Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2018 - 9 ZB 18.274

27.05.2020 17:21, 04.12.2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2018 - 9 ZB 18.274
Verwaltungsgericht Regensburg, RN 4 K 16.1021, 11.12.2017

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen tierschutzrechtliche Anordnungen des Landratsamts L* … vom 19. Mai 2016, mit der der Klägerin sofort vollziehbar das Halten (bzw. Betreuen) von Tieren jeder Art untersagt und ihr gegenüber sofort vollziehbar die Veräußerung der mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 fortgenommenen und anderweitig pfleglich untergebrachten Pferde angeordnet wurde; zudem wurde sie zur Duldung der Veräußerung dieser Pferde verpflichtet. Die Anträge der Klägerin auf einstweiligen Rechtsschutz und Bewilligung von Prozesskostenhilfe blieben in beiden Instanzen erfolglos (VG Regensburg, B.v. 7.9.2016 - RN 4 S 16.1020; BayVGH, B.v. 31.11.2017 - 9 CS 16.2021 und 9 C 16.2022). Mit Urteil vom 11. Dezember 2017 hat das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und deshalb in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.

Das Zulassungsvorbringen genügt dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht. „Darlegen“ bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.2017 - 4 B 62.17 - juris Rn. 9 m.w.N.). Hierzu ist erforderlich, dass eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2018, § 124a Rn. 59) sowie eine erkennbare Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Rechtsanwalt (vgl. BayVGH, B.v. 31.5.2017 - 9 ZB 17.703 - juris Rn. 3 m.w.N.), insbesondere eine substanzielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2017 - 9 ZB 17.882 - juris Rn. 7), erfolgt. Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

Das Zulassungsvorbringen führt zwar ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) als Zulassungsgründe an. Es beschränkt sich aber darauf hinzuweisen, dass das Tierhaltungsverbot ein massiver Eingriff sei und die Inhaftierung der Klägerin nicht berücksichtigt werde. Zudem sei der Wille der Klägerin, ein Pferd nicht zu töten, sondern mit einer Operation bzw. einer Prothese am Leben zu erhalten nicht ausreichend gewürdigt, sondern tendenziell eher zu ihren Lasten ausgelegt worden. Das Zulassungsvorbringen geht hierbei aber weder auf die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils ein noch setzt es sich hiermit auseinander. Der Vortrag lässt eine substantielle Erörterung oder ausreichende rechtliche Durchdringung der Materie nicht erkennen, zumal den Feststellungen des Amtstierarztes hinsichtlich der Beurteilung, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten sind bzw. ob grobe und wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu kommt (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2017 - 9 CS 16.2021 - juris Rn. 15). Die von der Klägerin persönlich verfassten und unterzeichneten umfangreichen Stellungnahmen vom 23. Februar 2018 und vom 26. Juni 2018 sind weder von einem gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) noch fristgerecht (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) eingereicht worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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27.05.2020 18:40

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Tenor

I. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts 1* … vom 19.5.2016 wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen tierschutzrechtliche Anordnungen.

Die Antragstellerin befindet sich seit 23.10.2015 in Untersuchungshaft. Aufgrund der am 2.12.2015 durch das Veterinäramt des Landratsamts 1* … festgestellten Umstände und die zwischenzeitlich veranlasste Versorgung der vorgefundenen 29 Pferde und Ponys wurden diese Tiere ab dem 7.12.2015 anderweitig untergebracht. Mit Bescheid vom 17.12.2015 verfügte das Landratsamt 1* … unter Anordnung des sofortigen Vollzugs die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung von 29 Pferden aus der Haltung 2* … Die hiergegen erhobene Klage wird unter dem Az. RN 4 K 16.180 geführt. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO - RN 4 S. 16.181 - wurde mit Beschluss vom 22.2.2016 abgelehnt. Über die hiergegen erhobene Beschwerde ist noch nicht entschieden.

Unter dem 19.5.2016 erließ das Landratsamt 1* … folgenden Bescheid:

1. Tierhaltungsverbot

Das Halten (bzw. Betreuen) von Tieren jeder Art wird Ihnen hiermit untersagt.

2. Veräußerungsanordnung

2.1 Die Veräußerung der mit Bescheid vom 17.12.2015 fortgenommenen und anderweitig pfleglich untergebrachten Pferde aus 2* … in 3* … wird angeordnet.

2.2 Sie haben die Veräußerung der unter Ziffer 2.1 bezeichneten Pferde zu dulden.

3. Anordnung des sofortigen Vollzugs

Der sofortige Vollzug der vorstehenden Ziffern 1 und 2 wird angeordnet.

4. Kosten

4.1 Sie haben als Veranlasser dieser Amtshandlung die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4.2 Für diese Anordnung wird eine Gebühr in Höhe von 50,-- € festgesetzt.

4.3 An Auslagen sind 3,20 € angefallen.

Die Gründe geben eine stichpunktartige Übersicht über behördliche Anordnungen und Kontakte der Landratsämter 1* … und 4* … mit der Antragstellerin seit Dezember 2009 im Zusammenhang mit ihrer Tierhaltung wieder, in denen die Antragstellerin als allein zuständige und verantwortliche Person für die Haltung der Pferde aufgetreten sei.

Rechtsgrundlage für das Tierhaltungsverbot sei § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Tierschutzgesetz (TierSchG) i.V.m. § 2 TierSchG. Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 3 TierSchG müsse der Halter über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Nachdem die Antragstellerin angegeben habe, die Pferde für eine Holding oder für andere Personen zu halten, wäre sie erlaubnispflichtig nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. a oder lit. c TierSchG gewesen. Es müsse beurteilt werden, ob die Antragstellerin die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitze, um Tiere zu halten und ob die Antragstellerin in der Lage sei, eine so große Anzahl von Pferden gewerbsmäßig zu halten.

Die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin wird wie folgt begründet:

Die Antragstellerin habe in den Jahren 2010, 2011 und 2013 Beseitigungsanordnungen für die von ihr errichteten, nicht genehmigungsfähigen Haltungseinrichtungen von Landratsamt und Stadt 1* … erhalten. Zwischenzeitlich seien die Pferde in verschiedenen Pensionspferdeställen eingestellt worden. Dies sei so auch in den Landkreisen 5* …, 6* … und 4* … geschehen. Es sei zu Streitigkeiten wegen finanzieller Rückstände zwischen den Verpächtern und der Antragstellerin gekommen.

Am 8.2.2010 sei eine Anordnung mit Zwangsgeldandrohung zur Behebung von Mängeln (keine Bewegungsfläche, schlechte, unregelmäßige Entmistung, mangelnde Hufpflege, Anschluss an die Wasser- und Stromversorgung, fehlende Mistlagerstätte, fehlende Nebengebäude zur Unterbringung von Einstreu und Futter) erfolgt. Weitere Anordnungen seien am 7.4.2011 und 21.3.2013 ergangen.

Am 12.7.2011 sei das Pferd „J* …“ auf einem Kleintierfriedhof unzulässig begraben worden.

Die Haltung von Pferden erfordere hohe zum Teil nicht vorhersehbare finanzielle Belastungen. Die Zusammensetzung des Pferdebestands stehe der Absicht, eine Zucht betreiben zu wollen bzw. Pferde verkaufen zu wollen, entgegen. Unter Berücksichtigung von Erkrankungen ergäben sich bei den 41 (nach Kenntnis des Landratsamts 1* …*) gehaltenen Pferden monatliche Belastungen von ca. 14.350,-- €. Die Behauptung, die Pferde gehörten anderen Eigentümern, sei eine Schutzbehauptung. Seit 2009 sei allein die Antragstellerin gegenüber Behörden als verantwortliche Person aufgetreten. Die Antragstellerin verweigerte die Herausgabe bzw. Einsichtnahme in die Equidenpässe, um eine Veräußerung der Pferde zu verhindern.

Der Pachtvertrag am Standort in 7* … bei Herrn W* … sei nicht erfüllt worden. Von Frau P* … seien im Dezember 2015 Forderungen in Höhe von 2.536,01 € erhoben worden. Die Boxenmiete sei auch für Januar und Februar 2016 nicht beglichen worden. Für die Monate Januar und Februar 2016 habe die Schwester der Antragstellerin die Boxenmiete im Gestüt 1* … beglichen. Die Vermieterin der beiden von der Antragstellerin bewohnten Häuser habe das Amt über die Räumung wegen Mietrückständen in sechsstelliger Höhe informiert. Die ungarischen Pferdepfleger hätten angegeben, nicht versichert gewesen zu sein. Gegen die Antragstellerin sei nach Kenntnis der Behörde im Jahr 2013 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Die von der Tochter der Antragstellerin gehaltenen Rinder seien nicht gemäß der Viehverkehrsverordnung gemeldet gewesen. Vom Landwirtschaftsamt sei keine Betriebsnummer erteilt worden.

Fehlende Kenntnisse/mangelnde Sachkunde wurden wie folgt begründet:

Am Standort bei 8* … hätten sich die Pferdeboxen im Überschwemmungsgebiet der 9* … befunden. Die Errichtung von Koppeln oder Bewegungsflächen wären hier nicht sinnvoll gewesen. Um die nicht genehmigten Schwarzbauten im Stadtgebiet 1* … seien ausreichend eingezäunte Wiesen oder sonstige Bewegungsflächen nicht vorhanden gewesen. Hinsichtlich des Standorts 2* … werde auf die Ausführungen im Bescheid vom 17.12.2015 unter Punkt II verwiesen. An keinem Standort seien Nebengebäude zur Futterlagerung oder eine Mistlagerstätte vorhanden gewesen. Es habe keine befestigten Flächen (Sand Platz oder ähnliches) gegeben.

Die Tiere hätten nicht ausreichend Bewegung erhalten. Die drei in einer Gruppe gehaltenen Junghengste hätten lediglich eine Fläche von 10 m x 10 m zur Verfügung gehabt. Die etwa eineinhalb Jahre alte Stute „S* …“ sei vor dem 2.12.2015, wie alle anderen Pferde, mindestens über eine Woche lang gar nicht mehr bewegt worden.

