Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2019 - 13a ZB 18.31520

28.05.2020 04:50, 05.06.2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2019 - 13a ZB 18.31520
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 8 K 17.35700, 30.04.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. April 2018 bleibt ohne Erfolg. Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG sind nicht gegeben.

Der Kläger hat seinen Zulassungsantrag erstens damit begründet, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Im Berufungsverfahren werde die Frage einer Klärung zuzuführen sein, „ob eine Rechtsbehelfsbelehrung:aufgrund der Formulierung, dass die Klage ‚in deutscher Sprache abgefasst sein‘ muss, unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 VwGO ist.“ Das Verwaltungsgericht stelle fest, dass die Klage unzulässig sei, da sie nicht innerhalb der Zweiwochenfrist nach § 74 Abs. 1 AsylG erhoben worden sei. Diese Frage sei klärungsfähig und klärungsbedürftig. Sie werde von Verwaltungsgerichten unterschiedlich behandelt und bedürfe daher einer höchstrichterlichen Klärung. Finde sich in einer Rechtsbehelfsbelehrung:der Passus, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst sein“ müsse, so stelle dies eine Unrichtigkeit im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO dar. Mit dieser Formulierung sei die Rechtsbehelfsbelehrung:geeignet, bei dem Betroffenen den im Widerspruch zum Gesetz stehenden Eindruck zu erwecken, dass die Klage schriftlich eingereicht werden müsse und dass der Betroffene selbst für die Schriftform zu sorgen habe (VGH BW, U. v. 18.4.2017 - A 9 S 333/17 - juris). Die Frage sei auch entscheidungserheblich, da die Klage aus diesem Grund als unzulässig abgelehnt worden sei.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36). Die Grundsatzfrage muss nach Maßgabe des Verwaltungsgerichtsurteils rechtlich aufgearbeitet sein. Dies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2019 - 13a ZB 19.30070 - juris Rn. 5; B.v. 21.12.2018 - 13a ZB 17.31203 - juris Rn. 4; B.v. 13.8.2013 - 13a ZB 12.30470 - juris Rn. 4 m.w.N.).

Hiervon ausgehend hat der Kläger nicht dargetan, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Der Zulassungsantrag genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Er setzt sich nicht ansatzweise mit den ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, dass und warum die Rechtsbehelfsbelehrung:im verfahrensgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 6. März 2017 nicht unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist (UA S. 7 - 11).

Unbeschadet dessen ist die vom Kläger aufgeworfene Frage auch nicht (mehr) klärungsbedürftig: Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 29.8.2018 - 1 C 6.18 - NJW 2019, 247 = juris Rn. 14 ff.; U.v. 26.2.2019 - 1 C 39.18 - juris Rn. 15 f.) nun auch höchstrichterlich geklärt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung:durch die Formulierung, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst sein“ muss, nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist (so bereits: BayVGH, U.v. 10.1.2018 - 13a B 17.31116 - juris; SächsOVG, U.v. 17.10.2018 - 5 A 69/18.A - juris; OVG Hamburg, U.v. 28.6.2018 - 1 Bf 32/17.A - juris; OVG SH, B.v. 16.11.2017 - 1 LA 68/17 - juris). Der Zulassungsantrag gibt keinen Anlass zur erneuten Überprüfung.

Zweitens hat der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags vorgebracht, das Urteil unterliege einem nach § 138 Nr. 6 VwGO bezeichneten Verfahrensmangel. Das Gericht habe festgestellt, die Klage sei unbegründet und insoweit auf die Ausführungen im Bescheid der Beklagten auf Seite 3 ff. verwiesen. Im Bescheid des Bundesamts seien auf Seite 3 ff. Ausführungen zur Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu finden. Es liege ein Verfahrensmangel im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO vor, da es an Ausführungen zum subsidiären Schutz und zu Abschiebungsverboten fehle.

