Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2017 - 9 ZB 14.1914

27.05.2020 12:31, 23.02.2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2017 - 9 ZB 14.1914
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 9 K 13.896, 21.05.2014

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2013 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer mechanisierten Postzustellbasis mit Büro und Sozialbereich auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung H … Das Bauvorhaben liegt nördlich der W …straße auf dem Areal des ehemaligen … Großversandlagers. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H …, das u.a. mit einem Zweifamilienhaus bebaut ist und südlich der W …straße in unmittelbarer Nähe der Zufahrt zum Betriebsgrundstück liegt. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2013 mit Urteil vom 21. Mai 2014 aufgehoben. Hiergegen richtet sich der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Beigeladenen geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Die Beigeladene macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Rechtsmittelführerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Beigeladene ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe die Gebietseinstufung fehlerhaft vorgenommen und deshalb der Klägerin einen zu weitgehenden Schutz zugebilligt. Das Betonwerk auf FlNr. … Gemarkung H … verhindere eine Einstufung des klägerischen Grundstücks als Mischgebiet; vielmehr sei von einem Gewerbegebiet und einer erheblichen Vorbelastung auszugehen. Aus diesem Zulassungsvorbringen ergeben sich jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.

a) Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage der im Rahmen seines Augenscheins gewonnenen Erkenntnisse sowie der im Verfahren vorgelegten Unterlagen zu Recht davon ausgegangen, dass nördlich und südlich der W …straße zwei unterschiedlich geprägte Baugebiete aneinandergrenzen, weil sich die Nutzungen dort deutlich voneinander unterscheiden (UA. S. 11). Es unterliegt auch keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht den Bereich südlich der W …straße nicht als faktisches Gewerbegebiet angesehen hat. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts befinden sich im Bereich südlich der W …straße mehrere genehmigte Wohnnutzungen, die nach der Auflistung der Beklagten vom 20. März 2014 (Verwaltungsgerichtsakte Bl. 81 ff.) nicht auf Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter beschränkt sind (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Neben weiteren Wohnnutzungen auf den Grundstücken FlNrn. … (W …str. 29), … (W …str. 21), … (W …str. 17 - 2. OG), … (W …str. 15) und … (S …str. 58) jeweils Gemarkung H … ist dort auch die Wohnnutzung der Klägerin (vgl. Bl. 19 der Genehmigungsakte W …str. 45) insoweit ohne Einschränkungen bauaufsichtlich genehmigt, so dass es sich hierbei auch nicht nur um einen Fremdkörper handelt. Unstreitig ist demgegenüber nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Bereich nördlich der W …straße keine Wohnbebauung oder -nutzung vorhanden. Soweit die Beklagte vorträgt, die W …straße habe keine trennende Wirkung, hat das Verwaltungsgericht bei der Abgrenzung der Baugebiete bereits nicht auf eine trennende (oder verbindende) Wirkung der Straße abgestellt, sondern auf die unterschiedliche Qualität der aneinandergrenzenden Nutzungen. Im Übrigen ist gegen die Annahme einer trennenden Wirkung einer Straße im Falle deutlich unterschiedlicher Nutzungen beidseits dieser Straße grundsätzlich nichts einzuwenden (vgl. VGH BW, U.v. 2.11.2016 - 5 S 2291/15 - juris Rn. 41; BVerwG, U.v. 6.7.1984 - 4 C 28.83 - juris Rn. 9). Das auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung H … nördlich der W …straße liegende Betonwerk mag zwar im Rahmen der Vorbelastung für das Grundstück FlNr. … Gemarkung H … zu berücksichtigen sein, die Grenzziehung unterschiedlicher Baugebiete wird dadurch jedoch nicht in Frage gestellt (vgl. NdsOVG, U.v. 14.2.2007 - 12 LC 37/07 - juris Rn. 40).

