Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Aug. 2015 - 22 ZB 15.1802, 22 ZB 15.1277

26.05.2020 20:56, 24.08.2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Aug. 2015 - 22 ZB 15.1802, 22 ZB 15.1277

Tenor

I.

Vom Verfahren 22 ZB 15.1277 wird derjenige Teil des Rechtsstreits abgetrennt, der die der Beigeladenen erteilte Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftkraftanlagen auf den Fl.Nrn. 550, 569 und 572 der Gemarkung W. (Markt L.) betrifft (sog. Windkraftanlagen 1, 2 und 4). Dieser Teil des Rechtsstreits wird unter dem Aktenzeichen 22 ZB 15.1802 geführt.

II.

Der unter dem Aktenzeichen 22 ZB 15.1802 geführte Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens 22 ZB 15.1802 einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren 22 ZB 15.1802 auf 45.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Am 17. Dezember 2013 beantragte die Beigeladene beim Landratsamt A. die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen. Eine dieser Anlagen („Windkraftanlage 3“) soll im Gebiet der Klägerin errichtet werden; die Standorte der drei anderen Vorhaben befinden sich im Gebiet des benachbarten Marktes L.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2014 teilte die Klägerin dem Landratsamt mit, ihr Stadtrat habe am 22. Januar 2014 beschlossen, dem Genehmigungsantrag der Beigeladenen nicht zuzustimmen, da der Antrag nicht einem Stadtratsbeschluss vom 26. November 2013 entspreche. Darin habe dieses Gremium den Erlass einer Satzung zur abweichenden Regelung der Abstandsflächen für den Bereich abgelehnt, der im Regionalplan der Region Westmittelfranken als „Vorranggebiet WK 7“ ausgewiesen ist. Jedenfalls die Standorte dreier der vier geplanten Anlagen (darunter derjenige der Anlage 3) befinden sich innerhalb dieses Vorranggebiets.

Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 15. August 2014 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die beantragte Genehmigung. In den Gründen dieses Bescheids wurde ausgeführt, das verweigerte Einvernehmen der Klägerin werde gemäß Art. 67 Abs. 1 BayBO ersetzt, da dessen Versagung nicht auf den in § 36 Abs. 2 BauGB angeführten bauplanungsrechtlichen Belangen beruhe und damit rechtswidrig sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 16. September 2014 Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach (Verfahren AN 11 K 14.01507).

Durch Bescheid vom 24. Februar 2015 ergänzte das Landratsamt den Bescheid vom 15. August 2014 dahingehend, dass hinsichtlich der Windkraftanlage 1 in Bezug auf ein einzelnes Wegegrundstück und hinsichtlich der Windkraftanlage 3 in Bezug auf fünf andere Wegegrundstücke Abweichungen von den gemäß Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen zugelassen wurden.

Diesen Bescheid griff die Klägerin mit einer am 6. März 2015 zum Verwaltungsgericht erhobenen Anfechtungsklage an (Verfahren AN 11 K 15.00388).

Das Verwaltungsgericht verband diese Klagen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung und wies sie durch Urteil vom 12. März 2015 als unbegründet ab.

Die Klägerin beantragt,

gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,

den Zulassungsantrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in beiden Rechtszügen angefallenen Gerichtsakten der vorgenannten Streitsachen sowie des von der Klägerin außerdem angestrengten Verfahrens nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO (Aktenzeichen des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs: 22 CS 15.1254), ferner auf die im ersten Rechtszug beigezogenen Akten des Landratsamts verwiesen.

II.

Die Abtrennung desjenigen Teils des Verfahrens, das die Genehmigung der drei auf dem Gebiet des Marktes L. geplanten Windkraftanlagen (Anlagen 1, 2 und 4) betrifft, vom Verfahren 22 ZB 15.1277 beruht auf § 93 VwGO. Die Abtrennung erscheint zweckmäßig, da sich die von der Klägerin geltend gemachte avifaunistische Problematik, auf die das Gericht im Verfahren 22 ZB 15.1277 mit Aufklärungsschreiben vom 17. August 2015 hingewiesen hat und zu der der Antragsgegner sich bisher nicht geäußert hat, nur in Bezug auf die Windkraftanlage 3 in entscheidungserheblicher Weise stellt. Hinsichtlich der übrigen Anlagen ist der Antrag auf Zulassung der Berufung demgegenüber entscheidungsreif, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 16. Juli 2015 (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass insoweit die Voraussetzungen der von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe erfüllt sind. Da die Abhängigkeit des Aufklärungsschreibens vom 17. August 2015 von einer Bejahung des Einvernehmenserfordernisses nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB für die Beteiligten erkennbar war, kommt eine Entscheidung des Gerichts betreffend diejenigen Windkraftanlagen nicht überraschend, für die dieses Einvernehmenserfordernis zu verneinen ist.

1. Aus der Behauptung, dem Vorhaben der Beigeladenen stünden Belange des Naturschutzes im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i. V. m. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entgegen, können sich hinsichtlich der Windkraftanlagen 1, 2 und 4 schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben, da die Klägerin hinsichtlich dieses Gesichtspunkts nicht klagebefugt im Sinn von § 42 Abs. 2 VwGO ist.

Wendet sich eine Gemeinde gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die einem Dritten unter Ersetzung des gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erforderlichen gemeindlichen Einvernehmens erteilt wurde, so kann sie gerichtlich u. a. zwar geltend machen, die Ersetzung sei deshalb zu Unrecht erfolgt, da das genehmigte Vorhaben nicht mit den §§ 31, 33 bis 35 BauGB vereinbar sei. Diese Möglichkeit steht ihr allerdings nur hinsichtlich solcher Anlagen zu, die innerhalb ihres Gemeindegebiets auf einer bauplanungsrechtlich nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB einzustufenden Fläche errichtet werden sollen (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2013 - 22 ZB 13.927 - Rn. 11 bis 15 m. w. N.).

Die Darlegungen in Abschnitt II.1 der Antragsbegründung, mit denen die Notwendigkeit einer einheitlichen Behandlung aller vier Anlagen (mit der Folge der Erforderlichkeit des Einvernehmens der Klägerin auch für die Genehmigung der Anlagen 1, 2 und 4) dargetan werden soll, vermögen die von § 36 BauGB gezogenen Grenzen nicht in Frage zu stellen. Zwar handelt es sich bei dem Vorhaben der Beigeladenen räumlich um einen einheitlichen Windpark. Dies besagt allerdings noch nichts hinsichtlich der Frage, welche rechtlichen Konsequenzen im Einzelnen aus diesem Befund herzuleiten sind. Insbesondere spricht nichts gegen die rechtliche Teilbarkeit des Vorhabens der Beigeladenen. Dies gilt umso mehr, als die Windkraftanlagen technisch keine notwendige Einheit darstellen, sondern auch einzeln funktionsfähig sind, was die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat.

Auch die Bezugnahme der Klägerin auf die Nummer 2.4 TA Lärm führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies folgt schon daraus, dass es sich bei dieser Vorschrift nur um eine Definitionsnorm handelt, die den Bedeutungsgehalt der vier eingangs der einzelnen Absätze dieser Bestimmung genannten Begriffe festlegt. Die Notwendigkeit, das Einvernehmenserfordernis der Klägerin auf die Windkraftanlagen 1, 2 und 4 zu erstrecken, ist aber auch dann nicht dargetan, wenn man auf der Grundlage einer wohlwollenden Auslegung davon ausgeht, dass sich die Klägerin durch den Verweis auf die Nummer 2.4 TA Lärm in Wirklichkeit auf den in der Nummer 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm zum Ausdruck gelangenden Grundsatz berufen wollte, wonach der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche - vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 der Nummer 3.2.1 TA Lärm - nur dann sichergestellt ist, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionswerte nach der Nummer 6 TA Lärm nicht überschreitet. Diese akzeptorbezogene Gesamtbetrachtung kann durchaus zur Folge haben, dass eine Gemeinde befugt ist, ihr Einvernehmen hinsichtlich eines auf ihrem Gebiet geplanten Außenbereichsvorhabens rechtskonform mit der Begründung zu verweigern, dieses Vorhaben werde zwar nicht für sich alleine, wohl aber in Verbindung mit auf dem Gebiet anderer Gemeinden vorhandenen oder gleichzeitig zu errichtenden emittierenden Anlagen die einschlägigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm überschreiten, so dass einer Genehmigung der sich aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 (erste Alternative) BauGB ergebende öffentliche Belang entgegenstehe. Auch in diesem Fall beschränkt sich die Befugnis einer Gemeinde, ein erforderliches Einvernehmen zu versagen, indes auf die innerhalb ihres Gebiets liegende(n) Anlage(n); lediglich die Gründe, auf die sich die Verweigerung des Einvernehmens stützt, resultieren - was von Rechts wegen nicht ausgeschlossen ist - aus jenseits der Gemeindegrenzen liegenden Gegebenheiten.

2. Kann die Klägerin aber nicht geltend machen, der Genehmigung der Windkraftanlagen 1, 2 und 4 stehe der sich aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i. V. m. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ergebende öffentliche Belang entgegen, so brauchte das Verwaltungsgericht dem von ihrem Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag bereits mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zu entsprechen. Selbst wenn die vom Verwaltungsgericht für die Ablehnung dieses Antrags gegebene Begründung im Prozessrecht keine Stütze finden sollte, könnte das angefochtene Urteil, soweit in ihm über die Genehmigung der Windkraftanlagen 1, 2 und 4 befunden wurde, hierauf nicht beruhen, wie das für einen aus § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO resultierenden Anspruch auf Zulassung der Berufung erforderlich wäre, wie ihn die Klägerin insofern geltend macht.

3. Die Behauptung, die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung verletzte die Klägerin unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens in eigenen subjektiven Rechten, wird in der Begründung des Zulassungsantrags nicht ausdrücklich aufgestellt. Möglicherweise kann im Vorbringen der Klägerin die Rüge gesehen werden, die Klägerin werde durch die Genehmigung der Windkraftanlagen 1, 2 und 4 deshalb in eigenen Rechten - zumal in ihrer Planungshoheit - verletzt, weil diese Anlagen den durch Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. vorgegebenen Abstand zu in dieser Bestimmung bezeichneten Gebieten nicht einhalten. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich aus diesem Vorbringen jedenfalls deshalb nicht, weil Art. 82 BayBO n. F. in dem hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt noch nicht anwendbar war.

Das Verwaltungsgericht ging zutreffend davon aus, dass der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids die am 15. August 2014 bestehende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen war (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt BayVGH, B.v. 27.3.2015 - 22 CS 15.481 - Rn. 18, 27). Zu diesem Zeitpunkt war Art. 82 BayBO n. F. noch nicht in Kraft, sondern erst mit Wirkung ab dem 21. November 2014.

Der Umstand, dass der Genehmigungsbescheid vom 15. August 2014 am 24. Februar 2015 ergänzt wurde, ändert an der fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit des Art. 82 BayBO n. F. nichts. Denn die Rechtswirkungen, die dieser Ergänzungsbescheid zeitigt, können nicht weiter reichen als sein Regelungsgehalt. Dieser aber beschränkt sich darauf, in Bezug auf sechs Wegegrundstücke Abweichungen von den ansonsten einzuhaltenden Abstandsflächen zuzulassen. Nur dieser Rechtsfolgenausspruch muss deshalb mit dem am 24. Februar 2015 geltenden einschlägigen Recht in Einklang stehen. Dass dies nicht der Fall ist, behauptet auch die Begründung des Zulassungsantrags nicht.

Zu einer Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungsstichtags auf den Zeitpunkt des Ergehens eines Änderungs- bzw. Ergänzungsbescheids kommt es nur dann, wenn hierin der Sache nach ein Neuerlass des ursprünglichen Verwaltungsakts liegt. Eine derartige konkludente „Novation“ des Ausgangsbescheids (vgl. zu dieser Terminologie Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 1997, § 113 Rn. 89) ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Fehler, der dem ursprünglichen Verwaltungsakt anhaftete, so schwer wiegt, dass er seitens des Gerichts ohne die Änderung vollständig hätte aufgehoben werden müssen, oder wenn es hierdurch zu einer Wesensänderung des ursprünglichen Verwaltungsakts gekommen ist (vgl. OVG RhPf, U.v. 26.10.1989 - 12 A 48/89 - NVwZ 1990, 1091; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier a. a. O. Rn. 89). In Abschnitt II.3 der Begründung des Zulassungsantrags wird zwar behauptet, der Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 stelle einen „neuen Bescheid“ dar, und die Genehmigung vom 15. August 2014 sei hierdurch „grundlegend geändert“ worden. Eine § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechende Darlegung liegt darin aber nicht.

4. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 12. März 2015, soweit es sich mit der Genehmigung der Windkraftanlagen 1, 2 und 4 befasst, ergeben sich schließlich nicht aus dem mit „Fehlende bzw. unrichtige Umweltverträglichkeitsprüfung“ überschriebenen Abschnitt I der Antragsbegründung. Denn die dortigen Ausführungen erschöpfen sich im Wesentlichen in der Behauptung, im Licht des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 2014 (8 B 356/14 - DVBl 2014, 1415) und des Urteils des gleichen Gerichts vom 25. Februar 2015 (8 A 959/10 - DVBl 2015, 994) sei die Klägerin befugt, gerichtlich geltend zu machen, die Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. die Umweltverträglichkeitsvorprüfung des Vorhabens sei in rechtswidriger Weise unterblieben oder fehlerhaft durchgeführt worden. Mängel der Umweltverträglichkeitsvorprüfung benennt die Klägerin indes nicht; dass das Vorhaben der Beigeladenen „erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen“ im Sinn von § 3c Satz 1 oder 2 UVPG hervorrufe, wird in der Antragsbegründung lediglich behauptet, nicht aber in einer dem Darlegungsgebot genügenden Weise aufgezeigt.

Ist vor diesem Hintergrund im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf Zulassung der Berufung aber nicht davon auszugehen, dass die durchgeführte Umweltverträglichkeitsvorprüfung fehlerhaft war oder eine von Rechts wegen gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben ist, so steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO im Hinblick auf das von ihr als „schwierig“ im Sinn dieser Vorschrift eingestufte Rechtsproblem zu, ob sie diesbezügliche Rechtsverstöße gerichtlich geltend machen könnte. Allein schon angesichts der versäumten Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Frage, ob sie die Genehmigung der Windkraftanlagen 1, 2 und 4 wegen Mängeln der Umweltverträglichkeitsvorprüfung bzw. des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Klagewege angreifen könnte, scheidet ferner eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aus. Warum aus Rechtsverstößen, die dem Landratsamt nach Auffassung der Klägerin bei der Handhabung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterlaufen sind, ein Fehler des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO resultieren soll, lässt die Begründung des Zulassungsantrags gleichfalls nicht erkennen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag gestellt hat und sie damit ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist.

6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Das Verwaltungsgericht ging in Übereinstimmung mit der Empfehlung in der Nummer 19.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und der gefestigten Spruchpraxis des beschließenden Senats zutreffend davon aus, dass der Streitwert eines Hauptsacheverfahrens, in dem eine Gemeinde sich gegen die einem Dritten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung wendet, mit 60.000 € zu veranschlagen ist. Wenn der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall ausnahmsweise gleichwohl einen niedrigeren Streitwert ansetzt, so rechtfertigt sich dies aus dem Umstand, dass es nicht pflichtgemäßer Ausübung des durch § 52 Abs. 1 GKG eröffneten Ermessens entspräche, wenn die vorgenommene Aufspaltung des ursprünglich einheitlichen Verfahrens auf Zulassung der Berufung in zwei Streitsachen eine wesentlich erhöhte Kostenbelastung der jeweils unterliegenden Beteiligten nach sich zöge.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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28.05.2020 06:20

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
28.05.2020 04:24

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert des Beschwerd

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der jeweils festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Durch einen mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen, der Klägerin ausweislich des Eingangsstempels am 22. August 2014 zugestellten Bescheid des Landratsamts Ansbach (im Folgenden: Landratsamt) vom 15. August 2014 wurde der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach §§ 4, 19 BImSchG nach Maßgabe der im Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen (WKA) mit einer Gesamthöhe von jeweils 199,5 m auf den Fl.Nrn. ..., ... und ... der Gemarkung ..., Markt ... unter Fl.Nrn. ... der Gemarkung ..., Stadt ... erteilt. Auf den Gesamtinhalt dieses Bescheides wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 15. September 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen am 16. September 2014, ließ die Klägerin Klage erheben (AN 11 K 14.01507). Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2015 wurde sie dahingehend begründet, dass der Genehmigungsbescheid inkl. der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens als rechtswidrig zu betrachten sei. Die Klage sei gegen alle vier genehmigten Windkraftanlagen zu richten. Die Klägerin sei hinsichtlich der Anlage auf Flurstück Nr. ... der Gemarkung ... Standortgemeinde. Die drei anderen Anlagen lägen auf dem Gebiet des Marktes ..., der Windpark sei allerdings unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Januar 2007 (Az. 1 B 05.3387 bis 3389) als zusammengehörender Windpark und damit als Einheit zu betrachten. Das Landratsamt habe zu Unrecht nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. Art. 67 BayBO das gemeindliche Einvernehmen ersetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe das Prüfungsrecht der Gemeinde nicht nur zur Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit. Vielmehr stehe ihr eine umfassende Prüfung im Rahmen des § 35 BauGB zu (BVerwG, U.v. 20.5.2010, Az. 4 C 7.09). Damit stehe de facto der Standortgemeinde die gleiche Prüfungskompetenz zu wie der Genehmigungsbehörde. Im vorliegenden Fall bedeute dies, dass die Klägerin zu Recht auf die Verletzung naturschutzrechtlicher Belange als auch auf die anderen in § 35 Abs. 3 BauGB genannten Belange im Rahmen ihres Prüfungsrechts zurückgreifen könne. Erkenne die Gemeinde, dass öffentliche Belange im Sinn des § 35 Abs. 3 BauGB dem Vorhaben entgegenstünden, so dürfe sie ihr Einvernehmen nicht erteilen. Dies habe der Beklagte verkannt. Er gehe in der rechtlichen Würdigung des angegriffenen Bescheids auf Seite 27 offensichtlich von der früheren Rechtsmeinung aus, nach der die Gemeinde nur unter planungsrechtlichen Gesichtspunkten das Einvernehmen verweigern könne. Dementsprechend seien der Prüfung falsche rechtliche Maßgaben zu Grunde gelegt worden und der gesamte Bescheid als rechtswidrig zu betrachten.

