Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2019 - 23 C 19.289

28.05.2020 06:42, 16.07.2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2019 - 23 C 19.289
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 10 K 17.1531, 26.11.2018

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerde des Klägerbevollmächtigten gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. November 2018 gemäß § 68 Abs. 1 GKG ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Die innerhalb der Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegte Beschwerde ist als Streitwertbeschwerde des aufgrund von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht beschwerdeberechtigten Prozessbevollmächtigten der Klägerin statthaft. Durch die Festsetzung eines niedrigeren als des von ihnen für zutreffend gehaltenen Streitwerts werden die Beteiligten in der Regel zwar nicht beschwert. Vielmehr vermindern sich dadurch die von ihnen zu entrichtenden wertabhängigen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren (§ 3 Abs. 1 GKG, § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG). Für eine Streitwertbeschwerde, die im Namen eines Beteiligten mit dem Ziel der Heraufsetzung eines vermeintlich zu niedrig festgesetzten Streitwerts erhoben wird, besteht daher in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis. Allerdings ermöglicht § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG dem Prozessbevollmächtigten, aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Streitwerts einzulegen, wenn er den festgesetzten Streitwert als zu gering erachtet. Insoweit erreicht der Wert des Beschwerdegegenstands, der sich nicht nach der Differenz der Streitwerte, sondern nach der Differenz der sich hieraus ergebenden Rechtsanwaltsgebühren richtet, vorliegend auch über 200,- Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Verwaltungsgericht den Streitwert in dem Klageverfahren AN 10 K 17.1531, in dem die Klägerin drei Nebenbestimmungen (Impfauflage, Widerrufs- und Änderungsvorbehalt) zu einer ihr erteilten gewerblichen Hundeausbildungserlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f) TierSchG angefochten hatte, jedenfalls im Ergebnis zutreffend mit 5.000,- Euro festgesetzt hat, sodass der Streitwert nicht, wie vom Klägerbevollmächtigten beantragt, auf 15.000,- Euro zu erhöhen ist.

Zur Begründung hierfür hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Festsetzung des Streitwerts beruhe auf § 52 Abs. 1 GKG. Üblicherweise setze das Gericht für die Erteilung bzw. Versagung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f) TierSchG den Regelstreitwert von 5.000,- Euro fest. Da es vorliegend lediglich um Nebenbestimmungen zu einer erteilten Erlaubnis gehe, sei es angemessen, den Streitwert pro angefochtener Nebenbestimmung auf 2.500,- Euro festzusetzen. Wegen der Gleichartigkeit des Widerrufs- und Änderungsvorbehalts erfolge keine besondere Bewertung des Änderungsvorbehalts, sodass der Streitwert 5.000,- Euro betrage. Dies steht jedoch nicht im Einklang mit § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG, sog. Auffangstreitwert). Eine Orientierungshilfe für die Gerichte bietet der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, derzeit in der Fassung von 2013. Dieser hat jedoch keinen normativen Charakter, vielmehr werden damit nur Empfehlungen ausgesprochen, denen das Gericht bei der Festsetzung des Streitwerts aus eigenem Ermessen folgen kann, aber nicht muss.

Grundlage der Wertberechnung ist folglich nach § 52 Abs. 1 GKG die Bedeutung der Sache für den Kläger. Sie wird regelmäßig vom wirtschaftlichen Interesse an der angestrebten gerichtlichen Entscheidung für den Kläger geprägt. Bei einer Anfechtungsklage ist hierfür das Interesse des Klägers am Unterbleiben des angefochtenen Verwaltungsakts maßgebend.

Der Anfechtungsklage der Klägerin auf isolierte Aufhebung von Nebenbestimmungen zu der ihr erteilten Erlaubnis zur gewerblichen Hundeausbildung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f) TierSchG lag das Ziel zugrunde, die Hundeausbildung ohne die von ihr angegriffenen Auflagen und Vorbehalte durchführen zu können. Dieses Interesse an der Verwirklichung ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit ist vorliegend wirtschaftlich aber nicht bewertbar. Bietet daher der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG deshalb ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen.

Dementsprechend ist auch der bislang für das Tierschutzrecht zuständige 9. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in ständiger Praxis davon ausgegangen, dass tierschutzrechtliche Anordnungen in der Regel keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine betragsmäßige Bewertung des klägerischen Interesses im Anfechtungsverfahren bieten, sodass insoweit grundsätzlich der Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2015 - 9 C 15.2235 - juris Rn. 3; B.v. 2.8.2016 - 9 C 16.909 - juris Rn. 8; B.v. 4.1.2017 - 9 ZB 17.2 - juris Rn. 3; B.v. 28.11.2017 - 9 C 17.1721 - juris Rn. 7). Das entspricht den Vorgaben des Streitwertkatalogs (vgl. Nr. 35.2) und erlaubt für den Regelfall eine praktikable Handhabung der Streitwertfestsetzung, vermeidet einer Nebenentscheidung nicht angemessenes, umständliches Differenzieren und macht das Prozessrisiko für die Beteiligten überschaubar. Dies gilt nicht nur für ein Haltungs- und Betreuungsverbot (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467 - juris Rn. 1), sondern auch für sonstige belastende tierschutzrechtliche Anordnungen (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2013 - 9 C 13.325 - juris Rn. 5) bzw. Auflagen (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2009 - 9 ZB 07.2282 - juris Rn. 1), unabhängig davon, wie viele Auflagen jeweils angegriffen werden (vgl. BayVGH, U.v. 10.9.2012 - 9 B 11.1216 - juris Rn. 2).

Das vorliegende Verfahren bietet keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Entgegen dem Verwaltungsgericht Wiesbaden (U.v. 16.8.2012 - 4 K 330/12.WI - juris Rn. 94) ist der Auffangwert auch nicht entsprechend der Zahl der angefochtenen Auflagen zu vervielfachen, sodass hier ein Streitwert in Höhe von 10.000,- Euro festzusetzen wäre. Die Bedeutung der Sache nimmt nicht mit der Zahl der Nebenbestimmungen zu, weil es stets um das auf das gleiche Ziel gerichtete Interesse des Klägers geht, die Hundeausbildung ohne die angegriffenen Nebenbestimmungen durchführen zu können. Die Festsetzung der Höhe des Streitwerts in Abhängigkeit von der Zahl der angegriffenen Auflagen würde zudem einen Wertungswiderspruch zur Höhe des Streitwerts für Klagen auf Erteilung der Erlaubnis zur Hundeausbildung nach sich ziehen, weil bei einer entsprechend hohen Anzahl angegriffener Auflagen der hierfür nach der bisherigen Rechtsprechung heranzuziehende Auffangwert (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2017 - 9 ZB 16.2601 - juris Rn. 30) überschritten würde und das Interesse, die Hundeausbildung überhaupt durchführen zu können, nicht geringer zu bewerten ist als die Beseitigung verfügter Auflagen. Im Übrigen scheitert die Festsetzung eines Streitwerts, der sich an der Zahl der angegriffenen Auflagen orientiert, daran, dass sich für die jeweiligen Auflagen kein wirtschaftlich bewertbarer Inhalt feststellen lässt.

Es mag zwar zu erwägen sein, für zukünftige Fälle von Klagen auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerblichen Hundeausbildung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG gemäß § 52 Abs. 1 GKG, Nr. 35.2 i.V.m. Nr. 54.2.1 bzw. ggf. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs auf den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000,- Euro, abzustellen (so OVG Lüneburg, B.v. 1.12.2015 - 11 OA 254/15 - juris Rn. 4), sofern es sich bei der Hundeschule um eine Vollerwerbs- und nicht nur um eine Nebenerwerbstätigkeit handelt, andernfalls ist auch nach Ansicht des OVG Lüneburg (B.v. 31.1.2017 - 11 ME 278/16 - juris Rn. 18) der Auffangwert festzusetzen. Es erscheint allerdings nicht gerechtfertigt, bei der Anfechtung von Nebenbestimmungen (jeweils) die Hälfte des Mindestjahresgewinns von 15.000,- Euro festzusetzen, da sich für diese vorliegend kein wirtschaftlich bewertbarer Inhalt feststellen lässt. Auch die oben geäußerten Bedenken gegen eine Vervielfachung des so ermittelten - erhöhten - Streitwerts von 7.500,- Euro nach der Anzahl der angefochtenen Nebenbestimmungen bestehen insoweit in gleicher Weise.

