Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2017 - 19 ZB 15.510

27.05.2020 13:16, 22.02.2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2017 - 19 ZB 15.510

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz (insoweit) erfolglose Klage gegen die Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid des Landratsamtes vom 27. März 2014 sowie auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis weiter.

Der Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger und reiste am 23. Dezember 2011 nach der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen mit einem Visum zum Zweck des Familiennachzugs in das Bundesgebiet ein. Ihm wurde am 4. Januar 2012 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt, die zuletzt bis zum 3. Januar 2015 befristet wurde.

Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft am 23. Juni 2013 verkürzte das Landratsamt mit Bescheid vom 27. März 2014 die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Klägers nachträglich auf den Tag der Bekanntgabe des Bescheides (Nr. 1), forderte den Kläger zur Ausreise bis zum 30. April 2014 auf (Nr. 2) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung an (Nr. 3). Für den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde der Kläger zur Ausreise binnen eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides verpflichtet (Nr. 4).

Die gegen Nr. 1 des Bescheides erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 19. Januar 2015 (Az. W K 14.430) mit der Begründung abgewiesen, dass die Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig sei und dem Kläger auch aus Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (98/238/EG, EGKS: Beschluss des Rates und der Kommission vom 26.1.1998, ABl. EG L 97/2 vom 30.3.1998 - Europa-Mittelmeer-Abkommen/Tunesien) kein Aufenthaltsrecht zustehe. Der Ausnahmefall einer aufenthaltsrechtlichen Wirkung von Art. 64 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Tunesien sei nur bei weitergehenden Berechtigungen anzuerkennen, insbesondere einer über die zeitliche Dauer der Aufenthaltserlaubnis hinausgehenden Arbeitsgenehmigung. Der Kläger sei allein aufgrund der ihm nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 27 Abs. 5 AufenthG zur Erwerbstätigkeit berechtigt gewesen. Er habe daher nicht über eine zeitlich über die Dauer seiner Aufenthaltserlaubnis hinausgehende Arbeitsgenehmigung verfügt. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes stehe einer nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen (auf EuGH, U.v. 14.12.2006 - Gattoussi, C-97/05 - juris Rn. 35 ff. wurde Bezug genommen). Der Kläger habe vor Eintritt der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 AufenthG kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, auch nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft weiterhin erwerbstätig sein zu können. Die Nrn. 2 bis 4 des Bescheides vom 27. März 2014 hat das Verwaltungsgericht mit Blick auf die aufschiebende Wirkung der Klage aufgehoben.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Die Europäische Kommission habe das Diskriminierungsverbot aus dem Europa-Mittelmeer-Abkommen/Tunesien ausdrücklich mit dem Diskriminierungsverbot aus dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) gleichgestellt. Dem Kläger sei für einen bestimmten Zeitraum die Erwerbstätigkeit erlaubt worden, die Arbeitsgenehmigung sei an die Aufenthaltserlaubnis gekoppelt. Durch die nachträgliche Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis trete gleichzeitig eine Verkürzung der ursprünglich länger geltenden Arbeitserlaubnis ein. Dessen Vereinbarkeit mit dem Diskriminierungsverbot aus dem Europa-Mittelmeer-Abkommen/Tunesien erscheine fraglich. In den Fällen, in denen sich die Beschäftigungserlaubnis kraft Gesetz ergebe (§ 27 Abs. 5 AufenthG), werde einem maghrebinischen Arbeitnehmer eine weitergehende Berechtigung zur Ausübung einer Beschäftigung eingeräumt (auf Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, Abschnitt 4.2 Rn. 45 wird Bezug genommen). In der nachträglichen Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis werde auch die Ausübung der Beschäftigung nachträglich beschränkt, was einen Verstoß gegen das Europa-Mittelmeer-Abkommen/Tunesien darstelle. Die praktische Wirksamkeit des Abkommens verlange, dass der Kläger während der gesamten Zeit seine Rechte ausüben könne. Abschließende obergerichtliche Entscheidungen, insbesondere des Europäischen Gerichtshofes, lägen hierzu nicht vor. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof werde angeregt. Aus dem Fehlen abschließender obergerichtlicher Entscheidungen und einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ergebe sich die grundsätzliche Bedeutung und besondere rechtliche Schwierigkeit des vorliegenden Rechtsstreits.

