Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Feb. 2016 - 13 A 14.2728

28.05.2020 03:47, 04.02.2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Feb. 2016 - 13 A 14.2728

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 35,-- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist als Inhaber eines Fischerei- und Streurechts in der V. Nebenbeteiligter des am 5. April 2006 nach §§ 1 und 4 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens Flussraum V. Mit seiner Klage wendet er sich gegen die Neubeschreibung seines Fischereirechts im Fortführungsnachweis als Bestandteil des Flurbereinigungsplans.

Der Vorstand der beklagten Teilnehmergemeinschaft Flussraum V. (TG) beschloss am 26. März 2009 die Aufstellung des Plans nach § 41 FlurbG. In der Sitzung vom 4. Oktober 2012 stellte der durch zwei auswärtige Sachverständigen verstärkte Vorstand die Ergebnisse der Wertermittlung fest. Die vorläufige Besitzeinweisung erfolgte durch Bescheid des Amts für Ländliche Entwicklung Niederbayern (ALE) vom 18. Oktober 2012 zum 1. November 2012.

In seiner Sitzung am 24. Oktober 2013 beschloss der Vorstand der TG den Flurbereinigungsplan. Das Fischereirecht ist im Fortführungsnachweis mit der laufenden Nummer 222 beschrieben. Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 25. März 2014 mitgeteilt, dass die Rechte an den alten Grundstücken auf die neuen übertragen worden seien, und ihm im Anhang der Fortführungsnachweis übersandt; der Anhörungstermin fand am 15. April 2014 statt.

Mit Schreiben vom 16. April 2014, eingegangen am 23. April 2014, erhob der Kläger Widerspruch. Unter Darlegung der langjährigen Auseinandersetzungen bezüglich des Fischereirechts mit dem Grundbuchamt, Vermessungsamt und Landratsamt bezog er sich unter anderem auf zwei Veränderungsnachweise (VN) des Grundbuchamts am Amtsgericht V. vom 23. Juni 1959 und führte aus, dass dem Flurbereinigungsplan ein falscher Grundbuchstand zugrunde gelegt worden sei. Wegen fingierter Gewerbesteuerschulden sei eine Zwangsversteigerung betrieben worden, um ihm das Fischereirecht zu nehmen. Im Jahr 1994 sei über das Landratsamt eine Zwangszusammenlegung beantragt worden, damit er zum Verkauf bewegt werde. Nach seiner Vorsprache im Grundbuchamt sei die Eintragung des Fischereivereins F. vorgenommen worden, obwohl bis zum Jahr 2007 nur er eingetragen gewesen sei.

Nachdem der Vorstand der TG in seiner Sitzung vom 8. Juli 2014 eine Abhilfe abgelehnt hatte, wurde der Widerspruch des Klägers dem ALE vorgelegt. Der Kläger wies darauf hin, dass er den Grundbuchstand nicht anerkenne. Der Fischereiverein F., der im Jahre 2007 in das Grundbuch eingetragen worden sei, beanspruche durch Aufstellen eines Schilds ein Fischereirecht an seinem Gewässer.

Mit Widerspruchsbescheid des Spruchausschusses beim ALE vom 6. November 2014, zugestellt am 17. November 2014, wurde der Fortführungsnachweis für das Fischereirecht lfd. Nr. 222 dahingehend geändert, dass auf Seite 1 nach „in (Gewässerbeschreibung)“ das Wort „Große“ und auf Seite 2 in der Spalte „Neue Beschreibung des Fischereirechtes bei Ziffer a) das Wort „Großen“ und bei Ziffer b) das Wort „Großen“ gestrichen wird. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Im Widerspruchsbescheid ist ausgeführt, der Flurbereinigungsplan sei insoweit rechtswidrig, als in der Neubeschreibung der Fischerei- und Streurechte diese in dem Gewässer Große V. ausgewiesen seien. Die Festlegungen seien daher in solche für die V. durch Streichung des Worts „groß“ zu ändern. Im Übrigen sei der Widerspruch unbegründet, weil die örtlich gebundenen Belastungen gemäß § 68 FlurbG auf die neuen Grundstücke übergingen. Die zu übertragenden Rechte seien zu Recht nach § 12 FlurbG aus dem Grundbuch ermittelt worden; eine Unrichtigkeit des Grundbuchs sei nicht durch die TG zu klären. Im Flurbereinigungsplan sei das im Grundbuch verzeichnete Fischerei- und Streurecht nicht geändert, sondern nur an die neuverteilungsbedingte Neunummerierung der Abfindungsflurstücke angepasst worden.

Am 16. Dezember 2014 hat der Sohn des Klägers als dessen Bevollmächtigter Klage erhoben. Nach Auffassung des Klägers sei der zugrunde liegende Fortführungsnachweis für das Fischereirecht laufende Nummer 222 fehlerhaft, da das im Jahr 1959 käuflich erworbene Fischwasser zu Unrecht verkleinert worden sei. Im Zuge der Flurbereinigung sei es zu einer Grenzverschiebung um ca. 900 m flussabwärts zu seinen Lasten gekommen. Er habe das Fischereirecht auf Basis des Erwerbs im Jahr 1959 bis zur ursprünglichen Grenze ausgeübt und nunmehr sei dieses Recht ohne jegliches Zutun seinerseits eingeschränkt worden. Insoweit sei der Fortführungsnachweis fehlerhaft.

Der Kläger beantragt,

den Flurbereinigungsplan unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Amts für Ländliche Entwicklung Niederbayern vom 6. November 2014 entsprechend dem klägerischen Vorbringen zu ändern.

Die Beklagte beantragt unter Verweis darauf, dass das zu übertragende Recht aus dem Grundbuch übernommen und durch Regelungen im Flurbereinigungsplan nicht verändert worden sei,

Klageabweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Der Sohn des Klägers hat mit dessen Vollmacht wirksam Klage erhoben, § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Als Inhaber eines Fischereirechts ist der Kläger Nebenbeteiligter am Flurbereinigungsverfahren (§ 10 Nr. 2 d FlurbG) und klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Das selbstständige Fischereirecht im Sinn von Art. 8 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) ist ein Aneignungsrecht (§§ 958, 960 BGB), das als privates dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache ausgebildet ist (BayVGH, U.v. 7.2.1974 - 119 XII 71 - RdL 1974, 126; U.v. 4.6.2014 - 2 B 12.1587 - NVwZ-RR 2014, 772; Braun/Keiz, Fischereirecht in Bayern, Stand Juni 2015, Art. 3 Rn. 2, Art. 8 Rn. 5 m. w. N.). Es stellt eine vermögenswerte Rechtsposition dar, die als Eigentum im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG anzusehen ist (BVerwG, U.v. 17.5.1995 - 11 C 15.94 - BVerwGE 98, 230 = RdL 1995, 207; BayVGH, B.v. 24.7.2003 - 13 AS 03.1702 - RzF 3 zu § 10 Nr. 1; U.v. 3.3.1994 - 13 A 92.2234 - RdL 1994, 294).

Die Klage ist aber nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Änderung des Fortführungsnachweises als Bestandteil des Flurbereinigungsplans in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 6. November 2015, weil dieser rechtmäßig ist (§ 144, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 113 Abs. 5 VwGO).

Die nach § 18 Abs. 2 FlurbG, Art. 2 Abs. 1 AGFlurbG für die Erstellung des Flurbereinigungsplans zuständige TG (siehe hierzu Linke in Linke/Mayr, AGFlurbG, Art. 2 Rn. 3) hat das Fischereirecht des Klägers gemäß Nr. 1.7 des Textteils zum Flurbereinigungsplan im Veränderungsnachweis Nr. 222 entsprechend den Anforderungen des § 68 Abs. 1 FlurbG behandelt. Danach tritt hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht gemäß § 49 FlurbG aufgehoben werden, die Landabfindung an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über.

