Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2016 - 22 CS 16.1078
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Tenor
I.
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach
II.
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Antragsgegner aufgegeben wird, eine von ihm auszuwählende, mit dem Vorhaben bisher noch nicht befasste und gemäß § 26 Satz 1 BImSchG anerkannte Messstelle mit der Erstellung eines nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu fertigenden Prognosegutachtens zu beauftragen. Das Gutachten muss dem Landratsamt A. sowie der Antragstellerin und der Beigeladenen bis spätestens 31. März 2016 zur Verfügung stehen. Es hat dazu Stellung zu nehmen, ob nach einer Inbetriebnahme der beiden mit Bescheid des Landratsamts A. vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen die Geräuschgesamtbelastung an dem nach der Nummer A.1.3 TA Lärm maßgeblichen Immissionsort des Anwesens W. 4 unter Berücksichtigung der Vorbelastung, die von allen nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Anlagen ausgeht, während der lautesten Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) nicht übersteigen wird. Die mit Bescheid der Stadt A. vom 19. März 2015 genehmigten Windkraftanlagen in der Gemarkung C. haben dabei außer Betracht zu bleiben. Sollte diese Frage zu verneinen sein, hat sich das Gutachten ferner dazu zu äußern, welchen Voraussetzungen der Betrieb der beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen genügen muss, damit der vorgenannte Beurteilungspegel während der lautesten Nachtstunde nicht überschritten werden wird.
III.
Die Beigeladene wird verpflichtet, die Kosten dieses Prognosegutachtens zu tragen.
IV.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen fallen zu vier Fünfteln der Antragstellerin, zu je einem Zehntel dem Antragsgegner und der Beigeladenen zu Last. Die Antragstellerin hat ferner vier Fünftel der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
V.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Anträge werden mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, eine von ihr auszuwählende, mit dem Vorhaben bisher noch nicht befasste und gemäß § 26 Satz 1 BImSchG anerkannte Messstelle mit der Erstellung eines nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu fertigenden Prognosegutachtens zu beauftragen. Das Gutachten muss der Antragsgegnerin, der Antragstellerin und der Beigeladenen bis spätestens 31. März 2016 zur Verfügung stehen. Es hat dazu Stellung zu nehmen, ob nach einer Inbetriebnahme der beiden mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. März 2015 genehmigten Windkraftanlagen die Geräuschgesamtbelastung an dem nach der Nr. A.1.3 TA Lärm maßgeblichen Immissionsort des Anwesens W. unter Berücksichtigung der Vorbelastung, die von allen nach den Vorgaben der TA Lärm im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Anlagen ausgeht, während der lautesten Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) übersteigen wird. Die mit Bescheid des Landratsamts A. vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen auf den Grundstücken Fl.Nr. 647 der Gemarkung U. und Fl.Nr. 1896 der Gemarkung R. sind dabei als Vorbelastung zu berücksichtigen. Sollte die Gutachtensfrage zu bejahen sein, hat sich das Gutachten ferner dazu zu äußern, welchen Voraussetzungen der Betrieb der beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen genügen muss, damit der vorgenannte Beurteilungspegel während der lautesten Nachtstunde nicht überschritten werden wird.
II.
Die Beigeladene wird verpflichtet, die Kosten dieses Prognosegutachtens zu tragen.
III.
Die Kosten des Verfahrens fallen zu vier Fünfteln der Antragstellerin, zu je einem Zehntel der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zur Last. Die Antragstellerin hat ferner vier Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
IV.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beigeladenen die Auflage erteilt wird, vor dem Beginn der Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 336 der Gemarkung G... (Stadt M...) dem Antragsgegner, insoweit vertreten durch das Landratsamt A..., die selbstschuldnerische Bürgschaft (§ 239 Abs. 2, § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB) in Höhe von 95.000,00 Euro eines im Inland zum Betrieb von Bankgeschäften zugelassenen Unternehmens zur Verfügung zu stellen, die der Sicherung der Verpflichtung der Beigeladenen oder eines Rechtsnachfolgers dient, diese Windkraftanlage für den Fall zurückzubauen, dass der Genehmigungsbescheid vom 15. August 2014 in Bezug auf diese Anlage rechtskräftig aufgehoben und für sie keine neue bestandskräftige Genehmigung erteilt wird.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens 22 CS 15.2562 einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens 22 CS 15.2562 wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach
II.
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Antragsgegner aufgegeben wird, eine von ihm auszuwählende, mit dem Vorhaben bisher noch nicht befasste und gemäß § 26 Satz 1 BImSchG anerkannte Messstelle mit der Erstellung eines nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu fertigenden Prognosegutachtens zu beauftragen. Das Gutachten muss dem Landratsamt A. sowie der Antragstellerin und der Beigeladenen bis spätestens 31. März 2016 zur Verfügung stehen. Es hat dazu Stellung zu nehmen, ob nach einer Inbetriebnahme der beiden mit Bescheid des Landratsamts A. vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen die Geräuschgesamtbelastung an dem nach der Nummer A.1.3 TA Lärm maßgeblichen Immissionsort des Anwesens W. 4 unter Berücksichtigung der Vorbelastung, die von allen nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Anlagen ausgeht, während der lautesten Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) nicht übersteigen wird. Die mit Bescheid der Stadt A. vom 19. März 2015 genehmigten Windkraftanlagen in der Gemarkung C. haben dabei außer Betracht zu bleiben. Sollte diese Frage zu verneinen sein, hat sich das Gutachten ferner dazu zu äußern, welchen Voraussetzungen der Betrieb der beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen genügen muss, damit der vorgenannte Beurteilungspegel während der lautesten Nachtstunde nicht überschritten werden wird.
III.
Die Beigeladene wird verpflichtet, die Kosten dieses Prognosegutachtens zu tragen.
IV.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen fallen zu vier Fünfteln der Antragstellerin, zu je einem Zehntel dem Antragsgegner und der Beigeladenen zu Last. Die Antragstellerin hat ferner vier Fünftel der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
V.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, - 2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, - 3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, - 4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie - 5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.
(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.
(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1
- 1.
bei Neuvorhaben - a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, - b)
der Bau einer sonstigen Anlage, - c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
- 2.
bei Änderungsvorhaben - a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage, - b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage, - c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.
(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.
(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren, - 2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49, - 3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.
(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die
- 1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden, - 2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder - 3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.
(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.
(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.
(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.
(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, - 2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, - 3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, - 4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie - 5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.
(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.
(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1
- 1.
bei Neuvorhaben - a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, - b)
der Bau einer sonstigen Anlage, - c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
- 2.
bei Änderungsvorhaben - a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage, - b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage, - c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.
(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.
(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren, - 2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49, - 3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.
(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die
- 1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden, - 2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder - 3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.
(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.
(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.
