes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg verweist.

22

Nach § 138 Nr. 6 VwGO liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, wenn "die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist". Dieser Revisionsgrund bezieht sich auf den notwendigen (formellen) Inhalt eines Urteils (§ 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Danach müssen im Urteil diejenigen Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, welche für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Sinn dieser Regelung ist es zum einen, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten, und zum anderen, dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung deshalb nur, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe diese doppelte Funktion nicht mehr erfüllen können. Das ist nach der Rechtsprechung nicht nur dann der Fall, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind, weil die angeführten Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie völlig unzureichend sind (vgl. Urteil vom 28. November 2002 - BVerwG 2 C 25.01 - BVerwGE 117, 228 <230 f.> m.w.N.).

23

Daran gemessen scheitert die Rüge fehlender Urteilsgründe bereits daran, dass sie sich nicht auf die Gesamtheit der die Entscheidung tragenden Gründe, sondern nur auf einen von zwei die Entscheidung selbstständig tragenden Begründungsstränge bezieht und nicht darlegt, weshalb das Urteil auch nicht mit Blick auf die die Entscheidung selbstständig tragende weitere Begründung den formellen Anforderungen des § 138 Nr. 6 VwGO genügt. Im Übrigen hat das Berufungsgericht hinsichtlich des weiteren Versagungsgrundes fehlender Sprachkenntnisse die für seine Entscheidung maßgebenden Erwägungen zwar knapp, aber aus sich heraus hinreichend verständlich angegeben und nur ergänzend auf ein anderes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg verwiesen, das durch Datum und Aktenzeichen sowie unter Hinweis auf seine Veröffentlichung in juris näher bezeichnet war. Dies ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Kostenersatz für Maßnahmen an den Abwasserbeseitigungsanlagen der Stadt Güstrow (Anschlussbeitragssatzung – ABS) vom 08. November 2000 i.d.F. der ersten Änderung vom 04. November 2002 und der zweiten Änderung vom 15. Februar 2010.

2

Der Antragsteller ist Eigentümer des im Gebiet der Stadt Güstrow gelegenen Grundstücks Flurstück ##, Flur #, Gemarkung A-Stadt. Mit Duldungsbescheid vom 27. Dezember 2004 forderte der Bürgermeister der Antragsgegnerin den Antragsteller auf, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück wegen eines Anschlussbeitrages zu dulden. Die hiergegen gerichtete Klage wies das VG Schwerin mit Urteil vom 18.11.2010 (4 A 975/06) ab. Über den Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung (1 L 235/10) ist noch nicht entschieden.

3

Bereits am 18. Mai 2010 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Er ist der Auffassung, der Antrag sei zulässig. Er werde durch die Erhebung von Anschlussbeiträgen auf Grundlage der genannten Satzung in seinen Rechten verletzt, weil die Satzung einen Eingriff in das durch Art. 14 Grundgesetz (GG) geschützte Eigentum gestatte.

4

Der Antrag sei auch begründet. Die Anschlussbeitragssatzung sei bereits formell rechtswidrig, weil die Hauptsatzung der Stadt Güstrow nichtig sei. Als Folge davon verfüge der Antragsgegner nicht über wirksame Vorschriften zur Bekanntmachung von Satzungsrecht. § 1 Abs. 2 ABS definiere das Stadtgebiet anhand einer als Anlage beigefügten Karte. In dieser Karte werde das Stadtgebiet aber nicht mit hinreichender Deutlichkeit vom nicht zur Stadt Güstrow gehörenden Umland abgegrenzt.

5

In materiell-rechtlicher Hinsicht sei die Anschlussbeitragssatzung wegen einer fehlerhaften Regelung des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht unwirksam. Das Kommunalabgabengesetz vom 01. Juni 1993 (KAG 1993) sei ohne die erforderliche Gesetzesbegründung erlassen worden und scheide daher als Rechtsgrundlage der Anschlussbeitragssatzung von vornherein aus. Entsprechendes gelte für die KAG-Novelle 2005. Diese leide zudem daran, dass ein damals am OEufach0000000005 tätiger Richter an der Ausarbeitung der Novelle mitgewirkt habe. Darin liege eine unzulässige Verquickung von Legislative, Exekutive und Judikative. Die Anschlussbeitragssatzung könne lediglich auf das Kommunalabgabengesetz vom 11. April 1991 (KAG 1991) gestützt werden. Während aber § 8 Abs. 7 KAG 1991 vorsehe, dass die Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der Satzung entstehe, stelle § 7 Abs. 3 ABS auf das Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung ab. Damit werde der Entstehenszeitpunkt der Beitragspflicht und auch der Ablauf der Festsetzungsfrist unzulässig hinausgezögert. Etwas anderes ergebe sich auch dann nicht, wenn man von der Wirksamkeit des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Novelle 2005 (KAG M-V) ausgehe. Zwar stelle nunmehr auch § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V für das Entstehen der Beitragspflicht auf das Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung ab. Allerdings könne dies keine Auswirkung auf Festsetzungsfristen haben, die nach Maßgabe des KAG 1991 angelaufen und zwischenzeitlich abgelaufen seien. Auch die Beitragskalkulation sei fehlerhaft. Der Antragsgegner habe bereits im Rahmen der Kalkulation der Benutzungsgebühr Herstellungskosten berücksichtigt. Fehlerhaft sei schließlich die Fälligkeitsregelung in § 9 ABS.

6

Der Antragsteller beantragt,

7

die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Kostenersatz für Maßnahmen an den Abwasserbeseitigungsanlagen der Stadt Güstrow (Anschlussbeitragssatzung – ABS) vom 08. November 2000 i.d.F. ersten Änderung vom 04. November 2002 und der zweiten Änderung vom 15. Februar 2010 für unwirksam zu erklären.

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

9

den Antrag abzulehnen.

10

Sie ist der Auffassung, der Antrag sei bereits unzulässig, da der Antragsteller die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht beachtet habe.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat haben bei der Entscheidung die bei der Antragsgegnerin entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

II.

12

1. Über den Normenkontrollantrag wird gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss entschieden, weil der Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die in § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO genannten Entscheidungsformen sind gleichwertig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.09.1988 – 4 NB 15/88 – juris Rn. 2; Beschl. v. 03.04.1992 – 7 NB 1/92 – juris Rn. 3). Gründe, die eine mündliche Verhandlung erfordern könnten, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller tritt einer Entscheidung im Beschlusswege zwar entgegen, nennt hierfür aber keine Gründe. Insbesondere hat er sich weder weiteren Sachvortrag vorbehalten, noch einen – in der mündlichen Verhandlung zu stellenden – Beweisantrag angekündigt.