Zwar nennt § 68 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nur die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, jedoch findet diese Regelung im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG über den Wortlaut des Gesetzes hinaus auch bei privatrechtlichen Lasten Anwendung (BVerwG, U.v. 17.5.1995 - 11 C 15.94 - BVerwGE 98, 230 = RdL 1995, 207). Die TG hat das Fischereirecht auch zu Recht als örtlich gebundene Last angesehen und die Regelung des § 68 Abs. 1 Satz 2 FlurbG herangezogen, da die Fischerei örtlich an das Gewässer gebunden ist. Eine dingliche Surrogation hinsichtlich des Fischereirechts und ein Abstellen auf die Landabfindung im Sinn von § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist in diesen Fällen nicht möglich, weil Fischereirechte auf „Landgrundstücken“ nicht bestehen können. Vielmehr gehen sie gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 FlurbG auf die in der örtlichen Lage der von ihnen betroffenen Einlagegrundstücke ausgewiesenen neuen Grundstücke über und sind im Flurbereinigungsplan deklaratorisch, also ohne Veränderung ihres Inhalts und Umfangs, zu beschreiben (BVerwG, U.v. 17.5.1995 a. a. O.; Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 68 Rn. 20).

Damit ist vorliegend § 68 Abs. 1 Satz 2 FlurbG einschlägig mit der Folge, dass das bestehende Fischereirecht auf das in dessen örtlicher Lage ausgewiesene neue Grundstück - hier unverändert Flurstück 2/2 - übergeht. Der Flurbereinigungsplan hat dies berücksichtigt; die Beschreibung im Fortführungsnachweis gibt Inhalt und Umfang des Fischereirechts richtig wieder. Zwischen den Beteiligten ist hierbei nur streitig, wo die Grenze des Fischereirechts flussaufwärts anzusetzen ist. Der Kläger geht davon aus, dass sein Vater im Jahre 1959 ein Fischereirecht beginnend ab dem Einlageflurstück 2247 erworben habe. Demgegenüber habe die Beklagte nach seiner Auffassung als Beginn zu Unrecht die Grenze zwischen den Abfindungsflurstücken 2334 und 2334/1 angenommen, wodurch sich eine Verschiebung um ca. 900 m flussabwärts zu seinen Lasten ergebe.

Soweit eine Grenzverschiebung zugleich eine (Teil-)Aufhebung eines Fischereirechts darstellen sollte, bedürfte es einer gesonderten Rechtsgrundlage (BVerwG, U.v. 17.5.1995 - 11 C 15.94 - BVerwGE 98, 230 = RdL 1995, 207). Diese ergäbe sich noch nicht aus § 68 FlurbG, weil hier nur geregelt ist, dass die Lasten so, wie sie auf den alten Grundstücken ruhen, auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke übergehen, sondern aus § 49 FlurbG. Danach können Dienstbarkeiten, Reallasten und Erwerbsrechte an einem Grundstück sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigen oder die Benutzung eines Grundstücks beschränken, aufgehoben werden, wenn es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil eine (Teil-)Aufhebung weder erfolgt noch von der TG beabsichtigt war. Sie hat lediglich eine neuverteilungsbedingte (berichtigende) Beschreibung des Rechts in dem Umfang, wie es im Grundbuch eingetragen war, vorgenommen. Dabei wurde der Fortschreibung des Fischereirechts der Grundbuchstand zugrunde gelegt. Das entspricht den Vorgaben des § 12 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, der der TG kein Ermessen einräumt, sondern verpflichtend festlegt, dass die Eintragungen im Grundbuch für die Ermittlung der Beteiligten, des Eigentums sowie anderer Rechte an Grundstücken und des jeweiligen Umfangs maßgebend sind (siehe hierzu auch Wingerter in Wingerter/Mayr a. a. O. § 12 Rn. 1). Der derzeit gültige Beschrieb für das Fischereirecht, eingetragen am 31. Juli 1981, lautet im insoweit maßgeblichen Teil: „Fischerei- und Streurecht in der V… Teil von Flst. 2/2 von der Grenze zwischen den Flst. 49 und 48 bis zur Radstube …“ Die „Alte Beschreibung des Fischereirechts“ im Fortführungsnachweis übernimmt diesen Eintrag wortgleich. Die „Neue Beschreibung des Fischereirechts“ in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 6. November 2014 ist folgendermaßen gefasst: „Fischerei- und Streurecht in der V… Teil von Flst. 2/2 von der Grenze Flst. 2334 und 2334/1 bis zur Radstube …“ Damit sind die Beschreibungen inhaltlich identisch; ersetzt wurden lediglich die Flurstücksnummern 48 und 49 der Einlageflurstücke durch diejenigen der Abfindungsflurstücke (2334 und 2334/1). Das fällt in den Aufgabenbereich der TG mit ihrem Neugestaltungsauftrag gemäß § 37 Abs. 1 FlurbG (BayVGH, U.v. 7.2.1974 - 119 XII 71 - RdL 1974, 126; siehe hierzu auch Merkblatt Nr. 31 des Bayerischen Landesvermessungsamts, Stand 1979, Beschreibung und Abmarkung der Fischereirechte, Nr. 11). Darüber hinaus hat die TG hinsichtlich der Grenze flussaufwärts keine Veränderungen vorgenommen.

Die Übereinstimmung des Neubeschriebs mit dem Grundbucheintrag bestreitet der Kläger letztendlich auch nicht. Soweit er sich jedoch darauf beruft, dass ein falscher Grundbucheintrag zugrunde gelegt worden sei, vermag er mit seinen Einwendungen nicht durchzudringen. Wie bereits dargelegt, ist nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FlurbG für das Flurbereinigungsverfahren die Eintragung im Grundbuch maßgebend. Entsprechend der Vermutung in § 891 BGB muss die TG den im Grundbuch eingetragenen Beteiligten als den wahren Berechtigten behandeln (Wingerter in Wingerter/Mayr a. a. O. § 12 Rn. 1; siehe hierzu auch Merkblatt Nr. 31 a. a. O. Nr. 3). Wie schon der Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 FlurbG erkennen lässt, ist die Flurbereinigungsbehörde lediglich verpflichtet, von Amts wegen anhand der Eintragungen im Grundbuch festzustellen, wer Eigentümer der von der Flurbereinigung betroffenen Grundstücke bzw. von Berechtigungen hieran ist (BVerwG, B.v. 19.11.1970 - IV B 51.69 - RdL 1971, 72 = RzF 3 zu § 12). Dieser Verpflichtung ist die TG nachgekommen. Sie konnte und musste vom Grundbuchstand gemäß der Eintragung vom 31. Juli 1981 ausgehen und hat anhand dieser Eintragung den Umfang des Fischereirechts zutreffend ermittelt. Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde, über streitige Eigentumsverhältnisse zu entscheiden. Zwar kann ausnahmsweise gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 FlurbG etwas anderes gelten, wenn derjenige, der sich auf ein Recht beruft, dieses durch eine öffentliche Urkunde glaubhaft macht oder eine entsprechende Bescheinigung der Gemeinde vorlegt. Ein solcher Ausnahmefall ist hier aber weder ersichtlich, noch hat der Kläger einen dahingehenden Nachweis vorgelegt. Er trägt lediglich vor, dass sich das Fischereirecht weiter flussaufwärts erstrecken würde, weil das beim Erwerb des Fischereirechts im Jahr 1959 der Fall gewesen sei. Aus zahlreichen Ungereimtheiten, die sich seitdem ereignet hätten, schließt er, dass der Grundbuchstand falsch sei. Das genügt aber nicht den Anforderungen der Ausnahmereglung in § 12 Abs. 1 Satz 2 FlurbG. Dass die Grenze des Fischereirechts weiter flussaufwärts liegen würde, lässt sich im Übrigen auch dem vorgelegten Kaufvertrag nicht eindeutig entnehmen. Zudem ist es nicht Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde, über streitige Eigentumsverhältnisse zu entscheiden; denn auch wenn das Eigentum streitig ist, sind die Eintragungen im Grundbuch jedenfalls so lange maßgebend, als nicht der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 FlurbG durch die Beteiligten erbracht ist (BVerwG, B.v. 19.11.1970 a. a. O.). Hinsichtlich der Größe eines Grundstücks ist nach § 30 FlurbG in der Regel ebenfalls die Eintragung im Grundbuch maßgebend. Für ein selbstständiges Fischereirecht, das - wie hier - auf einem eigenen Grundbuchblatt beschrieben ist, kann in Anbetracht von Art. 8 BayFiG nichts anderes gelten (BayVGH, U.v. 7.2.1974 - 119 XII 71 - RdL 1974, 126). Wenn es folglich allein darauf ankommt, wie der Eintrag für das Fischereirecht im Grundbuch lautet, ergeben sich dessen Grenzen unmittelbar aus dem Grundbuch. Weitere Ermittlungen zum Umfang des Fischereirechts und zur flussaufwärts gelegenen Grenze, wie vom Kläger gewünscht, sind nach dieser gesetzlichen Konzeption weder erforderlich noch geboten.

