Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. März 2018 - 2 ZB 15.2670

28.05.2020 00:46, 26.03.2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. März 2018 - 2 ZB 15.2670

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 145.000, - Euro festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung zur Errichtung eines fünfgeschossigen Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage. Hierzu hat sie am 13. Februar 2014 einen Bauantrag sowie am 10. Dezember 2014 einen weiteren Bauantrag bei der Beklagten eingereicht. Danach ist jeweils an beiden seitlichen Grundstücksgrenzen eine Grenzbebauung vorgesehen, wobei der Baukörper auf der südlichen Grundstücksseite ab dem dritten Obergeschoss abgestuft ausgeführt werden soll (im zweiten Bauantrag mit geringeren Höhenmaßen).

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifel an seiner Richtigkeit im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung des Erstgerichts, dass die Klägerin nach beiden Varianten keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigungen hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Es spricht viel für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass vorliegend eine Bebauung an der südlichen Grundstücksgrenze planungsrechtlich nicht zulässig ist, weil sich das Bauvorhaben im Hinblick auf die Bauweise nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB in das System des maßgeblichen Straßengevierts einfügt. Denn dieses zeichnet sich durch eine geschlossene Bauweise an den Stirnseiten, eine Verlängerung der grenzständigen Bebauung in die Längsseiten des Quartiers hinein sowie eine gegen die Mitte vorzufindende, in offener bzw. nur einseitig angrenzender Bebauung aus. Das Bauvorhaben würde die bisherige Ordnung durchbrechen und die Möglichkeit einer beidseitig grenzständigen Bebauung auch in der Mitte des Quartiers eröffnen.

Insbesondere vermag die Klägerin mit ihrem Vorbringen die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen, dass hier die dem Bauvorhaben gegenüberliegende Straßenseite mit ihrer durchgehend geschlossenen Bauweise in Anbetracht ihrer andersartigen Struktur nicht als Teil der maßgeblichen näheren Umgebung im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigen ist. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Senats vom 17. März 2014 (2 CS 14.27) beruft, ergibt sich hieraus keine andere Beurteilung. Denn die von der Klägerin zitierte Entscheidung ist im dortigen Eilverfahren mit dem ausdrücklichen Hinweis des Senats ergangen, dass nur die Einnahme eines Augenscheins klären könne, ob die gegenüberliegende Straßenseite mitprägend sei. In der Hauptsacheentscheidung (vgl. BayVGH, U.v. 4.5.2017 – 2 B 16.2432 – juris) ist diese Fragestellung letztlich offen geblieben.

Ebenso wenig überzeugt der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend ein Wahlrecht der Klägerin zwischen offener und geschlossener Bauweise wegen einer vermeintlichen Systematik im Straßengeviert abgelehnt. Die Rechtsprechung verlange gerade kein Ordnungsgefüge. Insoweit verkennt die Klägerin, dass die Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1994 – 4 B 53.94 – NVwZ 1994, 1008; BayVGH, B.v. 26.1.2000 – 26 CS 99.2723 – BayVBl 2001, 628; B.v. 25.1.2008 – 15 ZB 06.3115 – juris; U.v. 12.7.2012 – 2 B 12.997 – nicht veröffentlicht; U.v. 4.5.2017 – 2 B 16.2432 – juris) zwar ein Wahlrecht des Bauherrn einräumt, wenn beide Bauweisen in der maßgeblichen Umgebung vorhanden sind. Der Rechtsprechung ist aber nicht zu entnehmen, dass eine existierende Systematik durch das Nebeneinander von beiden Bauweisen ausgehebelt wird.

Aber selbst wenn man der Ansicht der Klägerin folgt und die planungsrechtliche Zulässigkeit der südlichen Grenzbebauung bejaht, hält das Bauvorhaben in Gestalt beider Bauanträge nicht die nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen ein. Bereits das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte das Bauvorhaben in beiden Varianten auch wegen der Nichteinhaltung der südlichen Abstandsflächen abgelehnt hat (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO). Die Ablehnung des zweiten Bauantrags hat die Beklagte zusätzlich darauf gestützt, dass das Bauvorhaben die Abstandsflächen nach Osten hin, d.h. zur Straße nicht einhält. Beides greift die Klägerin nicht an.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. B.v. 11.11.2015 – 2 CS 15.1251 – juris; B.v. 19.12.2016 – 2 CS 16.2137– nicht veröffentlicht; B.v. 7.2.2017 – 2 CS 16.2098 – nicht veröffentlicht) findet Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO keine Anwendung, soweit die Außenwände der von der Grundstücksgrenze zurückversetzten Geschosse nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze zu liegen kommen. Danach fallen vorliegend für die Außenwände des dritten bis fünften Obergeschosses Abstandsflächen an. Bei einem Staffelgeschoss berechnet sich die Abstandsfläche nach der fiktiv nach unten bis zum Schnitt mit der Geländeoberfläche verlängerten Außenwand der Staffelgeschosse. So kommt im dritten Obergeschoss bei einer danach ermittelten Wandhöhe von 9,22 m (1. Bauantrag) bzw. von 8,52 m (2. Bauantrag) die gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO einzuhaltende Abstandsfläche von 1 H nicht vollständig auf dem Vorhabensgrundstück zu liegen, weil der Abstand zur südlichen Grundstücksgrenze nur 3,26 m (1. Bauantrag) bzw. 3 m (2. Bauantrag) beträgt. Ebenso verhält es sich mit dem vierten Obergeschoss bei einer abstandsflächenrelevanten Höhe von 12 m (1. Bauantrag) bzw. von 11,30 m (2. Bauantrag) und einem Abstand von 6,01 m (1. Bauantrag) bzw. von 6 m (2. Bauantrag) sowie mit dem fünften Obergeschoss bei einer anzusetzenden Wandhöhe von 14,40 m (1. Bauantrag) bzw. von 14,08 m (2. Bauantrag) und einem Grenzabstand von 8,44 m (1. Bauantrag) bzw. von 9 m (2. Bauantrag).

Auch hält das Bauvorhaben in Gestalt des zweiten Bauantrags nicht die gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO nach Osten erforderliche Abstandsfläche von 1 H ein. Ausweislich des zweiten Bauantrags fällt zur Straßenseite eine Abstandsfläche von 14,08 m an. Der Abstand des Bauvorhabens zur Grundstücksgrenze beträgt 5 m, der Rücksprung des fünften Geschosses nach Osten 1,33 m und die nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO in Anspruch nehmbare Fläche bis zur Straßenmitte 7,50 m, d.h. insgesamt nur 13,83 m.