Dem Zulassungsantrag ist die Landesanwaltschaft für den Beklagten entgegen getreten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist weiterhin zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht durch den zwischenzeitlichen Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis am 3. Januar 2015 entfallen, denn die begehrte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis setzt den Bestand der vorher erteilten Aufenthaltserlaubnis voraus (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2016 - 10 ZB 14.2877 - juris Rn. 2; B.v. 8.10.2014 - 10 C 13.1302 - juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 26.2.2014 - 11 S 2534/13 - InfAuslR 2014, 183, Rn. 32).

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergibt sich weder der im Wesentlichen geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, noch der der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; auch der möglicherweise sinngemäß vorgebrachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Daher kann letztlich dahinstehen, ob die Zulassungsbegründung dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt.

1. Der vom Kläger in den Vordergrund gestellte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Rechtssache nur dann, wenn eine im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichtes noch nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren; er muss ausführen, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2016 - 10 ZB 16.29 - juris Rn. 22, m.w.N.).

Entsprechend diesen Grundsätzen ist vorliegend eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu verneinen. Die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob einer nachträglichen Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis und einer damit einhergehenden Verkürzung der Arbeitserlaubnis das Diskriminierungsverbot aus Art. 64 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Tunesien entgegenstehe, ist durch die obergerichtliche Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerwG, B.v. 23.8.2016 - 1 B 96/16 -; U.v. 8.12.2009 - 1 C 14.08 -; VGH BW, U.v. 25.5.2016 - 11 S 492/16 -; HessVGH, B.v. 6.11.2014 - 6 A 691/14.Z -; NdsOVG, B.v. 17.6.2014 - 4 PA 84/14 -; BayVGH, B.v. 10.12.2010 - 19 CE 09.2874 - jeweils juris).

Ziel des Abkommens war die Errichtung einer Europa-Mittelmeer-Partnerschaft durch schrittweise Marktliberalisierung (vgl. Art. 1 Abs. 2 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Tunesien). Im Gegensatz zum Assoziationsabkommen EWG/Türkei haben die Europa-Mittelmeer-Abkommen nicht die schrittweise Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zum Gegenstand (vgl. Epe, GK-AufenthG, Stand 12/2012, Abschnitt IX-2 § 1, Rn. 60; Hailbronner, AuslR, Stand 5/2007, Abschnitt D Nr. 5.5 Rn. 1; ders., NVwZ 2007, 415; Husmann, ZAR 2009, 305/310). Auf diese grundlegenden Unterschiede wird entgegen des klägerischen Vorbringens auch in der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 12. September 2011 in der Rechtssache Gülbahce ausdrücklich hingewiesen (Nr. 56, S. 18 des Dokuments SJ.J <2011> 1053228 - VK/hve). Entsprechend der Gemeinsamen Erklärung der Vertragsparteien zum Diskriminierungsverbot des Art. 64 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Tunesien, das nach Art. 91 des Abkommens Bestandteil des Abkommens ist, kann Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Tunesien nicht in Anspruch genommen werden, um die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung zu erwirken. Hierin wird die Absicht der Vertragsparteien deutlich, Aufenthaltsrecht und Arbeitsbedingungen zu trennen.

Nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes, der damit verwirklichten Bündelung der Kompetenzen zwischen Arbeitsverwaltung und Ausländerbehörde („one-stop-government“), der Zweckbindung des Aufenthaltstitels sowie dem in §§ 7, 8 AufenthG zum Ausdruck kommenden Trennungsprinzip und dem in § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG normierten Zusammenhang der Erwerbstätigkeit mit dem Aufenthaltstitel wird eine die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis überschreitende Arbeitserlaubnis und damit eine aufenthaltsrechtliche Wirkung des Diskriminierungsverbots aus Art. 64 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Tunesien praktisch nicht mehr in Frage kommen (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2009 - 1 C 14.08 - BVerwGE 135, 325-334; VGH BW, U.v. 25.5.2016, a.a.O., juris Rn. 24; Epe in GK-AufenthG, Stand 12/2012, Abschnitt IX-2 § 1, Rn. 63; Hailbronner, AuslR, Stand 5/2007, Abschnitt D 5.5, Rn. 6 ff.; Hailbronner, NVwZ 2007, 415/416; Huber/Göbel-Zimmermann, AuslR, 2. Aufl. 2008, Teil 2 XIII, Rn. 1503; Armbruster, HTK-AuslR, Stand 9/2014, EU-Recht/Assoziierungsabkommen/EMA, Rn. 48; Husmann, ZAR 2009, 305/311).