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 147 Abs. 1 FlurbG abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

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27.05.2020 01:58

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck

Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung).

Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß ist zu begründen.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan).

(2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen enthält, durch welche die Träger öffentlicher Belange berührt werden.

(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen.

(4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfeststellung kann bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

(5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.

(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(1) Die Landabfindung tritt hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden (§ 49), an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über.

(2) Wird eine Landabfindung für mehrere alte Grundstücke oder Berechtigungen gegeben, die durch verschiedene Rechtsverhältnisse betroffen werden, so hat die Flurbereinigungsbehörde zu bestimmen, welche neuen Grundstücke oder Bruchteile von neuen Grundstücken an die Stelle der einzelnen alten Grundstücke oder Berechtigungen treten.

(3) Auf Antrag und, soweit erforderlich, auch von Amts wegen hat die Flurbereinigungsbehörde an Stelle der nach Absatz 2 bestimmten Bruchteile besondere Grundstücke auszuweisen. Das gilt nicht hinsichtlich der Bruchteile von Berechtigungen der in § 49 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Art.

(1) Für die Ermittlung der Beteiligten sind die Eintragungen im Grundbuch maßgebend. Die Flurbereinigungsbehörde kann das Eigentum oder andere Recht an Grundstücken für das Verfahren als nachgewiesen ansehen, wenn derjenige, der sich auf ein solches Recht beruft, es durch eine öffentliche Urkunde glaubhaft macht oder eine Bescheinigung der Gemeinde vorlegt, daß er das Grundstück wie ein Eigentümer besitzt oder das Recht ausübt. Meldet ein anderer entgegenstehende Rechte bei der Flurbereinigungsbehörde an, so gilt § 13.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde teilt dem Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens einschließlich der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke (§ 4), die Änderungen des Flurbereinigungsgebiets (§ 8), die Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens (§ 9), den Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustands (§§ 61 bis 63) und die Schlußfeststellung (§ 149) mit, dem Grundbuchamt zudem die Abgabe der Unterlagen an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde (§ 81 Abs. 2).

(3) Das Grundbuchamt hat die Flurbereinigungsbehörde bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schlußfeststellung von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke vorgenommen sind oder vorgenommen werden, soweit nicht die Flurbereinigungsbehörde auf die Benachrichtigung verzichtet; es benachrichtigt die Flurbereinigungsbehörde von der Eintragung neuer Eigentümer der an das Flurbereinigungsgebiet angrenzenden Grundstücke, soweit die Flurbereinigungsbehörde dem Grundbuchamt die Bezeichnung solcher Grundstücke zu diesem Zweck mitgeteilt hat.

(4) Die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde hat die Flurbereinigungsbehörde bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schlußfeststellung von allen Fortführungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens in den Nachweisen der betroffenen Flurstücke im Liegenschaftskataster ausgeführt worden sind, soweit nicht die Flurbereinigungsbehörde auf die Benachrichtigung verzichtet.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.

(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.

(1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.

(2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.

(3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2009, mit welchem diese die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts hinsichtlich eines selbstständigen Fischereirechts am Klosterweiher auf dem Grundstück FlNr. 9 der Gemarkung B., das im Eigentum der Beklagten steht, erklärte.

Der Kläger hat mit notariellem Vertrag vom 30. Januar 2008 von der Beigeladenen das Grundstück FlNr. 9/6 der Gemarkung B. erworben. Im Kaufvertrag wird unter „1. Grundbuchrechtlicher Bestand, Eigentum“ das „Flst. 9/6 Nähe E-platz, Gebäude- und Freifläche zu 4.804 qm Fischereirecht im Weiher auf Flst. 9“ genannt. Im weiteren Text findet sich die Formulierung „verkauft den vorbeschriebenen Gebäudegrundbesitz mit den wesentlichen Bestandteilen und dem etwa vorhandenen Zubehör“. Das Fischereirecht wird in der Urkunde weiter nicht mehr erwähnt. Auf dem Grundstück befindet sich ein Gebäude, das mit Baugenehmigung vom 19. Juni 1980 als Neubau eines Betriebsgebäudes für die damalige Klosterbrauerei B. genehmigt wurde und die Flaschenabfüllanlage enthielt. Nach Aufgabe der Brauerei wurde das Gebäude zu Lagerzwecken genutzt und steht derzeit leer.

Unter dem 22. Februar 2008 erließ die Beklagte eine Satzung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Der Geltungsbereich erstreckt sich nach § 1 der Satzung ausschließlich auf das Grundstück FlNr. 9/6 der Gemarkung B. Im Geltungsbereich steht der Gemeinde nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ein Vorkaufsrecht zu (§ 2 der Satzung). Die Satzung tritt nach § 3 am 1. Januar 2008 in Kraft. Weitere Satzungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB betreffen die Grundstücke FlNr. 9 und FlNr. 9/3 der Gemarkung B. und traten jeweils mit ihrer Bekanntmachung am 22. November 2006 in Kraft. Ebenfalls am 22. Februar 2008 wurde eine Veränderungssperre betreffend die Grundstücke FlNrn. 9, 9/3, 9/6 und 9/9 der Gemarkung B. durch die Beklagte bekannt gemacht sowie ein Bebauungsplanaufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Klosterkomplex B.“ (vgl. Normenkontrollverfahren Az. 2 N 13.2425 betreffend den inzwischen in Kraft getretenen Bebauungsplan).

