Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2019 - 19 ZB 18.1611

28.05.2020 11:38, 04.04.2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2019 - 19 ZB 18.1611
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 5 K 16.01700, 27.06.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger, ein im Jahr 2011 ins Bundesgebiet eingereister polnischer Staatsangehöriger, sein in erster Instanz erfolgloses Begehren nach Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 29. Juli 2016 weiter. Mit diesem Bescheid wurde der Verlust seines Freizügigkeitsrechts als Unionsbürger für die Dauer von acht Jahren ab seiner Ausreise festgestellt (Nrn. I., II.), der Kläger zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung nach Polen angedroht (Nrn. III., IV.). Den Anlass der Verlustfeststellung bildet eine Verurteilung durch das Landgericht N.-F. vom 23. Juni 2015 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und der unerlaubten Einfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und der Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde nach einem Vorwegvollzug von 1 Jahr 4 Monaten und 2 Wochen der Freiheitsstrafe angeordnet. Der Verurteilung liegen der Erwerb von mindestens 660 g Amphetamin, das der Kläger teilweise mit Koffein und Kreatin streckte, und mindestens 800 g Marihuana sowie die Unterstützung beim Absatz von mindestens 200 g Methamphetamin zugrunde. Der Kläger war bereits in Polen strafrechtlich in Erscheinung getreten (4 Jahre Haft wegen Autodiebstählen) sowie während Aufenthalten in Frankreich (2006: Geldstrafe wegen Diebstahls; 2007: Freiheitsstrafe von einem Monat wegen schweren Diebstahls; 2013: Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen schweren Diebstahls).

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Es begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Die Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) und der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.) sind weder gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt noch ist ihr Vorliegen sonst ersichtlich.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (z.B. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547), mithin diese Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2010 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838/839).

Vorliegend beanstandet der Kläger, das Verwaltungsgericht habe von einer Darstellung der Entscheidungsgründe mit Verweis auf die vorangegangene Prozesskostenhilfeentscheidung vom 6. Juli 2018 abgesehen. Diese Begründung sei unzureichend. In weitgehender Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens wird vorgetragen, es sei dem Kläger im Rahmen der therapeutischen Bearbeitung gelungen, eine stabile Therapie- und Abstinenzmotivation mit dem Ziel eines deliktfreien Lebens zu entwickeln. Eine positive Legalprognose sei in absehbarer Zeit zu erreichen. Hinsichtlich der erwarteten positiven Legalprognose könne nicht von einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung ausgegangen werden. Die vorgeworfene Straftat sei unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln begangen worden. Schon die Unterbringung in der Entziehungsanstalt lasse erwarten, dass der Kläger keine weiteren Straftaten mehr begehen werde, da der bisherige Therapieverlauf sehr gut sei. Der Kläger arbeite als Elektrohelfer und habe eine Mietswohnung beziehen können. Der Kläger führe seine Therapie fort, die er als Chance und Unterstützung in seinen Resozialisierungsbemühungen begreife. Da die Therapie noch andauere und die bis jetzt gestellte Prognose positiv sei, dürfe nicht am Erfolg der Maßnahme gezweifelt werden. Eine negative Prognose vor dem erfolgreichen Abschluss der Therapie verbiete sich. Die erreichten Erfolge in der Therapie dürften nicht unterschätzt werden; vielmehr solle dem Kläger die Chance auf ein deliktfreies, bürgerliches Leben im Bundesgebiet gegeben werden. Im Heimatland habe er keine näheren Bindungen; nur in Deutschland, wo er Arbeit und eine Wohnung gefunden habe, habe er eine Zukunft. Eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung im Sinne von § 6 FreizügG/EU sei nicht zu erkennen.

Dieses Vorbringen ist insbesondere an folgenden Regelungen und Grundsätzen zu messen:

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts eines Unionsbürgers auf Einreise und Aufenthalt (§ 2 Abs. 1 FreizügG/EU) u. a. aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit festgestellt werden. Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, um die in § 6 Abs. 1 FreizügG/EU genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (§ 6 Abs. 2 FreizügG/EU), wobei diese Feststellung im Allgemeinen bedeutet, dass eine Neigung des Betroffenen bestehen muss, das Verhalten in Zukunft beizubehalten (EuGH, U.v. 22.5.2012 - C-348/09 - juris). Auch sind bei der Entscheidung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 3 FreizügG/EU).

Gemessen an diesen Vorgaben begründet das Vorbringen des Klägers keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verlustfeststellung. Entgegen dem Zulsassungsvorbringen ist auch unter Berücksichtigung des aktuellen Therapieverlaufs vom Fortbestehen einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, auszugehen. In ständiger Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, schwerwiegend sind und ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2013 - 1 C 13.12 - juris Rn. 12 mit Nachweisen der Rspr. des EuGH und des EGMR). Die im Bundesgebiet mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten geahndeten Betäubungsmitteldelikte des Klägers wiegen schwer, insbesondere in Anbetracht des langen Tatzeitraums direkt nach der Einreise ins Bundesgebiet 2011 bis 2014, der hohen kriminellen Energie in einer Vielzahl von Fällen der Einfuhr und Veräußerung von Betäubungsmitteln sowie in Anbetracht der Gefährlichkeit und des Suchtpotentials des Betäubungsmittels Methamphetamin. Die Delinquenz des Klägers reiht sich ein in vorangegangene strafrechtliche Verurteilungen in anderen EU-Staaten. Die jahrelange Begehung von Betäubungsmitteldelikten und das vorangegangene beharrliche Hinwegsetzen des Klägers über strafrechtliche Vorschriften auf ganz unterschiedlichen Feldern begründet eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und berührt dadurch in schwerwiegender Weise das Grundinteresse der Gesellschaft an der Einhaltung der Strafrechtsnormen als Grundregeln für eine friedliche menschliche Koexistenz. Der Kläger hat gezeigt, dass er sich von den Sanktionsmöglichkeiten des Rechtsstaats nicht beeindrucken lässt.

Allein die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder der bisherige Therapieverlauf vermögen die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht zu entkräften.

Bei einem mit nicht geringen Mengen handelnden, selbst süchtigen Freizügigkeitsberechtigten kann von einem Fortfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange er nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und darüber hinaus die damit verbundene Erwartung künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 2.1.2019 - 10 ZB 18.1638 - juris; B.v. 14.6.2018 - 10 ZB 18.794 - juris). Solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (BayVGH, B.v. 31.1.2019 - 10 ZB 18.1534 - juris; B.v. 13.10.2017 - 10 ZB 17.1469 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 6.5.2015 - 10 ZB 15.231 - juris Rn. 11). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Therapieberichte keine objektiven Bewertungen oder gar Begutachtungen darstellen. Zu einer effektiven Drogenberatung ist ein enges Vertrauensverhältnis zwischen dem Drogenabhängigen und dem Berater erforderlich. Der Berater ist kein verlängerter Arm des Staates, weil Drogenberater Interessenvertreter ihrer Klienten sind. Daher sind Therapiestellungnahmen nicht als objektive Gutachten, sondern als einseitige Stellungnahmen zu bewerten (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl. 2019, § 35 Rn. 253; BayVGH, B.v. 10.10.2017 - 19 ZB 16.2636 - juris Rn. 23). Darüber hinaus liegen die Erfolgschancen einer Therapie im Allgemeinen deutlich unter 50% (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl. 2019, § 35 Rn. 46; BayVGH, B.v. 10.10.2017 - 19 ZB 16.2636 - juris Rn. 26 m.w.N.). Selbst eine abgeschlossene Therapie rechtfertigt unter Berücksichtigung der Rückfallquote (vgl. insoweit auch Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl. 2016, § 35 BtMG, Rn. 47: „bescheidene Erfolge“) per se keine Resozialisierungswahrscheinlichkeit. Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, mit der ausländerrechtlichen Gefahrenprognose bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Therapie bzw. einer Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung abzuwarten (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2017 - 10 ZB 17.993 - juris Rn. 16; 27.9.2017 - 10 ZB 16.823 - juris).

Der Kläger, der sich seit dem 18. Januar 2016 im Maßregelvollzug in der Entziehungsanstalt befindet, kann bislang keine abgeschlossene Therapie vorweisen. Ausweislich der Stellungnahmen des Bezirkskrankenhauses im Rahmen der Strafvollstreckung (zuletzt vom 9.11.2018, vom 30.1.2019 und vom 1.3.2019) ist die Therapie - ungeachtet der Fortschritte sowie des seit November 2018 bestehenden Beschäftigungsverhältnisses als Elektrohelfer, das sich jedoch noch in der Probezeit befindet - von zahlreichen Rückfällen geprägt. Dementsprechend wurde mit Stellungnahme vom 5. November 2018 keine ausreichende Stabilität hinsichtlich Rückfälligkeit bescheinigt. Eine mit Stellungnahme vom 30. Januar 2019 unter der Vorraussetzung anhaltender Stabilität ausgesprochene Empfehlung für eine bedingte Entlassung aus dem Maßregelvollzug wurde wegen erneuter Rückfälligkeit mit Stellungnahme vom 1. März 2019 dahingehend korrigiert, dass es zur Stabilisierung einer weiteren suchtmedizinischen Behandlung bedürfe. Die Fortführung der Unterbringung und Behandlung im Maßregelvollzug erscheine weiter notwendig, wobei ein Zeitraum von etwa drei Monaten für die therapeutische Bearbeitung und erneute Belastungserprobung realistisch erscheine.

In Anbetracht dessen kann von einem Fortfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden. Ein erfolgreicher Abschluss der Drogentherapie und darüber hinaus die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens kann derzeit nicht prognostiziert werden. Eine ausreichend lange Zeit der Bewährung außerhalb des Maßregelvollzugs liegt nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist es trotz der Drogentherapie im Hinblick auf die längerfristig angelegte ausländerrechtliche Gefahrenprognose und den Schutz besonders wichtiger Rechtsgüter hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger erneut Straftaten begehen wird. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass das persönliche Verhalten des Klägers eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. Insbesondere hat es die Gefahr der Wiederholung weiterer schwerwiegender Straftaten des Klägers im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität zu Recht bejaht. Seinen Vortrag, in Polen über keine persönlichen Bindungen oder näheren Kontakte zu verfügen, hat der Kläger in keinster Weise substantiiert. Die pauschale Negierung von näheren Bindungen im Heimatland erscheint wenig glaubhaft, zumal der Kläger sich erst seit 2011 im Bundesgebiet aufhält und er sich seither - auch zur Einfuhr von Betäubungsmitteln - wiederholt ins Heimatland begeben hat. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass in Polen wohl eine 1996 geborene Tochter des Klägers lebt.

Dass das Verwaltungsgericht unter Auseinandersetzung mit dem aktuellen Therapieverlauf im Übrigen auf die Gründe des die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 29. September 2017 verwiesen hat, ist nach § 117 Abs. 5 VwGO nicht zu beanstanden. Es ist dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt, sich in den Entscheidungsgründen auf eine den Beteiligten bekannte frühere Entscheidung zu beziehen, sofern die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht aus den mitgeteilten Entscheidungsgründen in Verbindung mit der in Bezug genommenen früheren Entscheidung die maßgebenden Erwägungen für die neue Entscheidung entnehmen können (vgl. BVerwG, U.v. 8.11.2001 - 4 C 18/00 - juris). Unzulässig ist die Verweisung erst dann, wenn sich die tragenden Entscheidungsgründe nicht mehr zweifelsfrei ermitteln lassen (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 117 Rn. 20). Dies ist vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich.

2. Soweit sich der Kläger weiter auf den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beruft, wonach die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen muss, ist dieser Zulassungsgrund schon nicht in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dargelegt.

Zur Darlegung von besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts konkret zu benennen, die diese Schwierigkeiten aufwerfen, und es ist anzugeben, dass und aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Fragen besondere Schwierigkeiten bereitet. Es ist eine Begründung dafür zu geben, weshalb die Rechtssache an den entscheidenden Richter (wesentlich) höhere Anforderungen stellt als im Normalfall (Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1.10.2018, § 124a Rn. 75 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger legt nicht dar, inwiefern die Beurteilung der Verlustfeststellung in seinem Fall wesentlich höhere Anforderungen als in sonstigen Ausweisungsfällen stellen sollte. Im Zulassungsverfahren wird darauf verwiesen, dass der Kläger seit 2011 im Bundesgebiet lebe und keine festen Bindungen zu Polen habe. Daraus ergibt sich nichts, was besondere Schwierigkeiten aufwerfen könnte. Hat das Berufungsgericht - wie vorliegend - keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, so kann die Rechtsfrage regelmäßig keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweisen (vgl. BayVGH, B.v. 28.6.1999 - 19 ZB 97.1557 - juris).

3. Soweit der Kläger weiter eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO als Zulassungsgrund geltend macht, genügt auch das insoweit Vorgebrachte nicht dem Darlegungsgebot nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die Rechtssache eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren - ggf. erneute oder weitergehende - Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36). Eine solche zu klärende Rechts- oder Tatsachenfrage wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

7

28.05.2020 07:29

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
28.05.2020 07:21

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
28.05.2020 05:24

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000‚- Euro festgesetzt. Gründe...
28.05.2020 04:53

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000, - Euro festgesetzt. Gründe

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Anfechtungsklage gegen die mit Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2017 erfolgte Feststellung des Verlusts seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt in die Bundesrepublik Deutschland, das auf fünf Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot und die Abschiebungsandrohung in die Niederlande weiter.

Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil sich aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne dieser Bestimmung bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die den Verurteilungen des Klägers, insbesondere der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten wegen des vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten des Klägers erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellt. Der Kläger sei mehrfacher Wiederholungstäter. Seine langjährige Drogensucht sei derzeit noch nicht erfolgreich therapiert. Trotz der guten Ansätze für eine erfolgreiche Absolvierung der Therapie und des bisherigen erfolgreichen Verlaufs sei die Therapie noch nicht abgeschlossen. Es fehle auch noch die notwendige Nachsorgebehandlung.

Der Kläger wendet sich mit seinem Zulassungsvorbringen gegen die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht angestellten negativen Gefahrenprognose. Das Bezirkskrankenhaus bescheinige dem Kläger, dass er erfolgreich an seinen Problemen arbeite. Er habe auch eine Krise in seiner Beziehung ohne Rückfall in den Suchtmittelkonsum überstanden. Seit 10. August 2018 wohne er bei seiner Freundin und führe die Therapie nur noch ambulant fort. Auch sei er beruflich erfolgreich reintegriert. Aufgrund der gezeigten Therapiefähigkeit und -bereitschaft sei nicht mehr von einer Wiederholungsgefahr auszugehen.

Dieses Vorbringen vermag jedoch nicht zur Zulassung der Berufung zu führen. Die von der Ausländerbehörde und dem Verwaltungsgericht nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU angestellte Gefahrenprognose hält einer rechtlichen Überprüfung stand. In ständiger Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, schwerwiegend sind und ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2013 - 1 C 13.12 - juris Rn. 12 mit Nachweisen der Rspr. des EuGH und des EGMR). Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass das persönliche Verhalten des Klägers eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. Insbesondere hat es die Gefahr der Wiederholung weiterer schwerwiegender Straftaten des Klägers im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität zu Recht bejaht. Denn das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BayVGH B.v. 14.6.2018 - 10 ZB 18.794 - juris Rn. 6; B.v. 20.10.2017 - 10 ZB 17.993 - juris Rn. 6, B.v. 20.3.2018 - 10 ZB 17.2512 - Rn. 5) zu Recht davon ausgegangen, dass von einem Fortfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden kann, solange der Kläger nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und darüber hinaus die damit verbundene Erwartung künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. Hiervon kann beim Kläger trotz seines positiven Therapieverlaufs bis heute nicht ausgegangen werden. Denn er konnte sich bislang nicht eine ausreichend lange Zeit außerhalb des Maßregelvollzugs bewähren. Er befindet sich derzeit in der Phase der Beurlaubung vom Maßregelvollzug, in der seine Abstinenzfähigkeit im Rahmen des bestehenden Empfangsraums unter alltagsnahen Bedingungen weiter erprobt werden soll (Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 3. Oktober 2018 über die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt). Auch das Bezirkskrankenhaus geht in seiner Stellungnahme gemäß § 67e StGB vom 31. August 2018 bei der Kriminalprognose davon aus, dass das erreichte Behandlungsergebnis noch nicht hinreichend unter alltagsnahen Bedingungen erprobt sei, so dass aktuell aus sachverständiger Sicht noch nicht erwartet werden könne, dass der Kläger außerhalb des Maßregelvollzugs keine weiteren rechtswidrigen Taten infolge seines Hanges begehen werde. Es handelt sich hierbei nicht nur um eine „rechtliche Absicherung“ - wie der Kläger meint -, sondern um eine neben der Behandlungs- und Sozialprognose selbständige Prognose zum Risiko der Begehung weiterer Straftaten, der für die Beurteilung der vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr bei einer Verlustfeststellung eine entscheidende Bedeutung zukommt. Daher wird in der Stellungnahme auch die Empfehlung ausgesprochen, durch eine Beurlaubung von mindestens sechs Monaten die Abstinenzfähigkeit zu erproben. Dieser Zeitraum ist aktuell noch nicht abgelaufen. Daneben hat das Verwaltungsgericht bei seiner Gefährdungsprognose auch darauf abgestellt, dass der Kläger schon seit langer Zeit seinen Lebensunterhalt nicht mehr durch eine Erwerbstätigkeit sichergestellt hat, und auch das umfangreiche Vorstrafenregister aus den Niederlanden berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund ist es trotz des bisher erfolgreichen Verlaufs der Drogentherapie im Hinblick auf die längerfristig angelegte ausländerrechtliche Gefahrenprognose und den Schutz besonders wichtiger Rechtsgüter hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger sich zur Finanzierung seiner - noch nicht dauerhaft überwundenen - Betäubungsmittelsucht erneut dem Drogenhandel zuwenden wird.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Anfechtungsklage gegen die mit Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2017 erfolgte Feststellung des Verlusts seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt in die Bundesrepublik Deutschland, das auf acht Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot und die Abschiebungsandrohung nach Österreich weiter.

Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil sich aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne dieser Bestimmung bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Der Einwand in der Zulassungsbegründung, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er sich nicht auf den besonderen Schutz gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU berufen könne, weil er kein Daueraufenthaltsrecht (§ 4a FreizügG/EU) erworben habe, ist nicht geeignet, einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen. Denn das Erstgericht hat selbständig tragend festgestellt, dass sich die angefochtene Verlustfeststellung der Beklagten selbst bei Annahme eines Daueraufenthaltsrechts des Klägers gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU als rechtmäßig erweise, weil aufgrund der Drogendelikte des Klägers schwerwiegende Gründe im Sinne dieser Bestimmung vorlägen; illegaler Drogenhandel gehöre unter anderem zu den in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten Straftaten im Bereich der besonders schweren Kriminalität. Letzteres wird vom Kläger auch nicht infrage gestellt.

Der Kläger wendet sich vielmehr gegen die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht angestellten negativen Gefahrenprognose. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts, das auf die bisherige Rückfallgeschwindigkeit bei seinen Straftaten und die noch nicht abgeschlossene Therapie verweise, habe er seine Drogentherapie erfolgreich absolviert. Er habe im Klinikum H. sämtliche erforderlichen Therapiestufen seiner seit 2. August 2016 durchgeführten Maßnahme nach § 64 StGB mit Erfolg abgeschlossen und könne deshalb nunmehr am Wochenende regelmäßig zuhause übernachten. Die Anordnung und der Vollzug einer Maßnahme nach § 64 StGB setzten die hinreichend konkrete Aussicht voraus, die süchtige Person zu heilen oder über eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den suchtbedingten Rauschmittelkonsum zu bewahren; das Strafgericht habe somit die begründete Aussicht bejaht, den Kläger durch die Drogentherapie von seiner Rauschmittelsucht zu heilen bzw. zumindest über einen erheblichen Zeitraum vor einem Rückfall zu bewahren und von der Begehung weiterer erheblicher Straftaten abzuhalten. Aktuell werde von der Staatsanwaltschaft ein Entlassungsgutachten erstellt. Die Entlassung auf Bewährung stehe damit unmittelbar bevor. Zu diesen Umständen verhalte sich das angefochtene Urteil nicht.

Dieses Vorbringen vermag jedoch nicht zur Zulassung der Berufung zu führen. Denn das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BayVGH B.v. 20.10.2017 – 10 ZB 17.993 – juris Rn. 6, B.v. 20.3.2018 – 10 ZB 17.2512 – Rn. 5) zu Recht davon ausgegangen, dass von einem Fortfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden kann, solange der Kläger nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und darüber hinaus die damit verbundene Erwartung künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. Hiervon kann beim Kläger trotz seines positiven Therapieverlaufs bis heute nicht ausgegangen werden. Denn er konnte bzw. musste sich bislang nicht außerhalb des Maßregelvollzugs bewähren. Er befindet sich derzeit erst in der Phase des Probewohnens. Der Kläger konsumiert bereits seit 2006 Kokain und Marihuana; bis zu seiner Verhaftung im Mai 2015 nahm er zuletzt drei Gramm Kokain in der Woche und zusätzlich erhebliche Mengen Alkohol (u.a. ca. ein halber Liter Schnaps täglich) zu sich. Nachdem er bereits 2010 in Österreich wegen eines Drogendelikts (Schmuggel von ca. fünf kg Kokain) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt und die Reststrafe im Mai 2013 zur Bewährung ausgesetzt worden war, wurde er vom Landgericht München I am 25. Juli 2016 wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer (erneuten) Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt; zugleich wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet. Daneben hat das Verwaltungsgericht bei seiner Gefährdungsprognose auch darauf abgestellt, dass es der Kläger schon seit langer Zeit nicht mehr geschafft hat, sich seinen Unterhalt auf Dauer oder zumindest über einen längeren Zeitraum durch eigene Arbeit zu finanzieren, und erhebliche Schulden in Höhe von fast 60.000 Euro hat, was die Wiederholungsgefahr bei ihm zusätzlich erhöhe. Vor diesem Hintergrund ist es trotz des bisher erfolgreichen Verlaufs der Drogentherapie im Hinblick auf die längerfristig angelegte ausländerrechtliche Gefahrenprognose und den Schutz besonders wichtiger Rechtsgüter hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger sich entweder zur Finanzierung seines Lebensunterhalts oder seiner – nicht dauerhaft überwundenen – Betäubungsmittelsucht erneut dem Drogenhandel zuwenden wird.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 17. August 2017 weiter, mit dem er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wurde, die Abschiebung in die Türkei angeordnet bzw. bei nicht fristgerechter Ausreise nach Haftentlassung angedroht und die Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung auf fünf Jahre befristet wurden.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (II.1.) noch die weiter benannten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bzw. der Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 VwGO (II.2.).

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung erweist sich als zulässig. Die Antragsbegründung vom 2. August 2018 erfüllt (noch) die formellen Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 und 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Zwar hat der Kläger im letzten Absatz seiner Begründungsschrift die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nur benannt, ohne deutlich zu machen, auf welchen Zulassungsgrund sich seine vorherigen Ausführungen jeweils beziehen. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 24.8.2010 - 1 BvR 2309/09 - juris Rn. 12 m.w.N.) für eine den Anforderungen von § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe nicht notwendig, dass der Kläger ausdrücklich eine der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Ziffern oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es unschädlich, wenn der Kläger sein Vorbringen dem falschen Berufungszulassungsgrund zuordnet oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Es reicht vielmehr aus, wenn das Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags zumindest der Sache nach eindeutig einem oder mehreren Zulassungsgründen zuzuordnen ist. Die abschließende Aufzählung von Zulassungsgründen in § 124 Abs. 2 VwGO legt es nahe, dies als Mindestvoraussetzung für eine den Anforderungen von § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechende Darlegung zu verlangen.

Diese Mindestvoraussetzungen werden durch die Zulassungsbegründung in Bezug auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (noch) erfüllt. Denn in angemessener Würdigung des klägerischen Vortrags kann dieser dahingehend ausgelegt werden, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend gemacht werden. Dies legen zumindest die vom Kläger gewählten Formulierungen wie bspw., dass gewisse Umstände „nicht im ausreichenden Maße berücksichtigt“ worden seien, das Urteil „keine tragfähige Begründung für …“ enthalte oder Feststellungen ohne „breitere Tatsachengrundlage“ nicht hätten „bejaht“ werden können, nahe. Indes sind die weiter benannten Zulassungsgründe der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der Sache und der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht einmal ansatzweise dargelegt worden (s.u. II.2.).

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist aber unbegründet.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Dies ist hier in Bezug auf die gegenüber dem Kläger erfolgte Ausweisung nicht der Fall.

a) Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisung des Klägers als rechtmäßig erachtet, weil sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich sei. Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass vom Kläger eine erhebliche Wiederholungsgefahr ausgehe, da er seit dem Jahr 2004 wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, die Anlasstat unter Alkoholeinfluss begangen habe und die Suchtproblematik nicht bewältigt sei. Mehrere Therapieversuche des Klägers, zuletzt von Juli 2012 bis Januar 2016, seien gescheitert. Er sei zum Tatzeitpunkt unter offener Bewährung gestanden. Ohne abgeschlossene Drogentherapie sei in einer schwierigen Lebenssituation eine Rückfälligkeit wahrscheinlich. Hieran ändere auch der erste positive Bericht des Bewährungshelfers von Ende November 2017 nichts, da der Kläger damals erst drei Monate vorher aus der Haft entlassen worden sei. Die vorgetragene Partnerschaft mit einer Deutschen und das nachgewiesene Arbeits- und Mietverhältnis könnten nur bedingt als gesicherte, stabile Lebensgrundlage angesehen werden.

Bei der Abwägungsentscheidung sei zugunsten des Klägers einzustellen, dass er nach seiner Vita als faktischer Inländer anzusehen sei und seine Familie in Deutschland lebe. Auch sei er Vater einer deutschen Tochter. Zu seinen Ungunsten wirke sich die Anzahl und Schwere der begangenen Straftaten sowie die erhebliche Wiederholungsgefahr aus. Eine nennenswerte wirtschaftliche Integration sei ihm bislang nicht gelungen. Zwar habe er einen mit seiner Lebensgefährtin abgeschlossenen Arbeitsvertrag von Ende Februar 2017 vorgelegt, jedoch zuletzt im Zeitraum von Januar bis Juli 2018 Arbeitslosengeld II bezogen. Den Bindungen zur Herkunftsfamilie und zu seinen beiden Kindern sei nur geringeres Gewicht beizumessen. Zum einen sei er als Volljähriger nicht in besonderem Maße auf die Unterstützung seiner Eltern angewiesen. Zum anderen bestehe zu seinem 2006 geborenen Sohn kein und zu seiner 2012 geborenen Tochter nur gelegentlicher, überwiegend telefonischer Kontakt. Die Ausweisung beeinträchtige mangels persönlicher Verbundenheit nicht das Kindeswohl. Die Beziehung zur jetzigen Lebenspartnerin stehe nicht unter dem Schutz des Art. 6 GG und sei in Kenntnis der Straftat und der drohenden Aufenthaltsbeendigung eingegangen worden. Der Kläger habe in der Türkei einige Halbgeschwister. Den Kontakt zu seinen im Bundesgebiet lebenden Verwandten könne er auch von der Heimat aus aufrechterhalten.

b) Demgegenüber macht der Kläger im Berufungszulassungsverfahren geltend, dass ihn die Ausweisungsentscheidung in seinen Grundrechten verletze. Er sei faktischer Inländer und die letzte Vorstrafe datiere von 2012. Seit der Haftentlassung versuche er ernsthaft, sich ein neues Leben aufzubauen und sei, auch im Zusammenhang mit der Suchtproblematik, nicht mehr straffällig geworden. Eine relevante Wiederholungsgefahr hätte demnach ohne weitere konkrete Feststellung, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, nicht angenommen werden dürfen. Die Ausführungen zur Zukunftsprognose seien abstrakt gehalten und fußten nicht auf konkreten Belegen. Nicht ausreichend sei der Kontakt des Klägers zu seinen Kindern berücksichtig worden. Auch erlaube und fördere die Mutter des Opfers der Anlasstat nach Überwindung der Beziehungsproblematik mittlerweile den Kontakt ihrer Tochter mit dem Kläger. Schließlich enthalte das angegriffene Urteil keine tragfähige Begründung hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit der Übersiedelung des Klägers in seine Heimat. Er spreche die türkische Sprache nicht in ausreichendem Maße.

c) Mit diesem Vorbringen hat der Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ausweisung sei rechtmäßig, im Ergebnis nicht ernsthaft im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Zweifel gezogen.