§ 138 Nr. 6 VwGO knüpft an den notwendigen formellen Inhalt eines Urteils an (vgl. § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Danach müssen im Urteil die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblichen Gründe schriftlich niedergelegt werden. Einer Entscheidung fehlt nur dann die Begründung im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO, wenn die Entscheidungsgründe die ihnen zukommende doppelte Aufgabe - Unterrichtung der Beteiligten über die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Gerichts sowie Ermöglichung der Nachprüfung des Urteils im Rechtsmittelverfahren - nicht mehr erfüllen können. Dies ist nicht erst der Fall, wenn dem Tenor überhaupt keine Gründe beigefügt sind, sondern auch dann, wenn die Begründung nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder in anderer Weise so unbrauchbar ist, dass sie zur Rechtfertigung des Urteilstenors ungeeignet ist. Demgegenüber greift § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon deshalb, weil die Entscheidungsgründe lediglich unklar oder unvollständig sind. Sofern die Entscheidung auf einzelne Ansprüche überhaupt nicht eingeht, kommt ein Verfahrensfehler nur in Betracht, wenn die Gründe in sich gänzlich lückenhaft sind, namentlich weil einzelne Streitgegenstände oder selbständige Streitgegenstandsteile vollständig übergangen sind, jedoch nicht bereits dann, wenn lediglich einzelne Tatumstände oder Anspruchselemente unerwähnt geblieben sind oder wenn sich eine hinreichende Begründung aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe erschließen lässt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 22.2.2018 - 9 B 6.17 - NVwZ-RR 2018, 539 - juris Rn. 11; U.v. 5.4.2017 - 8 C 16.16 - juris Rn. 16; B.v. 20.6.2014 - 2 B 82.13 - juris Rn. 26; B.v. 15.7.2010 - 8 B 94.09 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 16.1.2019 - 13a ZB 18.30191 - juris Rn. 3 und 5).

Daran gemessen kann vorliegend von einem Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 6 VwGO keine Rede sein. Es ist schon nicht nachvollziehbar, warum sich der Verweis des Verwaltungsgerichts auf „S. 3 ff.“ des angefochtenen Bescheids (UA S. 11) nur auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auch auf den subsidiären Schutz und die Abschiebungsverbote beziehen soll. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an: Der Kläger rügt das Fehlen von Ausführungen zum subsidiären Schutz und zu den Abschiebungsverboten, mithin von Fragen, die im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen gewesen wären. Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil vom 30. April 2018 indes tragend allein darauf gestützt, dass die Klage unzulässig ist (UA S. 6 - 11). Die knappen Anmerkungen zur Begründetheit (UA S. 11 f.) waren für das Gericht nicht entscheidungstragend („obiter dictum“). Dies zeigen die Formulierungen im Urteil, die Klage „ist unzulässig“ und „wäre (…) als unbegründet abzuweisen“ (UA S. 6 und S. 11). Ohnehin wäre es bei einem Prozessurteil, mit dem eine Klage als unzulässig abgewiesen wird, verfahrensfehlerhaft, die Klage zusätzlich entscheidungstragend als unbegründet abzuweisen. Die einer Prozessabweisung beigegebene Sachbeurteilung gilt als „nicht geschrieben“ und erwächst auch nicht in Rechtskraft (BVerwG, B.v. 14.12.2018 - 6 B 133.18 - juris Rn. 23 f.). Bei einem Prozessurteil kann sich deshalb aus dem Umstand, dass im Urteil Ausführungen zu allein die Begründetheit der Klage betreffende Fragen fehlen, von vornherein kein Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 6 VwGO ergeben.

Ferner hat der Kläger drittens seinen Zulassungsantrag damit begründet, es sei das rechtliche Gehör verletzt worden (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht mache keinerlei Feststellungen dazu, ob er auf soziale oder familiäre Netzwerke zurückgreifen könne und verletzte somit das rechtliche Gehör, da er vorgetragen habe, dass kein Kontakt zur Familie bestehe. Diese Feststellung sei auch entscheidungserheblich, denn die Frage einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK hänge von der Frage ab, ob auf soziale oder familiäre Netzwerke zurückgegriffen werden könne. Das ergebe sich aus der aktuellen Erkenntnislage.

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924; BayVGH, B.v. 14.3.2018 - 13a ZB 18.30454 - juris Rn. 5). Es gewährleistet im Sinn der Wahrung eines verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes, dass ein Kläger die Möglichkeit haben muss, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, B.v. 21.4.1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305/310). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG scheidet indes von vornherein aus, wenn ein Gericht bestimmtes Vorbringen des Klägers nicht berücksichtigt, das ausgehend von seiner Perspektive nicht entscheidungserheblich ist (BVerfG, B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133/146 = juris Rn. 39; BVerwG, B.v. 16.11.2001 - 1 B 211.01 - InfAuslR 2002, 150/151 = juris; Kraft in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 138 Rn. 37; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 78 Rn. 139 m.w.N.).