Chronisch kranke Tiere seien scheinbar nur sporadisch behandelt worden. Das Pony „H* …“ leide unter einer chronischen Lungenerkrankung. Laut Dr. G* … habe die Antragstellerin keine durchgehende Behandlung gewünscht. Das Pony „C* …“ leide unter chronischer Hufrehe. Laut Tierarzt Dr. G* … habe die Antragstellerin die vorgeschlagene Therapie abgelehnt. Der Fuchshengst „A* …“ leide an einer Entzündung des linken Auges, die bereits am 14.10.2015 aufgefallen sei. Die etwa 18-jährige Stute „L* …“ habe erhebliche Schmerzsymptomatik des Bewegungsapparates gezeigt. Das Pferd sei am 5.1.2016 euthanasiert worden. Diese Erkrankungen müssten aufgrund ihrer Chronizität bereits längere Zeit bestanden haben. Die Antragstellerin habe die Tiere nicht oder nur sporadisch und unzureichend tierärztlich behandeln lassen.

Am 24.4.2015 sei eine Tötungsanordnung eines schwer verletzten Pferdes erforderlich geworden, um dem Tier weitere Schmerzen und Leiden zu ersparen. Einen ähnlichen Vorfall habe es im Jahr 2011 im Landkreis 5* … gegeben.

Obwohl die Antragstellerin seit längerem Kenntnis davon habe, dass sich die Pferde in der Obhut des Landratsamts 1* … befinden, habe sie dem Amt keinerlei Informationen über die Einzeltiere zukommen lassen. Es sei auch nicht erklärbar, weshalb eine Einzelperson, von der das Wohl so vieler Tiere abhänge, keinerlei Vorsorge für ihren Ausfall (zum Beispiel krankheitsbedingt) getroffen habe. Die Antragstellerin habe offensichtlich keine finanziellen Rücklagen, um eine weitere Bezahlung der von ihr angestellten Pferdepfleger aufrecht zu erhalten.

Die Antragstellerin habe für ihre Tochter … im August 2015 zwei Rinder erworben. Sie seien unzureichend untergebracht gewesen. Beide Tiere seien im mäßigen Ernährungszustand gewesen und in ihrer altersgemäßen Entwicklung zurückgeblieben. Aufkommendes Sexualverhalten hätte bei den gegebenen Raumverhältnissen zu einer Gefährdung der Tiere geführt.

Die Haustierhaltung der Antragstellerin in der …straße sei am 6.3.2013 nicht beanstandet worden. Im Oktober 2015 habe sich die Tierzahl auf 21 Kaninchen, 9 Meerschweinchen, 24 Legehennen, 8 Katzen, 16 Psittaciden und 2 Kanarienvögel erhöht. Einzig das Hunderudel (fünf Hunde) sei nicht größer geworden. Am 26.10.2015 seien massive Haltungsdefizite vorgefunden worden. Nachdem keine deutliche Verbesserung feststellbar gewesen sei, seien die Tiere mit Bescheid der Stadt 1* … vom 25.11.2015 weggenommen worden. Bei einigen Vögeln seien am 26.10.2015 deutliche Krankheitsanzeichen festgestellt worden. Bei der am 17.11.2015 durchgeführten Nachkontrolle sei keine tierärztliche Behandlung nachgewiesen worden. Die zur …-Universität … gehörende Vogelklinik … habe die dringende Behandlungsbedürftigkeit der dort eingelieferten Vögel bestätigt. Die durch die Familie selbst eingeleiteten bisherigen Therapieversuche hätten nicht ausgereicht, die durch die geschilderten Erkrankungen verursachten Schmerzen und Leiden der Vögel zu mindern.

Der Pflegezustand der Kaninchen und größtenteils auch der Meerschweinchen sei aufgrund der überlangen Krallen zu beanstanden gewesen. Die Käfige seien nicht ausreichend groß gewesen.

Bei der nach Kenntnis des Amts bis Dezember 2015 gehaltenen Anzahl von 127 Tieren könne von einem beginnenden Fall von Tiersammel-Sucht (Animal Hoarding) gesprochen werden. Die Antragstellerin sei finanziell, organisatorisch und persönlich nicht in der Lage, die vielen Tiere ordnungsgemäß unterzubringen und zu versorgen oder versorgen zu lassen. Es fehlten ihr weitestgehend die Fähigkeiten, eine tierschutzgerechte und ordnungsgemäße Tierhaltung zu gewährleisten, da sie ihre Mittel zur Erfüllung verschiedenster Bedürfnisse der Tiere völlig falsch eingeschätzt habe und damit einer Vielzahl an Tieren Schmerzen und Leiden zugefügt habe. Sie entziehe sich jeder Verantwortung, indem sie mit den Pferden von Landkreis zu Landkreis gezogen sei und das Eigentum an den Tieren negiere.

Der Erlass der vorstehenden Anordnung sei im pflichtgemäßen Ermessen zur Sicherstellung, dass die tierschutzwidrigen Zustände abgestellt bzw. nicht wieder hergestellt werden, erforderlich. Weniger einschneidende Maßnahmen hätten bisher keinen anhaltenden Erfolg gezeigt. Der Untersagung der Haltung von Tieren sei auch im Hinblick auf die grundsätzlich geschützte Berufsfreiheit verhältnismäßig, da mit milderen Mitteln eine artgerechte Tierhaltung nicht zu erreichen gewesen sei. Unabhängig davon sei der Erlass eines Haltungs- bzw. Betreuungsverbots bei vorliegendem Sachverhalt zwingend. Ein wirtschaftliches Interesse an der Tierhaltung sei gegenüber dem Wohlbefinden und Leben der betroffenen Tiere nachrangig.

Rechtsgrundlage der Anordnungen in Nrn. 2.1 und 2.2 sei § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Die vorübergehende Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Pferde sei bereits mit Bescheid vom 17.12.2015 angeordnet worden. Es sei nicht erkennbar, dass die Antragstellerin in absehbarer Zeit in der Lage sein werde, die Tiere gemäß den Anforderungen des § 2 TierSchG zu halten. Eine Fristsetzung sei entbehrlich, da gleichzeitig ein Tierhaltungsverbot erlassen worden sei, das für sofort vollziehbar erklärt wurde. Die Tiere befänden sich seit Dezember 2015 im öffentlich-rechtlichen Gewahrsam des Landratsamts 1* … Die Antragstellerin habe in dieser gesamten Zeit keine konkreten neuen Unterbringungsmöglichkeiten aufgezeigt.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im öffentlichen Interesse. Die Notwendigkeit, Tiere vor vermeidbaren Schäden und Leiden zu bewahren, überwiege das Interesse der Antragstellerin, Tiere bis zur Bestandskraft dieses Bescheids ungestört halten zu können. Es sei nicht absehbar, ob die Antragstellerin vor Bestandskraft dieses Bescheids aus der Untersuchungshaft entlassen werde und wieder Tiere, gleich welcher Art, halten werde.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Veräußerung der fortgenommenen Tiere sei geboten, wenn bei einem Zuwarten bis zur Bestandskraft die Unterbringungs- und Pflegekosten den zu erwartenden Erlös bei weitem übersteigen würden. Die Summe der bis jetzt entstandenen Kosten belaufe sich auf ca. 55.200,-- €. Nach Schätzungen eines Gutachters von der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft dürfte sich der zu erwartende Erlös der Pferde auf ca. 38.600,-- € belaufen. Eine Geringhaltung der Kosten liege auch im Interesse der Antragstellerin.

Der Bescheid wurde der Klägerin über die JVA 10* … zugestellt. Laut Zustellungsnachweis ging er am 23.5.2016 bei der JVA ein. Laut Auskunft der JVA hat die Antragstellerin nach Zuleitung des Bescheids zur Briefzensur den Bescheid am 14.6.2016 erhalten.

Am 4.7.2016 erhob die Antragstellerin Klage, die unter dem Az: RN 4 K 16.1021 geführt wird. Des Weiteren beantragt sie vorläufigen Rechtsschutz und die Gewährung von Prozess-kostenhilfe.

Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor:

Die im Bescheid behaupteten Vergehen seien nicht richtig. Für die Pferde hätten professionelle Pferdepfleger gesorgt. Die baurechtlichen Anordnungen seien zu Unrecht ergangen. Sie habe bereits damals den Status Landwirt gehabt, Bauten unter 100 m2seien genehmigungsfrei. Die Mistentsorgung sei laufend gewährleistet gewesen. Die Vorsprachen des Vaters hätten persönliche Gründe gehabt.

Eine gewerbsmäßige Betreuung von Pferden habe nicht vorgelegen. Die Antragstellerin sei Landwirtin und jeweils an den Holdings beteiligt. Damit bestehe keine Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 TierSchG. Die Antragstellerin habe seit 2011 eine landwirtschaft-liche Betriebsnummer und bezahle Sozialversicherung.

Die Tiere hätten keinerlei gesundheitliche Probleme gehabt, die nicht zu behandeln gewesen wären. Überprüfungen durch das Landratsamt seien ohne Beanstandungen geblieben bzw. behauptete Beanstandungen seien durch Tierärzte und Hufschmiede widerlegt worden. Die Androhungen vom 7.4.2011 und 21.3.2013 seien zu Unrecht ergangen. Das Veterinäramt habe bereits in der Vergangenheit weitere haltlose Behauptungen über den Gesundheitszustand der Pferde und die Fütterungsqualität aufgestellt.

Die Antragstellerin habe bereits im Jahr 2011 am Sachkundenachweis im Landgestüt 11* … teilgenommen. Sie habe den Kurs als Pferdewirt bei der K* … Pferdeakademie absolviert.

Die Veräußerungsanordnung sei haltlos. Es sei bereits gegen den Bescheid vom 17.12.2015 Klage erhoben worden. Es sei Prozesskostenhilfe gewährt worden. Die Anordnungen seien rechtswidrig.

Um die Kosten zu bewältigen, sei den Pferdepflegern am 22.10.2015 eine Box mit 30.000,-- € übergeben worden. Weitere 50.000,-- € seien deponiert worden. Was mit den Geldern geschehen sei, entziehe sich ihrer Kenntnis. Zudem habe die Staatsanwaltschaft am 23.10.2015 30.800,-- € beschlagnahmt.

