Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2014 - 9 ZB 11.2567
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 45.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. November 2011 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 345.000,00 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 VwGO liegen nicht vor.
- 2
Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für die Nutzungsänderung von Lagerhallen in acht Spielhallen, hilfsweise auf Neubescheidung des entsprechenden Antrages gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Das Gebiet, in dem sich das Vorhaben befinde, sei als faktisches Gewerbegebiet anzusehen. In einem derartigen Gewerbegebiet seien Vergnügungsstätten nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig. Die Beklagte habe indes bei der Entscheidung, eine derartige Ausnahme nicht zuzulassen, ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insoweit sei davon auszugehen, dass es sich bei der von dem Kläger beabsichtigten Nutzung um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handele. Dies gelte bereits für jede einzelne Spielhalle, könne aber auch bei einer Gesamtbetrachtung aller Spielhallen angenommen werden, da diese eine betriebliche Einheit bildeten. Mit der Zulassung einer solchen Vergnügungsstätte und der damit verbundenen Schaffung eines Berufungsfalles bestehe die Gefahr, dass das Gewerbegebiet sich zu einem Vergnügungsviertel hin entwickle. Außerdem sei eine Gebietsabwertung zu befürchten, da sich der Kundenkreis von dem der vorhandenen Gewerbebetriebe unterscheide, wodurch der Gewerbestandort an Seriosität einbüße. Weiterhin sei mit einer Verdrängung klassischer Gewerbebetriebe durch Anstieg der Miet- und Immobilienpreise zu rechnen.
- 3
An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
- 4
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht sowohl den mit dem Hauptantrag des Klägers geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides verneint als auch das hilfsweise formulierte Begehren auf erneute Entscheidung über seinen entsprechenden Antrag abgelehnt. Der Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2010, mit dem die Bauvoranfrage des Klägers hinsichtlich der Spielhallen abgelehnt wurde, lässt nämlich keine Rechtsfehler erkennen.
- 5
Grundlage der Entscheidung der Beklagten ist § 72 LBauO i.V.m. § 70 LBauO. Nach § 72 Satz 1 LBauO kann der Bauherr zu einzelnen Fragen des Vorhabens vor Einreichung des Bauantrags einen schriftlichen Bescheid (Bauvorbescheid) beantragen. Der Antrag des Klägers vom 15. Februar 2010 ist dahin auszulegen, dass er die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der von ihm beabsichtigten Nutzungsänderung von Lagerhallen in acht Spielhallen mit Büro- und Sozialräumen festgestellt wissen wollte. Die Voraussetzungen für einen antragsgemäßen Bauvorbescheid nach § 70 Abs. 1 LBauO in entsprechender Anwendung liegen indessen nicht vor. Dem Vorhaben stehen nämlich baurechtliche Vorschriften entgegen.
- 6
Das geplante Vorhaben ist in einem faktischen Gewerbegebiet, als das sich dessen nähere Umgebung darstellt, nicht allgemein zulässig. Zudem lässt die Entscheidung der Beklagten, den Spielhallenkomplex auch nicht ausnahmsweise zuzulassen, keinen Ermessensfehler erkennen. Die Erteilung einer Befreiung kommt ebenfalls nicht in Betracht.
- 7
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der beabsichtigten Nutzungsänderung bestimmt sich nach § 34 Abs. 2 BauGB. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Zulässigkeit eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich, wenn dessen nähere Umgebung einem der Baugebiete nach der BauNVO entspricht, seiner Art nach allein danach, ob es in diesem Gebiet allgemein zulässig wäre. Auf nach der BauNVO ausnahmsweise zulässige Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen - hinsichtlich der Möglichkeit einer Befreiung - § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 34 Abs. 2 BauGB ergibt, sind in einem solchen Fall die Zulässigkeitskriterien für die Art der baulichen Nutzung allein den Vorschriften der Baunutzungsverordnung zu entnehmen. Ein ergänzender Rückgriff auf § 34 Abs. 1 BauGB, wie ihn der Kläger nahelegt, kommt daher nicht in Betracht (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 102. EL 2011, § 34 Rn. 77).
