Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2019 - 23 CS 19.662

28.05.2020 12:02, 30.04.2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2019 - 23 CS 19.662
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 1 S 19.306, 13.03.2019

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- €

festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. März 2019 (Au 1 S 19.306), deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt ist, bleibt ohne Erfolg.

1. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen nicht die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses, auf dessen Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen wird.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 22. Februar 2019 hinsichtlich Ziffern 2 und 3.1 des Bescheids des Landratsamts G.vom 30. Januar 2019, mit dem ihm unter Anordnung des Sofortvollzuges (Ziffer 5) das Halten und Betreuen von Rindern untersagt (Ziffer 2) und die Auflösung des auf seinem Anwesen vorhandenen Rinderbestandes bis zum 1. März 2019 (Ziffer 1) auferlegt wurden. Für den Fall, dass der Antragsteller die Auflösung des Rinderbestandes nicht rechtzeitig nachweise, wurde die Wegnahme der Tiere im Wege des unmittelbaren Zwangs angedroht (Ziffer 3.1).

a) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist das in Ziffer 2 ausgesprochene Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot - wie das Verwaltungsgericht Augsburg zutreffend ausgeführt hat - rechtlich nicht zu beanstanden. Es findet seine Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG). Nach dieser Vorschrift kann die Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger andauernde Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von einem entsprechenden Sachkundenachweis abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Diese Voraussetzungen liegen nach dem summarischen Prüfungsmaßstab des Eilverfahrens vor.

aa) Der Umstand, dass bei Betriebsbesuchen am 19. November 2018, am 2. Januar 2019 und bei den Ortbesichtigungen am 7. Januar 2019 und am 22. Januar 2019 sowie bei der Nachkontrolle am 28. Januar 2019 tierschutzwidrige Haltungsbedingungen bei den vom Antragsteller gehaltenen Rindern festgestellt wurden, rechtfertigt die Annahme der Behörde, dass der Antragsteller zur Haltung von Rindern ungeeignet ist und bei einer weiteren Tätigkeit im Zusammenhang mit der Haltung weitere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu erwarten sind (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2013 - 9 ZB 11.2455 - juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 17.3.2005 - 1 S 381/05 - juris Rn. 4). In den Akten befindet sich neben dem Ergebnisprotokoll des Amtsveterinärs vom 19. November 2018, das zahlreiche und „hochgradige“ Beanstandungen dokumentiert, zudem eine Fotodokumentation vom 2. Januar 2019, mit der eine tote Kuh im überdachten Außenbereich sowie offensichtlich unterversorgte und kranke Jungtiere und schließlich drei weitere tote Kühe im Stall festgehalten wurden. Das Ergebnis der Ortsbesichtigung vom 2. Januar 2019 wird von Vertretern des Wasserwirtschaftsamts D. in einem Bericht an die Polizeiinspektion Krumbach festgehalten, mit dem eine nicht vorschriftsgemäße Entwässerung gemeldet wird, die dazu führt, dass die Tiere gezwungen sind „in ihrem eigenen Mist/Gülle zu stehen“. Für das Tatbestandsmerkmal einer wiederholten Zuwiderhandlung reichen bereits zwei Verstöße aus (vgl. BVerwG, B.v. 9.12.2016 - 3 B 34.16 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 14.9.2017 - 9 CS 17.456 - juris Rn. 15). Nach den Feststellungen vom 7. Januar 2019 und vom 22. Januar 2019 hätten sich die Zustände zwar teilweise verbessert, aber immer noch habe eine ältere Kuh aus Tierschutzgründen während der Kontrolle am 22. Januar 2019 sofort getötet werden müssen und nach wie vor sei nicht sichergestellt, dass bei kranken oder verletzten Tieren ein Tierarzt in ausreichendem Umfang hinzugezogen werde und die Haltungseinrichtungen, mit denen die Tiere in Berührung kommen, angemessen gereinigt und desinfiziert würden. Im Hinblick auf die Schwere der festgestellten tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen und im Hinblick auf die vorgefunden toten Kühe, sind die Zuwiderhandlungen überdies auch als „grob“ im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2017 a.a.O.; B.v. 7.11.2006 - 25 CS 06.2619 - juris Rn. 5; OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Rn. 48). Zudem ist anerkannt, dass ein Verbot der Tierhaltung und Tierbetreuung - wie hier - im Fall gravierender und zahlreicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und Anordnungen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die (bloße) Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2017 a.a.O. Rn. 16; B.v. 6.11.2017 - 9 C 17.328 - juris Rn. 7; OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 a.a.O. juris Rn. 51 m.w.N.; Moritz in Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 47 m.w.N.).