Der Genehmigung stehe der Belang des Naturschutzes nach § 34 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz entgegen. Nach Informationen der Klägerin seien im Bereich der gegenständlichen Fläche geschützte Vogel- und Fledermausarten ansässig bzw. würden diese Flächen als Habitatflächen genutzt. Das Landratsamt stütze seine Entscheidung auf die seitens der Beigeladenen beigebrachte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung. Diese solle laut der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes schlüssig und nachvollziehbar sein. Bei näherer Prüfung sei festzustellen, dass sie jedoch methodische Fehler enthalte, nicht sämtliche vorhandenen artengeschützten Vögel erfasse und die Beurteilung nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz fehlerhaft vorgenommen werde. Die saP entspreche nicht den Hinweisen zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen der gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2011 (2129.1-UG) - sogenannter Windkrafterlass - und insbesondere dort 9.4. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe erst Mitte letzten Jahres mit Urteil vom 18. Juni 2014 (Az. 22 B 13.1358) auf die Maßgaben des Bayerischen Windkrafterlasses hingewiesen und eine vom Landesamt für Umwelt anderweitig angewandte Praxis verworfen. Zur Beurteilung entgegenstehender naturschutzrechtlicher Belange sei entweder die Maßgabe des Bayerischen Windkrafterlasses oder eine vergleichbare Methode zwingend notwendig. Hier sei dieser Methodik nicht genügt worden. Durch den Gutachter sei bewusst nur ein einziger Beobachtungspunkt für die gesamte artenschutzrechtliche Überprüfung gewählt worden. Auch wenn dieser Punkt an einer guten Stelle liegen sollte, sei kein Gutachter in der Lage, den engeren Prüfungsbereich um die Anlagen vollständig zu erfassen, geschweige denn eine notwendige Raumnutzungsanalyse einzeln zu beurteilender Arten vorzunehmen. Außerdem seien durch den Gutachter Sichtungen artengeschützter Vögel aus der Beurteilung ausgeschieden worden, deren Flugbewegung nach Ansicht der Gutachter unterhalb oder oberhalb der Rotorenhöhe stattfinde. Hier werde verkannt, dass Vogelarten wie Rotmilan oder Schwarzmilan grundsätzlich in Ausnutzung der Thermik große Höhen erreichten, um dann anschließend im permanenten Sinkflug das Jagdhabitat zu überstreichen. Diese Greifvogelarten hielten deshalb bei ihren Jagdflügen keine permanente stetige Höhe über dem Habitat bei, sondern wechselten ständig die Höhe. Eine Ausscheidung von Sichtungen in größerer Höhe oder niedriger Höhe als die Windkraftrotoren im Wege der Beurteilung des signifikanten Tötungsrisikos sei deshalb fehlerhaft. Ein weiterer methodischer Fehler bestehe darin, dass sämtliche Sichtungen im Jahr 2013 erfolgt seien und keine ergänzenden Beobachtungen unter Berücksichtigung des Bayerischen Windkrafterlasses im nachfolgenden Frühjahr/Sommer 2014 durchgeführt worden seien. Es dürfe inzwischen hinlänglich bekannt sein, dass vor allem im Süddeutschen Raum Beurteilungen, die im Jahr 2013 vorgenommen worden seien, nur bedingt verwendbar seien. Das Frühjahr bis etwa Mai 2013 sei geprägt gewesen durch außergewöhnlich nasse Witterung und vor allem für diese Jahreszeit ungewohnte Kälte. Dies habe zur Folge gehabt, dass viele der zu beurteilenden Arten, insbesondere auch Rotmilan und Schwarzmilan, später als üblich oder gar nicht zu den Brutplätzen zurückkehrten. Oftmals sei die Brut überhaupt nicht aufgenommen worden oder abgebrochen. Dementsprechend sei regelmäßig durch die Zulassungsbehörden auf einer ergänzenden artenschutzrechtlichen Prüfung zumindest bis Mitte des Jahres 2014 bestanden worden. Dies sei hier unterblieben. Hieraus ist auch erklärbar, dass verschiedene Horste, die als Rotmilan bzw. Schwarzmilanhorste gelten könnten, 2013 nicht besetzt gewesen seien. Es sei nicht hinterfragt worden, weshalb dies so sei. Eine Nachfrage bei Ornithologen hätte genügt, den Grund der Nichtbesetzung zu erklären. Immerhin seien im Umfeld der Anlage laut Angaben der Gutachter 13 Horste von Greifvögeln festgestellt worden. Auch dies wäre Anlass gewesen, im Frühjahr 2014 erneute Erhebungen durchzuführen. Unter 4.2 gäben die Gutachter an, dass die Gehölzbestände und Waldbereiche innerhalb eines 1 km Radius um die geplanten vier Anlagen abgesucht worden seien. Bei diesem Radius handele es sich allerdings lediglich um den engeren Prüfbereich um die Horste. Völlig unbeachtet sei der erweiterte Prüfbereich, der anerkanntermaßen beim Rotmilan bei 6 km und beim Schwarzmilan bei 4 km anzusetzen sei, geblieben. In Fachkreisen sei erst kürzlich festgelegt worden, dass künftig hinsichtlich des Rotmilans ein engerer Prüfbereich von 1,5 km zu überprüfen sei, weil die Erfahrung in diesem 1,5 km Prüfbereich hohe Flugaktivitäten des Rotmilans zeige. Obwohl Brutplätze und Jagdhabitate von Eulen insbesondere des Uhus bekannt seien, habe der Gutachter lediglich in zwei Spätwinternächten mittels Klangattrappen nach diesen Eulenvögeln gesucht. Diese geringe Anzahl an Prüfungsterminen sei völlig unzureichend. Dies gelte insbesondere deshalb, weil Mitglieder des Landesbundes für Vogelschutz (LBV) im Winter 2012/2013 Balzrufe des Uhus im Wald und Feldgehölzebereich um ... wahrgenommen hätten. Außerdem sei 2011 eine Uhubrut im Traufhangbereich zwischen ... und ... festgestellt worden (vgl. Begutachtung S. 23). Die Genehmigung des Vorhabens verbiete sich aus Gründen des Naturschutzes, da Belange des Vogelschutzes und des Fledermausschutzes in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt würden. Durch die Errichtung der vier Windkraftanlagen träten Störungen in erheblichem Umfang auf, wodurch der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art bzw. mehrerer Arten sich erheblich verschlechtere. Damit würden Belange des Vogelschutzes berührt. Dies führe dazu, dass eine vollumfängliche Prüfung erforderlich sei, ob diesem Vorhaben Belange des Vogelschutzes bzw. Fledermausschutzes entgegenstünden (zu den Kriterien hierbei vgl. OVG Niedersachsen, U.v. 10.1.2008, DVBl. 2008, 733 und OVG Thüringen, U.v. 29.1.2009, BauR 2009, 859). Eine derartige ausreichende Prüfung sei bisher nicht erfolgt. Was Rotmilan und Schwarzmilan angehe, so sei es wohl unstreitig, dass beide Arten hochgradig gefährdet im Zusammenhang von Windkraftanlagen seien, nachdem diese Art der Anlagen aus die Greifvögel keine Scheuchwirkung ausübe. Das Gutachterbüro der Beigeladenen bestätige trotz unzureichender Bestandsaufnahme das Vorkommen beider Arten im Bereich der gegenständlichen WKA. Auf das kaum vorhandene Meideverhalten sei zwar hingewiesen worden, gleichzeitig aber das signifikante Tötungsrisiko verneint. Bemängelt werde, dass die Horste lediglich 2013 beobachtet und Hinweise von Gewährsleuten nicht beachtet worden seien. Die Häufigkeit des Auftretens der Rotmilane weise auf nahe gelegene Horste hin. Die häufigen Sichtungen hätten Anlass sein müssen, die Reviernutzung des Rotmilans einer genaueren Untersuchung zu unterziehen. Insoweit werde auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 2013 (9 A 1540/12) verwiesen, wonach neben dem Ausschlussbereich von 1.000 m um einen Rotmilanhorst auch ein Nahrungshabitat für Rotmilanpaare im Prüfbereich von 6.000 m um das Vorhaben zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko im Sinn des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz und damit zum Ausschluss der Genehmigung für Windenergieanlagen führen könne. Angesichts der massiven Sichtungen des Rotmilans und auch der Berichte der Gewährsleute müsse die Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1, 3 und 5 BNatSchG auf Seite 26 des Gutachtens nicht als schlüssig bezeichnet werden. Begründet werde die Verneinung des Tötungsverbots mit geringer Raumnutzung. Unter Berücksichtigung, dass im Jahr 2013 offensichtlich nicht alle Rotmilanpaare in den Bereich um ... zurückgekehrt seien und der mangelhaften Methodik der Beobachtungen sei diese Schlussfolgerung als nicht verwertbar zu bezeichnen. Die vom Gutachter in den Kapiteln 3 und 4 formulierten Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen seien unbehelflich. Rotmilane, Schwarzmilane aber auch der noch anzusprechende Uhu ließen sich nicht von derartigen Maßnahmen in ihrem Jagdverhalten beeinflussen. Was den Uhu und andere Eulenvögel angehe, so gehe das Gutachten davon aus, dass diese im Bereich der Windkraftanlagen nicht gefährdet seien. Dies stehe im Widerspruch zu den Erkenntnissen des Landesbundes für Vogelschutz (wird ausgeführt). Der Gutachter müsse selbst unter 2.3 einräumen, dass die Balz im Winter 2012/2013 auf Aktivitäten der Art im Gebiet hinweise. Dies hätte den Gutachter veranlassen müssen, hier exakte weitere Untersuchungen vorzunehmen. Das Gutachten sei daher insoweit unvollständig und nicht verwertbar. Auch zum Thema Zug- und Rastvögel sei die saP unvollständig. Es werde im Gutachten erwähnt, dass Kiebitze an der Stelle der WKA regelmäßig rasten und diesen Bereich überfliegen. Allerdings werde lapidar behauptet, die Vögel würden angesichts errichteter Windkraftanlagen andere Räume aufsuchen. Fluglenkungen seien auch hier nicht möglich. Es werde zur massiven Gefährdung der Tiere und zum Verlust der Rastplätze im Bereich der Windkraftanlagen kommen.

Mit der Genehmigung würde bezüglich des Ortsteils ... der Klägerin und deren Bürgern gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (BVerwG, B.v. 28.7.1999, 4 B 38.99). Die angedachten Windkraftanlagen würden schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen, die für die betroffenen Bürger und deren Familien unzumutbar seien. Die Bewohner von ... seien ständig dem Anblick der Anlagen ausgesetzt und könnten sich dem Anblick derselben unmittelbar auch nicht entziehen. Gleiches gelte für die Schallimmissionen. Die Rechtsprechung zur „bedrängenden Wirkung“ von Windkraftanlagen sei bekannt. Gleiches gelte für die groben Abstandskriterien, die das OVG NRW erarbeitet habe. DAs Bundesverwaltungsgericht weise auch in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2006 (4 B 72.06) ausdrücklich darauf hin, dass es jedenfalls einer Einzelfallbetrachtung bedürfe, um eine optisch bedrängende Wirkung zu beurteilen. Hierzu dürfe nicht pauschal auf die groben Anhaltswerte zurückgegriffen werden, die in der Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 9. August 2006 (8 A 3725/05) entwickelt worden seien. Diese stellten lediglich Orientierungswerte dar, die eine Einzelprüfung nicht entbehrlich machten (OVG NRW, B.v. 22.3.2007, 8 B 2283/06). Im Rahmen des allgemeinen Rücksichtnahmegebots solle vermieden werden, dass sich die betroffenen Anwohner dem Anblick der Anlagen nicht entziehen können. Hinzu komme, dass die Anlagen auflagenbedingt mit entsprechenden Befeuerungseinrichtungen auszustatten seien, die das Erscheinen der WKA noch erheblich verstärkten. Hierzu wurde auf zwei als Anlagen 6 und 7 bezeichnete Visualisierungen verwiesen.

Die Genehmigung verbiete sich auch im Rahmen eines vorbeugenden Immissionsschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Tatsächlich sei nicht sichergestellt, dass durch die Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen und erhebliche Nachteile sowie Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft zu erwarten seien (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 6 Abs. 1 BImSchG). Das Landratsamt gehe davon aus, dass auf Grund des schalltechnischen Gutachtens an den maßgeblichen Immissionsorten in ... die höchstzulässigen Nachimmissionsrichtwerte eingehalten würden. Dass die Nachtimmissionsrichtwerte eingehalten werden würden, gelte aber nur für den reduzierten Betrieb. Vom Landratsamt sei ein Nachtimmissionswert von 37 dB(A) festgelegt worden, der nur knapp eingehalten werden könne, wobei das Schallgutachten nur minimale Sicherheitszuschläge der Berechnung zugrunde lege. Die Einhaltung sei deshalb nicht als gesichert nachgewiesen.

Das Vorhaben führe zu erheblichen Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes der Stadt ... und des Ortsteils .... Die tatsächlich überstrichene Fläche betrage viele tausend Quadratmeter und wirke nachhaltig schädigend auf das sensible Landschaftsbild der Gegend. Die mittelfränkische Kulturlandschaft werde nachhaltig aus Landschaftsschutzsicht geschädigt werden. Darüber hinaus komme es auch zur Beeinträchtigung bis hin zur Verschandelung des Ortsbildes der Stadt ..., des Ortsteils ... sowie der Stadt ... mit ihrem mittelalterlichen und geschichtsträchtigen Stadtbild. Für die Frage, ob eine Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB vorliegt, bedürfe es einer Abwägung, also eines Vergleichs der Gewichtigkeit der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Positionen. Die Forderung der Windenergie bilde grundsätzlich kein den Landschaftsschutz überwiegendes Gemeinwohlinteresse (wird ausgeführt). Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege könnten im Außenbereich privilegierten Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen. Eine exakte Beurteilung sei aber nicht möglich, weil notwendige Landschaftsbeurteilungen, Sichtachsen und dergleichen nach wie vor nicht in ausreichendem Maß vorhanden seien. Die bislang vorgelegten Unterlagen reichten für eine Beurteilung des Ortsbildes und des Landschaftsbildes jedenfalls nicht aus.

Außerdem werde gegen § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB verstoßen. Danach dürfen raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. Der regionale Planungsverband Westmittelfranken habe die Vorrangfläche WK 7 ausgewiesen. Dieses Gebiet sei mit einer klaren Grenzlinie versehen. Die vom Landratsamt genehmigte Windkraftanlage WKA 4 liege am Fußpunkt ca. 80 bis 90 m außerhalb des Vorranggebietes. Auch nahezu die gesamte von den Rotoren überstrichene Fläche liege außerhalb des Vorranggebietes. Die Rechtsprechung zur Grenzziehung von Vorranggebieten sei hier bekannt. Es sei auch bekannt, dass im Rahmen der Raumordnung keine parzellenscharfe Abgrenzung erfolge. Hier liege die Anlage jedoch komplett außerhalb des Vorranggebietes, so dass von einer geringfügigen Abweichung nicht auszugehen sei. Nachdem die Anlage außerhalb der Vorrangfläche liege, gelte der Ausschluss der Genehmigung. Die Anlage sei damit nicht genehmigungsfähig.

Die Beigeladene habe hinsichtlich der Anlage WKA 3 einen Antrag auf Abweichung von den Abstandsflächen gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO gestellt. Eine solche sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zwar grundsätzlich möglich, Voraussetzung sei allerdings, dass die Zulassungsbehörde eine ordnungsgemäße Abwägung der jeweiligen Interessen der Grundstückseigentümer vornehme. Der Genehmigungsbescheid enthalte keine konkreten Hinweise darauf, dass diese notwendige Abwägung hier vorgenommen worden sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass eine solche nicht stattgefunden habe und die Behörde schlichtweg von einer Abstandsreduzierung auf 0,4 H ausgegangen sei. Damit sei der Genehmigungsbescheid hinsichtlich dieser Windkraftanlage jedenfalls rechtswidrig. Die Abwägungsentscheidung sei von Amts wegen zu treffen. Es sei unbeachtlich, dass auf der Grundlage des § 36 BauGB bauordnungsrechtliche Belange nicht zum Prüfungsumfang der Standortgemeinde gehörten. Dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass der Bescheid als solcher rechtswidrig sei. Daneben übersehe das Landratsamt, dass die Klägerin Eigentümerin des Flurstücks ... sei und insoweit einer Abstandsflächenübernahme gemäß Art. 6 Abs. 2 BayBO nicht zugestimmt habe. Als Grundstückseigentümerin sei sie gleichfalls Nachbar und damit klagebefugt. Der Abstand der WKA zu den Grundstücken der Klägerin betrage ca. 120 m und liege dementsprechend innerhalb von 1 H (203,88 m). Zum Nachweis wurde auf Blatt 491 der Behördenakten verwiesen.

