Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2017 - 9 ZB 15.416

27.05.2020 15:40, 05.04.2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2017 - 9 ZB 15.416

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Landratsamts Coburg vom 2. August 2013, mit der er zur Duldung der am 6. Februar 2013 angeordneten und bereits erfolgten Fortnahme des Hengstes „Breitenberg“ verpflichtet wurde. Die Klage gegen den Bescheid vom 2. August 2013 hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 5. Dezember 2014 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg. Die vom Kläger innerhalb offener Frist geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO) liegen nicht vor.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Soweit der Kläger das Fehlen einer mündlichen Wegnahmeanordnung rügt, wird übersehen, dass der beamtete Tierarzt am 6. Februar 2013 als Vertreter des Landratsamtes mündlich eine Anordnung über die Wegnahme des Hengstes „Breitenberg“ der Ehefrau des Klägers erlassen hat. Diese Anordnung ist gegenüber der Ehefrau des Klägers auch wirksam geworden, obwohl sie nicht vor Ort anwesend war (Art. 41 Abs. 1 Satz 1, Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG). Mit seiner am 6. Februar 2013 auch im Namen seiner Frau ausgesprochenen Weigerung gegenüber Mitarbeitern des Landratsamts, die tierschutzrechtlichen Anordnungen des Landratsamts zu beachten, weil sie „fachlicher Unsinn“ seien und dem Hinweis, dass seine Ehefrau und er für eine Zusammenarbeit mit dem Landratsamt nicht zur Verfügung stehen würden, hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, in die „Robusthaltung“ von Pferden betreffenden Angelegenheiten auch für seine Ehefrau handeln zu dürfen (vgl. Tiedemann in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016 § 37 Rd. 24). Die Bekanntgabe ist damit ihm gegenüber als empfangsberechtigten Vertreter seiner Ehefrau erfolgt. Im Übrigen wäre die Wegnahme gegenüber der Ehefrau des Klägers selbst ohne wirksamen vorherigen Verwaltungsakt nicht dauerhaft rechtswidrig, sondern mit Erlass des schriftlichen Bescheids vom 12. März 2013 ihr gegenüber mit Wirkung für die Zukunft wirksam geworden, weil es keine gesetzliche Regelung gibt, dass von der Ermächtigungsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kein Gebrauch mehr gemacht werden darf, wenn die Fortnahme ohne vorherige wirksame Anordnung erfolgt und das Tier noch nicht von der Behörde veräußert worden ist. Die hierzu vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 12.1.2012 - 7 C 5.11) steht dem nicht entgegen, da es bei dieser Entscheidung um die Veräußerung eines ohne vorausgehenden Verwaltungsakt weggenommenen Tieres ging.

b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist es für den Senat nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anordnungsgrundlage bejaht hat. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass der Hengst im Zeitpunkt der Wegnahme erheblich vernachlässigt war und unter tierschutzwidrigen Bedingungen auf einer Koppel im Freien gehalten wurde. Dies ergibt sich insbesondere aus den gutachterlichen Stellungnahmen des beamteten Tierarztes vom 21. März 2011, 6. Februar 2012, 12. März 2012, 16. Januar 2013 und 6. Februar 2013. Das pauschale Zulassungsvorbringen des Klägers ist nicht geeignet, diese fachliche Einschätzung des beamteten Tierarztes in Frage zu stellen, dem nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten sind, eine vorrangige Beu-rteilungskompetenz zukommt (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 17.3.2017 - 9 ZB 15.187 - juris Rn. 7).

Soweit der Kläger vorbringt, im angefochtenen Bescheid sei die Ortsangabe der „oberen Koppel“, auf der der Hengst bis zu seiner Wegnahme am 6. Februar 2013 gehalten worden ist, unzutreffend, führt dies nicht zur Unbestimmtheit des Bescheids. Inhaltlich hinreichend bestimmt i.S.v. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG ist ein Bescheid‚ wenn die mit dem Bescheid getroffene Regelung (Art. 35 BayVwVfG) für die Beteiligten des Verfahrens (Art. 13 BayVwVfG) - ggf. nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG‚ U.v. 22.1.1993 - 8 C 57/91 - juris Rn. 15 m.w.N.). Es genügt dabei, wenn aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der von der Behörde gegebenen Begründung im Weg einer auf den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 37 Rd.Nr. 12 m.w.N.; siehe auch BVerwG, B.v. 8.11.2016 - 3 B 11/16 - juris Rn. 36). Diese Vorgaben erfüllt der Bescheid vom 6. Februar 2013 unabhängig von der in den Bescheidsgründen enthaltenen konkreten Ortsangabe, da bereits angesichts der vorangegangenen Beanstandungen unter Übersendung von Lichtbildern und des Abtransports eines Hengstes von der besagten Koppel Klarheit besteht, welche Koppel gemeint ist. Im Übrigen besitzt die Ehefrau des Klägers nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen im Zulassungsvorbringen nicht entgegengetreten wird, neben der Koppel am Haus und der Koppel an der Verbindungs Straße W. nur noch eine weitere Koppel (die sog. Obere Koppel), sodass auch insoweit keine Zweifel bestehen können, auf welche Koppel sich der angefochtene Bescheid bezieht.

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, das Landratsamt habe die auf der oberen Koppel vorgefundenen Haltungsbedingungen zu Unrecht gerügt, verkennt er, dass die gerügten Haltungsbedingungen nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichts gegen § 2 TierSchG verstoßen, weil sie nicht den Vorgaben der Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten einer Sachverständigengruppe im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 9. Juni 2009 entsprechen. Nach der Rechtsprechung des Senats stellen diese Leitlinien eine sachverständige Zusammenfassung dessen dar, was insoweit als verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Kenntnisstand gelten kann (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2008 - 9 B 05.3146 u.a. - juris Rn. 28). Diese Leitlinien umfassen auch Anforderungen an eine ganzjährige Haltung der Pferde im Freien u.a. zum Witterungsschutz. Das Verwaltungsgericht hat sich dabei auf die gutachterlichen Stellungnahmen des beamteten Tierarztes gestützt, die anlässlich der Tierschutzkontrollen vom 21. März 2011, 6. Februar 2012, 16. Januar 2013 und 6. Februar 2013 erfolgt sind. Das pauschale Zulassungsvorbringen des Klägers, weder das Landratsamt noch das Verwaltungsgericht hätten sich mit den Fakten der „Robusthaltung“ der Pferde auseinander gesetzt, ist nicht geeignet, die fachliche Einschätzung des beamteten Tierarztes im Hinblick auf seine vorrangige Beurteilungskompetenz in Frage zu stellen.

Soweit der Kläger unter Hinweis auf einen Presseartikel auf die „Erwägungen des Senats im Verfahren Az. 9 B 11.955“ zum ausreichenden Witterungsschutz von Tieren“ verweist, bezieht sich der Artikel auf die Ausführungen der Beteiligten und deren Sachbeistände in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 6. Februar 2013. Eine Sachentscheidung des Senats ist in dem Verfahren nicht ergangen.