Dies gilt erst recht für den ersten Bauantrag, nach dem das Bauvorhaben eine Abstandsfläche von 14,40 m nach Osten auslöst.

Abweichungen von der Abstandsflächeneinhaltung gemäß Art. 63 BayBO sind von der Klägerin nicht beantragt worden.

Aufgrund der obigen Ausführungen kommt es auf den Vortrag der Klägerin, das Bauvorhaben würde entgegen der Annahme des Erstgerichts das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzen, nicht an.

2. Schließlich ist die Berufung nicht wegen einer Divergenz im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Die Klägerin macht eine Abweichung der erstgerichtlichen Entscheidung von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs insofern geltend, als das Wahlrecht des Bauherrn bei Vorhandensein von offener und geschlossener Bauweise nicht berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus rügt die Klägerin eine Divergenz, weil das Verwaltungsgericht im Rahmen der Beurteilung des Gebots der Rücksichtnahme nicht maßgeblich auf den gegenwärtigen Bestand des Nachbargebäudes abgestellt habe. Auf diese Fragestellungen und damit auf die behaupteten Abweichungen kommt es nicht entscheidungserheblich an (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 44), wie unter Ziffer 1 dargelegt wurde.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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27.05.2020 17:18

Tenor I. Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 29. September 2014 wird die Klage abgewiesen. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kost
27.05.2020 01:13

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 18. Mai 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2014 insgesamt

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I. Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 29. September 2014 wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ wenn nicht die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. 8849/47 der Gemarkung … …, O … Str. 4a. Sie wenden sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 1. Oktober 2013 für den Neubau eines Wohnhauses mit Tiefgarage - Haus E - für das westlich benachbarte Grundstück FlNr. 8849/60 der Gemarkung M … 

Das Grundstück der Kläger ist mit einer zweigeschossigen Doppelhaushälfte sowie einer Garage an der westlichen Grundstücksgrenze bebaut. Das Wohnhaus der Kläger weist eine Traufhöhe von 5,45 m und eine Firsthöhe von 8,25 m, die Garage mit Flachdach eine Höhe von 2,30 m auf.

1. Mit der Baugenehmigung vom 1. Oktober 2013 wurde die Errichtung eines dreigeschossigen Gebäudes mit zwei nach Westen zurückgesetzten Dachgeschossebenen genehmigt, das den Abschluss einer Blockrandbebauung bildet, die sich mit den Häusern A bis D von der K … Straße über die L … Straße bis in die O … Straße erstreckt. Die Häuser A bis C wurden mit Baugenehmigung vom 26. September 2013 und Haus D mit Baugenehmigung vom 25. September 2013 genehmigt. Das strittige Haus E soll dabei die volle Grundstücksbreite von ca. 8 m ausnutzen, d.h. es soll sowohl westlich als auch östlich grenzständig errichtet werden. Unmittelbar an der östlichen Grundstücksgrenze zum Anwesen der Kläger ist eine zunächst dreigeschossige Bebauung mit einer Höhe von 9,31 m vorgesehen. Um ca. 2,70 m in Richtung Westen zurückgesetzt ist die 1. Dachgeschossebene vorgesehen, über der ein abgewalmtes Dach mit der 2. Dachgeschossebene in einem ca. 45o-Winkel nach Westen bis zu einer Gesamthöhe von 14,60 m ansteigt.

Für das Straßengeviert O … Straße/P … Straße/K … Straße/L … Straße setzt ein übergeleiteter Baulinienplan eine Straßenbegrenzungslinie sowie in einem Abstand von 5 m hierzu eine vordere Baulinie fest. Weitergehende bauplanungsrechtliche Festsetzungen bestehen nicht.

Mit Urteil vom 29. September 2014 hat das Verwaltungsgericht München die Baugenehmigung vom 1. Oktober 2013 aufgehoben. Das strittige Vorhaben stelle sich im Hinblick auf die gerügte Verschlechterung der Belichtung sowie eine einmauernde oder abriegelnde Wirkung gegenüber dem Anwesen der Kläger als unzumutbar und damit rücksichtslos dar. Das grenzständig geplante Vorhaben der Beigeladenen sei schon aufgrund des Rechtsgedankens in § 22 Abs. 3 BauNVO im Hinblick auf das Vorhandensein eines Grenzabstands auf dem Nachbargrundstück der Kläger rücksichtslos. Das strittige grenzständig geplante Bauvorhaben stelle sich gegenüber dem Anwesen der Kläger zudem auch deshalb als rücksichtslos dar, weil ihm im Hinblick auf seine Ausmaße und Höhenentwicklung gegenüber dem Anwesen der Kläger eine „erdrückende“ bzw. „einmauernde“ Wirkung zukomme.

2. Zur Begründung ihrer vom Senat am 5. Dezember 2016 zugelassene Berufung macht die Beigeladene geltend, das Verwaltungsgericht München verkenne, dass dem § 22 Abs. 3 BauNVO gerade kein Rechtsgedanke zu entnehmen sei, dass eine geschlossene Bauweise dann unzulässig sei, wenn auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude, das selbst die Abstandsflächen einhält, vorhanden ist. Wann die vorhandene Bebauung eine Abweichung von der geschlossenen Bauweise im Sinn von § 22 Abs. 3 Halbsatz 2 BauNVO erfordere, sei vielmehr im Rahmen einer Abwägung zu ermitteln, die anhand der von der Rechtsprechung für die Prüfung des Rücksichtnahmegebots aufgestellten Kriterien zu erfolgen habe.

Das Vorhaben entfalte auch keine erdrückende oder einmauernde Wirkung. Wie das Verwaltungsgericht zu der Auffassung komme, dass es sich um ein Wohngebiet mit einer sich aus Einfamilien-, Doppel- und Mehrfamilienhäusern zusammensetzenden Bebauung handle, sei nicht nachvollziehbar. Richtig sei vielmehr, dass das Geviert ausschließlich aus Mehrfamilienhäusern in der Form des Geschosswohnungsbaus bestehe. Das einzige noch bestehende Doppelhaus sei das klägerische Anwesen. Die Blockrandbebauung ende aktuell auf dem Grundstück FlNr. 8849/59.