Mit Bescheid vom 27. Februar 2008 übte die Beklagte ihr Vorkaufsrecht hinsichtlich des Grundstücks FlNr. 9/6 nach dem Kaufvertrag vom 30. Januar 2008 aus. Das Fischereirecht wird im Bescheid nicht erwähnt. Auf die dagegen eingereichte Klage hob das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 10. März 2009 (Az. RN 6 K 08.578) den Bescheid vom 27. Februar 2008 auf. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass im Zeitpunkt des Kaufvertrags keine wirksame Vorkaufssatzung bestand, da diese nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden konnte. Auch aus § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB komme kein Vorkaufsrecht in Betracht. Der dagegen von der Beklagten eingereichte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde von dieser zurückgenommen und das Verfahren mit Beschluss vom 27. Mai 2009 eingestellt (BayVGH, B. v. 27.5.2009 - 15 ZB 09.1012 -).

Der Kläger und die Beigeladene schlossen mit notarieller Urkunde vom 15. Juli 2009 einen Nachtrag zum Kaufvertrag vom 30. Januar 2008. Unter „II. Klarstellung“ stellen die Vertragsparteien „klar und sind sich einig darüber, dass es von Anfang an Wille war, neben dem Hallengrundstück Flst. 9/6 Gemarkung B. auch das an genannter Grundbuchstelle unter lfd. Nr. 2 vorgetragene Fischereirecht zum Gegenstand des Kaufvertrags zu machen, auch wenn dies in der Vorurkunde nur unvollkommen zum Ausdruck gebracht wurde.“ Des Weiteren wird die Fälligkeit des Kaufpreises abgeändert und ausdrücklich „vorsorglich“ die Einigung über die Auflassung hinsichtlich des Grundstücks und des Fischereirechts erklärt.

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2009 erklärte daraufhin die Beklagte erneut die Ausübung ihres Vorkaufsrechts aufgrund der notariellen Urkunden vom 30. Januar 2008 und 15. Juli 2009 sowohl hinsichtlich des Grundstücks FlNr. 9/6 der Gemarkung B. als auch hinsichtlich des Fischereirechts. Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Vorkaufssatzung vom 22. Februar 2008. Weiterhin werden Ausführungen zur städtebaulichen Bedeutung des Grundstücks FlNr. 9/6 im Zusammenhang mit dem - damals - in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan zur Wiederbelebung des Klostergeländes gemacht. An dem Grundstück bestehe daher ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Dies erfasse auch das Fischereirecht als grundstücksgleiches Nutzungsrecht. Sollte ein Vorkaufsrecht an dem Grundstück FlNr. 9/6 nicht mehr bestehen, so werde rein vorsorglich auch ein isoliertes Vorkaufsrecht hinsichtlich des Fischereirechts geltend gemacht. Im notariellen Vertrag vom 30. Januar 2008 habe ein versteckter Einigungsmangel nach § 155 BGB vorgelegen. Das vollständige Grundstücksgeschäft und die Übertragung des Fischereirechts seien erst mit der Nachtragsurkunde vom 15. Juli 2009 erfolgt. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei zudem durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt. Der Klosterteich auf der FlNr. 9 solle den Gemeindebürgern zur Erholung und Freizeitgestaltung, insbesondere zur Ausübung von Wintersport (Eislaufen, Eisstockschießen usw.) zur Verfügung gestellt werden. Das Grundstück befinde sich im Eigentum der Beklagten. Die Ausübung eines selbstständigen Fischereirechts durch einen Dritten würde die Funktion des Klosterweihers massiv beeinträchtigen, weil damit die öffentliche Nutzung (Baden, Bootsfahren, Eisstockschießen, Eislaufen etc.) kollidieren würde. Es könnte zu jeder Jahreszeit mit dem Hinweis auf mögliche Belastungen beim Wachstum und der Ruhe der Fischbestände sowie mit dem Hinweis auf Beeinträchtigungen bei der Ausübung des Fischereirechts als solchem (Störungen beim Angeln) ständig ein Unterlassen der öffentlichen Nutzung gefordert werden.

Auf die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage hob das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 30. März 2010 (Az. RN 6 K 09.2227) den Bescheid vom 16. Oktober 2009 auf. Zur Begründung führt das Gericht aus, ein Vorkaufsrecht könne sich nur auf einen Kaufvertrag von Grundstücken beziehen. Ein solcher wurde ausschließlich mit der Urkunde vom 30. Januar 2008 geschlossen. Insoweit sei lediglich die Beurkundung hinsichtlich des Fischereirechts unzureichend gewesen. Ein Dissens hinsichtlich des Grundstücks habe nicht vorgelegen. Dass auch das Fischereirecht Vertragsgegenstand dieses Kaufvertrags gewesen sei, ergebe sich aus der Nachtragsurkunde vom 15. Juli 2009 sowie aus der Erklärung des Beigeladenen. Es hätte auch keinen Sinn gemacht, das Fischereirecht unter Ziffer I. der Urkunde aufzuführen, wenn dies nicht Vertragsgegenstand habe werden sollen. Lediglich der Verkauf selbst sei dann nicht beurkundet worden. Selbst wenn erst in der Nachtragsurkunde vom 15. Juli 2009 ein Kaufvertrag über das Fischereirecht gesehen würde, unterläge dies nicht dem Vorkaufsrecht. Zwar handle es sich um ein grundstücksgleiches Recht, was aber nicht bedeute, dass es in jeder Hinsicht wie ein Grundstück zu behandeln wäre. Wie beim Erbbaurecht oder bei Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz gemäß § 24 Abs. 2 BauGB scheide ein Vorkaufsrecht auch bei einem Fischereirecht aus.

Den dagegen erhobenen Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. Juli 2012 (Az. 15 ZB 10.1118) ab soweit das Verfahren den Verkauf des Grundstücks FlNr. 9/6 betraf. Hinsichtlich des Grundstücksverkaufs habe kein versteckter Einigungsmangel i. S. d. § 155 BGB vorgelegen. Das Verfahren hinsichtlich des Vorkaufsrechts betreffend das Fischereirecht wurde mit demselben Beschluss abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 15 ZB 12.1526 fortgeführt sowie mit Beschluss vom 9. Juli 2012 die Berufung der Beklagten zugelassen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. März 2010 dahingehend abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts in Bezug auf das Fischereirecht auf dem Weiher auf Flurstück 9 der Gemarkung B. mit Bescheid vom 16. Oktober 2009 richtet.

Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass jedenfalls in Bezug auf das Fischereirecht erst in der Nachtragsurkunde vom 15. Juli 2009 ein rechtswirksamer Kaufvertrag geschlossen worden sei. Die Regelung des § 24 Abs. 2 BauGB schließe ausdrücklich das Erbbaurecht sowie Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz aus. Dies könne aber nicht auf andere grundstücksgleiche Rechte wie das Fischereirecht übertragen werden. Ein Fischereirecht könne vielmehr einem Vorkaufsrecht unterfallen. Das Fischereirecht in dritter Hand sei mit den Entwicklungsabsichten der Beklagten nicht vereinbar.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ein Vorkaufsrecht könne sich nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB nur auf einen Kaufvertrag von Grundstücken oder Teilen von Grundstücken beziehen. Aus der Wertung des § 24 Abs. 1 BauGB ergebe sich, dass grundstücksgleiche Rechte nicht erfasst sein sollten. Aus § 200 Abs. 1 BauGB ergebe sich nichts anderes. Denn eine entsprechende Anwendung der für Grundstücke geltenden Vorschriften des BauGB sei nach § 200 Abs. 2 BauGB nur insoweit eröffnet, als das BauGB nichts anderes vorschreibt. Dies sei aber mit der eindeutigen Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB der Fall, die ausdrücklich auf Grundstücke abstellten. Mit der Nachtragsurkunde sei kein neuer Kaufvertrag geschlossen, noch der Kaufvertrag vom 30. Januar 2008 in seinem Inhalt geändert worden. Es werde vielmehr ausdrücklich in Ziffer II. klargestellt, dass es bereits in der Vorurkunde Wille der Parteien des Kaufvertrags gewesen sei, auch das Fischereirecht zu verkaufen. Es bestehe gerade kein Einigungsmangel hinsichtlich des Vertragsgegenstands des Kaufvertrags vom 30. Januar 2008. Zudem liege eine Ausübung eines Vorkaufsrechts hinsichtlich des Fischereirechts nicht im Wohl der Allgemeinheit. Der Tatsache, dass das Gewässer der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden solle, stehe das Fischereirecht nicht entgegen. Es sei vielmehr der Normalfall, dass Gewässer, an denen Fischereirechte bestünden, auch anderweitig und durch die Öffentlichkeit genutzt würden. Insoweit sei nicht ersichtlich, dass das Fischereirecht der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entgegenstünde.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie den Verfahren 15 ZB 10.1118 und 2 N 13.2425, der Gerichtsakte im Verfahren des Verwaltungsgerichts Regensburg Az. RN 6 K 08.578, die vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2014 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg (§ 124 Abs. 1 VwGO). Der Vorkaufsrechtsbescheid vom 16. Oktober 2009 ist - soweit er noch Verfahrensgegenstand ist - rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt (§ 25 Abs. 2 Satz 1, § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

