Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2016 - 22 CS 16.1078

26.05.2020 00:57, 04.07.2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2016 - 22 CS 16.1078
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 7 S 16.190, 12.05.2016

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin ist Inhaberin eines durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesicherten Wohnrechts in dem Gebäude H... Nr. 3 sowie in Teilen des Gebäudes H... Nr. 2. Nach den im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nicht angegriffenen Angaben im Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Mai 2016 bilden diese beiden Gebäude zusammen mit dem Anwesen H... 1 und einem alten, unbewohnten Bauernhaus den Weiler H...; er liegt - bezogen auf seinen nördlichen Ortsrand - etwa 300 m südlich der Autobahn BAB 3.

Durch Bescheid vom 3. April 2014, geändert und berichtigt durch Bescheid vom 11. April 2014, erteilte das Landratsamt Regensburg der O... GmbH die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen an westlich bzw. südwestlich von H... liegenden Standorten.

Die gegen die vorgenannten Bescheide erhobene Anfechtungsklage eines Sohns der Antragstellerin wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 29. Januar 2015 (Az. RO 7 K 14.749), gegen das kein Rechtsmittel eingelegt wurde, als unbegründet ab.

Am 22. Januar 2016 erhob die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Anfechtungsklage gegen die vorgenannten Bescheide, die mit Schriftsatz vom 29. Juni 2016 begründet wurde (Verfahren RO 7 K 16.123).

Am 5. Februar 2016 beantragte sie beim Verwaltungsgericht die Feststellung, dass diese Klage aufschiebende Wirkung entfalte. Die Beigeladene, die gegen Ende des Jahres 2015 dem Landratsamt angezeigt hatte, dass sie hinsichtlich des durch den Bescheid vom 3. April 2014 in der Gestalt des Bescheids vom 11. April 2014 genehmigten Vorhabens im Wege eines Betreiberwechsels an die Stelle der O... ... GmbH getreten sei, beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht für den Fall der Stattgabe dieses Antrags, die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung anzuordnen.

Durch Beschluss vom 12. Mai 2016 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Klage der Antragstellerin aufschiebende Wirkung entfalte (Nummer I des Beschlusstenors). Unter der Nummer II des Tenors ordnete es die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 3. April 2014 in der Gestalt des Bescheids vom 11. April 2014 an, da auf der Grundlage einer summarischen Prüfung davon auszugehen sei, dass die Klage der Antragstellerin erfolglos bleiben werde und ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung im Sinn von § 4a Abs. 3 UmwRG nicht bestünden.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde beantragt die Antragstellerin,

unter Abänderung des Beschlusses vom 12. Mai 2016 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 28. Juni 2016 beantragte sie zusätzlich,

den Antragsgegner im Wege der Zwischenverfügung zu verpflichten, gegenüber der Beigeladenen eine bis zur Entscheidung in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren befristete Baueinstellungsverfügung zu erlassen.

Zur Begründung des letztgenannten Begehrens verwies sie darauf, dass die Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens weit fortgeschritten sei; demnächst müsse mit der Errichtung der oberen Turmelemente gerechnet werden.

II.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet ausschließlich der unter der Nummer II des Tenors des Beschlusses vom 12. Mai 2016 enthaltene Ausspruch. Denn in Abschnitt I der Beschwerdebegründungsschrift vom 13. Juni 2016 haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin klargestellt, dass diese Entscheidung nur insoweit angegriffen wird, als das Verwaltungsgericht die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung angeordnet hat.

Über dieses Rechtsmittel konnte ohne Anhörung der übrigen Beteiligten entschieden werden, da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung des fristgerechten Beschwerdevorbringens beschränkt ist und sich aus ihm nicht ergibt, dass der Ausspruch unter der Nummer II des Tenors des angefochtenen Beschlusses der Aufhebung oder Abänderung bedarf.

1. Eine dahingehende Notwendigkeit folgt nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin, das Landratsamt hätte anstelle der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung (§ 3c Satz 2 UVPG) eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles (§ 3c Satz 1 UVPG) vornehmen müssen.

Die Errichtung und der Betrieb einer Windfarm mit drei bis weniger als sechs Windkraftanlagen bedarf nach der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nur einer standortbezogenen Vorprüfung. Die aus ihrer Sicht bestehende Notwendigkeit, gemäß der Nummer 1.6.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, begründete die Antragstellerin im ersten Rechtszug damit, dass sich das verfahrensgegenständliche Vorhaben im Sinn von § 3b Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c Satz 5 UVPG als Änderung oder Erweiterung der Windfarm darstelle, die aus der Windkraftanlage P. und zwei nördlich von „...“ (gemeint erkennbar: ...) vorhandenen Windkraftanlagen bestehe. Diese drei Anlagen bildeten mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben deshalb eine einheitliche Windfarm, weil sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden würden. Letzteres ergebe sich daraus, dass in einem Umkreis von jeweils 6 km um diese Anlagen sowohl Exemplare des Rotmilans als auch des Uhus vorkämen. Gleiches würde gelten, sollte nach den „Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“ der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten hinsichtlich des Rotmilans auf ein kreisförmiges Gebiet mit einem Radius von 4 km und hinsichtlich des Uhus auf ein solches von 3 km abzustellen sein. Unabhängig hiervon würden sich die akustischen Auswirkungen der Windkraftanlage P. mit denjenigen der verfahrensgegenständlichen Anlagen kumulieren.

Das Verwaltungsgericht vertrat demgegenüber unter Hinweis auf die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2015 (22 CS 15.2247 - juris), vom 16. Dezember 2015 (22 AS 15.40042 - juris), vom 10. Februar 2016 (22 ZB 15.2329 - juris) und vom 17. Februar 2016 (22 CS 15.2562 - juris) den Rechtsstandpunkt, die Konstellation, dass zu bestehenden Windkraftanlagen weitere hinzuträten, stelle einen Fall nachträglicher Kumulation im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3c Satz 5 UVPG dar. Jedenfalls die nördlich von ... befindlichen Anlagen würden nicht den nach § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG erforderlichen engen Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben aufweisen, da sie hiervon sowohl deutlich weiter als das Zehnfache des Rotordurchmessers der Windkraftanlagen der Beigeladenen als auch mehr als das Zehnfache der Höhe dieser Anlagen entfernt seien, und das Vorliegen einer Windfarm nicht von einer Überschneidung artenschutzrechtlicher Prüfbereiche abhängig gemacht werden dürfe. Nicht erfüllt seien ferner hinsichtlich aller von der Antragstellerin angeführten Bestandsanlagen die in § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG aufgestellten Erfordernisse der Lage auf demselben Betriebs- oder Baugelände und ihrer Verbindung miteinander durch gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen.

Die Beschwerdebegründung tritt diesem Rechtsstandpunkt mit dem Vorbringen entgegen, den Beschlüssen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom „12. Oktober 2015“ (richtig: 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - juris) und vom 10. Februar 2016 (22 ZB 15.2329 - juris) lasse sich nicht entnehmen, aufgrund welcher Umstände der Senat vom Vorliegen mehrerer (kumulierender) Vorhaben, nicht aber von der Erweiterung eines bestehenden Vorhabens ausgegangen sei. Er habe sich insofern jedoch ersichtlich auf die Ausführungen in der Randnummer 15 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219) bezogen, wonach sich die Frage, ob ein bestehendes Vorhaben geändert oder erweitert werde, nicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG, sondern nach dem materiellen Recht beurteile. Diese Rechtsprechung sei abzulehnen und im Übrigen auf Windkraftanlagen nicht übertragbar. Soweit das Bundesverwaltungsgericht für den Fall der nachträglichen Kumulation von Anlagen eine Gesamtanalogie zu § 3b Abs. 3 Satz 2 UVPG vornehme, stelle diese Bestimmung eine Auffangvorschrift für die Konstellation dar, dass die Neuerrichtung von Anlagen nicht unter den in § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG verwendeten Begriff der „Erweiterung“ gefasst werden könne.

Mit diesem Vorbringen verfolgt die Antragstellerin nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichtshofs das Ziel, aufzuzeigen, dass der von ihr für geboten erachteten Zusammenfassung der verfahrensgegenständlichen Anlagen mit den insgesamt drei bestehenden Windrädern bei P. bzw. ... die in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 22 bis 26) und vom 17. Dezember 2015 (4 C 7.14 u. a. - UPR 2016, 220 Rn. 18 ff.) herausgestellten Erfordernisse des räumlichbetrieblichen Zusammenhangs sowie des funktionalen und wirtschaftlichen Bezugs aufeinander nicht entgegenstünden. Den in der Beschwerdebegründung insoweit vorgetragenen Gesichtspunkten kann jedoch nicht gefolgt werden.

1.1 In nicht überzeugender Weise wendet sich die Antragstellerin zunächst dagegen, dass das Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 18. Juni 2015 (a. a. O. Rn. 15) in Anknüpfung an sein Urteil vom 18. Dezember 2014 (4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138 Rn. 23) den Rechtsstandpunkt eingenommen hat, die Frage, ob ein bestehendes Vorhaben geändert oder erweitert werde, beurteile sich nicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG, sondern nach dem materiellen Recht. Denn der Regelungsgehalt des § 2 Abs. 2 UVPG beschränkt sich darauf, den Begriff des „Vorhabens“ zu definieren. Aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a bis c UVPG ergibt sich lediglich, dass die dort aufgeführten Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen dem Vorhabensbegriff unterfallen; unter welchen Voraussetzungen von einer „Änderung“ oder „Erweiterung“ als solcher gesprochen werden kann, legt diese Norm jedoch nicht fest. Desgleichen setzt die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 S. 1; „UVP-Richtlinie“) den Bedeutungsgehalt dieser beiden Begriffe voraus (vgl. den Anhang I Nr. 24 und den Anhang II Nr. 13.a dieser Richtlinie), ohne ihre Merkmale selbst zu bestimmen. Das zutreffende Verständnis der in § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG enthaltenen Tatbestandsmerkmale der „Änderung“ bzw. der „Erweiterung“ eines Vorhabens ist deshalb unter Heranziehung der anerkannten Regeln der juristischen Methodenlehre zu gewinnen. Das Beschwerdevorbringen zeigt weder schlüssig auf, dass der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (a. a. O. Rn. 15) zu diesem Zweck vorgenommene Rückgriff auf die sich aus dem deutschen Recht ergebenden Kriterien für das Vorliegen einer „Änderung“ bzw. „Erweiterung“ von Anlagen methodisch fehlerhaft ist, noch behauptet die Antragstellerin darin, dieses Vorgehen bzw. das hierbei gefundene Ergebnis seien mit dem Recht der Europäischen Union unvereinbar.

Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz liegt die „Änderung“ einer Anlage dann vor, wenn von ihrer gestatteten (d. h. genehmigten oder - soweit zur Legalisierung ausreichend - angezeigten) Beschaffenheit in qualitativer („Änderung im engeren Sinn“) oder quantitativer Hinsicht („Erweiterung“) abgewichen wird (Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 15 Rn. 8 und § 16 Rn. 6 m. w. N.). Da die Änderung stets die gestattete Anlage (oder einen Teil von ihr) betreffen muss (BVerwG, B.v. 9.4.2008 - 7 B 2/08 - NVwZ 2008, 789), ist von Bedeutung, was alles der vorhandenen Anlage zuzurechnen ist. Dies beantwortet sich namentlich anhand der in § 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) getroffenen Regelungen (BVerwG, B.v. 9.4.2008 a. a. O. S. 789). Die Neuerrichtung eines Objekts, das - wie bei einem Windrad der Fall - bereits für sich genommen eine Anlage im Sinn von § 3 Abs. 5 BImSchG darstellt, ohne betriebsnotwendiger Teil einer anderen Anlage im Sinn von § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 4. BImSchV oder „Nebeneinrichtung“ im Sinn von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV zu sein, ist deshalb grundsätzlich als eigenständiges Vorhaben anzusehen. Anders verhält es sich dann, wenn eine „gemeinsame Anlage“ im Sinn von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV vorliegt, d. h. das neu hinzukommende Objekt und „der Bestand“ auf demselben Betriebsgelände liegen, sie mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und sie einem vergleichbaren Zweck dienen (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 der 4. BImSchV); unter diesen Voraussetzungen stellt das neu hinzukommende Objekt eine Erweiterung des vorhandenen Bestands dar (Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand April 2011, § 16 BImSchG Rn. 34).

Die Beschwerdebegründung behauptet nicht, das Vorhaben der Beigeladenen erfülle in Bezug auf die bei P. und bei ... vorhandenen Windkraftanlagen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 oder 3 der 4. BImSchV. Damit ist - was auch von der Sache her außer Zweifel steht - davon auszugehen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Anlagen um ein Neuvorhaben handelt, bei dem eine „Zusammenrechnung“ mit den vorgenannten Bestandsanlagen nur bei Erfüllung der in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219) und vom 17. Dezember 2015 (4 C 7.14 u. a. - UPR 2016, 220) aufgestellten Kriterien, nicht aber nach § 3b Abs. 3 i. V. m. § 3c Satz 5 UVPG in Betracht kommt. Den Versuch, darzutun, dass zwischen den bei P. bzw. ... befindlichen Bestandsanlagen und dem Vorhaben der Beigeladenen der erforderliche räumlichbetriebliche Zusammenhang besteht und all diese Windräder untereinander einen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug aufweisen, unternimmt die Beschwerdebegründung indes nicht.

Scheidet ein Rückgriff auf § 3b Abs. 3 UVPG aber bereits aus den dargestellten Gründen aus, kommt es auf den Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 15) die Bejahung einer Änderung oder Erweiterung im immissionsschutzrechtlichen Sinn unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Satz 4 der 4. BImSchV davon abhängig gemacht hat, dass hinsichtlich des hinzukommenden Vorhabens und der Bestandsanlage(n) Betreiberidentität besteht, nicht entscheidungserheblich an. Einer Auseinandersetzung mit den in der Beschwerdebegründung gegen diesen Rechtsstandpunkt vorgebrachten Angriffen bedarf es deshalb nicht.

1.2 Die Notwendigkeit einer Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen auch insofern nicht, als die Antragstellerin die Unanwendbarkeit der Erfordernisse, von deren Erfüllung das Bundesverwaltungsgericht u. a. im Urteil vom 18. Juni 2015 (a. a. O. Rn. 22 ff.) das Vorliegen eines nachträglich kumulierenden Vorhabens abhängig gemacht hat, auf Windkraftanlagen daraus herzuleiten versucht, dass eine Windfarm stets durch eine Mehrzahl von Anlagen gekennzeichnet sei. Denn der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, warum die von der Antragstellerin behauptete - etwaige - Besonderheit von Windfarmen zur Folge haben soll, dass für sie die Erwägungen keine Geltung beanspruchen können, im Hinblick auf die das Bundesverwaltungsgericht eine Überschneidung der umweltbezogenen Auswirkungen mehrerer Anlagen für die Bejahung eines „nachträglich kumulierenden Vorhabens“ nicht hat genügen lassen, es vielmehr Vorhaben, die „beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden“, nicht bereits wegen ihrer sich überlagernden Umweltauswirkungen den Kumulationsregelungen des § 3b Abs. 2 und 3 (jeweils in Verbindung mit § 3c Satz 5) UVPG unterstellt hat (BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 4 C 4.15 - BVerwGE 152, 219 Rn. 25; U.v. 17.12.2015 - 4 C 7.14 u. a. - UPR 2016, 220 Rn. 18).

2. Vermochte die Antragstellerin aber den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, wonach es nicht bereits dann geboten ist, die drei verfahrensgegenständlichen Anlagen mit den in der Nähe von P. und ... befindlichen Windrädern zu einem kumulierenden Vorhaben zusammenzufassen, wenn sich die um die einzelnen Standorte zu ziehenden avifaunistischen Prüfbereiche überschneiden sollten, so erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in Abschnitt II.3 des Schriftsatzes vom 13. Juni 2016, im dem aufzuzeigen versucht wird, dass es zumindest zu einer Berührung dieser Bereiche kommt.

3. Aus der Beschwerdebegründung folgt ferner nicht, dass die im vorliegenden Fall nach alledem ausreichende standortbezogene Vorprüfung nicht in rechtskonformer Weise durchgeführt wurde.

3.1 Die Antragstellerin macht insoweit zunächst geltend, aus einem u. a. im ihrem Auftrag am 4. August 2015 erstellten avifaunistischen „Kurzbericht“, den sie der Beschwerdebegründung beigefügt hat, gehe hervor, dass die verfahrensgegenständlichen Anlagen gravierende nachteilige Auswirkungen auf im Umgriff des Vorhabens lebende Vögel nach sich ziehen würden. Denn der Verfasser des Kurzberichts habe in einem Radius von 1 km um die Standorte dieser Windkraftanlagen zahlreiche Habitate windenergiesensibler Vogelarten festgestellt sowie sichere Brutnachweise des Baumfalken und des Wespenbussards führen können.

Durch dieses Vorbringen wird weder aufgezeigt, dass die standortbezogene Vorprüfung nicht entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt wurde, noch ergibt sich hieraus, dass der vom Landratsamt als Ergebnis der Vorprüfung eingenommene Standpunkt, es bedürfe im gegebenen Fall keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, nicht nachvollziehbar ist. Nur bei Erfüllung einer dieser beiden Voraussetzungen aber könnte gemäß § 3a Satz 4 UVPG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 UmwRG davon ausgegangen werden, dass der Bescheid vom 3. April 2014 in der Gestalt des Bescheids vom 11. April 2014 wegen fehlerhafter Durchführung der Umweltverträglichkeitsvorprüfung oder wegen Überschreitung des der zuständigen Behörde nach § 3c Satz 1 und 2 UVPG zustehenden Einschätzungsspielraums als Ergebnis des anhängigen Klageverfahrens u. U. aufzuheben wäre.

Nach § 3a Satz 1 UVPG hatte das Landratsamt unverzüglich nach Beginn des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens „auf der Grundlage geeigneter Angaben“ festzustellen, ob vorliegend gemäß § 3c Satz 2 UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand. Diese Entscheidung war nach § 3c Satz 1 UVPG „aufgrund überschlägiger Prüfung“ zu treffen; bei der standortbezogenen Vorprüfung gilt dem Wortlaut des § 3c Satz 2 UVPG zufolge der gleiche Maßstab. Aus dem Erfordernis einer nur überschlägigen Prüfung und der Verpflichtung zu ihrer unverzüglichen Vornahme folgt, dass es insoweit nur einer summarischen, noch nicht in die Einzelheiten gehenden Untersuchung bedarf (BVerwG, U.v. 25.6.2014 - 9 A 1/13 - Rn. 18; Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2002, § 3a UVPG Rn. 10).

Ihre Auffassung, auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung könne vorliegend verzichtet werden, hat eine für Fachfragen des Naturschutzes zuständige Amtsträgerin des Landratsamts in einem am 7. März 2013 erstellten Vermerk festgehalten. Sie hat zur Begründung ausgeführt, unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung seien erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen auszuschließen. Soweit avifaunistische Fragestellungen inmitten standen, konnte sie hierbei auf ein vom 18. Dezember 2012 stammendes, 85 Seiten umfassendes Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zurückgreifen. Diese Ausarbeitung hat das Landratsamt keineswegs unkritisch übernommen; im Vermerk vom 7. März 2013 wurde vielmehr festgehalten, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung bedürfe u. a. hinsichtlich des Uhus und des Baumfalken aus im Einzelnen dargestellten Gründen der Ergänzung.

Die inmitten stehenden Defizite wurden durch den auf Verlangen des Landratsamts am 3. Juli 2013 erstellten Nachtrag zum Gutachten vom 18. Dezember 2012 ausgeräumt. Darin wurde ausgeführt, Baumfalken hätten weder bei den im Jahr 2012 durchgeführten Untersuchungen noch bei den im Jahr 2013 vorgenommenen Raumnutzungskontrollen nachgewiesen werden können. Auch ein Horststandort des Uhus in einem Umgriff von 1 km um die verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen sei auszuschließen. Innerhalb eines Gebiets mit einem Radius von 6 km seien zwar zwei Revierzentren dieser Vogelart bekannt; aufgrund der von dort aus bis zu den Standorten der geplanten Anlagen bestehenden Entfernungen und wegen des für den Uhu im Umfeld dieses Vorhabens ungünstigen bis pessimalen Nahrungsangebots bei gleichzeitiger Existenz optimaler Nahrungshabitate im Tal der Schwarzen Laaber sei das Restrisiko, dass Vögel dieser Spezies mit den verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen kollidieren könnten, als nicht signifikant anzusehen.

Die mit der Angelegenheit vorbefasste, für Fachfragen des Naturschutzes zuständige Amtsträgerin des Landratsamts merkte zu den Ausführungen im Nachtragsgutachten vom 3. Juli 2013 in einem Vermerk vom 23. Juli 2013 an: „Mit den Ausführungen zum Baumfalke[n] sowie Uhu besteht Einverständnis.“ Ihre im Vermerk vom 7. März 2013 festgehaltene Auffassung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei unter naturschutzfachlichem Blickwinkel vorliegend entbehrlich, hat damit nachträglich eine Bestätigung erfahren.

Der Kurzbericht vom 4. August 2015 und die an ihn anknüpfenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung wären nur dann geeignet, die Unvereinbarkeit der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung mit den gesetzlichen Erfordernissen darzutun, wenn sich aus dem Beschwerdevorbringen ergäbe, dass die vom Privatgutachter der Antragstellerin mitgeteilten Sachverhalte spätestens in dem insofern maßgeblichen Zeitpunkt zum einen bereits tatsächlich vorlagen und sie zum anderen dem Landratsamt bis dahin entweder bekannt waren oder sie ihm bei pflichtgemäßem Vorgehen (unter Berücksichtigung allerdings des nur überschlägigen Charakters einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung) hätten bekannt sein müssen (vgl. BVerwG, U.v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 - NuR 2012, 403/405 Rn. 29). Diese Erfordernisse folgen aus dem Umstand, dass § 3a Satz 1 UVPG die Behörde dazu anhält, die Weichenstellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, im Frühstadium des Verwaltungsverfahrens zu treffen. Von den „geeigneten Angaben“, auf deren Grundlage der gleichen Vorschrift zufolge diese Entscheidung zu fällen ist, kann deshalb grundsätzlich nur verlangt werden, dass sie die in diesem Zeitraum bestehenden Verhältnisse (einschließlich allenfalls solcher Veränderungen, hinsichtlich derer sich bereits konkret abzeichnet, dass sie innerhalb überschaubarer Zukunft eintreten werden) zutreffend wiedergeben. Findet eine während der Umweltverträglichkeitsvorprüfung objektiv bereits bestehende Gegebenheit in ihnen keinen Niederschlag, so folgt hieraus die Fehlerhaftigkeit dieses Verfahrensabschnitts nur, wenn die behördliche Sachverhaltsaufklärung nicht einmal dem Gebot der „überschlägigen Prüfung“ (§ 3c Satz 1 und 2 UVPG) genügte.

Mangels einschlägigen Beschwerdevorbringens kann aus Anlass des vorliegenden Falles unerörtert bleiben, ob als maßgeblich dafür, bis wann ein potentiell entscheidungserheblicher Sachverhalt vorgelegen haben und der Behörde bekannt gewesen sein muss, der Zeitpunkt anzusehen ist, in dem die Entscheidung, dass es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, getroffen bzw. gemäß § 3a Satz 2 Halbs. 2 UVPG bekanntgegeben wird, oder ob es genügt, wenn die tatsächlichen Umstände, aus denen die fehlende Gesetzeskonformität der Umweltverträglichkeitsvorprüfung folgen soll, erst bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens, in dem über die Zulassung des Vorhabens befunden wird (hier: bei Erlass des Bescheids vom 3.4.2014), sowohl objektiv vorlagen als auch der Behörde bekannt waren bzw. ihr bis dahin nicht hätten unbekannt bleiben dürfen (vgl. zur Befugnis der Behörde, bei nachträglicher Erlangung von Informationen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung geboten erscheinen lassen, ihre frühere gegenläufige Entscheidung zu revidieren, Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2002, § 3a UVPG Rn. 21; Dienes in Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3a Rn. 16 f.).

Dass die vom Privatgutachter der Antragstellerin am 26. Juli 2015 und am 2. August 2015 behauptetermaßen wahrgenommenen Sachverhalte bereits im Jahr 2013 (oder - falls dies nach dem Vorgesagten ausreichen sollte - im ersten Quartal 2014) vorlagen, ergibt sich weder aus dem Kurzbericht vom 4. August 2015 noch aus den Ausführungen in der Beschwerdebegründung.

Mit einer gewissen Häufigkeit zu verzeichnende Flugbewegungen von Vögeln kollisionsgefährdeter Arten innerhalb der Gefährdungsbereiche der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen hat der Privatgutachter der Antragstellerin nur in Ansehung von Wespenbussarden festgestellt. Der Schluss, dass diese Gegebenheit bei den in den Jahren 2012 und 2013 durchgeführten avifaunistischen Erhebungen aufgrund einer Vorgehensweise übersehen wurde, die nicht einmal den an die Vorbereitung einer überschlägigen Prüfung (§ 3c Satz 1 und 2 UVPG) zu stellenden Anforderungen genügt, wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn sich aus der Beschwerdebegründung oder dem Kurzgutachten vom 4. August 2015 ergäbe, dass sich in den vom Privatgutachter der Antragstellerin insoweit getätigten Wahrnehmungen nicht eine neue, erst im Jahr 2015 eingetretene Entwicklung widerspiegelt, sondern dass ähnliche Feststellungen schon in früheren Jahren selbst bei einer nur überschlägigen Prüfung hätten getroffen werden müssen. Dies könnte allenfalls dann zu bejahen sein, wenn z. B. aufgezeigt worden wäre, dass sich die Umgebung des Vorhabens aufgrund bestimmter naturräumlicher Gegebenheiten (z. B. wegen besonders attraktiver Nahrungsquellen) als Lebensraum für Wespenbussarde in nahezu idealtypischer Weise anbietet. Dies ist indes nicht geschehen.

3.2 Die Notwendigkeit einer Aufhebung oder Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung wird auch nicht durch das Vorbringen aufgezeigt, das Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung sei aufgrund der Gesichtspunkte nicht nachvollziehbar, die in Abschnitt III der Beschwerdebegründung und in dem dort in Bezug genommenen Abschnitt 2.b.bb des von den Bevollmächtigten der Antragstellerin im ersten Rechtszug am 18. April 2016 eingereichten Schriftsatzes angesprochen wurden. Dort wurde der Sache nach geltend gemacht, die Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte nicht allein daraus hergeleitet werden dürfen, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf förmlich ausgewiesene Gebiete (oder Einzelobjekte) im Sinn der Nummern 2.3.1 bis 2.3.11 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung hervorrufen werde. Im Rahmen der Vorprüfung hätte vielmehr auch ermittelt werden müssen, ob ein nicht förmlich unter Schutz gestelltes ökologisch sensitives Gebiet bzw. ein sensitiver Lebensraum vorliege. Zu derartigen Lebensräumen gehörten ausweislich des Anhangs III Nr. 2.c.iii der UVP-Richtlinie auch Waldgebiete. Der Standort zweier der drei verfahrensgegenständlichen Anlagen befinde sich im Wald; der dritte grenze unmittelbar an ein Waldgebiet an.

Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG lediglich der Frage nachzugehen ist, ob durch das Vorhaben die in der Nr. 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Gesichtspunkte erheblich tangiert werden können (BayVGH, B.v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - Rn. 41 und B.v. 16.12.2015 - 22 AS 15.40042 - Rn. 38). Selbst wenn man dieser Rechtsauffassung nicht folgen würde, würde sich hier im Ergebnis nichts ändern. Denn keineswegs jedes Waldgebiet stellt einen Lebensraum dar, der unter ökologischem Blickwinkel ähnlich sensitiv ist wie die in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.9 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten, ausdrücklich unter Schutz gesetzten Gebiete und Einzelobjekte.

Gegenteiliges folgt weder aus den auf den Seiten 8 f. des Schriftsatzes vom 18. April 2016 aufgeführten Belegstellen noch aus dem Gebot, das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unionsrechtskonform auszulegen.

Insbesondere hält das von der Antragstellerin in Bezug genommen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. März 2015 (2 L 184/10 - juris Rn. 81) im unmittelbaren Anschluss an die Aussage, eine standortbezogene Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei u. U. auch bei Vorhaben erforderlich, die erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf ähnlich sensitive Lebensräume wie die in der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bezeichneten Schutzgebiete haben könnten, ausdrücklich fest: „… erfasst werden sollen nur solche Vorhaben, die eine Gefährdung spezifisch ökologischer Schutzfunktionen befürchten lassen“. Die allgemeine Umweltrelevanz eines Vorhabens reicht demgegenüber nicht aus, um die Notwendigkeit einer standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung darzutun (Dienes in Hoppe/Beckmann, a. a. O., § 3c Rn. 13). Die Antragstellerin hätte deshalb, um die Verfahrensfehlerhaftigkeit der durchgeführten Umweltverträglichkeitsvorprüfung bzw. die mangelnde inhaltliche Nachvollziehbarkeit des hierbei gefundenen Ergebnisses aufzuzeigen, nicht davon absehen dürfen, konkret darzulegen, dass den in der Umgebung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens befindlichen Wäldern trotz ihrer offenbar unterbliebenen förmlichen Unterschutzstellung zum einen eine ökologische Bedeutung zukommt, die derjenigen der in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.9 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Gebiete bzw. Einzelobjekte gleichkommt.

Auch aus dem Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung folgt entgegen der auf Seite 19 des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 18. April 2016 anklingenden Behauptung nicht, dass bereits die Lage einer Windfarm in einem beliebigen Waldgebiet oder in der Nähe hierzu eine standortbezogene Umweltverträglichkeitsvorprüfung erfordert. Denn gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b der UVP-Richtlinie sind die Mitgliedstaaten befugt, ihre Entscheidung, ob ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, das dem Anhang II zu dieser Richtlinie unterfällt (dies ist bei Windfarmen nach der Nummer 3.i dieses Anhangs der Fall), von der Erfüllung bestimmter Kriterien abhängig zu machen. Nach Art. 4 Abs. 3 der UVP-Richtlinie sind bei dieser Entscheidung die Auswahlkriterien des Anhangs III zur gleichen Richtlinie zu „berücksichtigen“. In Ermangelung substantiierter gegenläufiger Argumente in der Beschwerdebegründung und in dem darin in Bezug genommenen Abschnitt 2.b.bb des Schriftsatzes vom 18. April 2016 sieht es der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar an, wenn der deutsche Gesetzgeber nur für Vorhaben, die mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf förmlich unter Schutz gestellte Gebiete oder Einzelobjekte einhergehen können, ausdrücklich eine Umweltverträglichkeitsprüfung anordnet.

4. Eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens schließlich auch insoweit nicht veranlasst, als die Antragstellerin eine unzulässig hohe Geräusch (gesamt) belastung ihres Wohnanwesens geltend macht.

4.1 Die Behauptung, „es bleibe insoweit dabei“, dass bei hoch liegenden Schallquellen wie den hier verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen die Bodendämpfung nicht zutreffend bewertet worden sei, da sie gleich null gesetzt werden müsse, kann nicht zugunsten der Antragstellerin berücksichtigt werden, da insofern kein den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügendes Beschwerdevorbringen inmitten steht. Mit dem bereits im ersten Rechtszug vorgebrachten Einwand, das im Verwaltungsverfahren vorgelegte Schallgutachten sei deswegen mängelbehaftet, weil die Besonderheiten der Schallausbreitung bei hoch liegenden Geräuschquellen nicht (genügend) berücksichtigt worden seien, hat sich das Verwaltungsgericht eingehend befasst (vgl. die Ausführungen auf Seite 20 bis zum Ende des ersten vollständigen Absatzes auf Seite 21 des angefochtenen Beschlusses). Dem sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Gebot, dass sich die Beschwerdebegründung mit der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzen muss, ist nur Genüge getan, wenn mit nachvollziehbaren Argumenten dargetan wird, aufgrund welcher tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen Bestand haben kann (vgl. zu den insoweit zu erfüllenden Anforderungen Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 76 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, alle Vorhabensträger würden, wenn ein Einwand der vorerwähnten Art erhoben werde, in Rechtsbehelfsverfahren Gutachten nachreichen, in denen die Bodendämpfung gleich null gesetzt werde, zeigt die lärmphysikalische oder rechtliche Gebotenheit einer derartigen Schallausbreitungsberechnung ebenso wenig auf wie der (zutreffende) Hinweis darauf, dass auch im vorliegenden Fall eine derartige alternative Berechnung vorgelegt wurde. Dies besagt nur, dass Vorhabensträger dem Gericht die Überzeugung zu vermitteln versuchen, dass die einzuhaltenden Immissionswerte auch dann nicht überschritten werden, falls von einer fehlenden Bodendämpfung auszugehen sein sollte. Dies wird regelmäßig als Ausdruck des Bemühens verstanden werden müssen, höchstvorsorglich den Nachweis zu führen, dass der Rechtsbehelf eines Dritten selbst dann keinen Erfolg haben kann, wenn der Auffassung zu folgen sein sollte, bei hoch über der Geländeoberfläche liegenden Geräuschquellen dürfe der Schallausbreitungsberechnung entgegen der Vorgabe in der Nummer A.2.3.4 TA Lärm nicht die DIN ISO 9613-2 zugrunde gelegt werden. Das Eingeständnis, diese These sei richtig, kann in einem prozessualen Verhalten, mit dem lediglich die Entscheidungsunerheblichkeit der inmitten stehenden Behauptung im konkreten Fall aufgezeigt werden soll, regelmäßig nicht erblickt werden.

4.2 Die in der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, am Wohnhaus der Antragstellerin auftretende Reflexionswirkungen, die zu einer Geräuschmehrbelastung von bis zu 3 dB(A) führen könnten, seien noch nicht ermittelt worden, erfordert ebenfalls keine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Denn bei diesem Vorbringen handelt es sich um eine unsubstantiiert in den Raum gestellte, durch nichts belegte Spekulation, die als solche nicht geeignet ist, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Sinn von § 4a Abs. 3 UmwRG aufzuzeigen. Die in der Klagebegründung vom 29. Juni 2016 aufgestellte Behauptung, es komme aufgrund der „verwinkelten und teils vorgelagerten Gebäudestrukturen“ zu Reflexionen, die eine Pegelerhöhung von mindestens 3 dB(A) nach sich zögen, kann schon deshalb nicht zugunsten der Antragstellerin berücksichtigt werden, da dieser Vortrag - seine ausreichende Substantiiertheit dahingestellt - erst nach dem Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) erfolgt ist.

4.3 Die Ausführungen im Schriftsatz vom 13. Juni 2016, die sich mit der Geräuschbelastung befassen, der sich die Antragstellerin seitens der BAB 3 im Zusammenwirken mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben ausgesetzt sehe, rechtfertigen gleichfalls keine (teilweise) Stattgabe der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht ging zutreffend davon aus, dass nach der Nummer 2.4 Abs. 1 und 3 TA Lärm in die Ermittlung und Bewertung sowohl der Vor- als auch der Gesamtbelastung nur die Geräusche einzugehen haben, die von den der TA Lärm unterfallenden Anlagen hervorgerufen werden, dass dieser Grundsatz jedoch dann einer Durchbrechung bedarf, wenn die aus anderen Schallquellen (z. B. von Verkehrsvorgängen) herrührende Vorbelastung derart hoch ist, dass die behördliche Zulassung einer (weiteren) lärmemittierenden Anlage eine Geräuschgesamtbelastung nach sich zöge, die mit dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG resultierenden Schutzauftrag für die menschliche Gesundheit und das Eigentum nicht vereinbar wäre (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 21.3.1996 - 4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1/9 f.; B.v. 24.11.2010 - 4 BN 28.10 - BRS 76 [2010] Nr. 19 m. w. N.; BayVGH, U.v. 11.3.2004 - 22 B 02.1653 - NVwZ-RR 2005, 797/799). Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen einer derartigen Fallgestaltung hier deshalb verneint, weil eine von der T... GmbH am 11. Juli 2013 zwischen ca. 8.30 Uhr und 12.00 Uhr am Wohnhaus H... 1 vorgenommene Schallmessung einen (nach Darstellung der T... GmbH nahezu ausschließlich auf die von der BAB 3 stammenden Verkehrsgeräusche zurückzuführenden) Mittelungspegel von 51 dB(A) ergeben habe; dieser Wert sei von einem äquivalenten Dauerschallpegel von ca. 70 bis 75 dB(A), ab dem nach der Rechtsprechung von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen sei, weit entfernt.

Die Beschwerdebegründung tritt dem mit der Behauptung entgegen, eine derart kurze Schallmessung sei unzureichend; erforderlich gewesen wäre eine Ermittlung der Vorbelastung nach dem Berechnungsverfahren der Verkehrslärmschutzverordnung. Nur dann, wenn sich hierbei die Unbedenklichkeit der Geräuschvorbelastung ergeben hätte, hätte von einer Sonderfallprüfung im Sinn der Nummer 3.2.2 TA Lärm abgesehen werden dürfen.

Diese Argumentation lässt außer Betracht, dass die sich aus Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ergebende Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, einen konkreten Anlass zur Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen voraussetzt (BVerwG, U.v. 20.3.1990 - 9 C 12.89 - NVwZ 1990, 1066/1068; Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 24 Rn. 25; Schenk in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl. 2014, § 24 Rn. 26). Das Unterbleiben von Maßnahmen zur Feststellung der von der BAB 3 ausgehenden, auf von der Antragstellerin bewohnte Gebäude einwirkenden Geräusche, die über die am 11. Juli 2013 vorgenommene Messung hinausgehen, könnte deshalb allenfalls dann als rechtswidrig angesehen werden, wenn hinreichender Grund zu der Annahme bestanden hätte, dass diese Geräusche entweder bereits für sich genommen oder aber im Zusammenwirken mit den Schallimmissionen des verfahrensgegenständlichen Vorhabens und der Windkraftanlage P. die vom Verwaltungsgericht zutreffend umschriebene Grenze erreichen oder überschreiten, von der an anderer als anlagenbezogener Lärm bei der Ermittlung und Bewertung der Geräuschvor- und der Geräuschgesamtbelastung nicht unberücksichtigt bleiben darf. Hierfür besteht angesichts eines gemessenen, straßenverkehrsbedingten Mittelungspegels von 51 dB(A) nicht einmal eine entfernte Wahrscheinlichkeit. Denn der Abstand dieses Werts zu einem äquivalenten Dauerschallpegel von ca. 70 bis 75 dB(A) ist derart groß, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen eine gesundheitsgefährdende oder eine Nutzung privaten Wohneigentums aus sonstigen Gründen nicht mehr ermöglichende Geräuschgesamtbelastung auch zur Nachtzeit selbst unter Mitberücksichtigung der sich aus dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben ergebenden Zusatzbelastung sicher ausgeschlossen werden kann. Desgleichen wurden in der Beschwerdebegründung keine Tatsachen vorgetragen, die die Behauptung stützen könnten, die Verkehrsbelastung der BAB 3 habe im fraglichen Abschnitt seit dem 11. Juli 2013 - einem in die Hauptreisezeit fallenden Donnerstag, der für das Verkehrsaufkommen auf dieser Autobahn deshalb als durchaus repräsentativ angesehen werden muss - derart eklatant zugenommen, dass nunmehr mit dem Erreichen eines äquivalenten Dauerschallpegels von etwa 70 dB(A) zu rechnen ist. Auf den Umstand, dass der beschließende Senat in dem in der Beschwerdebegründung selbst angeführten Urteil vom 11. März 2004 (22 B 02.1653 - NVwZ-RR 2005, 797/799) selbst einen verkehrsbedingten Summenpegel von 66,3 dB(A) nicht als Hinderungsgrund für die Zulassung einer die akustische Gesamtbelastung maßvoll weiter erhöhenden schallemittierenden Anlage angesehen hat, ist in diesem Zusammenhang nachrichtlich zu verweisen.

Als unbehelflich erweist sich schließlich auch die in Abschnitt IV der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, Gesundheitsgefahren und eine Vereitelung der Nutzungsmöglichkeiten der Wohnrechts der Antragstellerin seien deshalb zu besorgen, weil die Geräusche der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen gerade in den Zeitabschnitten „wirksam“ werden würden, in denen es bisher - wie z. B. in verkehrsschwachen Zeiten der Fall - zu „Geräuschlücken“ gekommen sei. Denn es besteht kein Rechtssatz, kraft dessen Bewohner eines Dorfgebiets, die sich einem verkehrsbedingten Mittelungspegel von etwa 51 dB(A) ausgesetzt sehen, das Unterbleiben der Errichtung und des Betriebs von Anlagen verlangen können, deren Geräusche praktisch allenfalls während verkehrsschwacher Zeiten akustisch wahrnehmbar sind, da der von ihnen hervorgerufene Schall ansonsten in dem - seinerseits nicht unzumutbaren - Verkehrslärm weitgehend untergeht (vgl. zu letzterem die auf Seite 22 f. des angefochtenen Beschlusses wiedergegebenen, in der Beschwerdebegründung hinsichtlich ihrer Richtigkeit nicht in Zweifel gezogenen Bekundungen eines Umweltingenieurs des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung, die das Verwaltungsgericht am 29.1.2015 im Klageverfahren RO 7 K 14.749 eines Sohnes der Antragstellerin durchgeführt hat).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

6. Der Streitwert war in pflichtgemäßer Ausübung des durch § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG eröffneten Ermessens in Höhe der Hälfte des vom Verwaltungsgericht angenommenen Betrages festzusetzen, da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die vom Verwaltungsgericht angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung war, während im ersten Rechtszug als weiterer Streitgegenstand das Verlangen der Antragstellerin hinzukam, die aufschiebende Wirkung der von ihr erhobenen Klage festzustellen.

7. Der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung ist mit der Zurückweisung der Beschwerde gegenstandslos geworden.

26.05.2020 21:14

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Z
27.05.2020 10:41

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. III. Der Strei
27.05.2020 10:19

Tenor I. Die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landratsamtes Bayreuth vom 22. April 2015 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die K


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

12

28.05.2020 03:34

Tenor I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beigeladenen die Auflage erteilt wird, vor dem Beginn der Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 336 der Gemarkung G... (Stadt M...) dem Antragsg
28.05.2020 02:07

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das
27.05.2020 22:53

Tenor I. Die Anträge werden mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, eine von ihr auszuwählende, mit dem Vorhaben bisher noch nicht befasste und gemäß § 26 Satz 1 BImSchG anerkannte Messstelle mit der Erste
27.05.2020 01:37

Tenor I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6. August 2015 wird in den Nummern 1 und 2 geändert. II. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Antragsgegner aufgegeben wird, eine
27.05.2020 11:05

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläu
27.05.2020 10:50

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl
27.05.2020 10:41

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. III. Der Strei
27.05.2020 10:19

Tenor I. Die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landratsamtes Bayreuth vom 22. April 2015 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die K

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1), der Umsetzung von Artikel 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17), der Umsetzung von Artikel 25 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17), der Umsetzung von Artikel 23 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) sowie der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

UVPG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) und der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

Tenor

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6. August 2015 wird in den Nummern 1 und 2 geändert.

II.

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Antragsgegner aufgegeben wird, eine von ihm auszuwählende, mit dem Vorhaben bisher noch nicht befasste und gemäß § 26 Satz 1 BImSchG anerkannte Messstelle mit der Erstellung eines nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu fertigenden Prognosegutachtens zu beauftragen. Das Gutachten muss dem Landratsamt A. sowie der Antragstellerin und der Beigeladenen bis spätestens 31. März 2016 zur Verfügung stehen. Es hat dazu Stellung zu nehmen, ob nach einer Inbetriebnahme der beiden mit Bescheid des Landratsamts A. vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen die Geräuschgesamtbelastung an dem nach der Nummer A.1.3 TA Lärm maßgeblichen Immissionsort des Anwesens W. 4 unter Berücksichtigung der Vorbelastung, die von allen nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Anlagen ausgeht, während der lautesten Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) nicht übersteigen wird. Die mit Bescheid der Stadt A. vom 19. März 2015 genehmigten Windkraftanlagen in der Gemarkung C. haben dabei außer Betracht zu bleiben. Sollte diese Frage zu verneinen sein, hat sich das Gutachten ferner dazu zu äußern, welchen Voraussetzungen der Betrieb der beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen genügen muss, damit der vorgenannte Beurteilungspegel während der lautesten Nachtstunde nicht überschritten werden wird.

III.

Die Beigeladene wird verpflichtet, die Kosten dieses Prognosegutachtens zu tragen.

IV.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen fallen zu vier Fünfteln der Antragstellerin, zu je einem Zehntel dem Antragsgegner und der Beigeladenen zu Last. Die Antragstellerin hat ferner vier Fünftel der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

V.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt A. der Beigeladenen am 17. November 2014 für die Errichtung und den Betrieb zweier Windkraftanlagen erteilt hat.

Die Antragstellerin ist eigenen Angaben zufolge u. a. Eigentümerin der Grundstücke Fl. Nr. ... und ..., die mit Wohnhäusern bebaut seien. Diese Grundstücke liegen in W.., einem Ortsteil des kreisfreien Stadt A. Die verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen sollen auf den im Gebiet des Marktes L. (Landkreis A.) liegenden Grundstücken Fl. Nr. 647 der Gemarkung U. (nachfolgend „WKA 1“ genannt) bzw. Fl. Nr. 1896 der Gemarkung R. („WKA 2“) am nördlichen Rand eines Waldgebiets errichtet werden.

