Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2018 - 8 ZB 18.2125

27.05.2020 16:11, 20.11.2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2018 - 8 ZB 18.2125

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.198 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Anschlussbeitrags für den Neubau seines Einfamilienhauses an die Wasserversorgungsanlage des Beklagten.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung F* … Auf dem Grundstück liegt das landwirtschaftliche Anwesen des Klägers. Das Wohngebäude im westlichen Teil des Grundstücks (N* …straße, früher: W* …dorf, Hausnummer **) wurde etwa um das Jahr 1960 unentgeltlich an die Versorgungsanlage des Rechtsvorgängers des Beklagten angeschlossen. Ein Vertrag zwischen den Rechtsvorgängern der Beteiligten vom 1. Juni 1933 räumt dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks FlNr. … das Recht eines vollständig unentgeltlichen Anschlusses „für sein Anwesen mit Nebengebäuden in W* …dorf, Hs.Nr. …“ ein, sofern ein solcher Antrag bis 31. Dezember 1962 gestellt wird.

Nach Errichtung eines neuen Einfamilienhauses im Osten des Grundstücks FlNr. … (E* …weg *) erhob der Beklagte vom Kläger mit Bescheid vom 19. Juni 2016 einen Anschlussbeitrag in Höhe von 2.198, 74 Euro.

Mit Urteil vom 23. Mai 2017 hat das Verwaltungsgericht München die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Vertrags vom 1. Juni 1933 ergebe sich, dass sich das Recht auf kostenlosen Anschluss nur auf das alte Anwesen W* …dorf Hausnummer … und nicht auf das Grundstück insgesamt beziehe. Die Angemessenheit des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung könne deshalb offenbleiben.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Das Verwaltungsgericht habe den Begriff des „Anwesens“ nur anhand des Wortlauts des Vertrags ausgelegt, ohne die erstrebte Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung in den Blick zu nehmen.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.2017 - 2 BvR 2615/14 - IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19; B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 = juris Rn. 19). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 14 ZB 16.280 - juris Rn. 2 m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Rechtsvorgängerin des Beklagten dem Kläger im Vertrag vom 1. Juni 1933 kein Recht auf unentgeltlichen Anschluss seines neu errichteten Einfamilienhauses auf Grundstück FlNr. … eingeräumt hat.

1.1 Dem Zulassungsvorbringen ist zuzugeben, dass das Verwaltungsgericht bei der Auslegung des Vertrags nicht alleine auf dessen (eindeutigen) Wortlaut hätte abstellen dürfen. Maßgebend ist vielmehr der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut insbesondere der mit dem Vertrag verfolgte Zweck und die Interessenlage der Vertragsparteien heranzuziehen sind (vgl. BGH, U.v. 27.4.2016 - VIII ZR 61/15 - NJW-RR 2016, 910 = juris Rn. 27; U.v. 11.11.2014 - VI ZR 18/14 - NJW 2015, 1246 = juris Rn. 9). Auch ein klarer und eindeutiger Wortlaut einer Erklärung bildet keine Grenze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände. Der Wortlaut ist zwar der Ausgangspunkt der Auslegung, geht aber dem übereinstimmenden Parteiwillen bzw. den hierfür relevanten Begleitumständen nicht vor (vgl. BGH, B.v. 30.4.2014 - XII ZR 124/12 - juris Rn. 17; vgl. auch Busche in Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 133 Rn. 59; Ellenberger in Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 133 Rn. 15).

1.2 Allerdings erweist sich das vom Verwaltungsgericht allein aufgrund des (eindeutigen) Wortlauts gewonnene Auslegungsergebnis auch unter Einbeziehung der sonstigen, von der Klägerseite angeführten Umstände als offensichtlich richtig. Der dem § 144 Abs. 4 VwGO zugrunde liegende allgemeine Rechtsgedanke, dass allein die fehlerhafte Begründung einer Entscheidung, welche sich im Ergebnis als richtig erweist, dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhilft, ist auch im Berufungszulassungsverfahren zu berücksichtigen. Auch ein solches Antragsverfahren soll aus prozessökonomischen Gründen nicht um eines Fehlers willen fortgeführt werden, der mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis des Rechtsstreits bedeutungslos bleiben wird (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 17; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9 f.; BayVGH, B.v. 30.9.2014 - 20 ZB 11.1890 - juris Rn. 19; OVG NW, B.v. 4.7.2014 - 1 A 891/13 - juris Rn. 3; vgl. auch Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 98).

So liegt der Fall hier. Es ist auch bei einer sich nicht nur am Wortlaut orientierenden Interpretation nicht erkennbar, dass die Vertragsparteien den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks FlNr. … berechtigen wollten, alle künftig darauf errichteten Wohngebäude kostenfrei an die Versorgungsanlage der Beklagten anschließen zu lassen. Dass ein darauf gerichteter Verpflichtungswille unbedingt notwendig gewesen wäre, um die Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung herzustellen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Vorhalt, die vereinbarte Gegenleistung (Berechtigung zu Instandhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an der Quellfassung und Rohrleitung), sei von langfristiger Dauer, weshalb auch das Anschlussrecht nicht nur einmalig ausgeübt werden sollte, greift zu kurz. Denn der Vertrag gewährt dem Kläger daneben ein unbefristetes Recht zum Bezug kostenfreien Trink- und Nutzwassers.

Das Vorbringen des Klägers, auch der Beklagte interpretiere den Vertrag hinsichtlich seines Rechts auf Instandhaltung und Verbesserung der Quellfassung „dynamisch“, weil er die ursprüngliche Quelleinfassung zu einem oberirdischen Brunnenhäuschen mit Zuweg ausgebaut habe, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Ob der Beklagte die Reichweite der ihm vertraglich eingeräumten Gegenleistung vertragsgemäß interpretiert hat, ist für die Auslegung des von den Vertragsparteien gewollten Umfangs des kostenfreien Anschlussrechts des Klägers ohne Bedeutung.

1.3 Im Übrigen teilt der Senat die Wertung des Erstgerichts, der Wortlaut des Vertrags spreche eindeutig gegen ein Recht des Klägers auf kostenlosen Anschluss seines Neubaus an die Wasserversorgungsanlage. Der Zusatz „mit Nebengebäuden“ deutet darauf hin, dass die Vertragsparteien das kostenfreie Anschlussrecht nur auf den früheren Gebäudebestand beziehen wollten. Für eine solche Auslegung spricht auch die vereinbarte Ausschlussfrist (31.12.1962), innerhalb derer der Anschluss zu beantragen war. Sinn und Zweck einer solchen Ausschlussfrist ist es, einen zeitlich unbegrenzten Anspruch zu vermeiden; dem stünde eine „zukunftsoffene“ Privilegierung aller künftigen baulichen Nutzungen diametral entgegen.

Auch das Vorbringen des Klägers, sein neu errichtetes Einfamilienhaus sei als Ersatz für das frühere „Zuhaus“ kostenfrei an die Wasserversorgungsanlage anzuschließen, vermag nicht durchzudringen. Dieser Vortrag erfolgte erstmals mit Schriftsatz vom 11. April 2018, also nicht innerhalb der Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Abgesehen davon ist auch in der Sache nicht erkennbar, dass es Wille der Vertragsparteien war, zwei eigenständige Wohngebäude auf dem Grundstück anschlussfrei zu stellen. Der Vortrag des Klägers, im „Zuhaus“ seien in der Vorkriegszeit Pferde gehalten und Maschinen verwahrt, aber auch Bedienstete, Mägde und Knechte untergebracht worden (S. 2 des Schriftsatzes vom 11.4.2018), belegt, dass es sich dabei um ein Nebengebäude des landwirtschaftlichen Anwesens gehandelt hat. Für das neu errichtete Einfamilienhaus gilt dies offensichtlich nicht; weshalb dieses als „Ersatz“ für das frühere „Zuhaus“ angesehen werden sollte, hat der Kläger nicht schlüssig erklären können. Im Übrigen sind die im Zulassungsverfahren vorgelegten Nachweise zu Bewohnern des „Zuhauses“ ab 1943 auch deshalb unerheblich, da sie sich auf einen Zeitraum nach Vertragsschluss (1.6.1933) beziehen.

1.4 Ob der Vorstand des Beklagten dem Kläger im Jahr 2012 den kostenfreien Anschluss seines Neubaus mündlich zugesichert hat, ist nicht entscheidungserheblich. Ein darauf gestützter Zulassungsgrund wurde nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebracht. Abgesehen davon ließe eine mündliche Zusage, die der Beklagte bestreitet, die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheids mangels Schriftform (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) unberührt.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die Zulassungsbegründung sieht die besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache in denselben Fragen, die sie auch zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts angeführt hat. Diese Fragen sind jedoch - wie sich aus vorstehenden Darlegungen ergibt - weder komplex noch fehleranfällig (vgl. zu diesem Maßstab BayVGH, B.v. 3.11.2011 - 8 ZB 10.2931 - BayVBl 2012, 147 = juris Rn. 28). Sie können vielmehr ohne Weiteres anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung bereits im Zulassungsverfahren geklärt werden. Dass der zwischen den Rechtsvorgängern der Beteiligten geschlossene Vertrag aus dem Jahr 1933 stammt, ändert daran nichts; die Auslegung eines älteren Vertrags ist nicht per se mit besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 20; BVerwG, B.v. 4.8.2017 - 6 B 34.17 - juris Rn. 3). Die grundsätzliche Bedeutung ist zu verneinen, wenn sich eine Rechtsfrage ohne Weiteres aus der Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden beantworten lässt (vgl. BVerfG, B.v. 29.7.2010 - 1 BvR 1634/04 - NVwZ 2010, 1482 = juris Rn. 62).

Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die vom Kläger angeführten Fragen zur Auslegung des Begriffs „Anwesen (mit Nebengebäude)“ im Vertrag vom 1. Juni 1933 über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam wären. Das Vorbringen, alte Verträge aus längst vergangenen Zeiten seien im Rechtsverkehr immer wieder heranzuziehen und auszulegen, vermag eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutsamkeit nicht zu begründen. Angesichts des Verbots einer sich ausschließlich am Wortlaut orientierenden Interpretation von Verträgen (vgl. oben 1.1) scheidet eine Vorgreiflichkeit für die Auslegung anderer Verträge vielmehr offensichtlich aus.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

28.05.2020 10:12

Tenor I. Das Vorbehaltsurteil vom 21. April 2015 wird für vorbehaltlos erklärt. II. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist weg


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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27.05.2020 06:44

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 200.000,- € festgesetzt...
21.05.2020 23:10

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 61/15 Verkündet am: 27. April 2016 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
30.04.2014 00:00

Tenor Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu 1 wird die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. September 2012 zugelassen, soweit das Oberlandesg
, , , ,
28.05.2020 10:12

Tenor I. Das Vorbehaltsurteil vom 21. April 2015 wird für vorbehaltlos erklärt. II. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist weg

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 61/15 Verkündet am:
27. April 2016
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 (analog)
Ein Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB analog wird bei Veräußerung
eines noch ungeteilten Gesamtgrundstücks und beabsichtigter Realteilung nur dann
begründet, wenn der Verkäufer als Vorkaufsverpflichteter in dem mit dem Erwerber abgeschlossenen
Kaufvertrag die Verpflichtung zur Aufteilung übernommen hat. Ob dies der Fall
ist, ist dem Kaufvertrag im Wege der Auslegung zu entnehmen. Weiter setzt die Entstehung
eines solchen Vorkaufsrechts voraus, dass die vom Vorkaufsrecht erfasste zukünftige Einzelfläche
in dem Kaufvertrag bereits hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar ist
(Fortführung von BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, BGHZ 199, 136 Rn. 17,
22 ff.).