Aber auch die Festsetzung des Streitwerts für jede angefochtene Nebenbestimmung auf jeweils 2.500,- Euro steht nicht im Einklang mit § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Verwaltungsgericht ist zwar in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 31.3.2017 - 9 ZB 16.2601 - juris Rn. 30) davon ausgegangen, dass für den Fall der Erteilung bzw. Versagung einer Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f) TierSchG üblicherweise der „Regelstreitwert von 5.000,- Euro“ (d.h. der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG) festzusetzen ist, und hat demgemäß wegen der gegenüber der Erlaubniserteilung geringeren Bedeutung von Nebenbestimmungen für diese pauschal jeweils die Hälfte dieses Werts für angemessen erachtet. Für eine Festsetzung des Streitwerts für die angefochtenen Nebenbestimmungen in dieser Höhe gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist aber kein entsprechender wirtschaftlicher Wert feststellbar. Im Übrigen hinge die Bewertung der angefochtenen Nebenbestimmungen davon ab, welchen Inhalt diese jeweils haben, sodass die Festsetzung von 2.500,- Euro für jede Nebenbestimmung unabhängig von ihrem jeweiligen Inhalt nicht begründet werden kann. Da der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für eine Ermessensentscheidung nach § 52 Abs. 1 GKG bietet und deshalb § 52 Abs. 2 GKG anzuwenden ist, ist der gesetzliche Auffangwert und nicht nur ein Bruchteil davon der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen (vgl. Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Auflage 2019, Anhang zu § 52 GKG Rn. 2).

3. Einer Entscheidung über die Kosten bedarf es nicht. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG).


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

7

28.05.2020 06:32

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Klägerin hatte sich mit einer Klage gegen den Bescheid des Landratsamts F* …- … vom 8. März 2016 gewandt, der ihr unter Anordnung der sofortigen...
27.05.2020 23:35

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe Die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde ist nach § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig, jedoch nic
27.05.2020 16:14

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe
27.05.2020 15:16

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. IV.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde ist nach § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig, jedoch nicht begründet.

Nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt das Gericht den Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Der Senat legt hierbei regelmäßig den jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugrunde, nunmehr in der letzten Fassung vom 18. Juni 2013 (Streitwertkatalog 2013). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (sog. Auffangwert).

Der Senat geht in seiner ständigen Praxis davon aus, dass tierschutzrechtliche Anordnungen in aller Regel keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine betragsmäßige Bewertung des klägerischen Interesses im Anfechtungsklageverfahren bieten, weshalb insoweit grundsätzlich der Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2015 - 9 C 15.695 - juris Rn. 5; B.v. 21.10.2013 - 9 C 11.1244 - juris Rn. 7). Das entspricht auch den Vorgaben des Streitwertkatalogs, der für Klagen gegen tierschutzrechtliche Anordnungen grundsätzlich den Auffangwert vorsieht (vgl. Nr. 35.2 Streitwertkatalog 2013).

Der Antragsteller hat sich hier gegen ein ihm auferlegtes Verbot der Haltung und Betreuung landwirtschaftlicher Nutztiere, wie insbesondere Rinder, Schweine, Schafe und kleine Wiederkäuer, gewandt. Zwar dürfte die wirtschaftliche Bedeutung eines solchen umfassenden Tierhaltungsverbots für die jeweils Betroffenen regelmäßig über den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG hinausgehen. Dies kann aber nicht gelten, wenn - wie hier -- der betroffene Tierbestand insgesamt sehr klein ist (nur 21 Schafe zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses) und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Tierbestand in absehbarer Zeit erhöht oder ausgeweitet werden sollte. Der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert von 2.500 Euro erscheint damit dem mit dem Eilantrag des Antragstellers verfolgten Interesse angemessen.

Eine (entsprechende) Anwendung von Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt, weil sich der angefochtene Bescheid nur auf einen Teilbereich der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers bezieht. Gesichtspunkte dafür, dass hier der an Gewerbeuntersagungen orientierte Mindestbetrag von 15.000 Euro angemessen wäre, weil die angefochtene Anordnung einer Gewerbeuntersagung gleichkommt (Nr. 35.2 i. V. m. Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013), ergeben sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Zwar wird dort pauschal behauptet, dass der Antragsteller den überwiegenden Teil seiner wirtschaftlichen Existenz aus den Einnahmen des landwirtschaftlichen Betriebs beziehe und ein wesentlicher Teil davon die Haltung und Betreuung landwirtschaftlicher Nutztiere, insbesondere von Schafen, gewesen sei. Eine nachvollziehbare konkrete Beschreibung der Arbeitsweise und des Umfangs des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers fehlt jedoch. Zudem wird in der Begründung selbst eingeräumt, dass die darüber hinaus bestehende Fruchtziehung nur zu einem beachtlichen Teil - und damit nicht ausschließlich - der Futtergewinnung für die Nutztiere diente. Was im Übrigen die behauptete Ökozertifizierung der Schaftierhaltung des Antragstellers angeht, besteht diese nach dem Vorbringen des Antragsgegners unter Hinweis auf eine Auskunft der ÖkoP GmbH bereits seit dem 31. Dezember 2011 nicht mehr.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Klägerin wandte sich mit ihrer Klage gegen eine Kostenforderung des Beklagten für die Wegnahme von drei Kaninchen in Höhe von 382,78 Euro und begehrte weiterhin die Rückgabe von fünf weggenommenen Kaninchen. Mit Gerichtsbescheid vom 23. Oktober 2015 wurde die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Streitwert wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom selben Tag auf 5.382,78 Euro festgesetzt.

Gegen diesen Streitwertbeschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, der Streitwert sei zu hoch angesetzt, weil die 2014 erworbenen fünf Kaninchen nur „etwa 500 Euro inklusive Fahrtkosten nach Bamberg“ gekostet hätten.

II.

Die von der Klägerin eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 68 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG), aber unbegründet.

In verwaltungsgerichtlichen Streitsachen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (sog. Auffangwert).

Werden mehrere Anträge mit selbstständiger Bedeutung gestellt, so werden die Werte addiert, wenn die Streitgegenstände jeweils einen selbstständigen wirtschaftlichen Wert oder einen selbstständigen materiellen Gehalt haben (vgl. Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs, § 39 Abs. 1 GKG). Hier hat die Klägerin zwei nicht identische Klagebegehren geltend gemacht, so dass die Werte der Streitgegenstände zusammenzurechnen sind.

1. Hinsichtlich der angegriffenen Kostenforderung für die Wegnahme von drei Kaninchen bestimmt sich der Streitwert gem. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG nach der Höhe der Kostenforderung. Er beträgt damit 382,78 Euro.

2. Die geforderte Rückgabe von fünf aufgrund tierschutzrechtlicher Anordnung weggenommenen Kaninchen betrifft keine konkrete, bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt. Es ist deshalb naheliegend und sachgerecht, zur Bestimmung des Streitwertwerts hierfür die Grundsätze für die Bewertung tierschutzrechtlicher Anordnungen heranzuziehen.

Der Senat geht in seiner ständigen Praxis davon aus, dass tierschutzrechtliche Anordnungen in aller Regel keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine betragsmäßige Bewertung des klägerischen Interesses im Anfechtungsverfahren bieten und ein Abstellen auf den Wert der betroffenen Tiere nicht sachgerecht ist. Deshalb ist insoweit grundsätzlich der Auffangwert gem. § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen (vgl. BayVGH, B. v. 18.12.2015 - 9 C 15.2235 - juris Rn.3). Das entspricht auch den Vorgaben des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der für Klagen gegen tierschutzrechtliche Anordnungen grundsätzlich den Auffangwert vorsieht (vgl. Nr. 35.2 Streitwertkatalog 2013).

Der vom Verwaltungsgericht in Bezug auf die Rückgabe der Kaninchen festgesetzte Streitwert in Höhe von 5.000 Euro entspricht diesen Grundsätzen.

Der Gesamtstreitwert beträgt damit - wie vom Verwaltungsgericht festgesetzt - 5.382,78 Euro.

Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Gründe

Der Senat versteht das Schreiben der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin vom 12. Oktober 2016 zu ihren Gunsten so, dass sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (unter Beiordnung eines Rechtsanwalts) begehrt, um ein Rechtsmittel gegen den von ihr abgelehnten Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 31. Oktober 2016 einlegen zu können. Mit diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht das Verfahren RN 4 K 16.1022 eingestellt, nachdem die Klägerin mit ihrer am 21. Oktober 2016 bei Gericht eingegangenen Erklärung ihre Klage zurückgenommen hatte.

Der Antrag wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Zum Zeitpunkt der Datierung des Schreibens der Klägerin vom 12. Oktober 2016 wäre ein Rechtsmittel im Verfahren des Verwaltungsgerichts RN 4 K 16.1022 mangels einer abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts unzulässig gewesen. Zum Zeitpunkt des Eingangs dieses Schreibens beim Verwaltungsgerichtshof am 10. November 2016 lag demgegenüber zwar eine abschließende Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor. Wie der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Beschluss entnommen werden kann, ist dieser Beschluss aber unanfechtbar mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung. Die dem Beschluss des Verwaltungsgerichts zugrundeliegende Klagerücknahme der Klägerin ist als Prozesserklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 92 Rn. 11).

Selbst wenn das Schreiben der Klägerin vom 12. Oktober 2016 als Streitwertbeschwerde auszulegen sein sollte, für die kein Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO gilt (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG), wäre diese unbegründet. Der Senat geht in seiner ständigen Praxis davon aus, dass tierschutzrechtliche Anordnungen in aller Regel keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine betragsmäßige Bewertung des klägerischen Interesses im Anfechtungsverfahren bieten und ein Abstellen auf den Wert der betroffenen Tiere nicht sachgerecht ist. Deshalb ist insoweit grundsätzlich der Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 2.8.2016 - 9 C 16.909 - juris Rn. 8). Das entspricht auch den Vorgaben des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der für Klagen gegen tierschutzrechtliche Anordnungen grundsätzlich den Auffangwert vorsieht (vgl. Nr. 35.2 Streitwertkatalog 2013). Der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert in Höhe von 5.000 Euro entspricht diesen Grundsätzen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, weil das Prozesskostenhilfeverfahren gerichtsgebührenfrei ist. Auslagen im Sinn des § 118 Abs. 1 Satz 5 ZPO sind nicht entstanden; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Klägerin hatte sich mit einer Klage gegen den Bescheid des Landratsamts F* …- … vom 8. März 2016 gewandt, der ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung von Zwangsgeldern unter Fristsetzung aufgegeben hat, bei zwei Rindern einen Klauenschnitt durchführen zu lassen, die überlangen Hufe von drei Vollblutpferden von einem Hufschmid oder Hufpfleger behandeln zu lassen und im Kuhstall zur Versorgung aller Tiere Selbsttränkebecken einzubauen. Diese Klage wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Juli 2017 abgewiesen. Der Streitwert wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom selben Tag auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gegen diese Streitwertfestsetzung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 1. August 2017 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenen Beschwerde. Sie hält einen Streitwert in Höhe von allenfalls 153,45 Euro für angemessen, weil das Landratsamt für den Bescheid vom 8. März 2016 in dieser Höhe Gebühren und Auslagen erhoben hat.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

II.

Die von der Klägerin eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 68 Abs. 1 GKG). Insbesondere ist der Beschwerdewert von 200,00 Euro erreicht.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

In verwaltungsgerichtlichen Streitsachen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (sog. Auffangwert). Die letztgenannte Vorschrift hat hier das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt (siehe Nichtabhilfebeschluss vom 28. August 2017).

Der Senat geht in seiner ständigen Praxis davon aus, dass tierschutzrechtliche Anordnungen in aller Regel keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine betragsmäßige Bewertung des klägerischen Interesses im Anfechtungsverfahren bieten. Deshalb ist insoweit grundsätzlich der Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 4.1.2017 - 9 ZB 17.2 – juris Rn. 3). Das entspricht auch den Vorgaben des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs 2013). Ein solcher Pauschalwert erlaubt für den Regelfall eine praktikable Handhabung der Streitwertfestsetzung, vermeidet einer Nebenentscheidung nicht angemessenes, umständliches Differenzieren und macht das Prozessrisiko für die Beteiligten überschaubar.

Der vom Verwaltungsgericht auf 5.000 Euro festgesetzte Streitwert entspricht diesen Grundsätzen. Eine Herabsetzung des Auffangwerts auf die Höhe der vom Landratsamt für den Bescheid vom 8. März 2016 geforderten Gebühren und Auslagen ist nicht veranlasst, da Streitgegenstand der Klage nicht lediglich die Kostenrechnung zum Bescheid vom 8. März 2016 war, sondern die im Bescheid vom 8. März 2016 getroffenen tierschutzrechtlichen Anordnungen.

Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren sind nicht erforderlich. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG); Auslagen werden nicht erhoben (Vorbemerkung 9 Abs. 1 Halbsatz 1 des Kostenverzeichnisses [Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG]); Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen ein Verbot der Haltung und Betreuung von Rindern sowie gegen eine damit verbundene Abgabeverpflichtung der Tiere.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 2015 untersagte das Landratsamt M. der Klägerin das Halten und Betreuen von Rindern und gab ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, bis spätestens drei Wochen nach Zustellung des Bescheids ihre Rinderbestände aufzulösen.

Hiergegen erhob die Klägerin Klage und beantragte weiterhin, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Zunächst ordnete das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Februar 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage unter Auflagen an, änderte den Beschluss aber mit Beschluss vom 9. März 2016 wegen Nichterfüllung der Auflagen ab und lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Mit Beschluss vom 30. Mai 2016 hob der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss vom 9. März 2016 auf und lehnte den Antrag des Antragsgegners auf Änderung des Beschlusses vom 4. Februar 2016 ab.

Mit Urteil vom 6. Juli 2016 wies das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2015 ab. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg.

Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Verwaltungsgericht hat das Haltungs- und Betreuungsverbot für Rinder nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Klägerin bis zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vielfach und erheblich gegen tierschutzrechtliche Vorschriften und Anordnungen in Zusammenhang mit der Haltung von Zwerg-Zebu-Rindern verstoßen habe und ihr Verhalten auch für die Zukunft ein Umdenken und die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen nicht erwarten lasse. Dies ist im Ergebnis nicht ernstlich zweifelhaft.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hatte das Landratsamt bereits in den Jahren 2006 bis 2013 erhebliche Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen bei der Betreuung der Zwerg-Zebu-Rinder durch die Klägerin festgestellt. Auch nach dem Eigentumsübergang der Zwerg-Zebu-Rinder auf die Klägerin und der nachfolgenden ausschließlichen Freilandhaltung der Rinder seit Ende 2014 kam es nach der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts zu weiteren vielfach erheblichen Verstößen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften und Anordnungen, weil es den Tieren nach den Feststellungen des Landratsamts an geeigneten und ausreichenden Unterstandmöglichkeiten fehlte und die Fütterung der Tiere sowie die Versorgung mit Wasser nicht ausreichend sichergestellt war bzw. die Wasserqualität nicht regelmäßig kontrolliert wurde. Weiterhin wurde das Herdenmanagement der Klägerin bemängelt, weil Tiere auch in den Wintermonaten abkalbten, was in den Wintermonaten sowohl für die Muttertiere, als auch für die Kälber mit erheblichen Gefahren verbunden ist. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, diese Beurteilung in Zweifel zu ziehen oder gar zu entkräften.

a) Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Rechtmäßigkeit des tierschutzrechtlichen Haltungs- und Betreuungsverbots nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung beurteilt wurde. Unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG Lüneburg vom 20. April 2016 (11 LB 29/15) hat das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt, dass § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG Parallelen zur Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO aufweist. Wie bei der Gewerbeuntersagung sieht die Vorschrift ein getrenntes Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren vor, bei dem sich der Betroffene darauf verweisen lassen muss, Verbesserungen in der Sach- und Rechtslage zu seinen Gunsten in einem dem Untersagungsverfahren nachfolgenden gesonderten Wiedergestattungsverfahren geltend zu machen. Bei der Gewerbeuntersagung ist es in der Rechtsprechung geklärt, dass bei § 35 GewO eine deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits besteht und die Behörde bei wirksamer Untersagung eines Gewerbes nicht mehr zu prüfen hat, ob die Untersagungsgründe die ergangene Gewerbeuntersagung weiterhin tragen; haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss die Initiative zur Wiederzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen (vgl. BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6/14 - juris Rn. 15). Nichts anderes kann bei § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG gelten. Soweit die Klägerin einwendet, die Vorschriften seien nicht vergleichbar, weil im Rahmen des § 35 GewO nicht darauf abgestellt werde, dass zusätzlich noch eine negative Zukunftsprognose notwendig ist, um die Versagung zu rechtfertigen, trifft ihr Vorbringen nicht zu. Ähnlich wie § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ahndet auch die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO nicht ein in der Vergangenheit liegendes Tun oder Unterlassen, sondern beugt einer künftigen ordnungswidrigen Rechtsgütergefährdung vor. Dazu ist auch bei der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO eine Prognose, d.h. ein aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen gezogener Schluss auf wahrscheinliches zukünftiges Verhalten erforderlich (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.1997 - 1 B 34/97 - juris Rn. 8).

b) Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus dem Vorwurf, das Verwaltungsgericht hätte im Urteil berücksichtigen müssen, dass der Beklagte selbst durch Verweigerung der Ausstellung einer BHV-1-Bescheinigung dafür gesorgt habe, dass die Klägerin ihren Rinderbestand nicht reduzieren und die verbleibenden Tiere ausreichend versorgen konnte. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, es sei im vorliegenden tierschutzrechtlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob die Klägerin einen Anspruch auf Ausstellung dieser Bescheinigungen habe. Es liege ausschließlich in ihrer Verantwortung, eine tierschutzgerechte Haltung sicherzustellen und Tierbestand und Weidefläche in Einklang zu halten. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinander.

c) Soweit die Klägerin weiter vorträgt, das Verwaltungsgericht sei bei Erlass des Haltungs- und Betreuungsverbots von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, ist ihr Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen.

aa) Mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Klägerin durchaus bereit gewesen sei, die Unterstände auf der Weide auszubauen bzw. mehrere Unterstände aufzustellen, kann das Zulassungsvorbringen keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der Unterstände ausgeführt, dass die Klägerin einer schriftlichen Anordnung vom 2. Dezember 2014, geeignete und ausreichende Unterstandsmöglichkeiten aufzustellen, auch nach mehrmaliger Fristverlängerung nicht nachgekommen sei und dass deshalb am 3. Januar 2015 [angesichts des unmittelbar bevorstehenden Wetterwechsels mit deutlicher Temperaturabkühlung] zwei Notunterstände im Rahmen der Ersatzvornahme aufgestellt werden mussten. In Hinblick darauf genügt das Zulassungsvorbringen schon nicht den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn insoweit wird lediglich das Vorbringen erster Instanz wiederholt und nicht annähernd die vom erstinstanzlichen Urteil abweichende Auffassung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht erläutert.

bb) Die Klägerin kann auch nicht mit dem Vorbringen durchdringen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sie davon ausgehen durfte, dass die Tiere in den im Wege der Ersatzvornahme am 3. Januar 2015 aufgestellten Unterkünften ausreichend Platz haben. Wie oben ausgeführt kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich des Haltungs- und Betreuungsverbots auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an, hier also auf den 29. Dezember 2014. Zu diesem Zeitpunkt standen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ca. 150 Zwerg-Zebus eine deutlich zu geringe Fläche an witterungsfesten Unterstandsmöglichkeiten (max. 120 m²) zur Verfügung.

cc) Soweit die Klägerin vorträgt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Tiere nicht mit ausreichend Futter und Wasser versorgt worden seien, ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Hinsichtlich der Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Futterraufen nicht fachgerecht aufgestellt gewesen seien und nach einem Gutachten von Prof. Dr. Dr. S. vom Juni 2015 einige Tiere als mager zu bezeichnen waren und ihnen durch nicht ausreichende Fütterung erhebliches Leid zugefügt wurde. Weiterhin führte das Verwaltungsgericht aus, dass bis zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses das den Tieren zur Verfügung stehende Weiherwasser nicht regelmäßig auf seine Wasserqualität untersucht worden sei und für schwache Tiere sowie Mutterkühe mit Jungtieren keine zusätzlichen Wasserstellen dauerhaft an geeigneten Stellen vorzufinden gewesen wären. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinander. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass der Tierarzt Dr. M. den Gesundheitszustand der Tiere als gut und ihre Versorgung mit Futter und Wasser als ausreichend bewertet habe, steht dies der Beurteilung, dass einige Tiere unterernährt waren und die Wasserqualität nicht untersucht wurde, nicht entgegen, zumal Dr. M. in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2015 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass seine Erklärung „bis auf wenige Ausnahmen“ gelte.

d) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aus der Behauptung der Klägerin, das Landratsamt habe sich mit einer artgerechten Freilandhaltung von Zwerg-Zebu-Rindern nicht ausreichend auseinandergesetzt und die Klägerin mit einer Vielzahl von nicht mehr überschaubaren Anordnungen bzw. Auflagen überzogen. Dieses pauschale Zulassungsvorbringen ist schon mangels substantieller Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrunds nicht geeignet, die erfolgten tierschutzrechtlichen Anordnungen in Frage zu stellen. Abgesehen davon übersieht das Zulassungsvorbringen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht lediglich auf eine vorrangige fachliche Beurteilungskompetenz beamteter Tierärzte gestützt wurde, sondern auf in das Verfahren eingeführte fachliche Stellungnahmen und Gutachten des externen Sachverständigen Prof. Dr. Dr. S.

e) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die Prüfung der Ermessensgesichtspunkte. Das Verwaltungsgericht stellt zunächst zutreffend auf eine eingeschränkte Ermessenskontrolle nach § 114 Satz 1 VwGO ab. Sachfremde Erwägungen sind aus den Entscheidungsgründen nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Erforderlichkeit und der Unabweislichkeit der Maßnahme ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass weniger schwer in die Rechte der Klägerin eingreifende Maßnahmen nicht möglich gewesen wären. Entgegen der Behauptung der Klägerin trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass die Klägerin bei einer eindeutigen Mitteilung bereit gewesen wäre, notwendige Maßnahmen zur Tierhaltung zu treffen. Die Begründung zur Anordnung des Tierhalte- und Betreuungsverbots im Bescheid des Landratsamts vom 29. Dezember 2015 nimmt Bezug auf die umfassende Vorgeschichte, die wirtschaftliche Situation der Klägerin und ihre fehlende Einsicht, die die Annahme rechtfertigten, dass die Klägerin weiterhin gegen das Tierschutzrecht verstoßen werde. Die Vorgeschichte, die erhobenen Tatsachen und die Umstände, die darauf schließen lassen, dass es der Klägerin an der erforderlichen Einsicht fehlt, werden umfassend in den Bescheidsgründen dargestellt. Auf dieser Grundlage kommt auch das Verwaltungsgericht zu der nachvollziehbaren und überzeugenden Bewertung, dass ein milderes Mittel aufgrund der Vielzahl tierschutzrechtlicher Verstöße und der erkennbaren Uneinsichtigkeit der Klägerin nicht in Betracht kommt. Von den tatsächlichen Verhältnissen ausgehend ist auch nicht ersichtlich, welche anderen Maßnahmen als das angeordnete Tierhalte- und Betreuungsverbot ernstlich in Betracht kommen könnten, um weitere tierschutzrechtliche Verstöße durch die Klägerin in Zukunft sicher ausschließen zu können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte sowie die gewerbsmäßige Anleitung der Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. März 2016 ab, weil die vorgelegten Unterlagen, die durchlaufenen Schulungen und das Biologiestudium der Klägerin die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ausreichend belegen würden. Von der Möglichkeit, das Fachgespräch, dessen theoretischer Teil bereits absolviert worden sei, durch die vorgesehene mündliche und praktische Prüfung abzuschließen, habe die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Das Verwaltungsgericht Ansbach wies die Klage mit Urteil vom 17. Oktober 2016 ab. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin. Die Klägerin beantragt weiter, ihr für das gerichtliche Verfahren in zweiter Instanz Prozesskostenhilfe zu gewähren.

II.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil ihr Antrag auf Zulassung der Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. Oktober 2016 bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

1. Die Berufung ist nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten Abweichung des angefochtenen Urteils vom Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 2015 (Az. 9 CE 15.934 - juris) zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Eine Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage eine Position eingenommen hat, die von derjenigen abweicht, die ein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genanntes Divergenzgericht einer seiner Entscheidungen tragend zugrunde gelegt hat. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenüber gestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.1996 - 6 B 35/95 - NVwZ-RR 1996, 712). Daran fehlt es.