Zwischen der Aufenthaltserlaubnis und der gesetzesunmittelbar aus § 27 Abs. 5 AufenthG an den Titel anknüpfenden, akzessorischen Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeit besteht eine systematische Verknüpfung, die kein vom Aufenthaltstitel losgelöstes, weitergehendes Recht zu vermitteln vermag (vgl. BVerwG, B.v. 23.8.2016, a.a.O., juris Rn. 4; zum Nichtbestehen aufenthaltsrechtlicher Wirkungen des Diskriminierungsverbotes bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2009, a.a.O.). Wegen der akzessorischen Verknüpfung bedürfe es keiner ausdrücklichen Beschränkung der Berechtigung zur Erwerbstätigkeit. Auch nach der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung steht das Diskriminierungsverbot aus Art. 64 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Tunesien wegen der untrennbaren Verknüpfung der Berechtigung zur Erwerbstätigkeit nach § 27 Abs. 5 AufenthG mit dem Aufenthaltszweck einer nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht entgegen (vgl. VGH BW, U.v. 25.5.2016, a.a.O., juris Rn. 24, wohl unter Aufgabe der Zweifel in B.v. 16.6.2011 - 11 S 1305/11 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 10.12.2010 - 19 CE 09.2874 - Rn. 12; zur gleichsinnigen Auslegung des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2006 - 24 CS 06.514 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 21.3.2014 - 18 A 2326/11 - juris Rn. 12; B.v. 14.1.2010 - 18 B 471/09 - juris Rn. 9; B.v. 14.9.2007 - 18 E 881/07 - juris Rn. 9; HessVGH, B.v. 6.11.2014 - 6 A 691/14.Z - juris Rn. 22; NdsOVG, B.v. 17.6.2014 - 4 PA 84/14 - juris Rn. 6). Die nationale Rechtsprechung, wonach dem Diskriminierungsverbot aus Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Tunesien nur ausnahmsweise aufenthaltsrechtliche Wirkung zukommen kann, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach diese - unmittelbare Wirkung entfaltende - Bestimmung nicht der Regelung des Aufenthaltsrechts tunesischer Staatsangehöriger dient und nur bei Einräumung weitergehender Rechte, einer Genehmigung der Berufstätigkeit für eine die Aufenthaltserlaubnis übersteigende Zeit, aufenthaltsrechtliche Wirkungen haben kann (vgl. EuGH, U.v. 14.12.2006 - Gattoussi, C-97/05 -, juris Nr. 43; U.v. 2.3.1999 - El Yassini, C-416/96 - juris LS 3). Angesichts der obergerichtlichen Klärung kommt es auf die Befürwortung einer aufenthaltsrechtlichen Wirkung des Diskriminierungsverbotes nach Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Tunesien im Falle der nachträglichen Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Teilen der Literatur (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 7 AufenthG, Rn. 38 ff.; Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, Nr. 4.2 Europa-Mittelmeer-Abkommen, Rn. 45) nicht mehr an.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist auch nicht insofern zu erkennen, als die aufgeworfene Frage die Auslegung von Unionsrecht betrifft und sich bei unionsrechtlichen Fragen die Notwendigkeit ergeben kann, eine Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV einzuholen (vgl. BVerfG, B.v. 25. 8. 2008 - 2 BvR 2213/06 - NVwZ 2009, 519). Abgesehen davon, dass sich das Zulassungsvorbringen insoweit nicht dezidiert mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Einschlägigkeit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auseinandersetzt (das Darlegungserfordernis gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert die Durchdringung des Prozessstoffes), steht die nationale Rechtsprechung in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. EuGH, U.v. 14.12.2006 - Gattoussi, C-97/05 - juris; U.v. 2.3.1999 - El Yassini, C-416/96 - juris) und der darin zum Ausdruck kommenden nur ausnahmsweisen Annahme einer aufenthaltsrechtlichen Wirkung des arbeitsrechtlichen Diskriminierungsverbots insbesondere unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Erklärung der Mitgliedstaaten zu Art. 64 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Tunesien, wonach Art. 64 Abs. 1 nicht in Anspruch genommen werden kann, um die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung zu erwirken, und für die Erteilung, die Verlängerung oder die Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung ausschließlich die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten maßgeblich sind. Die zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes sind von der Trennung zwischen Aufenthaltstitel und Arbeitsberechtigung gekennzeichnet, die in dem bis zum Ende des Jahres 2004 geltenden Ausländergesetz angelegt gewesen ist. Ausgehend vom Zweck des Europa-Mittelmeer-Abkommens, eine Erleichterung für tunesische Staatsangehörige zu schaffen, die als Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten tätig sind, und ihre Rechte bei legaler Aufnahme einer Beschäftigung zu sichern, kommt es auf eine ausdrückliche Eröffnung des Zugangs zum Arbeitsmarkt an (vgl. HessVGH, B.v. 6.11.2014 - A 691/14.Z - juris Rn. 20). Mit der im Zuge des Zuwanderungsgesetzes geschaffenen gesetzlichen Akzessorietät zwischen Aufenthaltsrecht und dem Recht zur Erwerbstätigkeit ist bei Aufenthaltserlaubnissen, die das Recht zur Erwerbstätigkeit - wie von § 27 Abs. 5 AufenthG für den Familiennachzug vorgesehen - beinhalten, ein vom jeweiligen Aufenthaltszweck unabhängiges Sicherungsbedürfnis für die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Erwerbstätigkeit nicht anzuerkennen.