a) § 467 Satz 1 BGB sichert das Interesse des Vorkaufsberechtigten an der Ausübung seines
Rechts beim Verkauf mehrerer Gegenstände, die nur zum Teil dem Vorkaufsrecht unterliegen
, und schränkt damit den in § 464 Abs. 2 BGB enthaltenen Grundsatz der Vertragsidentität
ein. Damit bestimmt das Vorkaufsrecht und nicht der den Vorkaufsfall auslösende
Kaufvertrag, welche Gegenstände der Vorkaufsberechtigte in Ausübung seines
Rechts erwerben kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. Juni 2006 - V ZR 17/06,
BGHZ 168, 152 Rn. 21 ff.).
ECLI:DE:BGH:2016:270416UVIIIZR61.15.0


b) § 467 Satz 1 BGB ist auf den Fall des Verkaufs eines nur teilweise mit einem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks entsprechend anzuwenden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. Oktober 1969 - V ZR 155/66, LM § 508 BGB aF Nr. 1).
c) Der Vorkaufsverpflichtete kann jedoch gemäß § 467 Satz 2 BGB (analog) verlangen, dass der Vorkauf auf alle Gegenstände beziehungsweise auf das gesamte Grundstück erstreckt wird, wenn nach Abtrennung der vorkaufsbelasteten Gegenstände lediglich ein isoliert nicht sinnvoll nutzbarer Gegenstand verbliebe, für den sich kein adäquater Preis erzielen ließe (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. Januar 2012 - V ZR 272/10, NJW 2012, 1354 Rn. 18).
BGH, Urteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 61/15 - LG Aachen AG Aachen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 5. März 2015 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 24. Juli 2014 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist seit dem Jahr 1989 Mieterin eines in einer Siedlung ehemaliger Zolldienstwohnungen gelegenen Einfamilienreihenhauses in Aachen. Das Eigentum an dem Siedlungsgrundstück, das mit zwei hintereinander liegenden eingeschossigen Wohnblöcken mit je drei Einfamilienhäusern und einem zweigeschossigen Zweifamiliendoppelhaus sowie einer Garage und einem Schuppengebäude bebaut ist, war mit Wirkung vom 1. Januar 2005 von Gesetzes wegen auf die Beklagte übergegangen.
2
Mit notariellem Kaufvertrag vom 14. Dezember 2012 veräußerte die Beklagte das Gesamtgrundstück, das in einem dem Vertrag beigefügten Lageplan in noch zu vermessenden Teilflächen dargestellt wurde, zum Gesamtpreis von rund 1,2 Mio. € an fünf Ehepaare und an eine Einzelperson. Dabei wurden in § 1 Abs. 4 des Kaufvertrags sowohl das Gesamtgrundstück als auch die Grundstücksteilflächen als Kaufgegenstand bezeichnet. Die in § 2 des Kaufvertrags jeweils mit einer ungefähren Größenangabe versehenen und im beigefügten Lageplan farblich gekennzeichneten, damals noch nicht vermessenen Teilflächen wurden bestimmten Käufern entweder insgesamt (mit Wohnhäusern bzw. mit einem Schuppengebäude bebaute Teilflächen Nr. 1 bis Nr. 9) oder nach Bruchteilen (Stellplatzparzelle Nr. 10 und mit Garage bebaute Gemeinschaftsfläche Nr. 11) zugeordnet. Gemäß § 2 des Kaufvertrags war der von den Vertragsparteien genehmigte und unterschriebene Lageplan Bestandteil des Vertrages und waren diese sich über die Abgrenzung des Kaufgegenstandes in der Natur einig.
3
Zur Berechnung der Grunderwerbssteuer und anfallender Kosten stellten die Käufer in § 10 des Kaufvertrags klar, dass sie den Gesamtpreis in bestimmten Anteilen an die Verkäuferin gezahlt hatten, wobei auf die - im Rubrum des Kaufvertrags unter Nr. 5 aufgeführten - Käufer der mit dem von der Klägerin genutzten Einfamilienhaus bebauten Teilfläche Nr. 5 einschließlich der diesen Käufern zukommenden Miteigentumsanteile an - den ebenfalls noch zu vermessenden - Teilflächen Nr. 10 und Nr. 11 ein Kaufpreisanteil von 163.353 € entfiel.
4
In § 14 Abs. 1 des Kaufvertrags wurde zugleich die Auflassung erklärt, wobei das Eigentum am Grundstück im jeweils im Kaufvertrag angegebenen Beteiligungsverhältnis auf die Käufer übergehen sollte. In § 14 Abs. 2 des Vertrages ermächtigten die Vertragsparteien Notarangestellte unter anderem dazu, nach der Katasterfortschreibung den Kaufgegenstand genau zu bezeichnen und erneut die Auflassung zu erklären.
5
Mit weiterer notarieller Urkunde vom 14. Dezember 2012 trafen die am Kaufvertrag beteiligten Käufer eine Vereinbarung über die künftige Ausgestaltung ihrer Miteigentümergemeinschaft. In der Vorbemerkung zu dieser Vereinbarung heißt es unter Bezugnahme auf den anliegenden Lageplan, die Vertragsschließenden hätten den Grundbesitz "zum Eigentum zu Teilflächen" erworben.
6
Die Klägerin teilte der Beklagten innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist mit Anwaltsschreiben vom 12. April 2013 mit, sie übe bezüglich des von ihr gemieteten Einfamilienhauses "das ihr gemäß § 577 BGB zustehende Vorkaufsrecht" aus. Die Beklagte stimmte dem zunächst mit Schreiben vom 15. April 2013 zu, vertrat dann aber später die Ansicht, der Klägerin stehe das in Anspruch genommene Vorkaufsrecht nicht zu.
7
Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht Aachen am 22. April 2013 im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet, dass zu ihren Gunsten eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Klägerin auf Auflassung und Eintragung der im beigefügten Lageplan mit Nr. 5 bezeichneten, noch zu vermessenden Teilfläche nebst aufstehendem Haus eingetragen wird. Die Vormerkung wurde am Folgetag in das Grundbuch eingetragen.
8
Im Oktober 2013 wurden die im Kaufvertrag aufgeführten Teilflächen vermessen, wobei die im Kaufvertrag mit Nr. 5 bezeichnete Teilfläche zum Flurstück 185 und die weiteren Teilflächen Nr. 10 und Nr. 11 zu den Flurstücken 186 und 183 wurden. Das Grundbuch wurde entsprechend fortgeschrieben.
9
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auflassung des zwischenzeitlich vermessenen Flurstücks 185 nebst Übertragung eines 11/100 Miteigentumsanteils an den Flurstücken 183 und 186 und auf Bewilligung der Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch, Zug um Zug gegen Zahlung von 163.353 €, in Anspruch. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage Aufhebung der vom Amtsgericht erlassenen einstweiligen Verfügung nebst Verpflichtung der Klägerin zur Tragung der dort angefallenen Kosten.
10
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage entsprochen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

11
Die Revision hat Erfolg.

I.

12
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
13
Aufgrund des notariellen Kaufvertrags vom 14. Dezember 2012 sei der Klägerin ein Vorkaufsrecht in entsprechender Anwendung des § 577 Abs. 1 BGB nicht zugefallen. Ein Vorkaufsrecht entstehe nicht, wenn rein ideelles Miteigentum an einer oder mehreren ungeteilten Fläche(n) verkauft werde, ohne dass der Verkäufer gleichzeitig die vertragliche Verpflichtung übernehme, eine Teilung vorzunehmen. Hingegen werde ein Vorkaufsrecht des Mieters dann begründet, wenn die verkauften Teilflächen bereits in allen wesentlichen Einzelheiten zumindest bestimmbar festgelegt und bestimmten Erwerbern mit dem Ziel einer Teilung des Grundstücks zuzuordnen seien, dies die Erwerber nicht mehr einseitig ändern könnten und die Teilfläche der Mietsache genau entspräche.
14
Im Streitfall liege die erstgenannte Fallgestaltung vor, denn mit dem notariellen Kaufvertrag vom 14. Dezember 2012 seien nicht - in Vorwegnahme einer Realteilung - Teilflächen an verschiedene Erwerber einzeln formwirksam veräußert worden, sondern - wie in § 1 Abs. 1, § 3 des Vertrags zum Ausdruck komme - ein ungeteiltes Grundstück zu einem einheitlich vereinbarten Gesamt- preis von 1.202.021 €. Soweit in § 1 Abs. 4, § 2 des Kaufvertrags die Rede von Teilflächen sei, handele es sich hierbei lediglich um zeichnerische und sprachliche Bezeichnungen. Deutlich werde die ungeteilte Veräußerung auch in weiteren vertraglichen Regelungen. So solle von der in § 2 Abs. 1 Buchst. h des Kaufvertrags mit Nr. 11 bezeichneten Gemeinschaftsfläche ausdrücklich nur ein - der Realteilung nicht zugänglicher - Miteigentumsanteil von 11/100 auf die Käufer der Teilfläche Nr. 5 entfallen. Auch die in § 7 des Vertrags enthaltene Bestimmung über das Wege- und Fahrrecht bezüglich der im Lageplan mit Nr. 10 und Nr. 11 gekennzeichneten Gemeinschaftsflächen zeige deutlich, dass eine Regelung zwischen Verkäuferin und Käufern eines einheitlichen, ungeteilten Grundstücks getroffen worden sei, zu dessen Teilung sich die Verkäuferin gerade nicht verpflichtet habe. Die in § 14 des Vertrags erklärte Übereignung sei ebenfalls nicht bezogen auf bestimmte Flächen, sondern "im jeweils angegebenen Beteiligungsverhältnis" an eine Käufergemeinschaft erfolgt.
15
Wie die unter den Erwerbern am 14. Dezember 2012 getroffene weitere Vereinbarung zeige, sei aus deren Sicht Ziel des Kaufvertrags die Bildung einer Miteigentümergemeinschaft eigener Art gewesen. In Anbetracht dieses Um- stands sei eine Realteilung zunächst ausgeschlossen gewesen. Zudem habe sich die Liegenschaft wegen der Erschließung und Versorgung durch gemeinsame Anlagen für eine Realteilung nicht ohne Weiteres geeignet. Die gemeinschaftlichen Erwerber seien außerdem grundsätzlich frei gewesen, nach dem Erwerb des Grundstücks eine andere (interne) Teilung vorzunehmen und zu vollziehen, denn die Beklagte habe ihrerseits eine Grundstücksteilung weder vorgenommen noch sei sie hierzu verpflichtet gewesen.
16
Unabhängig davon scheide ein Vorkaufsrecht der Klägerin auch deswegen aus, weil es an der gemäß § 577 Abs. 1 Satz 3, § 463 BGB erforderlichen Identität zwischen Mietsache, Kaufgegenstand und Vorkaufsgegenstand fehle. An die Klägerin vermietet seien das auf der Teilfläche Nr. 5 stehende Einfamilienhaus , ein Hausgarten und zwei Stellplätze. Nicht mitvermietet sei ein abgrenzbarer Teil der Gemeinschaftsfläche Nr. 11 des Aufteilungsplans. Der notarielle Kaufvertrag betreffe hingegen bezüglich der hier maßgeblichen Miterwerber nur zeichnerisch die Teilfläche Nr. 5 und daneben einen 11/100 Miteigentumsanteil an den Teilflächen Nr. 10 und Nr. 11. In der Erklärung zur Ausübung des Vorkaufsrechts werde zwar die Teilfläche Nr. 5, nicht aber die vom Kaufvertrag umfasste Teilfläche Nr. 11 angegeben, zudem eine nicht näher bezeichnete Stellplatzfläche.
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Demnach habe die Klage keinen Erfolg. Dagegen sei der Widerklage der Beklagten stattzugeben, da der Klägerin aufgrund der vorstehenden Erwägungen keine Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Auflassung und Eintragung des Eigentumswechsels bezüglich des streitigen Grundstücksteils zustehe.

II.