(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - BImSchV 4 2013 | § 1 Genehmigungsbedürftige Anlagen
(1) Die Errichtung und der Betrieb der im Anhang 1 genannten Anlagen bedürfen einer Genehmigung, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Für die in Nummer 8 des Anhangs 1 genannten Anlagen, ausgenommen Anlagen zur Behandlung am Entstehungsort, gilt Satz 1 auch, soweit sie weniger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden sollen. Für die in den Nummern 2.10.2, 7.4, 7.5, 7.25, 7.28, 9.1, 9.3 und 9.11 des Anhangs 1 genannten Anlagen gilt Satz 1 nur, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verwendet werden. Hängt die Genehmigungsbedürftigkeit der im Anhang 1 genannten Anlagen vom Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder Anlagengröße ab, ist jeweils auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen.
(2) Das Genehmigungserfordernis erstreckt sich auf alle vorgesehenen
- 1.
Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, und - 2.
Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die von Bedeutung sein können für - a)
das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen, - b)
die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder - c)
das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen.
(3) Die im Anhang 1 bestimmten Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (gemeinsame Anlage) und zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten werden. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
- 1.
auf demselben Betriebsgelände liegen, - 2.
mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und - 3.
einem vergleichbaren technischen Zweck dienen.
(4) Gehören zu einer Anlage Teile oder Nebeneinrichtungen, die je gesondert genehmigungsbedürftig wären, so bedarf es lediglich einer Genehmigung.
(5) Soll die für die Genehmigungsbedürftigkeit maßgebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße durch die Erweiterung einer bestehenden Anlage erstmals überschritten werden, bedarf die gesamte Anlage der Genehmigung.
(6) Keiner Genehmigung bedürfen Anlagen, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen; hierunter fallen auch solche Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab, in denen neue Erzeugnisse in der für die Erprobung ihrer Eigenschaften durch Dritte erforderlichen Menge vor der Markteinführung hergestellt werden, soweit die neuen Erzeugnisse noch weiter erforscht oder entwickelt werden.
(7) Keiner Genehmigung bedürfen Anlagen zur Lagerung von Stoffen, die eine Behörde in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe zur Gefahrenabwehr sichergestellt hat.
Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) sind Anlagen, die in Spalte d des Anhangs 1 mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.
(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
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Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Tatbestand
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Der Kläger, ein in Nordrhein-Westfalen anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 21. Dezember 2012 zum Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 für den Neubau der Bundesautobahn A 44 im Teilabschnitt zwischen Ratingen (Autobahnkreuz Ratingen Ost) und Velbert (B 227).
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Mit Urteil vom 18. März 2009 (BVerwG 9 A 40.07 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 16) hat der Senat den Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt, weil bei der Flächenauswahl für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen die eigentumsrechtlich geschützten Interessen der Kläger des damaligen Verfahrens an der Erhaltung ihres landwirtschaftlichen Betriebes nicht in einer dem verfassungsrechtlichen Übermaßgebot entsprechenden Weise Rechnung getragen worden war. Der Vorhabenträger leitete daraufhin ein Änderungsplanfeststellungsverfahren zur Überarbeitung des Ausgleichsflächenkonzepts ein. Das vom Vorhabenträger mit der Überarbeitung des landschaftspflegerischen Begleitplans beauftragte Planungsbüro I. GmbH ließ zur Einschätzung der Auswirkungen des geänderten Ausgleichskonzepts auf den aktuellen Bestand planungsrelevanter Vogelarten eine Überprüfung der vorliegenden avifaunistischen Daten durch ein weiteres Umweltplanungsbüro (H.) durchführen. Eine Vorprüfung nach §§ 3c, 3e UVPG kam zu dem Ergebnis, dass für das Änderungsvorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse. Mit Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 21. Dezember 2012 stellte der Beklagte den Plan fest und hob darin einen vorangegangenen, ebenfalls das Ausgleichskonzept betreffenden ersten Änderungsplanfeststellungsbeschluss wieder auf.
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Der Änderungsplanfeststellungsbeschluss nimmt die drei nördlich der Autobahntrasse gelegenen, bisher als Ausgleichsflächen A 9.5, A 9.6 und A 6.1 vorgesehenen Ackerflächen der Kläger des Verfahrens BVerwG 9 A 40.07 aus dem Ausgleichsmaßnahmenkonzept heraus. Zum Ausgleich von Flächenverlusten dieser Kläger im Trassenbereich arrondiert er die Flächen um einen westlich angrenzenden, bisher im Eigentum der Straßenbauverwaltung stehenden, knapp 10 ha großen Ackerschlag, so dass eine zusammenhängende landwirtschaftliche Bewirtschaftungseinheit entsteht. Ferner wird der zur Erschließung der Ackerflächen vorgesehene Wirtschaftsweg an den geänderten Flächenzuschnitt angepasst. Ein nach Norden abknickender Teil des Weges entfällt, gleichzeitig wird der in einem Wendehammer endende Weg nach Osten um etwa 300 m verlängert. Als Ersatz für die entfallenden Ausgleichsflächen und die Verlängerung des Wirtschaftsweges werden zwei jenseits der Bundesautobahn A 3 gelegene Ackerflächen als Streuobstwiese bzw. extensive Grünlandfläche (E 2 f I und E 3 f I) ausgewiesen sowie nördlich der als "Steinkauzfläche" bezeichneten Ausgleichsfläche A 9.21 f I eine weitere Ausgleichsfläche A 9.22 f I mit dem Ziel der Entwicklung von Extensivgrünland festgesetzt. Die rund 5 ha große "Steinkauzfläche" selbst wird in ihrem Zuschnitt geändert. Im östlichen Bereich entfällt eine ca. 7 000 qm große Teilfläche, die aufgrund veralteter Katasterunterlagen im Bereich eines vorhandenen und zur Erschließung des angrenzenden Ackers erforderlichen Wirtschaftsweges lag. Zum Ausgleich für den Flächenverlust wird die "Steinkauzfläche" nach Norden zur neuen Ausgleichsfläche A 9.21 f I erweitert. Aufgrund einer im Anhörungsverfahren abgegebenen Stellungnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) vom 30. Oktober 2012 wird durch Nebenbestimmungen im Änderungsplanfeststellungsbeschluss eine Beweidung des südlichen Teils der Fläche A 9.21 f I bis zum Hochpunkt der Kuppe und eine Mosaik-Mahd für den nördlichen Teil sowie die Errichtung eines Viehunterstandes auf der zu beweidenden Fläche festgesetzt. Soweit durch diese Nebenbestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden, wird die Weitergeltung der Vorgaben aus den Maßnahmenblättern des landschaftspflegerischen Begleitplans ausdrücklich angeordnet (Nebenbestimmung A 4.7).