Nach den Feststellungen des beamteten Tierarztes vom 19. November 2018 und 28. Januar 2019 (Bl. 12 ff der Behördenakten) sowie nach den Feststellungen der Polizeiinspektion K. und des Wasserwirtschaftsamts D. vom 2. Januar 2019 (Bl. 14 ff der Behördenakten) und schließlich auch nach den Feststellungen der Tierärztin des Tiergesundheitsdienstes Bayern e.V. vom 29. Januar 2019 (Bl. 59 f) hat der Antragsteller die von ihm gehaltenen Rinder nicht ordnungsgemäß versorgt, sie zu spät einem Tierarzt zur Behandlung zugeführt und sie nicht artgerecht untergebracht, wodurch den Rindern erhebliche Schmerzen zugefügt wurden. Das Landratsamt hat insoweit auf die unzureichende Stallhygiene, die Unterlassung des Herbeiholens eines Tierarztes, das Fehlen von essentiellen Grundbedürfnissen wie ausreichend trockene Liegefläche sowie die mangelnde Hufpflege, die zur hochgradigen Lahmheit geführt hat und schließlich auf den verminderten Ernährungszustand und die Häufung von Todesfällen bzw. Nottötungen im Bestand verwiesen. Der Antragsteller räumt diese Verstöße ein und sei - nach den Einlassungen seines Bevollmächtigten - nunmehr einsichtig. Er beabsichtige zudem zahlreiche Maßnahmen, die er bis spätestens Ende April 2019 umsetzen wolle. Aber auch unter Berücksichtigung des Sachvortrags des Antragstellers vom 5. April 2019 bleibt festzuhalten, dass bereits ein mangelhafter Pflege-, Ernährungs- und Gesundheitszustand einer Vielzahl von Tieren den Erlass eines Haltungsverbotes sowie die Wegnahme des gesamten Rinderbestandes rechtfertigt (vgl. OVG MV, B.v. 1.3.2016 - 1 M 470/15 - juris Rn. 27). Auch die vereinzelte kurzfristige Behebung einzelner Mängel schließt die Maßnahme nicht aus, wenn insgesamt eine ununterbrochene Kette von Verstößen vorliegt. Wohlverhalten unter dem Druck eines laufenden Verfahrens ist grundsätzlich nicht geeignet, die Gefahrenprognose zu erschüttern (vgl. VGH BW, B.v. 17.3.2005 - 1 S 381/05 - juris Rn. 4; Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 222. EL Dezember 2018, § 16a TierSchG Rn. 15). Selbst unter dem Druck des laufenden Verfahrens hat der Antragsteller die geforderten Maßnahmen aus dem Bescheid vom 4. Januar 2019 nicht umfassend und nur zögerlich umgesetzt, so dass mit Bescheid vom 25. Januar 2019 die Durchsetzung einzelner Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 4. Januar 2019 im Wege der Ersatzvornahme angedroht werden musste. Bei der Nachkontrolle am 28. Januar 2019 wurde vom Amtstierarzt weiterhin bei mindestens vier Tieren eine hochgradige Lahmheit festgestellt und bei fast allen Tieren ein abgemagerter und hochgradig verdreckter Zustand im Ergebnisprotokoll dokumentiert.

bb) Ermessensfehler des Antragsgegners sind entgegen der Auffassung des Antragstellers ebenfalls nicht gegeben. Das Haltungs- und Betreuungsverbot von Rindern genügt insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es dient einem legitimen Zweck und ist als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen. Zweck des Verbotes ist der in Art. 20a GG verfassungsrechtlich verbürgte Schutz der bisher vom Antragsteller gehaltenen und betreuten Rinder. Das Verbot ist auch geeignet, die tierschutzrechtlichen Missstände zu beheben (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Rn. 55 f.).

Das angeordnete Tierhaltungs- und Betreuungsverbot verstößt nicht gegen das Übermaßverbot, zumal gerade kein Verbot jeglicher Tierhaltung ausgesprochen wurde, sondern nur das Halten und Betreuen von Rindern, also Vieh im Sinn von § 2 Nr. 4 b Tiergesundheitsgesetz, untersagt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2017 - 9 CS 17.456 - juris Rn. 17).

Nach den durch einen beamteten Tierarzt festgestellten „hochgradigen“ Beanstandungen bei der Rinderhaltung des Antragstellers (vgl. Bescheid vom 4.1.2019; Ergebnisprotokoll vom 19.11.2018 und vom 28.1.2019 sowie Lichtbilder vom 2.1.2019) erweist sich auch die Reduzierung des Bestandes nicht als milderes Mittel, da es nicht gleich geeignet ist, um das Ziel der Maßnahme, eine artgerechte Haltung der Rinder, zu erreichen.

Das Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot ist auch ansonsten nicht unverhältnismäßig, der Antragsteller mag bei einer relevanten Veränderung der Sachlage die Aufhebung der Verfügung beim Antragsgegner beantragen. Denn nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG kann ihm auf Antrag das Halten oder Betreuen von Rindern wieder gestattet werden, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist und ein individueller Lernprozess festgestellt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2019 - 23 C 19.134 - m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467 - juris Rn. 9; OVG MV, B.v. 1.3.2016 - 1 M 470/15 - juris Rn. 31). Eine zeitliche Befristung des Verbots ist daher entgegen der Forderung des Antragstellers weder erforderlich noch zulässig, da die zeitliche Befristung zu einer Umgehung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiedergestattung gem. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG führen würde. Die hier maßgebliche Vorschrift des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG sieht ein getrenntes Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren vor. In derartigen getrennten Verfahren muss sich der Betroffene darauf verweisen lassen, etwaige nachhaltige Verbesserungen in der Sach- und Rechtslage zu seinen Gunsten in einem dem Untersagungsverfahren nachfolgenden gesonderten Wiedergestattungsverfahren geltend zu machen (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris, Rn.15 zum Gewerberecht; OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Rn. 35). Dem Umstand, dass das Verbot auf Dauer angelegt ist, wird in einem erfolgreichen Wiedergestattungsverfahren dadurch Rechnung getragen, dass das Verbot mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.).

b) Im Übrigen tritt die Beschwerde dem Beschluss des Verwaltungsgerichts, insbesondere der im Bescheid des Landratsamts vom 30. Januar 2019 erlassenen Ziffer 3.1, nicht entgegen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

3

28.05.2020 05:48

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Klage vom 24. November 2015
28.05.2020 01:14

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I.
27.05.2020 16:14

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen

1.
hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
2.
an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
3.
hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,
4.
an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,
5.
an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten,
6.
an Sicherheitsvorkehrungen im Falle technischer Störungen oder im Brandfall.

(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.

(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Absatz 3 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere

1.
Anforderungen
a)
hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
b)
an Transportmittel für Tiere
festlegen,
1a.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,
2.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,
3.
vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen,
3a.
vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen,
4.
Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,
5.
als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln,
6.
vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,
7.
vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.

(3) Des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedürfen Rechtsverordnungen

1.
nach Absatz 1, soweit sie Anforderungen an die Haltung von Tieren festlegen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
2.
nach Absatz 2 Satz 1, soweit sie die Beförderung von Tieren regeln, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts D* … vom 8. Dezember 2016, mit dem ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Halten und Betreuen von Vieh im Sinn von § 2 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz untersagt und die Auflösung des bestehenden Pferde- und Schafbestands aufgegeben worden ist.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 5. Januar 2017 Klage, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung, der vom Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 9. Februar 2017 abgelehnt wurde. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 9. Februar 2017 die Aufhebung der Vollziehung des Bescheids des Landratsamts vom 8. Dezember 2016 anzuordnen.