Der Pachtvertrag in 2* … sei erfüllt worden. Zu den Boxenmieten im Gestüt 1* … könne sie nichts sagen. Gegenüber Frau R* … werde jedoch ermittelt. Auch gegen ihre Vermieter laufe ein Verfahren wegen Täuschung.

Den Antrag für die Rinder habe sie beim Amt für Landwirtschaft gestellt.

Das Gebiet am Standort 8* … habe nicht der Überschwemmung unterlegen. Am Standort 1* … sei durch einen Baustopp die Errichtung von Koppeln vereitelt worden. Hinsichtlich des Standorts 2* … werde auf ein Verfahren beim Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen. Im Übrigen sei die Gesellschaft dabei gewesen, die Hofstelle zu kaufen.

Es habe nie Bewegungsmangel gegeben. Hierfür seien die Pferdepfleger engagiert worden.

Das Pferd „U* …“ habe nie gekoppt oder gewebt. „H* …“ und „E* …“ seien von Dr. G* … behandelt worden. Er sei einmal pro Woche bei der Antragstellerin gewesen. Sie sei bei ihm wegen der Medikamente gewesen. Der Schimmel sei am 24.4.2015 unsinnigerweise eingeschläfert worden. Der Fall liege beim Verwaltungsgericht Regensburg. Es gäbe Prothesen. Die Behauptungen über die Tötung des Pferdes seien unwirksam, da das Urteil vom 10.11.2015 falsch zugestellt worden sei.

Wegen der Rinderhaltung habe es keine Beanstandungen gegeben.

Der Bescheid der Stadt 1* … vom 25.11.2015 sei der Antragstellerin nie zugestellt worden. Alle Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid, die den Bescheid vom 25.11.2015 betreffen, seien ungültig. Haltungsdefizite würden bestritten.

Es seien Unterbringungsmöglichkeiten aufgezeigt worden. Das von der Antragstellerin organisierte Personal sei heimgeschickt worden. Sie habe gebeten, „darlehensweise die Unterbringung der Pferde zur Verfügung zu stellen“. Zwei tschechische Pferdepfleger, die am 27.2.2016 auf Arbeit gewartet hätten, seien nicht abgeholt worden. Die Haltung könne in den Boxen der Gesellschaft in 2* … sichergestellt werden.

Die angeführten Kosten würden bestritten, ebenso der festgestellte zu erwartende Erlös. Das Gutachten liege nicht vor. Hätte man die Tiere vor Ort gelassen, wären ca. 6.000,-- € bis 7.000,-- € pro Monat angefallen.

Wenn wahrheitsgetreu alle Fakten auf den Tisch kommen, zum Beispiel detaillierte Kostenaufstellungen, Verbleib der Tiere, werde die Antragstellerin dem Gericht beweisen, wem die Tiere gehören. Die Veräußerung sei unzulässig, da den Eigentümern dies nicht mitgeteilt worden sei. Die Antragstellerin sei nicht rechtskräftig verurteilt. Deshalb dürften die Pferde nicht veräußert werden, ohne die Miteigentümer davon in Kenntnis zu setzen. Auch dürfe das Tierhaltungsverbot nicht aufgrund der derzeitigen Untersuchungshaft ausgesprochen werden.

Es sei die Anzahl der Pferde nicht korrekt wiedergegeben worden.

Die Anordnung des sofortigen Vollzugs widerspräche der Verhältnismäßigkeit und sei vollkommen überzogen. Das Landratsamt 1* … werde im Fall weiteren Zuwartens nicht in Insolvenz gehen. Solange könne ihm zugemutet werden, die weitgehend ungerechtfertigterweise verursachten Kosten zu übernehmen.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts 1* … vom 19.5.2016 anzuordnen.

Das Landratsamt 1* … beantragt,

  • 1.Der Antrag ist abzulehnen.

  • 2.Der Antragstellerin sind die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Mitarbeiter des Veterinäramts des Landratsamts 1* … wiesen die Vorwürfe, die Feststellungen seien haltlos oder gelogen, von sich.

Zum Vorwurf, die Anzahl der Pferde sei unrichtig wiedergegeben, wird ausgeführt, dass die Pferde, die bei Frau P* … und Frau D* … eingestellt seien, nicht in Obhut genommen worden seien. Hinsichtlich der Einwendungen zu der Fortnahme der Vögel, Heimtiere und Kaninchen müsse auf die Stadt 1* … als zuständige Behörde verwiesen werden.

Hinsichtlich der Ansicht der Antragstellerin, sie sei Landwirtin und unterliege deshalb nicht der Erlaubnispflicht nach § 11 TierSchG werde auf Stellungnahmen des Landwirtschaftsamts 1* … vom 10.2.2010 und 25.8.2015 verwiesen, wonach kein landwirtschaftlicher Hintergrund bzw. keine Grundlage für einen landwirtschaftlichen Betrieb vorlägen. Des Weiteren bescheinige eine Mitteilung des AELF 1* … vom 13.7.2016 der M* …, dass die erforderlichen Unterlagen für die Erteilung einer landwirtschaftlichen Betriebsnummer nicht vorgelegt worden seien. Die erwähnten Sachkundenachweise des Landgestüts 10* … und der K* … Pferdeakademie seien nicht zur Kenntnis gegeben worden. Hinsichtlich der übrigen Einlassungen bezüglich einzelner Tiere und den Haltungsumständen werde auf die Stellungnahme des Veterinäramts des Landratsamts 1* … vom 6.4.2016 verwiesen.

Die vorübergehende Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Pferde sei bereits im Bescheid vom 17.12.2015 angeordnet worden. Es sei nicht erkennbar, dass die Antragstellerin in absehbarer Zeit in der Lage sein werde, die Tiere gemäß den Anforderungen des § 2 TierSchG zu halten. Eine Fristsetzung sei entbehrlich, da gleichzeitig ein Tierhaltungsverbot erlassen worden sei, welches für sofort vollziehbar erklärt worden sei. Nach Würdigung aller Umstände, insbesondere im Hinblick auf die vorliegende Unzuverlässigkeit der Antragstellerin sei nach wie vor nicht zu erwarten, dass sie eine dem § 2 TierSchG entsprechende Haltung zeitnah sicherstellen könne. Sie habe sich bereits in der Vergangenheit als ungeeignet erwiesen. Die Tiere befänden sich seit Dezember 2015 im öffentlich-rechtlichen Gewahrsam des Landratsamts 1* … Die Antragstellerin habe in der gesamten Zeit keine konkreten neuen Unterbringungsmöglichkeiten aufgezeigt. Die Notwendigkeit, Tiere gegebenenfalls vor vermeidbaren Schäden und Leiden zu bewahren, überwiege das Interesse der Antragstellerin, die Tiere bis zu Bestandskraft dieses Bescheids ungestört zu halten. Auch wenn sie sich derzeit in Untersuchungshaft befinde und keine Haltereigenschaft ausüben könne, sei nicht absehbar, ob sie vor Bestandskraft dieses Bescheids entlassen und wieder Tiere, gleich welcher Art, halten werde.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Veräußerung der fortgenommenen Tiere sei geboten, da bereits jetzt die Unterbringungs- und Pflegekosten den zu erwartenden Erlös bei weitem überstiegen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die vorliegende Behördenakte und die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings dann, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Diese Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen, wobei die Begründung eindeutig erkennen lassen muss, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung hinreichend mit den Besonder-heiten des konkreten Einzelfalls auseinander gesetzt hat. Im Bescheid vom 19.5.2016 wurde sowohl für die Nr. 1 als auch die Nr. 2 der Sofortvollzug angeordnet. Die Begründung dieser Anordnungen entspricht den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass hier ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnungen besteht. Hinsichtlich des Tierhaltungsverbots soll sichergestellt werden, dass tierschutzwidrige Zustände abgestellt bzw. nicht wieder hergestellt werden. Hinsichtlich der Veräußerungsanordnung sei die sofortige Vollziehung geboten, da die Pflegekosten den zu erwartenden Erlös bei weitem übersteigen würden.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung bei Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft insoweit eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Überprüfung als rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Die hier gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage zeigt, dass die Hauptsacheklage voraussichtlich nicht erfolgreich sein wird.

1. Das Tierhaltungsverbot (Nr. 1 des Bescheids) richtet sich gegen den Halter im weiteren Sinn, d.h. neben dem Halter eines Pferdes im engeren Sinn auch gegen den Betreuer und/oder den Betreuungspflichtigen (vgl. Hirt, Maissack, Moritz, Tierschutzgesetz § 16 a RdNr. 44). Die Antragstellerin ist gegenüber den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit den Pferden zumindest als Betreuerin der Tiere aufgetreten, die es in einem rein tatsächlichen Sinn übernommen hat, für die Tiere zu sorgen. Auf die Frage, wem die Pferde gehören, kommt es nicht an. Hinsichtlich der Haustiere, die in ihrem Wohnanwesen vorgefunden wurden, bestehen keine Zweifel, dass die Antragstellerin Halterin im engeren Sinne ist, die die tatsächliche Bestimmungsmacht über die Tiere im eigenen Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt (vgl. Hirt, Maissack, Moritz a.a.O. § 2 RdNr. 4).

Ein Tierhaltungsverbot setzt voraus, dass die Antragstellerin den Vorschriften des § 2 oder einer Anordnung der zuständigen Behörde zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße wiederholt oder grob zuwidergehandelt hat und dadurch den von ihr gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger andauernde Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat.

Soweit im streitgegenständlichen Bescheid im Zusammenhang mit der für erforderlich gehaltenen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. a und lit. c TierSchG die Zuverlässigkeit der Antragstellerin und ihre fehlenden Kenntnisse bzw. die mangelnde Sachkunde begründet wurde, ist dies nur soweit relevant, als hierauf die oben genannten wiederholten oder groben Zuwiderhandlungen beruhen. Die Frage, ob der Antragstellerin eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG erteilt werden könnte, ist nicht der richtige Prüfungsmaßstab. Es bedarf demnach keines näheren Eingehens auf die angeführten baurechtlichen Verstöße, eventuelle finanzielle Rückstände bei Verpächtern, die unzureichende Standortwahl der Pferdehaltungen, das ungenehmigt Begraben eines Pferde, die fehlende finanzielle Belastbarkeit der Antragstellerin, die fehlende Kooperation der Antragstellerin mit dem Veterinäramt hinsichtlich der Herausgabe der Equidenpässe, die unterlassene Meldung der Rinder beim Veterinäramt und letztlich ob die Antragstellerin als Landwirtin zu gelten hat oder nicht und ob und ggf. welchen fachliche Qualifikationen sie erworben hat.