Die Beurteilung, ob ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ist - sofern es wie vorliegend nach dem materiellen Recht auf den Entscheidungszeitpunkt ankommt - daher zu berücksichtigen. Die Änderung der Sach- und Rechtslage ist allerdings grundsätzlich nur in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen relevant (Seibert in Sodan/ Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 124a Rn. 256 f.; vgl. auch BVerwG, B.v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - NVwZ 2004, 744).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 33 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr; vgl. z.B. BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 18). Auch der Rang des bedrohten Rechtsguts ist dabei zu berücksichtigen; an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit dürfen andererseits keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2017 - 10 ZB 15.2062 - juris Rn. 14; B.v. 22.11.2016 - 10 CS 16.2215 - juris Rn. 6).

Gemessen hieran greifen die Einwendungen gegen die vom Verwaltungsgericht getroffene Gefahrenprognose nicht durch. Dieses hat rechtsfehlerfrei eine erhebliche Wiederholungsgefahr insbesondere wegen der Schwere der Anlasstat, im Hinblick auf den hohen Rang der bedrohten Rechtsgüter, der Häufigkeit der Straffälligkeit und der weiterhin nicht überwundenen Suchtproblematik bejaht. Gerade bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (siehe z.B. BayVGH, B.v. 7.2.2018 - 10 ZB 17.1386 - juris Rn. 10; B.v. 7.11.2016 - 10 ZB 16.1437 - juris Rn. 7; U.v. 3.2.2015 - 10 B 14.1613 - juris Rn. 32 mw.N.). Denn solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2018 a.a.O.; B.v. 13.10.2017 - 10ZB 17.1469 - juris Rn. 12; B.v. 6.5.2015 - 10 ZB 15.231 - juris Rn. 11).

Im vorliegenden Fall ist der Kläger Ende August 2017 aus der Haft entlassen worden und bislang nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Allerdings ist schon im Hinblick auf die bislang nicht aufgearbeitete Suchtproblematik des Klägers die seit der Haftentlassung verstrichene Zeit allein noch nicht geeignet, eine künftige straffreie Lebensführung anzunehmen. Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen des Landgerichts Ingolstadt im Urteil vom 26. Juli 2012 der Kläger seit seinem 17. Lebensjahr regelmäßig Alkohol und ab etwa dem 18. Lebensjahr Betäubungsmittel konsumiert habe. Drei in den Jahren 2008, 2010 und 2011 unternommene Entgiftungskuren seien erfolglos geblieben. Zuletzt befand er sich vom 26. Juli 2012 bis zum 29. Januar 2016 in einer Entziehungsanstalt. Die gegenüber dem Kläger gewährte Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe mit Beschluss des Landgerichts München I vom 21. Januar 2016 wurde bereits am 25. Mai 2016 widerrufen, weil er sich weder an die ihm erteilte Abstinenz- noch an die auferlegte Therapieanweisung gehalten habe und es schon ab Anfang März 2016 zu Rückfällen gekommen sei. Die Justizvollzugsanstalt Bernau gelangte in ihren Stellungnahme vom 29. August 2016, 15. März 2017 und 7. April 2017 zu dem Ergebnis, dass in der Gesamtschau aufgrund der ungelösten Betäubungsmittel- und Alkoholproblematik, der hohen Rückfallgeschwindigkeit, des Bewährungsversagens und der umfänglichen Weisungsverstöße während der zur Bewährung ausgesetzten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt keine positive Legalprognose gestellt werden könne. Angesichts dieser Umstände ist auch unter Berücksichtigung dessen, dass seit der Haftentlassung vor rund eineinhalb Jahren keine neuerlichen Straftaten mehr bekannt geworden sind, die Annahme des Entfallens einer Wiederholungsgefahr nicht gerechtfertigt.

Nicht gefolgt werden kann auch dem Einwand des Klägers, wonach die Prognoseentscheidung vom Erstgericht nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte getroffen werde können. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Senats ist geklärt, dass bei der gerichtlichen Überprüfung der Ausweisung eines strafgerichtlich verurteilten Ausländers hinsichtlich der gebotenen Gefahrenprognose nicht allein auf das Strafurteil und die diesem zugrunde liegende Straftat, sondern auf die Gesamtpersönlichkeit abzustellen ist und dabei auch nachträgliche Entwicklungen einzubeziehen sind. Bei dieser Prognoseentscheidung bewegt sich das Gericht regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es nur ausnahmsweise, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände - etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen - nicht ohne spezielle, dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnisse erstellt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 12, 18 m.w.N.; BayVGH, B.v. 16.3.2016 - 10 ZB 15.2109 - juris Rn. 18 m.w.N.). Von einem derartigen Sonderfall ist vorliegend nicht auszugehen, zumal sich das Verwaltungsgericht insbesondere hinsichtlich der Bewertung der nachträglichen Entwicklung auf mehrere Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt Bernau und den Beschluss über den Widerruf der Aussetzung der Restfreiheitsstrafe das Landgerichts München I stützen konnte.

Des Weiteren kann auch die angebliche „Ausräumung“ der der Anlasstat zugrunde liegenden Beziehungsproblematik zu keiner anderen rechtlichen Wertung führen, da die negative Legalprognose auf anderen, weiteren Umständen wie insbesondere der Schwere der Anlasstat, dem hohen Rang der bedrohten Rechtsgüter, der ungelösten Betäubungsmittel- und Alkoholproblematik, der hohen Rückfallgeschwindigkeit und dem Bewährungsversagen beruht.

Fehl geht schließlich auch der Einwand des Klägers, dass die Erwägungen des Erstgerichts zur Prognoseentscheidung nur abstrakt gehalten und nicht konkret belegt seien. Vielmehr hat das Gericht umfassend und ausführlich die für die Annahme der Wiederholungsgefahr maßgeblichen Umstände dargelegt (s. UA S. 20-25) und dabei konkret auf den Kläger bezogen insbesondere die unbewältigte Suchtproblematik, erfolglose Therapieversuche, Rückfallgeschwindigkeit sowie das Bewährungsversagen gewürdigt.

Soweit der Kläger die Abwägungsentscheidung des Verwaltungsgerichts angreift, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat sämtliche entscheidungsrelevante Gesichtspunkte berücksichtigt, die auch in diese Interessenabwägung einzustellen sind, und sie im Ergebnis in nicht zu beanstandender Weise gewichtet. Der Beklagte weist in seiner Stellungnahme vom 26. September 2018 zu Recht darauf hin, dass der Kontakt des Klägers zu seinen Kindern und die „Ausräumung der Beziehungsproblematik“ in der angegriffenen Entscheidung hinreichend gewürdigt wurden. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass zum Sohn kein Kontakt besteht und der telefonische Kontakt zur Tochter auch von der Heimat aus aufrechterhalten werden kann (UA S. 30). Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren erstmals vorträgt, der türkischen Sprache nicht in ausreichendem Maße mächtig zu sein, wurde diese pauschale Behauptung nicht weiter belegt. Nach Lage der Akten (s bspw. Psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Wittmann vom 2.7.2012, Strafakte Bl. 97) ist der Kläger von Anfang an zweisprachig aufgewachsen, nur sei ihm die deutsche Sprache weitaus geläufiger als die türkische. Angesichts der unbestrittenen verwandtschaftlichen Kontakte in seine Heimat (s. Strafakte Bl. 96) und der Möglichkeit, die vorhandenen Sprachkenntnisse in zumutbarer Weise auszubauen, ergeben sich für den Senat keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Erstgericht, wonach die Ausweisungsentscheidung auch im Hinblick auf die (sprachliche) Integrationsfähigkeit des Klägers in seiner Heimat verhältnismäßig ist.

2. Die weiter benannten Zulassungsgründe der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sind schon nicht hinreichend im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.

a) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 14.12.2018 - 21 ZB 16.1678 - juris Rn. 29; B.v. 24.1.2019 - 10 ZB 17.1343 - Rn. 11; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72).

Dem entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger formuliert schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, die grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinn haben soll und fallübergreifend beantwortet werden könnte.

b) Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) wurde ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Neben der genauen Benennung des Gerichts und der zweifelsfreien Angabe seiner Divergenzentscheidung hätte der Kläger aufzeigen müssen, welcher tragende Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte tragende Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die divergierenden Sätze hätte er so einander gegenüber stellen müssen, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2016 - 10 ZB 16.804 - juris Rn. 4; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 73). Auch in dieser Hinsicht ist in der Begründung des Zulassungsantrags nichts dargelegt.

Die Kostenentscheidung folgt nach alledem aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000, - Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 16. November 2016 weiter, mit dem er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, seine Abschiebung in die Türkei angeordnet bzw. bei nicht fristgerechter Ausreise nach Haftentlassung angedroht und die Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung auf vier bzw. drei Jahre befristet wurden. Nicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens ist der mit Urteil vom 27. Juni 2017 ebenfalls abgewiesene Hilfsantrag des Klägers, ihm eine Duldung nach § 60a AufenthG zu erteilen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (2.). Die im Zulassungsantrag erwähnten Zulassungsgründe der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Abweichung des Urteils von höchstrichterlichen Entscheidungen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 VwGO) sind bereits nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 S. 4 VwGO; 1).

1. Der Kläger führt im Zulassungsantrag aus, dass die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Juni 2017 zuzulassen sei, weil die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 VwGO vorlägen, in der Begründung des Zulassungsantrags fehlen jedoch jegliche Darlegungen zu den genannten Zulassungsgründen. Dem Vorbringen im Zulassungsantrag lässt sich auch nicht entnehmen, worin die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache liegen sollen, welche Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären ist und von welchen Entscheidungen der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Juni 2017 abweicht.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne dieser Bestimmung bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v.10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/ 12 – juris Rn. 16). Seine Ausführungen vermögen jedoch keine ernstlichen Zweifel in diesem Sinne zu begründen.

Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage gegen die Ausweisungsverfügung vom 16. November 2016 darauf gestützt, dass das persönliche Verhalten des Klägers auch gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und seine Ausweisung zur Wahrung dieses Interesses unerlässlich sei (§ 53 Abs. 3 AufenthG). Der weitere Aufenthalt des Klägers gefährde die öffentliche Sicherheit und Ordnung, weil er schwere Straftaten begangen habe. Das Verwaltungsgericht bezog sich dabei auf die der Verurteilung durch das Amtsgericht Augsburg vom 10. Dezember 2014 zugrunde liegenden Delikte. Der Kläger hatte seine damalige Freundin wiederholt geschlagen und dabei erheblich verletzt, sie vergewaltigt und war wiederholt ohne Fahrerlaubnis Auto gefahren. Die vom Kläger ausgehende Gefahr dauere bis heute an, weil eine Tatwiederholung konkret zu befürchten sei. Bei bedrohten Rechtsgütern mit einer hervorgehobenen Bedeutung, wie der körperlichen Unversehrtheit und der sexuellen Selbstbestimmung, seien im Rahmen der tatrichterlichen Prognose der Wiederholungsgefahr umso geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden sei. Zu berücksichtigen seien die vom Kläger auch in der Vergangenheit begangenen Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit. Der Kläger neige in jeder beliebigen Lebenssituation aus nichtigen Anlässen dazu, Straftaten zu begehen. Auffällig sei seine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit. Aus dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt bzw. seiner Teilnahme an einer Sozialtherapie ergebe sich nichts anderes. Auch der Therapeut gebe an, dass die Therapie noch während der gesamten Inhaftierung fortzuführen und selbst nach der Entlassung des Klägers eine therapeutische Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren notwendig sei. Bei der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Abwägung der Interessen an der Ausreise des Klägers mit dessen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet sei zu berücksichtigen, dass das Vorliegen eines in § 54 AufenthG normierten Ausweisungsinteresses, dem ein gleichwertiges Bleibeinteresse gegenüberstehe, nicht ohne weiteres zur Ausweisung des Betroffenen führe. Für den Kläger spreche, dass er im Bundesgebiet geboren sei und seine sozialen Beziehungen und Bindungen an die Türkei gering seien. Er habe auch vereinzelte Kontakte zu seiner deutschen Tochter. Massiv gegen den Kläger spreche, dass er sich weder wirtschaftlich noch sozial integriert habe und vielfach straffällig geworden sei. Er habe die Schule erst im Rahmen einer Praxisklasse abgeschlossen, eine Lehre habe er weder vor der Haft noch während der Zeit in der Justizvollzugsanstalt abgeschlossen. Die Ausweisung verstoße auch nicht gegen Art. 6 oder Art. 8 EMRK. Zwischen ihm und seiner Tochter bestehe keine tatsächliche Verbundenheit im Sinne einer familiären Lebensgemeinschaft, die unter den Schutz des Art. 6 GG falle. Dem volljährigen Kläger sei es möglich und zumutbar, sich sprachlich und kulturell in der Türkei zu integrieren.

Der Kläger bringt insoweit zunächst vor, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen einer Wiederholungsgefahr den gesetzlichen und höchstrichterlichen Grundsätzen widerspreche. Die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen könne nämlich nicht bereits dann erfolgen, wenn eine irgendwie geartete Wiederholungsgefahr bestehe. Vielmehr müsse zu erwarten sein, dass der Kläger schwere Straftaten begehe, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührten. Zu solchen Straftaten gehöre u.a. der illegale Drogenhandel. Die von ihm begangenen Körperverletzungsdelikte stellten zwar erhebliche und schwerwiegende Straftaten dar, es sei jedoch fraglich, ob durch deren Begehung eine schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft vorliege. Die Aufzählung der Straftaten reiche hierfür nicht aus. Gänzlich unbeachtet geblieben sei der Umstand, dass sich der Kläger erstmalig in Haft befinde. Auch habe sich das Verwaltungsgericht nicht mit dem forensisch psychiatrischen Gutachten vom 17. September 2014 auseinandergesetzt. Es bleibe unerwähnt, dass es sich bei der vorliegenden Tat um eine Beziehungstat gehandelt habe und die damalige Geschädigte unmittelbar nach der von ihr angezeigten Vergewaltigung die Beziehung zum Kläger fortgesetzt habe. Auch der Bericht der Justizvollzugsanstalt vom 13. April 2017 sei bei der Beurteilung der vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr nicht berücksichtigt worden. Das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 27. Januar 2014 habe eine Bewährungsentscheidung zu seinen Gunsten enthalten. Dies habe das Verwaltungsgericht ebenso wenig beachtet wie die in der Justizvollzugsanstalt besuchten Therapien. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht die Vater-Kind-Beziehung und die hiermit verbundene Reifung des inzwischen 25 Jahre alten Klägers in die Beurteilung der Wiederholungsgefahr miteinbezogen. Die richterliche Überzeugungsbildung sei mangelhaft, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei und die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweise.

Der Kläger hat mit seinem Vorbringen in der Zulassungsbegründung die Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach von ihm auch weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, nicht ernsthaft in Zweifel gezogen.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass an die Qualität der erforderlichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erhöhte Anforderungen zu stellen sind, wenn dem Ausländer – wie hier – ein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zusteht. Denn er darf nach § 53 Abs. 3 AufenthG nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung zur Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (vgl. BayVGH, U.v. 28.3.2017 – 10 BV 16.1601 – juris Rn. 31).

Weiterhin hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (z.B. B.v. 3.5.2017 – 10 ZB 15.2310 – juris Rn. 14) die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen haben. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist.

Bei dieser tatrichterlichen Prognose handelt es sich – entgegen der Auffassung des Klägers – um keine Beweiswürdigung, sondern um eine Prognoseentscheidung. Die Ausführungen des Klägers zur Beweiserhebung und Beweiswürdigung gehen daher bereits an der Sache vorbei. Die Prognose des Verwaltungsgerichts zur Wiederholungsgefahr hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Verurteilung des Klägers wegen mehrerer vorsätzlicher Körperverletzungsdelikte und der Vergewaltigung seiner damaligen Freundin stellen gravierende Verstöße gegen das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung dar und bilden einen hinreichend schweren Ausweisungsanlass, der über die mit jedem Rechtsverstoß verbundene Störung der öffentlichen Ordnung deutlich hinausgeht und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. BayVGH, U.v. 28.3.2017 – 10 BV 16.1601 – juris Rn. 34). Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat das Gericht das hinreichende Gewicht der vom Kläger begangenen Straftaten nicht alleine in ihrer Anzahl, sondern auch in der Schwere der Delikte gesehen. Es hat sich ausdrücklich auf das Sexualdelikt und die Gewalttaten, die der Kläger aus nichtigem Anlass begangen hat, bezogen. Dass der Kläger die Straftaten überwiegend gegenüber seiner damaligen Freundin begangen hat, mindert die Schwere der konkreten Straftaten nicht. Die Straffälligkeit des Klägers lässt sich auch ausschließlich als sog. „Beziehungstat“ einordnen, weil er im Vorfeld der Straftaten gegenüber seiner damaligen Freundin auch andere Personen verletzt hat. Anzuführen sind insoweit die Verurteilungen des Amtsgerichts Augsburg vom 26. Mai 2011 und vom 23. Oktober 2012 sowie das Körperverletzungsdelikt vom 7. April 2013.

Das vom Kläger in der Haft gezeigte Wohlverhalten, das auch im Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt vom 18. April 2017 zum Ausdruck kommt, hat nur begrenzte Aussagekraft für sein Verhalten nach der Haftentlassung, weil er unter der Kontrolle des Strafvollzugs und unter dem Druck des Ausweisungsverfahrens stand. Ein Wohlverhalten in der Haft lässt nach ständiger Rechtsprechung des Senats noch nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 10 ZB 15.331 – juris Rn. 7 m.w.N.).

Auch bedurfte es nicht, wie vom Kläger im Zulassungsverfahren beantragt, der Einholung eines Prognosegutachtens zur konkreten Gefahr der Begehung weiterer Straftaten. Bei der Prognoseentscheidung zur Wiederholungsgefahr bewegt sich das Gericht regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die Gerichten allgemein zugänglich sind. Die inmitten stehende Frage der Wiederholungsgefahr nach strafrechtlichen Verurteilungen kann daher grundsätzlich von den Gerichten ohne Zuziehung eines Sachverständigen beurteilt werden (BayVGH, B.v. 18.3.2015 – 1 C 14.2655 –juris Rn. 22 m.w.N.). Ein Sachverständigengutachten kann die eigene Prognoseentscheidung des Tatrichters nicht ersetzen, sondern nur eine Hilfestellung bieten (BVerwG, B.v. 13.3.2009 – 1 B 20.08 – juris Rn. 5). Der Zuziehung eines Sachverständigen bedarf es nur ausnahmsweise, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände – etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen – nicht ohne spezielle, dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnisse erstellt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 11). Ein solcher Sonderfall liegt beim Kläger nicht vor.

Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen im Gutachten vom 17. September 2014 musste das Verwaltungsgericht bei seiner Prognoseentscheidung zur Wiederholungsgefahr nicht berücksichtigen. Dieses Gutachten hat das Strafgericht eingeholt, um festzustellen, ob der Kläger die Vergewaltigung im Zustand der Schuldunfähigkeit bzw. verminderten Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20 und 21 StGB begangen hat und ob gegebenenfalls seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlich ist (§ 63 StGB). Die bei einer Ausweisungsentscheidung unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten zu treffende Prognose, ob vom Kläger eine Wiederholungsgefahr ausgeht, unterscheidet sich nach Voraussetzungen und Rechtsfolgen grundsätzlich von einer Maßnahme nach § 63 StGB, so dass vom Fehlen einer Devianz in soziologischer und psychologischer Hinsicht nicht darauf geschlossen werden kann, dass der Kläger, rein ordnungsrechtlich betrachtet, auch nach seiner Haftentlassung keine Straftaten im Bereich der Körperverletzungs- und Sexualdelikte mehr begehen werde.

Die Strafaussetzung zur Bewährung im Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 27. Januar 2014 vermag die Einschätzung des Erstgerichts, dass vom Kläger auch künftig die Gefahr der Begehung schwerwiegender Straftaten ausgehe, nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dieser Verurteilung lagen lediglich die am 7. April 2013 gegenüber einem Dritten und am 29. und 30. Juni 2013 gegenüber seiner ehemaligen Freundin begangenen Körperverletzungsdelikte zugrunde. Zudem ist dieses Urteil in die Entscheidung des Amtsgerichts Augsburg vom 10. Dezember 2014 einbezogen worden und damit sowohl hinsichtlich des Strafausspruchs als auch der Bewährungsentscheidung nicht mehr relevant.

Soweit der Kläger meint, es bestehe keine Wiederholungsgefahr mehr, weil er aufgrund seiner Vaterstellung und durch die Verbüßung der Freiheitsstrafe inzwischen in seiner Persönlichkeit gereift sei, bleibt er jeglichen Nachweis dafür schuldig. Bezüglich der familiären Beziehung zu seiner inzwischen bald dreijährigen Tochter ist lediglich bekannt, dass sie ihn zweimal in der Haftanstalt besucht hat. Eine Persönlichkeitsreifung wird dem Kläger weder im Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt vom 18. April 2017 noch in der Stellungnahme der sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt vom 13. April 2017 bescheinigt.

Auch die Teilnahme an einer Therapie für Sexualstraftäter und die Bereitschaft zur Aufarbeitung des Tatgeschehens lassen die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Entgegen dem Vorbringen im Zulassungsantrag hat sich das Verwaltungsgericht mit der Stellungnahme des Therapeuten vom 13. April 2017 in den Entscheidungsgründen auseinandergesetzt (UA S. 11). Es nimmt ausdrücklich Bezug auf die Stellungnahme, in der der Therapeut ausführt, dass die Therapie während der gesamten Haftdauer fortzuführen sei und eine therapeutische Nachsorge nach der Entlassung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ebenfalls notwendig sei. Alleine die Teilnahme an einer Therapiemaßnahme reicht nicht aus, um ein Verhaltensmuster – hier die bereits bei nichtigen Anlässen bestehende Gewaltbereitschaft, die sich auch in einem sexuellen Übergriff manifestiert hat – zu durchbrechen. Erforderlich sind vielmehr der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Therapie und eine Bewährung über einen gewissen Zeitraum nach der Haftentlassung. Dies gewinnt insbesondere vor dem Hintergrund Bedeutung, dass es sich beim Kläger um eine „Persönlichkeit mit dissozialen und hyperthym-narzistischen Zügen“ (Strafurteil vom 14.12.2014, S. 11) handelt.

Die Tatsache, dass der Kläger erstmals eine längere Haftstrafe verbüßt, spricht ebenfalls nicht entscheidend gegen das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Zwar gehen die Straf- und Verwaltungsgerichte davon aus, dass die erstmalige Verbüßung einer Haftstrafe, insbesondere als erste massive Einwirkung auf einen jungen Menschen, unter Umständen seine Reifung fördert und die Gefahr, erneut straffällig zu werden, mindern kann (vgl. BayVGH, B.v. 1.9.2016 – 10 ZB 16.901 – juris Rn. 10). Selbst wenn der Kläger inzwischen laut der Stellungnahme vom 13. April 2014 „die ihm im Urteil zur Last gelegte Tat gestand“, reicht dies nicht als Beleg für einen dauerhaften Einstellungswandel aus. Die Strafhaft hat beim Kläger allenfalls dazu geführt, dass er, nachdem er laut Gutachten vom 17. September 2014 anfangs die Tatbegehung leugnete, nun zumindest bereit ist, sich mit seiner Tat auseinanderzusetzen und seine Persönlichkeitsdefizite therapeutisch aufzuarbeiten.

Soweit sich der Kläger auf ein positives Nachtatverhalten beruft, ist hierzu nichts Konkretes vorgetragen. Es ist zwar richtig, dass das Opfer der Straftaten die Beziehung mit dem Kläger auch nach der Vergewaltigung fortgeführt hat. Er hat sich jedoch weder bei dem Opfer entschuldigt noch sich um eine „Wiedergutmachung“ bemüht. Die Tatsache, dass die Geschädigte die Beziehung fortgesetzt hat, spricht jedenfalls nicht für den Kläger. Offensichtlich hatte seine damalige Freundin Angst vor den Gewalttätigkeiten des Klägers und wurde von seiner Familie unter Druck gesetzt, die Strafanzeige zurückzunehmen. Dies lässt sich den Entscheidungsgründen des Strafurteils vom 10. Dezember 2014 entnehmen.

Weiterhin bringt der Kläger im Zulassungsverfahren vor, dass er den Abwägungsvorgang des Erstgerichts für fehlerhaft halte. Er führt aus, dass eine Gewichtung der persönlichen Belange im Sinne des Gesetzes nicht deren kumulative Aufzählung, sondern eine tatsächliche inhaltliche Würdigung der einzelnen Belange bedeute. Das Gericht hätte in die Gesamtabwägung nicht nur die Straftaten des Klägers, sondern auch dessen Auseinandersetzung mit der Tat, seine Deliktaufarbeitung und sein Nachtatverhalten, sein Verhältnis zum Opfer, ebenso die bislang erlittene Strafhaft als möglicher positiver Einfluss auf seine Persönlichkeitsentwicklung sowie den Grad der Gefahr der Begehung neuer Straftaten berücksichtigen müssen. Dies fehle vollständig. Die Beurteilung der angeblich nicht gelungenen nachhaltigen Integration sei anmaßend, weil sie ohne Rücksicht auf die körperlichen oder geistigen Möglichkeiten erfolgt sei.

Diese Ausführungen begründen aber ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn sie stellen weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Das Ergebnis der Abwägungsentscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Es hat deutlich gemacht, dass der Kläger aufgrund der seit Jahren bestehenden Straffälligkeit, der Schwere der Straftaten sowie der Tatausführung immer noch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, so dass seine aufgrund seiner Stellung als faktischer Inländer bestehenden Bleibeinteressen hinter das öffentliche Interesse an seiner Ausreise zurücktreten müssen. Die Bindungen zu seiner Familie sind zwar zu berücksichtigen, aber geringer zu gewichten, weil der Kläger als erwachsener junger Mann nicht mehr auf die (Lebens-)Hilfe seiner Familie angewiesen ist. Der Tatsache, dass er Vater einer Tochter mit deutscher Staatsangehörigkeit ist, kommt ebenfalls keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil er zu seiner Tochter bis zum Oktober 2016 keinerlei Kontakt hatte und sich nach Aussagen der Kindesmutter auch nicht um einen Kontakt bemüht hat. Bislang fanden nur zwei Besuche der Tochter beim Kläger in der Justizvollzugsanstalt statt. Der wirtschaftlichen und sozialen Integration des Klägers ins Bundesgebiet ist ebenfalls kein besonderes Gewicht beizumessen, weil sie sich auf einem Niveau bewegt, das der Kläger auch in der Türkei erreichen kann. Er hat in der Bundesrepublik lediglich Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt. Eine derartige Beschäftigung steht ihm auch in der Türkei offen. Demgegenüber hat trotz seiner Stellung als faktischer Inländer keine absolute Entfremdung vom Land seiner Staatsangehörigkeit stattgefunden. Im Rahmen der biographischen Anamnese hat der Kläger im Gutachten vom 17. September 2014 angegeben, dass seine Eltern Gastarbeiter der ersten Generation seien und er mit seinem Vater überwiegend Türkisch gesprochen habe, mit der Mutter gemischt Deutsch und Türkisch. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger, auch wenn er die Türkei nur von Urlaubsaufenthalten kennt, jedenfalls soweit mit der Sprache und Kultur dieses Landes vertraut ist, dass er sich dort integrieren kann.