Zum einen sei die Anordnung des Sofortvollzugs nicht ausreichend begründet. Zum anderen treffe der vom Landratsamt und Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Sachverhalt nicht zu bzw. stelle nur zurückliegende Augenblicksaufnahmen dar, die sofort behoben worden seien.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Bei den gerügten Missständen der Tierhaltung des Antragstellers handle es sich nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene und beanstandete Verstöße gegen § 2 TierSchG, die zum Teil noch immer nicht behoben worden seien. Aufgrund dieser Mängel in der Tierhaltung, der festgestellten wiederholten erheblichen Vernachlässigung der Tiere sowie aufgrund der mangelnden Kenntnisse und Fähigkeiten, der Unzuverlässigkeit und Uneinsichtigkeit des Antragstellers müsse davon ausgegangen werden, dass er auch zukünftig Zuwiderhandlungen gegen

§ 2 TierSchG begehen werde. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei daher nicht zu beanstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.

1. Entgegen der Ausführungen des Antragstellers genügt die Begründung des Sofortvollzugs den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das Landratsamt hat im Bescheid vom 8. Dezember 2016 ausgeführt, ohne sofortige Vollziehung sei das Ziel der Anordnungen, bei den Tieren eine konkrete Gefährdung im Hinblick auf Schmerzen, Leiden oder Schäden möglichst schnell auszuschließen, gefährdet, weil durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs Maßnahmen zum Schutz der Tiere auf längere Zeit verhindert wären und dies dem Anspruch der Tiere auf generelle tierschutzgerechte Haltung widerspräche. Damit ist der Forderung, die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs anzugeben, auch mit Blick darauf, dass die hier zur Begründung des Verwaltungsakts angestellten Erwägungen zugleich für die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, entsprochen (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2016 – 9 CS 16.1257 – juris Rn. 16).

2. Das gegenüber dem Antragsteller mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Tierhaltungsverbot gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass seitens des Antragstellers wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG vorlagen. Diese ergeben sich sowohl aus dem angefochtenen Bescheid als auch aus den Feststellungen der beamteten Tierärztin bei den mehrfachen Kontrollen der Rinder-, Pferde- und Schafhaltung des Antragstellers (vgl. zusammenfassend die amtstierärztliche Stellungnahme vom 27.10.2016). Diese Feststellungen haben zum Erlass von verschiedenen Einzelanordnungen gegenüber den Antragsteller geführt, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bis auf eine Anordnung zur Schafhaltung vom 8. September 2016 bestandskräftig sind. Der fachlichen Einschätzung der beamteten Tierärztin kommt sowohl hinsichtlich der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, als auch hinsichtlich der Frage, ob die in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen vorliegen, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 31.1.2017 – 9 C 16.2022 – juris Rn. 13). Zur Entkräftung der fachlichen Beurteilung ist ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich; ein bloßes Bestreiten ist regelmäßig nicht ausreichend (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris Rn. 5). Ein solches Gegenvorbringen lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.

Der Vortrag, den Pferden stehe eine ausreichend große Stallfläche mit einer ausreichenden und trockenen Liege- und Stehfläche zur Verfügung, die die Pferde ohne Verletzungsgefahr verlassen könnten, ist angesichts der anlässlich der Kontrollen von der beamteten Tierärztin gefertigten Lichtbilder nicht geeignet, deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen, zumal auch das vom Antragsgegner vorgelegte, im Rahmen der Wegnahme der Pferde und Schafe am 10. März 2017 gefertigte Fotomaterial gegen die Einlassung des Antragstellers spricht. Diesen Lichtbildern ist u.a. zu entnehmen, dass den Pferden entgegen der Behauptung des Antragstellers auch am 10. März 2017 noch keine trockene Liege- bzw. Stehfläche zur Verfügung stand und der Auslaufbereich noch immer weitestgehend matschig versumpft war.

Auch der Einwand des Antragstellers, es habe sich bei den gerügten Mängeln wie dem Herumliegen verletzungsträchtiger Gegenstände im Stall und im Auslaufbereich der Schafe, der fehlenden Ausmistung des Stalls, der fehlenden Wasserversorgung und der unterlassenen Scherung der Schafe nur um kurzfristige und vorübergehende Beeinträchtigungen gehandelt, die nicht Grundlage der Entscheidung des Landratsamts sein könnten, ist nicht durchgreifend. Wie die verschiedenen Kontrollberichte mit Lichtbildern und die tierschutzrechtlichen Bescheide belegen, handelt es sich bei den vorgefundenen Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene Zustände. Auch auf den von der beamteten Tierärztin am 10. März 2017 gefertigten Lichtbildern sind noch immer verletzungsträchtige Gegenstände im Auslaufbereich der Schafe erkennbar. Für das Tatbestandsmerkmal einer wiederholten Zuwiderhandlung reichen bereits zwei Verstöße aus (vgl. BVerwG, B.v. 9.12.2016 – 3 B 34/16 – juris Rn. 8). Im Hinblick auf die Summierung und die längere Dauer des Fehlverhaltens sind die Zuwiderhandlungen überdies auch als „grob“ im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2006 – 25 CS 06.2619 – juris Rn. 5; OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 48).

Entgegen dem Zulassungsvorbringen lässt sich dem angefochtenen Bescheid auch entnehmen, dass das Landratsamt davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller den Tieren durch die Zuwiderhandlungen erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt hat. Das Landratsamt hat insoweit bei den Schafen auf die fehlende Wasserversorgung, die lange nicht durchgeführte Schafschur sowie die Unterlassung des Herbeiholens eines Tierarztes bei hochgradiger Lahmheit eines Schafs abgestellt. Bei den Pferden hat es auf das Nichtausleben von essentiellen Grundbedürfnissen wegen Fehlens einer ausreichend groß bemessenen trockenen und verformbaren Liegefläche und einer morastfreien Auslauffläche sowie die mangelnde Hufpflege verwiesen. Dies erscheint aus Sicht des Senats auf der Grundlage der zusammenfassenden Stellungnahme der beamteten Tierärztin vom 27. Oktober 2016 überzeugend. Die Einwände des Antragstellers, welche auf eine Relativierung der von der beamteten Tierärztin festgestellten Missstände der Tierhaltung und ein Bestreiten ihrer Ursächlichkeit für die Leiden der Tiere hinauslaufen, gründen allein auf einer abweichenden Bewertung durch den Antragsteller und seinem Bevollmächtigten und erscheinen schon deshalb wenig tragfähig. Zudem ist anerkannt, dass ein Verbot der Tierhaltung und –betreuung – wie hier – im Fall gravierender und zahlreicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und Anordnungen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die (bloße) Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 51 m.w.N.). Angesichts der Vorgeschichte ist auch die gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG erforderliche Annahme gerechtfertigt, dass der Antragsteller weiterhin vergleichbare Zuwiderhandlungen begehen wird.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt das angeordnete Tierhaltungs- und Betreuungsverbot – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt wurde – auch nicht gegen das Übermaßverbot, zumal entgegen der Behauptung des Antragstellers gerade kein Verbot jeglicher Tierhaltung ausgesprochen wurde, sondern nur das Halten und Betreuen von Vieh im Sinn von § 2 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz untersagt wurde.