Maßgeblich sind jedoch Mängel und Verhaltensweisen, die das Wohlbefinden der Pferde erheblich beeinträchtigen. Insoweit wird auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Den vorliegenden Behördenakten ist zu entnehmen, dass die Frage ausreichender Bewegung der Pferde wiederholt Anlass zu Beanstandungen war. So wurde im Bescheid vom 8.2.2010 unter Nr. 1.3 ausreichende tägliche Bewegung angeordnet, gleiches war mit Bescheid vom 7.4.2011 unter Nr. 1.3 veranlasst. Es kommt dabei nicht darauf an, aus welchen Gründen die Antragstellerin den Tieren die erforderliche Bewegung nicht hat zukommen lassen. Soweit sie hierfür Pferdepfleger engagiert haben sollte, hätte es ihr als Verantwortlicher oblegen, die Anordnung zu überprüfen und die Bewegung sicherzustellen. Dass Bewegung für Pferde unerlässlich ist und deren Fehlen gesundheitliche Folgen nach sich ziehen kann, ist im Bescheid hinreichend dargelegt.

Zur Behebung sonstiger Mängel waren Bescheide des Landratsamts 1* … vom 8.2.2010 (Ausmisten, Einstreu, sauberes Trinkwasser, regelmäßige Hufpflege) und vom 7.4.2011 (Unterbringung der Pferde und Ponys in zu kleinen „Kälberiglus“ und „Palturaboxen“, regelmäßige Hufpflege) erforderlich.

Besondere Bedeutung kommt dem Geschehen zu, das zur Tötungsanordnung vom 30.4.2015 wegen einer offenen Splitterfraktur bei einem Pferd geführt hat. Dem lag die Weigerung der Antragstellerin zugrunde, das verletzte Pferd (offene Splitterfraktur des Fesselbeins der rechten Hintergliedmaße, wobei das distale Gliedmaßenende lose an Haut und Bändern hing, die Knochenenden ragten aus der Wunde, die Wunde war stark verschmutzt und versulzt) euthanisieren zu lassen. Die Klage gegen diesen an die Antragstellerin gerichteten Bescheid wurde mit Urteil vom 10.11.2015 - RN 4 K 15.853 - als unzulässig abgewiesen, da der damaligen Klägerin (M* …*) das Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Auch im vorliegenden Verfahren verweist die Antragstellerin darauf, dass dieses Pferd „unsinnigerweise eingeschläfert worden sei“ und dass es Prothesen gäbe. Nach dem maßgeblichen Urteil der Amtstierärztin war die Tötungsanordnung erforderlich gewesen, um das Tier von seinen hochgradigen Schmerzen zu befreien, da die Frakturheilung als nicht möglich angesehen wurde. Der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass das Urteil vom 10.11.2015 falsch zugestellt worden sei, berührt nicht den Inhalt der Entscheidung.

Die im streitgegenständlichen Bescheid dargestellte fehlende bzw. unzureichende Behandlung einzelner Pferde stützen ebenfalls das Tierhaltungsverbot. Soweit die Antragstellerin diese Beurteilung bestreitet, führt dies nicht zum Erfolg. Nach herrschender Meinung steht den Amtstierärzten sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugeführt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (vgl. z.B. OVG Lüneburg, Urt. v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 -).

Auch hinsichtlich der Rinderhaltung zeigten sich erhebliche Mängel. Auf die Ausführungen im Bescheid wird Bezug genommen.

Das allgemeine Tierhaltungsverbot stützt das Landratsamt 1* … auch auf die Verhältnisse, die die Amtstierärztin im Wohnanwesen der Antragstellerin in der Stadt 1* … bei der Kontrolle am 26.10.2015 vorgefunden hatte und die im Bescheid detailliert dargelegt wurden. Diese Verhältnisse zeigen deutlich, dass die Unterbringung und Betreuung der verschiedenen Tiere völlig unzureichend war. Allein die Anzahl der gehaltenen Tiere belegt, dass die Antragstellerin die Kontrolle über ihren Tierbestand verloren hatte. Der Umstand, dass der sodann von der Stadt 1* … erlassene Bescheid vom 25.11.2015 nicht wirksam zugestellt wurde, ändert an den vorgefundenen Verhältnissen nichts.

Im Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 19.5.2016 ist zugunsten der Antragstellerin keine Änderung eingetreten. Die Antragstellerin befindet sich auch weiterhin in Untersuchungshaft, dieser Umstand steht dem Erlass eines Tierhaltungsverbots nicht entgegen. Die Anordnung erfolgte zur Sicherstellung, dass derartige tierschutzwidrige Zustände nicht wieder eintreten werden. Diese negative Prognose ist durch die Anzahl und Schwere der bisherigen Verstöße gerechtfertigt. Das Tierhaltungsverbot ist auch verhältnismäßig. Ein milderes Mittel ist nicht gegeben, da die Geschehnisse zeigen, dass die Antragstellerin nicht willens und in der Lage ist, die in ihrer Obhut befindlichen Tiere artgerecht zu halten.

2. Die auf § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gestützte Veräußerungsanordnung (Nr. 2 des Bescheids) ist nach summarischer Überprüfung ebenfalls nicht zu beanstanden.

Mit sofort vollziehbarer Anordnung vom 17.12.2015 war die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung von 29 Pferden aus der Haltung 2* … und deren anderweitige pflegliche Unterbringung angeordnet worden. Der hiergegen erhobene Eilantrag wurde mit Beschluss vom 22.2.2016 - RN 4 S. 16.181 - abgelehnt. Über die hiergegen erhobene Beschwerde ist noch nicht entschieden. Das Klageverfahren - RN 4 K 16.180 - ist noch anhängig. Prozesskostenhilfe wurde der Antragstellerin im Eilverfahren nicht gewährt. Im Klageverfahren ist über die Prozesskostenhilfe noch keine Entscheidung ergangen. Anhaltspunkte dafür, dass die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Pferde rechtswidrig gewesen wäre, hat das Gericht nicht.

Die Veräußerung durch die Behörde kann angeordnet werden, wenn eine anderweitige tierschutzgerechte Unterbringung der Tiere nicht möglich ist oder nach Fristsetzung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Die Fristsetzung war entbehrlich, da gegen die Antragstellerin ein sofort vollziehbares Tierhaltungsverbot ergangen ist (vgl. Hirt, Maissack, Moritz a.a.O. § 16 a RdNr. 33). Die notwendigen Haltungsbedingungen für die Pferde konnten und können durch die Antragstellerin nicht zeitnah sichergestellt werden. Soweit sie vorträgt, das von ihr organisierte Personal am 27.2.2016 sei heimgeschickt worden, ist hiermit eine tierschutzgerechte Unterbringung der Pferde nicht belegt. Die dem Gericht vorliegenden Akten enthalten hierauf keinen Hinweis. Zudem befanden sich die Tiere zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der vorherigen Haltungseinrichtung. Ihre Unterbringung konnte daher in den „Boxen der Gesellschaft in 2* …“ nicht mehr sichergestellt werden.

Der Hinweis der Antragstellerin auf durch die Veräußerung der Pferde beeinträchtigte Rechte der Eigentümer der Pferde trägt nicht. Die Antragstellerin als Halterin kann das angebliche Eigentum Dritter nicht geltend machen, da sie sich nicht auf fremde Rechte berufen kann (Hirt, Maissack, Moritz a.a.O, § 16a Rdnr. 38). Die Veräußerungsanordnung wäre nur dann aufzuheben, wenn ein Dritter, der geltend macht, Eigentümer der Tiere zu sein, der Behörde gegenüber sein Eigentum nachweist und nachweist, dass er sowohl willens als auch in der Lage ist, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sicherzustellen (vgl. hierzu Hirt, Maissack, Moritz, § 16 a Rdnr. 34). Hieran fehlt es. Letztlich ist der Einwand, die Behörde hätte die Anzahl der Pferde nicht korrekt wiedergegeben, nicht von Bedeutung. Die Fortnahmeanordnung bezieht sich auf 29 Pferde.

Nicht zu beanstanden ist auch die Einschätzung des Landratsamts 1* …, dass bei einem Zuwarten bis zur Bestandskraft der Veräußerungsanordnung die Unterbringungskosten den zu erwartenden Erlös deutlich übersteigen werden. Die Tiere befinden sich seit Dezember 2015 im Gewahrsam der Behörde, die bereits entstandenen Kosten beziffert das Landratsamt 1* … mit ca. 55.200 Euro. Diese Kosten hat die Antragstellerin nicht substantiiert widerlegt. Ihr Hinweis, die Kosten wären bei einem Verbleib in der bisherigen Einrichtung wesentlich geringer geblieben, ist unbehelflich, da die Pferde gerade wegen des nicht weiter zu verantwortenden dortigen Verbleibs fortgenommen worden waren. Auch bedarf es im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keiner weiteren Ermittlung des von der Behörde angenommenen Verkaufserlös der Tiere in Höhe von ca. 38.600 Euro. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass zwischenzeitlich eines der Pferde euthanisiert wurde, und dass nur wenige der Tiere Zuchteignung besitzen, da es sich um alte Stuten, Wallache und chronisch kranke Tiere handelt (vgl. Stellungnahme des Veterinäramts des Landratsamts 1* … vom 6.4.2016) bestehen keine durchgreifenden Zweifel an dem angenommenen Verkaufserlös.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Höhe des festgesetzten Streitwerts ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nrn. 35.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Ver-waltungsgerichtsbarkeit.

Da der Antrag nicht erfolgreich ist, ist auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. September 2016, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 26. Juni 2016 gegen den Bescheid des Landratsamt L. vom 19. Mai 2016 abgelehnt wurde, wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein Tierhaltungsverbot und die Anordnung der Veräußerung von Pferden.