Daran gemessen hat der Kläger keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dargelegt:

Er beanstandet, dass das Verwaltungsgericht auf sein Vorbringen, er habe keinen Kontakt zu seiner Familie, im Urteil nicht eingegangen sei, und keinerlei Feststellungen getroffen habe, ob er auf soziale oder familiäre Netze zurückgreifen könne. Mit diesem Vortrag sind wiederum Fragen angesprochen, die allein im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen gewesen wären. Diese waren für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, weil es - wie bereits ausgeführt - sein Urteil tragend allein darauf gestützt hat, dass die Klage unzulässig ist. Auch insoweit würden dem Prozessurteil hinzugefügte entscheidungstragende Ausführungen zur Begründetheit - wie ebenso bereits ausgeführt - ohnehin als „nicht geschrieben“ gelten und nicht in Rechtskraft erwachsen (BVerwG, B.v. 14.12.2018 - 6 B 133.18 - juris Rn. 23 f.). Bei einem Prozessurteil kann sich deshalb aus dem Umstand, dass im Urteil Ausführungen zu allein die Begründetheit der Klage betreffende Fragen fehlen, von vornherein kein Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 3 VwGO ergeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da der Zulassungsantrag bereits zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Dies gilt auch hinsichtlich der Grundsatzrüge: Zwar ist die höchstrichterliche Klärung der im Zulassungsantrag aufgeworfenen Frage durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife erfolgt. Indes hatte der Zulassungsantrag bereits zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife auch hinsichtlich der Grundsatzrüge deshalb keine hinreichenden Erfolgsaussichten, weil - wie ausgeführt - insoweit von Anfang an die Darlegungsanforderungen aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verfehlt waren.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

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28.05.2020 02:47

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen d
28.05.2020 02:46

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Ur
27.05.2020 23:10

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleist
27.05.2020 22:04

Tenor I. Das Verfahren wird fortgesetzt. II. Der Beschluss des Senats vom 19. Februar 2018 – 13a ZB 17.31921 – bleibt aufrechterhalten. Gründe Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 19...

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juni 2018 ist abzulehnen. Gründe nach § 78 Abs. 3 AsylG, aus denen die Berufung zuzulassen ist, sind nicht dargelegt.

Der Kläger macht geltend, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden. Er habe von der Verhandlung am 27. Juni 2018 unverschuldet keine Kenntnis erlangt, weshalb er nicht erschienen sei. Die Benachrichtigung seiner damaligen Prozessbevollmächtigten sei ihm nicht zugegangen. Darüber hinaus habe die Sache grundsätzliche Bedeutung. Das Gericht führe aus, dass es der Begründung der Beklagten im Bescheid folge. Damit habe es nicht ausgeschlossen, dass sich alles so zugetragen habe, wie der Kläger berichtet. Trotzdem verweise es auf eine inländische Fluchtalternative. Es begründe dies mit neuesten Erkenntnissen und zu seinen Gunsten selbst mit solchen, die nach dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung lägen. Das Urteil sei am 27. Juni 2018 verkündet worden. Die Zustellung des vollständigen Urteils sei am 4. Dezember 2018 erfolgt. Wann das Urteil schriftlich niedergelegt worden sei, sei aus dem ihm vorliegenden Abdruck nicht ersichtlich. Seit Verkündung des Urteils habe sich die Sicherheitslage verschlechtert. Das Gericht verkenne, dass die staatlichen Sicherheitskräfte nicht mehr in der Lage seien, Schutz vor Verfolgung zu bieten, wie die Anschläge zeigten. Es verweise ihn zu Unrecht auf zumutbare Fluchtmöglichkeiten innerhalb Afghanistans, insbesondere in Kabul. Sowohl die UNAMA als auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe bestätigten, dass in Kabul selbst und in der Provinz Kabul die Zahl der Opfer gestiegen sei. Es sei daher unzulässig, aufgrund einer Durchschnittsberechnung für Gesamtafghanistan anzunehmen, dass das Risiko noch weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit liege.

Hiervon ausgehend bleibt der Zulassungsantrag ohne Erfolg:

Mit dem Vorbringen, der Kläger habe an der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts nicht teilnehmen können, weil er von dem Verhandlungstermin unverschuldet keine Kenntnis erlangt habe, ist keine Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG dargelegt. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (vgl. BayVGH, B. v. 14.3.2018 - 13a ZB 18.30454 - juris Rn. 5). Damit umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör auch das Recht der Beteiligten, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen und sich dort zu Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern. Ladungsmängel können deshalb als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beachtlich sein (vgl. dazu etwa Kraft in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 108 Rn. 86). Im vorliegenden Fall lag indes kein Ladungsmangel vor: Ausweislich der Gerichtsakte hatte das Verwaltungsgericht den anwaltlich vertretenen Kläger mit gemäß § 67 Abs. 6 Satz 4 VwGO an die damaligen Bevollmächtigten gerichtetem Schreiben vom 25. Mai 2018 gegen Empfangsbekenntnis am 29. Mai 2018 ordnungsgemäß unter Beachtung der Ladungsfrist sowie unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO zur mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2018 geladen. Der Umstand, dass dem Kläger die Benachrichtigung seiner damaligen Prozessbevollmächtigten über den Termin nicht zugegangen sein soll, berührt allein das Innenverhältnis zwischen den damaligen Bevollmächtigten und dem Kläger. Eine mangelhafte Kommunikation innerhalb der Klagepartei, nicht hingegen ein Ladungsfehler des Verwaltungsgerichts war Ursache dafür, dass der Kläger an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen konnte.

Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor. Dieser setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36). Die Grundsatzfrage muss nach Maßgabe des Verwaltungsgerichtsurteils rechtlich aufgearbeitet sein. Dies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2013 - 13a ZB 12.30470 - juris Rn. 4 m.w.N.).

Hiervon ausgehend hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vor allem hat er keine abstrakten Fragen formuliert, sondern lediglich Kritik am erstinstanzlichen Urteil geübt, namentlich zur Einschätzung des Verwaltungsgerichts, ihm stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Er hat auch nicht hinreichend dargetan, dass und ggf. inwieweit die Klärung welcher konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und dieser eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Letztlich hat er lediglich im Stile einer Berufungsbegründung dargelegt, warum aus seiner Sicht das Urteil des Verwaltungsgerichts unzutreffend sei. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils stellen jedoch keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG dar. Unbeschadet dessen sei darauf hingewiesen, dass Fragen zum Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative nach § 3e AsylG bereits deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, da sie einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich sind. Ihre Beantwortung hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den individuellen Verhältnissen des Klägers ab, vgl. § 3e Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 4 Richtlinie 2011/95/EU (vgl. BVerwG, B.v. 21.9.2016 - 6 B 14.16 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 5.7.2018 - 15 ZB 18.31513 - juris Rn. 8; B.v. 3.11.2017 - 13a ZB 17.31228 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 29.9.2018 - 13 A 3333/18.A - juris Rn. 8-13; B.v. 20.6.2017 - 13 A 903/17.A - juris Rn. 16-19).

Dahingestellt kann bleiben, ob der Hinweis des Klägers auf die Zeitpunkte der Verkündung, Zustellung und Niederlegung des Urteils sinngemäß eine Verfahrensrüge i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO darstellen soll (vgl. dazu etwa Kraft in Eyermann, 15. Aufl. 2019, § 138 Rn. 60). Denn hinsichtlich einer derartigen Verfahrensrüge wären die Darlegungsvoraussetzungen i.S.v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht erfüllt: Der Rechtsmittelführer muss die Einzeltatsachen angeben, aus denen sich der behauptete Verfahrensfehler ergibt. Soweit es sich dabei um gerichtsinterne Vorgänge handelt, muss er sich um Aufklärung bemühen oder jedenfalls darlegen, dass seine Versuche um Aufklärung der entsprechenden Tatsachen vergeblich waren (BVerwG, B.v. 9.8.2004 - 7 B 20.4 - juris Rn. 13 m.w.N.). Der Kläger hat lediglich vorgebracht, es sei aus dem ihm vorliegenden Abdruck des Urteils nicht ersichtlich, wann das Urteil schriftlich niedergelegt worden sei. Den genauen Zeitpunkt der Niederlegung des Urteils hat er hingegen nicht dargetan, obwohl er diesen durch eine Einsicht in die Gerichtsakte (vgl. § 100 VwGO) unschwer hätte ermitteln können. Auch hat er nicht dargelegt, dass er sich erfolglos um eine entsprechende Aufklärung bemüht hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Mai 2017 bleibt ohne Erfolg. Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG sind nicht gegeben.