Auch die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass aus den vorliegenden Lichtbildern in den Behördenakten und den Luftaufnahmen der Bayerischen Landesvermessungsverwaltung ohne weiteres erkennbar ist, dass die obere Koppel stark morastig war und der vom Kläger behauptete Witterungsschutz durch natürliche Vegetation weder aus diesen Lichtbildern und Luftaufnahmen noch auf den vom Kläger vorgezeigten Lichtbildern zu ersehen ist, unterliegen keinen ernstlichen Zweifeln. Was das Zulassungsvorbringen zum einwandfreien Zustand der Futtervorlage angeht, hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vom Landratsamt nicht die Qualität des dargebotenen Futters als solches beanstandet worden ist, sondern nur der Umstand, dass es auf dem Boden angeboten und dort von den Pferden mit Kot und Erde verunreinigt worden ist.

c) Entgegen dem Zulassungsvorbringen lässt sich dem angefochtenen Bescheid ohne weiteres entnehmen, dass das Landratsamt sein Ermessen in hinreichender Weise ausgeübt hat, sofern man einen solchen Ermessensspielraum hinsichtlich des „Ob“ im Rahmen des Tätigwerdens nach § 16a TierSchG überhaupt als eröffnet ansieht (vgl. BayVGH, B.v. 23.10.2012 - 9 ZB 11.1796 - juris Rn. 5; OVG LSA, U.v. 24.11.2015 - 3 L 386/14 - juris Rn. 56; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 5 m.w.N.). Eine Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG erfordert auch nicht, dass bei den betroffenen Tieren bereits gesundheitliche Schäden festgestellt worden sind (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a Rn. 22).

d) Ebenso wenig ist das Vorbringen des Klägers zum (angeblichen) Eigentumsübergang am Hengst geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Urteils zu begründen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Eigentumsübergang nicht entscheidungserheblich ist, weil diese (angebliche) Eigentumsübertragung erst weit nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids erfolgt ist.

Auch das Vorbringen des Klägers, es sei nicht berücksichtigt worden, dass seit dem Eigentumsübergang auf ihn „neue Haltungsformen gelten“, vermag keine ernstlichen Zweifel am verwaltungsgerichtlichen Urteil zu begründen, weil sich ihm nicht entnehmen lässt, dass er entgegen der überzeugenden Beurteilung des Verwaltungsgerichts eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Hengstes sicherstellen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bei Rückkehr des Hengstes diesem unmittelbar eine erneute erhebliche Vernachlässigung droht, denn das Gesetz stellt auf solche Umstände nur für die Fortnahme des Tieres ab, während es die Rückgabe von der Sicherstellung einer mangelfreien Tierhaltung abhängig macht, um auch abstrakten Gefährdungen zu begegnen (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2016 - 9 CS 16.539 - juris Rn. 27 m.w.N.). Es ist damit unerheblich, ob der Hengst nach seiner unerlaubten Rückholung durch den Kläger und seine Ehefrau am 30. April 2013 unter einwandfreien Bedingungen in einer Box gehalten wurde.

e) Was schließlich die Rüge angeht, das Tierschutzgesetz weise keinen ausdrücklichen Geltungsbereich auf, geht ohne weiteres aus dem Grundgesetz hervor, dass dieses Gesetz als Bundesgesetz mangels abweichender Regelung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Geltung beansprucht. Entgegen dem Zulassungsvorbringen kann aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.7.2012 (Az. 2 BvE 9/11 u.a.) nicht abgeleitet werden, dass seit 1956 kein verfassungsmäßig gewählter Gesetzgeber vorhanden ist. Das Bundes-verfassungsgericht hat in diesem Urteil lediglich die Unvereinbarkeit der Regelungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a BWG festgestellt und ausgeführt, dass es infolge dieser Feststellungen an einer wirksamen Regelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum Deutschen Bundestag fehlt. Eine Aussage zur Ungültigkeit der auf der Grundlage dieser Bestimmungen erfolgten Wahl und der früheren Wahlen enthält das Urteil demgegenüber nicht.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich nach den obigen Ausführungen, soweit sie entscheidungserheblich sind, ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären.

3. Die Rechtssache ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Wie sich obigen Ausführungen entnehmen lässt, ist die Frage der Anwendbarkeit des Tierschutzgesetzes nicht klärungsbedürftig.

4. Es liegt auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die vom Kläger gerügte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier der Kläger - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2016, 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 15). Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die ihm von § 86 Abs. 1 VwGO zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auferlegten Pflichten erfüllt (zu deren Umfang im Allgemeinen: BVerwG, U.v. 16.5.2012 - 5 C 2/11 BVerwGE 143, 119 = juris Rn. 22 m.w.N.). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Gericht Umfang und Art der Tatsachenermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Die Durchführung einer Ortsbesichtigung ist nicht notwendig, wenn für das Gericht aufgrund von Kartenmaterial, Fotos, Luftbildern oder auch von Schilderungen ortskundiger Verfahrensbeteiligter eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage existiert (vgl. BVerwG, B.v. 24.8.2015 - 9 B 34/15 - juris Rn. 4 m.w.N.). Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen und dies zutreffen kann (vgl. BVerwG, B.v. 3.12.2008 - 4 BN 26/08 - BauR 2009, 617). Insoweit ergibt sich aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung schon nicht, dass der Kläger geltend gemacht hätte, die vorliegenden Pläne und Fotografien würden keine Aussagekraft besitzen. Damit erschließt sich nicht, weshalb es sich dem Verwaltungsgericht, obwohl keine förmlichen Beweisanträge gestellt wurden, nach den Umständen des Falles und von seinem Rechtsstandpunkt aus hätte aufdrängen müssen, einen Augenschein durchzuführen (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2016 - 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 16).

Soweit der Kläger behauptet, ihm sei die Möglichkeit zur Verhandlung vom Gericht und damit das rechtliche Gehör verwehrt worden, trifft dies nicht zu. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2014 wurden das Verfahren des Klägers und die Verfahren seiner Ehefrau zur mündlichen Verhandlung verbunden und am Schluss der mündlichen Verhandlung zur Antragstellung und Entscheidungsfindung wieder getrennt. In der mündlichen Verhandlung wurden die Haltungsbedingungen für die Pferde sowie die Anforderungen an die Pferdehaltung mit dem Kläger und seiner Ehefrau erörtert. Die mündliche Verhandlung wurde nach der Feststellung geschlossen, dass „niemand mehr das Wort wünscht“. Von einer Verwehrung des rechtlichen Gehörs kann daher nicht die Rede sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

3

28.05.2020 05:21

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe
27.05.2020 13:24

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
26.05.2020 21:20

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts P … vom 11. Februar 2014, mit dem die Fortnahme, anderweitige Unterbringung bzw. amtliche Veräußerung ihres Graupapageis „Jaccoline“ angeordnet und zugleich eine mündliche Fortnahmeanordnung vom 18. Oktober 2013 bestätigt wurde.

Ihr Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb sowohl beim Verwaltungsgericht Regensburg (Az. RN 4 E 13.1829) als auch beim Verwaltungsgerichtshof (Az. 9 CE 14.461) erfolglos.

Mit Urteil vom 9. Dezember 2014 wies das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin gegen den Bescheid vom 11. Februar 2014 hinsichtlich der Anordnung der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung ab. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg.

Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die Fortnahme und anderweitige Unterbringung des Papageis nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Papagei während des Urlaubs der Klägerin in einer Zoohandlung unter Verstoß gegen § 2 TierSchG untergebracht war und schwerwiegende Verhaltensstörungen aufwies, deren Grund bei einer Rückkehr des Papageis in den häuslichen Bereich der Klägerin nicht entfallen würde. Dies ist im Ergebnis nicht ernstlich zweifelhaft.