Hinzu komme, dass das strittige Gebäude lediglich eine Tiefe von ca. 12 m aufweise. Damit sei gewährleistet, dass umfangreiche Grün- und Freiflächen erhalten blieben. Im konkreten Einzelfall sei daher jedenfalls zu würdigen, dass das Geviert von einer Blockrandbebauung geprägt sei, gleichwohl aber umfangreiche Frei- und Grünflächen erhalten blieben. Das entspreche auch vergleichbaren Gevierten in unmittelbarer Nachbarschaft.

Vorliegend werde das Anwesen der Kläger von drei Seiten belichtet. Das Fenster in der westlichen Außenwand spiele dabei nur eine untergeordnete Rolle. Eine ausreichende Belichtung erfolge über die großen nach Süden ausgerichteten Fenster im Erdgeschoss. Eine erdrückende/gefängnishofartige Situation sei zu verneinen. Das Bauvorhaben habe eine Traufhöhe von 9,31 m, das Vorhaben der Kläger eine solche von 6,07 m. Die Höhendifferenz betrage danach lediglich 3,24 m. Das Bauvorhaben sei somit nicht „deutlich höher“ als das Anwesen der Kläger.

Auch der Abstand zwischen dem grenzständigen Gebäude in dem Anwesen der Kläger mit ca. 3,7 m ändere daran nichts. Das Bauvorhaben habe lediglich eine grenzständige Breite von ca. 12 m. Die übrige gemeinsame Grundstücksgrenze mit einer Gesamtlänge von ca. 38 m bleibe von Bebauung frei. Auch die anderen Grundstücksgrenzen des Anwesens der Kläger seien wegen der Blockrandbebauung frei von Bebauung. Das Gebäude der Kläger sei zudem etwas im Grundstück zurückversetzt, so dass auch aus diesem Grund eine erdrückende Wirkung zu verneinen sei. Unmittelbar in dem Bereich, in dem das streitgegenständliche Vorhaben auf einer Länge von ca. 12 m errichtet werden soll, befinde sich zudem die ca. 6,7 m tiefe Garage der Kläger. Auch aufgrund dieser auf dem Grundstück der Kläger vorhandenen Grenzbebauung werde die Wirkung des strittigen Vorhabens reduziert. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Beigeladene das strittige Vorhaben gegenüber der zulässigen Blockrandbebauung - um dem Gebot der Rücksichtnahme Rechnung zu tragen - schon deutlich reduziert habe.

Zudem besitze das Anwesen der Kläger eine Tiefe von 13,44 m und sei damit sogar tiefer als das strittige Vorhaben mit einer Tiefe von 12,03 m. Jedenfalls sei das Anwesen der Kläger weiterhin selbständig wahrnehmbar. Dieses sei auch ausreichend belichtet und nur eine geringe Verschlechterung der Belichtungssituation gegeben. Dies werde durch das Gutachten eines Sachverständigen bestätigt, wonach keine Verschlechterung gegeben sei.

Auch in Bezug auf gesunde Wohnverhältnisse unter dem Gesichtspunkt einer ausreichenden Belichtung verletze das Vorhaben keine Rechte der Kläger. Das Erstgericht bestätige sogar, dass der 45o-Winkel eingehalten werde. Allerdings gehe es davon aus, dass die Einhaltung des 45o-Winkels nicht der geeignete Ansatzpunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit sei. Entgegen den Ausführungen des Erstgerichts sei aber gerade in der Rechtsprechung geklärt, dass jedenfalls bei Einhaltung eines 45o-Winkels bei zulässiger geschlossener Bauweise, wie im vorliegenden Fall, eine ausreichende Belichtung gewährleistet ist.

Die Beigeladene beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 29. September 2014 die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die unzutreffenderweise vom Erstgericht zu Lasten der Kläger bestätigte geschlossene Bebauung im hiesigen Geviertbereich sei unzulässig. Das Gebäude E verstoße damit gegen Art. 6 BayBO. Selbiges gelte für das vorgelagerte Gebäude D des Gesamtgebäudekomplexes. Klärungsbedürftig sei die Frage, ob die Zulassung geschlossener Bebauung in einem tatsächlich durch offene Bauweise geprägten Raum für sich genommen eine Nachbarrechtsverletzung darstellen könne, wenn durch eine sukzessive Bebauungsentwicklung in Form eigentlich unzulässiger geschlossener Bebauung die offene Bauweise untergraben und damit die eigentlich nachbarrechtlich relevante Geltung des Abstandsflächenrechts durch die betroffenen Grundstückseigentümer nicht mehr durchgesetzt werden kann. Das Erstgericht gehe unzutreffend davon aus, dass im unbeplanten Innenbereich ein Drittschutz hinsichtlich der Bauweise weder direkt noch analog aus § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO hergeleitet werden könne. Damit werde aber das Abstandsflächenrecht ausgehebelt. Ein Verweisen auf ein bauaufsichtliches Einschreiten bezüglich Art. 6 BayBO sei insoweit nicht ausreichend.

Vielmehr sei der von Festsetzung nach § 22 BauNVO zur offenen Bauweise ausgehende Drittschutz auch auf Grundstücke auszuweiten, die nicht unmittelbar aneinander grenzen. Diese bedeute, dass die Kläger schon das Unterlaufen der offenen Bauweise durch die Häuser A bis D nicht hinzunehmen haben. Fallen diese in geschlossener Form Weg, bleibe die offene Bauweise erhalten, verbunden damit, dass bezüglich des hier strittigen Hauses E offene Bauweise und die Einhaltung der Abstandsflächen gefordert werden könne. Die Schaffung der geschlossenen Bauweise löse letztlich ein Planungsbedürfnis innerhalb des Gevierts aus.

Im Übrigen habe das Erstgericht die Vorschrift des § 22 Abs. 3 BauNVO in zutreffender Weise seinen Rechtsausführungen mit dem Schluss der Rücksichtslosigkeit zugrunde gelegt. Das Erstgericht habe deutlich gemacht, dass aufgrund der hier bestehenden Nahbeziehung und dem durch das klägerische Anwesen eingehaltenen Grenzabstand im Sinn des Rechtsgedankens des § 22 Abs. 3 BauNVO die Einhaltung eines Grenzabstands erforderlich sei, um hier die notwendige Rücksichtnahme hin zum bestandsgeschützten Gebäude der Kläger zu wahren.