Zur Begründung des Zulassungsantrags trägt der Kläger vor, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). So sei klärungsbedürftig, ob „ein Mann aus dem Volk der Hazara nach seiner Rückkehr nach Afghanistan die Möglichkeit [hat,] eine ausreichende Existenzgrundlage zu finden.“ Dies gelte insbesondere für im Iran aufgewachsene Personen ohne familiäre Verbindungen in Afghanistan. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vertrete bisher die Ansicht, dass es für einen gesunden jungen Mann möglich sei, nach Rückkehr nach Afghanistan eine Existenzgrundlage zu finden, so dass § 60 Abs. 5 AufenthG nicht einschlägig sei. Diese Auffassung bedürfe angesichts aktueller Erkenntnismittel der erneuten Überprüfung. Die humanitäre Lage in Afghanistan verschlechtere sich ständig. So habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Hinblick auf neue Erkenntnismittel die Berufung zugelassen, um u.a. die auch hier aufgeworfene Frage grundsätzlich zu klären (VGH BW, B.v. 3.5.2017 - A 11 S 941/17). Auch das Bundesverfassungsgericht habe in einem Beschluss (BVerfG, B.v. 1.6.2017 - 2 BvR 1226/17) zu verstehen gegeben, dass eine eingehende Auseinandersetzung mit neuen Erkenntnismitteln zur Lage in Afghanistan - insbesondere den Beiträgen der Expertin Stahlmann (Asylmagazin 2017, 73 ff.) - erforderlich sei. Die Lagebeurteilung Afghanistan des Auswärtigen Amts vom 28. Juli 2017 nenne ferner erstmals auch den ISPK als neuen Verfolgungsakteur neben den Taliban; der ISPK würde gezielt gegen Zivilisten - insbesondere Hazara - vorgehen. Die aufgeworfene Grundsatzfrage sei auch verallgemeinerungsfähig, da die Angehörigen der Minderheit der Hazara eine große Personengruppe unter den Afghanen darstellten, die in Deutschland einen Asylantrag stellten.

Ferner sei grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), ob „afghanischen Männern, die in Afghanistan außerehelichen Geschlechtsverkehr mit einer mit einem anderen Mann verheirateten Frau haben und den Ehebruch (‚Zina‘) begehen, sowohl religiöse als auch staatliche Verfolgung im ganzen afghanischen Staatsgebiet [droht], die … zudem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung bis hin zur Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe nach sich zieht.“ Das Verwaltungsgericht habe die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft selbst bei Wahrunterstellung seines Sachvortrags mit der Begründung abgelehnt, dass er sich auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verweisen lassen müsse, ohne jedoch darzulegen, weshalb sich die Verfolgung allenfalls auf lokaler Ebene zutragen würde und nicht landesweit. Dabei habe sich das Verwaltungsgericht insbesondere nicht zur Frage der religiösen Verfolgung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG durch das Scharia-Strafrecht verhalten, das für außerehelichen Geschlechtsverkehr eine Bestrafung von Auspeitschen bis zu Steinigung vorsehe (vgl. SFH, „Afghanistan: Zina, außerehelicher Geschlechtsverkehr“, 2.10.2012). Peitschenhiebe stellten für sich genommen bereits einen ernsthaften Schaden im Sinn von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG dar. Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf inländische Fluchtalternativen in Mazar-e-Sharif oder Bamiyan überzeuge nicht, da es nicht berücksichtige, dass religiöse und/oder staatliche Verfolgung nicht auf das Gebiet um Kabul beschränkt sei. Die aufgeworfene Frage sei auch verallgemeinerungsfähig. Sie sei auch entscheidungserheblich, da das Verwaltungsgericht seinen Sachvortrag nicht in Abrede gestellt habe, sondern lediglich auf inländische Fluchtalternativen verwiesen habe.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Die Grundsatzfrage muss nach Maßgabe des Verwaltungsgerichtsurteils rechtlich aufgearbeitet sein. Dies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2013 - 13a ZB 12.30470 - juris Rn. 4 m.w.N.).

Hiervon ausgehend hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

Hinsichtlich der ersten klägerseitig aufgeworfenen Frage zur Möglichkeit der Existenzsicherung in Afghanistan für Hazara mit langjährigem Aufenthalt im Iran gilt, dass diese nicht klärungsbedürftig ist. Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende volljährige, alleinstehende und arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit weiterhin nicht von einer Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK oder einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde; dies gilt auch für Volkszugehörige der Hazara, die im Iran aufgewachsen sind oder eine längere Zeit dort gelebt haben, soweit sie eine der afghanischen Landessprachen beherrschen (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2017 - 13a ZB 17.30569 unter Bezugnahme auf BayVGH, B.v. 12.4.2017 - 13a ZB 17.30230 - juris; B.v. 4.1.2017 - 13a ZB 16.30600 - juris; B.v. 20.12.2016 - 13a ZB 16.30129 - juris; B.v. 15.6.2016 - 13a ZB 16.30083 - juris; U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris; U.v. 24.10.2013 -13a B 13.30031 - juris = KommunalPraxisBY 2014, 62). Der Zulassungsantrag gibt insoweit keinen Anlass zur erneuten Überprüfung. Zudem hat mittlerweile auch der klägerseitig zitierte Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter eingehender Würdigung aktueller Erkenntnisse entschieden, dass die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara einer Existenzsicherung in Afghanistan nicht entgegensteht, selbst wenn die betroffene Person seit langem nicht mehr - oder sogar nie - in Afghanistan gelebt, sondern einen beträchtlichen Teil des Lebens im Iran verbracht hat (VGH BW, U.v. 11.4.2018 - A 11 S 924/17 - juris Rn. 349-353; U.v. 17.1.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 494; B.v. 5.12.2017 - A 11 S 1144/17 - juris Rn. 515, 524 f.).