13

Auch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht der Entscheidung im Beschlusswege nicht entgegen, da abgabenrechtliche Normenkontrollverfahren keine „zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen“ i.S.d. genannten Vorschrift zum Gegenstand haben (eingehend: VGH Mannheim, Beschl. v. 07.10.2002 – 2 S 2634/01 – juris Rn. 15).

14

2. Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 Ausführungsgesetz zum Gerichtsstrukturgesetz (AGGerStrG) statthafte Normenkontrollantrag ist unzulässig, soweit er sich auf die Anschlussbeitragssatzung vom 08. November 2000, die erste Änderungssatzung vom 04. November 2002 und Art. 1 Nr. 1 zweite Variante (Herstellung) sowie Nrn 2. bis 4. der zweiten Änderungssatzung vom 15. Februar 2010 bezieht (a.). Im Übrigen, d.h. in Bezug auf Art. 1 Nr. 1 erste Variante der zweiten Änderungssatzung (Anschaffung) ist der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet (b.).

15

a) Der Antrag ist entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht innerhalb der – damals noch geltenden - zwei Jahre (§ 195 Abs. 7 VwGO) nach Bekanntmachung der Anschlussbeitragssatzung vom 08. November 2000 gestellt worden und daher verfristet. Der Normenkontrollantrag ist am 18. Mai 2010 beim OEufach0000000005 eingegangen. Die Anschlussbeitragssatzung ist jedoch bereits entsprechend der Maßgabe in § 12 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Güstrow vom 02. Juni 1999 (Hauptsatzung 1999 – HS 1999) im Güstrower Stadtanzeiger, dem amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Güstrow vom 01. Dezember 2000 bekannt gemacht worden. Damit liegt zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Anschlussbeitragssatzung und der Stellung des Normenkontrollantrages ein Zeitraum von fast 10 Jahren.

16

Dabei kann dahin stehen, ob die Hauptsatzung vom 02. Juni 1999 wirksam ist und eine taugliche Rechtsgrundlage für die Bekanntmachung des Ortsrechts der Antragsgegnerin bildet. Denn der Lauf der Frist hängt nicht davon ab, dass die Bekanntmachung nach dem Maßstab der einschlägigen Bestimmungen fehlerfrei erfolgt ist (Ziekow in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2010, § 47 Rn. 289). Die Frage der ordnungsgemäßen Bekanntmachung betrifft die formelle Rechtmäßigkeit der Rechtsvorschrift und damit die Begründetheit des Normenkontrollantrages. Für den Lauf der im Rahmen der Zulässigkeit des Normenkontrollantrages zu prüfenden Antragsfrist ist daher der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Vorschrift als Rechtsnorm mit formellem Geltungsanspruch veröffentlicht worden ist (BVerwG, Beschl. v. 10.04.1996 – 4 NB 8/96 – juris Rn. 6; OVG Münster, Urt. v. 02.03.2007 – 7 D 53/06.NE – juris Rn. 18). Dies ist vorliegend der 01. Dezember 2000.

17

Die vorstehenden Ausführungen gelten für die erste Änderungssatzung vom 04. November 2002 entsprechend. Die Satzung ist im Güstrower Stadtanzeiger vom 01. Dezember 2002 bekannt gemacht worden. Zwischen der Bekanntmachung und der Stellung des Normenkontrollantrages liegt ein Zeitraum von mehr als sieben Jahren.

18

Auch in Ansehung des Art. 1 Nr. 1 zweite Variante (Herstellung) sowie Nrn. 2. bis 4. der zweiten Änderungssatzung vom 15. Februar 2010 ist der Normenkontrollantrag nicht fristgerecht gestellt worden, denn in Bezug auf die genannte Vorschrift hat die Bekanntmachung keinen erneuten Fristenlauf in Gang gesetzt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats setzen Änderungen oder Neuregelungen der angegriffenen Rechtsvorschrift die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (nur) in Lauf, wenn mit ihnen eine neue oder zusätzliche Beschwer verbunden ist. Ein erneuter Fristenlauf beginnt dann, wenn sich aus der Neuregelung eine neue belastende Wirkung ergibt, z. B. durch das Zusammenwirken mit geänderten anderen Bestimmungen (Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 – juris Rn. 14; vgl. auch OVG Bautzen, Urt. v. 20.08.2008 – 5 D 24/06 – juris Rn. 18). Dies trifft vorliegend nicht zu, denn bei den in Art. 1 Nr. 1 zweite Variante sowie Nrn. 2. bis 4. der zweiten Änderungssatzung enthaltenen Neuregelungen handelt es sich lediglich um redaktionelle Änderungen, die keine neue oder zusätzliche Beschwer des Antragstellers zur Folge haben.

19

Durch die Regelungen des Art. 1 Nr. 1 der zweiten Änderungssatzung werden die Beitragstatbestände der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V in der Fassung der KAG-Novelle 2005 angepasst. Während § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 noch die Tatbestände „Herstellung“, „Aus- und Umbau“, „Verbesserung“, „Erweiterung“ und „Erneuerung“ normierte, beschränkt sich § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V auf die Tatbestände „Anschaffung“ und „Herstellung“.