Die Beigeladene nahm zur Klagebegründung mit Schriftsatz vom 12. Februar 2015 im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass die Klägerin für die drei nicht auf ihrem Gemeindegebiet liegenden WKA lediglich Nachbargemeinde sei. Insoweit beschränke sich die gerichtliche Kontrolle auf die Frage, ob die Genehmigung gegen auch den Schutz der Klägerin bezweckende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstoße. Ob die vier Windenergieanlagen einen Windpark bildeten, sei insoweit ohne Relevanz. Auch soweit sich die Klägerin als Standortgemeinde einer Windkraftanlage auf Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB berufe, sei für ein „Entgegenstehen“ im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine Abwägung zwischen dem Zweck des Vorhabens und den betreffenden öffentlichen Belangen vorzunehmen, wobei das Gewicht, das der Gesetzgeber der Privilegierung von Vorhaben im Außenbereich beimesse, im besonderen Maße zu berücksichtigen sei (unter Bezugnahme auf VG Ansbach, B. v. 25.1.2012, AN 11 K 11.01753). Es müsse also eine erhebliche Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegen, was hier nicht der Fall sei. Eine solche erhebliche Beeinträchtigung könne bei den klägerseits geltend gemachten Belangen des Artenschutzes nur dann angenommen werden, wenn auf Grund der Besonderheiten des einzelnen Standortes mit einem erhöhten Risiko von Verlusten oder Störungen zu rechnen sei (unter Bezugnahme auf OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 21.1.2011, 8 C 10850/10). Das artenschutzrechtliche Tötungsverbot sei daher nur dann verwirklicht, wenn das Kollisionsrisiko für die betroffenen Tierarten sich in signifikanter Weise erhöhe und nicht in einem Risikobereich verbleibe, der mit der Errichtung einer Windenergieanlage im Außenbereich immer verbunden sei und der mit dem allgemeinen Risiko für das Individuum vergleichbar sei, Opfer eines Naturgeschehens zu werden (unter Verweis auf BVerwG, U. v. 9.7.2008, BVerwGE 131, 274 u. a.). Dass dies nicht der Fall sei, ergebe sich aus der erstellten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, deren Richtigkeit hinsichtlich Methodik, Inhalt und Ergebnis durch die zuständigen Naturschutzbehörden festgestellt worden sei. Insoweit werde auch auf die der zuständigen Behörde zukommende artenschutzrechtliche Einschätzungsprärogative verwiesen. Die Richtigkeit und Authentizität der als Anlage 1 und 3 des Schriftsatzes der Klägerseite vom 9. Januar 2015 dargelegten vermeintlichen Sichtungen von Rotmilanen und anderen Vogelarten sowie die Lichtbilder, welche bereits im Hinblick auf ihre fototechnische Qualität und die Unbestimmtheit des Standorts der Aufnahme ohne jede Aussagekraft seien, werde ausdrücklich bestritten. Bezeichnenderweise stammten die meisten der vorgeblichen Sichtungen von Herrn ..., welcher in einem Parallelverfahren die Aufhebung der streitgegenständlichen Genehmigung betreibe. Da die angeführten Vogelsichtungen allesamt nach Vorlage der saP im Oktober 2013 sowie größtenteils nach Erteilung der Genehmigung erfolgt sind, seien diese insgesamt irrelevant, da im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage maßgeblich auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen sei (unter Bezugnahme auf Kopp/Schenke, VwGO, § 113, Rn. 29 ff.; VG Ansbach, B. v. 25.1.2012, AN 11 K 11.01753). Ergänzend werde auf die beigefügte Stellungnahme des Gutachters, der die saP erstellt hat, Bezug genommen.

In dieser, vom 2. Februar 2015 datierenden Stellungnahme wird zunächst hinsichtlich der klägerseits beanstandeten Wahl nur eines Beobachtungspunktes ausgeführt, dass die Anzahl der Fixpunkte sich an Topographie, Waldbedeckung, Ausdehnung und Anordnung des Windparks orientiere. Eine Abweichung von der Empfehlung des Windkrafterlasses sei möglich. Entscheidend sei, dass der Standort jeder Anlage und das weitere Umfeld insgesamt 54 Stunden lang gut beobachtet werden könne. Hier sei der Beobachtungspunkt außerordentlich günstig gelegen (wird ausgeführt). Die Auswahl des Beobachtungspunktes sei von Herrn ... von der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Ansbach im Rahmen eines Ortstermins am 29. April 2013 als ausreichend und angemessen bestätigt worden, insoweit wurde auf eine Aktennotiz vom 30. April 2013, die sich auch in den Behördenakten befindet, Bezug genommen. Soweit bemängelt werde, dass Flughöhen über- und unterhalb der Rotoren aus der Beurteilung ausgeschieden worden seien, sei dies nicht zutreffend. Tatsächlich seien alle Flugbewegungen unabhängig von der protokollierten Flughöhe berücksichtigt worden. Hinsichtlich der klägerseits bemängelten fehlenden Nacherhebung 2014 wurde ausgeführt, dass weder dem Gutachter und seinen Kollegen noch den hierzu eigens befragten Experten des LBV kein Fall bekannt sei, in dem auf Grund von Besonderheiten des Jahres 2013 eine ergänzende Prüfung bis Mitte des Jahres 2014 verlangt worden sei. Auch die Behauptung zu angeblichen Brutausfällen der Greifvogelarten im Jahr 2013 auf Grund ungünstiger Witterung bedürfe näherer Erläuterung und Quellenangabe. Jedenfalls im Juni und Juli 2013, zum Zeitpunkt der Fütterung der Jungtiere, hätten in Mittelfranken günstige Witterungsbedingungen geherrscht. Die Vorgehensweise bei der Erfassung des Bestandes habe den Vorgaben des Windkrafterlasses entsprochen. Dass möglicherweise geplant sei, die Horstsuche künftig auf 1,5 km Radius auszuweiten, sei nach gegenwärtiger Rechtslage irrelevant. Hinsichtlich der beklagten Mängel der Erfassung der Eulenvögel wurde ausgeführt, dass die Auftragserteilung für die saP Ende Februar erfolgt sei. Die nächtlichen Verhöre mit Klangattrappe hätten den gehölzbrütenden Eulen Waldkauz und Waldohreule gegolten. Die Uhu-Balz sei zu diesem Zeitpunkt bereits vorüber gewesen, Rufe wären nur noch von unverpaarten Männchen denkbar gewesen. Zusätzliche Nachtverhöre hätten daher zu keinem weiteren Erkenntnisgewinn geführt. Zur bemängelten Erfassung hinsichtlich des Uhus wurde ausgeführt, dass zu Beginn der Untersuchungen über eine Brut des Uhus im Gebiet nichts bekannt gewesen sei. Erst ein Gespräch mit Herrn ... von der LBV-Kreisgruppe im Rahmen der Expertenbefragung habe zu dem Hinweis auf das Brutvorkommen 2011 und die Balzrufe im Winter 2012/2013 geführt. In der saP sei das Brutvorkommen trotz fehlender Quellenangabe und fehlender genauer Verortung berücksichtigt und diskutiert worden. Auf Anregung der Höheren Naturschutzbehörde (Regierung von Mittelfranken) sei im März 2014 eine erneute Recherche und Ergänzung der saP erfolgt. Eine aktuelle Brut des Uhus sei auch danach nicht feststellbar gewesen. Hinsichtlich der beklagten unzureichenden Erfassung der Risiken für Kiebitze und Zugvögel wird ausgeführt, dass der Kiebitz als nicht besonders schlaggefährdete Vogelart gelte und daher im Windkrafterlass auch nicht erwähnt werde. In der zentralen Fundkartei der Staatlichen Vogelschutzwarte in Brandenburg über Vogelverluste an Windkraftanlagen in Deutschland würden bisher lediglich fünf Totfunde der Art gemeldet. Der Planungsraum bei ... liege außerhalb der traditionellen Zugkorridore und die Anzahl der Rastvögel sei mit 25 bis 50 Tieren vergleichsweise niedrig. Laut Dr. ... (Artenschutzbeauftragter des LBV) spreche man von bedeutsamen Rastgemeinschaften beim Kiebitz bei mehreren hunderten bis tausenden Tieren. Hinsichtlich der in der Klagebegründung dargestellten Beobachtungen von Rotmilan und Schwarzmilan durch Herrn ... und andere zwischen Mai und November 2014 wurde ausgeführt, dass der Schwarzmilan eine grundsätzlich schwierig zu bestimmende Vogelart sei. Das vorgebliche Auftreten der Art im November wäre insofern bemerkenswert, da sie in der Regel bis Ende September in das Winterquartier (Afrika) abgezogen seien. Eine unterstellt richtige Anzahl von 21 Beobachtungen artenschutzrelevanter Vogelarten (davon 12 Mal Rotmilan) über den Zeitraum Mai 2014 (plus 1 Mal August 2013) bis November 2014 belege deren gelegentliche Raumnutzung des Gebiets für das Jahr 2014, was in der saP auch bereits für 2013 festgestellt worden sei. Von einer höheren Frequenz als der für 2013 dokumentierten könne keine Rede sein. Auch eine Berücksichtigung der behaupteten Flugbeobachtungen 2014 würde zu keiner anderen Bewertung in der saP führen. Bezüglich der behaupteten Horste des Rotmilans fehle es an näheren Erläuterungen zur Authentizität der Angaben der Klägerseite. Bezüglich des angeblich im Abstand von 1,3 km zu den geplanten WKA-Anlagen gefundenen Horsts werde jedenfalls festgestellt, dass der Brutplatz außerhalb des Prüfradius liege. Ein angeblich zweiter Horst im Nahbereich des bereits genannten (1,3 km Entfernung) sowie ein weiterer Horst im Waldstück in 450 m Entfernung zu einer der geplanten WKA sei nach Behauptung der Klägerin im August gefunden worden. Hier stelle sich die Frage, wie es zu der Deutung gekommen sei, dass diese Horste vom Rotmilan bebrütet worden seien. Im August sei die Brutzeit längst beendet und die Tiere hätten das Nest verlassen. Der Horst in 450 m Entfernung sei auch dem Gutachter der saP bekannt. Es befänden sich in dem angegebenen Waldbereich noch weitere drei - also insgesamt vier - Horste (alle fotodokumentiert). 2013 sei an dem Waldstück beim Nachtverhör die Waldohreule registriert worden. In der Folgezeit seien dort kurzzeitig balzende Mäusebussarde beobachtet und während der Brutzeit ausschließlich zahlreiche Rabenkrähen beobachtet worden. Die Kontrollen der vier Horste hätten keine Hinweise auf Bruten von Greifvögeln oder Eulen erbracht. Auch die Suche nach Indizien wie Federn, Gewölle oder Kotspuren unter den Horsten sei ohne Befund gewesen. Es werde daher angenommen, dass die Nester zeitweilig von Krähen besetzt gewesen seien. Auf keinen Fall habe der Rotmilan dort im Jahr 2013 gebrütet, da dieses Waldstück im ständigen Fokus der Raumnutzungsbeobachtungen gelegen habe und dort allenfalls vorbeifliegende Rotmilane gesichtet worden seien. Interessant sei, dass die von Herrn ... und anderen behaupteten Flugbeobachtungen des Rotmilans während der Brutzeit von angeblich drei Brutpaaren im Gebiet keine einzige Beobachtung über dem Planungsraum der WKA enthalte. Die erste angebliche Beobachtung dort sei am 6. September gelungen, weitere am 11. und am 12. Oktober. Die Frage möge erlaubt sein, wie man hieraus schließen wolle, dass es sich bei den Planungsflächen der WEA gemäß Windkrafterlass um signifikant häufig überflogene Nahrungsräume mit einer höheren Aufenthaltswahrscheinlichkeit als bei anderen Freiflächen im Gesamtraum handeln solle. Aus Sicht des Gutachters sei ein derartiger Schluss nicht statthaft.

Der Beklagte nahm zur Klagebegründung mit Schriftsatz vom 17. Februar 2015 Stellung. Die Klägerin sei nur hinsichtlich der WKA 3 Standortgemeinde. Hinsichtlich der übrigen WKA würden subjektive Rechte der Klägerin nicht verletzt. Ihr Selbstverwaltungsrecht als Gebietskörperschaft sei nicht tangiert. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes bzw. der Denkmalwürdigkeit der Orte ..., ... und ...sei nicht gegeben. Bei den WKA handle es sich um im Außenbereich privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Die Standorte lägen im Bereich des im Regionalplan der Region Westmittelfranken verbindlich ausgewiesenen Vorranggebiets WK .... Der Regionale Planungsverband Westmittelfranken habe sich zum Klagevorbringen gegenüber der Beklagten dahingehend geäußert, dass im Rahmen der 6. Änderung des Regionalplans auch die Belange der Landschaftspflege und des Naturschutzes in die Abwägung einbezogen und zugunsten der Belange der Windkraft abgewogen worden seien. Die in der Klagebegründung geforderte notwendige Abwägung sei damit bereits im Rahmen der Regionalplanung erfolgt. Innerhalb des Vorranggebiets sei damit der Vorrang der Windkraft gegenüber dem Landschaftsschutz in der Konsequenz gegeben. Ein Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB liege nicht vor (wird ausgeführt). Verstöße gegen denkmalschutzrechtliche Bestimmungen lägen nicht vor. Durch die WKA erwachse keine schwerwiegende bzw. erhebliche Beeinträchtigung von Denkmälern, insbesondere auch keine Entwertung des historischen Stadtbildes von ... oder der sogar über 3,5 km entfernten Altstadt der Klägerin. Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG entfalte drittschützende Wirkung allenfalls dann, wenn das genehmigte Vorhaben die Denkmalwürdigkeit des geschützten Anwesens bzw. Denkmalensembles erheblich beeinträchtige. Eine solche liege nicht vor, die Untere Denkmalschutzbehörde am Landratsamt Ansbach sehe nach erfolgter Einzelfallprüfung insbesondere keine erhebliche Beeinträchtigung der historischen Altstadt ... durch das Windkraftprojekt. Auch Belange des Natur- und Artenschutzes stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Insbesondere sei der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht verwirklicht. Durch die gutachterliche Stellungnahme und die durchgeführte Raumnutzungsanalyse sei hinreichend nachgewiesen, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko nicht gegeben sei. Ergänzend zu den eingeholten Stellungnahmen im Genehmigungsverfahren habe die Höhe Naturschutzbehörde bei der Regierung von Mittelfranken sich zum Klagevorbringen wie folgt geäußert: Die Forderung in Anlage 6 des Windkrafterlasses nach zwei Fixpunkten bedeute nicht, dass in einem atypischen Sonderfall nicht von diesen Grundsätzen abgewichen werden könne. Im vorliegenden Fall habe es sich um weitläufige Agrarfluren, die von einer leichten Kuppenlage nördlich der geplanten WKA-Standorte in alle Richtungen leicht abfielen, gehandelt. Somit sei von dem oben genannten höchsten Punkt ein weiter Rundblick über sowohl alle vier WKA-Standorte als auch in die weitere Umgebung gegeben. Deshalb sei nur ein einzelner Beobachtungspunkt festgelegt worden. Dies sei im Rahmen eines Ortstermins am 29. April 2013 durch den Vertreter der Unteren Naturschutzbehörde geprüft und bestätigt worden (wird im Einzelnen weiter ausgeführt). Dass Flugbewegungen unterhalb und oberhalb der Rotorhöhe ausgeschieden würden, sei in Anlage 6 zum Windkrafterlass so vorgesehen (wird ausgeführt). Die klägerseits geforderten wiederholenden Beobachtungen im Jahr 2014 sehe der Windkrafterlass nicht vor. Die Einwendung, insbesondere Rotmilan und Schwarzmilan seien später als üblich oder gar nicht zu den Brutplätzen zurückgekehrt und hätten dann die Brut abgebrochen oder gar nicht aufgenommen, sei nur teilweise richtig. Die Rotmilane seien zwar überwiegend pünktlich zurückgekehrt, kritisch sei gewesen, dass der Spätwinter dann etwas länger gedauert habe und das Frühjahr nass begonnen habe, so dass tatsächlich Bruten aufgegeben worden seien. Hinsichtlich der Ausführungen zum Uhu sei festzustellen, dass gerade die diesbezüglichen Untersuchungen weit über die Empfehlungen des Windkrafterlasses hinausgingen und durchaus geeignet seien, ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Uhu mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Dies ergebe sich im Wesentlichen aus der von Seiten der Höheren Naturschutzbehörde geforderten vertieften Untersuchung, die im Frühjahr 2014 erstellt worden sei. Das Vorhandensein des Rotmilans im Gebiet werde auch durch die Naturschutzbehörden bestätigt. Brutplätze befänden sich jedoch nicht innerhalb des 1 km-Radius um die geplanten WKA. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko habe sich auf Grund der durchgeführten saP nicht ergeben (wird ausgeführt). Daneben werde den Ausführungen des Gutachters in seiner Stellungnahme zur Klagebegründung beigetreten. Hinsichtlich des Aspekts „Landschaftsbild“ wird ausgeführt, dass dieser von der Genehmigungsbehörde eingehend gewürdigt und in einem Aktenvermerk vom 17. März 2014 nachvollziehbar dokumentiert worden sei. Hierauf werde Bezug genommen. Der Gesetzgeber habe durch die Privilegierung von WKA ein gewisses Maß an Landschaftsbildbeeinträchtigungen in Kauf genommen und für rechtmäßig erachtet. Die von der Genehmigungsbehörde geforderten und in den Antragsunterlagen enthaltenen Visualisierungen seien von der Unteren Naturschutzbehörde nicht bemängelt worden und stellten die Landschaftsbildwirkung ausreichend dar. Der Beweiswert der klägerseits vorgelegten Visualisierungen werde bestritten. Schließlich sei auch das Rücksichtnahmegebot hier nicht verletzt. Hinsichtlich der geltend gemachten optisch bedrängenden Wirkung habe das OVG Münster Anhaltswerte aufgestellt, die auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof übernommen habe. Danach dürfte im Wege einer Einzelfallprüfung regelmäßig keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung festgestellt werden, wenn der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer WKA mindestens das Dreifache der Gesamthöhe betrage. Die nächstliegende Windkraftanlage zu einer auf Stadtgebiet ... liegenden Wohnbebauung befinde sich in einer Entfernung von 866 m (...). Zum Hauptort ... und zu weiteren Ortsteilen betrage der geringste Abstand über 3,5 km. Der geringste Abstand einer WKA betrage also deutlich mehr als das Vierfache der Anlagengesamthöhe. Die Genehmigungsbehörde habe auch eine Einzelfallprüfung durchgeführt. Diese habe ergeben, dass keine besonderen Standortverhältnisse vorlägen, die zu einer von den oben genannten Anhaltswerten abweichenden Bewertung führen würden. Durch die topographische Situation werde keine besonders dominante Wirkung der WKA hervorgerufen (wird ausgeführt). Eine umzingelnde Wirkung sei zudem nicht gegeben, da von allen Ortschaften im näheren Umgriff die WKA nur in eine Blickrichtung zu sehen seien. Hinzu komme, dass die Ausrichtung der Wohnhäuser beispielsweise in ... in aller Regel nach Süden und somit nicht zum Windpark gerichtet sei, sowie dass bei vielen Wohnhäusern der Blick in Richtung Windpark durch Nebengebäude abgeschirmt sei. Ein allgemeiner Schutz dagegen, dass die Aussicht in die freie Landschaft durch Baumaßnahmen auf anderen Grundstücken verändert werde, bestehe nicht. Daneben werde der Beweiswert der vorgelegten Visualisierungen und die dafür notwendige Qualifikation des Erstellers in Frage gestellt. Hinsichtlich Schutz- bzw. Vorsorge von Immissionen werde auf die Stellungnahme der Immissionsschutzfachkraft des Landratsamts vom 9. April 2014 im Genehmigungsverfahren verwiesen. Schädliche Umwelteinwirkungen durch Immissionen würden durch das Vorhaben nicht hervorgerufen. Zum Klagevorbringen werde ergänzend darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich sei, auf welchen Immissionsort sich der Rechtsanwalt der Klägerin beziehe. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm würden an den untersuchten Immissionsorten sämtlich unterschritten (wird im Einzelnen ausgeführt). Hinsichtlich der Abstandsflächen wurde ausgeführt, dass die erteilten Abweichungen von den Abstandsflächen bei WKA 3 auf Grundlage von 1 H ausgesprochen worden seien. Entgegen den Ausführungen der Klägerin sei keine Reduzierung auf 0,4 H angesetzt worden. Die im Rahmen des Art. 63 BayBO zugelassenen Abweichungen von Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO seien in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erteilt worden. Wegeflächen seien auf Grund einer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Widmung weder rechtlich noch im Hinblick auf den Grundstückszuschnitt tatsächlich bebaubar, so dass bezüglich der von der Klägerin angesprochenen FlNr. ... (Wegegrundstück im Eigentum der Klägerin) jedenfalls keine subjektiven Rechte der Klägerin verletzt sein könnten.