Soweit es die zweite aufgeworfene Frage zum Fehlen einer inländischen Fluchtalternative in Afghanistan nach § 3e AsylG im Falle des außerehelichen Geschlechtsverkehrs („Zina“) betrifft, so kann dieser bereits deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zukommen, da sie einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich ist. Ihre Beantwortung hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Klägers ab, vgl. § 3e Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 4 Richtlinie 2011/95/EU (vgl. BVerwG, B.v. 21.9.2016 - 6 B 14.16 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 5.7.2018 - 15 ZB 18.31513 - juris Rn. 8; B.v. 3.11.2017 - 13a ZB 17.31228 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 29.9.2018 - 13 A 3333/18.A - juris Rn. 8-13; B.v. 20.6.2017 - 13 A 903/17.A - juris Rn. 16-19).

Soweit der Kläger vorliegend auch und gerade rügen sollte, dass das Verwaltungsgericht in seinem Fall zu Unrecht das Vorliegen eines Schutztatbestands verneint habe, so gilt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG darstellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der am 1. Januar 1998 in Kunar geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 10. April 2017, mit dem sein Asylantrag vom 20. Mai 2016 abgelehnt wurde.

Ausweislich der Postzustellungsurkunde erfolgte die Zustellung des Bescheids am 12. April 2017. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrunglautet folgendermaßen:

„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage bei dem

Verwaltungsgericht Regensburg

Haid Platz 1

93047 Regensburg

erhoben werden. Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag des Eingangs beim Verwaltungsgericht maßgebend. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und in deutscher Sprache abgefasst sein. …“

Am 4. Mai 2017 erhob der Kläger hiergegen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zur Niederschrift unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen Klage. Wegen einer eventuell verspäteten Klageerhebung wies er darauf hin, dass er im letzten Monat erkrankt gewesen sei und nicht habe kommen können. Dies könne der Leiter seiner Gemeinschaftsunterkunft bestätigen. Zugleich beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die Beklagte entgegnete, es sei nicht belegt, dass der Kläger gesundheitlich außerstande gewesen wäre, rechtzeitig Klage einzureichen, und beantragte Klageabweisung.

Nach Anhörung des Klägers wurde die Klage mit Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27. Juni 2017 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Klage sei nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids (§ 74 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) erhoben worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U.v. 18.4.2017 – A 9 S 333/17 – NVwZ 2017, 1477) sei auch nicht davon auszugehen, dass die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung:fehlerhaft sei. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO seien nicht glaubhaft gemacht worden.

Auf Antrag des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. August 2017 (13a ZB 17.30882) die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob die Formulierung, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst“ sein müsse, zur Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung:führe, zugelassen.

Zur Begründung seiner Berufung verweist der Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U.v. 18.4.2017 a.a.O.) darauf, dass die Rechtsbehelfsbelehrung:unrichtig und die Klage damit nicht verfristet sei.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27. Juni 2017 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte beantragt

die Berufung zurückzuweisen.

Es wird ausgeführt, eine Rechtsbehelfsbelehrung:sei zwar unrichtig im Sinn von § 58 Abs. 2 VwGO, wenn sie einen irreführenden Hinweis aufweise, der generell geeignet sei, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig und in der richtigen Form einzulegen. Mit dem Verwaltungsgericht Schleswig (GB v. 2.6.2017 – 13 A 142/17 – juris), dem Verwaltungsgericht Berlin (U.v. 24.1.2017 – 21 K 346.16 A – juris) und dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (U.v. 13.6.2017 – A 5 K 2523/17- juris) werde davon ausgegangen, dass die Formulierung „in deutscher Sprache abgefasst“ kein Hinweis auf die Erforderlichkeit einer schriftlichen Klageerhebung sei und insbesondere die mündliche Klageerhebung zur Niederschrift nicht ausschließe. Auch die Definition im Duden beschränke sich nicht auf die Schriftlichkeit, sondern lasse die Form offen. Aus der passivischen Formulierung ergebe sich ebenfalls nicht, dass der Kläger selbst für die Schriftform zu sorgen habe. Da der Kläger vorliegend den Weg der Klageerhebung zur Niederschrift gewählt habe, sei auch er gerade nicht vom Erfordernis einer schriftlichen Klageerhebung ausgegangen.