Die Abwägungsentscheidung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil, wie der Kläger meint, das Verwaltungsgericht nicht nochmals ausdrücklich auf die Umstände der Tatbegehung, die persönliche Entwicklung des Klägers sowie den Grad der Wiederholungsgefahr eingegangen ist. Denn die Abwägungsentscheidung im Rahmen des § 53 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG stellt keine Ermessensentscheidung dar, bei der das Gericht lediglich in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO überprüfen kann, ob die Behörde alle maßgeblichen Gesichtspunkte in die Entscheidung eingestellt und richtig gewichtet hat. Es handelt sich vielmehr um eine gerichtlich voll überprüfbare Entscheidung, bei der es nur auf die Ergebnisrichtigkeit ankommt (vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 13.9.2017 – 10 C 17.1783 – Rn. 6).

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsantragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

IV. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Zulassungsantragsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Der am … 1979 im Bundesgebiet geborene Kläger, türkischer Staatsangehöriger, begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. September 2016, durch das seine Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. November 2014 abgewiesen worden ist. Mit diesem Bescheid wurde der Kläger aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Nr. I. des Bescheides), wurden die Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von sieben Jahren ab Ausreise bzw. Abschiebung befristet (Nr. II.), wurde die Abschiebung aus Haft bzw. Maßregelvollzug heraus in die Türkei angeordnet (Nr. III.) und der Kläger für den Fall, dass die Abschiebung unmittelbar aus dem Vollzug heraus nicht möglich ist und er aus dem Vollzug entlassen wird, unter Androhung der Abschiebung aufgefordert, das Bundesgebiet unter Fristsetzung zu verlassen, andernfalls er insbesondere in die Türkei abgeschoben werde (Nr. IV.).

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (z.B. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/547), mithin diese Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – DVBl 2004, 838/839). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht.

1. Der Kläger macht zunächst geltend, das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass ihm als türkischem Assoziationsberechtigten besonderer Ausweisungsschutz zustehe, sodass er nur bei einer gegenwärtigen und schwerwiegenden Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft im Sinne des § 53 Abs. 3 AufenthG ausgewiesen werden könne und die Bestimmungen in §§ 54, 55 AufenthG auf ihn nicht anwendbar seien. Das Verwaltungsgericht sei vielmehr unrichtigerweise von einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ausgegangen und habe die §§ 54, 55 AufenthG trotz ihrer Verdrängung durch § 53 Abs. 3 AufenthG bei der Gesamtabwägung berücksichtigt. Diese Ausführungen wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Die Vertreterin des öffentlichen Interesses hat zutreffend darauf hingewiesen (die Beklagte hat sich gleichsinnig geäußert), dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 24 ff., 26) den Bestimmungen in §§ 54, 55 AufenthG auch in den Fällen des § 53 Abs. 3 AufenthG Bedeutung zukommt, und zwar die Bedeutung von gesetzlichen Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an der Ausweisung im Sinne des § 53 Abs. 3 Halbs. 1 AufenthG, die besonderes Gewicht haben. Der Entwurfsbegründung zu § 53 (BT-Drs. 18/4097, S. 50), aus der der Kläger seine Rechtsansicht ableitet, ist nichts zu entnehmen, was in Widerspruch zu dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht. Zwar ist hier von einer „Sonderregelung“ die Rede, jedoch bezieht sich diese Wendung ersichtlich auf das in § 53 Abs. 3 AufenthG festgelegte Maß der Sicherheitsgefahr und statuiert im Übrigen keine Verdrängung der wertenden und gewichtenden Ausweisungsbestimmungen.

2. Soweit der Kläger (der sich nur mit der Frage einer Wiederholungsgefahr nach der Aussetzung von Strafvollstreckung und Maßregelvollzug im Frühjahr 2016 befasst) der Auffassung sein sollte, sein Verhalten bis zum Maßregelvollzug in der Zeit vom 10. Juni 2014 bis zum 18. März 2016 indiziere nicht das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bzw. nicht diejenige gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Union Voraussetzung der Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen ist (EuGH, U.v. 8.12.2011 – C-371/08 – Rn. 82 ff., insbesondere 86) und von § 53 Abs. 3 Halbs. 1 AufenthG vorausgesetzt wird, trifft dies nicht zu.

Bei dem Kläger ist mit weiteren schwerwiegenden Drogendelikten zu rechnen. Betäubungsmitteldelikte gehören zu den schweren, die Grundinteressen der Gesellschaft berührenden und schwer zu bekämpfenden Straftaten (Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV). Die Folgen insbesondere für junge Menschen können äußerst gravierend sein. Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht in der Rauschgiftsucht „ein großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit“ (vgl. EuGH, U.v. 23.11.2010 – Rs.C-149/09, Tsakouridis – NVwZ 2011, 221 Rn. 47). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mehrfach klargestellt, dass er in Anbetracht der verheerenden Auswirkungen von Drogen auf die Bevölkerung Verständnis dafür hat, dass die Vertragsstaaten in Bezug auf diejenigen, die zur Verbreitung dieser Plage beitragen, entschlossen durchgreifen (U.v. 30.11.1999 – Nr. 34374-97 „Baghli“ – NVwZ 2000, 1401; U.v. 17.4.2003 – Nr. 52853/99 „Yilmaz“ – NJW 2004, 2147; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.3.2005 – 18 B 445.05 – juris). Die von unerlaubten Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren betreffen die Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit, welche in der Werteordnung der Grundrechte einen sehr hohen Rang einnehmen. Rauschgift bedroht diese Schutzgüter in hohem Maße und trägt dazu bei, dass soziale Beziehungen zerbrechen und die Einbindung in wirtschaftliche Strukturen zerstört wird. Die mit dem Drogenkonsum häufig einhergehende Beschaffungskriminalität schädigt zudem die Allgemeinheit, welche ferner auch für die medizinischen Folgekosten aufkommen muss (BayVGH, B.v. 14.3.2013 – 19 ZB 12.1877).

Gegen den Kläger ist in zahlreichen Fällen ermittelt worden. Diese Ermittlungsverfahren sind zum Teil eingestellt worden und haben zum Teil zu Strafbefehlen geführt. Vier Strafbefehle (vom 6.12.2000, 28.12.2000 – hieraus ist nachträglich die Gesamtstrafe vom 17.4.2001 gebildet worden –, vom 26.1.2001 und vom 24.1.2005) und fünf Verfahrenseinstellungen (sämtliche nicht nach § 170 Abs. 2 StPO: vom 17.5.95, 13.5.1998, 11.3.2002, 17.3.2005, 17.8.2010 und 12.8.2013) haben Drogendelikte zum Gegenstand gehabt. Durch mehrere Strafurteile ist der Kläger zu Freiheitstrafen von insgesamt fünf Jahren und vier Monaten verurteilt worden (vom 16.7.2003: drei Monate auf Bewährung - Bewährung am 30.3.2005 wiederrufen; vom 2.6.2004: ein Monat ohne Bewährung; vom 26.1.2006: ein Jahr und sechs Monate; die gleichzeitig verfügte Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – nach § 64 Satz 1 StGB setzt dies die Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten voraus – ist am 30.8.2006 wegen Aussichtslosigkeit abgebrochen worden, sodass die Freiheitsstrafe weiter vollzogen worden ist; vom 4.2.2014: vier Jahre und sechs Monate, erneut mit Anordnung der Unterbringung wegen der Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten). Alle Freiheitsstrafen sind wegen Betäubungsmitteldelikten verhängt worden, und zwar nicht nur wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, sondern insbesondere auch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung. Zuvor (schon im Jahr 1998) war ein Verfahren gegen den Kläger wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 45 Abs. 2 JGG eingestellt worden. Bei den vom Kläger präferierten Amphetaminvarianten (Ecstasy, Methamphetamin, Crystal, Speed) handelt es sich nicht um weiche Drogen; sie haben ein enormes Suchtpotential.

Durch die Freiheitstrafe von vier Jahren und sechs Monaten vom 4. Februar 2014 ist auch ein Überfall des Klägers auf seinen Drogenlieferanten geahndet worden, durch den der Kläger, der die gelieferten Drogen nicht bezahlt hat, der Kaufpreisforderung ein Ende setzen wollte. Er hat dabei den Lieferanten mit einem Elektroschocker angegriffen und ihn – bereits am Boden liegend – mit Fäusten geschlagen und mit Füßen getreten, sodass er einen 2 bis 3 cm langen Einriss an der Unterlippe, eine Platzwunde am rechten Oberkopf, diverse Hämatome und Prellungen sowie mehrere Brandmarken mit Blasenbildung an Ohren und im Kopf- und Nackenbereich erlitten hat. Eine der bereits erwähnten Verfahrenseinstellungen nach § 45 Abs. 3 JGG (diejenige vom 14. Mai 1995) hat ebenfalls eine gefährliche Körperverletzung zum Gegenstand gehabt. In den Jahren 2003, 2004, 2005 und 2006 ist der Kläger jeweils – zum Teil nach Bewährungswiderruf, zum Teil nach unbedingter Verurteilung – inhaftiert gewesen (in den Anfangsjahren jeweils einige Monate, im Jahr 2005 während des größten Teils des Jahres und im Jahr 2006 mehr als ein halbes Jahr). Von dem Betäubungsmittelhandel und der gefährlichen Körperverletzung im Jahr 2013 hat ihn dies nicht abgehalten. Der Kläger ist am 15. Februar 2001 von der Ausländerbehörde verwarnt worden; am 2. September 2005, 4. Januar 2006 und 4. Januar 2007 (Anhörungsschreiben) hat die Ausländerbehörde seine Ausweisung erwogen, dann aber (jeweils) noch einmal davon abgesehen. Auch hierdurch ist die Fortführung und Verschärfung der Delinquenz des Klägers vom Jahr 2013 nicht verhindert worden. In den Strafurteilen vom 2. Juni 2004 bis zum 4. Februar 2014 haben die Strafgerichte (insbesondere wegen Rückfälligkeit während laufender Bewährung) jeweils negative Prognosen gestellt und Strafaussetzungen abgelehnt; im Strafurteil vom 4. Februar 2014 wird auf das enorme Suchtpotential des gehandelten Methamphetamin hingewiesen, auf die erhebliche Menge, die gehandelt worden ist, sowie auf die acht einschlägigen Vorstrafen im Bundeszentralregisterauszug.

Die Betäubungsmittelsucht des Klägers hat bis zu seiner jüngsten Therapie in Unterbringung etwa 20 Jahre lang bestanden. Er hat vor allem Methamphetamin, aber auch andere Drogen (darunter Cannabis, LSD, Kokain und Heroin) konsumiert. Ihm ist mehrfach Drogensucht in Form der Polytoxikomanie attestiert worden (u.a. in dem Befundbericht über den Maßregelvollzug im Juni und Juli 2006). Im strafgerichtlichen Gutachten vom 17. Oktober 2013 ist sein Drogenverhalten als „tiefverwurzelte innere Disposition“ bezeichnet worden. Vor der jüngsten Drogentherapie, die im März 2016 beendet gewesen ist, hat er Ende des Jahres 1998, im Sommer 2006 (Maßregelvollzug) sowie in der zweiten Jahreshälfte 2007 an Drogentherapien teilgenommen (vgl. im einzelnen Nr. 3 der Gründe des vorliegenden Beschlusses), ohne dass damit eine nachhaltige Befreiung von der Sucht verbunden gewesen wäre.

3. Der Kläger trägt vor, nunmehr bestehe eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft nicht mehr. Er habe während des im Strafurteil vom 4. Februar 2014 angeordneten Maßregelvollzugs eine achtmonatige stationäre Drogentherapie abgeschlossen, in der er sich rasant positiv entwickelt habe. Der positiven Prognose in der strafvollstreckungsrechtlichen Aussetzungsentscheidung und den entsprechenden ärztlichen Berichten und dem Prognosegutachten vom 29. Januar 2016, auf denen sie beruht und die das Verwaltungsgericht vernachlässigt habe, komme maßgebliche Bedeutung zu. Diese positive Entwicklung sei keineswegs nur wegen des Ausweisungsverfahrens erfolgt. Seit der bedingten Entlassung im März 2016 stehe er in ambulanter Weiterbehandlung. Das Verwaltungsgericht habe nicht dargelegt, dass ein Grundinteresse der Gesellschaft tatsächlich berührt werde. Dies sei auch nicht der Fall; er bringe sich vielmehr durch seine Arbeitskraft und sein Engagement an seiner fortwährenden Entwicklung in die Gesellschaft ein. Er gehe seit eineinhalb Jahren einer festen Tätigkeit nach und ihm werde mehr Verantwortung übertragen (Beförderungsmöglichkeit). Die vom Verwaltungsgericht erwähnten Schulden stammten hauptsächlich aus den strafrechtlichen Verurteilungen; sie würden in Raten regelmäßig und zuverlässig bezahlt.

Dieses Vorbringen greift nicht gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts durch, eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft bestehe weiterhin.

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt der positiven Prognose in der strafvollstreckungsrechtlichen Aussetzungsentscheidung und den entsprechenden ärztlichen Berichten und dem Prognosegutachten vom 29. Januar 2016, auf denen sie beruht, zwar indizielle Bedeutung für die ausweisungsrechtliche Prognose zu, jedoch keine entscheidende.

a) In seiner Entscheidung vom 2. Mai 2017 (19 CS 16.2466), die durch die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2016 (2 BvR 1943/16) veranlasst worden ist, hat der Senat dargelegt, dass dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Annahme zugrunde liegt, über die Aussetzung eines Strafrests nach Teilverbüßung werde anhand derselben Sozialprognose entschieden, wie sie bei Ausweisungsentscheidungen zu erstellen ist (mit der Folge eines besonderen Begründungsbedarfs im Fall einer Abweichung von der strafvollstreckungsrechtlichen Prognose). Der Senat hat hier weiter dargelegt, dass die – ohne ersichtliche Befassung mit Wortlaut und Auslegung der strafvollstreckungsrechtlichen Bestimmungen gebildete – Auffassung im Beschluss des Bundeverfassungsgerichts unrichtig ist und dass die dezidierte Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, die Annahme einer Wiederholungsgefahr im Ausweisungsverfahren stelle kein Abweichen von der strafgerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung dar (B.v. 16.11.1992 – Az. 1 B 197/92 – InfAuslR 1993,121, juris Rn. 4, vgl. auch die eingehende Erläuterung im U.v. 15.1.2013, a.a.O., Rn. 19), die Rechtslage zutreffend wiedergibt:

„Entgegen der im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (S. 11 oben) geäußerten Auffassung wird ein Verurteilter durch rechtstreues Verhalten während der Inhaftierung, der Bewährungszeit oder der Zeit einer Zurückstellung der Strafvollstreckung dem vom deutschen Strafvollstreckungsrecht bezweckten Resozialisierungsziel nicht gerecht (es indiziert daher auch nicht, dass eine relevante Wiederholungsgefahr im Sinne der §§ 53 ff. AufenthG nicht mehr besteht), sondern erst bei nachhaltig rechtstreuem Verhalten ohne ständige Pflichtenmahnung durch ein ‚Damoklesschwert‘ (so bezeichnen Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 57 Rn. 1 die Möglichkeit, die Aussetzung des Strafrests zu widerrufen). Jedenfalls in Fällen nachhaltiger Delinquenz ist eine nachhaltige Resozialisierung oft nicht im Rahmen einer Strafvollstreckung zu erreichen (sinngemäß ebenso BVerfG, B.v. 16.3.1994 – 2 BvL 3/90, 2 BvL 4/91, 2 BvR 1537/88, 2 BvR 400/90, 2 BvR 349/91, 2 BvR 32 BvR 387/92 – BVerfGE 91,1, juris Rn. 90). Dies beruht unter anderem auf dem Umstand, dass mit der Begrenzung des Strafmaßes auf das Schuldangemessene auch die strafvollstreckungsrechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten begrenzt sind. Es ist Aufgabe des Strafvollstreckungsrechts, aus den zu Gebote stehenden – derart begrenzten – Mitteln (z.B. probeweise Vollzugslockerung, Zurückstellung der Strafvollstreckung, Strafrestaussetzung, aber auch Verlängerung der Bewährungszeit, Widerruf begünstigender Maßnahmen usw.; der B.d. BVerfG v. 16.3.1994, a.a.O., juris Rn. 65 spricht insoweit von positiven und negativen Verhaltensverstärkern) diejenigen auszuwählen, die – unter Berücksichtigung des öffentlichen Sicherheitsinteresses – die Resozialisierungswahrscheinlichkeit so weit als möglich erhöhen. Die Art und der Umfang der jeweils anstehenden – für die Frage einer nachhaltigen Resozialisierung nur begrenzt bedeutsamen – konkreten Vollstreckungsentscheidung bestimmen den Prognosehorizont und auch die Prognosetiefe. Die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts geäußerte Auffassung, dass eine Strafrestaussetzung regelmäßig der Ausweisung entgegensteht, würde zu einer empfindlichen Störung dieses Strafvollstreckungssystems führen. Die Strafvollstreckungsbehörden sind sich derzeit nicht bewusst, dass eine Strafrestaussetzung regelmäßig vorgreiflich ist für die Frage der Ausweisung. Müssten sie von einer solchen Vorgreiflichkeit ihrer Entscheidung ausgehen, würden sie das Erprobungsmittel der Strafrestaussetzung in derartigen Fällen restriktiv handhaben, obwohl die Vorschriften …. die mit einer restriktiven Handhabung einhergehende unterschiedliche Behandlung von deutschen Staatsangehörigen und Ausländern nicht vorsehen. Nachdem eine unterschiedliche Handhabung bei identischer Vorschriftenlage kaum zu rechtfertigen ist, könnte dies auch dazu führen, dass die Handhabung des Instituts der Strafrestaussetzung (entgegen den Absichten des Gesetzgebers) ganz allgemein restriktiver wird.

Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB setzt die Aussetzung des Strafrestes unter anderem voraus, dass ‚dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann‘. Diese Formulierung weicht deutlich von der Formulierung der positiven Sozialprognose in § 56 StGB ab, der Vorschrift über Strafaussetzungen von Anfang an (bedingte Freiheitsstrafen). Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB erfolgt eine solche Strafaussetzung, ‚wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird‘. Dies bedeutet, dass die Wahrscheinlichkeit eines (über die Bewährungszeit hinausgehenden) straffreien Verhaltens größer sein muss als diejenige neuer Straftaten (Stree/Kinzig, a.a.O., § 56 Rn. 17 mit Rspr.-Nachw.). In § 57 StGB, der Vorschrift über die Aussetzung desjenigen Strafrestes, der nach einer Teilverbüßung verbleibt, hat der Gesetzgeber diesen Prognosemaßstab nicht festgelegt. Insbesondere fordert er hier nicht, dass auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs Delinquenzfreiheit zu erwarten ist. Er hätte sonst die Möglichkeit der Aussetzung eines Strafrestes zu sehr eingeschränkt und dem mit der Aussetzung verbundenen Resozialisierungsinteresse nicht gedient (Stree/Kinzig, a.a.O., § 57 Rn. 10; Kühl in Dreher/Maassen/Lackner, StGB, 28.. Aufl. 2014, § 57 Rn. 7; vgl. auch BGH, B.v. 25.04.2003 – StB 4/03, 1 AR 266/03 – NStZ-RR 2003,200 ff., juris Rn. 5 ff. und LS 1, wo hervorgehoben wird, dass bei der Strafrestaussetzung ein größeres Risiko als bei der Strafaussetzung nach § 56 eingegangen werden kann). Nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung kann die Aussetzung des Strafrestes ‚verantwortet werden‘ im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg spricht (eine reale Chance); eine Wahrscheinlichkeit der Resozialisierung, also eine Unwahrscheinlichkeit neuer Straftaten (sie müssen nicht unbedingt einschlägig sein vgl. BGH, U.v. 28.06.2000 – 3 StR 156/00 – NStZ-RR 2001,15, juris Rn. 18 sowie BayObLG, U.v. 05.09.2002 – 5 St RR 224/2002 – NStZ-RR 2003, 105, juris Rn. 9 f.) oder eine ‚überwiegende Wahrscheinlichkeit‘ der Bewährung in Freiheit wird nicht gefordert (Stree/Kinzig, a.a.O., § 57 Rn. 11 ff., Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 57 Rn. 14). Rechtsprechung und Literatur gehen ganz überwiegend davon aus, dass die (durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. ades Gesetzes v. 26.1.1998, BGBl I S. 160) mit Wirkung vom 31. Januar 1998 eingeführte Wendung ‚… erwartet werden kann‘ gegenüber der vorher geltenden Formulierung ‚wenn erprobt werden kann‘ keine inhaltliche Veränderung des Maßstabs herbeiführen sollte (Fischer, a.a.O., § 57 Rn. 13, Kühl, a.a.O., § 57 Rn. 7 sowie Stree/Kinzig, a.a.O., § 57 Rn. 9 und 15 jeweils mit Rspr.-Nachw.). Demzufolge bezieht sich die hier zu erstellende Prognose auf die Frage, ob bei dem Verurteilten eine Chance besteht, dass er die Bewährungszeit durchsteht (Kühl, a.a.O., § 57 Rn. 7: reale Bewährungschance). In Übereinstimmung hiermit formuliert das Bundesverwaltungsgericht in seiner bereits erwähnten Bewertung der Strafrestaussetzung im Rahmen der ausweisungsrechtlichen Gefahrenprognose, bei der Strafrestaussetzung stehe das Resozialisierungsinteresse im Vordergrund.

Der Verzicht auf eine Wahrscheinlichkeit der Resozialisierung als Voraussetzung für eine Aussetzung des Strafrestes beruht darauf, dass das mit einer Strafrestaussetzung verbundene Instrumentarium einschließlich des mit einem Aussetzungswiderruf verbundenen Legalbewährungsdrucks der Führungsaufsicht für Vollverbüßer überlegen ist (Stree/Kinzig, a.a.O., § 57 Rn. 14). Das Strafvollstreckungsgericht muss sich für eine dieser beiden Möglichkeiten entscheiden, weil das Strafrecht im Hinblick auf Art. 3 GG und auf Art. 2 der Antidiskriminierungsrichtlinie (RL 2000/42/EG des Rates v. 29.6.2000, ABl L 180/22) zwischen Deutschen und Ausländern grundsätzlich keinen Unterschied macht und deshalb davon ausgeht, dass ein Straftäter nach Verbüßung der schuldangemessenen Strafe auch dann nicht von der Gesellschaft ferngehalten werden kann (abgesehen von den Fällen, in denen die engen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung oder des § 64 Abs. 1 StGB für eine Unterbringung vorliegen), wenn weitere Straftaten wahrscheinlich sind. Das Strafvollstreckungsgericht hat demzufolge zum einen die Möglichkeit, einen Straftäter, bei dem weitere Straftaten wahrscheinlich sind, auch noch den Strafrest verbüßen zu lassen und auf diese Weise dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit für einen relativ kurzen Zeitraum voll Rechnung zu tragen, für die Folgezeit aber praktisch nicht mehr. Es kann zum anderen aber auch den Strafrest aussetzen und so für einen relativ langen Zeitraum den vorläufig Entlassenen unter (dem sich aus der Möglichkeit eines Aussetzungswiderrufs ergebenden) Legalbewährungsdruck halten, was die Wahrscheinlichkeit dafür erhöht, dass es zu denjenigen (im Falle einer Vollverbüßung weniger wahrscheinlichen) mentalen Veränderungen kommt, die für eine Straffreiheit über die Bewährungszeit hinaus erforderlich sind. Insgesamt geht es bei der Frage der Strafrestaussetzung häufig nicht um die Frage, ob weitere Straftaten wahrscheinlich sind, sondern darum, dass die bestehende Gefahr weiterer Straftaten (einschließlich solcher nach dem Ende des gesamten Vollstreckungsverfahrens) durch die Strafrestaussetzung wirksamer als durch die Vollverbüßung gemindert werden kann (der Senat hat dies bereits mehrfach – vgl. zuletzt Rn. 19 des Beschlusses vom 28.9.2016 < 19 ZB 15.1565 > – mit der verkürzenden Formulierung zum Ausdruck gebracht, eine Reststrafenaussetzung liege allgemein deshalb nahe, weil der Wohlverhaltensdruck, dem der Haftentlassene bei einer Reststrafenaussetzung unterliege, wegen der Möglichkeit eines Bewährungswiderrufs mit Reststrafenverbüßung höher sei als der Wohlverhaltensdruck nach einer Vollverbüßung, an die sich lediglich die Führungsaufsicht anschließt). Wenn die Reststrafenaussetzung im Einzelfall scheitert, mag dies von der Öffentlichkeit dem staatlichen Verantwortungsbereich stärker angelastet werden als eine Straftat nach Vollverbüßung; dies ändert aber nichts an der generellen Erhöhung der Sicherheit der Allgemeinheit (der Zahl der erfolgreichen Resozialisierungen), wenn der Legalbewährungsdruck der Strafrestaussetzung so häufig wie möglich genutzt und zu dem Mittel der Vollverbüßung so selten wie unbedingt nötig gegriffen wird. Die bei Bewährungsversagen auftretenden Straftaten dürfen eben nicht isoliert betrachtet werden. Der Wert des Instituts der Strafrestaussetzung wird nur deutlich bei einem Vergleich der gesamten Delinquenz nach Strafrestaussetzungen mit der (zu schätzenden) gesamten Delinquenz, zu der es in diesen Fällen nach Vollverbüßungen (ohne vorherige Strafrestaussetzungen) gekommen wäre (Stree/Kinzig – a.a.O., § 57 Rn. 1a – weist auf Untersuchungen hin, denen zufolge es bei der Strafrestaussetzung noch unausgeschöpfte Potenziale gibt).

