Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2019 - 9 ZB 19.31841

28.05.2020 05:05, 25.06.2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2019 - 9 ZB 19.31841
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 4 K 17.33789, 04.04.2019

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2019 - 9 ZB 19.30847 - juris Rn. 3 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

a) Hinsichtlich der als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Frage, „ob Flüchtlinge aus Sierra Leone, die erwiesener Maßen psychotherapeutischer Behandlung bedürfen, diese bei einer Rückkehr in ihr Heimatland überhaupt erhalten können und ihnen deshalb auf Grund der in Sierra Leone herrschenden humanitären Situation Gefahr für Leib oder Leben droht“, ist schon die Entscheidungserheblichkeit bzw. Klärungsfähigkeit nicht ausreichend dargelegt. Denn das Verwaltungsgericht hat die behauptete posttraumatische Belastungsstörung sowie eine schwerwiegende psychische Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG), anhand der vorgelegten fachärztlichen Atteste nicht nachvollziehen können. Es hat insbesondere nicht die Überzeugung gewonnen, dass behauptete traumatisierende Ereignisse stattgefunden haben und somit auch die vom Kläger gegenüber dem Arzt angegebenen Suizidgedanken für den Fall einer Rückkehr, „da er dann Angst habe, dass ihm seine damaligen Opfer seine Glieder amputieren werden“, als völlig unglaubhaft eingestuft. Die ärztlichen Aussagen, dass im Hinblick auf die neben der posttraumatischen Belastungsstörung attestierte Depression mit einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zum Suizid zu rechnen sei, wenn der Kläger in sein Heimatland abgeschoben werden würde, bzw. die Erkrankung nach dem Ablehnungsbescheid verstärkt aufgetreten sei, da Ängste vor einer zu befürchtenden Abschiebung bestünden, bewertete das Verwaltungsgericht nicht als zielstaatsbezogene Umstände im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG. Eine Behandlung mit Antidepressiva in Sierra Leone hat es zudem als erreichbar angesehen. Darauf, dass nicht von der Sicherstellung einer therapeutischen oder psychiatrischen Behandlung ausgegangen werden könne, komme es im Hinblick auf die Regelungen in § 60 Abs. 7 Satz 2 bis 4 AufenthG, wonach die Gleichwertigkeit der Versorgung im Zielstaat mit derjenigen in Deutschland nicht erforderlich sei, nicht an. Gegen die Einschätzungen des Verwaltungsgerichts wendet sich zwar der Kläger und kritisiert dessen tatrichterliche Sachverhaltswürdigung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind nach § 78 Abs. 3 AsylG aber gerade kein Grund für die Zulassung der Berufung (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2019 - 9 ZB 17.31736 - juris Rn. 4).

b) Die Frage, „ob im Falle der offensichtlichen Beweisnot eines asylsuchenden Flüchtlings die Anforderungen an die Aufklärung des Gerichts im Rahmen der vom Kläger geschuldeten Glaubhaftmachung dazu führen, dass vermeintlich widersprüchliche Angaben des jeweiligen Asylantragstellers beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einerseits und dem entscheidenden Gericht andererseits ohne entsprechende gerichtliche Aufklärungsbemühungen, insbesondere unter Beinbeziehung der von der Aussagepsychologie ermittelten Realitätskriterien und Lügensignale nicht zur Bewertung der Aussage als unglaubwürdig führen dürfen“, ist jedenfalls nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass es ausschließlich Sache des Tatrichters ist, sich selbst die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen (vgl. BVerwG, B.v. 22.2.2005 - 1 B 10.05 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 12.3.2019 - 9 ZB 17.30411 - juris Rn. 6 m.w.N.). Auch in schwierigen Fällen ist der Tatrichter berechtigt und verpflichtet, den Beweiswert einer Aussage selbst zu würdigen. Die Tatsacheninstanzen haben in eigener Verantwortung festzustellen, ob der Asylbewerber und etwa gehörte Zeugen glaubwürdig und ihre Darlegungen glaubhaft sind (vgl. BVerwG, B.v. 18.7.2001 - 1 B 118.01 - juris Rn. 3). In welchem Umfang dabei eine Auseinandersetzung und Prüfung des Tatsachenvortrags zu erfolgen hat, lässt sich nicht verallgemeinernd beantworten. Dies ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2018 - 9 ZB 18.32680 - juris Rn. 23).

2. Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen „Verfahrensfehler“ geltend macht, kämen Verstöße gegen das rechtliche Gehör in Betracht (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), die jedoch nicht vorliegen.

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Das Gericht hat sich mit den wesentlichen Argumenten des Klagevortrags zu befassen, wenn sie entscheidungserheblich sind. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann jedoch nur dann festgestellt werden, wenn sich aus besonderen Umständen klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2019 - 9 ZB 19.30847 - juris Rn. 7). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist allerdings nicht schon dann verletzt, wenn der Richter zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen ist. Auch die bloße Behauptung, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen oder das Gericht habe es versäumt, Beweis zu erheben, vermag einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 15.2.2017 - 2 BvR 395/16 - juris Rn. 5 m.w.N.).

a) Indem der Kläger in Bezug auf die von ihm behauptete Entführung durch eine Rebellengruppe im Kindesalter kritisiert, dass das Verwaltungsgericht sich mit dem Anhörungsverlauf beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nicht näher auseinandergesetzt habe, weil es keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob der Kläger durch den Anhörenden unterbrochen worden sei, ob es sich um ein wörtliches Protokoll handele und dass es zwei Rückübersetzungen, jeweils mit Korrekturen und Ergänzungen gegeben habe, wird kein Gehörsverstoß dargelegt. Dass es sich beim Anhörungsprotokoll des Bundesamts um kein Wortprotokoll handelt, welches Unterbrechungen oder Korrekturen bzw. Ergänzungen in wörtlicher Wiedergabe enthalten müsste, ergibt sich bereits aus § 25 Abs. 7 AsylG, wonach über die Anhörung eine Niederschrift aufzunehmen ist, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Das Zulassungsvorbringen enthält auch keine Ausführungen dazu, inwieweit der Vortrag des Klägers im Anhörungsprotokoll fehlerhaft oder unvollständig wiedergegeben sein sollte. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen in seinem Urteil zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Anhörungsprotokoll wiedergegebenen Angaben mit seiner Unterschrift bestätigte.