Auf die gerichtliche Anfrage vom 13. November 2017 hin haben sich die Parteien mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Entscheidung konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil die Klagefrist versäumt worden war.

Nach § 74 Abs. 1 AsylG muss die Klage innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden, wobei die Frist gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nur zu laufen beginnt, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt worden ist.

Schon nach seiner eigenen Aussage hat der Kläger hier nicht innerhalb dieser Zwei-Wochen-Frist Klage erhoben. Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehene Bescheid des Bundesamts vom 10. April 2017 wurde ihm ausweislich der Postzustellungsurkunde am 12. April 2017 zugestellt. Damit war die Klagefrist bereits abgelaufen, als er am 4. Mai 2017 beim Verwaltungsgericht Regensburg zur Niederschrift Klage erhoben hat.

Der Kläger kann sich auch nicht auf die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO berufen. Danach ist die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Bescheids zulässig, wenn die Belehrung unrichtig erteilt ist. Das ist hier nicht der Fall. Eine Rechtsmittelbelehrungist dann in diesem Sinn fehlerhaft, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält, diese unrichtig wiedergibt oder wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Entscheidend ist, welcher Eindruck bei einem (objektiven) Leser erweckt wird (stRspr., siehe nur BVerwG, B.v. 3.3.2016 – 3 PKH 5.15 – juris mit Verweis auf B.v. 31.8.2015 – 2 B 61.14 – NVwZ 2015, 1699; B.v. 16.11.2012 – 1 WB 3.12 – juris; U.v. 21.3.2002 – 4 C 2.01 – BayVBl 2002, 678). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die Rechtsmittelbelehrungdes angefochtenen Bescheids genügt den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO. Als Rechtsbehelf ist richtig die Klage angegeben, die beim Verwaltungsgericht Regensburg binnen zwei Wochen einzureichen ist.

Allerdings beschränkt sich die Belehrung nicht auf diese gesetzlich notwendigen Vorgaben. Unter anderem ist zusätzlich angeführt, dass die Klage in deutscher Sprache abgefasst sein muss. Es ist zwar als solches nicht schädlich, auf Modalitäten der Rechtsmitteleinlegung hinzuweisen, über die nicht zwingend belehrt werden muss. Solche Hinweise dürfen aber – wie dargelegt – nicht unrichtig oder irreführend, d.h. geeignet sein, bei dem Betroffenen einen Irrtum hervorzurufen.

Einen solchen unrichtigen oder irreführenden Zusatz, der zu einer Unrichtigkeit im Sinn von § 58 Abs. 2 VwGO führen würde, enthält die vorliegende Rechtsbehelfsbelehrung:nicht. Zunächst ist der Hinweis auf das Erfordernis der deutschen Sprache nicht unrichtig, sondern gibt die Rechtslage zutreffend wieder. Nach § 55 VwGO i.V.m. § 184 Satz 1 GVG ist die Gerichtssprache deutsch. Auch die zweite Variante – Irreführung – liegt hier nicht vor. Die Formulierung „in deutscher Sprache abgefasst“ erweckt nicht den Eindruck, dass der Betroffene die Klage zwingend selbst in schriftlicher Form einreichen müsste, obwohl sie nach § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden kann (wie hier OVG SH, B.v. 16.11.2017 – 1 LA 68/17 – juris, in dem bereits die grundsätzliche Bedeutung der Frage verneint wird; VG Augsburg, U.v. 10.8.2017 – Au 3 K 16.32597 – juris; VG Karlsruhe, GB v. 13.6.2017 – A 5 K 2523/17 – juris; VG Schleswig, GB v. 2.6.2017 – 13 A 142/17 – juris; VG Berlin, U.v. 24.1.2017 – 21 K 346.16 A – juris).