20

Das in Art. 1 Nr. 1 zweite Variante der zweiten Änderungssatzung normierte Merkmal „Herstellung“ entspricht dem bereits in der Ursprungsfassung der Satzung enthaltenen gleichlautenden Merkmal. Sowohl unter Geltung des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 als auch unter Geltung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V war bzw. ist die Erhebung von Anschlussbeiträgen in der Regel nur unter dem Gesichtspunkt der Herstellung möglich. Der Anwendungsbereich der übrigen Beitragstatbestände des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 beschränkte sich auf den Bereich des Straßenbaubeitragsrechts. Dem entspricht die Neuregelung in § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V. Für die Erhebung von Anschlussbeiträgen gilt: Maßgeblich ist nicht die Qualität einer bestimmten Einzelmaßnahme. Mit Blick auf das im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen geltende Gesamtanlagenprinzip kommt es für die Erhebung eines Herstellungsbeitrages nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V lediglich darauf an, ob sich die Einrichtung (noch) in der Herstellungsphase befindet, weil sie ihre Endausbaustufe nicht erreicht hat. Hat sie ihre Endausbaustufe dagegen erreicht, kommt eine Erneuerung i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V in Betracht. Innerhalb dieser beiden Phasen ist die Einordnung einer bestimmten Einzelmaßnahme entbehrlich. So ist es in Fällen, in denen die Anlage ihre Endausbaustufe noch nicht erreicht hat, ohne Belang, ob die Umgestaltung eines vorhandenen Mischwasserkanals in einen Schmutz- und einen Niederschlagswasserkanal einen „Umbau“ darstellt, ob die Anbindung eines neu entstandenen Wohngebiets eine „Erweiterung“ oder ob der Austausch einzelner Komponenten eines Klärwerks eine „Verbesserung“ darstellt. Denn bei den genannten Maßnahmen handelt sich jeweils um unselbstständige Kostenfaktoren des Merkmals „Herstellung“. Diese Betrachtungsweise entspricht der ständigen Rechtsprechung des OVG Greifwald zu § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993. So hat es zur Beitragsfähigkeit der Sanierung vorhandener Kanäle ausgeführt, sie bewirke keine belegbare Verbesserung im beitragsrechtlichen Sinne und sei damit lediglich ein unselbstständiger Kostenfaktor, der in die Beitragskalkulation einfließe und über den Herstellungsbeitrag bzw. über Kanalbenutzungsgebühren abgegolten werde (Beschl. v. 21.04.1999 – 1 M 12/99 – juris Rn. 22). In dem Beschluss vom 04. April 2001 (– 1 M 21/00 – juris Rn. 19) hat es ausgeführt, dass die Umstellung eines vorhandenen Mischwassersystems in ein Trennsystem beitragsrechtlich als erstmalige Herstellung anzusehen sei.

21

Art. 1 Nr. 2 der zweiten Änderungssatzung enthält hinsichtlich der Definition des Vollgeschosses statt der bisher normierten Verweisung auf die Landesbauordnung eine mit § 87 Abs. 2 LBauO M-V inhaltsgleiche Vollregelung. Eine materielle Veränderung der Rechtslage ist damit nicht eingetreten.

22

Die in Art. 1 Nr. 3 der zweiten Änderungssatzung enthaltene Regelung, wonach die Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung entsteht (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V), enthält ebenfalls keine neue oder zusätzliche Beschwer. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des OEufach0000000005 konnte die sachliche Beitragspflicht auch unter Geltung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung entstehen (Beschl. v. 03.03.2005 – 1 L 56/04 – S. 4 ff. des Entscheidungsumdrucks, weitere Nachweise bei Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 09/2012, § 9 Anm. 7.2). Entsprechendes gilt für die Entstehensregelung in § 8 Abs. 7 KAG 1991. Damit konnte eine unwirksame Satzung entgegen der Auffassung des Antragstellers den Lauf der Festsetzungsfrist nicht auslösen. Seine Ausführungen zur Umgehung abgelaufener Festsetzungsfristen können folglich auf sich beruhen.

23

Die Regelung in Art. 1 Nr. 4 der zweiten Änderungssatzung über die Entstehung eines Anspruchs auf Rückzahlung der Vorausleistung und seiner Verzinsung hat eine lediglich begünstigende Wirkung, so dass die Annahme eines Nachteils oder einer Beschwer von vornherein ausscheidet. Zudem entspricht sie der unmittelbar geltenden Regelung des § 7 Abs. 4 Sätze 4 und 5 KAG M-V. Ihr kommt daher eine lediglich deklaratorische Bedeutung zu.

24

b) In Ansehung des Art. 1 Nr. 1 erste Variante der zweiten Änderungssatzung (Anschaffung) ist der Antrag zwar zulässig. Insbesondere ist er fristgerecht gestellt worden. Mit der Bekanntmachung der genannten Vorschrift im Güstrower Stadtanzeiger, Ausgabe März 2010 wurde die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Lauf gesetzt, da mit ihr eine zusätzliche Beschwer verbunden ist. Das in § 2 Abs. 1 ABS neu eingefügte Merkmal „Anschaffung“ war in der Anschlussbeitragssatzung in der Fassung der ersten Änderungssatzung nicht enthalten. Mit dem Merkmal wird der Kreis der beitragsfähigen Maßnahmen erweitert (dazu sogleich). Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beitragsbelastung für den Antragsteller erhöht.

25

Dem Merkmal „Anschaffung“ kommt gegenüber dem Merkmal „Herstellung“ eine eigenständige Bedeutung zu. Zwar bildet auch der Aufwand für die Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen eines Klärwerks oder von für den Bau einer Anlage erforderlichen Grundstücksflächen nach dem oben Gesagten lediglich einen unselbstständigen Kostenfaktor im Zuge der erstmaligen Herstellung der Gesamtanlage und wird bereits von dem Merkmal „Herstellung“ erfasst. Mit der Einfügung des Merkmals „Anschaffung“ in § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V (und § 2 Abs. 1 ABS) wird darüber hinaus aber der Aufwand für die Übernahme bereits vorhandener privater Anlagen der Wasserversorgung oder Abwasserbehandlung in die öffentliche Einrichtung beitragsfähig gemacht (Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, a.a.O. Anm. 2.5.3). Bestätigt wird diese Auslegung durch die Gesetzgebungsmaterialien (RegE, LT-Drs. 4/1307, S. 45). Die dort zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen gemachten Ausführungen in Bezug auf die Anschaffung einer vorhandenen Einrichtung (Privatstraße) sind auf die Erhebung von Anschlussbeiträgen übertragbar.

26

Allerdings ist der Antrag insoweit unbegründet. Die Bestimmung ist ersichtlich mit höherrangigem Recht vereinbar und damit rechtmäßig. Die Einfügung des Merkmals „Anschaffung“ in § 2 Abs. 1 ABS entspricht den Maßgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V. Zweifel an der Wirksamkeit des Kommunalabgabengesetzes und damit auch der Bestimmung des § 9 Abs. 1 KAG M-V bestehen nicht. Sie folgen weder aus dem Umstand, dass das Gesetz „nicht begründet“ ist – ein solches Begründungserfordernis besteht weder nach nationalen Recht noch nach Gemeinschaftsrecht (eingehend: VG Schwerin, Urt. v. 29.08.2011 – 8 A 384/10 – S. 14 f. des Entscheidungsumdrucks), noch aus dem Umstand, dass ein früher am OEufach0000000005 tätiger Richter an der Ausarbeitung der KAG-Novelle 2005 „mitgewirkt“ hat (Senatsurteil v. 12.10.2011 – 4 K 31/06 – juris Rn. 21).