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Der Kläger begründet seine fristgerecht erhobene Klage im Wesentlichen wie folgt:
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Das Gutachten von H. zur Aktualisierung der avifaunistischen Daten sei ihm unbekannt, da es vom Vorhabenträger nicht mit den Antragsunterlagen vorgelegt worden sei; es sei daher auch der Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung nicht bekannt gewesen. Die für die artenschutzrechtliche Prüfung erhobenen Daten seien nicht hinreichend aktuell, denn es habe vor Erlass des Änderungsplanfeststellungsbeschusses keine Begehung stattgefunden, die den Anforderungen an eine faunistische Kartierung gerecht würde. Die Nebenbestimmung A 4.7 sei zu unbestimmt, da in jedem Einzelfall geprüft werden müsse, welche Nebenbestimmung gelten solle. Statt einer überschlägigen Vorprüfung, ob die vorgesehenen Änderungen des Ausgleichskonzepts eine Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit auslösten, sei eine in ihrer Prüftiefe einer Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechende Untersuchung durchgeführt und dadurch die bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung bewusst umgangen worden. Die entfallende östliche Teilfläche der bisherigen "Steinkauzfläche" A 9.21 weise als einzige eine Südexposition auf; nur sie sei deshalb auch im Winter als Nahrungshabitat geeignet gewesen. Die neue Teilfläche sei wegen der höheren und längeren Schneelagen im Winter und der Nähe zum Wald mit dem dort ansässigen Waldkauz, einem Konkurrenten des Steinkauzes, nicht für den Steinkauz geeignet. Die auf der "Steinkauzfläche" angeordneten 20 Obstbaumpflanzungen und die mit Wegfall der Ausgleichsflächen A 9.5, A 9.6 und A 6.1 und der Arrondierung der Ackerflächen ermöglichte einheitliche landwirtschaftliche Nutzung verschlechterten die Habitatbedingungen für bodenbrütende Vogelarten erheblich. Die Flächen E 2 f I und E 3 f I erfüllten nicht die Anforderungen an Ersatzflächen, und es sei nicht erkennbar, dass eine Abwägung zwischen den Interessen der betroffenen Landwirte und den Interessen des Naturschutzes stattgefunden habe.
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Der Kläger beantragt,
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den Änderungsplanfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf vom 21. Dezember 2012 zum Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 für den Neubau der Bundesautobahn A 44 zwischen Ratingen und Velbert aufzuheben,
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hilfsweise festzustellen, dass der Änderungsplanfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verteidigt den angegriffenen Beschluss.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
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Die von dem Kläger gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss geltend gemachten Fehler liegen sämtlich nicht vor.
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A. Der Änderungsplanfeststellungsbeschluss ist nicht mit formellen Fehlern behaftet, welche dem Klagebegehren ganz oder teilweise zum Erfolg verhelfen würden.
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Der Beklagte hat den Kläger in hinreichender Weise am Verwaltungsverfahren beteiligt. Zwar beanstandet der Kläger, dass der Vorhabenträger die Untersuchung zur Aktualisierung der faunistischen Daten des Büros H. (Ökologischer Fachbeitrag vom 22. Juni 2012) nicht mit den übrigen auszulegenden Planunterlagen eingereicht hat. Dies führt jedoch nicht zur Fehlerhaftigkeit der Auslegung. Nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, müssen ausgelegt werden, sondern nur solche, die - aus der Sicht der potentiell Betroffenen - erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst zu machen. Ob dazu Gutachten gehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles (Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <344> m.w.N. = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 102 S. 26). Der in Rede stehende ökologische Fachbeitrag vom 22. Juni 2012 ist seinem wesentlichen Inhalt nach in den als Anlage II zum landschaftspflegerischen Begleitplan gehörenden UVP-Beitrag eingegangen, der zu den ausgelegten Unterlagen gehörte. Eine hinreichende Anstoßwirkung war damit für die betroffene Öffentlichkeit gegeben. Es ist auch nicht verfahrensfehlerhaft, dass die Planfeststellungsbehörde den ökologischen Fachbeitrag nicht ihrerseits beigezogen hat. Zwar ist sie verpflichtet, die ihr vorgelegten Planunterlagen einer eigenständigen rechtlichen Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls eigene Ermittlungen anzustellen (Urteil vom 24. März 2011 - BVerwG 7 A 3.10 - Buchholz 406.400 § 19 BNatSchG 2002 Nr. 7 Rn. 85). Eine Verpflichtung, sich alle (Vor-)Untersuchungen, die ein vom Vorhabenträger beauftragtes Umweltbüro seiner Umweltverträglichkeitsuntersuchung zugrunde legt, vorlegen zu lassen, lässt sich dem Untersuchungsgrundsatz des mit § 24 VwVfG inhaltsgleichen § 24 VwVfG.NRW. jedoch nicht entnehmen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die durch den UVP-Beitrag vermittelten Erkenntnisse zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Avifauna nicht ausreichend waren, um der mit dem betroffenen Naturraum und den darin vorkommenden Tierarten bereits aufgrund der vorangegangenen Verfahren vertrauten Planfeststellungsbehörde eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Vorhabens zu ermöglichen.
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B. Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht an materiellen Rechtsfehlern, die zum Erfolg der Klage führen.
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1. Die Nebenbestimmung A 4.7 des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses, wonach für die Maßnahme A 9.21 f I die Vorgaben aus den einschlägigen Maßnahmenblättern des bisherigen landschaftspflegerischen Begleitplans weitergelten, wenn durch Nebenbestimmungen im Änderungsplanfeststellungsbeschluss keine abweichenden Regelungen getroffen werden, genügt dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG) wurzelnden, der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit dienenden Bestimmtheitsgebot. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wachsen Änderungsbeschlüsse dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss an mit der Folge, dass der festgestellte Plan und die nachträglichen Änderungen zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsbeschluss erreichten Gestalt verschmelzen (Urteile vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 25.09 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 19 Rn. 24 und vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 31.07 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 15 Rn. 23 f.). Für die Frage der Bestimmtheit hat dies zur Folge, dass der Planfeststellungsbeschluss mit allen seinen späteren Änderungen als Einheit anzusehen ist. Das Bestimmtheitsgebot wäre daher nur dann verletzt, wenn sich wegen widersprüchlicher oder unklarer Formulierungen in den Nebenbestimmungen für den Adressaten nicht sicher ermitteln ließe, was von ihm verlangt wird. Dass dies der Fall ist, wird vom Kläger nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
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2. Die Planfeststellungsbehörde hat eine Vorprüfung des Einzelfalles entsprechend den Vorgaben des § 3e Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3c Satz 1 und 3 UVPG durchgeführt.