Insgesamt ist eine Gefahrenprognose mittels differenzierter Abwägung bewertungsbedürftiger Indizien unverzichtbar. Der im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2016 für richtig gehaltene Maßstab der Evidenz (den Gründen des Beschlusses – S. 11 - zufolge hat das während bestehenden Legalbewährungsdrucks gezeigte Verhalten die ausweisungsrechtliche Gefahrenprognose zu einem günstigen Ergebnis zu führen, solange nicht offensichtlich ist, dass ‚die Bemühungen des Ausländers ausschließlich dem Ausweisungsverfahren geschuldet sind‘) trägt dem nicht Rechnung. Mit der (nicht durch eine Rechtsvorschrift oder eine sonstige Quelle belegten) Aufwertung des während Haft, Bewährungszeit und Ausweisungsverfahren gezeigten Legalverhaltens von einem gewichtungsbedürftigen Prognoseaspekt zu einem praktisch nicht abwägbaren Entscheidungskriterium (es liegt in der Natur der Sache, dass das Vorspiegeln eines inneren Wandels bzw. die begrenzte Fähigkeit zu einem solchen Wandel in aller Regel nicht offensichtlich ist) wird die Komplexität der Problematik verkannt, eine vollumfängliche sowie rational nachvollziehbare Prognoseentscheidung verhindert und das öffentliche Sicherheitsinteresse vernachlässigt. Im Falle der Anwendung eines solchen Evidenzmaßstabs im Strafvollstreckungsrecht (etwa in der Art, dass eine günstige Prognose aufgrund ordnungsgemäßer Führung zu stellen ist, solange nicht offensichtlich ist, dass die ordnungsgemäße Führung ausschließlich dem jeweils angewendeten Druckmittel des Strafvollstreckungsrechts geschuldet ist) würde dasselbe gelten und würden beispielsweise ein differenzierter Führungsbericht oder ein Prognosegutachten jede Bedeutung verlieren. Durch Urteil vom 15. Januar 2013 (a.a.O., vgl. insbesondere Rn. 19 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht das ihm unterbreitete Berufungsurteil wegen der (auch durch Unionsrecht nicht gestützten) vorinstanzlichen Annahme aufgehoben, bei einer Strafrestaussetzung entfalle ausländerrechtlich die Wiederholungsgefahr zwangsläufig oder zumindest regelmäßig.“

In zahlreichen Entscheidungen haben Oberverwaltungsgerichte die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2016 befürwortete Gleichsetzung der strafvollstreckungsrechtlichen Prognose mit der ausweisungsrechtlichen Prognose sich nicht zu eigen gemacht, sondern den im Senatsbeschluss vom 2. Mai 2017 dargestellten Unterschied zwischen den beiden Prognosehorizonten genutzt, um das Vorliegen einer breiteren, die Abweichung von der strafvollstreckungsrechtlichen Entscheidung rechtfertigenden Tatsachengrundlage der Ausweisungsentscheidung zu begründen (OVG NRW, U.v. 12.07.2017 – 18 A 2735/15 – juris Rn. 67 ff.; OVG Lüneburg, B.v. 23.03.2017 – 11 ME 72/17 – juris Rn. 6 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 04.01.2017 – OVG 11 N 58.16 – juris Rn. 7; BayVGH – 10. Senat, B.v. 19.06.2017 – 10 ZB 17.732 – juris Rn. 18 f. und B.v. 04.04.2017 – 10 ZB 15.2062 – juris Rn. 21). In seiner Darstellung der aktuellen Rechtsprechung zum Aufenthaltsrecht (NVwZ-Extra, 2017, 1/13) hat sich Berlit gegen die Annahme einer Identität des aufenthaltsrechtlichen, insoweit gefahrenabwehrrechtlichen Maßstabs mit dem straf(-vollstreckungs)-rechtlichen Maßstab für die Wiederholungsgefahr gewandt.

Strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen, durch die – wie vorliegend – die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen positiver Prognose (vorläufig) beendet wird, haben eine Bedeutung, die der im zitierten Senatsbeschluss vom 2. Mai 2017 dargestellten Bedeutung der Strafrestaussetzungsentscheidung vergleichbar ist. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat nicht das Ziel, Gefahren für die öffentliche Sicherheit längerfristig zu unterbinden. Für eine Anordnung dieser Maßregel genügt die hinreichend konkrete Aussicht (ein vertretbares Risiko ist einzugehen, vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 67d Rn. 11), dass durch sie der Verurteilte über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang bewahrt wird (§ 64 Satz 2 StGB), wobei „eine erhebliche Zeit“ in der Regel bereits ab einem Jahr angenommen werden kann (Stree/Kinzig, a.a.O., § 64 Rn. 15; Schöch in Leipziger Kommentar StGB, 12. Aufl. 2008, § 64 Rn. 136 und in Festschrift für Klaus Volk, 2009, S. 705). Eine langfristige Bewahrung vor dem Rückfall kann bereits deshalb nicht als Ziel der Unterbringung festgelegt werden, weil dann entsprechend lange Unterbringungszeiten erforderlich wären. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt als freiheitsentziehende Maßnahme darf jedoch nach § 67 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich (vorbehaltlich des Satzes 3 der Bestimmung) zwei Jahre nicht übersteigen, muss in jedem Fall verhältnismäßig sein (§ 62 StGB) und insoweit umso strengeren Voraussetzungen genügen, je länger die Unterbringung dauert (BVerfG, B.v. 19.11.2012 – 2 BvR 193/12 – StV 2014,148 ff.). Die Beendigung der Unterbringung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB, „wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen“, ist somit bereits dann vorzunehmen, wenn für eine – im Vergleich zum ausländerrechtlichen Prognosehorizont - relativ kurze Zeitspanne die konkrete Aussicht (unter Eingehung eines vertretbaren Risikos) auf das Unterbleiben rechtswidriger Taten besteht. Nichts anderes gilt für die (vorliegend vorgenommene) Beendigung der Unterbringung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB, „wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird“, denn auch bei dieser strafvollstreckungsrechtlichen Entscheidung sowie bei der Erstellung eines Prognosegutachtens hierfür sind die begrenzte Zielsetzung der Unterbringung und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Für eine Evaluierung der Unterbringung zur Suchtbehandlung stehen nur wenige Untersuchungen zur Verfügung. Diesen zufolge wird mehr als die Hälfte der Straftäter, die aus dem Maßregelvollzug wegen guter Prognose (vorläufig) entlassen werden, innerhalb von zwei bis drei Jahren erneut straffällig. Bei etwas weniger als der Hälfte kommt es in diesem Zeitraum erneut zu einer Freiheitsstrafe oder zu einem Widerruf der Aussetzung des Maßregelvollzugs (vgl. Dessecker, Recht & Psychiatrie, 2004, 192, 197 ff.). Insgesamt ist nach der dargestellten Rechtslage das erforderliche Maß an Erfolgswahrscheinlichkeit für eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung und für eine entsprechende Beendigung der Maßregel wesentlich kleiner als dasjenige für eine positive ausländerrechtliche Gefahrenprognose, weil auch die kleinste Resozialisierungschance genutzt werden muss. Wie bereits erwähnt unterscheidet das Strafrecht grundsätzlich nicht zwischen Deutschen und Ausländern und berücksichtigt daher regelmäßig (die Ausnahmebestimmungen in § 67 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3 StGB haben vorliegend wegen des offenen Ausweisungsverfahrens keine Anwendung gefunden) nicht die Möglichkeit, die Sicherheit der Allgemeinheit durch eine Aufenthaltsbeendigung zu gewährleisten.

b) Im Übrigen wäre auch dann, wenn die Annahme des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 19. Oktober 2016 zuträfe, dass strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen die ausweisungsrechtliche Prognose in der Regel präjudizieren, im vorliegenden Fall von einer gegenwärtigen und schwerwiegenden Wiederholungsgefahr auszugehen. Im Falle des Klägers liegen sachliche Gründe vor, wie sie auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Abweichung von der strafvollstreckungsrechtlichen Einschätzung begründen können. Die im Ausweisungsverfahren gebotene Gesamtbetrachtung führt zu einer wesentlich breiteren Tatsachengrundlage als derjenigen, auf der die strafvollstreckungsrechtliche Aussetzungsentscheidung getroffen worden ist, die lediglich die Aussicht voraussetzt, den Kläger „eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den suchtbedingten Rauschmittelkonsum zu bewahren“. Die im Ausweisungsverfahren anzuwendenden Bestimmungen in §§ 53 ff. AufenthG erlauben es nicht, den größten Teil der vorliegenden Prognoseanhaltspunkte unberücksichtigt zu lassen, insbesondere die Umstände, dass der Kläger nicht nur einige Betäubungsmitteldelikte begangen hat, sondern mehrfach auch Handel mit Betäubungsmitteln getrieben hat, gefährliche Körperverletzungen begangen hat, durch mehrere Inhaftierungen und Ausweisungsankündigungen sich nicht gewandelt hat, 20 Jahre lang süchtig gewesen ist (insbesondere nach Amphetaminderivaten), vor der jetzigen Therapie zwei Therapien abgeschlossen hat (eine dritte hat er abgebrochen), die letztlich erfolglos geblieben sind, auch wenn bestehender Legalbewährungsdruck zu (teilweise längeren) konsumsfreien Phasen geführt hat.

Der Beschluss des Landgerichts R. vom 3. März 2016 (der – wie erwähnt – nicht vor dem Horizont der langfristigen ausländerbehördlichen Gefahrenprognose abgefasst ist) ist ausschließlich auf den Bericht des Bezirkskrankenhauses P. vom 8. September 2015 mit der Anregung, den Kläger zu entlassen, sowie auf das Prognosegutachten vom 29. Januar 2016 gestützt (vgl. I. der Gründe). Der Beschluss berücksichtigt nicht das Erfordernis, dem Unterschied zwischen Primärabhängigen mit Beschaffungsdelikten einerseits und Sekundärabhängigen mit krimineller Karriere andererseits Rechnung zu tragen (zu diesem Unterschied vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl. 2016, § 35 Rn. 33). Der Beschluss spricht eine Vielzahl von Anhaltspunkten nicht an, die zwar für die Aussetzungsentscheidung im allgemeinen unwesentlich sein mögen, weil bei einem Fehlen anderer Alternativen auf der im Therapieabschluss liegenden Chance aufgebaut werden muss, die aber für den ausländerrechtlichen Prognosehorizont wesentlich sind. Diese Anhaltspunkte werden auch im strafvollstreckungsrechtlichen Prognosegutachten vom 29. Januar 2016 nicht gewürdigt. Mehrere dieser Anhaltspunkte finden sich zwar in den dem Gutachter vorliegenden und von ihm umfangreich wiedergegebenen Unterlagen. In der abschließenden Begründung seiner Prognose (S. 33 ff.) kommt der Gutachter jedoch nicht auf sie zu sprechen, sondern legt – unter anderem mit Hinweisen auf die günstige Entwicklung und die Abstinenzentscheidung des Klägers, wie sie auch während der Therapie in Bad N. im Herbst 1998 sowie während der Therapie in der Klinik N. in der zweiten Hälfte des Jahres 2007 vorgelegen haben - ausschließlich ein (äußerlich) mustergültiges Verhalten des Klägers während der Drogentherapie ab dem Sommer 2014 dar, ohne dieses Verhalten zu hinterfragen. Lediglich einige einschränkende Bemerkungen (wie „verbleibende Risikokonstellationen“ und die Abschätzung des Verhaltens des Klägers im Falle eines Suchtmittelrückfalls, vgl. S. 37 oder „ausreichend gebesserte Sozial-, Legal- und auch Krankheitsprognose“, vgl. S. 38) lassen die Restzweifel des Prognosegutachters erkennen. Im Wesentlichen ebenso verhält es sich mit dem im Beschluss vom 3. März 2016 angesprochenen Bericht des Bezirkskrankenhauses P. vom 8. September 2015. Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass Therapieberichte keine objektiven Bewertungen oder gar Begutachtungen darstellen. Zu einer effektiven Drogenberatung ist ein enges Vertrauensverhältnis zwischen dem Drogenabhängigen und dem Berater erforderlich. Der Berater ist kein verlängerter Arm des Staates (Patzak, a.a.O., § 35 Rn. 436). Weil Drogenberater Interessenvertreter ihrer Klienten (und nicht des Staates) sind (Patzak, a.a.O., § 35 Rn. 253), sind die Therapiestellungnahmen nicht als objektive Gutachten, sondern als einseitige Stellungnahmen zu bewerten (Patzak, a.a.O., § 35 Rn. 253). Gegen unzureichende Stellungnahmen von Therapieeinrichtungen gibt es keine effektive Handhabe (Patzak, a.a.O., § 35 Rn. 413 ff.). Im Wesentlichen aus diesen Gründen hat der Gesetzgeber bei der Anrechnung der Therapie auf die Strafe nach § 36 BtMG nicht auf erfolgreiche Therapiezeiten, sondern auf die Aufenthaltszeiten in der Therapie an sich abgestellt (Patzak, a.a.O., § 35 Rn. 16 ff.). Auch bei der Anrechnung des Maßregelvollzugs der Unterbringung auf die Strafe nach § 67 Abs. 4 StGB kommt es nicht auf einen (von der Therapieeinrichtung bescheinigten) Erfolg des Maßregelvollzugs an.

Der Beschluss erwähnt nicht, dass der Kläger spätestens ab dem Alter von 16 Jahren – also etwa 20 Jahre lang (drogenfreie Zeiten eingeschlossen, die zu einer Suchtbewältigung nicht geführt haben) – betäubungsmittelsüchtig gewesen ist.

Er erwähnt auch nicht, dass die vom Kläger gehandelten und konsumierten Substanzen „ein enormes Suchtpotenzial“ (S. 12 des Strafurteils vom 4.2.2014) haben und dass sie aufgrund der konsumierten Vielfalt zu einer Polytoxikomanie geführt haben (so bereits der Befundbericht über den Maßregelvollzug im Sommer 2006), die im strafgerichtlichen Gutachten vom 17. Oktober 2013 als „tiefverwurzelte innere Disposition“ bezeichnet worden ist. Alternativ zum Begriff „Polytoxikomanie“ (und ohne Widerspruch hierzu) ist auch von einer Abhängigkeit bezüglich Metamphetamin und Cannabis die Rede.

Weiterhin erwähnt der Beschluss nicht, dass der Kläger bereits mehrfach Drogenbehandlungen absolviert hat, die längerfristig erfolglos geblieben sind. Dies ist deshalb von erheblicher Bedeutung, weil die Erfolgschancen einer Therapie, die im Allgemeinen bereits deutlich unter 50% liegen (die Katamnesedaten zum Entlassungsjahrgang 2011 – Drogeneinrichtungen – Stand: August 2013 des Bundesverbandes für Stationäre Suchtkrankenhilfe e. V. – Teil 1 – lassen auf eine Misserfolgsquote nach einem Jahr von 70% und mehr schließen; nach Klos/Görgen – Rückfallprophylaxe bei Drogenabhängigkeit, 2009, S. 25 ff. – sind Rückfälle eher die Regel als die Ausnahme; vgl. insoweit auch Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl. 2016, § 35 Rn. 47: „bescheidene Erfolge“), den vorliegenden Untersuchungen zufolge umso geringer sind, je mehr erfolglose Therapien vorhergegangen sind (Bundesverband für stationäre Suchtkrankenhilfe e.V., Nr. 4.6 der Auswertung der Katamnesedaten zum Entlassungsjahrgang 2011 – Drogeneinrichtungen – Stand: August 2013; als Grund für diese Chancenverschlechterung wird eine Chronifizierung des Sucht angenommen; vgl. auch Klos/Görgen, Rückfallprophylaxe bei Drogenabhängigkeit, 2009, S. 26 ff.). Der Kläger hat sich vom 13. Oktober 1998 bis zum 2. Dezember 1998 wegen seines Drogenmissbrauchs in der Psychosomatischen Klinik B. aufgehalten; bei der Entlassung sind ihm die Bearbeitung aktueller Konfliktfelder und persönlichkeitsspezifischer Defizite, eine deutliche Stabilisierung des psychosomatischen Gesamtzustandes sowie wichtige Reifungsschritte attestiert worden. Nachdem er dann zahlreiche weitere Betäubungsmittelstraftaten begangen hatte, ist der Kläger aufgrund des Strafurteils des Landgerichts A. vom 26. Januar 2006, in dem ihm eine gute Therapiemotivation und gute Erfolgschancen bescheinigt worden sind, in einer Entziehungsanstalt untergebracht worden. Nachdem der Kläger vom Tage der Aufnahme an eine Therapierung abgelehnt hat (weil die Dauer der Therapie von zwei Jahren in keinem Verhältnis zur Reststrafe stehe) und ihm die Einrichtung deswegen eine negative Sucht-, Legalsowie Sozialprognose gestellt hat, ist die Maßregel durch Beschluss des Landgerichts B. vom 30. August 2006 wegen Aussichtslosigkeit beendet und die Reststrafe vollzogen worden. In der Zeit vom 4. Juli 2007 bis zum 21. Dezember 2007 hat der Kläger in der Klinik N. eine stationäre Entwöhnungstherapie absolviert. Nachdem er mit dem Drogenkonsum wieder begonnen hatte (der Kläger behauptet, zu einem Rückfall sei es erst im Jahr 2012 gekommen; dies ist jedoch zweifelhaft, nachdem bereits am 17.8.2010 ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz nicht nach § 170 Abs. 2 StPO, sondern nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden ist) und nahezu täglich Cannabis sowie Methamphetamin konsumierte (vgl. S. 28 des Prognosegutachtens vom 29.1.2016), ist er am 14. August 2013 inhaftiert und am 4. Februar 2014 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sowie zur Maßregel der Unterbringung zwecks Durchführung einer Drogentherapie, auf die sich der Kläger nun beruft. Dementsprechend hat das Strafgericht im Urteil vom 4. Februar 2014 es lediglich „nicht ausgeschlossen“, dass der Kläger im Rahmen der Unterbringung seine Drogenabhängigkeit bewältigt und anschließend ein strafffreies Leben führt.

Der Beschluss des Landgerichts vom 3. März 2016 erwähnt auch nicht, dass der vom Strafgericht hinzugezogenen Sachverständige L. eine Therapiedauer von 18 Monaten für erforderlich gehalten hat, dass sich das Strafgericht im Strafurteil vom 4. Februar 2014 nach eigener Würdigung der Gesamtumstände dieser Einschätzung angeschlossen hat und dass aber nicht einmal ein Jahr lang eine intensive Behandlung des Klägers stattgefunden hat. Nach dem Beginn des Maßregelvollzugs am 10. Juni 2014 in der Aufnahme-/Motivations-Station der Klinik für Forensische Psychiatrie in R., von wo aus er am 8. Juli 2014 in das Bezirkskrankenhaus P. verlegt worden ist, hat der Kläger bereits am 7. August 2014 die erste Lockerungsstufe erhalten; zu Beginn des Jahres 2015 ist es ihm gestattet worden, außerhalb der Klinik zu übernachten, im Februar 2015, ein Praktikum im Messebau in N. zu absolvieren (das ihn überlastet hat), und im Sommer 2015, eine Berufstätigkeit in einem Callcenter in E. aufzunehmen. Er musste dann nur noch zu einem Therapiegespräch pro Woche erscheinen, ab Herbst 2015 nur noch 14-täglich.

Der Beschluss des Landgerichts vom 3. März 2016 übergeht die (dem Prognosegutachten vom 29.1.2016 zu entnehmenden, aber nicht thematisieren) deutlichen Anzeichen dafür, dass der Kläger unter Druck zu einem hoch angepassten Verhalten in der Lage ist, wenn er dadurch Einschränkungen seiner persönlichen Freiheit beseitigen oder vermindern kann, und dass angepasstes Verhalten des Klägers unter einem „Damoklesschwert“ keine Gewähr für ein längerfristiges Ausbleiben von Sucht und Delinquenz bietet. Dem im Prognosegutachten (S. 18) wiedergegebenen Vermerk des Bezugstherapeuten vom 29. Juli 2014 über die Unterbringung zufolge hat sich der Kläger gewandt und sehr ausführlich geäußert und dabei ein „sehr angepasstes Verhalten (,überall keine Probleme')“ gezeigt. Er ist teils „devot“ aufgetreten. Dem ebenfalls hier wiedergegebenen Therapeuten-Vermerk vom 2. September 2014 ist zu entnehmen, dass sich der Kläger die Therapeuten-Sprache zu eigen gemacht hat (auch in der Epikrise des Bezirkskrankenhauses P. vom 5.8.2016 – S. 5 – findet sich die Bemerkung, der Kläger sei zeitweise durch ein bemühtes und auch etwas überangepasstes Verhalten aufgefallen; gleichwohl wird im selben Schreiben – ohne Auseinandersetzung mit dieser Verhaltensbeobachtung – anerkennend festgestellt, der Kläger besitze die Fähigkeit, sich gegenüber Bezugspflegeteam und Therapeuten zu öffnen, sei reflektiert und sozial hochkompetent, hoch therapiemotiviert, engagiert und hole sich stets Rat). Aus dem Vermerk vom 29. Juli 2014 ergibt sich auch, dass er auf die Frage nach vorhandenem Suchtdruck taktiert hat; er hat zunächst ausweichend, dann aber angepasst reagiert, indem er Auslösesituationen (Diskothek) beschrieben hat mit dem Bemerken, diese widerten ihn im Rückblick an. Dem im Prognosegutachten vom 29. Januar 2016 zitierten Vermerk vom 15. September 2014 ist zu entnehmen, dass der Kläger einen Kontrollverlust „rasch bagatellisiert“ hat. Der Kläger hat durch sein (äußerlich) mustergültiges Verhalten während der Unterbringung erreicht, dass trotz seiner zahlreichen einschlägigen Vorahndungen die durch das Urteil vom 4. Februar 2014 verhängte Freiheitsentziehung von vier Jahren und sechs Monaten auf zwei Jahre und sechs Monate – die Unterbringung eingeschlossen – verkürzt worden ist (am 14.8.2013 ist er vorläufig festgenommen worden; in der Zeit bis zur Entlassung aus dem Maßregelvollzug am 18.3.2016 ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe für den Strafbefehl vom 10.6.2013 über 30 Tagessätze wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln vollzogen worden). Bereits nach seiner Verhaftung am 27. Februar 2005 wegen des Verdachts des Rauschgifthandels hat der Kläger versucht, mithilfe einer freiwilligen Therapie im Wege des § 35 BtMG die weitere Haft abzuwenden (vgl. das Schreiben der Bezirksklinik H. vom 13.7.2005). Nachdem ihm dies nicht gelungen und im Strafurteil vom 26. Januar 2006 die Maßregel der Unterbringung verhängt worden ist (in seinem Schreiben vom 16.11.2006 an die Ausländerbehörde spricht der Kläger von einer vorgesehenen Therapiedauer von zwei Jahren), hat er durch vorsätzliche Mitwirkungsverweigerung einen Abbruch der Unterbringung (Erledigung wegen Aussichtslosigkeit) herbeigeführt, weil die Dauer der Unterbringung zwecks Durchführung der fachlicherseits für nötig gehaltenen Therapie länger gewesen wäre als die Reststrafe. Ein derartiger leichtfertiger Umgang mit der Therapiechance spricht gegen eine echte Therapiebereitschaft (vgl. Patzak, a.a.O., § 35 Rn. 216). Nach Verbüßung der Reststrafe hat der Kläger, der nun unter Führungsaufsicht gestanden hat, eine Therapie von weniger als sechs Monaten (bis Dezember 2007) absolviert. Der Kläger selbst hat die anschließende drogenfreie Phase ab Dezember 2007 in einen Zusammenhang mit der im Wesentlichen gleichzeitigen Führungsaufsicht gestellt (vgl. S. 21 des Prognosegutachtens vom 29.1.2016 sowie S. 2 der Epikrise des Bezirkskrankenhauses P. vom 5.8.2016: „habe allerdings fünf Jahre Führungsaufsicht gehabt“). Diese positive Phase fällt zudem in einen Zeitraum, in dem die Ausländerbehörde die bereits angekündigte Ausweisung zurückgestellt hat, um die weitere Entwicklung des Klägers abzuwarten (ausländerbehördliches Schreiben vom 6.2.2007; zum Legalbewährungsdruck eines Ausweisungsverfahrens, vgl. Rn. 35). Nach wenigen Jahren hat der Kläger mit dem Drogenkonsum und auch mit dem Drogenhandel erneut begonnen.

Eine Gesamtwürdigung dieses Verhaltens ergibt, dass dem Kläger weniger an der Suchtbefreiung als an einer schnellen Beendigung der mit Haft und Unterbringung verbundenen persönlichen Einschränkungen gelegen ist und dass er in der Lage ist, sich für die Erhaltung oder Wiedergewinnung persönlicher Freiheit in hohem Maß den staatlichen Verhaltensanforderungen anzupassen, ohne den erforderlichen inneren Wandel tatsächlich zu vollziehen. Hierbei handelt es sich um keine seltene Erscheinung (zur Scheinmotivation vgl. Patzak, a.a.O., § 35 Rn. 31, 32, 215 ff., 242), denn staatliche Druckmittel sind insofern zwiespältige Resozialisierungsmittel, als sie einerseits ein Gegengewicht zum Suchtdruck bilden, andererseits aber in einem Spannungsverhältnis zu der Erfahrung stehen, dass ein Therapieerfolg bei freiwilliger Mitwirkung signifikant wahrscheinlicher ist.

Unberücksichtigt bleibt im Beschluss vom 3. März 2016 schließlich auch, dass der Kläger, der seit dem 17. Lebensjahr an Nikotin gewöhnt ist, 20 bis 30 Zigaretten (schwarzer Tabak) pro Tag raucht (das Prognosegutachten vom 29.1.2016 erwähnt dies auf S. 23 des Prognosegutachtens, enthält sich aber diesbezüglich jeder Kommentierung) und demzufolge weiterhin von Suchtmechanismen abhängig ist.

Unberücksichtigt bleibt auch, dass der Kläger weder über gute Erwerbschancen noch über tiefere Bindungen verfügt (vgl. Rn. 40). Dies ist wesentlich für die Resozialisierungswahrscheinlichkeit; §§ 56 Abs. 1 Satz 2, 57 Abs. 1 Satz 2 StGB nennen als Prognoseindizien die Persönlichkeit, das Vorleben und die Lebensverhältnisse, zu denen wesentlich die Qualität von Bindungen und Beziehungen sowie die Ausbildungs- und Erwerbsbiografie gehören.

Es fällt allerdings auf, dass das Strafvollstreckungsgericht trotz seiner (ausländerrechtlich gesehen) nicht hinreichend differenzierten Entscheidung die längst mögliche Bewährungszeit (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB sowie § 36 Abs. 4 BtMG) festgelegt hat.

Das Gewicht der negativen ausländerrechtlichen Prognoseindizien wird auch nicht dadurch aufgewogen, dass seit der Entlassung des Klägers aus Haft und Maßregelvollzug Anhaltspunkte für Delinquenz oder Drogenkonsum nicht mehr aufgetreten sind und seine Entwicklung seitens des Bewährungshelfers günstig beurteilt wird.

In der Beschreibung der am 4. Februar 2014 abgeurteilten Straftat, die der Kläger den Therapeuten im Bezirkskrankenhaus P. geliefert hat (vgl. S. 4 des Berichts des Bezirkskrankenhauses vom 5.8.2016), werden die Geschehnisse unrichtig dargestellt und beschönigt, sodass von einer auch heute noch fehlenden Einsicht des Klägers in das von ihm begangene Unrecht ausgegangen werden muss. Das Strafgericht hat nicht - wie vom Kläger gegenüber den Therapeuten des Bezirkskrankenhauses angegeben - festgestellt, dass dem Kläger unreiner Stoff verkauft worden sei, den er nicht mehr habe weiterverkaufen können, und der Dealer ihn gesucht und auch seine Familie bedroht habe, weshalb er ihm habe zuvorkommen müssen. Das Strafgericht ist aufgrund eines Rauschgiftvortests von einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt ausgegangen (vgl. S. 3 und S. 9 der Anklageschrift vom 22.10.2013 sowie S. 9 des Strafurteils vom 4.2.2014). Dem Strafurteil ist auch nicht zu entnehmen, dass der Kläger die im Bericht des Bezirkskrankenhauses wiedergegebene beschönigende Darstellung im Strafverfahren zu seiner Verteidigung vorgetragen hätte.