Das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Beurteilung auf die Feststellungen der beamteten Tierärztin anlässlich einer Routinekontrolle der Zoohandlung „Z …“ in P … am 15. Oktober 2013 gestützt, wie sie sich aus deren Stellungnahme vom 28. Oktober 2013 ergeben. Bei dieser Kontrolle wurde der Graupapagei der Klägerin zufällig vorgefunden. Aus der Stellungnahme lässt sich insbesondere entnehmen, dass der Papagei einen absolut tierschutzrelevanten Zustand aufwies, weil das komplette Brustgefieder einschließlich der Schwanzfedern fehlte und der Vogel bereits begann, sich die Federn im Rückenbereich zu rupfen. Nach der fachlichen Einschätzung der beamteten Tierärztin, der nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine vorrangige Beurteilungskompetenz hinsichtlich der Frage, ob grobe und wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2017 - 9 C 16.2022 - juris Rn. 13), ist das vom Graupapagei gezeigte Federrupfen Ausdruck einer schwerwiegenden Verhaltensstörung, die aus einer massiven Bewegungseinschränkung und der fehlenden Möglichkeit, arteigenes Verhalten ausüben zu können, resultiert. Sie hat darauf verwiesen, dass diese Verhaltensstörung des Papageis bereits seit längerer Zeit besteht und sich sein Zustand ausweislich einer bei der Klägerin erfolgten Nachkontrolle vom 1. Juli 2013 seit der Erstkontrolle im Juli 2011 nicht verbessert hat. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, diese fachliche Beurteilung zu entkräften.

Soweit die Klägerin darauf hinweist, das Verwaltungsgericht gehe entgegen dem Landratsamt von einer Verschlechterung des Zustands des Papageis im Zeitraum von Juli 2011 bis Oktober 2013 aus, ist ihr zwar zuzugeben, dass weder aus den Gerichtsakten noch aus den Verwaltungsakten ohne weiteres ersichtlich ist, worauf das Verwaltungsgericht diese Aussage stützen könnte. Dies ändert aber nichts daran, dass nach der fachlichen Beurteilung der beamteten Tierärztin bereits die festgestellte länger anhaltende Dauer der Verhaltensstörung des Papageis dessen Fortnahme und anderweitige Unterbringung rechtfertigt, weil im Zeitraum von Juli 2011 bis Oktober 2013 insoweit keine Verbesserung des Zustands des Papageis eingetreten ist. Dem wird im Zulassungsvorbringen nicht entgegengetreten.

Der Einwand der Klägerin, es habe sich bei der Unterbringung während des Urlaubs nur um eine Ausnahmesituation gehandelt, die nicht die Grundlage der weitreichenden Ermessensentscheidung bilden könne, ist ebenso wenig geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen. Die wiederholte tierschutzwidrige Unterbringung des Papageis in der Zoohandlung kann die Klägerin nicht mit einer Urlaubsreise rechtfertigen, denn die Beachtung von § 2 TierSchG steht nicht im Belieben eines Tierhalters, sondern verpflichtet ihn, auch für die Dauer seiner lediglich vorübergehenden Abwesenheit für eine tierschutzgerechte Unterbringung des von ihm gehaltenen Tieres Sorge zu tragen. Das Vorbringen der Klägerin zeigt nach wie vor insoweit starke Bagatellisierungstendenzen auf und lässt auch für die Zukunft ein Umdenken und die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen nicht erwarten (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2014 - 9 CS 14.1115 - juris Rn. 12).

Soweit die Klägerin vorträgt, dass ihr das Verwaltungsgericht die fehlende Vergesellschaftung ihres Papageis nicht als Mangel in der Tierhaltung vorwerfen dürfe, weil es in einem früheren Verfahren die Verpflichtung zur Vergesellschaftung ihres Papageis mangels Erforderlichkeit aufgehoben hat, trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat nämlich im Urteil vom 19. März 2013 (Az. RN 4 K 12.1389) keineswegs darauf abgestellt, dass eine Vergesellschaftung des Papageis nicht erforderlich ist. Vielmehr hat es die dort angeordnete Verpflichtung zur Vergesellschaftung des Papageis nur mit der Begründung aufgehoben, dass Privatpersonen nicht in der Lage seien, eine Vergesellschaftung durchzuführen.

Auch der weitere Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass bei der Kontrolle bei der Klägerin am 1. Juli 2013 dem Papagei nicht ständig ausreichend Beschäftigungsmaterial zur Verfügung gestanden habe, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen. Wie dem Urteil des Verwaltungsgerichts entnommen werden kann, war diese Beanstandung nicht entscheidungserheblich für die Beurteilung der Frage, ob eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Graupapageis in der häuslichen Umgebung der Klägerin nach deren Urlaubsrückkehr sichergestellt wäre. Das Verwaltungsgericht hat hierzu vielmehr auf die schwerwiegende Verhaltensstörung verwiesen, die dem entgegensteht.

Ob das Landratsamt bereits unmittelbar nach der häuslichen Kontrolle bei der Klägerin am 1. Juli 2013 einen Bescheid zur Fortnahme und anderweitigen Unterbringung des Graupapageis erlassen hätte können, ist hier nicht entscheidungserheblich. Dass es mit dem Erlass eines solchen Bescheids - zugunsten der Klägerin - noch solange abgewartet hat, bis weitere Erkenntnisse vorlagen, die eine solche Fortnahme rechtfertigen können, lässt keine Rechtsfehler erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der vom Landratsamt Deggendorf angeordneten „Fortnahme des Braunbären Ben“ und der Heranziehung des sog. „Bärenwagens“ zum Transport des Bären.

Der Antragsteller betreibt ein Zirkusunternehmen und ist Eigentümer und Halter des 1994 geborenen, ca. 350 kg schweren europäischen Braunbären Ben, für den er nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates und Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels zur Befreiung vom Verbot kommerzieller Tätigkeiten gem. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 die Bescheinigung erhalten hat, dass der Bär „in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurde“. Die tierschutzrechtliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TierSchG, gewerbsmäßig Tiere zur Schau zu stellen, ist ihm zuletzt mit Bescheid des Landkreises Alzey-Worms vom 12. Oktober 2015 erteilt worden. Mit Bescheid vom 15. März 2016 wurde diese Erlaubnis bezüglich des Braunbären Ben wegen „anderweitiger Unterbringung“ widerrufen; hiergegen wurde vom Antragsteller Widerspruch erhoben. Die Erlaubnis vom 12. Oktober 2015 enthält u. a. folgende Nebenbestimmungen: Nummer 6 „Haltung der Tiere: Tierart Braunbär -Haltungseinrichtung: Bärenwagen, Maße 8,34 m x 2,30 m x 2,48 m (LxBxH), ein Außengehege von mindestens 75 m2 und ein Badebecken mit einer Mindestfläche von 2 m x 2 m (Mindesttiefe 80 cm)“. In der folgenden Nummer ist geregelt, dass „nur Gastspielorte anzufahren sind, bei denen sichergestellt ist, dass die geforderten Außengehege aufgebaut werden können“. Weiterhin besitzt der Antragsteller eine sicherheitsrechtliche Erlaubnis der Stadt Treuchtlingen vom 10. März 2016 zur Haltung des Braunbären Ben nach Art. 37 Abs. 1 LStVG. Diese Erlaubnis wurde u. a. mit der Nebenbestimmung versehen, dass der Käfig des Bären so „abzusperren“ ist, dass unbefugte Personen nicht näher als 1 m an den Käfig herantreten können.

Am 14. März 2016 ordnete das Landratsamt Deggendorf gegenüber dem Antragsteller mündlich die Fortnahme des Bären Ben und des Bärenwagens an. Auf Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. März 2016 den Sofortvollzug der mündlichen Anordnung aus formellen Gründen aufgehoben und die Herausgabe des Bären Ben und des Bärenwagens an den Antragsteller angeordnet.