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Für die Änderung UVP-pflichtiger Vorhaben wie des hier in Rede stehenden Autobahnbaus ordnet § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG eine Vorprüfung des Einzelfalles i.S.d. § 3c Satz 1 und 3 UVPG an. Danach ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Änderung nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären; bei der Vorprüfung ist zu berücksichtigen, inwieweit durch die vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen werden. Gemäß § 3a Satz 4 UVPG unterliegt die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 24 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3).
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Diesen Anforderungen hat die Planfeststellungsbehörde entsprochen. Sie hat die Beschränkung der Vorprüfung auf eine nur überschlägige Vorausschau beachtet (a), bei der Prüfung der möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen den richtigen rechtlichen Maßstab angelegt (b) und das Ergebnis der Prüfung nachvollziehbar begründet (c).
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a) Die Planfeststellungsbehörde hat nicht die Beschränkung der Vorprüfung auf eine nur überschlägige Prüfung missachtet, indem sie ihrer Beurteilung den vom Vorhabenträger in Auftrag gegebenen UVP-Beitrag der I. GmbH vom 30. Mai 2012 zugrunde gelegt hat. Die Planfeststellungsbehörde darf nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe "durchermitteln" und damit unzulässigerweise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt (vgl. Urteile vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 25 und vom 20. August 2008 - BVerwG 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 35 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 2). Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Planfeststellungsbehörde ergänzt werden können (Urteil vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 25). Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (Urteile vom 7. Dezember 2006 - BVerwG 4 C 16.04 - BVerwGE 127, 208 Rn. 49 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 26 und vom 20. August 2008 a.a.O.). Mit der Auswertung der vom Vorhabenträger vorgelegten Fachgutachten hat sich die Planfeststellungsbehörde innerhalb der Grenzen dieses Spielraums gehalten.
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Der UVP-Beitrag vom 30. Mai 2012 stellt keine erstmalige Bestandserfassung und -bewertung des Naturraums dar, sondern dient - räumlich beschränkt auf den Bereich des Deckblatts 6 I - der Überprüfung der im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zum Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 gewonnenen Erkenntnisse. Dies gilt auch für den der Aktualisierung der avifaunistischen Bestandserfassung dienenden ökologischen Fachbeitrag des Umweltplanungsbüros H. vom 22. Juni 2012. Die Prüfung war daher schon im Ansatz nicht auf eine in die Tiefe gehende Erfassung und Bewertung der Umweltbelange ausgerichtet, sondern beschränkte sich auf die Überprüfung der im Rahmen der vorangegangenen Umweltverträglichkeitsprüfung gewonnenen Erkenntnisse und nahm in diesem Rahmen eine Beschreibung und Bewertung der vorgesehenen Änderungen und der damit verbundenen allgemeinen und schutzgutbezogenen Auswirkungen vor. Dies entspricht dem zweistufigen Prüfungsaufbau der Vorprüfung (vgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, 41. Ergänzungslieferung Stand Oktober 2003, § 3c UVPG Rn. 9, 17). Dass der UVP-Beitrag selbst davon spricht, die Untersuchung gehe über den Rahmen einer Vorprüfung erheblich hinaus, ist angesichts dessen eine unzutreffende und im Übrigen nicht näher erläuterte Einschätzung des die Untersuchung ausführenden Planungsbüros. Die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, es handele sich um eine Vorprüfung, wird schließlich auch nicht durch den vom Kläger in Auszügen vorgelegten Arbeitsentwurf für eine Überarbeitung der Verwaltungsvorschriften zur UVP-Prüfung in Frage gestellt. Denn dieser stellt keine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Kriterien für die Prüftiefe bei der Vorprüfung auf.
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b) Die Planfeststellungsbehörde hat bei der Beurteilung, ob von der Änderungsplanung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgehen, den richtigen rechtlichen Maßstab angelegt.
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Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, liegen nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können (Urteile vom 17. Dezember 2013 - BVerwG 4 A 1.13 - NVwZ 2014, 669 Rn. 37, vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 4 C 5.07 - BVerwGE 132, 123 Rn. 32 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 32 und vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 34 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 30). Denn die Umweltverträglichkeitsprüfung soll die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen (Urteile vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 <211> = Buchholz 406.251 § 17 UVPG Nr. 1 S. 6 und vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <246 f.> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 107 S. 62 f.). Hiervon ausgehend muss daher grundsätzlich eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, wenn Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht (Urteile vom 17. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 37 m.w.N.; vgl. auch BTDrucks 14/4599 S. 95). Dies kann dazu führen, dass auch relativ geringfügige Belange die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auslösen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 30 zum Fluglärm).
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Allerdings stünde es im Widerspruch zur Konzeption des Gesetzgebers, wenn bei nahezu jedem der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG unterliegenden Fachplanungsvorhaben und bei nahezu jeder Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung allein deswegen bestünde, weil praktisch nie auszuschließen ist, dass ein derartiges Vorhaben abwägungserhebliche Umweltauswirkungen hat. Bei einem solchen Verständnis des Begriffs der nachteiligen Umweltauswirkungen würde das Instrument der Vorprüfung die ihm zugedachte verfahrenslenkende Funktion weitestgehend verlieren und darüber hinaus für die Plangenehmigung, die zur Voraussetzung hat, dass "nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben" (§ 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 VwVfG, VwVfG.NRW.) kaum noch ein Anwendungsbereich verbleiben (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 5 Bs 24/10 - NordÖR 2010, 206 - juris Rn. 21). Es bedarf daher im Rahmen der Vorprüfung einer Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien. Dabei ist bei einer Änderung oder Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG zunächst danach zu fragen, ob die für sich genommen nicht UVP-pflichtige Änderung im Zusammenwirken mit dem Grundvorhaben zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führt. Denn den Gesetzesmaterialen zum UVPG lässt sich entnehmen, dass mit der Regelung des § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG in erster Linie an Fälle gedacht ist, in denen erhebliche Umweltauswirkungen gerade aus dem Zusammenwirken des Grundvorhabens mit der Änderung oder Erweiterung entstehen (BRDrucks 674/00 S. 91). Es sind daher die Merkmale des Änderungsvorhabens, die ökologische Empfindlichkeit des betroffenen Gebietes sowie das Ausmaß, die Schwere und die Komplexität möglicher erheblicher Auswirkungen des Änderungsvorhabens zusammen mit dem Grundvorhaben in den Blick zu nehmen. Im Rahmen dieser Prüfung werden - je nach den Umständen des Einzelfalles und je nachdem, um welche Art von Vorhaben es sich handelt - gegebenenfalls auch die in Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG aufgeführten Prüf- und Schwellenwerte als Anhaltspunkte für ein Erreichen der Erheblichkeitsschwelle herangezogen werden können. Je weiter entfernt von diesen Werten das Änderungsvorhaben als solches ist, umso weniger wahrscheinlich dürfte es auch im Zusammenwirken mit dem Grundvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen mit sich bringen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen.