Das Verwaltungsgericht habe außerdem zutreffend eine erdrückende und einmauernde Wirkung des strittigen Bauvorhabens angenommen. Die massive Höhenentwicklung des strittigen Baukörpers und dessen Ausmaße im gesamten unmittelbar an der Grundstücksgrenze erzeugten eine einmauernde Wirkung. Über eine Länge von 12 m hinweg überrage das strittige Bauvorhaben das klägerische Anwesen teilweise um 6,35 m, dies bei einem nur noch vorhandenen und damit letztlich verschwindend geringen Abstand der jeweiligen Außenwände von 3,70 m. Die Baugenehmigungen für die Häuser A bis D seien ebenfalls angefochten worden, so dass diese Häuser im Zusammenhang mit der Bewertung der Umgebungsstruktur keine Berücksichtigung finden könnten.

In seiner Gesamtausprägung stelle sich das genehmigte Bauvorhaben als teilweise gut 9 m bzw. teilweise gut 14 m hohe Abschlusswand gegenüber dem klägerischen Anwesen und dem dortigen Gartenbereich dar. Die westlichen Fenster im Haus der Kläger spielten sehr wohl eine maßgebende Rolle für die Beleuchtung des Anwesens. Die großen nach Süden ausgerichteten Fenster im Erdgeschoss reichten nicht aus, um eine Belichtung des Anwesens der Kläger in der notwendigen Form zu bewerkstelligen. Sogar der Gutachter der Klägerseite habe bestätigt, dass es hier zu einer Lichteinbuße von wenigstens 10% im Erdgeschossbereich kommen werde. Die Obergeschosse seien hingegen nur von der Westseite her mit Fenstern mit entsprechender Belichtungsfunktion ausgestattet.

Hinzu kämen die unverträglichen Einflussnahmen auf das Grundstück der Kläger über die durch die Dachterrassen geschaffene Aussichtsplattform. Das strittige Bauvorhaben überrage zudem das maßvolle bestandsgeschützte Gebäude der Kläger in wesentlichen Teilen über 6 m. Hinzu komme eine bloße Distanz der Gebäude von 3,70 m, wobei sogar an die Grenzgarage unmittelbar angeschlossen werde. Das strittige Gebäude erstrecke sich unmittelbar an der Grundstücksgrenze auch erheblich in den rückwärtigen Grundstücksbereich.

Weiterhin resultiere die Verletzung des Rücksichtnahmegebots auch daraus, dass die gesunden Wohnverhältnisse im Blick auf das klägerische Anwesen unzumutbar litten, weil aufgrund des Heranrückens des strittigen Baukörpers eine ausreichende Belichtung des Wohngebäudes und des Grundstücksbereichs der Kläger nicht mehr sichergestellt sei. Zutreffend möge sein, dass der 45o-Winkel im Blick auf die westseitigen Fenster des Anwesens der Kläger eingehalten sei. Dies sei jedoch dem Umstand geschuldet, dass sich die im Erdgeschoss und die im ersten Obergeschoss befindlichen Fenster der östlichen Gebäudewand des strittigen Bauvorhabens nicht unmittelbar gegenüber lägen. Das für die Wohnräume im Dachgeschoss in der Westseite des klägerischen Anwesens befindliche Fenster werde von der östlichen Gebäudewand des strittigen Bauvorhabens überlappt. Außerdem liege der eigentliche Lichteinfallswinkel in den westlichen Bereichen des klägerischen Anwesens deutlich über 45o. Der gesamte Grundstücksbereich zwischen den beiden Anwesen sei daher letztlich durch eine dauerhafte Verschattung geprägt. Durch die Vorlagerung des strittigen Baukörpers komme hinzu, dass der gesamte Südgarten betreffend die südwestliche Sondereinstrahlung einer massiven Verschattung unterliege.

Die Beklagte äußerte sich im Berufungsverfahren dahingehend, dass das Erstgericht rechtsfehlerhaft einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme bejaht habe, indem es rechtssatzartig dem § 22 Abs. 3 BauNVO den Gedanken entnehme, dass grundsätzlich auch bei zulässiger geschlossener Bauweise dann ein seitlicher Grenzabstand einzuhalten sei, wenn ein vorhandenes Gebäude auf dem Nachbargrundstück einen Grenzabstand einhalte. Ein solcher Rechtsgedanke lasse sich aber dem § 22 Abs. 3 BauNVO nicht entnehmen. Zudem habe das Verwaltungsgericht selbst noch im Urteil ausgeführt, dass die Frage, wann eine Abweichung von der geschlossenen Bauweise erforderlich sei, grundsätzlich eine Frage der jeweiligen Umstände des Einzelfalls sei und sich damit einer allgemein gültigen Aussage entziehe, es aber unterlassen, eine solche Einzelfallprüfung und Abwägung durchzuführen. Darüber hinaus nehme das Erstgericht unzutreffenderweise eine erdrückende Wirkung an. Noch zutreffend komme es zwar zu einer Höhendifferenz der Traufhöhen von 3,86 m bei einem Abstand von 3,70 m zum Nachbargebäude. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung sei es dem Gericht dann aber auf die Gesamtschau angekommen, insbesondere auf einen Vergleich der Gesamthöhe in Verbindung mit der Länge und Lage des Vorhabens. Dabei lege das Gericht allein die geringe Entfernung von 3,70 m zugrunde, was jedoch fehl gehe. Denn wie sich aus der Südansicht des Hauses E ergebe, befinde sich das zurückversetzte Dachgeschoss mit einer Höhe von 11,08 m in einem Abstand von ca. 6,50 m zur Bebauung des klägerischen Nachbargrundstücks (Höhendifferenz zwischen Vorhaben und klägerischer Bebauung Traufe dann 5,48 m) und der First erreiche seine Höhe erst mit einem Abstand von ca. 10 m zur klägerischen Bebauung (Höhendifferenz der beiden Firste dann 6,35 m). Damit bestehe zwar eine Höhendifferenz zwischen Vorhaben und der Bebauung des klägerischen Nachbargrundstücks, es fehle jedoch an der geringen Entfernung von 3,70 m, wie das Verwaltungsgericht durchgängig bei den Höhendifferenzen zugrunde lege.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschriften über die Einnahme eines Augenscheins vom 4. April 2017 und über die mündliche Verhandlung vom 27. April 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beigeladenen (§ 124 Abs. 1 VwGO) ist begründet. Der Baugenehmigungsbescheid vom 1. Oktober 2013 verletzt die Kläger nicht im Sinn von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten. Ihre Anfechtungsklage ist deshalb unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 29. September 2014 abzuweisen.