2. Aus den unter Nr. 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache nicht die behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Mangels einer „überschießenden“ bzw. vom Aufenthaltszweck weitergehenden Berechtigung zur Erwerbstätigkeit kommt es auf die Frage aufenthaltsrechtlicher Wirkungen des Diskriminierungsverbotes in diesem Fall nicht entscheidungserheblich an.

3. Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen, die nachträgliche Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis verstoße gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 64 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Tunesien, sinngemäß geltend macht, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung.

Solche ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Abgesehen davon, dass die klägerische Begründung des Zulassungsantrages eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils vermissen lässt und sich im Wesentlichen im bisherigen Vorbringen erschöpft, liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entfallen ist. Damit haben die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vorgelegen. Die Frage, ob der Kläger trotz Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG oder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen hat, ist unter Berücksichtigung des insbesondere in §§ 7, 8 AufenthG verankerten Trennungsprinzips nicht (mehr) inzident im Rahmen der Entscheidung über die Verkürzung der Frist für die bisherige Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu prüfen (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11/08 - InfAuslR 2009, 440/441). Vielmehr ist diese Frage als Gegenstand eines gleichzeitig zu bescheidenden Begehrens auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen anzusehen, das hilfsweise für den Fall geltend gemacht wird, dass sich die Verkürzung der Geltungsdauer der bisherigen Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig erweist (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2009 a.a.O.; BayVGH, B.v. 21.6.2010 - 10 ZB 09.2959 - juris Rn. 10).

Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist damit nur noch das Interesse des Klägers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Beendigung seines materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerwG vom 9.6.2009 a.a.O. S. 441). Unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes waren dabei insbesondere die Verfestigung der Lebensverhältnisse in Deutschland und die Entfremdung vom Heimatstaat in den Blick zu nehmen. Dass die Ermessenserwägungen des Beklagten bei der Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung der bisherigen Aufenthaltsdauer, einer ggf. bestehenden Beschäftigung und dem erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen, hat das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt.

Einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer vom bisherigen Aufenthaltszweck unabhängigen Aufenthaltserlaubnis hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht verneint. Das Erstgericht hat dabei ohne Rechtsfehler und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass ein rechtmäßiger Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft des Klägers und seiner deutschen Ehefrau von mindestens drei Jahren (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) nicht gegeben ist.

Darüber hinaus hat sich das Verwaltungsgericht im Urteil vom 19. Januar 2015 unter Nr. 2.2 (S. 9 ff,) ausführlich mit dem Diskriminierungsverbot aus Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Tunesien auseinandergesetzt. Die Verneinung eines weitergehenden Rechts des Klägers, weil eine zeitlich über die Dauer der Aufenthaltserlaubnis hinausgehende Arbeitsgenehmigung nicht vorhanden ist, entspricht der Akzessorietät der Arbeitserlaubnis zur Aufenthaltserlaubnis.