18
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die für das Entstehen eines Vorkaufsrechts im Falle der Veräußerung eines ungeteilten Grundstücks (§ 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB analog ) zu stellenden Anforderungen an das Vorliegen einer vom Veräußerer eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zur Grundstücksteilung nicht hinreichend erfasst und hat demzufolge den notariellen Kaufvertrag vom 14. Dezember 2012 rechtsfehlerhaft dahin ausgelegt, dass die Beklagte eine entsprechende Verpflichtung nicht übernommen habe. Ferner hat es die im Streitfall analog anwendbaren Bestimmungen des § 577 Abs. 1 Satz 3 BGB und des § 467 BGB übersehen und daher zu Unrecht eine vollständige Übereinstimmung zwischen Kaufgegenstand und Mietobjekt verlangt. Schließlich hat es bei der Auslegung der Erklärung der Klägerin über die Ausübung des Vorkaufsrechts auslegungsrelevante Umstände außer Acht gelassen.
19
1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen , dass die für die Begründung von Wohnungseigentum geltende Bestimmung des § 577 BGB auf die Realteilung eines Grundstücks, das mit zu Wohnzwecken vermieteten Reihenhäusern bebaut ist, entsprechend anzuwenden ist (Senatsurteile vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 126/07, NZM 2008, 569 Rn. 8 f.; vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 325/09, NJW 2010, 3571 Rn. 14). Dementsprechend kann ein Vorkaufsrecht des Mieters sowohl im Falle der Veräußerung eines Grundstücks nach vollzogener Realteilung (§ 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB analog), die neben einer Teilungserklärung des Grundstückseigentümers - und gegebenenfalls erforderlichen behördlichen Genehmigungen - die Eintragung im Grundbuch voraussetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - V ZB 49/12, NJW-RR 2013, 588 Rn. 5; MünchKommBGB/Kohler, 6. Aufl., § 890 Rn. 15, 16; Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 890 Rn. 6), als auch im Falle der Veräußerung eines ungeteilten Grundstücks bei beabsichtigter Realteilung (§ 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB analog) in Betracht kommen (Senatsurteil vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 325/09, aaO Rn. 14 einerseits und Senatsurteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 126/07, aaO Rn. 8 f. andererseits).
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2. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass ein Vorkaufsrecht des Mieters entsprechend § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB bei Veräußerung eines noch ungeteilten Gesamtgrundstücks und beabsichtigter Realteilung nur dann begründet werden kann, wenn den Anforderungen sinngemäß entsprochen wird, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Entstehung eines Vorkaufsrechts nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB im Falle der Veräußerung eines ungeteilten Mehrfamilienhauses und beabsichtigter Begründung von Wohnungseigentum gefordert werden.
21
a) Das für den Fall der Veräußerung künftigen Wohnungseigentums in § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB angeordnete Vorkaufsrecht soll gerade nicht zum Erwerb des gesamten Grundstücks berechtigen. Ebenso wenig soll der Mieter dauerhaft einen ideellen Miteigentumsanteil in einer Bruchteilsgemeinschaft ohne Sondereigentum erwerben. Gegenstand des Vorkaufsrechts ist vielmehr ein sachenrechtlich noch nicht vorhandenes, aber in seiner Entstehung bereits angelegtes Wohnungseigentum (BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, BGHZ 199, 136 Rn. 22).
22
aa) Deshalb muss zunächst gewährleistet sein, dass der Mieter einen Anspruch auf die Begründung von Wohnungseigentum erwirbt (BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, aaO). Hierfür genügt die Teilungserklärung des Veräußerers gegenüber dem Grundbuchamt gemäß § 8 WEG nicht, denn sie ist bis zur Anlegung der Wohnungsgrundbücher frei widerruflich. Ebenso wenig reicht es aus, dass eine Aufteilung durch den oder die Erwerber durchge- führt werden soll, denn in diesem Fall erwirbt ein das Vorkaufsrecht ausübender Mieter keinen Rechtsanspruch auf Durchführung der Aufteilung (BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, aaO Rn. 24). Erforderlich ist vielmehr, dass der Verkäufer als Vorkaufsverpflichteter in dem Kaufvertrag eine Verpflichtung zur Aufteilung übernommen hat (BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, aaO Rn. 17, 23). Ob dies der Fall ist, ist dem Kaufvertrag im Wege der Auslegung zu entnehmen. Dabei kann sich bereits aus einer Bezugnahme auf eine erfolgte Teilungserklärung ergeben, dass vom Veräußerer die vollendete Aufteilung geschuldet ist (BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, aaO Rn. 23).
23
bb) Weitere Voraussetzung für das Entstehen eines Vorkaufsrechts nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB ist, dass die von dem Vorkaufsrecht erfasste zukünftige Wohnungseigentumseinheit in dem Kaufvertrag mit dem Dritten bereits hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar ist (BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, aaO Rn. 17, 23).
24
b) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, haben die vorgenannten Anforderungen sinngemäß auch für die Entstehung eines Vorkaufsrechts nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB analog bei einer beabsichtigten Realteilung eines Grundstücks zu gelten, das mit einem zu Wohnzwecken vermieteten Haus bebaut ist. Es reicht also nicht aus, dass der Vermieter das ungeteilte Grundstück an einen Dritten veräußert und dieser nach dem Erwerb die Realteilung durchführt. Vielmehr muss sich dem Kaufvertrag unter Anwendung der Auslegungsregeln nach §§ 133, 157 BGB entnehmen lassen, dass der Veräußerer auch den Vollzug der Realteilung schuldet und damit der Erwerber gegen den Veräußerer einen Anspruch auf die Begründung eines bestimmten oder wenigstens bestimmbaren Einzelgrundstücks erwirbt, das mit dem angemieteten Wohnhaus bebaut ist. Nur in diesem Fall ist gewährleistet, dass sich die mit der Ausübung des Vorkaufsrechts bewirkte Rechtsstellung des Mieters nicht darin erschöpft, einen sachenrechtlich noch nicht existierenden Gegenstand käuflich zu erwerben, sondern der Mieter die (künftige) Entstehung dieses Kaufgegenstands auch durchsetzen kann, weil ihm gegen den Veräußerer zugleich ein schuldrechtlicher Anspruch auf die Schaffung eines mit dem von ihm genutzten Wohnhaus bebauten Einzelgrundstücks zusteht.
25
3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch den Kaufvertrag vom 14. Dezember 2012 dahin ausgelegt, dass die Beklagte als Veräußerin eine entsprechende Verpflichtung nicht übernommen habe.
26
Die Auslegung einer - hier ersichtlich vorliegenden - Individualvereinbarung durch den Tatrichter kann vom Revisionsgericht zwar nur beschränkt darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, BGHZ 202, 39 Rn. 42; vom 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12, WM 2014, 2280 Rn. 38; vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NJW-RR 2015, 264 Rn. 37; jeweils mwN). Einer an diesem Maßstab ausgerichteten Prüfung hält die Auslegung des Berufungsgerichts jedoch nicht stand. Das Berufungsgericht hat allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze missachtet und dabei zugleich wesentlichen Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der erkennende Senat die Auslegung des Kaufvertrags vom 14. Dezember 2012 selbst vornehmen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 12. Dezember 2000 - XI ZR 72/00, NJW 2001, 1344 unter II 2 a mwN; vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, WM 2012, 2061 Rn. 25).
27
a) Nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen bildet der von den Parteien gewählte Wortlaut einer Vereinbarung und der diesem zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille den Ausgangspunkt einer nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12, aaO Rn. 48; vom 21. Oktober 2014 - XI ZR 210/13, NJW-RR 2015, 243 Rn. 15; vom 11. November 2014 - VIII ZR 302/13, NJW 2015, 409 Rn. 11). Weiter sind nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen insbesondere der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck und die Interessenlage der Parteien zu beachten, ferner die sonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (BGH, Urteile vom 11. Oktober 2012 - IX ZR 30/10, WM 2012, 2144 Rn. 11 mwN; vom 13. November 2014 - IX ZR 277/13, WM 2015, 186 Rn. 8).
28
Dabei kann auch das nachträgliche Verhalten der Vertragsparteien zu berücksichtigen sein. Dieses kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der Vertragsparteien haben (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 2012 - IX ZR 30/10, aaO Rn. 14; vom 24. Februar 2016 - VIII ZR 216/12, juris Rn. 37, jeweils mwN). Bei formbedürftigen Vereinbarungen sind außerhalb der Urkunde liegende Begleitumstände allerdings nur dann berücksichtigungsfähig, wenn sie in der Urkunde einen wenn auch unvollkommenen Ausdruck gefunden haben (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 25. März 1983 - V ZR 268/81, BGHZ 87, 150, 154; vom 17. Februar 2000 - IX ZR 32/99, NJW 2000, 1569 unter II 3; jeweils mwN).
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b) Hiergegen hat das Berufungsgericht verstoßen, indem es den Inhalt des Kaufvertrags vom 14. Dezember 2012 entgegen dem objektiven Wortlaut der Regelungen in §§ 1, 2 des Vertrags und unter Außerachtlassung der dem Kaufvertrag zugrundeliegenden Interessenlage der Parteien sowie unter unzu- reichender Erfassung der im Kaufvertrag von den Parteien gewählten - und in der anschließend von den Erwerbern am selben Tag getroffenen notariellen Vereinbarung bestätigten - rechtlichen Konstruktion ausgelegt hat.
30
aa) Wie die Revision im Ergebnis zu Recht beanstandet, hat das Berufungsgericht bereits den Wortlaut der ausschlaggebenden Regelungen in §§ 1, 2 des Kaufvertrags nicht hinreichend erfasst. Insbesondere lässt es nicht erkennen, ob es diese für die Bestimmung der Pflichten der Beklagten zentralen Vertragsklauseln - wie geboten - aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers ausgelegt hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. Oktober 1994 - V ZR 196/93, NJW 1995, 45 unter II 2 a mwN).
31
(1) In § 1 Abs. 4 des Kaufvertrags heißt es, die Beklagte verkaufe "das unter (1) genannte, im beigefügten Lageplan (Anlage 1) in Teilflächen dargestellte Grundstück". Weiter ist ausdrücklich die Rede davon, dass "das vorbe- zeichnete Grundstück bzw. die Grundstücksteilflächen […] Gegenstand des vorliegenden Vertrages" seien und "nachstehend Kaufgegenstand genannt" würden.
32
Daran anschließend wird unter § 2 Abs. 1 bestimmt, dass die Verkäuferin "den in § 1 beschriebenen Kaufgegenstand" unterteilt in elf verschiedene, noch zu vermessende Teilflächen an insgesamt sechs Käufergruppen (fünf Ehepaare und eine Einzelperson) verkaufe. Dabei ist jede einzelne Teilfläche mit ihrer ungefähren Größe bezeichnet; zugleich ist - soweit bebaut - das jeweils auf ihr befindliche Gebäude angegeben. Zur weiteren Kennzeichnung der jeweiligen Teilfläche wird auf den dem Vertrag beigefügten Lageplan und die dort in unterschiedlichen Farben vorgenommenen Markierungen sowie die dort angebrachte Nummerierung (Nr. 1 bis 11) Bezug genommen. Hiervon ausgehend sollen nach § 2 Abs. 1 Buchst. a bis f des Kaufvertrags die Teilflächen Nr. 1 bis Nr. 9 jeweils an einzelne Käufer (Ehepaare bzw. Einzelpersonen) verkauft werden, wobei drei Käufergruppen jeweils zwei Teilflächen erwerben werden sollen. Bezüglich der weiteren zwei Teilflächen Nr. 10 (Stellplatzparzelle) und Nr. 11 (Gemeinschaftsfläche) ist in § 2 Abs. 1 Buchst. g und h des Kaufvertrags bestimmt , dass diese nicht an einzelne Käufer veräußert werden, sondern vielmehr sämtliche sechs Käufergruppen - der Höhe nach variierende - Miteigentumsanteile hieran erhalten sollen.
33
Weiter heißt es in § 2 Abs. 2 des Kaufvertrags, der in der Anlage beigefügte Lageplan sei Bestandteil des Vertrags und sei von den Parteien "genehmigt und unterschrieben worden"; die Parteien seien sich "über die Abgrenzung des Kaufgegenstands in der Natur einig".
34
(2) Das Berufungsgericht hat die Regelung in § 2 Abs. 2 des Kaufvertrags und die darin zum Ausdruck gekommene Bedeutung der im Lageplan eingezeichneten Aufteilung in Teilflächen nicht in den Blick genommen. Vielmehr hat es allein auf die in § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 1 des Kaufvertrags getroffenen Aussagen zu den Grundstücksteilflächen abgestellt und dabei zudem den Inhalt dieser Regelungen nur unzureichend erfasst. Den detaillierten Bestimmungen in § 2 Abs. 1 Buchst. a bis f des Kaufvertrags über die Zuordnung der Teilflächen Nr. 1 bis Nr. 9 an konkrete Einzelerwerber hat es, ohne dies näher zu begründen , einen rein unverbindlichen Charakter als bloße zeichnerische und sprachliche Bezeichnungen beigemessen und ihnen damit einen rechtlichen Regelungsgehalt abgesprochen.
35
Letztlich hat es entscheidend auf die in § 1 Abs. 1 des Kaufvertrags enthaltene Beschreibung des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch ungeteilten Grundstücks sowie auf den Umstand abgestellt, dass die in Aussicht genommenen Teilflächen nicht einzeln formwirksam an den jeweiligen Erwerber veräußert worden seien. Mit dieser Deutung hat es sich den Blick für den aus Sicht eines objektiven Empfängers in der Lage der Vertragsparteien maßgebenden Erklärungsgehalt der zentralen Bestimmungen in § 1 Abs. 4, § 2 des Kaufvertrags verstellt und bei seiner Auslegung maßgebliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen.
36
(a) Bereits die sprachlich klare Beschreibung des Kaufgegenstands in § 1 Abs. 4 des Kaufvertrags, die die Grundstücksteilflächen gleichrangig neben dem Gesamtgrundstück als Kaufobjekt nennt, macht deutlich, dass nicht allein das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses existierende ungeteilte Grundstück , wie in § 1 Abs. 1 des Kaufvertrags beschrieben, verkauft werden sollte, sondern daneben auch die im Lageplan aufgeführten Grundstücksteilflächen.
37
(b) Anknüpfend daran werden in § 2 Abs. 1 des Kaufvertrags, unter der Überschrift "Verkauf" und eingeleitet mit den Worten "Die Verkäuferin verkauft den in § 1 beschriebenen Kaufgegenstand […] wie folgt:" sämtliche im Lageplan ausgewiesenen, mit Wohnhäusern bebauten Teilflächen des ungeteilten Grundstücks (Teilflächen Nr. 1 bis Nr. 9) konkret bezeichneten Einzelerwerbern zuordnet und jedem Einzelerwerber ein bestimmter Miteigentumsanteil an den weiteren, zur gemeinschaftlichen Nutzung bestimmten Teilflächen Nr. 10 und Nr. 11 zugewiesen. Soweit das Berufungsgericht diese detaillierten Bestimmungen als rein sprachliche Beschreibung der Teilflächen und den dabei in Bezug genommenen Lageplan als bloße zeichnerische Darstellung dieser Flächen wertet, lässt es jede Begründung dafür vermissen, weshalb es den akribisch vorgenommenen Zuordnungen der mit Wohnhäusern bebauten Teilflächen Nr. 1 bis Nr. 9 zu konkret bezeichneten Käufern, die in dem Vertragstext einen breiten Raum einnehmen, keine rechtliche Bedeutung beimisst.
