Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. März 2019 - 23 ZB 16.922

28.05.2020 10:56, 28.03.2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. März 2019 - 23 ZB 16.922
Verwaltungsgericht Regensburg, RN 4 K 15.1828, 05.04.2016

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 94,89 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

a) Die Begründung des Zulassungsantrags genügt, wie der Vertreter des Beklagten geltend macht, bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert eine konkrete fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2019 - 10 ZB 17.1343 - juris Rn.4). In der Sache rügt die Klägerin allgemein die Unrichtigkeit des Urteils, was für die Geltendmachung eines Zulassungsgrundes nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht ausreicht. Das Vorbringen der Klägerin wiederholt lediglich die schon in der ersten Instanz ausgetauschten Argumente und setzt sich nicht substantiiert mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinander (vgl. Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.10.2018, § 124a Rn. 72 f.).

b) Darüber hinaus sind dem Vortrag jedenfalls keine Gesichtspunkte zu entnehmen, die Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründen, mit der die Klage gegen den Kostenbescheid des Beklagten vom 25. September 2015, mit dem dieser Kosten für tierschutzrechtliche Anordnungen in Höhe von 94,89 € festgesetzt hat, abgewiesen wurde.

aa) Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, ist die Klägerin Veranlasserin der der Kostenrechnung zugrunde liegenden tierschutzrechtlichen Amtshandlungen. Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 KG ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst. Veranlasser nach dieser Norm ist, wer durch sein Verhalten, Tun oder Unterlassen bzw. durch einen von ihm zu vertretenden Umstand die Amtshandlung auslöst (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 9 C 16.96 - juris Rn. 6 m.w.N.). Die anlässlich der Kontrolle vom 22. September 2015 vorgefundenen Missstände sind ursächlich auf die Klägerin zurückzuführen, da sie als Halterin der Katzen verantwortlich für die Einhaltung der Anforderungen des § 2 TierSchG ist. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Das bedeutet unter anderem, dass der Halter im Falle einer Erkrankung das jeweils betroffene Tier von einem Tierarzt behandeln lassen muss (vgl. Moritz in Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 2 Rn. 27). Die Ausführungen im Berufungszulassungsschriftsatz vom 3. Juni 2016, die sich lediglich mit der Frage der Veranlassung der Ortskontrolle befassen, gehen folglich ins Leere. Es ist unerheblich, dass die der Kostenforderung zugrundeliegende Kontrolle der Katzenhaltung anlässlich einer Nachschau bezüglich der Hundehaltung (eines Dritten) erfolgte, denn insoweit ist Kostenschuldner grundsätzlich diejenige Person, die ursächlich für die Amtshandlung ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 a.a.O.). Wenn die Klägerin tatsächlich nicht Halterin der Hunde sein sollte, ist sie zwar nicht Veranlasserin der Ortskontrolle/Nachschau im Rahmen der Hundehaltung, sie ist aber Veranlasserin der Anordnungen anlässlich der von zwei Amtstierärzten festgestellten tierschutzrechtlichen Verstöße bei der Katzenhaltung. Die vom Beklagten getroffenen Anordnungen erfolgten gegenüber der Klägerin als Halterin der Katzen. Die Klägerin ist daher als Katzenhalterin Veranlasserin der ihr gegenüber erlassenen Kostenrechnung (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 2 KG i.V.m. Tarif-Nr. 7.IX.10/2.3 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz), deren Höhe und Zusammensetzung als solche sie nicht in Zweifel zieht. Deshalb kann offen bleiben, ob die Klägerin darüber hinaus die Kosten nicht auch durch ihre Anfrage vom 20. Februar 2015 veranlasst hat.

bb) Zutreffend hat das Erstgericht unter Nr. 3 a seines Urteils festgestellt, dass die Anordnung, mit der erkrankten Katze zum Tierarzt zu gehen, ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 TierSchG findet. Soweit die Klägerin anführt, diese rechtliche Wertung sei unzutreffend, weil „kein tierschutzwidriges Verhalten der Klägerin“ zu erkennen sei, wird dadurch kein ernstlicher Zweifel dargelegt. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass beamteten Tierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2017 - 9 C 17.1134 - juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 19.10.2017 - 9 ZB 16.2073 - juris Rn. 7). Amtstierärzte sind im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen (§ 15 Abs. 2 TierSchG); ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.2014 - 3 B 62.13 - juris Rn. 10). Das Erstgericht hat daher zutreffend festgestellt, dass die Einschätzung eines beamteten Tierarztes, dass bei der betroffenen Katze eine behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegt, im Regelfall als maßgeblich anzusehen ist. Hiervon ausgehend konnte das Verwaltungsgericht die nachvollziehbaren Stellungnahmen der Amtstierärzte heranziehen und auf deren Grundlage zu dem Schluss gelangen, dass bei der betroffenen Katze eine Augenentzündung vorlag, die eine weitere Behandlung durch einen Tierarzt erforderte. Bloßes Bestreiten der fachlichen Beurteilung ist regelmäßig nicht ausreichend. Zur Entkräftung ist vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 23.12.2014 - 9 ZB 11.1525 - juris Rn. 9; B.v. 3.3.2016 - 9 C 16.96 - juris Rn. 7). Die Klägerin verfügt über keinerlei besondere Fachkenntnisse zur Beurteilung von Erkrankungen bei Katzen, insbesondere wurde die ärztliche Anordnung anders als von der Klägerin behauptet nicht „ins Blaue hinein formuliert“, sondern gründete auf der fachlichen Beurteilung der auch von der Klägerin nicht bestrittenen Entzündung am linken Auge eines Katzenwelpen, die zudem durch ein Lichtbild belegt ist (vgl. Behördenakte S. 27).

cc) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtsgrundlage für die mündliche Anordnung gegenüber der Klägerin, hinsichtlich der Katzenhaltung Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG zu stellen, in § 16 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a TierSchG sieht. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a und b TierSchG bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1, Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten oder mit Wirbeltieren handeln will. Gewerbsmäßig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 a TierSchG handelt, wer die in der Vorschrift genannten Tätigkeiten selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt (vgl. Moritz a.a.O. § 11 Rn. 11; Metzger in Erbs/Kohlhaas/Metzger, Strafrechtliche Nebengesetze, 222. EL 2018, § 11 TierSchG Rn. 6). Nach Ziffer 12.2.1.5.1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetztes (TierSchVwV) ist eine Katzenzucht gewerbsmäßig, wenn entweder mindestens fünf fortpflanzungsfähige Katzen gehalten oder mindestens fünf Würfe pro Jahr erzeugt werden (vgl. Moritz a.a.O. § 11 Rn. 11 m.w.N.). Dies war bei der Klägerin unstreitig der Fall. Dabei handelt es sich bei der mündlichen Anordnung auch um einen Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG und nicht um eine bloße wiederholte Auskunft nach Art. 25 Abs. 1 BayVwVfG. Gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 TierSchutzG darf mit einer solchen Tätigkeit „erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden“, ansonsten liegt nicht nur ein einfacher Gesetzesverstoß, sondern darüber hinaus gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 20 TierSchG eine Ordnungswidrigkeit vor, die gemäß § 18 Abs. 4 TierSchG mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden kann. Im vorliegenden Fall konkretisiert die amtliche Feststellung, dass die Grenze der erlaubnisfreien Tierhaltung überschritten und daher ein entsprechender Antrag nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG zu stellen ist. Die Anordnung ist im vorliegenden Fall darauf gerichtet, den formell rechtswidrigen Zustand alsbald zu beenden und rechtmäßige Zustände herzustellen. Die Aufforderung, einen Antrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 a TierSchG zu stellen, ist auch verhältnismäßig. Der aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) abgeleitete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass behördliche Anordnungen einem legitimen Zweck dienen und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen sind (stRspr. BVerwG, U.v. 12.1.2012 - 7 C 5/11 - BVerwGE 141, 311 - juris Rn. 23 m.w.N.). Das gestufte Vorgehen des Beklagten, die Klägerin zunächst aufzufordern, einen entsprechenden Antrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 a TierSchG zu stellen, ist dabei das mildeste Mittel. Entgegen der Ansicht der Klägerin bedarf es einer solchen Anordnung, da die von der Klägerin vorgeschlagenen Maßnahmen (Erlass einer Unterlassungsverfügung oder die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens) die Klägerin ungleich härter treffen würde, als die (bloße) Aufforderung, den erforderlichen Antrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 8a TierSchG zu stellen.

