Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2015 - 21 ZB 14.50051

28.05.2020 00:11, 15.01.2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2015 - 21 ZB 14.50051

Gründe

I.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) und Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) nicht vorliegen. Der Senat weist darauf hin, dass der vorliegende Fall der Klägerin, einer äthiopischen Staatsangehörigen mit einem noch nicht ein Jahr alten Kleinstkind, im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR (GK), U. v. 4.11.2014 - Tarakhel/Schweiz, Nr. 29217/12) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B. v.17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris) zur Rückführung von Familien mit neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren nach Italien nicht mit dem Fall 21 B 14.50034 vergleichbar ist, bei dem die Berufung zugelassen worden ist. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Gerichtskosten fallen nicht an (§ 83 b AsylVfG).

III.

Der Gegenstandswert bemisst sich nach § 30 RVG.

IV.

Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

26.05.2020 00:56

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 5 S 15.50243 M 5 K 15.50242 Beschluss vom 30. April 2015 5. Kammer Sachgebiets-Nr. 810 Hauptpunkte: Dublin-III-Verfahren; Vorrangig
27.05.2020 14:04

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch di
28.05.2020 06:52

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbest


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

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28.05.2020 09:22

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller ist eigener Angabe zufolge am ... geboren, nigerianischer Staatsan
28.05.2020 06:52

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbest
28.05.2020 06:09

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen
28.05.2020 04:55

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller ist eigenen Angaben zufolge syrischer Staatsangehörigkeit und reiste am 24.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.