1. Die angefochtene Baugenehmigung vom 1. Oktober 2013 verstößt nicht zulasten der Kläger gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 34 Abs. 1 BauGB.

Das Erstgericht hat festgestellt, dass in der näheren Umgebung des Bauvorhabens sowohl geschlossene als auch offene Bauweise vorhanden ist. Hierbei ist maßgeblich auf die tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen in der Umgebung abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369; U.v. 15.2.1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322). In dem Geviert K … Straße/L … Straße/O … Straße/P … Straße ist überwiegend geschlossene Bebauung vorhanden. Lediglich in der nächsten Umgebung des klägerischen Anwesens stellt sich die Bebauung noch als offen dar. Ebenso ist auf der südlichen Seite der O … Straße eine offene Bauweise gegeben (vgl. Niederschrift über den Augenschein des Senats vom 4.4.2017, S. 2). Unabhängig davon, ob man mit dem Verwaltungsgericht das ganze Geviert heranzieht oder nur die Bebauung beidseits der O … Straße in den Blick nimmt, ist mithin sowohl geschlossene als auch offene Bauweise vorzufinden. Kommt aber sowohl geschlossene als auch offene Bauweise in der näheren Umgebung des Bauvorhabens gehäuft vor, so sind regelmäßig beide Bauweisen bauplanungsrechtlich zulässig (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1994 - 4 B 53.94 - NVwZ 1994, 1008; BayVGH, B.v. 29.4.2003 - 20 B 02.1904 - juris; U.v. 12.7.2012 - 2 B 12.997 - juris). Demnach darf die Beigeladene im vorliegenden Fall nach Planungsrecht ihr Vorhaben an der Grundstücksgrenze zu den Klägern hin errichten.

1.1 Entgegen der Auffassung des Erstgerichts ergibt sich vorliegend nicht aus § 22 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise, dass das Vorhaben der Beigeladenen einen Grenzabstand zum Grundstück der Kläger wahren muss. Hierbei kann dahinstehen, ob diese Vorschrift überhaupt über das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 34 Abs. 1 BauGB hinaus einen Nachbarschutz vermittelt (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.1995 - 4 B 197.94 - BRS 57 Nr. 131; BayVGH, B.v. 19.10.2009 - 1 CS 09.1847 - juris). Jedenfalls ergibt sich nicht der vom Verwaltungsgericht angenommene Automatismus, dass das grenzständig geplante Vorhaben der Beigeladenen schon aufgrund des Rechtsgedankens in § 22 Abs. 3 BauNVO im Hinblick auf das Vorhandensein eines Grenzabstands auf dem Nachbargrundstück der Kläger rücksichtslos ist. Vielmehr ist die Frage, ob die vorhandene Bebauung eine Abweichung im Sinn von § 22 Abs. 3 BauNVO erfordert, aufgrund einer Abwägung zwischen den auf der vorhandenen Bebauung beruhenden, objektiv für ein Abrücken von einer seitlichen Grundstücksgrenze sprechenden Gründen auf der einen und dem Interesse des Bauherrn, die an sich gegebene Möglichkeit des Grenzanbaus auszunutzen, auf der anderen Seite, zu entscheiden. Der Grenzanbau müsste für den Nachbarn unzumutbar und damit rücksichtslos sein (vgl. König in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 22 BauNVO Rn. 26 m.w.N.; VGH Kassel, B.v. 16.4.2009 - 3 B 273/09 - BRS 74 Nr. 91; OVG Hamburg, B.v. 28.7.2009 - 2 BS 67/09 - NordÖR 2010, 72). Im vorliegenden Fall ist eine solche Unzumutbarkeit und Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Anwesen der Kläger nicht zu erkennen. Das Bauvorhaben ist in südlicher Richtung etwas vom Wohngebäude der Kläger abgerückt und befindet sich in Höhe deren Grenzgarage. Diese Situation beruht unter anderem darauf, dass das geplante Vorhaben der Beigeladenen auf der straßenseitigen Baulinie errichtet werden soll, während sich die Kläger mit ihrem Wohngebäude nicht an diese Baulinie gehalten haben. Dadurch liegen sich die beiden Wohngebäude nicht völlig gegenüber. Dem nördlichen Gebäudeteil der Kläger wird keine Grenzbebauung der Beigeladenen gegenüberliegen. Auch wird das Grundstück der Kläger im nördlichen und damit überwiegenden Teil seiner Westgrenze nicht von der Bebauung der Beigeladenen tangiert. Hinzu kommt, dass die Beigeladene die erste Dachgeschossebene, die sich jedoch mehr als drittes Obergeschoss gegenüber den Klägern darstellt, um ca. 2,70 m in Richtung Westen zurückgesetzt hat. Darüber steigt das abgewalmte Dach mit der zweiten Dachgeschossebene in einem ca. 45°-Winkel nach Westen bis zu einer Gesamthöhe von 14,60 m an. Damit ist die Beigeladene den Interessen der Kläger erheblich entgegengekommen. Vor diesem zurückgesetzten ersten Dachgeschoss findet sich zwar eine Dachterrasse, die aber durch ein nicht begehbares Hochbeet begrenzt wird. Dadurch wird zugunsten der Nutzung des südlichen Gebäudeteils der Kläger sowie der dort befindlichen Terrasse und des angrenzenden Gartenanteils aus Gründen der Rücksichtnahme ein gewisser Abstand geschaffen. Damit ist der Grenzanbau jedenfalls in dieser Hinsicht gegenüber den Klägern nicht rücksichtslos.