Soweit der Kläger mit seinen Ausführungen betreffend einen Verstoß gegen das arbeitsrechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 64 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Tunesien einen Ermessensfehler der Entscheidung rügen und damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend machen möchte, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Wie unter Nr. 1 ausgeführt liegt ein solcher Verstoß nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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27.05.2020 09:52

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. Juni 2013 wird dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt J. Sch., H.-H1-Str. ..., M., beigeordnet. Gründe Die z
27.05.2020 03:37

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

IV.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren unter Beiordnung des Bevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 30. Januar 2014 weiter, mit dem seine bis zum 25. August 2015 geltenden Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids (d. h. den 4. Februar 2014) befristet, der Kläger zur Ausreise aufgefordert und seine Abschiebung in den Kosovo angedroht wurde.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist weiterhin zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht durch den zwischenzeitlichen Ablauf der ursprünglichen Befristung am 25. August 2015 entfallen (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2014 - 10 C 13.1302 - juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 26.2.2014 - 11 S 2534/13 - InfAuslR 2014, 183, Rn. 32).

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergibt sich nicht die geltend gemachte Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO); auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.

Die Divergenzrüge im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO führt nur dann zur Zulassung der Berufung, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Divergenzgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Darzulegen ist vom Kläger insoweit, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und inwiefern diese mit einem konkreten Rechtssatz in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte nicht übereinstimmt. Die divergierenden Rechtssätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (st. Rspr.; vgl. etwa BayVGH, B.v. 4.1.2016 - 10 ZB 13.2431 - juris Rn. 14). Keine Divergenz begründet jedoch die (nach Meinung des Rechtsmittelführers) unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 42).

a) Der Kläger rügt eine Abweichung von dem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2009 (1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124, Rn. 14) aufgestellten Rechtssatz, dass ein konkludent vorgetragenes Begehren auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen gleichzeitig mit der Verkürzung der Geltungsdauer der eheabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu bescheiden sei.

Vom diesem Rechtssatz ist das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. Dezember 2014 jedoch nicht abgewichen, sondern hat ihn gerade in einer wörtlich übereinstimmenden Formulierung seinen Erwägungen zugrunde gelegt (UA Rn. 23). Dies räumt auch der Kläger in seinen Schriftsätzen vom 22. Dezember 2014 und vom 19. Februar 2015 ein („In Randnummer 23 des angegriffenen Urteils hat das Verwaltungsgericht Augsburg zutreffend darauf hingewiesen …“).

Der Kläger macht im Ergebnis geltend, das Verwaltungsgericht habe diesen Rechtssatz unrichtig angewandt, weil es das Unterlassen einer entsprechenden Entscheidung im Tenor des angefochtenen Bescheids vom 30. Januar 2014 nicht als rechtswidrig angesehen habe. Damit beruft er sich letztlich in Wirklichkeit auf den Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Solche ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt (UA Rn. 23), weder der Kläger noch seine Bevollmächtigten hätten ein eigenständiges Aufenthaltsrecht geltend gemacht. Im Rahmen der Anhörung zur bevorstehenden Befristung sei trotz gewährter Akteneinsicht und Verlängerung der Äußerungsfrist keine Stellungnahme erfolgt. In den Akten finde sich nichts, was als Geltendmachung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts habe gewertet werden können. Für den Beklagten habe daher kein Anlass bestanden, einen möglichen konkludenten Antrag zu verbescheiden.

Diese Ausführungen konnte der Kläger nicht mit schlüssigen Argumenten erschüttern. Er muss selbst einräumen, „dass bedauerlicherweise weder der Antragsteller noch seine Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ausdrücklich geltend gemacht bzw. substantiiert begründet haben“. Ein Aufenthaltstitel wird jedoch nur auf Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 81 Abs. 1 AufenthG). Eine bestimmte Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, es muss jedoch erkennbar sein, dass der Ausländer einen Aufenthaltstitel zu einem bestimmten Aufenthaltszweck begehrt (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2014, A1 § 81 Rn. 4). Ein derartiger konkludenter Antrag kann auch im Vorbringen des Ausländers im Rahmen der Anhörung vor dem Erlass eines beabsichtigen Bescheides, mit dem gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis verkürzt wird, enthalten sein (BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124 Rn. 14). Dem Verwaltungsgericht ist zuzustimmen, dass sich in den Akten der Ausländerbehörde nichts findet, was als Wunsch des Klägers, unabhängig von dem bisherigen ehebezogenen Aufenthaltsrecht „bleiben zu dürfen“, ausgelegt werden kann. Gleiches gilt auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Eine Klagebegründung wurde nicht vorgelegt. Der von einem Rechtsanwalt in der Klageschrift formulierte Klageantrag, den der Kläger dann auch in der mündlichen Verhandlung stellte, richtet sich - als Anfechtungsklage - nur auf die Aufhebung des Bescheids vom 30. Januar 2014, mit dem die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis verkürzt worden ist; auch hier ist kein Begehren erkennbar, die Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu erreichen.