38
(c) Bei objektivem Verständnis lässt die Regelung in § 2 Abs. 1 des Kaufvertrags angesichts ihres klaren Wortlauts nur die Auslegung zu, dass die Beklagte nicht nur ein ungeteiltes Grundstück an eine Erwerbergemeinschaft veräußerte und dessen weiteres rechtliches Schicksal in die Hände dieser Gemeinschaft geben wollte, sondern dass die mit Wohnhäusern bebauten, im Lageplan ausgewiesenen und in § 2 Abs. 1 Buchst. a bis f des Kaufvertrags zusätzlich sprachlich umschriebenen Teilflächen Nr. 1 bis Nr. 9 als künftig entstehende Einzelgrundstücke jeweils an bestimmte Käufer verkauft werden sollten. Bestätigt wird dies durch die in § 2 Abs. 2 des Kaufvertrags im Anschluss an die Zuordnung der einzelnen Teilflächen getroffene Vereinbarung, wonach sich die Vertragsparteien über die Abgrenzung des Kaufgegenstands in der Natur einig waren. Diese Einigung belegt, dass die Aufteilung des Gesamtgrundstücks nicht der Erwerbergemeinschaft überlassen bleiben sollte, sondern unter Mitwirkung der Beklagten zu erfolgen hatte.
39
bb) Weiter hat das Berufungsgericht den mit dem Kaufvertrag verfolgten Zweck und die Interessenlage der Parteien außer Acht gelassen. Gegenstand des in dem in § 6 Abs. 1 des Kaufvertrags erwähnten Exposé enthaltenen Angebots der Beklagten war noch allein das ungeteilte Grundstück gewesen. Vor der Beurkundung des Kaufvertrags wurde jedoch ein Lageplan erstellt, der eine Aufteilung des gesamten Grundstücks in elf Teilflächen vorsah und von allen Vertragsparteien genehmigt und zum (wesentlichen) Bestandteil des Kaufvertrags gemacht wurde. Ein solches Vorgehen ergibt - worauf die Revision mit Recht hinweist - nur dann Sinn, wenn der Ausweisung der Teilflächen auch für die Beklagte rechtliche Bedeutung zukommen sollte. Ansonsten hätten die Erwerber die Aufteilung später ohne Mitwirkung der Beklagten in der von ihnen ebenfalls am 14. Dezember 2012 getroffenen gesonderten Vereinbarung regeln können.
40
Dass der Sinn und Zweck des mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrags darin bestand, den einzelnen Käufern den Erwerb der dort beschriebenen Einzelgrundstücke zu ermöglichen und die Beklagte zu verpflichten, die Entstehung dieser Grundstücke und den Übergang des Eigentums zu gewährleisten , wird insbesondere in den vorstehend bereits genannten Passagen in § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 1, 2 des Kaufvertrags deutlich, ergibt sich aber auch aus weiteren, vom Berufungsgericht nicht erörterten Bestimmungen dieses Vertrags sowie aus dem Inhalt der unmittelbar nach Beurkundung des Kaufvertrags unter den Erwerbern getroffenen Vereinbarung.
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(1) Die in § 2 Abs. 2 des Kaufvertrags erfolgte Einigung der Parteien über die Aufteilung des Kaufgegenstands in die im Lageplan eingezeichneten Teilflächen belegt, dass es sich dabei um einen gemeinsam gefassten, beide Seiten schuldrechtlich bindenden "Aufteilungsplan" handelt. Wenn die Beklagte lediglich die Verpflichtung hätte eingehen wollen, ein ungeteiltes Grundstück zu veräußern , hätte weder Anlass für eine Übereinkunft der Parteien über die Aufteilung des Kaufgegenstands in die im Lageplan eingezeichneten Teilflächen (§ 2 Abs. 2 des Kaufvertrags) noch für die in § 2 Abs. 1 des Vertrags vorgenommene detaillierte Beschreibung der Teilflächen und deren Zuordnung an bestimmte Käufer bestanden. Ebenso wenig hätte es in diesem Fall ein Bedürfnis dafür gegeben, in § 1 Abs. 4 des Kaufvertrags neben dem ungeteilten Grundstück auch die Grundstücksteilflächen als Kaufgegenstand zu definieren.
42
Den genannten Umständen kommt - was das Berufungsgericht nicht in den Blick genommen hat - mindestens die gleiche Aussagekraft zu, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung einer Bezugnahme des Kaufvertrags auf eine Teilungserklärung nach § 8 WEG beigemessen wird. Wenn sich bereits aus einer solchen Bezugnahme ergeben kann, dass vom Veräußerer die vollendete Aufteilung in Wohnungseigentumseinheiten geschuldet ist (BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, aaO Rn. 23), gilt dies erst recht für die im Vertragstext breiten Raum einnehmenden Regelungen über die Aufteilung des Gesamtgrundstücks entsprechend dem Vertragsbestandteil gewordenen Lageplan und über die Zuordnung der konkret und eingehend beschriebenen Teilflächen an einzelne Käufer.
43
(2) Dass sich die Verpflichtung der Beklagten nicht in der Eigentumsverschaffung an dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses allein existierenden Gesamtgrundstück erschöpfte, sondern diese auch die schuldrechtliche Verpflichtung eingegangen war, den einzelnen Käufern das Eigentum an den ihnen jeweils nach § 2 Abs. 1 des Vertrags zugeordneten Einzelflächen zu verschaffen , ergibt sich auch aus der vom Berufungsgericht nicht gewürdigten Regelung in § 14 Abs. 2 des Kaufvertrags.
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(a) Die Vertragsparteien haben sich zunächst in § 14 Abs. 1 des Kaufvertrags dahin geeinigt, dass das Eigentum an dem in § 1 näher bezeichneten Kaufgegenstand, wie in § 2 näher ausgeführt, auf den jeweiligen Käufer im jeweils angegebenen Beteiligungsverhältnis übergeht. Schon darin kommt, anders als das Berufungsgericht meint, nicht zum Ausdruck, dass die Käufer am ungeteilten Grundstück, also an sämtlichen im Lageplan eingezeichneten Teilflächen , Miteigentumsanteile erwerben sollen. Denn durch die Bezugnahme auf § 2 des Kaufvertrags wird klargestellt, dass die Formulierung "im jeweils angegebenen Beteiligungsverhältnis" die in § 2 Abs. 1 des Kaufvertrags vorgenommenen Zuordnungen der Teilflächen an konkrete Einzelkäufer unberührt lässt. Bei richtigem Verständnis bezieht sich die genannte Wendung darauf, dass in fünf von sechs Fällen Ehepaare als Käufer von Einzelflächen auftraten, die nach den in § 2 Abs. 1 des Vertrags getroffenen Regelungen jeweils hälftiges Miteigentum erwerben sollten.
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(b) Weiter haben die Vertragsparteien, was das Berufungsgericht nicht in seine Erwägungen einbezogen hat, in § 14 Abs. 2 des Kaufvertrags Notarangestellte bevollmächtigt, "nach der Katasterfortschreibung den Kaufgegenstand genau zu bezeichnen, erneut die Auflassung zu erklären und alles zu tun, was ihnen zur Durchführung des Vertrages erforderlich oder zweckmäßig erscheint." Diese Bestimmung zeigt, dass die Beklagte sich in der Pflicht sah, auch für eine Übertragung des Eigentums an den noch nicht entstandenen Einzelgrundstücken Sorge zu tragen. Vollzugsvollmachten, wie sie in § 14 Abs. 2 des Kaufvertrags erteilt wurden, sind zwar nicht Teil der schuldrechtlichen Vereinbarungen und werden daher bei wirksamer Ausübung eines Vorkaufsrechts nicht Inhalt eines gemäß § 577 Abs. 1 Satz 3, § 464 Satz 2 BGB zustande kommenden Kaufvertrags zwischen Mieter und Vorkaufsverpflichtetem (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2012 - V ZB 283/11, NJW-RR 2012, 1483 Rn. 12). Dies ändert aber nichts daran, dass § 14 Abs. 2 des Kaufvertrags für die Auslegung der von der Beklagten im Kaufvertrag übernommenen schuldrechtlichen Verpflichtungen von Bedeutung ist. Denn bei der Auslegung formbedürftiger Erklärungen sind auch Begleitumstände, soweit sie in der Vertragsurkunde einen, wenn auch nur unvollkommenen Ausdruck gefunden haben, zu berücksichtigen.
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(3) Der im Kaufvertrag an mehreren Stellen zum Ausdruck gekommene Wille der Vertragsparteien, Alleineigentum einzelner Käufer an den mit Wohnhäusern bebauten künftigen Einzelgrundstücken zu begründen und Miteigentum nur an den beiden Gemeinschaftsteilflächen entstehen zu lassen, findet seine Entsprechung auch in der am 14. Dezember 2012 im Anschluss an die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags unter den Erwerbern getroffenen notariellen Vereinbarung.
47
Dort heißt es in der Vorbemerkung ausdrücklich: "Die Erschienenen ha- ben durch notariellen Kaufvertrag vom heutigen Tage […] den Grundbesitz […] zu Eigentum zu Teilflächen erworben. Wegen der Aufteilung wird auf den anliegenden Lageplan Bezug genommen, der als Anlage zu dieser Niederschrift genommen wird." Weiter ist unter Nr. 2 a der Vereinbarung geregelt, dass die Miteigentümergemeinschaft die "Stellplatzfläche und die Erschließungsfläche gem. Nr. 10 und Nr. 11 der Plananlage in ihr Eigentum" übernimmt. In den beiden Passagen kommt zum Ausdruck, dass nur die Teilflächen Nr. 10 und Nr. 11 - wie auch schon in § 2 Abs. 1 des Kaufvertrags bestimmt - in das Miteigentum aller Erwerber übergehen sollten. Schließlich ist unter Nr. 2 j der Vereinbarung die Rede davon, dass, "sofern aus bau-, planungs- und erschließungs- oder sonstigen rechtlichen Gründen eine Änderung der Aufteilung erforderlich wird und die beabsichtigte eigentumsrechtliche Trennung der einzelnen Häuser und zugehörigen Freiflächen nicht in Frage gestellt wird", die Erwerber bereits jetzt ihre Zustimmung hierzu erklären.
48
Das Berufungsgericht hat keine der vorstehend erörterten Bestimmungen im Kaufvertrag und in der unter den Miterwerbern getroffenen Vereinbarung gewürdigt, die unmissverständlich eine bindende Zuweisung der bebauten Einzelteilflächen Nr. 1 bis Nr. 9 an einzelne Erwerber vornehmen beziehungsweise voraussetzen.
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cc) Stattdessen hat das Berufungsgericht bereits den Regelungsplan der Kaufvertragsparteien und der Miterwerber missverstanden. Dabei hat es seine gegenteilige Deutung durch die Regelungen in § 3 (Vereinbarung eines Gesamtkaufpreises ), in § 2 Abs. 1 Buchst. h (Begründung von Miteigentumsanteilen aller Käufer an der Teilfläche Nr. 11) und § 7 des Kaufvertrags (Einräumung eines Wege- und Fahrrechts an den Gemeinschaftsteilflächen Nr. 10 und Nr. 11) sowie der von den Erwerbern "vorgenommenen Regelung einer Miteigentümergemeinschaft" bestätigt gesehen. Die vom Berufungsgericht angeführten Bestimmungen stehen aber der Auslegung, dass sich die Beklagte in § 1 Abs. 4, § 2 des Kaufvertrags nicht nur zur Übereignung des ungeteilten Grundstücks , sondern sich daneben auch verpflichtet hat, das Eigentum an mit Wohnhäusern bebauten Einzelflächen jeweils an einzelne Käufer zu übertragen , nicht entgegen, sondern lassen sich im Gegenteil damit widerspruchsfrei in Einklang bringen.
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(1) Dass die Vertragsparteien in § 3 des Kaufvertrags nicht - wie in § 10 des Kaufvertrags zum Zwecke der Berechnung anfallender Kosten geschehen - den Gesamtkaufpreis anteilig auf die Käufer aufgeteilt haben, lässt in Anbetracht der klaren Regelungen über die Verpflichtungen der Beklagten in § 1 Abs. 4, § 2 des Kaufvertrags nicht den zwingenden Schluss zu, dass nur ein ungeteiltes Grundstück Kaufgegenstand gewesen ist. Die Vereinbarung eines Gesamtkaufpreises, für den alle sechs Käufergruppen gesamtschuldnerisch haften, lässt sich vielmehr - wie die Revision zu Recht geltend macht - auch damit erklären, dass sich die Beklagte zwar, anders als noch im Exposé vorgesehen , zur Aufteilung der Gesamtfläche entsprechend den Wünschen der Käufer bereitfand, im eigenen Interesse aber nicht von der im Exposé geäußerten Vorstellung der Zahlung eines Gesamtpreises abrücken wollte.
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(2) Der Umstand, dass die Teilfläche Nr. 11 (Gemeinschaftsfläche) und auch die Teilfläche Nr. 10 (Stellplatzparzelle) nicht einzelnen Käufern zugewiesen , sondern hieran alle sechs Käufergruppen Miteigentumsanteile erwerben sollten, ist bei richtigem Verständnis der von den Vertragsparteien angestrebten Nutzung - anders als das Berufungsgericht meint - kein Beleg für den Verkauf eines ungeteilten Grundstücks. Vielmehr fügen sich die insoweit in § 2 Abs. 1 Buchst. g und h des Kaufvertrags getroffenen Bestimmungen nahtlos in das Regelungskonzept der Vertragsparteien ein. Wie § 2 Abs. 1 des Kaufvertrags mit seinen detaillierten Regelungen zeigt, sollten an die Stelle des Gesamtgrundstücks insgesamt elf Teilgrundstücke treten, wovon lediglich zwei (Nr. 10 und Nr. 11) im Interesse eines reibungslosen Zusammenlebens gemeinsam genutzt werden sollten. An diesen sollte daher Miteigentum aller Käufer begründet werden. Alle übrigen Teilflächen, also alle mit Wohnhäusern bebauten Teilflächen (Nr. 1 bis Nr. 9) sollten jeweils in das Eigentum einzelner Käufer übergehen.
52
Die Vertragsparteien haben damit eine rechtliche Konstruktion gewählt, wie sie in ähnlicher Weise auch bei der (geplanten) Begründung von Wohnungseigentum anzutreffen ist. Gegenstand der Einzelnutzung sind die mit Wohnhäusern bebauten künftigen Einzelgrundstücke, die - wie in § 2 Abs. 1 Buchst. a bis f des Kaufvertrags geregelt - in das Alleineigentum einzelner Käufer fallen sollten. Dagegen sollte an den gemeinsam genutzten zwei Gemeinschaftsflächen Nr. 10 und Nr. 11 Miteigentum aller Erwerber entstehen (§ 2 Abs. 1 Buchst. g und h des Kaufvertrags).
53
Soweit bezüglich der Nutzung dieser im Miteigentum aller Käufer stehender Gemeinschaftsflächen in § 2 Abs. 1 Buchst. g (Stellplatzzuweisung) und in § 2 Buchst. h (Gemeinschaftsfläche) und in § 7 des Kaufvertrags (Wege- und Fahrrecht) nähere Regelungen getroffen worden sind, beschränken sich diese auf die im Miteigentum stehenden Teilflächen und nicht auf die mit Wohnhäuser bebauten neun weiteren Teilflächen. Bereits aus diesem Grund lassen die genannten Bestimmungen nicht den Schluss zu, dass ausschließlich ein ungeteiltes Gesamtgrundstück veräußert werden sollte.
54
(3) Die im Anschluss an die Beurkundung des Kaufvertrags unter den Erwerbern getroffene Vereinbarung über die Bildung einer Miteigentumsgemeinschaft vollzieht die im Kaufvertrag gewählte rechtliche Konstruktion nach und lässt - was das Berufungsgericht verkannt hat - das Alleineigentum einzelner Erwerber an den Teilflächen Nr. 1 bis Nr. 9 unberührt. In das Miteigentum aller Erwerber sollen nur die Gemeinschaftsflächen einschließlich darauf stehender Gebäude sowie alle Versorgungsleitungen bis zur ersten Entnahmestelle fallen.
55
Die weiteren Regelungen der Vereinbarung betreffen die Verteilung von Kosten (für die Beseitigung außergewöhnlicher Bauschäden und von Nadelbäumen ; für anwaltliche Beratung; Grundbesitzabgaben und sonstige Lasten, solange die Parzellierung noch nicht rechtswirksam vollzogen ist; Kosten für die rechtliche Umsetzung des Aufteilungsplans; Kosten der Unterhaltung, Instandsetzung , Erneuerung und Änderung der im Eigentum der Miteigentümergemeinschaft stehenden Flächen, Anlagen und Einrichtungen), die Begründung eines Vorkaufsrechts im Falle des Verkaufs eines Hauses, die Vermietung zweier im Kaufvertrag noch nicht einzelnen Erwerbern zugewiesener Stellplätze , die maßgeblichen Beschlussmehrheiten, die Geschäftsführung sowie die Bestellung von Dienstbarkeiten für Versorgungsleitungen und nachbarrechtliche Zustimmungserfordernisse bei der Errichtung baulicher Anlagen auf den "nach dem Vollzug des Aufteilungsplans entstehenden privaten Gebäudefreiflächen". Nach der Vereinbarung vom 14. Dezember 2012 sind die Erwerber also - anders als es das Berufungsgericht in Verkennung ihres Regelungsgehalts angenommen hat - nicht grundsätzlich frei, eine andere interne Aufteilung anzunehmen. Vielmehr liegt das Anliegen der Miteigentümergemeinschaft in dem erfolgreichen Vollzug der im Kaufvertrag vorgesehenen Zuweisung der Einzelflächen an konkrete Erwerber und in der Regelung des gemeinschaftlichen Zusammenlebens einschließlich der gemeinschaftlichen Nutzung der Teilflächen Nr. 10 und Nr. 11.