Das Landratsamt L. ordnete mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 17. Dezember 2015 gegenüber der Antragstellerin, die sich seit 23. Oktober 2015 in Haft befindet, die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung von 29 Pferden an. Über die hiergegen erhobene Klage der Antragstellerin (Az. Rn 4 K 16.180) ist noch nicht entschieden; ihr Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb erfolglos (VG Regensburg, B.v. 22.2.2016 - RN 4 S. 16.181; BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 CS 16.525; BVerwG, B.v. 5.12.2016 - 3 B 62.16).

Mit Bescheid vom 19. Mai 2016 untersagte das Landratsamt L. der Antragstellerin das Halten (bzw. Betreuen) von Tieren jeder Art (Nr. 1). Zudem wurde die Veräußerung der mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 fortgenommenen und anderweitig pfleglich untergebrachten Pferde angeordnet und die Antragstellerin zur Duldung dieser Veräußerung verpflichtet (Nr. 2). Beide Anordnungen wurden für sofort vollziehbar erklärt. Gegen den Bescheid hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 26. Juni 2016 Klage erhoben (Az. Rn 4 K 16.1021), über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig beantragte sie, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen und ihr jeweils Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 7. September 2016, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 9. September 2016, den Antrag der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hierfür ab. Die Hauptsacheklage gegen den Bescheid vom 19. Mai 2016 werde voraussichtlich nicht erfolgreich sein, da erhebliche Mängel der Tierhaltung der Antragstellerin vorlägen und auch die Veräußerungsanordnung nicht zu beanstanden sei.

Mit ihrer persönlich erhobenen Beschwerde vom 18. September 2016, beim Verwaltungsgericht am 30. September 2016 eingegangen, verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz weiter. Die Antragstellerin begründete ihr Anliegen mit Schreiben vom 23. September 2016, 7. Oktober 2016, 20. November 2016 und 11. Dezember 2016.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Senat legt den als „Beschwerde“ bezeichneten Antrag zugunsten der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin dahin aus, dass Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin für einen beabsichtigen Antrag auf Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. September 2016 beantragt wird.

1. Zwar bezeichnet die Antragstellerin ihr Schreiben vom 18. September 2016 ausdrücklich als Beschwerde, eine solche wäre jedoch unzulässig und damit nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO kostenpflichtig (Nr. 5240 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) zu verwerfen, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO). Die Antragstellerin wurde hierauf in der Rechtsbehelfsbelehrung:des angefochtenen Beschlusses hingewiesen. Einer erneuten Einlegung des Rechtsmittels durch eine in § 67 Abs. 2 VwGO bezeichnete Person oder Organisation steht der Ablauf der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 CS 16.525 - juris Rn. 10).

2. Da die Antragstellerin im Schreiben vom 18. September 2016 zusätzlich Prozesskostenhilfe und die Beiordnung der Rechtsanwältin B. oder der Rechtsanwältin S. beantragt, entspricht es ihrem Rechtsschutzbegehren, ihr Schreiben als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte, noch zu erhebende Beschwerde auszulegen (§ 88 VwGO). Der Antrag hat aber auch bei einer solchen Auslegung keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Das Verwaltungsgericht ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 19. Mai 2016 voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin kommt der Senat zu der Auffassung, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der Anordnung das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 19. Mai 2016 überwiegt.

a) Der Anordnung des Sofortvollzugs des Tierhaltungsverbots und der Veräußerungsanordnung im Bescheid vom 19. Mai 2016 liegt eine ausreichende Begründung gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zugrunde.

Das Landratsamt hat die Notwendigkeit, die Tiere vor vermeidbaren Schäden und Leiden zu bewahren und die Verhinderung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Es hat auch berücksichtigt, dass sich die Antragstellerin in Haft befindet und dies mit dem Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage abgewogen. Im Hinblick darauf, dass sich das besondere Vollzugsinteresse jedenfalls in Fällen einer konkreten Gefährdung der Tiere regelmäßig aus der Grundverfügung ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2016 - 9 CS 16.1257 - juris Rn. 16) und für die Untersagung der Tierhaltung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG maßgebend darauf abzustellen ist, dass im Rahmen einer Prognoseentscheidung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betreffende weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird, ist hiergegen nichts zu erinnern.

b) Zwar ist aus den vorgelegten Behördenakten nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin vor Erlass des Bescheides vom 19. Mai 2016 nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört worden wäre oder dass sich der Antragsgegner im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit dem Vorbringen der Antragstellerin auseinandergesetzt hat. Dies kann für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage jedoch offen bleiben, da eine Anhörung noch bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nachgewiesen oder nachgeholt werden kann (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG).

c) Das gegenüber der Antragstellerin mit Bescheid vom 19. Mai 2016 verfügte Tierhaltungsverbot gem. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass seitens der Antragstellerin wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG und erhebliche Mängel in der Tierhaltung vorlagen. Diese ergeben sich sowohl aus dem Bescheid vom 19. Mai 2016 als auch aus den vorgelegten Behördenakten und den Feststellungen der beamteten Tierärztin. Letzteren kommt dabei sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (NdsOVG, U.v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Ls. 2 und Rn. 39, 50; BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 CS 16.525 - juris Rn. 19 m.w.N.). Der Vortrag der Antragstellerin ist nicht geeignet, diese fachliche Beurteilung zu entkräften.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie setze während ihrer Haftzeit Hilfspersonen zur Versorgung der Tiere ein, ist dies durch nichts belegt und ändert im Übrigen auch nichts an der für die Antragstellerin negativen Prognoseentscheidung hinsichtlich der Gefahr weiterer Zuwiderhandlungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Selbst wenn die Antragstellerin - wie sie behauptet - Pferdezüchterin sein sollte, verstößt die Anordnung hier auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2013 - 9 ZB 10.1458 - juris Rn. 12; B.v. 7.1.2013 - 9 ZB 11.2455 - juris Rn. 9 f.). Schließlich kann die Antragstellerin angesichts der im Bescheid vom 19. Mai 2016 angeführten tierschutzrechtlichen Verstöße durch ihren pauschalen Verweis auf „in der Umgebung liegende Bauernhöfe“ auch keine Ungleichbehandlung aufzuzeigen.

Die Antragstellerin führt u.a. aus, die Veterinärtierärztin sei „unfähig“, deren Behauptungen seien nicht bewiesen und „gelogen“, sämtliche Missstände aus den Bescheiden vom 19. Mai 2016 und vom 17. Dezember 2015 lägen nicht vor, sowie die Behörden hätten bei der Unterbringung der Tiere ihrerseits Fehler gemacht und macht hierfür verschiedene Beweisangebote. Dieser Vortrag führt jedoch ebenfalls nicht zum Erfolg. Behauptete Fehler auf Seiten der Behörde(n) sind grundsätzlich nicht geeignet, Zuwiderhandlungen der Antragstellerin gegen tierschutzrechtliche Vorschriften oder Anordnungen auszugleichen oder zu widerlegen. Das Vorbringen der Antragstellerin, die genannten Missstände lägen nicht vor, steht in eklatantem Widerspruch zu den in den Behördenakten dokumentierten Feststellungen durch die beamtete Tierärztin. Allgemeine Vermerke der Staatsanwaltschaft vermögen daran nichts zu ändern. Soweit die Antragstellerin verschiedene Beweisthemen und Zeugen benennt, ist bereits fraglich, ob mangels Entscheidungserheblichkeit überhaupt eine Beweiserhebung in Betracht kommt. Zudem erscheint der Beweiswert der angebotenen Beweismittel auch unter Berücksichtigung des im Prozesskostenhilfeverfahren erleichterten Maßstabs gering, so dass eine Beweiserhebung mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Antragstellerin ausgehen würde und deshalb die Gewährung von Prozesskostenhilfe ausscheidet (vgl. BVerfG, B.v. 28.8.2014 - 1 BvR 3001/11 - juris Rn. 12). Das Verwaltungsgericht bezieht insoweit auch zu Recht die Dokumentation der Einschläferung einer Stute am 24. April 2016 und die der Tötungsanordnung vom 30. April 2016 in der Anlage beigefügten Befundmitteilungen mit ein. Im Übrigen besteht für das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Pflicht, in eine Beweisaufnahme einzutreten (vgl. VGH, B.v. 16.3.2016 - 9 CS 16.191 - juris Rn. 15).

d) Auch die Klage gegen die Veräußerungsanordnung im Bescheid vom 19. Mai 2016 bleibt voraussichtlich erfolglos.

Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die zuständige Behörde ein fortgenommenes Tier veräußern, wenn eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich ist oder nach Fristsetzung eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Dies ist hier der Fall. Im Zeitpunkt der Fortnahme des Tieres mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 war eine § 2 TierSchG entsprechende Haltung nicht sichergestellt. Auch aus dem umfangreichen Vortrag der Antragstellerin, hinsichtlich deren Vermögen ein Insolvenzverfahren läuft und die sich in Haft befindet, ergeben sich keine Umstände, die annehmen lassen könnten, dass inzwischen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sichergestellt wäre. Die sofort vollziehbare Fortnahmeanordnung vom 17. Dezember 2015 ist zudem voraussichtlich rechtmäßig (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 CS 16.525 - juris Rn. 18 ff.). Wegen des sofort vollziehbar erklärten Tierhaltungsverbots ist eine Fristsetzung hier ausnahmsweise entbehrlich (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2004 - 25 CS 04.2360 - juris Rn. 3; VGHBW, B.v. 17.3.2005 - 1 S 381/05 - juris Rn. 14). Gleiches gilt, weil ein zeitnahes ordnungsgemäßes Verhalten des Tierhalters hier nicht zu erwarten ist (vgl. Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand Sept. 2016, § 16a TierSchG Rn. 12; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 33).

Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, die Versorgung der Tiere sei sichergestellt und die Tiere könnten von der J. GbR / S. GbR übernommen werden, ist dieser Vortrag im Hinblick auf das Insolvenzverfahren der Antragstellerin, ihre Gesellschafterfunktion und ihre Verflechtung mit den genannten Gesellschaften bürgerlichen Rechts nicht geeignet, eine die Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sicherzustellen. Die von der Antragstellerin genannten (Schadensersatz-) Forderungen stehen weder rechtskräftig fest, noch ist angesichts des Insolvenzverfahrens überhaupt ersichtlich, dass diese in nennenswertem Umfang der Tierhaltung der Antragstellerin zugute kommen könnten. Soweit die Antragstellerin fremdes Eigentum an den Pferden behauptet, ist dies für den Erfolg ihrer Klage mangels eigener Rechtsverletzung hierdurch nicht relevant (vgl. Hirt/Maisack/Mortiz, a.a.O., § 16a Rn. 38).