Ob die Annahme eines faktischen Mischgebiets für den Bereich südlich der W …straße - wie vom Verwaltungsgericht erfolgt - im Hinblick auf einen von der Beigeladenen eingewandten Nachtbetrieb des Speditions- und Logistikbetriebs auf FlNr. … Gemarkung H … zutreffend ist, kann offen bleiben. Denn das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung ausgeführt, das Ergebnis, dass für das Schutzniveau des klägerischen Grundstücks die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet heranzuziehen sind, gelte auch für den Fall, dass das Grundstück der Beigeladenen als in einem faktischen Industriegebiet liegend zu qualifizieren wäre und ebenso gleiches gelte, wenn das Gebiet südlich der W …straße als Gemengelage aus gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung einzustufen wäre (UA. S. 15/16). Hiermit setzt sich Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinander. Für die Bestimmung des Schutzniveaus des Grundstücks der Klägerin ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass hier die in Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 der TA Lärm festgelegte Kappungsgrenze zu berücksichtigen ist. Danach sollen im Falle einer Gemengelage bei einer Zwischenwertbildung die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nicht überschritten werden. Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets keine Anhaltspunkte dafür gesehen, die ein Abweichen von dieser festgelegten Kappungsgrenze rechtfertigen könnten (UA. S. 15). Zwar kommt eine Abweichung von der Kappungsgrenze in besonders begründeten Einzelfällen in Betracht (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck, 1. Aufl. 2014, Nr. 6.7 Rn. 63; BVerwG, B.v. 12.9.2007 - 7 B 24.07 - juris Rn. 5). Hierfür lässt sich dem Zulassungsvorbringen aber nichts entnehmen. Jedenfalls wird dort nicht dargelegt, wonach es - wie im Bescheid vom 24. Januar 2013 unter Auflage Nr. 19 erfolgt - gerechtfertigt erscheint, für das Grundstück der Klägerin den nochmals höheren Immissionsrichtwert eines Gewerbegebiets zugrunde zu legen (vgl. OVG RhPf, U.v. 12.4.2011 - 8 C 10056/11 - juris Rn. 56). Soweit die Beigeladene ausführt, dass in der Rechtsprechung auch die Überschreitung des Immissionsrichtwertes um mehr als 5 dB(A) für Wohngebäude für zulässig erachtet wurde, übersieht sie, dass dies nur unterhalb der Kappungsgrenze nach Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm in Betracht kommt (vgl. BVerwG, B.v. 12.9.2007 a.a.O.).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Beigeladene auf Bestandsschutz einer erstmals im Jahr 1960 erteilten Baugenehmigung für ein Lagergebäude des ehemaligen … Großversands auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung H … beruft. Abgesehen davon, dass der Nutzungsumfang dieser Lagergebäude im Zulassungsvorbringen nicht substantiiert dargelegt wurde, ist nur eine in Art und Umfang unveränderte Nutzung vom Bestandsschutz gedeckt (vgl. BVerwG, B.v. 9.9.2002 - 4 B 52.02 - juris Rn. 5). Die Frage, ob sich das Vorhaben der Beigeladenen noch im Rahmen der Variationsbreite des ehemaligen Großversands bewegt, kann jedoch offen bleiben, weil der Bestandsschutz mit der Beseitigung der Bausubstanz in aller Regel entfällt und die Errichtung von Ersatzbauten nicht vom Bestandsschutz gedeckt ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.1974 - IV C 77.73 - juris Rn. 19; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 35 Rn. 188). Dies gilt unabhängig davon, ob die künftig angestrebte Nutzung der Bestandsnutzung entspricht oder nicht (vgl. BayVGH, U.v. 2.4.2001 - 1 B 97.1549 - juris Rn. 21; Roeser in Berliner Kommentar, BauGB, Stand Dezember 2016, § 30 Rn. 11c). Die Tatsache, dass ein Neubau an die Stelle des bisherigen Baues tritt, gibt dem Bauherrn keinen Anspruch auf Zulassung einer Bebauung, die nunmehr unzulässig ist (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand August 2016, § 29 Rn. 43).