2. Noch vor der Einreichung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags für diese Anlagen wies die Beigeladene das Landratsamt darauf hin, dass sie auch in der zum Gebiet der Stadt A. gehörenden Gemarkung C. die Errichtung zweier Windkraftanlagen beabsichtige. Der im April 2014 beim Landratsamt eingereichte Genehmigungsantrag für die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Anlagen enthielt sodann die Erklärung, die Realisierbarkeit der beiden im Gebiet der Stadt A. geplanten Windkraftanlagen, die annähernd südlich der WKA 1 bzw. südwestlich der WKA 2 am Westrand des vorerwähnten Waldgebiets entstehen sollen, lasse sich noch nicht beurteilen; das Landratsamt habe deshalb von der Verwirklichung nur der beiden vorliegend streitgegenständlichen Anlagen auszugehen.

Mit Schreiben vom 6. August 2014 setzte die Beigeladene das Landratsamt davon in Kenntnis, dass sie bei der Stadt A. ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für die zwei in der Gemarkung C. zu errichtenden Anlagen einleiten werde. Die durch die beiden hier verfahrensgegenständlichen Anlagen hervorgerufenen Geräusche sollten in dem von der Stadt A. durchzuführenden Verfahren als Vorbelastung gewertet werden.

3. In dem dem Bescheid vom 17. November 2014 vorausgehenden Genehmigungsverfahren reichte die Beigeladene ein am 12. Februar 2014 erstelltes schalltechnisches Gutachten ein, das am 24. April 2014 ergänzt wurde. Der Ermittlung der Vorbelastung wurden sowohl in der Ausarbeitung vom 12. Februar 2014 als auch in der Ergänzung hierzu jeweils die Geräuschemissionen von drei zwischen W.-... und G. bestehenden, von vier nordwestlich von W.-... geplanten (zwischenzeitlich durch Bescheid des Landratsamts A. vom 15.8.2014 genehmigten) und von zwei nordwestlich von C. liegenden Windkraftanlagen zugrunde gelegt. In der ergänzenden Ausarbeitung vom 24. April 2014 führte der Gutachter aus, bei einer Ortseinsicht am 24. August 2012 seien keine weiteren relevanten Vorbelastungsquellen entdeckt worden.

In einem Anhang zu der letztgenannten Ausarbeitung wurde eine Immissionsprognose u. a. in Bezug auf das Wohnanwesen der Antragstellerin vorgenommen. Für diesen Immissionsort, hinsichtlich dessen der Gutachter von der Maßgeblichkeit eines nächtlichen Immissionsrichtwerts von 40 dB(A) ausging, nennt die Ergänzung vom 24. April 2014 eine durch Windkraftanlagen hervorgerufene Vorbelastung von 19,8 dB(A), eine Zusatzbelastung von 36,8 dB(A) und eine durch Windkraftanlagen bedingte Gesamtbelastung von 36,9 dB(A).

Das Ergebnis der Überprüfung des Gutachtens vom 12. Februar 2014 in der Gestalt der Ergänzung vom 24. April 2014 fasste das Sachgebiet „Technischer Immissionsschutz“ des Landratsamts am 5. Juni 2014 u. a. dahingehend zusammen, dass weitere Vorbelastungen als diejenigen, die von den in diesen Ausarbeitungen berücksichtigten Windkraftanlagen hervorgerufen würden, nicht vorhanden seien.

4. Die Beigeladene hat dem Landratsamt ferner eine im Februar 2014 erstellte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sowie eine vom Januar 2014 stammende faunistische Bestandsaufnahme zur Verfügung gestellt. Beide Untersuchungen beziehen sich sowohl auf die vorliegend verfahrensgegenständlichen als auch auf die von der Beigeladenen im Gebiet der Stadt A. geplanten Windkraftanlagen.

Hinsichtlich des Rotmilans wird in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ausgeführt, Tiere dieser Art seien im Bereich der geplanten Windkraftanlagen als opportunistische Nahrungsgäste einzustufen; bei Durchführung der in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen sei nicht von einem erhöhten Kollisionsrisiko auszugehen.

Nachdem die Regierung von Mittelfranken - höhere Naturschutzbehörde - Bedenken gegen die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vorgebracht hatte, reichte die Beigeladene eine am 10. Juli 2014 erstellte Ergänzung zu dieser Ausarbeitung ein, in der sie die Auffassung vertrat, ein projektbedingt erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan könne nach wie vor mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

Der wiederholten Forderung der höheren Naturschutzbehörde, die Aufenthaltszeiten des Rotmilans in Bezug auf jede einzelne Anlage darzustellen, kam der Gutachter erst mit einer vom 15. August 2014 datierenden Ergänzung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nach. In einer E-Mail an die Beigeladene vom 1. September 2014 führte die höhere Naturschutzbehörde daraufhin aus, da die Aufenthaltszeit von Rotmilanen im Gefahrenbereich der WKA 2 mit 122,46 min/km² deutlich über der durchschnittlichen Aufenthaltszeit von 66,84 min/km² im Prüfbereich liege, sei bei dieser Anlage - anders als bei der WKA 1 - von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für den Rotmilan auszugehen. Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG müsse bei der WKA 2 demnach als erfüllt angesehen werden. Dem Landratsamt teilte die höhere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 17. September 2014 mit, eine Genehmigung der WKA 2 komme nur mit den Auflagen in Betracht, dass diese Anlage zum einen von Anfang April bis Ende August von 8.00 Uhr bis Sonnenuntergang abgeschaltet und zum anderen ein die Raumnutzung durch den Rotmilan betreffendes Monitoring angeordnet werde, das die Wirksamkeit der gutachterlich vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen zum Gegenstand habe. Werde nachgewiesen, dass aus diesem Grund ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan nicht mehr zu erwarten sei, könne die erforderliche Abschaltzeit für die WKA 2 angepasst bzw. aufgehoben werden.

5. In einem Aktenvermerk vom 29. September 2014 hielt das Landratsamt fest, für das Vorhaben der Beigeladenen sei nach der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen gewesen, da es sich „um ein kumulierendes Vorhaben mit weiteren geplanten Windkraftanlagen in der näheren Umgebung“ handele. Die standortbezogene Vorprüfung habe ergeben, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß den in der Nummer 2 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgestellten Kriterien zu erwarten seien und das Vorhaben deshalb keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe. Insbesondere lägen an dem beantragten Standort keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vor, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern würden.

6. Die am 17. November 2014 erteilte, der Beigeladenen am Folgetag zugestellte immissionsschutzrechtliche Genehmigung enthält u. a. die Auflage, die in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 14. Februar 2014 aufgeführten, den Rotmilan betreffenden Vermeidungsmaßnahmen zu beachten. Ferner wurde der Beigeladenen aufgegeben, die WKA 2 von Anfang April bis Ende August von 8.00 Uhr morgens bis Sonnenuntergang abzuschalten. Um die Wirksamkeit der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen zu prüfen, wurde die Beigeladene außerdem zur Durchführung eines die Raumnutzung durch den Rotmilan betreffenden Monitorings verpflichtet, dessen Ablauf und Details eng mit der höheren Naturschutzbehörde abzustimmen seien.

7. Die gegen den Bescheid vom 17. November 2014 erhobene Anfechtungsklage der Antragstellerin wies das Verwaltungsgericht Ansbach durch Urteil vom 23. Juli 2015 (Az. AN 11 K 14.1943) als unbegründet ab. Über das Begehren der Antragstellerin, hiergegen die Berufung zuzulassen (Az. 22 ZB 15.2322), hat der Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden.

8. Bereits durch Bescheid vom 25. Juni 2015 hatte das Landratsamt den Bescheid vom 17. November 2014 auf Antrag der Beigeladenen hin für sofort vollziehbar erklärt.

Die Anträge der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aufzuheben, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 6. August 2015 ab.

9. Mit der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin den vorgenannten Haupt- und Hilfsantrag unverändert weiter.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich auf das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen beschränkt ist, hat nur mit der Maßgabe Erfolg, dass dem Antragsgegner und der Beigeladenen entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO die aus den Nummern II und III des Beschlusstenors ersichtlichen Auflagen zu erteilen waren. Denn die Beschwerdebegründung zeigt Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 17. November 2014 nur insofern auf, als derzeit zu bezweifeln ist, ob das Landratsamt seiner sich aus Art. 24 Abs. 1 und 2 BayVwVfG ergebenden Verpflichtung, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, hinsichtlich der Geräuschvorbelastung des Wohnanwesens der Antragstellerin vollumfänglich nachgekommen ist. Da das insoweit gegenwärtig bestehende Erkenntnisdefizit der Genehmigungsfähigkeit der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Anlagen dem Grunde nach wohl nicht entgegensteht und nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die erteilte Genehmigung als Folge der nachzuholenden Ermittlungsmaßnahmen zugunsten der Antragstellerin abgeändert werden muss (eine solche Änderung überdies allenfalls in begrenztem Umfang erforderlich sein kann), gebietet es die Interessenabwägung, auf die es bei einer Entscheidung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ausschlaggebend ankommt, nicht, der anhängigen Klage (bzw. dem Antrag auf Zulassung der Berufung) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass die bisherige Fassung des Bescheids vom 17. November 2014 das Recht der Antragstellerin verletzt, vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt einer zu hohen Geräuschgesamtbelastung verschont zu bleiben, die auf das Hinzutreten der beiden hier verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen zurückzuführen ist, ließe sich dieser Mangel nämlich unschwer durch einen die Schallemissionen dieser Anlagen auf das rechtskonforme Maß begrenzenden Verwaltungsakt ausräumen.

1. Soweit die Beschwerdebegründung eine am Maßstab von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unzureichende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bemängelt, ist dem nicht zu folgen.

Das Landratsamt hat im Bescheid vom 25. Juni 2015 die Gründe, die aus dortiger Sicht die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung vom 17. November 2014 rechtfertigen, eingehend dargelegt. Hierbei hat es zum einen auf nach Auffassung der Behörde schutzwürdige Belange der Beigeladenen (Abschnitt II.2 der Bescheidsgründe), zum anderen darauf verwiesen, dass auch gewichtige öffentliche Interessen für einen Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin sprächen (Abschnitt II.3 der Bescheidsgründe). Diese Gesichtspunkte wurden in Abschnitt II.4 der Bescheidsgründe mit dem Wunsch der Antragstellerin abgewogen, vor der Unanfechtbarkeit der Genehmigung nicht vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden. Damit ist den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan.

2. Den Einwänden in Abschnitt B.II.2.2 der Beschwerdebegründungsschrift vom 21. Oktober 2015 kann insoweit grundsätzliche Beachtlichkeit nicht abgesprochen werden, als darin Bedenken gegen die Verlässlichkeit der im Verwaltungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Untersuchung vom 12. Februar 2014 - auch unter Berücksichtigung der mit Schreiben vom 24. April 2014 erfolgten Ergänzung - angemeldet werden, die aus der unterbliebenen Berücksichtigung der Geräusche resultieren, die durch einen Betrieb der in B. bestehenden Asphaltmischanlage während der Nachtzeit hervorgerufen werden.

Nach der Nummer 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 dieser Nummer dann sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionswerte nach der Nummer 6 TA Lärm nicht überschreitet.

Zwischen den Beteiligten ist nicht strittig, dass das von der Antragstellerin für eigene Wohnzwecke genutzte Gebäude in einem Gebiet liegt, das angesichts der dort tatsächlich ausgeübten Nutzungen einem allgemeinen Wohngebiet im Sinn von § 4 Abs. 1 BauNVO entspricht. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem regelmäßig eine nur überschlägige Prüfung der Sach- und Rechtslage ausreicht, kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Geräuschgesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort dieses Gebäudes (vgl. dazu Nummer A.1.3 Abs. 1 Buchst. a TA Lärm) während der lautesten Stunde der Nachtzeit (Nummer 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm) gemäß der Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. d TA Lärm einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) nicht übersteigen darf.

Die Gesamtbelastung ist in der Nummer 2.4 Abs. 3 TA Lärm dahingehend definiert, dass sie die Belastung eines Immissionsortes mit Geräuschen darstellt, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die die TA Lärm gilt; sie wird durch energetische Addition der Kenngrößen für die Vor- und die Zusatzbelastung bestimmt (Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, o. J., Nr. 2 Rn. 53).

2.1 Entgegen dem Vorbringen in Abschnitt B.II.2.2 der Beschwerdebegründung ist die schalltechnische Untersuchung insoweit nicht zu beanstanden, als sie die Geräusche unberücksichtigt gelassen hat, die von den beiden Windkraftanlagen hervorgerufen werden, deren Errichtung und Betrieb die Stadt A. mit Bescheid vom 19. März 2015 genehmigt hat. Dass es sich hierbei um keinen Bestandteil der „Zusatzbelastung“ im Sinn der Nummer 2.4 Abs. 2 TA Lärm handeln kann, folgt bereits daraus, dass es sich bei jenem Vorhaben nicht um die Anlagen handelt, die in dem Verwaltungsverfahren, das dem Bescheid vom 17. November 2014 vorausging, zu beurteilen waren. Da die Anlagen, die den Gegenstand des Bescheids vom 19. März 2015 bilden, im vorliegend maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (nämlich bei Erlass bzw. bei der Bekanntgabe des Bescheids vom 17.11.2014) weder tatsächlich vorhanden noch - falls es darauf ankommen sollte - auch nur genehmigt waren, stellen die von ihnen verursachten Schallimmissionen aber auch keinen Bestandteil der Vorbelastung im Sinn der Nummer 2.4 Abs. 1 TA Lärm dar.

Dieses aus den Begriffsbestimmungen der Vor- und der Zusatzbelastung folgende Ergebnis ist auch sachgerecht. Wären die Immissionen der beiden von der Beigeladenen im Gebiet der Stadt A. geplanten Windkraftanlagen bereits - wie von der Antragstellerin gefordert - in dem dem Bescheid vom 17. November 2014 vorangehenden Verwaltungsverfahren bei der Ermittlung der Vor- oder der Zusatzbelastung berücksichtigt worden, so hätte sich die Beigeladene u. U. dann ungerechtfertigten Einschränkungen hinsichtlich des Emissionsverhaltens (und damit mittelbar des zulässigen Betriebsumfangs) der beiden im Landkreis A. zu errichtenden Anlagen ausgesetzt gesehen, wenn die Mitberücksichtigung des von ihr im Gebiet der Stadt A. geplanten Vorhabens zu dem Ergebnis geführt hätte, dass durch das Hinzutreten der beiden dort zu errichtenden Anlagen die einzuhaltenden Immissionswerte an irgendeinem in die Betrachtung einzubeziehenden Immissionsort überschritten worden wären, sich im weiteren Verfahrensfortgang jedoch herausgestellt hätte, dass die letztgenannten Anlagen (oder auch nur eine hiervon) nicht genehmigungsfähig sind oder die Beigeladene ihre diesbezüglichen Planungen nicht weiterverfolgt (bzw. sie ihren Genehmigungsantrag zurückgenommen) hätte. Dieses rechtswidrige Ergebnis wurde dadurch vermieden, dass die beiden im Gebiet der Stadt A. zu errichtenden Anlagen bei der Ermittlung der im vorliegenden Verwaltungsverfahren zu berücksichtigenden Vor- und Zusatzbelastung außer Betracht blieben, andererseits jedoch die Geräuschimmissionen der zwei hier verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen in die Vorbelastung eingegangen sind, die im Vorfeld der Genehmigung der beiden in der Gemarkung C. der Stadt A. geplanten Anlagen zu ermitteln war.

2.2 Ungesichert ist die Einhaltung der Lärmgrenzwerte zum Schutz der Antragstellerin jedoch insofern, als die Geräusche der in B. bestehenden Asphaltmischanlage weder in die schalltechnische Untersuchung vom 12. Februar 2014 noch in deren Ergänzung vom 24. April 2014 Eingang gefunden haben. Da Asphaltmischanlagen dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterfallen und die Anlage in B. nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Verwaltungsgerichtshofs während der Nachtzeit von Rechts wegen betrieben werden darf, nach dem Vorbringen der Antragstellerin ferner eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass während der Nachtstunden dort zumindest gelegentlich auch tatsächlich Produktionsvorgänge stattfinden, ist zu bezweifeln, dass die mit einem Nachtbetrieb der Asphaltmischanlage ggf. einhergehenden Schallimmissionen bei der Ermittlung der auf das Wohnanwesen der Antragstellerin während der Nachtzeit einwirkenden Geräuschvorbelastung unberücksichtigt bleiben durften. Denn da die verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen am Wohngebäude der Antragstellerin einen Beurteilungspegel von 36,8 dB(A) hervorrufen - sie mithin den während der Nachtzeit einzuhaltenden Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nicht um mindestens 6 dB(A) unterschreiten -, kann nach der Nummer 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm auf die (rechtskonforme) Bestimmung der Vorbelastung nicht verzichtet werden. Das Wohngebäude der Antragstellerin liegt wahrscheinlich noch im Einwirkungsbereich des Asphaltmischwerks, da dieses dort einen Beurteilungspegel verursachen dürfte, der um weniger als 10 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von 40 dB(A) liegt (vgl. Nr. 2.2 TA Lärm). Nach dem Vorbringen in Abschnitt 4 des Schriftsatzes der Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 30. November 2015, wonach das Asphaltmischwerk, falls es mit einem Schallleistungspegel von 108,4 dB(A) betrieben wird, am Anwesen der Antragstellerin einen Beurteilungspegel von 31,7 dB(A) hervorruft, ist wohl hiervon auszugehen. Auch das Landratsamt A. spricht in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2015 bezeichnenderweise davon, es sei nur „fraglich“, ob die Asphaltmischanlage wegen der Irrelevanzgrenze bei der Ermittlung der Vorbelastung hätte berücksichtigt werden müssen. Unabhängig hiervon darf nicht außer Betracht bleiben, dass die schalltechnische Beurteilung vom 30. November 2015, die dem Verwaltungsgerichtshof als Anlage zum Schreiben der Bevollmächtigten der Beigeladenen vom gleichen Tage zugegangen ist, ersichtlich in großer Eile erstellt wurde. Dies gebietet es, die darin zum Ausdruck gebrachten Einschätzungen zurückhaltend zu bewerten.

Sollte sich herausstellen, dass nächtliche Schallimmissionen der Asphaltmischanlage grundsätzlich in die Ermittlung der Vorbelastung hätten Eingang finden müssen, diese Einbeziehung jedoch dazu führen würde, dass die am maßgeblichen Immissionsort des Wohnanwesens der Antragstellerin zu verzeichnende Geräuschgesamtbelastung während der lautesten Nachtstunde einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) nicht übersteigt, würde die Antragstellerin nicht in ihrem subjektiven Recht verletzt, vor schädlichen Lärmeinwirkungen verschont zu bleiben. Da die an diesem Immissionsort unter Ausklammerung der Asphaltmischanlage zu erwartende nächtliche Geräuschgesamtbelastung nur mit 36,9 dB(A) prognostiziert wurde, spricht hierfür angesichts der voraussichtlich allenfalls maßvollen akustischen Auswirkungen der Asphaltmischanlage eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit. Das würde umso mehr gelten, sollte sich das Vorbringen der Beigeladenen als zutreffend herausstellen, die zwischenzeitlich erfolgte Dreifachvermessung von Windkraftanlagen des Typs, dessen Errichtung und Betrieb durch den Bescheid vom 17. November 2014 genehmigt wurden, habe ergeben, dass sie nur einen geringeren Schallleistungspegel hervorrufen als er den Immissionsprognosen vom 12. Februar 2014 und vom 24. April 2014 zugrunde gelegt wurde. Sollte sich aber herausstellen, dass der Beurteilungspegel von 40 dB(A) bei Mitberücksichtigung des von der Asphaltmischanlage ausgehenden Immissionsanteils (auch insoweit noch ohne Einbeziehung der weiteren Geräuschbelastung, der sich die Antragstellerin nach einer Inbetriebnahme der beiden mit Bescheid der Stadt A. vom 19.3.2015 genehmigten Anlagen ausgesetzt sehen wird) überschritten würde, wäre diesem Umstand vorrangig dadurch Rechnung zu tragen, dass hinsichtlich der beiden Anlagen, auf die sich der Bescheid vom 17. November 2014 bezieht, entweder eine Betriebszeitbeschränkung oder eine Begrenzung des Schallleistungspegels angeordnet wird, den sie während der Nachtzeit (und auch das ggf. nur bei gleichzeitigem Betrieb der Asphaltmischanlage) höchstens hervorrufen dürfen.

Um insoweit alsbald Klarheit zu schaffen, hält es der Verwaltungsgerichtshof - auch mit Blickrichtung auf das hier in Gestalt eines Antrags auf Zulassung der Berufung anhängige Hauptsacheverfahren - für angezeigt, entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO die Erstellung eines diese Fragen beantwortenden schalltechnischen Prognosegutachtens zu verlangen. Die Notwendigkeit eines solchen Gutachtens wird dadurch bestätigt, dass sich der Umweltingenieur des Landratsamts auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnislage zu einer abschließenden Aussage über die am Wohnanwesen der Antragstellerin zu erwartende Geräuschgesamtbelastung nicht in der Lage sieht (vgl. seine Stellungnahme vom 10.12.2015). Pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens, das den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO zusteht, entspricht es hierbei, dieses Gutachten im Interesse einer höchstmöglichen Richtigkeitsgewähr durch eine gemäß § 26 Satz 1 BImSchG anerkannte Messstelle fertigen zu lassen und die Auswahl dieser Stelle nicht der Beigeladenen zu überlassen, sondern sie dem Antragsgegner als Träger der Genehmigungsbehörde zu überantworten. Ebenfalls auf § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO beruht die Regelung, dass die Kosten dieses Gutachtens von der Beigeladenen zu tragen sind. Denn sie ist ihrer Obliegenheit, den Nachweis der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen zu führen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV), durch die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Ausarbeitungen noch nicht vollauf gerecht geworden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das angeordnete Prognosegutachten zeitgerecht erstellt wird und dass das Landratsamt - sollten sich entgegen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit doch schädliche Lärmeinwirkungen auf das Anwesen der Antragstellerin ergeben - unverzüglich bescheidsmäßige Konsequenzen ziehen wird. Andernfalls bestünden die Möglichkeiten des § 80 Abs. 7 VwGO.

Des weiteren sind zur Klarstellung folgende Hinweise veranlasst:

Wenn der Verwaltungsgerichtshof in der Nummer II des Tenors dieses Beschlusses fordert, dass das in Auftrag zu gebende Gutachten die Vorbelastung unter Berücksichtigung der Geräusche zu ermitteln hat, die „von allen nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Anlagen“ ausgehen, so trägt er damit dem Umstand Rechnung, dass das Landratsamt nach Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat und deshalb eine Vergewisserung darüber angezeigt erscheint, ob in der Umgebung außer dem Asphaltmischwerk noch andere der TA Lärm unterfallende Anlagen vorhanden sind, die während der Nachtzeit ebenfalls Geräusche emittieren, die am Wohnanwesen der Antragstellerin pegelerhöhend wirken.

3. Das übrige Beschwerdevorbringen rechtfertigt demgegenüber keine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

3.1 Zu Unrecht behauptet die Antragstellerin in Abschnitt B.II.1.1 der Beschwerdebegründung, anstelle der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung sei vorliegend eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles geboten gewesen. Das Landratsamt und das Verwaltungsgericht gingen jedenfalls im Ergebnis vielmehr zu Recht davon aus, dass sich die Art einer vorzunehmenden Umweltverträglichkeitsvorprüfung vorliegend nach der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestimmten. Denn die zwei Windkraftanlagen, die Gegenstand des dem Bescheid vom 17. November 2014 vorausgehenden Verwaltungsverfahrens waren, bilden allenfalls zusammen mit den beiden Anlagen, deren Errichtung die Beigeladene in der Gemarkung C. der Stadt A. bereits damals plante, ein „kumulierendes Vorhaben“ im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 i. V. m. § 3c Satz 5 UVPG. Allein mit diesen beiden Anlagen, nicht aber mit den im fünften Absatz des Abschnitts B.II.1.1 der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen, in der weiteren Umgebung außerdem vorhandenen bzw. geplanten neun sonstigen Windkraftanlagen weist das streitgegenständliche Vorhaben ggf. nämlich den nach den letztgenannten Bestimmungen erforderlichen „engen Zusammenhang“ auf.

Ob zwischen mehreren Anlagen ein solcher Zusammenhang besteht, hängt nicht von optisch wahrnehmbaren Umständen, insbesondere nicht davon ab, ob diese Anlagen einen wenigstens in Ansätzen erkennbaren Bebauungszusammenhang bilden (BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - NVwZ 2015, 1458 Rn. 24). Dieses Kriterium ist nach dem Sinn und Zweck der Kumulationsregelung, Vorhaben mit einem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu erfassen, vielmehr danach zu bestimmen, ob damit zu rechnen ist, dass sich ihre Umweltauswirkungen überlagern (BVerwG, U. v. 18.6.2015 a. a. O. Rn. 24). Bei dem Erfordernis, dass es voraussichtlich zu Wirkungsüberschneidungen der Anlagen kommen wird, handelt es sich jedoch lediglich um ein notwendiges, nicht aber ein hinreichendes Kriterium dafür, um ein „kumulierendes Vorhaben“ annehmen zu können. Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, unterliegen nämlich nicht schon wegen ihrer sich überlagernden Umweltauswirkungen der Vorprüfungspflicht (BVerwG, U. v. 18.6.2015 a. a. O. Rn. 25). Denn § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verlangt eine Ausführung „auf demselben Betriebs- oder Baugelände“ und eine Verbindung „mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen“. Dies setzt einen räumlich-betrieblichen Zusammenhang bzw. einen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug der einzelnen Anlagen aufeinander voraus (BVerwG, U. v. 18.6.2015 a. a. O. Rn. 26).

Die Antragstellerin hat auch nach Erhalt des Schreibens vom 3. November 2015, in dem der Verwaltungsgerichtshof die Beteiligten auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (a. a. O.) hingewiesen hat, nicht aufgezeigt, dass zwischen dem hier verfahrensgegenständlichen Vorhaben und den in der Beschwerdebegründung erwähnten neun weiteren Windkraftanlagen ein räumlich-betrieblicher Zusammenhang besteht bzw. sie funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind. Dies ist auch unabhängig von einschlägigem Vorbringen der Antragstellerin zu verneinen, da nicht einmal entfernte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie technisch miteinander verknüpft oder sie wirtschaftlich in einer Weise verbunden sind, dass der von ihren Betreibern verfolgte ökonomische Zweck nur mit Rücksicht auf den Bestand und den Betrieb der jeweils anderen Anlagen sinnvoll verwirklicht werden kann. Auf die in der Beschwerdebegründung umfänglich thematisierte Frage, ob sich die Umweltauswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen mit denjenigen der neun in der Beschwerdebegründung erwähnten weiteren Windkraftanlagen überlagern, kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich an.

An dem Ergebnis, dass aus diesem Grund keine Zusammenrechnung von Windkraftanlagen stattzufinden hat, die dazu führt, dass die in der Nummer 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannte Zahl von mindestens sechs Windkraftanlagen erreicht und damit eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles im Sinn von § 3c Satz 1 UVPG notwendig und ändert auch der in der Zuschrift der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 16. November 2015 enthaltene knappe Hinweis nichts, die vier von der Beigeladenen geplanten und die neun in der Umgebung außerdem vorhandenen bzw. bereits genehmigten Windkraftanlagen seien jedenfalls als „sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen“ im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG anzusehen. Dieses Vorbringen erweist sich unabhängig von seiner unterbliebenen Substantiierung deshalb als nicht stichhaltig, weil es sich bei § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG zutreffender Auffassung zufolge (vgl. Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, Stand Mai 2003, § 3b UVPG Rn. 33; Dienes in Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3b Rn. 32) um einen Auffangtatbestand handelt, der ausschließlich Vorhaben erfasst, die keine „Anlagen“ im Rechtssinne zum Gegenstand haben. Denn die eingangs des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verwendete Formulierung „technische und sonstige Anlagen“ bringt eindeutig zum Ausdruck, dass diese Bestimmung abschließend regelt, unter welchen Voraussetzungen bei Anlagen ein „enger Zusammenhang“ im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG besteht.

3.2 Auf sich beruhen kann, ob zwischen dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben und den beiden von der Beigeladenen in der Gemarkung C. der Stadt A. geplanten Windkraftanlagen ein räumlich-betrieblicher Zusammenhang bzw. ein funktionaler und wirtschaftlicher Bezug besteht, ob sich ein solcher Zusammenhang in Ermangelung eines gemeinsamen Betriebsgeländes insbesondere daraus ergibt, dass sie nach der Darstellung in Abschnitt 2 des Schreibens der Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 16. November 2015 über ein und dasselbe Stromkabel an das Stromnetz angebunden sind (zweifelnd für einen solchen Fall Storm/Bunge, Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, Bd. 1, 0600, § 3b UVPG Rn. 73).

Die Beschwerdebegründung zeigt jedenfalls keine Mängel der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls auf. Die gerichtliche Überprüfung hat sich hierbei gemäß § 3a Satz 4 UVPG darauf zu beschränken, ob diese Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c Satz 2 UVPG durchgeführt wurde und das Ergebnis nachvollziehbar ist.

Auch die Antragstellerin räumt eingangs des Abschnitts B.II.1.2 der Beschwerdebegründung ein, dass im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG lediglich der Frage nachzugehen ist, ob das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nummer 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lässt. Durch den Gebrauch des Begriffs „Schutzkriterien“ in § 3c Satz 2 UVPG bringt das Gesetz trotz der Erwähnung der gesamten Nummer 2 der Anlage 2 im Ergebnis eindeutig zum Ausdruck, dass allein darauf abzustellen ist, ob durch das Vorhaben die in der Nummer 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Gesichtspunkte erheblich tangiert werden können. Denn diese Nummer enthält eine gesetzliche Definition des Begriffs der „Schutzkriterien“; sie treten insoweit klar abgegrenzt neben die in der Nummer 2.1 der Anlage 2 ebenfalls einer gesetzlichen Begriffsbestimmung zugeführten „Nutzungskriterien“ und die in der Nummer 2.2 definierten „Qualitätskriterien“. Dass bei einer standortbezogenen Vorprüfung allein darauf abzustellen ist, ob erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in der Nummer 2.3 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien zu erwarten sind, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Übrigen bereits im Beschluss vom 12. März 2008 (22 CS 07.2027 - juris Rn. 12) festgehalten. In Übereinstimmung damit hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Sachsen-Anhalt (U. v. 24.3.2015 - 2 L 184/10 - juris Rn. 81) ausgeführt, dass bei einer standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung die in den Nummern 2.1 bzw. 2.2 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erwähnten Nutzungs- und Qualitätskriterien nicht heranzuziehen sind. Fehlt es - wie hier - an Anhaltspunkten dafür, dass das Vorhaben nachteilige Auswirkungen auf von der Nummer 2.3 dieser Anlage erfasste Gebiete oder Einzelobjekte zu zeitigen vermag, kann die Vorprüfung bereits an dieser Stelle beendet werden (OVG SA, U. v. 24.3.2015 a. a. O. Rn. 81; vgl. zur fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit etwaiger Beeinträchtigungen von nicht in der Nummer 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Schutzgütern bei einer standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung auch VGH BW, B. v. 8.3.2011 - 10 S 161/09 - NVwZ-RR 2011, 355/356 f.; HessVGH, B. v. 19.3.2012 - 9 B 1916/11 - juris Rn. 73). Auf die insoweit bestehende ausschließliche Relevanz der in der Nummer 2.3 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien weisen auch Storm/Bunge (Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, Bd. 1, 0600, Stand März 2006, § 3c UVPG Rn. 85 - 88) sowie Sangenstedt (in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, Stand Mai 2003, § 3c UVPG Rn. 33 f.) hin.

Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben - sei es auch unter Einbeziehung der beiden von der Beigeladenen in der Gemarkung C. der Stadt A. geplanten weiteren Anlagen - ein Gebiet der in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 sowie 2.3.7 bis 2.3.10 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Art oder ein von den Nummern 2.3.5, 2.3.6 oder 2.3.11 dieser Anlage erfasstes Einzelobjekt nachteilig beeinflusst werden kann. Dahinstehen kann deshalb, ob durch die Ausführungen in Abschnitt B.I.1.2 des Schriftsatzes vom 21. Oktober 2015 eine mit dem Vorhaben potentiell einhergehende Gefährdung des Rotmilans dargetan wird. Denn hierdurch würde auch dann, wenn diesem Vorbringen zu folgen sein sollte, keine Beeinträchtigung einer der in der Nummer 2.3 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien aufgezeigt.

Als unbehelflich erweist sich vor diesem Hintergrund ferner der im gleichen Abschnitt der Beschwerdebegründung enthaltene Hinweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2015 (8 A 959/10 - ZNER 2015, 177). In dieser Entscheidung wurde das Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles (§ 3c Satz 1 UVPG) dann als nicht nachvollziehbar im Sinn von § 3a Satz 4 UVPG eingestuft, wenn sich die avifaunistische Unbedenklichkeit eines Vorhabens nur dadurch sicherstellen lässt, dass der Genehmigungsbescheid mit mehreren, den Vorhabensträger nicht unwesentlich einschränkenden Nebenbestimmungen versehen wird. Um aus der Erforderlichkeit derartiger Nebenbestimmungen die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung herleiten zu können, bedarf es jedoch stets eines Bezuges zwischen den betroffenen Umweltbelangen und den in der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien (vgl. auch OVG NRW, U. v. 25.2.2015 a. a. O. S. 185). Muss - wie hier - allenfalls eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt werden und ist deshalb allein zu fragen, ob in der Nummer 2.3 der Anlage 2 zu diesem Gesetz genannte Gebiete oder Einzelobjekte nachteilig betroffen sein können, vermag die Notwendigkeit umfangreicher oder gravierender Nebenbestimmungen zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit nur dann Indizwirkung für die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu entfalten, wenn diese Nebenbestimmungen dazu dienen, Beeinträchtigungen dieser Gebiete oder Einzelobjekte zu verhindern. Einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beigefügte Auflagen, die - wie hier - der Vermeidung eines Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dienen, weisen jedenfalls dann keinen Bezug zu den in der Nummer 2.3 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien auf, wenn die zu schützenden Tiere in keinem der in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 sowie 2.3.7 bis 2.3.10 dieser Anlage genannten Gebiete leben.

Ebenfalls nicht geeignet, die fehlende Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Umweltverträglichkeitsvorprüfung im Sinn von § 3a Satz 4 UVPG darzutun, ist vor diesem Hintergrund die Rüge der Antragstellerin, das Landratsamt habe im Rahmen dieses Verfahrensabschnitts die Ergebnisse der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung unberücksichtigt gelassen.

3.3 Die Ausführungen in Abschnitt B.II.2.3 der Beschwerdebegründung, in denen eine Missachtung des Rücksichtnahmegebots durch die Nachtkennzeichnung der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen behauptet wird, zeigen die rechtliche Fehlerhaftigkeit des Bescheids vom 17. November 2014 ebenfalls nicht auf. Da Windkraftanlagen inzwischen weit verbreitet sind, kann sich jedermann einen unmittelbaren Eindruck von den Auswirkungen der nächtlichen Beleuchtung derartiger Anlagen verschaffen; das insoweit einschlägige Erfahrungswissen kann deshalb - zumindest in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - als allgemeinkundig angesehen werden. Danach spricht nicht einmal eine entfernte Wahrscheinlichkeit dafür, dass die nächtliche Befeuerung von Windkraftanlagen, die vom Wohnanwesen der Antragstellerin Abstände der hier inmitten stehenden Art aufweisen, zu einer Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin führt. Glaubhaft erscheinen vielmehr die Ausführungen auf Seite 4 unten und Seite 5 oben in der Beschwerdeerwiderung der Landesanwaltschaft Bayern vom 27. Oktober 2015, wonach eine im Jahr 2010 von der Universität Wittenberg-Halle durchgeführte Studie ergeben hat, dass solche Hinderniskennzeichnungen keine erhebliche Belästigungswirkung auslösen und auch keine ins Gewicht fallende Blendwirkung verursachen. Hierfür spricht vor allem, dass die von der Befeuerung von Windkraftanlagen ausgehenden Lichtstrahlen dazu dienen, von Luftfahrzeugführern wahrgenommen zu werden, sie mithin nicht gezielt auf die Erdoberfläche hin ausgerichtet oder gar gebündelt sind.

3.4 Soweit die Antragstellerin in Abschnitt B.II.2.4 der Beschwerdebegründung moniert, dass es das Verwaltungsgericht unterlassen habe, ihre Gesamtbelastung mit „Immissionen“ jedweder Art (sie versteht hierunter außer Geräuschen, dem Schattenwurf der Windkraftanlagen sowie den Lichtimmissionen der Blinkfeuer auch die Beeinträchtigungen, denen sie sich durch die farbig markierten Rotoren ausgesetzt sehe) festzustellen und zu bewerten, ergibt sich hieraus ebenfalls keine Notwendigkeit, den Beschluss vom 6. August 2015 abzuändern. Das wäre nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur veranlasst, wenn die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung aufgezeigt hätte, dass es einen Rechtssatz gibt, der eine Summation der Effekte verschiedener Immissionsarten (sowie ggf. sonstiger optischer Beeinträchtigungen) gebietet, und die Voraussetzungen eines solchen Rechtssatzes im vorliegenden Fall erfüllt sind. Diese Aufgabe wird im Schriftsatz vom 21. Oktober 2015 indes nicht einmal ansatzweise geleistet. Die dortigen Ausführungen beschränken sich vielmehr darauf, die Existenz eines derartigen Rechtssatzes lediglich zu postulieren.

Auch das rechtswissenschaftliche Schrifttum geht im Übrigen, soweit es dieser Frage Aufmerksamkeit widmet, davon aus, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzgutes durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt (vgl. dazu näher BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - Rn. 67 ff.).

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt bei alledem nicht, dass es Fallgestaltungen geben kann, in denen die Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt in Bezug auf die Grundrechte obliegt, es u. U. gebietet, Immissionen dann nicht zuzulassen oder sie zu unterbinden, wenn ein Rechtsgut bereits durch Immissionen anderer Art über das von Verfassungs wegen hinzunehmende Maß belastet ist, oder diese verfassungsrechtliche Grenze durch das Zusammentreffen unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen erstmals überschritten wird (vgl. zu dem Gebot, im Einzelfall auch Kombinationen und Summationen verschiedener Immissionsarten zu erfassen, Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Januar 2014, § 3 BImSchG, Rn. 59). Hieraus kann die Antragstellerin jedoch nicht nur deshalb nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil sie der ihr obliegenden Darlegungslast hinsichtlich der Existenz und der Reichweite eines solchen Rechtssatzes nicht nachgekommen ist; auch ihre Immissionsbetroffenheit bleibt nach dem Vorgesagten selbst bei einer Zusammenschau der einzelnen ggf. in die Betrachtung einzubeziehenden Faktoren weit hinter dem Grad an Erheblichkeit zurück, von dem an ein etwaiges Erfordernis der Kumulation unterschiedlicher Immissionsarten (sowie ggf. weiterer nachteiliger Einwirkungen) praktische Relevanz erlangen könnte.

4. Dass der Bescheid vom 17. November 2014, sollte er sich nicht zur Gänze als rechtmäßig erweisen, allenfalls der Ergänzung durch begrenzte Schutzanordnungen zugunsten der Antragstellerin bedarf, er aller Voraussicht nach aber nicht aufzuheben sein wird, spricht dafür, an dessen sofortiger Vollziehbarkeit festzuhalten. Auch eine vom mutmaßlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängige Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehbarkeit dieser immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sprechenden Belange legt ein solches Ergebnis nahe. Denn jedenfalls die für eine alsbaldige Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens streitenden gemeinwohlbezogenen Gesichtspunkte überwiegen das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Wenn die beiden von der Beigeladenen geplanten Anlagen alsbald einen Beitrag zur Erzeugung elektrischer Energie aus regenerativen Quellen leisten können, so entspricht das der Zielsetzung, die in § 1 EEG sowie in der Nummer 6.2.1 des Landesentwicklungsprogramms Bayern vom 22. August 2013 (GVBl S. 550; BayRS 230-1-5-F) zum Ausdruck gelangt. Die in Abschnitt B.I.3 der Beschwerdebegründung als Indiz für den Wegfall eines breiten gesellschaftlichen und politischen Konsenses hinsichtlich des raschen Ausbaus erneuerbarer Energien in Bezug genommene sog. 10-H-Regelung (§ 1 des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung u. a. vom 17.11.2014, GVBl S. 478) ist hier nicht anwendbar, weil der Genehmigungsbescheid vom 17. November 2014 nicht nur vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsänderung am 21. November 2014 (vgl. § 3 des o.g. Gesetzes) erlassen, sondern er - soweit es hierauf ankommen sollte - auch vor diesem Stichtag der Genehmigungsadressatin bekanntgegeben wurde und sich die Neufassung der Art. 82 f. BayBO keine Rückwirkung beilegt. Für die Entscheidung über Anfechtungsklagen Dritter gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist aber die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erteilung maßgeblich (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1991 - 7 B 102/90 - NVwZ-RR 1991, 236; BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502/505 Rn. 47; BayVGH, B. v. 24.3.2015 - 22 ZB 15.113 - juris Rn. 36). Rückschlüsse aus einer späteren Gesetzesänderung verbieten sich mit Blick auf den Vertrauensschutz eines Genehmigungsinhabers.

Wenn die Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Genehmigung vom 17. November 2014 mit der Behauptung in Abrede stellt, die beiden verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen würden nur „eine Standortqualität von 58,13%“ erreichen, kann dieses Vorbringen im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil es nicht ausreichend substantiiert wurde. Insbesondere enthält der Bescheid vom 25. Juni 2015 entgegen der Darstellung in Abschnitt B.I.3 der Beschwerdebegründung keine dahingehende Angabe. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf das in Abschnitt 9.4.4 der „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA)“ (Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.12.2011) erwähnte 60-%-Kriterium verweist, bezieht sich diese Regelung im Übrigen nur auf die Voraussetzungen, unter denen von der Ermessensvorschrift des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG Gebrauch gemacht, d. h. eine Ausnahme vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) zugelassen werden darf. Für die Beantwortung der Frage, wann ein hinreichendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der für eine Windkraftanlage erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung besteht, folgt hieraus schon deshalb nichts, weil § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - anders als § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG - kein „zwingendes“ öffentliches Interesse verlangt.

Rechtfertigen es aber jedenfalls gemeinwohlbezogene Belange, an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vom 17. November 2014 festzuhalten, so kann dahinstehen, welches Gewicht in diesem Zusammenhang den wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen zukommt, inwiefern namentlich dem sich hierauf beziehenden Vorbringen in Abschnitt B.I.2 der Beschwerdebegründung zu folgen wäre. Festzuhalten ist insofern lediglich, dass eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen des in den Nebenbestimmungen 4.1.2 bis 4.1.4 des Bescheids vom 17. November 2014 vorgegebenen „Bauzeitfensters“ zur Folge hätte, dass sich die Gewinnung regenerativer Energie aus den beiden verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen um mindestens ein volles Jahr verschieben würde.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO, der Ausspruch über die teilweise Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf § 162 Abs. 3 VwGO.

Tenor

I.

Die Anträge werden mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, eine von ihr auszuwählende, mit dem Vorhaben bisher noch nicht befasste und gemäß § 26 Satz 1 BImSchG anerkannte Messstelle mit der Erstellung eines nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu fertigenden Prognosegutachtens zu beauftragen. Das Gutachten muss der Antragsgegnerin, der Antragstellerin und der Beigeladenen bis spätestens 31. März 2016 zur Verfügung stehen. Es hat dazu Stellung zu nehmen, ob nach einer Inbetriebnahme der beiden mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. März 2015 genehmigten Windkraftanlagen die Geräuschgesamtbelastung an dem nach der Nr. A.1.3 TA Lärm maßgeblichen Immissionsort des Anwesens W. unter Berücksichtigung der Vorbelastung, die von allen nach den Vorgaben der TA Lärm im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Anlagen ausgeht, während der lautesten Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) übersteigen wird. Die mit Bescheid des Landratsamts A. vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen auf den Grundstücken Fl.Nr. 647 der Gemarkung U. und Fl.Nr. 1896 der Gemarkung R. sind dabei als Vorbelastung zu berücksichtigen. Sollte die Gutachtensfrage zu bejahen sein, hat sich das Gutachten ferner dazu zu äußern, welchen Voraussetzungen der Betrieb der beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen genügen muss, damit der vorgenannte Beurteilungspegel während der lautesten Nachtstunde nicht überschritten werden wird.

II.

Die Beigeladene wird verpflichtet, die Kosten dieses Prognosegutachtens zu tragen.

III.

Die Kosten des Verfahrens fallen zu vier Fünfteln der Antragstellerin, zu je einem Zehntel der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zur Last. Die Antragstellerin hat ferner vier Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. September 2005 für sofort vollziehbar erklärte, der Beigeladenen mit Bescheid vom 19. März 2015 erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen (Gesamthöhe 175 m, Rotordurchmesser 112 m, Nabenhöhe 119 m, vgl. VG Ansbach, U. v. 16.9.2015 - AN 11 K 15.630 - S. 3) auf den Grundstücken FlNrn. 457 und 449 der Gemarkung C.

Die Antragstellerin ist nach eigenen Angaben Eigentümerin der Waldgrundstücke FlNrn. 466 und 480 der Gemarkung C., des Waldgrundstücks FlNr. 570/3 der Gemarkung U. sowie der mit Wohnhäusern bestandenen Grundstücke FlNrn. 335 und 573/1 der Gemarkung C. Die Antragstellerin hat gegen die erteilte Genehmigung Klage erhoben, welche das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 16. September 2015 abgewiesen hat. Hiergegen hat sie die Zulassung der Berufung beantragt, über die noch nicht entschieden ist (Az. 22 ZB 15.2326). Im vorliegenden Verfahren beantragt die Antragstellerin:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 19. März 2015 wird wieder hergestellt.