dd) Entgegen der Ansicht der Klägerin konnten die Anordnungen auch mündlich ergehen. Angesichts der von Art. 37 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG vorausgesetzten Möglichkeit, auch mündliche Verwaltungsakte zu erlassen, ist die Mündlichkeit einer Anordnung als solche kein Argument gegen das Vorliegen eines Verwaltungsaktes (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 37 Rn. 76). Mündliche Verwaltungsakte sind in der Verwaltungspraxis in Bereichen üblich und notwendig, in denen rasche Entscheidungen geboten erscheinen (vgl. Pautsch in Pautsch/Hoff-mann, VwVfG, 2016, § 37 Rn. 7). Dies ist bei einem kranken Tier, das einer ärztlichen Untersuchung bedarf, der Fall. Gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG sind mündliche Verwaltungsakte nur auf Antrag schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn dies unverzüglich verlangt wird und ein berechtigtes Interesse des Betroffenen hieran besteht (vgl. Stelkens a.a.O. § 37 Rn. 80). Hierzu ist von Seiten der Klägerin nichts vorgetragen. Die Bestätigung gem. Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG ist selbst kein Verwaltungsakt und löst deshalb auch nicht selbständig Rechtsbehelfsfristen aus. Sie führt auch nicht zu einer faktischen Verlängerung der noch offenen Rechtsbehelfsfrist (vgl. Tiedemann in BeckOK VwVfG, 42. Auflage 2019, § 37 VwVfG Rn. 37).

2. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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28.05.2020 12:39

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
28.05.2020 04:57

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Grün
28.05.2020 03:51

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihr die Kosten f
28.05.2020 00:41

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen Nr. IV des

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger, ein bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger, seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 12. September 2016 weiter, mit dem er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, ihm die Wiedereinreise auf drei Jahre untersagt und seine Abschiebung nach Italien angedroht wurde.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich nicht, wie geltend gemacht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind teilweise schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt, jedenfalls aber liegen sie nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124a Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16).

Die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat (siehe dazu Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.10.2018, § 124a Rn. 72 f.; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 ff.).

Der Kläger geht bei seinen Ausführungen, warum der Klage nach seiner Meinung hätte stattgegeben werden müssen, allein auf den angefochtenen Bescheid der Beklagten ein, nicht aber auf die darauf bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts.

Selbst wenn man den Vortrag zugunsten des Klägers dahin auslegt, dass er geltend machen will, das Verwaltungsgericht habe unrichtigen Tatsachenvortrag der Beklagten fehlerhaft gewürdigt, ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung.

Der Kläger beanstandet, im Ausweisungsbescheid werde behauptet, er sei gar nicht beschäftigt und habe seine Arbeitsstelle verloren. Dies entspreche jedoch offensichtlich nicht den Tatsachen. Auch wenn der Kläger im Strafverfahren behauptet haben sollte, dass er seine Arbeit verloren habe, um eine mildere Strafe zu erlangen, sei dies eine straflose Selbstbegünstigung.

Zutreffend ist insoweit lediglich, dass die Beklagte bei der Einsicht in die Strafakte das Schreiben des damaligen Bevollmächtigten an das Amtsgericht vom 7. März 2016 vorgefunden hatte, in dem vorgetragen wurde, der Kläger habe aufgrund des Entzugs der Fahrerlaubnis seine Arbeit verloren, weshalb eine Reduzierung der Tagessatzhöhe beantragt werde. In der Stellungnahme im Anhörungsverfahren vom 19. Juli 2016 hatte der Kläger lediglich den ursprünglichen Arbeitsvertrag vom 15. Oktober 2014 vorgelegt. Daher hat die Beklagte in dem Bescheid vom 12. September 2016 den Verlust seiner Arbeitsstelle zugrunde gelegt, allerdings nur in einer Randfrage, nämlich mit der - im Übrigen zutreffenden - Bemerkung, dass sich aus dem vorgetragenen Arbeitsverhältnis kein gesetzlich umschriebenes Bleibeinteresse gemäß § 55 AufenthG ergebe. Belege, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers - entgegen der Behauptung im Strafverfahren - weiterhin fortbestand, wurden erst im Klageverfahren vorgelegt. Das Verwaltungsgericht hat das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses seiner Entscheidung zugrunde gelegt und in die Abwägung der Ausweisungs- und der Bleibeinteressen gemäß § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG eingestellt. Es ist dann allerdings - zu Recht - zu dem Ergebnis gekommen, dass das sich aus den Straftaten des Klägers und der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr ergebende Ausweisungsinteresse das „geringe Bleibeinteresse des Klägers, welches sich vor allem im wirtschaftlichen Interesse an einer Arbeitsstelle in Deutschland erschöpft“, überwiege.

2. Zur Darlegung der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts konkret zu benennen, die diese Schwierigkeiten aufwerfen, und es ist anzugeben, dass und aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Fragen besondere Schwierigkeiten bereitet. Es ist eine Begründung dafür zu geben, weshalb die Rechtssache an den entscheidenden Richter (wesentlich) höhere Anforderungen stellt als im Normalfall (Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.10.2018, § 124a Rn. 75 m.w.N.).

Insoweit sind der Begründung des Zulassungsantrags keine Anhaltspunkte zu entnehmen und auch sonst nicht erkennbar.

3. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist eine bestimmte ober- oder höchstrichterlich noch ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren, ferner die Entscheidungserheblichkeit der betreffenden Frage im Berufungsverfahren aufzuzeigen sowie anzugeben, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Es ist dabei in Auseinandersetzung mit der vorhandenen Rechtsprechung und Literatur darzulegen, in welchem Sinne und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist, dass das angefochtene Urteil auf der falschen Beantwortung der Frage beruht und warum es folglich erforderlich ist, dass sich das Oberverwaltungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetze (Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 124a Rn. 76 m.w.N.).

Auch in dieser Hinsicht ist in der Begründung des Zulassungsantrags nichts dargelegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihr die Kosten für eine anlassbezogene tierschutzrechtliche Kontrolle auferlegt wurden.

Aufgrund mehrerer Beschwerden betreffend die Hundehaltung der Klägerin erfolgte am 2. März 2015 eine tierschutzrechtliche Kontrolle bei dieser. Dabei fanden die beiden Veterinäre des Landratsamtes Wunsiedel im eingezäunten Grundstücksbereich des Anwesens R..., ... einen ca. zwei- bis dreijährigen, etwas abgemagerten tschechischen Wolfshundrüden vor. Mängel wurden in Bezug auf das Fehlen einer Schutzhütte, eines witterungsgeschützten, schattigen Liegeplatzes mit wärmegedämmtem Boden sowie hinsichtlich Verletzungsgefahren wegen herumliegenden Gerümpels festgestellt. Wegen des sehr mäßigen Ernährungszustandes des Hundes wurde ausgeführt, dass es angebracht erscheine, dessen Fütterung zu verbessern und ihn ggf. nach tierärztlicher Untersuchung auf Endoparasiten und Ektoparasiten behandeln zu lassen.