b) Soweit ein Verfahrensfehler darin gesehen wird, dass das Verwaltungsgericht Realitätskriterien, die der Aussage des Klägers immanent seien, nicht ausreichend gewürdigt habe, kann dies einen Gehörsverstoß schon deshalb nicht begründen, weil das Verwaltungsgericht die Aussagen des Klägers nicht etwa deshalb als unglaubhaft erachtet hat, weil es diese als vage und detailarm bewertet bzw. das Fehlen von entsprechenden Realitätskriterien festgestellt hat; vielmehr hat es dem Vorbringen deshalb keinen Glauben geschenkt, weil es dieses als widersprüchlich und teilweise in unglaubwürdiger Weise gesteigert erachtet hat (vgl. Urteilsabdruck S. 9 bis 12). Der Sache nach rügt der Kläger auch lediglich die Würdigung des Streitstoffs durch das Verwaltungsgericht, womit die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör grundsätzlich nicht begründet werden kann. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn diese auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (BVerwG, B.v. 30.7.2014 - 5 B 25.14 - juris Rn. 13 m.w.N.). Derartige Verstöße zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf.

c) Soweit der Kläger vorbringt, dass das Verwaltungsgericht konkreten Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen habe, weil es einen Widerspruch darin gesehen habe, dass der Kläger gegenüber dem Bundesamt die Verletzung mit einem Messer und im Bezirkskrankenhaus einen Schwertangriff angegeben habe, während im angefochtenen Bescheid des Bundesamts von Messer oder Schwert die Rede sei, ist schon fraglich, inwieweit ein diesbezüglicher Fehler des Verwaltungsgerichts bei der Sachverhaltswürdigung entscheidungserheblich sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass dem Kläger in Anbetracht seiner widersprüchlichen Angaben zur Entführung durch Rebellen auch hinsichtlich der angeblich anschließenden Ereignisse nicht geglaubt werden könne. Zudem hat es noch einen weiteren Widerspruch im Zusammenhang mit dem Zustandekommen der Beinverletzung angeführt (s. UA S. 10 f.). Abgesehen davon sind die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der unterschiedlichen Angaben des Klägers zur Tatwaffe zutreffend. Nach dem Anhörungsprotokoll hat der Kläger nur von einem Messer gesprochen. Dem angefochtenen Bescheid, der Messer und Schwert erwähnt, kann dagegen lediglich entnommen werden, dass die Diskrepanz in den Schilderungen Klägers gegenüber Bundesamt und Bezirkskrankenhaus zwar gesehen, ihr jedoch augenscheinlich keine weitere Bedeutung beigemessen wurde.

d) Soweit nach dem Zulassungsvorbringen ein Verfahrensfehler darin gesehen wird, dass das Verwaltungsgericht den klägerseits vorgelegten Attesten vom 8. März 2019 und 26. Juli 2018 keine Abschiebungshindernisse entnommen hat, obwohl Suizidgefahr attestiert worden sei, kann auf die Ausführungen unter 1 a) und 2 b) verwiesen werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründen keinen Zulassungsgrund.

3. Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2018 - 9 ZB 18.31509 -juris Rn. 7 m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht, weil schon kein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts herausgearbeitet wird, der von einem Rechtssatz des genannten Divergenzgerichts abweichen soll. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, dass sich das Verwaltungsgericht zwar in seinen Obersätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch Wiedergabe der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen hat, im entschiedenen Einzelfall aber trotzdem einen anderen rechtlichen Standpunkt eingenommen und von dort aus abweichende Rechtssätze zugrunde gelegt hat (vgl. Kraft in Eyermann VwGO, 15. Aufl. 2019, § 132 Rn. 37 m.w.N.). Auch mit der im Gewand einer Divergenzrüge vorgebrachten Kritik des Klägers an der Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Verneinung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wird kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2018 - 9 ZB 16.30193 - juris Rn. 5).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Mit der nach § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

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28.05.2020 12:07

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag auf Zulassung de
28.05.2020 11:22

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag auf Zulassung de
28.05.2020 10:17

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag auf Zulassung de
27.05.2020 19:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag auf Zulas

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2019 - 9 ZB 19.30057 - juris Rn. 2 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

a) Der im Zulassungsvorbringen aufgeworfenen Frage: „Muss angesichts der Tatsache, dass der überwiegende Teil der Bevölkerung am Rande des Existenzminimums lebt, der Kläger nachvollziehbar ausgeführt hat, dass er sich nicht dem Schutz einer Großfamilie unterstellen kann, davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger zumindest sein Existenzminimum sichern kann oder muss davon ausgegangen werden, dass angesichts der Gesamtumstände und auch den speziellen Umstände beim Kläger bei einer Rückkehr davon ausgegangen werden muss, dass er unter dem Existenzminimum (und somit unter den inländischen Maßstäben unter Verstoß eines selbstbestimmten würdevollen Lebens) bleiben muss“ lässt sich bereits keine allgemeine, über den Einzelfall des Klägers hinausreichende Bedeutung entnehmen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auf die schwierigen Lebensbedingungen in Sierra Leone abgestellt und ist auf dieser Basis zu der Einschätzung gelangt, dass sich der Kläger als junger, gesunder und erwerbsfähiger Mann, der über Schulbildung verfügt, im Fall der Rückkehr in sein Heimatland - selbst am Standort einer inländischen Fluchtalternative - ein neues Leben aufbauen können wird. Dem wird im Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen getreten. Der Kläger wendet sich vielmehr im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Damit wird kein in § 78 Abs. 3 AsylG genannter Zulassungsgrund dargetan (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2018 - 9 ZB 18.32733 - juris Rn. 14).

b) Soweit im Zulassungsvorbringen ausgeführt wird, es sei grundsätzlich klärungs-bedürftig, ob der Kläger bei Bekanntwerden der Asylantragstellung mit politischer Verfolgung rechnen muss, kann der Antrag ebenfalls keinen Erfolg haben. Unabhängig davon, dass dieser (neue) Sachvortrag weder im Verfahren der Anhörung vor dem Bundesamt noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Kläger thematisiert wurde und damit im Zulassungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen sein dürfte (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2018 - 1 ZB 17.31272 - juris Rn. 10), genügt dieses Vorbringen ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Es fehlt hier jede Ausführung zur Klärungsbedürftigkeit oder Klärungsfähigkeit.