b) Soweit sich die Beigeladene auf einen Wertungswiderspruch der TA Lärm zur 16. BImSchV aufgrund unterschiedlicher Werte beruft, ergeben sich hieraus ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV bringen die Wertung des Normgebers zum Ausdruck, von welcher Schwelle an eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung der jeweiligen Gebietsfunktion durch Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen anzunehmen ist und trägt den Besonderheiten des Straßenverkehrs Rechnung (vgl. OVG NW, B.v. 24.10.2003 - 21 A 2723/01 - juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 18.2.2002 - 11 B 00.1769 - juris Rn. 53). Demgegenüber schreibt die TA Lärm das Verfahren zur Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen bei Anlagen und die Berücksichtigung betriebsbezogener Fahrzeuggeräusche sowie vorhabenbedingter Verkehrsgeräusche vor (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.2008 - 4 B 58.08 - juris Rn. 8; B.v. 8.1.2013 - 4 B 23.12 - juris Rn. 5). Ein Zusammenhang ergibt sich über Nr. 7.4 TA Lärm, die die Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen regelt und zu einer strengeren Bewertung der unmittelbar der Anlage zuzurechnenden Fahrzeuggeräusche und zu milderer Beurteilung des anlagenbezogenen Verkehrs auf öffentlicher Straße führt (vgl. Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Nr. 7.4 Rn. 35). Beiden Regelwerken liegen zudem unterschiedliche Rechenmethoden zugrunde (Feldhaus/ Tegeder, a.a.O., Nr. 7.4 Rn. 47). Ein Wertungswiderspruch wird damit vom Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt.

c) Das Zulassungsvorbringen kann sich auch nicht auf einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot dadurch berufen, dass das Verwaltungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen hat. Abgesehen davon, dass es Sache des Bauherrn und nicht Sache des Gerichts ist, ein Bauvorhaben durch Auflagenvorschläge oder Modifizierungen genehmigungsfähig zu machen, ist das Verwaltungsgericht auch an die Regelung in der Baugenehmigung gebunden. Dem Zulassungsvorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die Beigeladene - entgegen ihrem Bauantrag - das Bauvorhaben auch nur teilweise - beispielsweise nur mit einem Tagbetrieb - betreiben kann und will. Ebenso ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts anstelle der Beklagten, einen Zwischenwert gem. Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm zu bestimmen, bei dem das Rücksichtnahmegebot gegenüber der Klägerin gewahrt ist.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind, nach den obigen Ausführungen ohne Weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen klären. Die Fragen der Einbeziehung von Betriebsgeräuschen im öffentlichen Verkehrsraum sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Nr. 7.4 TA Lärm geklärt (vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2013 - 4 B 23.12 - juris Rn. 5 m.w.N.). Die Anwendung der sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall bereitet keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten. Allein die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts auf Basis eines Augenscheintermins durch das Verwaltungsgericht und die Beigeladene genügen nicht, die Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2016 - 9 ZB 14.1946 - juris Rn. 19).

3. Die Rechtssache ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb diese Frage eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2016 - 9 ZB 14.2172 - juris Rn. 11 m.w.N.). Hier kann offen bleiben, ob die im Zulassungsvorbringen formulierten Fragen, diesen Anforderungen gerecht werden.

Hinsichtlich der Frage, ob eine untergeordnete „inselartige Wohnbebauung“ in einem über Jahrzehnte von der zuständigen Behörde als Gewerbegebiet angenommenen Gebiet tatsächlich dazu führen kann, dass das Gebiet nachträglich als faktisches Mischgebiet qualifiziert werden kann, fehlt es bereits an mehreren Voraussetzungen. So wird eine „inselartige Wohnbebauung“ von der Beigeladenen im Zulassungsvorbringen nicht näher dargelegt und ist eine solche angesichts der Feststellungen des Verwaltungsgerichts und der Auflistung der Beklagten im Schriftsatz vom 20. März 2014 (vgl. Verwaltungsgerichtsakte Bl. 81 ff.) auch nicht ersichtlich. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass in einem faktischen Baugebiet die tatsächlich vorhandene Bebauung maßgeblich ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.1974 - IV C 77.73 - juris Rn. 15; B.v. 11.2.2000 - 4 B 1.00 - juris Rn. 14).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

27.05.2020 15:39

Tenor I. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahre
27.05.2020 15:38

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 76.000,-- Euro festgesetzt. Gründe


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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27.05.2020 00:55

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
27.05.2020 00:55

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Zulassungsverfahren selbst. III.
27.05.2020 15:39

Tenor I. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahre
27.05.2020 15:38

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 76.000,-- Euro festgesetzt. Gründe

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Zulassungsverfahren selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen vom Landratsamt M. mit Bescheid vom 13. September 2013, in der Begründung ergänzt durch Bescheid vom 19. November 2013, erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück FlNr. .../... (nunmehr FlNr. .../...) Gemarkung M. Hierbei wurden auch mehrere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Schechweg/Steinig“, in Kraft getreten am 24. April 1970, in der Fassung des Änderungs-Bebauungsplans vom 21. Juli 2004, in Kraft getreten am 19. September 2005, erteilt.