Mit Schreiben vom 5. März 2015 wies das Landratsamt die Klägerin auf die zur Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften notwendigen Maßnahmen hin und kündigte u. a. eine weitere Kontrolle an. Mit Bescheid vom selben Tag setzte das Landratsamt gegenüber der Klägerin Kosten für die amtliche Kontrolle ihrer Tierhaltung vom 2. März 2015 in Höhe von insgesamt 47,15 Euro fest. Hiergegen erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht (Az. B 1 K 15.188), über die noch nicht entschieden ist. Zugleich beantragte sie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten als Rechtsanwalt. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag und die Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Bevollmächtigten als Rechtsanwalt weiter.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin und die Beiordnung des Bevollmächtigen als Rechtsanwalt zu Recht abgelehnt, weil die Klage gegen den Bescheid vom 5. März 2015 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO).

Im Rahmen der Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dürfen die eigentliche Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aus dem Hauptsacheverfahren in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert werden und die Anforderungen nicht überspannt werden (BVerfG, B. v. 28.1.2013 - 1 BvR 274/12 - juris Rn. 12). Der Erfolg muss nicht gewiss sein; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso infrage kommt, wie ein Unterliegen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 26). Hinreichend ist die Erfolgsaussicht jedenfalls dann, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2016 - 9 C 15.2201 - juris Rn. 8). Die Klärung strittiger Rechts- oder Tatsachenfragen hat grundsätzlich nicht im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern im Hauptsacheverfahren zu erfolgen; sofern eine Beweiserhebung ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Klägerin ausgehen wird, ist grundsätzlich Prozesskostenhilfe zu gewähren (BVerfG, B. v. 28.8.2014 - 1 BvR 3001/11 - juris Rn. 12, 13). Nach diesem Maßstab bietet die Rechtsverfolgung der Klägerin hier jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Ansicht der Klägerin, sie habe die gebührenpflichtige Amtshandlung nicht i. S. d. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG veranlasst, trifft nicht zu. Veranlasser nach dieser Norm ist, wer durch sein Verhalten, Tun oder Unterlassen bzw. durch einen von ihm zu vertretenden Umstand die Amtshandlung auslöst (vgl. Rott/Stengel, a. a. O., Art. 2 KG Erl. 3 c; Stimpfl in Praxis der Kommunalverwaltung, a. a. O., E 4b, Erl. 5.2.1). Die anlässlich der Kontrolle vom 2. März 2015 vorgefundenen Missstände sind ursächlich auf die Klägerin zurückzuführen, da sie als Halterin des auf dem Grundstück vorgefundenen Hundes verantwortlich für die Einhaltung der Anforderungen des § 2 TierSchG ist. Dabei ist unerheblich, dass die der Kostenforderung zugrundeliegende Kontrolle durch Beschwerden Dritter ausgelöst wurde, denn insoweit ist Kostenschuldner grundsätzlich nicht die „anzeigende“ Person, sondern diejenige Person, die ursächlich für die Amtshandlung ist (Stimpfl in Praxis der Kommunalverwaltung, Stand Mai 2009, E 4b, Erl. 5.2.1; vgl. Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht, Stand Sept. 2015, Art. 2 KG Erl. 3 b).

Soweit die Klägerin vorträgt, der Hund habe immer die Möglichkeit gehabt, vom Garten ins Haus zu gelangen und auch eine beschattete Fläche sei vorhanden, kann die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, dass sich die bei der Kontrolle vom 2. März 2015 vorgefundenen Missstände nicht allein auf das Nichtvorhandensein einer beschatteten Fläche, sondern maßgeblich aus dem Fehlen einer Schutzhütte und eines nicht gegen Bodenkälte isolierten Liegebereichs sowie aus Verletzungsgefahren und aus einem optisch wahrnehmbaren mäßigen Ernährungszustand des Hundes ergaben, wird amtlichen Tierärzten bei der hier maßgeblichen Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt (st. Rspr.., vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 12.6.2015 - 9 ZB 11.1711 - juris Rn. 10 m. w. N.). Ihren fachlichen Beurteilungen kommt daher ein besonderes Gewicht zu. Bloßes Bestreiten der fachlichen Beurteilung ist regelmäßig nicht ausreichend. Zur Entkräftung ist vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich (BayVGH, B. v. 23.12.2014 - 9 ZB 11.1525 - juris Rn. 9). Ein solches lässt sich hier aber weder dem Klagevorbringen noch dem Beschwerdevorbringen entnehmen, so dass der Vortrag nicht geeignet ist, Zweifel an den veterinärärztlichen Feststellungen anlässlich der Kontrolle vom 2. März 2015, die sich hier weitgehend ohne Weiteres durch die in den Behördenakten befindlichen Lichtbilder nachvollziehen lassen, zu wecken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B. v. 19.5.2005 - 9 C 15.35 - juris Rn. 11). Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).

Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen Nr. IV des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2017, zugestellt am 11. Mai 2017, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat (Az. RN 4 S 17.217).

Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte die Antragstellerin, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2016 (Az. RN 4 S 16.1468) die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 18. August 2016 wiederherzustellen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 7. November 2016 in Nr. I und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Nr. IV des Beschlusses vom 9. Mai 2017 abgelehnt. Die Antragstellerin habe nicht konkret vorgetragen, welche Feststellungen der Amtstierärzte falsch seien. Der dem Verfahren zugrundeliegende Bescheid vom 18. August 2016 sei mit klaren Krankheitsanzeichen bei einem Teil der Ziervögel der Antragstellerin und dem Umstand, dass mündlichen Anordnungen zur ärztlichen Behandlung der Tiere nicht in ausreichendem Maße Folge geleistet worden seien, begründet worden. Die in Bezug genommenen Äußerungen der Staatsanwaltschaft würden sich hierzu nicht verhalten. Als Sachverständige obliege den Amtstierärzten gemäß § 15 Abs. 2 TierSchG die Beurteilung tierschutzwidriger Umstände.

Mit ihrer am 26. Mai 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, dass die Ziervögel trotz aufschiebender Wirkung bereits alle vermittelt seien. Dies rechtfertige die Änderung des Beschlusses vom 7. November 2016 und die sofortige Aufhebung des Bescheids vom 18. August 2016, weil diesem die Rechtsgrundlage entzogen worden sei. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei stattzugeben, weil vor dem Verwaltungsgerichtshof Anwaltszwang herrsche. Eine mündliche Anordnung der Tierärzte sei ihr gegenüber zu keinem Zeitpunkt geäußert worden, weil sie inhaftiert und einer Kontaktsperre unterworfen gewesen sei. Die Antragsgegnerin habe die restlichen Ziervögel bis Januar 2016 in einem unbeheizten Wohnhaus bis zu deren Abholung unversorgt gelassen. Es werde eine mündliche Verhandlung beantragt, um Fotos vorzulegen, aus denen sich ergebe, dass bei der Räumung der Häuser kein einziger Käfig mehr im Haus gestanden habe. Dies beweise, dass die Tiere in den Käfigen abgeholt worden seien, weil seit Ende Dezember bis zur Räumung niemand mehr in den beiden Häusern gewesen sei. Das Tierhalteverbot müsse gegen die Personen verhängt werden, die sich nach ihrer Verhaftung am 23. Oktober 2015 bis zur Fortnahme der Tiere um diese gekümmert hätten, weil sie diese Aufgaben mit der Kontokarte und der Kontovollmacht der Gesellschaft ihrem Rechtsanwalt übergeben habe (zur Übermittlung) und den Personen ausreichend Bargeld überlassen habe, um die Tiere ordnungsgemäß zu versorgen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch in den Verfahren 9 CS 17.1139, 9 C 17.1133 und 9 CS 17.1138) verwiesen.

II.

Der Senat legt das als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Schreiben der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin vom 17. Mai 2017 „gegen den Beschluss vom 9. Mai 2017“, „Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO“, „Es wird PKH beantragt“, dahin aus, dass sie sich gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs in Nr. IV des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2017 richtet (zur Auslegung des Schreibens auch als Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2017 – Az. 9 CS 17.1139).