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der Bescheid vom 19. Mai 2016 auch hinreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Zwar werden die zu veräußernden Pferde im Bescheid nicht einzeln aufgelistet, die Veräußerungsanordnung bezieht sich jedoch ausdrücklich und hinreichend bestimmt auf die im Bescheid vom 17. Dezember 2015 fortgenommenen und anderweitig pfleglich untergebrachten Pferde.

Die Antragstellerin wendet ferner ein, dass bis zum Erlass des Bescheids vom 19. Mai 2016 gegenüber der Anordnung vom 17. Dezember 2015 zwei Tiere eingeschläfert worden seien und tote Tiere nicht mehr veräußert werden könnten. Soweit sich die Veräußerungsanordnung auf ein nicht existierendes Objekt bezieht, liegt zwar eine objektiv tatsächliche Unmöglichkeit gem. Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG vor (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 44 Rn. 27, 39, 41; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 143 f.). Da die Anordnung hinsichtlich der Veräußerung der Pferde aber ohne weiteres teilbar ist, führt das nicht zur Gesamtnichtigkeit des Bescheids vom 19. Mai 2016 (Art. 44 Abs. 4 BayVwVfG). Das Landratsamt kann den Bescheid vom 19. Mai 2016 ohne Weiteres im Laufe des Hauptsacheverfahrens auf die noch lebenden Tiere beschränken.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, es liege keine Kostenaufstellung hinsichtlich des Wertes der Pferde vor, bleibt der Antrag ebenfalls erfolglos. Zwar liegt das Gutachten, auf das sich das Landratsamt im Bescheid vom 19. Mai 2016 beruft, den Behördenakten nicht bei. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieses Gutachten der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft nicht im Laufe des Hauptsacheverfahrens vom Landratsamt vorgelegt werden könnte. Ein gegenteiliger Wert der Tiere ist durch die Antragstellerin - auch unter Berücksichtigung gewisser haftbedingter Schwierigkeiten - nicht belegt.

Kommt nach alledem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, so scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts aus (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO).

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, weil das Prozesskostenhilfeverfahren gerichtsgebührenfrei ist. Auslagen i.S.d. § 118 Abs. 1 Satz 5 ZPO sind nicht entstanden; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Die Entscheidung ergeht nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen ein Tierhaltungsverbot und die Anordnung der Veräußerung von Pferden.

Das Landratsamt L … ordnete mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 17. Dezember 2015 gegenüber der Antragstellerin, die sich seit 23. Oktober 2015 in Haft befindet, die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung von 29 Pferden an. Über die hiergegen erhobene Klage der Antragstellerin (Az. Rn 4 K 16.180) ist noch nicht entschieden; ihr Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb erfolglos (VG Regensburg, B.v. 22.2.2016 - RN 4 S. 16.181; BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 CS 16.525; BVerwG, B.v. 5.12.2016 - 3 B 62.16).

Mit Bescheid vom 19. Mai 2016 untersagte das Landratsamt L … der Antragstellerin das Halten (bzw. Betreuen) von Tieren jeder Art (Nr. 1). Zudem wurde die Veräußerung der mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 fortgenommenen und anderweitig pfleglich untergebrachten Pferde angeordnet und die Antragstellerin zur Duldung dieser Veräußerung verpflichtet (Nr. 2). Beide Anordnungen wurden für sofort vollziehbar erklärt. Gegen den Bescheid hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 26. Juni 2016 Klage erhoben (Az. Rn 4 K 16.1021), über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig beantragte sie, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen und ihr jeweils Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 7. September 2016, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 9. September 2016, den Antrag der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hierfür ab. Die Hauptsacheklage gegen den Bescheid vom 19. Mai 2016 werde voraussichtlich nicht erfolgreich sein, da erhebliche Mängel der Tierhaltung der Antragstellerin vorlägen und auch die Veräußerungsanordnung nicht zu beanstanden sei. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, da die Rechtsverfolgung demnach keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.

Mit ihrer persönlich erhobenen Beschwerde vom 18. September 2016, beim Verwaltungsgericht am 30. September 2016 eingegangen, wendet sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin. Die Antragstellerin begründete ihr Anliegen mit Schreiben vom 23. September 2016, 7. Oktober 2016, 20. November 2016 und 11. Dezember 2016.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, über die gem. §§ 150, 101 Abs. 3 VwGO im Hinblick auf den Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, hat keinen Erfolg.

Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 26. Juni 2016 gegen den Bescheid vom 19. Mai 2016 bietet nach dem im Verfahren der Prozesskostenhilfe gem. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO maßgeblichen Prognosemaßstab keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 C 16.526 - juris Rn. 12). Das Verwaltungsgericht ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 19. Mai 2016 voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin kommt der Senat zu der Auffassung, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der Anordnung das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 19. Mai 2016 überwiegt.

1. Der Anordnung des Sofortvollzugs des Tierhaltungsverbots und der Veräußerungsanordnung im Bescheid vom 19. Mai 2016 liegt eine ausreichende Begründung gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zugrunde.

Das Landratsamt hat die Notwendigkeit, die Tiere vor vermeidbaren Schäden und Leiden zu bewahren und die Verhinderung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Es hat auch berücksichtigt, dass sich die Antragstellerin in Haft befindet und dies mit dem Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage abgewogen. Im Hinblick darauf, dass sich das besondere Vollzugsinteresse jedenfalls in Fällen einer konkreten Gefährdung der Tiere regelmäßig aus der Grundverfügung ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2016 - 9 CS 16.1257 - juris Rn. 16) und für die Untersagung der Tierhaltung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG maßgebend darauf abzustellen ist, dass im Rahmen einer Prognoseentscheidung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betreffende weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird, ist hiergegen nichts zu erinnern.

2. Zwar ist aus den vorgelegten Behördenakten nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin vor Erlass des Bescheides vom 19. Mai 2016 nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört worden wäre oder dass sich der Antragsgegner im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit dem Vorbringen der Antragstellerin auseinandergesetzt hat. Dies kann für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage jedoch offen bleiben, da eine Anhörung noch bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nachgewiesen oder nachgeholt werden kann (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG). Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverhalt weiter aufklärungsbedürftig ist oder Ermessensfehler bei der Entscheidung des Landratsamts vorliegen, sind weder ersichtlich noch ausreichend vorgetragen (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 C 16.526 - juris Rn. 15).

3. Das gegenüber der Antragstellerin mit Bescheid vom 19. Mai 2016 verfügte Tierhaltungsverbot gem. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass seitens der Antragstellerin wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG und erhebliche Mängel in der Tierhaltung vorlagen. Diese ergeben sich sowohl aus dem Bescheid vom 19. Mai 2016 als auch aus den vorgelegten Behördenakten und den Feststellungen der beamteten Tierärztin. Letzteren kommt dabei sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (NdsOVG, U.v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Ls. 2 und Rn. 39, 50; BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 C 16.526 - juris Rn. 17 m.w.N.). Der Vortrag der Antragstellerin ist nicht geeignet, diese fachliche Beurteilung zu entkräften.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie setze während ihrer Haftzeit Hilfspersonen zur Versorgung der Tiere ein, ist dies durch nichts belegt und ändert im Übrigen auch nichts an der für die Antragstellerin negativen Prognoseentscheidung hinsichtlich der Gefahr weiterer Zuwiderhandlungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Selbst wenn die Antragstellerin - wie sie behauptet - Pferdezüchterin sein sollte, verstößt die Anordnung hier auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2013 - 9 ZB 10.1458 - juris Rn. 12; B.v. 7.1.2013 - 9 ZB 11.2455 - juris Rn. 9 f.). Schließlich kann die Antragstellerin angesichts der im Bescheid vom 19. Mai 2015 angeführten tierschutzrechtlichen Verstöße durch ihren pauschalen Verweis auf „in der Umgebung liegende Bauernhöfe“ auch keine Ungleichbehandlung aufzuzeigen.

Die Antragstellerin führt u.a. aus, die Veterinärtierärztin sei „unfähig“, deren Behauptungen seien nicht bewiesen und „gelogen“, sämtliche Missstände aus den Bescheiden vom 19. Mai 2016 und vom 17. Dezember 2015 lägen nicht vor, sowie die Behörden hätten bei der Unterbringung der Tiere ihrerseits Fehler gemacht und macht hierfür verschiedene Beweisangebote. Dieser Vortrag führt jedoch ebenfalls nicht zum Erfolg. Behauptete Fehler auf Seiten der Behörde(n) sind grundsätzlich nicht geeignet, Zuwiderhandlungen der Antragstellerin gegen tierschutzrechtliche Vorschriften oder Anordnungen auszugleichen oder zu widerlegen. Das Vorbringen der Antragstellerin, die genannten Missstände lägen nicht vor, steht in eklatantem Widerspruch zu den in den Behördenakten dokumentierten Feststellungen durch die beamtete Tierärztin. Allgemeine Vermerke der Staatsanwaltschaft vermögen daran nichts zu ändern. Soweit die Antragstellerin verschiedene Beweisthemen und Zeugen benennt, ist bereits fraglich, ob mangels Entscheidungserheblichkeit überhaupt eine Beweiserhebung in Betracht kommt. Zudem erscheint der Beweiswert der angebotenen Beweismittel auch unter Berücksichtigung des im Prozesskostenhilfeverfahren erleichterten Maßstabs gering, so dass eine Beweiserhebung mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Antragstellerin ausgehen würde und deshalb die Gewährung von Prozesskostenhilfe ausscheidet (vgl. BVerfG, B.v. 28.8.2014 - 1 BvR 3001/11 - juris Rn. 12). Das Verwaltungsgericht bezieht insoweit auch zu Recht die Dokumentation der Einschläferung einer Stute am 24. April 2016 und die der Tötungsanordnung vom 30. April 2016 in der Anlage beigefügten Befundmitteilungen mit ein. Im Übrigen besteht für das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Pflicht, in eine Beweisaufnahme einzutreten (vgl. VGH, B.v. 16.3.2016 - 9 CS 16.191 - juris Rn. 15).