Der Kläger ist Eigentümer des östlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks FlNr. ... Gemarkung M., das mit einer - vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege mit Schreiben vom 11. August 2014 an die Stadt M. als Baudenkmal nachqualifizierten - Kleinvilla bebaut ist. Das Grundstück des Klägers liegt zwar im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schechweg/Steinig“, nicht jedoch im Geltungsbereich des Änderungs-Bebauungsplans.

Der Kläger erhob am 17. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht Klage gegen die Baugenehmigung. Mit Schriftsatz vom 5. November 2013 ließ er zudem beantragen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Dieser Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2013 abgelehnt (Az. W 4 S 13.1090), die Beschwerde hiergegen wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. April 2014 zurückgewiesen (Az. 9 CS 14.66).

Mit Urteil vom 15. Juli 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass der Kläger weder im Gebot der Rücksichtnahme noch in nachbarschützenden Vorschriften des Denkmalschutzrechts verletzt ist.

Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge einschließlich des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

1. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Das Verwaltungsgericht stellt darauf ab, dass das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans „Schechweg/Steinig“ in der Fassung des Änderungs-Bebauungsplans entspricht und die Baugenehmigung einschließlich der erteilten Befreiungen keine drittschützenden Rechte des Klägers verletzt. Der Kläger begründet seine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zunächst damit, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Wirksamkeit des Änderungs-Bebauungsplans ausgegangen ist. Dies genügt jedoch nicht, um dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen.

Der Kläger übersieht, dass für den Erfolg seines Antrags - unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans - allein die Verletzung nachbarschützender Rechte maßgebend ist (vgl. BayVGH, B. v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 23; B. v. 23.12.2014 - 2 ZB 14.1660 - juris Rn. 3 f.). Aus dem Zulassungsvorbringen lässt sich aber nicht entnehmen, welche Folgen die Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Hinblick auf seine nachbarrechtliche Position haben soll. Wäre der Bebauungsplan unwirksam, würde sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach dem Bebauungsplan „Schechweg/Steinig“, in Kraft getreten am 24. April 1970, richten. Dass die Baugenehmigung einschließlich der erteilten Befreiungen gegen nachbarschützende Festsetzungen dieses Bebauungsplans verstößt, wird nicht dargelegt. Im Falle der gänzlichen Unwirksamkeit sämtlicher Bebauungspläne könnte sich der Kläger ohnehin nur auf das - vom Verwaltungsgericht überprüfte - Gebot der Rücksichtnahme im Rahmen des Nachbarschutzes berufen.

b) Der Kläger macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe bei Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme bei der Bewertung der Zumutbarkeit im Rahmen der erteilten Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB die Denkmaleigenschaft seines Anwesens nicht beachtet. Ihm stehe aber im Hinblick auf den Umgebungsschutz seines denkmalgeschützten Gebäudes ein mehr an Rücksichtnahme zu. Dies kann dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.

Das Verwaltungsgericht ist zum einen davon ausgegangen ist, dass Befreiungen nur von nicht drittschützenden Festsetzungen des Änderungs-Bebauungsplans erteilt worden sind. Dem tritt das Zulassungsvorbringen bereits nicht entgegen. Insoweit hat der Nachbar aber (nur) ein subjektiv-öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen nach den Maßstäben des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - BayVBl 1999, 26 = juris Rn. 5).