Die so verstandene Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung (hier: der Antrag den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2016 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 18. August 2016 wiederherzustellen) zum für die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife nach summarischer Überprüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann ein Beteiligter die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Änderungsverfahren erlaubt eine Reaktion des Verwaltungsgerichts auf Änderungen der Sach- und Rechtslage, die nach seiner Entscheidung eingetreten sind und die ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 100, 103).

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2016 (Az. RN 4 S 16.1468) ist rechtskräftig geworden. Eine Abänderung des Beschlusses vom 7. November 2016 kommt nicht in Betracht, weil die Antragstellerin keine in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht veränderten Umstände benannt hat, die zu einer abweichenden Entscheidung führen könnten.

Mit Beschluss vom 7. November 2016 hat das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Anordnungen Nr. 1 (Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung von 14 Ziervögeln) und Nr. 2 (Aufrechterhaltung der anderweitigen pfleglichen Unterbringung längstens bis 2.9.2016) des Bescheids der Antragsgegnerin vom 18. August 2016 abgelehnt, weil die Fortnahme der Ziervögel ausweislich von Befundberichten der Vogelklinik sowie der nicht gewährleisteten sachgemäßen Betreuung der Tiere im Haushalt der Klägerin rechtmäßig sei (zu Nr. 1 der Anordnung) und der in Nr. 2 der Anordnung genannte Zeitpunkt 2. September 2016 bereits verstrichen sei. Der Senat hat im Beschluss über die Beschwerde der Antragstellerin gegen die teilweise Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs vom 15. Februar 2017 (Az. 9 CS 16.2331) ausgeführt, dass die Bestätigung der am 17. November 2015 erfolgten Fortnahme der Ziervögel durch Nr. 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 18. August 2016 sowie die anderweitige Unterbringung der Tiere offensichtlich rechtmäßig ist, weil die Antragstellerin nicht sicherstellen kann, dass die Ziervögel ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen gepflegt werden. Insoweit hat sich der Senat auch mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt, dass ein Teil der Ziervögel im Januar 2016 noch in der Wohnung gewesen sei.

Hiervon ausgehend zeigt das neuerliche Vorbringen der Antragstellerin nicht auf, welche veränderten oder bislang unverschuldet nicht geltend gemachten Umstände die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Ziervögel rechtmäßig ist, in Frage stellen könnten.

Mit dem Vorbringen der Antragstellerin, wonach die Staatsanwaltschaft festgestellt habe, dass die Tiere der Antragstellerin genug Platz hätten und ausreichend versorgt würden, weshalb die Feststellungen der Veterinäre gelogen und widerlegt seien, vermag die Antragstellerin die Richtigkeit der Feststellungen und fachlichen Beurteilungen der Amtstierärzte nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass Amtstierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris Rn. 10 m.w.N.).

Soweit die Antragstellerin einwendet, die Ziervögel seien bereits alle vermittelt, betrifft dies nicht die Rechtmäßigkeit der Anordnungen in Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids vom 18. August 2016. Ohne Belang ist ebenso, ob und inwieweit eine mündliche Anordnung gegenüber der Antragstellerin erfolgt ist oder habe erfolgen können. Der Bescheid vom 18. August 2016 wurde der Antragstellerin jedenfalls wirksam bekannt gegeben. Im Übrigen kommt es für die Rechtmäßigkeit der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der Ziervögel nicht darauf an, ob die Antragstellerin es selbst versäumt hat, die fortgenommenen Tiere angemessen zu versorgen oder ob die von ihr beauftragten Personen dies versäumt haben. Denn als Halterin der fortgenommenen Tiere hat die Antragstellerin die primäre Verantwortung für deren Dasein und Wohlbefinden (vgl. BVerwG, B.v. 9.12.2016 – 3 B 34.16 – juris Rn. 14).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2017 – 9 CE 17.24 – juris Rn. 7 m.w.N.). Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen tierschutzrechtliche Anordnungen des Landratsamts R... aus dem Bescheid vom 7. Oktober 2014. Darin wurde u.a. festgelegt, dass die Anzahl der Katzen in der privaten Katzenhaltung der Klägerin auf maximal 60 Katzen beschränkt wird (Nr. 1 des Bescheidstenors). Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Juli 2016 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Das Zulassungsvorbringen, wonach die Katzenhaltung in Großgruppen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts generell gerade keinen Haltungsfehler darstelle und die pauschalen Thesen und Bewertungen des Verwaltungsgerichts zum notwendigen Betreuungsbedarf von 110 Katzen durch vier Personen sowie zur räumlichen Seite der klägerischen Katzenhaltung fachlich nicht haltbar und rechtsfehlerhaft seien, führt auf keine ernstlichen Zweifel an dem angefochtenen Urteils hin.

Das Verwaltungsgericht hat seiner umfassend begründeten Entscheidung u.a. die fachlichen Stellungnahmen der Amtstierärztin vom 1. September 2014, vom 8. September 2014 und die Begründung des angefochtenen Bescheids vom 7. Oktober 2014 zugrunde gelegt und hiervon ausgehend die Überzeugung gewonnen, dass die von der Klägerin derzeit betriebene Katzenhaltung in Großgruppen von über 100 Katzen einen Haltungsfehler darstellt, weil die in § 2 TierSchG geforderten Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung und eine artgemäße Bewegungsfreiheit nicht erfüllt werden können (UA S. 18). Nur durch eine Reduzierung des Katzenbestandes auf maximal 60 Tiere sei eine artgerechte und verhaltensgerechte Unterbringung und Haltung von Katzen im Anwesen der Klägerin sichergestellt (UA S. 23). Hiergegen ist nichts zu erinnern.

Wird – wie hier – die Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beanstandet, liegen ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nur dann vor, wenn aufgezeigt wird, dass die richterliche Überzeugungsbildung mangelhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme genügt dagegen zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 124 Rn. 26g m.w.N.). Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wegen einer „pauschalen“ Bewertung der tatsächlichen Umstände durch das Verwaltungsgericht nicht substantiiert dargelegt.

aa) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass beamteten Tierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.8.2017 – 9 C 17.1134 – juris Rn. 13 m.w.N.). Amtstierärzte sind im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen (§ 15 Abs. 2 TierSchG); ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.2014 – 3 B 62.13 – juris Rn. 10). Hiervon ausgehend konnte das Verwaltungsgericht die nachvollziehbaren Stellungnahmen der Amtstierärztin heranziehen und auf deren Grundlage zu dem Schluss gelangen, dass die Haltung von mehr als 60 Katzen durch die Klägerin in deren Anwesen gegen § 2 Nr. 1 TierSchG verstößt.

bb) Entgegen dem Vorbringen der Klägerin liegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts keine bloß pauschalen Annahmen zugrunde. Das Verwaltungsgericht hat die Gründe, die für seine richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind, vielmehr einzelfallbezogen und umfassend angegeben (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht ist nicht entscheidungserheblich davon ausgegangen, dass die Katzenhaltung in Großgruppen mit mehr als 100 Tieren generell einen Haltungsfehler darstellt. Es hat diese Bewertung auf Grundlage der fachlichen Stellungnahmen der Amtstierärztin und der Bescheidsbegründung vielmehr in Beziehung zur konkreten Katzenhaltung der Klägerin getroffen (UA S. 18: „Die von der Klägerin derzeit betriebene Katzenhaltung in Großgruppen von derzeit über 100 Katzen ...“), u.a. weil die „freiwillige Geselligkeit der Katze eine wahllose Vergesellschaftung“ verbiete und im Fall der Katzenhaltung der Klägerin bereits konkrete Anzeichen für eine nicht tierart- und bedürfnisgerechte Tierhaltung bestünden (UA S. 19).