2. Der behauptete Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG).

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Das Gericht hat sich mit den wesentlichen Argumenten des Klagevortrags zu befassen, wenn sie entscheidungserheblich sind. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann jedoch nur dann festgestellt werden, wenn sich aus besonderen Umständen klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2018 - 9 ZB 16.30023 - juris Rn. 10).

Dies zugrunde gelegt, hat der Kläger keinen Gehörsverstoß dargetan. Er macht geltend, das Gericht hätte eine Auskunft des Auswärtigen Amtes zu der Problematik einholen müssen, dass er sich in Sierra Leone mit der Society bzw. mit einer entsprechenden Frauenvereinigung „angelegt“ habe und angesichts der Gefährlichkeit dieser Vereinigung u.a. keine Unterstützung bei seiner Wiederansiedlung erlangen könne. Für das Verwaltungsgericht bestand jedoch schon mangels Entscheidungserheblichkeit keine Veranlassung, die Konsequenzen eines derartigen Konfliktes aufzuklären, weil es dem Kläger die diesbezüglich vorgetragene Verfolgungsgeschichte nicht geglaubt hat (vgl. UA S. 7 f.).

3. Inwieweit - wie der Kläger behauptet - die angefochtene Entscheidung von ober-gerichtlicher Rechtsprechung abweichen soll (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG), wird nicht ausreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Es ist weder ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet, noch angegeben, von welchem Rechtssatz welchen Divergenzgerichts dieser abweichen soll (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2018 - 9 ZB 18.31509 - juris Rn. 7).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Mit der nach § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 138 Abs. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG).

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Das Gericht hat sich mit den wesentlichen Argumenten des Klagevortrags zu befassen, wenn sie entscheidungserheblich sind. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann jedoch nur dann festgestellt werden, wenn sich aus besonderen Umständen klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BayVGH, B.v. 19.10.2018 - 9 ZB 16.30023 - juris Rn. 10). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist allerdings nicht schon dann verletzt, wenn der Richter zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen ist. Auch die bloße Behauptung, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen oder das Gericht habe es versäumt, Beweis zu erheben, vermag einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 15.2.2017 - 2 BvR 395/16 - juris Rn. 5 m.w.N.).

Danach hat der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht sei durch falsche Bewertung des wesentlichen Prozessstoffs zu der Feststellung gelangt, dass beim Kläger keine Homosexualität vorliege, welche geeignet sein könnte, eine begründete Furcht vor Verfolgung in seinem Herkunftsland zu begründen, keinen Gehörsverstoß dargelegt, der auch vorliegt. Der Kläger kritisiert hier die tatrichterliche Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind nach § 78 Abs. 3 AsylG aber gerade kein Grund für die Zulassung der Berufung (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2018 - 9 ZB 18.31509 - juris Rn. 9). Im Übrigen lässt sich dem erstinstanzlichen Urteil (s. UA S. 6 f.) entnehmen, dass das Verwaltungsgericht schon deshalb nicht die Überzeugung von der drohenden Verfolgung des Klägers in Sierra Leone wegen Homosexualität gewinnen konnte, weil Homosexualität nach der Auskunftslage in Sierra Leone „nicht unter Strafe gestellt“ bzw. hinsichtlich eines formal noch bestehenden Gesetzes aus der britischen Kolonialzeit („Offences against the Person Act“, Abschnitt 61) davon auszugehen sei, dass dieses nicht angewendet werde. Es könne aufgrund der Quellen auch nicht angenommen werden, dass der Staat nicht schutzfähig und schutzwillig in Bezug auf nichtstaatliche Akteure sei. Die Frage, ob der Kläger als homosexuell anzusehen ist, wovon das Verwaltungsgericht nach seinen weiteren, ergänzenden Ausführungen allerdings auch nicht überzeugt war, war somit nicht entscheidungserheblich.

2. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (BayVGH, B.v. 27.2.2019 - 9 ZB 19.30489 - juris Rn. 3). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

Hinsichtlich der aufgeworfenen Frage, „ob homosexuelle Personen bei einer Rückkehr nach Sierra Leone Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind“, fehlt es jedenfalls an einer ausreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Stützt sich das Verwaltungsgericht - wie hier - bei seiner Entscheidung auf bestimmte eingeführte Erkenntnismittel, ist erforderlich, dass das Zulassungsvorbringen zumindest einen überprüfbaren Hinweis auf andere Gerichtsentscheidungen oder auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte sonstige Tatsachen- oder Erkenntnisquellen (z. B. Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten, Presseberichte) enthält, die den Schluss zulassen, dass die aufgeworfene Frage einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich ist und damit einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2018 - 9 ZB 18.32733 - juris Rn. 13 m.w.N.). Der vom Kläger thematisierte Auszug aus Wikipedia war bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Mit seinem Inhalt - und weiteren vom Kläger benannten Erkenntnismitteln - hat sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil auseinandergesetzt (s. UA S. 6 f.). Aus den vom Kläger noch vorgelegten Presseberichten, dem Bericht von Amnesty International vom 8. Mai 2015 und den angeführten Urteilen des VG Augsburg vom 7. April 2011 (Au 7 K 10.30505 - juris) sowie des EuGH vom 7. November 2013 (C-199-12 - juris) lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass Homosexuelle in Sierra Leone allein wegen ihrer sexuellen Ausrichtung staatlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind oder der Staat hinsichtlich Verfolgungshandlungen von Seiten Dritter gegen Homosexuelle nicht in der Lage oder willens ist, Schutz zu gewähren (vgl. § 3d Abs. 1 und 2 AsylG). Aus aktuellen, allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen ergibt sich nichts Gegenteiliges; dergleichen wird vom Kläger auch nicht dargelegt. Einzelne geschilderte Übergriffe belegen im Übrigen nicht die grundsätzliche Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit des Staates (BVerwG, U.v. 5.7.1994 - 9 C 1/94 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 23.11.2017 - 9 ZB 17.30302 - juris Rn. 4).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Mit der nach § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2019 - 9 ZB 18.31719 - juris Rn. 2). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

a) Die aufgeworfene Frage, „ob im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei Geltendmachung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) der objektive Ereignisaspekt des Traumas gegenüber dem Tatrichter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden muss“, hat der erkennende Senat bereits positiv beantwortet. Da eine posttraumatische Belastungsstörung nur zum Entstehen kommt, wenn ein belastendes Ereignis stattgefunden hat, dessen Nachweis bei der fachärztlichen Begutachtung weder zu erbringen noch zu leisten ist, muss das behauptete traumatisierende Ereignis vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2017 - 9 ZB 13.30236 - juris m.w.N.).