Mit Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 wurde der streitgegenständliche Bescheid im Tenorpunkt V. „Abweichung Abstandsflächen“ um folgenden Satz ergänzt:

„Außerdem wird bei der WEA 1 für die Wegefläche FlNr. ... Gemarkung ..., Markt ..., sowie bei der WEA 3 für die Wegeflächen FlNrn. ... und ... Gemarkung ..., Markt ..., FlNr. ... Gemarkung ..., Markt ... und FlNrn. ... und ... Gemarkung ..., Stadt ..., eine Abweichung von Art. 6 BayBO zugelassen.

Auf die Begründung des Ergänzungsbescheids wird Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Telefax ihres Bevollmächtigten vom 6. März 2015 Klage (AN 11 K 15.00388). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 VwVfG verstoße. Weder der Ergänzungsbescheid noch dessen Begründung enthalte eine klare Aussage, auf welches Maß die Abstandsreduzierung erfolgen solle. Dementsprechend fehle es auch an der notwendigen Abwägungsentscheidung. Dies wirke sich selbstredend auf den ursprünglichen Genehmigungsbescheid aus. Daneben sei die Abstandsreduzierung auch materiell-rechtlich fehlerhaft. Der Abstand der WKA 3 zum Wegegrundstück der Klägerin betrage nur ca. 60 bis 70 m. Die Länge eines Flügels der WKA belaufe sich auf ca. 60 m. Der Weg könne von jedermann genutzt werden. Es sei die Pflicht der Klägerin als Eigentümerin, jegliche Gefahren, die Fußgängern und anderen Nutzern begegnen könnten, auszuräumen. Hierzu gehöre insbesondere auch die Gefährdung von Menschen und Tieren durch Eiswurf oder Eisabfall von stehenden Anlagen. Auch trotz der Abschaltautomatiken, auf die von Seiten des Beklagten hingewiesen werde, würden auch stehende vereiste Anlagen eine permanente Gefahr in deren Umfeld darstellen (wird ausgeführt). Zur Bewertung der möglichen Gefahrenzonen rund um eine WKA werde auf die Allgemeinverfügung Nr. 7/2009 des Hessischen Landesamts für Straßen- und Verkehrswesen, die beigefügt sei, verwiesen.

Der Beklagte nahm hierzu dahingehend Stellung, dass die angeführte Allgemeinverfügung aus dem Bundesland Hessen in Bayern keine Gültigkeit habe und sich im Übrigen ausdrücklich auf WKA an Straßen beziehe, wogegen hier lediglich Feldwege betroffen seien.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2015 die Streitsachen AN 11 K 14.01507 und AN 11 K 15.00388 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Der Klägervertreter beantragte in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2015,

den jeweiligen Bescheid aufzuheben.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Beigeladene beantragt

Klageabweisung.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. März 2015 Bezug genommen.

Gründe

Die hier erhobenen Anfechtungsklagen mit dem sinngemäß gestellten Antrag, den Bescheid des Landratsamts vom 15. August 2014 und den Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 aufzuheben, sind statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist gegen die von der Klägerin gewählte prozessuale Vorgehensweise, den Ergänzungsbescheid entsprechend der diesem beigefügten Rechtsmittelbelehrung mit einer eigenen Klage anzufechten, anstatt ihn in das laufende Klageverfahren einzubeziehen, nichts einzuwenden (vgl. Eyermann/Happ, VwGO, § 79, Rn. 31). Ebenso liegt die notwendige Klagebefugnis vor, da die Klägerin als Standortgemeinde jedenfalls einer der genehmigten 4 WKA die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten geltend machen kann.

Sie ist jedoch unbegründet.

Im Bereich der hier vorliegenden Drittklage gegen die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist zwingend der Prüfungsmaßstab des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beachten, wonach eine Verletzung eigener Rechte gerade durch die Genehmigung vorliegen muss. Wird aber das gemeindliche Einvernehmen ersetzt, sind auf das Rechtsmittel der (Standort-) Gemeinde hin im Fall des § 35 BauGB dessen Voraussetzungen in vollem Umfang nachzuprüfen (BVerwG vom 20.5.2010 und vom 1.7.2010, zitiert nach juris; Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß Art. 74 BayBO RdNr. 39 und § 36 BauGB RdNr. 40). Denn die Einhaltung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit und das Einvernehmenserfordernis dienen der Planungshoheit der Gemeinde (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger § 36 BauGB RdNr. 43). Ist im Fall der aufsichtlichen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens diese Ersetzung aber rechtswidrig, ist die von der Gemeinde erhobene Anfechtungsklage gegen die erteilte Genehmigung unter Ersetzung des Einvernehmens schon deshalb begründet, weil dann das erforderliche gemeindliche Einvernehmen eben fehlt (Jäde/Dirnberger/Bauer/ Weiß Art. 74 BayBO RdNr. 105; Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger § 36 BauGB RdNr. 36). Wird die Ersetzung des Einvernehmens mit der Erteilung der (Bau-) Genehmigung verbunden, kann die Gemeinde also zugleich gegen die (Bau-) Genehmigung Rechtsmittel einlegen, da sie insofern nach ihrer Auffassung in ihren Rechten verletzt wird (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger § 36 BauGB RdNr. 43; VG Meiningen vom 25.1.2006, zitiert nach juris).

Im vorliegenden Fall ist die Klägerin Standortgemeinde bezüglich der WKA 3. Diesbezüglich war also vor Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB erforderlich. Nachdem sie es verweigerte und das Einvernehmen daraufhin durch den Beklagten ersetzt wurde, ist im Rahmen der vorliegenden Klageverfahren die Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen für die Ersetzung des Einvernehmens, also insbesondere des § 35 BauGB, zu prüfen. Dies gilt entgegen der klägerischen Argumentation jedoch nur, soweit es um die WKA 3 geht: nur insoweit war auch das Einvernehmen der Klägerin erforderlich. Bezüglich der übrigen WKA, die nicht auf ihrem Gemeindegebiet sondern auf dem des Marktes ... entstehen sollen, ist die Klägerin nur Nachbargemeinde und kann daher nur die Verletzung ihres so genannten Selbstgestaltungsrechts geltend machen. Aus diesem Selbstgestaltungsrecht erwachsen Abwehransprüche allenfalls dann, wenn eine Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (BVerwG vom 15.4.1999, zitiert nach juris).

Das Gericht folgt nicht der klägerischen Argumentation, die unter Berufung auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.Januar 2007 (Az. 1 B 05.3387) postuliert, alle vier WKA seien als Windpark und damit als Einheit zu betrachten. Dabei lässt sie außer Acht, dass die genannte Entscheidung zu einem völlig anderen Kontext ergangen ist: Streitgegenständlich war dort aufgrund der damals geltenden Rechtslage nämlich, ob es sich um eine „Windfarm“ im Sinne der 4.BImSchV handelte mit der Folge, dass anstatt einer Baugenehmigung eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich war. Für die hier im Raum stehende Frage, ob allein durch die Bündelung in einem Bescheid der Klägerin auch für die nicht auf ihrem Gemeindegebiet geplanten WKA der Status einer Standortgemeinde zukomme, ist dem Urteil nichts zu entnehmen. Dementsprechend verneint die Kammer diese Frage auch.

Vorweg ist noch festzuhalten, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ist. Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Immissionschutzrecht (vgl. nur BVerwG, B. v. 11.1.1991, 7 B 102/90, BayVBl 1991, 375). Dies ist vorliegend das Datum der angefochtenen Genehmigung des Landratsamts Ansbach, also der 15. August 2014. Hieran ändert sich durch die Ergänzung der streitgegenständlichen Genehmigung durch den Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 hinsichtlich sämtlicher in der Genehmigung geregelter Komplexe mit Ausnahme des Aspekts, der im Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 geregelt ist, nichts. Insbesondere wird der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der gesamten Genehmigung dadurch nicht nach hinten verschoben. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Dass bei Anfechtungsklagen eines Nachbarn im Immissionsschutzrecht grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen ist, wird, soweit ersichtlich, in der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig betont (vgl. nur BayVGH, U. v. 15.12.2008, 22 B 07.143; OVG Koblenz, U. v. 12.5.2011, 1 A 11186/08; VGH Mannheim, B. v. 7.8.2014, 10 S 1853/13, jeweils juris). Nur in den Fällen, in denen nachträglich eine Änderung eingetreten ist, die sich insgesamt zugunsten des Vorhabens auswirkt, wird von einem Teil der Rechtsprechung dieser Grundsatz dahingehend ergänzt, dass diese Änderung zu berücksichtigen ist (BayVGH, U. v. 15.12.2008, 22 B 07.143; OVG Koblenz, U. v. 12.5.2011, 1 A 11186/08, juris). Zur Begründung wird sinngemäß die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Baurecht (BVerwG v. 23.4.1998, NVwZ 1998, 1179 m.w.N.) herangezogen, die unter dem Schlagwort „Meistbegünstigungstheorie zugunsten des Bauherrn“ (so Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 119 m.w.N.) zusammengefasst werden kann: Es wäre mit der nach der Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht zu vereinbaren, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn müssten außer Betracht bleiben (Wolff a.a.O.).

Demgegenüber ist nach der Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofs Mann-heim (B. v. 7.8.2014, 10 S 1853/13; U. v. 14.5.2012, 10 S 2693/09, jeweils juris) gerade nicht danach zu differenzieren, ob etwaige Rechtsänderungen zugunsten oder zu Ungunsten des Anlagenbetreibers nach Bundesimmissionsschutzrecht eingetreten sind. In jedem Fall sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich. Denn die im Baurecht geltenden Grundsätze seien auf das Immissionsschutzrecht nicht zu übertragen (ebenso VG Gießen, U. v. 23.7.1999, 8 E 1215.98, juris; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 29.6.2011, OVG 10 N 39, 08, juris). Nach dieser Rechtsprechung ist also die Frage, ob sich die Sachlage hier zugunsten oder zu Lasten des Beigeladenen verändert hat, irrelevant. Aber auch nach der zuvor dargestellten, aus dem Baurecht übernommenen Rechtsauffassung bleibt es im vorliegenden Fall bei der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids, hier also am 15. August 2014: Denn wie bereits dargestellt, zielt diese Rechtsprechung darauf ab, zu verhindern, dass bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung es dazu käme, dass zunächst durch Urteil des Verwaltungsgerichts ein Bescheid aufgehoben werden müsste, der in der Folgezeit auf Grund der nun zugunsten des Bauherrn bzw. Anlagenbetreibers erfolgten Rechtsänderung sofort erneut ergehen müsste. Eine derartige Sachlage liegt hier aber gar nicht vor. Denn eine Änderung der Rechtslage zugunsten des Vorhabenträgers ist gerade nicht erfolgt. Vorliegend hat sich nämlich die Rechtslage durch die zwischen Bescheiderlass und Entscheidung des Gerichts erfolgte Einfügung des Art. 82 BayBO in das zu prüfende Recht zu Lasten des Vorhabenträgers geändert. Diese wäre auch nach den vorstehend genannten baurechtlichen Grundsätzen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

Mithin ist also maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich des im Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 geregelten Aspekts die zu diesem Zeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, im Übrigen, also bezüglich aller anderen Aspekte, die Sach- und Rechtslage vom 15. August 2014.

Eine weitere Stütze findet das gefundene Ergebnis auch im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 2014 (22 CS 14.1597, juris). Dort erfolgte ähnlich wie im vor-liegenden Fall während des gerichtlichen Verfahrens eine Ergänzung der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch einen Ergänzungsbescheid, der insbesondere auch eine Abweichung nach Art. 63 BayBO vorsah. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof musste in der im Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO ergangenen Entscheidung zwar mangels einer hier relevanten Änderung der Rechtslage nicht zum in derartigen Konstellationen maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage Stellung nehmen. Jedoch führt er zutreffend aus, dass bei der Zulassung einer Abweichung nach Art. 63 BayBO der Nachbar keinen Anspruch darauf habe, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht mit allen objektiv zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen übereinstimme. Vielmehr seien nur diejenigen öffentlichen Belange in die Abwägung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO einzustellen, die mit der die Abweichung auslösenden konkreten Maßnahme in einem funktionalen Zusammenhang stehen (BayVGH a.a.O., juris, Rn. 20 m.w.N.). Dementsprechend geht auch die Kammer davon aus, dass die bloße Tatsache, dass hier ein Ergänzungsbescheid bezüglich Art. 63 BayBO erging, nicht dazu führen kann, dass nun die gesamte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 15. August 2014 an der Rechtslage zum 24. Februar 2015 zu messen ist.

Die Klägerin wird durch die streitgegenständlichen Bescheide weder in ihrem Selbstverwaltungsrecht als Standortgemeinde bzgl. der WKA 3 noch in ihrem Selbstgestaltungsrecht als Nachbargemeinde bzgl. der übrigen WKA verletzt. Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:

1.

Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erfolgte formell und materiell rechtmäßig.

a)

Die Klägerin hat ihr Einvernehmen mit Schreiben vom 31. Januar 2014 (Bl. 67 des Ordners Schriftverkehr Genehmigungsverfahren) verweigert. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB war ihr Einvernehmen als Standortgemeinde bezüglich der WKA 3 erforderlich. Das Einvernehmen wurde formell ordnungsgemäß ersetzt. Die Klägerin wurde durch den Beklagten gemäß Art. 67 Abs. 4 Satz 1 BayBO mit Schreiben vom 11. Juli 2014 zur geplanten Ersetzung des Einvernehmens angehört, und darin zu einer erneuten Entscheidung gemäß Art. 67 Abs. 4 Satz 2 BayBO bis zum 1. August 2014 aufgefordert (Bl. 381 des Ordners Schriftverkehr Genehmigungsverfahren). Die Klägerin bezog hierzu mit Schreiben vom 24. Juli 2014 (Bl. 405 des Ordners Schriftverkehr Genehmigungsverfahren) Stellung. Das Einvernehmen wurde im streitgegenständlichen Bescheid vom 15. August 2014 unter Ziffer VIII ausdrücklich ersetzt und die diesbezügliche Entscheidung in den Gründen des Bescheides unter Ziffer II.9. in einer Art. 39 VwVfG genügenden Art und Weise begründet.

b)

Das Einvernehmen wurde auch materiell rechtmäßig ersetzt. Entgegen der klägerischen Argumentation liegen keine nach § 35 BauGB zur Versagung des Einvernehmens berechtigenden Gründe vor, § 36 Abs. 2 S. 1 BauGB. Beispielsfälle, welche öffentlichen Belange auch einem privilegierten Vorhaben wie hier nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 (Nutzung der Windenergie) entgegenstehen können, enthält § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Dabei führt nicht jede Beeinträchtigung dieser öffentlichen Belange schon zu einem Entgegenstehen. Vielmehr ist zugunsten privilegierter Vorhaben stets das ihnen zuerkannte gesteigerte Durchsetzungsvermögen in Rechnung zu stellen. Es ist eine Bewertung zwischen dem Zweck des Vorhabens und dem betreffenden öffentlichen Belang vorzunehmen, wobei das Gewicht, das der Gesetzgeber der Privilegierung von Vorhaben im Außenbereich beimisst, eben besonders zu berücksichtigen ist (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger § 35 BauGB RdNr. 60).

Vorweg ist festzuhalten, dass das Gericht den Einwand der Klägerseite, dass der Beklagte im Rahmen der Ersetzung des verweigerten Einvernehmens von einem falschen rechtlichen Ausgangspunkt ausgegangen sei, nicht teilt. Denn aus der Tatsache, dass der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 15. August 2014 ausführte, dass kein planungsrechtlicher Grund für eine Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens vorliege, kann nicht gefolgert werden, dass der Beklagte davon ausging, dass die Klägerin entsprechend der früheren Rechtsansicht auf eine Prüfung, ob sie in ihrem Selbstverwaltungsrecht, insbesondere in ihrer Planungshoheit, verletzt wäre, beschränkt sei. Denn die im streitgegenständlichen Bescheid verwendete Bezeichnung der Gründe nach § 36 Abs. 2 BauGB als „planungsrechtliche Gründe“ ist per se nicht falsch: Die §§ 29 ff. BauGB regeln Bauplanungsrecht. Dies hat der Beklagte auch erkannt, was sich bereits daran zeigt, dass auf Seite 27 des Bescheids vom 15. August 2014 die Ersetzung des verweigerten Einvernehmens damit begründet wird, dass die Verweigerung gerade mit bauordnungsrechtlichen und nicht mit bauplanungsrechtlichen Erwägungen begründet wurde. Im Übrigen handelt es sich bei der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz BayBO um eine gebundene Entscheidung. Ob deren Voraussetzungen vorliegen, ist daher vom Gericht vollständig überprüfbar. Ein Ermessen des Beklagten, das nur im Rahmen der Grenzen nach § 114 VwGO gerichtlich überprüfbar wäre, besteht gerade nicht. Die Frage, ob hier ein falscher rechtlicher Ausgangspunkt von Seiten der Beklagten eingenommen worden ist, ist daher für die gerichtliche Überprüfung irrelevant.