(2) Soweit es den Betreuungsbedarf zur Versorgung von 110 Katzen durch vier Personen (in Vollzeit) betrifft, ist das Verwaltungsgericht der Stellungnahme der Amtstierärztin vom 1. September 2014 gefolgt. Danach ist nach Literaturangaben von einer versorgbaren Anzahl von 20-30 Katzen pro Betreuungsperson in Vollzeit auszugehen (vgl. die in der Behördenakte auszugsweise abgeheftete Dissertation „Anforderungen an Tierheime für Hunde und Katzen aus tierärztlicher Sicht“, Bl. 47 ff.). Eine lediglich pauschale Bewertung kann darin nicht gesehen werden, denn die vom Verwaltungsgericht aufgrund der Stellungnahmen der Amtstierärztin vertretene Auffassung zur Anzahl notwendiger Betreuungskräfte wird mit dem nachvollziehbaren Betreuungs- und Zeitaufwand begründet, der einerseits erforderlich ist, um Verhaltensänderungen, Krankheitsanzeichen und Stresssymptome jeder einzelnen Katze zu erkennen und andererseits in Bezug zu dem erhöhten Betreuungsaufwand gesetzt, mit dem angesichts der hohen Zahl älterer und kranker Tiere im Bestand der Klägerin zu rechnen sei. Dass die Klägerin vor allem „betagten, alten, behinderten und kranken Katzen einen tierwürdigen Lebensabend“ bereiten will, räumt sie selbst ein. Insoweit ist es unerheblich, ob tatsächlich bei 61% der Katzen Krankheitssymptome festgestellt wurden. Auch die weiteren Ausführungen der Klägerin u.a. im Schriftsatz vom 13. März 2017 zur tierärztlichen Behandlung ihrer Katzen lassen nicht erkennen, weshalb der Betreuungsaufwand geringer sein soll, als vom Verwaltungsgericht angenommen. Die Vorlage von Wochenarbeitsplänen ist nicht geeignet, eine tatsächlich zureichende Betreuung sicherzustellen.

(3) Auch die räumlichen Voraussetzungen der klägerischen Katzenhaltung wurden nicht lediglich pauschal bewertet. Das Verwaltungsgericht hat auch insoweit ohne Rechtsfehler Bezug genommen auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Amtstierärztin und deren umfangreichen Feststellungen zu den Platzverhältnissen im Anwesen der Klägerin (vgl. UA S. 18 f. und Stellungnahme der Amtstierärztin vom 8. September 2014). Es trifft deshalb nicht zu, dass das Verwaltungsgericht sich mit der konkreten Zahl und Gestalt der Räumlichkeiten nicht beschäftigt hat.

In der Stellungnahme der Amtstierärztin vom 8. September 2014 wurde zu Recht keine pauschale Grundflächendivision in Ansatz gebracht, wie sie die Klägerin u.a. im Schriftsatz vom 13. März 2017 darstellt, sondern der Raumbedarf für eine artgemäße Kleingruppenhaltung verträglicher Tiere unter Berücksichtigung der je (Einzel-) Tier notwendigen Rückzugs,- Versteck-, Futter- und Trinkmöglichkeiten sowie Katzentoiletten ermittelt und bei einer (unrealistischen) „optimistischen Einstufung aller Katzen als sozial verträglich“ plausibel aufgezeigt, wie viele Tiere im Anwesen der Klägerin maximal gehalten werden können. Insoweit ist es ohne Belang, ob bei den Vor-Ort-Kontrollen „Konflikte zwischen einzelnen Tieren beobachtet wurden“.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Ausführungen des Beklagten zu den räumlichen Anforderungen an eine private Tierhaltung im Unterschied zu Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen, bei denen vorübergehend auch geringere Raumgrößen für hinnehmbar erachtet werden, ohne weiteres nachvollziehbar. Tierheime und ähnliche Einrichtungen i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG, Art. 1 Abs. 4 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren (vom 13.11.1987, BGBl 1991 II S. 402 – EÜH) sind Einrichtungen, in denen Heimtiere in größerer Anzahl gehalten werden können. Das Halten von Tieren in solchen Einrichtungen ist – anders als die private Tierhaltung – erlaubnispflichtig; ihr Betrieb ist an Auflagen geknüpft und unterliegt der Überwachung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 11 Abs. 5 Satz 6, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TierSchG). Diese Anforderungen dienen der Sicherstellung der allgemeinen Anforderungen an die Tierhaltung nach § 2 TierSchG trotz der Haltung vieler Tiere an einem Ort unter räumlich oft beengten Verhältnissen. Die insoweit in Bezug genommene Maßgabe des Merkblatts Nr. 43 der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz, wonach anstelle einer Raumgröße von 15 m² „vorübergehend auch 4 m²“ ausreichend seien (vgl. Nr. III Abs. 1 Satz 1 des Merkblatts), lässt sich deshalb nicht auf private Tierhaltungen übertragen. Überdies werden Tiere in Tierheimen – anders als in privaten Tierhaltungen – i.d.R. für andere und nur vorübergehend gehalten.

(4) Von Vorstehendem ausgehend ist das auf einzelne Textpassagen des angefochtenen Urteils gestützte Vorbringen der Klägerin nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen. Insbesondere trifft es nach vorstehenden Ausführungen nicht zu, in der angegriffenen Entscheidung fehlten jegliche individuellen bzw. konkreten Erkenntnisse zur klägerischen Tierhaltung.

(a) Insgesamt lässt das Zulassungsvorbringen unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Bewertung eine Gesamtschau aller Umstände vorgenommen hat. Insoweit ist es unerheblich, ob „bei Katze xy“ dieser oder jener Hygienemangel festgestellt wurde. Das Verwaltungsgericht hat auf die „von der Klägerin derzeit betriebene Katzenhaltung in Großgruppen“ und den Betreuungsaufwand (UA S. 18) ebenso abgestellt wie auf die „Umstände, wie sie auf dem nunmehrigen Anwesen der Klägerin herrschen“ (UA S. 22) und auf die „Räumlichkeiten im Anwesen der Klägerin“, die für eine „Haltung von über 60 Katzen nicht geeignet (sind)“ (UA S. 23). Weiter weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Zusammenfassung besonders großer Tierbestände auf engem Raum einen Verstoß gegen das Pflegegebot bedeuten könne (UA S. 20) und nimmt auch die behördlich dokumentierten sowie die strafrechtlich geahndeten Verstöße der Klägerin gegen das Tierschutzgesetz in den Blick (UA S. 21 f.). Außerdem erläutert das Verwaltungsgericht umfassend, weshalb es die weiteren Anordnungen des Bescheids vom 7. Oktober 2014 für rechtmäßig erachtet, die u.a. ebenfalls Anforderungen an die Räumlichkeiten und zur Gruppenhaltung bei den verbleibenden 60 Katzen konkretisieren. Insbesondere ergibt sich aber aus den vom Verwaltungsgericht zur Überzeugungsbildung und Urteilsbegründung herangezogenen Stellungnahmen der Amtstierärztin vom 1. und 8. September 2014 sowie der Bescheidsbegründung, dass dem angefochtenen Urteil nicht lediglich eine pauschale Bewertung zugrunde liegt.

(b) Soweit die Klägerin u.a. ausführt, die Katzen könnten sich frei im Haus bewegen und aus dem Weg gehen, ein Teil der Katzen könne auf das eingezäunte Grundstück gelangen, sämtlichen Tieren gehe es gut, das Einsperren in Gruppen von 8-10 Katzen reiße langjährige Freundschaften auseinander und löse Stress aus, der erhöhte Betreuungsaufwand könne bewältigt werden, die räumliche Logistik sei ausreichend, von einer wahllosen Vergesellschaftung könne nicht die Rede sein und die Räumlichkeiten der Klägerin seien haltungstechnisch optimal, stellt sie lediglich ihre Bewertung der tatsächlichen Umstände denen des Verwaltungsgerichts gegenüber, ohne aufzuzeigen, dass die Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht offensichtlich sachwidrig und damit objektiv willkürlich wäre, gegen Denkgesetze verstieße oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachten würde. Nichts anderes ergibt sich aus den weiteren Schriftsätzen der Klägerin vom 13. März 2017 und vom 16. Mai 2017.

b) Das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sich in seiner Entscheidung nicht mit dem höchst honorigen Zweck ihrer Katzenhaltung beschäftigt, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufkommen.