Anders, als der Kläger vorträgt, steht die Auffassung des Senats, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht nur eine spezifische Symptomatik, sondern auch ein traumatisches Lebensereignis als Auslöser für die Symptomatik erfordert, auch nicht „im Widerspruch zur übrigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung“, deren Maßstab dagegen lediglich die Frage sei, ob eine PTBS vorliege.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass es ausschließlich Sache des Tatrichters ist, sich selbst die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen (BVerwG, B.v. 22.2.2005 - 1 B 10.05 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 13.12.2018 - 13a ZB 18.33056 - juris Rn. 10 m.w.N.; B.v. 17.1.2018 - 10 ZB 17.30723 - juris Rn. 5; B.v. 23.5.2017 - 9 ZB 13.30236 - juris Rn. 7). Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers gehört - auch in schwierigen Fällen - zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung (BVerwG, B.v. 18.7.2001 - 1 B 118.01 - juris Rn. 3). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung umfasst dabei sowohl die Würdigung des Vorbringens der Partei im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einschließlich der Beweisdurchführung als auch die Wertung und Bewertung vorliegender ärztlicher Atteste sowie die Überprüfung der darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit. Der Sachverständige begutachtet demgegenüber als „Gehilfe“ des Richters einen grundsätzlich vom Gericht festzustellenden (Mindest-)Sachverhalt aufgrund seiner besonderen Sachkunde auf einem Fachgebiet (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1985 - 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 = juris Rn. 16). Die Feststellung der Wahrheit von Angaben des Asylbewerbers oder der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen unterliegt als solche nicht dem Sachverständigenbeweis (BayVGH, B.v. 23.5.2017 - 9 ZB 13.30236 - juris Rn. 7 m.w.N.).

Ferner ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht nur eine spezifische Symptomatik erfordert, sondern auch ein traumatisches Lebensereignis als Auslöser für die Symptomatik. Eine posttraumatische Belastungsstörung entsteht als „verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“ (vgl. ICD-10: F.43.1, Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme). Die Störung ist also stets die direkte Folge der akuten schweren Belastung; ihr Beginn folgt dem Trauma (vgl. ICD-10: F.43 Info und F.43.1). Auch geklärt ist insoweit, dass der Nachweis des Ereignisses, „das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“, nicht Gegenstand der gutachtlichen (fachärztlichen) Untersuchung einer posttraumatischen Belastungsstörung ist (BayVGH. B.v. 23.5.2017 - 9 ZB 13.30236 - juris Rn. 8 f. m.w.N.; s. auch B.v. 13.12.2018 - 13a ZB 18.33056 - juris Rn. 7 ff). Mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher geschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war (vgl. Ebert/Kindt, Die posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von Asylverfahren, VBlBW 2004, 41 ff.).

Somit ist zum Nachweis einer PTBS vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter - und nicht gegenüber einem ärztlichen Gutachter - nachzuweisen bzw. wahrscheinlich zu machen, dass ein behauptetes traumatisierendes Ereignis tatsächlich stattgefunden hat. Es ist Sache des Betroffenen, dem Gericht die behaupteten Geschehnisse, die bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung zum Entstehen gebracht haben sollen, jedenfalls in Grundzügen unter Angabe von Einzelheiten schlüssig und widerspruchsfrei zu schildern. Der Umstand, dass bei Opfern von Traumatisierungen Aussagediskrepanzen aufgrund von Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie komplexe Verdrängungsvorgänge vorliegen können, ändert nichts an der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO maßgeblichen freien Überzeugungsbildung des Gerichts (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2018 - 13a ZB 18.33056 - juris Rn. 7 ff.; B.v. 6.9.2018 - 1 ZB 17.30420 - juris Rn. 3; B.v. 27.3.2018 - 9 ZB 18.30057 - juris Rn. 14; B.v. 17.1.2018 - 10 ZB 17.30723 - juris Rn. 17; B.v. 23.5.2017 - 9 ZB 13.30236 - juris Rn. 10/25; B.v. 15.2.2017 - 9 ZB 14.30433 - juris Rn. 12 f.; B.v. 4.11.2016 - 9 ZB 16.30468 - juris Rn. 23; B.v. 17.10.2012 - 9 ZB 10.30390 - juris Rn. 8; B.v. 15.12.2010 - 9 ZB 10.30376 - juris Rn. 3). Der Zulassungsantrag des Klägers gibt keinen Anlass, diese ständige Rechtsprechung in Frage zu stellen.

Denn entgegen dem Zulassungsvorbringen maßte sich das Verwaltungsgericht nach alledem nicht etwa medizinische Sachkunde hinsichtlich des Vorliegens einer PTBS an, die es nicht besitzt. Es setzte sich auch nicht - wie in der vom Kläger zitierten Zulassungsentscheidung des 13a. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Mai 2013 (13a ZB 13.30097 - nicht veröffentlicht) - über vorgelegte Stellungnahmen hinweg, ohne den Sachverhalt weiter aufzuklären. Vielmehr bemühte es sich in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Ermittlung traumaauslösender Umstände, die nach dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachtens des Klinikums der Universität München vom 23. November 2016 (s. S. 30) als vom Kläger erinnerlich angesehen werden durften, um die Feststellung des Wahrheitsgehalts der Angaben des Klägers bzw. der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen. Zu den Gründen dafür, dass es dem Kläger die von ihm benannten Anknüpfungstatsachen hinsichtlich der geltend gemachten PTBS, die als solche weder allgemein dem Sachverständigenbeweis unterliegen, noch im vorliegenden Fall der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung Gegenstand der sachverständigen Beurteilung waren, nicht glaubte, führte das Verwaltungsgericht in seinem Urteil umfänglich aus (s. UA S. 10 ff.).