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Ein Änderungs- oder Erweiterungsvorhaben kann allerdings auch für sich genommen mit erheblichen negativen Umweltauswirkungen verbunden sein, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Ob solche Umweltbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist wiederum unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien zu prüfen, wobei die Prüf- und Schwellenwerte der Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG erneut Anhaltspunkte dafür sein können, ob es wahrscheinlich ist, dass das Vorhaben für sich genommen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen wird. Steht nach einer diese Maßstäbe berücksichtigenden Vorausschau bereits im Zeitpunkt der Vorprüfung fest, dass ein abwägungserheblicher Umweltbelang weder im Zusammenwirken mit dem Grundvorhaben noch für sich genommen Einfluss auf das Ergebnis des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses haben kann, bedarf es nicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. auch Urteil vom 17. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 39).
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Von diesen rechtlichen Maßstäben ist die Planfeststellungsbehörde jedenfalls der Sache nach ausgegangen. Sie hat ihre Prüfung nicht darauf beschränkt, ob die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie zu einer Versagung der Genehmigung führen können, sondern sie hat, wie sich aus dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss ergibt, aufgrund des von der I. GmbH vorgelegten UVP-Beitrags überschlägig geprüft, ob für die in Betracht kommenden Schutzgüter (Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft/Klima, Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter) durch das Zusammenwirken von Grund- und Änderungsvorhaben oder durch das Änderungsvorhaben als solches abwägungserhebliche Umweltbelange nachteilig berührt werden, die Einfluss auf das Ergebnis des Änderungsbeschlusses haben könnten. Dies hat sie im Ergebnis verneint.
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c) Die Planfeststellungsbehörde hat das Ergebnis ihrer Vorausschau nachvollziehbar begründet.
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Die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf die Nachvollziehbarkeit des Prüfergebnisses (§ 3a Satz 4 UVPG) verdeutlicht, dass der Planfeststellungsbehörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht (BRDrucks 551/06 S. 43). Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 29 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3). Hiervon ausgehend erweist sich das Ergebnis der Vorprüfung bezogen auf Auswirkungen des Änderungsvorhabens als plausibel.
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aa) Der von der I. GmbH erarbeitete UVP-Beitrag vom 30. Mai 2012 kommt zu dem Ergebnis, dass mit dem Verzicht auf vier bisher für Kompensationsmaßnahmen vorgesehene Flächen und der Inanspruchnahme von drei neuen Kompensationsflächen keine nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden seien. Die Umwandlung von Ackerflächen in extensiv genutzte Grünlandflächen bzw. eine Streuobstwiese führe nicht zu Beeinträchtigungen des Bodenhaushaltes, und die natürliche Bodenfruchtbarkeit bleibe auch bei extensiver Nutzung dauerhaft erhalten. Dies ist plausibel und wird von dem Kläger auch nicht in Frage gestellt.
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bb) Hinsichtlich der Verlängerung des Wirtschaftsweges verneint der UVP-Beitrag eine erhebliche Beeinträchtigung mit der Begründung, dass wegen der relativ geringfügigen Neuversiegelung bisher ausschließlich landwirtschaftlich genutzter Flächen keine negativen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Auf der versiegelten Fläche selbst könne zwar kein Niederschlagswasser versickern, da dieses aber in die seitlichen Böschungen/Mulden abfließen könne, verringere sich die Grundwasserrate nicht messbar. Betriebsbedingte Beeinträchtigungen und Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die über die bisher durch die landwirtschaftliche Nutzung hervorgerufenen hinausgingen, könnten aufgrund der Beschränkung der Nutzung des Weges auf landwirtschaftliche Fahrzeuge ausgeschlossen werden.
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Diese Begründung ist plausibel und wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich bei der Neuversiegelung des Bodens um einen erheblichen Eingriff im Sinne des Naturschutzrechts (§ 13, § 14 Abs. 1 BNatSchG) handeln dürfte. Zwar kann ein solcher Eingriff allein oder im Zusammenwirken mit weiteren Eingriffen zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen und damit ein abwägungserheblicher Belang sein, er muss es aber nicht. Der Begriff der "erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen" in § 3c Satz 1 UVPG ist nicht gleichbedeutend mit dem der "erheblichen Beeinträchtigung" im Sinne des naturschutzrechtlichen Eingriffsrechts, sondern setzt - wie dargelegt - eine an dem Zweck der Vorprüfung und den Kriterien der Anlage 2 zum UVPG und dem maßgeblichen Fachrecht orientierte wertende Betrachtung möglicher Umweltauswirkungen voraus (so auch Nr. 5.7.2 des von dem Kläger vorgelegten Arbeitsentwurfs für die Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPVwV). Diese wertende Beurteilung hat der Beklagte, gestützt auf den UVP-Beitrag, vorgenommen und nachvollziehbar erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der Verlängerung des Weges verneint.
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cc) Aus dem UVP-Beitrag leitet der Beklagte weiter ab, dass der Wegfall einer ca. 7 000 qm großen Teilfläche im östlichen Bereich der bisherigen "Steinkauzfläche" A 9.21 durch die Erweiterung dieser Fläche nach Norden (Fläche A 9.21 f I) und die zusätzlich angeordneten Maßnahmen für den Steinkauz kompensiert werde, so dass die Habitateignung für den Steinkauz erhalten bleibe. Die hiergegen vorgebrachten Rügen des Klägers sind nicht geeignet, die Plausibilität dieser Annahmen zu erschüttern.