(1)

Nach § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB darf das Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 BImSchG) hervorrufen. Dieser öffentliche Belang stellt eine gesetzliche Ausformung des allgemeinen baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme für eine besondere Konfliktsituation dar. Dabei ist aber zu beachten, dass das insoweit maßgebliche Immissionsschutzrecht insoweit auch die Grenze für die Verletzung dieses Gebots vorgibt; werden nämlich immissionsschutzrechtlich schädliche Umwelteinwirkungen gar nicht hervorgerufen, kann insoweit auch dieses Gebot nicht verletzt sein (Battis/Krautzberger/Löhr aaO RdNr. 55; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger aaO RdNr. 88). Dies gilt auch für von Windenergieanlagen ausgehenden Verschattungen, Lichtimmissionen und Gefahren durch Eisabwurf (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger aaO).

Nach Überzeugung des Gerichts wird das streitgegenständliche Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB im Gebiet der Klägerin, insbesondere auch nicht für die Bürger des Ortsteils... haben. Wegen der umfassenden Kontrolldichte, die nach den oben dargestellten Grundsätzen der Standortgemeinde zukommt, können ihren Bürgern durch das streitgegenständliche Vorhaben drohende schädliche Umwelteinwirkungen zwar von der Klägerin geltend gemacht werden. Es handelt sich hierbei insbesondere nicht um einen Fall der unzulässigen Klage im Namen der Bürger der jeweiligen Gemeinde.

Allerdings hat das im Genehmigungsverfahren von der Beigeladenen eingeholte immissionsschutzrechtliche Gutachten, das von dem Beklagten geprüft und als tauglich befunden wurde, ergeben, dass die zu erwartenden Lärmwerte die maßgeblichen Grenzwerte im Ortsteil ... einhalten und sogar unterschreiten werden.

Der Beklagte hat auf der Grundlage der eingeholten Immissionsprognose die Immissionsorte in ... den Gebietskategorien Dorfgebiet (MD) und Allgemeines Wohngebiet (WA) zugewiesen (vgl. im Einzelnen den Aktenvermerk vom 9.4.2014, Bl. 275 ff. des Ordners Schriftverkehr Genehmigungsverfahren). Die hierfür nach der TA Lärm geltenden Immissionsrichtwerte von 60/45 dB(A) tags bzw. nachts (Dorfgebiet) und von 55 bzw. 40 dB(A) tagsüber bzw. nachts (Allgemeines Wohngebiet) wurden von dem Beklagten gemäß Nebenbestimmung 2.2.3 noch um ein Vorhaltemaß von 3 dB(A) reduziert, um für künftige Entwicklungen einen Puffer vorzuhalten. Diese Werte werden zur Tageszeit deutlich, mit einer Unterschreitung von 10 dB(A) (vgl. S. 3 des genannten Aktenvermerks) eingehalten. In der Nachtzeit ist gemäß Nebenbestimmung 2.2.2 des Bescheides ein schallreduzierter Betrieb vorzunehmen. Dieser ergibt nach der vom Beklagten geprüften Immissionsprognose an den in ... gelegenen Immissionsorten IO 1a bis IO 1e Lärmwerte zwischen 35 (IO 1d, IO 1c) und 38 dB(A) (IO 1a). Der für den als Dorfgebiet eingestuften Immissionsort IO 1A maßgebliche reduzierte nächtliche Immissionsrichtwert von 42 dB(A) wird daher um 4 dB(A) unterschritten. Der für die als Allgemeines Wohngebiet eingestuften Immissionsorte IO 1c und IO 1d maßgebliche reduzierte nächtliche Immissionsrichtwert von 37 dB(A) wird noch um 2 dB(A) unterschritten. Wie der Klägerbevollmächtigte auf dieser Grundlage zu der Einschätzung gelangt, dass der nächtliche Immissionswert nur knapp eingehalten werden könne und seine Einhaltung nicht gesichert sei, erschließt sich dem Gericht nicht.

Der Aspekt der Verschattung wurde vorliegend klägerseits nicht gerügt. Nachdem sich insoweit auch keine Fehler des streitgegenständlichen Bescheids aufdrängen, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

Bei dem erstmals im Rahmen des Verfahrens AN 11 K 15.00388 geltend gemachten Aspekt des Eiswurfs handelt es sich um eine sonstige Gefahr im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, die von Windkraftanlagen ausgehen kann (vgl. zum Ganzen OVG Koblenz, U. v. 12.5.2011, 1 A 11186/08).

Hierzu ist auszuführen, dass in den Antragsunterlagen einerseits eine allgemeine Beschreibung „Maßnahmen bei Eisansatz - gültig für alle ...-Windenergieanlagen“ vom 11. April 2013 (Ordner Planunterlagen I, Bl. 343 bis 346), andererseits aber auch eine konkrete Regelung zum Problem „Eisabwurf“ (Ordner Planunterlagen I, Rückseite Bl. 334) enthalten ist. In der allgemeinen Unterlage zu „Maßnahmen bei Eisansatz“ findet sich unter Ziffer 2 „Stoppen der WEA bei Eisansatz - warum?“ zunächst die Feststellung, dass Objekte, deren Entfernung von der Windenergieanlage geringer ist als 1,5 mal der Summe von Nabenhöhe und Rotordurchmesser, durch weggeschleudertes Eis gefährdet werden können. Der Betreiber habe bei entsprechender Wetterlage den Zustand der Windenergieanlage zu überwachen. Durch den Betreiber der Anlage seien Hinweisschilder „Achtung Eisabwurf“ im Umkreis von 300 m um die Anlage aufzustellen. Unter Ziffer 3 „Möglichkeiten der Eiserkennung“ wird zunächst festgestellt, dass die Windenergieanlage Eisansatz anhand der Standard-Sensorik indirekt erkennen könne (Erkennung von Unwuchten und Vibrationen, Erkennung von nicht plausiblen Betriebsparametern und Erkennung von unterschiedlichen Messwerten der Windsensoren). Trete einer dieser drei Zustände auf, werde die Windenergieanlage gestoppt und der Fehler automatisch der Fernüberwachung gemeldet. Daneben könne ein optionaler Eisdetektor (so Ziffer 3.2) Eis erkennen. Dieser werde auf dem Maschinenhaus angebracht, messe die Temperatur und die induzierten Schwingungen eines Sensordrahtes. Bei Überschreitung bestimmter Grenzwerte werde Eisalarm ausgelöst und die Windenergieanlage durch die Betriebsführung gestoppt. Nach einem Stopp wegen direkter Erkennung von Eisansatz (Option Eisdetektor) könne die Windenergieanlage nur manuell vor Ort wieder gestartet werden und es müsse eine persönliche Begutachtung erfolgen. Bei der indirekten Erkennung (Ziffer 3.1) sei ein Wiederanfahren aus der Fernwartung möglich (so Ziffer 4). Weiterhin bestehe die Möglichkeit, bei Erkennung von Eisansatz die Windenergieanlage in eine vorgegebene Parkposition zu drehen. So werde verhindert, dass sich die Rotorblätter z. B. über Verkehrswegen befänden (Ziffer 4). Darüber hinaus wird in den konkreten Regelungen zum Eisabwurf (Ordner Planunterlagen I, Bl. 334 Rückseite) geregelt, dass alle vier Anlagen mit einer Eiserkennung mit Abschaltautomatik ausgerüstet werden. Im ruhenden Zustand befänden sich die Rotorblätter nicht über öffentlichen Feldwegen, so dass diese Gefahr nur noch auf den jeweiligen Privatgrundstücken bestehe. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die in der allgemeinen Unterlage lediglich als Möglichkeit vorgesehene Option, dass die Windenergieanlage in eine Parkposition gedreht werde bei Eisansatz, grundsätzlich vom Anlagenbetreiber vorgesehen ist. Die in der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten insoweit erzielte Einigung dient insoweit zur weiteren Klarstellung. Der Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid diesen Möglichkeiten zur Verhinderung von Eisabwurf durch die Nebenbestimmung 2.4.1 ausreichend Rechnung getragen, indem er alle in Ziffer 4.3 der Antragsunterlagen vorgesehenen Maßnahmen für verbindlich erklärt hat. Damit hat der Beklagte das Risiko von Eisabwurf auf ein Restrisiko minimiert, das dem allgemeinen Lebensrisiko entspricht (vgl. dazu OVG Koblenz, U. v. 12.5.2011, 1 A 11186/08, juris, insbesondere Rn. 70 ff.; BayVGH, B.v. 31.10.2008, 22 CS 08.2369, juris, Rn. 23). Dem setzt die Klagebegründung nichts Substantiiertes entgegen. Die insoweit einzig angeführte hessische Allgemeinverfügung ist bereits örtlich nicht anwendbar. Im Übrigen betrifft sie nicht die hier im Umgriff der WKA vorliegenden Feldwege, sondern Straßen. Sie ist daher vom Regelungsgegenstand her auch nicht vergleichbar.

(2)

Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme stellt einen über das Bauordnungsrecht, insbesondere das Abstandsflächenrecht hinausgehenden unbenannten öffentlichen Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB dar und ist daher auch hier zu prüfen. Es gilt über seine besondere immissionsschutzrechtliche Ausprägung in Nr. 3 hinaus auch für sonstige nachteilige Auswirkungen eines Vorhabens auf Dritte, wozu auch Belastungen psychischer Art gehören sollen. Unter diesem Aspekt ist eine optisch bedrängende Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke relevant. Ob eine derartige Wirkung anzunehmen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (insbesondere Höhe und Standort der Windenergieanlage, Größe des Rotordurchmessers, Blickwinkel, Hauptwindrichtung, Topographie, Abschirmung, Lage der Aufenthaltsräume und Fenster). Ausgehend vom Ansatz, dass der in der Höhe wahrzunehmenden Drehbewegung des Rotors dabei eine entscheidende Bedeutung zukommt, lassen sich für diese Einzelfallprüfung indiziell grobe Anhaltswerte prognostizieren. Beträgt danach der Abstand zwischen der Wohnnutzung und der Windenergieanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage (Nabenhöhe einschließlich Rotorradius), dürfte keine optisch bedrängende Wirkung dieser Anlage zu Lasten der Wohnnutzung anzunehmen sein. Bei einem solchen Abstand treten nämlich die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnnutzung (mehr) zukommt (OVG Münster vom 9.8.2006 und BayVGH vom 29.5.2009, zitiert nach juris).

Hier beträgt der Abstand zwischen der dem Ortsteil ... der Klägerin und der nächstgelegenen WKA 866m und damit mehr als das vierfache der Höhe der WKA von jeweils 199,5m. Besondere Umstände im Sinne der genannten Entscheidungen des OVG Münster und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die dennoch für eine bedrängende Wirkung im genannten Sinne sprechen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Im Gegenteil liegen ... und der Standort der WKA in etwa auf gleicher Höhe, so dass der Rotor der WKA nicht atypisch auf gleicher Höhe mit der Bebauung wäre. Auch liegt keine umzingelnde Wirkung vor, da die WKA sämtlich im Osten und Nordosten von ... gelegen sein werden. Hinzu kommt noch, dass die Hauptblickrichtung der meisten Häuser des Ortsteils nach Süden liegt, die WKA jedoch im Osten liegen. Zu dem gleichen Ergebnis kam auch die Einzelfallprüfung des Beklagten aufgrund eigener Ortseinsicht, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (Bl. 383-389 des Ordners Schriftverkehr Genehmigungsverfahren).

Dass die aus Gründen der Sicherheit des Luftverkehrs an den WKA anzubringenden Signaleinrichtungen (Lichter, Markierung) zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme führen würden, erschließt sich dem Gericht ebenfalls nicht: Einerseits strahlen die Lichter bereits naturgemäß nicht nach unten in Richtung der Bebauung von ..., sondern in den Luftraum ab. In der Nebenbestimmung 2.4.1 des Bescheids vom 15. August 2014 werden zudem sämtliche in Kapitel 4.3 der Antragsunterlagen vorgeschlagenen Maßnahmen verbindlich angeordnet. Was die Kennzeichnung für die Flugsicherung angeht wird dort ausgeführt, dass eine untere Abschirmung der Strahlung der Nachtkennzeichnung zur Beeinträchtigungsminderung der umliegenden Anwohner vorgesehen ist. Daneben soll eine Reduzierung der Nennlichtstärke aufgrund einer Sichtweitenmessung erfolgen. Schließlich ist auch eine Synchronisierung der Schaltzeiten und Blinkfolge aller Feuer der streitgegenständlichen WKA vorgesehen.

Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt bezüglich des Ortsteils ... damit nicht vor. Hinsichtlich der weiter entfernt gelegenen Ortsteile der Klägerin erübrigen sich Ausführungen schon aufgrund der Entfernung.

(3)

Belange des Natur- und Landschaftsschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB zielen darauf, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie den Erholungswert von Natur und Landschaft als Lebensgrundlagen des Menschen nachhaltig zu sichern (§§ 1 und 2 BNatSchG). Auch der Schutz einer einzelnen Art kann zwingend entgegenstehen, wenn dies zum Lebensraumschutz notwendig ist und die geplante bauliche Anlage eine erhebliche negative Auswirkung hierauf bedeutet (OVG Koblenz vom 16.3.2006, zitiert nach juris, für 100m bzw. 1000m entfernt befindliche Horste des Rotmilans). Die Schutzwürdigkeit der betroffenen Vogelart und des jeweiligen Lebensraums sowie die Intensität und die Auswirkungen des Eingriffs sind dem Interesse an der Realisierung des privilegierten Vorhabens abwägend gegenüber zu stellen (OVG Lüneburg vom 28.1.2010, zitiert nach juris). Um die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BNatSchG auszuschließen, wonach es verboten ist, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu verletzen, zu töten oder erheblich zu stören, wobei einer erhebliche Störung vorliegt, wenn sich dadurch der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, ist eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchzuführen. Diese hat sich grundsätzlich auf europarechtlich geschützte Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie auf alle wildlebenden Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie zu erstrecken. Das Landesamt für Umwelt hat eine Arbeitshilfe erarbeitet, die die saP, insbesondere die Abschichtung der saP-relevanten Arten erleichtern soll (Nr. 9.4 der Hinweise zur Planung und zur Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011 - Windkrafterlass). Das Verletzungs- bzw. Tötungsrisiko durch Kollision mit den Rotoren darf im Vergleich zum allgemeinen Risiko nicht signifikant erhöht sein, wobei der Behörde eine Einschätzungsprärogative zusteht, die gerichtlich nur beschränkt überprüft werden kann (BVerwG vom 9.7.2008, OVG Lüneburg vom 18.4.2011, zitiert nach juris). Die Prüfung dieser artenschutzrechtlichen Verbote setzt eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Einwirkungsbereich der Anlage vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hängt dabei maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische Ausstattung zu, kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben. Jedenfalls benötigt die entscheidende Behörde Daten, denen sich in Bezug auf das Untersuchungsgebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen (BVerwG aaO). Dabei ist ein in der Genehmigung angeordnetes Monitoring geeignet, die dauerhafte Tragfähigkeit einer entsprechenden Prognose zu überprüfen (OVG Lüneburg aaO). Hierzu müssen hinreichend konkrete fall- bzw. ortsspezifische Anhaltspunkte vorliegen. Ein gelegentlicher Aufenthalt im Gefahrenbereich reicht nicht aus. Vielmehr sind regelmäßige Aufenthalte nachzuweisen, die die Tötungswahrscheinlichkeit signifikant erhöhen. Ob dies gegeben ist, ist jeweils im Einzelfall in Bezug auf die Lage der WKA, die jeweiligen Artvorkommen und die Biologie der Arten (Schlagrisiko) zu klären. Hinweise auf die Schlagsensibilität von Vogel- bzw. Fledermausarten geben insbesondere die Statistiken des Landesumweltamts Brandenburg. Das Störungsverbot kann grundsätzlich durch Scheuchwirkung einer WKA ausgelöst werden. Rechtlich relevant ist allerdings nur eine erhebliche Störung, durch die sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Kollisionen und Scheuchwirkungen sind nur bei Vogel- und Fledermausarten bekannt (Windkrafterlass aaO). Unter Nr. 9.4.1 und 9.4.2 des Windkrafterlasses ist der Verfahrensablauf der Abschichtung und der Untersuchungsumfang beim Umgang mit Vogelarten bzw. Fledermausarten beschrieben.

Wie bereits oben dargestellt ist im Rahmen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungsverbot) ein „signifikant erhöhtes Tötungsrisiko“ bezüglich einer besonders geschützten Art durch eine mögliche Kollision mit einer der streitgegenständlichen WKA erforderlich. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung besteht für die im Rahmen der saP vorzunehmenden Bestandserfassung und Risikobewertung eine artenschutzfachliche Einschätzungsprärogative der Naturschutzbehörden, die vom Verwaltungsgericht nur auf deren Vertretbarkeit hin überprüft werden kann (BayVGH, U. v. 18.6.2014, 22 B 13.01358, Rn. 43 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 21.11.2013, 7 C 40/11 (Leitsatz), alle nach juris). Diese Einschätzungsprärogative existiert nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nur, soweit kein allgemein anerkannter fachlicher Erkenntnisstand besteht (BVerwG a.a.O., Rn. 20). Dies wäre z. B. der Fall, wenn nach dem fachlichen Erkenntnisstand eine andere, von diesem abweichende Methodik nicht mehr vertretbar wäre. Bezüglich Windkraftanlagen und der hier vorzunehmenden saP besteht keine gesetzliche Regelung des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht hat daher nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch zu prüfen, ob die Untersuchungen im methodischen Vorgehen als auch bezüglich der Ermittlungstiefe ausreichend waren. Hierbei ist noch zu berücksichtigen, dass der Windkrafterlass, insbesondere dessen Anlage 6, laut dem genannten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH a.a.O., Rn. 45) als antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist. Eine Abweichung von der dort vorgegebenen Verfahrensweise ist ohne fachlichen Grund und gleichwertigen Ersatz nach der genannten Rechtsprechung unzulässig.