b) Soweit weiterhin die Auflösung des Tierbestands angeordnet wurde, findet sich die Rechtsgrundlage in § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG i.V.m. der Generalklausel des § 16a Satz 1 TierSchG (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2006 – 25 CS 06.2619 – juris Rn. 6). Die Beschwerde tritt dem nicht entgegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Klage vom 24. November 2015 gegen den Bescheid des Landratsamts N... ... vom 2. November 2015, mit dem ihr das Halten und Betreuen von Hunden untersagt wurde (Nr. 1) und unter Nr. 2 angeordnet wurde, dass sie alle von ihr gehaltenen oder betreuten Hunde an eine oder mehrere sachkundige Personen, die zur Tierhaltung berechtigt und geeignet sind und über eine tierschutzgerechte Haltungseinrichtung verfügen, zu verkaufen oder anderweitig abzugeben hat.

Das Verwaltungsgericht A... lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mit Beschluss vom 16. Januar 2017 mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts weiter.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 146 Abs. 1, 147 VwGO), aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht abgelehnt, weil die Klage gegen den Bescheid vom 2. November 2015 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO).

Zwar dürfen im Rahmen der Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO die eigentliche Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aus dem Hauptsacheverfahren in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert und die Anforderungen nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, B.v. 28.1.2013 – 1 BvR 274/12 – juris Rn. 12). Der Erfolg muss nicht gewiss sein; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso infrage kommt, wie ein Unterliegen (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 26). Hinreichend ist die Erfolgsaussicht jedenfalls dann, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2016 – 9 C 15.2201 – juris Rn. 8). Die Klärung strittiger Rechts- oder Tatsachenfragen hat grundsätzlich nicht im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern im Hauptsacheverfahren zu erfolgen; sofern eine Beweiserhebung ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Klägerin ausgehen wird, ist grundsätzlich Prozesskostenhilfe zu gewähren (BVerfG, B.v. 28.8.2014 – 1 BvR 3001/11 – juris Rn. 12, 13). Nach diesen Maßstäben bietet die Rechtsverfolgung der Klägerin hier jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Das gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 2. November 2015 verfügte Verbot gem. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG, Hunde zu halten und zu betreuen, ist nicht zu beanstanden.

Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass seitens der Klägerin wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG und erhebliche Mängel in der Tierhaltung vorlagen. Diese ergeben sich aus dem Bescheid des Landratsamts N... ... vom 2. November 2015 sowie aus den vorgelegten Behördenakten und basieren auf den Feststellungen der beamteten Tierärztin und auf den Feststellungen von Polizeibeamten der Polizeiinspektion A...

Nach den Feststellungen der beamteten Tierärztin vom 22. Februar 2012 (Bl. 142 der Behördenakten) und vom 2. Juli 2012 (Bl. 214 der Behördenakten) hat die Klägerin im Februar 2012 ihre Pensionshündin „Tina“ trotz massiver Bissverletzungen mit handtellergroßer flächendeckender Wunde nicht ordnungsgemäß versorgt und sie „zu spät“ einem Tierarzt zur Behandlung zugeführt, wodurch der Hündin erhebliche Schmerzen zugefügt wurden. Weiter wurde von der beamteten Tierärztin im Oktober 2013 (Bl. 238 der Behördenakte) festgestellt, dass die Klägerin die Hunde „Ursulet“ und „Suli“ getrennt von den anderen Hunden in Räumen ihres Wohngebäudes hielt, die „hochgradig verschmutzt mit Hundehaaren, Urinflecken und Schmutz“ waren; die Polsterung einer Couch lag zerfetzt im ganzen Raum herum, die Möbel im Raum waren von Staub überdeckt und der Geruch nach den Exkrementen der Hunde war stark wahrnehmbar. Die beamtete Tierärztin stellte bei diesen Hunden Verhaltensstörungen in Form von destruktivem Verhalten (Zerreißen der Couch), Unsauberkeit, Angstverhalten und Hyperaktivität fest. Nach ihrer fachlichen Beurteilung konnten diese Hunde ihr natürliches Verhalten nicht ausleben, da sie Kot- und Urinplätze von den Futter- und Ruheplätzen nicht trennen konnten und somit ihren Aufenthaltsraum verschmutzen mussten. Angesichts ihres sehr ausgeprägten Geruchssinns war ihr Wohlbefinden durch diese dauerhafte Unsauberkeit im Sinn von erheblichen Leiden beeinträchtigt. Diesen Feststellungen und fachlichen Beurteilungen kommt ein besonderes Gewicht zu, weil beamteten Tierärzten nach ständiger Rechtsprechung des Senats sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt wird (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris Rn. 10 m.w.N.). Dem tritt die Klägerin nicht substantiiert entgegen.