56
dd) Danach hat die Beklagte im Kaufvertrag auch die Verpflichtung zur Aufteilung des Gesamtgrundstücks in die in § 2 Abs. 1 des Kaufvertrags beschriebenen Einzelflächen übernommen.
57
ee) Der Entstehung eines Vorkaufsrechts nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB analog steht auch nicht der von der Revisionserwiderung geltend gemachte Umstand entgegen, dass sich für die Klägerin nach Erwerb des von ihr bewohnten Hausgrundstücks in tatsächlicher Hinsicht Nutzungsschwierigkeiten ergeben könnten, weil sie - anders als die ursprünglichen Käufer Nr. 5 - nicht Partei der unter den Erwerbern am 14. Dezember 2012 getroffenen Vereinbarung über die künftige Ausgestaltung einer Miteigentümergemeinschaft geworden ist. Aus der von der Revisionserwiderung angeführten Entscheidung des Senats vom 23. Juni 2010 (VIII ZR 325/09, aaO) lässt sich nicht herleiten, dass ein Vorkaufsrecht des Mieters nur in "geeigneten" Fällen entstehen soll.
58
4. Das Berufungsgericht hat sich - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht mit der Frage befasst, ob die einzelnen Teilflächen im Kaufvertrag vom 14. Dezember 2012 hinreichend bestimmt oder zumindest hinreichend bestimmbar sind. Dies ist mit dem Amtsgericht zu bejahen. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat diese Beurteilung selbst vornehmen. Die detaillierten Regelungen in § 2 Abs. 1 des Kaufvertrags, die auf den beigefügten Lageplan mit seinen Kennzeichnungen Bezug nehmen, bezeichnen die jeweiligen Teilflächen nach ihrer ungefähren Größe, ihrer Beschaffenheit (mit Wohnhaus, Schuppen oder Garage bebaut) und nach ihrer Lage auf dem Gesamtgrundstück. Sie sind damit ausreichend bestimmt beschrieben und bezeichnet worden.
59
5. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht dann weiter angenommen, das Entstehen eines Vorkaufsrechts scheitere im Streitfall jedenfalls daran, dass die notwendige Kongruenz zwischen Mietsache und Kaufgegenstand nicht gegeben sei, da an die Klägerin das Haus Nr. 118, ein Hausgarten und zwei Stellplätze vermietet seien, der notarielle Kaufvertrag bezüglich der hier maßgeblichen Teilflächen aber nur zeichnerisch die Teilfläche Nr. 5 und daneben jeweils einen 11/100 Miteigentumsanteil an den Teilflächen Nr. 11 und Nr. 10 (Stellplätze) betreffe. Dabei hat das Berufungsgericht übersehen, dass Mietsache und Kaufgegenstände bezüglich der Teilflächen Nr. 5 und Nr. 10 übereinstimmen und im Übrigen (Teilfläche Nr. 11) die - hier entsprechend anwendbare - Bestimmung des § 467 Satz 2 BGB eingreift.
60
a) Der wesentliche Kaufgegenstand, nämlich die mit einem Wohnhaus bebaute Teilfläche Nr. 5, ist mit dem von der Klägerin angemieteten Grundstücksteil identisch. Ausweislich der Regelungen im Mietvertrag vom 14./17. August 1989 sowie dem ihm beigefügten Lageplan war Mietgegenstand das Gebäude Nr. 118 und der angrenzende Hausgarten, der bis zu den angelegten Stellplätzen reichte. Der Mietgegenstand umfasst somit die in dem - Bestandteil des Kaufvertrags gewordenen - Lageplan dargestellte und in § 2 Abs. 1 Buchst. d des Kaufvertrags beschriebene Teilfläche Nr. 5. Auf dieser Teilfläche Nr. 5 (nach Vermessung Flurstück Nr. 185) liegt - was ein Vergleich der bei den Akten befindlichen Lagepläne zeigt - auch der zweite, an der Stirnseite der bereits vorhandenen Stellplätze durch zwei Gehwegplattenreihen befestigte weitere Stellplatz, dessen Errichtung und Nutzung der Klägerin in der Nachtragsvereinbarung vom 11./22. Oktober 1992 zum Mietvertrag und dem dieser Vereinbarung beigefügten Lageplan gestattet wurde.
61
b) Auch bezüglich der Nebenfläche Nr. 10 (Stellplatzparzelle; nach Vermessung Flurstück Nr. 186) bestehen keine Abweichungen zwischen Kaufgegenstand und Mietobjekt. Ausweislich § 2 Abs. 1 Buchst. g des Kaufvertrags ist an die Käufer Nr. 5 ein Miteigentumsanteil von 11/100 an dieser Teilfläche verkauft und für diese ein schuldrechtliches Nutzungsrecht an dem im Lageplan mit "H" bezeichneten Stellplatz begründet worden. Der Stellplatz "H" ist - wie ein Vergleich der dem Kaufvertrag und dem Mietvertrag beigefügten Lagepläne zeigt - mit dem von der Klägerin angemieteten Stellplatz Nr. 4 identisch. Auf die teilweise im Schrifttum diskutierte Frage, wie zu verfahren ist, wenn an den Mieter vermietete Nebenräume oder Nebenflächen bei der Aufteilung anders als im Mietvertrag vorgenommen zugeordnet werden (vgl. etwa Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearb. 2014, § 577 Rn. 30), kommt es daher im Streitfall nicht an.
62
c) Eine Identität zwischen Mietgegenstand und Kaufobjekt besteht daher nur bezüglich der Gemeinschaftsteilfläche Nr. 11 (nach Vermessung Flurstück 183) nicht. Denn diese ist - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - nicht Gegenstand des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrags. Das würde aber - anders als dies das Berufungsgericht angenommen hat - das Zustandekommen eines Kaufvertrags zwischen Klägerin und Beklagter nicht hindern , sondern würde nur dazu führen, dass sich dieser nicht auch auf die Teilfläche Nr. 11 erstreckte. Das Berufungsgericht hat die Ausführungen im Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2013 (V ZR 96/12, aaO Rn. 21) zu den aus § 464 Abs. 2 BGB abzuleitenden Rechtsfolgen eines wirksam ausgeübten Vorkaufs dahin missverstanden, dass ein Vorkaufsrecht gemäß § 577 Abs. 1 Satz 3 BGB analog nur dann wirksam ausgeübt werden könne, wenn Mietgegenstand und Kaufgegenstand vollständig identisch seien.
63
Dies trifft, wie § 577 Abs. 1 Satz 3, § 467 Satz 1 BGB zeigen, nichtzu. § 467 Satz 1 BGB sichert das Interesse des Vorkaufsberechtigten an der Ausübung seines Rechts für den Fall des Verkaufs mehrerer Gegenstände, die nur zum Teil dem Vorkaufsrecht unterliegen, und schränkt damit den in § 464 Abs. 2 BGB enthaltenen Grundsatz der Vertragsidentität ein (BGH, Urteil vom 23. Juni 2006 - V ZR 17/06, BGHZ 168, 152, Rn. 21 ff.). Die Vorschrift des § 467 Satz 1 BGB ordnet an, dass sich der zwischen Vorkaufsverpflichtetem und Drittem vereinbarte Gesamtkaufpreis um den Anteil verringert, der auf die nicht vom Vorkaufsrecht erfassten Gegenstände entfällt. Damit bestimmt das Vorkaufsrecht und nicht der den Vorkaufsfall auslösende Kaufvertrag, welche Gegenstände der Vorkaufsberechtigte in Ausübung seines Rechts erwerben kann (BGH, Urteil vom 23. Juni 2006 - V ZR 17/06, aaO Rn. 24). Mit der Ausübung des sich nur auf einen Teil der Kaufgegenstände erstreckenden Vorkaufsrechts wird also in Abweichung zu § 464 Abs. 2 BGB ein Kaufvertrag zwischen Vorkaufsverpflichtetem und Mieter begründet, der nicht in jeder Hinsicht den zwischen Veräußerer und Drittem vereinbarten Bedingungen entspricht. Die Bestimmung des § 467 Satz 1 BGB ist auf den Fall des Verkaufs eines nur teilweise mit einem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks entsprechend anzuwenden (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1969 - V ZR 155/66, LM § 508 BGB aF Nr. 1 unter 1; BayObLG, NJW-RR 1992, 1039, 1041 f.; jeweils mwN und jeweils zu der Vorgängerregelung § 508 Satz 1 BGB aF).
64
d) Dass nach den vorstehenden Ausführungen bezüglich des an die Käufer Nr. 5 verkauften Miteigentumsanteils an der nicht mitvermieteten Gemeinschaftsfläche Nr. 11 kein Vorkaufsrecht der Klägerin gemäß § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB analog besteht, bedeutet aber nicht, dass sie nicht gleichwohl Übertragung eines Miteigentumsanteils von 11/100 an diesem Grundstücksteil (nun Flurstück Nr. 183) beanspruchen kann. Denn hier greifen nun die Vorschriften der § 577 Abs. 1 Satz 3, § 467 Satz 2 BGB analog ein (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. Oktober 1969 - V ZR 155/66, aaO mwN). Die Beklagte hat von der ihr als Vorkaufsverpflichteter eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht , den Vorkauf auf alle Teilflächen zu erstrecken, die nicht ohne Nachteile für sie getrennt werden können. Dieses Begehren hat die Klägerin aufgegriffen und daher im Verlauf des Rechtsstreits zuletzt auch die Übertragung eines 11/100 Miteigentumsanteils an dem Flurstück Nr. 183 verlangt.
65
aa) Ein entsprechendes Verlangen hat die Beklagte in ihrem Bestätigungsschreiben vom 15. April 2013 - zumindest konkludent - gestellt. Denn dort hat sie ausgeführt, von dem infolge der Ausübung des Vorkaufsrechts kraft Gesetz zustande gekommenen Kaufvertrag sei auch "ein Nutzungsrecht an den Gemeinschaftsflächen" erfasst. Die Verwendung des Plural zeigt, dass nach der Vorstellung der Beklagten auch die Teilfläche Nr. 11 von der Klägerin erworben werden sollte.
66
bb) Dass die Beklagte die Berechtigung besaß, eine Erstreckung des Vorkaufs auf sämtliche an die Käufer Nr. 5 veräußerten Kaufgegenstände zu verlangen, kann der Senat, da weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen , abschließend beurteilen. Die Voraussetzungen des § 467 Satz 2 BGB analog sind erfüllt, weil nach Abtrennung der vorkaufsbelasteten Gegenstände (Teilfläche Nr. 5 und Miteigentumsanteil an der Fläche Nr. 10) lediglich ein isoliert nicht sinnvoll nutzbarer Gegenstand (Miteigentumsanteil an der Gemeinschaftsteilfläche Nr. 11) verbleiben würde, für den sich kein adäquater Preis erzielen ließe (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2012 - V ZR 272/10, NJW 2012, 1354 Rn. 18). Dies erschließt sich schon daraus, dass der isolierte Erwerb dieses Miteigentumsanteils selbst für die Käufer der übrigen bebauten Teilflächen wirtschaftlich betrachtet keinen Sinn machen würde, da diese bereits jeweils Miteigentumsanteile an der Gemeinschaftsteilfläche Nr. 11 erworben haben, die ihnen eine gemeinschaftliche Nutzung sichern. Auch für einen anderen Käufer wäre ein isolierter Erwerb eines Miteigentumsanteils an der gemeinschaftlichen Teilfläche Nr. 11 wirtschaftlich betrachtet nach Lage der Dinge nicht von Interesse. Dass der Miteigentumsanteil an der Teilfläche sich kaum gesondert verkaufen lassen würde, hat offenbar auch die Klägerin gesehen, denn sie hat sich in ihrer Ausübungserklärung vom 12. April 2012 trotz der Beschränkung auf die in § 2 Abs. 1 Buchst. d und g des Kaufvertrags genannten Flächen zur Zahlung des vollen Kaufpreises von 163.353 € bereitgefunden, also keinen Abzug für den auf die Teilfläche Nr. 11 entfallenden 11/100 Miteigentumsanteil vorgenommen.
67
6. Aus den vorstehend genannten Gründen sind schließlich auch die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen, dass das Vorkaufsrecht wegen mangelnder Identität von Kaufgegenstand und Gegenstand der Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom 12. April 2013 nicht wirksam ausgeübt worden sei, nicht frei von Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht verkennt auch hier, dass gemäß § 577 Abs. 1 Satz 3, § 467 Satz 1 BGB analog ein Vorkaufsrecht auch dann wirksam ausgeübt werden kann, wenn nicht nur der Gegenstand , auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, sondern auch weitere Gegenstände zu einem Gesamtkaufpreis an einen Dritten verkauft werden. Weiter übersieht es, dass sich die Ausübungserklärung der Klägerin bei richtigem Verständnis auf alle angemieteten Flächen erstreckt. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde dies nicht dazu führen, dass das Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt worden wäre, sondern lediglich dazu, dass nur bezüglich der vom Vorkaufsberechtigten ausgewählten Kaufgegenstände ein Kaufvertrag mit dem Verpflichteten zustande gekommen wäre. Denn ein Vorkaufsberechtigter, der an mehreren Kaufgegenständen Vorkaufsrechte hat (hier Teilfläche Nr. 5, nun Flurstück 185, und Miteigentumsanteil an Teilfläche Nr. 10, nun Flurstück 186), ist in entsprechender Anwendung des § 467 Satz 1 BGB nicht verpflichtet, das Vorkaufsrecht einheitlich für alle verkauften Gegenstände auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2006 - V ZR 17/06, aaO Rn. 19 [für den Fall des Verkaufs mehrerer vorkaufsbelasteter Grundstücke]).
68
a) Bei der gebotenen, am objektiven Empfängerhorizont ausgerichteten Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ist die - innerhalb der Frist des § 469 Abs. 2 BGB erfolgte - Erklärung vom 12. April 2013 dahin zu verstehen, dass die Klägerin ein Vorkaufsrecht bezüglich aller Teilflächen ausgeübt hat, die ihr nach dem Mietvertrag zur Nutzung überlassen worden sind. Dies betrifft zum einen das von ihr angemietete Wohnhaus nebst Hausgarten - wie in § 2 Abs. 1 Buchst. d des Kaufvertrags näher bezeichnet - und zum anderen den in § 2 Abs. 1 Buchst. g des Kaufvertrags genannten Miteigentumsanteil von 11/100 an der Stellplatzfläche Nr. 10, verbunden mit einem schuldrechtlichen Sondernutzungsrecht an dem im Lageplan zum Kaufvertrag mit "H" gekennzeichneten, von ihr angemieteten und im Mietvertrag mit Nr. 4 bezeichneten Stellplatz.
69
In Anbetracht des Umstands, dass die Erklärung ausdrücklich auf die Bestimmungen in § 2 Abs. 1 Buchst. d und g des Kaufvertrags Bezug nimmt und dort der jeweilige Kaufgegenstand näher beschrieben ist, ist es nicht nachvollziehbar , wie das Berufungsgericht zu der Annahme gelangt ist, in der Ausübungserklärung werde eine "nicht näher bezeichnete Stellplatzfläche" genannt. Bezüglich der Teilflächen Nr. 5 und Nr. 10 besteht also keine Abweichung zwischen dem Gegenstand des Kaufvertrags zwischen der Beklagten und den betroffenen Erwerbern und dem Gegenstand der Ausübungserklärung.
70
b) Dass sich die Ausübungserklärung nicht auch auf den gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. h des Kaufvertrags einen weiteren Kaufgegenstand bildenden Miteigentumsanteil von 11/100 an der Gemeinschaftsteilfläche Nr. 11 bezieht, erklärt sich - wie oben unter II 5 c ausgeführt - daraus, dass insoweit ein Vorkaufsrecht nicht besteht. Dies führt aber nicht dazu, dass hinsichtlich der übrigen Teilflächen Nr. 5 und Nr. 10 ein Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt worden wäre, sondern würde allenfalls bedeuten, dass die Klägerin nicht auch die Übertragung eines 11/100 Miteigentumsanteils an Grundstücksfläche Nr. 11 verlangen könnte. Hier greifen aber nun - aus den oben unter II 5 c dargestellten Gründen - die Regelungen der § 577 Abs. 1 Satz 3, § 467 Satz 2 BGB analog ein, so dass sich der Vorkauf infolge des im Schreiben der Beklagten vom 15. April 2013 gestellten Verlangens auch auf die Teilfläche Nr. 11 (Flurstück Nr. 183) erstreckt.