Die Klägerin zitiert zwar folgende Sätze aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 2015 (a.a.O. juris Rn. 16):

„Zwar wird mit dieser Regelung (Anm.: § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierschG a.F.) nicht gefordert, dass sich jeder Antragsteller einem Fachgespräch zu unterziehen hat und nur auf diesem Weg den für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Sachkundenachweis erbringen kann. Der Antragsteller, dem insofern die Darlegungs- und Beweislast obliegt, hat vielmehr verschiedene Möglichkeiten, seine Sachkunde nachzuweisen. Wie sich aus § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. i.V.m. Nr. 12.2.2 AVV ergibt, sind dies in erster Linie Unterlagen über eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung, die zum Umgang mit Tieren befähigt, auf die sich die beabsichtigte Tätigkeit erstreckt, oder aber Unterlagen, die sich auf den bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren beziehen. Reichen die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen über einen Ausbildungsabschluss und/oder einen beruflichen oder sonstigen Umgang mit den relevanten Tierarten nicht aus, um seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen, wird ihm mit dem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde lediglich eine weitere Möglichkeit geboten, den Sachkundenachweis zu erbringen“

Die Klägerin stellt diesen Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichtshofs aber keinen Rechtssatz aus der angegriffenen Entscheidung gegenüber, der davon abweichen würde. Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe „diese Grundsätze verletzt“, wird lediglich eine unrichtige Anwendung des vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten und im angefochtenen Urteil nicht infrage gestellten Rechtssatzes auf den zu entscheidenden Fall geltend gemacht; darin liegt aber keine Abweichung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

Davon abgesehen trifft das Vorbringen der Klägerin nicht zu, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, „Bestätigungen oder Prüfungen privater Bildungsträger seien wenig aussagekräftig“. Es hat lediglich die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen als wenig aussagekräftig bewertet, weil es sich im Wesentlichen um Teilnahmebescheinigungen und sonstige Teilnahmeurkunden handle, die außer dem Seminartitel nicht erkennen lassen würden, welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt worden seien und ob diese Inhalte von der Klägerin auch verinnerlicht und wiedergegeben werden könnten. Außerdem ergebe sich nicht, welche Fachkompetenz die jeweiligen Ausbilder gehabt hätten. Von welchem Rechts- oder Tatsachensatz der in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs das Verwaltungsgericht mit dieser einzelfallbezogenen Bewertung abgewichen sein soll, wird im Übrigen nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb dieser Frage eine allgemeine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 - 9 ZB 15.1116 - juris Rn. 12). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht, weil die Klägerin schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert.

Davon abgesehen setzt sich die Klägerin insoweit lediglich mit einer - hier nicht angefochtenen - Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. April 2015 (Az. W 5 E 15.224) auseinander und beanstandet die ihrer Ansicht nach in dieser Entscheidung zum Ausdruck kommende Forderung eines obligatorischen Fachgesprächs nach den Vorgaben des UMS des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 7. April 2014 (45b-G8734.9-2012/13-42) sowie den Ausschluss von Ausbildungen privat-rechtlich organisierter Verbände und Anbieter als Sachkundenachweis. Die Klägerin sieht in den Rechtspositionen des Verwaltungsgerichts Würzburg einerseits und des Verwaltungsgerichtshofs, des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg und des Verwaltungsgerichts Lüneburg andererseits einen diametralen Widerspruch, der auf eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit führe, die dringend der Klärung bedürfe. Dabei verkennt die Klägerin, dass eine bislang ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage nur klärungsfähig ist, wenn sie in der „Rechtssache“ entscheidungserheblich ist, wenn sie also für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war. Das ist aber nicht der Fall. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. Oktober 2016 bezieht sich nicht auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. April 2015. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach stellt nicht auf ein obligatorisches Fachgespräch ab und weist Ausbildungen durch privat-rechtlich organisierte Anbieter auch nicht generell für den Nachweis der Sachkunde als ungeeignet zurück.

Die klägerische Annahme, das angefochtene Urteil bestätige in seiner Entscheidung letztlich die auf das UMS vom 4. Juli 2014 gestützte Verwaltungspraxis, trifft auch mit der Einschränkung „letztlich“ nicht zu. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht Ansbach im angefochtenen Urteil weder ausdrücklich noch sinngemäß ausgeführt, der berufliche Umgang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit werde als Sachkundenachweis nicht anerkannt, noch hat es Aus- und Fortbildungen privater Bildungsträger als Sachkundenachweis für ungeeignet angesehen. Dass, wovon das Verwaltungsgericht ausgeht, Nachweise, Urkunden und Teilnahmebescheinigungen nur dann die erforderliche Sachkunde belegen können, wenn sich aus ihnen ergibt, „welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt wurden und ob diese Inhalte von der Klägerin auch verinnerlicht wurden und wiedergegeben werden können“ sowie „welche Fachkompetenz die jeweiligen Ausbilder hatten“, liegt auf der Hand und bedarf nicht erst der Klärung in einem Berufungsverfahren. Derartige hinreichend aussagekräftige Ausbildungsnachweise können auch von privaten Stellen gefertigt werden.

3. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Die Klägerin wendet ein, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. nicht berücksichtigt, dass die Klägerin über den beruflichen Umgang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit und damit über ein Sachkundemerkmal verfüge. Des Weiteren messe das Verwaltungsgericht Aus- und Fortbildungen privater Bildungsinstitute generell keine Beweiskraft bei. Diese Kritik ist unberechtigt.

Ausgehend von der Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder der gewerbsmäßigen Anleitung der Hundeausbildung durch den Tierhalter nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG in der Fassung vom 4. Juli 2013, die seit dem 1. August 2014 anzuwenden ist (§ 21 Abs. 4b TierSchG), prüft das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zutreffend nach Maßgabe von § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 1 TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung (im Folgenden TierSchG a.F.), weil es bislang an einer Rechtsverordnung i.S.d. § 11 Abs. 2 TierSchG fehlt (§ 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG).

Nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichts reichen die von der Klägerin vorgelegten Nachweise nicht aus, um ihr die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundeausbildung erteilen zu können. Zu den 17 von der Klägerin vorgelegten Nachweisen, Urkunden und Teilnahmebescheinigungen, deren Aussagekraft das Verwaltungsgericht zu bewerten hatte, gehört auch das Schreiben des „D** … …“ vom 25. Juni 2014, mit dem die Teilnahme der Klägerin an einem zweijährigen Praktikum an dieser Hundeschule bestätigt wird. Den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin hat das Verwaltungsgericht ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils zur Kenntnis genommen. Es ist aber zu der überzeugenden Auffassung gelangt, selbst in der Zusammenschau aller vorgelegten Unterlagen werde nicht deutlich, dass der Anforderungskatalog für eine Sachkundeprüfung zur Hundetrainerin abgedeckt werde, weil die meisten Unterlagen wenig aussagekräftig seien. Sie würden nicht erkennen lassen, welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt worden seien und ob die Klägerin diese Inhalte auch verinnerlicht habe und wiedergeben könne. Außerdem ergebe sich nicht, über welche Fachkompetenz die jeweiligen Ausbilder verfügen würden. Diese Ausführungen beziehen sich auch auf die Bestätigung vom 25. Juni 2014. Aus ihr ergibt sich zwar, dass die Klägerin im Herbst 2011 ein zweijähriges Praktikum begonnen hat. Wie oft und wie lange die Klägerin bei ihrem Praktikum zugegen war, bleibt aber ebenso unerwähnt wie die Fragen, ob die Klägerin die Lerninhalte verinnerlicht hat und über welche Fachkompetenz die ausbildende Person verfügt. Insoweit führt bereits die Beklagte im Bescheid vom 10. März 2016 aus, dass die verantwortliche Person des „D** … in …“ ebenfalls noch eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG benötige und diese Hundeschule auch nicht als Ausbildungsinstitut anerkannt sei. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

Dass das Verwaltungsgericht Aus- und Fortbildungen privater Bildungsinstitute generell keine Beweiskraft beimisst, trifft nicht zu. Es bemängelt aber aus den genannten Gründen zu Recht, dass die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet sind, die erforderliche Sachkunde der Klägerin zu belegen.