Hinsichtlich des Sachverhalts stellt das Verwaltungsgericht zudem auf die aktenkundigen Feststellungen der Polizeibeamten vom 17. Juni 2015 (Bl. 435 der Behördenakte) und 30. Juli 2015 (Bl. 438 der Behördenakte) ab, aus denen sich ohne weiteres wiederholte oder grobe Zuwiderhandlungen der Klägerin gegen die Vorschriften des § 2 TierSchG ergeben. Zwar liegt insoweit keine erneute Stellungnahme der beamteten Tierärztin vor. Aus der Stellungnahme der beamteten Tierärztin vom 18. Oktober 2013 (Bl. 238 der Behördenakte) ergibt sich jedoch, dass Hunde erhebliche Schmerzen oder Leiden empfinden, wenn sie unter hygienisch oder geruchlich unzumutbaren Umständen gehalten werden. Die Polizeibeamten haben in ihren Ereignismeldungen vom 17. Juni 2015 und 30. Juli 2015 festgehalten, dass bei ihrer Nachschau mehrere Hunde – u.a. auch die Hunde „Ursulet“ und „Suli“ – in dem klägerischen Anwesen gehalten wurden, das erheblich nach Fäkalien und nach Urin roch, der sich auch durch benässte Stellen an Wänden und Teppichboden visuell zeigte. In den Räumlichkeiten waren zudem teilweise Baumstämme und Laub ausgelegt, welche die Hunde als Örtlichkeiten zur Verrichtung ihrer Notdurft benutzten. Weiterhin waren in mehreren Räumlichkeiten bereits deutlich veraltete Kotrückstände von Hunden wahrnehmbar. Auch der Außenbereich des Wohnanwesens war mit Hundekot übersät. In abgeschwächter Form wurden diese von den Polizeibeamten festgestellten Haltungsbedingungen bereits im Oktober 2013 von der beamteten Tierärztin festgestellt und von dieser festgestellt, dass dadurch den Hunden erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt wurden. Dem tritt die Klägerin ebenfalls nicht substantiiert entgegen, zumal die Feststellungen eine Verschlechterung der äußeren Bedingungen zeigen.

Unter Würdigung dieser bisher festgestellten Verstöße und der Vorgeschichte gingen die Behörde und das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass die Klägerin ohne den Erlass eines Haltungs- und Betreuungsverbots weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Der Vortrag der Klägerin ist nicht geeignet, hinreichende Erfolgsaussichten der Klage gegen dieses Haltungs- und Betreuungsverbot von Hunden zu begründen.

a) Die Behauptung der Klägerin, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhe auf den Feststellungen in den Bußgeldbescheiden, obwohl diese Feststellungen für das Verwaltungsgericht nicht bindend seien, trifft nicht zu. Soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen der Sachverhaltswürdigung an rechtskräftige Bußgeldbescheide angeknüpft hat, wurde vom Gericht klargestellt, dass Grundlage dieser Bescheide jeweils die gutachterlichen Stellungnahmen der beamteten Tierärztin waren. Damit begründet das Verwaltungsgericht seine richterliche Überzeugungsbildung nicht lediglich mit dem Erlass von Bußgeldbescheiden, sondern mit den ihnen zugrunde liegenden Stellungnahmen der beamteten Tierärztin.

b) Soweit sich die Klägerin darauf beruft, der von den Polizeibeamten geschilderte Sachverhalt dürfe nicht berücksichtigt werden, weil das Bußgeldverfahren eingestellt worden sei, kann die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg haben. Denn die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens wirkt sich weder auf die Richtigkeit des von den Polizeibeamten festgestellten Sachverhalts noch auf dessen Bewertung im tierschutzrechtlichen Verfahren aus.

c) Auch mit der Behauptung, die beamtete Tierärztin benötige zur Bewertung des Tierwohls eine Zusatzausbildung im Bereich Verhaltenskunde, kann die Klägerin nicht durchdringen. Diese pauschale Behauptung enthält kein substantiiertes Vorbringen, mit dem die fachliche Beurteilung der beamteten Tierärztin, der vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, eingeräumt wird (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2017 a.a.O. – juris Rn. 10 m.w.N.), entkräftet werden kann.

d) Keinen Erfolg kann die Beschwerde auch mit dem Vorbringen haben, nach der vom Bevollmächtigten der Klägerin zitierten Auffassung der Strafkammer des OLG Celle könne nur dann von der Zufügung länger anhaltender oder sich wiederholender erheblicher Leiden gesprochen werden, wenn „äußerlich wahrnehmbare Auffälligkeiten im Verhalten eines Tieres festzustellen sind, die als taugliche Anzeichen für das Vorliegen eines erheblichen Leidens anzusehen sind“. Abgesehen davon, dass die beamtete Tierärztin bei den Hunden „Ursulet“ und „Suli“ derartige Verhaltensauffälligkeiten festgestellt hat (vgl. Stellungnahme vom 18.10.2013, Bl. 238 der Behördenakte), bezieht sich diese Forderung des Strafgerichts nicht auf § 16a TierSchG, sondern auf die Beurteilung, ob ein strafbares Verhalten nach § 17 Nr. 2 Buchst. b TierSchG vorliegt. Es kann dahingestellt bleiben, ob im Rahmen des § 17 TierSchG eine Zufügung von Leiden in diesem Sinn auch ohne äußerlich wahrnehmbare Indizien vorliegen kann (vgl. Hirt/Maisack/Moritz TierSchG, 3. Aufl. 2016 § 17 Rn. 109). Denn für die Anordnung eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbots nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG genügt es bereits, wenn – wie hier – die Gefahr erheblicher oder länger anhaltender Schmerzen oder Leiden oder erheblicher Schäden besteht (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O. § 16a Rn. 47 m.w.N.).

2. Auch die Klage gegen die Anordnung in Ziffer 2 des Bescheids vom 2. November 2015 bleibt erfolglos. Rechtsgrundlage hierfür ist ebenfalls § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG (vgl. BayVGH, B.v.14.3.2008 – 9 CS 07/3231 – juris Rn. 3). Hiermit setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht weiter auseinander.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 – 9 C 16.526 – juris Rn. 20 m.w.N.). Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts D* … vom 8. Dezember 2016, mit dem ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Halten und Betreuen von Vieh im Sinn von § 2 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz untersagt und die Auflösung des bestehenden Pferde- und Schafbestands aufgegeben worden ist.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 5. Januar 2017 Klage, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung, der vom Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 9. Februar 2017 abgelehnt wurde. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 9. Februar 2017 die Aufhebung der Vollziehung des Bescheids des Landratsamts vom 8. Dezember 2016 anzuordnen.