2. Hilfsweise: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung mit Bescheid vom 14. September 2015 wird aufgehoben.

Zur Begründung macht die Antragstellerin im Wesentlichen Gesichtspunkte der Umweltverträglichkeitsprüfung und des Immissionsschutzes geltend. Ihre Wohngrundstücke lägen in einer Entfernung von etwa 1.300 m bis 1.350 m von den streitgegenständlichen Windkraftanlagen und befänden sich im Einwirkungsbereich von insgesamt 13 Windkraftanlagen sowie eines Asphaltmischwerks, was zu einander verstärkenden, in der Genehmigung unberücksichtigt gebliebenen Lärmbeeinträchtigungen führe. Die Antragsgegnerin habe zu Unrecht unterlassen, die Vor- und die Gesamtbelastung zu ermitteln. Die erteilte Genehmigung sei auch deswegen rechtswidrig, weil lediglich eine standortbezogene statt einer allgemeinen Umweltverträglichkeitsvorprüfung durchgeführt worden sei, obwohl die 13 Windkraftanlagen sich innerhalb eines Bereichs von rund 4.000 m befänden und ihre Einwirkungsbereiche sich insbesondere hinsichtlich des Artenschutzes (Rotmilan und Fledermaus) kumulierend überschnitten. Die Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei auch deswegen fehlerhaft, weil sie die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) nicht berücksichtigt habe, obwohl Rotmilan und Fledermaus ausweislich der Nebenbestimmungen zur Genehmigung konkret kollisionsgefährdete Tierarten seien.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Anträge abzulehnen.

Die Beigeladene trägt vor, die Anordnung des Sofortvollzugs sei wegen überwiegender öffentlicher Interessen an der Gewinnung von Windenergie sowie privater Interessen der Beigeladenen an einer baldigen Inbetriebnahme aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt. Solange die Genehmigung für die Windkraftanlagen nicht vollziehbar sei, würden die Banken die vereinbarten Kredite zur Finanzierung nicht auszahlen, könne die Beigeladene die von der Lieferantin für verbindliche Bestellungen der Windkraftanlagen geforderte Anzahlung nicht leisten und verzögere sich der Bau- und Betriebsbeginn. Das öffentliche Interesse zeige sich auch darin, dass sich die Windkraftanlagen in Vorranggebieten nach der Regionalplanung sowie in einer bauleitplanerischen Konzentrationszone befänden. Die Klage werde keine Aussicht auf Erfolg haben, weil die Antragstellerin nicht in eigenen Rechten verletzt sei. Die Lärmbelastung der Klägerin halte die Immissionsrichtwerte ein und betrage - nach einer nachgereichten gutachterlichen Äußerung vom 30. November 2015 - 40,0 dB(A) in der Nacht. Die darin angenommenen Prognosewerte seien aufgrund einer zwischenzeitlichen dreifachen Vermessung des Windkraftanlagentyps um bis zu 3,4 dB(A) abzusenken. Die westlich der Grundstücke der Klägerin gelegenen Windkraftanlagen befänden sich in einer Entfernung von etwa 2,4 km, jene östlich in einer Entfernung von über 5 km, auch das Asphaltmischwerk sei westlich etwa 1 km entfernt, so dass die Anlagen in entgegengesetzten Himmelsrichtungen lägen, nicht gleichzeitig auf die Grundstücke der Klägerin einwirkten und ihre Wirkungen auch nicht zu addieren seien. Die Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei rechtmäßig, denn der Schwellenwert für eine allgemeine Vorprüfung sei nicht erreicht. Die 13 Windkraftanlagen hätten weder einen gemeinsamen Wirkraum, noch stünden sie in räumlichem oder technischem Zusammenhang. Auch ein von ihnen gemeinsam beeinflusstes Vorkommen des Rotmilans sei nicht vorhanden. Die saP habe bei der Umweltverträglichkeitsvorprüfung nicht näher berücksichtigt werden müssen, denn sie beinhalte lediglich Vorschläge für Vermeidungsmaßnahmen, um potentiellen artenschutzrechtlichen Konflikten durch ein Anlocken gefährdeter Tierarten entgegen zu wirken. Die Leuchtfeuer-Kennzeichnung der Windkraftanlagen sei unproblematisch, die Antragstellerin habe auch keine konkreten Belästigungen dargetan.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses verteidigt ohne eigene Antragstellung die behördlichen Entscheidungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die Behördenakten dieses Eil- und des Hauptsacheverfahrens (Az. 22 ZB 15.2326) sowie des parallelen Beschwerdeverfahrens (22 CS 15.2247).

II.

Die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Genehmigung vom 19. März 2015, hilfsweise auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid vom 14. September 2015, haben nur mit der Maßgabe Erfolg, dass der Antragsgegnerin und der Beigeladenen entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO die aus Nr. I und II des Beschlusstenors ersichtlichen Auflagen zu erteilen waren.

1. Soweit die Antragstellerin eine am Maßstab von § 80 Abs. 3 VwGO unzureichende Begründung der Sofortvollzugsanordnung bemängelt, ist dem nicht zu folgen.

Die Antragsgegnerin hat in der mit Bescheid vom 14. September 2015 erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung eine ausführliche Interessenabwägung getroffen und darin das besondere Sofortvollzugsinteresse unter Verweis auf die für die Beigeladene hinsichtlich des kurzen Zeitfensters der Baugenehmigung entstehenden Nachteile einer Verzögerung des Baubeginns, die Gefahr von Lieferverzögerungen der Windkraftanlagen in Folge einer verspäteten, weil bankseitig sonst nicht vorfinanzierten Bestellung und die drohende sinkende Einspeisevergütung sowie unter Verweis auf das öffentliche Interesse an der baldigen Verwirklichung von Windkraftanlagen begründet und damit dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO Genüge getan.

2. Auch inhaltlich überwiegen das private Interesse der Beigeladenen an einem baldigen Baubeginn (dazu 2.1) und das öffentliche Interesse am Ausbau der Windenergie (dazu 2.2) - unter Anordnung der aus den Nr. I und II des Beschlusstenors ersichtlichen Auflagen - das private Interesse der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten ihrer Anfechtungsklage in der Hauptsache (dazu 2.3), vorläufig von Bau und Betrieb der Windkraftanlagen verschont zu bleiben.

2.1 Die Beigeladene hat - insoweit von der Antragstellerin unbestritten - darauf hingewiesen, dass sie auf einen Sofortvollzug der Genehmigung angewiesen ist, um die für eine verbindliche Bestellung der Windkraftanlagen beim Hersteller erforderliche Anzahlung bankseitig vorfinanziert zu erhalten und der Lieferantin diese Anzahlung leisten zu können. Soweit die Antragstellerin das Gewicht dieses Belangs in Abrede stellt, teilt der Verwaltungsgerichtshof diese Ansicht nicht.

Ebenso ist aus Sicht der Beigeladenen wegen des - jahreszeitlich, witterungsbedingt und faunistisch - kurzen Zeitfensters für den Baubeginn, der geltend gemachten Nachteile einer Lieferverzögerung der Windkraftanlagen und der Minderung der Einspeisevergütung das hohe Interesse an einem unverzüglichen Baubeginn nachvollziehbar. Dass andere Einflussfaktoren wie sinkende Windhöffigkeit oder steigende Bankzinsen ebenfalls den wirtschaftlichen Ertrag der Windkraftanlagen mindern könnten, wie die Antragstellerin geltend macht, ändert nichts an den von der Beigeladenen geltend gemachten Belangen.

Die Rügen der Antragstellerin gegen die Wirtschaftlichkeit der Windkraftanlagen greifen nicht durch. Sie hat eine Unwirtschaftlichkeit des Vorhabens als Folge eines unter Referenzwerten liegenden Ertrags unter Hinweis auf Nr. 9.4.4 des sog. Bayerischen Windkrafterlasses (Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen, Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2011), zwar behauptet. Aber der dort für ein „zwingendes Interesse im Sinn der Ausnahmeregelung“ genannte Stromertrag von mindestens 60% eines Referenzertrages (nach Anlage 3 zum EEG 2012) bezieht sich lediglich auf die Gewährung einer Ausnahme vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot, aber nicht auf die für einen Sofortvollzug einer Genehmigung maßgebliche Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Für die Beantwortung der Frage, wann ein hinreichendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der für eine Windkraftanlage erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung besteht, folgt hieraus auch deshalb nichts, weil § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - anders als § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG - kein „zwingendes“ öffentliches Interesse verlangt.

2.2 Auch das öffentliche Interesse an einem weiteren Ausbau der Windkraftnutzung und an der Errichtung und Inbetriebnahme der strittigen Windkraftanlagen zur Erhöhung der Kapazitäten von Windkraftanlagen und ihres Anteils an der Erzeugung erneuerbarer Energien ist von der Antragstellerin nicht ernstlich in Frage gestellt.

Dass die Nutzung der Windenergie keinen breiten politischen Konsens für sich hätte, wie sie meint, ist kein Genehmigungshindernis. Die von ihr als Indiz für einen gewandelten politischen Willen in Bezug genommene sog. 10 H-Regelung (§ 1 des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung u. a. vom 17.11.2014, GVBl S. 478) ist hier nach Art. 82 Abs. 4 BayBO unanwendbar, weil zwar der entscheidungserhebliche Zeitpunkt der Bekanntgabe der Genehmigung vom 19. März 2015 deutlich nach dem Inkrafttreten der sog. 10 H-Regelung am 21. November 2014 (vgl. § 3 des o.g. Gesetzes) liegt, aber die Antragsgegnerin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts für die Standorte der Windkraftanlagen eine von ihr selbst und von den Nachbargemeinden unwidersprochene Konzentrationszone ausgewiesen hat (VG Ansbach, U. v. 16.9.2015 - AN 11 K 15.00630 - S. 46 f.).

2.3 Das private Interesse der Antragstellerin, bis zum Eintritt der Bestandskraft der mit Bescheid vom 19. März 2015 erteilten Genehmigung vorläufig von Bau und Betrieb der Windkraftanlagen verschont zu bleiben, überwiegt das o.g. private und das öffentliche Sofortvollzugsinteresse unter Berücksichtigung der o.g. Auflagen nicht, weil sich der Bescheid mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen wird.

Rechtlichen Bedenken begegnet der Bescheid nur insofern, als derzeit zu bezweifeln ist, ob die Antragsgegnerin ihrer sich aus Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 BayVwVfG ergebenden Verpflichtung, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, hinsichtlich der Geräuschvorbelastung des Wohnanwesens der Antragstellerin vollumfänglich nachgekommen ist. Da das insoweit gegenwärtig bestehende Erkenntnisdefizit der Genehmigungsfähigkeit der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Windkraftanlagen dem Grunde nach wohl nicht entgegensteht und nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die erteilte Genehmigung als Folge der nachzuholenden Ermittlungsmaßnahmen zugunsten der Antragstellerin abgeändert werden muss (eine solche Änderung überdies allenfalls in begrenztem Umfang erforderlich sein kann), gebietet es die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung nicht, der anhängigen Klage (bzw. dem Antrag auf Zulassung der Berufung) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass die bisherige Fassung des Bescheids vom 14. September 2015 das Recht der Antragstellerin verletzt, vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt einer zu hohen Geräuschgesamtbelastung verschont zu bleiben, die auf das Hinzutreten der beiden hier verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen zurückzuführen ist, ließe sich dieser Mangel unschwer durch einen die Schallemissionen dieser Anlagen auf das rechtskonforme Maß begrenzenden Verwaltungsakt ausräumen.

2.3.1 Den Einwänden der Antragstellerin kann insoweit grundsätzliche Beachtlichkeit nicht abgesprochen werden, als darin Bedenken gegen die Verlässlichkeit der im Verwaltungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Untersuchung vom 31. Juli 2014 - auch unter Berücksichtigung der Ergänzung vom 30. November 2015 - angemeldet werden, die u. a. aus der unzureichenden Berücksichtigung der Geräusche resultieren, die aus dem Betrieb des in Burgoberbach gelegenen Asphaltmischwerks während der Nachtzeit hervorgerufen werden.

Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 5 TA Lärm dann sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet.

Zwischen den Beteiligten ist nicht strittig, dass das von der Antragstellerin für eigene Wohnzwecke genutzte Gebäude in einem Gebiet liegt, das angesichts der dort tatsächlich ausgeübten Nutzungen einem allgemeinen Wohngebiet im Sinn von § 4 Abs. 1 BauNVO entspricht. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem regelmäßig eine nur überschlägige Prüfung der Sach- und Rechtslage ausreicht, kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Geräuschgesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort dieses Gebäudes (vgl. dazu Nr. A.1.3 Abs. 1 Buchst. a TA Lärm) während der lautesten Stunde der Nachtzeit (Nr. 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm) gemäß Nr. 6.1 Abs. 1 Buchst. d TA Lärm einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) nicht übersteigen darf.

Die Gesamtbelastung ist in Nr. 2.4 Abs. 3 TA Lärm dahingehend definiert, dass sie die Belastung eines Immissionsortes mit Geräuschen darstellt, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die die TA Lärm gilt; sie wird durch energetische Addition der Kenngrößen für die Vor- und die Zusatzbelastung bestimmt (Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, o. J., Nr. 2 Rn. 53).

2.3.1.1 Zwar ist der schalltechnischen Untersuchung mit ihrer Ergänzung vom 30. November 2014 zugute zu halten, dass sie die Geräusche berücksichtigt hat, die von den beiden mit Bescheid des Landratsamts A. vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen hervorgerufen werden („W. L... und L...“). Insoweit handelt es sich um eine im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 19. März 2015 bestehende Vorbelastung im Sinn der Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm.

2.3.1.2 Ungesichert ist die Einhaltung der Immissionsrichtwerte zum Schutz der Antragstellerin jedoch insofern, als die Geräusche des in B... bestehenden Asphaltmischwerks in die schalltechnische Untersuchung vom 31. Juli 2014 keinen Eingang gefunden haben und erst mit Ergänzung vom 30. November 2015 überhaupt bewertet wurden. Da Asphaltmischwerke dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterfallen und die Anlage in B... nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Verwaltungsgerichtshofs während der Nachtzeit von Rechts wegen betrieben werden darf, nach dem Vorbringen der Antragstellerin ferner eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass während der Nachtstunden dort zumindest gelegentlich auch tatsächlich Produktionsvorgänge stattfinden, was auch die Beigeladene nicht ausschließen kann (vgl. Schriftsatz vom 15.12.2015), sowie dem Umweltingenieur des Landratsamts A. als zuständiger Immissionsschutzbehörde „verifizierte Aussagen über den Betrieb… nicht möglich“ sind (vgl. seine Stellungnahme vom 10.12.2015), ist nach derzeitigem Stand der sachverständigen Stellungnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass die mit einem Nachtbetrieb des Asphaltmischwerks ggf. einhergehenden Schallimmissionen die auf das Wohnanwesen der Antragstellerin während der Nachtzeit einwirkende Geräuschgesamtbelastung über den während der Nachtzeit einzuhaltenden Immissionsrichtwert von 40 dB(A) heben. Da die verfahrensgegenständlichen und die vom Landratsamt A. mit Bescheid vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen am Wohngebäude der Antragstellerin einen Beurteilungspegel von 39,3 dB(A) hervorrufen - sie mithin den während der Nachtzeit einzuhaltenden Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nicht um mindestens 6 dB(A) unterschreiten -, kann nach der Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm auf die (rechtskonforme) Bestimmung der Vorbelastung unter Ansatz eines Nachtbetriebs des Asphaltmischwerks im zugelassenen Umfang nicht verzichtet werden. Das Wohngebäude der Antragstellerin liegt wahrscheinlich noch im Einwirkungsbereich des Asphaltmischwerks, da dieses dort einen Beurteilungspegel verursachen dürfte, der um weniger als 10 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von 40 dB(A) liegt (vgl. Nr. 2.2 TA Lärm). Nach dem Vorbringen der Beigeladenen vom 30. November 2015, wonach das Asphaltmischwerk, falls es mit einem Schallleistungspegel von 108,4 dB(A) betrieben wird, am Anwesen der Antragstellerin einen Beurteilungspegel von 31,7 dB(A) hervorruft, ist wohl hiervon auszugehen. Umso mehr gilt dies, als die schalltechnische Beurteilung vom 30. November 2015 am Anwesen der Antragstellerin einen Beurteilungspegel von nun 40,0 dB(A) errechnet hat, also der Immissionsrichtwert gerade noch eingehalten wäre. Da diese schalltechnische Beurteilung ersichtlich in großer Eile erstellt wurde, sind die darin zum Ausdruck gebrachten Einschätzungen zurückhaltend zu bewerten.

2.3.2. Sollte sich herausstellen, dass nächtliche Schallimmissionen des Asphaltmischwerks grundsätzlich in die Ermittlung der Vorbelastung hätten Eingang finden müssen, diese Einbeziehung jedoch dazu führen würde, dass die am maßgeblichen Immissionsort des Wohnanwesens der Antragstellerin zu verzeichnende Geräuschgesamtbelastung während der lautesten Nachtstunde einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) nicht übersteigt, wofür die unter Einbeziehung des Asphaltmischwerks prognostizierte nächtliche Geräuschgesamtbelastung von 40,0 dB(A) und die zwischenzeitlich erfolgte Dreifachvermessung von Windkraftanlagen des streitgegenständlichen Typs sprechen, würde die Antragstellerin nicht in ihrem subjektiven Recht verletzt, vor schädlichen Lärmeinwirkungen verschont zu bleiben. Sollte sich aber herausstellen, dass der Beurteilungspegel von 40 dB(A) überschritten würde, könnte diesem Umstand wohl dadurch Rechnung getragen werden, dass für die beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen entweder eine Betriebszeitbeschränkung oder eine Begrenzung des Schallleistungspegels angeordnet wird, den sie während der Nachtzeit (und auch das ggf. nur bei gleichzeitigem Betrieb des Asphaltmischwerks) höchstens hervorrufen dürfen.

Um insoweit alsbald Klarheit zu schaffen, hält es der Verwaltungsgerichtshof - auch mit Blick auf das in Gestalt eines Antrags auf Zulassung der Berufung anhängige Hauptsacheverfahren - für angezeigt, entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO die Erstellung eines diese Fragen beantwortenden schalltechnischen Prognosegutachtens zu verlangen. Die Notwendigkeit eines solchen Gutachtens wird dadurch bestätigt, dass sich der Umweltingenieur des Landratsamts auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnislage zu einer abschließenden Aussage über die am Wohnanwesen der Antragstellerin zu erwartende Geräuschgesamtbelastung nicht in der Lage sieht (vgl. seine Stellungnahme vom 10.12.2015). Pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens, das den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO zusteht, entspricht es hierbei, dieses Gutachten im Interesse einer höchstmöglichen Richtigkeitsgewähr durch eine gemäß § 26 Satz 1 BImSchG anerkannte Messstelle fertigen zu lassen und die Auswahl dieser Stelle nicht der Beigeladenen zu überlassen, sondern sie der Antragsgegnerin als Trägerin der Genehmigungsbehörde - ggf. im Benehmen mit dem für die im Parallelverfahren (22 CS 15.2247) streitgegenständlichen Windkraftanlagen zuständigen Landratsamt - zu überantworten. Die Erstellung eines gemeinsamen Prognosegutachtens für beide Verfahren - unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen Fragestellungen - ist nicht ausgeschlossen. Ebenfalls auf § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO beruht die Regelung, dass die Kosten dieses Gutachtens von der Beigeladenen zu tragen sind. Denn sie ist ihrer Obliegenheit, den Nachweis der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen zu führen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV), durch die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Ausarbeitungen noch nicht vollauf gerecht geworden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das angeordnete Prognosegutachten zeitgerecht erstellt wird und die Antragsgegnerin - sollten sich entgegen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit doch schädliche Lärmeinwirkungen auf das Anwesen der Antragstellerin ergeben - unverzüglich bescheidsmäßige Konsequenzen ziehen wird. Andernfalls bestünden die Möglichkeiten des § 80 Abs. 7 VwGO.

2.3.3 Des weiteren sind zur Klarstellung folgende Hinweise veranlasst:

Wenn der Verwaltungsgerichtshof in der Nr. I des Tenors dieses Beschlusses fordert, dass das in Auftrag zu gebende Gutachten die Vorbelastung unter Berücksichtigung der Geräusche zu ermitteln hat, die „von allen nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Anlagen“ ausgehen, so trägt er damit dem Umstand Rechnung, dass die Antragsgegnerin nach Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat und deshalb eine Vergewisserung darüber angezeigt erscheint, ob in der Umgebung außer dem Asphaltmischwerk noch andere der TA Lärm unterfallende Anlagen vorhanden sind, die während der Nachtzeit ebenfalls Geräusche emittieren, die am Wohnanwesen der Antragstellerin pegelerhöhend wirken.

2.3.4 Zu Unrecht behauptet die Antragstellerin, an Stelle der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung sei vorliegend eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles geboten gewesen. Das Landratsamt und das Verwaltungsgericht gingen jedenfalls im Ergebnis vielmehr zu Recht davon aus, dass sich die Art einer vorzunehmenden Umweltverträglichkeitsvorprüfung vorliegend nach der Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG bestimmt. Denn die zwei streitgegenständlichen Windkraftanlagen bilden allenfalls zusammen mit den beiden mit Bescheid vom 17. November 2014 in den Gemarkungen U. und R. genehmigten und im Parallelverfahren (22 CS 15.2247) gegenständlichen Windkraftanlagen ein „kumulierendes Vorhaben“ im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 i. V. m. § 3c Satz 5 UVPG. Allein mit diesen beiden Anlagen, nicht aber mit den in der Antragsbegründung in Bezug genommenen, in der weiteren Umgebung außerdem vorhandenen bzw. geplanten neun sonstigen Windkraftanlagen weist das streitgegenständliche Vorhaben nämlich ggf. den erforderlichen „engen Zusammenhang“ auf.

Ob zwischen mehreren Anlagen ein solcher Zusammenhang besteht, hängt nicht von optisch wahrnehmbaren Umständen, insbesondere nicht davon ab, ob diese Anlagen einen wenigstens in Ansätzen erkennbaren Bebauungszusammenhang bilden (vgl. BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - NVwZ 2015, 1458 Rn. 24). Dieses Kriterium ist nach dem Sinn und Zweck der Kumulationsregelung, Vorhaben mit einem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu erfassen, vielmehr danach zu bestimmen, ob damit zu rechnen ist, dass sich ihre Umweltauswirkungen überlagern (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 24). Bei dem Erfordernis, dass es voraussichtlich zu Wirkungsüberschneidungen der Anlagen kommen wird, handelt es sich jedoch lediglich um ein notwendiges, nicht aber ein hinreichendes Kriterium dafür, ein „kumulierendes Vorhaben“ annehmen zu können. Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, unterliegen nämlich nicht schon wegen ihrer sich überlagernden Umweltauswirkungen der Vorprüfungspflicht (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 25). Denn § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verlangt eine Ausführung „auf demselben Betriebs- oder Baugelände“ und eine Verbindung „mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen“. Dies setzt einen räumlichbetrieblichen Zusammenhang bzw. einen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug der einzelnen Anlagen aufeinander voraus (BVerwG a. a. O. Rn. 26).

Die Antragstellerin hat nicht aufgezeigt, dass zwischen dem hier verfahrensgegenständlichen Vorhaben und den in der Antragsbegründung erwähnten neun weiteren Windkraftanlagen ein räumlichbetrieblicher Zusammenhang besteht bzw. sie funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind. Dies ist auch unabhängig von ihrem Vorbringen zu verneinen, da nicht einmal entfernte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie technisch miteinander verknüpft oder sie wirtschaftlich in einer Weise verbunden sind, dass der von ihren Betreibern verfolgte ökonomische Zweck nur mit Rücksicht auf den Bestand und den Betrieb der jeweils anderen Anlagen sinnvoll verwirklicht werden kann. Auf die in der Antragsbegründung umfänglich thematisierte Frage, ob sich die Umweltauswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen mit denjenigen der neun in der Beschwerdebegründung erwähnten weiteren Windkraftanlagen überlagern, kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich an.

An dem Ergebnis, dass aus diesem Grund keine Zusammenrechnung von Windkraftanlagen stattzufinden hat mit der Folge, dass die in der Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannte Zahl von mindestens sechs Windkraftanlagen nicht erreicht wird und damit keine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinn von § 3c Satz 1 UVPG geboten ist, ändert auch der Hinweis der Antragstellerin nichts, die vier von der Beigeladenen geplanten und die neun in der Umgebung außerdem vorhandenen bzw. bereits genehmigten Windkraftanlagen seien jedenfalls als „sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen“ im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG anzusehen. Dieses Vorbringen erweist sich unabhängig von seiner unterbliebenen Substantiierung nicht als stichhaltig, weil es sich bei § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG um einen Auffangtatbestand handelt, der ausschließlich Vorhaben erfasst, die keine „Anlagen“ im Rechtssinne zum Gegenstand haben (vgl. näher BayVGH, B. v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - Rn. 38 ff.).

2.3.5 Die Antragsbegründung zeigt keine Mängel der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls auf. Die gerichtliche Überprüfung hat sich hierbei gemäß § 3a Satz 4 UVPG darauf zu beschränken, ob diese Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c Satz 2 UVPG durchgeführt wurde und das Ergebnis nachvollziehbar ist.

Im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG ist lediglich der Frage nachzugehen, ob das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lässt (vgl. näher BayVGH, B. v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - Rn. 41-44). Die Antragsbegründung zeigt nicht auf, dass durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben - auch unter Einbeziehung der beiden in den Gemarkungen U. und R. genehmigten Windkraftanlagen - ein Gebiet der in Nr. 2.3.1 bis 2.3.4 sowie 2.3.7 bis 2.3.10 der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Art oder ein von Nr. 2.3.5, 2.3.6 oder 2.3.11 dieser Anlage erfasstes Einzelobjekt nachteilig beeinflusst werden kann. Dahinstehen kann deshalb, ob eine mit dem Vorhaben potentiell einhergehende Gefährdung des Rotmilans oder von Fledermäusen dargetan wird. Denn hierdurch würde auch dann, wenn diesem Vorbringen zu folgen sein sollte, keine Beeinträchtigung eines der in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien aufgezeigt.

2.3.6 Auch hinsichtlich der von der Antragstellerin gerügten Beeinträchtigung durch die Leuchtfeuer-Kennzeichnung der Windkraftanlagen hat das Verwaltungsgericht diese zum Einen zum Schutz nächtlichen Flugbetriebs in der Umgebung als zwingend notwendig angesehen und zum Anderen eine Störung für die Antragstellerin wegen der Ausrichtung himmelwärts zum Flugverkehr hin verneint (Urteil S. 44). Dass die Antragstellerin angesichts eines vom Verwaltungsgericht festgestellten Abstands der nächst gelegenen Windkraftanlage von fast 1.200 m (Urteil S. 45) bzw. nach ihren Angaben von etwa 1.300 m bis 1.350 m durch die Leuchtfeuer überhaupt beeinträchtigt würde, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht neben der reinen Entfernung die Verpflichtung zur Synchronisation nicht nur der Leuchtfeuer einer einzelnen Windkraftanlage (vgl. Nr. 13 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 2.9.2004 i. d. F. vom 26.8.2015, BAnz. vom 1.9.2015, Allgemeiner Teil B4), sondern auch aller zusammengefassten Windkraftanlagen nach Nr. 3.11.13 des Bescheids vom 19. März 2015, auch ein entsprechender Erfahrungssatz dieses Inhalts. Da Windkraftanlagen inzwischen weit verbreitet sind, kann sich jedermann einen unmittelbaren Eindruck von den Auswirkungen der nächtlichen Beleuchtung derartiger Anlagen verschaffen; das insoweit einschlägige Erfahrungswissen kann deshalb - zumindest in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - als allgemeinkundig angesehen werden. Danach spricht nicht einmal eine entfernte Wahrscheinlichkeit dafür, dass die nächtliche Befeuerung von Windkraftanlagen, die vom Wohnanwesen der Antragstellerin Abstände der hier in Mitten stehenden Art aufweisen, zu einer Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin führt. Glaubhaft erscheinen vielmehr die Ausführungen in der den Beteiligten des hiesigen Verfahrens bekannten Beschwerdeerwiderung der Landesanwaltschaft Bayern vom 27. Oktober 2015 im Parallelverfahren (22 CS 15.2247), wonach eine im Jahr 2010 von der Universität Wittenberg-Halle durchgeführte Studie ergeben hat, dass solche Hinderniskennzeichnungen keine erhebliche Belästigungswirkung auslösen und auch keine ins Gewicht fallende Blendwirkung verursachen. Hierfür spricht vor allem, dass die von der Befeuerung von Windkraftanlagen ausgehenden Lichtstrahlen dazu dienen, von Luftfahrzeugführern wahrgenommen zu werden, sie mithin nicht gezielt auf die Erdoberfläche hin ausgerichtet oder gar gebündelt sind.

2.3.7 Unter diesen Gegebenheiten fehlt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts jede Grundlage (Urteil S. 51), die Immissionen jedweder Art umfassende Gesamtbelastung der Antragstellerin einheitlich zu ermitteln und zu bewerten, zumal kein Rechtssatz eine Summation der Effekte verschiedener Immissionsarten gebietet. Dies entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - Rn. 67 ff.) und führt daher ebenso wenig zur Annahme einer Aussicht auf Erfolg der Klage im Hauptsacheverfahren.

3. Kosten: § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

4. Streitwert: § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i. V. m. Nrn. 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene erhielt vom Landratsamt E.-... mit zwei Bescheiden jeweils vom 7. November 2014 immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von je einer Windkraftanlage vom Typ Nordex N 117. Die eine Windkraftanlage (sog. WKA 1) soll auf den Grundstücken FlNrn. 1697 und 1698 der Gemarkung K. gebaut werden, die andere (sog. WKA 5) auf den Grundstücken FlNrn. 1702 und 1703 der Gemarkung K. Die Anlagen sollen eine maximale Nennleistung von 2400 kW, eine Nabenhöhe von 140,60 m, einen Rotordurchmesser von 116,80 m sowie eine Gesamthöhe von 199 m haben. Die Standorte liegen auf einer bewaldeten Anhöhe nördlich über dem Ortsteil D.

Immissionsschutzrechtlich seit August 2014 genehmigt ist eine weitere Windkraftanlage (sog. WKA 4). Diese Genehmigung ist bestandskräftig. Die WKA 4 liegt jeweils etwa 2 km östlich von der WKA 1 und der WKA 5 entfernt.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Wohngrundstücks FlNr. 1598 der Gemarkung K. Das Grundstück liegt am nördlichen Ortsrand der Ortschaft D. in einem Gebiet, das unstreitig eine dorfgebietstypische Nutzung aufweist. Das Wohnhaus liegt ca. 1240 m südlich der WKA 1 und ca. 880 m südlich der WKA 5. Die Wohn- und Schlafräume liegen nach Angaben der Klägerin Richtung Norden, ebenso eine Terrasse.

Die Klägerin erhob gegen die beiden Bescheide vom 7. November 2014 Anfechtungsklagen zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach. Die Klagen wurden abgewiesen (Urteil vom 16.9.2015).

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht.

A. Dies gilt zunächst für die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, aber auch für die ebenfalls geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO).

1. Erforderlichkeit einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls:

Die Klägerin macht geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (sie zitiert das Urteil vom 18.6.2015 - 4 C 4.14 - NVwZ 2015, 1458) sei eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls dann erforderlich, wenn durch das Hinzutreten von Anlagen maßgebliche Schwellenwerte i. S. v. § 3b Abs. 2 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 3c Satz 5 UVPG erreicht oder überschritten würden. Dies sei hier der Fall. Zu der im August 2014 genehmigten sog. WKA 4 würden nun die beiden streitgegenständlichen Anlagen hinzutreten; dadurch werde der maßgebliche Prüfwert in Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG erreicht. Von einander überschneidenden Einwirkungsbereichen sei nach der Rechtsprechung des OVG NRW (sie zitiert den Beschluss vom 24.6.2015 - 8 B 315/15 -) auszugehen, weil die weiteren Prüfbereiche für kollisionsgefährdete Vogelarten bzw. Tierarten nach dem sog. Bayerischen Windkrafterlass vom 20. Dezember 2011 einander überschneiden würden. Vorkommen des Rotmilans und von Fledermäusen seien nachgewiesen. Der hiervon abweichende Ansatz des Verwaltungsgerichts, insofern auf das Zehnfache des Rotordurchmessers abzustellen, sei fehlerhaft. Dieser Vortrag der Klägerin rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

Mit ihrem vom Ansatz des Verwaltungsgerichts abweichenden Ansatz werden schon deshalb keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen, weil die von der Klägerin in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a. a. O. Rn. 25 f.), der der Verwaltungsgerichtshof gefolgt ist (B. v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - Rn. 35 ff.), mehr verlangt als die Möglichkeit von Umweltauswirkungsüberschneidungen. Denn § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verlangt eine Ausführung „auf demselben Betriebs- oder Baugelände“ und eine Verbindung „mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen“. Dies setzt einen räumlich-betrieblichen Zusammenhang bzw. einen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug der einzelnen Anlagen aufeinander voraus. Angesichts eines Abstands der WKA 4 zu den hier streitgegenständlichen Windkraftanlagen WKA 1 und WKA 5 von 2000 m bzw. 1900 m versteht sich jedenfalls nicht von selbst, dass dergleichen im vorliegenden Fall zu bejahen ist. Entsprechende Darlegungen im Zulassungsantrag sind daher unverzichtbar. Ohne solche Darlegungen kann die Zulassung der Berufung unter diesem Gesichtspunkt nicht erreicht werden.

2. Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls:

Die Klägerin macht weiter geltend, die vom Landratsamt durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG sei fehlerhaft durchgeführt worden. Zum einen beziehe sie sich lediglich auf die beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen. Zum andern sei das Ergebnis, vorliegend keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht nachvollziehbar i. S. v. § 3a Satz 4 UVPG. Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden.

Die vom Landratsamt durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls hatte alle drei in Betracht kommenden Windkraftanlagen einbezogen (vgl. Dokumentation Bl. 230 der VG-Akte AN 11 K 14.1823). Dass unter Landschaftsschutzgesichtspunkten wohl nur zwei von diesen Windkraftanlagen, nämlich die hier strittigen, schwerpunktmäßig in Betracht gezogen wurden, ist nachvollziehbar, denn nur diese zwei liegen in einem Landschaftsschutzgebiet. Die Regelungen in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung beziehen sich nur auf die Grundstücke, die innerhalb der Grenzen des Landschaftsschutzgebiets liegen (vgl. dazu BVerwG, B. v. 8.5.2008 - 4 B 28/08 -).

Das Verwaltungsgericht hat zwar auch nach Ansicht der Klägerin zutreffend festgestellt, dass hier ein gebietsbezogenes Schutzkriterium nach Nr. 2.3.4 der Anlage 2 zum UVPG vorliege (Landschaftsschutzgebiet „Naturpark Steigerwald“). Der Auffassung der Klägerin, jede Errichtung von Anlagen in einem Landschaftsschutzgebiet, die nach der Schutzgebietsverordnung grundsätzlich unzulässig sei, bedürfe einer UVP, kann aber nicht gefolgt werden. Diese Rechtsbehauptung findet im UVPG und seiner Anlage 2 keine Stütze. Nach § 3c Satz 2 UVPG entbindet die Feststellung besonderer örtlicher Gegebenheiten nicht von der weiteren Prüfung, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets ist nach dem Eingangssatz von Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG zwar unter besonderer Berücksichtigung u. a. von Landschaftsschutzgebieten zu beurteilen, in solchen Fällen aber gerade nicht zwingend zu bejahen. Den in Anlage 2 zum UVPG enthaltenen Kriterien kommt für die Beantwortung der Frage nach der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen daher keine maßgebliche Bedeutung zu. Sie dienen als „Checkliste“ lediglich der systematischen und strukturierenden Aufbereitung des Sachverhalts, der anschließend von der Behörde einer Erheblichkeitseinschätzung zu unterziehen ist (OVG LSA, B. v. 18.5.2015 - 2 M 33/15 - NVwZ-RR 2015, 809/812).

Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Einschätzung des Landratsamts, wie sie in der Dokumentation über die Durchführung und das Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls zum Ausdruck komme, keinen Bedenken begegne. Die Größe des Schutzgebiets, die Randlage der strittigen Windkraftanlagen, die Vorbelastung des Bereichs durch eine Biogasanlage und durch Gewerbehallen sollen danach die Erheblichkeit der zu erwartenden Umweltauswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet entfallen lassen. Die Klägerin trägt dazu zwar vor, dass auf die Schwere, die Komplexität, die Wahrscheinlichkeit und die Reversibilität der Auswirkungen hätte eingegangen werden müssen, was nicht geschehen sei. Eine hinreichend konkrete Darlegung der Erheblichkeit der zu erwartenden Umweltauswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet liegt darin aber nicht, weil auf die konkrete Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht eingegangen wird. Die gerichtliche Nachprüfung erstreckt sich zwar auf die Kontrolle, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat (BVerwG, U. v. 17.12.2013 - 4 A 1/13 - NVwZ 2014, 669 Rn. 32). Erheblichkeit liegt nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können (BVerwG a. a. O. Rn. 37), sondern schon dann, wenn im Zeitpunkt der Vorprüfung ein Einfluss auf die Zulassungsentscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (BVerwG a. a. O. Rn. 38). Weil ein derartiger Einfluss strenggenommen fast nie ausgeschlossen werden kann, dies aber zu einer Verfehlung der verfahrenslenkenden Funktion der Vorprüfung des Einzelfalls führen würde, ist eine Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter den Aspekten des Ausmaßes, der Schwere und der Komplexität möglicher Auswirkungen nötig (Anlage 2 Nr. 3 zum UVPG, vgl. auch BVerwG, U. v. 25.6.2014 - 9 A 1/13 - NVwZ 2015, 85 Rn. 22). Wenn das Verwaltungsgericht meint, diesen Einfluss im Hinblick auf die Größe des Schutzgebiets, die Randlage der strittigen Windkraftanlagen und die Vorbelastung des Bereichs durch eine Biogasanlage und Gewerbehallen ausschließen zu können, dann muss die Klägerin darlegen, was hieran gemessen an dem materiellen Landschaftsschutzrecht falsch sein könnte. Daran fehlt es hier.

Das Verwaltungsgericht hat weiter die Auffassung vertreten, da hier keine erheblichen Umweltauswirkungen auf eines der in Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG genannten Schutzgebiete möglich erscheine, stelle sich die Frage der Betroffenheit konkreter Vogelarten nicht. Die Klägerin macht dazu geltend, das Landratsamt habe die Entscheidung, welche Unterlagen bei der Vorprüfung des Einzelfalls zugrunde zu legen seien, offensichtlich rechtsfehlerhaft vorgenommen. Eine bewusste Entscheidung, welche Unterlagen herangezogen werden sollten, sei nicht aktenkundig. Abgesehen davon müsse das Landratsamt bei der Entscheidung alle relevanten Erkenntnisse zugrunde legen und dürfe nicht gerade die Informationen, die eine weitergehende Prüfung begründen könnten, bereits von vornherein aus der Entscheidungsfindung ausklammern. Danach hätte das Landratsamt jedenfalls die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung bei der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls einbeziehen müssen, was offensichtlich nicht geschehen sei. Danach hätte das Landratsamt erkennen müssen, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Tierarten Fledermaus und Rotmilan zu erwarten seien. Dieser Vortrag geht an der Grundaussage des Verwaltungsgerichts vorbei, dass sich bei einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls die Frage der Betroffenheit konkreter Vogelarten so lange nicht stelle, als erhebliche Umweltauswirkungen auf eines der in Anlage 2 Nr. 2.3 genannten Schutzgebiete nicht als möglich erschienen. Legt man diese von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellte Rechtsauffassung zugrunde, sind die Ausführungen der Klägerin nicht entscheidungserheblich.

3. Verletzung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG:

Soweit sich die Klägerin unmittelbar auf das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bezieht, hat sie lediglich deutlich gemacht, dass es sich hier um ein europa- und sogar weltweites öffentliches Interesse handle, nicht aber, weshalb diese Verbotsnorm auch den Interessen eines von der Allgemeinheit abgegrenzten Kreises von Privatpersonen zu dienen bestimmt sein könnte, so dass hinreichende Darlegungen zum drittschützenden Charakter dieser Rechtsnorm fehlen.

4. Unzureichender Lärmschutz:

Die Klägerin macht geltend, die Gesamtbelastung der Klägerin durch Lärm sei fehlerhaft ermittelt worden. Die Vorbelastungen seien nicht ermittelt worden. Der von der Klägerin vorgelegte Messbericht eines privaten Sachverständigen bestätige bezüglich der Vorbelastung einen Beurteilungspegel für die lauteste Nachtstunde von mindestens 45,5 dB(A). Weitere Lärmimmissionen dürften nicht mehr hinzutreten, so dass die Genehmigung der strittigen Windkraftanlagen gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verstoße.

Das Verwaltungsgericht hat den vorgelegten Messbericht für unbrauchbar gehalten aus Gründen, die die Beigeladene in einem Schriftsatz vom 21. Juli 2015 (Bl. 185 der VG-Akte AN 11 K 14.1823) vorgetragen hat, auf den das Verwaltungsgericht ausdrücklich Bezug genommen hat. Danach hat der von der Klägerin eingeschaltete private Sachverständige entgegen Nr. A.1.3 Buchst. a des Anhangs zur TA Lärm eine Innenraummessung vorgenommen, die für die Frage des Umfangs der Vorbelastung nicht aussagekräftig ist. Außerdem hat der Sachverständige entgegen Nr. 2.4 Abs. 1 der TA Lärm in die Vorbelastung nicht nur die Anlagen einbezogen, für die die TA Lärm gilt, sondern auch die Anwohnerin selbst oder deren Besucher, deren Anliegerverkehr sowie land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge. Der Betrieb landwirtschaftlicher Maschinen fällt wegen seiner Privilegierung nach Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c der TA Lärm aber nicht in deren Anwendungsbereich (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 4.3.2015 - 22 CS 15.33 und 34 - Rn. 17). Die Klägerin hat sich mit dieser Argumentation nicht auseinandergesetzt. Abgesehen davon hat sie auch nicht substantiiert in Frage gestellt, dass die Zusatzbelastung durch die beiden strittigen Windkraftanlagen den für die Nachtzeit maßgeblichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) um mehr als 6 dB(A) unterschreitet, so dass es auf eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts aufgrund der Vorbelastung gar nicht mehr ankommt (vgl. Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm).

5. Optisch bedrängende Wirkung:

Die Klägerin macht eine gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB) verstoßende optisch bedrängende Wirkung geltend für ihren 2000 m² großen, nordöstlich bis südlich ausgerichteten Garten und den Wintergarten ihres Anwesens, vor allem in der unbelaubten Jahreszeit, nicht zuletzt auch durch nächtliche Blinkfeuer.

Das Verwaltungsgericht hat insofern bei einer Entfernung der nächstgelegenen, knapp 200 m hohen WKA 5 von 880 m keine Indikation für eine optisch bedrängende Wirkung angenommen, zumal die Sichtbarkeit vom Wohnhaus der Klägerin aus ohnehin sehr einschränkt sei.

Diese auf eine sog. Ortsinformation vom 28. Juli 2015 gestützte richterliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) vermochte die Klägerin nicht durchgreifend in Frage zu stellen (vgl. zu den rechtlichen Grenzen richterlicher Überzeugungsbildung BayVGH, B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 16.103 und 104 - Rn. 11). Die bloße Erkennbarkeit vom Wintergarten aus ist optisch bedrängender Wirkung nicht gleichzusetzen. Dass die Nutzung eines Gartens mit 2.000 m² Fläche und nord-östlich bis südlicher Ausrichtung allein dadurch unzumutbar beeinträchtigt wird, dass allein bei Blickrichtung Richtung Norden die strittigen Windkraftanlagen direkt, massiv und erhöht zu sehen sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Daran ändern auch die von der Klägerin befürchteten Belästigungen durch Blinkfeuer nichts; dass diese die Erheblichkeitsschwelle und damit die Zumutbarkeitsschwelle überschreiten könnten, hat die Klägerin lediglich behauptet, nicht aber nachvollziehbar belegt. Blinkfeuer können vor allem während der Nacht wahrgenommen werden, während Gärten üblicherweise während der Tagzeit genutzt werden. Im Wohnhaus der Klägerin hingegen kann es ohnehin nicht zu einer optisch bedrängenden Wirkung kommen, vor allem im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht festgestellte nur sehr eingeschränkte Sichtbarkeit vom Wohnhaus und damit auch von den Wohn- und Schlafräumen der Klägerin aus.

6. Kumulatives Zusammenwirken einzelner Immissionen:

Die Klägerin macht geltend, dass das zeitgleiche Zusammenwirken von periodischem Schattenwurf und periodischem Lärm besonders gravierende Effekte haben könne. Hinzu kämen Blinkfeuer und Beeinträchtigungen durch rote Markierungen an den Rotorblättern.

Das Verwaltungsgericht hat dazu festgestellt, dass das Anwesen der Klägerin nicht in relevanter Weise durch Schattenwurf tangiert werde, was angesichts der Lage im Süden der strittigen Windkraftanlagen naheliegt. Die Klägerin bestreitet dies zwar, führt dies aber nicht näher aus. Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und nach dem rechtswissenschaftlichen Schrifttum davon auszugehen, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzguts durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt (vgl. BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - Rn. 69 m. w. N.). Dass aufgrund der Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt in Bezug auf die Grundrechte obliegt, hier etwas anderes gelten könnte, lässt sich den Darlegungen der Klägerin nicht entnehmen.