Seit seiner Entlassung am 18. März 2016 steht der Kläger unter Bewährung, muss also nicht nur bei Straftaten, sondern bereits bei Verstößen gegen Bewährungsauflagen mit einer erneuten Inhaftierung rechnen. Es entspricht allgemeiner Erfahrung (und der Absicht des Gesetzgebers), dass die Möglichkeit, eine zur Bewährung verfügte Strafaussetzung/Strafrestaussetzung zu widerrufen, einen erheblichen Legalbewährungsdruck darstellt (Stree/Kinzig, a.a.O., § 57 Rn. 14 m.w.N. und Rn. 1: „Damoklesschwert“; ähnlich Patzak, a.a.O., § 36 BtMG Rn. 68), also zu erheblichen Anstrengungen in Richtung Selbstdisziplin und Lebensordnung führen kann. Weiterhin ist der Kläger durch den vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 7. November 2014 ausgewiesen worden. Eine drohende Ausweisung erzeugt insbesondere bei Personen mit Hafterfahrung (Ausgewiesene besitzen diese regelmäßig und auch der Kläger besitzt sie) häufig einen Legalbewährungsdruck, der über denjenigen einer drohenden Inhaftierung hinausgeht; hierzu trägt auch der Umstand bei, dass im Ausweisungsrechtsstreit aktuelle Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Der Stellungnahme der Bezugstherapeutin vom 9. November 2015, den eigenen Angaben des Klägers vom selben Tag und dem Bericht über den Maßregelvollzug ab 2014 (alle zitiert im Prognosegutachten vom 29.1.2016, S. 20, 25 und 32) sowie dem Bewährungshilfebericht vom 6. Februar 2017 ist zu entnehmen, dass der Kläger in der Ausweisung eine gewichtige Bedrohung sieht. Dieser besondere Legalbewährungsdruck ist auch den Äußerungen der Beteiligten und Gutachter in anderen Verfahren zu entnehmen (vgl. beispielsweise S. 26 des Senatsbeschlusses vom 2.5.2017 – 19 CS 16.2466 – juris sowie S. 10 des Senatsbeschlusses vom 14.8.2017 – 19 ZB 16.541) und entspricht allgemein den Erfahrungen des Senats. Demzufolge ist das Legalverhalten des Klägers in einer Zeit, in der er nicht nur unter Bewährung steht, sondern ihm auch die Ausweisung droht, zwar grundsätzlich als günstiges Indiz für die ausweisungsrechtliche, über die Zeiträume mit Legalbewährungsdruck hinausgehende Prognose heranzuziehen. Jedoch kommt diesem Indiz nur ein geringes, die gravierenden negativen Prognosekriterien nicht überwiegendes Gewicht zu, weil es angesichts des mehrschichtigen Abstinenz- und Legalbewährungsdrucks, der während des rechtstreuen Verhaltens besteht (und in mindestens demselben Maß während des Strafvollzugs und des Maßregelvollzugs), nach allgemeiner Erfahrung und auch nach der Auffassung der Strafgesetzgebers (der durch die Drohung mit Strafvollstreckung die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs der Erprobungsphase in Freiheit zu erhöhen beabsichtigt) nicht den Schluss auf ein gleichartiges Verhalten in Zeiträumen gewährleistet, in denen dieser Druck nicht besteht. Die gegenwärtig auf den Kläger einwirkenden Druckmittel sind nicht geeignet, das Unterlassen von Straftaten auf Dauer zu erzwingen, und bewirken in einem großen Teil der Fälle – zu dem der vorliegende Fall angesichts der erwähnten Umstände mit großer Wahrscheinlichkeit gehört – keinen inneren Wandel, sondern nur ein druckmittelbedingtes Anpassungsverhalten ohne Nachhaltigkeit (z.B. eine ordnungsgemäße Führung in der Haft und in der Bewährungszeit, jedoch nicht während deren gesamter Dauer oder nicht lange über sie hinaus, oder die Teilnahme an einer Drogentherapie ohne nachhaltige Suchtbefreiung, vgl. Rn. 28, 29). In fast allen vom Senat überprüften Ausweisungsfällen sind Strafrestaussetzungen bzw. Vollstreckungszurückstellungen (zum Teil mehrfach) erfolgt, jedoch erneut Straftaten nicht lange nach dem Ablauf der jeweiligen Bewährungszeit (oder sogar noch während dieser) begangen worden. Ein geringes Gewicht kommt dem Legalverhalten des Klägers nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug auch deshalb zu, weil er bereits gezeigt hat, dass er durch Haft und Strafaussetzung nicht nachhaltig zu beeindrucken ist, weil er durch mehrere Therapien nicht nachhaltig von seiner Abhängigkeit befreit worden ist und weil die gegenwärtige Situation keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Entwicklung aufweist, die sich von der negativen Entwicklung des Klägers nach früheren vielversprechenden Ansätzen unterscheidet.

4. Vor dem Hintergrund der tatbestandsmäßigen Gefährdungslage gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG ist bei der vorzunehmenden Interessenabwägung von einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG einerseits und von besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 AufenthG auszugehen. Die nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG vorzunehmende Gesamtabwägung der gegenläufigen Interessen führt – auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK – zum Überwiegen des öffentlichen Ausweisungsinteresses.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- oder Familienlebens. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Gerichtshof) kann eine Aufenthaltsbeendigung einen – rechtferti-gungsbedürftigen – Eingriff in das Privat- oder Familienleben darstellen, wenn der Ausländer über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat verfügt, das Privat- oder Familienleben in diesem fest verankert ist und sich nicht auf eine lose Verbindung beschränkt (U.v. 16.6.2005 – Sisojeva u.a. Lettland [Sisojeva I], Nr. 60654/00 – EuGRZ 2006, 554). Eine danach den Schutz des Privat- oder Familienlebens auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kommt grundsätzlich für solche Ausländer in Betracht, die aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie gewissermaßen deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.1998 – 1 C 8.96 – NVwZ 1999, 303). Mögliche Eingriffe in das Recht eines Ausländers auf Achtung seines Privat- oder Familienlebens sind unter den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK statthaft und müssen ein ausgewogenes Gewicht zwischen den gegenläufigen Interessen des Einzelnen und der Gesellschaft herstellen. Dabei ist eine Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip durchzuführen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 30.3.2010 – 1 C 8.09 – juris m.w.N. zur Rspr. des EGMR). Im Rahmen der Ermittlung der privaten Belange ist in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Als Gesichtspunkte für das Vorhandensein von anerkennenswerten Bindungen können Integrationsleistungen in persönlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht von Bedeutung sein, der rechtliche Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer des Aufenthalts und Kenntnisse der deutschen Sprache. Diese Bindungen des Ausländers im Inland sind in Beziehung zu setzen zu den Bindungen an seinen Heimatstaat. Hierzu gehört die Prüfung, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist.

Hinsichtlich des Schutzes der familiären Beziehungen ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkannt, dass selbst schwerwiegende Beeinträchtigungen familiärer Beziehungen nicht stets das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung verdrängen. Vielmehr ist anhand der sog. „Boultif-Kriterien“ ein gerechter Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu finden (vgl. z.B. EuGH, U.v. 18.10.2006 – Nr. 46410/99 <Üner> juris Rn. 57 ff.) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zu berücksichtigen, dass Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt gewährt und allein aufgrund formal-rechtlicher Bindungen ausländerrechtliche Schutzwirkungen nicht entfaltet (vgl. BVerfG, B.v. 1.12.2008 – 2 BvR 1830/08 – juris). Wie der Gerichtshof betont auch das Bundesverfassungsgericht, dass selbst gewichtige familiäre Belange sich nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durchsetzen (z.B. B.v. 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – juris Rn. 23). Es ist zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für eine gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte (vgl. BVerfG, B.v. 1.12.2008 a.a.O., B.v. 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – NVwZ 2013, 1207). Über die familiären Belange hinaus ist das Interesse des Klägers an einem Verbleib im Bundesgebiet unter Berücksichtigung der Dauer seines Aufenthalts und des Maßes seiner Integration angemessen zu würdigen.

Nach diesen Maßstäben kann sich der Kläger nicht erfolgreich auf eine Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung im Rahmen des Art. 8 EMRK berufen, denn der Anspruch des Klägers auf Schutz seines Privatlebens wird von den widerstreitenden öffentlichen Belangen überwogen, namentlich den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Belangen der öffentlichen Ordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen. Die Delinquenz des Klägers und die Gefahr der Begehung erneuter erheblicher Straftaten überwiegen seine schutzwürdigen sozialen und familiären Bindungen im Bundesgebiet. Zwar ist der Kläger in der Bundesrepublik geboren und hier aufgewachsen. Aber selbst für faktische Inländer besteht kein generelles Ausweisungsverbot; die besondere Härte, die eine Ausweisung wegen der Verwurzelung im Bundesgebiet für diese Personengruppe darstellt, ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 19).

Dem Kläger steht zwar ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zur Seite. Dieses überwiegt jedoch nicht das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse, das sich aus der vom Kläger ausgehenden gegenwärtigen, tatsächlichen und hinreichend schweren Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft ergibt. Der Kläger wohnt zwar seit seiner Geburt im Jahre 1979 im Bundesgebiet, ist assoziationsberechtigt und im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Sein Leben ist aber seit dem 14. Lebensjahr von Drogenkonsum (vgl. den von ihm verfassten „Suchtverlauf“, Bl. 227 der Ausländerakte) und seit dem 16. Lebensjahr von Straftaten maßgeblich geprägt, sodass er nicht schutzwürdig hat davon ausgehen können, dass – wenn er als Erwachsener dieses Verhalten fortsetzt – sein Aufenthaltsrecht von längerem Bestand sein wird. Der Kläger hat sich nicht nur in erheblichem Umfang (insbesondere zweimal durch Drogenhandel) strafbar gemacht; ihm ist auch der Aufbau einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage nicht gelungen. Insgesamt kann von einer Integration in die Lebensverhältnisse des Bundesgebiets nicht gesprochen werden. Es spricht zwar viel dafür, dass die Entwicklung des Klägers negativ durch seinen Vater beeinflusst worden ist, den er als gewalttätigen Alkoholiker beschreibt. Jedoch wohnt der Kläger bereits seit dem Jahr 1998 nicht mehr in der elterlichen Wohnung und hat mehrfach die Möglichkeit gehabt, mit fachlicher Unterstützung seine persönlichen Probleme zu bewältigen. Seinem Verhalten ist aber zu entnehmen, dass er die Problem- und Suchtbewältigung zurückstellt, wenn er dadurch persönliche Einschränkungen vermeiden kann. Der Kläger hat keinen Schulabschluss. Begonnene Ausbildungen hat er abgebrochen. Mit selbständigen Tätigkeiten (D2-Shop, Model- und Eventmanagement, Medienberater) ist er ebenfalls nicht erfolgreich gewesen. Das Gefühl, mit der D2-Filiale überlastet zu sein, hat den Kläger zur Schließung der Filiale bewogen; den erneuten Drogenrückfall im Vorfeld der Verurteilungen vom 16. Juli 2003, 2. Juni 2004 und 26. Januar 2006 hat er ebenfalls auf diese Überlastung zurückgeführt (vgl. S. 22 des Prognosegutachtens vom 29.1.2016). Wegen Überlastung hat er auch das Praktikum im Messebau im Frühjahr 2015 abgebrochen, für das die Unterbringung im Maßregelvollzug gelockert worden war; infolge seiner enttäuschten/subdepressiven Gefühle musste er damals durch das Nachsorge-Therapeutenteam aufgefangen werden. Im Übrigen hat er in Callcentern gearbeitet. Der Kläger hat angegeben, sein längstes Arbeitsverhältnis habe ungefähr ein Jahr gedauert. Im vorliegenden Verfahren hat er bestritten, jemals arbeitslos gewesen zu sein. Er hat dies jedoch nicht belegt und sein unstetes Berufsleben spricht dagegen; überdies ist dem Strafurteil vom 26. Januar 2006 (S. 5) seine Mitteilung zu entnehmen, er sei zwischen Oktober 2003 und Februar 2005 arbeitslos gewesen. Seit längerer Zeit arbeitet der Kläger zwar erneut in einem Callcenter; hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger unter dem Eindruck des schwebenden Ausweisungsverfahrens und der Möglichkeit eines Bewährungswiderrufs steht. Der Kläger hat Schulden, die nach seinen Angaben „hauptsächlich aus den strafrechtlichen Verurteilungen stammen“. Der Kläger ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Die drei Partnerinnen, mit denen der Kläger nach seinen Angaben jeweils etwa ein Jahr lang eine Beziehung gehabt hat, haben ebenfalls Drogen konsumiert (vgl. S. 23 des Prognosegutachtens vom 29.1.2016). Angesichts seiner Volljährigkeit kommt den Beziehungen zu seiner Mutter (sein Vater ist im Jahr 2008 verstorben) kein wesentliches Gewicht zu. Der Kläger hat zwar vorgetragen, er kümmere sich um seine schwerkranke Mutter. Gegen eine Beistandsgemeinschaft von Gewicht spricht jedoch zum einen, dass die Mutter erst vor kurzem ein halbes Jahr in der Türkei verbracht hat, und zum anderen, dass der Kläger angegeben hat, er sehe seine Mutter (und eine Schwester, die bei der Mutter wohne) meistens 14-tägig am Samstag oder Sonntag (vgl. S. 21 des Prognosegutachtens vom 29.1.2016), und zu Betreuungsleistungen nichts ausgeführt hat. Der Kläger behauptet zwar, er habe keinerlei Bindungen an die Türkei oder Beziehungen dorthin. Dies ist jedoch nicht glaubhaft. Zu den Herkunftsfamilien seiner Eltern hat sich der Kläger nicht geäußert. Der Vater des Klägers hat nach dessen Angaben vor seinem Tod „die meiste Zeit des Jahres“ bzw. „die Hälfte des Jahres“ in seiner türkischen Heimat verbracht, in der auch die Mutter des Klägers mehr als 20 Jahre lang gelebt hat und erst kürzlich lang zu Besuch gewesen ist. Unter diesen Umständen drängen sich nähere und weitere verwandtschaftliche Bindungen in der Türkei auf, auf die sich der Kläger beim Aufbau einer Existenz stützen kann. In finanzieller Hinsicht kann der Kläger beim Aufbau einer Existenz in der Türkei von seiner Mutter unterstützt werden, zu der er nach seiner Angabe ein gutes Verhältnis hat. Sie dürfte zumindest zur Überweisung kleiner Beträge in der Lage sein, die angesichts der allgemeinen Lebensverhältnisse in der Türkei eine erhebliche Hilfe darstellen können. Nachdem der Kläger fast 20 Jahre lang bei seinen Eltern gewohnt hat, ist von ausreichenden türkischen Sprachkenntnissen auszugehen. Der Kläger ist voll erwerbsfähig und in einem Alter, in dem ihm der Aufbau eines Privatlebens zumutbar und möglich ist. Die Befürchtung, er werde zum Wehrdienst eingezogen werden, ist unbegründet (vgl. die E-Mail des türkischen Generalkonsulats in N., Bl. 404 der Ausländerakte).

Das Prozesskostenhilfegesuch für das Zulassungsantragsverfahren war abzulehnen, da – wie sich aus Obigem ergibt – der Zulassungsantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat.

Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 3, Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsantragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

IV. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Zulassungsantragsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Der am … 1979 im Bundesgebiet geborene Kläger, türkischer Staatsangehöriger, begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. September 2016, durch das seine Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. November 2014 abgewiesen worden ist. Mit diesem Bescheid wurde der Kläger aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Nr. I. des Bescheides), wurden die Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von sieben Jahren ab Ausreise bzw. Abschiebung befristet (Nr. II.), wurde die Abschiebung aus Haft bzw. Maßregelvollzug heraus in die Türkei angeordnet (Nr. III.) und der Kläger für den Fall, dass die Abschiebung unmittelbar aus dem Vollzug heraus nicht möglich ist und er aus dem Vollzug entlassen wird, unter Androhung der Abschiebung aufgefordert, das Bundesgebiet unter Fristsetzung zu verlassen, andernfalls er insbesondere in die Türkei abgeschoben werde (Nr. IV.).

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (z.B. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/547), mithin diese Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – DVBl 2004, 838/839). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht.

1. Der Kläger macht zunächst geltend, das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass ihm als türkischem Assoziationsberechtigten besonderer Ausweisungsschutz zustehe, sodass er nur bei einer gegenwärtigen und schwerwiegenden Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft im Sinne des § 53 Abs. 3 AufenthG ausgewiesen werden könne und die Bestimmungen in §§ 54, 55 AufenthG auf ihn nicht anwendbar seien. Das Verwaltungsgericht sei vielmehr unrichtigerweise von einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ausgegangen und habe die §§ 54, 55 AufenthG trotz ihrer Verdrängung durch § 53 Abs. 3 AufenthG bei der Gesamtabwägung berücksichtigt. Diese Ausführungen wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Die Vertreterin des öffentlichen Interesses hat zutreffend darauf hingewiesen (die Beklagte hat sich gleichsinnig geäußert), dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 24 ff., 26) den Bestimmungen in §§ 54, 55 AufenthG auch in den Fällen des § 53 Abs. 3 AufenthG Bedeutung zukommt, und zwar die Bedeutung von gesetzlichen Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an der Ausweisung im Sinne des § 53 Abs. 3 Halbs. 1 AufenthG, die besonderes Gewicht haben. Der Entwurfsbegründung zu § 53 (BT-Drs. 18/4097, S. 50), aus der der Kläger seine Rechtsansicht ableitet, ist nichts zu entnehmen, was in Widerspruch zu dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht. Zwar ist hier von einer „Sonderregelung“ die Rede, jedoch bezieht sich diese Wendung ersichtlich auf das in § 53 Abs. 3 AufenthG festgelegte Maß der Sicherheitsgefahr und statuiert im Übrigen keine Verdrängung der wertenden und gewichtenden Ausweisungsbestimmungen.

2. Soweit der Kläger (der sich nur mit der Frage einer Wiederholungsgefahr nach der Aussetzung von Strafvollstreckung und Maßregelvollzug im Frühjahr 2016 befasst) der Auffassung sein sollte, sein Verhalten bis zum Maßregelvollzug in der Zeit vom 10. Juni 2014 bis zum 18. März 2016 indiziere nicht das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bzw. nicht diejenige gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Union Voraussetzung der Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen ist (EuGH, U.v. 8.12.2011 – C-371/08 – Rn. 82 ff., insbesondere 86) und von § 53 Abs. 3 Halbs. 1 AufenthG vorausgesetzt wird, trifft dies nicht zu.

Bei dem Kläger ist mit weiteren schwerwiegenden Drogendelikten zu rechnen. Betäubungsmitteldelikte gehören zu den schweren, die Grundinteressen der Gesellschaft berührenden und schwer zu bekämpfenden Straftaten (Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV). Die Folgen insbesondere für junge Menschen können äußerst gravierend sein. Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht in der Rauschgiftsucht „ein großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit“ (vgl. EuGH, U.v. 23.11.2010 – Rs.C-149/09, Tsakouridis – NVwZ 2011, 221 Rn. 47). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mehrfach klargestellt, dass er in Anbetracht der verheerenden Auswirkungen von Drogen auf die Bevölkerung Verständnis dafür hat, dass die Vertragsstaaten in Bezug auf diejenigen, die zur Verbreitung dieser Plage beitragen, entschlossen durchgreifen (U.v. 30.11.1999 – Nr. 34374-97 „Baghli“ – NVwZ 2000, 1401; U.v. 17.4.2003 – Nr. 52853/99 „Yilmaz“ – NJW 2004, 2147; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.3.2005 – 18 B 445.05 – juris). Die von unerlaubten Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren betreffen die Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit, welche in der Werteordnung der Grundrechte einen sehr hohen Rang einnehmen. Rauschgift bedroht diese Schutzgüter in hohem Maße und trägt dazu bei, dass soziale Beziehungen zerbrechen und die Einbindung in wirtschaftliche Strukturen zerstört wird. Die mit dem Drogenkonsum häufig einhergehende Beschaffungskriminalität schädigt zudem die Allgemeinheit, welche ferner auch für die medizinischen Folgekosten aufkommen muss (BayVGH, B.v. 14.3.2013 – 19 ZB 12.1877).

Gegen den Kläger ist in zahlreichen Fällen ermittelt worden. Diese Ermittlungsverfahren sind zum Teil eingestellt worden und haben zum Teil zu Strafbefehlen geführt. Vier Strafbefehle (vom 6.12.2000, 28.12.2000 – hieraus ist nachträglich die Gesamtstrafe vom 17.4.2001 gebildet worden –, vom 26.1.2001 und vom 24.1.2005) und fünf Verfahrenseinstellungen (sämtliche nicht nach § 170 Abs. 2 StPO: vom 17.5.95, 13.5.1998, 11.3.2002, 17.3.2005, 17.8.2010 und 12.8.2013) haben Drogendelikte zum Gegenstand gehabt. Durch mehrere Strafurteile ist der Kläger zu Freiheitstrafen von insgesamt fünf Jahren und vier Monaten verurteilt worden (vom 16.7.2003: drei Monate auf Bewährung - Bewährung am 30.3.2005 wiederrufen; vom 2.6.2004: ein Monat ohne Bewährung; vom 26.1.2006: ein Jahr und sechs Monate; die gleichzeitig verfügte Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – nach § 64 Satz 1 StGB setzt dies die Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten voraus – ist am 30.8.2006 wegen Aussichtslosigkeit abgebrochen worden, sodass die Freiheitsstrafe weiter vollzogen worden ist; vom 4.2.2014: vier Jahre und sechs Monate, erneut mit Anordnung der Unterbringung wegen der Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten). Alle Freiheitsstrafen sind wegen Betäubungsmitteldelikten verhängt worden, und zwar nicht nur wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, sondern insbesondere auch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung. Zuvor (schon im Jahr 1998) war ein Verfahren gegen den Kläger wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 45 Abs. 2 JGG eingestellt worden. Bei den vom Kläger präferierten Amphetaminvarianten (Ecstasy, Methamphetamin, Crystal, Speed) handelt es sich nicht um weiche Drogen; sie haben ein enormes Suchtpotential.

Durch die Freiheitstrafe von vier Jahren und sechs Monaten vom 4. Februar 2014 ist auch ein Überfall des Klägers auf seinen Drogenlieferanten geahndet worden, durch den der Kläger, der die gelieferten Drogen nicht bezahlt hat, der Kaufpreisforderung ein Ende setzen wollte. Er hat dabei den Lieferanten mit einem Elektroschocker angegriffen und ihn – bereits am Boden liegend – mit Fäusten geschlagen und mit Füßen getreten, sodass er einen 2 bis 3 cm langen Einriss an der Unterlippe, eine Platzwunde am rechten Oberkopf, diverse Hämatome und Prellungen sowie mehrere Brandmarken mit Blasenbildung an Ohren und im Kopf- und Nackenbereich erlitten hat. Eine der bereits erwähnten Verfahrenseinstellungen nach § 45 Abs. 3 JGG (diejenige vom 14. Mai 1995) hat ebenfalls eine gefährliche Körperverletzung zum Gegenstand gehabt. In den Jahren 2003, 2004, 2005 und 2006 ist der Kläger jeweils – zum Teil nach Bewährungswiderruf, zum Teil nach unbedingter Verurteilung – inhaftiert gewesen (in den Anfangsjahren jeweils einige Monate, im Jahr 2005 während des größten Teils des Jahres und im Jahr 2006 mehr als ein halbes Jahr). Von dem Betäubungsmittelhandel und der gefährlichen Körperverletzung im Jahr 2013 hat ihn dies nicht abgehalten. Der Kläger ist am 15. Februar 2001 von der Ausländerbehörde verwarnt worden; am 2. September 2005, 4. Januar 2006 und 4. Januar 2007 (Anhörungsschreiben) hat die Ausländerbehörde seine Ausweisung erwogen, dann aber (jeweils) noch einmal davon abgesehen. Auch hierdurch ist die Fortführung und Verschärfung der Delinquenz des Klägers vom Jahr 2013 nicht verhindert worden. In den Strafurteilen vom 2. Juni 2004 bis zum 4. Februar 2014 haben die Strafgerichte (insbesondere wegen Rückfälligkeit während laufender Bewährung) jeweils negative Prognosen gestellt und Strafaussetzungen abgelehnt; im Strafurteil vom 4. Februar 2014 wird auf das enorme Suchtpotential des gehandelten Methamphetamin hingewiesen, auf die erhebliche Menge, die gehandelt worden ist, sowie auf die acht einschlägigen Vorstrafen im Bundeszentralregisterauszug.

Die Betäubungsmittelsucht des Klägers hat bis zu seiner jüngsten Therapie in Unterbringung etwa 20 Jahre lang bestanden. Er hat vor allem Methamphetamin, aber auch andere Drogen (darunter Cannabis, LSD, Kokain und Heroin) konsumiert. Ihm ist mehrfach Drogensucht in Form der Polytoxikomanie attestiert worden (u.a. in dem Befundbericht über den Maßregelvollzug im Juni und Juli 2006). Im strafgerichtlichen Gutachten vom 17. Oktober 2013 ist sein Drogenverhalten als „tiefverwurzelte innere Disposition“ bezeichnet worden. Vor der jüngsten Drogentherapie, die im März 2016 beendet gewesen ist, hat er Ende des Jahres 1998, im Sommer 2006 (Maßregelvollzug) sowie in der zweiten Jahreshälfte 2007 an Drogentherapien teilgenommen (vgl. im einzelnen Nr. 3 der Gründe des vorliegenden Beschlusses), ohne dass damit eine nachhaltige Befreiung von der Sucht verbunden gewesen wäre.

3. Der Kläger trägt vor, nunmehr bestehe eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft nicht mehr. Er habe während des im Strafurteil vom 4. Februar 2014 angeordneten Maßregelvollzugs eine achtmonatige stationäre Drogentherapie abgeschlossen, in der er sich rasant positiv entwickelt habe. Der positiven Prognose in der strafvollstreckungsrechtlichen Aussetzungsentscheidung und den entsprechenden ärztlichen Berichten und dem Prognosegutachten vom 29. Januar 2016, auf denen sie beruht und die das Verwaltungsgericht vernachlässigt habe, komme maßgebliche Bedeutung zu. Diese positive Entwicklung sei keineswegs nur wegen des Ausweisungsverfahrens erfolgt. Seit der bedingten Entlassung im März 2016 stehe er in ambulanter Weiterbehandlung. Das Verwaltungsgericht habe nicht dargelegt, dass ein Grundinteresse der Gesellschaft tatsächlich berührt werde. Dies sei auch nicht der Fall; er bringe sich vielmehr durch seine Arbeitskraft und sein Engagement an seiner fortwährenden Entwicklung in die Gesellschaft ein. Er gehe seit eineinhalb Jahren einer festen Tätigkeit nach und ihm werde mehr Verantwortung übertragen (Beförderungsmöglichkeit). Die vom Verwaltungsgericht erwähnten Schulden stammten hauptsächlich aus den strafrechtlichen Verurteilungen; sie würden in Raten regelmäßig und zuverlässig bezahlt.

Dieses Vorbringen greift nicht gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts durch, eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft bestehe weiterhin.