An dieser Stelle setzt der klägerische Einwand, bei der saP sei vorliegend eine falsche Methodik angewandt worden, an. Gleichwohl greift dieser Einwand in der Sache nicht durch. Konkret wird klägerseits eingewandt, dass vorliegend nur ein Beobachtungspunkt für die Erfassung der Vögel gewählt wurde. Nach Anlage 6 des Windkrafterlasses „sollten“ für die Erfassung der Vögel bei guter Einsehbarkeit des Geländes und bei kleinen Windparks wenigstens zwei Fixpunkte gewählt werden. Bereits durch die Verwendung des Wortes „sollten“, also der Verwendung des Konjunktivs, wird im Windkrafterlass gezeigt, dass diese Bestimmung weniger strikt verstanden werden soll als eine „Sollbestimmung“ in einem Gesetz, die bekanntermaßen im Regelfall als Mussbestimmung zu sehen ist, von der nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden kann. Aber auch wenn man die Anlage 6 des Windkrafterlasses als Sollbestimmung in diesem Sinne sehen würde, so wäre auch danach eine Abweichung in begründeten Einzelfällen möglich. Diese Voraussetzungen lagen nach der Überzeugung des Gerichtes hier vor: Denn wie der Gutachter der saP im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens erneut ausführte, konnte nach seiner fachlichen Einschätzung von dieser Vorgabe in Anlage 6 des Windkrafterlasses abgewichen werden, da im vorliegenden Fall eine besonders gute Einsehbarkeit des Geländes vorlag (Bl. 241 des Gerichtsakts). Entsprechendes führte er bereits auf Seite 19 der saP aus (vgl. Bl. 125 des Ordners Planunterlagen 2). Diese fachliche Einschätzung wurde von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde bestätigt. Dies ergibt sich auf Seite 19 der saP und einem dort in Bezug genommenen Aktenvermerk des Erstellers der saP, der zur Dokumentation der Vorgespräche an die Untere Naturschutzbehörde geschickt wurde und sich ebenfalls in den Behördenakten befindet. Änderungsbedarf wurde insoweit offenbar von der Unteren Naturschutzbehörde nicht gesehen. Diese teilte also die Einschätzung des Gutachters. Dem entspricht auch die eigene Ortskenntnis der Kammer: Das Gelände, auf dem die WKA vorliegend errichtet werden sollen, ist tatsächlich übersichtlich. Es liegt hier eine leichte Kuppellage vor, die vom Standort der geplanten WKA ausgehend nach allen Seiten abfällt. Ergänzend wurde nach den Ausführungen des Erstellers der saP in den Sommermonaten, wenn der Mais hoch steht, ein Nebenbeobachtungspunkt zwischen den geplanten WKA 3 und 4 eingenommen. Auf Grund der konkreten Gegebenheiten hält sich daher die Abweichung von der „Sollte-Bestimmung“ des Windkrafterlasses im Rahmen der artenschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Unteren Naturschutzbehörde. Etwaige verminderte Sichtverhältnisse im Sommer wurden durch eine flexible Handhabung des Fixpunktes und ein Ausweichen auf den Nebenbeobachtungspunkt berücksichtigt. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, wieso, wie klägerseits vorgetragen, von diesem einen Punkt aus der Prüfungsbereich um die Anlage nicht erfassbar sein sollte bzw. warum von diesem einen Punkt aus keine Raumnutzungsanalyse machbar sein sollte. Denn von dem gewählten Punkt aus war der gesamte Prüfungsbereich einzusehen.

Soweit klägerseits beanstandet wird, dass im Rahmen der saP Flüge des Rotmilans über- und unterhalb der Rotorhöhe aus der Betrachtung ausgeschieden worden seien, ist anzumerken, dass dieses Vorgehen grundsätzlich in der Anlage 6 zum Windkrafterlass gefordert wird. Tatsächlich wurde dies im Rahmen der hier erstellten saP bei der Einschätzung des Tötungsrisikos für den Rotmilan nicht berücksichtigt (vgl. saP S. 26). Auch die beobachteten Flüge über- und unterhalb der Rotorhöhe wurden berücksichtigt. Sie führten insgesamt nur zu Flügen des Rotmilans im Gefahrenbereich von 1,7 Prozent der Beobachtungszeit. Auf dieser Grundlage ist die Einschätzung des Erstellers der saP wie des Beklagten, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan nicht besteht, nicht zu beanstanden.

Soweit klägerseits beanstandet wird, dass im Jahr 2014 keine ergänzenden Betrachtungen in die saP einbezogen wurden, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Windkrafterlass in Anlage 6 keine derartigen wiederholenden Untersuchungen vorsieht. Daneben ist die Behauptung im Rahmen der Klagebegründung, dass regelmäßig auf Grund der Probleme im Frühjahr 2013 von den Genehmigungsbehörden eine Nacherhebung 2014 gefordert wurde, unsubstantiiert. Sie konnte insbesondere weder vom Gutachter der saP noch von der Höheren Naturschutzbehörde der Regierung von Mittelfranken bestätigt werden. Daher handelt es sich dabei nicht um einen allgemein anerkannten fachlichen Erkenntnisstand im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der es erforderlich machen würde, von dem antizipierten Sachverständigengutachten des Windkrafterlasses abzuweichen. Im Übrigen weist das Gericht in Übereinstimmung mit dem Beklagten darauf hin, dass der klägerische Vortrag allein den Zeitraum der Rückkehr der Vögel und ihre Brut im Frühjahr 2013 betrifft. Die im Rahmen der saP berücksichtigte Erhebung erstreckte sich jedoch darüber hinaus auf den Zeitraum März bis August 2013. Dass die Vögel 2013 überhaupt nicht zurückkehrten, wird aber klägerseits nicht geltend gemacht. Daher lässt sich daraus eine Unverwertbarkeit der Beobachtungen des Jahres 2013 nicht ableiten.

Fehl geht die Klagebegründung auch, soweit sie geltend macht, dass der erweiterte Prüfbereich in der saP keine Berücksichtigung gefunden habe (S. 7 der Klagebegründung). Aus dem Zusammenhang der Argumentation ist zu entnehmen, dass sich die Klägerin hier auf den Umkreis, in dem nach Horsten gesucht wurde, bezieht. Insoweit ist festzuhalten, dass nach der Anlage 2 des Windkrafterlasses der Abstand zwischen einem Brutvorkommen und einer Windkraftanlage bei Rot- und Schwarzmilan jedenfalls 1 km betragen müsse. Der erweiterte Prüfbereich von 4 bzw. 6 km betrifft dagegen den Abstand zwischen einer WKA und dem Nahrungshabitat des Rot- bzw. Schwarzmilans. Aus diesem Grund entspricht die Suche nach Horsten und damit Brutvorkommen in einem Abstand von 1 km um die WKA den Vorgaben des Windkrafterlasses und ist nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall wurden in Ergänzung zu diesem Abstand auch noch angrenzende Wald- und Gehölzbereiche einbezogen. Soweit in der Klagebegründung darüber hinaus geltend gemacht wird, dass „in Fachkreisen festgelegt“ worden sei, dass künftig hinsichtlich des Rotmilans ein engerer Prüfbereich von 1,5 km zu überprüfen sei, weil die Erfahrung in diesem 1,5 km-Prüfbereich hohe Flugaktivitäten des Rotmilans zeige, zeigt sich zunächst ein falsches Verständnis des engen Prüfbereichs entsprechend der Terminologie des Windkrafterlasses. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Behauptung unsubstantiiert ist und angesichts der Äußerungen des Gutachters und der Höheren Naturschutzbehörde nicht ersichtlich ist, dass es sich dabei um einen allgemein anerkannten fachwissenschaftlichen Maßstab im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handle. Die Untere Naturschutzbehörde hat sich daher nicht außerhalb ihrer Einschätzungsprärogative bewegt.

Die Behauptung, dass Rotmilan und Schwarzmilan im Prüfbereich tatsächlich nisteten, wird, soweit sie angesichts der Formulierung auf Seiten 9 und 10 der Klagebegründung, wo nur von einem „Vorkommen“ der Vögel gesprochen wird, überhaupt erhoben wird, durch die saP widerlegt. Die diesbezüglichen Feststellungen der saP werden auch nicht durch die Beobachtungen des Herrn ... widerlegt. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass diese ausweislich der Klagebegründung den Zeitraum Mai bis Oktober 2014 betreffen und daher die Richtigkeit der im Rahmen der saP berücksichtigten Beobachtungen, die sich entsprechend dem Windkrafterlass auf den Zeitraum März bis August 2013 bezogen haben, nicht in Frage stellen. Darüber hinaus ist von dem nach den Angaben des Herrn ... gefundenen Rotmilanhorsten allein der Horst 1 innerhalb eines Abstands von 1 km um die Windkraftanlagen. Dieser ist aber nach den Ausführungen des Erstellers der saP im Klageverfahren (dort S. 9/10) bereits bekannt und wurde im Rahmen der Erstellung der saP auch untersucht. Eine Brut des Rotmilans habe dort damals nicht festgestellt werden können, auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Daneben teilt das Gericht auch die Bedenken des Gutachters, wie im August 2014 eine Brut des Rotmilans an dieser Stelle festgestellt hätte werden können, nachdem die Brut zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen sein musste.

Weiterhin ist auch die Beanstandung durch die Klägerin, dass an zu wenigen Terminen nach Eulen gesucht worden sei, in der Sache verfehlt. Der Windkrafterlass gibt hierzu keine Vorgabe hinsichtlich der Häufigkeit. Nach den insoweit unwidersprochenen Ausführungen des Gutachters im gerichtlichen Verfahren war zu diesem Zeitpunkt die Uhu-Balz bereits vorüber, eine Suche nach Pärchen wäre daher auch bei weiteren Terminen nicht erfolgversprechend gewesen. Gleichwohl wurden in der Erstfassung der saP das Vorkommen des Uhus und eine potentielle Brut nicht ausgeschlossen (Bl. 152 Ordner Planunterlagen II). Auf Betreiben der Höheren Naturschutzbehörde bei der Regierung von Mittelfranken erfolgte im März 2014 noch eine Nachuntersuchung insoweit. Auch durch diese konnte die angebliche Meldung einer Uhubrut nicht verifiziert werden. Auf die entsprechenden Nachfragen und Feststellungen im Rahmen der Nachuntersuchung (Bl. 195 ff. des Ordners Planunterlagen II) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Ein Fehler bei der Erstellung der saP kann daraus nicht abgeleitet werden.

Soweit schließlich in der Klagebegründung beanstandet wird, dass die saP zum Themenkomplex Zug- und Rastvögel unvollständig sei, ist zunächst anzumerken, dass dieser Einwand nur sehr kursorisch erfolgt und nahezu nicht nachprüfbar ist. Einzig bezüglich des Kiebitzes ist der Einwand einigermaßen substantiiert. Insoweit wird vorgetragen, dass bezüglich des Kiebitzes eine Gefährdung vorliege und ein Verlust von Rastplätzen erfolge. Dieses Vorbringen wird jedoch durch die Stellungnahme des Gutachters im gerichtlichen Verfahren (Bl. 248 der Gerichtsakte) eindrucksvoll widerlegt: Denn einerseits ist der Kiebitz keine besonders schlaggefährdete Vogelart mit zum Stand 28. Oktober 2014 lediglich fünf Totfunden in der Zentralen Fundkartei der Staatlichen Vogelschutzwarte in Brandenburg. Der Planungsraum der hier streitgegenständlichen WKA liegt außerhalb der traditionellen Zugkorridore und die Anzahl der Rastvögel sei mit 25 bis 50 Tieren vergleichsweise niedrig gewesen. Eine bedeutende Menge liege laut dem Artenschutzbeauftragten des LBV erst bei mehreren hunderten bis tausenden Tieren vor.

Die im Genehmigungsverfahren erstellte saP ist folglich rechtlich nicht zu beanstanden und damit verwertbar.

Der in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2015 unter Verweis auf S. 11 der Klagebegründung (Bl. 156 der Gerichtsakte) unbedingt gestellte Beweisantrag, der angesichts der uneindeutigen Formulierung auslegungsbedürftig ist und vom Gericht dahingehend ausgelegt wird, dass die Erstellung eines neuen saP-Gutachtens unter Einbeziehung der vorhandenen saP und der Beobachtungen der im Hilfsbeweisantrag im einzelnen bezeichneten „Gewährsleute“ beantragt wird, war in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens abzulehnen. Denn nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO liegt die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens im Ermessen des Gerichts, wenn bereits im behördlichen Verfahren ein Sachverständigengutachten erstellt wurde. Das diesbezügliche Ermessen wird nur dann falsch betätigt, wenn das Gericht von einer Einholung eines weiteren Gutachtens absieht, obwohl sich dies aufdrängt. Dies ist nur dann der Fall, wenn das vorliegende Gutachten unvollständig oder widersprüchlich ist, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters bestehen, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegene Forschungsmittel oder über größere Erfahrung verfügt, oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag der Beteiligten ernsthaft erschüttert ist (vgl. zum Ganzen: Garloff in: Beck’scher Online-Kommentar VwGO, § 98, Rn. 11 m.w.N.). Keine dieser Alternativen trifft hier zu, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.

Der in der mündlichen Verhandlung explizit als Hilfsantrag gestellte Antrag auf Einvernahme der im Einzelnen benannten Zeugen war ebenfalls abzulehnen, da die unter Beweis gestellte Tatsache, nämlich das Vorkommen der in S. 11 des Klageschriftsatzes im Einzelnen genannten Vogelarten (Rotmilan, Schwarzmilan, Rohrweihe und Uhu) im Planungsraum rechtlich irrelevant ist. Denn rechtlich kommt es, wie oben bereits ausgeführt wurde, nicht auf das „Vorkommen“ bestimmter Vogelarten im Planungsraum an, sondern darauf, ob einer der in § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG genannten Verbotstatbestände durch das zur Genehmigung gestellte Vorhaben erfüllt wird. In Bezug auf Rotmilan, Schwarzmilan und Rohrweihe ist außerdem darauf hinzuweisen, dass die vorliegende saP deren „Vorkommen“ im Planungsraum explizit feststellt (S. 22, Ordner Planunterlagen II, Bl. 126), womit dieses ohnehin nachgewiesen ist. Auch aus diesem Grunde war der Beweisantrag insoweit abzulehnen.

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes, konkret des Artenschutzes, durch die streitgegenständlichen WKA liegt daher nicht vor.

(4)

Der Belang des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft nach § 35 Abs. 3 Nr. 5, 4. Alt. BauGB umfasst den Schutz des Außenbereichs vor einer wesensfremden Nutzung und den Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung. Das Vorhaben darf in ästhetischer Hinsicht nicht grob unangemessen sein. Dies hängt von der betreffenden Landschaft und Lage, Gestaltung und Benutzung des geplanten Vorhabens ab. Dabei kann die Eigenart einer Landschaft durch bereits vorhandene Anlagen mitgeprägt sein. Dieser Belang kann auch einem privilegierten Vorhaben entgegengesetzt werden, wobei zu beachten ist, dass anlagebedingt nicht zu vermeidenden Beeinträchtigungen beispielsweise bei Kraftwerken Rechnung zu tragen ist (Battis/Krautzberger/Löhr aaO RdNr. 61; Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger aaO Rn. 58c und 96)....Einen öffentlichen Belang stellt die natürliche Eigenart der Landschaft auch in Bezug auf ihren Erholungswert dar. Wesentlich ist, ob eine Beeinträchtigung der Erholungseignung der Landschaft, d.h. seines Erholungswerts, anzunehmen ist. Dies ist der Fall, wenn die Funktion des Außenbereichs als Erholungsraum für die Allgemeinheit insgesamt verloren geht oder wesentlich beeinträchtigt ist. Denn nicht jede Außenbereichsnutzung führt schon zur Beeinträchtigung der Erholungsfunktion. Notwendig ist vielmehr eine spezielle Beeinträchtigung der Erholungseignung der Landschaft (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger aaO RdNr. 98). Ferner ist der Schutz des Landschaftsbildes vor Verunstaltung ein öffentlicher Belang. Dieses ist gegeben, wenn mit der Schaffung der Anlage der landschaftliche Gesamteindruck erheblich gestört würde. Geschützt ist dabei insbesondere der ästhetische Wert der Landschaft. In diesem Sinne kann der Schutz des Landschaftsbilds auch privilegierten Vorhaben entgegenstehen. Dies setzt voraus, dass es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt (BVerwG vom 15.10.2001 und vom 18.3.2003, BayVGH vom 24.9.2007, OVG Weimar vom 19.3.2008 und OVG Lüneburg vom 28.1.2010, zitiert nach juris). Die technische Neuartigkeit einer Anlage und die dadurch bedingte optische Gewöhnungsbedürftigkeit sind allein nicht geeignet, eine Beeinträchtigung zu begründen (BVerwG vom 18.3.2003 und BayVGH vom 23.8.2007, zitiert nach juris). Mit Rücksicht auf die technische Entwicklung, ihre Verbreitung und die gesetzgeberische Wertung der Windenergienutzung wird dieser Belang daher nur in besonderen Situationen greifen. Es reichen daher nur nachteilige Veränderungen oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds regelmäßig nicht aus, damit Windenergieanlagen unzulässig sind. Anders ist dies bei einem besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild oder in eine wegen Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger aaO RdNr. 58c).