- 8
Die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks stellt sich nach den schlüssigen Darlegungen des Verwaltungsgerichts, auf die verwiesen werden kann, als Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO dar. In einem derartigen Gewerbegebiet sind Vergnügungsstätten, zu denen Spielhallen gehören, gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig. Die Frage, ob eine Ausnahme in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 1 BauGB erteilt werden kann, eröffnet der Behörde im Regelfall Ermessen, wobei grundsätzlich auch kerngebietstypische Vergnügungsstätten zugelassen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 1992 - 4 C 54.89 -, BRS 54 Nr. 137 und juris, Rn. 14).
- 9
Die Entscheidung der Beklagten, eine Ausnahme hinsichtlich der vom Kläger geplanten acht Spielhallen nicht zuzulassen, lässt keine Ermessensfehler erkennen. Sie beruht auf sachgerechten Erwägungen.
- 10
Die Beklagte hat hierzu in nachvollziehbarer Weise darauf abgestellt, dass es sich bei dem Vorhaben des Klägers um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte von außergewöhnlicher Größe handele, die geeignet sei, das Gebiet zu prägen und negativ zu verändern.
- 11
Insoweit kann dahinstehen, ob sich die acht einzelnen Spielhallen als betriebliche Einheit darstellen und daher bauplanungsrechtlich als ein Vorhaben zu betrachten sind. Denn jedenfalls kann die von der Beklagten befürchtete Prägung des Gebiets auch dann angenommen werden, wenn jede Spielhalle ein Einzelvorhaben darstellte. Denn auch insoweit würde es sich um eine gewichtige Ansammlung kerngebietstypischer Spielhallen handeln, die geeignet ist, das Gepräge des Gewerbegebiets maßgeblich zu verändern. Jede einzelne der Spielhallen erreicht mit 12 Spielgeräten die nach § 3 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit - Spielverordnung - für eine Spielhalle vorgesehene Höchstzahl. Außerdem überschreitet jede einzelne Einheit die von der Rechtsprechung als Anhaltspunkt für eine Kerngebietstypik entwickelte Flächenschwelle von 100 m² (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1992 - 4 B 103.92 -, GewArchiv 1993, 84 und juris, Rn. 4). Hiernach kann aber schon allein aus der Größe jeder einzelnen der geplanten Spielhallen angenommen werden, dass sie nicht lediglich der Entspannung oder Freizeitbetätigung in einem begrenzten Stadtteil dienen soll, sondern als zentraler Dienstleistungsbetrieb auf ein größeres und allgemeines Publikum aus einem größeren Einzugsbereich ausgerichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 1992 - 4 C 57.89 -, GewArchiv 1993, 35 und juris, Rn. 21). Hierfür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass das Spielhallengelände verkehrsgünstig an einer vierspurigen Ausfallstraße gelegen ist und daher von Kunden aus einem erweiterten Einzugsgebiet ohne Schwierigkeiten erreicht werden kann.
- 12
Eine Konzentration von acht derartigen Spielhallen entfaltet eine solche Ausstrahlungswirkung auf das in seiner räumlichen Ausdehnung beschränkte Gewerbegebiet, dass es hierdurch eine Veränderung seiner Prägung erfährt. Dieser Umstand wird durch die Schaffung eines Berufungsfalles für andere kerngebietstypische Vergnügungsstätten verstärkt. Ein derartiger prägender Einfluss auf das Gebiet ist aber mit dem in § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO zum Ausdruck kommenden Ausnahmecharakter nicht zu vereinbaren (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 8 A 10293/09.OVG -; Söfker, a.a.O., § 31 BauGB, Rn. 25). Allein dieser Umstand rechtfertigt bereits ein Absehen von der Erteilung einer Ausnahme. Insoweit kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass alle in dem Gewerbegebiet ansässigen Betriebe einen Kundenkreis aus einem weiteren Einzugsbereich ansprächen. Die bislang vorhandenen Betriebe sind nämlich in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig, so dass hierfür andere Maßstäbe gelten. Soweit er anführt, dass die Gefahr von Berufungsfällen ausgeschlossen sei, weil im Gebiet keine Baulücken mehr vorhanden seien, kann darauf verwiesen werden, dass die Einrichtung von Vergnügungsstätten - wie im Falle des Klägers - auch auf schon bebauten Grundstücken durch Umnutzung möglich ist.