III.

71
Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da der Klägerin ein Vorkaufsrecht an dem Flurstück 185 und hinsichtlich eines 11/100 Miteigentumsanteils an dem Flurstück 186 zusteht, sie dieses wirksam ausgeübt hat und sich der Vorkauf gemäß § 577 Abs. 1 Satz 3, § 467 Satz 2 BGB analog auch auf einen 11/100 Miteigentumsanteil an dem Flurstück 183 erstreckt, hat sie einen aus § 577 Abs. 1 Satz 3 BGB analog, § 464 Abs. 2, § 433 Abs. 2 BGB folgenden Anspruch auf Übereignung dieser Kaufgegenstände. Die zur Sicherung dieses Anspruchs angeordnete Vormerkung ist zu Recht ergangen. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben und - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten - die erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:
AG Aachen, Entscheidung vom 24.07.2014 - 100 C 624/13 -
LG Aachen, Entscheidung vom 05.03.2015 - 2 S 292/14 -

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu 1 wird die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. September 2012 zugelassen, soweit das Oberlandesgericht zum Nachteil der Klägerin zu 1 entschieden hat.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu 2 gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. September 2012 wird verworfen.

Auf die Revision der Klägerin zu 1 wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und im Umfang der Zulassung aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der ehemaligen Beklagten (nachfolgend Insolvenzschuldnerin). Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Insolvenzschuldnerin zur Zahlung von Umsatzsteuer auf ein vertraglich vereinbartes Nutzungsentgelt und eine Betriebskostenpauschale.

2

Die Klägerin zu 1 betreibt ein Krankenhaus, die Klägerin zu 2 unterhielt dort unter Nutzung der vorhandenen Ressourcen (OP-Raum, Aufwachraum, medizinische Geräte, Catering u.a.) eine orthopädische Privatklinik, die die Insolvenzschuldnerin im Wege der Untervermietung übernehmen sollte. Nach umfangreichen Verhandlungen schloss die Insolvenzschuldnerin mit der Klägerin zu 1 einen Nutzungsvertrag, der sie zur Nutzung der vorhandenen Ressourcen des Krankenhauses gegen Zahlung einer Pauschalvergütung in Höhe von jährlich 1.100.000 € berechtigte. Mit der Klägerin zu 2 schloss die Insolvenzschuldnerin einen Untermietvertrag über die Praxisräume. Obwohl die an den Vertragsverhandlungen beteiligten Personen ausweislich des vorvertraglichen Schriftverkehrs die verhandelten Zahlungsbeträge stets als Nettobeträge bezeichnet haben, findet sich weder in Ziffer 9 des Nutzungsvertrags bezüglich der Pauschalvergütung noch in § 5 des Untermietvertrags bezüglich der Betriebskosten eine ausdrückliche Regelung, ob die Insolvenzschuldnerin auf diese Beträge zusätzlich Umsatzsteuer zu entrichten hat.