Das Verwaltungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die artgerechten Anforderungen der Tierhaltung bei der Klägerin nicht ausreichend erfüllt werden können und die Beschränkung der privaten Katzenhaltung der Klägerin auf maximal 60 Katzen auf Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 TierSchG rechtmäßig, aber auch notwendig ist (UA S. 23), um künftige Tierschutzverstöße zu verhindern bzw. eine angemessene verhaltensgerechte Unterbringung, Ernährung und Pflege der Tiere zu gewährleisten (UA S. 24). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Klägerin an sich honorige Zwecke mit ihrer Katzenhaltung verfolgt oder wozu die Untersagung einer solchen Katzenhaltung nach Auffassung der Klägerin führt.

2. Die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

a) Soweit die Klägerin besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache in einer „korrekten Adaption des Sachverhalts“ sieht, „bei dem es gerade darauf ankommt, dem konkreten Einzelfall Gerechtigkeit widerfahren zu lassen und nicht über begründungslos vorgetragene Pauschalforderungen ein honoriges Vorhaben, wie das der Klägerin zu zerschlagen, ohne sich mit den Details im Einzelnen auseinandergesetzt zu haben“, hat die Klägerin nichts über das zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Dargelegte vorgebracht. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten haben sich dabei nicht ergeben.

b) Die Anwendung der einschlägigen TVT-Merkblätter, die nach Auffassung der Klägerin einer rechtsfehlerhaften Subsumtion teilhaftig geworden seien, begründet weder besondere rechtliche noch besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache.

aa) Die Heranziehung der von der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT) herausgegebenen Merkblätter Nr. 43 (Mindestanforderungen an Katzenhaltungen) und Nr. 139 (Empfehlungen zur Katzenhaltung in privaten Haushalten) als Orientierungshilfe – auf die sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Beteiligten Bezug genommen haben – ist im Grundsatz ebenso wenig zu beanstanden (vgl. z.B. OVG NW, B.v. 16.5.2007 – 20 B 610.07 – juris Rn. 7) wie die Bezugnahme auf sonst sachverständige Publikationen. Mangels einer irgendwie gearteten Bindungswirkung dieser Handreichungen kommt allerdings weder deren schematische Anwendung noch eine rechtsfehlerhafte oder eine rechtsfehlerfreie Subsumtion unter deren Maßgaben in Betracht.

bb) Auch in tatsächlicher Hinsicht ergeben sich aus der Heranziehung der genannten TVT-Merkblätter im konkreten Fall keine besonderen Schwierigkeiten. Soweit die Klägerin in ihren Darlegungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine vorgeblich „unbegründet-pauschale Annahme einer Katzenhöchstzahl“ durch das Verwaltungsgericht beanstandet, die im TVT-Merkblatt 139 nicht angegeben sei, wurde bereits ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht eine einzelfallbezogene Bewertung der Haltungsbedingungen im Anwesen der Klägerin vorgenommen hat. Soweit die Klägerin hinsichtlich der Mindestraumgröße auf das TVT-Merkblatt Nr. 43 abstellt, wonach für eine vorübergehende Solitärhaltung auch Räume unter 15 m² genutzt werden können, betrifft diese Maßgabe die Raumgröße in „Tierheimen, Tierkliniken, Pensionen und ähnlichen Einrichtungen“ (vgl. Nr. III Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 des TVT-Merkblatts Nr. 43), also Einrichtungen, die ihrer Zweckbestimmung nach Katzen nur vorübergehend beherbergen. Die private und auf Dauer angelegte Katzenhaltung der Klägerin ist davon – wie bereits ausgeführt wurde – nicht erfasst.

3. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob ein ehrenwertes Unterfangen, betagten, alten, behinderten und kranken Katzen einen tierwürdigen Lebensabend zu bereiten, dem Fall eines „Animal-Hoarding“ gleichgesetzt werden kann oder unter völlig anderen Parametern bewertet werden muss, ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsfähig. Das Verwaltungsgericht hat nicht darauf abgestellt, dass bei der Klägerin ein bestimmtes Krankheitsbild vorliegt, sondern dass die Anforderungen § 2 TierSchG an die verhaltensgerechte Unterbringung und die artgemäße Bewegungsfreiheit nicht sichergestellt werden können. Im Übrigen wurde bereits darauf hingewiesen, dass es ermessensseitig nicht darauf ankommt, ob die Klägerin an sich honorige Zwecke mit ihrer Katzenhaltung verfolgen will.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach dessen Absatz 4, den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufenen Kommissionen unterstützen die zuständigen Behörden in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.

(3) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufene Kommission unterstützt die zuständigen Dienststellen in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf

1.
deren Zusammensetzung, einschließlich der Sachkunde der Mitglieder,
2.
das Verfahren der Berufung der Mitglieder und
3.
die Abgabe von Stellungnahmen durch die Kommissionen zu Anträgen auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und angezeigten Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben sowie das diesbezügliche Verfahren
zu regeln. Rechtsverordnungen, die das Nähere zu der Kommission nach Absatz 3 Satz 2 regeln, bedürfen ferner des Einvernehmens des Bundesministeriums der Verteidigung.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung

1.
in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder
2.
in Fällen, in denen dies zur Durchführung des Artikels 43 oder 55 der Richtlinie 2010/63/EU erforderlich ist,
Angaben zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Genehmigung von Versuchsvorhaben oder zu von den zuständigen Behörden genehmigten Versuchsvorhaben übermitteln, und dabei das Nähere über die Form und den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 3. Mai 2011 für beide Instanzen auf jeweils 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Landratsamts Passau vom 17. November 2010. Mit diesem Bescheid wurde dem Kläger unter anderem die ihm mit Bescheid vom 20. Dezember 2000, geändert durch Bescheid vom 8. Februar 2001, erteilte Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren nach § 11 Abs. 1 Nr. 3b TierSchG a. F. widerrufen (Ziff. I Nr. 1), die mit Bescheid vom 18. Januar 2007 erfolgte Zulassung als Transportunternehmer nach Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1/2005 und der dazugehörige EU-Zulassungsnachweis Typ 1 sowie der mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 erteilte Befähigungsnachweis nach Art. 17 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1/2005 entzogen bzw. widerrufen (Ziff. I Nr. 2). Zusätzlich wurde dem Kläger die Tätigkeit des gewerbsmäßigen Handelns mit Wirbeltieren mit Ablauf des 30. November 2010 untersagt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 3. Mai 2011 ab. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Der Kläger beruft sich allein auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger sei wegen zweier gröblicher Verstöße gegen die Vorschriften des Tierschutzrechts als tierschutzrechtlich unzuverlässig anzusehen. Selbst wenn der erste Verstoß vom 24. November 2004 dem Kläger nicht mehr vorgehalten werden könne, genüge der zweite schwerwiegende Verstoß vom 20. August 2008 für den ausgesprochenen Widerruf.