- 13
Keinen Ermessensfehler lässt auch die weitergehende von der Beklagten gegen die Zulassung einer Ausnahme angeführte Begründung erkennen. Hiernach ist nämlich bei Zulassung einer Ausnahme zugunsten einer großflächigen Vergnügungsstätte oder einer Konzentration mehrerer kerngebietstypischen Spielhallen auf einer entsprechenden Fläche die Gefahr einer Gebietsabwertung („trading-down“) nicht von der Hand zu weisen. Insoweit ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass sich Vergnügungsstätten negativ auf die Umgebung auswirken können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 - 4 BN 9.08 -, BRS 73 Nr. 26 und juris, Rn. 8). Angesichts der prägenden Wirkung des Gesamtvorhabens des Klägers auf das vergleichsweise kleine faktische Gewerbegebiet besteht in nachvollziehbarer Weise die Gefahr einer Verdrängung zu Lasten im Gewerbegebiet allgemein zulässiger Betriebe. Durch eine Zulassungsentscheidung zugunsten des Klägers würde auch für andere Betreiber von Spielhallen entsprechender Größe ein Berufungsfall geschaffen, der zur Folge hätte, dass die Immobilienpreise wegen der Ertragsstärke der Spielhallenbetriebe anstiegen und das Gebiet deshalb für die Ansiedlung eines großen Teils herkömmlicher Gewerbetreibender nicht mehr attraktiv wäre. Allein dieser Gesichtspunkt würde einen trading-down-Effekt auslösen, so dass es nicht mehr auf die Frage ankommt, inwieweit sich mögliche Verschiebungen des Kundenkreises negativ auf den Gebietscharakter auswirkten.
- 14
Erscheint hiernach die Versagung einer Ausnahme als sachlich gerechtfertigt, so ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es Absicht der Beklagten ist, Vergnügungsstätten im Stadtgebiet grundsätzlich nicht zuzulassen. Selbst wenn die Darstellung des Klägers zutreffen sollte, dass insbesondere in den Kerngebieten der Beklagten die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten ausgeschlossen ist, so lässt sich der in seinem Falle getroffenen Ermessensentscheidung keine derartige Festlegung für das gesamte Stadtgebiet entnehmen. Vielmehr hat die Beklagte eine auf die besonderen Verhältnisse des Vorhabens und seiner näheren Umgebung abstellende Einzelfallentscheidung getroffen.
- 15
Soweit der Kläger erstmals im Berufungszulassungsverfahren darauf verweist, dass in seinem Fall die Voraussetzungen einer Befreiung in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB gegeben seien, kann ihm hierin ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar ist eine derartige Befreiung nicht von einem über die Bauvoranfrage hinausgehenden Antrag des Klägers abhängig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1990 - 4 B 56.90 -, NVwZ-RR 1990, 529 und juris, Rn. 2). Indessen liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vor. Sie wäre nämlich mit den Elementen, die den Gebietscharakter tragen („Grundzüge der Planung“), nicht vereinbar. Vielmehr bestünde nach dem zuvor Gesagten durch die Zulassung des Vorhabens die Gefahr, dass das Gebiet eine andere Prägung erfahren könnte.
- 16
Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, da schon im Zulassungsverfahren festgestellt werden kann, dass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 113).
- 17
Soweit der Kläger eine Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von näher bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts rügt (§ 124 Abs.2 Nr. 4 VwGO), fehlt es bereits an der für die Geltendmachung eines derartigen Zulassungsgrundes erforderlichen Darlegung eines abstrakten Rechtssatzes, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll.
- 18
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