Mit Bescheid vom 17. März 2016 bestätigte das Landratsamt Deggendorf die am 14. März 2016 mündlich angeordnete „Fortnahme des Braunbären Ben“ und Heranziehung des sog. Bärenwagens zum Transport des Bären und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Bär sei wiederholt erheblich vernachlässigt worden, was zu länger anhaltenden Leiden geführt habe. Die tierschutzrechtlichen Vorgaben könnten am Standort Plattling nicht erfüllt werden. Deshalb sei die Wegnahme des Bären anzuordnen gewesen. Zum Transport des Bären habe der sog. Bärenwagen herangezogen werden müssen.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. März 2016 abgelehnt.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, die Bärenhaltung sei bislang von den Amtstierärzten nicht beanstandet worden. Die Größe des Bärenwagens entspreche den Vorgaben im Bescheid des Landkreises Alzey-Worms vom 12. Oktober 2015. Es sei falsch, dass Ben in einer extra abgetrennten und abschließbaren Box in Dunkelheit im Transportwagen gehalten worden sei; es existiere ein vergittertes Fenster. Ben sei am 13. März 2016 nach der Ankunft am Festplatz in Plattling, gegen 15:00 Uhr, vom Antragsteller versorgt worden. Ben habe aber geschlafen; er habe nicht trinken wollen. Der Antragsteller habe dann gewartet, bis sein Sohn gegen 18:00 Uhr Wagen und Schlafwagen auf dem Festplatz aufgestellt habe. Am 14. März 2016 sei Ben von 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr alleine im Wagen gewesen und habe dort geschlafen; er sei im Augenblick in seiner Winterschlafphase. Der Antragsteller habe immer Futter und Wasser dabei und tränke Ben, wenn er mit 20 km/h auf dem Transport unterwegs sei. Das Außengehege habe noch gar nicht aufgebaut werden können, weil der Transport und Umzug des Zirkus noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Der Bescheid sei unverhältnismäßig, weil der Antragsteller seit 1994 mit dem Bären im Zirkus auftrete und damit seinen Lebensunterhalt verdiene. Im Übrigen würden die im Raum stehenden Beanstandungen der Amtstierärztin durch das am 19. März 2016 im Bärenpark erstellte Gutachten des Tierarztes w. entscheidend widerlegt. In diesem Gutachten sei nämlich die Feststellung getroffen worden, dass Ben ein klinisch unauffälliges, gesundes und dem Alter entsprechend entwickeltes Tier sei, das bei der Untersuchung keinerlei Auffälligkeiten psychischer und physischer Art gezeigt habe.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen sowie die Beschlagnahme des Bärenwagens aufzuheben und die sofortige Rückführung des Bären Ben und die Rückgabe des Bärenwagens einschließlich des darin enthaltenen Zirkusmaterials an den Antragsteller anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Bescheid sei formell und materiell rechtmäßig. Bei der Bärenhaltung sei es - durch amtstierärztliche Begutachtungen belegt - mehrfach zu schwerwiegenden Verstößen gegen die zugrunde liegende Unterbringungsanordnung sowie gegen tierschutzrechtliche Erfordernisse gekommen. Dadurch sei Ben erheblich vernachlässigt worden; es seien ihm länger andauernde Leiden zugefügt worden. Es gebe zudem erhebliche Anhaltspunkte, die auf schwerwiegende strukturelle Defizite bei der Tierhaltung durch den Antragsteller hindeuten würden und Anlass zur Besorgnis gäben, dass auch künftig mit erheblichen tierschutzrechtlichen Verstößen zu rechnen ist.

Der Bärenwagen des Antragstellers genüge nicht den tierschutzrechtlichen und sicherheitsrechtlichen Erfordernissen. Der Bärenwagen sei nämlich geringfügig kleiner als mit Bescheid des Landkreises Alzey-Worms vorgeschrieben und halte die in der Zirkusleitlinie vorgegebene Mindestgröße von 24 m2 eines Käfigwagens für einen Bären mit einer Größe von über 2 Metern nicht annähernd ein. Eine Vermessung mit einem kalibrierten Lasermessgerät habe folgende Größen ergeben: Separierungsbox: 3,26 m x 2,32 m = 7,56 rrP; Außenbox: 4,95 m x 2,32 m = 11, 49 rrP. Abgesehen davon würden dessen Türen nach außen aufschlagen, obwohl nach analoger Anwendung der Vorgaben der gesetzlichen Unfallversicherung nur ein Aufschlagen entgegen der Fluchtrichtung sicher wäre. Hinzu komme, dass weiterhin damit zu rechnen sei, dass der Bär auch künftig in der abgedunkelten Box von lediglich 7,56 m2 gehalten werde, etwa wenn der Außenkäfig im Bärenwagen für andere Transportzwecke benötigt werde.

Es seien zudem strukturelle Defizite in Bezug auf die Bärenhaltung in den Fällen zu beobachten, in denen der Bär nicht an den nächsten Gastspielort gebracht werden dürfe oder in denen das Außengehege - das nach der Zirkusleitlinie mindestens 500 m2 groß sein müsse, weil Ben nur noch selten im Zirkus auftrete und auch ansonsten nicht erkennbar sei, dass er täglich verhaltensgerecht beschäftigt werde - aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht errichtet werden dürfe. Es bestehe Anlass zu der Annahme, dass der Bär auch künftig in derartigen Fällen ohne das vorgeschriebene Außengehege auf einer Fläche von 7,56 m2 in abgedunkelter Umgebung im Zirkuswagen, der an einem anderen Ort als dem Gastspielort abgestellt werde, über lange Zeiträume gehalten werde.

Abgesehen davon genüge das Außengehege nicht den notwendigen Sicherheitsstandards, da die eingesetzten handelsüblichen Bauzaunmatten, die mittels eins handelsüblichen Weidezaunstromerzeugers unter Strom gesetzt würden, vom Bären zumindest in Ausnahmesituationen umgerannt werden könnten. Es sei daher zu erwarten, dass künftig dem Antragsteller die Aufstellung des Außengeheges aus sicherheitsrechtlichen Gründen vermehrt untersagt werde.

Angesichts des bisherigen Verhaltens des Antragstellers und seiner Uneinsichtigkeit biete dieser keine Gewähr dafür, dass die notwendigen tierschutzrechtlichen Auflagen künftig eingehalten würden, zumal der Antragsteller über keine geeigneten anderen Unterbringungsmöglichkeiten zu verfügen scheine. Vielmehr erscheine es angesichts des Versuchs, den Zirkuswagen mit dem Bären den Behördenmitarbeitern zu entziehen, sogar nicht ausgeschlossen, dass der Bär bei einer Rückgabe an den Antragsteller dauerhaft dem Zugriff deutscher Behörden entzogen werde. Die Maßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig, da frühere - mildere - Maßnahmen keinen durchgreifenden Erfolg gezeigt hätten.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts vom 17. März 2016 zu Recht abgelehnt. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Der angefochtene Bescheid ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bei Gesamtbetrachtung der vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Anordnung der Fortnahme des Bären auf der Grundlage des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG und hinsichtlich der Heranziehung des Bärenwagens gem. § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG voraussichtlich rechtmäßig. Damit überwiegt im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der behördlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, von einem Vollzug vorläufig verschont zu bleiben, so dass eine sofortige Rückführung des Bären sowie Rückgabe des Bärenwagens gegenwärtig ausscheidet. Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Rückgabe des im Bärenwagen aufbewahrten Zirkusmaterials begehrt, fehlt seinem Antrag bereits das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen lässt und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass Zirkusmaterial überhaupt beschlagnahmt oder seine Herausgabe vom Landratsamt gefordert und verweigert worden ist.

a) Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es bei der Bärenhaltung durch den Antragsteller zu Verstößen gegen tierschutzrechtliche Erfordernisse (§ 2 Nrn. 1 und 2 TierSchG) gekommen sein dürfte, wodurch der Bär erheblich vernachlässigt wurde und ihm länger andauernde, vermeidbare Leiden zugefügt wurden, so dass die Fortnahme des Bären gerechtfertigt erscheint (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG).