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt der positiven Prognose in der strafvollstreckungsrechtlichen Aussetzungsentscheidung und den entsprechenden ärztlichen Berichten und dem Prognosegutachten vom 29. Januar 2016, auf denen sie beruht, zwar indizielle Bedeutung für die ausweisungsrechtliche Prognose zu, jedoch keine entscheidende.

a) In seiner Entscheidung vom 2. Mai 2017 (19 CS 16.2466), die durch die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2016 (2 BvR 1943/16) veranlasst worden ist, hat der Senat dargelegt, dass dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Annahme zugrunde liegt, über die Aussetzung eines Strafrests nach Teilverbüßung werde anhand derselben Sozialprognose entschieden, wie sie bei Ausweisungsentscheidungen zu erstellen ist (mit der Folge eines besonderen Begründungsbedarfs im Fall einer Abweichung von der strafvollstreckungsrechtlichen Prognose). Der Senat hat hier weiter dargelegt, dass die – ohne ersichtliche Befassung mit Wortlaut und Auslegung der strafvollstreckungsrechtlichen Bestimmungen gebildete – Auffassung im Beschluss des Bundeverfassungsgerichts unrichtig ist und dass die dezidierte Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, die Annahme einer Wiederholungsgefahr im Ausweisungsverfahren stelle kein Abweichen von der strafgerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung dar (B.v. 16.11.1992 – Az. 1 B 197/92 – InfAuslR 1993,121, juris Rn. 4, vgl. auch die eingehende Erläuterung im U.v. 15.1.2013, a.a.O., Rn. 19), die Rechtslage zutreffend wiedergibt:

„Entgegen der im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (S. 11 oben) geäußerten Auffassung wird ein Verurteilter durch rechtstreues Verhalten während der Inhaftierung, der Bewährungszeit oder der Zeit einer Zurückstellung der Strafvollstreckung dem vom deutschen Strafvollstreckungsrecht bezweckten Resozialisierungsziel nicht gerecht (es indiziert daher auch nicht, dass eine relevante Wiederholungsgefahr im Sinne der §§ 53 ff. AufenthG nicht mehr besteht), sondern erst bei nachhaltig rechtstreuem Verhalten ohne ständige Pflichtenmahnung durch ein ‚Damoklesschwert‘ (so bezeichnen Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 57 Rn. 1 die Möglichkeit, die Aussetzung des Strafrests zu widerrufen). Jedenfalls in Fällen nachhaltiger Delinquenz ist eine nachhaltige Resozialisierung oft nicht im Rahmen einer Strafvollstreckung zu erreichen (sinngemäß ebenso BVerfG, B.v. 16.3.1994 – 2 BvL 3/90, 2 BvL 4/91, 2 BvR 1537/88, 2 BvR 400/90, 2 BvR 349/91, 2 BvR 32 BvR 387/92 – BVerfGE 91,1, juris Rn. 90). Dies beruht unter anderem auf dem Umstand, dass mit der Begrenzung des Strafmaßes auf das Schuldangemessene auch die strafvollstreckungsrechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten begrenzt sind. Es ist Aufgabe des Strafvollstreckungsrechts, aus den zu Gebote stehenden – derart begrenzten – Mitteln (z.B. probeweise Vollzugslockerung, Zurückstellung der Strafvollstreckung, Strafrestaussetzung, aber auch Verlängerung der Bewährungszeit, Widerruf begünstigender Maßnahmen usw.; der B.d. BVerfG v. 16.3.1994, a.a.O., juris Rn. 65 spricht insoweit von positiven und negativen Verhaltensverstärkern) diejenigen auszuwählen, die – unter Berücksichtigung des öffentlichen Sicherheitsinteresses – die Resozialisierungswahrscheinlichkeit so weit als möglich erhöhen. Die Art und der Umfang der jeweils anstehenden – für die Frage einer nachhaltigen Resozialisierung nur begrenzt bedeutsamen – konkreten Vollstreckungsentscheidung bestimmen den Prognosehorizont und auch die Prognosetiefe. Die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts geäußerte Auffassung, dass eine Strafrestaussetzung regelmäßig der Ausweisung entgegensteht, würde zu einer empfindlichen Störung dieses Strafvollstreckungssystems führen. Die Strafvollstreckungsbehörden sind sich derzeit nicht bewusst, dass eine Strafrestaussetzung regelmäßig vorgreiflich ist für die Frage der Ausweisung. Müssten sie von einer solchen Vorgreiflichkeit ihrer Entscheidung ausgehen, würden sie das Erprobungsmittel der Strafrestaussetzung in derartigen Fällen restriktiv handhaben, obwohl die Vorschriften …. die mit einer restriktiven Handhabung einhergehende unterschiedliche Behandlung von deutschen Staatsangehörigen und Ausländern nicht vorsehen. Nachdem eine unterschiedliche Handhabung bei identischer Vorschriftenlage kaum zu rechtfertigen ist, könnte dies auch dazu führen, dass die Handhabung des Instituts der Strafrestaussetzung (entgegen den Absichten des Gesetzgebers) ganz allgemein restriktiver wird.

Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB setzt die Aussetzung des Strafrestes unter anderem voraus, dass ‚dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann‘. Diese Formulierung weicht deutlich von der Formulierung der positiven Sozialprognose in § 56 StGB ab, der Vorschrift über Strafaussetzungen von Anfang an (bedingte Freiheitsstrafen). Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB erfolgt eine solche Strafaussetzung, ‚wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird‘. Dies bedeutet, dass die Wahrscheinlichkeit eines (über die Bewährungszeit hinausgehenden) straffreien Verhaltens größer sein muss als diejenige neuer Straftaten (Stree/Kinzig, a.a.O., § 56 Rn. 17 mit Rspr.-Nachw.). In § 57 StGB, der Vorschrift über die Aussetzung desjenigen Strafrestes, der nach einer Teilverbüßung verbleibt, hat der Gesetzgeber diesen Prognosemaßstab nicht festgelegt. Insbesondere fordert er hier nicht, dass auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs Delinquenzfreiheit zu erwarten ist. Er hätte sonst die Möglichkeit der Aussetzung eines Strafrestes zu sehr eingeschränkt und dem mit der Aussetzung verbundenen Resozialisierungsinteresse nicht gedient (Stree/Kinzig, a.a.O., § 57 Rn. 10; Kühl in Dreher/Maassen/Lackner, StGB, 28.. Aufl. 2014, § 57 Rn. 7; vgl. auch BGH, B.v. 25.04.2003 – StB 4/03, 1 AR 266/03 – NStZ-RR 2003,200 ff., juris Rn. 5 ff. und LS 1, wo hervorgehoben wird, dass bei der Strafrestaussetzung ein größeres Risiko als bei der Strafaussetzung nach § 56 eingegangen werden kann). Nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung kann die Aussetzung des Strafrestes ‚verantwortet werden‘ im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg spricht (eine reale Chance); eine Wahrscheinlichkeit der Resozialisierung, also eine Unwahrscheinlichkeit neuer Straftaten (sie müssen nicht unbedingt einschlägig sein vgl. BGH, U.v. 28.06.2000 – 3 StR 156/00 – NStZ-RR 2001,15, juris Rn. 18 sowie BayObLG, U.v. 05.09.2002 – 5 St RR 224/2002 – NStZ-RR 2003, 105, juris Rn. 9 f.) oder eine ‚überwiegende Wahrscheinlichkeit‘ der Bewährung in Freiheit wird nicht gefordert (Stree/Kinzig, a.a.O., § 57 Rn. 11 ff., Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 57 Rn. 14). Rechtsprechung und Literatur gehen ganz überwiegend davon aus, dass die (durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. ades Gesetzes v. 26.1.1998, BGBl I S. 160) mit Wirkung vom 31. Januar 1998 eingeführte Wendung ‚… erwartet werden kann‘ gegenüber der vorher geltenden Formulierung ‚wenn erprobt werden kann‘ keine inhaltliche Veränderung des Maßstabs herbeiführen sollte (Fischer, a.a.O., § 57 Rn. 13, Kühl, a.a.O., § 57 Rn. 7 sowie Stree/Kinzig, a.a.O., § 57 Rn. 9 und 15 jeweils mit Rspr.-Nachw.). Demzufolge bezieht sich die hier zu erstellende Prognose auf die Frage, ob bei dem Verurteilten eine Chance besteht, dass er die Bewährungszeit durchsteht (Kühl, a.a.O., § 57 Rn. 7: reale Bewährungschance). In Übereinstimmung hiermit formuliert das Bundesverwaltungsgericht in seiner bereits erwähnten Bewertung der Strafrestaussetzung im Rahmen der ausweisungsrechtlichen Gefahrenprognose, bei der Strafrestaussetzung stehe das Resozialisierungsinteresse im Vordergrund.

Der Verzicht auf eine Wahrscheinlichkeit der Resozialisierung als Voraussetzung für eine Aussetzung des Strafrestes beruht darauf, dass das mit einer Strafrestaussetzung verbundene Instrumentarium einschließlich des mit einem Aussetzungswiderruf verbundenen Legalbewährungsdrucks der Führungsaufsicht für Vollverbüßer überlegen ist (Stree/Kinzig, a.a.O., § 57 Rn. 14). Das Strafvollstreckungsgericht muss sich für eine dieser beiden Möglichkeiten entscheiden, weil das Strafrecht im Hinblick auf Art. 3 GG und auf Art. 2 der Antidiskriminierungsrichtlinie (RL 2000/42/EG des Rates v. 29.6.2000, ABl L 180/22) zwischen Deutschen und Ausländern grundsätzlich keinen Unterschied macht und deshalb davon ausgeht, dass ein Straftäter nach Verbüßung der schuldangemessenen Strafe auch dann nicht von der Gesellschaft ferngehalten werden kann (abgesehen von den Fällen, in denen die engen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung oder des § 64 Abs. 1 StGB für eine Unterbringung vorliegen), wenn weitere Straftaten wahrscheinlich sind. Das Strafvollstreckungsgericht hat demzufolge zum einen die Möglichkeit, einen Straftäter, bei dem weitere Straftaten wahrscheinlich sind, auch noch den Strafrest verbüßen zu lassen und auf diese Weise dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit für einen relativ kurzen Zeitraum voll Rechnung zu tragen, für die Folgezeit aber praktisch nicht mehr. Es kann zum anderen aber auch den Strafrest aussetzen und so für einen relativ langen Zeitraum den vorläufig Entlassenen unter (dem sich aus der Möglichkeit eines Aussetzungswiderrufs ergebenden) Legalbewährungsdruck halten, was die Wahrscheinlichkeit dafür erhöht, dass es zu denjenigen (im Falle einer Vollverbüßung weniger wahrscheinlichen) mentalen Veränderungen kommt, die für eine Straffreiheit über die Bewährungszeit hinaus erforderlich sind. Insgesamt geht es bei der Frage der Strafrestaussetzung häufig nicht um die Frage, ob weitere Straftaten wahrscheinlich sind, sondern darum, dass die bestehende Gefahr weiterer Straftaten (einschließlich solcher nach dem Ende des gesamten Vollstreckungsverfahrens) durch die Strafrestaussetzung wirksamer als durch die Vollverbüßung gemindert werden kann (der Senat hat dies bereits mehrfach – vgl. zuletzt Rn. 19 des Beschlusses vom 28.9.2016 < 19 ZB 15.1565 > – mit der verkürzenden Formulierung zum Ausdruck gebracht, eine Reststrafenaussetzung liege allgemein deshalb nahe, weil der Wohlverhaltensdruck, dem der Haftentlassene bei einer Reststrafenaussetzung unterliege, wegen der Möglichkeit eines Bewährungswiderrufs mit Reststrafenverbüßung höher sei als der Wohlverhaltensdruck nach einer Vollverbüßung, an die sich lediglich die Führungsaufsicht anschließt). Wenn die Reststrafenaussetzung im Einzelfall scheitert, mag dies von der Öffentlichkeit dem staatlichen Verantwortungsbereich stärker angelastet werden als eine Straftat nach Vollverbüßung; dies ändert aber nichts an der generellen Erhöhung der Sicherheit der Allgemeinheit (der Zahl der erfolgreichen Resozialisierungen), wenn der Legalbewährungsdruck der Strafrestaussetzung so häufig wie möglich genutzt und zu dem Mittel der Vollverbüßung so selten wie unbedingt nötig gegriffen wird. Die bei Bewährungsversagen auftretenden Straftaten dürfen eben nicht isoliert betrachtet werden. Der Wert des Instituts der Strafrestaussetzung wird nur deutlich bei einem Vergleich der gesamten Delinquenz nach Strafrestaussetzungen mit der (zu schätzenden) gesamten Delinquenz, zu der es in diesen Fällen nach Vollverbüßungen (ohne vorherige Strafrestaussetzungen) gekommen wäre (Stree/Kinzig – a.a.O., § 57 Rn. 1a – weist auf Untersuchungen hin, denen zufolge es bei der Strafrestaussetzung noch unausgeschöpfte Potenziale gibt).

Insgesamt ist eine Gefahrenprognose mittels differenzierter Abwägung bewertungsbedürftiger Indizien unverzichtbar. Der im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2016 für richtig gehaltene Maßstab der Evidenz (den Gründen des Beschlusses – S. 11 - zufolge hat das während bestehenden Legalbewährungsdrucks gezeigte Verhalten die ausweisungsrechtliche Gefahrenprognose zu einem günstigen Ergebnis zu führen, solange nicht offensichtlich ist, dass ‚die Bemühungen des Ausländers ausschließlich dem Ausweisungsverfahren geschuldet sind‘) trägt dem nicht Rechnung. Mit der (nicht durch eine Rechtsvorschrift oder eine sonstige Quelle belegten) Aufwertung des während Haft, Bewährungszeit und Ausweisungsverfahren gezeigten Legalverhaltens von einem gewichtungsbedürftigen Prognoseaspekt zu einem praktisch nicht abwägbaren Entscheidungskriterium (es liegt in der Natur der Sache, dass das Vorspiegeln eines inneren Wandels bzw. die begrenzte Fähigkeit zu einem solchen Wandel in aller Regel nicht offensichtlich ist) wird die Komplexität der Problematik verkannt, eine vollumfängliche sowie rational nachvollziehbare Prognoseentscheidung verhindert und das öffentliche Sicherheitsinteresse vernachlässigt. Im Falle der Anwendung eines solchen Evidenzmaßstabs im Strafvollstreckungsrecht (etwa in der Art, dass eine günstige Prognose aufgrund ordnungsgemäßer Führung zu stellen ist, solange nicht offensichtlich ist, dass die ordnungsgemäße Führung ausschließlich dem jeweils angewendeten Druckmittel des Strafvollstreckungsrechts geschuldet ist) würde dasselbe gelten und würden beispielsweise ein differenzierter Führungsbericht oder ein Prognosegutachten jede Bedeutung verlieren. Durch Urteil vom 15. Januar 2013 (a.a.O., vgl. insbesondere Rn. 19 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht das ihm unterbreitete Berufungsurteil wegen der (auch durch Unionsrecht nicht gestützten) vorinstanzlichen Annahme aufgehoben, bei einer Strafrestaussetzung entfalle ausländerrechtlich die Wiederholungsgefahr zwangsläufig oder zumindest regelmäßig.“

In zahlreichen Entscheidungen haben Oberverwaltungsgerichte die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2016 befürwortete Gleichsetzung der strafvollstreckungsrechtlichen Prognose mit der ausweisungsrechtlichen Prognose sich nicht zu eigen gemacht, sondern den im Senatsbeschluss vom 2. Mai 2017 dargestellten Unterschied zwischen den beiden Prognosehorizonten genutzt, um das Vorliegen einer breiteren, die Abweichung von der strafvollstreckungsrechtlichen Entscheidung rechtfertigenden Tatsachengrundlage der Ausweisungsentscheidung zu begründen (OVG NRW, U.v. 12.07.2017 – 18 A 2735/15 – juris Rn. 67 ff.; OVG Lüneburg, B.v. 23.03.2017 – 11 ME 72/17 – juris Rn. 6 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 04.01.2017 – OVG 11 N 58.16 – juris Rn. 7; BayVGH – 10. Senat, B.v. 19.06.2017 – 10 ZB 17.732 – juris Rn. 18 f. und B.v. 04.04.2017 – 10 ZB 15.2062 – juris Rn. 21). In seiner Darstellung der aktuellen Rechtsprechung zum Aufenthaltsrecht (NVwZ-Extra, 2017, 1/13) hat sich Berlit gegen die Annahme einer Identität des aufenthaltsrechtlichen, insoweit gefahrenabwehrrechtlichen Maßstabs mit dem straf(-vollstreckungs)-rechtlichen Maßstab für die Wiederholungsgefahr gewandt.

Strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen, durch die – wie vorliegend – die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen positiver Prognose (vorläufig) beendet wird, haben eine Bedeutung, die der im zitierten Senatsbeschluss vom 2. Mai 2017 dargestellten Bedeutung der Strafrestaussetzungsentscheidung vergleichbar ist. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat nicht das Ziel, Gefahren für die öffentliche Sicherheit längerfristig zu unterbinden. Für eine Anordnung dieser Maßregel genügt die hinreichend konkrete Aussicht (ein vertretbares Risiko ist einzugehen, vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 67d Rn. 11), dass durch sie der Verurteilte über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang bewahrt wird (§ 64 Satz 2 StGB), wobei „eine erhebliche Zeit“ in der Regel bereits ab einem Jahr angenommen werden kann (Stree/Kinzig, a.a.O., § 64 Rn. 15; Schöch in Leipziger Kommentar StGB, 12. Aufl. 2008, § 64 Rn. 136 und in Festschrift für Klaus Volk, 2009, S. 705). Eine langfristige Bewahrung vor dem Rückfall kann bereits deshalb nicht als Ziel der Unterbringung festgelegt werden, weil dann entsprechend lange Unterbringungszeiten erforderlich wären. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt als freiheitsentziehende Maßnahme darf jedoch nach § 67 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich (vorbehaltlich des Satzes 3 der Bestimmung) zwei Jahre nicht übersteigen, muss in jedem Fall verhältnismäßig sein (§ 62 StGB) und insoweit umso strengeren Voraussetzungen genügen, je länger die Unterbringung dauert (BVerfG, B.v. 19.11.2012 – 2 BvR 193/12 – StV 2014,148 ff.). Die Beendigung der Unterbringung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB, „wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen“, ist somit bereits dann vorzunehmen, wenn für eine – im Vergleich zum ausländerrechtlichen Prognosehorizont - relativ kurze Zeitspanne die konkrete Aussicht (unter Eingehung eines vertretbaren Risikos) auf das Unterbleiben rechtswidriger Taten besteht. Nichts anderes gilt für die (vorliegend vorgenommene) Beendigung der Unterbringung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB, „wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird“, denn auch bei dieser strafvollstreckungsrechtlichen Entscheidung sowie bei der Erstellung eines Prognosegutachtens hierfür sind die begrenzte Zielsetzung der Unterbringung und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Für eine Evaluierung der Unterbringung zur Suchtbehandlung stehen nur wenige Untersuchungen zur Verfügung. Diesen zufolge wird mehr als die Hälfte der Straftäter, die aus dem Maßregelvollzug wegen guter Prognose (vorläufig) entlassen werden, innerhalb von zwei bis drei Jahren erneut straffällig. Bei etwas weniger als der Hälfte kommt es in diesem Zeitraum erneut zu einer Freiheitsstrafe oder zu einem Widerruf der Aussetzung des Maßregelvollzugs (vgl. Dessecker, Recht & Psychiatrie, 2004, 192, 197 ff.). Insgesamt ist nach der dargestellten Rechtslage das erforderliche Maß an Erfolgswahrscheinlichkeit für eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung und für eine entsprechende Beendigung der Maßregel wesentlich kleiner als dasjenige für eine positive ausländerrechtliche Gefahrenprognose, weil auch die kleinste Resozialisierungschance genutzt werden muss. Wie bereits erwähnt unterscheidet das Strafrecht grundsätzlich nicht zwischen Deutschen und Ausländern und berücksichtigt daher regelmäßig (die Ausnahmebestimmungen in § 67 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3 StGB haben vorliegend wegen des offenen Ausweisungsverfahrens keine Anwendung gefunden) nicht die Möglichkeit, die Sicherheit der Allgemeinheit durch eine Aufenthaltsbeendigung zu gewährleisten.

b) Im Übrigen wäre auch dann, wenn die Annahme des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 19. Oktober 2016 zuträfe, dass strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen die ausweisungsrechtliche Prognose in der Regel präjudizieren, im vorliegenden Fall von einer gegenwärtigen und schwerwiegenden Wiederholungsgefahr auszugehen. Im Falle des Klägers liegen sachliche Gründe vor, wie sie auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Abweichung von der strafvollstreckungsrechtlichen Einschätzung begründen können. Die im Ausweisungsverfahren gebotene Gesamtbetrachtung führt zu einer wesentlich breiteren Tatsachengrundlage als derjenigen, auf der die strafvollstreckungsrechtliche Aussetzungsentscheidung getroffen worden ist, die lediglich die Aussicht voraussetzt, den Kläger „eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den suchtbedingten Rauschmittelkonsum zu bewahren“. Die im Ausweisungsverfahren anzuwendenden Bestimmungen in §§ 53 ff. AufenthG erlauben es nicht, den größten Teil der vorliegenden Prognoseanhaltspunkte unberücksichtigt zu lassen, insbesondere die Umstände, dass der Kläger nicht nur einige Betäubungsmitteldelikte begangen hat, sondern mehrfach auch Handel mit Betäubungsmitteln getrieben hat, gefährliche Körperverletzungen begangen hat, durch mehrere Inhaftierungen und Ausweisungsankündigungen sich nicht gewandelt hat, 20 Jahre lang süchtig gewesen ist (insbesondere nach Amphetaminderivaten), vor der jetzigen Therapie zwei Therapien abgeschlossen hat (eine dritte hat er abgebrochen), die letztlich erfolglos geblieben sind, auch wenn bestehender Legalbewährungsdruck zu (teilweise längeren) konsumsfreien Phasen geführt hat.

Der Beschluss des Landgerichts R. vom 3. März 2016 (der – wie erwähnt – nicht vor dem Horizont der langfristigen ausländerbehördlichen Gefahrenprognose abgefasst ist) ist ausschließlich auf den Bericht des Bezirkskrankenhauses P. vom 8. September 2015 mit der Anregung, den Kläger zu entlassen, sowie auf das Prognosegutachten vom 29. Januar 2016 gestützt (vgl. I. der Gründe). Der Beschluss berücksichtigt nicht das Erfordernis, dem Unterschied zwischen Primärabhängigen mit Beschaffungsdelikten einerseits und Sekundärabhängigen mit krimineller Karriere andererseits Rechnung zu tragen (zu diesem Unterschied vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl. 2016, § 35 Rn. 33). Der Beschluss spricht eine Vielzahl von Anhaltspunkten nicht an, die zwar für die Aussetzungsentscheidung im allgemeinen unwesentlich sein mögen, weil bei einem Fehlen anderer Alternativen auf der im Therapieabschluss liegenden Chance aufgebaut werden muss, die aber für den ausländerrechtlichen Prognosehorizont wesentlich sind. Diese Anhaltspunkte werden auch im strafvollstreckungsrechtlichen Prognosegutachten vom 29. Januar 2016 nicht gewürdigt. Mehrere dieser Anhaltspunkte finden sich zwar in den dem Gutachter vorliegenden und von ihm umfangreich wiedergegebenen Unterlagen. In der abschließenden Begründung seiner Prognose (S. 33 ff.) kommt der Gutachter jedoch nicht auf sie zu sprechen, sondern legt – unter anderem mit Hinweisen auf die günstige Entwicklung und die Abstinenzentscheidung des Klägers, wie sie auch während der Therapie in Bad N. im Herbst 1998 sowie während der Therapie in der Klinik N. in der zweiten Hälfte des Jahres 2007 vorgelegen haben - ausschließlich ein (äußerlich) mustergültiges Verhalten des Klägers während der Drogentherapie ab dem Sommer 2014 dar, ohne dieses Verhalten zu hinterfragen. Lediglich einige einschränkende Bemerkungen (wie „verbleibende Risikokonstellationen“ und die Abschätzung des Verhaltens des Klägers im Falle eines Suchtmittelrückfalls, vgl. S. 37 oder „ausreichend gebesserte Sozial-, Legal- und auch Krankheitsprognose“, vgl. S. 38) lassen die Restzweifel des Prognosegutachters erkennen. Im Wesentlichen ebenso verhält es sich mit dem im Beschluss vom 3. März 2016 angesprochenen Bericht des Bezirkskrankenhauses P. vom 8. September 2015. Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass Therapieberichte keine objektiven Bewertungen oder gar Begutachtungen darstellen. Zu einer effektiven Drogenberatung ist ein enges Vertrauensverhältnis zwischen dem Drogenabhängigen und dem Berater erforderlich. Der Berater ist kein verlängerter Arm des Staates (Patzak, a.a.O., § 35 Rn. 436). Weil Drogenberater Interessenvertreter ihrer Klienten (und nicht des Staates) sind (Patzak, a.a.O., § 35 Rn. 253), sind die Therapiestellungnahmen nicht als objektive Gutachten, sondern als einseitige Stellungnahmen zu bewerten (Patzak, a.a.O., § 35 Rn. 253). Gegen unzureichende Stellungnahmen von Therapieeinrichtungen gibt es keine effektive Handhabe (Patzak, a.a.O., § 35 Rn. 413 ff.). Im Wesentlichen aus diesen Gründen hat der Gesetzgeber bei der Anrechnung der Therapie auf die Strafe nach § 36 BtMG nicht auf erfolgreiche Therapiezeiten, sondern auf die Aufenthaltszeiten in der Therapie an sich abgestellt (Patzak, a.a.O., § 35 Rn. 16 ff.). Auch bei der Anrechnung des Maßregelvollzugs der Unterbringung auf die Strafe nach § 67 Abs. 4 StGB kommt es nicht auf einen (von der Therapieeinrichtung bescheinigten) Erfolg des Maßregelvollzugs an.

Der Beschluss erwähnt nicht, dass der Kläger spätestens ab dem Alter von 16 Jahren – also etwa 20 Jahre lang (drogenfreie Zeiten eingeschlossen, die zu einer Suchtbewältigung nicht geführt haben) – betäubungsmittelsüchtig gewesen ist.

Er erwähnt auch nicht, dass die vom Kläger gehandelten und konsumierten Substanzen „ein enormes Suchtpotenzial“ (S. 12 des Strafurteils vom 4.2.2014) haben und dass sie aufgrund der konsumierten Vielfalt zu einer Polytoxikomanie geführt haben (so bereits der Befundbericht über den Maßregelvollzug im Sommer 2006), die im strafgerichtlichen Gutachten vom 17. Oktober 2013 als „tiefverwurzelte innere Disposition“ bezeichnet worden ist. Alternativ zum Begriff „Polytoxikomanie“ (und ohne Widerspruch hierzu) ist auch von einer Abhängigkeit bezüglich Metamphetamin und Cannabis die Rede.

Weiterhin erwähnt der Beschluss nicht, dass der Kläger bereits mehrfach Drogenbehandlungen absolviert hat, die längerfristig erfolglos geblieben sind. Dies ist deshalb von erheblicher Bedeutung, weil die Erfolgschancen einer Therapie, die im Allgemeinen bereits deutlich unter 50% liegen (die Katamnesedaten zum Entlassungsjahrgang 2011 – Drogeneinrichtungen – Stand: August 2013 des Bundesverbandes für Stationäre Suchtkrankenhilfe e. V. – Teil 1 – lassen auf eine Misserfolgsquote nach einem Jahr von 70% und mehr schließen; nach Klos/Görgen – Rückfallprophylaxe bei Drogenabhängigkeit, 2009, S. 25 ff. – sind Rückfälle eher die Regel als die Ausnahme; vgl. insoweit auch Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl. 2016, § 35 Rn. 47: „bescheidene Erfolge“), den vorliegenden Untersuchungen zufolge umso geringer sind, je mehr erfolglose Therapien vorhergegangen sind (Bundesverband für stationäre Suchtkrankenhilfe e.V., Nr. 4.6 der Auswertung der Katamnesedaten zum Entlassungsjahrgang 2011 – Drogeneinrichtungen – Stand: August 2013; als Grund für diese Chancenverschlechterung wird eine Chronifizierung des Sucht angenommen; vgl. auch Klos/Görgen, Rückfallprophylaxe bei Drogenabhängigkeit, 2009, S. 26 ff.). Der Kläger hat sich vom 13. Oktober 1998 bis zum 2. Dezember 1998 wegen seines Drogenmissbrauchs in der Psychosomatischen Klinik B. aufgehalten; bei der Entlassung sind ihm die Bearbeitung aktueller Konfliktfelder und persönlichkeitsspezifischer Defizite, eine deutliche Stabilisierung des psychosomatischen Gesamtzustandes sowie wichtige Reifungsschritte attestiert worden. Nachdem er dann zahlreiche weitere Betäubungsmittelstraftaten begangen hatte, ist der Kläger aufgrund des Strafurteils des Landgerichts A. vom 26. Januar 2006, in dem ihm eine gute Therapiemotivation und gute Erfolgschancen bescheinigt worden sind, in einer Entziehungsanstalt untergebracht worden. Nachdem der Kläger vom Tage der Aufnahme an eine Therapierung abgelehnt hat (weil die Dauer der Therapie von zwei Jahren in keinem Verhältnis zur Reststrafe stehe) und ihm die Einrichtung deswegen eine negative Sucht-, Legalsowie Sozialprognose gestellt hat, ist die Maßregel durch Beschluss des Landgerichts B. vom 30. August 2006 wegen Aussichtslosigkeit beendet und die Reststrafe vollzogen worden. In der Zeit vom 4. Juli 2007 bis zum 21. Dezember 2007 hat der Kläger in der Klinik N. eine stationäre Entwöhnungstherapie absolviert. Nachdem er mit dem Drogenkonsum wieder begonnen hatte (der Kläger behauptet, zu einem Rückfall sei es erst im Jahr 2012 gekommen; dies ist jedoch zweifelhaft, nachdem bereits am 17.8.2010 ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz nicht nach § 170 Abs. 2 StPO, sondern nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden ist) und nahezu täglich Cannabis sowie Methamphetamin konsumierte (vgl. S. 28 des Prognosegutachtens vom 29.1.2016), ist er am 14. August 2013 inhaftiert und am 4. Februar 2014 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sowie zur Maßregel der Unterbringung zwecks Durchführung einer Drogentherapie, auf die sich der Kläger nun beruft. Dementsprechend hat das Strafgericht im Urteil vom 4. Februar 2014 es lediglich „nicht ausgeschlossen“, dass der Kläger im Rahmen der Unterbringung seine Drogenabhängigkeit bewältigt und anschließend ein strafffreies Leben führt.