3

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin zu 1 Umsatzsteuer auf die Pauschalvergütung für die Mitnutzung der Krankenhauseinrichtungen in den Monaten Juni 2010 bis August 2011 in Höhe von monatlich 17.416,67 €. Die Klägerin zu 2 verlangt von der Insolvenzschuldnerin Umsatzsteuer in Höhe von monatlich 380,00 € auf die Betriebskostenpauschale für die Monate April 2010 bis August 2011.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Insolvenzschuldnerin hat das Oberlandesgericht die Klage unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung abgewiesen.

5

Nachdem die Klägerinnen gegen das Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hatten, ist mit Beschluss des Amtsgerichts vom 1. Oktober 2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Klägerinnen haben den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 6. Mai 2013 wieder aufgenommen. Nach Zulassung der Revision möchten die Klägerinnen die Feststellung der erstinstanzlich zuerkannten Haupt- und Nebenforderungen zur Insolvenztabelle erreichen.

II.

6

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu 1 ist begründet. Die insoweit zugelassene Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit darin zum Nachteil der Klägerin zu 1 entschieden worden ist, und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 544 Abs. 7 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu 2 ist unzulässig.

7

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu 2 ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO.

8

a) Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend (BGH Beschluss vom 25. September 2013 - VII ZR 340/12 - juris Rn. 3). Dieser ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ohne Bindung an eine Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht von Amts wegen zu bestimmen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02 - NJW-RR 2005, 1728).

9

b) Der Wert des Beschwerdegegenstands richtet sich im vorliegenden Fall allerdings nicht nach § 182 InsO. Nach dieser Vorschrift, die auch für die Ermittlung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer gilt (vgl. BGH Beschluss vom 25. September 2013 - VII ZR 340/12 juris Rn. 3 mwN), bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird, grundsätzlich nur nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Für die Ermittlung der erforderlichen Beschwer ist jedoch der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels maßgeblich; durch eine spätere Verminderung der Beschwerdesumme wird das Rechtsmittel nicht unzulässig (BGH Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 126/07 - NJW-RR 2009, 126 Rn. 5).

10

Die Klägerinnen haben die Nichtzulassungsbeschwerde zu einem Zeitpunkt eingelegt, als das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ehemaligen Beklagten noch nicht eröffnet war. Erst nach der Wiederaufnahme des durch die Insolvenzeröffnung unterbrochenen Verfahrens haben die Klägerinnen ihre Klageanträge geändert und auf Feststellung der erstinstanzlich zuerkannten Haupt- und Nebenforderungen zur Insolvenztabelle angetragen. Deshalb bestimmt sich im vorliegenden Fall der Wert der Beschwer nicht nach § 182 InsO, sondern nach der Höhe der ursprünglichen Klageforderungen.

11

Da die ursprünglich geltend gemachte Forderung der Klägerin zu 2 jedoch nur 6.922,83 € beträgt, ist insoweit der Beschwerdewert des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu 2 ist daher als unzulässig zu verwerfen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu 1 ist dagegen zulässig, da sie durch das Berufungsurteil in Höhe ihrer zunächst geltend gemachten Klageforderung von 254.863,94 € beschwert ist.

12

c) Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde können für die Berechnung des Beschwerdewerts die beiden Klageforderungen nicht addiert werden. Beide Klägerinnen machen jeweils eine selbständige Forderung gegen den Beklagten geltend. Sie sind somit einfache Streitgenossen nach §§ 59, 60 ZPO. Daraus folgt, dass zwei voneinander unabhängige Prozessrechtsverhältnisse bestehen, die nur äußerlich miteinander zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden sind, im Übrigen aber selbständige Verfahren darstellen (Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 61 Rn. 1 und 8). Deshalb ist die Nichtzulassungsbeschwerde eines Streitgenossen nur dann zulässig, wenn seine mit der Revision geltend zu machende Beschwer den maßgeblichen Wert des § 26 Nr. 8 EGZPO überschreitet (Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 34. Aufl. § 26 EGZPO Rn. 15). Dies ist für die Klägerin zu 2 nicht der Fall.

13

2. Zu Recht rügt die Klägerin zu 1, dass das Berufungsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat, weil es bei der Auslegung von § 9 des Nutzungsvertrags entscheidungserheblichen Vortrag und Beweisantritte der Klägerin zu 1 nicht berücksichtigt hat.

14

a) Das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gebietet es, dass sich das Gericht mit allen wesentlichen Punkten des Vortrags einer Partei auseinandersetzt. Zwar muss nicht jede Erwägung in den Urteilsgründen ausdrücklich erörtert werden (§ 313 Abs. 3 ZPO). Aus dem Gesamtzusammenhang der Gründe muss aber hervorgehen, dass das Gericht das zentrale, entscheidungserhebliche Vorbringen einer Partei berücksichtigt und in seine Überlegungen mit einbezogen hat. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann auch in der Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots liegen, wenn diese im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - XII ZR 114/10 - GuT 2012, 268 Rn. 9 mwN). Ein solcher Verstoß liegt hier vor, weil das Berufungsgericht bei seinen allein am Wortlaut der Ziffer 9.1 des Nutzungsvertrags orientierten Erwägungen zur Auslegung der Entgeltklausel nicht erkennen lässt, ob es den Vortrag der Klägerin zu 1 hierzu sowie den damit verbundenen Beweisantritt zur Kenntnis genommen und in seine Überlegungen einbezogen hat.

15

b) Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auslegung von Individualvereinbarungen grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung dahin, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, sonstige Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 2009 - XII ZR 79/07 - NJW-RR 2009, 593 Rn. 18; BGHZ 194, 301 = NJW 2012, 3505 Rn. 14 mwN). Ein solcher revisionsrechtlich beachtlicher Verfahrensfehler liegt hier jedoch vor, weil das Berufungsgericht wesentliche Umstände für die Auslegung entgegen Art. 103 Abs. 1 GG, mithin unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, nicht berücksichtigt hat.

16

c) Das Berufungsgericht hat zur Auslegung der Entgeltregelung in Ziffer 9.1 des Nutzungsvertrags nur ausgeführt, der abgeschlossene Vertrag sei in Bezug auf die Vergütungsregelung eindeutig und klar. Der Begriff "sämtliche Leistungen" in Ziffer 9.1 des Nutzungsvertrags erfasse auch die Umsatzsteuer, zumal eine Pauschalvergütung vereinbart worden sei. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Klausel sei für eine Auslegung kein Raum. Auch der vorvertragliche Schriftverkehr zwischen den Parteien lasse keinen Schluss darauf zu, dass die jährliche Nutzungspauschale als Nettobetrag angesehen worden wäre. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheide ebenfalls aus.

17

Damit stellt das Berufungsgericht ausschließlich auf den Wortlaut der Vereinbarung in Ziffer 9. 1 des Nutzungsvertrags ab. Es meint, dieser Wortlaut sei eindeutig und deshalb komme eine weitere Auslegung nicht in Betracht. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts verstoßen gegen das sich aus den §§ 133, 157 BGB ergebende Verbot einer sich ausschließlich am Wortlaut orientierenden Interpretation. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der Wortlaut der Vereinbarung in Ziffer 9.1 des Nutzungsvertrags tatsächlich so eindeutig ist, wie das Berufungsgericht annimmt. Auch ein klarer und eindeutiger Wortlaut einer Erklärung bildet keine Grenze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände. Das Berufungsgericht verkennt, dass sich die Feststellung, ob eine Erklärung eindeutig ist oder nicht, erst durch eine alle Umstände berücksichtigende Auslegung treffen lässt (Senatsurteil vom 19. Dezember 2001 - XII ZR 281/99 - NJW 2002, 1260, 1261 mwN). Es gehört zu den anerkannten Grundsätzen für die Auslegung einer Individualvereinbarung, dass zwar ihr Wortlaut den Ausgangspunkt der Auslegung bildet, dass jedoch der übereinstimmende Parteiwille dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation vorgeht (BGH Beschluss vom 5. April 2005 - VIII ZR 160/04 - NJW 2005, 1950, 1951 mwN). Schon wegen dieses Vorrangs des von der Klägerin zu 1 behaupteten übereinstimmenden Parteiwillens hätte das Berufungsgericht den Beweisantrag der Klägerin zu 1 nicht übergehen dürfen. Soweit das Berufungsgericht ausführt, die vorvertragliche Korrespondenz lasse nicht darauf schließen, dass die Parteien die Summe von 1.100.000 € als Nettobetrag angesehen haben, weil sie keinen Niederschlag in der schriftlichen Vertragsurkunde gefunden hätte, übersieht das Berufungsgericht, dass der Inhalt der vorvertraglichen Verhandlungen für die Auslegung eines Vertrages entscheidende Bedeutung haben kann (Senatsurteil vom 19. Dezember 2001 - XII ZR 281/99 - NJW 2002, 1260, 1261 mwN). Das Berufungsgericht hätte damit Anlass gehabt, für die Auslegung die Interessenlage der Beteiligten näher aufzuklären. Wesentliche Erkenntnisse für die Auslegung hätten sich dabei aus der Erhebung der von der Klägerin zu 1 angebotenen Beweise ergeben können.

18

d) Die Klägerin zu 1 hat bereits erstinstanzlich vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass sich ihre Geschäftsführerin und der Zeuge Prof. Dr. S. bei einem abschließenden Gespräch am 16. Februar 2010 über die Höhe der Pauschalvergütung, die Miete und die Betriebskosten geeinigt hätten und das Ergebnis dieses Gesprächs in dem von der Klägerin zu 1 vorgelegten Schreiben des Zeugen W. an den Zeugen Dr. H. vom 19. Februar 2010 festgehalten worden sei. Aus diesem Schreiben gehe hervor, dass sich die Beteiligten auf ein jährliches pauschales Nutzungsentgelt von netto 1.100.000 € und einen jährlichen Nettomietzins von 186.000 €, also auf ein Jahresentgelt von insgesamt 1.286.000 € netto verständigt haben. Der Wortlaut von Ziffer 9.1 in der von dem Zeugen Dr. H. erstellten Vertragsurkunde gebe deshalb den Parteiwillen unzutreffend wieder. Dafür spreche auch die vor Vertragsabschluss gewechselte Korrespondenz, in der die Beteiligten ausnahmslos von Nettobeträgen ausgegangen seien.

19

e) Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, dass das Berufungsgericht dieses Vorbringen der Klägerin zu 1 sowie den Beweisantritt zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Klägerin zu 1 wird dadurch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 544 Abs. 7 ZPO).

Dose                                  Schilling                         Günter

             Nedden-Boeger                           Botur

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 200.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen von Fortsetzungsfeststellungsklagen um die Befristung einer lebensmittelrechtlichen Zulassung, um die Frage, ob der Widerruf dieser Zulassung rechtmäßig war und ob die Klägerin einen Anspruch auf eine unbedingte und unbefristete Zulassung hatte.

Die Klägerin betrieb ein Gefrierhaus. Sie erhielt mit Wirkung zum 23. April 2007 durch Bescheid der Regierung von Schwaben vom 11. April 2007 vorläufig befristet die Zulassung für folgende Tätigkeiten: Kühllagerung von Lebensmitteln aller Art (Ziffer 1.1 des Bescheides). Frosten, Sortieren, Palettieren, Verpacken und Umverpacken von Fleisch, Innereien und Nebenprodukten der Schlachtung (lebensmitteltaugliche Frischware), soweit dies nicht Dienstleistungen für Firmen sind, an denen Herr …, Herr … oder Herr … beteiligt sind. Diese Tätigkeiten seien hinsichtlich Plasma und Blut uneingeschränkt zulässig (Ziffer 1.2 des Bescheides). Die Kühlräume K10, K11 und K12 seien von der oben genannten Zulassung ausgenommen (Ziffer 2 des Bescheides). Die Zulassung wurde bis 23. Juli 2007 befristet (Ziffer 3 des Bescheides) und erfolgte unter dem Vorbehalt eines jederzeitigen Widerrufs (Ziffer 7 des Bescheids) sowie unter zahlreichen Nebenbestimmungen.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2007 ließ die Klägerin durch ihren damaligen Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. April 2007 erheben. Dieser beziehe sich auf die Punkte 1.2, 3, 4, 6.1.2, 6.2 und 6.5.