Das Anhörungsschreiben des Landratsamts vom 26. Januar 2015 kann nicht - wie der Kläger meint - so gedeutet werden, dass dieses selbst von einem „nicht heilbaren Fehler“ ausgehen würde. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieses Schreibens hat das Landratsamt den Vortrag in dem Berufungszulassungsantrag vom 22. Dezember 2014 als (erstmalige) Geltendmachung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts gewertet. Es trifft nicht zu, dass dem Landratsamt schon vorher Umstände bekannt waren, die als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach - wie der Kläger meint - § 7 Abs. 1 AufenthG oder § 18a Abs. 1 AufenthG analog - gewertet werden konnten.

b) Auch soweit der Kläger vorbringt, das Landratsamt habe sein Ermessen im Ergebnis nicht in rechtmäßiger Weise ausgeübt, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung.

Es ist schon unklar, welchen Zulassungsgrund er hier heranzieht. Für eine Divergenzrüge im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, die der Klägers eingangs seiner Schriftsätze jeweils geltend macht, fehlt es hier an jeglichem Vortrag dazu, mit welchem Rechtssatz das Verwaltungsgericht von einem Rechtssatz eines der genannten Gerichte abgewichen sein sollte. Sofern der Kläger im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vortragen will, hat er damit ebenfalls keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt (UA Rn. 21), die nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG getroffene Ermessensentscheidung sei unter Berücksichtigung des dem Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO eingeräumten Beurteilungsmaßstabes nicht zu beanstanden. Unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes müsse vor allem die Verfestigung der Lebensverhältnisse des Klägers in Deutschland und die Entfremdung vom Heimatstaat berücksichtigt werden. Insbesondere müssten in die Abwägung auch die Gründe und die Zwecke des bisherigen Aufenthalts miteingestellt werden. Der Beklagte habe hier sämtliche Umstände des Einzelfalles in seine Entscheidung eingestellt und vertretbar gewichtet. Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Ermessensgebrauch seien nicht ersichtlich.

Der Kläger hat mit seinem Vortrag, ein Ermessensfehler liege darin, dass in dem angegriffenen Bescheid die „extrem harte wirtschaftliche und soziale Situation im Kosovo“ nicht erwähnt sei, diese Erwägungen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

In der Ermessensentscheidung im Rahmen von § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist nur das Interesse des Ausländers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer des Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Beendigung eines materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts gegeneinander abzuwägen. Das Interesse des Ausländers an einem Verbleib in Deutschland über die reguläre ursprüngliche Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis hinaus ist dagegen in der Prüfung eines anschließenden Aufenthaltsrechts zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 9.6. 2009 - 1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124 Rn. 15; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 7 Rn. 56 ff.). Dass die wirtschaftliche und soziale Situation im Kosovo im angefochtenen Bescheid und im Urteil des Verwaltungsgerichts nicht ausdrücklich erwähnt worden ist, führt nicht zu einem Ermessensfehler. Zunächst obliegt es grundsätzlich dem Ausländer, seine Belange und die für ihn günstigen Umstände gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen (§ 82 Abs. 1 AufenthG); das hat der Kläger im vorliegenden Fall nicht getan. Im Übrigen räumt auch der Kläger in seinem Schriftsatz vom 19. Februar 2015 ein, dass das „wirtschaftliche Elend“ im Kosovo nicht zu einem Abschiebungsverbot führt; er legt aber nicht überzeugend dar, warum die gesonderte Würdigung der Situation im Kosovo bei der Ermessensentscheidung über die „Restlaufzeit“ unverzichtbar sein sollte.