Der Beschluss des Landgerichts vom 3. März 2016 erwähnt auch nicht, dass der vom Strafgericht hinzugezogenen Sachverständige L. eine Therapiedauer von 18 Monaten für erforderlich gehalten hat, dass sich das Strafgericht im Strafurteil vom 4. Februar 2014 nach eigener Würdigung der Gesamtumstände dieser Einschätzung angeschlossen hat und dass aber nicht einmal ein Jahr lang eine intensive Behandlung des Klägers stattgefunden hat. Nach dem Beginn des Maßregelvollzugs am 10. Juni 2014 in der Aufnahme-/Motivations-Station der Klinik für Forensische Psychiatrie in R., von wo aus er am 8. Juli 2014 in das Bezirkskrankenhaus P. verlegt worden ist, hat der Kläger bereits am 7. August 2014 die erste Lockerungsstufe erhalten; zu Beginn des Jahres 2015 ist es ihm gestattet worden, außerhalb der Klinik zu übernachten, im Februar 2015, ein Praktikum im Messebau in N. zu absolvieren (das ihn überlastet hat), und im Sommer 2015, eine Berufstätigkeit in einem Callcenter in E. aufzunehmen. Er musste dann nur noch zu einem Therapiegespräch pro Woche erscheinen, ab Herbst 2015 nur noch 14-täglich.

Der Beschluss des Landgerichts vom 3. März 2016 übergeht die (dem Prognosegutachten vom 29.1.2016 zu entnehmenden, aber nicht thematisieren) deutlichen Anzeichen dafür, dass der Kläger unter Druck zu einem hoch angepassten Verhalten in der Lage ist, wenn er dadurch Einschränkungen seiner persönlichen Freiheit beseitigen oder vermindern kann, und dass angepasstes Verhalten des Klägers unter einem „Damoklesschwert“ keine Gewähr für ein längerfristiges Ausbleiben von Sucht und Delinquenz bietet. Dem im Prognosegutachten (S. 18) wiedergegebenen Vermerk des Bezugstherapeuten vom 29. Juli 2014 über die Unterbringung zufolge hat sich der Kläger gewandt und sehr ausführlich geäußert und dabei ein „sehr angepasstes Verhalten (,überall keine Probleme')“ gezeigt. Er ist teils „devot“ aufgetreten. Dem ebenfalls hier wiedergegebenen Therapeuten-Vermerk vom 2. September 2014 ist zu entnehmen, dass sich der Kläger die Therapeuten-Sprache zu eigen gemacht hat (auch in der Epikrise des Bezirkskrankenhauses P. vom 5.8.2016 – S. 5 – findet sich die Bemerkung, der Kläger sei zeitweise durch ein bemühtes und auch etwas überangepasstes Verhalten aufgefallen; gleichwohl wird im selben Schreiben – ohne Auseinandersetzung mit dieser Verhaltensbeobachtung – anerkennend festgestellt, der Kläger besitze die Fähigkeit, sich gegenüber Bezugspflegeteam und Therapeuten zu öffnen, sei reflektiert und sozial hochkompetent, hoch therapiemotiviert, engagiert und hole sich stets Rat). Aus dem Vermerk vom 29. Juli 2014 ergibt sich auch, dass er auf die Frage nach vorhandenem Suchtdruck taktiert hat; er hat zunächst ausweichend, dann aber angepasst reagiert, indem er Auslösesituationen (Diskothek) beschrieben hat mit dem Bemerken, diese widerten ihn im Rückblick an. Dem im Prognosegutachten vom 29. Januar 2016 zitierten Vermerk vom 15. September 2014 ist zu entnehmen, dass der Kläger einen Kontrollverlust „rasch bagatellisiert“ hat. Der Kläger hat durch sein (äußerlich) mustergültiges Verhalten während der Unterbringung erreicht, dass trotz seiner zahlreichen einschlägigen Vorahndungen die durch das Urteil vom 4. Februar 2014 verhängte Freiheitsentziehung von vier Jahren und sechs Monaten auf zwei Jahre und sechs Monate – die Unterbringung eingeschlossen – verkürzt worden ist (am 14.8.2013 ist er vorläufig festgenommen worden; in der Zeit bis zur Entlassung aus dem Maßregelvollzug am 18.3.2016 ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe für den Strafbefehl vom 10.6.2013 über 30 Tagessätze wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln vollzogen worden). Bereits nach seiner Verhaftung am 27. Februar 2005 wegen des Verdachts des Rauschgifthandels hat der Kläger versucht, mithilfe einer freiwilligen Therapie im Wege des § 35 BtMG die weitere Haft abzuwenden (vgl. das Schreiben der Bezirksklinik H. vom 13.7.2005). Nachdem ihm dies nicht gelungen und im Strafurteil vom 26. Januar 2006 die Maßregel der Unterbringung verhängt worden ist (in seinem Schreiben vom 16.11.2006 an die Ausländerbehörde spricht der Kläger von einer vorgesehenen Therapiedauer von zwei Jahren), hat er durch vorsätzliche Mitwirkungsverweigerung einen Abbruch der Unterbringung (Erledigung wegen Aussichtslosigkeit) herbeigeführt, weil die Dauer der Unterbringung zwecks Durchführung der fachlicherseits für nötig gehaltenen Therapie länger gewesen wäre als die Reststrafe. Ein derartiger leichtfertiger Umgang mit der Therapiechance spricht gegen eine echte Therapiebereitschaft (vgl. Patzak, a.a.O., § 35 Rn. 216). Nach Verbüßung der Reststrafe hat der Kläger, der nun unter Führungsaufsicht gestanden hat, eine Therapie von weniger als sechs Monaten (bis Dezember 2007) absolviert. Der Kläger selbst hat die anschließende drogenfreie Phase ab Dezember 2007 in einen Zusammenhang mit der im Wesentlichen gleichzeitigen Führungsaufsicht gestellt (vgl. S. 21 des Prognosegutachtens vom 29.1.2016 sowie S. 2 der Epikrise des Bezirkskrankenhauses P. vom 5.8.2016: „habe allerdings fünf Jahre Führungsaufsicht gehabt“). Diese positive Phase fällt zudem in einen Zeitraum, in dem die Ausländerbehörde die bereits angekündigte Ausweisung zurückgestellt hat, um die weitere Entwicklung des Klägers abzuwarten (ausländerbehördliches Schreiben vom 6.2.2007; zum Legalbewährungsdruck eines Ausweisungsverfahrens, vgl. Rn. 35). Nach wenigen Jahren hat der Kläger mit dem Drogenkonsum und auch mit dem Drogenhandel erneut begonnen.

Eine Gesamtwürdigung dieses Verhaltens ergibt, dass dem Kläger weniger an der Suchtbefreiung als an einer schnellen Beendigung der mit Haft und Unterbringung verbundenen persönlichen Einschränkungen gelegen ist und dass er in der Lage ist, sich für die Erhaltung oder Wiedergewinnung persönlicher Freiheit in hohem Maß den staatlichen Verhaltensanforderungen anzupassen, ohne den erforderlichen inneren Wandel tatsächlich zu vollziehen. Hierbei handelt es sich um keine seltene Erscheinung (zur Scheinmotivation vgl. Patzak, a.a.O., § 35 Rn. 31, 32, 215 ff., 242), denn staatliche Druckmittel sind insofern zwiespältige Resozialisierungsmittel, als sie einerseits ein Gegengewicht zum Suchtdruck bilden, andererseits aber in einem Spannungsverhältnis zu der Erfahrung stehen, dass ein Therapieerfolg bei freiwilliger Mitwirkung signifikant wahrscheinlicher ist.

Unberücksichtigt bleibt im Beschluss vom 3. März 2016 schließlich auch, dass der Kläger, der seit dem 17. Lebensjahr an Nikotin gewöhnt ist, 20 bis 30 Zigaretten (schwarzer Tabak) pro Tag raucht (das Prognosegutachten vom 29.1.2016 erwähnt dies auf S. 23 des Prognosegutachtens, enthält sich aber diesbezüglich jeder Kommentierung) und demzufolge weiterhin von Suchtmechanismen abhängig ist.

Unberücksichtigt bleibt auch, dass der Kläger weder über gute Erwerbschancen noch über tiefere Bindungen verfügt (vgl. Rn. 40). Dies ist wesentlich für die Resozialisierungswahrscheinlichkeit; §§ 56 Abs. 1 Satz 2, 57 Abs. 1 Satz 2 StGB nennen als Prognoseindizien die Persönlichkeit, das Vorleben und die Lebensverhältnisse, zu denen wesentlich die Qualität von Bindungen und Beziehungen sowie die Ausbildungs- und Erwerbsbiografie gehören.

Es fällt allerdings auf, dass das Strafvollstreckungsgericht trotz seiner (ausländerrechtlich gesehen) nicht hinreichend differenzierten Entscheidung die längst mögliche Bewährungszeit (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB sowie § 36 Abs. 4 BtMG) festgelegt hat.

Das Gewicht der negativen ausländerrechtlichen Prognoseindizien wird auch nicht dadurch aufgewogen, dass seit der Entlassung des Klägers aus Haft und Maßregelvollzug Anhaltspunkte für Delinquenz oder Drogenkonsum nicht mehr aufgetreten sind und seine Entwicklung seitens des Bewährungshelfers günstig beurteilt wird.

In der Beschreibung der am 4. Februar 2014 abgeurteilten Straftat, die der Kläger den Therapeuten im Bezirkskrankenhaus P. geliefert hat (vgl. S. 4 des Berichts des Bezirkskrankenhauses vom 5.8.2016), werden die Geschehnisse unrichtig dargestellt und beschönigt, sodass von einer auch heute noch fehlenden Einsicht des Klägers in das von ihm begangene Unrecht ausgegangen werden muss. Das Strafgericht hat nicht - wie vom Kläger gegenüber den Therapeuten des Bezirkskrankenhauses angegeben - festgestellt, dass dem Kläger unreiner Stoff verkauft worden sei, den er nicht mehr habe weiterverkaufen können, und der Dealer ihn gesucht und auch seine Familie bedroht habe, weshalb er ihm habe zuvorkommen müssen. Das Strafgericht ist aufgrund eines Rauschgiftvortests von einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt ausgegangen (vgl. S. 3 und S. 9 der Anklageschrift vom 22.10.2013 sowie S. 9 des Strafurteils vom 4.2.2014). Dem Strafurteil ist auch nicht zu entnehmen, dass der Kläger die im Bericht des Bezirkskrankenhauses wiedergegebene beschönigende Darstellung im Strafverfahren zu seiner Verteidigung vorgetragen hätte.

Seit seiner Entlassung am 18. März 2016 steht der Kläger unter Bewährung, muss also nicht nur bei Straftaten, sondern bereits bei Verstößen gegen Bewährungsauflagen mit einer erneuten Inhaftierung rechnen. Es entspricht allgemeiner Erfahrung (und der Absicht des Gesetzgebers), dass die Möglichkeit, eine zur Bewährung verfügte Strafaussetzung/Strafrestaussetzung zu widerrufen, einen erheblichen Legalbewährungsdruck darstellt (Stree/Kinzig, a.a.O., § 57 Rn. 14 m.w.N. und Rn. 1: „Damoklesschwert“; ähnlich Patzak, a.a.O., § 36 BtMG Rn. 68), also zu erheblichen Anstrengungen in Richtung Selbstdisziplin und Lebensordnung führen kann. Weiterhin ist der Kläger durch den vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 7. November 2014 ausgewiesen worden. Eine drohende Ausweisung erzeugt insbesondere bei Personen mit Hafterfahrung (Ausgewiesene besitzen diese regelmäßig und auch der Kläger besitzt sie) häufig einen Legalbewährungsdruck, der über denjenigen einer drohenden Inhaftierung hinausgeht; hierzu trägt auch der Umstand bei, dass im Ausweisungsrechtsstreit aktuelle Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Der Stellungnahme der Bezugstherapeutin vom 9. November 2015, den eigenen Angaben des Klägers vom selben Tag und dem Bericht über den Maßregelvollzug ab 2014 (alle zitiert im Prognosegutachten vom 29.1.2016, S. 20, 25 und 32) sowie dem Bewährungshilfebericht vom 6. Februar 2017 ist zu entnehmen, dass der Kläger in der Ausweisung eine gewichtige Bedrohung sieht. Dieser besondere Legalbewährungsdruck ist auch den Äußerungen der Beteiligten und Gutachter in anderen Verfahren zu entnehmen (vgl. beispielsweise S. 26 des Senatsbeschlusses vom 2.5.2017 – 19 CS 16.2466 – juris sowie S. 10 des Senatsbeschlusses vom 14.8.2017 – 19 ZB 16.541) und entspricht allgemein den Erfahrungen des Senats. Demzufolge ist das Legalverhalten des Klägers in einer Zeit, in der er nicht nur unter Bewährung steht, sondern ihm auch die Ausweisung droht, zwar grundsätzlich als günstiges Indiz für die ausweisungsrechtliche, über die Zeiträume mit Legalbewährungsdruck hinausgehende Prognose heranzuziehen. Jedoch kommt diesem Indiz nur ein geringes, die gravierenden negativen Prognosekriterien nicht überwiegendes Gewicht zu, weil es angesichts des mehrschichtigen Abstinenz- und Legalbewährungsdrucks, der während des rechtstreuen Verhaltens besteht (und in mindestens demselben Maß während des Strafvollzugs und des Maßregelvollzugs), nach allgemeiner Erfahrung und auch nach der Auffassung der Strafgesetzgebers (der durch die Drohung mit Strafvollstreckung die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs der Erprobungsphase in Freiheit zu erhöhen beabsichtigt) nicht den Schluss auf ein gleichartiges Verhalten in Zeiträumen gewährleistet, in denen dieser Druck nicht besteht. Die gegenwärtig auf den Kläger einwirkenden Druckmittel sind nicht geeignet, das Unterlassen von Straftaten auf Dauer zu erzwingen, und bewirken in einem großen Teil der Fälle – zu dem der vorliegende Fall angesichts der erwähnten Umstände mit großer Wahrscheinlichkeit gehört – keinen inneren Wandel, sondern nur ein druckmittelbedingtes Anpassungsverhalten ohne Nachhaltigkeit (z.B. eine ordnungsgemäße Führung in der Haft und in der Bewährungszeit, jedoch nicht während deren gesamter Dauer oder nicht lange über sie hinaus, oder die Teilnahme an einer Drogentherapie ohne nachhaltige Suchtbefreiung, vgl. Rn. 28, 29). In fast allen vom Senat überprüften Ausweisungsfällen sind Strafrestaussetzungen bzw. Vollstreckungszurückstellungen (zum Teil mehrfach) erfolgt, jedoch erneut Straftaten nicht lange nach dem Ablauf der jeweiligen Bewährungszeit (oder sogar noch während dieser) begangen worden. Ein geringes Gewicht kommt dem Legalverhalten des Klägers nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug auch deshalb zu, weil er bereits gezeigt hat, dass er durch Haft und Strafaussetzung nicht nachhaltig zu beeindrucken ist, weil er durch mehrere Therapien nicht nachhaltig von seiner Abhängigkeit befreit worden ist und weil die gegenwärtige Situation keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Entwicklung aufweist, die sich von der negativen Entwicklung des Klägers nach früheren vielversprechenden Ansätzen unterscheidet.

4. Vor dem Hintergrund der tatbestandsmäßigen Gefährdungslage gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG ist bei der vorzunehmenden Interessenabwägung von einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG einerseits und von besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 AufenthG auszugehen. Die nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG vorzunehmende Gesamtabwägung der gegenläufigen Interessen führt – auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK – zum Überwiegen des öffentlichen Ausweisungsinteresses.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- oder Familienlebens. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Gerichtshof) kann eine Aufenthaltsbeendigung einen – rechtferti-gungsbedürftigen – Eingriff in das Privat- oder Familienleben darstellen, wenn der Ausländer über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat verfügt, das Privat- oder Familienleben in diesem fest verankert ist und sich nicht auf eine lose Verbindung beschränkt (U.v. 16.6.2005 – Sisojeva u.a. Lettland [Sisojeva I], Nr. 60654/00 – EuGRZ 2006, 554). Eine danach den Schutz des Privat- oder Familienlebens auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kommt grundsätzlich für solche Ausländer in Betracht, die aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie gewissermaßen deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (vgl. BVerwG, U.v. 29.9.1998 – 1 C 8.96 – NVwZ 1999, 303). Mögliche Eingriffe in das Recht eines Ausländers auf Achtung seines Privat- oder Familienlebens sind unter den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK statthaft und müssen ein ausgewogenes Gewicht zwischen den gegenläufigen Interessen des Einzelnen und der Gesellschaft herstellen. Dabei ist eine Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip durchzuführen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 30.3.2010 – 1 C 8.09 – juris m.w.N. zur Rspr. des EGMR). Im Rahmen der Ermittlung der privaten Belange ist in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Als Gesichtspunkte für das Vorhandensein von anerkennenswerten Bindungen können Integrationsleistungen in persönlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht von Bedeutung sein, der rechtliche Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer des Aufenthalts und Kenntnisse der deutschen Sprache. Diese Bindungen des Ausländers im Inland sind in Beziehung zu setzen zu den Bindungen an seinen Heimatstaat. Hierzu gehört die Prüfung, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist.

Hinsichtlich des Schutzes der familiären Beziehungen ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkannt, dass selbst schwerwiegende Beeinträchtigungen familiärer Beziehungen nicht stets das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung verdrängen. Vielmehr ist anhand der sog. „Boultif-Kriterien“ ein gerechter Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu finden (vgl. z.B. EuGH, U.v. 18.10.2006 – Nr. 46410/99 <Üner> juris Rn. 57 ff.) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zu berücksichtigen, dass Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt gewährt und allein aufgrund formal-rechtlicher Bindungen ausländerrechtliche Schutzwirkungen nicht entfaltet (vgl. BVerfG, B.v. 1.12.2008 – 2 BvR 1830/08 – juris). Wie der Gerichtshof betont auch das Bundesverfassungsgericht, dass selbst gewichtige familiäre Belange sich nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durchsetzen (z.B. B.v. 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – juris Rn. 23). Es ist zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für eine gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte (vgl. BVerfG, B.v. 1.12.2008 a.a.O., B.v. 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – NVwZ 2013, 1207). Über die familiären Belange hinaus ist das Interesse des Klägers an einem Verbleib im Bundesgebiet unter Berücksichtigung der Dauer seines Aufenthalts und des Maßes seiner Integration angemessen zu würdigen.

Nach diesen Maßstäben kann sich der Kläger nicht erfolgreich auf eine Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung im Rahmen des Art. 8 EMRK berufen, denn der Anspruch des Klägers auf Schutz seines Privatlebens wird von den widerstreitenden öffentlichen Belangen überwogen, namentlich den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Belangen der öffentlichen Ordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen. Die Delinquenz des Klägers und die Gefahr der Begehung erneuter erheblicher Straftaten überwiegen seine schutzwürdigen sozialen und familiären Bindungen im Bundesgebiet. Zwar ist der Kläger in der Bundesrepublik geboren und hier aufgewachsen. Aber selbst für faktische Inländer besteht kein generelles Ausweisungsverbot; die besondere Härte, die eine Ausweisung wegen der Verwurzelung im Bundesgebiet für diese Personengruppe darstellt, ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 19).

Dem Kläger steht zwar ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zur Seite. Dieses überwiegt jedoch nicht das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse, das sich aus der vom Kläger ausgehenden gegenwärtigen, tatsächlichen und hinreichend schweren Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft ergibt. Der Kläger wohnt zwar seit seiner Geburt im Jahre 1979 im Bundesgebiet, ist assoziationsberechtigt und im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Sein Leben ist aber seit dem 14. Lebensjahr von Drogenkonsum (vgl. den von ihm verfassten „Suchtverlauf“, Bl. 227 der Ausländerakte) und seit dem 16. Lebensjahr von Straftaten maßgeblich geprägt, sodass er nicht schutzwürdig hat davon ausgehen können, dass – wenn er als Erwachsener dieses Verhalten fortsetzt – sein Aufenthaltsrecht von längerem Bestand sein wird. Der Kläger hat sich nicht nur in erheblichem Umfang (insbesondere zweimal durch Drogenhandel) strafbar gemacht; ihm ist auch der Aufbau einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage nicht gelungen. Insgesamt kann von einer Integration in die Lebensverhältnisse des Bundesgebiets nicht gesprochen werden. Es spricht zwar viel dafür, dass die Entwicklung des Klägers negativ durch seinen Vater beeinflusst worden ist, den er als gewalttätigen Alkoholiker beschreibt. Jedoch wohnt der Kläger bereits seit dem Jahr 1998 nicht mehr in der elterlichen Wohnung und hat mehrfach die Möglichkeit gehabt, mit fachlicher Unterstützung seine persönlichen Probleme zu bewältigen. Seinem Verhalten ist aber zu entnehmen, dass er die Problem- und Suchtbewältigung zurückstellt, wenn er dadurch persönliche Einschränkungen vermeiden kann. Der Kläger hat keinen Schulabschluss. Begonnene Ausbildungen hat er abgebrochen. Mit selbständigen Tätigkeiten (D2-Shop, Model- und Eventmanagement, Medienberater) ist er ebenfalls nicht erfolgreich gewesen. Das Gefühl, mit der D2-Filiale überlastet zu sein, hat den Kläger zur Schließung der Filiale bewogen; den erneuten Drogenrückfall im Vorfeld der Verurteilungen vom 16. Juli 2003, 2. Juni 2004 und 26. Januar 2006 hat er ebenfalls auf diese Überlastung zurückgeführt (vgl. S. 22 des Prognosegutachtens vom 29.1.2016). Wegen Überlastung hat er auch das Praktikum im Messebau im Frühjahr 2015 abgebrochen, für das die Unterbringung im Maßregelvollzug gelockert worden war; infolge seiner enttäuschten/subdepressiven Gefühle musste er damals durch das Nachsorge-Therapeutenteam aufgefangen werden. Im Übrigen hat er in Callcentern gearbeitet. Der Kläger hat angegeben, sein längstes Arbeitsverhältnis habe ungefähr ein Jahr gedauert. Im vorliegenden Verfahren hat er bestritten, jemals arbeitslos gewesen zu sein. Er hat dies jedoch nicht belegt und sein unstetes Berufsleben spricht dagegen; überdies ist dem Strafurteil vom 26. Januar 2006 (S. 5) seine Mitteilung zu entnehmen, er sei zwischen Oktober 2003 und Februar 2005 arbeitslos gewesen. Seit längerer Zeit arbeitet der Kläger zwar erneut in einem Callcenter; hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger unter dem Eindruck des schwebenden Ausweisungsverfahrens und der Möglichkeit eines Bewährungswiderrufs steht. Der Kläger hat Schulden, die nach seinen Angaben „hauptsächlich aus den strafrechtlichen Verurteilungen stammen“. Der Kläger ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Die drei Partnerinnen, mit denen der Kläger nach seinen Angaben jeweils etwa ein Jahr lang eine Beziehung gehabt hat, haben ebenfalls Drogen konsumiert (vgl. S. 23 des Prognosegutachtens vom 29.1.2016). Angesichts seiner Volljährigkeit kommt den Beziehungen zu seiner Mutter (sein Vater ist im Jahr 2008 verstorben) kein wesentliches Gewicht zu. Der Kläger hat zwar vorgetragen, er kümmere sich um seine schwerkranke Mutter. Gegen eine Beistandsgemeinschaft von Gewicht spricht jedoch zum einen, dass die Mutter erst vor kurzem ein halbes Jahr in der Türkei verbracht hat, und zum anderen, dass der Kläger angegeben hat, er sehe seine Mutter (und eine Schwester, die bei der Mutter wohne) meistens 14-tägig am Samstag oder Sonntag (vgl. S. 21 des Prognosegutachtens vom 29.1.2016), und zu Betreuungsleistungen nichts ausgeführt hat. Der Kläger behauptet zwar, er habe keinerlei Bindungen an die Türkei oder Beziehungen dorthin. Dies ist jedoch nicht glaubhaft. Zu den Herkunftsfamilien seiner Eltern hat sich der Kläger nicht geäußert. Der Vater des Klägers hat nach dessen Angaben vor seinem Tod „die meiste Zeit des Jahres“ bzw. „die Hälfte des Jahres“ in seiner türkischen Heimat verbracht, in der auch die Mutter des Klägers mehr als 20 Jahre lang gelebt hat und erst kürzlich lang zu Besuch gewesen ist. Unter diesen Umständen drängen sich nähere und weitere verwandtschaftliche Bindungen in der Türkei auf, auf die sich der Kläger beim Aufbau einer Existenz stützen kann. In finanzieller Hinsicht kann der Kläger beim Aufbau einer Existenz in der Türkei von seiner Mutter unterstützt werden, zu der er nach seiner Angabe ein gutes Verhältnis hat. Sie dürfte zumindest zur Überweisung kleiner Beträge in der Lage sein, die angesichts der allgemeinen Lebensverhältnisse in der Türkei eine erhebliche Hilfe darstellen können. Nachdem der Kläger fast 20 Jahre lang bei seinen Eltern gewohnt hat, ist von ausreichenden türkischen Sprachkenntnissen auszugehen. Der Kläger ist voll erwerbsfähig und in einem Alter, in dem ihm der Aufbau eines Privatlebens zumutbar und möglich ist. Die Befürchtung, er werde zum Wehrdienst eingezogen werden, ist unbegründet (vgl. die E-Mail des türkischen Generalkonsulats in N., Bl. 404 der Ausländerakte).

Das Prozesskostenhilfegesuch für das Zulassungsantragsverfahren war abzulehnen, da – wie sich aus Obigem ergibt – der Zulassungsantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat.

Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 3, Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der am 9. Juni 1981 in München geborene Kläger‚ ein türkischer Staatsangehöriger, verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage weiter, die sich gegen die mit Bescheid vom 11. Oktober 2016 unter Anordnung der Abschiebung aus der Haft verfügte Ausweisung richtet; zugleich begehrt der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Die Ausweisung des Klägers wurde aufgrund seiner schon in früher Jugend begonnenen vielfältigen Straffälligkeit aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität und damit im Zusammenhang stehender zahlreicher Diebstähle ausgesprochen, die vor dem Hintergrund einer – mehrfach letztlich ergebnislos behandelten – langjährigen Polytoxikomanie im Sinne einer hochgradigen Drogen-, Alkohol- und Tablettenabhängigkeit zu sehen ist; zudem leidet der Kläger seit seiner Kindheit an einer erst später erkannten, offenbar medikamentös behandelbaren ADHS-Erkrankung. Zuletzt wurde er vom Amtsgericht München mit Urteil vom 14. Oktober 2015 wegen Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zwei Monaten verurteilt; diese Straftaten hatte er sämtlich nach dem Entweichen aus einer Therapieeinrichtung im März 2015 begangen, in der er seit dem 9. Juli 2013 gemäß § 64 StGB untergebracht war. Seit 28. Juli 2015 befindet er sich wieder im Strafvollzug, auch zur Vollstreckung des Strafrestes zweier länger zurückliegender Verurteilungen durch das Amtsgericht München vom 12. Oktober 2012 (Freiheitsstrafe von drei Jahren) und 10. Januar 2007 (ein Jahr sechs Monate). Als Strafende wurde der 9. August 2019 mitgeteilt. Nach dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts München I vom 29. Juli 2015 besteht keine tragfähige Therapiemotivation mit Aussicht auf Erfolg der ursprünglich angeordneten Unterbringung; angesichts der fortbestehenden Suchterkrankung des Klägers fehle jeglicher Anhaltspunkt für eine positive Prognose gemäß § 57 Abs. 1, 2 StGB.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Es liegt weder der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.) vor noch erfolgte die Ablehnung des Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; 2.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden nur dann‚ wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG‚ B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16; B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe zwar auch seine Stellung als faktischer Inländer und Berechtigter nach dem ARB 1/80 in die Prüfung eingestellt, allerdings letztlich nur die seit fast 20 Jahren andauernde Straffälligkeit und Drogensucht bewertet. Seine persönlichen Belange, seine Erkrankung und die besonders positiven Beurteilungen der Justizvollzugsanstalt blieben bei der Gesamtbetrachtung unberücksichtigt. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 19. Oktober 2016 (2 BvR 1943/16) festgestellt, dass wegen der besonderen Härte einer Ausweisung für einen faktischen Inländer besonders auf die persönlichen Verhältnisse einzugehen sei. Dieser Sicht verschließe sich die angefochtene Entscheidung, die den Kläger ausschließlich als „Bewährungs- und mehrfachen Therapieversager“ betrachte, für den eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht absehbar sei. Im Vollzugsplan der Justizvollzugsanstalt vom 24. März 2017 werde festgestellt, dass sich der Kläger beanstandungsfrei führe, regelmäßig an der Drogenberatung teilnehme und der Wunsch nach Absolvierung einer Therapie bestehe; dies alles seien Indizien, dass der Strafvollzug beim Kläger etwas bewirkt habe. Im Übrigen sei nun auch erstmals mit einer medikamentösen Behandlung der ADHS begonnen worden, die bereits in einem psychiatrischen Gutachten vom 27. April 2012 festgestellt und als Grund für die „dissozialen impulsiven Züge“ des Klägers bezeichnet worden sei. Diese Erkrankung, die der Kläger für seinen fortgesetzten Drogenmissbrauch verantwortlich mache, sei vom Verwaltungsgericht zu Unrecht als „immer noch bestehende Uneinsichtigkeit“ in eigenes Fehlverhalten bezeichnet worden. Schließlich sei die auf sieben Jahre festgesetzte Wiedereinreisesperre vom Verwaltungsgericht ohne Rücksicht auf die Interessen des Klägers und nur unter Hinweis auf die Strafliste gebilligt worden.

Soweit der Kläger mit diesen Ausführungen ernstliche Zweifel an der vom Verwaltungsgericht nachvollzogenen Gefahrenprognose des Beklagten geltend macht, vermag dies nicht zur Zulassung der Berufung zu führen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH‚ B.v. 26.11.2015 – 10 ZB 14.1800 – juris; B.v. 14.11.2012 – 10 ZB 12.1172 – juris) kann von einem Fortfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden‚ solange der Kläger nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und (darüberhinaus) die damit verbundene Erwartung künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. Hiervon kann bis zum heutigen Tage nicht ausgegangen werden. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet‚ dass der Kläger nicht nur illegale Betäubungsmittel – eigenen Angaben zufolge seit seinem 15./16. Lebensjahr auch Kokain, Heroin und Ecstasy – konsumiert, sondern parallel dazu Alkohol- und Medikamentenmissbrauch (Benzodiazepine) betrieben hat (vgl. psychiatrisches Gutachten v. 27.4.2012, S. 22 bis 26; Protokoll der kbo-Stufungskonferenz v. 24.9.2014). In dem den Anlass für die Ausweisung bildenden Urteil des Amtsgericht München vom 14. Oktober 2015 wurde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB aufgrund der langjährig bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit des Klägers angenommen; der Sachverständige Dr. v. O. hatte zuvor in der Hauptverhandlung geäußert, dass eine Unterbringung nach § 64 StGB im Hinblick auf die vorliegenden Erkenntnisse aktuell nicht mehr in Betracht komme.

Vor dem Hintergrund der über viele Jahre hinweg dokumentierten Historie muss die für den Kläger anzustellende Gefahrenprognose negativ ausfallen. Nicht nachvollzogen werden kann daher der Vortrag, die im Vollzugsplan der Justizvollzugsanstalt München vom 24. März 2017 dokumentierten positiven Ansätze würden eine Wiederholungsgefahr widerlegen. Es bedarf keiner weiteren Darlegung, dass hierfür weder die bloße Teilnahme an einer zweimal monatlich stattfindenden Drogenberatung noch die einwandfreie Führung in der Haftanstalt ausreicht; gleiches gilt für den geltend gemachten Umstand, dass sich der Kläger mittlerweile Gedanken zu seiner im Jahr 2019 anstehenden Entlassung mache, und der Wunsch bestehe, die Zeit der Inhaftierung für den Abschluss einer Ausbildung zu nutzen.

Der Kläger hat in den vergangenen Jahren wiederholt begonnene Drogentherapien abgebrochen und dabei jedes Mal Rückfälle erlitten. Zuletzt ist er nach einer fast zwei Jahre andauernden Therapie kurz vor seiner Entlassung aus der Unterbringungseinrichtung entwichen und wieder rückfällig geworden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die sich daran anschließende erneute Straffälligkeit des Klägers nunmehr zum Anlass seiner Ausweisung genommen hat, nachdem sie ihm in den Jahren zuvor ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Überwindung seiner Suchtmittelabhängigkeit und der damit im Zusammenhang stehenden Straffälligkeit gegeben hatte.

Dass für die Suchtmittelabhängigkeit nach dem Vortrag des Klägers auch eine offenbar erst kürzlich erstmals behandelte, jedoch seit Kindheit bestehende ADHS-Erkrankung verantwortlich sein soll, bleibt ohne Auswirkung auf die negative Gefahrenprognose. Zu Recht weist die Beklagte in ihrer Erwiderung darauf hin, dass sich aus den vorliegenden Gutachten kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der ADHS-Erkrankung und der Suchtmittelabhängigkeit ergebe. Im Übrigen können bei der Beurteilung der Gefahrenprognose grundsätzlich auch bestehende Krankheiten, die für die Straffälligkeit des Ausländers mitverantwortlich sind, zu seinen Lasten berücksichtigt werden.

Ebensowenig rechtfertigt der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2016 (2 BvR 1943/16, juris) die Zulassung der Berufung. Dieser Entscheidung lag die Frage zugrunde, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ausländerbehörde trotz Vorliegens einer für den Ausländer positiven Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 36 Abs. 1 Satz 3 BtmG weiterhin von einer relevanten Wiederholungsgefahr ausgehen kann. Wolle die Ausländerbehörde von einer derartigen strafgerichtlichen Einschätzung, der eine erhebliche indizielle Bedeutung zukomme, abweichen, bedürfe es hierfür einer substantiierten Begründung (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 21). Der vorliegende Fall ist jedoch von einer völlig anderen Sachverhaltsgestaltung gekennzeichnet, weil es an einer strafgerichtlichen Bewährungsentscheidung zu Gunsten des Klägers fehlt, die im Rahmen der Gefahrenprognose einer näheren Betrachtung unterzogen werden müsste. Im Gegenteil hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts München I mit Beschluss vom 17. Juli 2015 die Aussetzung der Vollstreckung des Rests zweier noch nicht vollständig verbüßter Freiheitsstrafen des Klägers zur Bewährung abgelehnt, weil es keine Anhaltspunkte für eine ernsthafte und tragfähige Therapiemotivation gebe und daher eine positive Prognose nach § 57 Abs. 1, 2 StGB nicht gestellt werden könne.

Schließlich kann dem Verwaltungsgericht auch nicht der Vorwurf gemacht werden, es habe den Kläger ausschließlich als „Bewährungs- und Therapieversager“ betrachtet und seine persönlichen Belange bei der Gesamtbetrachtung unberücksichtigt gelassen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht alle nach Lage der Dinge zu berücksichtigenden Gesichtspunkte betrachtet und ist hierbei zum Ergebnis gelangt, dass die Ausweisung des Klägers zur Wahrung eines Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich im Sinn von § 53 Abs. 3 AufenthG ist.

Auch hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Länge der festgesetzten Wiedereinreisesperre vermag das Vorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit aufzuzeigen. Das tragende Argument eines über Jahre und Jahrzehnte andauernden Suchtmittelmissbrauchs des Klägers und die damit im Zusammenhang stehende (insbesondere Beschaffungs-)Kriminalität rechtfertigen trotz seiner Stellung als faktischer Inländer die Länge der Frist, innerhalb derer er in der Türkei wird versuchen müssen, zu einem dauerhaft suchtmittelfreien Leben zu finden.

Die Richtigkeit der Entscheidung im Hinblick auf die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist vom Kläger im Zulassungsverfahren nicht ausdrücklich thematisiert worden, so dass eine nähere Befassung insoweit nicht angezeigt ist.

2. Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel einer zu Unrecht erfolgten Ablehnung eines Beweisantrags (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor.

Das Verwaltungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung am 4. April 2017 gestellten Beweisantrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage, ob von ihm „weitere konkrete Gefahren für Rechtsgüter und Straftaten“ nach seiner Entlassung aus der Strafhaft zu erwarten seien, zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, diese Frage könne vom Gericht ohne Einholung eines Gutachtens selbst beantwortet werden. Damit stelle sich das Gericht aber in Widerspruch zu der bereits zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2016, die verlange, dass die Entscheidung des Gerichts auf eine „breitere Tatsachengrundlage“ gestellt werden müsse, als sie der Ausländerakte zugrunde liege. Das Verwaltungsgericht habe nicht die eigene Sachkenntnis zur Beurteilung des Verhaltens des Klägers, was auch dadurch deutlich werde, dass die ADHS-Erkrankung als bloße Uneinsichtigkeit abgetan werde. Die Sachverhaltskenntnis des Gerichts rühre im Wesentlichen nur aus der Ausländerakte her.

Die Ablehnung des Beweisantrags ist schon deswegen in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erfolgt, weil die Frage, wie sich die Gefahrenprognose bei Entlassung des Klägers aus der Strafhaft – voraussichtlich im Sommer 2019 – darstellen wird, für die auf die Verhältnisse im aktuellen Zeitpunkt abzustellende Gefahrenprognose ohne Bedeutung ist. Es ist insbesondere nicht erforderlich, mit der ausländerrechtlichen Gefahrenprognose bis zum Zeitpunkt der Haftentlassung des Klägers – nach Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung oder nach Vollstreckung der gesamten Strafe – abzuwarten (vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2017 – 10 ZB 16.823 – juris). Dass sich der Kläger ohne Aussicht auf eine bevorstehende Entlassung in Haft befindet, schließt nicht aus, dass sein Verhalten eine gegenwärtige, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr im Sinn des hier anwendbaren § 53 Abs. 3 AufenthG bilden kann, weil dieser Umstand keinen Bezug zu seinem persönlichen Verhalten hat (EuGH, U.v. 13.7.2017 – C-193/16 – juris).

Unabhängig von diesen Überlegungen bestehen im vorliegenden Fall auch keine Bedenken, den Verwaltungsgerichten die Erstellung einer Gefahrenprognose aus eigener Erkenntnis zu überantworten. Denn bei der Prognoseentscheidung zur Wiederholungsgefahr bewegt sich das Gericht regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die Gerichten allgemein zugänglich sind. Gerade die Frage der Wiederholungsgefahr nach strafrechtlichen Verurteilungen kann daher grundsätzlich von den Gerichten ohne Zuziehung eines Sachverständigen beurteilt werden (stRspr des Senats: BayVGH, B.v. 18.3.2015 – 1 C 14.2655 – juris Rn. 22 m.w.N.; zuletzt: B.v. 13.10.2017 – 10 ZB 17.1469, noch nicht veröffentl.). Nur ausnahmsweise bedarf es der Zuziehung eines Sachverständigen, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände – etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen – nicht ohne spezielle fachliche Kenntnisse erstellt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 5). Im Übrigen kann auch ein Sachverständigengutachten die Prognoseentscheidung des Tatrichters nicht ersetzen, sondern nur Hilfestellung bieten (BVerwG, U.v. 13.3.2009 – 1 B 20.08 – juris Rn. 5).

Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die Gefahrenprognose für den seit vielen Jahren von seiner Betäubungsmittelsucht immer wieder zur Begehung von Straftaten veranlassten Kläger aufgrund eigener Erkenntnis ohne durchgreifenden Fehler erstellt. Auch wenn das Verwaltungsgericht der beim Kläger festgestellten Erkrankung (ADHS) nicht den erforderliche Stellenwert beigemessen haben sollte, ändert dies nichts an der Richtigkeit seiner Gefahrenprognose, die im Rahmen einer Maßnahme der Gefahrenabwehr auch von objektiven gesundheitlichen Gegebenheiten in der Person des Ausländers beeinflusst wird.

Soweit sich der Kläger im Rahmen der Geltendmachung eines Verfahrensmangels wiederum auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2016 (a.a.O.) beruft, kann auf die obigen Ausführungen hierzu (1.) Bezug genommen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 8.1 und 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

IV. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 17. Juli 2015 weiter, mit dem er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und seine Abschiebung in die Türkei angeordnet bzw. bei nicht fristgerechter Ausreise nach Haftentlassung angedroht sowie die Wirkungen der Ausweisung auf zehn Jahre befristet wurden. Anlass für die Ausweisung war die Verurteilung des Klägers zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes an seiner geschiedenen Ehefrau. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. November 2015 abgewiesen.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.) noch wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; 2.) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 3.) zuzulassen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne dieser Bestimmung bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall.

a) Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisung des Klägers auf der Grundlage der §§ 53 ff. AufenthG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (a.F.) für rechtmäßig erachtet.

Rechtsgrundlage für die Ausweisung sei § 53 Nr. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (a.F.). Da der Kläger den Status nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben habe, könne er gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur ausgewiesen werden, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliege, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, wobei eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit eine Ausweisung rechtfertigen könne, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen ließen, das eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Dabei sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren, der eine Einzelfallwürdigung insbesondere auch der durch Art. 8 EMRK geschützten Rechtspositionen verlange. Der Kläger genieße auch den besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (a.F.).

Die Beklagte sei daher zutreffend von einer Ermessensentscheidung ausgegangen. Diese sei nicht zu beanstanden. Die Straftat, wegen der der Kläger verurteilt worden sei – Mord –, stelle eine besonders schwerwiegende, das Grundinteresse der Gesellschaft berührende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Auch habe die Beklagte zutreffend bejaht, dass die ernsthafte Gefahr einer vergleichbaren Straftat durch den Kläger nach der Haftentlassung bestehe. Bereits im Januar 2010 habe der Kläger eine schwere Gewalttat gegen seine Ehefrau und seine damals 16jährige Tochter verübt und sei deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Zudem sei der Kläger vorher bereits dreimal wegen Körperverletzungsdelikten verurteilt worden. Schließlich habe er am 12. Februar 2011 seine geschiedene Ehefrau auf brutale Weise ermordet. Das Verhalten des Klägers zeige, dass er in der Lage sei, gegenüber ihm nahestehenden Personen über Jahre hinweg seinen Willen mit Gewalt durchzusetzen; es zeige eine ausgesprochene Verachtung gegenüber der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden, aber auch fremden Menschen. Der psychiatrische Sachverständige im Strafverfahren habe ausgeführt, dass beim Kläger eine Persönlichkeitsakzentuierung mit überwiegend selbstunsicheren, dependenten, narzisstischen und von emotionaler Instabilität geprägten Charakterzügen vorliege; hinzu kämen Selbstunsicherheit, Eifersucht, Anspruchsdenken, reizbares, aggressives und streitsüchtiges Verhalten. Dass der Kläger in der Haft an einem „Projekt für Langstrafige zu Beginn der Haftzeit“ teilgenommen habe, könne die Wiederholungsgefahr nicht beseitigen.

Die Ausweisung sei auch mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vereinbar. Die Beklagte habe zutreffend berücksichtigt, dass der Kläger durch seine Gewalttat seinen Kindern die Mutter genommen habe und diese die gewaltsamen Vorkommnisse in der Ehe und der Zeit danach bewusst miterlebt hätten. Zu seiner Tochter habe der Kläger schon immer ein sehr angespanntes Verhältnis gehabt, er habe sie auch geschlagen; sie sei volljährig und auf seinen Beistand nicht mehr angewiesen. Die Beziehung zu seinem 14jährigen Sohn sei intakt und schutzwürdig, allerdings beschränkten sich die Kontakte auf telefonische und briefliche Kontakte sowie Besuche in der Vollzugsanstalt. Bei einer möglichen Entlassung nach 15 Jahren werde der Sohn längst volljährig sein. Auch unter den anderen einschlägigen Gesichtspunkten sei die Ausweisung verhältnismäßig.

b) Die Beurteilung, ob ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ist daher zu berücksichtigen. Die Änderung der Sach- und Rechtslage ist allerdings grundsätzlich nur in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen relevant (Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 57; vgl. auch BVerwG, B.v. 15.12.2003 – 7 AV 2.03 – NVwZ 2004, 744).

Der Senat hat daher das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 12. November 2015 unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens – mangels entgegenstehender Übergangsregelung – anhand der §§ 53 ff. AufenthG in der aktuell gültigen Fassung zu überprüfen. Eine – wie hier – nach altem Recht verfügte Ausweisung ist nach Inkrafttreten der §§ 53 bis 55 AufenthG in ihrer Neufassung am 1. Januar 2016 nicht rechtsfehlerhaft, wenn sie den ab diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht, also gemäß der zentralen Ausweisungsnorm des § 53 Abs. 1 AufenthG der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet und die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

c) Mit seinem Vorbringen hat der Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Ausweisung sei rechtmäßig, gemessen an den nunmehr maßgeblichen Regelungen der §§ 53 ff. AufenthG in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung, im Ergebnis nicht ernsthaft im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Zweifel gezogen.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger nur unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 ausgewiesen werden darf. Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, auf den sich der Kläger beruft, ist hier nicht einschlägig, da diese Rechtsstellung die Erteilung eines entsprechenden nationalen Aufenthaltstitels voraussetzt, der nur auf Antrag erteilt wird (Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 3, Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2003/109/EG). Eine solche Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG hat der Kläger nicht besessen. Im Ergebnis genießt er aber den gleichen „Ausweisungsschutz“, denn auch als Aufenthaltsberechtigter nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei darf er – ebenso wie ein Besitzer der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU – gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

Aufgrund der Verurteilung des Klägers wegen des Mordes an seiner früheren Ehefrau zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe (und wegen der vorangegangenen Verurteilung wegen Körperverletzungsdelikten u.a. zum Nachteil seiner früheren Ehefrau und seiner Tochter zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung) wiegt das Ausweisungsinteresse im Fall des Klägers gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a AufenthG besonders schwer.

Die in § 54 AufenthG fixierten Tatbestände erfüllen zwei Funktionen: Sie sind gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG und weisen diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die durch § 53 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG geforderte Abwägung zu. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 AufenthG ist deshalb entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist. Allerdings bedarf es auch in diesem Fall stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 26).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (z.B. B.v. 3.5.2017 – 10 ZB 15.2310 – juris Rn 14) haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Auch der Rang des bedrohten Rechtsguts ist dabei zu berücksichtigen; an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit dürfen andererseits keine zu geringen Anforderungen gestellt werden.

Der Kläger hat mit seinem Vortrag in der Zulassungsbegründung die diesen Anforderungen entsprechende Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass von ihm auch weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (UA S. 30-34), nicht durchgreifend in Frage gestellt.

(1) Der Kläger bringt zunächst vor, er habe gemäß dem von der Justizvollzugsanstalt abgegebenen Persönlichkeitsbild bereits eine positive Entwicklung erkennen lassen. Während seines über vierjährigen Aufenthalts dort habe er sich bereits gut integriert und ein enges Verhältnis zum Wachpersonal aufgebaut. Trotz seines nicht unerheblichen Delikts habe er sich anstaltsintern hochgearbeitet und trotz seiner geringen fachlichen Qualifikation bis zu seinem Arbeitsunfall eine Vorarbeiterstellung innegehabt. Bereits die ersten Jahre seiner Inhaftierung hätten enorm zu seiner Resozialisierung beigetragen; diese Entwicklung werde sich auch im Verlauf der weiteren Haftzeit fortsetzen. In der Haft habe er auch an einer „Therapie mit Langstrafigen zu Beginn der Haftzeit“ teilgenommen; auch sei eine Therapie im Rahmen therapeutischer Einzelgespräche sowie einer Gruppensitzung erfolgt. Er sei in der Haft nie disziplinarisch aufgefallen, im Gegenteil habe er sich aufgrund des einschneidenden Erlebnisses der Verurteilung sowie der langen Haftstrafe in seinem Verhalten erheblich geändert.

Damit kann der Kläger aber die Prognose des Verwaltungsgerichts nicht entkräften. Der Kläger ist seit 1989 wiederholt wegen Gewalt-, aber auch Betäubungsmitteldelikten polizeilich auffällig geworden und mehrfach auch verurteilt worden und hat schließlich im Februar 2011 seine geschiedene Ehefrau auf außerordentlich brutale Weise getötet. Das im Strafurteil des Landgerichts vom 30. November 2012 ausführlich wiedergegebene psychiatrische Sachverständigengutachten (Bl. 682 ff. der Behördenakten), auf das sich auch das Verwaltungsgericht gestützt hat (UA S. 33), stellt beim Kläger eine sog. Persönlichkeitsakzentuierung mit überwiegend selbstsunsicheren, dependenten, narzisstischen und von emotionaler Instabilität geprägten Charakterzügen fest, welche beim Auftreten von Konflikten oder narzisstischen Kränkungen wiederholt in Form eines streitsüchtigen, reizbaren oder auch aggressiven Verhaltens zu Tage getreten seien und sich vornehmlich auf nahe Bezugspersonen und hier insbesondere auf die (frühere) Ehefrau konzentriert hätten. Die vom Kläger aufgrund dieser Charakterzüge ausgehende Gefahr kann nicht mit dem Verweis auf das – ohnehin zu erwartende – Wohlverhalten im Justizvollzug relativiert werden. Eine erfolgreiche therapeutische Behandlung der beschriebenen Defizite ist trotz der von den Betreuungspersonen in der Justizvollzugsanstalt positiv gewürdigten Fortschritte des Klägers (vgl. Bericht der JVA vom 30.10.2015, Bl. 141 ff. der VG-Akte) nicht feststellbar.

(2) Weiter trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Gefahrenprognose außer Acht gelassen, dass er frühestens nach 15 Jahren aus der Haft entlassen werden könne; auch eine solche Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung setze voraus, dass das Strafvollstreckungsgericht eine positive Prognose hinsichtlich einer Wiederholungsgefahr getroffen habe. Es ergebe sich ein Wertungswiderspruch, wenn das Verwaltungsgericht dem Kläger bescheinige, dass von ihm nach Haftentlassung weiter die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ausgehe, während eine Haftentlassung nur dann erfolgen könne, wenn das Strafvollstreckungsgericht zu der – nach frühestens 15 Jahren Haftzeit möglichen – Prognose komme, dass der Kläger keine weiteren Straftaten mehr begehe.

Maßgeblich für die vorzunehmende Gefahrenprognose ist jedoch, wie oben (1.b) ausgeführt, der Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung; es kommt darauf an, ob von dem Kläger „gegenwärtig“ eine schwerwiegende, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Das ist, wie dargelegt, zu bejahen. Es ist nicht erforderlich, mit der aufenthaltsrechtlichen Gefahrenprognose bis zum Zeitpunkt einer möglichen Entlassung nach Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung abzuwarten. Dass sich der Kläger ohne Aussicht auf baldige Entlassung in Haft befindet, schließt nicht aus, dass sein Verhalten eine tatsächliche und gegenwärtige, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr darstellen kann, da dieser Umstand keinen Bezug zu seinem persönlichen Verhalten hat (EuGH, U.v. 13.7.2017 – C-193/16 – juris).

d) Die bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage nach § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise des Klägers mit den Interessen an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass die Ausweisung für die Wahrung eines Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich ist. Unerlässlichkeit ist dabei nicht im Sinne einer „ultima ratio“ zu verstehen, sondern bringt den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Ausweisung von Unionsbürgern entwickelten Grundsatz zum Ausdruck, dass das nationale Gericht eine sorgfältige und umfassende Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen hat (BayVGH, B.v. 13.3.2017 – 10 ZB 17.226 – juris Rn. 6 ff. m.w.N.).

Im Fall des Klägers liegt aufgrund seiner Verurteilungen ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a AufenthG vor; sein Bleibeinteresse wiegt nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG ebenfalls besonders schwer. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Ausweisung sei ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig, begegnet auch unter dem Blickwinkel der Abwägung im Sinne von § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG keinen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit. Das Verwaltungsgericht hat bei der vom Kläger angegriffenen Entscheidung sämtliche entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte im Rahmen der Nachprüfung der Ermessensentscheidung berücksichtigt, die nach neuer Rechtslage auch in diese Interessenabwägung einzustellen sind, und sie in nicht zu beanstandender Weise auch im Hinblick auf die Anforderungen der wertentscheidenden Grundsatznormen des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 EMRK gewichtet.

Der Kläger hat in der Begründung des Zulassungsantrags insoweit keine Einwendungen vorgebracht.

2. Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor.

Eine Rechtssache weist besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 106).

Dies ist hier schon nicht nachvollziehbar dargelegt. Der Kläger verweist lediglich auf einige Aspekte, die im vorliegenden Fall – und ebenso in einer Vielzahl anderer Ausweisungsfälle – zu berücksichtigen sind, nämlich den Ausweisungsschutz aufgrund des Assoziationsabkommens EWG/Türkei, die Eigenschaft als faktischer Inländer, seine familiären Bindungen und schließlich auf den Prognosemaßstab hinsichtlich seiner fortdauernden Gefährlichkeit. Zu einigen dieser Punkte, wie seinen langjährigen Aufenthalt („faktischer Inländer“) und seinen familiären Bindungen, hat der Kläger im Zulassungsverfahren nichts Detailliertes vorgetragen, was besondere Schwierigkeiten aufwerfen könnte; soweit auf die sich aus der Rechtsstellung aufgrund des Assoziationsabkommens EWG/Türkei sich ergebenden Maßstäbe für die Gefahrenprognose hingewiesen wird, lässt sich diese Frage – wie oben gezeigt – ohne weiteres in Anwendung des § 53 Abs. 3 AufenthG im Zulassungsverfahren beantworten.

3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Diesen Anforderungen genügt weder der pauschale, völlig unbestimmte Hinweis auf „oben genannte“ Ausführungen noch die Bezugnahme auf die „Prognosekollision“ bei zu einer lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten; wie oben gezeigt (1. c) existiert eine solche „Prognosekollision“ nicht.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren und Beiordnung des Bevollmächtigten ist abzulehnen, weil das Rechtsmittel aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.