a) Zunächst ist festzustellen, dass die Ausübung eines Vorkaufsrechts betreffend das selbstständige „Fischereirecht im Weiher auf Flst. 9 Gemarkung B.“ (vgl. Eintragung ins Grundbuch - Fischereigrundbuch - von B., Amtsgericht K..., Blatt 1183) nicht aufgrund der Vorkaufssatzung vom 22. Februar 2008 betreffend das Grundstück FlNr. 9/6 erfolgen konnte, sondern allenfalls aufgrund der Vorkaufssatzung vom 22. November 2006 betreffend das Grundstück FlNr. 9. Denn das selbstständige Fischereirecht nach Art. 8 Abs. 1 BayFiG belastet das auf dem Grundstück FlNr. 9 befindliche Gewässer. Eine rechtliche Bindung an das Grundstück FlNr. 9/6 besteht hingegen gerade nicht.

aa) Dabei kann dahinstehen, ob eine Vorkaufssatzung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, welche für Gebiete zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erlassen werden kann, in denen die Gemeinde städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, überhaupt auf ein selbstständiges Fischereirecht nach Art. 8 Abs. 1 BayFiG Anwendung finden kann. In einer solchen Satzung kann die Gemeinde nach dem Gesetzeswortlaut Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zustehen soll.

Bei einem selbstständigen Fischereirecht handelt es sich um ein dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache, nämlich dem Gewässer zu verstehen als Gesamtheit von Wasser und Bett (vgl. Braun/Keiz, BayFiG, Stand Dez. 2013, Art. 8 Rn. 5). Belastet durch das selbstständige Fischereirecht ist im Übrigen nicht das Gewässergrundstück sondern lediglich das Gewässer selbst. Das selbstständige Fischereirecht ist kein Grundstück, auch wenn Art. 8 Abs. 1 BayFiG die Geltung der sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften anordnet (vgl. BVerwG, U. v. 17.5.1995 - 11 C 15/94 - BVerwGE 98, 230). Im Zusammenhang mit § 44 FlurbG hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. U. v. 17.5.1995 - 11 C 15/94 - BVerwGE 98, 230) ausdrücklich entschieden, dass das selbstständige Fischereirecht nach Art. 8 Abs. 1 BayFiG kein Grundstück im Sinn des Flurbereinigungsrechts darstellt, denn der Regelungsgehalt des dem Bundesrecht angehörenden § 44 FlurbG kann im Hinblick auf Art. 72 Abs. 1 GG durch das Landesrecht nicht erweitert werden. Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U. v. 28.7.1999 - 9 B 96.4250 - BayVBl. 2000. 594) entgegen, welche die Anwendbarkeit des in Art. 34 BayNatSchG a. F. geregelten naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts auf selbstständige Fischereirechte bejaht, da es sich in diesem Fall um eine landesrechtliche Vorschrift handelt. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Flurbereinigungsrecht liegt es nahe, auch im Fall des bundesrechtlich in § 25 BauGB geregelten besonderen Vorkaufsrechts es für richtig zu halten, dass der dort genannte Grundstücksbegriff nicht hinsichtlich des landesrechtlich geregelten selbstständigen Fischereirechts nach Art. 8 Abs. 1 BayFiG erweitert werden kann.

Das selbstständige Fischereirecht nach Art. 8 Abs. 1 BayFiG stellt nach der Rechtsprechung zwar ein grundstücksgleiches Nutzungsrecht dar (vgl. BayObLG, U. v. 22.5.1995 - 1Z RR 248/93 - BayObLGZ 1995, 174; BGH, U. v. 25.3.1993 - III ZR 19/91 - BGHZ 122, 93). Gemäß § 200 Abs. 2 BauGB sind die für das Eigentum an Grundstücken bestehenden Vorschriften, soweit dieses Gesetzbuch nichts anderes vorschreibt, entsprechend auch auf grundstücksgleiche Rechte anzuwenden. Daher wäre es möglich, das selbstständige Fischereirecht auch dem besonderen Vorkaufsrecht aus § 25 BauGB unterfallen zu lassen. Wegen der Verweisung von § 25 Abs. 2 Satz 1 BauGB auf § 24 Abs. 2 BauGB, welcher ausdrücklich ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten ausschließt, wäre es denkbar, dass das besondere Vorkaufsrecht auf ein selbstständiges Fischereirecht als grundstücksgleiches Recht anwendbar bliebe, weil es entsprechend der Formulierung des § 200 Abs. 2 BauGB „soweit dieses Gesetzbuch nichts anderes vorschreibt“ nicht ausdrücklich ausgeschlossen wäre. Allerdings soll bereits das Wohnungseigentum kein grundstücksgleiches Recht darstellen (vgl. Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. September 2013, § 200 Rn. 24; Hofherr in Berliner Kommentar, BauGB, Stand Januar 2014, § 200 Rn. 20) und wurde dennoch ausdrücklich durch § 24 Abs. 2 BauGB ausgeschlossen. Zum anderen stellt sich die Frage, ob § 200 Abs. 2 BauGB diesen Sonderfall eines landesrechtlichen grundstücksgleichen Rechts überhaupt erfassen wollte. Insbesondere gegen eine Erstreckung des Grundstücksbegriffs in § 25 Abs. 1 BauGB auch auf das landesrechtliche selbstständige Fischereirecht spricht der Zweck der Norm. Das besondere gesetzliche Vorkaufsrecht in Maßnahmegebieten nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist ein Instrument des vorsorgenden Grunderwerbs. Primär sollen Flächen bezeichnet werden, in deren Bereich der Gemeinde ein Vorkaufsrecht an den dort befindlichen Grundstücken zustehen soll. Die Vorschrift beruht auf der Annahme, dass eine langfristig angelegte, an städtebauliche Ziele gebundene gemeindliche Bodenvorratspolitik ein besonders wirksames Mittel zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung ist (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. September 2013, § 25 Rn. 12). Wie auch der ausdrückliche Ausschluss des Erbbaurechts durch § 24 Abs. 2 BauGB zeigt, steht der Erwerb von Grundstücken zur Sicherung der Flächen für die angestrebten städtebaulichen Maßnahmen im Vordergrund. Das Grundstück FlNr. 9, auf welchem sich das mit dem selbstständigen Fischereirecht belastete Gewässer befindet, konnte die Beklagte hingegen bereits erwerben. Zudem ist gerade nicht das Grundstück selbst durch das Fischereirecht belastet, sondern lediglich das auf ihm befindliche Gewässer. Hinzu kommt, dass das aus dem Jahr 1908 stammende Bayerische Fischereigesetz sich mit seiner Formulierung „gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften“ noch nicht auf das deutlich später entstandene Bauplanungsrecht beziehen konnte. Vielmehr war damals primär an die zivilrechtlichen Vorschriften des formellen und materiellen Grundstücksrechts, insbesondere an die Vorschriften über den Erwerb des Grundeigentums gedacht.