27

Art. 1 Nr. 1 erste Variante der zweiten Änderungssatzung leidet schließlich auch nicht an einem formell-rechtlichen Fehler. Insbesondere ist die zweite Änderungssatzung entsprechend den Maßgaben in § 11 der Hauptsatzung der Barlachstadt A-Stadt vom 02. August 2006 (Hauptsatzung 2006 – HS 2006) ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Die Bekanntmachung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Hauptsatzung ihrerseits fehlerhaft und damit nichtig wäre. Insbesondere ist das Stadtgebiet in § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HS 2006 i.Vm. der als Anlage beigefügten Karte ordnungsgemäß bezeichnet. Die Hauptsatzung 2006 weist damit den vom Antragsteller in Bezug auf die Hauptsatzung 1999 gerügten Fehler nicht auf. Da Gegenteiliges vom Antragsteller nicht geltend gemacht wird, sieht der Senat von weiteren Darlegungen ab.

28

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) bestehen nicht. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).

29

Hinweis:

30

Die Festsetzung des Streitwerts ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 Gerichtskostengesetz (GKG) unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin, die als Studienbewerberin die Zulassung auf einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin anstrebt, begehrt vorliegend einstweiligen Rechtsschutz gegen die Neufassung des § 23 Satz 2 Vergabeverordnung bzw. gegen Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung vom 10. Mai 2013.

2

Die Antragstellerin erwarb ihre Hochschulzugangsberechtigung am 02. Juni 2008 (sog. "Altabiturientin"). Sie bewarb sich am 07. Mai 2013 auf dem Portal hochschulstart.de bei der Stiftung für Hochschulzulassung um einen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin und übermittelte die erforderlichen Unterlagen auf dem Postwege. Die Antragstellerin plant nach eigenem Vorbringen einen "Quereinstieg" über die Zahnmedizin in den Studiengang Humanmedizin. Die Universitäten Greifswald und Rostock benannte sie im Rahmen dieser Bewerbung nicht als gewünschte Studienorte. Bei beiden Universitäten stellte sie jedoch Anträge auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Kapazität. Die Antragstellerin beabsichtigt für das Wintersemester 2013/2014, gegen die Universität Rostock einen Kapazitätsrechtsstreit zu führen.

3

Unter dem 30. Mai 2008 erließ das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (ZVS-Vergabeverordnung – ZVSVergVO M-V; GVOBl. M-V, S. 159). Mit Art. 1 Nr. 3 Buchst. b) der Zweiten Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung vom 20. Mai 2010 (GVOBl. M-V, S. 263) wurde – neben anderen Änderungen – der § 23 mit folgendem Inhalt in die ZVS-Vergabeverordnung eingefügt:

§ 23

4

Zulassungsverfahren außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen

5

Ein Antrag, mit dem ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, muss

6

1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,

7

2. für das Wintersemester bis zum 15. Juli

8

bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Voraussetzung für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen ist ferner ein Antrag auf Zulassung nach § 3 im zentralen Vergabeverfahren in dem betreffenden Studiengang für den betreffenden Studienort. Sind Zulassungen außerhalb der festgesetzten Kapazität auszusprechen, hat sich die Vergabe an den Vergabekriterien nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hochschulzulassungsgesetzes zu orientieren, wenn die Hochschule für die Bewerber um diese Zulassungen entsprechende Ranglisten erstellt.

9

Die Zweite Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung ist nach ihrem Art. 2 (Satz 1) am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten; die Verkündung erfolgte im Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern am 28. Mai 2010. Die Verordnung galt erstmals für das Vergabeverfahren im Wintersemester 2010/2011 (Satz 2).

10

Mit Art. 1 der dritten Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung vom 09. Mai 2011 (GVOBl. M-V, S. 307) wurde u. a. die Überschrift – bzw. ihr Titel – in "Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung – VergVO M-V)" geändert. Weder die Dritte noch die Vierte (GVOBl. M-V 2012, S. 77) oder Fünfte (GVOBl. M-V 2012, S. 103) Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung hatten in der Folgezeit Änderungen des § 23 VergVO M-V zum Gegenstand.

11

Mit Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung vom 10. Mai 2013 (GVOBl. M-V, S. 317) wurde § 23 Satz 2 "wie folgt gefasst":

12

Voraussetzung für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen ist ferner ein Antrag auf Zulassung nach § 3 im zentralen Verfahren oder in einer der in § 6 genannten Vorabquoten in dem jeweiligen Studiengang für den betreffenden Studienort.

13

Die Sechste Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung ist nach ihrem Art. 2 (Satz 1) am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten; die Verkündung erfolgte im Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern am 17. Mai 2013. Die Verordnung galt erstmals für das Vergabeverfahren im Wintersemester 2013/2014 (Satz 2).

14

§ 6 der Satzung für das hochschuleigene Auswahlverfahren in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin sowie Pharmazie der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald i. d. F. der Fünften Änderungssatzung vom 25. April 2012 bestimmt, dass in das Auswahlverfahren nur Bewerber/innen einbezogen werden, die in ihrem Antrag bei der Stiftung für Hochschulzulassung die Universität Greifswald mit der Ortspräferenz 1 angegeben und einen Abiturdurchschnitt von 2,5 oder besser erreicht haben. Für den Studiengang Humanmedizin ist seit dem Inkrafttreten der Ersten Änderungssatzung vom 08. Januar 2007 die Angabe der Universität Greifswald mit der 1. Ortspräferenz erforderlich.

15

Mit der Ersten Satzung zur Änderung der Ordnung zur Vergabe von Studienplätzen in den bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin (Zulassungsordnung – ZulO) vom 04. März 2012 sieht auch die Universität Rostock vor, dass Voraussetzung für die Teilnahme eines Bewerbers / einer Bewerberin am Auswahlverfahren ist, dass er / sie gegenüber der Stiftung für Hochschulzulassung für den Studienort Rostock einen Grad der Ortspräferenz von 1 für die Studiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin angegeben hat (§ 2 Abs. 2 Buchst. b ZulO). Zuvor war ein Grad der Ortspräferenz von 1 bis 3 ausreichend.