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Der Beklagte hat im Verfahren BVerwG 9 A 39.07, das den Ausgangsplanfeststellungsbeschluss vom 27. Februar 2007 betraf, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2009 eine "Zweite Änderung des Planfeststellungsbeschlusses" zu Protokoll erklärt. Diese ordnet flankierend zu den bereits vorgesehenen Maßnahmen - Schaffung künstlicher Niströhren als Ersatz für einen verloren gehenden Brutbaum - an, das nördliche Brutrevier des Steinkauzes im Homberger Bachtal durch Pflanzung von zehn hochstämmigen Obstbäumen aufzuwerten und durch die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme A 9.21 unmittelbar an das Bachtal angrenzend um eine kurzrasige Grünlandfläche von 5 ha Größe zu ergänzen. Hierdurch hat er sichergestellt, dass der Steinkauz in der Umgebung der künstlichen Nisthilfe geeignete Habitatflächen vorfindet, so dass von einem zeitlich bruchlosen Fortbestand der Fortpflanzungsstätte im Homberger Bachtal ausgegangen und die Verwirklichung des Zugriffsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verneint werden kann (vgl. Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 79 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 201). Vor diesem Hintergrund ist die Kritik des Klägers, die neu zugeschnittene Ausgleichsfläche A 9.21 f I sei mit 5 ha zu klein, da der für die Reviergröße des Steinkauzes im Winter angegebene Orientierungswert von 10 ha nicht erreicht werde (vgl. auch den vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Leitfaden "Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen" vom 5. Februar 2013), schon deswegen verfehlt, weil es nicht um den Ersatz eines Steinkauzrevieres, sondern lediglich um eine die Eignung einer Nisthilfe ergänzende Maßnahme geht. Dem Steinkauz stehen, wie in der mündlichen Verhandlung von dem Leiter der Vogelschutzwarte des LANUV, Herrn He., noch einmal verdeutlicht wurde, weitere geeignete und erreichbare Habitatflächen im Bereich des Homberger Bachtals zur Verfügung. Im Winter könne und müsse der Steinkauz auch auf entfernter liegenden Ackerflächen jagen; die Jagdreviere im Winter betrügen je nach den Gegebenheiten des Naturraums bis zu 60 ha. Daher greift auch die Kritik des Klägers nicht, durch die Herausnahme der südexponierten östlichen Teilfläche und die Erweiterung der "Steinkauzfläche" in nördliche Richtung habe sich die Habitatsituation für den Steinkauz im Winter erheblich negativ verändert. Im Übrigen hat sich in der mündlichen Verhandlung anhand der vom Beklagten vorgelegten Karten und der dort eingetragenen Höhenlinien die Annahme des Klägers, nur die weggefallene Teilfläche weise eine Südexposition auf, nicht bestätigt. Das Gelände steigt vielmehr auch im übrigen Bereich relativ gleichmäßig bis zu der Kuppe bei Höhenmeter 130 an und fällt anschließend wieder in Richtung Norden ab.
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Entgegen der Auffassung des Klägers hat das LANUV in seiner im Rahmen des Beteiligungsverfahrens abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 30. Oktober 2012 die nördliche Erweiterung der "Steinkauzfläche" nicht als ungeeignet für den Steinkauz bezeichnet, sondern aufgrund der Nähe zum Waldrand und der ungünstigeren klimatischen Ausrichtung nur als "bedingt" geeignet, weshalb es als zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Habitateignung für den Steinkauz die Dauerbeweidung des südlichen Teils der "Steinkauzfläche" und die Schaffung eines Viehunterstandes sowie für die nördliche Teilfläche eine Mosaik-Mahd empfohlen hat. Diese Empfehlungen hat der Beklagte durch die Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss A 4.2, A 4.3 und A 4.5 umgesetzt. Der Leiter der Vogelschutzwarte des LANUV hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend erklärt, dass es für die Eignung einer Habitatfläche für den Steinkauz darauf ankomme, dass sie drei Funktionen erfülle: Sie müsse als Brutrevier, Tagesversteck und Nahrungsfläche geeignet sein. Die Fläche A 9.21 f I erfülle aufgrund der festgesetzten Aufwertungsmaßnahmen trotz der weniger geeigneten nördlichen Flächenteile diese Anforderungen; das im Homberger Bachtal lebende Steinkauzpaar werde die Ausgleichsfläche daher mit hoher Wahrscheinlichkeit annehmen. Den Einwand, die Nähe zum Waldrand entspreche nicht den Anforderungen des Leitfadens, hat er mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Leitfaden Idealbedingungen formuliere, die im bergischen Land kaum zu realisieren seien. Der Steinkauz treffe aufgrund der kleinteiligen Strukturen dort praktisch überall auf Waldkauzvorkommen und müsse und könne mit diesem Umstand leben; ein gewisser Abstand zum Waldrand sei zudem durch die nördlich an die "Steinkauzfläche" angrenzende Fläche A 9.22 f I gegeben. Auch dies ist nachvollziehbar.
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Schließlich bleibt auch die Rüge ohne Erfolg, durch den Verzicht auf die Ausgleichsflächen A 9.5, A 9.6 und A 6.1 sei die Vernetzung mit dem östlich lebenden Steinkauzpaar gefährdet. Zum einen dienten die entfallenen Flächen ausweislich der Maßnahmenblätter nicht spezifisch der Vernetzung der Steinkauzvorkommen, sondern artübergreifend dem Ausgleich von allgemeinen Zerschneidungswirkungen und der Verbesserung bzw. Wiederherstellung gestörter Vernetzungsfunktionen zwischen Homberger Bachtal und Grünlandflächen am Himmelbachtal durch die Schaffung eines - wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung anschaulich formuliert hat - "Flickenteppichs" unterschiedlicher Nutzungen. Zum anderen wird durch den angefochtenen Änderungsplanfeststellungsbeschluss als Ersatz für die wegfallenden Flächen A 9.5, A 9.6 und A 6.1 in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der ursprünglichen "Steinkauzfläche" eine für diese Art geeignete Habitatfläche entwickelt, die im Zusammenhang mit der Höhe der das Homberger Bachtal überspannenden Brücke nach den plausiblen Darlegungen des Beklagten eine großräumige Vernetzung der Lebensräume, insbesondere für Vögel, sicherstellt.
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dd) Der Wegfall der zusammen rund 3,7 ha großen Maßnahmenflächen A 9.5, A 9.6 und A 6.1 (vgl. Flächenberechnung des Beklagten in der Anlage zum Schriftsatz vom 12. Juni 2014) nördlich der Trasse und die Arrondierung dieser den Klägern des Verfahrens BVerwG 9 A 40.07 verbleibenden landwirtschaftlichen Fläche durch drei angrenzende Flurstücke mit einer Gesamtgröße von knapp 10 ha hat nach den auf den UVP-Beitrag gestützten Ausführungen des Beklagten im Änderungsplanfeststellungsbeschluss keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen für die Avifauna, insbesondere die Bodenbrüter, zur Folge. Durch den Verzicht auf die ursprünglich vorgesehenen umfangreichen Gehölzkulissen im Bereich der Maßnahmenfläche A 9.21 f I steht diese Fläche den bodenbrütenden Offenlandarten wie Kiebitz und Feldlerche künftig als potentielles Brut- und Rasthabitat zur Verfügung. Der hiergegen gerichteten Kritik des Klägers, die durch den Wegfall der Ausgleichsflächen nördlich der Trasse und die Arrondierung der landwirtschaftlichen Flächen ermöglichte einheitliche Nutzung großer Ackerschläge ohne Randsäume und die vorgesehene Anpflanzung von 20 Obstbäumen auf der "Steinkauzfläche" führe dazu, dass die Fläche für Bodenbrüter entwertet werde, ist entgegenzuhalten, dass ausweislich der Maßnahmenblätter die weggefallenen Ausgleichsflächen nicht spezifisch als Habitate für bodenbrütende Arten angelegt werden sollten. Die vorgesehene Entwicklung von extensiv genutzten Grünlandflächen diente vielmehr in erster Linie dem Ausgleich von Zerschneidungswirkungen des Vorhabens bzw. der Verbesserung und Wiederherstellung gestörter Vernetzungsfunktionen. Als weiteres Ziel wird die Ergänzung des Lebensraumangebotes für graslandbewohnende Insekten und Kleinsäuger als Nahrungsvoraussetzung für Greifvögel und sonstige Offenlandarten genannt.