B. Was die von der Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) angeht, in welchem Umkreis von der Überschneidung von Wirkungsbereichen von Windkraftanlagen auszugehen ist, hat die Klägerin deren Entscheidungserheblichkeit und Klärungsfähigkeit im vorliegenden Fall nicht dargelegt. Wie oben unter A.1 ausgeführt, verlangt die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mehr als Wirkungsbereichsüberschneidungen, nämlich auch einen räumlich-betrieblichen Zusammenhang bzw. einen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug. Dass dergleichen hier trotz des großen Abstands der WKA 4 zu den hier streitgegenständlichen Anlagen WKA 1 und WKA 5 gegeben sein könnte, versteht sich nicht von selbst und ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht. Damit ist auch nicht erkennbar, inwieweit es hier auf Wirkungsbereichsüberschneidungen ankommen sollte.

C. Was die von der Klägerin geltend gemachte Abweichung des Verwaltungsgerichts von dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz angeht, dass es einer Prüfung nach den Vorgaben des UVPG dann bedürfe, wenn durch Hinzutreten von Anlagen maßgebliche Schwellenwerte i. S. v. § 3b Abs. 2 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 3c Satz 5 UVPG erreicht oder überschritten würden, so ist diese Abweichung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Rechtssatz nicht in Frage gestellt, sondern lediglich ein „Hinzutreten“ von Anlagen verneint.

D. Was die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) angeht, so ist zunächst auszuführen, dass es keinen Verfahrensfehler darstellt, wenn im die Klägerin betreffenden Urteil auf Sachvortrag anderer, den selben Verwaltungsakt bekämpfender Kläger eingegangen wird.

Dass der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag der Klägerin, zum Beweis unzumutbarer Lärmbelästigungen ein Sachverständigengutachten einzuholen, verfahrensfehlerhaft abgelehnt worden ist, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht. Warum sich das Verwaltungsgericht nicht auf die von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten und die vom Umweltingenieur des Landratsamts gefertigten Stellungnahmen (zuletzt vom 9.7.2015, Bl. 180 der VG-Akte AN 11 K 14.1823) stützen durfte, legt die Klägerin nicht konkret dar. Pauschale Bezugnahmen auf erstinstanzliches Vorbringen genügen insofern nicht. Auch ein Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) kann so nicht dargelegt werden.

Dass der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag der Klägerin, zum Beweis unzumutbarer Beeinträchtigungen durch das Zusammenwirken von Immissionen ein Sachverständigengutachten einzuholen, verfahrensfehlerhaft abgelehnt worden ist, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin ebenfalls nicht. Nach den eigenen Darlegungen der Klägerin hat das Verwaltungsgericht diese Fragestellung für materiell-rechtlich unerheblich gehalten. Auf der Grundlage dieser materiell-rechtlichen Auffassung kann die Ablehnung des Beweisantrags nicht verfahrensfehlerhaft sein. Aus dem gleichen Grund kann auch kein Aufklärungsmangel i. S. v. § 86 Abs. 1 VwGO vorliegen (vgl. BVerwG, U. v. 24.10.1984 - 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216, 220 f.).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 VwGO.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beigeladenen die Auflage erteilt wird, vor dem Beginn der Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 336 der Gemarkung G... (Stadt M...) dem Antragsgegner, insoweit vertreten durch das Landratsamt A..., die selbstschuldnerische Bürgschaft (§ 239 Abs. 2, § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB) in Höhe von 95.000,00 Euro eines im Inland zum Betrieb von Bankgeschäften zugelassenen Unternehmens zur Verfügung zu stellen, die der Sicherung der Verpflichtung der Beigeladenen oder eines Rechtsnachfolgers dient, diese Windkraftanlage für den Fall zurückzubauen, dass der Genehmigungsbescheid vom 15. August 2014 in Bezug auf diese Anlage rechtskräftig aufgehoben und für sie keine neue bestandskräftige Genehmigung erteilt wird.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens 22 CS 15.2562 einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens 22 CS 15.2562 wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 15. August 2014 erteilte das Landratsamt A... der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen. Eine von ihnen („Windkraftanlage 3“) soll auf dem Grundstück Fl.Nr. 336 der zum Gebiet der Antragstellerin gehörenden Gemarkung G... errichtet werden; für die drei weiteren Anlagen sind Standorte in einer benachbarten Gemeinde vorgesehen.

Durch Bescheid vom 24. Februar 2015 ergänzte das Landratsamt den Bescheid vom 15. August 2014 dahingehend, dass hinsichtlich der Windkraftanlage 3 in Bezug auf fünf weitere Wegegrundstücke und hinsichtlich der Windkraftanlage 1 in Ansehung eines Wegegrundstücks Abweichungen von den nach Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen zugelassen wurden.

Die Klagen der Antragstellerin, mit denen sie die Aufhebung der vorgenannten Bescheide sowie der im Rahmen der Genehmigungsentscheidung erfolgten Ersetzung des von ihr verweigerten Einvernehmens nach § 36 BauGB erstrebte, wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 12. März 2015 (Az. AN 11 K 14.1507 und AN 11 K 15.388) ab. Den Antrag der Antragstellerin, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen, lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 24. August 2015 (Az. 22 ZB 15.1802) insoweit ab, als sich dieser Rechtsbehelf und das Urteil vom 12. März 2015 auf die Genehmigung der Windkraftanlagen 1, 2 und 4 bezogen. Hinsichtlich des die Genehmigung der Windkraftanlage 3 betreffenden Teils des angefochtenen Urteils ließ der Verwaltungsgerichtshof die Berufung durch Beschluss vom 27. Oktober 2015 (Az. 22 ZB 15.1277) zu. Über dieses unter dem Aktenzeichen 22 B 15.2365 geführte Rechtsmittel ist noch nicht entschieden.

Durch Beschluss vom 29. April 2015 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 15. August 2014 wiederherzustellen, abgelehnt. Mit der von ihr hiergegen eingelegten, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zunächst insgesamt unter dem Aktenzeichen 22 CS 15.1254 geführten Beschwerde beantragt die Antragstellerin,

unter Abänderung des Beschlusses vom 29. April 2015 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 15. August 2014 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Schreiben vom 17. August 2015 u. a. in diesem Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme des Antragsgegners zu mehreren durch den Rechtsfall aufgeworfenen avifaunistischen Fragen eingeholt. Auf den in Erledigung dieses Ersuchens eingereichten Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern vom 4. September 2015 sowie die ihm beigefügten Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 27. August 2015 und des Leiters der Staatlichen Vogelschutzwarte Bayern im Bayerischen Landesamt für Umwelt vom 31. August 2015 wird Bezug genommen.

In Reaktion auf die Anfrage des Verwaltungsgerichtshofs, ob die Beigeladene bereit sei, verbindlich zuzusichern, von der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vom 15. August 2014 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 24. Februar 2015 hinsichtlich der Windkraftanlage 3 bis zur Entscheidung über die Berufung der Antragstellerin keinen Gebrauch zu machen, hat die Beigeladene am 19. November 2015 eine dahingehende, bis zum 15. Februar 2016 befristete Erklärung abgegeben.

Durch Beschluss vom 27. November 2015 hat der Verwaltungsgerichtshof den sich auf die Windkraftanlage 3 beziehenden Teil des Beschwerdeverfahrens von der Sache 22 CS 15.1254 abgetrennt; dieses Rechtsschutzbegehren erhielt das Aktenzeichen 22 CS 15.2562. Im Übrigen wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde im Beschluss vom 27. November 2015 (Az. 22 CS 15.1254) zurück.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 9. Februar 2016 erklärte die Beigeladene, sie werde für die Zeit nach dem 15. Februar 2016 keine Zusicherung der am 19. November 2015 erfolgten Art abgeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten der Beschwerdeverfahren 22 CS 15.1254 und 22 CS 15.2562, der Zulassungsverfahren 22 ZB 15.1277 und 22 ZB 15.1802 sowie des Berufungsrechtsstreits 22 B 15.2365 einschließlich der jeweils zugehörigen Akten des Verwaltungsgerichts, ferner auf die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Behördenvorgänge verwiesen.

II.

Gegenstand des vorliegenden Beschlusses bildet ausschließlich das Begehren der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 15. August 2014 hinsichtlich der Windkraftanlage 3 wiederherzustellen.

Dieses Rechtsschutzbegehren bleibt mit der Maßgabe ohne Erfolg, dass die Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO mit der Auflage der Gestellung einer weiteren Sicherheit durch die Beigeladene zu verbinden war.

1. Bei der Prüfung der Begründetheit der zulässigen Beschwerde ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung der innerhalb der Frist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen, den inhaltlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Darlegungen der Antragstellerin beschränkt. Deshalb sind grundsätzlich nur die in der rechtzeitig eingereichten Beschwerdebegründung vom 15. Juni 2015 substantiiert angesprochenen Gesichtspunkte zu ihren Gunsten berücksichtigungsfähig. Spätere Ausführungen können in die Entscheidungsfindung lediglich insoweit Eingang finden, als sie sich entweder als bloße Vertiefung oder Verdeutlichung fristgerechter Darlegungen oder als Reaktion auf neues Vorbringen eines anderen Verfahrensbeteiligten darstellen.

1.1 Nicht berücksichtigungsfähig ist danach die erstmals im Schreiben des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 28. September 2015 (sinngemäß) aufgestellte und in der Folgezeit vertiefte Behauptung, das Vorhaben der Beigeladenen gehe mit einer Gefährdung von Weißstörchen einher.

1.2 Außer Betracht zu bleiben hat ferner die Behauptung, das Landratsamt habe zu Unrecht von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen bzw. die Umweltverträglichkeitsvorprüfung fehlerhaft durchgeführt. Denn dahingehende Ausführungen finden sich erstmals im Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 16. Juli 2015, ohne dass die Beschwerdeerwiderung der Landesanwaltschaft Bayern vom 10. Juli 2015 (einschließlich der ihr beigefügten Stellungnahme des Landratsamts) und die Zuschrift der Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 24. Juni 2015 hierzu Anlass gaben.

Dem Eintritt der sich aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergebenden Rechtsfolge kann die Antragstellerin nicht - wie im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 16. Juli 2015 geschehen - entgegenhalten, die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 2014 (8 B 356/14) und vom 25. Februar 2015 (8 A 959/10), in denen nach Auffassung der Antragstellerin u. a. Gemeinden das Recht zuerkannt wurde, Verstöße gegen das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung gerichtlich geltend zu machen, seien „erst jetzt“ veröffentlicht worden. Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin damit geltend machen will, hinsichtlich dieses Gesichtspunkts sei ihr gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der insoweit nicht gewahrten Frist zur Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) zu gewähren. Insofern ist jedenfalls die Voraussetzung nicht erfüllt, dass der Bevollmächtigte der Antragstellerin von den vorgenannten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ohne Verschulden erst nach dem Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 15. Juni 2015 Kenntnis erlangt hat. Der Beschluss jenes Gerichts vom 23. Juli 2014 (8 B 356/14) wurde nämlich bereits in der zweiten Hälfte des gleichen Jahres in einer Mehrzahl juristischer Fachzeitschriften (vgl. u. a. DVBl 2014, 1415; NuR 2014, 663) im Volltext veröffentlicht; das Urteil vom 25. Februar 2015 (8 A 959/10) wurde in der Fachpresse erstmals in dem im Mai 2015 erschienenen zweiten Heft des Jahrgangs 2015 der Zeitschrift für Neues Energierecht (S. 177 ff.) abgedruckt. Damit waren beide Entscheidungen der Allgemeinheit unabhängig von ihrer ggf. noch früher erfolgten Aufnahme in elektronische juristische Datenbanken geraume Zeit vor dem Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist zugänglich.

2. Das berücksichtigungsfähige Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Genehmigung der Windkraftanlage 3 nicht.

2.1 Zu Unrecht rügt die Beschwerdebegründung, die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vom 15. August 2014 sei nicht ausreichend begründet worden. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin hat sich das Landratsamt ausweislich der Ausführungen in Abschnitt II.12 der Gründe dieses Bescheids nicht nur auf die von der Beigeladenen geltend gemachten Gesichtspunkte gestützt, die eine alsbaldige Verwirklichung des Vorhabens erfordern würden. In gleicher Intensität hat die Behörde vielmehr auch auf das öffentliche Interesse an der Nutzung der Windenergie verwiesen. Den Wunsch der Antragstellerin, dass das streitgegenständliche Vorhaben nicht bereits zu einem Zeitpunkt verwirklicht wird, in dem die Rechtmäßigkeit der Genehmigung noch nicht unanfechtbar gerichtlich geklärt worden ist, hat die Behörde, wie aus dem letzten Absatz des Abschnitts II.12 der Bescheidsgründe erschlossen werden kann, grundsätzlich erkannt. Die Abwägung dieses Suspensivinteresses mit den Gesichtspunkten, die aus der Sicht des Landratsamts für die alsbaldige Inbetriebnahme der Anlagen sprechen, wurde in diesem Absatz in gedrängter, den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO aber noch genügender Weise vorgenommen.

2.2 Bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO haben auch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Belange, die für die sofortige Vollziehbarkeit des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakts sprechen, mit dem Aufschubinteresse des von der Behördenentscheidung Betroffenen abzuwägen. Hierbei kommt auch den Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache Bedeutung zu, soweit sie sich bereits hinreichend deutlich beurteilen lassen. Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung setzt nach § 4a Abs. 3 UmwRG allerdings voraus, dass die Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Behördenentscheidung ernstlichen Zweifeln begegnet. Diese Vorschrift modifiziert den im Rahmen der Hauptsacheprognose anzulegenden Maßstab, während das Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung unberührt bleibt (BVerwG, B.v. 16.9.2014 - 7 VR 1.14 - NuR 2014, 782 Rn. 11; B.v. 16.10.2014 - 7 VR 2.14 u. a. - juris Rn. 10; B.v. 23.1.2015 - 7 VR 6.14 - NuR 2015, 257 Rn. 8).

Die Tatsache, dass der Verwaltungsgerichtshof - gestützt auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - die Berufung insoweit zugelassen hat, als sich der Bescheid vom 15. August 2014 auf die Windkraftanlage 3 bezieht, zeigt zwar, dass die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts insoweit nicht klar und offen zutage liegt. Die diesbezüglich inmitten stehenden Unsicherheiten reichen jedoch nicht aus, um im Sinn von § 4a Abs. 3 UmwRG und im Licht der sich aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergebenden Prüfungsbeschränkung „ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung dieser Anlage bejahen zu können. Dass eine vom mutmaßlichen Ausgang des Berufungsverfahrens unabhängige Interessenabwägung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, soweit sie noch anhängig ist, gebietet, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung gleichfalls nicht.

2.2.1 Die in Abschnitt II.1 der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, die Antragstellerin sei von Rechts wegen befugt gewesen, ihr Einvernehmen auch hinsichtlich der Windkraftanlagen 1, 2 und 4 zu verweigern, ist im vorliegenden Zusammenhang unbehelflich. Denn seit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung, soweit er sich auf den diese Anlagen betreffenden Teil des Urteils vom 12. März 2015 bezog, sind die Bescheide vom 15. August 2014 und vom 24. Februar 2015 gegenüber der Antragstellerin insofern bestandskräftig geworden.

2.2.2. Die sinngemäße Behauptung, das Verwaltungsgericht hätte berücksichtigen müssen, dass der Bescheid vom 15. August 2014 durch den Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 grundlegend geändert worden sei, so dass das Vorhaben der Beigeladenen gemäß Art. 84 Abs. 1 BayBO in der Fassung des Gesetzes vom 17. November 2014 (GVBl S. 478; nachfolgend „Art. 84 BayBO n. F.“ genannt) gegenüber bestimmten Wohngebäuden einen Abstand im Umfang des Zehnfachen der Höhe der geplanten Windkraftanlagen einhalten müsse, zeigt die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses vom 29. April 2015 nicht auf. Da sich Art. 84 BayBO n. F. keine Rückwirkung beimisst, sind vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung am 21. November 2014 erteilte Genehmigungen nicht an dieser Vorschrift zu messen. Anders verhielte es sich nur, wenn der Ergänzungsbescheid als konkludente Neuerteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (für die Windkraftanlage 3) unter gleichzeitiger stillschweigender Aufhebung des Bescheids vom 15. August 2014 anzusehen wäre. Dass es sich so verhält, wird in Abschnitt II.3 der Beschwerdebegründung lediglich apodiktisch behauptet, nicht aber - wie § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO das verlangt - in Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts „dargelegt“. Dies erübrigte sich umso weniger, als das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Aussage, die Klage der Antragstellerin werde voraussichtlich erfolglos bleiben, auf das von ihm in den Streitsachen AN 11 K 14.1507 und AN 11 K 15.388 am 12. März 2015 erlassene Urteil verwiesen hat. Dort wird auf mehr als zwei Seiten - beginnend mit dem letzten vollständigen Absatz auf Seite 19 und endend mit dem vorletzten Absatz auf Seite 21 des Urteilsumdrucks - eingehend ausgeführt, warum die am 24. Februar 2015 vorgenommene Bescheidsergänzung nicht zur Folge hatte, dass sich der Zeitpunkt, der der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zugrunde zu legen ist, auf den letztgenannten Tag verschob.

2.2.3 Keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 4a Abs. 3 UmwRG an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 15. August 2014 werden durch den in der Beschwerdebegründung enthaltenen Hinweis darauf aufgezeigt, dass die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten im Mai 2014 empfohlen hat, Windkraftanlagen sollten von Brutplätzen bzw. Brutvorkommen von Rotmilanen einen Mindestabstand von 1.500 m einhalten, während in einem im Verwaltungsverfahren eingereichten, vom 28. Oktober 2013 datierenden Gutachten, in dem die Ergebnisse der im gleichen Jahr durchgeführten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung referiert werden, ausgeführt wird, die in einem 1-km-Radius durchgeführte Horstkartierung habe hinsichtlich des Rotmilans keinen aktuellen Brutnachweis oder -verdacht erbracht (vgl. Seite 25 dieses Gutachtens). Auch die Horstkontrollen sowie fehlende Flugaktivitäten von Vögeln dieser Art über den kartierten Horststandorten ließen den Schluss zu, dass im Jahr 2013 keine Rotmilan-Brut in einem Umkreis von 1 km um die geplanten Windkraftanlagen stattgefunden habe (Seite 26 des gleichen Gutachtens).

Bei der Prognose, ob die Errichtung von Windkraftanlagen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für eine besonders geschützte Tierart nach sich ziehen wird, so dass der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG eingreift, und bei der Entscheidung, wie eine artenschutzrechtliche Prüfung, die der Ermittlung eines solchen Genehmigungshindernisses dient, im Einzelnen durchzuführen ist, steht der öffentlichen Verwaltung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 64 - 67). Von dieser Einschätzungsprärogative hat das Landratsamt in Anlehnung an die „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen“ (Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.12.2011; nachfolgend „Windkrafterlass Bayern“ genannt) Gebrauch gemacht (vgl. zur Bedeutung der darin enthaltenen fachlichen Aussagen BayVGH, U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - NuR 2014, 736/738). Der Windkrafterlass Bayern geht in seiner Anlage 2 davon aus, dass der engere Prüfbereich um das Brutvorkommen eines Rotmilans 1.000 m beträgt. Wird innerhalb eines Kreises um eine geplante Windkraftanlage mit diesem Radius das Brutvorkommen eines Rotmilans festgestellt, so bedarf es nach den Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern (S. 42) zusätzlich der Prüfung, ob die Anlage gemieden oder selten überflogen wird. Ist das nicht der Fall, ist dem Windkrafterlass Bayern zufolge von einem erhöhten Tötungsrisiko innerhalb jenes Bereichs auszugehen.

Derartige naturschutzfachliche Einschätzungen sind von den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit hinzunehmen, sofern sie im konkreten Einzelfall vertretbar sind und sie nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 65). Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich in solchen Fällen darauf, ob die rechtlichen Grenzen des behördlichen Einschätzungsspielraums gewahrt sind (BVerwG, U.v. 9.7.2008 a. a. O. Rn. 67). Neue fachwissenschaftliche Erkenntnisse führen zu einer Verschiebung der Grenzen des behördlichen Einschätzungsspielraums erst dann, wenn sich eine von der behördlichen Auffassung abweichende Meinung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und der gegenteilige Standpunkt als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird (BVerwG, U.v. 9.7.2008 a. a. O. Rn. 66).

Die Beantwortung der Frage, ob das Landratsamt seiner Genehmigungsentscheidung eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, die nach eigenem Bekunden (allerdings mit der nachfolgend darzustellenden Einschränkung) eine detaillierte Vergewisserung über etwaige Brutaktivitäten des Rotmilans nur innerhalb eines Gebiets mit einem Radius von 1 km um die geplanten Anlagenstandorte durchgeführt hat, nicht zugrunde legen durfte, hängt mithin davon ab, ob es im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt - d. h. bei der Bekanntgabe des Bescheids vom 15. August 2014 an die Beigeladene am 18. August 2014 - der (praktisch) einhelligen Überzeugung aller Fachleute entsprach, dass eine solche Überprüfung sich auf ein Gebiet mit einem größeren Radius als 1,0 km um den künftigen Anlagenstandort zu erstrecken hatte. Ob dies der Fall war, entzieht sich einer eindeutigen Beurteilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Insbesondere hat sich der vom Verwaltungsgerichtshof hierzu befragte Leiter der Staatlichen Vogelschutzwarte Bayern diesbezüglich nicht festgelegt. Er hat in seinem Schreiben vom 31. August 2015 darauf verwiesen, dass nach dem Ergebnis einer um die Jahresmitte 2015 publizierten Untersuchung ein hoher Prozentsatz der Aktivitäten von Rotmilanen außerhalb eines Kreises mit einem Radius von 1 km um eine Anlage stattfinde, ohne dass dies jedoch den Schluss rechtfertige, dass die Errichtung einer Windkraftanlage in größeren Abständen zu einem Horst grundsätzlich mit einem erhöhten Tötungsrisiko im Sinn von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG einhergehe. Außerdem hätten Modellrechnungen, die ab Ende 2014 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden seien, gezeigt, dass das Kollisionsrisiko des Rotmilans mit zunehmender Entfernung eines Horsts von einer Windkraftanlage rasch abfalle; bereits ab einer Distanz von 1.250 m sei dieses Risiko grundsätzlich sehr gering. In die Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten seien deshalb auch Vorsorgegesichtspunkte eingeflossen.

Der Annahme, der Bescheid vom 15. August 2014 werde - bezogen auf die Windkraftanlage 3 - deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Bestand haben können, weil vor seinem Erlass keine genügende Vergewisserung darüber stattgefunden hat, ob sich innerhalb eines ausreichend groß bemessenen Umkreises um diese Anlage kein Brutvorkommen eines Rotmilans befand, steht überdies entgegen, dass für die damalige Existenz eines bebrüteten Horstes in einem Radius von 1.500 oder 1.250 m um diese Anlage nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen. Zum einen wurde im Gutachten vom 28. Oktober 2013 (S. 23 oben) ausgeführt, dass sich die Horstkartierung nicht strikt auf ein Gebiet mit einem Radius von 1 km um die geplanten Anlagenstandorte beschränkt habe; in sie seien vielmehr auch „direkt anhängende Waldstücke“ einbezogen worden. Hinzu kommt, dass sich der Verfasser des Gutachtens vom 28. Oktober 2013 insoweit nicht nur auf eigene Feststellungen gestützt hat; nach der Darstellung auf Seite 25 seiner Ausarbeitung hat er auch die Artenschutzkartierung Bayern ausgewertet sowie Expertenbefragungen vorgenommen. Die Auswertung beider Erkenntnisquellen habe ergeben, dass „im weiteren Umkreis zum Planungsraum“ keine Brutplätze des Rotmilans bekannt seien (vgl. auch dazu S. 25 unten des Gutachtens vom 28.10.2013). Vor allem aber hat auch die Regierung von Mittelfranken - höhere Naturschutzbehörde - auf Nachfrage des Verwaltungsgerichtshofs mitgeteilt, ihr sei im Umkreis von 1.500 m um den von der Beigeladenen geplanten Windpark kein Horst dieser Vogelart bekannt, der lediglich 2014 nicht genutzt worden sei. Der Umstand, dass ein von der Antragstellerin eingeschalteter Diplom-Biologe an einer Stelle, die von der Windkraftanlage 3 geringfügig mehr als 1 km, aber deutlich weniger als 1,5 km entfernt liegt, einen im Jahr 2015 besetzten Rotmilanhorst vorgefunden hat, rechtfertigt deshalb kein grundsätzlich anderes Ergebnis, weil insoweit eine erst nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt liegende tatsächliche Gegebenheit inmitten steht.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt bei alledem nicht, dass bereits nach den im Gutachten vom 28. Oktober 2013 wiedergegebenen Feststellungen im Jahr 2013 in einem Radius von 1 km um die vier von der Beigeladenen geplanten Windkraftanlagen elf Horste vorgefunden wurden, die sich als Brutplätze für Greifvögel oder Eulen eignen würden; hinzu kamen zwei weitere außerhalb dieses Radius (vgl. die Abbildung 7 im Gutachten vom 28.10.2013 sowie die Angaben auf Seite 23 dieser Ausarbeitung). Ebenfalls nicht außer Betracht bleibt, dass ein mittelbar im Auftrag der Antragstellerin tätig gewordener Ornithologe in einem Umkreis von 1,5 km um die in Aussicht genommenen Anlagenstandorte 60 Greifvogelhorste sowie für solche Vögel und Eulen geeignete Nester wahrgenommen haben will. Obwohl dieses Vorbringen erst mit Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 14. Oktober 2015 in das Beschwerdeverfahren eingeführt wurde, ist es grundsätzlich noch berücksichtigungsfähig, da es als zulässige Vertiefung der fristgerecht erhobenen Rüge verstanden werden kann, die im Jahr 2013 vorgenommene avifaunistische Bestandserhebung habe wegen eines zu klein bemessenen Untersuchungsgebiets unzureichende Erkenntnisse geliefert. Auch wenn es sich vor diesem Hintergrund nicht schlechthin ausschließen lässt, dass bereits vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ein tatsächlicher Brutvorgang des Rotmilans innerhalb eines Umgriffs der Windkraftanlage 3 stattgefunden haben könnte, der nach einer damals ggf. bereits gefestigten, allgemeinen Überzeugung der Fachkreise in die Überprüfung einzubeziehen war, handelt es sich hierbei zum gegenwärtigen Zeitpunkt gleichwohl um eine Spekulation, die sich auf keine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage stützen kann.

2.2.4 Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung geltend macht, der Genehmigungsbescheid sei deshalb rechtswidrig, weil die ihm zugrunde gelegte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung die Erfassung der Flugbewegungen kollisionsgefährdeter Vogelarten in Abweichung von den Vorgaben des „Windkrafterlasses Bayern“ nur von einem einzigen Beobachtungsstandort aus vorgenommen habe, muss es gleichfalls der Erörterung im Berufungsverfahren vorbehalten bleiben, ob insoweit ein methodischer Fehler inmitten steht und ob er sich bejahendenfalls auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung der Windkraftanlage 3 ausgewirkt hat. Richtig ist allerdings, dass nach der Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern bereits dann, wenn die avifaunistischen Auswirkungen lediglich eines kleinen Windparks zu ermitteln sind und das Gelände gut einsehbar ist, für die Erfassung der Flugbewegungen wenigstens zwei Fixpunkte gewählt werden „sollten“. Nicht außer Betracht bleiben dürfen wird im Berufungsverfahren ferner, dass die Anlage 6 zu dieser Verwaltungsvorschrift selbst dann, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, nicht nur von einer wenigstens einmaligen Verlagerung des Beobachtungsstandorts während der Erhebungsphase ausgeht, sondern sie die gleichzeitige Beobachtung von zwei oder mehr Punkten aus empfiehlt, „um die Flugbewegungen präziser aufzeichnen zu können“ (Windkrafterlass Bayern, Seite 64). Zu Recht verweist die Beschwerdebegründung der Sache nach auch darauf, dass der beschließende Senat den Windkrafterlass als „antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität“ einstuft, von dem trotz der behördlichen Einschätzungsprärogative „nicht ohne fachlichen Grund“ und „ohne gleichwertigen Ersatz“ abgewichen werden darf (BayVGH, U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - NuR 2014, 736/738).

Der Antragsgegner verweist insofern unter Bezugnahme auf die in großer Zahl bei den Behördenakten befindlichen Lichtbildaufnahmen (vgl. u. a. Blatt 383 bis 386 der Akte „Schriftverkehr Genehmigungsverfahren“ sowie Blatt 225 bis Blatt 227 Rückseite und Blatt 229 Rückseite bis Blatt 230 der Akte „Planunterlagen II“ des Landratsamts) darauf, dass das Gelände, auf dem u. a. die Windkraftanlage 3 entstehen soll, ausgesprochen übersichtlich sei; es handele sich um ein flaches, durch die Flurbereinigung weitgehend „ausgeräumtes“ Gebiet. Der Antragsgegner beruft sich unter Hinweis auf diese Lichtbildaufnahmen weiter darauf, dass der gewählte „Hauptbeobachtungspunkt“ die höchste Stelle in der Umgebung bilde; seine Festlegung sei - ebenso wie die Beschränkung auf nur einen Standort - im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgt. Dem Gutachten vom 28. Oktober 2013 zufolge trat an die Stelle dieses Hauptbeobachtungspunktes zudem in der Spätphase des Erhebungszeitraums ein anderer, zwischen den geplanten Windkraftanlagen 3 und 4 liegender Standort.

Ob diese Gesichtspunkte als „ausreichende fachliche Gründe“ angesehen werden können, um ein Abweichen von den Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern zu gestatten, der bereits die Beschränkung auf nur zwei Beobachtungspunkte davon abhängig macht, dass ein gut einsehbares Gelände inmitten steht, und ob die hier gewählte Vorgehensweise Ergebnisse gezeitigt hat, die einer „erlasskonformen“ Vorgehensweise als gleichwertig angesehen werden können (vgl. zu diesen beiden Erfordernissen BayVGH, U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - NuR 2014, 736/738), entzieht sich derzeit einer verlässlichen Beurteilung. Der Annahme, die insoweit bestehende Ungewissheit begründe „ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 15. August 2014, steht vor allem entgegen, dass die Regierung von Mittelfranken - höhere Naturschutzbehörde - eine Gefährdung von Rotmilanen durch die von der Beigeladenen geplanten Windkraftanlagen mit Bestimmtheit ausgeschlossen hat. In ihrer Stellungnahme vom 27. August 2015 hat sie darauf hingewiesen, dass sich Vögel dieser Art nur in einer Häufigkeit von 1,45% der Gesamtbeobachtungszeit im Prüfbereich der Anlagen und mit einer Häufigkeit von lediglich 0,25% in deren Gefahrenbereich (nämlich in einem Radius von 200 m um die vier Anlagen und in deren Zwischenraum) aufgehalten hätten. Da die Signifikanzschwelle damit deutlich unterschritten werde, sei es nicht einmal notwendig, zusätzlich nach Flughöhen zu differenzieren.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt hierbei nicht, dass die vorgenannten Zahlen u. U. dann nach oben korrigiert werden müssten, sollte die Bestandsaufnahme aus den in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gesichtspunkten nicht die Gewähr dafür bieten, dass die Flugbewegungen von Rotmilanen im Prüf- und im Gefahrenbereich vollständig erfasst wurden. Der prozentuale Anteil des Aufenthalts von Tieren im (engeren) Prüfbereich könnte ferner dann einer Anhebung bedürfen, sollte der Radius dieses Bereichs nicht, wie das von der Regierung in der Stellungnahme vom 27. August 2015 angenommen wurde, mit 1 km, sondern größer anzusetzen sein. Dessen ungeachtet muss die Wahrscheinlichkeit, dass eine „erlasskonforme“ Erhebung das Ergebnis gezeitigt hätte, der Rotmilan werde durch die Windkraftanlage 3 in einer den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auslösenden Weise gefährdet, als eher gering angesehen werden. Denn aus den vorstehend in Bezug genommenen Ausführungen der Regierung kann erschlossen werden, dass der Abstand zwischen den Aufenthaltshäufigkeiten, wie sie im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung festgestellt wurden, und der Signifikanzschwelle derart groß ist, dass diese Schwelle wohl selbst bei einer ggf. gebotenen Anhebung der vorgenannten Prozentzahlen noch nicht erreicht würde. Vor allem aber fällt ins Gewicht, dass nach den Feststellungen des Gutachterbüros, das die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vorgenommen hat (vgl. Seite 27, Abb. 9 im Gutachten vom 28.10.2013), der vom Rotor der Windkraftanlage 3 überstrichene Bereich während des gesamten Beobachtungszeitraums kein einziges Mal von einem Rotmilan durch- oder unterflogen wurde. Tiere dieser Art hielten sich jener Ausarbeitung zufolge im Jahr 2013 schwerpunktmäßig eindeutig im Norden, Osten und Südosten des geplanten Windparks auf, während der südwestliche Bereich des Vorhabensgebiets, in dem die Anlage 3 ihren Standort finden soll, nur selten frequentiert wurde. Bezeichnenderweise befand sich auch der bebrütete Rotmilanhorst, den die von der Antragstellerin eingeschalteten Biologen im Jahr 2015 aufgefunden haben, im Nordosten des Standorts der geplanten Windkraftanlage 1, der seinerseits den nordöstlichen Grenzpunkt des Vorhabensgebiets markiert. Es kann aus all diesen Gründen derzeit nicht angenommen werden, eine intensivere avifaunistische Bestandserhebung, sollte sie von Rechts wegen geboten gewesen sein, hätte einen vom gegenwärtigen Kenntnisstand derart abweichenden Befund gezeitigt, dass sich hieraus die fehlende Genehmigungsfähigkeit der Anlage 3 ergeben hätte.

Da auch die als Anlagen zur Beschwerdebegründung vorgelegten zeichnerischen Darstellungen bzw. Listen über behauptetermaßen aufgefundene Horste bzw. wahrgenommene Flugbewegungen von (Rot-)Milanen nicht erkennen lassen, dass sich Tiere dieser Art jemals im Gefährdungsbereich der Windkraftanlage 3 aufgehalten haben, kann dahinstehen, inwieweit diesen Mitteilungen, die von an der Aufhebung der Genehmigung interessierten Privatpersonen stammen, inhaltliche Aussagekraft zukommt.

2.2.5 Das Vorbringen, die im Verwaltungsverfahren vorgelegte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sei deshalb fehlerhaft, weil das Jahr 2013 wegen des überdurchschnittlich kalten Frühlings und der damaligen starken Regenfälle nicht als repräsentativ gelten könne, zeigt die Notwendigkeit einer Aufhebung oder Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auf.

Die Antragstellerin hat zur Stützung ihrer diesbezüglichen Behauptung lediglich auf Aufsätze verwiesen, die im Mai- und im Juliheft 2013 der Zeitschrift „Der Falke“ erschienen sind. Diese Beiträge bestätigen zwar, dass der März jenes Jahres durch ungewöhnlich niedrige Temperaturen und zahlreiche Schneefälle gekennzeichnet war; dies habe sich auf die Vogelwelt weithin nachteilig ausgewirkt. Nach ausdrücklicher Darstellung in beiden Aufsätzen galt das jedoch nicht für den Rotmilan.

Im Maiheft der Zeitschrift „Der Falke“ (S. 183) heißt es vielmehr:

„Im Gegensatz zu vielen anderen Arten zeigten sich viele Greifvogelarten, wie Rotmilan, Rohrweihe oder Fischadler erstaunlich wenig beeindruckt von Schnee und kaltem Ostwind. Bei ihnen zeigten sich kaum Unterschiede im Auftreten zwischen 2012 und 2013. Teilweise dürften Greifvögel von den vielen geschwächten Kleinvögeln und somit von der Witterung sogar profitiert haben.“

In Übereinstimmung damit wird im Juliheft 2013 der gleichen Zeitschrift (S. 275) ausgeführt:

„Im Gegensatz dazu scheint die unwirtliche Witterung die Greifvogelarten weniger von der Rückkehr abgeschreckt zu haben …: Erstaunlich früh und teils sogar (deutlich) früher als 2012 kehrten Rotmilan, Schwarzmilan, Fischadler und Rohrweihe in die Brutgebiete zurück. Durch die Massen der am Weiterzug gehinderten und oft geschwächten Kleinvögel fanden sie teilweise trotz verschneiter Landschaften reichlich Nahrung (siehe FALKE 2013, H. 5).“

2.2.6 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Genehmigungsbescheids vom 15. August 2014, bezogen auf die Windkraftanlage 3, zeigt die Beschwerdebegründung auch insofern nicht auf, als sie geltend macht, das Verwaltungsgericht habe den in den Klageverfahren AN 11 K 14.1507 und AN 11 K 15.388 gestellten (unbedingten) Beweisantrag in fehlerhafter Weise abgelehnt. Die Antragstellerin erstrebte damit eine Beweiserhebung darüber, welche Auswirkungen der Betrieb der vier damals verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen auf die nach § 44 Abs. 1 BNatSchG geschützten Vogelarten, insbesondere Rotmilan, Schwarzmilan, Rohrweihe und Uhu, unter Einbeziehung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 28. Oktober 2013 und der Beobachtungen der „Gewährsleute“ (hierunter versteht die Antragstellerin in der Umgebung des Vorhabens ansässige Personen, die Lichtbilder und Aufzeichnungen über von ihnen gesichtete Vögel gefertigt haben) hat. Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag dahingehend ausgelegt, dass er auf die Einholung eines weiteren artenschutzrechtlichen Sachverständigengutachtens abziele, und ihn im Ermessenswege abgelehnt, da sich die Notwendigkeit eines zusätzlichen Gutachtens nicht aufdränge.

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wäre im Hinblick auf die Vorschrift des § 4a Abs. 3 UmwRG unter diesem Gesichtspunkt nur veranlasst, wenn sich bereits abzeichnen würde, dass eine im Berufungsverfahren insoweit ggf. gebotene ergänzende Sachverhaltsaufklärung zur Aufhebung des Bescheids vom 15. August 2014 hinsichtlich der Windkraftanlage 3 führen wird. Eine dahingehende Prognose ist aus den vorstehend dargestellten Gründen derzeit indes nicht gerechtfertigt.

2.3 Dem Umstand, dass derzeit nur eine begrenzte Wahrscheinlichkeit für einen der Antragstellerin günstigen Ausgang des Berufungsverfahrens spricht, ein solcher angesichts der vorstehend dargestellten offenen Fragen jedoch andererseits nicht ausgeschlossen werden kann, kommt maßgebliche Bedeutung auch im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung zu. Der Wunsch der Antragstellerin, dass die streitgegenständliche Windkraftanlage in ihrem Außenbereich vorerst nicht errichtet wird, vermag vor diesem Hintergrund nicht den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien zu beanspruchen. Ebenfalls als überwiegend anzusehen sind in dieser Fallgestaltung die wirtschaftlichen Belange der Beigeladenen. Zugunsten der Beigeladenen ist nunmehr zu berücksichtigen, dass es für sie wegen der auf diese Weise erzielbaren Synergieeffekte vorteilhaft ist, wenn sie die Anlage 3 (annähernd) gleichzeitig mit den anderen Teilen ihres Vorhabens errichten kann.

Der derzeitige Erkenntnisstand des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt keine vorläufigen Beschränkungen des Betriebs der strittigen Windkraftanlage. Für den Fall eines eventuellen veränderten Erkenntnisstands im Berufungsverfahren über tatsächliche Brutvorgänge und Flugrouten könnte § 80 Abs. 7 VwGO angewendet werden.

Pflichtgemäßer Ausübung des durch § 80 Abs. 5 VwGO eröffneten Ermessens entspricht es allerdings, Vorsorge dafür zu treffen, dass diese Anlage dann wieder zurückgebaut wird, falls die für sie erteilte Genehmigung im anhängigen Hauptsacherechtsstreit rechtskräftig aufgehoben werden sollte und außerdem unanfechtbar feststeht, dass sie auch auf einen etwaigen erneuten Genehmigungsantrag der Beigeladenen hin nicht erteilt werden kann. Sollte die Beigeladene oder ein an ihre Stelle getretener Rechtsnachfolger in einem solchen Fall (z. B. wegen Vermögenslosigkeit) zu ihrer Beseitigung nicht in der Lage sein, so ließe sich dies nur durch Einsatz öffentlicher Mittel erreichen. Um dem vorzubeugen, erachtet es der Verwaltungsgerichtshof für geboten, der Beigeladenen die Gestellung einer die Rückbauverpflichtung sichernden selbstschuldnerischen Bürgschaft aufzuerlegen, die zu der von ihr bereits beigebrachten Bürgschaft der Volksbank P...-...-... eG hinzutritt. Denn die von diesem Kreditinstitut abgegebene Verpflichtungserklärung wird nach einem in die Bürgschaftsurkunde aufgenommenen Vorbehalt nur nach „Rechtskraft“ der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wirksam; sie erfasst damit den Fall der unanfechtbaren Aufhebung des Bescheids vom 15. August 2014 und seiner unterbleibenden Ersetzung durch eine neue Genehmigung nicht. Pflichtgemäßer Ermessensausübung entspricht es, die Höhe der zusätzlich zu stellenden Bürgschaft auf etwa ein Viertel des Betrages festzusetzen, der der Sicherung der Rückbauverpflichtung hinsichtlich aller vier geplanten Windkraftanlagen dient.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Antragstellerin ihrem Ziel, die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlage 3 bis zur Unanfechtbarkeit des sich hierauf beziehenden Teils des Bescheids vom 15. August 2014 zu verhindern, nicht näher gekommen ist, kann in der vom Verwaltungsgerichtshof zulasten der Beigeladenen verfügten Auflage kein Obsiegen der Antragstellerin gesehen werden, das es rechtfertigen würde, sie auch nur von einem Teil der Kostenlast freizustellen. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären und sie der unterlegenen Antragstellerin zu überbürden, da die Beigeladene auch im Beschwerdeverfahren einen Sachantrag gestellt hat und sie damit ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist.

4. Den Streitwert hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf ein Viertel des vom Verwaltungsgericht zutreffend mit 30.000 € angenommenen Streitwerts des erstinstanzlichen Verfahrens festgesetzt.

UVPG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) und der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

Tenor

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6. August 2015 wird in den Nummern 1 und 2 geändert.

II.

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Antragsgegner aufgegeben wird, eine von ihm auszuwählende, mit dem Vorhaben bisher noch nicht befasste und gemäß § 26 Satz 1 BImSchG anerkannte Messstelle mit der Erstellung eines nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu fertigenden Prognosegutachtens zu beauftragen. Das Gutachten muss dem Landratsamt A. sowie der Antragstellerin und der Beigeladenen bis spätestens 31. März 2016 zur Verfügung stehen. Es hat dazu Stellung zu nehmen, ob nach einer Inbetriebnahme der beiden mit Bescheid des Landratsamts A. vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen die Geräuschgesamtbelastung an dem nach der Nummer A.1.3 TA Lärm maßgeblichen Immissionsort des Anwesens W. 4 unter Berücksichtigung der Vorbelastung, die von allen nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Anlagen ausgeht, während der lautesten Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) nicht übersteigen wird. Die mit Bescheid der Stadt A. vom 19. März 2015 genehmigten Windkraftanlagen in der Gemarkung C. haben dabei außer Betracht zu bleiben. Sollte diese Frage zu verneinen sein, hat sich das Gutachten ferner dazu zu äußern, welchen Voraussetzungen der Betrieb der beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen genügen muss, damit der vorgenannte Beurteilungspegel während der lautesten Nachtstunde nicht überschritten werden wird.

III.

Die Beigeladene wird verpflichtet, die Kosten dieses Prognosegutachtens zu tragen.

IV.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen fallen zu vier Fünfteln der Antragstellerin, zu je einem Zehntel dem Antragsgegner und der Beigeladenen zu Last. Die Antragstellerin hat ferner vier Fünftel der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

V.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt A. der Beigeladenen am 17. November 2014 für die Errichtung und den Betrieb zweier Windkraftanlagen erteilt hat.

Die Antragstellerin ist eigenen Angaben zufolge u. a. Eigentümerin der Grundstücke Fl. Nr. ... und ..., die mit Wohnhäusern bebaut seien. Diese Grundstücke liegen in W.., einem Ortsteil des kreisfreien Stadt A. Die verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen sollen auf den im Gebiet des Marktes L. (Landkreis A.) liegenden Grundstücken Fl. Nr. 647 der Gemarkung U. (nachfolgend „WKA 1“ genannt) bzw. Fl. Nr. 1896 der Gemarkung R. („WKA 2“) am nördlichen Rand eines Waldgebiets errichtet werden.

2. Noch vor der Einreichung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags für diese Anlagen wies die Beigeladene das Landratsamt darauf hin, dass sie auch in der zum Gebiet der Stadt A. gehörenden Gemarkung C. die Errichtung zweier Windkraftanlagen beabsichtige. Der im April 2014 beim Landratsamt eingereichte Genehmigungsantrag für die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Anlagen enthielt sodann die Erklärung, die Realisierbarkeit der beiden im Gebiet der Stadt A. geplanten Windkraftanlagen, die annähernd südlich der WKA 1 bzw. südwestlich der WKA 2 am Westrand des vorerwähnten Waldgebiets entstehen sollen, lasse sich noch nicht beurteilen; das Landratsamt habe deshalb von der Verwirklichung nur der beiden vorliegend streitgegenständlichen Anlagen auszugehen.