Vorliegend werden diese öffentlichen Belange durch die streitgegenständlichen WKA nicht erheblich beeinträchtigt. Die Gegend um die Windkraftanlagen wurde durch den Beklagten hinsichtlich des Landschaftsbilds in die Wertstufe 2 „Landschaften mit mittlerer Bedeutung für das Landschaftsbild und die naturbezogene Erholung; naturraumtypische und kulturhistorische Landschaftselemente sowie landschaftstypische Vielfalt vermindert und stellenweise überformt aber noch erkennbar; Vorbelastungen zu erkennen;“ eingestuft (Windkrafterlass, S. 38). Diese Einstufung ist nach Überzeugung des Gerichts auf Grund der von ihm genommenen Ortseinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt hier keine hohe Bedeutung für Landschaftsbild und Erholung vor, die mit einer Einstufung in Wertstufe 3 zu bewerten gewesen wäre. Insbesondere ist die bestehende Vorbelastung durch die bereits vorhandenen Windkraftanlagen östlich von ... offensichtlich. Weder ist hier eine besondere Schutzbedürftigkeit der Landschaft noch ein besonders schwerer Eingriff in die natürliche Eigenart und ihren Erholungswert erkennbar. Aus den gleichen Gründen ist auch eine erhebliche Verunstaltung des Landschaftsbildes nicht ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landratsamts in dem diesbezüglichen Aktenvermerk (Bl. 232, Aktenordner Schriftverkehr Genehmigungsverfahren) Bezug genommen.

(5)

Das Argument der Klägerin, die WKA 4 liege außerhalb des im Regionalplan der Planungsregion Westmittelfranken ausgewiesenen Vorranggebiets kann schon aus dem Grund keinen Erfolg haben, als die Klägerin, auch wenn der Einwand zutreffen würde, hierdurch nicht in eigenen Rechten verletzt wäre. Denn die WKA 4 liegt nicht auf dem Gemeindegebiet der Klägerin, sondern auf dem des Marktes .... Insoweit war daher auch die von der Klägerin verweigerte Erteilung des Einvernehmens nicht zu ersetzen. Dass insoweit, also bezüglich der WKA 4, ein Verstoß gegen das Selbstgestaltungsrecht der Klägerin erfolgen würde, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Daher ist eine Rechtsverletzung insoweit ausgeschlossen. Weitere Ausführungen erübrigen sich daher dazu.

2.

Die streitgegenständlichen Bescheide sind auch nicht auf Grund eines Verstoßes gegen die Abstandsvorschriften der Bayerischen Bauordnung rechtswidrig. Diese sind im immissionsschutzrechtlichen Verfahren grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu prüfen. Im vorliegenden Fall sind außer dem Feldweg FlNr. ... der Gemarkung ... keine Flächen im Eigentum der Klägerin. Bezüglich dieser Fläche wurde durch den Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 ergänzend zu der bereits erteilten Genehmigung vom 15. August 2014 eine Abweichung von Art. 6 BayBO zugelassen.

Die Rechtmäßigkeit dieses Ergänzungsbescheides kann letztlich dahinstehen, da die Klägerin hierdurch jedenfalls nicht in eigenen Rechten verletzt sein kann. Denn, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 9. Februar 2015 (15 ZB 12.1152, juris, Rn. 5 und 6) entschieden hat, stehen dem Eigentümer eines öffentlichen Weges keine wehrfähigen öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange zu, da die entsprechenden Grundstücke nicht abstandsflächenrechtlich relevant bebaubar sind (in die gleiche Richtung bereits BayVGH, B. v. 14.7.2009, 14 ZB 09.847, juris, Rn. 9). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die genannten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Bezug genommen. Eine weitergehende Erörterung erübrigt sich daher.

Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladene durch Stellung eines Antrags auf Klageabweisung in der mündlichen Verhandlung am Prozessrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Beschluss

Der Streitwert wird bis zur Verbindung der Verfahren für das Verfahren AN 11 K 14.01507 auf 60.000 EUR, für das Verfahren AN 11 K 15.00388 auf 5.000 EUR festgesetzt. Für die Zeit nach Verbindung der Verfahren wird der Streitwert für beide Verfahren zusammen auf 60.000 festgesetzt.

Gründe

Der Streitwert für das Verfahren AN 11 K 14.01507 vor der Verbindung der beiden Verfahren ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 19.3 des Streitwertkatalogs. Für das Verfahren AN 11 K 15.00388 war mangels anderweitiger Anhaltspunkte der Auffangstreitwert festzusetzen. Nach der Verbindung beider Verfahren war nur noch der Streitwert nach §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 19.3 des Streitwertkatalogs festzusetzen, da es sich bei dem Ergänzungsbescheid um eine unwesentliche Ergänzung des Bescheids vom 15. August 2014 handelte, die auch ohne Erhebung einer eigenen Klage in das bereits anhängige Verwaltungsstreitverfahren AN 11 K 14.01507 hätte einbezogen werden können.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks im Ortsteil P. des Marktes L.. Es liegt am westlichen Rand von P. und ist von den meisten übrigen in diesem Ortsteil befindlichen, bebauten Grundstücken durch eine Straße getrennt. Das Grundstück ist im Wesentlichen mit einem L-förmigen Gebäude bebaut, das aus einem parallel zu der vorerwähnten Straße von Südost nach Nordwest verlaufenden Trakt und einem hierzu im rechten Winkel stehenden, von Nordosten nach Südwesten ausgerichteten und nach den Angaben des Antragstellers als Scheune genutzten Teil besteht. Im Südosten des erstgenannten Gebäudetrakts befindet sich ein älteres Wohnanwesen, an das sich ein nach Aktenlage ehedem als Stall und Futterspeicher dienender Abschnitt anschließt; er wurde nach Darstellung des Antragstellers im Jahr 1993 zu einem Wohngebäude umgestaltet.

Durch Bescheid vom 12. August 2014 erteilte das Landratsamt Schwandorf einer V. Projekt GmbH die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 199 m. Für die im vorliegenden Rechtsstreit allein verfahrensgegenständliche dieser beiden Anlagen (nachfolgend „WKA 1“ genannt) ist ein westnordwestlich des Anwesens des Antragstellers befindlicher Standort vorgesehen. Die andere Windkraftanlage soll nordwestlich von P. jenseits der nördlich an dieser Ortschaft vorbeiführenden Autobahn A 6 errichtet werden.

Nachdem der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten an eine V. GmbH vom 31. Oktober 2014 seine Absicht angekündigt hatte, die Errichtung der Windkraftanlagen im Klagewege verhindern zu wollen, erklärte das Landratsamt auf Antrag der V. Projekt GmbH am 14. November 2014 den Bescheid vom 12. August 2014 für sofort vollziehbar.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 zeigte die V. Projekt GmbH die Übertragung der Genehmigung vom 12. August 2014 auf die Beigeladene an; diese bestätigte mit Schreiben vom Folgetag die Übernahme der Genehmigung und den Eintritt in alle hierdurch begründeten Rechte und Pflichten.

Mit der am 18. Dezember 2014 zum Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen Klage (Az. RO 7 K 14.2119), über die noch nicht entschieden wurde, erstrebt der Antragsteller der Sache nach die Aufhebung des Bescheids vom 12. August 2014 insofern, als darin die Errichtung und der Betrieb der WKA 1 genehmigt wurden.

Am 8. Januar 2015 beantragte er beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen und eine Zwischenentscheidung dahingehend zu erlassen, dass bis zur Entscheidung über den Antrag keine Baumaßnahmen durchgeführt werden dürfen.

Diese Anträge lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 5. Februar 2015 ab.

Mit der von ihm eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller:

Unter Abänderung des Beschlusses vom 5. Februar 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 17. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. August 2014 wieder hergestellt.

II.

Über die Beschwerde konnte ohne Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten entschieden werden, da die Beschwerdebegründung vom 10. März 2015, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht die Notwendigkeit aufzeigt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern.

1. Das Vorbringen, das sich mit der Entfernung zwischen dem Anwesen des Antragstellers und der WKA 1 befasst, lässt nicht erkennen, dass er durch den Bescheid vom 12. August 2014 in subjektiven Rechten verletzt wird.

Der Antragsteller macht geltend, der Abstand zwischen dieser Anlage und seinem Wohnanwesen betrage entgegen der Angabe in dem der angefochtenen Genehmigung zugrunde liegenden schalltechnischen Bericht vom 18. September 2013 nicht 818 m, sondern 800,02 m; berücksichtige man zusätzlich die Hauswirtschaftsräume, ergebe sich eine Entfernung von sogar nur 796,41 m. Hierdurch würde die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers auch dann nicht dargetan, wenn die von ihm angegebenen geringeren Abstände in tatsächlicher Hinsicht zutreffen sollten und der schalltechnischen Prognose zu Unrecht eine Distanz von 818 m zugrunde gelegt worden wäre.

Die Rechtsauffassung, Windkraftanlagen müssten von seinem Anwesen mindestens 800 m entfernt sein, leitet der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nur noch aus der Erwähnung dieses Abstands in Abschnitt 8.2.4.1 der mit „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA)“ überschriebenen Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2011 (nachfolgend „Windkrafterlass Bayern“ genannt) her. Soweit er in der Klageschrift vom 17. Dezember 2014 außerdem darauf hingewiesen hatte, auch der Entwurf der Fortschreibung des Regionalplans der Region Oberpfalz-Nord sehe einen solchen Mindestabstand zwischen Windkraftanlagen und Wohnbebauung vor, ist er auf diesen Gesichtspunkt im Beschwerdeverfahren nicht zurückgekommen. Hieran ändern auch die in der Beschwerdebegründung vorgenommene Bezugnahme auf die Klageschrift und den Schriftsatz seiner Bevollmächtigten an das Verwaltungsgericht vom 8. Januar 2015 sowie die Übersendung dieser Schriftstücke als Anlagen zur Beschwerdebegründungsschrift nichts. Denn Bezugnahmen wahren das sich aus § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO ergebende Begründungs- und Darlegungserfordernis nur, wenn sie hinreichend konkret erfolgen (BayVGH, B. v. 7.12.2006 - 11 CS 06.2450 - BayVBl 2007, 241/242; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 79). Wird - wie hier der Fall - auf längere Schriftsätze verwiesen, die eine Mehrzahl unterschiedlicher Themen abhandeln, so muss der Beschwerdeführer, soll der durch § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO bezweckte Entlastungs- und Beschleunigungseffekt nicht unterlaufen werden, verdeutlichen, welche genauen Teile aus dem in Bezug genommenen Schriftstück er zum Gegenstand des Beschwerdevorbringens macht (BayVGH, B. v. 7.12.2006 a. a. O. S. 242; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 79). Diesem Erfordernis genügt die Verweisung auf die Klagebegründung und den Schriftsatz vom 8. Januar 2015 nur insofern, als die Beschwerdebegründung auf die in jenen Unterlagen enthaltenen, die Art und Weise der Ermittlung der 800-m-Distanz betreffenden Ausführungen sowie den behauptetermaßen geplanten Umbau der Scheune zu Ferienwohnungen Bezug nimmt.

Da der Windkrafterlass Bayern in Abschnitt 8.2.4.1 keine Rechtsnormen beinhaltet, sondern es sich insofern um eine Verwaltungsvorschrift handelt, könnte der Antragsteller durch eine Nichtbeachtung von in dieser Richtlinie enthaltenen Aussagen nur dann in subjektiven Rechten verletzt sein, wenn sich auf der Grundlage dieses Erlasses eine rechtmäßige, ständige, gleichförmige Verwaltungsübung gebildet hätte und die öffentliche Gewalt im vorliegenden Fall ohne sachlich rechtfertigenden Grund von dieser Praxis abgewichen wäre; dem Antragsteller stünde alsdann gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV ein Anspruch auf Gleichbehandlung zu. Der Windkrafterlass Bayern verpflichtet die Behörden jedoch nicht dazu, Windkraftanlagen nur dann zu genehmigen, wenn sie gegenüber Wohnnutzungen die in Abschnitt 8.2.4.1 bezeichneten Abstände einhalten. Die Bedeutung dieser Entfernungsangaben beschränkt sich vielmehr auf die Mitteilung des Erfahrungssatzes, dass, sofern ein nicht vorbelastetes Gebiet inmitten steht, „Windfarmen“ (d. h. eine Mehrzahl überörtlich raumbedeutsamer Windkraftanlagen; vgl. Abschnitt 2.3 des Windkrafterlasses Bayern) schalltechnisch dann als unproblematisch angesehen werden können, wenn zwischen dem Rand der Windfarm und Siedlungen die auf Seite 19 des Windkrafterlasses genannten Distanzen nicht unterschritten werden.

Im gegebenen Fall haben sich weder das Landratsamt noch die Genehmigungsbewerberin auf diesen Erfahrungssatz berufen, so dass dahinstehen kann, ob ein nicht durch Geräusche vorbelastetes Gebiet im Sinn des Abschnitts 8.2.4.1 des Windkrafterlasses Bayern vorliegt. Die V. Projekt GmbH hat vielmehr ein lärmschutzfachliches Gutachten beigebracht, durch das nachgewiesen wurde, dass die beiden vom Genehmigungsantrag umfassten Anlagen in ihrer Gesamtheit keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG hervorrufen. Zu den in diesem Zusammenhang betrachteten Immissionsorten gehört auch das Anwesen des Antragstellers, für das sowohl hinsichtlich der Tageszeit als auch hinsichtlich der lautesten Nachtstunde jeweils eine (nach den Angaben im Gutachten zugleich die Gesamtbelastung darstellende) Zusatzbelastung von 37,9 dB(A) prognostiziert wurde.

Die Beschwerdebegründung stellt die Verlässlichkeit dieses am 18. September 2013 erstellten schalltechnischen Berichts allenfalls insoweit in Frage, als sie geltend macht, die maßgeblichen Immissionsorte lägen näher an der WKA 1, als das mit der Erstellung dieser Ausarbeitung beauftragte Unternehmen dies angenommen habe. Diesem Vorbringen ist jedenfalls insoweit nicht zu folgen, als der Antragsteller die Auffassung vertritt, es sei auf die Geräuschbelastung der mit 796,41 m der WKA 1 am nächsten liegenden Hauswirtschaftsräume abzustellen. Denn derart genutzte Teile eines Wohngebäude gehören nach der DIN 4190 (Ausgabe November 1989) nicht zu „schutzbedürftigen Räumen“ (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Nr. 2.3 Rn. 30) und damit nicht zu den maßgeblichen Immissionsorten im Sinn der Nummer 2.3 der TA Lärm in Verbindung mit der Nummer A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm. Ob im Rahmen der Immissionsprognose auf Räume hätte abgestellt werden müssen, die in dem Teil des dem Antragsteller gehörenden Anwesens liegen, den er eigener Darstellung zufolge 1993 für Wohnzwecke hat ausbauen lassen, kann dahinstehen. Sie befinden sich nach den Eintragungen auf dem als Anlage 3b zur Klageschrift eingereichten Luftbild zwischen 800,84 m und 815,32 m von der WKA 1 entfernt. Nach den Angaben in der vom 30. Dezember 2014 stammenden Stellungnahme des Umweltingenieurs des Landratsamts Schwandorf, die der Antragsgegner u. a. seiner Antragserwiderung vom 23. Januar 2015 beigefügt hat, bewirkt eine Verringerung des Abstands um 20 m eine Pegelerhöhung um lediglich 0,3 dB(A). Auch eine am maßgeblichen Immissionsort des Anwesens des Antragstellers deshalb ggf. anzusetzende Zusatz- und Gesamtbelastung von 38,2 dB(A) liegt noch weit unterhalb der Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) für die Tageszeit und von 45 d(B) für die lauteste Nachtstunde, deren Einhaltung der Antragsteller nach der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm unabhängig davon, ob sein Anwesen im Außenbereich im Sinn von § 35 BauGB, in einem Dorf- oder in einem Mischgebiet liegt, lediglich verlangen kann.

Eine Verletzung seines Anspruchs darauf, vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) in Gestalt von Geräuschen verschont zu bleiben, scheidet umso mehr aus, als das Landratsamt der Anlagenbetreiberin in der Nebenbestimmung 6.2.2.6 des Genehmigungsbescheids vom 12. August 2014 verbindlich aufgegeben hat, der Gesamtbeurteilungspegel der von beiden Windkraftanlagen ausgehenden Geräusche dürfe am Anwesen des Antragstellers einen Immissionsrichtwertanteil von 38 dB(A) nicht übersteigen. Diesen Wert hätte die Beigeladene auch dann einzuhalten, wenn sich ergeben sollte, dass die von ihr betriebenen Anlagen an dem von Rechts wegen maßgeblichen Immissionsort des Anwesens des Antragstellers einen höheren Beurteilungspegel hervorrufen. Auf sich beruhen kann vor diesem Hintergrund, ob der im Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 8. Januar 2015 vertretenen Auffassung zu folgen ist, einer Prognose der von einer Windkraftanlage hervorgerufenen Geräuschimmissionen dürfe nicht die Entfernung zugrunde gelegt werden, die zwischen dem maßgeblichen Immissionsort und dem Mittelpunkt des Mastes der Windkraftanlage besteht; zutreffenderweise sei vielmehr auf den Abstand zum Rotor der Anlage abzustellen.

2. Da bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auch im Rahmen von Drittanfechtungsrechtsbehelfen auf die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bestehende Sach- und Rechtslage abzustellen ist (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 31.10.2002 - 22 CS 02.2007 - juris Rn. 8), erweist sich das Vorbringen des Antragstellers, er beabsichtige, die bisherige Scheune zu Ferienwohnungen umzubauen und auf dem nordwestlichen (d. h. der WKA 1 zugewandten) Teil seines Grundstücks ein weiteres Wohngebäude zu errichten, als unbehelflich. Hieran ändert auch die in der Beschwerdebegründung sinngemäß aufgestellte Behauptung nichts, durch die für die WKA 1 erteilte Genehmigung werde dem Antragsteller ein hinsichtlich beider Vorhaben bereits im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zustehendes Baurecht entzogen bzw. die künftige Ausübung eines solchen Baurechts vereitelt. Der Antragsteller verkennt hierbei, dass es sich bei der im Abschnitt 8.2.4.1 des Windkrafterlasses Bayern erwähnten Distanz von 800 m nicht um eine Abstandsfläche im Sinn von Art. 6 BayBO handelt. Die Unterschreitung dieser Entfernung zu einer Windkraftanlage hat deshalb nicht zur Folge, dass auf dem betroffenen Grundstück(steil) keine baulichen Anlagen errichtet werden dürfen. Auf den Umstand, dass die 800-m-Distanz im vorliegenden Fall schon deshalb nicht einschlägig ist, weil der Windkrafterlass Bayern diese Entfernung ausschließlich in Zusammenhang mit allgemeinen Wohngebieten erwähnt, während sich das Grundstück des Antragstellers entweder im Außenbereich (vgl. hierzu die als Blatt 85 in die Akte des Verwaltungsgerichts RO 7 S 15.22 eingeheftete E-Mail des Landratsamts Neustadt a. d. Waldnaab an das Landratsamt Schwandorf vom 30.12.2014 und die in diese E-Mail integrierten bildlichen Darstellungen) oder - falls das zu verneinen sein sollte - jedenfalls in einem Dorf- oder Mischgebiet befindet, ist bei alledem nur ergänzend hinzuweisen. Auf sich beruhen kann vor diesem Hintergrund ferner, ob dem Antragsteller hinsichtlich der beiden von ihm erwähnten Vorhaben tatsächlich ein Baurecht zusteht.