In dem Sachverständigengutachten wird zwar ebenfalls die Frage der Glaubhaftigkeit thematisiert und auf Seite 27 ausgeführt, dass die Einschätzung, ob sich eine Aussage mit hoher Wahrscheinlichkeit auf tatsächlich Erlebtes beziehe, eine große Rolle spiele und nach festgeschriebenen Kriterien erfolge. Die gekürzt und zusammengefasst dargestellten Kriterien A bis F nach der American Psychiatric Association (DSM-V) lassen jedoch nicht erkennen, dass und in welcher Weise die Angaben des jeweiligen Probanden einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen wären. Dementsprechend werden die vom Kläger geschilderten traumatischen Ereignisse im Gutachten auch an keiner Stelle in Zweifel gezogen oder sonst hinterfragt (s. S. 26 unten, S. 29 unten, S. 37 oben), obwohl Anlass hierzu bestanden hätte. Es wird zwar einerseits ein deutliches emotionales Berührtsein beim Erzählen der traumatischen Ereignisse (Weinen, schweißnasse Hände, s. S. 23) vermerkt, was für den Wahrheitsgehalt der Schilderungen des Klägers sprechen mag, es werden andererseits aber auch als dagegen sprechend interpretierbare Auffälligkeiten, wie Flüchtigkeitsfehler, das häufige Vergessen von Frage- und Aussageinhalten, das Abschweifen der Erzählinhalte sowie Schwierigkeiten des Klägers bei der chronologischen Darstellung der Ereignisse, festgestellt (s. S. 22 f. des Gutachtens). Diese werden allerdings auf das Nachlassen der Aufmerksamkeit und Konzentration bzw. körperliche und mentale Erschöpfung zurückgeführt, ohne in diesem Zusammenhang die Diskrepanzen zu den Sachverhaltsdarstellungen des Klägers gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die den Gutachtern aufgrund des ausführlichen Schreibens des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2015 bekannt waren, oder sonst die Frage der Glaubwürdigkeit des Klägers zu diskutieren. Anderen medizinischen Befunden, die der Kläger im Laufe seines Asylverfahrens vorlegte, kann ebenfalls nicht entnommen werden, dass seine Ereignisdarstellungen hinterfragt worden wären.

b) Die außerdem aufgeworfene Frage, ob ein Abschiebungsverbot unter Zugrundelegung des Maßstabs von § 60 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 AufenthG auch dann nicht vorläge, wenn man vorliegend von der im Gutachten diagnostizierten PTBS ausgehen würde, könnte nur für den Einzelfall des Klägers beantwortet werden. Sie ist damit nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Ebenso wie die weitere als grundsätzlich klärungsbedürftig benannte Frage, „ob in Sierra Leone eine zur Vermeidung lebensbedrohlicher oder schwerwiegender Krankheitsfolgen erforderliche Fortsetzung der medikamentösen Behandlung mit Antidepressiva möglich ist“, ist sie aber auch nicht entscheidungserheblich bzw. in einem Berufungsverfahren nicht klärungsfähig, weil das Vorliegen einer PTBS-Erkrankung gerade nicht als nachgewiesen angesehen werden kann. Eine andere psychische Erkrankung, aus der die Notwendigkeit der Einnahme von Antidepressiva resultieren könnte, wurde für den Kläger nicht geltend gemacht und nach den vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht diagnostiziert.

2. Soweit mit dem Zulassungsvorbringen noch Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) geltend gemacht werden soll, erfüllt es die entsprechenden Darlegungsanforderungen nicht (s. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

Eine Divergenz setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil einen Rechtssatz aufgestellt hat, der einem Rechtssatz widerspricht, den eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kläger schon deshalb nicht dargelegt, weil es an der Bezeichnung bestimmter und voneinander abweichender Rechtssätze fehlt (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2017 - 20 ZB 17.30262 - juris Rn. 4).

Das Zulassungsvorbringen benennt zwar eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 14.5.2013 - 13a ZB 13.30097) sowie ergänzend eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (U.v. 25.6.2007 - 2 BvR 16163/07 - juris) und zitiert aus diesen. Es bezeichnet aber keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der benannten Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das bloße Aufzeigen einer - vermeintlich - fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung solcher Rechtssätze genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, B.v. 25.6.2013 - 10 B 10.13 - juris Rn. 15 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Mit der nach § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Soweit der Kläger vorbringt, das angefochtene Urteil verstoße gegen grundlegend zu beachtende Verfahrensgrundsätze zur Beweiserhebung und Würdigung, worauf das Urteil auch beruhe, beruft er sich der Sache nach auf den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Mit dem Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht verknappe die Beweiswürdigung, es führe nichts dazu aus, ob der Kläger bei seiner Rückführung Gefahren ausgesetzt werde, es begründe seine Entscheidung nicht, das angegriffene Urteil sei deshalb inhaltlich falsch und verstoße gegen wesentliche Grundsätze der Amtsermittlung und Beweiswürdigung, wird kein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht, der auch vorliegt.

a) Die Annahme des Klägers, bei den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Rn. 19 des angefochtenen Urteils handle es sich um eine Nichtbegründung, greift zu kurz und trifft daher nicht zu (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO).