Mit Schreiben vom 6. August 2014 setzte die Beigeladene das Landratsamt davon in Kenntnis, dass sie bei der Stadt A. ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für die zwei in der Gemarkung C. zu errichtenden Anlagen einleiten werde. Die durch die beiden hier verfahrensgegenständlichen Anlagen hervorgerufenen Geräusche sollten in dem von der Stadt A. durchzuführenden Verfahren als Vorbelastung gewertet werden.

3. In dem dem Bescheid vom 17. November 2014 vorausgehenden Genehmigungsverfahren reichte die Beigeladene ein am 12. Februar 2014 erstelltes schalltechnisches Gutachten ein, das am 24. April 2014 ergänzt wurde. Der Ermittlung der Vorbelastung wurden sowohl in der Ausarbeitung vom 12. Februar 2014 als auch in der Ergänzung hierzu jeweils die Geräuschemissionen von drei zwischen W.-... und G. bestehenden, von vier nordwestlich von W.-... geplanten (zwischenzeitlich durch Bescheid des Landratsamts A. vom 15.8.2014 genehmigten) und von zwei nordwestlich von C. liegenden Windkraftanlagen zugrunde gelegt. In der ergänzenden Ausarbeitung vom 24. April 2014 führte der Gutachter aus, bei einer Ortseinsicht am 24. August 2012 seien keine weiteren relevanten Vorbelastungsquellen entdeckt worden.

In einem Anhang zu der letztgenannten Ausarbeitung wurde eine Immissionsprognose u. a. in Bezug auf das Wohnanwesen der Antragstellerin vorgenommen. Für diesen Immissionsort, hinsichtlich dessen der Gutachter von der Maßgeblichkeit eines nächtlichen Immissionsrichtwerts von 40 dB(A) ausging, nennt die Ergänzung vom 24. April 2014 eine durch Windkraftanlagen hervorgerufene Vorbelastung von 19,8 dB(A), eine Zusatzbelastung von 36,8 dB(A) und eine durch Windkraftanlagen bedingte Gesamtbelastung von 36,9 dB(A).

Das Ergebnis der Überprüfung des Gutachtens vom 12. Februar 2014 in der Gestalt der Ergänzung vom 24. April 2014 fasste das Sachgebiet „Technischer Immissionsschutz“ des Landratsamts am 5. Juni 2014 u. a. dahingehend zusammen, dass weitere Vorbelastungen als diejenigen, die von den in diesen Ausarbeitungen berücksichtigten Windkraftanlagen hervorgerufen würden, nicht vorhanden seien.

4. Die Beigeladene hat dem Landratsamt ferner eine im Februar 2014 erstellte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sowie eine vom Januar 2014 stammende faunistische Bestandsaufnahme zur Verfügung gestellt. Beide Untersuchungen beziehen sich sowohl auf die vorliegend verfahrensgegenständlichen als auch auf die von der Beigeladenen im Gebiet der Stadt A. geplanten Windkraftanlagen.

Hinsichtlich des Rotmilans wird in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ausgeführt, Tiere dieser Art seien im Bereich der geplanten Windkraftanlagen als opportunistische Nahrungsgäste einzustufen; bei Durchführung der in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen sei nicht von einem erhöhten Kollisionsrisiko auszugehen.

Nachdem die Regierung von Mittelfranken - höhere Naturschutzbehörde - Bedenken gegen die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vorgebracht hatte, reichte die Beigeladene eine am 10. Juli 2014 erstellte Ergänzung zu dieser Ausarbeitung ein, in der sie die Auffassung vertrat, ein projektbedingt erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan könne nach wie vor mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

Der wiederholten Forderung der höheren Naturschutzbehörde, die Aufenthaltszeiten des Rotmilans in Bezug auf jede einzelne Anlage darzustellen, kam der Gutachter erst mit einer vom 15. August 2014 datierenden Ergänzung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nach. In einer E-Mail an die Beigeladene vom 1. September 2014 führte die höhere Naturschutzbehörde daraufhin aus, da die Aufenthaltszeit von Rotmilanen im Gefahrenbereich der WKA 2 mit 122,46 min/km² deutlich über der durchschnittlichen Aufenthaltszeit von 66,84 min/km² im Prüfbereich liege, sei bei dieser Anlage - anders als bei der WKA 1 - von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für den Rotmilan auszugehen. Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG müsse bei der WKA 2 demnach als erfüllt angesehen werden. Dem Landratsamt teilte die höhere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 17. September 2014 mit, eine Genehmigung der WKA 2 komme nur mit den Auflagen in Betracht, dass diese Anlage zum einen von Anfang April bis Ende August von 8.00 Uhr bis Sonnenuntergang abgeschaltet und zum anderen ein die Raumnutzung durch den Rotmilan betreffendes Monitoring angeordnet werde, das die Wirksamkeit der gutachterlich vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen zum Gegenstand habe. Werde nachgewiesen, dass aus diesem Grund ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan nicht mehr zu erwarten sei, könne die erforderliche Abschaltzeit für die WKA 2 angepasst bzw. aufgehoben werden.

5. In einem Aktenvermerk vom 29. September 2014 hielt das Landratsamt fest, für das Vorhaben der Beigeladenen sei nach der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen gewesen, da es sich „um ein kumulierendes Vorhaben mit weiteren geplanten Windkraftanlagen in der näheren Umgebung“ handele. Die standortbezogene Vorprüfung habe ergeben, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß den in der Nummer 2 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgestellten Kriterien zu erwarten seien und das Vorhaben deshalb keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe. Insbesondere lägen an dem beantragten Standort keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vor, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern würden.

6. Die am 17. November 2014 erteilte, der Beigeladenen am Folgetag zugestellte immissionsschutzrechtliche Genehmigung enthält u. a. die Auflage, die in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 14. Februar 2014 aufgeführten, den Rotmilan betreffenden Vermeidungsmaßnahmen zu beachten. Ferner wurde der Beigeladenen aufgegeben, die WKA 2 von Anfang April bis Ende August von 8.00 Uhr morgens bis Sonnenuntergang abzuschalten. Um die Wirksamkeit der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen zu prüfen, wurde die Beigeladene außerdem zur Durchführung eines die Raumnutzung durch den Rotmilan betreffenden Monitorings verpflichtet, dessen Ablauf und Details eng mit der höheren Naturschutzbehörde abzustimmen seien.

7. Die gegen den Bescheid vom 17. November 2014 erhobene Anfechtungsklage der Antragstellerin wies das Verwaltungsgericht Ansbach durch Urteil vom 23. Juli 2015 (Az. AN 11 K 14.1943) als unbegründet ab. Über das Begehren der Antragstellerin, hiergegen die Berufung zuzulassen (Az. 22 ZB 15.2322), hat der Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden.

8. Bereits durch Bescheid vom 25. Juni 2015 hatte das Landratsamt den Bescheid vom 17. November 2014 auf Antrag der Beigeladenen hin für sofort vollziehbar erklärt.

Die Anträge der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aufzuheben, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 6. August 2015 ab.

9. Mit der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin den vorgenannten Haupt- und Hilfsantrag unverändert weiter.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich auf das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen beschränkt ist, hat nur mit der Maßgabe Erfolg, dass dem Antragsgegner und der Beigeladenen entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO die aus den Nummern II und III des Beschlusstenors ersichtlichen Auflagen zu erteilen waren. Denn die Beschwerdebegründung zeigt Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 17. November 2014 nur insofern auf, als derzeit zu bezweifeln ist, ob das Landratsamt seiner sich aus Art. 24 Abs. 1 und 2 BayVwVfG ergebenden Verpflichtung, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, hinsichtlich der Geräuschvorbelastung des Wohnanwesens der Antragstellerin vollumfänglich nachgekommen ist. Da das insoweit gegenwärtig bestehende Erkenntnisdefizit der Genehmigungsfähigkeit der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Anlagen dem Grunde nach wohl nicht entgegensteht und nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die erteilte Genehmigung als Folge der nachzuholenden Ermittlungsmaßnahmen zugunsten der Antragstellerin abgeändert werden muss (eine solche Änderung überdies allenfalls in begrenztem Umfang erforderlich sein kann), gebietet es die Interessenabwägung, auf die es bei einer Entscheidung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ausschlaggebend ankommt, nicht, der anhängigen Klage (bzw. dem Antrag auf Zulassung der Berufung) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass die bisherige Fassung des Bescheids vom 17. November 2014 das Recht der Antragstellerin verletzt, vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt einer zu hohen Geräuschgesamtbelastung verschont zu bleiben, die auf das Hinzutreten der beiden hier verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen zurückzuführen ist, ließe sich dieser Mangel nämlich unschwer durch einen die Schallemissionen dieser Anlagen auf das rechtskonforme Maß begrenzenden Verwaltungsakt ausräumen.

1. Soweit die Beschwerdebegründung eine am Maßstab von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unzureichende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bemängelt, ist dem nicht zu folgen.

Das Landratsamt hat im Bescheid vom 25. Juni 2015 die Gründe, die aus dortiger Sicht die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung vom 17. November 2014 rechtfertigen, eingehend dargelegt. Hierbei hat es zum einen auf nach Auffassung der Behörde schutzwürdige Belange der Beigeladenen (Abschnitt II.2 der Bescheidsgründe), zum anderen darauf verwiesen, dass auch gewichtige öffentliche Interessen für einen Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin sprächen (Abschnitt II.3 der Bescheidsgründe). Diese Gesichtspunkte wurden in Abschnitt II.4 der Bescheidsgründe mit dem Wunsch der Antragstellerin abgewogen, vor der Unanfechtbarkeit der Genehmigung nicht vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden. Damit ist den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan.

2. Den Einwänden in Abschnitt B.II.2.2 der Beschwerdebegründungsschrift vom 21. Oktober 2015 kann insoweit grundsätzliche Beachtlichkeit nicht abgesprochen werden, als darin Bedenken gegen die Verlässlichkeit der im Verwaltungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Untersuchung vom 12. Februar 2014 - auch unter Berücksichtigung der mit Schreiben vom 24. April 2014 erfolgten Ergänzung - angemeldet werden, die aus der unterbliebenen Berücksichtigung der Geräusche resultieren, die durch einen Betrieb der in B. bestehenden Asphaltmischanlage während der Nachtzeit hervorgerufen werden.

Nach der Nummer 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 dieser Nummer dann sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionswerte nach der Nummer 6 TA Lärm nicht überschreitet.

Zwischen den Beteiligten ist nicht strittig, dass das von der Antragstellerin für eigene Wohnzwecke genutzte Gebäude in einem Gebiet liegt, das angesichts der dort tatsächlich ausgeübten Nutzungen einem allgemeinen Wohngebiet im Sinn von § 4 Abs. 1 BauNVO entspricht. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem regelmäßig eine nur überschlägige Prüfung der Sach- und Rechtslage ausreicht, kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Geräuschgesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort dieses Gebäudes (vgl. dazu Nummer A.1.3 Abs. 1 Buchst. a TA Lärm) während der lautesten Stunde der Nachtzeit (Nummer 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm) gemäß der Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. d TA Lärm einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) nicht übersteigen darf.

Die Gesamtbelastung ist in der Nummer 2.4 Abs. 3 TA Lärm dahingehend definiert, dass sie die Belastung eines Immissionsortes mit Geräuschen darstellt, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die die TA Lärm gilt; sie wird durch energetische Addition der Kenngrößen für die Vor- und die Zusatzbelastung bestimmt (Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, o. J., Nr. 2 Rn. 53).

2.1 Entgegen dem Vorbringen in Abschnitt B.II.2.2 der Beschwerdebegründung ist die schalltechnische Untersuchung insoweit nicht zu beanstanden, als sie die Geräusche unberücksichtigt gelassen hat, die von den beiden Windkraftanlagen hervorgerufen werden, deren Errichtung und Betrieb die Stadt A. mit Bescheid vom 19. März 2015 genehmigt hat. Dass es sich hierbei um keinen Bestandteil der „Zusatzbelastung“ im Sinn der Nummer 2.4 Abs. 2 TA Lärm handeln kann, folgt bereits daraus, dass es sich bei jenem Vorhaben nicht um die Anlagen handelt, die in dem Verwaltungsverfahren, das dem Bescheid vom 17. November 2014 vorausging, zu beurteilen waren. Da die Anlagen, die den Gegenstand des Bescheids vom 19. März 2015 bilden, im vorliegend maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (nämlich bei Erlass bzw. bei der Bekanntgabe des Bescheids vom 17.11.2014) weder tatsächlich vorhanden noch - falls es darauf ankommen sollte - auch nur genehmigt waren, stellen die von ihnen verursachten Schallimmissionen aber auch keinen Bestandteil der Vorbelastung im Sinn der Nummer 2.4 Abs. 1 TA Lärm dar.

Dieses aus den Begriffsbestimmungen der Vor- und der Zusatzbelastung folgende Ergebnis ist auch sachgerecht. Wären die Immissionen der beiden von der Beigeladenen im Gebiet der Stadt A. geplanten Windkraftanlagen bereits - wie von der Antragstellerin gefordert - in dem dem Bescheid vom 17. November 2014 vorangehenden Verwaltungsverfahren bei der Ermittlung der Vor- oder der Zusatzbelastung berücksichtigt worden, so hätte sich die Beigeladene u. U. dann ungerechtfertigten Einschränkungen hinsichtlich des Emissionsverhaltens (und damit mittelbar des zulässigen Betriebsumfangs) der beiden im Landkreis A. zu errichtenden Anlagen ausgesetzt gesehen, wenn die Mitberücksichtigung des von ihr im Gebiet der Stadt A. geplanten Vorhabens zu dem Ergebnis geführt hätte, dass durch das Hinzutreten der beiden dort zu errichtenden Anlagen die einzuhaltenden Immissionswerte an irgendeinem in die Betrachtung einzubeziehenden Immissionsort überschritten worden wären, sich im weiteren Verfahrensfortgang jedoch herausgestellt hätte, dass die letztgenannten Anlagen (oder auch nur eine hiervon) nicht genehmigungsfähig sind oder die Beigeladene ihre diesbezüglichen Planungen nicht weiterverfolgt (bzw. sie ihren Genehmigungsantrag zurückgenommen) hätte. Dieses rechtswidrige Ergebnis wurde dadurch vermieden, dass die beiden im Gebiet der Stadt A. zu errichtenden Anlagen bei der Ermittlung der im vorliegenden Verwaltungsverfahren zu berücksichtigenden Vor- und Zusatzbelastung außer Betracht blieben, andererseits jedoch die Geräuschimmissionen der zwei hier verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen in die Vorbelastung eingegangen sind, die im Vorfeld der Genehmigung der beiden in der Gemarkung C. der Stadt A. geplanten Anlagen zu ermitteln war.

2.2 Ungesichert ist die Einhaltung der Lärmgrenzwerte zum Schutz der Antragstellerin jedoch insofern, als die Geräusche der in B. bestehenden Asphaltmischanlage weder in die schalltechnische Untersuchung vom 12. Februar 2014 noch in deren Ergänzung vom 24. April 2014 Eingang gefunden haben. Da Asphaltmischanlagen dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterfallen und die Anlage in B. nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Verwaltungsgerichtshofs während der Nachtzeit von Rechts wegen betrieben werden darf, nach dem Vorbringen der Antragstellerin ferner eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass während der Nachtstunden dort zumindest gelegentlich auch tatsächlich Produktionsvorgänge stattfinden, ist zu bezweifeln, dass die mit einem Nachtbetrieb der Asphaltmischanlage ggf. einhergehenden Schallimmissionen bei der Ermittlung der auf das Wohnanwesen der Antragstellerin während der Nachtzeit einwirkenden Geräuschvorbelastung unberücksichtigt bleiben durften. Denn da die verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen am Wohngebäude der Antragstellerin einen Beurteilungspegel von 36,8 dB(A) hervorrufen - sie mithin den während der Nachtzeit einzuhaltenden Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nicht um mindestens 6 dB(A) unterschreiten -, kann nach der Nummer 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm auf die (rechtskonforme) Bestimmung der Vorbelastung nicht verzichtet werden. Das Wohngebäude der Antragstellerin liegt wahrscheinlich noch im Einwirkungsbereich des Asphaltmischwerks, da dieses dort einen Beurteilungspegel verursachen dürfte, der um weniger als 10 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von 40 dB(A) liegt (vgl. Nr. 2.2 TA Lärm). Nach dem Vorbringen in Abschnitt 4 des Schriftsatzes der Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 30. November 2015, wonach das Asphaltmischwerk, falls es mit einem Schallleistungspegel von 108,4 dB(A) betrieben wird, am Anwesen der Antragstellerin einen Beurteilungspegel von 31,7 dB(A) hervorruft, ist wohl hiervon auszugehen. Auch das Landratsamt A. spricht in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2015 bezeichnenderweise davon, es sei nur „fraglich“, ob die Asphaltmischanlage wegen der Irrelevanzgrenze bei der Ermittlung der Vorbelastung hätte berücksichtigt werden müssen. Unabhängig hiervon darf nicht außer Betracht bleiben, dass die schalltechnische Beurteilung vom 30. November 2015, die dem Verwaltungsgerichtshof als Anlage zum Schreiben der Bevollmächtigten der Beigeladenen vom gleichen Tage zugegangen ist, ersichtlich in großer Eile erstellt wurde. Dies gebietet es, die darin zum Ausdruck gebrachten Einschätzungen zurückhaltend zu bewerten.

Sollte sich herausstellen, dass nächtliche Schallimmissionen der Asphaltmischanlage grundsätzlich in die Ermittlung der Vorbelastung hätten Eingang finden müssen, diese Einbeziehung jedoch dazu führen würde, dass die am maßgeblichen Immissionsort des Wohnanwesens der Antragstellerin zu verzeichnende Geräuschgesamtbelastung während der lautesten Nachtstunde einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) nicht übersteigt, würde die Antragstellerin nicht in ihrem subjektiven Recht verletzt, vor schädlichen Lärmeinwirkungen verschont zu bleiben. Da die an diesem Immissionsort unter Ausklammerung der Asphaltmischanlage zu erwartende nächtliche Geräuschgesamtbelastung nur mit 36,9 dB(A) prognostiziert wurde, spricht hierfür angesichts der voraussichtlich allenfalls maßvollen akustischen Auswirkungen der Asphaltmischanlage eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit. Das würde umso mehr gelten, sollte sich das Vorbringen der Beigeladenen als zutreffend herausstellen, die zwischenzeitlich erfolgte Dreifachvermessung von Windkraftanlagen des Typs, dessen Errichtung und Betrieb durch den Bescheid vom 17. November 2014 genehmigt wurden, habe ergeben, dass sie nur einen geringeren Schallleistungspegel hervorrufen als er den Immissionsprognosen vom 12. Februar 2014 und vom 24. April 2014 zugrunde gelegt wurde. Sollte sich aber herausstellen, dass der Beurteilungspegel von 40 dB(A) bei Mitberücksichtigung des von der Asphaltmischanlage ausgehenden Immissionsanteils (auch insoweit noch ohne Einbeziehung der weiteren Geräuschbelastung, der sich die Antragstellerin nach einer Inbetriebnahme der beiden mit Bescheid der Stadt A. vom 19.3.2015 genehmigten Anlagen ausgesetzt sehen wird) überschritten würde, wäre diesem Umstand vorrangig dadurch Rechnung zu tragen, dass hinsichtlich der beiden Anlagen, auf die sich der Bescheid vom 17. November 2014 bezieht, entweder eine Betriebszeitbeschränkung oder eine Begrenzung des Schallleistungspegels angeordnet wird, den sie während der Nachtzeit (und auch das ggf. nur bei gleichzeitigem Betrieb der Asphaltmischanlage) höchstens hervorrufen dürfen.

Um insoweit alsbald Klarheit zu schaffen, hält es der Verwaltungsgerichtshof - auch mit Blickrichtung auf das hier in Gestalt eines Antrags auf Zulassung der Berufung anhängige Hauptsacheverfahren - für angezeigt, entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO die Erstellung eines diese Fragen beantwortenden schalltechnischen Prognosegutachtens zu verlangen. Die Notwendigkeit eines solchen Gutachtens wird dadurch bestätigt, dass sich der Umweltingenieur des Landratsamts auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnislage zu einer abschließenden Aussage über die am Wohnanwesen der Antragstellerin zu erwartende Geräuschgesamtbelastung nicht in der Lage sieht (vgl. seine Stellungnahme vom 10.12.2015). Pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens, das den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO zusteht, entspricht es hierbei, dieses Gutachten im Interesse einer höchstmöglichen Richtigkeitsgewähr durch eine gemäß § 26 Satz 1 BImSchG anerkannte Messstelle fertigen zu lassen und die Auswahl dieser Stelle nicht der Beigeladenen zu überlassen, sondern sie dem Antragsgegner als Träger der Genehmigungsbehörde zu überantworten. Ebenfalls auf § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO beruht die Regelung, dass die Kosten dieses Gutachtens von der Beigeladenen zu tragen sind. Denn sie ist ihrer Obliegenheit, den Nachweis der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen zu führen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV), durch die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Ausarbeitungen noch nicht vollauf gerecht geworden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das angeordnete Prognosegutachten zeitgerecht erstellt wird und dass das Landratsamt - sollten sich entgegen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit doch schädliche Lärmeinwirkungen auf das Anwesen der Antragstellerin ergeben - unverzüglich bescheidsmäßige Konsequenzen ziehen wird. Andernfalls bestünden die Möglichkeiten des § 80 Abs. 7 VwGO.

Des weiteren sind zur Klarstellung folgende Hinweise veranlasst:

Wenn der Verwaltungsgerichtshof in der Nummer II des Tenors dieses Beschlusses fordert, dass das in Auftrag zu gebende Gutachten die Vorbelastung unter Berücksichtigung der Geräusche zu ermitteln hat, die „von allen nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Anlagen“ ausgehen, so trägt er damit dem Umstand Rechnung, dass das Landratsamt nach Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat und deshalb eine Vergewisserung darüber angezeigt erscheint, ob in der Umgebung außer dem Asphaltmischwerk noch andere der TA Lärm unterfallende Anlagen vorhanden sind, die während der Nachtzeit ebenfalls Geräusche emittieren, die am Wohnanwesen der Antragstellerin pegelerhöhend wirken.

3. Das übrige Beschwerdevorbringen rechtfertigt demgegenüber keine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

3.1 Zu Unrecht behauptet die Antragstellerin in Abschnitt B.II.1.1 der Beschwerdebegründung, anstelle der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung sei vorliegend eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles geboten gewesen. Das Landratsamt und das Verwaltungsgericht gingen jedenfalls im Ergebnis vielmehr zu Recht davon aus, dass sich die Art einer vorzunehmenden Umweltverträglichkeitsvorprüfung vorliegend nach der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestimmten. Denn die zwei Windkraftanlagen, die Gegenstand des dem Bescheid vom 17. November 2014 vorausgehenden Verwaltungsverfahrens waren, bilden allenfalls zusammen mit den beiden Anlagen, deren Errichtung die Beigeladene in der Gemarkung C. der Stadt A. bereits damals plante, ein „kumulierendes Vorhaben“ im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 i. V. m. § 3c Satz 5 UVPG. Allein mit diesen beiden Anlagen, nicht aber mit den im fünften Absatz des Abschnitts B.II.1.1 der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen, in der weiteren Umgebung außerdem vorhandenen bzw. geplanten neun sonstigen Windkraftanlagen weist das streitgegenständliche Vorhaben ggf. nämlich den nach den letztgenannten Bestimmungen erforderlichen „engen Zusammenhang“ auf.

Ob zwischen mehreren Anlagen ein solcher Zusammenhang besteht, hängt nicht von optisch wahrnehmbaren Umständen, insbesondere nicht davon ab, ob diese Anlagen einen wenigstens in Ansätzen erkennbaren Bebauungszusammenhang bilden (BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - NVwZ 2015, 1458 Rn. 24). Dieses Kriterium ist nach dem Sinn und Zweck der Kumulationsregelung, Vorhaben mit einem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu erfassen, vielmehr danach zu bestimmen, ob damit zu rechnen ist, dass sich ihre Umweltauswirkungen überlagern (BVerwG, U. v. 18.6.2015 a. a. O. Rn. 24). Bei dem Erfordernis, dass es voraussichtlich zu Wirkungsüberschneidungen der Anlagen kommen wird, handelt es sich jedoch lediglich um ein notwendiges, nicht aber ein hinreichendes Kriterium dafür, um ein „kumulierendes Vorhaben“ annehmen zu können. Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, unterliegen nämlich nicht schon wegen ihrer sich überlagernden Umweltauswirkungen der Vorprüfungspflicht (BVerwG, U. v. 18.6.2015 a. a. O. Rn. 25). Denn § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verlangt eine Ausführung „auf demselben Betriebs- oder Baugelände“ und eine Verbindung „mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen“. Dies setzt einen räumlich-betrieblichen Zusammenhang bzw. einen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug der einzelnen Anlagen aufeinander voraus (BVerwG, U. v. 18.6.2015 a. a. O. Rn. 26).

Die Antragstellerin hat auch nach Erhalt des Schreibens vom 3. November 2015, in dem der Verwaltungsgerichtshof die Beteiligten auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (a. a. O.) hingewiesen hat, nicht aufgezeigt, dass zwischen dem hier verfahrensgegenständlichen Vorhaben und den in der Beschwerdebegründung erwähnten neun weiteren Windkraftanlagen ein räumlich-betrieblicher Zusammenhang besteht bzw. sie funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind. Dies ist auch unabhängig von einschlägigem Vorbringen der Antragstellerin zu verneinen, da nicht einmal entfernte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie technisch miteinander verknüpft oder sie wirtschaftlich in einer Weise verbunden sind, dass der von ihren Betreibern verfolgte ökonomische Zweck nur mit Rücksicht auf den Bestand und den Betrieb der jeweils anderen Anlagen sinnvoll verwirklicht werden kann. Auf die in der Beschwerdebegründung umfänglich thematisierte Frage, ob sich die Umweltauswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen mit denjenigen der neun in der Beschwerdebegründung erwähnten weiteren Windkraftanlagen überlagern, kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich an.

An dem Ergebnis, dass aus diesem Grund keine Zusammenrechnung von Windkraftanlagen stattzufinden hat, die dazu führt, dass die in der Nummer 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannte Zahl von mindestens sechs Windkraftanlagen erreicht und damit eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles im Sinn von § 3c Satz 1 UVPG notwendig und ändert auch der in der Zuschrift der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 16. November 2015 enthaltene knappe Hinweis nichts, die vier von der Beigeladenen geplanten und die neun in der Umgebung außerdem vorhandenen bzw. bereits genehmigten Windkraftanlagen seien jedenfalls als „sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen“ im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG anzusehen. Dieses Vorbringen erweist sich unabhängig von seiner unterbliebenen Substantiierung deshalb als nicht stichhaltig, weil es sich bei § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG zutreffender Auffassung zufolge (vgl. Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, Stand Mai 2003, § 3b UVPG Rn. 33; Dienes in Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3b Rn. 32) um einen Auffangtatbestand handelt, der ausschließlich Vorhaben erfasst, die keine „Anlagen“ im Rechtssinne zum Gegenstand haben. Denn die eingangs des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verwendete Formulierung „technische und sonstige Anlagen“ bringt eindeutig zum Ausdruck, dass diese Bestimmung abschließend regelt, unter welchen Voraussetzungen bei Anlagen ein „enger Zusammenhang“ im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG besteht.

3.2 Auf sich beruhen kann, ob zwischen dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben und den beiden von der Beigeladenen in der Gemarkung C. der Stadt A. geplanten Windkraftanlagen ein räumlich-betrieblicher Zusammenhang bzw. ein funktionaler und wirtschaftlicher Bezug besteht, ob sich ein solcher Zusammenhang in Ermangelung eines gemeinsamen Betriebsgeländes insbesondere daraus ergibt, dass sie nach der Darstellung in Abschnitt 2 des Schreibens der Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 16. November 2015 über ein und dasselbe Stromkabel an das Stromnetz angebunden sind (zweifelnd für einen solchen Fall Storm/Bunge, Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, Bd. 1, 0600, § 3b UVPG Rn. 73).

Die Beschwerdebegründung zeigt jedenfalls keine Mängel der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls auf. Die gerichtliche Überprüfung hat sich hierbei gemäß § 3a Satz 4 UVPG darauf zu beschränken, ob diese Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c Satz 2 UVPG durchgeführt wurde und das Ergebnis nachvollziehbar ist.

Auch die Antragstellerin räumt eingangs des Abschnitts B.II.1.2 der Beschwerdebegründung ein, dass im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG lediglich der Frage nachzugehen ist, ob das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nummer 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lässt. Durch den Gebrauch des Begriffs „Schutzkriterien“ in § 3c Satz 2 UVPG bringt das Gesetz trotz der Erwähnung der gesamten Nummer 2 der Anlage 2 im Ergebnis eindeutig zum Ausdruck, dass allein darauf abzustellen ist, ob durch das Vorhaben die in der Nummer 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Gesichtspunkte erheblich tangiert werden können. Denn diese Nummer enthält eine gesetzliche Definition des Begriffs der „Schutzkriterien“; sie treten insoweit klar abgegrenzt neben die in der Nummer 2.1 der Anlage 2 ebenfalls einer gesetzlichen Begriffsbestimmung zugeführten „Nutzungskriterien“ und die in der Nummer 2.2 definierten „Qualitätskriterien“. Dass bei einer standortbezogenen Vorprüfung allein darauf abzustellen ist, ob erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in der Nummer 2.3 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien zu erwarten sind, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Übrigen bereits im Beschluss vom 12. März 2008 (22 CS 07.2027 - juris Rn. 12) festgehalten. In Übereinstimmung damit hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Sachsen-Anhalt (U. v. 24.3.2015 - 2 L 184/10 - juris Rn. 81) ausgeführt, dass bei einer standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung die in den Nummern 2.1 bzw. 2.2 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erwähnten Nutzungs- und Qualitätskriterien nicht heranzuziehen sind. Fehlt es - wie hier - an Anhaltspunkten dafür, dass das Vorhaben nachteilige Auswirkungen auf von der Nummer 2.3 dieser Anlage erfasste Gebiete oder Einzelobjekte zu zeitigen vermag, kann die Vorprüfung bereits an dieser Stelle beendet werden (OVG SA, U. v. 24.3.2015 a. a. O. Rn. 81; vgl. zur fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit etwaiger Beeinträchtigungen von nicht in der Nummer 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Schutzgütern bei einer standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung auch VGH BW, B. v. 8.3.2011 - 10 S 161/09 - NVwZ-RR 2011, 355/356 f.; HessVGH, B. v. 19.3.2012 - 9 B 1916/11 - juris Rn. 73). Auf die insoweit bestehende ausschließliche Relevanz der in der Nummer 2.3 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien weisen auch Storm/Bunge (Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, Bd. 1, 0600, Stand März 2006, § 3c UVPG Rn. 85 - 88) sowie Sangenstedt (in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, Stand Mai 2003, § 3c UVPG Rn. 33 f.) hin.

Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben - sei es auch unter Einbeziehung der beiden von der Beigeladenen in der Gemarkung C. der Stadt A. geplanten weiteren Anlagen - ein Gebiet der in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 sowie 2.3.7 bis 2.3.10 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Art oder ein von den Nummern 2.3.5, 2.3.6 oder 2.3.11 dieser Anlage erfasstes Einzelobjekt nachteilig beeinflusst werden kann. Dahinstehen kann deshalb, ob durch die Ausführungen in Abschnitt B.I.1.2 des Schriftsatzes vom 21. Oktober 2015 eine mit dem Vorhaben potentiell einhergehende Gefährdung des Rotmilans dargetan wird. Denn hierdurch würde auch dann, wenn diesem Vorbringen zu folgen sein sollte, keine Beeinträchtigung einer der in der Nummer 2.3 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien aufgezeigt.

Als unbehelflich erweist sich vor diesem Hintergrund ferner der im gleichen Abschnitt der Beschwerdebegründung enthaltene Hinweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2015 (8 A 959/10 - ZNER 2015, 177). In dieser Entscheidung wurde das Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles (§ 3c Satz 1 UVPG) dann als nicht nachvollziehbar im Sinn von § 3a Satz 4 UVPG eingestuft, wenn sich die avifaunistische Unbedenklichkeit eines Vorhabens nur dadurch sicherstellen lässt, dass der Genehmigungsbescheid mit mehreren, den Vorhabensträger nicht unwesentlich einschränkenden Nebenbestimmungen versehen wird. Um aus der Erforderlichkeit derartiger Nebenbestimmungen die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung herleiten zu können, bedarf es jedoch stets eines Bezuges zwischen den betroffenen Umweltbelangen und den in der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien (vgl. auch OVG NRW, U. v. 25.2.2015 a. a. O. S. 185). Muss - wie hier - allenfalls eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt werden und ist deshalb allein zu fragen, ob in der Nummer 2.3 der Anlage 2 zu diesem Gesetz genannte Gebiete oder Einzelobjekte nachteilig betroffen sein können, vermag die Notwendigkeit umfangreicher oder gravierender Nebenbestimmungen zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit nur dann Indizwirkung für die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu entfalten, wenn diese Nebenbestimmungen dazu dienen, Beeinträchtigungen dieser Gebiete oder Einzelobjekte zu verhindern. Einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beigefügte Auflagen, die - wie hier - der Vermeidung eines Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dienen, weisen jedenfalls dann keinen Bezug zu den in der Nummer 2.3 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien auf, wenn die zu schützenden Tiere in keinem der in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 sowie 2.3.7 bis 2.3.10 dieser Anlage genannten Gebiete leben.

Ebenfalls nicht geeignet, die fehlende Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Umweltverträglichkeitsvorprüfung im Sinn von § 3a Satz 4 UVPG darzutun, ist vor diesem Hintergrund die Rüge der Antragstellerin, das Landratsamt habe im Rahmen dieses Verfahrensabschnitts die Ergebnisse der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung unberücksichtigt gelassen.

3.3 Die Ausführungen in Abschnitt B.II.2.3 der Beschwerdebegründung, in denen eine Missachtung des Rücksichtnahmegebots durch die Nachtkennzeichnung der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen behauptet wird, zeigen die rechtliche Fehlerhaftigkeit des Bescheids vom 17. November 2014 ebenfalls nicht auf. Da Windkraftanlagen inzwischen weit verbreitet sind, kann sich jedermann einen unmittelbaren Eindruck von den Auswirkungen der nächtlichen Beleuchtung derartiger Anlagen verschaffen; das insoweit einschlägige Erfahrungswissen kann deshalb - zumindest in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - als allgemeinkundig angesehen werden. Danach spricht nicht einmal eine entfernte Wahrscheinlichkeit dafür, dass die nächtliche Befeuerung von Windkraftanlagen, die vom Wohnanwesen der Antragstellerin Abstände der hier inmitten stehenden Art aufweisen, zu einer Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin führt. Glaubhaft erscheinen vielmehr die Ausführungen auf Seite 4 unten und Seite 5 oben in der Beschwerdeerwiderung der Landesanwaltschaft Bayern vom 27. Oktober 2015, wonach eine im Jahr 2010 von der Universität Wittenberg-Halle durchgeführte Studie ergeben hat, dass solche Hinderniskennzeichnungen keine erhebliche Belästigungswirkung auslösen und auch keine ins Gewicht fallende Blendwirkung verursachen. Hierfür spricht vor allem, dass die von der Befeuerung von Windkraftanlagen ausgehenden Lichtstrahlen dazu dienen, von Luftfahrzeugführern wahrgenommen zu werden, sie mithin nicht gezielt auf die Erdoberfläche hin ausgerichtet oder gar gebündelt sind.

3.4 Soweit die Antragstellerin in Abschnitt B.II.2.4 der Beschwerdebegründung moniert, dass es das Verwaltungsgericht unterlassen habe, ihre Gesamtbelastung mit „Immissionen“ jedweder Art (sie versteht hierunter außer Geräuschen, dem Schattenwurf der Windkraftanlagen sowie den Lichtimmissionen der Blinkfeuer auch die Beeinträchtigungen, denen sie sich durch die farbig markierten Rotoren ausgesetzt sehe) festzustellen und zu bewerten, ergibt sich hieraus ebenfalls keine Notwendigkeit, den Beschluss vom 6. August 2015 abzuändern. Das wäre nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur veranlasst, wenn die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung aufgezeigt hätte, dass es einen Rechtssatz gibt, der eine Summation der Effekte verschiedener Immissionsarten (sowie ggf. sonstiger optischer Beeinträchtigungen) gebietet, und die Voraussetzungen eines solchen Rechtssatzes im vorliegenden Fall erfüllt sind. Diese Aufgabe wird im Schriftsatz vom 21. Oktober 2015 indes nicht einmal ansatzweise geleistet. Die dortigen Ausführungen beschränken sich vielmehr darauf, die Existenz eines derartigen Rechtssatzes lediglich zu postulieren.

Auch das rechtswissenschaftliche Schrifttum geht im Übrigen, soweit es dieser Frage Aufmerksamkeit widmet, davon aus, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzgutes durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt (vgl. dazu näher BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - Rn. 67 ff.).

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt bei alledem nicht, dass es Fallgestaltungen geben kann, in denen die Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt in Bezug auf die Grundrechte obliegt, es u. U. gebietet, Immissionen dann nicht zuzulassen oder sie zu unterbinden, wenn ein Rechtsgut bereits durch Immissionen anderer Art über das von Verfassungs wegen hinzunehmende Maß belastet ist, oder diese verfassungsrechtliche Grenze durch das Zusammentreffen unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen erstmals überschritten wird (vgl. zu dem Gebot, im Einzelfall auch Kombinationen und Summationen verschiedener Immissionsarten zu erfassen, Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Januar 2014, § 3 BImSchG, Rn. 59). Hieraus kann die Antragstellerin jedoch nicht nur deshalb nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil sie der ihr obliegenden Darlegungslast hinsichtlich der Existenz und der Reichweite eines solchen Rechtssatzes nicht nachgekommen ist; auch ihre Immissionsbetroffenheit bleibt nach dem Vorgesagten selbst bei einer Zusammenschau der einzelnen ggf. in die Betrachtung einzubeziehenden Faktoren weit hinter dem Grad an Erheblichkeit zurück, von dem an ein etwaiges Erfordernis der Kumulation unterschiedlicher Immissionsarten (sowie ggf. weiterer nachteiliger Einwirkungen) praktische Relevanz erlangen könnte.

4. Dass der Bescheid vom 17. November 2014, sollte er sich nicht zur Gänze als rechtmäßig erweisen, allenfalls der Ergänzung durch begrenzte Schutzanordnungen zugunsten der Antragstellerin bedarf, er aller Voraussicht nach aber nicht aufzuheben sein wird, spricht dafür, an dessen sofortiger Vollziehbarkeit festzuhalten. Auch eine vom mutmaßlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängige Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehbarkeit dieser immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sprechenden Belange legt ein solches Ergebnis nahe. Denn jedenfalls die für eine alsbaldige Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens streitenden gemeinwohlbezogenen Gesichtspunkte überwiegen das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Wenn die beiden von der Beigeladenen geplanten Anlagen alsbald einen Beitrag zur Erzeugung elektrischer Energie aus regenerativen Quellen leisten können, so entspricht das der Zielsetzung, die in § 1 EEG sowie in der Nummer 6.2.1 des Landesentwicklungsprogramms Bayern vom 22. August 2013 (GVBl S. 550; BayRS 230-1-5-F) zum Ausdruck gelangt. Die in Abschnitt B.I.3 der Beschwerdebegründung als Indiz für den Wegfall eines breiten gesellschaftlichen und politischen Konsenses hinsichtlich des raschen Ausbaus erneuerbarer Energien in Bezug genommene sog. 10-H-Regelung (§ 1 des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung u. a. vom 17.11.2014, GVBl S. 478) ist hier nicht anwendbar, weil der Genehmigungsbescheid vom 17. November 2014 nicht nur vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsänderung am 21. November 2014 (vgl. § 3 des o.g. Gesetzes) erlassen, sondern er - soweit es hierauf ankommen sollte - auch vor diesem Stichtag der Genehmigungsadressatin bekanntgegeben wurde und sich die Neufassung der Art. 82 f. BayBO keine Rückwirkung beilegt. Für die Entscheidung über Anfechtungsklagen Dritter gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist aber die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erteilung maßgeblich (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1991 - 7 B 102/90 - NVwZ-RR 1991, 236; BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502/505 Rn. 47; BayVGH, B. v. 24.3.2015 - 22 ZB 15.113 - juris Rn. 36). Rückschlüsse aus einer späteren Gesetzesänderung verbieten sich mit Blick auf den Vertrauensschutz eines Genehmigungsinhabers.

Wenn die Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Genehmigung vom 17. November 2014 mit der Behauptung in Abrede stellt, die beiden verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen würden nur „eine Standortqualität von 58,13%“ erreichen, kann dieses Vorbringen im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil es nicht ausreichend substantiiert wurde. Insbesondere enthält der Bescheid vom 25. Juni 2015 entgegen der Darstellung in Abschnitt B.I.3 der Beschwerdebegründung keine dahingehende Angabe. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf das in Abschnitt 9.4.4 der „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA)“ (Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.12.2011) erwähnte 60-%-Kriterium verweist, bezieht sich diese Regelung im Übrigen nur auf die Voraussetzungen, unter denen von der Ermessensvorschrift des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG Gebrauch gemacht, d. h. eine Ausnahme vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) zugelassen werden darf. Für die Beantwortung der Frage, wann ein hinreichendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der für eine Windkraftanlage erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung besteht, folgt hieraus schon deshalb nichts, weil § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - anders als § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG - kein „zwingendes“ öffentliches Interesse verlangt.

Rechtfertigen es aber jedenfalls gemeinwohlbezogene Belange, an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vom 17. November 2014 festzuhalten, so kann dahinstehen, welches Gewicht in diesem Zusammenhang den wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen zukommt, inwiefern namentlich dem sich hierauf beziehenden Vorbringen in Abschnitt B.I.2 der Beschwerdebegründung zu folgen wäre. Festzuhalten ist insofern lediglich, dass eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen des in den Nebenbestimmungen 4.1.2 bis 4.1.4 des Bescheids vom 17. November 2014 vorgegebenen „Bauzeitfensters“ zur Folge hätte, dass sich die Gewinnung regenerativer Energie aus den beiden verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen um mindestens ein volles Jahr verschieben würde.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO, der Ausspruch über die teilweise Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf § 162 Abs. 3 VwGO.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene erhielt vom Landratsamt E.-... mit zwei Bescheiden jeweils vom 7. November 2014 immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von je einer Windkraftanlage vom Typ Nordex N 117. Die eine Windkraftanlage (sog. WKA 1) soll auf den Grundstücken FlNrn. 1697 und 1698 der Gemarkung K. gebaut werden, die andere (sog. WKA 5) auf den Grundstücken FlNrn. 1702 und 1703 der Gemarkung K. Die Anlagen sollen eine maximale Nennleistung von 2400 kW, eine Nabenhöhe von 140,60 m, einen Rotordurchmesser von 116,80 m sowie eine Gesamthöhe von 199 m haben. Die Standorte liegen auf einer bewaldeten Anhöhe nördlich über dem Ortsteil D.

Immissionsschutzrechtlich seit August 2014 genehmigt ist eine weitere Windkraftanlage (sog. WKA 4). Diese Genehmigung ist bestandskräftig. Die WKA 4 liegt jeweils etwa 2 km östlich von der WKA 1 und der WKA 5 entfernt.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Wohngrundstücks FlNr. 1598 der Gemarkung K. Das Grundstück liegt am nördlichen Ortsrand der Ortschaft D. in einem Gebiet, das unstreitig eine dorfgebietstypische Nutzung aufweist. Das Wohnhaus liegt ca. 1240 m südlich der WKA 1 und ca. 880 m südlich der WKA 5. Die Wohn- und Schlafräume liegen nach Angaben der Klägerin Richtung Norden, ebenso eine Terrasse.

Die Klägerin erhob gegen die beiden Bescheide vom 7. November 2014 Anfechtungsklagen zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach. Die Klagen wurden abgewiesen (Urteil vom 16.9.2015).

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht.

A. Dies gilt zunächst für die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, aber auch für die ebenfalls geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO).

1. Erforderlichkeit einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls:

Die Klägerin macht geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (sie zitiert das Urteil vom 18.6.2015 - 4 C 4.14 - NVwZ 2015, 1458) sei eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls dann erforderlich, wenn durch das Hinzutreten von Anlagen maßgebliche Schwellenwerte i. S. v. § 3b Abs. 2 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 3c Satz 5 UVPG erreicht oder überschritten würden. Dies sei hier der Fall. Zu der im August 2014 genehmigten sog. WKA 4 würden nun die beiden streitgegenständlichen Anlagen hinzutreten; dadurch werde der maßgebliche Prüfwert in Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG erreicht. Von einander überschneidenden Einwirkungsbereichen sei nach der Rechtsprechung des OVG NRW (sie zitiert den Beschluss vom 24.6.2015 - 8 B 315/15 -) auszugehen, weil die weiteren Prüfbereiche für kollisionsgefährdete Vogelarten bzw. Tierarten nach dem sog. Bayerischen Windkrafterlass vom 20. Dezember 2011 einander überschneiden würden. Vorkommen des Rotmilans und von Fledermäusen seien nachgewiesen. Der hiervon abweichende Ansatz des Verwaltungsgerichts, insofern auf das Zehnfache des Rotordurchmessers abzustellen, sei fehlerhaft. Dieser Vortrag der Klägerin rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

Mit ihrem vom Ansatz des Verwaltungsgerichts abweichenden Ansatz werden schon deshalb keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen, weil die von der Klägerin in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a. a. O. Rn. 25 f.), der der Verwaltungsgerichtshof gefolgt ist (B. v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - Rn. 35 ff.), mehr verlangt als die Möglichkeit von Umweltauswirkungsüberschneidungen. Denn § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verlangt eine Ausführung „auf demselben Betriebs- oder Baugelände“ und eine Verbindung „mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen“. Dies setzt einen räumlich-betrieblichen Zusammenhang bzw. einen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug der einzelnen Anlagen aufeinander voraus. Angesichts eines Abstands der WKA 4 zu den hier streitgegenständlichen Windkraftanlagen WKA 1 und WKA 5 von 2000 m bzw. 1900 m versteht sich jedenfalls nicht von selbst, dass dergleichen im vorliegenden Fall zu bejahen ist. Entsprechende Darlegungen im Zulassungsantrag sind daher unverzichtbar. Ohne solche Darlegungen kann die Zulassung der Berufung unter diesem Gesichtspunkt nicht erreicht werden.

2. Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls:

Die Klägerin macht weiter geltend, die vom Landratsamt durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG sei fehlerhaft durchgeführt worden. Zum einen beziehe sie sich lediglich auf die beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen. Zum andern sei das Ergebnis, vorliegend keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht nachvollziehbar i. S. v. § 3a Satz 4 UVPG. Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden.

Die vom Landratsamt durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls hatte alle drei in Betracht kommenden Windkraftanlagen einbezogen (vgl. Dokumentation Bl. 230 der VG-Akte AN 11 K 14.1823). Dass unter Landschaftsschutzgesichtspunkten wohl nur zwei von diesen Windkraftanlagen, nämlich die hier strittigen, schwerpunktmäßig in Betracht gezogen wurden, ist nachvollziehbar, denn nur diese zwei liegen in einem Landschaftsschutzgebiet. Die Regelungen in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung beziehen sich nur auf die Grundstücke, die innerhalb der Grenzen des Landschaftsschutzgebiets liegen (vgl. dazu BVerwG, B. v. 8.5.2008 - 4 B 28/08 -).

Das Verwaltungsgericht hat zwar auch nach Ansicht der Klägerin zutreffend festgestellt, dass hier ein gebietsbezogenes Schutzkriterium nach Nr. 2.3.4 der Anlage 2 zum UVPG vorliege (Landschaftsschutzgebiet „Naturpark Steigerwald“). Der Auffassung der Klägerin, jede Errichtung von Anlagen in einem Landschaftsschutzgebiet, die nach der Schutzgebietsverordnung grundsätzlich unzulässig sei, bedürfe einer UVP, kann aber nicht gefolgt werden. Diese Rechtsbehauptung findet im UVPG und seiner Anlage 2 keine Stütze. Nach § 3c Satz 2 UVPG entbindet die Feststellung besonderer örtlicher Gegebenheiten nicht von der weiteren Prüfung, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets ist nach dem Eingangssatz von Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG zwar unter besonderer Berücksichtigung u. a. von Landschaftsschutzgebieten zu beurteilen, in solchen Fällen aber gerade nicht zwingend zu bejahen. Den in Anlage 2 zum UVPG enthaltenen Kriterien kommt für die Beantwortung der Frage nach der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen daher keine maßgebliche Bedeutung zu. Sie dienen als „Checkliste“ lediglich der systematischen und strukturierenden Aufbereitung des Sachverhalts, der anschließend von der Behörde einer Erheblichkeitseinschätzung zu unterziehen ist (OVG LSA, B. v. 18.5.2015 - 2 M 33/15 - NVwZ-RR 2015, 809/812).

Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Einschätzung des Landratsamts, wie sie in der Dokumentation über die Durchführung und das Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls zum Ausdruck komme, keinen Bedenken begegne. Die Größe des Schutzgebiets, die Randlage der strittigen Windkraftanlagen, die Vorbelastung des Bereichs durch eine Biogasanlage und durch Gewerbehallen sollen danach die Erheblichkeit der zu erwartenden Umweltauswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet entfallen lassen. Die Klägerin trägt dazu zwar vor, dass auf die Schwere, die Komplexität, die Wahrscheinlichkeit und die Reversibilität der Auswirkungen hätte eingegangen werden müssen, was nicht geschehen sei. Eine hinreichend konkrete Darlegung der Erheblichkeit der zu erwartenden Umweltauswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet liegt darin aber nicht, weil auf die konkrete Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht eingegangen wird. Die gerichtliche Nachprüfung erstreckt sich zwar auf die Kontrolle, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat (BVerwG, U. v. 17.12.2013 - 4 A 1/13 - NVwZ 2014, 669 Rn. 32). Erheblichkeit liegt nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können (BVerwG a. a. O. Rn. 37), sondern schon dann, wenn im Zeitpunkt der Vorprüfung ein Einfluss auf die Zulassungsentscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (BVerwG a. a. O. Rn. 38). Weil ein derartiger Einfluss strenggenommen fast nie ausgeschlossen werden kann, dies aber zu einer Verfehlung der verfahrenslenkenden Funktion der Vorprüfung des Einzelfalls führen würde, ist eine Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter den Aspekten des Ausmaßes, der Schwere und der Komplexität möglicher Auswirkungen nötig (Anlage 2 Nr. 3 zum UVPG, vgl. auch BVerwG, U. v. 25.6.2014 - 9 A 1/13 - NVwZ 2015, 85 Rn. 22). Wenn das Verwaltungsgericht meint, diesen Einfluss im Hinblick auf die Größe des Schutzgebiets, die Randlage der strittigen Windkraftanlagen und die Vorbelastung des Bereichs durch eine Biogasanlage und Gewerbehallen ausschließen zu können, dann muss die Klägerin darlegen, was hieran gemessen an dem materiellen Landschaftsschutzrecht falsch sein könnte. Daran fehlt es hier.

Das Verwaltungsgericht hat weiter die Auffassung vertreten, da hier keine erheblichen Umweltauswirkungen auf eines der in Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG genannten Schutzgebiete möglich erscheine, stelle sich die Frage der Betroffenheit konkreter Vogelarten nicht. Die Klägerin macht dazu geltend, das Landratsamt habe die Entscheidung, welche Unterlagen bei der Vorprüfung des Einzelfalls zugrunde zu legen seien, offensichtlich rechtsfehlerhaft vorgenommen. Eine bewusste Entscheidung, welche Unterlagen herangezogen werden sollten, sei nicht aktenkundig. Abgesehen davon müsse das Landratsamt bei der Entscheidung alle relevanten Erkenntnisse zugrunde legen und dürfe nicht gerade die Informationen, die eine weitergehende Prüfung begründen könnten, bereits von vornherein aus der Entscheidungsfindung ausklammern. Danach hätte das Landratsamt jedenfalls die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung bei der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls einbeziehen müssen, was offensichtlich nicht geschehen sei. Danach hätte das Landratsamt erkennen müssen, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Tierarten Fledermaus und Rotmilan zu erwarten seien. Dieser Vortrag geht an der Grundaussage des Verwaltungsgerichts vorbei, dass sich bei einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls die Frage der Betroffenheit konkreter Vogelarten so lange nicht stelle, als erhebliche Umweltauswirkungen auf eines der in Anlage 2 Nr. 2.3 genannten Schutzgebiete nicht als möglich erschienen. Legt man diese von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellte Rechtsauffassung zugrunde, sind die Ausführungen der Klägerin nicht entscheidungserheblich.

3. Verletzung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG:

Soweit sich die Klägerin unmittelbar auf das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bezieht, hat sie lediglich deutlich gemacht, dass es sich hier um ein europa- und sogar weltweites öffentliches Interesse handle, nicht aber, weshalb diese Verbotsnorm auch den Interessen eines von der Allgemeinheit abgegrenzten Kreises von Privatpersonen zu dienen bestimmt sein könnte, so dass hinreichende Darlegungen zum drittschützenden Charakter dieser Rechtsnorm fehlen.

4. Unzureichender Lärmschutz:

Die Klägerin macht geltend, die Gesamtbelastung der Klägerin durch Lärm sei fehlerhaft ermittelt worden. Die Vorbelastungen seien nicht ermittelt worden. Der von der Klägerin vorgelegte Messbericht eines privaten Sachverständigen bestätige bezüglich der Vorbelastung einen Beurteilungspegel für die lauteste Nachtstunde von mindestens 45,5 dB(A). Weitere Lärmimmissionen dürften nicht mehr hinzutreten, so dass die Genehmigung der strittigen Windkraftanlagen gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verstoße.

Das Verwaltungsgericht hat den vorgelegten Messbericht für unbrauchbar gehalten aus Gründen, die die Beigeladene in einem Schriftsatz vom 21. Juli 2015 (Bl. 185 der VG-Akte AN 11 K 14.1823) vorgetragen hat, auf den das Verwaltungsgericht ausdrücklich Bezug genommen hat. Danach hat der von der Klägerin eingeschaltete private Sachverständige entgegen Nr. A.1.3 Buchst. a des Anhangs zur TA Lärm eine Innenraummessung vorgenommen, die für die Frage des Umfangs der Vorbelastung nicht aussagekräftig ist. Außerdem hat der Sachverständige entgegen Nr. 2.4 Abs. 1 der TA Lärm in die Vorbelastung nicht nur die Anlagen einbezogen, für die die TA Lärm gilt, sondern auch die Anwohnerin selbst oder deren Besucher, deren Anliegerverkehr sowie land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge. Der Betrieb landwirtschaftlicher Maschinen fällt wegen seiner Privilegierung nach Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c der TA Lärm aber nicht in deren Anwendungsbereich (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 4.3.2015 - 22 CS 15.33 und 34 - Rn. 17). Die Klägerin hat sich mit dieser Argumentation nicht auseinandergesetzt. Abgesehen davon hat sie auch nicht substantiiert in Frage gestellt, dass die Zusatzbelastung durch die beiden strittigen Windkraftanlagen den für die Nachtzeit maßgeblichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) um mehr als 6 dB(A) unterschreitet, so dass es auf eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts aufgrund der Vorbelastung gar nicht mehr ankommt (vgl. Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm).

5. Optisch bedrängende Wirkung:

Die Klägerin macht eine gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB) verstoßende optisch bedrängende Wirkung geltend für ihren 2000 m² großen, nordöstlich bis südlich ausgerichteten Garten und den Wintergarten ihres Anwesens, vor allem in der unbelaubten Jahreszeit, nicht zuletzt auch durch nächtliche Blinkfeuer.

Das Verwaltungsgericht hat insofern bei einer Entfernung der nächstgelegenen, knapp 200 m hohen WKA 5 von 880 m keine Indikation für eine optisch bedrängende Wirkung angenommen, zumal die Sichtbarkeit vom Wohnhaus der Klägerin aus ohnehin sehr einschränkt sei.

Diese auf eine sog. Ortsinformation vom 28. Juli 2015 gestützte richterliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) vermochte die Klägerin nicht durchgreifend in Frage zu stellen (vgl. zu den rechtlichen Grenzen richterlicher Überzeugungsbildung BayVGH, B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 16.103 und 104 - Rn. 11). Die bloße Erkennbarkeit vom Wintergarten aus ist optisch bedrängender Wirkung nicht gleichzusetzen. Dass die Nutzung eines Gartens mit 2.000 m² Fläche und nord-östlich bis südlicher Ausrichtung allein dadurch unzumutbar beeinträchtigt wird, dass allein bei Blickrichtung Richtung Norden die strittigen Windkraftanlagen direkt, massiv und erhöht zu sehen sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Daran ändern auch die von der Klägerin befürchteten Belästigungen durch Blinkfeuer nichts; dass diese die Erheblichkeitsschwelle und damit die Zumutbarkeitsschwelle überschreiten könnten, hat die Klägerin lediglich behauptet, nicht aber nachvollziehbar belegt. Blinkfeuer können vor allem während der Nacht wahrgenommen werden, während Gärten üblicherweise während der Tagzeit genutzt werden. Im Wohnhaus der Klägerin hingegen kann es ohnehin nicht zu einer optisch bedrängenden Wirkung kommen, vor allem im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht festgestellte nur sehr eingeschränkte Sichtbarkeit vom Wohnhaus und damit auch von den Wohn- und Schlafräumen der Klägerin aus.

6. Kumulatives Zusammenwirken einzelner Immissionen:

Die Klägerin macht geltend, dass das zeitgleiche Zusammenwirken von periodischem Schattenwurf und periodischem Lärm besonders gravierende Effekte haben könne. Hinzu kämen Blinkfeuer und Beeinträchtigungen durch rote Markierungen an den Rotorblättern.

Das Verwaltungsgericht hat dazu festgestellt, dass das Anwesen der Klägerin nicht in relevanter Weise durch Schattenwurf tangiert werde, was angesichts der Lage im Süden der strittigen Windkraftanlagen naheliegt. Die Klägerin bestreitet dies zwar, führt dies aber nicht näher aus. Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und nach dem rechtswissenschaftlichen Schrifttum davon auszugehen, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzguts durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt (vgl. BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - Rn. 69 m. w. N.). Dass aufgrund der Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt in Bezug auf die Grundrechte obliegt, hier etwas anderes gelten könnte, lässt sich den Darlegungen der Klägerin nicht entnehmen.

B. Was die von der Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) angeht, in welchem Umkreis von der Überschneidung von Wirkungsbereichen von Windkraftanlagen auszugehen ist, hat die Klägerin deren Entscheidungserheblichkeit und Klärungsfähigkeit im vorliegenden Fall nicht dargelegt. Wie oben unter A.1 ausgeführt, verlangt die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mehr als Wirkungsbereichsüberschneidungen, nämlich auch einen räumlich-betrieblichen Zusammenhang bzw. einen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug. Dass dergleichen hier trotz des großen Abstands der WKA 4 zu den hier streitgegenständlichen Anlagen WKA 1 und WKA 5 gegeben sein könnte, versteht sich nicht von selbst und ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht. Damit ist auch nicht erkennbar, inwieweit es hier auf Wirkungsbereichsüberschneidungen ankommen sollte.

C. Was die von der Klägerin geltend gemachte Abweichung des Verwaltungsgerichts von dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz angeht, dass es einer Prüfung nach den Vorgaben des UVPG dann bedürfe, wenn durch Hinzutreten von Anlagen maßgebliche Schwellenwerte i. S. v. § 3b Abs. 2 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 3c Satz 5 UVPG erreicht oder überschritten würden, so ist diese Abweichung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Rechtssatz nicht in Frage gestellt, sondern lediglich ein „Hinzutreten“ von Anlagen verneint.

D. Was die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) angeht, so ist zunächst auszuführen, dass es keinen Verfahrensfehler darstellt, wenn im die Klägerin betreffenden Urteil auf Sachvortrag anderer, den selben Verwaltungsakt bekämpfender Kläger eingegangen wird.

Dass der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag der Klägerin, zum Beweis unzumutbarer Lärmbelästigungen ein Sachverständigengutachten einzuholen, verfahrensfehlerhaft abgelehnt worden ist, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht. Warum sich das Verwaltungsgericht nicht auf die von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten und die vom Umweltingenieur des Landratsamts gefertigten Stellungnahmen (zuletzt vom 9.7.2015, Bl. 180 der VG-Akte AN 11 K 14.1823) stützen durfte, legt die Klägerin nicht konkret dar. Pauschale Bezugnahmen auf erstinstanzliches Vorbringen genügen insofern nicht. Auch ein Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) kann so nicht dargelegt werden.

Dass der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag der Klägerin, zum Beweis unzumutbarer Beeinträchtigungen durch das Zusammenwirken von Immissionen ein Sachverständigengutachten einzuholen, verfahrensfehlerhaft abgelehnt worden ist, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin ebenfalls nicht. Nach den eigenen Darlegungen der Klägerin hat das Verwaltungsgericht diese Fragestellung für materiell-rechtlich unerheblich gehalten. Auf der Grundlage dieser materiell-rechtlichen Auffassung kann die Ablehnung des Beweisantrags nicht verfahrensfehlerhaft sein. Aus dem gleichen Grund kann auch kein Aufklärungsmangel i. S. v. § 86 Abs. 1 VwGO vorliegen (vgl. BVerwG, U. v. 24.10.1984 - 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216, 220 f.).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 VwGO.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

UVPG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) und der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

UVPG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) und der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

(1) Die Errichtung und der Betrieb der im Anhang 1 genannten Anlagen bedürfen einer Genehmigung, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Für die in Nummer 8 des Anhangs 1 genannten Anlagen, ausgenommen Anlagen zur Behandlung am Entstehungsort, gilt Satz 1 auch, soweit sie weniger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden sollen. Für die in den Nummern 2.10.2, 7.4, 7.5, 7.25, 7.28, 9.1, 9.3 und 9.11 des Anhangs 1 genannten Anlagen gilt Satz 1 nur, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verwendet werden. Hängt die Genehmigungsbedürftigkeit der im Anhang 1 genannten Anlagen vom Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder Anlagengröße ab, ist jeweils auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen.

(2) Das Genehmigungserfordernis erstreckt sich auf alle vorgesehenen

1.
Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, und
2.
Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die von Bedeutung sein können für
a)
das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen,
b)
die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder
c)
das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen.

(3) Die im Anhang 1 bestimmten Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (gemeinsame Anlage) und zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten werden. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

1.
auf demselben Betriebsgelände liegen,
2.
mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und
3.
einem vergleichbaren technischen Zweck dienen.

(4) Gehören zu einer Anlage Teile oder Nebeneinrichtungen, die je gesondert genehmigungsbedürftig wären, so bedarf es lediglich einer Genehmigung.

(5) Soll die für die Genehmigungsbedürftigkeit maßgebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße durch die Erweiterung einer bestehenden Anlage erstmals überschritten werden, bedarf die gesamte Anlage der Genehmigung.

(6) Keiner Genehmigung bedürfen Anlagen, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen; hierunter fallen auch solche Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab, in denen neue Erzeugnisse in der für die Erprobung ihrer Eigenschaften durch Dritte erforderlichen Menge vor der Markteinführung hergestellt werden, soweit die neuen Erzeugnisse noch weiter erforscht oder entwickelt werden.

(7) Keiner Genehmigung bedürfen Anlagen zur Lagerung von Stoffen, die eine Behörde in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe zur Gefahrenabwehr sichergestellt hat.

Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) sind Anlagen, die in Spalte d des Anhangs 1 mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind.

Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

UVPG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) und der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

UVPG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) und der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

Tatbestand

1

Der Kläger, ein in Nordrhein-Westfalen anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 21. Dezember 2012 zum Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 für den Neubau der Bundesautobahn A 44 im Teilabschnitt zwischen Ratingen (Autobahnkreuz Ratingen Ost) und Velbert (B 227).

2

Mit Urteil vom 18. März 2009 (BVerwG 9 A 40.07 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 16) hat der Senat den Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt, weil bei der Flächenauswahl für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen die eigentumsrechtlich geschützten Interessen der Kläger des damaligen Verfahrens an der Erhaltung ihres landwirtschaftlichen Betriebes nicht in einer dem verfassungsrechtlichen Übermaßgebot entsprechenden Weise Rechnung getragen worden war. Der Vorhabenträger leitete daraufhin ein Änderungsplanfeststellungsverfahren zur Überarbeitung des Ausgleichsflächenkonzepts ein. Das vom Vorhabenträger mit der Überarbeitung des landschaftspflegerischen Begleitplans beauftragte Planungsbüro I. GmbH ließ zur Einschätzung der Auswirkungen des geänderten Ausgleichskonzepts auf den aktuellen Bestand planungsrelevanter Vogelarten eine Überprüfung der vorliegenden avifaunistischen Daten durch ein weiteres Umweltplanungsbüro (H.) durchführen. Eine Vorprüfung nach §§ 3c, 3e UVPG kam zu dem Ergebnis, dass für das Änderungsvorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse. Mit Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 21. Dezember 2012 stellte der Beklagte den Plan fest und hob darin einen vorangegangenen, ebenfalls das Ausgleichskonzept betreffenden ersten Änderungsplanfeststellungsbeschluss wieder auf.

3

Der Änderungsplanfeststellungsbeschluss nimmt die drei nördlich der Autobahntrasse gelegenen, bisher als Ausgleichsflächen A 9.5, A 9.6 und A 6.1 vorgesehenen Ackerflächen der Kläger des Verfahrens BVerwG 9 A 40.07 aus dem Ausgleichsmaßnahmenkonzept heraus. Zum Ausgleich von Flächenverlusten dieser Kläger im Trassenbereich arrondiert er die Flächen um einen westlich angrenzenden, bisher im Eigentum der Straßenbauverwaltung stehenden, knapp 10 ha großen Ackerschlag, so dass eine zusammenhängende landwirtschaftliche Bewirtschaftungseinheit entsteht. Ferner wird der zur Erschließung der Ackerflächen vorgesehene Wirtschaftsweg an den geänderten Flächenzuschnitt angepasst. Ein nach Norden abknickender Teil des Weges entfällt, gleichzeitig wird der in einem Wendehammer endende Weg nach Osten um etwa 300 m verlängert. Als Ersatz für die entfallenden Ausgleichsflächen und die Verlängerung des Wirtschaftsweges werden zwei jenseits der Bundesautobahn A 3 gelegene Ackerflächen als Streuobstwiese bzw. extensive Grünlandfläche (E 2 f I und E 3 f I) ausgewiesen sowie nördlich der als "Steinkauzfläche" bezeichneten Ausgleichsfläche A 9.21 f I eine weitere Ausgleichsfläche A 9.22 f I mit dem Ziel der Entwicklung von Extensivgrünland festgesetzt. Die rund 5 ha große "Steinkauzfläche" selbst wird in ihrem Zuschnitt geändert. Im östlichen Bereich entfällt eine ca. 7 000 qm große Teilfläche, die aufgrund veralteter Katasterunterlagen im Bereich eines vorhandenen und zur Erschließung des angrenzenden Ackers erforderlichen Wirtschaftsweges lag. Zum Ausgleich für den Flächenverlust wird die "Steinkauzfläche" nach Norden zur neuen Ausgleichsfläche A 9.21 f I erweitert. Aufgrund einer im Anhörungsverfahren abgegebenen Stellungnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) vom 30. Oktober 2012 wird durch Nebenbestimmungen im Änderungsplanfeststellungsbeschluss eine Beweidung des südlichen Teils der Fläche A 9.21 f I bis zum Hochpunkt der Kuppe und eine Mosaik-Mahd für den nördlichen Teil sowie die Errichtung eines Viehunterstandes auf der zu beweidenden Fläche festgesetzt. Soweit durch diese Nebenbestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden, wird die Weitergeltung der Vorgaben aus den Maßnahmenblättern des landschaftspflegerischen Begleitplans ausdrücklich angeordnet (Nebenbestimmung A 4.7).

4

Der Kläger begründet seine fristgerecht erhobene Klage im Wesentlichen wie folgt:

5

Das Gutachten von H. zur Aktualisierung der avifaunistischen Daten sei ihm unbekannt, da es vom Vorhabenträger nicht mit den Antragsunterlagen vorgelegt worden sei; es sei daher auch der Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung nicht bekannt gewesen. Die für die artenschutzrechtliche Prüfung erhobenen Daten seien nicht hinreichend aktuell, denn es habe vor Erlass des Änderungsplanfeststellungsbeschusses keine Begehung stattgefunden, die den Anforderungen an eine faunistische Kartierung gerecht würde. Die Nebenbestimmung A 4.7 sei zu unbestimmt, da in jedem Einzelfall geprüft werden müsse, welche Nebenbestimmung gelten solle. Statt einer überschlägigen Vorprüfung, ob die vorgesehenen Änderungen des Ausgleichskonzepts eine Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit auslösten, sei eine in ihrer Prüftiefe einer Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechende Untersuchung durchgeführt und dadurch die bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung bewusst umgangen worden. Die entfallende östliche Teilfläche der bisherigen "Steinkauzfläche" A 9.21 weise als einzige eine Südexposition auf; nur sie sei deshalb auch im Winter als Nahrungshabitat geeignet gewesen. Die neue Teilfläche sei wegen der höheren und längeren Schneelagen im Winter und der Nähe zum Wald mit dem dort ansässigen Waldkauz, einem Konkurrenten des Steinkauzes, nicht für den Steinkauz geeignet. Die auf der "Steinkauzfläche" angeordneten 20 Obstbaumpflanzungen und die mit Wegfall der Ausgleichsflächen A 9.5, A 9.6 und A 6.1 und der Arrondierung der Ackerflächen ermöglichte einheitliche landwirtschaftliche Nutzung verschlechterten die Habitatbedingungen für bodenbrütende Vogelarten erheblich. Die Flächen E 2 f I und E 3 f I erfüllten nicht die Anforderungen an Ersatzflächen, und es sei nicht erkennbar, dass eine Abwägung zwischen den Interessen der betroffenen Landwirte und den Interessen des Naturschutzes stattgefunden habe.

6

Der Kläger beantragt,

den Änderungsplanfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf vom 21. Dezember 2012 zum Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 für den Neubau der Bundesautobahn A 44 zwischen Ratingen und Velbert aufzuheben,

hilfsweise festzustellen, dass der Änderungsplanfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

7

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Er verteidigt den angegriffenen Beschluss.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

10

Die von dem Kläger gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss geltend gemachten Fehler liegen sämtlich nicht vor.

11

A. Der Änderungsplanfeststellungsbeschluss ist nicht mit formellen Fehlern behaftet, welche dem Klagebegehren ganz oder teilweise zum Erfolg verhelfen würden.

12

Der Beklagte hat den Kläger in hinreichender Weise am Verwaltungsverfahren beteiligt. Zwar beanstandet der Kläger, dass der Vorhabenträger die Untersuchung zur Aktualisierung der faunistischen Daten des Büros H. (Ökologischer Fachbeitrag vom 22. Juni 2012) nicht mit den übrigen auszulegenden Planunterlagen eingereicht hat. Dies führt jedoch nicht zur Fehlerhaftigkeit der Auslegung. Nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, müssen ausgelegt werden, sondern nur solche, die - aus der Sicht der potentiell Betroffenen - erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst zu machen. Ob dazu Gutachten gehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles (Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <344> m.w.N. = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 102 S. 26). Der in Rede stehende ökologische Fachbeitrag vom 22. Juni 2012 ist seinem wesentlichen Inhalt nach in den als Anlage II zum landschaftspflegerischen Begleitplan gehörenden UVP-Beitrag eingegangen, der zu den ausgelegten Unterlagen gehörte. Eine hinreichende Anstoßwirkung war damit für die betroffene Öffentlichkeit gegeben. Es ist auch nicht verfahrensfehlerhaft, dass die Planfeststellungsbehörde den ökologischen Fachbeitrag nicht ihrerseits beigezogen hat. Zwar ist sie verpflichtet, die ihr vorgelegten Planunterlagen einer eigenständigen rechtlichen Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls eigene Ermittlungen anzustellen (Urteil vom 24. März 2011 - BVerwG 7 A 3.10 - Buchholz 406.400 § 19 BNatSchG 2002 Nr. 7 Rn. 85). Eine Verpflichtung, sich alle (Vor-)Untersuchungen, die ein vom Vorhabenträger beauftragtes Umweltbüro seiner Umweltverträglichkeitsuntersuchung zugrunde legt, vorlegen zu lassen, lässt sich dem Untersuchungsgrundsatz des mit § 24 VwVfG inhaltsgleichen § 24 VwVfG.NRW. jedoch nicht entnehmen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die durch den UVP-Beitrag vermittelten Erkenntnisse zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Avifauna nicht ausreichend waren, um der mit dem betroffenen Naturraum und den darin vorkommenden Tierarten bereits aufgrund der vorangegangenen Verfahren vertrauten Planfeststellungsbehörde eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Vorhabens zu ermöglichen.

13

B. Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht an materiellen Rechtsfehlern, die zum Erfolg der Klage führen.

14

1. Die Nebenbestimmung A 4.7 des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses, wonach für die Maßnahme A 9.21 f I die Vorgaben aus den einschlägigen Maßnahmenblättern des bisherigen landschaftspflegerischen Begleitplans weitergelten, wenn durch Nebenbestimmungen im Änderungsplanfeststellungsbeschluss keine abweichenden Regelungen getroffen werden, genügt dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG) wurzelnden, der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit dienenden Bestimmtheitsgebot. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wachsen Änderungsbeschlüsse dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss an mit der Folge, dass der festgestellte Plan und die nachträglichen Änderungen zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsbeschluss erreichten Gestalt verschmelzen (Urteile vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 25.09 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 19 Rn. 24 und vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 31.07 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 15 Rn. 23 f.). Für die Frage der Bestimmtheit hat dies zur Folge, dass der Planfeststellungsbeschluss mit allen seinen späteren Änderungen als Einheit anzusehen ist. Das Bestimmtheitsgebot wäre daher nur dann verletzt, wenn sich wegen widersprüchlicher oder unklarer Formulierungen in den Nebenbestimmungen für den Adressaten nicht sicher ermitteln ließe, was von ihm verlangt wird. Dass dies der Fall ist, wird vom Kläger nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.

15

2. Die Planfeststellungsbehörde hat eine Vorprüfung des Einzelfalles entsprechend den Vorgaben des § 3e Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3c Satz 1 und 3 UVPG durchgeführt.

16

Für die Änderung UVP-pflichtiger Vorhaben wie des hier in Rede stehenden Autobahnbaus ordnet § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG eine Vorprüfung des Einzelfalles i.S.d. § 3c Satz 1 und 3 UVPG an. Danach ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Änderung nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären; bei der Vorprüfung ist zu berücksichtigen, inwieweit durch die vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen werden. Gemäß § 3a Satz 4 UVPG unterliegt die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 24 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3).

17

Diesen Anforderungen hat die Planfeststellungsbehörde entsprochen. Sie hat die Beschränkung der Vorprüfung auf eine nur überschlägige Vorausschau beachtet (a), bei der Prüfung der möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen den richtigen rechtlichen Maßstab angelegt (b) und das Ergebnis der Prüfung nachvollziehbar begründet (c).

18

a) Die Planfeststellungsbehörde hat nicht die Beschränkung der Vorprüfung auf eine nur überschlägige Prüfung missachtet, indem sie ihrer Beurteilung den vom Vorhabenträger in Auftrag gegebenen UVP-Beitrag der I. GmbH vom 30. Mai 2012 zugrunde gelegt hat. Die Planfeststellungsbehörde darf nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe "durchermitteln" und damit unzulässigerweise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt (vgl. Urteile vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 25 und vom 20. August 2008 - BVerwG 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 35 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 2). Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Planfeststellungsbehörde ergänzt werden können (Urteil vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 25). Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (Urteile vom 7. Dezember 2006 - BVerwG 4 C 16.04 - BVerwGE 127, 208 Rn. 49 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 26 und vom 20. August 2008 a.a.O.). Mit der Auswertung der vom Vorhabenträger vorgelegten Fachgutachten hat sich die Planfeststellungsbehörde innerhalb der Grenzen dieses Spielraums gehalten.

19

Der UVP-Beitrag vom 30. Mai 2012 stellt keine erstmalige Bestandserfassung und -bewertung des Naturraums dar, sondern dient - räumlich beschränkt auf den Bereich des Deckblatts 6 I - der Überprüfung der im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zum Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 gewonnenen Erkenntnisse. Dies gilt auch für den der Aktualisierung der avifaunistischen Bestandserfassung dienenden ökologischen Fachbeitrag des Umweltplanungsbüros H. vom 22. Juni 2012. Die Prüfung war daher schon im Ansatz nicht auf eine in die Tiefe gehende Erfassung und Bewertung der Umweltbelange ausgerichtet, sondern beschränkte sich auf die Überprüfung der im Rahmen der vorangegangenen Umweltverträglichkeitsprüfung gewonnenen Erkenntnisse und nahm in diesem Rahmen eine Beschreibung und Bewertung der vorgesehenen Änderungen und der damit verbundenen allgemeinen und schutzgutbezogenen Auswirkungen vor. Dies entspricht dem zweistufigen Prüfungsaufbau der Vorprüfung (vgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, 41. Ergänzungslieferung Stand Oktober 2003, § 3c UVPG Rn. 9, 17). Dass der UVP-Beitrag selbst davon spricht, die Untersuchung gehe über den Rahmen einer Vorprüfung erheblich hinaus, ist angesichts dessen eine unzutreffende und im Übrigen nicht näher erläuterte Einschätzung des die Untersuchung ausführenden Planungsbüros. Die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, es handele sich um eine Vorprüfung, wird schließlich auch nicht durch den vom Kläger in Auszügen vorgelegten Arbeitsentwurf für eine Überarbeitung der Verwaltungsvorschriften zur UVP-Prüfung in Frage gestellt. Denn dieser stellt keine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Kriterien für die Prüftiefe bei der Vorprüfung auf.

20

b) Die Planfeststellungsbehörde hat bei der Beurteilung, ob von der Änderungsplanung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgehen, den richtigen rechtlichen Maßstab angelegt.

21

Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, liegen nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können (Urteile vom 17. Dezember 2013 - BVerwG 4 A 1.13 - NVwZ 2014, 669 Rn. 37, vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 4 C 5.07 - BVerwGE 132, 123 Rn. 32 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 32 und vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 34 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 30). Denn die Umweltverträglichkeitsprüfung soll die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen (Urteile vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 <211> = Buchholz 406.251 § 17 UVPG Nr. 1 S. 6 und vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <246 f.> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 107 S. 62 f.). Hiervon ausgehend muss daher grundsätzlich eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, wenn Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht (Urteile vom 17. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 37 m.w.N.; vgl. auch BTDrucks 14/4599 S. 95). Dies kann dazu führen, dass auch relativ geringfügige Belange die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auslösen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 30 zum Fluglärm).

22

Allerdings stünde es im Widerspruch zur Konzeption des Gesetzgebers, wenn bei nahezu jedem der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG unterliegenden Fachplanungsvorhaben und bei nahezu jeder Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung allein deswegen bestünde, weil praktisch nie auszuschließen ist, dass ein derartiges Vorhaben abwägungserhebliche Umweltauswirkungen hat. Bei einem solchen Verständnis des Begriffs der nachteiligen Umweltauswirkungen würde das Instrument der Vorprüfung die ihm zugedachte verfahrenslenkende Funktion weitestgehend verlieren und darüber hinaus für die Plangenehmigung, die zur Voraussetzung hat, dass "nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben" (§ 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 VwVfG, VwVfG.NRW.) kaum noch ein Anwendungsbereich verbleiben (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 5 Bs 24/10 - NordÖR 2010, 206 - juris Rn. 21). Es bedarf daher im Rahmen der Vorprüfung einer Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien. Dabei ist bei einer Änderung oder Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG zunächst danach zu fragen, ob die für sich genommen nicht UVP-pflichtige Änderung im Zusammenwirken mit dem Grundvorhaben zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führt. Denn den Gesetzesmaterialen zum UVPG lässt sich entnehmen, dass mit der Regelung des § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG in erster Linie an Fälle gedacht ist, in denen erhebliche Umweltauswirkungen gerade aus dem Zusammenwirken des Grundvorhabens mit der Änderung oder Erweiterung entstehen (BRDrucks 674/00 S. 91). Es sind daher die Merkmale des Änderungsvorhabens, die ökologische Empfindlichkeit des betroffenen Gebietes sowie das Ausmaß, die Schwere und die Komplexität möglicher erheblicher Auswirkungen des Änderungsvorhabens zusammen mit dem Grundvorhaben in den Blick zu nehmen. Im Rahmen dieser Prüfung werden - je nach den Umständen des Einzelfalles und je nachdem, um welche Art von Vorhaben es sich handelt - gegebenenfalls auch die in Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG aufgeführten Prüf- und Schwellenwerte als Anhaltspunkte für ein Erreichen der Erheblichkeitsschwelle herangezogen werden können. Je weiter entfernt von diesen Werten das Änderungsvorhaben als solches ist, umso weniger wahrscheinlich dürfte es auch im Zusammenwirken mit dem Grundvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen mit sich bringen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen.

23

Ein Änderungs- oder Erweiterungsvorhaben kann allerdings auch für sich genommen mit erheblichen negativen Umweltauswirkungen verbunden sein, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Ob solche Umweltbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist wiederum unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien zu prüfen, wobei die Prüf- und Schwellenwerte der Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG erneut Anhaltspunkte dafür sein können, ob es wahrscheinlich ist, dass das Vorhaben für sich genommen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen wird. Steht nach einer diese Maßstäbe berücksichtigenden Vorausschau bereits im Zeitpunkt der Vorprüfung fest, dass ein abwägungserheblicher Umweltbelang weder im Zusammenwirken mit dem Grundvorhaben noch für sich genommen Einfluss auf das Ergebnis des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses haben kann, bedarf es nicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. auch Urteil vom 17. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 39).

24

Von diesen rechtlichen Maßstäben ist die Planfeststellungsbehörde jedenfalls der Sache nach ausgegangen. Sie hat ihre Prüfung nicht darauf beschränkt, ob die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie zu einer Versagung der Genehmigung führen können, sondern sie hat, wie sich aus dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss ergibt, aufgrund des von der I. GmbH vorgelegten UVP-Beitrags überschlägig geprüft, ob für die in Betracht kommenden Schutzgüter (Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft/Klima, Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter) durch das Zusammenwirken von Grund- und Änderungsvorhaben oder durch das Änderungsvorhaben als solches abwägungserhebliche Umweltbelange nachteilig berührt werden, die Einfluss auf das Ergebnis des Änderungsbeschlusses haben könnten. Dies hat sie im Ergebnis verneint.

25

c) Die Planfeststellungsbehörde hat das Ergebnis ihrer Vorausschau nachvollziehbar begründet.

26

Die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf die Nachvollziehbarkeit des Prüfergebnisses (§ 3a Satz 4 UVPG) verdeutlicht, dass der Planfeststellungsbehörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht (BRDrucks 551/06 S. 43). Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 29 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3). Hiervon ausgehend erweist sich das Ergebnis der Vorprüfung bezogen auf Auswirkungen des Änderungsvorhabens als plausibel.

27

aa) Der von der I. GmbH erarbeitete UVP-Beitrag vom 30. Mai 2012 kommt zu dem Ergebnis, dass mit dem Verzicht auf vier bisher für Kompensationsmaßnahmen vorgesehene Flächen und der Inanspruchnahme von drei neuen Kompensationsflächen keine nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden seien. Die Umwandlung von Ackerflächen in extensiv genutzte Grünlandflächen bzw. eine Streuobstwiese führe nicht zu Beeinträchtigungen des Bodenhaushaltes, und die natürliche Bodenfruchtbarkeit bleibe auch bei extensiver Nutzung dauerhaft erhalten. Dies ist plausibel und wird von dem Kläger auch nicht in Frage gestellt.

28

bb) Hinsichtlich der Verlängerung des Wirtschaftsweges verneint der UVP-Beitrag eine erhebliche Beeinträchtigung mit der Begründung, dass wegen der relativ geringfügigen Neuversiegelung bisher ausschließlich landwirtschaftlich genutzter Flächen keine negativen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Auf der versiegelten Fläche selbst könne zwar kein Niederschlagswasser versickern, da dieses aber in die seitlichen Böschungen/Mulden abfließen könne, verringere sich die Grundwasserrate nicht messbar. Betriebsbedingte Beeinträchtigungen und Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die über die bisher durch die landwirtschaftliche Nutzung hervorgerufenen hinausgingen, könnten aufgrund der Beschränkung der Nutzung des Weges auf landwirtschaftliche Fahrzeuge ausgeschlossen werden.

29

Diese Begründung ist plausibel und wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich bei der Neuversiegelung des Bodens um einen erheblichen Eingriff im Sinne des Naturschutzrechts (§ 13, § 14 Abs. 1 BNatSchG) handeln dürfte. Zwar kann ein solcher Eingriff allein oder im Zusammenwirken mit weiteren Eingriffen zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen und damit ein abwägungserheblicher Belang sein, er muss es aber nicht. Der Begriff der "erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen" in § 3c Satz 1 UVPG ist nicht gleichbedeutend mit dem der "erheblichen Beeinträchtigung" im Sinne des naturschutzrechtlichen Eingriffsrechts, sondern setzt - wie dargelegt - eine an dem Zweck der Vorprüfung und den Kriterien der Anlage 2 zum UVPG und dem maßgeblichen Fachrecht orientierte wertende Betrachtung möglicher Umweltauswirkungen voraus (so auch Nr. 5.7.2 des von dem Kläger vorgelegten Arbeitsentwurfs für die Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPVwV). Diese wertende Beurteilung hat der Beklagte, gestützt auf den UVP-Beitrag, vorgenommen und nachvollziehbar erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der Verlängerung des Weges verneint.

30

cc) Aus dem UVP-Beitrag leitet der Beklagte weiter ab, dass der Wegfall einer ca. 7 000 qm großen Teilfläche im östlichen Bereich der bisherigen "Steinkauzfläche" A 9.21 durch die Erweiterung dieser Fläche nach Norden (Fläche A 9.21 f I) und die zusätzlich angeordneten Maßnahmen für den Steinkauz kompensiert werde, so dass die Habitateignung für den Steinkauz erhalten bleibe. Die hiergegen vorgebrachten Rügen des Klägers sind nicht geeignet, die Plausibilität dieser Annahmen zu erschüttern.

31

Der Beklagte hat im Verfahren BVerwG 9 A 39.07, das den Ausgangsplanfeststellungsbeschluss vom 27. Februar 2007 betraf, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2009 eine "Zweite Änderung des Planfeststellungsbeschlusses" zu Protokoll erklärt. Diese ordnet flankierend zu den bereits vorgesehenen Maßnahmen - Schaffung künstlicher Niströhren als Ersatz für einen verloren gehenden Brutbaum - an, das nördliche Brutrevier des Steinkauzes im Homberger Bachtal durch Pflanzung von zehn hochstämmigen Obstbäumen aufzuwerten und durch die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme A 9.21 unmittelbar an das Bachtal angrenzend um eine kurzrasige Grünlandfläche von 5 ha Größe zu ergänzen. Hierdurch hat er sichergestellt, dass der Steinkauz in der Umgebung der künstlichen Nisthilfe geeignete Habitatflächen vorfindet, so dass von einem zeitlich bruchlosen Fortbestand der Fortpflanzungsstätte im Homberger Bachtal ausgegangen und die Verwirklichung des Zugriffsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verneint werden kann (vgl. Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 79 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 201). Vor diesem Hintergrund ist die Kritik des Klägers, die neu zugeschnittene Ausgleichsfläche A 9.21 f I sei mit 5 ha zu klein, da der für die Reviergröße des Steinkauzes im Winter angegebene Orientierungswert von 10 ha nicht erreicht werde (vgl. auch den vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Leitfaden "Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen" vom 5. Februar 2013), schon deswegen verfehlt, weil es nicht um den Ersatz eines Steinkauzrevieres, sondern lediglich um eine die Eignung einer Nisthilfe ergänzende Maßnahme geht. Dem Steinkauz stehen, wie in der mündlichen Verhandlung von dem Leiter der Vogelschutzwarte des LANUV, Herrn He., noch einmal verdeutlicht wurde, weitere geeignete und erreichbare Habitatflächen im Bereich des Homberger Bachtals zur Verfügung. Im Winter könne und müsse der Steinkauz auch auf entfernter liegenden Ackerflächen jagen; die Jagdreviere im Winter betrügen je nach den Gegebenheiten des Naturraums bis zu 60 ha. Daher greift auch die Kritik des Klägers nicht, durch die Herausnahme der südexponierten östlichen Teilfläche und die Erweiterung der "Steinkauzfläche" in nördliche Richtung habe sich die Habitatsituation für den Steinkauz im Winter erheblich negativ verändert. Im Übrigen hat sich in der mündlichen Verhandlung anhand der vom Beklagten vorgelegten Karten und der dort eingetragenen Höhenlinien die Annahme des Klägers, nur die weggefallene Teilfläche weise eine Südexposition auf, nicht bestätigt. Das Gelände steigt vielmehr auch im übrigen Bereich relativ gleichmäßig bis zu der Kuppe bei Höhenmeter 130 an und fällt anschließend wieder in Richtung Norden ab.

32

Entgegen der Auffassung des Klägers hat das LANUV in seiner im Rahmen des Beteiligungsverfahrens abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 30. Oktober 2012 die nördliche Erweiterung der "Steinkauzfläche" nicht als ungeeignet für den Steinkauz bezeichnet, sondern aufgrund der Nähe zum Waldrand und der ungünstigeren klimatischen Ausrichtung nur als "bedingt" geeignet, weshalb es als zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Habitateignung für den Steinkauz die Dauerbeweidung des südlichen Teils der "Steinkauzfläche" und die Schaffung eines Viehunterstandes sowie für die nördliche Teilfläche eine Mosaik-Mahd empfohlen hat. Diese Empfehlungen hat der Beklagte durch die Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss A 4.2, A 4.3 und A 4.5 umgesetzt. Der Leiter der Vogelschutzwarte des LANUV hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend erklärt, dass es für die Eignung einer Habitatfläche für den Steinkauz darauf ankomme, dass sie drei Funktionen erfülle: Sie müsse als Brutrevier, Tagesversteck und Nahrungsfläche geeignet sein. Die Fläche A 9.21 f I erfülle aufgrund der festgesetzten Aufwertungsmaßnahmen trotz der weniger geeigneten nördlichen Flächenteile diese Anforderungen; das im Homberger Bachtal lebende Steinkauzpaar werde die Ausgleichsfläche daher mit hoher Wahrscheinlichkeit annehmen. Den Einwand, die Nähe zum Waldrand entspreche nicht den Anforderungen des Leitfadens, hat er mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Leitfaden Idealbedingungen formuliere, die im bergischen Land kaum zu realisieren seien. Der Steinkauz treffe aufgrund der kleinteiligen Strukturen dort praktisch überall auf Waldkauzvorkommen und müsse und könne mit diesem Umstand leben; ein gewisser Abstand zum Waldrand sei zudem durch die nördlich an die "Steinkauzfläche" angrenzende Fläche A 9.22 f I gegeben. Auch dies ist nachvollziehbar.