In Plattling war der Bär - wie der Antragsteller eingeräumt hat - vom 13. März 2016 15:00 Uhr bis zur Wegnahme am 14. März 2016 11:00 Uhr innerhalb des frei zugänglichen Bärenwagens in einem nach den Angaben im vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren selbst vorgelegten Gutachten des Tierarztes w. vom 19. März 2016 höchstens 3,52 m x 2,41 m großen abgetrennten Bereich bei geschlossener Seitenklappe untergebracht; in dem laut o.g. Gutachten maximal 5 m x 2,41m großen vergitterten Außenbereich des Bärenwagens waren Bauzaunelemente und weitere Utensilien eingelagert, so dass er für den Bären nicht zugänglich war. Entgegen der Behauptung des Antragstellers im Beschwerdevorbringen hat der abgetrennte Bereich des Bärenwagens kein „vergittertes Fenster“ und ist ohne Lichteinfall, wie dem o.g. Gutachten des Tierarztes w. und den in den Gerichtsakten befindlichen Lichtbildern zu entnehmen ist. Hinzu kommt, dass dem Bären keine Beschäftigungsmöglichkeit zur Verfügung stand und auch 20 Stunden nach Ankunft am Festplatz in Plattling noch immer kein Außengehege aufgebaut war.

Weiterhin hat der Antragsteller nach den Feststellungen des Landratsamts, denen im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten wird, (wiederholt) Gastspielorte angefahren, bei denen nicht sichergestellt war, dass das geforderte Außengehege aufgebaut werden konnte. Vor der Anreise nach Plattling hat der Antragsteller in Fürstenfeldbruck gastiert, obwohl er seinen Bären aufgrund eines Wildtierverbots dorthin nicht mitnehmen durfte und kein anderweitiger geeigneter Unterbringungsort zur Verfügung stand. Darüber hinaus unterließ er es, vor der Anreise nach Weißenburg-Gunzenhausen und Plattling zu klären, ob er dort ein Außengehege für einen Bären aufstellen darf.

Nach der fachlichen Einschätzung der Amtstierärztin, der nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 9 C 16.96 - juris Rn. 7 und B.v. 12.6.2015 - 9 ZB 11.1711 - juris Rn. 10 m. w. N.) wurde Ben durch die oben geschilderte reizarme, isolierte Haltung in völliger Dunkelheit in einem nicht ausgestalteten, zu kleinen abgetrennten Bereich des Bärenwagens ohne Beschäftigung und ohne Zugang zu einem Außengehege mit Badebecken sowie durch die fehlende Beschäftigungsmöglichkeit erheblich vernachlässigt. Ohne vernünftigen Grund i. S.v. § 1 Nr. 2 TierSchG wurden ihm länger andauernde erhebliche Leiden i. S. d. Tierschutzrechts zugefügt, weil er durch die Einschränkung der artgemäßen Bewegungsmöglichkeit und des Erkundungsverhaltens, den Entzug der artgemäßen Umgebung und der sozialen Isolation seine angeborenen Verhaltensweisen nicht ausleben konnte und nicht erhielt, was er zum Gelingen von Selbstaufbau und Selbsterhaltung benötigt. Sein Wohlbefinden wurde über schlichtes Unbehagen, schlichte Unlustgefühle oder einen bloßen vorübergehenden Zustand der Belastung hinaus für eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne beeinträchtigt (vgl. VGH BW, B.v. 3.11.2004 - 1 S 2279/04 - RdL 2005, 55; VGH BW, B.v. 15.12.1992 -10 S 3230/91 - juris Rn. 23 m. w. N.; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 1 Rn. 17ff;).

Anhaltspunkte dafür, dass diese fachliche Einschätzung der Amtstierärztin unzutreffend wäre, wurden im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt. Insbesondere steht die Einlassung des Antragstellers, der Bär sei nach Beurteilung des Tierarztes w. vom 19. März 2016 klinisch unauffällig, gesund und dem Alter entsprechend entwickelt und habe keinerlei Auffälligkeiten psychischer und physischer Art erkennen lassen, dazu nicht in Widerspruch. Denn damit werden keine Aussagen zur Haltung durch den Antragsteller gemacht. Leiden setzen nicht voraus, dass Tiere krank oder verletzt sind (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a. a. O., § 1 Rn. 23).

Auch die - im Widerspruch zu dem mit Schriftsatz vom 17. März 2016 behaupteten geplanten Auftritt des Bären bei der Premiere am selben Tag stehende - Einlassung, der Bär sei in der Winterschlafphase, schlafe deshalb sehr viel und benötige daher nicht mehr Platz, kann daran nichts ändern, weil sie unzutreffend sein dürfte. Dies ist bereits der Stellungnahme der Amtstierärztin zu entnehmen. In dieser Stellungnahme ist ausgeführt, dass der Bär keinesfalls die für das Ende der Winterruhe typische starke Gewichtsabnahme, struppiges Fell und verklebte Augen zeigt, sondern sich in außerordentlich guter Futterkondition befindet und nach Öffnung des Käfigs aktiv wurde und Interesse an seiner Umwelt zeigte. Abgesehen davon wäre ein Winterschlaf im Zirkus schon deshalb schwer vorstellbar, weil ein Verfallen in Winterruhe durch die fortwährenden Reiseaktivitäten und die damit verbundenen ständigen Störungen kaum möglich erscheint. Die Stellungnahmen des vom Antragsteller beauftragten Tierarztes w. können die Einschätzung der Amtstierärztin schon deswegen nicht in Frage stellen, weil sie widersprüchlich sind. Einerseits wurde nämlich am 19. März 2016 ein sehr guter Ernährungszustand und ein kräftiger gut bemuskelter Körperbau des Bären festgestellt - andererseits wurde in der Stellungnahme vom 18. April 2016 ausgeführt, dass „ein Problem in der Beurteilung des Bemuskelungszustands“ gesehen werde.

Ebenso wenig kann der Umstand, dass das Außengelände nach dem Vorbringen des Antragstellers noch „gar nicht aufgebaut“ habe werden können, „weil der Transport und Umzug des Zirkus noch nicht abgeschlossen war“, zu einer anderen Beurteilung führen. Der zeitgerechte Aufbau liegt vielmehr in der Organisationssphäre des Zirkus. Unabhängig davon dürfte ein verstrichener Zeitraum von 20 Stunden nach Ankunft des Bären in Plattling ohnehin nicht mehr den tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Zurverfügungstellung eines Außengeheges genügen.