Ein Urteil ist dann nicht mit Gründen versehen, wenn die Entscheidungsgründe ihre Funktion, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen, nicht mehr erfüllen (vgl. BVerwG, B.v. 1.6.2016 - 3 B 67.15 - BayVBl 2016, 826 = juris Rn. 17 m.w.N.). Der danach gebotenen Unterrichtungs- und Nachprüfungsfunktion genügen die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

Das Verwaltungsgericht führt in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zunächst aus, der Kläger habe die Gefahr einer Verfolgung nicht glaubhaft gemacht (Rn. 17 d. UA). Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen sei ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen (Rn. 18 d. UA). Hieran anschließend führt das Verwaltungsgericht in Rn. 19 aus, der Kläger habe seine Verfolgungsgründe zunächst darauf gestützt, dass er seine Freundin ermordet habe, dann aber in der mündlichen Verhandlung erklärt, seine Freundin habe nur zwei Wochen im Koma gelegen, er habe nun Angst vor dem Bruder seiner damaligen Freundin. Den klägerischen Vortrag würdigt das Verwaltungsgericht dahin, weder die ursprünglichen Angaben noch die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu der befürchteten Bedrohung durch den Bruder seiner ehemaligen Freundin reichten im Ansatz für die Annahme, dass der Kläger asyl- und flüchtlingsrelevant in Sierra Leone verfolgt worden sei. Auf die Gründe des Bundesamtsbescheids vom 13. Oktober 2017 hat das Verwaltungsgericht im Übrigen nach § 77 Abs. 2 AsylG in vollem Umfang Bezug genommen (Rn. 20 d. UA).

Aus der Würdigung des klägerischen Vortrags durch das Verwaltungsgericht, wonach der Kläger die Gefahr einer Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe, folgt erkennbar, dass die nachfolgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts die Glaubhaftigkeit der vom Kläger geltend gemachten Verfolgungsgründe betreffen. Dem entsprechend ergibt sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch nachvollziehbar, dass es weder den „ursprünglichen Angaben“ zur angeblichen Ermordung seiner ehemaligen Freundin noch den „Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung“ zu der - befürchteten - Bedrohung durch den Bruder seiner ehemaligen Freundin glaubt und deshalb eine asyl- und flüchtlingsrelevante Verfolgung verneint.

Über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts wurden die Beteiligten im Übrigen durch die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf den Bescheid des Bundesamts vom 13. Oktober 2017 unterrichtet. Danach sei aufgrund der eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amts (vgl. Stellungnahme vom 25.9.2017) davon auszugehen, dass sich der Kläger fälschlicherweise eines Tötungsdelikts bezichtigt habe, um einen Schutzstatus zu erhalten; dies sehe auch die deutsche Staatsanwaltschaft so (vgl. auch Rn. 4 d. UA).

Dass das Verwaltungsgericht die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geschilderte Geschichte nicht glaubt, wonach dieser nunmehr erfahren habe, dass seine ehemalige Freundin doch nicht gestorben, aber der Bruder seiner Freundin „sehr gefährlich“ sei, ist nachvollziehbar und bedarf angesichts der Umstände des Falls keiner umfänglicheren Begründung als sie das Verwaltungsgericht gegeben hat.

b) Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG).

aa) Das Verwaltungsgericht hatte keine Veranlassung, sich mit den behaupteten Gefahren auseinanderzusetzten, denen der Kläger nach seinem Vortrag bei seiner Rückführung ausgesetzt sei, weil es dem Klagevorbringen nicht geglaubt hat. Die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts findet ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen des Asylsuchenden keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Dies ist dann der Fall, wenn der Asylsuchende unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung nicht unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig schildert (vgl. BVerfG, E.v. 7.4.1998 - 2 BvR 253/96 - juris Rn. 4 m.w.N.). So liegt es hier (vgl. etwa die Angaben des Klägers zur Frage der Einzelrichterin, warum ihm diese Geschichte geglaubt werden soll, Niederschrift im erstinstanzlichen Verfahren vom 22.8.2018).

bb) Die Kritik des Klägers an der richterlichen Beweiswürdigung zeigt keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör auf.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten, wie es Art. 103 Abs. 1 GG vorschreibt, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, B.v. 4.6.2018 - 1 B 31.18 - juris Rn. 7 m.w.N.).

Solche Anhaltspunkte bestehen hier nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag zur Kenntnis genommen, wonach der Kläger nunmehr befürchte, vom Bruder seiner ehemaligen Freundin bedroht zu werden, es hat den zugrundeliegenden Vortrag des Klägers allerdings nicht geglaubt. Aus dem Vorbringen des Klägers, er habe seinen Vortrag aufgrund später erlangter Informationen „relativieren“ können und er habe ohne Steigerung und ohne Widerspruch erläutert, dass er nunmehr von der Familie seiner ehemaligen Freundin befürchten müsse, verletzt oder getötet zu werden, ergibt sich kein Gehörsverstoß. Denn der Gehörsanspruch verpflichtet das Gericht weder dazu, die Beweiswürdigung des Klägers zugrunde zu legen, noch kann aus einer von der Ansicht eines Beteiligten abweichenden Beweiswürdigung des Gerichts auf einen Gehörsverstoß geschlossen werden (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.2017 - 1 VR 10.17 - juris Rn. 8, B.v. 15.5.2014 - 9 B 14.14 - juris Rn. 8 m.w.N.).

cc) Auch das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe gegen wesentliche Grundsätze der Amtsermittlung verstoßen, lässt keinen Gehörsverstoß erkennen.

Eine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht statuiert Art. 103 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfG, E.v. 5.3.2018 - 1 BvR 1011/17 - juris Rn. 16 m.w.N.). Aufklärungspflichten, die über die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehen, sich zu dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt zu äußern, sind, auch wenn sie im einfachen Prozessrecht verankert sind, nicht von der Schutzwirkung des Rechts auf Gehör umfasst (BayVerfGH, E.v. 29.1.2014 - Vf. 18-VI-12 - BayVBl 2014, 448 juris Rn. 35 m.w.N.). Der Kläger legt im Übrigen nicht dar, welche weiteren Tatsachen und sonstigen Umstände das Verwaltungsgericht seiner Auffassung nach hätte ermitteln müssen.