Zum einen sei die Anordnung des Sofortvollzugs nicht ausreichend begründet. Zum anderen treffe der vom Landratsamt und Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Sachverhalt nicht zu bzw. stelle nur zurückliegende Augenblicksaufnahmen dar, die sofort behoben worden seien.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Bei den gerügten Missständen der Tierhaltung des Antragstellers handle es sich nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene und beanstandete Verstöße gegen § 2 TierSchG, die zum Teil noch immer nicht behoben worden seien. Aufgrund dieser Mängel in der Tierhaltung, der festgestellten wiederholten erheblichen Vernachlässigung der Tiere sowie aufgrund der mangelnden Kenntnisse und Fähigkeiten, der Unzuverlässigkeit und Uneinsichtigkeit des Antragstellers müsse davon ausgegangen werden, dass er auch zukünftig Zuwiderhandlungen gegen

§ 2 TierSchG begehen werde. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei daher nicht zu beanstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.

1. Entgegen der Ausführungen des Antragstellers genügt die Begründung des Sofortvollzugs den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das Landratsamt hat im Bescheid vom 8. Dezember 2016 ausgeführt, ohne sofortige Vollziehung sei das Ziel der Anordnungen, bei den Tieren eine konkrete Gefährdung im Hinblick auf Schmerzen, Leiden oder Schäden möglichst schnell auszuschließen, gefährdet, weil durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs Maßnahmen zum Schutz der Tiere auf längere Zeit verhindert wären und dies dem Anspruch der Tiere auf generelle tierschutzgerechte Haltung widerspräche. Damit ist der Forderung, die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs anzugeben, auch mit Blick darauf, dass die hier zur Begründung des Verwaltungsakts angestellten Erwägungen zugleich für die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, entsprochen (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2016 – 9 CS 16.1257 – juris Rn. 16).

2. Das gegenüber dem Antragsteller mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Tierhaltungsverbot gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass seitens des Antragstellers wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG vorlagen. Diese ergeben sich sowohl aus dem angefochtenen Bescheid als auch aus den Feststellungen der beamteten Tierärztin bei den mehrfachen Kontrollen der Rinder-, Pferde- und Schafhaltung des Antragstellers (vgl. zusammenfassend die amtstierärztliche Stellungnahme vom 27.10.2016). Diese Feststellungen haben zum Erlass von verschiedenen Einzelanordnungen gegenüber den Antragsteller geführt, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bis auf eine Anordnung zur Schafhaltung vom 8. September 2016 bestandskräftig sind. Der fachlichen Einschätzung der beamteten Tierärztin kommt sowohl hinsichtlich der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, als auch hinsichtlich der Frage, ob die in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen vorliegen, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 31.1.2017 – 9 C 16.2022 – juris Rn. 13). Zur Entkräftung der fachlichen Beurteilung ist ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich; ein bloßes Bestreiten ist regelmäßig nicht ausreichend (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris Rn. 5). Ein solches Gegenvorbringen lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.

Der Vortrag, den Pferden stehe eine ausreichend große Stallfläche mit einer ausreichenden und trockenen Liege- und Stehfläche zur Verfügung, die die Pferde ohne Verletzungsgefahr verlassen könnten, ist angesichts der anlässlich der Kontrollen von der beamteten Tierärztin gefertigten Lichtbilder nicht geeignet, deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen, zumal auch das vom Antragsgegner vorgelegte, im Rahmen der Wegnahme der Pferde und Schafe am 10. März 2017 gefertigte Fotomaterial gegen die Einlassung des Antragstellers spricht. Diesen Lichtbildern ist u.a. zu entnehmen, dass den Pferden entgegen der Behauptung des Antragstellers auch am 10. März 2017 noch keine trockene Liege- bzw. Stehfläche zur Verfügung stand und der Auslaufbereich noch immer weitestgehend matschig versumpft war.

Auch der Einwand des Antragstellers, es habe sich bei den gerügten Mängeln wie dem Herumliegen verletzungsträchtiger Gegenstände im Stall und im Auslaufbereich der Schafe, der fehlenden Ausmistung des Stalls, der fehlenden Wasserversorgung und der unterlassenen Scherung der Schafe nur um kurzfristige und vorübergehende Beeinträchtigungen gehandelt, die nicht Grundlage der Entscheidung des Landratsamts sein könnten, ist nicht durchgreifend. Wie die verschiedenen Kontrollberichte mit Lichtbildern und die tierschutzrechtlichen Bescheide belegen, handelt es sich bei den vorgefundenen Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene Zustände. Auch auf den von der beamteten Tierärztin am 10. März 2017 gefertigten Lichtbildern sind noch immer verletzungsträchtige Gegenstände im Auslaufbereich der Schafe erkennbar. Für das Tatbestandsmerkmal einer wiederholten Zuwiderhandlung reichen bereits zwei Verstöße aus (vgl. BVerwG, B.v. 9.12.2016 – 3 B 34/16 – juris Rn. 8). Im Hinblick auf die Summierung und die längere Dauer des Fehlverhaltens sind die Zuwiderhandlungen überdies auch als „grob“ im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2006 – 25 CS 06.2619 – juris Rn. 5; OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 48).