33

Schließlich bleibt auch die Rüge ohne Erfolg, durch den Verzicht auf die Ausgleichsflächen A 9.5, A 9.6 und A 6.1 sei die Vernetzung mit dem östlich lebenden Steinkauzpaar gefährdet. Zum einen dienten die entfallenen Flächen ausweislich der Maßnahmenblätter nicht spezifisch der Vernetzung der Steinkauzvorkommen, sondern artübergreifend dem Ausgleich von allgemeinen Zerschneidungswirkungen und der Verbesserung bzw. Wiederherstellung gestörter Vernetzungsfunktionen zwischen Homberger Bachtal und Grünlandflächen am Himmelbachtal durch die Schaffung eines - wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung anschaulich formuliert hat - "Flickenteppichs" unterschiedlicher Nutzungen. Zum anderen wird durch den angefochtenen Änderungsplanfeststellungsbeschluss als Ersatz für die wegfallenden Flächen A 9.5, A 9.6 und A 6.1 in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der ursprünglichen "Steinkauzfläche" eine für diese Art geeignete Habitatfläche entwickelt, die im Zusammenhang mit der Höhe der das Homberger Bachtal überspannenden Brücke nach den plausiblen Darlegungen des Beklagten eine großräumige Vernetzung der Lebensräume, insbesondere für Vögel, sicherstellt.

34

dd) Der Wegfall der zusammen rund 3,7 ha großen Maßnahmenflächen A 9.5, A 9.6 und A 6.1 (vgl. Flächenberechnung des Beklagten in der Anlage zum Schriftsatz vom 12. Juni 2014) nördlich der Trasse und die Arrondierung dieser den Klägern des Verfahrens BVerwG 9 A 40.07 verbleibenden landwirtschaftlichen Fläche durch drei angrenzende Flurstücke mit einer Gesamtgröße von knapp 10 ha hat nach den auf den UVP-Beitrag gestützten Ausführungen des Beklagten im Änderungsplanfeststellungsbeschluss keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen für die Avifauna, insbesondere die Bodenbrüter, zur Folge. Durch den Verzicht auf die ursprünglich vorgesehenen umfangreichen Gehölzkulissen im Bereich der Maßnahmenfläche A 9.21 f I steht diese Fläche den bodenbrütenden Offenlandarten wie Kiebitz und Feldlerche künftig als potentielles Brut- und Rasthabitat zur Verfügung. Der hiergegen gerichteten Kritik des Klägers, die durch den Wegfall der Ausgleichsflächen nördlich der Trasse und die Arrondierung der landwirtschaftlichen Flächen ermöglichte einheitliche Nutzung großer Ackerschläge ohne Randsäume und die vorgesehene Anpflanzung von 20 Obstbäumen auf der "Steinkauzfläche" führe dazu, dass die Fläche für Bodenbrüter entwertet werde, ist entgegenzuhalten, dass ausweislich der Maßnahmenblätter die weggefallenen Ausgleichsflächen nicht spezifisch als Habitate für bodenbrütende Arten angelegt werden sollten. Die vorgesehene Entwicklung von extensiv genutzten Grünlandflächen diente vielmehr in erster Linie dem Ausgleich von Zerschneidungswirkungen des Vorhabens bzw. der Verbesserung und Wiederherstellung gestörter Vernetzungsfunktionen. Als weiteres Ziel wird die Ergänzung des Lebensraumangebotes für graslandbewohnende Insekten und Kleinsäuger als Nahrungsvoraussetzung für Greifvögel und sonstige Offenlandarten genannt.

35

Der Leiter der Vogelschutzwarte hat in der mündlichen Verhandlung zudem erläutert, dass die Fläche A 9.21 f I ("Steinkauzfläche") gut geeignet sei, große Ackerschläge und den Wegfall von Ackerrandsäumen für Bodenbrüter zu kompensieren. Die Bodenbrüter seien darauf angewiesen, mit ihrer Brut die Ackerflächen zu verlassen; hier biete sich die Maßnahmenfläche A 9.21 f I als gut geeignetes Habitat an. Die Fläche weise insofern eine Multifunktionalität auf. Der unmittelbare Bereich der Obstbäume werde von den Bodenbrütern zwar gemieden, auf der in Nord-Süd-Richtung ca. 360 m tiefen Ausgleichsfläche verbleibe aber auch unter Berücksichtigung des Meidungsabstandes der Bodenbrüter von 50 bis 100 m zu vertikalen Strukturen genügend geeignete Fläche. Dies überzeugt, zumal der Kiebitz, für den der Kläger, gestützt auf eine Untersuchung der Hochschule Vechta, den Meidungsabstand mit 200 m angibt, im Vorhabengebiet weder 2006 noch 2012 nachgewiesen werden konnte. Der Beklagte hat zudem den Bedenken des Klägers gegen die Obstbaumpflanzungen durch die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung Rechnung getragen, dass der Standort der gemäß dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss zu pflanzenden weiteren zehn Obstbäume mit der Unteren Landschaftsschutzbehörde abgestimmt wird.

36

3. Der Änderungsplanfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht gegen Regelungen des Artenschutzes.

37

a) Die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände beruht auf einer ordnungsgemäßen Ermittlung und Bestandserfassung der Tierarten, die in dem durch die Änderungsplanung betroffenen Bereich vorhanden sind. Angesichts der bereits im Rahmen des Ausgangsplanfeststellungsverfahrens erfolgten Ermittlung und Bestandserfassung konnte sich die erneute Untersuchung darauf beschränken, die Aktualität dieser Erkenntnisse für den von den Änderungen betroffenen räumlichen Bereich zu überprüfen. Auch für diese Aktualisierung gilt, dass die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt ist, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. Urteile vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 54 ff., 66 = Buchholz 406.400 § 42 BNatSchG 2002 Nr. 6 und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 38 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203). Diesen Anforderungen werden die im Rahmen des UVP-Beitrags angestellten Untersuchungen gerecht.

38

Der Kläger rügt zu Unrecht, die Daten der avifaunistischen Untersuchung seien unzureichend und veraltet. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung näher dargelegt, dass aufbauend auf der Brutvogelkartierung 1995 und der Überprüfung und Aktualisierung dieser Kartierung im Jahr 2006 das Umweltplanungsbüro H. am 30. April 2012 und am 20. Juni 2012 gezielte Kontrollen durch zwei Begehungen am Tage bis in die Nachtstunden im Planungsraum durchgeführt hat, die durch eine spezielle Kartierung auf der Ausgleichsfläche A 9.21 f I mit Schwerpunkt Kiebitzkartierung ergänzt worden ist. Es trifft auch nicht zu, dass bei der Aktualisierung der Daten die Ökologische Flächenstichprobe ÖFS FS-055 des LANUV nicht berücksichtigt wurde. Das Büro H. weist in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2014 darauf hin, dass diese regelmäßig wiederholte Stichprobe alle Brutvogelarten ungeachtet ihres Gefährdungs- und Schutzstatus berücksichtige, während in der eigenen Untersuchung der Schwerpunkt auf den konkret betroffenen planungsrelevanten Arten gelegen habe. Zur Verdeutlichung listet die Stellungnahme das Vorkommen dieser Vogelarten in einer vergleichenden Gegenüberstellung zu den verschiedenen Untersuchungszeitpunkten auf und bewertet sie. Angesichts dessen greift auch die Kritik des Klägers nicht, es sei nicht erkennbar, was mit der Einschätzung im UVP-Beitrag gemeint sei, dass das Spektrum an Vogelarten der offenen Kulturlandschaft im betrachteten Planungsraum gegenüber früheren Kartierungen "weitgehend identisch" sei.

39

b) Es ist nicht zu befürchten, dass durch das Änderungsvorhaben bau- bzw. betriebsbedingt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG verwirklicht wird.

40

Durch die für den Steinkauz im Änderungsplanfeststellungsbeschluss vorgesehenen funktionserhaltenden Maßnahmen wird gewährleistetet, dass trotz des möglichen Verlustes des als Brutplatz genutzten Höhlenbaumes im Homberger Bachtal das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG nicht eingreift. Auf die Ausführungen unter 2 c) cc) wird insoweit Bezug genommen.

41

Auch hinsichtlich der Bodenbrüter, insbesondere Feldlerche und Kiebitz, wird der Änderungsplanfeststellungsbeschluss den Vorgaben des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots gerecht. Dieser Verbotstatbestand wäre, wie der Senat in seinem Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - (BVerwGE 133, 239 Rn. 75 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 201) im Einzelnen ausgeführt hat, nur dann verwirklicht, wenn für diese Arten durch das geänderte Ausgleichsmaßnahmenkonzept in mindestens einem regelmäßig belegten Brutrevier alle als Standort von Nestern geeigneten Brutplätze verloren gingen. Dies ist trotz des Verzichts auf die den Habitatansprüchen der Bodenbrüter entgegenkommenden Ausgleichsflächen nördlich der Trasse und der gleichzeitigen Arrondierung der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche nicht zu erwarten. Den mit den großen Schlägen und dem Verlust von Saumstrukturen verbundenen Verschlechterungen der Habitatbedingungen für die Bodenbrüter wird - wie oben näher dargelegt - durch die Ausgleichsfläche A 9.21 f I entgegengewirkt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang kritisiert, das Mahd-Regime enthalte keine saisonale Ausnahme für die Brutzeit und gefährde deswegen den Bruterfolg, übersieht er die einschlägige Bestimmung im Maßnahmenblatt A 9.21 f I, wonach in der Brutzeit des Kiebitzes als potentiell vorkommenden Bodenbrüters vor der Mahd eine fachlich qualifizierte Flächenbetrachtung vorzunehmen ist, und festgestellte Nester mit ausreichendem Abstand auszulassen sind.

42

Für Störungen (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) europäischer Vogelarten, die im Bereich des Deckblatts vorkommen, ist ebenfalls nichts ersichtlich.

43

4. Der Planfeststellungsbeschluss genügt den Anforderungen an die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG).

44

Für die gerichtliche Kontrolle ist zu beachten, dass der Planfeststellungsbehörde bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht und dass die Ausgestaltung des naturschutzrechtlichen Kompensationsmodells hinsichtlich der Auswahl zwischen grundsätzlich gleich geeigneten Kompensationsmaßnahmen, der naturschutzfachlichen Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen untereinander sowie der Berücksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen in erheblichem Umfang Elemente einer planerisch abwägenden Entscheidung aufweist (vgl. Urteile vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 <84 f.> = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG Nr. 5 S. 51 f. und vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 40.07 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 16 Rn. 28). Gemessen hieran ist ein Fehler des Kompensationsmodells nicht erkennbar.

45

Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, die in den Maßnahmenblättern E 2 f I und E 3 f I niedergelegten Zielsetzungen stimmten nicht mit der Zielsetzung einer Ersatzmaßnahme, einen eingetretenen Funktionsverlust im betroffenen Naturraum zu ersetzen, überein. Die Ziele der Maßnahmen ergeben sich aus der Konfliktbeschreibung in den Maßnahmenblättern. Danach dienen die Anlage einer Streuobstwiese bzw. einer extensiv genutzten Grünlandfläche zur Kompensation der Funktionsverluste, die der Naturhaushalt durch die Querung einer Obstwiese im Homberger Bachtal bzw. durch den Verlust von Ackerflächen erleidet. Anders als der Kläger meint, geht damit auch der Beklagte von einem ausgleichsbedürftigen Funktionsverlust aus.

46

Den weiteren Einwand des Klägers, die Ersatzmaßnahmenflächen lägen abgeschnitten von den übrigen Maßnahmenflächen und seien durch den Lärm der Bundesautobahn A 3 erheblich beeinträchtigt, hat der Beklagte mit dem Hinweis auf die lärmmindernde Einschnittlage der A 3 in diesem Bereich entkräftet. Da die Maßnahmenflächen nicht speziell den bodenbrütenden Arten zu Gute kommen sollen, wird ihre Eignung auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie ausweislich des ökologischen Fachbeitrags zwar als Nahrungshabitat für Arten mit größerem Raumanspruch geeignet sind, dagegen mit Vorkommen von Arten wie Feldlerche, Kiebitz und Rebhuhn dort nicht zu rechnen ist.

47

Der Beklagte hat bei seiner naturschutzrechtlichen Ausgleichskonzeption schließlich auch nicht einseitig den Interessen der in dem Verfahren BVerwG 9 A 40.07 obsiegenden Landwirte den Vorzug gegenüber den Belangen des Naturschutzes eingeräumt, sondern sich erkennbar - wenn auch nicht ausdrücklich - davon leiten lassen, dass die Inanspruchnahme der betroffenen Landwirte im Hinblick auf die drohende Existenzgefährdung nur dann in Betracht kommt, wenn sie das mildeste Mittel zur Erreichung des Ausgleichsziels darstellt (vgl. zum Maßstab: Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 40.07 - a.a.O. Rn. 32). Dass er unter Anlegung dieses Maßstabes den Interessen der Landwirte den Vorrang gegenüber den Belangen des Naturschutzes eingeräumt hat, ist angesichts der nicht erheblichen Umweltauswirkungen des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses nicht zu beanstanden.

UVPG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) und der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

Tenor

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6. August 2015 wird in den Nummern 1 und 2 geändert.

II.

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Antragsgegner aufgegeben wird, eine von ihm auszuwählende, mit dem Vorhaben bisher noch nicht befasste und gemäß § 26 Satz 1 BImSchG anerkannte Messstelle mit der Erstellung eines nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu fertigenden Prognosegutachtens zu beauftragen. Das Gutachten muss dem Landratsamt A. sowie der Antragstellerin und der Beigeladenen bis spätestens 31. März 2016 zur Verfügung stehen. Es hat dazu Stellung zu nehmen, ob nach einer Inbetriebnahme der beiden mit Bescheid des Landratsamts A. vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen die Geräuschgesamtbelastung an dem nach der Nummer A.1.3 TA Lärm maßgeblichen Immissionsort des Anwesens W. 4 unter Berücksichtigung der Vorbelastung, die von allen nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Anlagen ausgeht, während der lautesten Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) nicht übersteigen wird. Die mit Bescheid der Stadt A. vom 19. März 2015 genehmigten Windkraftanlagen in der Gemarkung C. haben dabei außer Betracht zu bleiben. Sollte diese Frage zu verneinen sein, hat sich das Gutachten ferner dazu zu äußern, welchen Voraussetzungen der Betrieb der beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen genügen muss, damit der vorgenannte Beurteilungspegel während der lautesten Nachtstunde nicht überschritten werden wird.

III.

Die Beigeladene wird verpflichtet, die Kosten dieses Prognosegutachtens zu tragen.

IV.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen fallen zu vier Fünfteln der Antragstellerin, zu je einem Zehntel dem Antragsgegner und der Beigeladenen zu Last. Die Antragstellerin hat ferner vier Fünftel der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

V.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt A. der Beigeladenen am 17. November 2014 für die Errichtung und den Betrieb zweier Windkraftanlagen erteilt hat.

Die Antragstellerin ist eigenen Angaben zufolge u. a. Eigentümerin der Grundstücke Fl. Nr. ... und ..., die mit Wohnhäusern bebaut seien. Diese Grundstücke liegen in W.., einem Ortsteil des kreisfreien Stadt A. Die verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen sollen auf den im Gebiet des Marktes L. (Landkreis A.) liegenden Grundstücken Fl. Nr. 647 der Gemarkung U. (nachfolgend „WKA 1“ genannt) bzw. Fl. Nr. 1896 der Gemarkung R. („WKA 2“) am nördlichen Rand eines Waldgebiets errichtet werden.

2. Noch vor der Einreichung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags für diese Anlagen wies die Beigeladene das Landratsamt darauf hin, dass sie auch in der zum Gebiet der Stadt A. gehörenden Gemarkung C. die Errichtung zweier Windkraftanlagen beabsichtige. Der im April 2014 beim Landratsamt eingereichte Genehmigungsantrag für die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Anlagen enthielt sodann die Erklärung, die Realisierbarkeit der beiden im Gebiet der Stadt A. geplanten Windkraftanlagen, die annähernd südlich der WKA 1 bzw. südwestlich der WKA 2 am Westrand des vorerwähnten Waldgebiets entstehen sollen, lasse sich noch nicht beurteilen; das Landratsamt habe deshalb von der Verwirklichung nur der beiden vorliegend streitgegenständlichen Anlagen auszugehen.

Mit Schreiben vom 6. August 2014 setzte die Beigeladene das Landratsamt davon in Kenntnis, dass sie bei der Stadt A. ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für die zwei in der Gemarkung C. zu errichtenden Anlagen einleiten werde. Die durch die beiden hier verfahrensgegenständlichen Anlagen hervorgerufenen Geräusche sollten in dem von der Stadt A. durchzuführenden Verfahren als Vorbelastung gewertet werden.

3. In dem dem Bescheid vom 17. November 2014 vorausgehenden Genehmigungsverfahren reichte die Beigeladene ein am 12. Februar 2014 erstelltes schalltechnisches Gutachten ein, das am 24. April 2014 ergänzt wurde. Der Ermittlung der Vorbelastung wurden sowohl in der Ausarbeitung vom 12. Februar 2014 als auch in der Ergänzung hierzu jeweils die Geräuschemissionen von drei zwischen W.-... und G. bestehenden, von vier nordwestlich von W.-... geplanten (zwischenzeitlich durch Bescheid des Landratsamts A. vom 15.8.2014 genehmigten) und von zwei nordwestlich von C. liegenden Windkraftanlagen zugrunde gelegt. In der ergänzenden Ausarbeitung vom 24. April 2014 führte der Gutachter aus, bei einer Ortseinsicht am 24. August 2012 seien keine weiteren relevanten Vorbelastungsquellen entdeckt worden.

In einem Anhang zu der letztgenannten Ausarbeitung wurde eine Immissionsprognose u. a. in Bezug auf das Wohnanwesen der Antragstellerin vorgenommen. Für diesen Immissionsort, hinsichtlich dessen der Gutachter von der Maßgeblichkeit eines nächtlichen Immissionsrichtwerts von 40 dB(A) ausging, nennt die Ergänzung vom 24. April 2014 eine durch Windkraftanlagen hervorgerufene Vorbelastung von 19,8 dB(A), eine Zusatzbelastung von 36,8 dB(A) und eine durch Windkraftanlagen bedingte Gesamtbelastung von 36,9 dB(A).

Das Ergebnis der Überprüfung des Gutachtens vom 12. Februar 2014 in der Gestalt der Ergänzung vom 24. April 2014 fasste das Sachgebiet „Technischer Immissionsschutz“ des Landratsamts am 5. Juni 2014 u. a. dahingehend zusammen, dass weitere Vorbelastungen als diejenigen, die von den in diesen Ausarbeitungen berücksichtigten Windkraftanlagen hervorgerufen würden, nicht vorhanden seien.

4. Die Beigeladene hat dem Landratsamt ferner eine im Februar 2014 erstellte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sowie eine vom Januar 2014 stammende faunistische Bestandsaufnahme zur Verfügung gestellt. Beide Untersuchungen beziehen sich sowohl auf die vorliegend verfahrensgegenständlichen als auch auf die von der Beigeladenen im Gebiet der Stadt A. geplanten Windkraftanlagen.

Hinsichtlich des Rotmilans wird in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ausgeführt, Tiere dieser Art seien im Bereich der geplanten Windkraftanlagen als opportunistische Nahrungsgäste einzustufen; bei Durchführung der in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen sei nicht von einem erhöhten Kollisionsrisiko auszugehen.

Nachdem die Regierung von Mittelfranken - höhere Naturschutzbehörde - Bedenken gegen die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vorgebracht hatte, reichte die Beigeladene eine am 10. Juli 2014 erstellte Ergänzung zu dieser Ausarbeitung ein, in der sie die Auffassung vertrat, ein projektbedingt erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan könne nach wie vor mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

Der wiederholten Forderung der höheren Naturschutzbehörde, die Aufenthaltszeiten des Rotmilans in Bezug auf jede einzelne Anlage darzustellen, kam der Gutachter erst mit einer vom 15. August 2014 datierenden Ergänzung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nach. In einer E-Mail an die Beigeladene vom 1. September 2014 führte die höhere Naturschutzbehörde daraufhin aus, da die Aufenthaltszeit von Rotmilanen im Gefahrenbereich der WKA 2 mit 122,46 min/km² deutlich über der durchschnittlichen Aufenthaltszeit von 66,84 min/km² im Prüfbereich liege, sei bei dieser Anlage - anders als bei der WKA 1 - von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für den Rotmilan auszugehen. Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG müsse bei der WKA 2 demnach als erfüllt angesehen werden. Dem Landratsamt teilte die höhere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 17. September 2014 mit, eine Genehmigung der WKA 2 komme nur mit den Auflagen in Betracht, dass diese Anlage zum einen von Anfang April bis Ende August von 8.00 Uhr bis Sonnenuntergang abgeschaltet und zum anderen ein die Raumnutzung durch den Rotmilan betreffendes Monitoring angeordnet werde, das die Wirksamkeit der gutachterlich vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen zum Gegenstand habe. Werde nachgewiesen, dass aus diesem Grund ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan nicht mehr zu erwarten sei, könne die erforderliche Abschaltzeit für die WKA 2 angepasst bzw. aufgehoben werden.

5. In einem Aktenvermerk vom 29. September 2014 hielt das Landratsamt fest, für das Vorhaben der Beigeladenen sei nach der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen gewesen, da es sich „um ein kumulierendes Vorhaben mit weiteren geplanten Windkraftanlagen in der näheren Umgebung“ handele. Die standortbezogene Vorprüfung habe ergeben, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gemäß den in der Nummer 2 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgestellten Kriterien zu erwarten seien und das Vorhaben deshalb keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe. Insbesondere lägen an dem beantragten Standort keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vor, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern würden.

6. Die am 17. November 2014 erteilte, der Beigeladenen am Folgetag zugestellte immissionsschutzrechtliche Genehmigung enthält u. a. die Auflage, die in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 14. Februar 2014 aufgeführten, den Rotmilan betreffenden Vermeidungsmaßnahmen zu beachten. Ferner wurde der Beigeladenen aufgegeben, die WKA 2 von Anfang April bis Ende August von 8.00 Uhr morgens bis Sonnenuntergang abzuschalten. Um die Wirksamkeit der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen zu prüfen, wurde die Beigeladene außerdem zur Durchführung eines die Raumnutzung durch den Rotmilan betreffenden Monitorings verpflichtet, dessen Ablauf und Details eng mit der höheren Naturschutzbehörde abzustimmen seien.

7. Die gegen den Bescheid vom 17. November 2014 erhobene Anfechtungsklage der Antragstellerin wies das Verwaltungsgericht Ansbach durch Urteil vom 23. Juli 2015 (Az. AN 11 K 14.1943) als unbegründet ab. Über das Begehren der Antragstellerin, hiergegen die Berufung zuzulassen (Az. 22 ZB 15.2322), hat der Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden.

8. Bereits durch Bescheid vom 25. Juni 2015 hatte das Landratsamt den Bescheid vom 17. November 2014 auf Antrag der Beigeladenen hin für sofort vollziehbar erklärt.

Die Anträge der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aufzuheben, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 6. August 2015 ab.

9. Mit der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin den vorgenannten Haupt- und Hilfsantrag unverändert weiter.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich auf das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen beschränkt ist, hat nur mit der Maßgabe Erfolg, dass dem Antragsgegner und der Beigeladenen entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO die aus den Nummern II und III des Beschlusstenors ersichtlichen Auflagen zu erteilen waren. Denn die Beschwerdebegründung zeigt Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 17. November 2014 nur insofern auf, als derzeit zu bezweifeln ist, ob das Landratsamt seiner sich aus Art. 24 Abs. 1 und 2 BayVwVfG ergebenden Verpflichtung, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, hinsichtlich der Geräuschvorbelastung des Wohnanwesens der Antragstellerin vollumfänglich nachgekommen ist. Da das insoweit gegenwärtig bestehende Erkenntnisdefizit der Genehmigungsfähigkeit der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Anlagen dem Grunde nach wohl nicht entgegensteht und nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die erteilte Genehmigung als Folge der nachzuholenden Ermittlungsmaßnahmen zugunsten der Antragstellerin abgeändert werden muss (eine solche Änderung überdies allenfalls in begrenztem Umfang erforderlich sein kann), gebietet es die Interessenabwägung, auf die es bei einer Entscheidung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ausschlaggebend ankommt, nicht, der anhängigen Klage (bzw. dem Antrag auf Zulassung der Berufung) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass die bisherige Fassung des Bescheids vom 17. November 2014 das Recht der Antragstellerin verletzt, vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt einer zu hohen Geräuschgesamtbelastung verschont zu bleiben, die auf das Hinzutreten der beiden hier verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen zurückzuführen ist, ließe sich dieser Mangel nämlich unschwer durch einen die Schallemissionen dieser Anlagen auf das rechtskonforme Maß begrenzenden Verwaltungsakt ausräumen.

1. Soweit die Beschwerdebegründung eine am Maßstab von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unzureichende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bemängelt, ist dem nicht zu folgen.

Das Landratsamt hat im Bescheid vom 25. Juni 2015 die Gründe, die aus dortiger Sicht die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung vom 17. November 2014 rechtfertigen, eingehend dargelegt. Hierbei hat es zum einen auf nach Auffassung der Behörde schutzwürdige Belange der Beigeladenen (Abschnitt II.2 der Bescheidsgründe), zum anderen darauf verwiesen, dass auch gewichtige öffentliche Interessen für einen Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin sprächen (Abschnitt II.3 der Bescheidsgründe). Diese Gesichtspunkte wurden in Abschnitt II.4 der Bescheidsgründe mit dem Wunsch der Antragstellerin abgewogen, vor der Unanfechtbarkeit der Genehmigung nicht vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden. Damit ist den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan.

2. Den Einwänden in Abschnitt B.II.2.2 der Beschwerdebegründungsschrift vom 21. Oktober 2015 kann insoweit grundsätzliche Beachtlichkeit nicht abgesprochen werden, als darin Bedenken gegen die Verlässlichkeit der im Verwaltungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Untersuchung vom 12. Februar 2014 - auch unter Berücksichtigung der mit Schreiben vom 24. April 2014 erfolgten Ergänzung - angemeldet werden, die aus der unterbliebenen Berücksichtigung der Geräusche resultieren, die durch einen Betrieb der in B. bestehenden Asphaltmischanlage während der Nachtzeit hervorgerufen werden.

Nach der Nummer 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 dieser Nummer dann sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionswerte nach der Nummer 6 TA Lärm nicht überschreitet.

Zwischen den Beteiligten ist nicht strittig, dass das von der Antragstellerin für eigene Wohnzwecke genutzte Gebäude in einem Gebiet liegt, das angesichts der dort tatsächlich ausgeübten Nutzungen einem allgemeinen Wohngebiet im Sinn von § 4 Abs. 1 BauNVO entspricht. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem regelmäßig eine nur überschlägige Prüfung der Sach- und Rechtslage ausreicht, kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Geräuschgesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort dieses Gebäudes (vgl. dazu Nummer A.1.3 Abs. 1 Buchst. a TA Lärm) während der lautesten Stunde der Nachtzeit (Nummer 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm) gemäß der Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. d TA Lärm einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) nicht übersteigen darf.

Die Gesamtbelastung ist in der Nummer 2.4 Abs. 3 TA Lärm dahingehend definiert, dass sie die Belastung eines Immissionsortes mit Geräuschen darstellt, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die die TA Lärm gilt; sie wird durch energetische Addition der Kenngrößen für die Vor- und die Zusatzbelastung bestimmt (Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, o. J., Nr. 2 Rn. 53).

2.1 Entgegen dem Vorbringen in Abschnitt B.II.2.2 der Beschwerdebegründung ist die schalltechnische Untersuchung insoweit nicht zu beanstanden, als sie die Geräusche unberücksichtigt gelassen hat, die von den beiden Windkraftanlagen hervorgerufen werden, deren Errichtung und Betrieb die Stadt A. mit Bescheid vom 19. März 2015 genehmigt hat. Dass es sich hierbei um keinen Bestandteil der „Zusatzbelastung“ im Sinn der Nummer 2.4 Abs. 2 TA Lärm handeln kann, folgt bereits daraus, dass es sich bei jenem Vorhaben nicht um die Anlagen handelt, die in dem Verwaltungsverfahren, das dem Bescheid vom 17. November 2014 vorausging, zu beurteilen waren. Da die Anlagen, die den Gegenstand des Bescheids vom 19. März 2015 bilden, im vorliegend maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (nämlich bei Erlass bzw. bei der Bekanntgabe des Bescheids vom 17.11.2014) weder tatsächlich vorhanden noch - falls es darauf ankommen sollte - auch nur genehmigt waren, stellen die von ihnen verursachten Schallimmissionen aber auch keinen Bestandteil der Vorbelastung im Sinn der Nummer 2.4 Abs. 1 TA Lärm dar.

Dieses aus den Begriffsbestimmungen der Vor- und der Zusatzbelastung folgende Ergebnis ist auch sachgerecht. Wären die Immissionen der beiden von der Beigeladenen im Gebiet der Stadt A. geplanten Windkraftanlagen bereits - wie von der Antragstellerin gefordert - in dem dem Bescheid vom 17. November 2014 vorangehenden Verwaltungsverfahren bei der Ermittlung der Vor- oder der Zusatzbelastung berücksichtigt worden, so hätte sich die Beigeladene u. U. dann ungerechtfertigten Einschränkungen hinsichtlich des Emissionsverhaltens (und damit mittelbar des zulässigen Betriebsumfangs) der beiden im Landkreis A. zu errichtenden Anlagen ausgesetzt gesehen, wenn die Mitberücksichtigung des von ihr im Gebiet der Stadt A. geplanten Vorhabens zu dem Ergebnis geführt hätte, dass durch das Hinzutreten der beiden dort zu errichtenden Anlagen die einzuhaltenden Immissionswerte an irgendeinem in die Betrachtung einzubeziehenden Immissionsort überschritten worden wären, sich im weiteren Verfahrensfortgang jedoch herausgestellt hätte, dass die letztgenannten Anlagen (oder auch nur eine hiervon) nicht genehmigungsfähig sind oder die Beigeladene ihre diesbezüglichen Planungen nicht weiterverfolgt (bzw. sie ihren Genehmigungsantrag zurückgenommen) hätte. Dieses rechtswidrige Ergebnis wurde dadurch vermieden, dass die beiden im Gebiet der Stadt A. zu errichtenden Anlagen bei der Ermittlung der im vorliegenden Verwaltungsverfahren zu berücksichtigenden Vor- und Zusatzbelastung außer Betracht blieben, andererseits jedoch die Geräuschimmissionen der zwei hier verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen in die Vorbelastung eingegangen sind, die im Vorfeld der Genehmigung der beiden in der Gemarkung C. der Stadt A. geplanten Anlagen zu ermitteln war.

2.2 Ungesichert ist die Einhaltung der Lärmgrenzwerte zum Schutz der Antragstellerin jedoch insofern, als die Geräusche der in B. bestehenden Asphaltmischanlage weder in die schalltechnische Untersuchung vom 12. Februar 2014 noch in deren Ergänzung vom 24. April 2014 Eingang gefunden haben. Da Asphaltmischanlagen dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterfallen und die Anlage in B. nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Verwaltungsgerichtshofs während der Nachtzeit von Rechts wegen betrieben werden darf, nach dem Vorbringen der Antragstellerin ferner eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass während der Nachtstunden dort zumindest gelegentlich auch tatsächlich Produktionsvorgänge stattfinden, ist zu bezweifeln, dass die mit einem Nachtbetrieb der Asphaltmischanlage ggf. einhergehenden Schallimmissionen bei der Ermittlung der auf das Wohnanwesen der Antragstellerin während der Nachtzeit einwirkenden Geräuschvorbelastung unberücksichtigt bleiben durften. Denn da die verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen am Wohngebäude der Antragstellerin einen Beurteilungspegel von 36,8 dB(A) hervorrufen - sie mithin den während der Nachtzeit einzuhaltenden Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nicht um mindestens 6 dB(A) unterschreiten -, kann nach der Nummer 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm auf die (rechtskonforme) Bestimmung der Vorbelastung nicht verzichtet werden. Das Wohngebäude der Antragstellerin liegt wahrscheinlich noch im Einwirkungsbereich des Asphaltmischwerks, da dieses dort einen Beurteilungspegel verursachen dürfte, der um weniger als 10 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von 40 dB(A) liegt (vgl. Nr. 2.2 TA Lärm). Nach dem Vorbringen in Abschnitt 4 des Schriftsatzes der Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 30. November 2015, wonach das Asphaltmischwerk, falls es mit einem Schallleistungspegel von 108,4 dB(A) betrieben wird, am Anwesen der Antragstellerin einen Beurteilungspegel von 31,7 dB(A) hervorruft, ist wohl hiervon auszugehen. Auch das Landratsamt A. spricht in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2015 bezeichnenderweise davon, es sei nur „fraglich“, ob die Asphaltmischanlage wegen der Irrelevanzgrenze bei der Ermittlung der Vorbelastung hätte berücksichtigt werden müssen. Unabhängig hiervon darf nicht außer Betracht bleiben, dass die schalltechnische Beurteilung vom 30. November 2015, die dem Verwaltungsgerichtshof als Anlage zum Schreiben der Bevollmächtigten der Beigeladenen vom gleichen Tage zugegangen ist, ersichtlich in großer Eile erstellt wurde. Dies gebietet es, die darin zum Ausdruck gebrachten Einschätzungen zurückhaltend zu bewerten.

Sollte sich herausstellen, dass nächtliche Schallimmissionen der Asphaltmischanlage grundsätzlich in die Ermittlung der Vorbelastung hätten Eingang finden müssen, diese Einbeziehung jedoch dazu führen würde, dass die am maßgeblichen Immissionsort des Wohnanwesens der Antragstellerin zu verzeichnende Geräuschgesamtbelastung während der lautesten Nachtstunde einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) nicht übersteigt, würde die Antragstellerin nicht in ihrem subjektiven Recht verletzt, vor schädlichen Lärmeinwirkungen verschont zu bleiben. Da die an diesem Immissionsort unter Ausklammerung der Asphaltmischanlage zu erwartende nächtliche Geräuschgesamtbelastung nur mit 36,9 dB(A) prognostiziert wurde, spricht hierfür angesichts der voraussichtlich allenfalls maßvollen akustischen Auswirkungen der Asphaltmischanlage eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit. Das würde umso mehr gelten, sollte sich das Vorbringen der Beigeladenen als zutreffend herausstellen, die zwischenzeitlich erfolgte Dreifachvermessung von Windkraftanlagen des Typs, dessen Errichtung und Betrieb durch den Bescheid vom 17. November 2014 genehmigt wurden, habe ergeben, dass sie nur einen geringeren Schallleistungspegel hervorrufen als er den Immissionsprognosen vom 12. Februar 2014 und vom 24. April 2014 zugrunde gelegt wurde. Sollte sich aber herausstellen, dass der Beurteilungspegel von 40 dB(A) bei Mitberücksichtigung des von der Asphaltmischanlage ausgehenden Immissionsanteils (auch insoweit noch ohne Einbeziehung der weiteren Geräuschbelastung, der sich die Antragstellerin nach einer Inbetriebnahme der beiden mit Bescheid der Stadt A. vom 19.3.2015 genehmigten Anlagen ausgesetzt sehen wird) überschritten würde, wäre diesem Umstand vorrangig dadurch Rechnung zu tragen, dass hinsichtlich der beiden Anlagen, auf die sich der Bescheid vom 17. November 2014 bezieht, entweder eine Betriebszeitbeschränkung oder eine Begrenzung des Schallleistungspegels angeordnet wird, den sie während der Nachtzeit (und auch das ggf. nur bei gleichzeitigem Betrieb der Asphaltmischanlage) höchstens hervorrufen dürfen.

Um insoweit alsbald Klarheit zu schaffen, hält es der Verwaltungsgerichtshof - auch mit Blickrichtung auf das hier in Gestalt eines Antrags auf Zulassung der Berufung anhängige Hauptsacheverfahren - für angezeigt, entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO die Erstellung eines diese Fragen beantwortenden schalltechnischen Prognosegutachtens zu verlangen. Die Notwendigkeit eines solchen Gutachtens wird dadurch bestätigt, dass sich der Umweltingenieur des Landratsamts auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnislage zu einer abschließenden Aussage über die am Wohnanwesen der Antragstellerin zu erwartende Geräuschgesamtbelastung nicht in der Lage sieht (vgl. seine Stellungnahme vom 10.12.2015). Pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens, das den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO zusteht, entspricht es hierbei, dieses Gutachten im Interesse einer höchstmöglichen Richtigkeitsgewähr durch eine gemäß § 26 Satz 1 BImSchG anerkannte Messstelle fertigen zu lassen und die Auswahl dieser Stelle nicht der Beigeladenen zu überlassen, sondern sie dem Antragsgegner als Träger der Genehmigungsbehörde zu überantworten. Ebenfalls auf § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO beruht die Regelung, dass die Kosten dieses Gutachtens von der Beigeladenen zu tragen sind. Denn sie ist ihrer Obliegenheit, den Nachweis der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen zu führen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV), durch die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Ausarbeitungen noch nicht vollauf gerecht geworden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das angeordnete Prognosegutachten zeitgerecht erstellt wird und dass das Landratsamt - sollten sich entgegen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit doch schädliche Lärmeinwirkungen auf das Anwesen der Antragstellerin ergeben - unverzüglich bescheidsmäßige Konsequenzen ziehen wird. Andernfalls bestünden die Möglichkeiten des § 80 Abs. 7 VwGO.

Des weiteren sind zur Klarstellung folgende Hinweise veranlasst:

Wenn der Verwaltungsgerichtshof in der Nummer II des Tenors dieses Beschlusses fordert, dass das in Auftrag zu gebende Gutachten die Vorbelastung unter Berücksichtigung der Geräusche zu ermitteln hat, die „von allen nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Anlagen“ ausgehen, so trägt er damit dem Umstand Rechnung, dass das Landratsamt nach Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat und deshalb eine Vergewisserung darüber angezeigt erscheint, ob in der Umgebung außer dem Asphaltmischwerk noch andere der TA Lärm unterfallende Anlagen vorhanden sind, die während der Nachtzeit ebenfalls Geräusche emittieren, die am Wohnanwesen der Antragstellerin pegelerhöhend wirken.

3. Das übrige Beschwerdevorbringen rechtfertigt demgegenüber keine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

3.1 Zu Unrecht behauptet die Antragstellerin in Abschnitt B.II.1.1 der Beschwerdebegründung, anstelle der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung sei vorliegend eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles geboten gewesen. Das Landratsamt und das Verwaltungsgericht gingen jedenfalls im Ergebnis vielmehr zu Recht davon aus, dass sich die Art einer vorzunehmenden Umweltverträglichkeitsvorprüfung vorliegend nach der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestimmten. Denn die zwei Windkraftanlagen, die Gegenstand des dem Bescheid vom 17. November 2014 vorausgehenden Verwaltungsverfahrens waren, bilden allenfalls zusammen mit den beiden Anlagen, deren Errichtung die Beigeladene in der Gemarkung C. der Stadt A. bereits damals plante, ein „kumulierendes Vorhaben“ im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 i. V. m. § 3c Satz 5 UVPG. Allein mit diesen beiden Anlagen, nicht aber mit den im fünften Absatz des Abschnitts B.II.1.1 der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen, in der weiteren Umgebung außerdem vorhandenen bzw. geplanten neun sonstigen Windkraftanlagen weist das streitgegenständliche Vorhaben ggf. nämlich den nach den letztgenannten Bestimmungen erforderlichen „engen Zusammenhang“ auf.

Ob zwischen mehreren Anlagen ein solcher Zusammenhang besteht, hängt nicht von optisch wahrnehmbaren Umständen, insbesondere nicht davon ab, ob diese Anlagen einen wenigstens in Ansätzen erkennbaren Bebauungszusammenhang bilden (BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - NVwZ 2015, 1458 Rn. 24). Dieses Kriterium ist nach dem Sinn und Zweck der Kumulationsregelung, Vorhaben mit einem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu erfassen, vielmehr danach zu bestimmen, ob damit zu rechnen ist, dass sich ihre Umweltauswirkungen überlagern (BVerwG, U. v. 18.6.2015 a. a. O. Rn. 24). Bei dem Erfordernis, dass es voraussichtlich zu Wirkungsüberschneidungen der Anlagen kommen wird, handelt es sich jedoch lediglich um ein notwendiges, nicht aber ein hinreichendes Kriterium dafür, um ein „kumulierendes Vorhaben“ annehmen zu können. Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, unterliegen nämlich nicht schon wegen ihrer sich überlagernden Umweltauswirkungen der Vorprüfungspflicht (BVerwG, U. v. 18.6.2015 a. a. O. Rn. 25). Denn § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verlangt eine Ausführung „auf demselben Betriebs- oder Baugelände“ und eine Verbindung „mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen“. Dies setzt einen räumlich-betrieblichen Zusammenhang bzw. einen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug der einzelnen Anlagen aufeinander voraus (BVerwG, U. v. 18.6.2015 a. a. O. Rn. 26).

Die Antragstellerin hat auch nach Erhalt des Schreibens vom 3. November 2015, in dem der Verwaltungsgerichtshof die Beteiligten auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (a. a. O.) hingewiesen hat, nicht aufgezeigt, dass zwischen dem hier verfahrensgegenständlichen Vorhaben und den in der Beschwerdebegründung erwähnten neun weiteren Windkraftanlagen ein räumlich-betrieblicher Zusammenhang besteht bzw. sie funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind. Dies ist auch unabhängig von einschlägigem Vorbringen der Antragstellerin zu verneinen, da nicht einmal entfernte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie technisch miteinander verknüpft oder sie wirtschaftlich in einer Weise verbunden sind, dass der von ihren Betreibern verfolgte ökonomische Zweck nur mit Rücksicht auf den Bestand und den Betrieb der jeweils anderen Anlagen sinnvoll verwirklicht werden kann. Auf die in der Beschwerdebegründung umfänglich thematisierte Frage, ob sich die Umweltauswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen mit denjenigen der neun in der Beschwerdebegründung erwähnten weiteren Windkraftanlagen überlagern, kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich an.

An dem Ergebnis, dass aus diesem Grund keine Zusammenrechnung von Windkraftanlagen stattzufinden hat, die dazu führt, dass die in der Nummer 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannte Zahl von mindestens sechs Windkraftanlagen erreicht und damit eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles im Sinn von § 3c Satz 1 UVPG notwendig und ändert auch der in der Zuschrift der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 16. November 2015 enthaltene knappe Hinweis nichts, die vier von der Beigeladenen geplanten und die neun in der Umgebung außerdem vorhandenen bzw. bereits genehmigten Windkraftanlagen seien jedenfalls als „sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen“ im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG anzusehen. Dieses Vorbringen erweist sich unabhängig von seiner unterbliebenen Substantiierung deshalb als nicht stichhaltig, weil es sich bei § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG zutreffender Auffassung zufolge (vgl. Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, Stand Mai 2003, § 3b UVPG Rn. 33; Dienes in Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3b Rn. 32) um einen Auffangtatbestand handelt, der ausschließlich Vorhaben erfasst, die keine „Anlagen“ im Rechtssinne zum Gegenstand haben. Denn die eingangs des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verwendete Formulierung „technische und sonstige Anlagen“ bringt eindeutig zum Ausdruck, dass diese Bestimmung abschließend regelt, unter welchen Voraussetzungen bei Anlagen ein „enger Zusammenhang“ im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG besteht.

3.2 Auf sich beruhen kann, ob zwischen dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben und den beiden von der Beigeladenen in der Gemarkung C. der Stadt A. geplanten Windkraftanlagen ein räumlich-betrieblicher Zusammenhang bzw. ein funktionaler und wirtschaftlicher Bezug besteht, ob sich ein solcher Zusammenhang in Ermangelung eines gemeinsamen Betriebsgeländes insbesondere daraus ergibt, dass sie nach der Darstellung in Abschnitt 2 des Schreibens der Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 16. November 2015 über ein und dasselbe Stromkabel an das Stromnetz angebunden sind (zweifelnd für einen solchen Fall Storm/Bunge, Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, Bd. 1, 0600, § 3b UVPG Rn. 73).

Die Beschwerdebegründung zeigt jedenfalls keine Mängel der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls auf. Die gerichtliche Überprüfung hat sich hierbei gemäß § 3a Satz 4 UVPG darauf zu beschränken, ob diese Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c Satz 2 UVPG durchgeführt wurde und das Ergebnis nachvollziehbar ist.