2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Die Frage,

„ob im Fall der offensichtlichen und so auch im Urteil bestätigten Beweisnot des asylsuchenden Klägers die Anforderungen an die Aufklärung des Gerichts im Rahmen der vom Kläger geschuldeten Glaubhaftmachung, welcher in dargelegter hoher Not sein Land verlässt und hierbei nachvollziehbar im Hinblick auf ein zu führendes Asylverfahren in Beweisnotstand gelangt, dazu führt, dass von einem Gericht eine Widersprüchlichkeit oder Steigerung im Sinne einer Unglaublichkeit vorliegt und nicht gleichwohl im Falle einer solchen Beweisnot(stand), eine, dem entgegenstehende und individuelle Auseinandersetzung und Prüfung des Tatsachenvortrags des Klägers zu erfolgen hat“,

ist weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig.

a) Die Frage ist nicht klärungsfähig, weil das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen ist, dass der Kläger sein Land in hoher Not, also vorverfolgt, verlassen hat.

b) Die Frage ist auch nicht klärungsbedürftig, weil sie nicht über die einzelfallbezogene Anwendung von bereits grundsätzlich Geklärtem hinausgeht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 38; BayVGH, B.v. 8.8.2018 - 9 ZB 18.31792 - juris Rn. 8 f.).

Es ist geklärt, dass es im Asylverfahren stets auch um die Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2001 - 1 B 347.01 - juris Rn. 5). Denn der Ausländer, der politische Verfolgung geltend macht, befindet sich hinsichtlich seines individuellen Verfolgungsschicksals typischerweise in Beweisnot und ist als „Zeuge in eigener Sache“ zumeist das einzige Beweismittel. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an, so dass seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung maßgebliche Bedeutung zuzumessen ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 = juris Rn. 19 m.w.N.). Damit korrespondiert die sich aus § 15 Abs. 2 Nr. 1 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO ergebende Mitwirkungspflicht des Asylbewerbers, dem es obliegt, die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse in sich stimmig zu schildern (vgl. BVerwG, U.v. 8.5.1984 - 9 C 141.83 - DVBl 1984, 1005 = juris Rn. 11 m.w.N.). Wegen der sachtypischen Beweisnot, in der sich viele Asylbewerber wegen des Fehlens von Beweismitteln zum Beleg des geltend gemachten Verfolgungsschicksals befinden, ist dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden größere Bedeutung beizumessen als dies sonst in der Prozesspraxis bei Parteibekundungen der Fall ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.7.2018 - 1 C 18.17 - juris Rn. 38 m.w.N.). Weiter ist geklärt, dass es ausschließlich Sache des Tatrichters ist, sich selbst die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen (vgl. BVerwG, B.v. 22.2.2005 - 1 B 10.05 - juris Rn. 2). Auch in schwierigen Fällen ist der Tatrichter daher berechtigt und verpflichtet, den Beweiswert einer Aussage selbst zu würdigen. Die Tatsacheninstanzen haben in eigener Verantwortung festzustellen, ob der Asylbewerber und etwa gehörte Zeugen glaubwürdig und ihre Darlegungen glaubhaft sind (vgl. BVerwG, B.v. 18.7.2001 - 1 B 118.01 - juris Rn. 3).

In welchem Umfang eine Auseinandersetzung und Prüfung des Tatsachenvortrags zu erfolgen hat, lässt sich nicht verallgemeinernd beantworten. Dies ist eine Frage des Einzelfalls.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2019 - 9 ZB 19.30057 - juris Rn. 2 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

a) Der im Zulassungsvorbringen aufgeworfenen Frage: „Muss angesichts der Tatsache, dass der überwiegende Teil der Bevölkerung am Rande des Existenzminimums lebt, der Kläger nachvollziehbar ausgeführt hat, dass er sich nicht dem Schutz einer Großfamilie unterstellen kann, davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger zumindest sein Existenzminimum sichern kann oder muss davon ausgegangen werden, dass angesichts der Gesamtumstände und auch den speziellen Umstände beim Kläger bei einer Rückkehr davon ausgegangen werden muss, dass er unter dem Existenzminimum (und somit unter den inländischen Maßstäben unter Verstoß eines selbstbestimmten würdevollen Lebens) bleiben muss“ lässt sich bereits keine allgemeine, über den Einzelfall des Klägers hinausreichende Bedeutung entnehmen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auf die schwierigen Lebensbedingungen in Sierra Leone abgestellt und ist auf dieser Basis zu der Einschätzung gelangt, dass sich der Kläger als junger, gesunder und erwerbsfähiger Mann, der über Schulbildung verfügt, im Fall der Rückkehr in sein Heimatland - selbst am Standort einer inländischen Fluchtalternative - ein neues Leben aufbauen können wird. Dem wird im Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen getreten. Der Kläger wendet sich vielmehr im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Damit wird kein in § 78 Abs. 3 AsylG genannter Zulassungsgrund dargetan (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2018 - 9 ZB 18.32733 - juris Rn. 14).

b) Soweit im Zulassungsvorbringen ausgeführt wird, es sei grundsätzlich klärungs-bedürftig, ob der Kläger bei Bekanntwerden der Asylantragstellung mit politischer Verfolgung rechnen muss, kann der Antrag ebenfalls keinen Erfolg haben. Unabhängig davon, dass dieser (neue) Sachvortrag weder im Verfahren der Anhörung vor dem Bundesamt noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Kläger thematisiert wurde und damit im Zulassungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen sein dürfte (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2018 - 1 ZB 17.31272 - juris Rn. 10), genügt dieses Vorbringen ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Es fehlt hier jede Ausführung zur Klärungsbedürftigkeit oder Klärungsfähigkeit.

2. Der behauptete Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG).

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Das Gericht hat sich mit den wesentlichen Argumenten des Klagevortrags zu befassen, wenn sie entscheidungserheblich sind. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann jedoch nur dann festgestellt werden, wenn sich aus besonderen Umständen klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2018 - 9 ZB 16.30023 - juris Rn. 10).

Dies zugrunde gelegt, hat der Kläger keinen Gehörsverstoß dargetan. Er macht geltend, das Gericht hätte eine Auskunft des Auswärtigen Amtes zu der Problematik einholen müssen, dass er sich in Sierra Leone mit der Society bzw. mit einer entsprechenden Frauenvereinigung „angelegt“ habe und angesichts der Gefährlichkeit dieser Vereinigung u.a. keine Unterstützung bei seiner Wiederansiedlung erlangen könne. Für das Verwaltungsgericht bestand jedoch schon mangels Entscheidungserheblichkeit keine Veranlassung, die Konsequenzen eines derartigen Konfliktes aufzuklären, weil es dem Kläger die diesbezüglich vorgetragene Verfolgungsgeschichte nicht geglaubt hat (vgl. UA S. 7 f.).