Entgegen dem Zulassungsvorbringen lässt sich dem angefochtenen Bescheid auch entnehmen, dass das Landratsamt davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller den Tieren durch die Zuwiderhandlungen erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt hat. Das Landratsamt hat insoweit bei den Schafen auf die fehlende Wasserversorgung, die lange nicht durchgeführte Schafschur sowie die Unterlassung des Herbeiholens eines Tierarztes bei hochgradiger Lahmheit eines Schafs abgestellt. Bei den Pferden hat es auf das Nichtausleben von essentiellen Grundbedürfnissen wegen Fehlens einer ausreichend groß bemessenen trockenen und verformbaren Liegefläche und einer morastfreien Auslauffläche sowie die mangelnde Hufpflege verwiesen. Dies erscheint aus Sicht des Senats auf der Grundlage der zusammenfassenden Stellungnahme der beamteten Tierärztin vom 27. Oktober 2016 überzeugend. Die Einwände des Antragstellers, welche auf eine Relativierung der von der beamteten Tierärztin festgestellten Missstände der Tierhaltung und ein Bestreiten ihrer Ursächlichkeit für die Leiden der Tiere hinauslaufen, gründen allein auf einer abweichenden Bewertung durch den Antragsteller und seinem Bevollmächtigten und erscheinen schon deshalb wenig tragfähig. Zudem ist anerkannt, dass ein Verbot der Tierhaltung und –betreuung – wie hier – im Fall gravierender und zahlreicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und Anordnungen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die (bloße) Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 51 m.w.N.). Angesichts der Vorgeschichte ist auch die gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG erforderliche Annahme gerechtfertigt, dass der Antragsteller weiterhin vergleichbare Zuwiderhandlungen begehen wird.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt das angeordnete Tierhaltungs- und Betreuungsverbot – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt wurde – auch nicht gegen das Übermaßverbot, zumal entgegen der Behauptung des Antragstellers gerade kein Verbot jeglicher Tierhaltung ausgesprochen wurde, sondern nur das Halten und Betreuen von Vieh im Sinn von § 2 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz untersagt wurde.

b) Soweit weiterhin die Auflösung des Tierbestands angeordnet wurde, findet sich die Rechtsgrundlage in § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG i.V.m. der Generalklausel des § 16a Satz 1 TierSchG (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2006 – 25 CS 06.2619 – juris Rn. 6). Die Beschwerde tritt dem nicht entgegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen ein Verbot der Haltung und Betreuung von Rindern sowie gegen eine damit verbundene Abgabeverpflichtung der Tiere.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 2015 untersagte das Landratsamt M. der Klägerin das Halten und Betreuen von Rindern und gab ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, bis spätestens drei Wochen nach Zustellung des Bescheids ihre Rinderbestände aufzulösen.

Hiergegen erhob die Klägerin Klage und beantragte weiterhin, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Zunächst ordnete das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Februar 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage unter Auflagen an, änderte den Beschluss aber mit Beschluss vom 9. März 2016 wegen Nichterfüllung der Auflagen ab und lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Mit Beschluss vom 30. Mai 2016 hob der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss vom 9. März 2016 auf und lehnte den Antrag des Antragsgegners auf Änderung des Beschlusses vom 4. Februar 2016 ab.

Mit Urteil vom 6. Juli 2016 wies das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2015 ab. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg.

Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Verwaltungsgericht hat das Haltungs- und Betreuungsverbot für Rinder nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Klägerin bis zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vielfach und erheblich gegen tierschutzrechtliche Vorschriften und Anordnungen in Zusammenhang mit der Haltung von Zwerg-Zebu-Rindern verstoßen habe und ihr Verhalten auch für die Zukunft ein Umdenken und die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen nicht erwarten lasse. Dies ist im Ergebnis nicht ernstlich zweifelhaft.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hatte das Landratsamt bereits in den Jahren 2006 bis 2013 erhebliche Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen bei der Betreuung der Zwerg-Zebu-Rinder durch die Klägerin festgestellt. Auch nach dem Eigentumsübergang der Zwerg-Zebu-Rinder auf die Klägerin und der nachfolgenden ausschließlichen Freilandhaltung der Rinder seit Ende 2014 kam es nach der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts zu weiteren vielfach erheblichen Verstößen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften und Anordnungen, weil es den Tieren nach den Feststellungen des Landratsamts an geeigneten und ausreichenden Unterstandmöglichkeiten fehlte und die Fütterung der Tiere sowie die Versorgung mit Wasser nicht ausreichend sichergestellt war bzw. die Wasserqualität nicht regelmäßig kontrolliert wurde. Weiterhin wurde das Herdenmanagement der Klägerin bemängelt, weil Tiere auch in den Wintermonaten abkalbten, was in den Wintermonaten sowohl für die Muttertiere, als auch für die Kälber mit erheblichen Gefahren verbunden ist. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, diese Beurteilung in Zweifel zu ziehen oder gar zu entkräften.

a) Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Rechtmäßigkeit des tierschutzrechtlichen Haltungs- und Betreuungsverbots nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung beurteilt wurde. Unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG Lüneburg vom 20. April 2016 (11 LB 29/15) hat das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt, dass § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG Parallelen zur Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO aufweist. Wie bei der Gewerbeuntersagung sieht die Vorschrift ein getrenntes Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren vor, bei dem sich der Betroffene darauf verweisen lassen muss, Verbesserungen in der Sach- und Rechtslage zu seinen Gunsten in einem dem Untersagungsverfahren nachfolgenden gesonderten Wiedergestattungsverfahren geltend zu machen. Bei der Gewerbeuntersagung ist es in der Rechtsprechung geklärt, dass bei § 35 GewO eine deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits besteht und die Behörde bei wirksamer Untersagung eines Gewerbes nicht mehr zu prüfen hat, ob die Untersagungsgründe die ergangene Gewerbeuntersagung weiterhin tragen; haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss die Initiative zur Wiederzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen (vgl. BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6/14 - juris Rn. 15). Nichts anderes kann bei § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG gelten. Soweit die Klägerin einwendet, die Vorschriften seien nicht vergleichbar, weil im Rahmen des § 35 GewO nicht darauf abgestellt werde, dass zusätzlich noch eine negative Zukunftsprognose notwendig ist, um die Versagung zu rechtfertigen, trifft ihr Vorbringen nicht zu. Ähnlich wie § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ahndet auch die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO nicht ein in der Vergangenheit liegendes Tun oder Unterlassen, sondern beugt einer künftigen ordnungswidrigen Rechtsgütergefährdung vor. Dazu ist auch bei der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO eine Prognose, d.h. ein aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen gezogener Schluss auf wahrscheinliches zukünftiges Verhalten erforderlich (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.1997 - 1 B 34/97 - juris Rn. 8).

b) Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus dem Vorwurf, das Verwaltungsgericht hätte im Urteil berücksichtigen müssen, dass der Beklagte selbst durch Verweigerung der Ausstellung einer BHV-1-Bescheinigung dafür gesorgt habe, dass die Klägerin ihren Rinderbestand nicht reduzieren und die verbleibenden Tiere ausreichend versorgen konnte. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, es sei im vorliegenden tierschutzrechtlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob die Klägerin einen Anspruch auf Ausstellung dieser Bescheinigungen habe. Es liege ausschließlich in ihrer Verantwortung, eine tierschutzgerechte Haltung sicherzustellen und Tierbestand und Weidefläche in Einklang zu halten. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinander.

c) Soweit die Klägerin weiter vorträgt, das Verwaltungsgericht sei bei Erlass des Haltungs- und Betreuungsverbots von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, ist ihr Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen.

aa) Mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Klägerin durchaus bereit gewesen sei, die Unterstände auf der Weide auszubauen bzw. mehrere Unterstände aufzustellen, kann das Zulassungsvorbringen keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der Unterstände ausgeführt, dass die Klägerin einer schriftlichen Anordnung vom 2. Dezember 2014, geeignete und ausreichende Unterstandsmöglichkeiten aufzustellen, auch nach mehrmaliger Fristverlängerung nicht nachgekommen sei und dass deshalb am 3. Januar 2015 [angesichts des unmittelbar bevorstehenden Wetterwechsels mit deutlicher Temperaturabkühlung] zwei Notunterstände im Rahmen der Ersatzvornahme aufgestellt werden mussten. In Hinblick darauf genügt das Zulassungsvorbringen schon nicht den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn insoweit wird lediglich das Vorbringen erster Instanz wiederholt und nicht annähernd die vom erstinstanzlichen Urteil abweichende Auffassung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht erläutert.

bb) Die Klägerin kann auch nicht mit dem Vorbringen durchdringen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sie davon ausgehen durfte, dass die Tiere in den im Wege der Ersatzvornahme am 3. Januar 2015 aufgestellten Unterkünften ausreichend Platz haben. Wie oben ausgeführt kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich des Haltungs- und Betreuungsverbots auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an, hier also auf den 29. Dezember 2014. Zu diesem Zeitpunkt standen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ca. 150 Zwerg-Zebus eine deutlich zu geringe Fläche an witterungsfesten Unterstandsmöglichkeiten (max. 120 m²) zur Verfügung.

cc) Soweit die Klägerin vorträgt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Tiere nicht mit ausreichend Futter und Wasser versorgt worden seien, ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Hinsichtlich der Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Futterraufen nicht fachgerecht aufgestellt gewesen seien und nach einem Gutachten von Prof. Dr. Dr. S. vom Juni 2015 einige Tiere als mager zu bezeichnen waren und ihnen durch nicht ausreichende Fütterung erhebliches Leid zugefügt wurde. Weiterhin führte das Verwaltungsgericht aus, dass bis zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses das den Tieren zur Verfügung stehende Weiherwasser nicht regelmäßig auf seine Wasserqualität untersucht worden sei und für schwache Tiere sowie Mutterkühe mit Jungtieren keine zusätzlichen Wasserstellen dauerhaft an geeigneten Stellen vorzufinden gewesen wären. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinander. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass der Tierarzt Dr. M. den Gesundheitszustand der Tiere als gut und ihre Versorgung mit Futter und Wasser als ausreichend bewertet habe, steht dies der Beurteilung, dass einige Tiere unterernährt waren und die Wasserqualität nicht untersucht wurde, nicht entgegen, zumal Dr. M. in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2015 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass seine Erklärung „bis auf wenige Ausnahmen“ gelte.

d) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aus der Behauptung der Klägerin, das Landratsamt habe sich mit einer artgerechten Freilandhaltung von Zwerg-Zebu-Rindern nicht ausreichend auseinandergesetzt und die Klägerin mit einer Vielzahl von nicht mehr überschaubaren Anordnungen bzw. Auflagen überzogen. Dieses pauschale Zulassungsvorbringen ist schon mangels substantieller Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrunds nicht geeignet, die erfolgten tierschutzrechtlichen Anordnungen in Frage zu stellen. Abgesehen davon übersieht das Zulassungsvorbringen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht lediglich auf eine vorrangige fachliche Beurteilungskompetenz beamteter Tierärzte gestützt wurde, sondern auf in das Verfahren eingeführte fachliche Stellungnahmen und Gutachten des externen Sachverständigen Prof. Dr. Dr. S.

e) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die Prüfung der Ermessensgesichtspunkte. Das Verwaltungsgericht stellt zunächst zutreffend auf eine eingeschränkte Ermessenskontrolle nach § 114 Satz 1 VwGO ab. Sachfremde Erwägungen sind aus den Entscheidungsgründen nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Erforderlichkeit und der Unabweislichkeit der Maßnahme ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass weniger schwer in die Rechte der Klägerin eingreifende Maßnahmen nicht möglich gewesen wären. Entgegen der Behauptung der Klägerin trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass die Klägerin bei einer eindeutigen Mitteilung bereit gewesen wäre, notwendige Maßnahmen zur Tierhaltung zu treffen. Die Begründung zur Anordnung des Tierhalte- und Betreuungsverbots im Bescheid des Landratsamts vom 29. Dezember 2015 nimmt Bezug auf die umfassende Vorgeschichte, die wirtschaftliche Situation der Klägerin und ihre fehlende Einsicht, die die Annahme rechtfertigten, dass die Klägerin weiterhin gegen das Tierschutzrecht verstoßen werde. Die Vorgeschichte, die erhobenen Tatsachen und die Umstände, die darauf schließen lassen, dass es der Klägerin an der erforderlichen Einsicht fehlt, werden umfassend in den Bescheidsgründen dargestellt. Auf dieser Grundlage kommt auch das Verwaltungsgericht zu der nachvollziehbaren und überzeugenden Bewertung, dass ein milderes Mittel aufgrund der Vielzahl tierschutzrechtlicher Verstöße und der erkennbaren Uneinsichtigkeit der Klägerin nicht in Betracht kommt. Von den tatsächlichen Verhältnissen ausgehend ist auch nicht ersichtlich, welche anderen Maßnahmen als das angeordnete Tierhalte- und Betreuungsverbot ernstlich in Betracht kommen könnten, um weitere tierschutzrechtliche Verstöße durch die Klägerin in Zukunft sicher ausschließen zu können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.