4. Auch die Klage gegen die Veräußerungsanordnung im Bescheid vom 19. Mai 2016 bleibt voraussichtlich erfolglos.

Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die zuständige Behörde ein fortgenommenes Tier veräußern, wenn eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich ist oder nach Fristsetzung eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Dies ist hier der Fall. Im Zeitpunkt der Fortnahme des Tieres mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 war eine § 2 TierSchG entsprechende Haltung nicht sichergestellt. Auch aus dem umfangreichen Vortrag der Antragstellerin, hinsichtlich deren Vermögen ein Insolvenzverfahren läuft und die sich in Haft befindet, - ergeben sich keine Umstände, die annehmen lassen könnten, dass inzwischen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sichergestellt wäre. Die sofort vollziehbare Fortnahmeanordnung vom 17. Dezember 2015 ist zudem voraussichtlich rechtmäßig (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 CS 16.525 - juris Rn. 18 ff.). Wegen des sofort vollziehbar erklärten Tierhaltungsverbots ist eine Fristsetzung hier ausnahmsweise entbehrlich (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2004 - 25 CS 04.2360 - juris Rn. 3; VGHBW, B.v. 17.3.2005 - 1 S 381/05 - juris Rn. 14). Gleiches gilt, weil ein zeitnahes ordnungsgemäßes Verhalten des Tierhalters hier nicht zu erwarten ist (vgl. Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand Sept. 2016, § 16a TierSchG Rn. 12; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 33).

Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, die Versorgung der Tiere sei sichergestellt und die Tiere könnten von der J … … GbR / S … GbR übernommen werden, ist dieser Vortrag im Hinblick auf das Insolvenzverfahren der Antragstellerin, ihre Gesellschafterfunktion und ihre Verflechtung mit den genannten Gesellschaften bürgerlichen Rechts nicht geeignet, eine die Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sicherzustellen. Die von der Antragstellerin genannten (Schadensersatz-) Forderungen stehen weder rechtskräftig fest, noch ist angesichts des Insolvenzverfahrens überhaupt ersichtlich, dass diese in nennenswertem Umfang der Tierhaltung der Antragstellerin zugute kommen könnten. Soweit die Antragstellerin fremdes Eigentum an den Pferden behauptet, ist dies für den Erfolg ihrer Klage mangels eigener Rechtsverletzung hierdurch nicht relevant (vgl. Hirt/Maisack/Mortiz, a.a.O., § 16a Rn. 38).

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der Bescheid vom 19. Mai 2016 auch hinreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Zwar werden die zu veräußernden Pferde im Bescheid nicht einzeln aufgelistet, die Veräußerungsanordnung bezieht sich jedoch ausdrücklich und hinreichend bestimmt auf die im Bescheid vom 17. Dezember 2015 fortgenommenen und anderweitig pfleglich untergebrachten Pferde.

Die Antragstellerin wendet ferner ein, dass bis zum Erlass des Bescheids vom 19. Mai 2016 gegenüber der Anordnung vom 17. Dezember 2015 zwei Tiere eingeschläfert worden seien und tote Tiere nicht mehr veräußert werden könnten. Soweit sich die Veräußerungsanordnung auf ein nicht existierendes Objekt bezieht, liegt zwar eine objektiv tatsächliche Unmöglichkeit gem. Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG vor (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 44 Rn. 27, 39, 41; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 143 f.). Da die Anordnung hinsichtlich der Veräußerung der Pferde aber ohne weiteres teilbar ist, führt das nicht zur Gesamtnichtigkeit des Bescheids vom 19. Mai 2016 (Art. 44 Abs. 4 BayVwVfG). Das Landratsamt kann den Bescheid vom 19. Mai 2016 ohne Weiteres im Laufe des Hauptsacheverfahrens auf die noch lebenden Tiere beschränken.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, es liege keine Kostenaufstellung hinsichtlich des Wertes der Pferde vor, bleibt der Antrag ebenfalls erfolglos. Zwar liegt das Gutachten, auf das sich das Landratsamt im Bescheid vom 19. Mai 2016 beruft, den Behördenakten nicht bei. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieses Gutachten der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft nicht im Laufe des Hauptsacheverfahrens vom Landratsamt vorgelegt werden könnte. Ein gegenteiliger Wert der Tiere ist durch die Antragstellerin - auch unter Berücksichtigung gewisser haftbedingter Schwierigkeiten - nicht belegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 C 16.526 - juris Rn. 20 m.w.N.). Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Landratsamts Landshut vom 7. April 2016, soweit ihm untersagt wurde, die Tötung von Schweinen selbst vorzunehmen, solange er nicht seine Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) zum Betäuben und Töten von Schweinen erneuert hat.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom 8. März 2017 ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) ist unzulässig und deshalb in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.

Die Begründung des Zulassungsantrags genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Für eine diesen Anforderungen genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es zwar nicht notwendig, dass der Kläger ausdrücklich eine der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Ziffern oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Erforderlich ist jedoch eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes sowie eine erkennbare Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Rechtsanwalt (BayVGH, B.v. 22.10.2015 - 9 ZB 15.1280 - juris Rn. 10 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

Das Zulassungsvorbringen erschöpft sich in einer - lückenhaften - Darstellung des Sachverhalts aus Sicht des Klägers, die mit Kritik an der angeordneten Maßnahme und rechtlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit der Tierschutz-Schlachtverordnung vermischt wird, so dass ein unstrukturierter Vortrag entsteht. Der Verwaltungsgerichtshof braucht sich jedoch aus einem derartigen „Darlegungsgemenge“ nicht das herauszusuchen, was bei wohlwollender Auslegung zur Begründung des Antrags geeignet sein könnte (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 58). Dem Darlegungserfordernis wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn in Verkennung des rechtssystematischen Unterschieds zwischen Begründung eines Zulassungsantrags und der Begründung der Berufung die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht angegriffen wird, ohne zwischen den einzelnen Zulassungsgründen zu unterscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2015 - 9 ZB 15.1280 - juris Rn. 11). Auch einem durchschnittlichen, nicht auf das Verwaltungsprozess-recht spezialisierten Rechtsanwalt ist es zumutbar, durch einen hinreichend strukturierten Vortrag zumindest der Sache nach deutlich zu machen, welcher gesetzlich normierte Zulassungsgrund geltend gemacht wird (vgl. BVerfG, B.v. 24.8.2010 - 1 BvR 2309/09 - juris Rn. 13).

Im vorliegenden Fall lässt sich auch durch Auslegung nicht eindeutig ermitteln, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag des Klägers gestützt werden soll. Selbst wenn der Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers dahingehend zu verstehen sein sollte, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden, fehlt es insoweit an jeglicher Auseinandersetzung mit den die angefochtene Entscheidung tragenden Gründen und an einer substanziellen Erörterung. Die vom Verwaltungsgericht für die angegriffene Anordnung herangezogene Rechtsgrundlage aus dem Tierschutzgesetz wird vom Bevollmächtigten des Klägers nicht infrage gestellt. Seine Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf die Frage der Anwendbarkeit der Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates [Tierschutz-Schlachtverordnung], die vom Verwaltungsgericht ausdrücklich offengelassen wurde. Dies reicht als Begründung für einen Zulassungsantrag nicht aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. September 2016, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 26. Juni 2016 gegen den Bescheid des Landratsamt L. vom 19. Mai 2016 abgelehnt wurde, wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein Tierhaltungsverbot und die Anordnung der Veräußerung von Pferden.

Das Landratsamt L. ordnete mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 17. Dezember 2015 gegenüber der Antragstellerin, die sich seit 23. Oktober 2015 in Haft befindet, die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung von 29 Pferden an. Über die hiergegen erhobene Klage der Antragstellerin (Az. Rn 4 K 16.180) ist noch nicht entschieden; ihr Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb erfolglos (VG Regensburg, B.v. 22.2.2016 - RN 4 S. 16.181; BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 CS 16.525; BVerwG, B.v. 5.12.2016 - 3 B 62.16).

Mit Bescheid vom 19. Mai 2016 untersagte das Landratsamt L. der Antragstellerin das Halten (bzw. Betreuen) von Tieren jeder Art (Nr. 1). Zudem wurde die Veräußerung der mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 fortgenommenen und anderweitig pfleglich untergebrachten Pferde angeordnet und die Antragstellerin zur Duldung dieser Veräußerung verpflichtet (Nr. 2). Beide Anordnungen wurden für sofort vollziehbar erklärt. Gegen den Bescheid hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 26. Juni 2016 Klage erhoben (Az. Rn 4 K 16.1021), über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig beantragte sie, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen und ihr jeweils Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 7. September 2016, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 9. September 2016, den Antrag der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hierfür ab. Die Hauptsacheklage gegen den Bescheid vom 19. Mai 2016 werde voraussichtlich nicht erfolgreich sein, da erhebliche Mängel der Tierhaltung der Antragstellerin vorlägen und auch die Veräußerungsanordnung nicht zu beanstanden sei.

Mit ihrer persönlich erhobenen Beschwerde vom 18. September 2016, beim Verwaltungsgericht am 30. September 2016 eingegangen, verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz weiter. Die Antragstellerin begründete ihr Anliegen mit Schreiben vom 23. September 2016, 7. Oktober 2016, 20. November 2016 und 11. Dezember 2016.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Senat legt den als „Beschwerde“ bezeichneten Antrag zugunsten der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin dahin aus, dass Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin für einen beabsichtigen Antrag auf Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. September 2016 beantragt wird.

1. Zwar bezeichnet die Antragstellerin ihr Schreiben vom 18. September 2016 ausdrücklich als Beschwerde, eine solche wäre jedoch unzulässig und damit nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO kostenpflichtig (Nr. 5240 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) zu verwerfen, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO). Die Antragstellerin wurde hierauf in der Rechtsbehelfsbelehrung:des angefochtenen Beschlusses hingewiesen. Einer erneuten Einlegung des Rechtsmittels durch eine in § 67 Abs. 2 VwGO bezeichnete Person oder Organisation steht der Ablauf der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 CS 16.525 - juris Rn. 10).