16

Am 01. August 2013 hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt; ein Hauptsacheverfahren ist noch nicht anhängig.

17

Die Antragstellerin trägt vor,

18

das Verwaltungsgericht Schwerin sei mit Beschluss vom 07. September 2012 – 3 B 426/11 u. a. – zu dem Ergebnis gelangt, dass die Regelung des § 23 VergVO M-V aus in der Antragsbegründung näher wiedergegebenen Gründen nicht mit der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern in Einklang stehe und daher unwirksam sei. Das Verwaltungsgericht Schwerin habe daher § 23 Satz 2 VergVO M-V für keine Bewerbergruppe angewandt. Aufgrund dieser Rechtsprechung habe die Antragstellerin bei ihrer Antragstellung am 07. Mai 2013 darauf vertrauen können, dass § 23 Satz 2 VergVO M-V nicht anwendbar sei, weil die Norm nicht in Einklang mit der Landesverfassung stehe und eine Direktbewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung unter Nennung der Hochschulorte Greifswald und Rostock nicht erforderlich gewesen sei. Durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung vom 10. Mai 2013 sei § 23 Satz 2 VergVO M-V neu gefasst worden. Diese Änderung sei kurz vor Bewerbungsschluss erfolgt. Mangels Nennung der Hochschulorte Rostock und Greifswald in ihrer Bewerbung um einen Studienplatz im zentralen Vergabeverfahren drohe der Antragstellerin ein Ausschluss im Vergabeverfahren in einem gerichtlichen Verfahren zum Wintersemester 2013/2014. Damit werde sie in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 8 LVerf M-V verletzt. Es liege ein Fall echter verbotener Rückwirkung vor. Die Antragstellerin habe darauf vertrauen dürfen, dass kurz vor Ende der Bewerbungsfrist zum 31. Mai 2013 keine Änderung des Vergabeverfahrens erfolgt. Die Bindung der Vergabe außerkapazitärer Studienplätze an das zentrale Vergabeverfahren sei unzulässig, weil das zentrale Vergabeverfahren selbst verfassungswidrig sei. Durch die Regelungen der Universitäten zur Ortspräferenz werde die Wahlfreiheit der Studienbewerber und insbesondere die Möglichkeit, sich bei einer Vielzahl von Universitäten zu bewerben, stark beschränkt. Unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen macht die Antragstellerin geltend, der Verzicht auf Landesquoten auch in den ausschließlich an der Abiturnote ausgerichteten Auswahlverfahren der Hochschulen und die undifferenzierte Gleichbehandlung aller Bewerber in der Wartezeitquote verletze das aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 GG resultierende Teilhaberecht. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Die Folgenabwägung müsse zu Gunsten der Antragstellerin ausgehen.

19

Die Antragstellerin beantragt,

20

im Wege der einstweiligen Anordnung zu bestimmen, dass § 23 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung – VergVO M-V), geändert durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 10. Mai 2013, bekannt gegeben im GVOBl. 2013, S. 317 vom 17. Mai 2013, hilfsweise Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung für das WS 2013/14 nicht anwendbar ist.

21

Der Antragsgegner beantragt,

22

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

23

Er tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen.

24

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die im Verfahren Az. 4 M 149/13 beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

25

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat aus übereinstimmenden Gründen sowohl im Haupt- wie im Hilfsantrag keinen Erfolg.

26

Einstweiliger Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung wird im Normenkontrollverfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO auf Antrag gewährt, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Dabei sind an den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren entsprechend § 32 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG – hohe Anforderungen zu stellen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 17.10.2000 – 4 M 74/00 – u. v. 29.12.2005 – 3 M 165/05 –). Wegen der weit reichenden Folgen, die die Aussetzung des Vollzugs einer Rechtsnorm für eine unbestimmte Anzahl von Personen und Behörden hat, ist an die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (so schon OVG Greifswald, Beschl. v. 30.12.1993 – 4 M 5/93 – m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass der in § 47 Abs. 6 VwGO verwendete Begriff des "schweren Nachteils" strenger ist als der Begriff "wesentliche Nachteile" in § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO. Schon der abweichende Wortlaut der Norm verlangt die Anwendung eines strengeren Maßstabs als im Bereich von § 123 VwGO. In Anlehnung an § 32 BVerfGG ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung, da er zumindest teilweise die begehrte Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt, daher nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn Rechte oder rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder den Betroffenen außergewöhnliche Opfer abverlangt werden. Die für den Erlass sprechenden Gründe müssen so schwer wiegen, dass die einstweilige Anordnung gleichsam unabweisbar erscheint. Diejenigen Nachteile, die sich regelmäßig aus dem Vollzug der angefochtenen Rechtsnorm ergeben, falls sich der Normenkontrollantrag in der Hauptsache als begründet erweist, müssen dabei außer Betracht bleiben. Sie können nicht als "besondere" und damit schwere Nachteile angesehen werden. Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrages in der Hauptsache sind hierbei insofern von Bedeutung, als jedenfalls bei offensichtlicher Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Antrags in der Hauptsache der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Regel schon deshalb abzulehnen ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 14.10.2003 – 4 M 66/03 – u. 29.12.2005 – 4 M 165/05 –, unter Hinweis auf OVG Greifswald, Beschl. v. 20.11.1997 – 3 M 145/97 –, NuR 1999, 237; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 47 Rn. 153). Erweist sich der Normenkontrollantrag weder als offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet bzw. begründet, ist zu prüfen, ob die Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift in der Zeit bis zur Entscheidung des Normenkontrollantrages in der Hauptsache für den Antragsteller einen schweren Nachteil bedeutet (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 22.12.2004 – 4 M 301/04 –, NordÖR 2005, 161, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 29.04.1969 – 1 BvR 47/69 –, BVerfGE 25, 367 <370>).

27

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist der Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung zu bestimmen, dass § 23 Satz 2 VergVO M-V, geändert durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 10. Mai 2013, hilfsweise Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung für das WS 2013/14 nicht anwendbar ist, abzulehnen. Ein noch zu stellender Normenkontrollantrag in der Hauptsache erwiese sich als offensichtlich unzulässig.