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Der Leiter der Vogelschutzwarte hat in der mündlichen Verhandlung zudem erläutert, dass die Fläche A 9.21 f I ("Steinkauzfläche") gut geeignet sei, große Ackerschläge und den Wegfall von Ackerrandsäumen für Bodenbrüter zu kompensieren. Die Bodenbrüter seien darauf angewiesen, mit ihrer Brut die Ackerflächen zu verlassen; hier biete sich die Maßnahmenfläche A 9.21 f I als gut geeignetes Habitat an. Die Fläche weise insofern eine Multifunktionalität auf. Der unmittelbare Bereich der Obstbäume werde von den Bodenbrütern zwar gemieden, auf der in Nord-Süd-Richtung ca. 360 m tiefen Ausgleichsfläche verbleibe aber auch unter Berücksichtigung des Meidungsabstandes der Bodenbrüter von 50 bis 100 m zu vertikalen Strukturen genügend geeignete Fläche. Dies überzeugt, zumal der Kiebitz, für den der Kläger, gestützt auf eine Untersuchung der Hochschule Vechta, den Meidungsabstand mit 200 m angibt, im Vorhabengebiet weder 2006 noch 2012 nachgewiesen werden konnte. Der Beklagte hat zudem den Bedenken des Klägers gegen die Obstbaumpflanzungen durch die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung Rechnung getragen, dass der Standort der gemäß dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss zu pflanzenden weiteren zehn Obstbäume mit der Unteren Landschaftsschutzbehörde abgestimmt wird.
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3. Der Änderungsplanfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht gegen Regelungen des Artenschutzes.
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a) Die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände beruht auf einer ordnungsgemäßen Ermittlung und Bestandserfassung der Tierarten, die in dem durch die Änderungsplanung betroffenen Bereich vorhanden sind. Angesichts der bereits im Rahmen des Ausgangsplanfeststellungsverfahrens erfolgten Ermittlung und Bestandserfassung konnte sich die erneute Untersuchung darauf beschränken, die Aktualität dieser Erkenntnisse für den von den Änderungen betroffenen räumlichen Bereich zu überprüfen. Auch für diese Aktualisierung gilt, dass die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt ist, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. Urteile vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 54 ff., 66 = Buchholz 406.400 § 42 BNatSchG 2002 Nr. 6 und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 38 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203). Diesen Anforderungen werden die im Rahmen des UVP-Beitrags angestellten Untersuchungen gerecht.
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Der Kläger rügt zu Unrecht, die Daten der avifaunistischen Untersuchung seien unzureichend und veraltet. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung näher dargelegt, dass aufbauend auf der Brutvogelkartierung 1995 und der Überprüfung und Aktualisierung dieser Kartierung im Jahr 2006 das Umweltplanungsbüro H. am 30. April 2012 und am 20. Juni 2012 gezielte Kontrollen durch zwei Begehungen am Tage bis in die Nachtstunden im Planungsraum durchgeführt hat, die durch eine spezielle Kartierung auf der Ausgleichsfläche A 9.21 f I mit Schwerpunkt Kiebitzkartierung ergänzt worden ist. Es trifft auch nicht zu, dass bei der Aktualisierung der Daten die Ökologische Flächenstichprobe ÖFS FS-055 des LANUV nicht berücksichtigt wurde. Das Büro H. weist in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2014 darauf hin, dass diese regelmäßig wiederholte Stichprobe alle Brutvogelarten ungeachtet ihres Gefährdungs- und Schutzstatus berücksichtige, während in der eigenen Untersuchung der Schwerpunkt auf den konkret betroffenen planungsrelevanten Arten gelegen habe. Zur Verdeutlichung listet die Stellungnahme das Vorkommen dieser Vogelarten in einer vergleichenden Gegenüberstellung zu den verschiedenen Untersuchungszeitpunkten auf und bewertet sie. Angesichts dessen greift auch die Kritik des Klägers nicht, es sei nicht erkennbar, was mit der Einschätzung im UVP-Beitrag gemeint sei, dass das Spektrum an Vogelarten der offenen Kulturlandschaft im betrachteten Planungsraum gegenüber früheren Kartierungen "weitgehend identisch" sei.
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b) Es ist nicht zu befürchten, dass durch das Änderungsvorhaben bau- bzw. betriebsbedingt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG verwirklicht wird.
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Durch die für den Steinkauz im Änderungsplanfeststellungsbeschluss vorgesehenen funktionserhaltenden Maßnahmen wird gewährleistetet, dass trotz des möglichen Verlustes des als Brutplatz genutzten Höhlenbaumes im Homberger Bachtal das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG nicht eingreift. Auf die Ausführungen unter 2 c) cc) wird insoweit Bezug genommen.
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Auch hinsichtlich der Bodenbrüter, insbesondere Feldlerche und Kiebitz, wird der Änderungsplanfeststellungsbeschluss den Vorgaben des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots gerecht. Dieser Verbotstatbestand wäre, wie der Senat in seinem Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - (BVerwGE 133, 239 Rn. 75 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 201) im Einzelnen ausgeführt hat, nur dann verwirklicht, wenn für diese Arten durch das geänderte Ausgleichsmaßnahmenkonzept in mindestens einem regelmäßig belegten Brutrevier alle als Standort von Nestern geeigneten Brutplätze verloren gingen. Dies ist trotz des Verzichts auf die den Habitatansprüchen der Bodenbrüter entgegenkommenden Ausgleichsflächen nördlich der Trasse und der gleichzeitigen Arrondierung der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche nicht zu erwarten. Den mit den großen Schlägen und dem Verlust von Saumstrukturen verbundenen Verschlechterungen der Habitatbedingungen für die Bodenbrüter wird - wie oben näher dargelegt - durch die Ausgleichsfläche A 9.21 f I entgegengewirkt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang kritisiert, das Mahd-Regime enthalte keine saisonale Ausnahme für die Brutzeit und gefährde deswegen den Bruterfolg, übersieht er die einschlägige Bestimmung im Maßnahmenblatt A 9.21 f I, wonach in der Brutzeit des Kiebitzes als potentiell vorkommenden Bodenbrüters vor der Mahd eine fachlich qualifizierte Flächenbetrachtung vorzunehmen ist, und festgestellte Nester mit ausreichendem Abstand auszulassen sind.
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Für Störungen (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) europäischer Vogelarten, die im Bereich des Deckblatts vorkommen, ist ebenfalls nichts ersichtlich.