bb) Ebenso kann letztlich dahinstehen, ob mit dem Bescheid vom 16. Oktober 2009 die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB noch eingehalten war. Insoweit spricht vieles dafür, dass die Formulierung im ursprünglichen Kaufvertrag vom 30. Januar 2008 nicht eindeutig war und erst mit der Nachtragsurkunde vom 15. Juli 2009 deutlich wurde, dass auch das selbstständige Fischereirecht Gegenstand des Kaufvertrags sein sollte. Der in § 28 Abs. 1 Satz 1 BauGB geregelten Pflicht des Verkäufers, der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen kommt im Hinblick auf die Frist des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB eine Anstoßfunktion zu. So lässt insbesondere eine objektiv unvollständige Mitteilung die Frist nicht laufen. Der Fristlauf beginnt vielmehr erst mit Zugang der kompletten Mitteilung (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. September 2013, § 28 Rn. 16), denn die Gemeinde muss zunächst erst einmal feststellen, ob überhaupt ein Vorkaufsrecht besteht und dann entscheiden, ob sie ein solches ausübt. Entsprechend kann wohl auch eine - wie hier - unklare Formulierung im Kaufvertrag den Fristenlauf nicht beginnen lassen, sondern erst die Erklärung in der Nachtragsurkunde und deren Mitteilung, da bis zu diesem Zeitpunkt Unklarheit über den Umfang eines möglichen Vorkaufsrechts herrschte.

b) Im vorliegenden Fall wäre die Ausübung des Vorkaufsrechts jedenfalls nicht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt (§ 25 Abs. 2 Satz 1, § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Der Begriff des Wohls der Allgemeinheit ist ähnlich wie im Bereich der verfassungsrechtlichen Eigentumsbindung (Art. 14 Abs. 2 und 3 GG) und den speziellen Enteignungsvorschriften (§ 87 Abs. 1 BauGB) nicht mit dem Begriff des öffentlichen Interesses gleichzusetzen. Erst ein qualifiziertes, sachlich objektiv öffentliches Interesse als Ergebnis einer Abwägung der im Einzelfall miteinander in Widerstreit stehenden privaten und öffentlichen Interessen kann mit dem Wohl der Allgemeinheit identifiziert werden (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. September 2013, § 24 Rn. 63 und § 25 Rn. 27). An die Ausübung des Vorkaufsrechts werden jedoch gegenüber einer Enteignung, die nur zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit diese erfordert, qualitativ geringere Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Erwerb des Grundstücks im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu den vom Gesetzgeber gebilligten bodenpolitischen, eigentumspolitischen und städtebaulichen Zwecken erfolgt und dabei überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden (vgl. BVerwG, B. v. 15.2.1990 - 4 B 245/89 - NJW 1990, 2703; BayVGH, U. v. 9.3.2000 - 2 B 96.467 - juris; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. September 2013, § 24 Rn. 64). Das Vorliegen dieser Voraussetzung unterliegt im vollen Umfang der gerichtlichen Nachprüfung und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Im Gegensatz zur Enteignung kann das Vorkaufsrecht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt sein, wenn die benötigten Grundstücksflächen nicht sofort, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt benötigt werden (vgl. VGH BW, U. v. 24.10.1986 - 8 S 1881/86 - juris; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. September 2013, § 24 Rn. 64). In Fällen des Vorkaufsrechts in städtebaulichen Maßnahmegebieten (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) ist das Wohl der Allgemeinheit regelmäßig zu bejahen, wenn das Grundstück für eine Nutzung für öffentliche Zwecke in Betracht kommt oder schon konkret benötigt wird (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. September 2013, § 25 Rn. 31).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte im Bescheid vom 16. Oktober 2009 umfangreiche Ausführungen zur städtebaulichen Bedeutung des ebenfalls verkauften Grundstücks FlNr. 9/6 gemacht (vgl. Ziffer II. der Bescheidsbegründung). Im Rahmen der Abwägung kommt sie zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse gegenüber den privaten Interessen des Klägers deutlich überwiegen würde. Zum Fischereirecht findet sich lediglich der Satz „Gleiches gilt bezüglich der Ausübung des Fischereirechts“, ohne jedoch diesbezüglich eine Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Klägers gesondert vorzunehmen. Dabei verkennt die Beklagte bereits, dass das selbstständige Fischereirecht nicht im Zusammenhang mit dem ebenfalls verkauften Grundstück FlNr. 9/6 steht und daher die für dieses Grundstück gemachten Ausführungen für das selbstständige Fischereirecht grundsätzlich nicht übertragbar sind. Unter den rechtlichen Ausführungen finden sich anschließend weitere Erwägungen zum Wohl der Allgemeinheit speziell auf das selbstständige Fischereirecht bezogen (Ziffer III. 5. b) der Bescheidsbegründung). Danach soll „der Klosterteich den Gemeindebürgern zur Erholung und Freizeitgestaltung, insbesondere zur Ausübung von Wintersport (Eislaufen, Eisstockschießen usw.) zur Verfügung gestellt“ werden. Die Ausübung eines selbstständigen Fischereirechts würde diese Funktion massiv beeinträchtigen, weil damit die öffentliche Nutzung (Baden, Bootsfahren, Eisstockschießen, Eislaufen etc.) mit dem Fischereirecht kollidieren würde. Es könnte mit dem Hinweis auf mögliche Belastungen für Wachstum und Ruhe der Fischbestände sowie mit Hinweis auf Beeinträchtigungen bei der Ausübung des Fischereirechts als solchem (Störungen beim Angeln) ständig ein Unterlassen der öffentlichen Nutzung gefordert werden.

Dies vermag im vorliegenden Fall nicht zu überzeugen. Es gibt zahlreiche Weiher und Seen in Bayern, an denen ein selbstständiges Fischereirecht besteht, und die gleichzeitig der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, ohne dass es hier zu Konflikten zwischen dem Grundstückseigentümer sowie den Seenutzern und den jeweiligen Fischereiberechtigten kommt. Die behaupteten Konflikte der öffentlichen Nutzung mit der Ausübung des Fischereirechts sind hier nicht hinreichend substantiiert dargelegt sind. Vielmehr werden lediglich pauschal Bedenken zu möglichen Konflikten vorgetragen, ohne auf die besondere Situation des Weihers einzugehen. Angesichts der maximalen Tiefe des Weihers von 2 m laut Angaben der Beklagten und dem nicht widersprochenen Vortrag des Klägers, dass der Weiher wieder erheblich verschlammt sei, hat der Senat schon Zweifel, ob der Weiher, der vor seiner Sanierung durch eingeschwämmte Düngemittel aus dem Hopfenanbau erheblich mit Kupfersulfat belastet war, überhaupt als Badeweiher geeignet ist. Zudem fehlt jegliche Abwägung mit den privaten Interessen des Klägers an der Ausnutzung des selbstständigen Fischereirechts.