28

Zunächst ist vorwegzuschicken, dass es sich bei der in Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung von Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Mai 2013 normierten Neufassung des § 23 Satz 2 VergVO nicht um eine vollständige Neuregelung handelt, die im bis dahin geltenden Landesrecht kein Vorbild gehabt hätte. Seit dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung vom 20. Mai 2010 enthielt diese vielmehr bereits die Regelung des § 23 Satz 2 ZVSVergVO M-V.

29

Vergleicht man die beiden Normfassungen des § 23 Satz 2 (ZVS)VergVO M-V nach Maßgabe von Art. 1 Nr. 3 Buchst. b) der Zweiten Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung vom 20. Mai 2010 einerseits und Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung vom 10. Mai 2013 andererseits, so sind zunächst zwei unwesentliche redaktionelle Korrekturen festzustellen: Zum einen heißt es in der neuen Fassung statt wie zuvor "im zentralen Vergabeverfahren" nunmehr "im zentralen Verfahren", zum anderen statt wie zuvor "in dem betreffenden Studiengang" jetzt "in dem jeweiligen Studiengang". Zur letztgenannten Umformulierung findet sich im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (Bl. 15 d. A.) ein Hinweis darauf, dass lediglich die Dopplung des Wortes "betreffend" vermieden werden sollte, also eine lediglich sprachlich-stilistische Begründung. Die Änderung durch die Sechste im Vergleich zur Zweiten Änderungsverordnung besteht folglich ausschließlich darin, dass mit der Neufassung Voraussetzung für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen nunmehr für die davon betroffenen Personengruppen ein Antrag auf Zulassung "in einer der in § 6 genannten Vorabquoten" in dem jeweiligen Studiengang für den betreffenden Studienort ist.

30

Die Antragstellerin ist in Ansehung dieser Normänderung, die ausschließlicher Regelungsgegenstand des Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung ist, nicht antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag insbesondere jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Mit dieser an § 42 Abs. 2 VwGO angelehnten Fassung hat der Gesetzgeber eine im Vergleich zur früheren, die die Antragsbefugnis an die bloße Geltendmachung von Nachteilen knüpfte, engere Fassung der Antragsbefugnis eingeführt. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in ihren subjektiven Rechten verletzt werden. Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragsteller verletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.2007 – 7 BN 4.07 –, juris; Urt. v. 24.09.1998 – 4 CN 2.98 –, BVerwGE 107, 215, 217; Urt. v. 17.12.1998 – 1 CN 1.98 –, BVerwGE 108, 182, 184; Urt. v. 17.05.2000 – 6 CN 3.99 –, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141; Beschl. v. 22.08.2005 – 6 BN 1.05 –, Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 263; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 03.12.2008 – 4 M 158/08 –).

31

Die Antragstellerin kann nicht geltend machen, durch Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung bzw. die vorstehend näher umrissene Änderung des § 23 Satz 2 VergVO M-V oder die Anwendung dieser Normen in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach Maßgabe ihrer Antragsbegründung ist sie nicht zu denjenigen Gruppen von Studienbewerbern zu zählen, für die § 6 VergVO M-V sogenannte Vorabquoten festlegt. Auch wenn sie ausweislich ihres Antrages auf Zuweisung eines Studienplatzes im Jahr 2009 für zwei Semester in einem Studiengang immatrikuliert gewesen ist, fällt sie damit insbesondere nicht in die Gruppe derjenigen, die – nach einem abgeschlossenen Erststudium – ein Zweitstudium anstreben (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 VergVO M-V). Folglich ist sie nicht von dem Erfordernis betroffen, einen Antrag auf Zulassung "in einer der in § 6 genannten Vorabquoten" zu stellen, und kann deshalb durch die angegriffene Regelung oder ihre Anwendung insoweit nicht in eigenen Rechten verletzt sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden.

32

Von der Regelung des § 23 Satz 2 VergVO im Übrigen, wie sie auch mit der Neufassung durch Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung vorliegt, ist die Antragstellerin zwar in einem Sinne betroffen, der ihre Antragsbefugnis nicht zweifelhaft erscheinen ließe. Soweit sie jedoch danach für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen einen Antrag auf Zulassung nach § 3 im zentralen Verfahren in dem jeweiligen Studiengang für den betreffenden Studienort gestellt haben muss, kann sie einen Normenkontrollantrag nicht mehr in der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellen.

33

Der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen. Da die Sechste Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung nach ihrem Art. 2 (Satz 1) am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten und die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern am 17. Mai 2013 erfolgt ist, könnte an sich ein gegen sie gerichteter Normenkontrollantrag in der Hauptsache noch fristgemäß gestellt werden. Die Fassung des § 23 Satz 2 VergVO M-V nach Maßgabe der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung ist jedoch abgesehen von den erwähnten unwesentlichen redaktionellen Änderungen und der vorstehend erörterten Normergänzung, durch die die Antragstellerin jedoch nicht beschwert ist, wortlaut- und inhaltsgleich mit der Normfassung des § 23 Satz 2 ZVSVergVO M-V, die die Bestimmung durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. b) der Zweiten Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung vom 20. Mai 2010 gefunden hat. Da die Antragstellerin schon mit deren Inkrafttreten am 29. Mai 2010 bzw. seit ihrer erstmaligen Anwendbarkeit zum Wintersemester 2010/2011 durch diese beschwert worden ist, entfalten folglich die Neufassung des § 23 Satz 2 VergVO bzw. Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeordnung für sie insgesamt keine neue Beschwer und hat die Bekanntgabe dieser Änderungsverordnung die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Ansehung der übereinstimmenden Normfassungen nicht erneut in Gang gesetzt. Hinsichtlich der durch die Antragstellerin an sich ohne Weiteres angreifbar gewesenen ursprünglichen Fassung des § 23 Satz 2 ZVSVergVO M-V gemäß der Zweiten Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung ist die Antragsfrist bereits seit längerem abgelaufen.