Die Kostenentscheidung folgt nach alledem aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten war abzulehnen, da der Antrag auf Zulassung der Berufung nach den vorstehenden Ausführungen keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg hatte (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. Juni 2013 wird dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt J. Sch., H.-H1-Str. ..., M., beigeordnet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Kläger ist nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 [BGBl I S.3533]) zu bewilligen und der ihn vertretende Rechtsanwalt beizuordnen.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO a. F. liegen vor. Danach ist dem Kläger, der auch nach der zuletzt vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 9. August 2014 (mit den erforderlichen Belegen) die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B.v. 11.2.2014 - 10 C 11.1680 - juris Rn. 3 m. w. N.). Bewilligungsreife liegt dann vor, wenn das Gericht nach dem Sach- und Streitstand in der Lage ist zu beurteilen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, also regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme (BayVGH a. a. O. Rn. 3). Dies war hier nach Eingang der Klageerwiderung der Beklagten beim Verwaltungsgericht am 29. Mai 2012 der Fall.

Der Gewährung von Prozesskostenhilfe steht nicht entgegen, dass das Verfahren durch übereinstimmende (Hauptsache-)Erledigungserklärungen beendet worden ist (vgl. Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 7.7.2014; BayVGH, B.v. 11.2.2014 - 10 C 11.1680 - juris Rn. 11 f.; B.v. 17.12.2013 - 10 ZB 12.2741 - juris Rn. 4). Prozesskostenhilfe kann in diesen Fällen auch rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung bewilligt werden, wenn der Prozesskostenhilfeantrag wie hier beim Verwaltungsgericht rechtzeitig und vollständig vor dem Abschluss des Klageverfahrens gestellt worden ist (vgl. BayVGH a. a. O.).

Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife (s.o.) hatte die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 4. April 2012, mit dem die Geltungsdauer der dem Kläger am 17. August 2010 bis 16. August 2012 erteilten (ehebezogenen) Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den 30. April 2012 verkürzt, dem Kläger eine Ausreisefrist gesetzt und ihm die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina angedroht wurde, auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn der vom Kläger angefochtene belastende Verwaltungsakt (Art. 35 Satz 1 BayVwVfG) der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer seiner ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist wegen eines der gerichtlichen Prüfung des Verwaltungsgerichts unterliegenden Ermessensfehlers (s. § 114 Satz 1 VwGO, Art. 40 BayVwVfG) rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Klägers gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG hat sich unabhängig von dem für das Prozesskostenhilfeverfahren ohnehin maßgeblichen (früheren) Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife nicht mit Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer dieser Aufenthaltserlaubnis am 16. August 2012, an dem dieser Aufenthaltstitel nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erloschen wäre, erledigt mit der Folge, dass eine Anfechtungsklage ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig wäre. Denn sie entfaltet weiterhin Rechtswirkungen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet in dem Zeitraum, um den die Geltungsdauer verkürzt worden ist (vgl. Discher in Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Stand: März 2014, Bd. 1 II § 7 Rn. 509 m. Rspr-nachweisen).

Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann die Ausländerbehörde die Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis nachträglich verkürzen, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Da die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau im November 2011 beendet und damit die wesentliche Erteilungsvoraus-setzung für den ehebezogenen Aufenthaltstitel des Klägers nach den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts entfallen war, konnte die Beklagte grundsätzlich nachträglich die Geltungsdauer dieser bis 16. August 2012 befristeten Aufenthaltserlaubnis verkürzen. § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG stellt es allerdings in das Ermessen der Ausländerbehörde, ob sie von der Möglichkeit der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis Gebrauch machen oder den Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer abwarten will (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11.08 - juris Rn. 12). Es handelt sich dabei nicht um ein intendiertes Ermessen oder eine Sollvorschrift. Das Ermessen ist in doppelter Weise auszuüben, nämlich ob die Geltungsdauer überhaupt nachträglich zeitlich verkürzt werden soll, und wenn ja, auf welchen Zeitpunkt zu verkürzen ist. Geboten ist dabei eine umfassende Ermessensausübung, wobei die eine Beendigung der Geltung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertigenden öffentlichen Belange auf aufenthaltsrechtlich erhebliche Zwecke begrenzt sind (vgl. dazu eingehend Discher, a. a. O., Rn. 413 ff. m. w. N.).