3. Inwieweit - wie der Kläger behauptet - die angefochtene Entscheidung von ober-gerichtlicher Rechtsprechung abweichen soll (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG), wird nicht ausreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Es ist weder ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet, noch angegeben, von welchem Rechtssatz welchen Divergenzgerichts dieser abweichen soll (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2018 - 9 ZB 18.31509 - juris Rn. 7).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Mit der nach § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 14.12.2017 – 9 ZB 15.30129). Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht.

Die aufgeworfene Frage, „inwieweit eine solche Abwendung von der Society im Falle des Bekanntwerdens (wie vorliegend) zumindest ein Abschiebungsverbot im Sinne des Gesetzes vorliegt“ ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsfähig. Das Verwaltungsgericht stellt entscheidungstragend darauf ab, dass die Angaben des Klägers bezüglich einer Verfolgung durch eine Society nicht glaubhaft sind; es begründet seine Überzeugung umfassend.

Das Vorbringen, es sei davon auszugehen, „dass der Vortrag des Klägers, er werde zum Bleiben gezwungen bzw. müsste bei Verdacht des Geheimnisverrats sterben, hinreichend glaubhaft und schlüssig ist“, wendet sich im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und gegen die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. Damit wird jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 – 9 ZB 17.30994 – juris Rn. 8 m.w.N.).

2. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2018 – 9 ZB 18.30057 - juris Rn. 12 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht, weil schon kein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet wird, der von einem Rechtssatz des genannten Divergenzgerichts abweichen soll.

3. Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO).

Der Kläger ist – anders als das Verwaltungsgericht – der Ansicht, dass sein Vortrag „hinreichend glaubhaft und schlüssig ist“. Mit der vom Kläger geübten Kritik an der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht im Einzelfall kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör grundsätzlich nicht begründet werden. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2018 – 9 ZB 18.30057 – juris Rn. 21 m.w.N.). Dem ist das Verwaltungsgericht nachgekommen. Der Kläger hat auch sonst keine gravierenden Verstöße gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung dargelegt. Im Ergebnis hält der Kläger die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung für falsch. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind nach § 78 Abs. 3 AsylG jedoch kein Grund für die Zulassung der Berufung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2018 - 9 ZB 18.31509 -juris Rn. 7 m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht, weil schon kein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts herausgearbeitet wird, der von einem Rechtssatz des genannten Divergenzgerichts abweichen soll. Unabhängig davon hat sich das Verwaltungsgericht bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ausdrücklich auf das im Zulassungsvorbringen bezeichnete Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2011 (10 C 26.10) berufen. Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht habe gegen die in diesem Urteil aufgestellten „Grundsätze“ verstoßen, bezieht sich sein umfangreiches Vorbringen allein darauf, dass das Verwaltungsgericht die in diesem Urteil aufgestellten Rechtssätze nicht oder nicht richtig angewandt hat. Allein das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen eines Divergenzgerichts genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.2017 - 1 B 22/17 - juris Rn. 19). Dem Zulassungsvorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, dass sich das Verwaltungsgericht zwar in seinen Obersätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch Wiedergabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen hat, im entschiedenen Einzelfall aber trotzdem einen anderen rechtlichen Standpunkt eingenommen und von dort aus abweichende Rechtssätze zugrunde gelegt hat (vgl. Eyermann/Kraft, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 132 Rn. 37 m.w.N.).

Mit der im Gewand einer Divergenzrüge vorgebrachten Kritik des Klägers an der Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht wird kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen. § 78 Abs. 3 AsylG kennt - im Gegensatz zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2018 - 9 ZB 18.50047 - juris Rn. 6 m.w.N.).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 14.12.2017 - 9 ZB 15.30129 - juris Rn. 4 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

a) Die Frage,

„ob es bei der Fallkonstellation - Vorwurf einer politischen Verfolgung im justizförmigen Gewande - genügt, die Unterlagen der Strafverfolgungsstellen zu sichten, oder ob nicht das Gericht im Rahmen der Aufklärungspflicht gehalten ist, eigenständige, darüber hinaus gehende Ermittlungen anzustellen, bevor das Tatbestandsmerkmal von § 3 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz AsylG (aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist) bejaht werden bzw. bei dieser Fallkonstellation die Bejahung des Ausschlussgrundes allein auf die Unterlagen des Verfolgers gestützt werden darf“,

ist nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht nicht von einem „Vorwurf einer politischen Verfolgung im justizförmigen Gewande“ ausgegangen ist.

Die weitere Frage,

„ob dann, wenn lediglich Unterlagen der Strafermittlungsbehörden vorliegen, der Betroffene aber bestreitet, an der schweren Straftat beteiligt gewesen zu sein und nicht anlasslos (sondern aufgrund der politischen Verbindungen naheliegend) vorträgt, ihm sei die Straftat in die Schuhe geschoben worden, das Gericht nicht verpflichtet ist, eigene Ermittlungen anzustellen“, 13 lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten, weil es hierfür ausschlaggebend auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt.

3. Soweit sich aus dem Zulassungsvorbringen sinngemäß auch die Rüge eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör entnehmen lassen sollte (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), weil das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt habe, kann auch dies nicht zur Zulassung der Berufung führen.

Eine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht statuiert Art. 103 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfG, B.v. 5.3.2018 - 1 BvR 1011/17 - juris Rn. 16). Insbesondere gibt Art. 103 Abs. 1 GG den am Prozess Beteiligten keinen Anspruch darauf, dass das Gericht Tatsachen erst beschafft oder von sich aus Beweis erhebt (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2017 - 13a ZB 16.30368 - juris Rn. 5 m.w.N.). Aufklärungspflichten, die über die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehen, sich zudem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt zu äußern, sind, auch wenn sie im einfachen Prozessrecht verankert sind, nicht von der Schutzwirkung des Rechts auf Gehör umfasst (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2018 - 9 ZB 18.32680 - juris Rn. 16).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.