b) Auch aus dem Vorbringen der Klägerin zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

aa) Mit dem Vortrag, die Klägerin arbeite bereits seit 2011 in der Ausbildung von Hunden, wird die erforderliche Sachkunde nicht belegt. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Bestätigung des „D** … …“ vom 25. Juni 2014 u.a. mangels Angaben zur Häufigkeit und Dauer der praktizierten Tätigkeit keine verlässliche Grundlage zum Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin bietet.

bb) Dass die Klägerin Diplom-Biologin ist, wird nicht infrage gestellt. Ein Sachkundenachweis über die „erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten“ nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG a.F. zum gewerbsmäßigen Ausbilden von Hunden für Dritte oder zur Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG ist darin aber nicht zu sehen. Die Klägerin legt auch nicht dar, welche Ausbildungsinhalte ihres Biologiestudiums die fachlichen Kenntnisse zur Hundeausbildung abdecken würden oder welche Fähigkeiten sie während ihres Biologiestudiums erworben hat, die eine künftige gewerbsmäßige und fachgerechte Hundeausbildung sicherstellen könnten. Das Verwaltungsgericht hat u.a. ausgeführt, dass neben der Biologie der Hunde auch die Gebiete der Verhaltensproblematiken, des Tierschutzes und insbesondere der praktischen Übungsgestaltung, der Motivation und des tatsächlichen Trainings abgedeckt werden müssten. Dies ist weder ernstlich zweifelhaft noch setzt sich das Zulassungsvorbringen substantiiert mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Hiervon ausgehend bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, der Frage, ob die Klägerin diese Anforderungen bereits auf Grundlage ihres Biologiestudiums erfüllt, ohne entsprechenden Beweisantrag von sich aus nachzugehen.

cc) Soweit die Klägerin einwendet, Zweck der Sachkundeprüfung sei festzustellen, ob ein Antragsteller in der Lage ist, Hunde unter Einhaltung tierschutzrechtlicher Grundsätze und Bestimmungen auszubilden, der D.O.Q-Test PRO schieße konzeptionell aber über dieses Ziel weit hinaus, werden ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufgezeigt.

(1) Das Verwaltungsgericht brauchte sich mit dem Erfordernis und den Inhalten des D.O.Q-Tests PRO als Teil des Fachgesprächs nicht zu befassen, weil die Klägerin diesen bereits absolviert hatte.

(2) Im Hinblick auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, derer ein gewerbsmäßiger Hundesaubilder bedarf, hat sich das Verwaltungsgericht zwar auch an dem von der Ludwigs-Maximilian-Universität München entwickelten Fragenkatalog orientiert, der aus dem Katalog der Sachkundeinhalte des UMS vom 4. Juli 2014 abgeleitet wurde. Maßgeblich stellt das Verwaltungsgericht aber darauf ab, dass das Anforderungsprofil, das eine Hundetrainerin zu erfüllen hat, sehr breit ausgelegt ist. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte davon ausgehe, dass die Themengebiete Welpenentwicklung und Rasseunterschiede neben dem Themengebiet Ausdrucksverhalten und dem Themengebiet Lernverhalten und Stress gerade auch Gebiete der Verhaltensproblematiken, des Tierschutzes und insbesondere der praktischen Übungsgestaltung, der Motivation und des tatsächlichen Trainings abzudecken seien. Hiergegen ist nichts zu erinnern und hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen auch nicht auseinander.

dd) Entgegen dem Vorbringen der Klägerin geht das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil nicht davon aus, Bestätigungen oder Prüfungen privater Bildungsträger seien wenig aussagekräftig und deshalb für das Verwaltungsverfahren in der Regel ohne Beweiskraft. Es verneint mit einer überzeugenden Begründung lediglich die gebotene Aussagekraft der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen. Es trifft auch nicht zu, die Bewertung des Verwaltungsgerichts führe de facto dazu, dass Aus- und Fortbildungen privater Bildungsträger im Ergebnis prinzipiell im Erlaubnisverfahren als Sachkundenachweis ausscheiden würden. Denn das Erstellen aussagekräftiger Nachweise, die auch die vom Verwaltungsgericht geforderten Angaben über die konkreten Inhalte und den Umfang des Unterrichts, das Verinnerlichen der vermittelten Inhalte durch den Seminarteilnehmer und die fachliche Kompetenz des Ausbilders bezeichnen, ist auch privaten Ausbildern möglich.

ee) Wie bereits ausgeführt wurde, hat das Verwaltungsgericht nicht darauf abgestellt, dass der Nachweis über die Sachkunde nur durch ein Fachgespräch belegt werden kann. Es hat mangels Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen lediglich auf die Verpflichtung der zuständigen Behörde hingewiesen, der Klägerin die in § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. eröffnete Möglichkeit zu bieten, den Nachweis ihrer Sachkunde in einem Fachgespräch zu führen. Da die Klägerin dieses Angebot der Beklagten aber nicht wahrgenommen hat, lagen die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Erlaubnis nicht vor.

ff) Das Vorbringen, Mitglieder des Bayerischen Landesverbands für den Hundesport e.V. (BLV) würden entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts Ansbach sachlich nicht gerechtfertigt privilegiert behandelt, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erkennen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil nicht ausgeführt, die Nichtdurchführung des D.O.Q-Tests PRO bei BLV-Mitgliedern werde „durch andere Prüfungselemente kompensiert“. Möglicherweise bezieht sich das Vorbringen der Klägerin auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom selben Tag im Verfahren AN 10 K 16.00314 (juris Rn. 31; vgl. Zulassungsverfahren 9 ZB 16.2498).

Die von der Klägerin geltend gemachte ungerechtfertigte Bevorzugung von Vereinen hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil unter dem Blickwinkel des „Erlaubnisvorbehalts nur für eine gewerbsmäßige Tätigkeit“ vielmehr deshalb verneint, weil ein anerkennenswerter Unterschied zwischen Personen besteht, die gewerbsmäßig eine Hundeausbildung betreiben und Vereinen mit ehrenamtlichen Mitarbeitern, die Hunde nicht gewerbsmäßig ausbilden. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Kostenentscheidung für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es nicht, weil das Prozesskostenhilfeverfahren gerichtsgebührenfrei ist. Auslagen im Sinn des § 118 Abs. 1 Satz 5 ZPO sind nicht entstanden; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 6. Kammer - vom 19. Oktober 2015 geändert.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die nach § 32 Abs. 2 RVG statthafte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist begründet. Der Streitwert ist antragsgemäß auf 15.000 EUR und nicht auf lediglich 5.000 EUR festzusetzen.

2

In dem der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht zugrunde liegenden Klageverfahren begehrte die Klägerin die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundeausbildung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten mit rechtskräftigem Urteil vom 19. Oktober 2015 unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 28. Oktober 2014, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, und legte dem Beklagten die Verfahrenskosten auf.

3

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (Regelstreitwert). Wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR (Auffangstreitwert) anzunehmen. Im vorliegenden Fall ist in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2013 (NordÖR 2014, 11) ein (Regel-)Streitwert in Höhe von 15.000 EUR und entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht der Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen. Die von dem Beklagten verweigerte Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundeausbildung wirkt sich für die Klägerin in wirtschaftlicher Hinsicht wie eine Gewerbeuntersagung aus, sodass der Jahresbetrag des erwarteten Gewinns, mindestens ein Betrag in Höhe von 15.000 EUR anzusetzen ist. In einem vergleichbaren Fall der Versagung einer nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 c TierSchG a. F. genehmigungspflichtigen Erlaubnis eines gewerbsmäßigen Reit- und Fahrbetriebes hat der Senat daher - der gleichlautenden Empfehlung in Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2004 (DVBl. 2004, 1525) folgend - einen Streitwert in Höhe von 15.000 EUR festgesetzt (vgl. Senatsbeschl. v. 30.3.2010 - 11 LA 246/09 -). In gleicher Weise ist er in einem Fall der Erlaubnis zur Erteilung einer gewerbsmäßigen Hundeausbildung vorgegangen und hat den Streitwert ausgehend von den Angaben des dortigen Antragstellers zu seinen finanziellen Einbußen auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 40.000 EUR festgesetzt (Beschl. v. 17.9.2014 - 11 ME 228/14 -, NdsVBl. 2015, 64, juris).