Vereitelt würde ein etwaiges derartiges Recht des Antragstellers durch die Genehmigung der WKA 1 ferner deshalb nicht, weil auch die Beurteilungspegel, die diese Anlage im Bereich der derzeitigen Scheune und auf dem nordwestlichen Teil des Grundstücks des Antragstellers hervorruft, nach den Angaben in der Stellungnahme des Umweltingenieurs des Landratsamts Schwandorf vom 30. Dezember 2014 hinter den nach der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm einzuhaltenden Immissionswerten derart deutlich zurückbleiben, dass es ausgeschlossen erscheint, der Genehmigungsfähigkeit der Errichtung von Wohngebäuden im Bereich der vom Antragsteller erwähnten Grundstücksteile könne entgegengehalten werden, ein solches Vorhaben werde im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB schädlichen, von dieser Windkraftanlage ausgehenden Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geräuschen ausgesetzt sein. Gleiches gälte, sollte sich die baurechtliche Zulässigkeit der vom Antragsteller erwähnten Vorhaben nach § 34 BauGB bestimmen, für den Einwand, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse seien nicht gewahrt (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauGB).

3. Der bereits im ersten Rechtszug aufgestellten Behauptung des Antragstellers, er sehe sich von der WKA 1 ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Infraschall ausgesetzt, ist das Verwaltungsgericht durch den Hinweis entgegengetreten, nach dem Windkrafterlass Bayern (vgl. dort Abschnitt 8.2.8) seien schon bei einem Abstand von 250 m zu solchen Anlagen im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten. Ergänzend hat der angefochtene Beschluss in diesem Zusammenhang auf die aus dem Jahr 2014 stammende gemeinsame Publikation des Bayerischen Landesamtes für Umwelt sowie des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit „Windenergieanlagen - beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?“ Bezug genommen.

Die Beschwerdebegründung hält dem lediglich entgegen, es gebe „ganz aktuelle Werte, die auf das Problem des Infraschalls Rücksicht nehmen.“ Es würden sich Erkenntnisse häufen, dass Menschen und Tiere schwere Gesundheitsschäden erleiden würden, wenn sie in einer Entfernung von bis zu 1.500 m dem Dauerbetrieb von Windkraftanlagen ausgesetzt seien; „seriöse Mediziner“ hielten einen solchen Zusammenhang zwischenzeitlich für gegeben. „Neuere Erkenntnisse“ müssten dazu führen, dass die TA Lärm in diesem Punkt modifiziert werde. Der Antragsteller werde im Hauptsacheverfahren einen auf die Einholung eines Gutachtens abzielenden Beweisantrag stellen, durch das geklärt werde solle, inwieweit Infraschall bei einem Abstand von 800 m zu Gesundheitsschäden führe.

Dergestalt unsubstantiiertes Vorbringen ist nicht geeignet, die fachlichen Aussagen in den Ausarbeitungen zu erschüttern, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat. Ergänzend zu den diesbezüglichen Darlegungen im angefochtenen Beschluss ist anzumerken, dass ausweislich der Angaben in Abschnitt 8.2.8 des Windkrafterlasses Bayern die im Entwurf der DIN 45680 nach dem Stand vom August 2011 genannten Anhaltswerte, bei deren Überschreitung Infraschall als schädliche Umwelteinwirkung einzustufen sei, dann nicht erreicht werden, wenn eine Windkraftanlage einen Abstand von mehr als 500 m zu Wohnbebauung einhält; die Entfernung zwischen dem Anwesen des Antragstellers und der WKA 1 ist deutlich größer. Zusätzlich bestätigt wird die Richtigkeit des Standpunkts des Verwaltungsgerichts durch den Umstand, dass die vorerwähnte, 2014 von den Landesämtern für Umwelt sowie für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit gemeinsam herausgegebene Publikation zusammenfassend ausführt, Windkraftanlagen könnten nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft beim Menschen keine schädlichen Infraschallwirkungen hervorrufen, da die von solchen Anlagen erzeugten Infraschallpegel deutlich unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenzen lägen.

4. Da die Nebenbestimmung 6.2.2.2 des Bescheids vom 12. August 2014 verlangt, die Anlage so zu betreiben, dass sie keine impulshaltigen Geräusche verursacht, könnte der Antragsteller insoweit allenfalls dann in subjektiven Rechten verletzt sein, wenn er aufgezeigt hätte, dass diese Auflage nicht eingehalten werden kann. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich demgegenüber darauf, in unsubstantiierter Weise zu behaupten, auch hinsichtlich der Impulshaltigkeit der durch Windkraftanlagen hervorgerufenen Geräusche lägen neuere - allerdings nicht näher bezeichnete - Erkenntnisse vor.

5. Was die vom Antragsteller behauptete „bedrängende Wirkung“ der WKA 1 anbetrifft, so hat das Verwaltungsgericht - anknüpfend an das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Mai 2009 (22 B 08.1785 - BayVBl 2010, 114 Rn. 19) - vor allem darauf abgestellt, dass mit dem Eintreten eines solchen Effekts regelmäßig dann nicht zu rechnen ist, wenn eine Windkraftanlage von einem Wohnhaus mehr als das Dreifache ihrer Gesamthöhe entfernt liegt, und dass sich der Abstand im vorliegenden Fall auf etwa das Vierfache der Anlagenhöhe beläuft.

Aus der Beschwerdebegründung geht nicht hervor, dass die Einzelfallprüfung, die deshalb stets geboten ist, weil es sich bei dem „3-H-Kriterium“ nur um einen groben Anhaltswert handelt (vgl. dazu BayVGH, U. v. 29.5.2009 a. a. O. Rn. 18 und 23; B. v. 8.9.2008 - 22 ZB 08.388 - juris Rn. 3), zu einem abweichenden Ergebnis führt. Der Antragsteller macht insoweit geltend, er sei berechtigt, die zwischen seinem Anwesen und der WKA 1 liegende, in seinem Eigentum stehende Waldfläche zu roden. Da insoweit eine Entwicklung inmitten stünde, die erst nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt einträte, ist dieses Vorbringen schon deshalb ungeeignet, die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung in Frage zu stellen. Auf sich beruhen kann somit, ob der Antragsteller auch kraft öffentlichen Rechts zu einer Rodung der fraglichen Waldfläche befugt ist (er insbesondere einen Anspruch auf eine nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG erforderliche Rodungserlaubnis besitzt), und ob eine vollständige oder teilweise Beseitigung dieses Waldbestandes die Sichtbarkeit der WKA 1 erhöhen würde (weder hat das Verwaltungsgericht die Verneinung einer bedrängenden Wirkung dieser Anlage auf eine optische Schutzwirkung des zwischen ihr und dem Anwesen des Antragstellers bestehenden Waldes gestützt, noch hat der Antragsteller die von ihm behauptete diesbezügliche Folge einer Rodung im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht). Gleichfalls keiner vertieften Erörterung bedarf die Frage, ob der Antragsteller sich auf den durch eine Beseitigung des Waldes ggf. bewirkten Wegfall einer abschirmenden Wirkung dieses Baumbestandes im Hinblick darauf berufen könnte, dass er einen solchen Effekt durch eine Rodungsmaßnahme selbst willentlich herbeigeführt hätte.

Von vornherein nicht mit nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO beachtlichen Argumenten ist der Antragsteller im Beschwerdeverfahren der im angefochtenen Beschluss enthaltenen Aussage entgegengetreten, bei der Beurteilung einer etwaigen bedrängenden Wirkung der WKA 1 sei auch zu berücksichtigen, dass die Hauptblickrichtung der Bewohner des Anwesens des Antragstellers nach Süden bzw. Südwesten - und damit gerade nicht zu dieser Anlage hin - weise; diese Feststellung trifft angesichts der Situierung der Wohnräume, wie sie sich aus den im Klageverfahren vorgelegten Eingabeplänen ergibt, sowie angesichts der optisch abschirmenden Wirkung des als Scheune genutzten Gebäudeteils ersichtlich zu.

Aus Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl S. 478; nachfolgend „Art. 82 BayBO n. F.“ genannt) kann der Antragsteller nichts zu seinen Gunsten herleiten. Er räumt selbst ein, dass die darin enthaltenen, am 21. November 2014 in Kraft getretenen Regelungen beim Erlass des Bescheids vom 12. August 2014 noch keine Geltung beansprucht haben. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann die in Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO n. F. zum Ausdruck gebrachte Entscheidung, wonach Windkraftanlagen gegenüber Wohngebäuden, die in den in Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. genannten Gebieten liegen, einen Mindestabstand im Umfang des Zehnfachen ihrer Höhe einzuhalten haben, auch nicht bei der Beantwortung der Frage herangezogen werden, unter welchen Voraussetzungen Windkraftanlagen, die von dieser Regelung nicht erfasst werden, bedrängende Wirkung zukommt. Schränkt der Landesgesetzgeber nämlich die kraft Bundesrechts (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) grundsätzlich bestehende Befugnis, Windkraftanlagen im Außenbereich zu errichten, gemäß § 249 Abs. 3 BauGB ein, bestimmt er jedoch gleichzeitig, dass diese Einschränkung erst ab einem bestimmten Zeitpunkt Platz greifen soll, so ist es dem Rechtsanwender verwehrt, diese ausdrückliche Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers dadurch zu unterlaufen, dass er die einschränkende Regelung im Rahmen der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe (hier: desjenigen der „bedrängenden Wirkung“) auch auf Vorhaben anwendet, die dieser Restriktion nach dem Willen des Gesetzgebers noch nicht unterfallen sollen. Die Frage, ob das Anwesen des Antragstellers überhaupt in einem der von Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. erfassten Gebiete oder nicht vielmehr - wie das nach Auffassung des Landratsamts Neustadt a. d. Waldnaab als der für den Wohnort des Antragstellers örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde der Fall ist - im Außenbereich liegt, kann vor diesem Hintergrund deshalb auch hier auf sich beruhen.

6. Was die durch den Schattenwurf der WKA 1 bewirkte Beeinträchtigung des Antragstellers anbetrifft, hat das Verwaltungsgericht in Abschnitt II.1.b des angefochtenen Beschlusses der Sache nach dargelegt, dass die Nebenbestimmung 6.2.1.1 des Genehmigungsbescheids den Betreiber dann zur Abschaltung der Anlage verpflichtet, sobald der von ihr ausgehende Schattenwurf an den insoweit relevanten Immissionsorten (hierzu gehört nach der in der Nebenbestimmung 6.2.1.1 ausdrücklich in Bezug genommenen Ausarbeitung der Fa. W. vom 19.9.2013 auch das Anwesen des Antragstellers) diejenigen Zeitspannen ausgeschöpft hat, bis zu denen Verschattungen noch nicht als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG zu werten sind. Das sich auf den Fragenkreis „Schattenwurf“ beziehende, knappe Vorbringen in der Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, dass dieser Ansatz rechtlich fehlerhaft ist. Sollte die beiläufig aufgestellte Behauptung des Antragstellers, sein Anwesen liege aufgrund der vorhandenen Bewaldung ohnehin bereits „im Schatten“, dahingehend zu verstehen sein, dass er aus diesem Grund eine ihm günstigere Regelung verlangt, so würde diese nicht substantiierte Einlassung nicht ausreichen. Es wird nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht, das sich insoweit an den von der Rechtsprechung wiederholt als sachgerecht eingestuften, vom Länderausschuss für Immissionsschutz erarbeiteten „Hinweisen zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen“ orientiert hat, von einem unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Maßstab ausgegangen ist. Steht die Aussage des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller bei Einhaltung der in der Nebenbestimmung 6.2.1.1 des Genehmigungsbescheids festgelegten maximalen Schattenwurfdauer keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist, aber unwiderlegt im Raum, ist nicht nachvollziehbar, inwieweit dieser Bescheid - wie in der Beschwerdebegründung behauptet - den Antragsteller daran hindern soll, Rodungen in Bezug auf den ihm gehörenden Waldbestand vorzunehmen. Denn die nach der Nebenbestimmung 6.2.1.1 höchstzulässigen Zeiten eines Schattenwurfs gelten unabhängig von etwaigen künftigen Veränderungen in der Umgebung der WKA 1.

7. In sich unschlüssig ist das Vorbringen, mit dem der Antragsteller eine Umzingelung seines Anwesens durch „Negativeinrichtungen“ dartun will.

Soweit er in diesem Zusammenhang auf ein in der Beschwerdebegründung nicht näher bezeichnetes „Schreiben der Bayer. Ministerien zur umzingelnden Wirkung“ verweist, geht der Verwaltungsgerichtshof zu seinen Gunsten davon aus, dass er sich damit auf das von ihm im ersten Rechtszug vorgelegte Schreiben der Bayerischen Staatsministerien für Umwelt und Gesundheit, des Innern sowie für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 7. August 2013 (Az. 72a-U8721.0-2013/20-1) bezieht. Ein aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV resultierendes Recht auf Behandlung in Übereinstimmung mit den Aussagen in diesem Schreiben, bei dem es sich um eine bloße Verwaltungsvorschrift handelt, könnte der Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren für sich nur in Anspruch nehmen, wenn er aufgezeigt hätte, dass sich auf der Grundlage jenes Schreibens eine rechtmäßige, ständige, gleichförmige Verwaltungsübung herausgebildet hat und in seinem Fall hiervon ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wurde. Dahingehende Darlegungen, die die Beschwerdebegründung nicht enthält, erübrigten sich umso weniger, als sich der mit „Umzingelnde Wirkung durch Windkraftanlagen“ betitelte Abschnitt 2 des Schreibens vom 7. August 2013 nur mit den Vorkehrungen befasst, die bei der Festlegung von Vorranggebieten bzw. von Konzentrationsflächen - mithin bei planerischen Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung - zur Vermeidung derartiger Effekte geboten sind. Dass die Aussagen dieses Schreibens auch im Rahmen von Einzelfallentscheidungen beachtet werden müssen (bzw. sich eine dahingehende ständige Verwaltungspraxis herausgebildet hat), legt die Beschwerdebegründung nicht dar. Gleiches gilt im Hinblick auf den Umstand, dass sich der Abschnitt 2 des Schreibens vom 7. August 2013 nur mit der Vermeidung einer durch Windkraftanlagen herbeigeführten umzingelnden Wirkung befasst; dass die dort aufgestellten Grundsätze auch dann zu beachten sind, wenn eine Umzingelungswirkung durch Einrichtungen unterschiedlicher Art herbeigeführt wird, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Ausschließlich das Vorliegen einer derartigen Fallgestaltung aber macht der Antragsteller geltend: Er verweist - abgesehen von den beiden Windkraftanlagen, die den Gegenstand des Bescheids vom 12. August 2014 bilden - auf die in der Nähe verlaufende Autobahn A 6 einschließlich des nordwestlich von P. liegenden Autobahnparkplatzes, ferner auf eine parallel dazu verlaufende Straße, die er als „Bundesstraße 14“ bezeichnet (ausweislich der Verfahrensakten handelt es sich hierbei allerdings nur um die Kreisstraße NEW 41, die jenseits der Landkreisgrenze als Kreisstraße SAD 25 weitergeführt wird), ferner auf einen nördlich davon bestehenden Funkmast und ein zwischen der Autobahn und P. befindliches, mit Sonnenkollektoren bestücktes Feld.

Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, das gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beachten ist, würde durch die Beschwerdebegründung aber auch dann nicht aufgezeigt, wenn - was der Verwaltungsgerichtshof dahinstehen lässt - davon auszugehen sein sollte, dass die im vorgenannten Schreiben vom 7. August 2013 aufgestellten Grundsätze als rechtskonforme Konkretisierung dieses Gebots anzusehen sein sollten, und es zur unzulässigen „Umzingelung“ einer Wohnnutzung auch dadurch kommen kann, dass sie nicht allein durch Windkraftanlagen, sondern zusätzlich durch andere emittierende oder das Landschaftsbild nachteilig beeinflussende Einrichtungen annähernd ringförmig umschlossen wird. Denn aus dem vom Antragsteller als Anlage K 6 zur Klageschrift eingereichten Luftbild geht hervor, dass sich die von ihm aufgeführten „Negativeinrichtungen“ ausnahmslos im Norden oder Nordwesten seines Anwesens befinden. Auf der Grundlage seines eigenen Vorbringens muss deshalb davon ausgegangen werden, dass im Osten, Süden und Südwesten keine „lästigen“ Anlagen bestehen. Der im Schreiben vom 7. August 2013 aufgestellten Forderung, wonach der freie Blick in die Landschaft zumindest innerhalb eines Sektors von 120 Grad möglich bleiben muss, wird im konkreten Fall nach dem im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zugrunde zu legenden Kenntnisstand deshalb mehr als Rechnung getragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren weder einen Antrag gestellt hat noch sie sonst Maßnahmen zur Förderung dieses Rechtsmittelverfahrens zu ergreifen brauchte, im Hinblick auf die es im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit entspräche, ihr einen Kostenerstattungsanspruch zuzuerkennen, hat sie ihre im Beschwerdeverfahren ggf. entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen selbst zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten 19.2, 2.2 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

UVPG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) und der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

UVPG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) und der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.