2. Es fehlt ferner an der erforderlichen Ermessensausübung seitens der Beklagten.

Die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts liegt im Ermessen der Gemeinde, d. h. sie kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ihr Recht ausüben, muss dies aber nicht tun (vgl. BayVGH, U. v. 6.2.2014 - 2 B 13.2570 - juris; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. September 2013, § 24 Rn. 66). Ob die gesetzlichen Ausübungsvoraussetzungen erfüllt sind, beurteilt sich nach den konkreten Erwägungen der Gemeinde im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt deswegen rechtwidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann eine Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Letzteres setzt jedoch voraus, dass die Verwaltungsbehörde grundsätzlich erkannt hat, dass ihr ein Ermessen zusteht und dies auch ausgeübt hat. Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Ermessensnichtgebrauch vor, also der Fall, dass die Behörde verkennt, dass sie ein Ermessen hat. Der Bescheid vom 16. Oktober 2009 enthält lediglich Ausführungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausübung des Vorkaufsrechts, den rechtlichen Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorliegen eines Vorkaufsrechts insbesondere hinsichtlich eines selbstständigen Fischereirechts sowie zum Vorliegen des Wohls der Allgemeinheit. Dass die Ausübung des Vorkaufsrechts eine Ermessensentscheidung darstellt, kommt im Bescheid an keiner Stelle zum Ausdruck. Zwar werden unter Ziffer II. Ausführungen zur Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Klägers gemacht. Sofern dies nicht ohnehin als die im Rahmen des Tatbestands der Wohl der Allgemeinheit zu treffenden Abwägungsentscheidung betrachtet wird, fehlt es jedenfalls hinsichtlich des selbstständigen Fischereirechts an jeglichen Ausführungen. Es findet sich lediglich die Formulierung „Gleiches gilt bezüglich der Ausübung des Fischereirechts“.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie keinen Antrag gestellt und sich somit nicht in ein Kostenrisiko begeben hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Soweit das Flurbereinigungsgericht die Klage für begründet hält, kann es den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil ändern oder den Widerspruchsbescheid der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde ganz oder teilweise aufheben und die Sache, soweit der Widerspruchsbescheid aufgehoben wird, zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde zurückverweisen. Diese haben die Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Teilnehmergemeinschaft nimmt die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahr. Sie hat insbesondere die gemeinschaftlichen Anlagen herzustellen und zu unterhalten (§ 42) und die erforderlichen Bodenverbesserungen auszuführen, soweit nicht der Flurbereinigungsplan (§ 58) anderes bestimmt oder die Ausführung und Unterhaltung einzelnen Beteiligten oder einem Wasser- und Bodenverband überlassen werden. Sie hat ferner die im Verfahren festgesetzten Zahlungen zu leisten und zu fordern sowie die übrigen nicht der Flurbereinigungsbehörde obliegenden Aufgaben einschließlich der zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlichen Vorarbeiten zu erfüllen. Sie kann mit den Vorarbeiten geeignete Stellen oder sachkundige Personen beauftragen.

(2) Die Länder können weitere Aufgaben und Befugnisse, die nach diesem Gesetz der Flurbereinigungsbehörde zustehen, der Teilnehmergemeinschaft übertragen.

(3) Die Teilnehmergemeinschaft kann ihre Angelegenheiten, insbesondere die Befugnisse der Versammlung der Teilnehmer und das Verfahren bei den Wahlen, durch Satzung regeln. Die Satzung wird von den in der Versammlung anwesenden Teilnehmern mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde.

(1) Die Landabfindung tritt hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden (§ 49), an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über.

(2) Wird eine Landabfindung für mehrere alte Grundstücke oder Berechtigungen gegeben, die durch verschiedene Rechtsverhältnisse betroffen werden, so hat die Flurbereinigungsbehörde zu bestimmen, welche neuen Grundstücke oder Bruchteile von neuen Grundstücken an die Stelle der einzelnen alten Grundstücke oder Berechtigungen treten.

(3) Auf Antrag und, soweit erforderlich, auch von Amts wegen hat die Flurbereinigungsbehörde an Stelle der nach Absatz 2 bestimmten Bruchteile besondere Grundstücke auszuweisen. Das gilt nicht hinsichtlich der Bruchteile von Berechtigungen der in § 49 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Art.

(1) Wenn es der Zweck der Flurbereinigung erfordert, können Dienstbarkeiten, Reallasten und Erwerbsrechte an einem Grundstück sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigen oder die Benutzung eines Grundstücks beschränken, aufgehoben werden. Für Rechte, die durch die Flurbereinigung entbehrlich werden, wird eine Abfindung nicht gewährt. Werden in Satz 1 genannte Rechte, die nicht entbehrlich werden, aufgehoben, sind die Berechtigten entweder in Land, durch gleichartige Rechte oder mit ihrer Zustimmung in Geld abzufinden. Bei der Abfindung in Land oder durch gleichartige Rechte gilt § 44 Abs. 3 Satz 2, bei der Abfindung in Geld gelten die §§ 52 bis 54 entsprechend. Soweit die Abfindung in Land oder durch gleichartige Rechte unmöglich oder mit dem Zweck der Flurbereinigung nicht vereinbar ist, sind die Berechtigten in Geld abzufinden.

(2) Ein in Absatz 1 Satz 1 bezeichnetes Recht ist auf Antrag des Berechtigten aufzuheben, wenn es bei Übergang auf die Landabfindung an dieser nicht mehr in dem bisherigen Umfange ausgeübt werden könnte. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Die aus dem Bestehen eines aufzuhebenden Rechts folgende Minderung des Wertes des alten Grundstücks ist bei der Abfindung des Teilnehmers nur zu berücksichtigen, wenn sie erheblich ist.

(1) Die Landabfindung tritt hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden (§ 49), an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über.

(2) Wird eine Landabfindung für mehrere alte Grundstücke oder Berechtigungen gegeben, die durch verschiedene Rechtsverhältnisse betroffen werden, so hat die Flurbereinigungsbehörde zu bestimmen, welche neuen Grundstücke oder Bruchteile von neuen Grundstücken an die Stelle der einzelnen alten Grundstücke oder Berechtigungen treten.

(3) Auf Antrag und, soweit erforderlich, auch von Amts wegen hat die Flurbereinigungsbehörde an Stelle der nach Absatz 2 bestimmten Bruchteile besondere Grundstücke auszuweisen. Das gilt nicht hinsichtlich der Bruchteile von Berechtigungen der in § 49 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Art.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Landabfindung tritt hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden (§ 49), an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über.

(2) Wird eine Landabfindung für mehrere alte Grundstücke oder Berechtigungen gegeben, die durch verschiedene Rechtsverhältnisse betroffen werden, so hat die Flurbereinigungsbehörde zu bestimmen, welche neuen Grundstücke oder Bruchteile von neuen Grundstücken an die Stelle der einzelnen alten Grundstücke oder Berechtigungen treten.

(3) Auf Antrag und, soweit erforderlich, auch von Amts wegen hat die Flurbereinigungsbehörde an Stelle der nach Absatz 2 bestimmten Bruchteile besondere Grundstücke auszuweisen. Das gilt nicht hinsichtlich der Bruchteile von Berechtigungen der in § 49 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Art.

(1) Die Landabfindung tritt hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden (§ 49), an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über.

(2) Wird eine Landabfindung für mehrere alte Grundstücke oder Berechtigungen gegeben, die durch verschiedene Rechtsverhältnisse betroffen werden, so hat die Flurbereinigungsbehörde zu bestimmen, welche neuen Grundstücke oder Bruchteile von neuen Grundstücken an die Stelle der einzelnen alten Grundstücke oder Berechtigungen treten.