Auch die Antragstellerin räumt eingangs des Abschnitts B.II.1.2 der Beschwerdebegründung ein, dass im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG lediglich der Frage nachzugehen ist, ob das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nummer 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lässt. Durch den Gebrauch des Begriffs „Schutzkriterien“ in § 3c Satz 2 UVPG bringt das Gesetz trotz der Erwähnung der gesamten Nummer 2 der Anlage 2 im Ergebnis eindeutig zum Ausdruck, dass allein darauf abzustellen ist, ob durch das Vorhaben die in der Nummer 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Gesichtspunkte erheblich tangiert werden können. Denn diese Nummer enthält eine gesetzliche Definition des Begriffs der „Schutzkriterien“; sie treten insoweit klar abgegrenzt neben die in der Nummer 2.1 der Anlage 2 ebenfalls einer gesetzlichen Begriffsbestimmung zugeführten „Nutzungskriterien“ und die in der Nummer 2.2 definierten „Qualitätskriterien“. Dass bei einer standortbezogenen Vorprüfung allein darauf abzustellen ist, ob erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in der Nummer 2.3 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien zu erwarten sind, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Übrigen bereits im Beschluss vom 12. März 2008 (22 CS 07.2027 - juris Rn. 12) festgehalten. In Übereinstimmung damit hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Sachsen-Anhalt (U. v. 24.3.2015 - 2 L 184/10 - juris Rn. 81) ausgeführt, dass bei einer standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung die in den Nummern 2.1 bzw. 2.2 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erwähnten Nutzungs- und Qualitätskriterien nicht heranzuziehen sind. Fehlt es - wie hier - an Anhaltspunkten dafür, dass das Vorhaben nachteilige Auswirkungen auf von der Nummer 2.3 dieser Anlage erfasste Gebiete oder Einzelobjekte zu zeitigen vermag, kann die Vorprüfung bereits an dieser Stelle beendet werden (OVG SA, U. v. 24.3.2015 a. a. O. Rn. 81; vgl. zur fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit etwaiger Beeinträchtigungen von nicht in der Nummer 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Schutzgütern bei einer standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung auch VGH BW, B. v. 8.3.2011 - 10 S 161/09 - NVwZ-RR 2011, 355/356 f.; HessVGH, B. v. 19.3.2012 - 9 B 1916/11 - juris Rn. 73). Auf die insoweit bestehende ausschließliche Relevanz der in der Nummer 2.3 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien weisen auch Storm/Bunge (Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, Bd. 1, 0600, Stand März 2006, § 3c UVPG Rn. 85 - 88) sowie Sangenstedt (in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, Stand Mai 2003, § 3c UVPG Rn. 33 f.) hin.

Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben - sei es auch unter Einbeziehung der beiden von der Beigeladenen in der Gemarkung C. der Stadt A. geplanten weiteren Anlagen - ein Gebiet der in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 sowie 2.3.7 bis 2.3.10 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Art oder ein von den Nummern 2.3.5, 2.3.6 oder 2.3.11 dieser Anlage erfasstes Einzelobjekt nachteilig beeinflusst werden kann. Dahinstehen kann deshalb, ob durch die Ausführungen in Abschnitt B.I.1.2 des Schriftsatzes vom 21. Oktober 2015 eine mit dem Vorhaben potentiell einhergehende Gefährdung des Rotmilans dargetan wird. Denn hierdurch würde auch dann, wenn diesem Vorbringen zu folgen sein sollte, keine Beeinträchtigung einer der in der Nummer 2.3 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien aufgezeigt.

Als unbehelflich erweist sich vor diesem Hintergrund ferner der im gleichen Abschnitt der Beschwerdebegründung enthaltene Hinweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2015 (8 A 959/10 - ZNER 2015, 177). In dieser Entscheidung wurde das Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles (§ 3c Satz 1 UVPG) dann als nicht nachvollziehbar im Sinn von § 3a Satz 4 UVPG eingestuft, wenn sich die avifaunistische Unbedenklichkeit eines Vorhabens nur dadurch sicherstellen lässt, dass der Genehmigungsbescheid mit mehreren, den Vorhabensträger nicht unwesentlich einschränkenden Nebenbestimmungen versehen wird. Um aus der Erforderlichkeit derartiger Nebenbestimmungen die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung herleiten zu können, bedarf es jedoch stets eines Bezuges zwischen den betroffenen Umweltbelangen und den in der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien (vgl. auch OVG NRW, U. v. 25.2.2015 a. a. O. S. 185). Muss - wie hier - allenfalls eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt werden und ist deshalb allein zu fragen, ob in der Nummer 2.3 der Anlage 2 zu diesem Gesetz genannte Gebiete oder Einzelobjekte nachteilig betroffen sein können, vermag die Notwendigkeit umfangreicher oder gravierender Nebenbestimmungen zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit nur dann Indizwirkung für die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu entfalten, wenn diese Nebenbestimmungen dazu dienen, Beeinträchtigungen dieser Gebiete oder Einzelobjekte zu verhindern. Einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beigefügte Auflagen, die - wie hier - der Vermeidung eines Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dienen, weisen jedenfalls dann keinen Bezug zu den in der Nummer 2.3 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien auf, wenn die zu schützenden Tiere in keinem der in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 sowie 2.3.7 bis 2.3.10 dieser Anlage genannten Gebiete leben.

Ebenfalls nicht geeignet, die fehlende Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Umweltverträglichkeitsvorprüfung im Sinn von § 3a Satz 4 UVPG darzutun, ist vor diesem Hintergrund die Rüge der Antragstellerin, das Landratsamt habe im Rahmen dieses Verfahrensabschnitts die Ergebnisse der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung unberücksichtigt gelassen.

3.3 Die Ausführungen in Abschnitt B.II.2.3 der Beschwerdebegründung, in denen eine Missachtung des Rücksichtnahmegebots durch die Nachtkennzeichnung der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen behauptet wird, zeigen die rechtliche Fehlerhaftigkeit des Bescheids vom 17. November 2014 ebenfalls nicht auf. Da Windkraftanlagen inzwischen weit verbreitet sind, kann sich jedermann einen unmittelbaren Eindruck von den Auswirkungen der nächtlichen Beleuchtung derartiger Anlagen verschaffen; das insoweit einschlägige Erfahrungswissen kann deshalb - zumindest in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - als allgemeinkundig angesehen werden. Danach spricht nicht einmal eine entfernte Wahrscheinlichkeit dafür, dass die nächtliche Befeuerung von Windkraftanlagen, die vom Wohnanwesen der Antragstellerin Abstände der hier inmitten stehenden Art aufweisen, zu einer Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin führt. Glaubhaft erscheinen vielmehr die Ausführungen auf Seite 4 unten und Seite 5 oben in der Beschwerdeerwiderung der Landesanwaltschaft Bayern vom 27. Oktober 2015, wonach eine im Jahr 2010 von der Universität Wittenberg-Halle durchgeführte Studie ergeben hat, dass solche Hinderniskennzeichnungen keine erhebliche Belästigungswirkung auslösen und auch keine ins Gewicht fallende Blendwirkung verursachen. Hierfür spricht vor allem, dass die von der Befeuerung von Windkraftanlagen ausgehenden Lichtstrahlen dazu dienen, von Luftfahrzeugführern wahrgenommen zu werden, sie mithin nicht gezielt auf die Erdoberfläche hin ausgerichtet oder gar gebündelt sind.

3.4 Soweit die Antragstellerin in Abschnitt B.II.2.4 der Beschwerdebegründung moniert, dass es das Verwaltungsgericht unterlassen habe, ihre Gesamtbelastung mit „Immissionen“ jedweder Art (sie versteht hierunter außer Geräuschen, dem Schattenwurf der Windkraftanlagen sowie den Lichtimmissionen der Blinkfeuer auch die Beeinträchtigungen, denen sie sich durch die farbig markierten Rotoren ausgesetzt sehe) festzustellen und zu bewerten, ergibt sich hieraus ebenfalls keine Notwendigkeit, den Beschluss vom 6. August 2015 abzuändern. Das wäre nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur veranlasst, wenn die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung aufgezeigt hätte, dass es einen Rechtssatz gibt, der eine Summation der Effekte verschiedener Immissionsarten (sowie ggf. sonstiger optischer Beeinträchtigungen) gebietet, und die Voraussetzungen eines solchen Rechtssatzes im vorliegenden Fall erfüllt sind. Diese Aufgabe wird im Schriftsatz vom 21. Oktober 2015 indes nicht einmal ansatzweise geleistet. Die dortigen Ausführungen beschränken sich vielmehr darauf, die Existenz eines derartigen Rechtssatzes lediglich zu postulieren.

Auch das rechtswissenschaftliche Schrifttum geht im Übrigen, soweit es dieser Frage Aufmerksamkeit widmet, davon aus, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzgutes durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt (vgl. dazu näher BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - Rn. 67 ff.).

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt bei alledem nicht, dass es Fallgestaltungen geben kann, in denen die Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt in Bezug auf die Grundrechte obliegt, es u. U. gebietet, Immissionen dann nicht zuzulassen oder sie zu unterbinden, wenn ein Rechtsgut bereits durch Immissionen anderer Art über das von Verfassungs wegen hinzunehmende Maß belastet ist, oder diese verfassungsrechtliche Grenze durch das Zusammentreffen unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen erstmals überschritten wird (vgl. zu dem Gebot, im Einzelfall auch Kombinationen und Summationen verschiedener Immissionsarten zu erfassen, Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Januar 2014, § 3 BImSchG, Rn. 59). Hieraus kann die Antragstellerin jedoch nicht nur deshalb nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil sie der ihr obliegenden Darlegungslast hinsichtlich der Existenz und der Reichweite eines solchen Rechtssatzes nicht nachgekommen ist; auch ihre Immissionsbetroffenheit bleibt nach dem Vorgesagten selbst bei einer Zusammenschau der einzelnen ggf. in die Betrachtung einzubeziehenden Faktoren weit hinter dem Grad an Erheblichkeit zurück, von dem an ein etwaiges Erfordernis der Kumulation unterschiedlicher Immissionsarten (sowie ggf. weiterer nachteiliger Einwirkungen) praktische Relevanz erlangen könnte.

4. Dass der Bescheid vom 17. November 2014, sollte er sich nicht zur Gänze als rechtmäßig erweisen, allenfalls der Ergänzung durch begrenzte Schutzanordnungen zugunsten der Antragstellerin bedarf, er aller Voraussicht nach aber nicht aufzuheben sein wird, spricht dafür, an dessen sofortiger Vollziehbarkeit festzuhalten. Auch eine vom mutmaßlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängige Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehbarkeit dieser immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sprechenden Belange legt ein solches Ergebnis nahe. Denn jedenfalls die für eine alsbaldige Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens streitenden gemeinwohlbezogenen Gesichtspunkte überwiegen das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Wenn die beiden von der Beigeladenen geplanten Anlagen alsbald einen Beitrag zur Erzeugung elektrischer Energie aus regenerativen Quellen leisten können, so entspricht das der Zielsetzung, die in § 1 EEG sowie in der Nummer 6.2.1 des Landesentwicklungsprogramms Bayern vom 22. August 2013 (GVBl S. 550; BayRS 230-1-5-F) zum Ausdruck gelangt. Die in Abschnitt B.I.3 der Beschwerdebegründung als Indiz für den Wegfall eines breiten gesellschaftlichen und politischen Konsenses hinsichtlich des raschen Ausbaus erneuerbarer Energien in Bezug genommene sog. 10-H-Regelung (§ 1 des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung u. a. vom 17.11.2014, GVBl S. 478) ist hier nicht anwendbar, weil der Genehmigungsbescheid vom 17. November 2014 nicht nur vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsänderung am 21. November 2014 (vgl. § 3 des o.g. Gesetzes) erlassen, sondern er - soweit es hierauf ankommen sollte - auch vor diesem Stichtag der Genehmigungsadressatin bekanntgegeben wurde und sich die Neufassung der Art. 82 f. BayBO keine Rückwirkung beilegt. Für die Entscheidung über Anfechtungsklagen Dritter gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist aber die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erteilung maßgeblich (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1991 - 7 B 102/90 - NVwZ-RR 1991, 236; BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502/505 Rn. 47; BayVGH, B. v. 24.3.2015 - 22 ZB 15.113 - juris Rn. 36). Rückschlüsse aus einer späteren Gesetzesänderung verbieten sich mit Blick auf den Vertrauensschutz eines Genehmigungsinhabers.

Wenn die Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Genehmigung vom 17. November 2014 mit der Behauptung in Abrede stellt, die beiden verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen würden nur „eine Standortqualität von 58,13%“ erreichen, kann dieses Vorbringen im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil es nicht ausreichend substantiiert wurde. Insbesondere enthält der Bescheid vom 25. Juni 2015 entgegen der Darstellung in Abschnitt B.I.3 der Beschwerdebegründung keine dahingehende Angabe. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf das in Abschnitt 9.4.4 der „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA)“ (Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.12.2011) erwähnte 60-%-Kriterium verweist, bezieht sich diese Regelung im Übrigen nur auf die Voraussetzungen, unter denen von der Ermessensvorschrift des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG Gebrauch gemacht, d. h. eine Ausnahme vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) zugelassen werden darf. Für die Beantwortung der Frage, wann ein hinreichendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der für eine Windkraftanlage erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung besteht, folgt hieraus schon deshalb nichts, weil § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - anders als § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG - kein „zwingendes“ öffentliches Interesse verlangt.

Rechtfertigen es aber jedenfalls gemeinwohlbezogene Belange, an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vom 17. November 2014 festzuhalten, so kann dahinstehen, welches Gewicht in diesem Zusammenhang den wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen zukommt, inwiefern namentlich dem sich hierauf beziehenden Vorbringen in Abschnitt B.I.2 der Beschwerdebegründung zu folgen wäre. Festzuhalten ist insofern lediglich, dass eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen des in den Nebenbestimmungen 4.1.2 bis 4.1.4 des Bescheids vom 17. November 2014 vorgegebenen „Bauzeitfensters“ zur Folge hätte, dass sich die Gewinnung regenerativer Energie aus den beiden verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen um mindestens ein volles Jahr verschieben würde.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO, der Ausspruch über die teilweise Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf § 162 Abs. 3 VwGO.

Tenor

I.

Die Anträge werden mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, eine von ihr auszuwählende, mit dem Vorhaben bisher noch nicht befasste und gemäß § 26 Satz 1 BImSchG anerkannte Messstelle mit der Erstellung eines nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu fertigenden Prognosegutachtens zu beauftragen. Das Gutachten muss der Antragsgegnerin, der Antragstellerin und der Beigeladenen bis spätestens 31. März 2016 zur Verfügung stehen. Es hat dazu Stellung zu nehmen, ob nach einer Inbetriebnahme der beiden mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. März 2015 genehmigten Windkraftanlagen die Geräuschgesamtbelastung an dem nach der Nr. A.1.3 TA Lärm maßgeblichen Immissionsort des Anwesens W. unter Berücksichtigung der Vorbelastung, die von allen nach den Vorgaben der TA Lärm im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Anlagen ausgeht, während der lautesten Stunde zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) übersteigen wird. Die mit Bescheid des Landratsamts A. vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen auf den Grundstücken Fl.Nr. 647 der Gemarkung U. und Fl.Nr. 1896 der Gemarkung R. sind dabei als Vorbelastung zu berücksichtigen. Sollte die Gutachtensfrage zu bejahen sein, hat sich das Gutachten ferner dazu zu äußern, welchen Voraussetzungen der Betrieb der beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen genügen muss, damit der vorgenannte Beurteilungspegel während der lautesten Nachtstunde nicht überschritten werden wird.

II.

Die Beigeladene wird verpflichtet, die Kosten dieses Prognosegutachtens zu tragen.

III.

Die Kosten des Verfahrens fallen zu vier Fünfteln der Antragstellerin, zu je einem Zehntel der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zur Last. Die Antragstellerin hat ferner vier Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. September 2005 für sofort vollziehbar erklärte, der Beigeladenen mit Bescheid vom 19. März 2015 erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen (Gesamthöhe 175 m, Rotordurchmesser 112 m, Nabenhöhe 119 m, vgl. VG Ansbach, U. v. 16.9.2015 - AN 11 K 15.630 - S. 3) auf den Grundstücken FlNrn. 457 und 449 der Gemarkung C.

Die Antragstellerin ist nach eigenen Angaben Eigentümerin der Waldgrundstücke FlNrn. 466 und 480 der Gemarkung C., des Waldgrundstücks FlNr. 570/3 der Gemarkung U. sowie der mit Wohnhäusern bestandenen Grundstücke FlNrn. 335 und 573/1 der Gemarkung C. Die Antragstellerin hat gegen die erteilte Genehmigung Klage erhoben, welche das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 16. September 2015 abgewiesen hat. Hiergegen hat sie die Zulassung der Berufung beantragt, über die noch nicht entschieden ist (Az. 22 ZB 15.2326). Im vorliegenden Verfahren beantragt die Antragstellerin:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 19. März 2015 wird wieder hergestellt.

2. Hilfsweise: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung mit Bescheid vom 14. September 2015 wird aufgehoben.

Zur Begründung macht die Antragstellerin im Wesentlichen Gesichtspunkte der Umweltverträglichkeitsprüfung und des Immissionsschutzes geltend. Ihre Wohngrundstücke lägen in einer Entfernung von etwa 1.300 m bis 1.350 m von den streitgegenständlichen Windkraftanlagen und befänden sich im Einwirkungsbereich von insgesamt 13 Windkraftanlagen sowie eines Asphaltmischwerks, was zu einander verstärkenden, in der Genehmigung unberücksichtigt gebliebenen Lärmbeeinträchtigungen führe. Die Antragsgegnerin habe zu Unrecht unterlassen, die Vor- und die Gesamtbelastung zu ermitteln. Die erteilte Genehmigung sei auch deswegen rechtswidrig, weil lediglich eine standortbezogene statt einer allgemeinen Umweltverträglichkeitsvorprüfung durchgeführt worden sei, obwohl die 13 Windkraftanlagen sich innerhalb eines Bereichs von rund 4.000 m befänden und ihre Einwirkungsbereiche sich insbesondere hinsichtlich des Artenschutzes (Rotmilan und Fledermaus) kumulierend überschnitten. Die Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei auch deswegen fehlerhaft, weil sie die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) nicht berücksichtigt habe, obwohl Rotmilan und Fledermaus ausweislich der Nebenbestimmungen zur Genehmigung konkret kollisionsgefährdete Tierarten seien.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Anträge abzulehnen.

Die Beigeladene trägt vor, die Anordnung des Sofortvollzugs sei wegen überwiegender öffentlicher Interessen an der Gewinnung von Windenergie sowie privater Interessen der Beigeladenen an einer baldigen Inbetriebnahme aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt. Solange die Genehmigung für die Windkraftanlagen nicht vollziehbar sei, würden die Banken die vereinbarten Kredite zur Finanzierung nicht auszahlen, könne die Beigeladene die von der Lieferantin für verbindliche Bestellungen der Windkraftanlagen geforderte Anzahlung nicht leisten und verzögere sich der Bau- und Betriebsbeginn. Das öffentliche Interesse zeige sich auch darin, dass sich die Windkraftanlagen in Vorranggebieten nach der Regionalplanung sowie in einer bauleitplanerischen Konzentrationszone befänden. Die Klage werde keine Aussicht auf Erfolg haben, weil die Antragstellerin nicht in eigenen Rechten verletzt sei. Die Lärmbelastung der Klägerin halte die Immissionsrichtwerte ein und betrage - nach einer nachgereichten gutachterlichen Äußerung vom 30. November 2015 - 40,0 dB(A) in der Nacht. Die darin angenommenen Prognosewerte seien aufgrund einer zwischenzeitlichen dreifachen Vermessung des Windkraftanlagentyps um bis zu 3,4 dB(A) abzusenken. Die westlich der Grundstücke der Klägerin gelegenen Windkraftanlagen befänden sich in einer Entfernung von etwa 2,4 km, jene östlich in einer Entfernung von über 5 km, auch das Asphaltmischwerk sei westlich etwa 1 km entfernt, so dass die Anlagen in entgegengesetzten Himmelsrichtungen lägen, nicht gleichzeitig auf die Grundstücke der Klägerin einwirkten und ihre Wirkungen auch nicht zu addieren seien. Die Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei rechtmäßig, denn der Schwellenwert für eine allgemeine Vorprüfung sei nicht erreicht. Die 13 Windkraftanlagen hätten weder einen gemeinsamen Wirkraum, noch stünden sie in räumlichem oder technischem Zusammenhang. Auch ein von ihnen gemeinsam beeinflusstes Vorkommen des Rotmilans sei nicht vorhanden. Die saP habe bei der Umweltverträglichkeitsvorprüfung nicht näher berücksichtigt werden müssen, denn sie beinhalte lediglich Vorschläge für Vermeidungsmaßnahmen, um potentiellen artenschutzrechtlichen Konflikten durch ein Anlocken gefährdeter Tierarten entgegen zu wirken. Die Leuchtfeuer-Kennzeichnung der Windkraftanlagen sei unproblematisch, die Antragstellerin habe auch keine konkreten Belästigungen dargetan.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses verteidigt ohne eigene Antragstellung die behördlichen Entscheidungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die Behördenakten dieses Eil- und des Hauptsacheverfahrens (Az. 22 ZB 15.2326) sowie des parallelen Beschwerdeverfahrens (22 CS 15.2247).

II.

Die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Genehmigung vom 19. März 2015, hilfsweise auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid vom 14. September 2015, haben nur mit der Maßgabe Erfolg, dass der Antragsgegnerin und der Beigeladenen entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO die aus Nr. I und II des Beschlusstenors ersichtlichen Auflagen zu erteilen waren.

1. Soweit die Antragstellerin eine am Maßstab von § 80 Abs. 3 VwGO unzureichende Begründung der Sofortvollzugsanordnung bemängelt, ist dem nicht zu folgen.

Die Antragsgegnerin hat in der mit Bescheid vom 14. September 2015 erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung eine ausführliche Interessenabwägung getroffen und darin das besondere Sofortvollzugsinteresse unter Verweis auf die für die Beigeladene hinsichtlich des kurzen Zeitfensters der Baugenehmigung entstehenden Nachteile einer Verzögerung des Baubeginns, die Gefahr von Lieferverzögerungen der Windkraftanlagen in Folge einer verspäteten, weil bankseitig sonst nicht vorfinanzierten Bestellung und die drohende sinkende Einspeisevergütung sowie unter Verweis auf das öffentliche Interesse an der baldigen Verwirklichung von Windkraftanlagen begründet und damit dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO Genüge getan.

2. Auch inhaltlich überwiegen das private Interesse der Beigeladenen an einem baldigen Baubeginn (dazu 2.1) und das öffentliche Interesse am Ausbau der Windenergie (dazu 2.2) - unter Anordnung der aus den Nr. I und II des Beschlusstenors ersichtlichen Auflagen - das private Interesse der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten ihrer Anfechtungsklage in der Hauptsache (dazu 2.3), vorläufig von Bau und Betrieb der Windkraftanlagen verschont zu bleiben.

2.1 Die Beigeladene hat - insoweit von der Antragstellerin unbestritten - darauf hingewiesen, dass sie auf einen Sofortvollzug der Genehmigung angewiesen ist, um die für eine verbindliche Bestellung der Windkraftanlagen beim Hersteller erforderliche Anzahlung bankseitig vorfinanziert zu erhalten und der Lieferantin diese Anzahlung leisten zu können. Soweit die Antragstellerin das Gewicht dieses Belangs in Abrede stellt, teilt der Verwaltungsgerichtshof diese Ansicht nicht.

Ebenso ist aus Sicht der Beigeladenen wegen des - jahreszeitlich, witterungsbedingt und faunistisch - kurzen Zeitfensters für den Baubeginn, der geltend gemachten Nachteile einer Lieferverzögerung der Windkraftanlagen und der Minderung der Einspeisevergütung das hohe Interesse an einem unverzüglichen Baubeginn nachvollziehbar. Dass andere Einflussfaktoren wie sinkende Windhöffigkeit oder steigende Bankzinsen ebenfalls den wirtschaftlichen Ertrag der Windkraftanlagen mindern könnten, wie die Antragstellerin geltend macht, ändert nichts an den von der Beigeladenen geltend gemachten Belangen.

Die Rügen der Antragstellerin gegen die Wirtschaftlichkeit der Windkraftanlagen greifen nicht durch. Sie hat eine Unwirtschaftlichkeit des Vorhabens als Folge eines unter Referenzwerten liegenden Ertrags unter Hinweis auf Nr. 9.4.4 des sog. Bayerischen Windkrafterlasses (Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen, Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2011), zwar behauptet. Aber der dort für ein „zwingendes Interesse im Sinn der Ausnahmeregelung“ genannte Stromertrag von mindestens 60% eines Referenzertrages (nach Anlage 3 zum EEG 2012) bezieht sich lediglich auf die Gewährung einer Ausnahme vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot, aber nicht auf die für einen Sofortvollzug einer Genehmigung maßgebliche Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Für die Beantwortung der Frage, wann ein hinreichendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der für eine Windkraftanlage erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung besteht, folgt hieraus auch deshalb nichts, weil § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - anders als § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG - kein „zwingendes“ öffentliches Interesse verlangt.

2.2 Auch das öffentliche Interesse an einem weiteren Ausbau der Windkraftnutzung und an der Errichtung und Inbetriebnahme der strittigen Windkraftanlagen zur Erhöhung der Kapazitäten von Windkraftanlagen und ihres Anteils an der Erzeugung erneuerbarer Energien ist von der Antragstellerin nicht ernstlich in Frage gestellt.

Dass die Nutzung der Windenergie keinen breiten politischen Konsens für sich hätte, wie sie meint, ist kein Genehmigungshindernis. Die von ihr als Indiz für einen gewandelten politischen Willen in Bezug genommene sog. 10 H-Regelung (§ 1 des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung u. a. vom 17.11.2014, GVBl S. 478) ist hier nach Art. 82 Abs. 4 BayBO unanwendbar, weil zwar der entscheidungserhebliche Zeitpunkt der Bekanntgabe der Genehmigung vom 19. März 2015 deutlich nach dem Inkrafttreten der sog. 10 H-Regelung am 21. November 2014 (vgl. § 3 des o.g. Gesetzes) liegt, aber die Antragsgegnerin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts für die Standorte der Windkraftanlagen eine von ihr selbst und von den Nachbargemeinden unwidersprochene Konzentrationszone ausgewiesen hat (VG Ansbach, U. v. 16.9.2015 - AN 11 K 15.00630 - S. 46 f.).

2.3 Das private Interesse der Antragstellerin, bis zum Eintritt der Bestandskraft der mit Bescheid vom 19. März 2015 erteilten Genehmigung vorläufig von Bau und Betrieb der Windkraftanlagen verschont zu bleiben, überwiegt das o.g. private und das öffentliche Sofortvollzugsinteresse unter Berücksichtigung der o.g. Auflagen nicht, weil sich der Bescheid mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen wird.

Rechtlichen Bedenken begegnet der Bescheid nur insofern, als derzeit zu bezweifeln ist, ob die Antragsgegnerin ihrer sich aus Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 BayVwVfG ergebenden Verpflichtung, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, hinsichtlich der Geräuschvorbelastung des Wohnanwesens der Antragstellerin vollumfänglich nachgekommen ist. Da das insoweit gegenwärtig bestehende Erkenntnisdefizit der Genehmigungsfähigkeit der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Windkraftanlagen dem Grunde nach wohl nicht entgegensteht und nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die erteilte Genehmigung als Folge der nachzuholenden Ermittlungsmaßnahmen zugunsten der Antragstellerin abgeändert werden muss (eine solche Änderung überdies allenfalls in begrenztem Umfang erforderlich sein kann), gebietet es die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung nicht, der anhängigen Klage (bzw. dem Antrag auf Zulassung der Berufung) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass die bisherige Fassung des Bescheids vom 14. September 2015 das Recht der Antragstellerin verletzt, vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt einer zu hohen Geräuschgesamtbelastung verschont zu bleiben, die auf das Hinzutreten der beiden hier verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen zurückzuführen ist, ließe sich dieser Mangel unschwer durch einen die Schallemissionen dieser Anlagen auf das rechtskonforme Maß begrenzenden Verwaltungsakt ausräumen.

2.3.1 Den Einwänden der Antragstellerin kann insoweit grundsätzliche Beachtlichkeit nicht abgesprochen werden, als darin Bedenken gegen die Verlässlichkeit der im Verwaltungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Untersuchung vom 31. Juli 2014 - auch unter Berücksichtigung der Ergänzung vom 30. November 2015 - angemeldet werden, die u. a. aus der unzureichenden Berücksichtigung der Geräusche resultieren, die aus dem Betrieb des in Burgoberbach gelegenen Asphaltmischwerks während der Nachtzeit hervorgerufen werden.

Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 5 TA Lärm dann sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet.

Zwischen den Beteiligten ist nicht strittig, dass das von der Antragstellerin für eigene Wohnzwecke genutzte Gebäude in einem Gebiet liegt, das angesichts der dort tatsächlich ausgeübten Nutzungen einem allgemeinen Wohngebiet im Sinn von § 4 Abs. 1 BauNVO entspricht. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem regelmäßig eine nur überschlägige Prüfung der Sach- und Rechtslage ausreicht, kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Geräuschgesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort dieses Gebäudes (vgl. dazu Nr. A.1.3 Abs. 1 Buchst. a TA Lärm) während der lautesten Stunde der Nachtzeit (Nr. 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm) gemäß Nr. 6.1 Abs. 1 Buchst. d TA Lärm einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) nicht übersteigen darf.

Die Gesamtbelastung ist in Nr. 2.4 Abs. 3 TA Lärm dahingehend definiert, dass sie die Belastung eines Immissionsortes mit Geräuschen darstellt, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die die TA Lärm gilt; sie wird durch energetische Addition der Kenngrößen für die Vor- und die Zusatzbelastung bestimmt (Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, o. J., Nr. 2 Rn. 53).

2.3.1.1 Zwar ist der schalltechnischen Untersuchung mit ihrer Ergänzung vom 30. November 2014 zugute zu halten, dass sie die Geräusche berücksichtigt hat, die von den beiden mit Bescheid des Landratsamts A. vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen hervorgerufen werden („W. L... und L...“). Insoweit handelt es sich um eine im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 19. März 2015 bestehende Vorbelastung im Sinn der Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm.

2.3.1.2 Ungesichert ist die Einhaltung der Immissionsrichtwerte zum Schutz der Antragstellerin jedoch insofern, als die Geräusche des in B... bestehenden Asphaltmischwerks in die schalltechnische Untersuchung vom 31. Juli 2014 keinen Eingang gefunden haben und erst mit Ergänzung vom 30. November 2015 überhaupt bewertet wurden. Da Asphaltmischwerke dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterfallen und die Anlage in B... nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Verwaltungsgerichtshofs während der Nachtzeit von Rechts wegen betrieben werden darf, nach dem Vorbringen der Antragstellerin ferner eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass während der Nachtstunden dort zumindest gelegentlich auch tatsächlich Produktionsvorgänge stattfinden, was auch die Beigeladene nicht ausschließen kann (vgl. Schriftsatz vom 15.12.2015), sowie dem Umweltingenieur des Landratsamts A. als zuständiger Immissionsschutzbehörde „verifizierte Aussagen über den Betrieb… nicht möglich“ sind (vgl. seine Stellungnahme vom 10.12.2015), ist nach derzeitigem Stand der sachverständigen Stellungnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass die mit einem Nachtbetrieb des Asphaltmischwerks ggf. einhergehenden Schallimmissionen die auf das Wohnanwesen der Antragstellerin während der Nachtzeit einwirkende Geräuschgesamtbelastung über den während der Nachtzeit einzuhaltenden Immissionsrichtwert von 40 dB(A) heben. Da die verfahrensgegenständlichen und die vom Landratsamt A. mit Bescheid vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen am Wohngebäude der Antragstellerin einen Beurteilungspegel von 39,3 dB(A) hervorrufen - sie mithin den während der Nachtzeit einzuhaltenden Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nicht um mindestens 6 dB(A) unterschreiten -, kann nach der Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm auf die (rechtskonforme) Bestimmung der Vorbelastung unter Ansatz eines Nachtbetriebs des Asphaltmischwerks im zugelassenen Umfang nicht verzichtet werden. Das Wohngebäude der Antragstellerin liegt wahrscheinlich noch im Einwirkungsbereich des Asphaltmischwerks, da dieses dort einen Beurteilungspegel verursachen dürfte, der um weniger als 10 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von 40 dB(A) liegt (vgl. Nr. 2.2 TA Lärm). Nach dem Vorbringen der Beigeladenen vom 30. November 2015, wonach das Asphaltmischwerk, falls es mit einem Schallleistungspegel von 108,4 dB(A) betrieben wird, am Anwesen der Antragstellerin einen Beurteilungspegel von 31,7 dB(A) hervorruft, ist wohl hiervon auszugehen. Umso mehr gilt dies, als die schalltechnische Beurteilung vom 30. November 2015 am Anwesen der Antragstellerin einen Beurteilungspegel von nun 40,0 dB(A) errechnet hat, also der Immissionsrichtwert gerade noch eingehalten wäre. Da diese schalltechnische Beurteilung ersichtlich in großer Eile erstellt wurde, sind die darin zum Ausdruck gebrachten Einschätzungen zurückhaltend zu bewerten.

2.3.2. Sollte sich herausstellen, dass nächtliche Schallimmissionen des Asphaltmischwerks grundsätzlich in die Ermittlung der Vorbelastung hätten Eingang finden müssen, diese Einbeziehung jedoch dazu führen würde, dass die am maßgeblichen Immissionsort des Wohnanwesens der Antragstellerin zu verzeichnende Geräuschgesamtbelastung während der lautesten Nachtstunde einen Beurteilungspegel von 40 dB(A) nicht übersteigt, wofür die unter Einbeziehung des Asphaltmischwerks prognostizierte nächtliche Geräuschgesamtbelastung von 40,0 dB(A) und die zwischenzeitlich erfolgte Dreifachvermessung von Windkraftanlagen des streitgegenständlichen Typs sprechen, würde die Antragstellerin nicht in ihrem subjektiven Recht verletzt, vor schädlichen Lärmeinwirkungen verschont zu bleiben. Sollte sich aber herausstellen, dass der Beurteilungspegel von 40 dB(A) überschritten würde, könnte diesem Umstand wohl dadurch Rechnung getragen werden, dass für die beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen entweder eine Betriebszeitbeschränkung oder eine Begrenzung des Schallleistungspegels angeordnet wird, den sie während der Nachtzeit (und auch das ggf. nur bei gleichzeitigem Betrieb des Asphaltmischwerks) höchstens hervorrufen dürfen.

Um insoweit alsbald Klarheit zu schaffen, hält es der Verwaltungsgerichtshof - auch mit Blick auf das in Gestalt eines Antrags auf Zulassung der Berufung anhängige Hauptsacheverfahren - für angezeigt, entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO die Erstellung eines diese Fragen beantwortenden schalltechnischen Prognosegutachtens zu verlangen. Die Notwendigkeit eines solchen Gutachtens wird dadurch bestätigt, dass sich der Umweltingenieur des Landratsamts auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnislage zu einer abschließenden Aussage über die am Wohnanwesen der Antragstellerin zu erwartende Geräuschgesamtbelastung nicht in der Lage sieht (vgl. seine Stellungnahme vom 10.12.2015). Pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens, das den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO zusteht, entspricht es hierbei, dieses Gutachten im Interesse einer höchstmöglichen Richtigkeitsgewähr durch eine gemäß § 26 Satz 1 BImSchG anerkannte Messstelle fertigen zu lassen und die Auswahl dieser Stelle nicht der Beigeladenen zu überlassen, sondern sie der Antragsgegnerin als Trägerin der Genehmigungsbehörde - ggf. im Benehmen mit dem für die im Parallelverfahren (22 CS 15.2247) streitgegenständlichen Windkraftanlagen zuständigen Landratsamt - zu überantworten. Die Erstellung eines gemeinsamen Prognosegutachtens für beide Verfahren - unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen Fragestellungen - ist nicht ausgeschlossen. Ebenfalls auf § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO beruht die Regelung, dass die Kosten dieses Gutachtens von der Beigeladenen zu tragen sind. Denn sie ist ihrer Obliegenheit, den Nachweis der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen zu führen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV), durch die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Ausarbeitungen noch nicht vollauf gerecht geworden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das angeordnete Prognosegutachten zeitgerecht erstellt wird und die Antragsgegnerin - sollten sich entgegen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit doch schädliche Lärmeinwirkungen auf das Anwesen der Antragstellerin ergeben - unverzüglich bescheidsmäßige Konsequenzen ziehen wird. Andernfalls bestünden die Möglichkeiten des § 80 Abs. 7 VwGO.

2.3.3 Des weiteren sind zur Klarstellung folgende Hinweise veranlasst:

Wenn der Verwaltungsgerichtshof in der Nr. I des Tenors dieses Beschlusses fordert, dass das in Auftrag zu gebende Gutachten die Vorbelastung unter Berücksichtigung der Geräusche zu ermitteln hat, die „von allen nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Anlagen“ ausgehen, so trägt er damit dem Umstand Rechnung, dass die Antragsgegnerin nach Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat und deshalb eine Vergewisserung darüber angezeigt erscheint, ob in der Umgebung außer dem Asphaltmischwerk noch andere der TA Lärm unterfallende Anlagen vorhanden sind, die während der Nachtzeit ebenfalls Geräusche emittieren, die am Wohnanwesen der Antragstellerin pegelerhöhend wirken.

2.3.4 Zu Unrecht behauptet die Antragstellerin, an Stelle der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung sei vorliegend eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles geboten gewesen. Das Landratsamt und das Verwaltungsgericht gingen jedenfalls im Ergebnis vielmehr zu Recht davon aus, dass sich die Art einer vorzunehmenden Umweltverträglichkeitsvorprüfung vorliegend nach der Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG bestimmt. Denn die zwei streitgegenständlichen Windkraftanlagen bilden allenfalls zusammen mit den beiden mit Bescheid vom 17. November 2014 in den Gemarkungen U. und R. genehmigten und im Parallelverfahren (22 CS 15.2247) gegenständlichen Windkraftanlagen ein „kumulierendes Vorhaben“ im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 i. V. m. § 3c Satz 5 UVPG. Allein mit diesen beiden Anlagen, nicht aber mit den in der Antragsbegründung in Bezug genommenen, in der weiteren Umgebung außerdem vorhandenen bzw. geplanten neun sonstigen Windkraftanlagen weist das streitgegenständliche Vorhaben nämlich ggf. den erforderlichen „engen Zusammenhang“ auf.

Ob zwischen mehreren Anlagen ein solcher Zusammenhang besteht, hängt nicht von optisch wahrnehmbaren Umständen, insbesondere nicht davon ab, ob diese Anlagen einen wenigstens in Ansätzen erkennbaren Bebauungszusammenhang bilden (vgl. BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - NVwZ 2015, 1458 Rn. 24). Dieses Kriterium ist nach dem Sinn und Zweck der Kumulationsregelung, Vorhaben mit einem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu erfassen, vielmehr danach zu bestimmen, ob damit zu rechnen ist, dass sich ihre Umweltauswirkungen überlagern (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 24). Bei dem Erfordernis, dass es voraussichtlich zu Wirkungsüberschneidungen der Anlagen kommen wird, handelt es sich jedoch lediglich um ein notwendiges, nicht aber ein hinreichendes Kriterium dafür, ein „kumulierendes Vorhaben“ annehmen zu können. Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, unterliegen nämlich nicht schon wegen ihrer sich überlagernden Umweltauswirkungen der Vorprüfungspflicht (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 25). Denn § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verlangt eine Ausführung „auf demselben Betriebs- oder Baugelände“ und eine Verbindung „mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen“. Dies setzt einen räumlichbetrieblichen Zusammenhang bzw. einen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug der einzelnen Anlagen aufeinander voraus (BVerwG a. a. O. Rn. 26).

Die Antragstellerin hat nicht aufgezeigt, dass zwischen dem hier verfahrensgegenständlichen Vorhaben und den in der Antragsbegründung erwähnten neun weiteren Windkraftanlagen ein räumlichbetrieblicher Zusammenhang besteht bzw. sie funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind. Dies ist auch unabhängig von ihrem Vorbringen zu verneinen, da nicht einmal entfernte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie technisch miteinander verknüpft oder sie wirtschaftlich in einer Weise verbunden sind, dass der von ihren Betreibern verfolgte ökonomische Zweck nur mit Rücksicht auf den Bestand und den Betrieb der jeweils anderen Anlagen sinnvoll verwirklicht werden kann. Auf die in der Antragsbegründung umfänglich thematisierte Frage, ob sich die Umweltauswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen mit denjenigen der neun in der Beschwerdebegründung erwähnten weiteren Windkraftanlagen überlagern, kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich an.

An dem Ergebnis, dass aus diesem Grund keine Zusammenrechnung von Windkraftanlagen stattzufinden hat mit der Folge, dass die in der Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannte Zahl von mindestens sechs Windkraftanlagen nicht erreicht wird und damit keine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinn von § 3c Satz 1 UVPG geboten ist, ändert auch der Hinweis der Antragstellerin nichts, die vier von der Beigeladenen geplanten und die neun in der Umgebung außerdem vorhandenen bzw. bereits genehmigten Windkraftanlagen seien jedenfalls als „sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen“ im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG anzusehen. Dieses Vorbringen erweist sich unabhängig von seiner unterbliebenen Substantiierung nicht als stichhaltig, weil es sich bei § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG um einen Auffangtatbestand handelt, der ausschließlich Vorhaben erfasst, die keine „Anlagen“ im Rechtssinne zum Gegenstand haben (vgl. näher BayVGH, B. v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - Rn. 38 ff.).

2.3.5 Die Antragsbegründung zeigt keine Mängel der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls auf. Die gerichtliche Überprüfung hat sich hierbei gemäß § 3a Satz 4 UVPG darauf zu beschränken, ob diese Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c Satz 2 UVPG durchgeführt wurde und das Ergebnis nachvollziehbar ist.

Im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG ist lediglich der Frage nachzugehen, ob das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lässt (vgl. näher BayVGH, B. v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - Rn. 41-44). Die Antragsbegründung zeigt nicht auf, dass durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben - auch unter Einbeziehung der beiden in den Gemarkungen U. und R. genehmigten Windkraftanlagen - ein Gebiet der in Nr. 2.3.1 bis 2.3.4 sowie 2.3.7 bis 2.3.10 der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Art oder ein von Nr. 2.3.5, 2.3.6 oder 2.3.11 dieser Anlage erfasstes Einzelobjekt nachteilig beeinflusst werden kann. Dahinstehen kann deshalb, ob eine mit dem Vorhaben potentiell einhergehende Gefährdung des Rotmilans oder von Fledermäusen dargetan wird. Denn hierdurch würde auch dann, wenn diesem Vorbringen zu folgen sein sollte, keine Beeinträchtigung eines der in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien aufgezeigt.

2.3.6 Auch hinsichtlich der von der Antragstellerin gerügten Beeinträchtigung durch die Leuchtfeuer-Kennzeichnung der Windkraftanlagen hat das Verwaltungsgericht diese zum Einen zum Schutz nächtlichen Flugbetriebs in der Umgebung als zwingend notwendig angesehen und zum Anderen eine Störung für die Antragstellerin wegen der Ausrichtung himmelwärts zum Flugverkehr hin verneint (Urteil S. 44). Dass die Antragstellerin angesichts eines vom Verwaltungsgericht festgestellten Abstands der nächst gelegenen Windkraftanlage von fast 1.200 m (Urteil S. 45) bzw. nach ihren Angaben von etwa 1.300 m bis 1.350 m durch die Leuchtfeuer überhaupt beeinträchtigt würde, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht neben der reinen Entfernung die Verpflichtung zur Synchronisation nicht nur der Leuchtfeuer einer einzelnen Windkraftanlage (vgl. Nr. 13 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 2.9.2004 i. d. F. vom 26.8.2015, BAnz. vom 1.9.2015, Allgemeiner Teil B4), sondern auch aller zusammengefassten Windkraftanlagen nach Nr. 3.11.13 des Bescheids vom 19. März 2015, auch ein entsprechender Erfahrungssatz dieses Inhalts. Da Windkraftanlagen inzwischen weit verbreitet sind, kann sich jedermann einen unmittelbaren Eindruck von den Auswirkungen der nächtlichen Beleuchtung derartiger Anlagen verschaffen; das insoweit einschlägige Erfahrungswissen kann deshalb - zumindest in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - als allgemeinkundig angesehen werden. Danach spricht nicht einmal eine entfernte Wahrscheinlichkeit dafür, dass die nächtliche Befeuerung von Windkraftanlagen, die vom Wohnanwesen der Antragstellerin Abstände der hier in Mitten stehenden Art aufweisen, zu einer Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin führt. Glaubhaft erscheinen vielmehr die Ausführungen in der den Beteiligten des hiesigen Verfahrens bekannten Beschwerdeerwiderung der Landesanwaltschaft Bayern vom 27. Oktober 2015 im Parallelverfahren (22 CS 15.2247), wonach eine im Jahr 2010 von der Universität Wittenberg-Halle durchgeführte Studie ergeben hat, dass solche Hinderniskennzeichnungen keine erhebliche Belästigungswirkung auslösen und auch keine ins Gewicht fallende Blendwirkung verursachen. Hierfür spricht vor allem, dass die von der Befeuerung von Windkraftanlagen ausgehenden Lichtstrahlen dazu dienen, von Luftfahrzeugführern wahrgenommen zu werden, sie mithin nicht gezielt auf die Erdoberfläche hin ausgerichtet oder gar gebündelt sind.

2.3.7 Unter diesen Gegebenheiten fehlt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts jede Grundlage (Urteil S. 51), die Immissionen jedweder Art umfassende Gesamtbelastung der Antragstellerin einheitlich zu ermitteln und zu bewerten, zumal kein Rechtssatz eine Summation der Effekte verschiedener Immissionsarten gebietet. Dies entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - Rn. 67 ff.) und führt daher ebenso wenig zur Annahme einer Aussicht auf Erfolg der Klage im Hauptsacheverfahren.

3. Kosten: § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

4. Streitwert: § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i. V. m. Nrn. 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

UVPG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) und der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1), der Umsetzung von Artikel 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17), der Umsetzung von Artikel 25 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17), der Umsetzung von Artikel 23 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) sowie der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.