Schließlich steht auch der bestandskräftige Bescheid des Landkreises AlzeyWorms vom 12. Oktober 2015, mit dem dem Antragsteller die tierschutzrechtliche Erlaubnis erteilt wurde, Tiere gewerbsmäßig zur Schau zu stellen, dem Erlass der angefochtenen Anordnung nicht entgegen. Zwar entfaltet ein Verwaltungsakt, solange er nicht aufgehoben ist, mit der in ihm verbindlich mit Wirkung nach außen getroffenen Regelung Bindungswirkung auch gegenüber anderen Behörden (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2016 - 4 B 1.16 -juris Rn. 4). Diese sog. Tatbestandswirkung gilt auch gegenüber einem Gericht, soweit der Bescheid nicht selbst Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung ist (vgl. BVerwG, B.v. 30.1.2003 - 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351/354, 355). Trotz seines Widerrufs u. a. bezüglich des Braunbären Ben mit Bescheid des Landkreises Alzey-Worms vom 15. März 2016 ist der Bescheid vom 12. Oktober 2015 noch wirksam, weil der Antragsteller nach seinem Beschwerdevorbringen Widerspruch gegen den Widerrufsbescheid eingelegt hat. Jedoch unterschreitet die Größe des abgetrennten Bereichs des Bärenwagens, in dem Ben nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Plattling gehalten wurde, auch die im Bescheid vom 12. Oktober 2015 vorgegebenen Mindestmaße für den Bärenwagen erheblich. Zudem sind nach dem Bescheid als weitere Haltungseinrichtungen das Vorhandensein eines Außengeheges von mindestens 75 m2 und eines Badebeckens mit einer Mindestfläche von 2 m x 2 m und einer Wassertiefe von mindestens 80 cm erforderlich.

b) Auch die anderweitige Unterbringung des Bären dürfte rechtmäßig sein, weil sich dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht entnehmen lässt, dass er eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres sicherstellen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bei Rückkehr des Bären diesem unmittelbar eine erneute erhebliche Vernachlässigung droht, denn das Gesetz stellt auf solche Umstände nur für die Fortnahme eines Tieres ab, während es die Rückgabe von der Sicherstellung einer mangelfreien Tierhaltung abhängig macht, um auch abstrakten Gefährdungen zu begegnen (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2008 - 9 B 05.3146 und 9 B 06.9 B 06.2992 - juris Rn. 25).

Gegenwärtig erscheint der Antragsteller nicht in der Lage zu sein, die oben genannten Missstände kurzfristig zu beheben. Zum einen muss mangels anderweitiger Anhaltspunkte und Darlegungen des Antragstellers damit gerechnet werden, dass der Bär auch in Zukunft in dem abgedunkelten, abgetrennten Bereich des Bärenwagens gehalten wird, wenn der Außenkäfig im Bärenwagen für andere Transportzwecke benötigt wird. Zum anderen bestehen nach den Feststellungen des Landratsamts, denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegentritt, beim Betrieb des Antragstellers strukturelle Defizite in Bezug auf die Bärenhaltung in Fällen, in denen der Bär nicht an den nächsten Gastspielort gebracht werden darf oder in denen das Außengehege aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht errichtet werden darf. Es ist nicht ersichtlich, wie die Unterbringung in Zukunft in diesen Fällen erfolgen soll, weil der Antragsteller keine belastbaren Angaben über das etwaige Vorhandensein eines festen Quartiers gemacht hat und über keine geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten zu verfügen scheint, die während dieser Zeit eine artgerechte Unterbringung gewährleisten könnten.

Es kommt hinzu, dass es darüber hinaus nicht hinreichend gesichert erscheint, dass der Antragsteller überhaupt über ein Freigehege verfügt, das geeignet ist, an den jeweiligen Orten, an denen sich der Bär befindet, aufgebaut zu werden und das eine hinreichende Ausbruchsicherheit gewährleistet. Denn ausweislich der Feststellung des Landratsamts Deggendorf vom 14. März 2016 besteht das gegenwärtig mitgeführte Außengehege lediglich aus handelsüblichen Bauzaunmatten, die nicht im Erdboden verankert werden, sondern auf kleine Isolierplatten gestellt und mittels eines handelsüblichen Weidezaunstromerzeugers unter Strom gesetzt werden. Es liegt auf der Hand, dass diese Gitter nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Haltung eines gefährlichen Tieres wildlebender Art entsprechen.

2. Auch eine von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 17. März 2016 das Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt.

Nach dem Zweck des Tierschutzgesetzes liegt es im öffentlichen Interesse, Leben und Wohlbefinden der Tiere aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf zu schützen (§ 1 Satz 1 TierSchG). Wer ein Tier hält, muss es seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG). Weiterhin darf er die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Diese Schutzzwecke stehen angesichts des hohen Stellenwerts, den der Gesetzgeber dem Tierschutz beimisst und der auch von breiten Bevölkerungsschichten getragen wird, grundsätzlich nicht zur Disposition (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2004 - 25 CS 04.20 - juris Rn. 9). Wie sich obigen Ausführungen entnehmen lässt, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass bei einer Rückgabe des Bären eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Antragsteller auf Dauer sichergestellt ist.

Für das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheids sprechen zusätzlich auch sicherheitsrechtliche Aspekte. Wie bereits oben ausgeführt wurde, verwendet der Antragsteller zur Erstellung des notwendigen Außengeheges lediglich einen einfachen, handelsüblichen Bauzaun, der auf kleine verschiebbare Isolierplatten gestellt werden muss und mit Hilfe eines handelsüblichen Weidezaunstromerzeugers unter Strom gesetzt wird. Bei dieser Konstruktion ist es zumindest bei unvorhersehbaren Situationen, die im Zusammenhang mit der Haltung wilder Tiere und gerade in Zusammenhang mit der Zurschaustellung des Tieres und dem Zugang eines größeren Personenkreises zur Betrachtung auch naheliegen, nicht ausgeschlossen, dass der Bär sich auch durch Strom nicht vom Umrennen des Geheges abhalten lässt. Bei Verwendung dieses Außengitters besteht somit eine nicht unerhebliche Gefahr für Leib und Leben von Zirkusangehörigen, Zuschauern und unbeteiligten Personen. Gleiches gilt hinsichtlich des Bärentransportwagens, weil die vergitterten Türen - wie vom Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen und näher ausgeführt wurde - nicht nach innen, sondern nach außen und somit in Fluchtrichtung aufschlagen, so dass ein Schließen der Tür gegen den Druck des Bären nicht möglich ist. Es kommt hinzu, dass durch einen kleinen Spalt am hinteren Teil des Anhängers zum Bärenwagen zum Bären hineingefasst werden kann. Dadurch könnten sich insbesondere Kinder schwerste Verletzungen zuziehen, zumal der Antragsteller - wie nach Aktenlage zuletzt in Plattling - die sicherheitsrechtliche Auflage im Bescheid der Stadt Treuchtlingen vom 10. März 2016, den Käfig so abzusperren, dass unbefugte Personen nicht näher als 1 m an den Käfig herantreten können, jedenfalls nicht durchgehend beachtet.