Zum anderen hat das Verwaltungsgericht die Denkmaleigenschaft des klägerischen Wohnhauses mit Einfriedung, das zum Zeitpunkt seines Urteils vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege noch nicht nachqualifiziert war, unterstellt. Im Folgenden stellt es in den Urteilsgründen dann bei der Prüfung einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zutreffend darauf ab, dass der Umgebungsschutz des Denkmaleigentümers nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 DSchG eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des benachbarten Anwesens erfordert, weil das Abwehrrecht des Denkmaleigentümers in diesem Rahmen nicht über Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hinausgeht (vgl. BayVGH, B. v. 17.7. 2013 - 14 ZB 12.1153 - juris Rn. 18). Eine solche erhebliche Beeinträchtigung ist aber auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht substantiiert dargelegt. Ein allgemeiner Drittschutz zugunsten des Denkmaleigentümers lässt sich dem bayerischen Denkmalschutzgesetz nicht entnehmen (BayVGH, U. v. 21.1.2013 - 2 BV 11.1631 - juris Rn. 22).

Soweit sich der Kläger auf eine „Einmauerung“ oder „Erdrückung“ seines Denkmals beruft, wiederholt er im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Eine solche Wirkung ist aber - auch im Hinblick auf die genehmigte Grenzgarage - nicht ersichtlich (vgl. BayVGH, B. v. 25.4.2014 - 9 CS 14.66 - juris Rn. 19). Der Kläger beruft sich im Übrigen darauf, dass sein Denkmal an seiner ortsgeschichtlichen, künstlerischen sowie städtebaulichen Bedeutung verliere und stützt seine Argumentation auf die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 11. August 2014. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege begründet in dieser Stellungnahme jedoch ausschließlich die Denkmaleigenschaft des klägerischen Wohngebäudes in Form einer Kleinvilla. Aussagen und Bewertungen zu einer möglichen Beeinträchtigung des klägerischen Denkmals durch das Bauvorhaben der Beigeladenen werden dabei weder allgemein noch im Hinblick auf die Schwelle der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung getroffen.

Die ortsgeschichtliche Bedeutung beruht nach der Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 11. August 2014 darauf, dass die Villa zu dem südlich der Altstadt seit Ende des 19. Jahrhunderts zunehmend mit Villen und Sommerhäusern bestücktem Hanggelände, in deren Folge dieser Bereich immer dichter bebaut wurde, gehört. Hieraus lässt sich allerdings die vom Kläger gezogene Schlussfolgerung, die „Kleinvilla“ sei begriffsmäßig als „freistehendes Haus“ zu verstehen und durch den direkten Anbau der Garage gehe der Charakter des Baudenkmals verloren, nicht ziehen. Denn die Garage grenzt nicht an die Kleinvilla, sondern lediglich an die Einmauerung an der östlichen Grundstücksgrenze an. Zwar mag die Mauer Teil der Denkmaleigenschaft sein, weil sie im Rahmen der Baugeschichte und Baubeschreibung durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege als „gewissermaßen in das Haus“ übergehend erwähnt wird, sie wird jedoch weder bei der Beschreibung des Nachtrags in die Denkmalliste noch im Rahmen der Begründung der Denkmaleigenschaft - im Gegensatz zur Villa selbst - herausgestellt, so dass insoweit auch keine erhebliche Beeinträchtigung - insbesondere auch der Kleinvilla selbst - abgeleitet werden kann. Die vom Kläger geltend gemachte erhebliche Beeinträchtigung wird jedenfalls durch diese Stellungnahme nicht gestützt.

Das Zulassungsvorbringen sieht ferner die künstlerische Bedeutung der Villa durch das Bauvorhaben „untergraben“ bzw. „zurückgedrängt“. Nach der Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 11. August 2014 ergibt sich die künstlerische Bedeutung aus der in den reichen Formen des Späthistorismus originell gestalteten und wirksam in die Hanglage eingefügten Architektur. Dass diese künstlerische Bedeutung des klägerischen Denkmals durch das Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück erheblich beeinträchtigt wird, ist für den Senat nicht ersichtlich und lässt sich auch der Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege vom 11. August 2014 nicht entnehmen.