34

In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist geklärt, dass Änderungen oder Neuregelungen einer Rechtsvorschrift die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (nur) erneut in Lauf setzen, wenn mit ihnen eine neue oder zusätzliche Beschwer verbunden ist. Ein erneuter Fristenlauf beginnt dann, wenn sich aus der Neuregelung eine neue belastende Wirkung ergibt, z. B. durch das Zusammenwirken mit geänderten anderen Bestimmungen. Dies trifft insbesondere für lediglich redaktionelle Änderungen, die keine neue oder zusätzliche Beschwer des Antragstellers zur Folge haben, nicht zu (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 13.02.2013 – 4 K 16/10 –; Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 14; Beschl. v. 16.01.2004 – 4 K 16/03 –, juris; vgl. auch OVG Bautzen, Urt. v. 20.08.2008 – 5 D 24/06 – juris, Rn. 18; VGH München, Urt. v. 02.10.2001 – 23 N 01.723 – BayVBl. 2002, 531 – zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.01.2004 – 8 CN 1.02 – BVerwGE 120, 82 – zitiert nach juris ). Soweit nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch klarstellende Änderungen einer Vorschrift, die eine Rechtslage eindeutiger zum Ausdruck bringen und damit präzisieren, die Antragsfrist neu beginnen lassen können, ist jedenfalls in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung erforderlich, dass die Normänderung auch eine neue Beschwer der Antragsteller begründet (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 – 8 CN 1.08 –, NVwZ-RR 2010, 578 – zitiert nach juris ). An dieser erforderlichen neuen bzw. zusätzlichen Beschwer fehlt es nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen in Ansehung von Art. 1 Nr. 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung und der darin erfolgten Neufassung des § 23 Satz 2 VergVO M-V sowie im Verhältnis zur schon zuvor geltenden Rechtslage.

35

Eine andere Bewertung ist auch nicht geboten, soweit die Antragstellerin geltend macht, das Verwaltungsgericht Schwerin sei mit Beschluss vom 07. September 2012 – 3 B 426/11 u. a. – zu dem Ergebnis gelangt, dass die Regelung des § 23 VergVO M-V nicht mit der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern in Einklang stehe und daher unwirksam sei, aufgrund dieser Rechtsprechung habe die Antragstellerin bei ihrer Antragstellung am 07. Mai 2013 darauf vertrauen können, dass § 23 Satz 2 VergVO M-V nicht anwendbar und eine Direktbewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung unter Nennung der Hochschulorte Greifswald und Rostock (und für den jeweiligen Studiengang – die Antragstellerin hat sich bei der Stiftung nur im Studiengang Zahnmedizin beworben) nicht erforderlich gewesen sei. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen solchen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, hat die Anwendbarkeit und Wirksamkeit des § 23 Satz 2 VergVO M-V i. d. F. der Zweiten Änderungsverordnung nur zwischen den dortigen Prozessbeteiligten in Frage gestellt, außerhalb dieses Prozessrechtsverhältnisses und damit gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern jedoch keine weitergehenden rechtlichen Auswirkungen gehabt bzw. die Wirksamkeit und Anwendbarkeit der Norm grundsätzlich unberührt gelassen. Die außerhalb des Prozessrechtsverhältnisses Normunterworfenen werden grundsätzlich nicht deshalb von der Anwendungs- bzw. Befolgungspflicht befreit, weil ein Verwaltungsgericht in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach Maßgabe von § 123 Abs. 1 VwGO zur Frage der Rechtswirksamkeit einer Verordnung einen bestimmten Rechtsstandpunkt eingenommen hat. Dies kann grundsätzlich nur das Ergebnis eines erfolgreichen Normenkontrollantrags nach § 47 Abs. 1 VwGO sein (vgl. § 47 Abs. 5 VwGO); das Verwaltungsgericht besitzt keine entsprechende Normverwerfungskompetenz. Solange keine Unwirksamkeitserklärung nach Maßgabe von § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolgt ist, bestand folglich kein schützenswertes Vertrauen der von der Antragstellerin geltend gemachten Art. Es besteht auch unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG hinsichtlich der Möglichkeit, effektiven Rechtsschutz erlangen zu können, kein schützenswertes Bedürfnis, einen erneuten Beginn der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch die Bekanntgabe der Sechsten Änderungsverordnung anzunehmen, weil es der Antragstellerin unbenommen bliebe, mithilfe eines Antrages auf vorläufige Zulassung zum Studium gestützt auf § 123 Abs. 1 VwGO bei den Verwaltungsgerichten eine inzidente Überprüfung des § 23 Satz 2 VergVO M-V i. F. der Sechsten Änderungsverordnung und/oder seiner Anwendbarkeit auch für das Wintersemester 2013/2014 zu erreichen. Hielte ein Verwaltungsgericht diese Bestimmung oder ihre Anwendbarkeit auch für das Wintersemester 2013/2014 für rechtswidrig, müsste es im Übrigen weitergehend inzident prüfen, ob die Antragstellerin dann den Bindungen des § 23 Satz 2 VergVO in der zuvor geltenden Fassung unterlegen ist. Folglich ist die Antragstellerin nicht rechtsschutzlos gestellt. Im Interesse der Rechtssicherheit muss es für das Normenkontrollverfahren bei dem vorstehend gefundenen Ergebnis bleiben. Auf die materiellen Rügen der Antragstellerin kommt es nach alledem nicht mehr an.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

37

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

38

Hinweis:

39

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden.

(2) Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der Sanierung, dass Flächen außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets

1.
für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich zusammenhängenden Unterbringung von Bewohnern oder Betrieben aus dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder
2.
für die durch die Sanierung bedingten Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtungen
in Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- und Ergänzungsgebiete), kann die Gemeinde geeignete Gebiete für diesen Zweck förmlich festlegen. Für die förmliche Festlegung und die sich aus ihr ergebenden Wirkungen sind die für förmlich festgelegte Sanierungsgebiete geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung). In der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet zu bezeichnen. Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung ist zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.

(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen, wenn sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird (vereinfachtes Sanierungsverfahren); in diesem Falle kann in der Sanierungssatzung auch die Genehmigungspflicht nach § 144 insgesamt, nach § 144 Absatz 1 oder § 144 Absatz 2 ausgeschlossen werden.

(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
2.
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.

(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;
2.
die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Absatz 2 im Zusammenhang steht;
3.
ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
4.
die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
5.
die Teilung eines Grundstücks.

(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.

(4) Keiner Genehmigung bedürfen

1.
Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
2.
Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge;
3.
Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;
4.
Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;
5.
der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.

(1) Die Gemeinde hat die Sanierungssatzung ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Sanierungssatzung beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. In der Bekanntmachung nach den Sätzen 1 und 2 ist – außer im vereinfachten Sanierungsverfahren – auf die Vorschriften des Dritten Abschnitts hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird die Sanierungssatzung rechtsverbindlich.