Mit Bescheid der Regierung von Schwaben vom 31. Mai 2007 widerrief der Beklagte die Nummer 1.2 des Bescheids vom 11. April 2007 ab sofort mit Wirkung für die Zukunft insoweit, als dies das Frosten, Sortieren, Palettieren, Verpacken und Umverpacken von Fleisch, Innereien und Nebenprodukten der Schlachtung betrifft (Ziffer 1 des Bescheides).

Mit Schreiben vom 19. Juni 2007 hat die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2007 erhoben.

Mit weiterem Bescheid vom 10. Juli 2007 wurde der mit Schreiben vom 11. Mai 2007 eingelegte Widerspruch zurückgewiesen (Ziffer 1). Die mit Bescheid vom 11. April 2007 erteilte bedingte Zulassung wurde mit Wirkung vom 23. Juli 2007 widerrufen, soweit diese nicht bereits mit Bescheid vom 31. Mai 2007 widerrufen wurde (Ziffer 2). Die bedingte Zulassung wurde nicht verlängert (Ziffer 3 des Bescheids).

Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2007 hat die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10. Juli 2007 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung der Nummern 2 und 3 des Bescheides der Regierung von Schwaben vom 10. Juli 2007 zu verpflichten, eine unbedingte Zulassung unter der Veterinärkontrollnummer DE-BY-70003-EG zu erteilen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die Befristung um drei Monate zu verlängern.

Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2007 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2007 aufzuheben und die Klage mit dem anhängigen Verfahren Au 7 K 07.776 zu verbinden.

Bei einem Großbrand am 17. August 2007 sind die Betriebshallen der Klägerin weitgehend zerstört worden.

Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2007 beantragte die Klägerin, nunmehr gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2007 rechtswidrig gewesen sei und in der mündlichen Verhandlung festzustellen, dass die Klägerin am 11. April 2007 einen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Zulassung, hilfsweise einen Anspruch auf Verlängerung der Zulassung um drei Monate ab dem 23. Juli 2007 hatte. Die Klage sei zulässig, weil die Klägerin durch die Behauptung der Zulassungsbehörde, dass die Wareneingangskontrolle der Klägerin versagt habe, in der Öffentlichkeit verurteilt und angeprangert worden sei. Selbst ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss befasse sich mit dieser Angelegenheit.

Mit Urteil vom 4. Juli 2011 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage ab. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig, weil die Klägerin ein Rehabilitationsinteresse habe. Sie sei aber nicht begründet.

Mit Schreiben des Berichterstatters des Senats vom 9. Mai 2014 und 18. Juli 2014 wurden die Beteiligten angehört und u. a. um Mitteilung gebeten, warum sie von einer Erledigung der Klagebegehren ausgegangen seien und, ob die ursprünglich genehmigte Tätigkeit der Klägerin vor Ort weiter geführt werden soll.

Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 24. Juli 2014 mitgeteilt hat, dass die ursprünglich genehmigte Tätigkeit vor Ort weiter geführt werden solle, hörte der Senat die Beteiligten mit Schreiben des Berichterstatters vom 18. August 2014 erneut an und wies darauf hin, dass es fraglich sei, ob sich der Rechtsstreit tatsächlich erledigt habe und welches besondere Interesse die Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide des Beklagte habe. Der Senat wies auch ausdrücklich darauf hin, dass, sollte sich die Klage als unzulässig erweisen, der Antrag auf Zulassung der Berufung aus diesem Grund abgelehnt werden müsste.

Hierauf teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 15. September 2014 unter Verweis auf sein bisheriges Vorbringen mit, der ehemalige Bevollmächtigte der Klägerin sei von einer Erledigung des Rechtsstreits ausgegangen. Das besondere Feststellungsinteresse liege zum einen im Rehabilitationsinteresse und in dem Interesse begründet, Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend zu machen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die begehrte Zulassung der Berufung kann nicht nach den geltend gemachten Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO erfolgen, da das angefochtene Urteil (jedenfalls) aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen, zu denen die Klägerin vor der Entscheidung des Senats mit Verfügung vom 18. August 2014 angehört worden ist, im Ergebnis richtig ist. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die geltend gemachten Zulassungsgründe der Klägerin den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügen und durchgreifen.

Der der Vorschrift des § 144 Abs. 4 VwGO zugrunde liegende allgemeine Rechtsgedanke, dass allein die fehlerhafte Begründung einer Entscheidung, welche sich im Ergebnis als richtig erweist, dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhilft, ist auch in einem - hier vorliegenden - Verfahren auf Zulassung der Berufung zu berücksichtigen. Auch ein solches Antragsverfahren soll unabhängig davon, dass insoweit eine dem § 144 Abs. 4 VwGO vergleichbare Vorschrift fehlt, aus prozessökonomischen Gründen nicht um eines Fehlers willen fortgeführt werden, der mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis des Rechtsstreits bedeutungslos bleiben wird (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - juris, U. v. 26.2.2003 - 8 C 1.02 - NVwZ 2003, 1129; BayVGH, B. v. 24.1.2011 - 20 ZB 10.30418 - juris).

So liegt der Fall hier. Das Verpflichtungsbegehren der Klägerin auf Erteilung einer unbedingten und unbefristeten, hilfsweise einer befristeten Zulassung nach Art. 31 Abs. 2 c der Verordnung 882/2004/EG hat sich durch den Brand in den Betriebsgebäuden der Klägerin am 17. August 2007 nicht erledigt, weil die Klägerin nach wie vor erklärt, dort die ursprünglich genehmigte Tätigkeit fortführen zu wollen.

Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht für den Fall, dass sich der angegriffene Verwaltungsakt erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die auf Anfechtungsklagen zugeschnittene Bestimmung ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf Verpflichtungsklagen entsprechend anwendbar (vgl. Urteile v. 24.1.1992 - 7 C 24.91 - BVerwGE 89, 354 <355>, v. 29.4.1992 - 4 C 29.90 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 247 S. 90 und vom 19.9.2002 - 4 C 13.01 - BVerwGE 117, 50 <51>). Da die Fortsetzungsfeststellungsklage u. a. dem Zweck dient zu verhindern, dass ein Kläger um die „Früchte“ seiner bisherigen Prozessführung gebracht wird (vgl. BVerwG, U. v. 29.4.1992 a. a. O.), ist das Verpflichtungsbegehren erledigt, wenn es nach Klageerhebung aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet wurde, wenn also das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre des Klägers liegen, nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann (BVerwG, B. v. 15.8.1988 - 4 B 89.88 - NVwZ 1989, 48). Letzteres ist der Fall, wenn eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zum Erlöschen eines Anspruchs führt (U. v. 24.7.1980 - 3 C 120.79 - BVerwGE 60, 328 <332 f.> und vom 24.10.1980 - BVerwG 4 C 3.78 - 61, 128 <134>; B. v. 15.8.1988 a. a. O.; Schmidt: in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2010, § 113 Rn. 77). So liegt es hier nicht. Wiederholt hat die Klägerin erklärt, trotz des Brandes ihrer Betriebsstätte, die ursprünglich ausgeführte und zunächst befristet genehmigte Tätigkeit vor Ort fortführen zu wollen. Dass ihr dies tatsächlich nicht möglich ist, wie z.B. durch eine Instandsetzung der früher vorhandenen Gebäude, ist nicht ersichtlich und wurde von den Beteiligten auch nicht schlüssig vorgetragen. Zwar führt der Beklagte an, dass der ursprünglich gestellte Antrag der Klägerin wohl nicht genehmigungsfähig sei. Dies ist jedoch für die Frage der Erledigung des ursprünglich erhobenen Verpflichtungsbegehrens ohne Belang, weil sich dessen Streitgegenstand aus der Sicht der Klägerin gestaltet und sich dagegen nicht aus der Beurteilung der Genehmigungsbehörde herleiten lässt. Aufgrund des Willens der Klägerin die ursprünglich ausgeübte Tätigkeit vor Ort fortsetzen zu wollen, kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass sie beabsichtigt einen anderen Betrieb (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 15.11.1990 - 3 C 49.87 - BayVBl. 1991, 313) zu führen. Darüber hinaus fehlt es ebenso an einer Erledigung, wenn die Klägerin lediglich das Interesse an ihrem ursprünglichen Begehren verloren hätte (BVerwG, U. v. 15.11.1990 - 3 C 49.87 - BayVBl. 1991, 313). Damit stellt sich der Streitgegenstand der Fortsetzungsfeststellungklage hinsichtlich der Verpflichtungsklage auf Erteilung einer lebensmittelrechtlichen Erlaubnis bereits aus diesem Grunde als unzulässig heraus. Dies gilt auch für den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer befristeten Genehmigung, denn bei der Auslegung dieses Klagebegehrens der Klägerin ist davon auszugehen, dass sie auch nach Ablauf des angegebenen Zeitraumes ihr Hilfsbegehren weiter verfolgen wollte.

Weil die Klägerin ihr hauptsächliches Klagebegehren, die Erteilung einer unbedingten und unbefristeten Genehmigung, hilfsweise einer befristeten Erlaubnis, weiter hätte verfolgen können, ist zudem nicht ersichtlich, welches darüber hinausgehende Feststellungsinteresse die Klägerin hinsichtlich des Widerrufs der befristeten Erlaubnis besitzen könnte. Im Falle des Obsiegens der Klägerin mit ihrem Verpflichtungsbegehren kann im hier zu entscheidenden Fall ein darüber hinaus gehendes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit des Widerrufes der ursprünglich erteilten befristeten Genehmigung nicht erkannt werden, denn es ist nicht ersichtlich, wie die rechtliche Position der Klägerin darüber hinaus verbessert werden könnte (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 39.12 - NVwZ-RR 2014, 94). Hierzu hätte es einer konkreten Darlegung durch die Klägerin bedurft. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Das von der Klägerin behauptete Rehabilitationsinteresse hätte durch ihr nicht erledigtes Verpflichtungsbegehren weiter verfolgt werden können. Davon ging sie wohl selbst aus, weil sie in ihrem Schriftsatz vom 9. Dezember 2007 ausführt, sollte sich im anhängigen Verfahren (gegen den Widerruf der befristeten Erlaubnis) herausstellen, dass der Entzug der EU-Zulassung rechtswidrig gewesen sei, würde eine erneute Betriebsaufnahme der Klägerin erfolgen. Auch die von der Klägerin angekündigte Erhebung einer Schadensersatzklage kann bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage nur insoweit berücksichtigt werden, als es allein den Widerruf der befristeten Genehmigung betrifft. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die - wie hier - der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. OVG NRW, U. v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m. w. N.). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss die Klägerin von sich aus substantiiert darlegen. Insbesondere muss sie aufzeigen, was sie konkret anstrebt, welchen Schaden oder welche Schadens- oder Entschädigungspositionen sie im Zivilrechtsweg geltend machen will und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Die bloße Behauptung, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, genügt hierfür nicht (vgl. BayVGH, B. v. 27.3.2014 - 15 ZB 12.1562 - juris Rn. 12 m. w. N. OVG NRW, U. v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m. w. N.). Zwar dürfen an den Vortrag keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere bedarf es regelmäßig keiner Vorlage einer genauen Schadensberechnung. Jedoch muss der Vortrag zur Rechtfertigung des mit der Fortsetzung des Prozesses verbundenen Aufwands über die bloße Behauptung hinaus nachvollziehbar erkennen lassen, dass sie einen Amtshaftungsprozess tatsächlich anstrebt und dieser nicht offensichtlich aussichtslos ist. Hierzu gehört auch eine zumindest annähernde Angabe der Schadenshöhe (vgl. BayVGH, B. v. 24.10.2011 - 8 ZB 10.957 - Rn. 13; OVG NRW, B. v. 5.7.2012 - 12 A 1423/11 - juris Rn. 22 ff.; OVG NRW, U. v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m. w. N.; OVG MV, B. v. 27.5.2010 - 2 L 351/06 - ZfB 2010, 144 Rn. 7; Wolff in Sodann/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 277 ff.). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht.

Die Darlegungspflicht der Klägerin wird dadurch nicht überspannt. Sie wurde mit Verfügung des Senats vom 18. August aufgefordert, zu den Fragen der Erledigung und des Fortsetzungsfeststellungsinteresses Stellung zu nehmen und darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Fehlens der Sachurteilsvoraussetzungen abgelehnt werden könnte.

Folglich sind die zuletzt gestellten Fortsetzungsfeststellungsanträge der Klägerin bereits unzulässig und der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.