1.2. Ebenso wenig ist das Rücksichtnahmegebot aus § 34 Abs. 1 BauGB dadurch zulasten der Kläger verletzt, dass das Vorhaben der Beigeladenen eine erdrückende bzw. einmauernde Wirkung hätte. Bereits die vom Erstgericht angeführten Beispiele aus der Rechtsprechung lassen erkennen, dass ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Auch die angestellten Vergleiche zur Traufhöhe sowie zur Gesamthöhe der beiden sich gegenüberliegenden Gebäude lässt solches nicht befürchten. Vielmehr bleiben trotz des ca. 12 m tiefen Grenzgebäudes der Beigeladenen rund zwei Drittel der westlichen Grundstücksgrenze der Kläger von Bebauung frei. Ebenso sind die nördliche und die südliche Grundstücksgrenze sowie die östliche Grundstücksgrenze, soweit sie nicht von der anderen Doppelhaushälfte eingenommen wird, von Bebauung frei. Nimmt man hinzu, dass das Wohngebäude der Kläger nach Norden versetzt ist, dem Bauvorhaben zunächst die etwa 7 m lange Grenzgarage der Kläger gegenüberliegt und die oberen Geschosse des Bauvorhabens ab einer Höhe von 9,31 m um ca. 2,70 m zurückversetzt werden, kann weder von einer erdrückenden noch gar von einer einmauernden Wirkung die Rede sein.

1.3. Im Hinblick auf die gesunden Wohnverhältnisse im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB unter dem Gesichtspunkt der ausreichenden Belichtung stellt die Einhaltung eines Lichteinfallswinkels von 45° in Höhe der Fensterbrüstung vor Fenstern von Aufenthaltsräumen grundsätzlich eine ausreichende Belichtung sicher (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2011 - 2 ZB 10.9290 - juris). Hierzu hat das Erstgericht zutreffend festgestellt, dass vorliegend der erforderliche 45°-Winkel für die im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss vorhandenen Wohnräume der Kläger mit entsprechenden notwendigen Fenstern in Richtung zum strittigen Bauvorhaben eingehalten ist. In der mündlichen Verhandlung des Senats konnte dies anhand der von Beigeladenenseite übergebenen Studie zur Tageslichtberechnung nachvollzogen werden (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27.4.2017, S. 2). Auf Grund der Tatsache, dass das Wohngebäude der Kläger etwas nördlich versetzt zum Bauvorhaben der Beigeladenen besteht, konnte dies ohnehin nur hinsichtlich eines Teils des nach Westen gerichteten Fensters im Dachgeschoss des Anwesens der Kläger problematisch sein.

Soweit das Erstgericht die Verschattungswirkungen durch das Bauvorhaben für die Kläger als unzumutbar ansieht, kann dem nicht gefolgt werden. Dass sich die Lage der Fenster auf der Westseite des klägerischen Wohngebäudes als für das Bauvorhaben der Beigeladenen vorteilhaft erweist, kann dieser jedenfalls nicht angelastet werden. Ebenso wenig ist es entscheidend, dass im Essbereich der Kläger eine Verschlechterung der Belichtungssituation um etwa 10% zu erwarten ist. Wie sich beim Augenschein des Senats gezeigt hat, ist der Essbereich im klägerischen Anwesen schon jetzt nicht hell. Es wird bereits jetzt die Esstischlampe zur Beleuchtung benötigt (vgl. Niederschrift über den Augenschein vom 4.4.2017, S. 3). Auch wird die Belichtung der südlichen Terrasse durch den vorspringenden Balkon am Anwesen der Kläger sowie durch die klägerische Grenzgarage schon etwas beeinträchtigt. Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass sich die Besonnung für den südlichen Gebäudeteil und den südlichen Gartenanteil der Kläger durch das Bauvorhaben etwas verschlechtern wird. Es ist aber nach Auffassung des Senats nicht so, dass hierdurch unzumutbare Zustände für die Kläger entstünden. Solches ergibt sich auch weder aus der von der Beigeladenen erstinstanzlich vorgelegten Tageslichtberechnung vom 16. Januar 2014, die beim Essbereich von einer Verschlechterung um 9,9% und beim gesamten Wohnraum im Erdgeschoss von einer Verschlechterung um 6,7% ausgeht, noch lässt sich dies der klägerseits erstinstanzlich vorgelegten Verschattungsstudie entnehmen. Im Übrigen lässt sich feststellen, dass sich der nördliche Versatz des klägerischen Wohngebäudes hinsichtlich der Belichtungssituation für die Räume hinter den Fenstern in der Westfassade eher positiv, während er sich für die Besonnung der Südterrasse sowie des südlichen Gartenanteils etwas negativ auswirkt. Die Tatsache, dass sich die Kläger nicht an die straßenseitige Baulinie gehalten haben, zeitigt damit ambivalente Folgen.

2. Die angefochtene Baugenehmigung vom 1. Oktober 2013 verstößt - soweit deren Genehmigungsumfang reicht - ebenso wenig gegen nachbarschützende Abstandsflächenvorschriften. Sie wurde im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 BayBO erteilt, so dass nur beantragte Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften zu prüfen waren.

2.1. Die Baugenehmigungsbehörde hat gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO eine Abweichung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen zum Nachbargrundstück der Kläger insoweit erteilt, als die Abstandsflächen der straßenseitigen Fassade des Bauvorhabens auf das klägerische Grundstück fallen (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27.4.2017, S. 2 sowie die rot schraffierte Einzeichnung in der übergebenen Studie zur Tageslichtberechnung). Die Abweichung sei erteilt worden, weil diese unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar und daher gerechtfertigt sei, zumal die Atypik des Grundstücks (Grenzverlauf und Baulinie) die Überschreitung erforderten. Darüber hinaus fielen die Abstandsflächen vom Grundstück der Kläger ebenso auf das Baugrundstück. Die Erteilung dieser Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften durch die Beklagte ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend ist diese davon ausgegangen, dass hier insoweit die erforderliche Atypik darauf beruht, dass zwischen der Baulinie und der Grundstücksgrenze kein rechter Winkel besteht. Die Beigeladene ist jedoch gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gehalten, auf diese Baulinie zu bauen. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen im geringfügigen Ausmaß erscheint im vorliegenden Fall weder sinnvoll noch hinreichend erfolgversprechend. Denn eine vollständige Beseitigung der Abstandsflächenüberschreitung wäre nicht erreichbar. Dagegen würden andere Probleme gegenüber dem Nachbargrundstück der Kläger etwas verstärkt. Die Abweichung konnte auch unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange der Kläger erteilt werden. Die Abstandsflächen der straßenseitigen Fassade des Bauvorhabens der Beigeladenen fallen nur geringfügig auf das klägerische Grundstück. Dies geschieht in einem Bereich, der aufgrund der Baulinie von Bebauung freizuhalten ist. Auch die vorhandene Bebauung der Kläger befindet sich nördlich davon. Für die Beigeladene spricht dagegen, dass sie ihr Baugrundstück bis zur festgesetzten Baulinie ausnützen will und das geplante Gebäude in einer Flucht mit den in westlicher Richtung an der O … Straße bereits errichteten Gebäuden gebaut werden soll.