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4. Der Planfeststellungsbeschluss genügt den Anforderungen an die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG).
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Für die gerichtliche Kontrolle ist zu beachten, dass der Planfeststellungsbehörde bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht und dass die Ausgestaltung des naturschutzrechtlichen Kompensationsmodells hinsichtlich der Auswahl zwischen grundsätzlich gleich geeigneten Kompensationsmaßnahmen, der naturschutzfachlichen Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen untereinander sowie der Berücksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen in erheblichem Umfang Elemente einer planerisch abwägenden Entscheidung aufweist (vgl. Urteile vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 <84 f.> = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG Nr. 5 S. 51 f. und vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 40.07 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 16 Rn. 28). Gemessen hieran ist ein Fehler des Kompensationsmodells nicht erkennbar.
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Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, die in den Maßnahmenblättern E 2 f I und E 3 f I niedergelegten Zielsetzungen stimmten nicht mit der Zielsetzung einer Ersatzmaßnahme, einen eingetretenen Funktionsverlust im betroffenen Naturraum zu ersetzen, überein. Die Ziele der Maßnahmen ergeben sich aus der Konfliktbeschreibung in den Maßnahmenblättern. Danach dienen die Anlage einer Streuobstwiese bzw. einer extensiv genutzten Grünlandfläche zur Kompensation der Funktionsverluste, die der Naturhaushalt durch die Querung einer Obstwiese im Homberger Bachtal bzw. durch den Verlust von Ackerflächen erleidet. Anders als der Kläger meint, geht damit auch der Beklagte von einem ausgleichsbedürftigen Funktionsverlust aus.
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Den weiteren Einwand des Klägers, die Ersatzmaßnahmenflächen lägen abgeschnitten von den übrigen Maßnahmenflächen und seien durch den Lärm der Bundesautobahn A 3 erheblich beeinträchtigt, hat der Beklagte mit dem Hinweis auf die lärmmindernde Einschnittlage der A 3 in diesem Bereich entkräftet. Da die Maßnahmenflächen nicht speziell den bodenbrütenden Arten zu Gute kommen sollen, wird ihre Eignung auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie ausweislich des ökologischen Fachbeitrags zwar als Nahrungshabitat für Arten mit größerem Raumanspruch geeignet sind, dagegen mit Vorkommen von Arten wie Feldlerche, Kiebitz und Rebhuhn dort nicht zu rechnen ist.
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Der Beklagte hat bei seiner naturschutzrechtlichen Ausgleichskonzeption schließlich auch nicht einseitig den Interessen der in dem Verfahren BVerwG 9 A 40.07 obsiegenden Landwirte den Vorzug gegenüber den Belangen des Naturschutzes eingeräumt, sondern sich erkennbar - wenn auch nicht ausdrücklich - davon leiten lassen, dass die Inanspruchnahme der betroffenen Landwirte im Hinblick auf die drohende Existenzgefährdung nur dann in Betracht kommt, wenn sie das mildeste Mittel zur Erreichung des Ausgleichsziels darstellt (vgl. zum Maßstab: Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 40.07 - a.a.O. Rn. 32). Dass er unter Anlegung dieses Maßstabes den Interessen der Landwirte den Vorrang gegenüber den Belangen des Naturschutzes eingeräumt hat, ist angesichts der nicht erheblichen Umweltauswirkungen des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses nicht zu beanstanden.
Tenor
I.
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach
II.
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Antragsgegner aufgegeben wird, eine von ihm auszuwählende, mit dem Vorhaben bisher noch nicht befasste und gemäß § 26 Satz 1 BImSchG anerkannte Messstelle mit der Erstellung eines nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu fertigenden Prognosegutachtens zu beauftragen. Das Gutachten muss dem Landratsamt A. sowie der Antragstellerin und der Beigeladenen bis spätestens 31. März 2016 zur Verfügung stehen. Es hat dazu Stellung zu nehmen, ob nach einer Inbetriebnahme der beiden mit Bescheid des Landratsamts A. vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen die Geräuschgesamtbelastung an dem nach der Nummer A.1.3 TA Lärm maßgeblichen Immissionsort des Anwesens W. 4 unter Berücksichtigung der Vorbelastung, die von allen nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Anlagen ausgeht, während der lautesten Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) nicht übersteigen wird. Die mit Bescheid der Stadt A. vom 19. März 2015 genehmigten Windkraftanlagen in der Gemarkung C. haben dabei außer Betracht zu bleiben. Sollte diese Frage zu verneinen sein, hat sich das Gutachten ferner dazu zu äußern, welchen Voraussetzungen der Betrieb der beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen genügen muss, damit der vorgenannte Beurteilungspegel während der lautesten Nachtstunde nicht überschritten werden wird.
III.
Die Beigeladene wird verpflichtet, die Kosten dieses Prognosegutachtens zu tragen.
IV.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen fallen zu vier Fünfteln der Antragstellerin, zu je einem Zehntel dem Antragsgegner und der Beigeladenen zu Last. Die Antragstellerin hat ferner vier Fünftel der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
V.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Anträge werden mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, eine von ihr auszuwählende, mit dem Vorhaben bisher noch nicht befasste und gemäß § 26 Satz 1 BImSchG anerkannte Messstelle mit der Erstellung eines nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu fertigenden Prognosegutachtens zu beauftragen. Das Gutachten muss der Antragsgegnerin, der Antragstellerin und der Beigeladenen bis spätestens 31. März 2016 zur Verfügung stehen. Es hat dazu Stellung zu nehmen, ob nach einer Inbetriebnahme der beiden mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. März 2015 genehmigten Windkraftanlagen die Geräuschgesamtbelastung an dem nach der Nr. A.1.3 TA Lärm maßgeblichen Immissionsort des Anwesens W. unter Berücksichtigung der Vorbelastung, die von allen nach den Vorgaben der TA Lärm im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Anlagen ausgeht, während der lautesten Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) übersteigen wird. Die mit Bescheid des Landratsamts A. vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen auf den Grundstücken Fl.Nr. 647 der Gemarkung U. und Fl.Nr. 1896 der Gemarkung R. sind dabei als Vorbelastung zu berücksichtigen. Sollte die Gutachtensfrage zu bejahen sein, hat sich das Gutachten ferner dazu zu äußern, welchen Voraussetzungen der Betrieb der beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen genügen muss, damit der vorgenannte Beurteilungspegel während der lautesten Nachtstunde nicht überschritten werden wird.
II.
Die Beigeladene wird verpflichtet, die Kosten dieses Prognosegutachtens zu tragen.
III.
Die Kosten des Verfahrens fallen zu vier Fünfteln der Antragstellerin, zu je einem Zehntel der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zur Last. Die Antragstellerin hat ferner vier Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
IV.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