(3) Auf Antrag und, soweit erforderlich, auch von Amts wegen hat die Flurbereinigungsbehörde an Stelle der nach Absatz 2 bestimmten Bruchteile besondere Grundstücke auszuweisen. Das gilt nicht hinsichtlich der Bruchteile von Berechtigungen der in § 49 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Art.

(1) Wenn es der Zweck der Flurbereinigung erfordert, können Dienstbarkeiten, Reallasten und Erwerbsrechte an einem Grundstück sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigen oder die Benutzung eines Grundstücks beschränken, aufgehoben werden. Für Rechte, die durch die Flurbereinigung entbehrlich werden, wird eine Abfindung nicht gewährt. Werden in Satz 1 genannte Rechte, die nicht entbehrlich werden, aufgehoben, sind die Berechtigten entweder in Land, durch gleichartige Rechte oder mit ihrer Zustimmung in Geld abzufinden. Bei der Abfindung in Land oder durch gleichartige Rechte gilt § 44 Abs. 3 Satz 2, bei der Abfindung in Geld gelten die §§ 52 bis 54 entsprechend. Soweit die Abfindung in Land oder durch gleichartige Rechte unmöglich oder mit dem Zweck der Flurbereinigung nicht vereinbar ist, sind die Berechtigten in Geld abzufinden.

(2) Ein in Absatz 1 Satz 1 bezeichnetes Recht ist auf Antrag des Berechtigten aufzuheben, wenn es bei Übergang auf die Landabfindung an dieser nicht mehr in dem bisherigen Umfange ausgeübt werden könnte. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Die aus dem Bestehen eines aufzuhebenden Rechts folgende Minderung des Wertes des alten Grundstücks ist bei der Abfindung des Teilnehmers nur zu berücksichtigen, wenn sie erheblich ist.

(1) Für die Ermittlung der Beteiligten sind die Eintragungen im Grundbuch maßgebend. Die Flurbereinigungsbehörde kann das Eigentum oder andere Recht an Grundstücken für das Verfahren als nachgewiesen ansehen, wenn derjenige, der sich auf ein solches Recht beruft, es durch eine öffentliche Urkunde glaubhaft macht oder eine Bescheinigung der Gemeinde vorlegt, daß er das Grundstück wie ein Eigentümer besitzt oder das Recht ausübt. Meldet ein anderer entgegenstehende Rechte bei der Flurbereinigungsbehörde an, so gilt § 13.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde teilt dem Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens einschließlich der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke (§ 4), die Änderungen des Flurbereinigungsgebiets (§ 8), die Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens (§ 9), den Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustands (§§ 61 bis 63) und die Schlußfeststellung (§ 149) mit, dem Grundbuchamt zudem die Abgabe der Unterlagen an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde (§ 81 Abs. 2).

(3) Das Grundbuchamt hat die Flurbereinigungsbehörde bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schlußfeststellung von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke vorgenommen sind oder vorgenommen werden, soweit nicht die Flurbereinigungsbehörde auf die Benachrichtigung verzichtet; es benachrichtigt die Flurbereinigungsbehörde von der Eintragung neuer Eigentümer der an das Flurbereinigungsgebiet angrenzenden Grundstücke, soweit die Flurbereinigungsbehörde dem Grundbuchamt die Bezeichnung solcher Grundstücke zu diesem Zweck mitgeteilt hat.

(4) Die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde hat die Flurbereinigungsbehörde bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schlußfeststellung von allen Fortführungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens in den Nachweisen der betroffenen Flurstücke im Liegenschaftskataster ausgeführt worden sind, soweit nicht die Flurbereinigungsbehörde auf die Benachrichtigung verzichtet.

(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.

(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.

(1) Für die Ermittlung der Beteiligten sind die Eintragungen im Grundbuch maßgebend. Die Flurbereinigungsbehörde kann das Eigentum oder andere Recht an Grundstücken für das Verfahren als nachgewiesen ansehen, wenn derjenige, der sich auf ein solches Recht beruft, es durch eine öffentliche Urkunde glaubhaft macht oder eine Bescheinigung der Gemeinde vorlegt, daß er das Grundstück wie ein Eigentümer besitzt oder das Recht ausübt. Meldet ein anderer entgegenstehende Rechte bei der Flurbereinigungsbehörde an, so gilt § 13.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde teilt dem Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens einschließlich der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke (§ 4), die Änderungen des Flurbereinigungsgebiets (§ 8), die Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens (§ 9), den Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustands (§§ 61 bis 63) und die Schlußfeststellung (§ 149) mit, dem Grundbuchamt zudem die Abgabe der Unterlagen an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde (§ 81 Abs. 2).

(3) Das Grundbuchamt hat die Flurbereinigungsbehörde bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schlußfeststellung von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke vorgenommen sind oder vorgenommen werden, soweit nicht die Flurbereinigungsbehörde auf die Benachrichtigung verzichtet; es benachrichtigt die Flurbereinigungsbehörde von der Eintragung neuer Eigentümer der an das Flurbereinigungsgebiet angrenzenden Grundstücke, soweit die Flurbereinigungsbehörde dem Grundbuchamt die Bezeichnung solcher Grundstücke zu diesem Zweck mitgeteilt hat.

(4) Die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde hat die Flurbereinigungsbehörde bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schlußfeststellung von allen Fortführungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens in den Nachweisen der betroffenen Flurstücke im Liegenschaftskataster ausgeführt worden sind, soweit nicht die Flurbereinigungsbehörde auf die Benachrichtigung verzichtet.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

(1) Für die Ermittlung der Beteiligten sind die Eintragungen im Grundbuch maßgebend. Die Flurbereinigungsbehörde kann das Eigentum oder andere Recht an Grundstücken für das Verfahren als nachgewiesen ansehen, wenn derjenige, der sich auf ein solches Recht beruft, es durch eine öffentliche Urkunde glaubhaft macht oder eine Bescheinigung der Gemeinde vorlegt, daß er das Grundstück wie ein Eigentümer besitzt oder das Recht ausübt. Meldet ein anderer entgegenstehende Rechte bei der Flurbereinigungsbehörde an, so gilt § 13.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde teilt dem Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens einschließlich der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke (§ 4), die Änderungen des Flurbereinigungsgebiets (§ 8), die Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens (§ 9), den Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustands (§§ 61 bis 63) und die Schlußfeststellung (§ 149) mit, dem Grundbuchamt zudem die Abgabe der Unterlagen an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde (§ 81 Abs. 2).

(3) Das Grundbuchamt hat die Flurbereinigungsbehörde bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schlußfeststellung von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke vorgenommen sind oder vorgenommen werden, soweit nicht die Flurbereinigungsbehörde auf die Benachrichtigung verzichtet; es benachrichtigt die Flurbereinigungsbehörde von der Eintragung neuer Eigentümer der an das Flurbereinigungsgebiet angrenzenden Grundstücke, soweit die Flurbereinigungsbehörde dem Grundbuchamt die Bezeichnung solcher Grundstücke zu diesem Zweck mitgeteilt hat.

(4) Die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde hat die Flurbereinigungsbehörde bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schlußfeststellung von allen Fortführungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens in den Nachweisen der betroffenen Flurstücke im Liegenschaftskataster ausgeführt worden sind, soweit nicht die Flurbereinigungsbehörde auf die Benachrichtigung verzichtet.

Für die Größe der Grundstücke ist in der Regel die Eintragung im Liegenschaftskataster maßgebend.

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.