Schließlich begründet die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 11. August 2014 die „gewisse“ städtebauliche Bedeutung der Villa damit, dass sie „in ihrer Wirksamkeit an der Graubergstraße und auch in der Fernsicht wahrnehmbar“ ist. Der Kläger leitet hieraus ab, dass sein Baudenkmal durch das Bauvorhaben diese städtebauliche Bedeutung verliert, da ihm seine „Wirksamkeit an der Graubergstraße“ abhandenkommt, zudem dieses in der Fernsicht nur mehr eingeschränkt wahrnehmbar ist. Aus westlicher Richtung erlösche die Wirksamkeit an der Graubergstraße wie auch die Wahrnehmbarkeit aus der Nähe und Ferne vollends. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals, wie sie der Kläger schlussfolgert, wird aber insoweit wiederum weder durch die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 11. August 2014 noch durch die vorgelegten und in den Akten befindlichen Bilder belegt. Insbesondere kann - wie bereits im Rahmen der einmauernden oder erdrückenden Situation ausgeführt - nicht von einem „Zubauen“ der Kleinvilla gesprochen werden. Zwar mag eine neue Bebauung von einem gewissen Standpunkt aus eine Sichtbeeinträchtigung auf das Baudenkmal darstellen, dies allein genügt jedoch nicht, die Schwelle der Erheblichkeit zu überschreiten. Insoweit lässt sich dem Zulassungsvorbringen aber nichts entnehmen, zumal die Hauptfernsicht auf den Hang von Süden her (Graubergstraße) erfolgen dürfte und insoweit - wie auch die vorgelegten Lichtbilder belegen - die Kleinvilla nach wie vor wahrnehmbar ist. Dass das Bauvorhaben der Beigeladenen das denkmalgeschützte Anwesen des Klägers optisch marginalisieren würde, ist weder dargelegt noch ersichtlich (vgl. BayVGH, B. v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - juris Rn. 19).

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind, nach den obigen Ausführungen ohne Weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen klären. Die vom Kläger im Zulassungsvorbringen behaupteten erheblichen Zweifel an der Beeinträchtigung des Baudenkmals des Klägers dem Grad nach, begründen keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, weil der Sachverhalt weder besonders unübersichtlich noch kontrovers ist. Allein die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und den Kläger genügt nicht, die Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen.

3. Es liegt auch keine Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Der Kläger beruft sich auf einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung nur bedingt gestellten Beweisantrag des Klägers, der darauf gerichtet war, dass es sich bei dem Wohnhaus und der Einfriedung auf dem klägerischen Grundstück um ein Baudenkmal handelt, in den Urteilsgründen wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit abgelehnt hat. Die Denkmaleigenschaft sei jedoch nicht nur für den Umgebungsschutz maßgebend, sondern auch im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme, das im konkreten Zusammenhang bei der Erteilung der Befreiungen zu beachten war.

Eine Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO und ein Verfahrensmangel liegen nur dann vor, wenn ein Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt worden ist oder sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2016 - 9 ZB 13.2048 - juris Rn. 20). Beweise sind jedoch auch nur insoweit zu erheben, als es für die Rechtsansicht des Gerichts hierauf ankommt (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.2006 - 4 BN 30.06 - juris Rn. 2). Dies ist hier nicht der Fall, da zum einen das Verwaltungsgericht die Denkmaleigenschaft unterstellt und im Rahmen des Umgebungsschutzes - wie oben ausgeführt - gleichwohl zutreffend darauf abgestellt hat, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des klägerischen Denkmals vorliegt. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass das Landratsamt Befreiungen ausschließlich von nicht drittschützenden Vorschriften erteilt hat, so dass - wie ebenfalls bereits oben ausgeführt - der Prüfungsmaßstab nicht über das Gebot der Rücksichtnahme hinausgeht und sich auch insoweit für das Verwaltungsgericht kein Anlass zu weiterer Sachaufklärung ergab.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung von einem Sommerhäuschen zu einem imkerlichen Wirtschaftsgebäude auf FlNr. ... der Gemarkung D. Die Beklagte lehnte die Genehmigung hierzu mit Bescheid vom 5. Juni 2014 ab. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 19. August 2014 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Die Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Soweit die Klägerin vorträgt, das Verwaltungsgericht habe einen prüffähigen Bauantrag verneint, ohne einen solchen prüffähigen Bauantrag hätte aber der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 5. April 2014 gar nicht ergehen dürfen und sowohl die Beklagte als auch das Verwaltungsgericht hätten vielmehr auf einen prüffähigen Bauantrag hinwirken müssen, ergeben sich hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht weist zwar auf Unstimmigkeiten zwischen den Baueingabeplänen und dem Antrag auf Baugenehmigung hinsichtlich der Beschreibung des Bestandes hin, lässt die Prüffähigkeit des Bauantrags aber ausdrücklich offen (UA S. 7). Die Frage eines prüffähigen Bauantrags war damit nicht entscheidungserheblich.