Keine im Rahmen dieser von der Behörde anzustellenden Ermessenserwägungen beachtliche Frage ist, ob der Kläger trotz Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG oder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen, d. h. für einen neuen Aufenthaltszweck, hat (BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11.08 - juris Rn. 14). Demgemäß ist im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur noch das Interesse des Ausländers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bleiben, gegen das öffentliche Interesse an der Beendigung eines materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts abzuwägen (BVerwG a. a. O. Rn. 15). Auch der verbleibenden Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis kann insoweit Bedeutung zukommen. So kann die Ausländerbehörde von einer nachträglichen zeitlichen Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich absehen, wenn deren Geltungsdauer nur noch (bis zu) sechs Monate beträgt und keine gewichtigen Gründe für eine (umgehende) Entfernung des Ausländers aus dem Bundesgebiet vorliegen (vgl. Nr. 7.2.2.7 AVwV zum AufenthG).

Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid vom 4. April 2012 entscheidend darauf abgestellt, dass beim Kläger durch die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft die Voraussetzungen seines Aufenthalts entfallen seien, er auch keinen anderweitigen Anspruch auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besitze und die Verkürzung seiner Aufenthaltserlaubnis „daher im öffentlichen Interesse“ liege.

Gründe dafür, warum die Beklagte im konkreten Fall ungeachtet des schon in relativ kurzer Zeit (ca. vier Monate) bevorstehenden Ablaufs der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Klägers und trotz seiner beiden weiter in Deutschland lebenden, 2010 und 2011 geborenen Kinder (auch wenn zu diesen im Entscheidungszeitpunkt keine „innige Bindung“ bestanden haben sollte) die Geltungsdauer verkürzt hat, werden im streitbefangenen Bescheid nicht angeführt. Vielmehr wird hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Beendigung der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels letztlich allein auf das schon von § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG tatbestandlich vorausgesetzte Entfallen des (bisherigen) Aufenthaltszwecks und - insoweit aber nicht mehr in einer dem Zweck des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entsprechenden Weise (s.o.; BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11.08 - juris Rn. 14) - auf einen fehlenden Anspruch auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG oder aus sonstigen Gründen abgestellt. Damit greifen die der angefochtenen Fristverkürzung zugrunde gelegten Ermessenserwägungen der Beklagten aber zu kurz, weil aufenthaltsrechtlich erhebliche Zwecke, die eine baldmögliche bzw. kurzfristige Aufenthaltsbeendigung beim Kläger erfordern könnten - wie zum Beispiel die gesetzgeberische Zielsetzung der Begrenzung des Zuzugs von Ausländern, das Fehlen von Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG (insbesondere Ausweisungsgründe), Verschuldensgesichtspunkte etc. (vgl. dazu eingehend Discher, a. a. O., Rn. 413 ff. und 445 ff. m. w. N.) -, nicht in die Ermessensentscheidung einbezogen werden bzw. nicht erkennbar sind.

Die zuletzt von der Beklagten angesprochene Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Klagen gegen die Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis abzustellen ist und ob eine Einbeziehung tatsächlicher Entwicklungen (hier der wieder intensivierten Kontakte des Klägers zu seinen Kindern) nach Erlass des angegriffenen Verwaltungsaktes bzw. nach Ablauf der (regulären) Geltungsdauer des Aufenthaltstitels überhaupt noch möglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 22.5.2013 - 1 B 25.12 - juris Rn. 6), kann nach alledem dahinstehen.

Lagen danach zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO a. F. vor, so ist dem Kläger auch nach § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO der ihn vertretende Rechtsanwalt beizuordnen. Denn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt war angesichts der Bedeutung der Sache für den Kläger erforderlich.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Weder fallen Gerichtskosten an, noch können Kosten erstattet werden. Gerichtskosten können im Prozesskostenhilfeverfahren gemäß § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG) nur erhoben werden, soweit eine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Prozesskostenhilfeentscheidung verworfen oder zurückgewiesen wird. Eine Kostenerstattung ist sowohl für das Bewilligungs- als auch für das Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (§ 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 und § 127 Abs. 4 ZPO).

Da Gerichtskosten nicht erhoben werden können, ist eine Streitwertfestsetzung ebenfalls entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.

(3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.

(3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.