4

Die Besonderheiten des vorliegenden Falles rechtfertigen es nicht, hiervon abweichend einen Auffangstreitwert von lediglich 5.000 EUR festzusetzen. Dem Einwand des Beklagten, die Klägerin nehme nach ihren eigenen Angaben die Tätigkeit der Hundeausbildung aus gesundheitlichen Gründen bisher nur in einem geringen Umfang wahr und arbeite nicht hauptberuflich als Hundetrainerin, ist diese nachvollziehbar unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass sie einen beträchtlichen Teil ihres Lebensunterhaltes mit dem von ihr angemeldeten Gewerbe verdiene und abhängig von ihrem Gesundheitszustand eine Ausdehnung dieser Tätigkeit anstrebe. Dem bisher geringen Umfang der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin wird dadurch genügt, dass lediglich der in Nr. 54.2.1 des Streitwertkataloges 2013 genannte Mindestbetrag in Höhe von 15.000 EUR in Ansatz gebracht wird.

5

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

6

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 


Abkürzung FundstelleWenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen.', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );" onmouseout="UnTip()"> Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE150003342&psml=bsndprod.psml&max=true

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte sowie die gewerbsmäßige Anleitung der Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. März 2016 ab, weil die vorgelegten Unterlagen, die durchlaufenen Schulungen und das Biologiestudium der Klägerin die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ausreichend belegen würden. Von der Möglichkeit, das Fachgespräch, dessen theoretischer Teil bereits absolviert worden sei, durch die vorgesehene mündliche und praktische Prüfung abzuschließen, habe die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Das Verwaltungsgericht Ansbach wies die Klage mit Urteil vom 17. Oktober 2016 ab. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin. Die Klägerin beantragt weiter, ihr für das gerichtliche Verfahren in zweiter Instanz Prozesskostenhilfe zu gewähren.

II.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil ihr Antrag auf Zulassung der Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. Oktober 2016 bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

1. Die Berufung ist nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten Abweichung des angefochtenen Urteils vom Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 2015 (Az. 9 CE 15.934 - juris) zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Eine Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage eine Position eingenommen hat, die von derjenigen abweicht, die ein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genanntes Divergenzgericht einer seiner Entscheidungen tragend zugrunde gelegt hat. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenüber gestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.1996 - 6 B 35/95 - NVwZ-RR 1996, 712). Daran fehlt es.

Die Klägerin zitiert zwar folgende Sätze aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 2015 (a.a.O. juris Rn. 16):

„Zwar wird mit dieser Regelung (Anm.: § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierschG a.F.) nicht gefordert, dass sich jeder Antragsteller einem Fachgespräch zu unterziehen hat und nur auf diesem Weg den für die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Sachkundenachweis erbringen kann. Der Antragsteller, dem insofern die Darlegungs- und Beweislast obliegt, hat vielmehr verschiedene Möglichkeiten, seine Sachkunde nachzuweisen. Wie sich aus § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. i.V.m. Nr. 12.2.2 AVV ergibt, sind dies in erster Linie Unterlagen über eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung, die zum Umgang mit Tieren befähigt, auf die sich die beabsichtigte Tätigkeit erstreckt, oder aber Unterlagen, die sich auf den bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren beziehen. Reichen die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen über einen Ausbildungsabschluss und/oder einen beruflichen oder sonstigen Umgang mit den relevanten Tierarten nicht aus, um seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen, wird ihm mit dem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde lediglich eine weitere Möglichkeit geboten, den Sachkundenachweis zu erbringen“

Die Klägerin stellt diesen Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichtshofs aber keinen Rechtssatz aus der angegriffenen Entscheidung gegenüber, der davon abweichen würde. Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe „diese Grundsätze verletzt“, wird lediglich eine unrichtige Anwendung des vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten und im angefochtenen Urteil nicht infrage gestellten Rechtssatzes auf den zu entscheidenden Fall geltend gemacht; darin liegt aber keine Abweichung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

Davon abgesehen trifft das Vorbringen der Klägerin nicht zu, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, „Bestätigungen oder Prüfungen privater Bildungsträger seien wenig aussagekräftig“. Es hat lediglich die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen als wenig aussagekräftig bewertet, weil es sich im Wesentlichen um Teilnahmebescheinigungen und sonstige Teilnahmeurkunden handle, die außer dem Seminartitel nicht erkennen lassen würden, welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt worden seien und ob diese Inhalte von der Klägerin auch verinnerlicht und wiedergegeben werden könnten. Außerdem ergebe sich nicht, welche Fachkompetenz die jeweiligen Ausbilder gehabt hätten. Von welchem Rechts- oder Tatsachensatz der in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs das Verwaltungsgericht mit dieser einzelfallbezogenen Bewertung abgewichen sein soll, wird im Übrigen nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb dieser Frage eine allgemeine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 - 9 ZB 15.1116 - juris Rn. 12). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht, weil die Klägerin schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert.

Davon abgesehen setzt sich die Klägerin insoweit lediglich mit einer - hier nicht angefochtenen - Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. April 2015 (Az. W 5 E 15.224) auseinander und beanstandet die ihrer Ansicht nach in dieser Entscheidung zum Ausdruck kommende Forderung eines obligatorischen Fachgesprächs nach den Vorgaben des UMS des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 7. April 2014 (45b-G8734.9-2012/13-42) sowie den Ausschluss von Ausbildungen privat-rechtlich organisierter Verbände und Anbieter als Sachkundenachweis. Die Klägerin sieht in den Rechtspositionen des Verwaltungsgerichts Würzburg einerseits und des Verwaltungsgerichtshofs, des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg und des Verwaltungsgerichts Lüneburg andererseits einen diametralen Widerspruch, der auf eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit führe, die dringend der Klärung bedürfe. Dabei verkennt die Klägerin, dass eine bislang ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage nur klärungsfähig ist, wenn sie in der „Rechtssache“ entscheidungserheblich ist, wenn sie also für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war. Das ist aber nicht der Fall. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. Oktober 2016 bezieht sich nicht auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. April 2015. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach stellt nicht auf ein obligatorisches Fachgespräch ab und weist Ausbildungen durch privat-rechtlich organisierte Anbieter auch nicht generell für den Nachweis der Sachkunde als ungeeignet zurück.

Die klägerische Annahme, das angefochtene Urteil bestätige in seiner Entscheidung letztlich die auf das UMS vom 4. Juli 2014 gestützte Verwaltungspraxis, trifft auch mit der Einschränkung „letztlich“ nicht zu. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht Ansbach im angefochtenen Urteil weder ausdrücklich noch sinngemäß ausgeführt, der berufliche Umgang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit werde als Sachkundenachweis nicht anerkannt, noch hat es Aus- und Fortbildungen privater Bildungsträger als Sachkundenachweis für ungeeignet angesehen. Dass, wovon das Verwaltungsgericht ausgeht, Nachweise, Urkunden und Teilnahmebescheinigungen nur dann die erforderliche Sachkunde belegen können, wenn sich aus ihnen ergibt, „welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt wurden und ob diese Inhalte von der Klägerin auch verinnerlicht wurden und wiedergegeben werden können“ sowie „welche Fachkompetenz die jeweiligen Ausbilder hatten“, liegt auf der Hand und bedarf nicht erst der Klärung in einem Berufungsverfahren. Derartige hinreichend aussagekräftige Ausbildungsnachweise können auch von privaten Stellen gefertigt werden.

3. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Die Klägerin wendet ein, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. nicht berücksichtigt, dass die Klägerin über den beruflichen Umgang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit und damit über ein Sachkundemerkmal verfüge. Des Weiteren messe das Verwaltungsgericht Aus- und Fortbildungen privater Bildungsinstitute generell keine Beweiskraft bei. Diese Kritik ist unberechtigt.

Ausgehend von der Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder der gewerbsmäßigen Anleitung der Hundeausbildung durch den Tierhalter nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG in der Fassung vom 4. Juli 2013, die seit dem 1. August 2014 anzuwenden ist (§ 21 Abs. 4b TierSchG), prüft das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zutreffend nach Maßgabe von § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 1 TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung (im Folgenden TierSchG a.F.), weil es bislang an einer Rechtsverordnung i.S.d. § 11 Abs. 2 TierSchG fehlt (§ 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG).

Nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichts reichen die von der Klägerin vorgelegten Nachweise nicht aus, um ihr die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundeausbildung erteilen zu können. Zu den 17 von der Klägerin vorgelegten Nachweisen, Urkunden und Teilnahmebescheinigungen, deren Aussagekraft das Verwaltungsgericht zu bewerten hatte, gehört auch das Schreiben des „D** … …“ vom 25. Juni 2014, mit dem die Teilnahme der Klägerin an einem zweijährigen Praktikum an dieser Hundeschule bestätigt wird. Den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin hat das Verwaltungsgericht ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils zur Kenntnis genommen. Es ist aber zu der überzeugenden Auffassung gelangt, selbst in der Zusammenschau aller vorgelegten Unterlagen werde nicht deutlich, dass der Anforderungskatalog für eine Sachkundeprüfung zur Hundetrainerin abgedeckt werde, weil die meisten Unterlagen wenig aussagekräftig seien. Sie würden nicht erkennen lassen, welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt worden seien und ob die Klägerin diese Inhalte auch verinnerlicht habe und wiedergeben könne. Außerdem ergebe sich nicht, über welche Fachkompetenz die jeweiligen Ausbilder verfügen würden. Diese Ausführungen beziehen sich auch auf die Bestätigung vom 25. Juni 2014. Aus ihr ergibt sich zwar, dass die Klägerin im Herbst 2011 ein zweijähriges Praktikum begonnen hat. Wie oft und wie lange die Klägerin bei ihrem Praktikum zugegen war, bleibt aber ebenso unerwähnt wie die Fragen, ob die Klägerin die Lerninhalte verinnerlicht hat und über welche Fachkompetenz die ausbildende Person verfügt. Insoweit führt bereits die Beklagte im Bescheid vom 10. März 2016 aus, dass die verantwortliche Person des „D** … in …“ ebenfalls noch eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG benötige und diese Hundeschule auch nicht als Ausbildungsinstitut anerkannt sei. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

Dass das Verwaltungsgericht Aus- und Fortbildungen privater Bildungsinstitute generell keine Beweiskraft beimisst, trifft nicht zu. Es bemängelt aber aus den genannten Gründen zu Recht, dass die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet sind, die erforderliche Sachkunde der Klägerin zu belegen.

b) Auch aus dem Vorbringen der Klägerin zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

aa) Mit dem Vortrag, die Klägerin arbeite bereits seit 2011 in der Ausbildung von Hunden, wird die erforderliche Sachkunde nicht belegt. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Bestätigung des „D** … …“ vom 25. Juni 2014 u.a. mangels Angaben zur Häufigkeit und Dauer der praktizierten Tätigkeit keine verlässliche Grundlage zum Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin bietet.

bb) Dass die Klägerin Diplom-Biologin ist, wird nicht infrage gestellt. Ein Sachkundenachweis über die „erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten“ nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG a.F. zum gewerbsmäßigen Ausbilden von Hunden für Dritte oder zur Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG ist darin aber nicht zu sehen. Die Klägerin legt auch nicht dar, welche Ausbildungsinhalte ihres Biologiestudiums die fachlichen Kenntnisse zur Hundeausbildung abdecken würden oder welche Fähigkeiten sie während ihres Biologiestudiums erworben hat, die eine künftige gewerbsmäßige und fachgerechte Hundeausbildung sicherstellen könnten. Das Verwaltungsgericht hat u.a. ausgeführt, dass neben der Biologie der Hunde auch die Gebiete der Verhaltensproblematiken, des Tierschutzes und insbesondere der praktischen Übungsgestaltung, der Motivation und des tatsächlichen Trainings abgedeckt werden müssten. Dies ist weder ernstlich zweifelhaft noch setzt sich das Zulassungsvorbringen substantiiert mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Hiervon ausgehend bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, der Frage, ob die Klägerin diese Anforderungen bereits auf Grundlage ihres Biologiestudiums erfüllt, ohne entsprechenden Beweisantrag von sich aus nachzugehen.

cc) Soweit die Klägerin einwendet, Zweck der Sachkundeprüfung sei festzustellen, ob ein Antragsteller in der Lage ist, Hunde unter Einhaltung tierschutzrechtlicher Grundsätze und Bestimmungen auszubilden, der D.O.Q-Test PRO schieße konzeptionell aber über dieses Ziel weit hinaus, werden ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufgezeigt.

(1) Das Verwaltungsgericht brauchte sich mit dem Erfordernis und den Inhalten des D.O.Q-Tests PRO als Teil des Fachgesprächs nicht zu befassen, weil die Klägerin diesen bereits absolviert hatte.

(2) Im Hinblick auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, derer ein gewerbsmäßiger Hundesaubilder bedarf, hat sich das Verwaltungsgericht zwar auch an dem von der Ludwigs-Maximilian-Universität München entwickelten Fragenkatalog orientiert, der aus dem Katalog der Sachkundeinhalte des UMS vom 4. Juli 2014 abgeleitet wurde. Maßgeblich stellt das Verwaltungsgericht aber darauf ab, dass das Anforderungsprofil, das eine Hundetrainerin zu erfüllen hat, sehr breit ausgelegt ist. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte davon ausgehe, dass die Themengebiete Welpenentwicklung und Rasseunterschiede neben dem Themengebiet Ausdrucksverhalten und dem Themengebiet Lernverhalten und Stress gerade auch Gebiete der Verhaltensproblematiken, des Tierschutzes und insbesondere der praktischen Übungsgestaltung, der Motivation und des tatsächlichen Trainings abzudecken seien. Hiergegen ist nichts zu erinnern und hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen auch nicht auseinander.

dd) Entgegen dem Vorbringen der Klägerin geht das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil nicht davon aus, Bestätigungen oder Prüfungen privater Bildungsträger seien wenig aussagekräftig und deshalb für das Verwaltungsverfahren in der Regel ohne Beweiskraft. Es verneint mit einer überzeugenden Begründung lediglich die gebotene Aussagekraft der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen. Es trifft auch nicht zu, die Bewertung des Verwaltungsgerichts führe de facto dazu, dass Aus- und Fortbildungen privater Bildungsträger im Ergebnis prinzipiell im Erlaubnisverfahren als Sachkundenachweis ausscheiden würden. Denn das Erstellen aussagekräftiger Nachweise, die auch die vom Verwaltungsgericht geforderten Angaben über die konkreten Inhalte und den Umfang des Unterrichts, das Verinnerlichen der vermittelten Inhalte durch den Seminarteilnehmer und die fachliche Kompetenz des Ausbilders bezeichnen, ist auch privaten Ausbildern möglich.

ee) Wie bereits ausgeführt wurde, hat das Verwaltungsgericht nicht darauf abgestellt, dass der Nachweis über die Sachkunde nur durch ein Fachgespräch belegt werden kann. Es hat mangels Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen lediglich auf die Verpflichtung der zuständigen Behörde hingewiesen, der Klägerin die in § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. eröffnete Möglichkeit zu bieten, den Nachweis ihrer Sachkunde in einem Fachgespräch zu führen. Da die Klägerin dieses Angebot der Beklagten aber nicht wahrgenommen hat, lagen die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Erlaubnis nicht vor.

ff) Das Vorbringen, Mitglieder des Bayerischen Landesverbands für den Hundesport e.V. (BLV) würden entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts Ansbach sachlich nicht gerechtfertigt privilegiert behandelt, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erkennen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil nicht ausgeführt, die Nichtdurchführung des D.O.Q-Tests PRO bei BLV-Mitgliedern werde „durch andere Prüfungselemente kompensiert“. Möglicherweise bezieht sich das Vorbringen der Klägerin auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom selben Tag im Verfahren AN 10 K 16.00314 (juris Rn. 31; vgl. Zulassungsverfahren 9 ZB 16.2498).

Die von der Klägerin geltend gemachte ungerechtfertigte Bevorzugung von Vereinen hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil unter dem Blickwinkel des „Erlaubnisvorbehalts nur für eine gewerbsmäßige Tätigkeit“ vielmehr deshalb verneint, weil ein anerkennenswerter Unterschied zwischen Personen besteht, die gewerbsmäßig eine Hundeausbildung betreiben und Vereinen mit ehrenamtlichen Mitarbeitern, die Hunde nicht gewerbsmäßig ausbilden. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Kostenentscheidung für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es nicht, weil das Prozesskostenhilfeverfahren gerichtsgebührenfrei ist. Auslagen im Sinn des § 118 Abs. 1 Satz 5 ZPO sind nicht entstanden; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.