Demgegenüber stehen auf Seiten des Antragstellers nur ideelle und wirtschaftliche Interessen im Raum. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass bei einer Nichtrückgabe des Bären die wirtschaftliche Existenz seines Zirkusbetriebs gefährdet ist. Dies wäre bei dem tierschutzrechtlich genehmigten Umfang seines Tierbestands auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Zudem hat der Bär nach den Angaben eines Zirkusmitglieds vom 17. März 2016 gegenüber einem Polizeibeamten der Polizeiinspektion Plattling ohnehin fast keine Auftritte mehr im Zirkus und wird nur noch gelegentlich ins Zirkuszelt geführt. Bei dieser Sachlage hat das Interesse des Tierhalters, vorläufig im Besitz seines Bären bleiben zu können, zurückzutreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer des nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung L., das mit einem Wohnhaus bebaut ist, dessen Giebelseite einen Abstand von 3 m zum Grundstück Fl.Nr. ... des Beigeladenen wahrt. Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts N. vom 26. November 2013 zur Errichtung eines Nebengebäudes, das mit einer Länge von 9 m unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Klägers errichtet werden soll.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Klage mit Urteil vom 6. November 2014 abgewiesen, weil keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vorliege. Zum einen halte das Bauvorhaben des Beigeladenen die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayBO ein; zum anderen sei auch kein Ausnahmefall wegen „erdrückender“ oder „einmauernder“ Wirkung des Bauvorhabens erkennbar. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a) Nach Auffassung des Klägers verletzt die Baugenehmigung das Gebot der Rücksichtnahme, weil vom Bauvorhaben eine erdrückende Wirkung ausgeht und der Eindruck des Eingemauertseins entsteht. Das Verwaltungsgericht gehe darauf in den Entscheidungsgründen nicht ausreichend ein und verkenne die Grundstückssituation im Einzelfall. Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die entgegenstehende rechtliche Würdigung durch das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene, nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sicht von seinem Grundstück bzw. Wohngebäude aus verschont zu bleiben. Eine - auch bei Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften nicht ausgeschlossene (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - juris Rn. 3) - Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Zur Beurteilung einer „abriegelnden“ oder „erdrückenden“ Wirkung kommt es entscheidend auf eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls an (vgl. z. B. BayVGH vom 9.5.2011 - 15 ZB 10.201 - juris Rn. 10). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v.23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12).

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt bei dem Bauvorhaben, das unter Anwendung von Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BayBO eine zulässige Giebelhöhe von 6,51 m auf der dem klägerischen Grundstück zugewandten Seite aufweist, keine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens gegenüber dem klägerischen Grundstück vor. Bereits die Lage der beiden Baukörper spricht vorliegend gegen eine erdrückende Wirkung. Die geplante Giebelwand des Bauvorhabens verläuft parallel zur Giebelwand des Wohngebäudes des Klägers; sie beginnt auf der Nordseite etwa 2 m nach Süden eingerückt zur Giebelwand des Klägers und endet im Süden etwa 1 m nach Süden verlängert, so dass entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze nördlich des Bauvorhabens noch etwa 4 m und südlich davon etwa 10 m unverbaut bleiben. Damit befindet sich zwar zumindest die vordere Hälfte der Giebelwand des Bauvorhabens in Sichtweite der verglasten (vorderen) Hälfte der Giebelwand des klägerischen Wohngebäudes. Sie wird aber durch eine 6 m hohe und nahezu blickdichte Buchenhecke nahezu vollständig verdeckt. Von einer unzumutbaren erdrückenden Wirkung bzw. einem Einmauerungseffekt durch das Bauvorhaben kann dabei nicht die Rede sein. Die Giebelhöhe beträgt zwar 6,51 m; sie erstreckt sich aber - anders als bei einer durchgehenden Wand - nicht über die gesamte Breite des Bauvorhabens. Eine teilweise Belichtung und Besonnung des klägerischen Wohngebäudes vom Osten her wird durch das Bauvorhaben nicht ausgeschlossen. Zudem gewährleistet bereits die durchgängige Glaskonstruktion auf der Südseite des klägerischen Wohngebäudes eine uneingeschränkte Belichtung und Besonnung der nach Süden hin ausgerichteten Wohnräume des Klägers. Weiterhin wird nach dem Abbruch des alten Nebengebäudes - zu dem der Beigeladene mit der Baugenehmigung verpflichtet wurde und sich zudem schriftlich verpflichtet hat - auch nach Errichtung des genehmigten Nebengebäudes noch immer auf einer Länge von insgesamt deutlich mehr als 10 m freier Blick vom klägerischen Grundstück nach Osten möglich sein.

b) Soweit sich der Kläger auf die Überschreitung der Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung gem. Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO beruft, ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

Die Frage, ob durch das geplante Nebengebäude die Abstandsflächen auch auf den nicht dem klägerischen Grundstück zugewandten Seiten eingehalten werden, wurde vom Verwaltungsgericht zwar geprüft, ist aber für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage nicht entscheidungserheblich. Eine Verletzung von Nachbarrechten, insbesondere eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die angefochtene Baugenehmigung kommt nur insoweit in Betracht, als die gerügte Rechtsverletzung auch Gegenstand des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren war. Die angefochtene Baugenehmigung wurde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 BayBO ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) wurde weder beantragt noch erteilt. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Klägers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 23.04.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11). Im Übrigen könnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass allein eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 29).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 4 B 21/16 - juris Rn. 5). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht. Was die Auslegung des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts angeht, wird dem Verwaltungsgericht lediglich vorgehalten, die von ihm nicht in Frage gestellte Rechtsprechung des BayVGH falsch angewandt zu haben. Darauf kann die Divergenzrüge nicht gestützt werden (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2016 - 9 ZB 14.1496 - juris Rn. 19). Die Frage, ob Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO nachbarschützende Wirkung zukommt, war für das angefochtene Urteil nicht entscheidungserheblich.

3. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Der Kläger trägt vor, sein Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) sei verletzt, weil sich das Verwaltungsgericht nicht hinreichend mit seiner Argumentation hinsichtlich der „erdrückenden“ bzw. „einmauernden“ Wirkung des Bauvorhabens auseinandergesetzt habe. Dies trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Urteil mit dieser Frage in den Entscheidungsgründen - wenn auch knapp - ausdrücklich befasst. Eine Pflicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden, besteht nicht (BVerwG, B.v. 30.4.2015 - 7 B 2.15 - juris Rn. 2). Auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen anders als der Kläger gewürdigt hat, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2013 - 1 B 15/13 - juris Rn. 13).

b) Ferner rügt der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht seinen schriftsätzlich genannten Beweisangeboten nicht nachgekommen sei und keinen Augenschein durchgeführt habe. Auch diese Rüge hat keinen Erfolg.

Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier der Kläger - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen. Nur schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge - wie im vorliegenden Fall - genügen hierfür nicht (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2016 - 9 ZB 13.2539 - juris Rn. 25).

Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die ihm von § 86 Abs. 1 VwGO zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auferlegten Pflichten erfüllt (zu deren Umfang im Allgemeinen: BVerwG, U.v. 16.5.2012 - 5 C 2/11 BVerwGE 143, 119 = juris Rn. 22 m. w. N.). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Gericht Umfang und Art der Tatsachenermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Die Durchführung einer Ortsbesichtigung ist nicht notwendig, wenn für das Gericht aufgrund von Kartenmaterial, Fotos, Luftbildern oder auch von Schilderungen ortskundiger Verfahrensbeteiligter eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage existiert (vgl. BVerwG, B.v. 24.8.2015 - 9 B 34/15 - juris Rn. 4 m. w. N.). Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen und dies zutreffen kann (vgl. BVerwG, B.v. 3.12.2008 - 4 BN 26/08 - BauR 2009, 617). Insoweit ergibt sich aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung schon nicht, dass der Kläger geltend gemacht hätte, die vorliegenden Pläne und Fotografien würden keine Aussagekraft besitzen. Damit erschließt sich nicht, weshalb es sich dem Verwaltungsgericht, obwohl keine förmlichen Beweisanträge gestellt wurden, nach den Umständen des Falles und von seinem Rechtsstandpunkt aus hätte aufdrängen müssen, einen Augenschein durchzuführen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer des nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung L., das mit einem Wohnhaus bebaut ist, dessen Giebelseite einen Abstand von 3 m zum Grundstück Fl.Nr. ... des Beigeladenen wahrt. Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts N. vom 26. November 2013 zur Errichtung eines Nebengebäudes, das mit einer Länge von 9 m unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Klägers errichtet werden soll.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Klage mit Urteil vom 6. November 2014 abgewiesen, weil keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vorliege. Zum einen halte das Bauvorhaben des Beigeladenen die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayBO ein; zum anderen sei auch kein Ausnahmefall wegen „erdrückender“ oder „einmauernder“ Wirkung des Bauvorhabens erkennbar. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a) Nach Auffassung des Klägers verletzt die Baugenehmigung das Gebot der Rücksichtnahme, weil vom Bauvorhaben eine erdrückende Wirkung ausgeht und der Eindruck des Eingemauertseins entsteht. Das Verwaltungsgericht gehe darauf in den Entscheidungsgründen nicht ausreichend ein und verkenne die Grundstückssituation im Einzelfall. Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die entgegenstehende rechtliche Würdigung durch das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene, nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sicht von seinem Grundstück bzw. Wohngebäude aus verschont zu bleiben. Eine - auch bei Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften nicht ausgeschlossene (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - juris Rn. 3) - Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Zur Beurteilung einer „abriegelnden“ oder „erdrückenden“ Wirkung kommt es entscheidend auf eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls an (vgl. z. B. BayVGH vom 9.5.2011 - 15 ZB 10.201 - juris Rn. 10). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v.23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12).

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt bei dem Bauvorhaben, das unter Anwendung von Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BayBO eine zulässige Giebelhöhe von 6,51 m auf der dem klägerischen Grundstück zugewandten Seite aufweist, keine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens gegenüber dem klägerischen Grundstück vor. Bereits die Lage der beiden Baukörper spricht vorliegend gegen eine erdrückende Wirkung. Die geplante Giebelwand des Bauvorhabens verläuft parallel zur Giebelwand des Wohngebäudes des Klägers; sie beginnt auf der Nordseite etwa 2 m nach Süden eingerückt zur Giebelwand des Klägers und endet im Süden etwa 1 m nach Süden verlängert, so dass entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze nördlich des Bauvorhabens noch etwa 4 m und südlich davon etwa 10 m unverbaut bleiben. Damit befindet sich zwar zumindest die vordere Hälfte der Giebelwand des Bauvorhabens in Sichtweite der verglasten (vorderen) Hälfte der Giebelwand des klägerischen Wohngebäudes. Sie wird aber durch eine 6 m hohe und nahezu blickdichte Buchenhecke nahezu vollständig verdeckt. Von einer unzumutbaren erdrückenden Wirkung bzw. einem Einmauerungseffekt durch das Bauvorhaben kann dabei nicht die Rede sein. Die Giebelhöhe beträgt zwar 6,51 m; sie erstreckt sich aber - anders als bei einer durchgehenden Wand - nicht über die gesamte Breite des Bauvorhabens. Eine teilweise Belichtung und Besonnung des klägerischen Wohngebäudes vom Osten her wird durch das Bauvorhaben nicht ausgeschlossen. Zudem gewährleistet bereits die durchgängige Glaskonstruktion auf der Südseite des klägerischen Wohngebäudes eine uneingeschränkte Belichtung und Besonnung der nach Süden hin ausgerichteten Wohnräume des Klägers. Weiterhin wird nach dem Abbruch des alten Nebengebäudes - zu dem der Beigeladene mit der Baugenehmigung verpflichtet wurde und sich zudem schriftlich verpflichtet hat - auch nach Errichtung des genehmigten Nebengebäudes noch immer auf einer Länge von insgesamt deutlich mehr als 10 m freier Blick vom klägerischen Grundstück nach Osten möglich sein.

b) Soweit sich der Kläger auf die Überschreitung der Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung gem. Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO beruft, ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

Die Frage, ob durch das geplante Nebengebäude die Abstandsflächen auch auf den nicht dem klägerischen Grundstück zugewandten Seiten eingehalten werden, wurde vom Verwaltungsgericht zwar geprüft, ist aber für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage nicht entscheidungserheblich. Eine Verletzung von Nachbarrechten, insbesondere eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die angefochtene Baugenehmigung kommt nur insoweit in Betracht, als die gerügte Rechtsverletzung auch Gegenstand des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren war. Die angefochtene Baugenehmigung wurde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 BayBO ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) wurde weder beantragt noch erteilt. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Klägers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 23.04.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11). Im Übrigen könnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass allein eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 29).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 4 B 21/16 - juris Rn. 5). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht. Was die Auslegung des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts angeht, wird dem Verwaltungsgericht lediglich vorgehalten, die von ihm nicht in Frage gestellte Rechtsprechung des BayVGH falsch angewandt zu haben. Darauf kann die Divergenzrüge nicht gestützt werden (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2016 - 9 ZB 14.1496 - juris Rn. 19). Die Frage, ob Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO nachbarschützende Wirkung zukommt, war für das angefochtene Urteil nicht entscheidungserheblich.

3. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Der Kläger trägt vor, sein Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) sei verletzt, weil sich das Verwaltungsgericht nicht hinreichend mit seiner Argumentation hinsichtlich der „erdrückenden“ bzw. „einmauernden“ Wirkung des Bauvorhabens auseinandergesetzt habe. Dies trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Urteil mit dieser Frage in den Entscheidungsgründen - wenn auch knapp - ausdrücklich befasst. Eine Pflicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden, besteht nicht (BVerwG, B.v. 30.4.2015 - 7 B 2.15 - juris Rn. 2). Auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen anders als der Kläger gewürdigt hat, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2013 - 1 B 15/13 - juris Rn. 13).

b) Ferner rügt der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht seinen schriftsätzlich genannten Beweisangeboten nicht nachgekommen sei und keinen Augenschein durchgeführt habe. Auch diese Rüge hat keinen Erfolg.

Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier der Kläger - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen. Nur schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge - wie im vorliegenden Fall - genügen hierfür nicht (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2016 - 9 ZB 13.2539 - juris Rn. 25).

Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die ihm von § 86 Abs. 1 VwGO zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auferlegten Pflichten erfüllt (zu deren Umfang im Allgemeinen: BVerwG, U.v. 16.5.2012 - 5 C 2/11 BVerwGE 143, 119 = juris Rn. 22 m. w. N.). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Gericht Umfang und Art der Tatsachenermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Die Durchführung einer Ortsbesichtigung ist nicht notwendig, wenn für das Gericht aufgrund von Kartenmaterial, Fotos, Luftbildern oder auch von Schilderungen ortskundiger Verfahrensbeteiligter eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage existiert (vgl. BVerwG, B.v. 24.8.2015 - 9 B 34/15 - juris Rn. 4 m. w. N.). Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen und dies zutreffen kann (vgl. BVerwG, B.v. 3.12.2008 - 4 BN 26/08 - BauR 2009, 617). Insoweit ergibt sich aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung schon nicht, dass der Kläger geltend gemacht hätte, die vorliegenden Pläne und Fotografien würden keine Aussagekraft besitzen. Damit erschließt sich nicht, weshalb es sich dem Verwaltungsgericht, obwohl keine förmlichen Beweisanträge gestellt wurden, nach den Umständen des Falles und von seinem Rechtsstandpunkt aus hätte aufdrängen müssen, einen Augenschein durchzuführen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.