(2) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Sanierungssatzung mit und hat hierbei die von der Sanierungssatzung betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher dieser Grundstücke einzutragen, dass eine Sanierung durchgeführt wird (Sanierungsvermerk). § 54 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 2 ausgeschlossen ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
2.
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.

(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;
2.
die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Absatz 2 im Zusammenhang steht;
3.
ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
4.
die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
5.
die Teilung eines Grundstücks.

(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.

(4) Keiner Genehmigung bedürfen

1.
Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
2.
Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge;
3.
Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;
4.
Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;
5.
der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. Im Falle des Satzes 2 ist über die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden; § 22 Absatz 5 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Genehmigungsfrist höchstens um zwei Monate verlängert werden darf.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, dass die Beteiligten für den Fall der Durchführung der Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger

1.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 1 auf Entschädigung für die durch das Vorhaben herbeigeführten Werterhöhungen sowie für werterhöhende Änderungen, die auf Grund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen werden, verzichten;
2.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 oder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie für werterhöhende Änderungen verzichten, die auf Grund dieser Rechte vorgenommen werden.

(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen des § 144 Absatz 1 auch befristet oder bedingt erteilt werden. § 51 Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann auch vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrags abhängig gemacht werden, wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt werden.

(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(6) § 22 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine Genehmigung allgemein erteilt oder nicht erforderlich, hat die Gemeinde darüber auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen.

(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
2.
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.

(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;
2.
die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Absatz 2 im Zusammenhang steht;
3.
ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
4.
die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
5.
die Teilung eines Grundstücks.

(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.

(4) Keiner Genehmigung bedürfen

1.
Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
2.
Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge;
3.
Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;
4.
Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;
5.
der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. Im Falle des Satzes 2 ist über die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden; § 22 Absatz 5 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Genehmigungsfrist höchstens um zwei Monate verlängert werden darf.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, dass die Beteiligten für den Fall der Durchführung der Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger

1.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 1 auf Entschädigung für die durch das Vorhaben herbeigeführten Werterhöhungen sowie für werterhöhende Änderungen, die auf Grund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen werden, verzichten;
2.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 oder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie für werterhöhende Änderungen verzichten, die auf Grund dieser Rechte vorgenommen werden.

(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen des § 144 Absatz 1 auch befristet oder bedingt erteilt werden. § 51 Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann auch vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrags abhängig gemacht werden, wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt werden.

(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(6) § 22 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine Genehmigung allgemein erteilt oder nicht erforderlich, hat die Gemeinde darüber auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen.

(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
2.
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.

(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;
2.
die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Absatz 2 im Zusammenhang steht;
3.
ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
4.
die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
5.
die Teilung eines Grundstücks.

(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.

(4) Keiner Genehmigung bedürfen

1.
Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
2.
Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge;
3.
Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;
4.
Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;
5.
der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. Im Falle des Satzes 2 ist über die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden; § 22 Absatz 5 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Genehmigungsfrist höchstens um zwei Monate verlängert werden darf.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, dass die Beteiligten für den Fall der Durchführung der Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger

1.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 1 auf Entschädigung für die durch das Vorhaben herbeigeführten Werterhöhungen sowie für werterhöhende Änderungen, die auf Grund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen werden, verzichten;
2.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 oder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie für werterhöhende Änderungen verzichten, die auf Grund dieser Rechte vorgenommen werden.

(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen des § 144 Absatz 1 auch befristet oder bedingt erteilt werden. § 51 Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann auch vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrags abhängig gemacht werden, wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt werden.

(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(6) § 22 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine Genehmigung allgemein erteilt oder nicht erforderlich, hat die Gemeinde darüber auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen.

(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
2.
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.

(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;
2.
die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Absatz 2 im Zusammenhang steht;
3.
ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
4.
die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
5.
die Teilung eines Grundstücks.

(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.

(4) Keiner Genehmigung bedürfen

1.
Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
2.
Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge;
3.
Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;
4.
Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;
5.
der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. Im Falle des Satzes 2 ist über die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden; § 22 Absatz 5 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Genehmigungsfrist höchstens um zwei Monate verlängert werden darf.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, dass die Beteiligten für den Fall der Durchführung der Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger

1.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 1 auf Entschädigung für die durch das Vorhaben herbeigeführten Werterhöhungen sowie für werterhöhende Änderungen, die auf Grund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen werden, verzichten;
2.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 oder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie für werterhöhende Änderungen verzichten, die auf Grund dieser Rechte vorgenommen werden.

(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen des § 144 Absatz 1 auch befristet oder bedingt erteilt werden. § 51 Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann auch vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrags abhängig gemacht werden, wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt werden.

(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(6) § 22 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine Genehmigung allgemein erteilt oder nicht erforderlich, hat die Gemeinde darüber auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen.

(1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen. Die vorbereitenden Untersuchungen sollen sich auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben werden.

(2) Von vorbereitenden Untersuchungen kann abgesehen werden, wenn hinreichende Beurteilungsunterlagen bereits vorliegen.

(3) Die Gemeinde leitet die Vorbereitung der Sanierung durch den Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ein. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach § 138 hinzuweisen.

(4) Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137, 138 und 139 über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist § 15 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Absatz 1 und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden. Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs sowie ein Bescheid über die Zurückstellung der Beseitigung einer baulichen Anlage nach Satz 1 zweiter Halbsatz unwirksam.

(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
2.
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.

(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;
2.
die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Absatz 2 im Zusammenhang steht;
3.
ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
4.
die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
5.
die Teilung eines Grundstücks.

(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.

(4) Keiner Genehmigung bedürfen

1.
Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
2.
Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge;
3.
Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;
4.
Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;
5.
der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. Im Falle des Satzes 2 ist über die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden; § 22 Absatz 5 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Genehmigungsfrist höchstens um zwei Monate verlängert werden darf.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, dass die Beteiligten für den Fall der Durchführung der Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger

1.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 1 auf Entschädigung für die durch das Vorhaben herbeigeführten Werterhöhungen sowie für werterhöhende Änderungen, die auf Grund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen werden, verzichten;
2.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 oder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie für werterhöhende Änderungen verzichten, die auf Grund dieser Rechte vorgenommen werden.

(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen des § 144 Absatz 1 auch befristet oder bedingt erteilt werden. § 51 Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann auch vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrags abhängig gemacht werden, wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt werden.

(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(6) § 22 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine Genehmigung allgemein erteilt oder nicht erforderlich, hat die Gemeinde darüber auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.