Ob der Vorfall vom 24. November 2004 im Widerrufsverfahren nicht mehr verwertbar war, wie der Kläger im Zulassungsantrag vorbringt, kann offen bleiben. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Annahme der tierschutzrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers selbstständig tragend weiter damit begründet, dass dafür auch der Vorfall vom 20. August 2008 für sich genommen ausreicht, weil dieser ebenfalls als gröblicher Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften zu werten sei. Ist die angefochtene Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, so kommt eine Zulassung der Berufung nur dann in Betracht, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt (vgl. z. B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 61; BayVGH, B. v. 8.1.2014 -15 ZB 12.1236 - juris Rn. 7 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht aus dem Vorfall vom 20. August 2008 die tierschutzrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers abgeleitet. Die für die widerrufene Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit des Klägers (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG a. F.) ist nur dann gegeben, wenn dieser die Gewähr dafür bietet, dass er seine Tätigkeit im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften ausüben wird. Bei der hier zu treffenden Entscheidung ist entsprechend dem Zweck des Tierschutzgesetzes, das Leben und Wohlbefinden von Tieren zu schützen (vgl. § 1 TierSchG), insbesondere zu berücksichtigten, ob der Kläger von ihm gehaltene oder transportierte Tiere ordnungsgemäß betreut oder ob ihm vielmehr Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zur Last gelegt werden. (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2003 - 25 B 02.1705 - juris Rn.3). Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Tierschutzgesetz nicht definiert. Der Gesetzgeber hat hier auch nicht - wie zum Beispiel in anderen Gesetzen, die an das Erfordernis der Zuverlässigkeit anknüpfen - bestimmte Versagungsgründe aufgezählt. Zur Ausfüllung des Begriffs kann an den Begriff der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wie er sich beispielsweise in § 35 Abs. 1 GewO oder § 4 GastG findet, und an die dazu ergangene Rechtsprechung angeknüpft werden (vgl. HessVGH, U. v. 20.7.1993 - 11 UE 740/89 - juris Rn. 40). Tierschutzrechtlich unzuverlässig ist danach, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er seine Tätigkeit künftig ordnungsgemäß betreibt, d. h. im Einklang mit dem geltenden Recht ausübt und insbesondere die Vorschriften des Tierschutzgesetzes ausreichend beachtet. Dies kann bei Verstößen gegen tierschutzrechtliche Pflichten angenommen werden, wenn diese schwerwiegend oder wiederholt begangen worden sind (vgl. BayVGH, B. v. 22.4.2009 - 9 C 09.222 - juris Rn. 3; s. auch Dietz, NuR 1999, 681/682). Dabei kann auch bereits ein einzelner Verstoß Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen, wenn er genügend schwer wiegt (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl. 2007, § 11 TierSchG Rn. 18). Eines Rückgriffs auf die Zuverlässigkeitsregelung in § 5 WaffG, wie sie das Verwaltungsgericht lediglich beispielhaft aufgeführt hat, bedarf es dabei nicht.

Auch nach Nr. 12.2.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (v. 9.2.2000) ist bereits die Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das einen Mangel an Zuverlässigkeit hinsichtlich des Züchtens oder Haltens von Tieren oder des Handelns mit Tieren hat erkennen lassen, für die Annahme der tierschutzrechtlichen Unzuverlässigkeit in der Regel ausreicht. Letzteres gilt auch, wenn gegenüber der Person Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz verhängt worden sind.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts beförderte der Kläger am 20. August 2008 ein transportunfähiges Ferkel, das einen Tag zuvor einen Kieferbruch erlitten hatte, zum Schlachthof Passau, anstatt es schmerzfrei töten zu lassen und fügte dadurch dem Ferkel erhebliche, länger anhaltende Schmerzen und Leiden zu, was er billigend inkauf nahm. Das Ferkel befand sich in einer Box mit einem kapitalen Alteber und hatte keine Rückzugsmöglichkeit. Der Kläger wurde deshalb mit Strafbefehl des Amtsgerichts Passau vom 15. November 2009 mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen belegt. Diese Feststellungen, denen im Zulassungsantrag nicht substantiiert entgegengetreten wird, beruhen auf dem Bericht des amtlichen Tierarztes Dr. H... vom 20. August 2008 und dessen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Dort wurde insbesondere darauf hingewiesen, der Kläger habe auf Befragen angegeben, dass sich der Kieferbruch am Vortag beim Umladen ereignet hätte. Dies ergibt sich auch aus dem Aktenvermerk des Landratsamts vom 11. November 2010 über die Aussage des Klägers am 5. Oktober 2010 gegenüber dem Landratsamt-Veterinärwesen. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Verwaltungsgericht die entgegenstehenden Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu Recht für unglaubwürdig angesehen.

Dass der Vorfall vom 20. August 2008 als schwerwiegender Verstoß gegen tierschutzrechtliche Pflichten anzusehen ist, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Nach Anhang I Kap. I Nr. 1 der VO (EG) Nr. 1/2005 vom 25. Dezember 2004 (ABl-L 3 vom 5.1.2005, S. 1) dürfen Tiere nur transportiert werden, wenn sie im Hinblick auf die geplante Beförderung transportfähig sind und wenn gewährleistet ist, dass ihnen unnötige Verletzungen und Leiden erspart bleiben. Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen gelten gemäß Anlage I Kap. I Nr. 2 der VO als nicht transportfähig. Zudem sind nach Anlage I Kap. III Nr. 1.12 lit. b und c der VO Tiere mit beträchtlichem Größen- oder Altersunterschied sowie ausgewachsene Zuchteber getrennt zu transportieren. Gemäß Art. 6 Abs. 3 der VO haben Transportunternehmer - wie der Kläger - Tiere nach Maßgabe der in Anhang I genannten technischen Vorschriften zu befördern. Dabei stellen insbesondere die in Anhang I Kap. I Nrn. 1 und 2 der VO aufgezählten Pflichten Grundpflichten des Transportunternehmers dar, denen der Kläger hier gerade im Zusammenhang mit seiner gewerblichen Tätigkeit in schwerwiegender Weise zuwidergehandelt hat. Bei dem Vorfall wurden dem Ferkel nach der Einschätzung des amtlichen Tierarztes Dr. H... in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erhebliche, länger anhaltende Schmerzen und Leiden zugefügt. Dieser fachlichen Beurteilung durch den Amtstierarzt kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig ein besonderes Gewicht zu. Sie ist grundsätzlich nur durch substantiiertes Gegenvorbringen zu entkräften (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 13.5.2014 - 9 CS 14.1027 - juris Rn. 10). Ein solches Gegenvorbringen lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen. Der Behauptung, der Amtstierarzt habe auf dem Schlachthof nicht sofort die Schwere der Verletzung erkannt, stehen der Inhalt des Berichts des Amtstierarztes vom 20. August 2008 (Bl. 41 der Verwaltungsakten) und seine Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entgegen. Der Kläger mag den Eber als friedlich gekannt haben, nach dem Bericht des Amtstierarztes war das Ferkel, das sich in einem Abteil mit dem Alteber befand, jedoch sichtlich stark erregt wegen der fehlenden Rückzugsmöglichkeit.

Soweit der Kläger schließlich rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem abgestuften Maßnahmekatalog des Art. 26 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1/2005 auseinandergesetzt, wird übersehen, dass bereits im angefochtenen Bescheid geprüft wurde, ob eine Aussetzung der Zulassung des Klägers als Transportunternehmer nach dieser Vorschrift als milderes Mittel in Betracht kommt. Dies wurde aber wegen des „uneinsichtigen Verhaltens“ des Klägers nicht als zielführend und zweckmäßig angesehen. Mangels entsprechender Rüge des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren bestand deshalb für das Verwaltungsgericht kein Anlass, diese zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu wiederholen. Im Übrigen war die Zulassung des Klägers als Transportunternehmer gemäß Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1/2005 durch den Bescheid des Landratsamts vom 18. Januar 2007 ohnehin bis zum 18. Januar 2012 befristet.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG (vgl. Nr. 35.2 i. V. m. Nr. 54.2.1 Streitwertkatalog 2004/Streitwertkatalog 2013).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihr die Kosten für eine anlassbezogene tierschutzrechtliche Kontrolle auferlegt wurden.