2.2. Zurecht haben die Beklagte und das Verwaltungsgericht die Einhaltung der Abstandsflächen auf der östlichen Seite des geplanten Bauvorhabens zum Nachbargrundstück der Kläger hin nicht geprüft. Denn insoweit wurde keine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO seitens der Beigeladenen beantragt. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. B.v. 11.11.2015 - 2 CS 15.1251 - juris; B.v. 19.12.2016 - 2 CS 16.2137; B.v. 7.2.2017 - 2 CS 16.2098) davon auszugehen, dass insoweit Abstandsflächen anfallen können. Denn die Ausnahmevorschrift des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO, dass eine Abstandsfläche nicht erforderlich ist vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf, ist insoweit nicht anwendbar. Aufgrund des zurückversetzten Wandteils des Bauvorhabens zum Grundstück der Kläger hin, wird das geplante Gebäude der Beigeladenen nicht vollständig an der Grundstücksgrenze errichtet. Zumindest aufgrund der um etwa 2,70 m in Richtung Westen zurückversetzten ersten Dachgeschossebene, die sich gegenüber den Klägern eher als drittes Obergeschoss darstellt, dürften in Richtung Osten Abstandsflächen anfallen. Aufgrund des beschränkten Prüfungsumfangs im Verfahren nach Art. 59 BayBO war diese Frage jedoch nicht Prüfungs- und Genehmigungsgegenstand. Im Übrigen dürfte die Angelegenheit erst dann richtig problematisch werden, wenn eines Tages auf dem Grundstück der Kläger ebenfalls ein Gebäude in geschlossener Bauweise errichtet und dabei gegenüber der Dachterrasse auf der ersten Dachgeschossebene des Gebäudes der Beigeladenen eine Brandwand nach Art. 28 BayBO hochgezogen werden sollte.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat Anträge gestellt und das Rechtsmittel eingelegt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 18. Mai 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2014 insgesamt angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin (§ 146 Abs. 1 VwGO) hat Erfolg. Der Senat sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B. v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009,581) im Rahmen der von ihm eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung die Notwendigkeit für eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts nicht, dass hinsichtlich der von der Grundstücksgrenze abgerückten Außenwände keine Abweichung erforderlich gewesen sei. Das Verwaltungsgericht ist bei der Prüfung der Abstandsflächen für die westliche, zurückversetzte Gebäudewand des Rückgebäudes unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v. 26.1.2000 - 26 CS 99.2733 - juris) davon ausgegangen, dass ein abweichender Bemessungsmaßstab gelten würde. Für die Berechnung der Wandhöhe sei nicht auf die natürliche Geländeoberfläche bzw. den fiktiven Fußpunkt abzustellen, sondern auf den Austrittspunkt der Wand des zurückversetzten Wandteils aus dem darunter liegenden Gebäudeteil. Die Abweichung ginge deshalb ins Leere.

Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Entscheidung des 26. Senats betraf eine spezielle bauplanungsrechtliche Situation, in der an sich an die seitliche Grundstückgrenze gebaut werden durfte, das zulässige Nutzungsmaß (Gebäudehöhe) auf dem Baugrundstück höher als auf dem Nachbargrundstück war und es dann aus Gründen der Rücksichtnahme geboten war, dass der Teil des Vorhabens, der über die auf dem Nachbargrundstück zulässige Gebäudehöhe hinausgeht, einen Abstand von der gemeinsamen Grenze einhält. In dieser speziellen Konstellation hielt es der 26. Senat im Jahr 2000 in einer entsprechenden Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO 1998 für angemessen, die Tiefe der zu fordernden Abstandsfläche nicht nach der Gesamthöhe des zurückgesetzten Wandteils, sondern nach der Höhe der freistehenden Wandfläche zu bestimmen. Im vorliegenden Fall ist dagegen nicht erkennbar, wieso ein Wandteil des Bauvorhabens der Beigeladenen aus planungsrechtlichen Gründen von der gemeinsamen Grenze abzurücken ist. Allein die denkbare Begründung, günstigere Lichtverhältnisse im Bauvorhaben der Beigeladenen zu schaffen, ist kein planungsrechtlicher Grund. Bereits von daher dürften die beiden Fallkonstellationen nicht vergleichbar sein. Zudem wurde Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO 1998 aufgehoben. Diese Vorschrift ermöglichte die Forderung nach Einhaltung einer Abstandsfläche zur Nachbargrenze in der geschlossenen Bauweise, soweit auf dem Nachbargrundstück ein vorhandenes Gebäude mit Abstand zur gemeinsamen Nachbargrenze bestand. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift für bauordnungsrechtlich irrelevant gehalten und deshalb gestrichen. Der Senat sieht sich deshalb nicht in der Lage, aus der früheren Vorschrift einen allgemeinen Rechtsgedanken abzuleiten, der das positiv-rechtlich normierte System des Abstandsflächenrechts modifiziert.

Aus Sicht des Senats lässt es die Bayerische Bauordnung hier nur dann zu, auf die Einhaltung der an sich erforderlichen Abstandsfläche zu verzichten, wenn sich der Bauherr in Ausnutzung der bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten dafür entscheidet, ohne Grenzabstand zu bauen. Wird nicht an die Grenze gebaut, so muss eine Abstandsfläche eingehalten werden, deren Tiefe sich gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO nach der Wandhöhe bemisst. Bei einem Staffelgeschoss entspricht die Wandhöhe der Höhe der fiktiv nach unten bis zum Schnitt mit der Geländeoberfläche verlängerten Außenwand des Staffelgeschosses; von diesem fiktiven Schnitt mit der Geländeoberfläche aus ist dann auch die Abstandsfläche zu bemessen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 23.10.2014 - 3 M 133/14 - juris). Bei einer Höhe der zurückversetzten Wand von 9,26 m kommt die gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO einzuhaltende Abstandsfläche nicht vollständig auf dem Vorhabensgrundstück zu liegen, weil der Abstand zur westlichen Grundstücksgrenze nur 7,34 m beträgt. Eine Abweichung war daher erforderlich.