Die Klägerin kann sich auch - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht auf eine Privilegierung des geplanten Bienenhauses mit 12 Bienenstöcken nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB berufen. Danach ist im Außenbereich ein Vorhaben u. a. zulässig, wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Dieser Auffangtatbestand privilegiert zwar Bienenhäuser, soweit nicht eine berufsmäßige Imkerei und damit eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gegeben ist. Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind aber auf das Erforderliche zu beschränken, mithin auf bauliche Anlagen, die der unmittelbaren Unterbringung der Bienen dienen, nicht etwa auf Zusatzeinrichtungen oder gar Wohnhäuser (vgl. BayVGH, U. v. 26.1.1998 - 15 B 95.2784 - juris Rn. 24). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das von der Klägerin beantragte Bienenhaus nicht nur der reinen Unterbringung der Bienenstöcke dient, so dass keine Beschränkung auf das i. S. v. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB Erforderliche besteht. Es hat hierzu auf die Überdimensionierung der baulichen Anlage mit den Grundmaßen von 10,30 m auf 7,11 m und einer Höhe zwischen 2,65 m und 3,45 m abgestellt. Zudem enthält das beantragte Bienenhaus unstreitig Zusatzeinrichtungen, wie ein Abort, ein Innen- und Außenlager sowie einen Schleuderraum und geht auch insoweit über das i. S. v. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB Erforderliche hinaus. Dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen.

Eine landwirtschaftliche Betätigung und ein diesbezüglich privilegierter Betrieb liegen bei der von der Klägerin zur Freizeitbeschäftigung geplanten Aufstellung von 12 Bienenvölkern (vgl. Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 1.8.204, Bl. 33 der Verwaltungsgerichtsakte) nicht vor. Das im Zulassungsvorbringen angeführte „Vergleichsurteil“ betrifft einen Nebenerwerbsbetrieb mit 150 bis 200 Wirtschaftsvölkern (vgl. BayVGH, U. v. 4.1.2000 - 1 B 97.2298 - juris Rn. 23) und ist demnach offensichtlich nicht einschlägig.

Der im Urteil des Verwaltungsgerichts festgestellten Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 BauGB des als sonstiges Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 2 BauGB einzustufenden Vorhabens tritt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen. Der bloße Hinweis, das Grundstück sei von Spazierwegen weit entfernt, ist für die Frage der Wahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft und der Verhinderung einer wesensfremden Bebauung im Außenbereich nicht relevant.

Die Klägerin kann sich für ihren geltend gemachten Anspruch auf Nutzungsänderung auch nicht auf einen vermeintlichen Bestandsschutz der vorhandenen baulichen Anlagen berufen. Unabhängig davon, dass die Genehmigung nur zu erteilen ist, wenn dem geplanten und zur Genehmigung beantragten Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO), stellt allein der Bestandsschutz auch keine Grundlage für einen Zulassungsanspruch dar (vgl. BVerwG, B. v. 22.5.2007 - 4 B 14.07 - juris Rn. 9 m. w. N.; BayVGH, B. v. 11.6.2012 - 9 ZB 09.271 - juris Rn. 12).

2. Die Rechtssache ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb dieser Frage eine allgemeine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 10 und § 132 Rn. 10). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Abgesehen davon, dass bereits keine konkrete Frage formuliert wird, ist - wie oben ausgeführt - höchstrichterlich geklärt, dass sich aus dem Bestandsschutz keine Grundlage für einen Zulassungsanspruch ergibt (BVerwG, B. v. 22.5.2007 - 4 B 14.07 - juris Rn. 9).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.