Aufgrund mehrerer Beschwerden betreffend die Hundehaltung der Klägerin erfolgte am 2. März 2015 eine tierschutzrechtliche Kontrolle bei dieser. Dabei fanden die beiden Veterinäre des Landratsamtes Wunsiedel im eingezäunten Grundstücksbereich des Anwesens R..., ... einen ca. zwei- bis dreijährigen, etwas abgemagerten tschechischen Wolfshundrüden vor. Mängel wurden in Bezug auf das Fehlen einer Schutzhütte, eines witterungsgeschützten, schattigen Liegeplatzes mit wärmegedämmtem Boden sowie hinsichtlich Verletzungsgefahren wegen herumliegenden Gerümpels festgestellt. Wegen des sehr mäßigen Ernährungszustandes des Hundes wurde ausgeführt, dass es angebracht erscheine, dessen Fütterung zu verbessern und ihn ggf. nach tierärztlicher Untersuchung auf Endoparasiten und Ektoparasiten behandeln zu lassen.

Mit Schreiben vom 5. März 2015 wies das Landratsamt die Klägerin auf die zur Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften notwendigen Maßnahmen hin und kündigte u. a. eine weitere Kontrolle an. Mit Bescheid vom selben Tag setzte das Landratsamt gegenüber der Klägerin Kosten für die amtliche Kontrolle ihrer Tierhaltung vom 2. März 2015 in Höhe von insgesamt 47,15 Euro fest. Hiergegen erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht (Az. B 1 K 15.188), über die noch nicht entschieden ist. Zugleich beantragte sie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten als Rechtsanwalt. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag und die Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Bevollmächtigten als Rechtsanwalt weiter.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin und die Beiordnung des Bevollmächtigen als Rechtsanwalt zu Recht abgelehnt, weil die Klage gegen den Bescheid vom 5. März 2015 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO).

Im Rahmen der Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dürfen die eigentliche Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aus dem Hauptsacheverfahren in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert werden und die Anforderungen nicht überspannt werden (BVerfG, B. v. 28.1.2013 - 1 BvR 274/12 - juris Rn. 12). Der Erfolg muss nicht gewiss sein; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso infrage kommt, wie ein Unterliegen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 26). Hinreichend ist die Erfolgsaussicht jedenfalls dann, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2016 - 9 C 15.2201 - juris Rn. 8). Die Klärung strittiger Rechts- oder Tatsachenfragen hat grundsätzlich nicht im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern im Hauptsacheverfahren zu erfolgen; sofern eine Beweiserhebung ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Klägerin ausgehen wird, ist grundsätzlich Prozesskostenhilfe zu gewähren (BVerfG, B. v. 28.8.2014 - 1 BvR 3001/11 - juris Rn. 12, 13). Nach diesem Maßstab bietet die Rechtsverfolgung der Klägerin hier jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Ansicht der Klägerin, sie habe die gebührenpflichtige Amtshandlung nicht i. S. d. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG veranlasst, trifft nicht zu. Veranlasser nach dieser Norm ist, wer durch sein Verhalten, Tun oder Unterlassen bzw. durch einen von ihm zu vertretenden Umstand die Amtshandlung auslöst (vgl. Rott/Stengel, a. a. O., Art. 2 KG Erl. 3 c; Stimpfl in Praxis der Kommunalverwaltung, a. a. O., E 4b, Erl. 5.2.1). Die anlässlich der Kontrolle vom 2. März 2015 vorgefundenen Missstände sind ursächlich auf die Klägerin zurückzuführen, da sie als Halterin des auf dem Grundstück vorgefundenen Hundes verantwortlich für die Einhaltung der Anforderungen des § 2 TierSchG ist. Dabei ist unerheblich, dass die der Kostenforderung zugrundeliegende Kontrolle durch Beschwerden Dritter ausgelöst wurde, denn insoweit ist Kostenschuldner grundsätzlich nicht die „anzeigende“ Person, sondern diejenige Person, die ursächlich für die Amtshandlung ist (Stimpfl in Praxis der Kommunalverwaltung, Stand Mai 2009, E 4b, Erl. 5.2.1; vgl. Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht, Stand Sept. 2015, Art. 2 KG Erl. 3 b).

Soweit die Klägerin vorträgt, der Hund habe immer die Möglichkeit gehabt, vom Garten ins Haus zu gelangen und auch eine beschattete Fläche sei vorhanden, kann die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, dass sich die bei der Kontrolle vom 2. März 2015 vorgefundenen Missstände nicht allein auf das Nichtvorhandensein einer beschatteten Fläche, sondern maßgeblich aus dem Fehlen einer Schutzhütte und eines nicht gegen Bodenkälte isolierten Liegebereichs sowie aus Verletzungsgefahren und aus einem optisch wahrnehmbaren mäßigen Ernährungszustand des Hundes ergaben, wird amtlichen Tierärzten bei der hier maßgeblichen Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt (st. Rspr.., vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 12.6.2015 - 9 ZB 11.1711 - juris Rn. 10 m. w. N.). Ihren fachlichen Beurteilungen kommt daher ein besonderes Gewicht zu. Bloßes Bestreiten der fachlichen Beurteilung ist regelmäßig nicht ausreichend. Zur Entkräftung ist vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich (BayVGH, B. v. 23.12.2014 - 9 ZB 11.1525 - juris Rn. 9). Ein solches lässt sich hier aber weder dem Klagevorbringen noch dem Beschwerdevorbringen entnehmen, so dass der Vortrag nicht geeignet ist, Zweifel an den veterinärärztlichen Feststellungen anlässlich der Kontrolle vom 2. März 2015, die sich hier weitgehend ohne Weiteres durch die in den Behördenakten befindlichen Lichtbilder nachvollziehen lassen, zu wecken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B. v. 19.5.2005 - 9 C 15.35 - juris Rn. 11). Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).

Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,
2.
(weggefallen)
3.
einer
a)
nach § 2a oder § 9 Absatz 2, 3, 4 oder 6 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2, oder
b)
nach den §§ 4b, 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 8a Absatz 4 oder 5 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4, § 9 Absatz 1 und 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 oder § 9 Absatz 6 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 3, § 11a Absatz 2, 3 Satz 3 oder Absatz 5, § 11b Absatz 4 Nummer 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3, §§ 13a, 14 Abs. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1 oder § 16c
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4.
einem Verbot nach § 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,
5a.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 einen Hund, eine Katze oder einen Primaten tötet,
6.
entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet,
7.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäubung vornimmt oder, ohne Tierarzt zu sein, entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt,
8.
einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Eingriff vornimmt,
9.
(weggefallen)
9a.
entgegen § 6 Absatz 1a Satz 2 oder Satz 3 zweiter Halbsatz eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
10.
entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet,
11.
entgegen § 7a Absatz 3 oder 4 Satz 1 Tierversuche durchführt,
12.
Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Genehmigung durchführt,
13.
(weggefallen)
14.
(weggefallen)
15.
(weggefallen)
16.
(weggefallen)
17.
entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1, nicht sicherstellt, dass die Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 4 eingehalten wird,
18.
(weggefallen)
19.
(weggefallen)
20.
eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
20a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 5 Satz 6 oder § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 oder Absatz 2 oder 3 zuwiderhandelt,
20b.
entgegen § 11 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
21.
(weggefallen)
21a.
entgegen § 11a Absatz 4 Satz 1 ein Wirbeltier einführt,
22.
Wirbeltiere entgegen § 11b Abs. 1 züchtet oder durch biotechnische Maßnahmen verändert,
23.
entgegen § 11c ein Wirbeltier an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgibt,
24.
(weggefallen),
25.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder einen Stoff anwendet,
25a.
entgegen § 16 Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
26.
entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, zuwiderhandelt oder
27.
(weggefallen).

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in
a)
Absatz 1 Nummer 4 bis 8, 11, 12, 17, 22 und 25 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist,
b)
Absatz 1 Nummer 9a, 10, 21a, 23 und 25a bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1
a)
Nr. 3 Buchstabe a genannte Vorschrift ermächtigt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
b)
Nr. 3 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 Buchstabe a, Nummer 4 bis 8, 11, 12, 17, 20, 20a, 22 und 25, des Absatzes 2 sowie des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.