2. Es sprechen überwiegende Gründe dafür, dass das mit der verfahrensgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben hinsichtlich der Erteilung einer Abweichung zum Grundstück der Antragstellerin hin gegen drittschützende Rechte der Antragstellerin verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 59 BayBO). Vorliegend wurde eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO wegen der Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen zum Nachbargrundstück erteilt, so dass diese vom Prüfungsumfang des Baugenehmigungsverfahrens umfasst sind.

Nach summarischer Prüfung ist die in der Baugenehmigung erteilte Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO von der Anforderung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen durch den Neubau des Rückgebäudes zum Nachbargrundstück FlNr. 2724/2 L.-straße 20a bis 20c nicht in rechtmäßiger Weise erteilt worden. Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen des Bauordnungsrechts zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Dies ist vorliegend wohl nicht der Fall.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Zulassung einer Abweichung Gründe erfordert, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die etwa bewirkten Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B. v. 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris; U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231 - juris). Wie diese „Atypik“ beschaffen sein muss und ob sie sich auf Einzelfälle beschränkt, hängt von der jeweiligen Situation ab.

Um den durch Art. 14 GG geschützten Interessen des Bauherrn an einer sinnvollen Verwertung der vorhandenen Bausubstanz Rechnung zu tragen, muss zwar grundsätzlich eine zeitgemäße, den Wohnungsbedürfnissen entsprechende Sanierung, Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung einer zum Teil überalterten Bausubstanz ermöglicht werden. Es begründen aber allein Wünsche eines Eigentümers, sein Grundstück stärker auszunutzen als dies ohnehin schon zulässig wäre, noch keine Atypik. Eine atypische Situation sieht der Senat hier derzeit nicht und wurde von der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen bislang auch nicht dargelegt.

Die atypische Grundstückssituation kann nicht darin liegen, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO Abstandsflächen im vorliegenden Fall überhaupt nicht erforderlich wären (dazu unten 3.). Denn Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO räumt nach seinem eindeutigen Wortlaut dem bundesrechtlichen Planungsrecht nur dann den Vorrang gegenüber dem Bauordnungsrecht ein, wenn die Außenwände tatsächlich an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Dies ist jedoch in Bezug auf denjenigen Teil, der von der Grundstücksgrenze abrückt, gerade nicht der Fall. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO räumt dem Bauherrn kein Recht ein, anstelle einer bauplanungsrechtlich zulässigen Grenzbebauung in einem geringeren Abstand, als in den Abstandsflächenbestimmungen vorgesehen, an die Grenze zu bauen (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Februar 2015, Art. 63 Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 19.12.2012 - OVG 2 S 44/12 - NVwZ-RR 2013, 400).

3. Die Baugenehmigung ist hier nicht teilbar. Auch wenn die fehlerhafte Abweichung in erster Linie die von der Grundstücksgrenze abgerückten Außenwände betrifft, ist daher die aufschiebende Wirkung insgesamt anzuordnen. Der Senat weist jedoch für das weitere Verfahren auf folgendes hin: Das Erstgericht hat entgegen dem Vortrag der Antragstellerin in zutreffender Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für einen zulässigen Grenzanbau nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO bejaht. Nach dieser Vorschrift ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bemisst sich nach § 30 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil das Baugrundstück im Geltungsbereich eines übergeleiteten Baulinienplans und im Übrigen im nicht überplanten Innenbereich liegt. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Als nähere Umgebung im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, U. v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - juris; B. v. 20.8.1998 - 4 B 79/98 - juris). Die Grenzen sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 74/03 - juris). Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesondert zu ermitteln, weil die wechselseitige Prägung unterschiedlich weit reichen kann (vgl. BVerwG, B. v. 6.11.1997 - 4 B 172/97 - juris).

Wenn man für die Prüfung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB wie das Verwaltungsgericht den Bereich für maßgeblich hält, der im Osten durch die R.-straße, im Süden durch die R...-Straße, im Westen durch die S.-straße und im Norden durch die L.-straße begrenzt ist, finden sich hinsichtlich grenzständiger Bebauung an den rückwärtigen Grundstücksgrenzen in dieser maßgeblichen Umgebung mehrere Vorbilder. Hierbei handelt es sich um die rückwärtige Bebauung auf den Grundstücken FlNr. 2705 (R.-straße 9), FlNr. 2713 (S.-straße 20), FlNr. 2720 (S.-straße 24), FlNr. 2702 (L.-straße 20) und FlNr. 2701 (L.-straße 24).

Dieser weite Umgriff ist nicht zweifelsfrei. Denn bei der überbaubaren Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als etwa bei der Art der baulichen Nutzung, weil die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurückbleibt (vgl. BayVGH, B. v. 19.12.2006 - 1 ZB 05.1371 - juris). Wenn man deshalb die Bebauung an der S.-straße ausscheidet, sind nach den dem Senat vorliegenden Luftbildern und Plänen trotzdem hinreichend Vorbilder für die Bebauung an der rückwärtigen Grundstücksgrenze entlang der R.-straße sowie der L.-straße vorhanden. Zuzugestehen ist der Antragstellerin allerdings, dass hinsichtlich der Bebauung im rückwärtigen Bereich des Grundstücks FlNr. 2701 (L.-straße 24) eine Genehmigung des westlichen rückwärtigen Gebäudes als Hauptgebäude entgegen der Auffassung des Erstgerichts nicht festgestellt werden kann. Der Senat kann den Bauakten nicht entnehmen, dass das westliche eingeschossige Gebäude ein Wohngebäude darstellt. Vielmehr geht aus dem am 8. Juli 1897 genehmigten Plan hervor, dass es sich dabei um eine Wagenremise bzw. Geschirrkammer handelt. Im Ergebnis kommt es jedoch im vorliegenden Fall auf diesen Punkt nicht an, weil das dreigeschossige östliche Rückgebäude bereits im 19. Jahrhundert auch als Wohngebäude bauaufsichtlich genehmigt wurde. Damit wurde das Grundstück auch im rückwärtigen Bereich grenzständig bebaut.

Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass im vorliegenden Fall aus der Bestandsbebauung eine in etwa einheitlich verlaufende rückwärtige Baulinie oder Baugrenze nicht ablesbar ist. Folglich ergibt sich hieraus kein Maßstab, der gegen eine grenzständige rückwärtige Bebauung sprechen würde.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.