2. Da die Antragstellerin im Schreiben vom 18. September 2016 zusätzlich Prozesskostenhilfe und die Beiordnung der Rechtsanwältin B. oder der Rechtsanwältin S. beantragt, entspricht es ihrem Rechtsschutzbegehren, ihr Schreiben als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte, noch zu erhebende Beschwerde auszulegen (§ 88 VwGO). Der Antrag hat aber auch bei einer solchen Auslegung keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Das Verwaltungsgericht ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 19. Mai 2016 voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin kommt der Senat zu der Auffassung, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der Anordnung das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 19. Mai 2016 überwiegt.

a) Der Anordnung des Sofortvollzugs des Tierhaltungsverbots und der Veräußerungsanordnung im Bescheid vom 19. Mai 2016 liegt eine ausreichende Begründung gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zugrunde.

Das Landratsamt hat die Notwendigkeit, die Tiere vor vermeidbaren Schäden und Leiden zu bewahren und die Verhinderung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Es hat auch berücksichtigt, dass sich die Antragstellerin in Haft befindet und dies mit dem Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage abgewogen. Im Hinblick darauf, dass sich das besondere Vollzugsinteresse jedenfalls in Fällen einer konkreten Gefährdung der Tiere regelmäßig aus der Grundverfügung ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2016 - 9 CS 16.1257 - juris Rn. 16) und für die Untersagung der Tierhaltung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG maßgebend darauf abzustellen ist, dass im Rahmen einer Prognoseentscheidung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betreffende weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird, ist hiergegen nichts zu erinnern.

b) Zwar ist aus den vorgelegten Behördenakten nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin vor Erlass des Bescheides vom 19. Mai 2016 nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört worden wäre oder dass sich der Antragsgegner im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit dem Vorbringen der Antragstellerin auseinandergesetzt hat. Dies kann für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage jedoch offen bleiben, da eine Anhörung noch bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nachgewiesen oder nachgeholt werden kann (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG).

c) Das gegenüber der Antragstellerin mit Bescheid vom 19. Mai 2016 verfügte Tierhaltungsverbot gem. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass seitens der Antragstellerin wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG und erhebliche Mängel in der Tierhaltung vorlagen. Diese ergeben sich sowohl aus dem Bescheid vom 19. Mai 2016 als auch aus den vorgelegten Behördenakten und den Feststellungen der beamteten Tierärztin. Letzteren kommt dabei sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (NdsOVG, U.v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Ls. 2 und Rn. 39, 50; BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 CS 16.525 - juris Rn. 19 m.w.N.). Der Vortrag der Antragstellerin ist nicht geeignet, diese fachliche Beurteilung zu entkräften.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie setze während ihrer Haftzeit Hilfspersonen zur Versorgung der Tiere ein, ist dies durch nichts belegt und ändert im Übrigen auch nichts an der für die Antragstellerin negativen Prognoseentscheidung hinsichtlich der Gefahr weiterer Zuwiderhandlungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Selbst wenn die Antragstellerin - wie sie behauptet - Pferdezüchterin sein sollte, verstößt die Anordnung hier auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2013 - 9 ZB 10.1458 - juris Rn. 12; B.v. 7.1.2013 - 9 ZB 11.2455 - juris Rn. 9 f.). Schließlich kann die Antragstellerin angesichts der im Bescheid vom 19. Mai 2016 angeführten tierschutzrechtlichen Verstöße durch ihren pauschalen Verweis auf „in der Umgebung liegende Bauernhöfe“ auch keine Ungleichbehandlung aufzuzeigen.

Die Antragstellerin führt u.a. aus, die Veterinärtierärztin sei „unfähig“, deren Behauptungen seien nicht bewiesen und „gelogen“, sämtliche Missstände aus den Bescheiden vom 19. Mai 2016 und vom 17. Dezember 2015 lägen nicht vor, sowie die Behörden hätten bei der Unterbringung der Tiere ihrerseits Fehler gemacht und macht hierfür verschiedene Beweisangebote. Dieser Vortrag führt jedoch ebenfalls nicht zum Erfolg. Behauptete Fehler auf Seiten der Behörde(n) sind grundsätzlich nicht geeignet, Zuwiderhandlungen der Antragstellerin gegen tierschutzrechtliche Vorschriften oder Anordnungen auszugleichen oder zu widerlegen. Das Vorbringen der Antragstellerin, die genannten Missstände lägen nicht vor, steht in eklatantem Widerspruch zu den in den Behördenakten dokumentierten Feststellungen durch die beamtete Tierärztin. Allgemeine Vermerke der Staatsanwaltschaft vermögen daran nichts zu ändern. Soweit die Antragstellerin verschiedene Beweisthemen und Zeugen benennt, ist bereits fraglich, ob mangels Entscheidungserheblichkeit überhaupt eine Beweiserhebung in Betracht kommt. Zudem erscheint der Beweiswert der angebotenen Beweismittel auch unter Berücksichtigung des im Prozesskostenhilfeverfahren erleichterten Maßstabs gering, so dass eine Beweiserhebung mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Antragstellerin ausgehen würde und deshalb die Gewährung von Prozesskostenhilfe ausscheidet (vgl. BVerfG, B.v. 28.8.2014 - 1 BvR 3001/11 - juris Rn. 12). Das Verwaltungsgericht bezieht insoweit auch zu Recht die Dokumentation der Einschläferung einer Stute am 24. April 2016 und die der Tötungsanordnung vom 30. April 2016 in der Anlage beigefügten Befundmitteilungen mit ein. Im Übrigen besteht für das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Pflicht, in eine Beweisaufnahme einzutreten (vgl. VGH, B.v. 16.3.2016 - 9 CS 16.191 - juris Rn. 15).

d) Auch die Klage gegen die Veräußerungsanordnung im Bescheid vom 19. Mai 2016 bleibt voraussichtlich erfolglos.

Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die zuständige Behörde ein fortgenommenes Tier veräußern, wenn eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich ist oder nach Fristsetzung eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Dies ist hier der Fall. Im Zeitpunkt der Fortnahme des Tieres mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 war eine § 2 TierSchG entsprechende Haltung nicht sichergestellt. Auch aus dem umfangreichen Vortrag der Antragstellerin, hinsichtlich deren Vermögen ein Insolvenzverfahren läuft und die sich in Haft befindet, ergeben sich keine Umstände, die annehmen lassen könnten, dass inzwischen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sichergestellt wäre. Die sofort vollziehbare Fortnahmeanordnung vom 17. Dezember 2015 ist zudem voraussichtlich rechtmäßig (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 CS 16.525 - juris Rn. 18 ff.). Wegen des sofort vollziehbar erklärten Tierhaltungsverbots ist eine Fristsetzung hier ausnahmsweise entbehrlich (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2004 - 25 CS 04.2360 - juris Rn. 3; VGHBW, B.v. 17.3.2005 - 1 S 381/05 - juris Rn. 14). Gleiches gilt, weil ein zeitnahes ordnungsgemäßes Verhalten des Tierhalters hier nicht zu erwarten ist (vgl. Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand Sept. 2016, § 16a TierSchG Rn. 12; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 33).

Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, die Versorgung der Tiere sei sichergestellt und die Tiere könnten von der J. GbR / S. GbR übernommen werden, ist dieser Vortrag im Hinblick auf das Insolvenzverfahren der Antragstellerin, ihre Gesellschafterfunktion und ihre Verflechtung mit den genannten Gesellschaften bürgerlichen Rechts nicht geeignet, eine die Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sicherzustellen. Die von der Antragstellerin genannten (Schadensersatz-) Forderungen stehen weder rechtskräftig fest, noch ist angesichts des Insolvenzverfahrens überhaupt ersichtlich, dass diese in nennenswertem Umfang der Tierhaltung der Antragstellerin zugute kommen könnten. Soweit die Antragstellerin fremdes Eigentum an den Pferden behauptet, ist dies für den Erfolg ihrer Klage mangels eigener Rechtsverletzung hierdurch nicht relevant (vgl. Hirt/Maisack/Mortiz, a.a.O., § 16a Rn. 38).

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der Bescheid vom 19. Mai 2016 auch hinreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Zwar werden die zu veräußernden Pferde im Bescheid nicht einzeln aufgelistet, die Veräußerungsanordnung bezieht sich jedoch ausdrücklich und hinreichend bestimmt auf die im Bescheid vom 17. Dezember 2015 fortgenommenen und anderweitig pfleglich untergebrachten Pferde.

Die Antragstellerin wendet ferner ein, dass bis zum Erlass des Bescheids vom 19. Mai 2016 gegenüber der Anordnung vom 17. Dezember 2015 zwei Tiere eingeschläfert worden seien und tote Tiere nicht mehr veräußert werden könnten. Soweit sich die Veräußerungsanordnung auf ein nicht existierendes Objekt bezieht, liegt zwar eine objektiv tatsächliche Unmöglichkeit gem. Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG vor (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 44 Rn. 27, 39, 41; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 143 f.). Da die Anordnung hinsichtlich der Veräußerung der Pferde aber ohne weiteres teilbar ist, führt das nicht zur Gesamtnichtigkeit des Bescheids vom 19. Mai 2016 (Art. 44 Abs. 4 BayVwVfG). Das Landratsamt kann den Bescheid vom 19. Mai 2016 ohne Weiteres im Laufe des Hauptsacheverfahrens auf die noch lebenden Tiere beschränken.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, es liege keine Kostenaufstellung hinsichtlich des Wertes der Pferde vor, bleibt der Antrag ebenfalls erfolglos. Zwar liegt das Gutachten, auf das sich das Landratsamt im Bescheid vom 19. Mai 2016 beruft, den Behördenakten nicht bei. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieses Gutachten der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft nicht im Laufe des Hauptsacheverfahrens vom Landratsamt vorgelegt werden könnte. Ein gegenteiliger Wert der Tiere ist durch die Antragstellerin - auch unter Berücksichtigung gewisser haftbedingter Schwierigkeiten - nicht belegt.

Kommt nach alledem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, so scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts aus (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO).

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, weil das Prozesskostenhilfeverfahren gerichtsgebührenfrei ist. Auslagen i.S.d. § 118 Abs. 1 Satz 5 ZPO sind nicht entstanden; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Die Entscheidung ergeht nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.