Das ergibt sich zunächst schon aus der Bedeutung des Verbs „abfassen“ in der deutschen Sprache, die nicht allein auf eine schriftliche Form abzielt. Nach Duden (https://www.duden.de/rechtschreibung/abfassen, abgerufen am 5.1.2018) wird unter „abfassen“ verstanden, dass einem vorgegebenen, nicht allzu umfangreichen Stoff die entsprechende sprachliche Form gegeben wird. Als Synonyme werden dort genannt anfertigen, aufschreiben, aufsetzen, ausarbeiten, formulieren, niederschreiben, schreiben, verfassen, zu Papier bringen und (gehoben) niederlegen. Anders ausgedrückt bedeutet „abfassen“ somit, dass ein bestimmter Tatsachenstoff vom bloßen Gedanken in eine sprachliche Formulierung transportiert wird und so nach außen dringen kann. Über eine bestimmte Form ist damit noch nichts ausgesagt. Auch wenn die im Duden angeführten Synonyme in der Mehrzahl auf eine Verschriftlichung hindeuten, werden darüber hinaus andere Möglichkeiten genannt, wie etwa „formulieren“. Hinzu kommt, dass ein mit der deutschen Sprache, geschweige denn mit Fragen der semantischen Bedeutung und Auslegung einzelner Begriffe nicht vertrauter Ausländer sein Augenmerk zwangsläufig zuerst nicht auf die Form, sondern auf die Klageerhebung in deutscher Sprache richten wird. Sein originäres Problem wird die Frage sein, wie er dieses Erfordernis bewerkstelligen kann. In ähnlicher Weise argumentiert auch das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (B.v. 16.11.2017 – 1 LA 68/17 – juris), wenn es feststellt, dass eventuelle Unklarheiten nicht durch die Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung:, sondern durch das mangelnde Sprachverständnis verursacht wären.

Zum gleichen Ergebnis führt eine Auslegung in Orientierung an der Verwendung und Bedeutung des Begriffs „abfassen“ durch den Gesetzgeber. Wie bei der juristischen Auslegung, etwa der Frage, was unter „schriftlich“ zu verstehen ist, allgemein üblich, muss auch hier an der Gesetzesformulierung („abfassen“) angesetzt werden. Diesen Begriff verwendet die Verwaltungsgerichtsordnung an mehreren Stellen, etwa in den §§ 117 ff. VwGO. Die gesetzlichen Formulierungen machen deutlich, dass der Gesetzgeber selbst unter „abfassen“ nicht nur die Schriftform im Sinn von § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vom Kläger eigenhändig unterschriebenes Schriftstück, siehe Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 81 Rn. 3) versteht, sondern auch die elektronische Form oder die Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO). So wird zum Beispiel in § 118 und § 119 Abs. 2 VwGO davon gesprochen, dass ein Urteil „elektronisch abgefasst“ ist. In § 117 Abs. 1 VwGO wird bestimmt, dass das Urteil „schriftlich abzufassen“ ist. Die Anfügung des Adverbs „schriftlich“ würde sich hier erübrigen, wenn sich das Schriftformerfordernis schon allein aus dem Wort „abfassen“ ergäbe. Diese Gesetzesformulierungen finden sich ähnlich lautend auch in weiteren Verfahrensordnungen.

Ein weiterer Grund dafür, dass hier keine Irreführung vorliegt, ist in der passivischen Formulierung „abgefasst“ zu sehen. Aus der Verwendung des Passivs wird deutlich, dass die Regelung nicht auf den Betroffenen zugeschnitten ist, der hier zwingend selbst tätig werden müsste. Er kann vielmehr auch andere Personen für sich tätig werden lassen, sei es einen Bevollmächtigten, sei es den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, bei dem er zur Niederschrift Klage erhebt.

Gerade im Fall des Klägers wird deutlich, dass der Zusatz keine Irreführung hervorgerufen hat. Er hat die Klage eben nicht schriftlich, sondern gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben. Auch die verspätete Klageerhebung begründete er damit, dass er wegen einer Erkrankung nicht (zu Gericht) habe kommen können. Das zeigt zweifelsfrei, dass der Kläger die Rechtsbehelfsbelehrung:nicht in dem Sinn (miss-)verstanden hat, er müsse selbst schriftlich Klage erheben.

Letztendlich geht wohl auch das Bundesverwaltungsgericht (B.v. 5.2.1990 – 9 B 506.89 – NJW 1990, 3103) nicht davon aus, dass der Zusatz missverständlich wäre. Im Zusammenhang mit einem Wiedereinsetzungsantrag führt es nämlich aus, wer bewusst entgegen der ausdrücklichen Angabe in der Rechtsmittelbelehrung, dass eine einzulegende Klage in deutscher Sprache abgefasst sein müsse, eine Klageschrift in einer fremden Sprache einreiche, handle nicht „ohne Verschulden“. Auch wenn dort der Schwerpunkt darauf lag, ob eine Klageerhebung in einer anderen als der deutschen Sprache zu einem Verschulden im Sinn von § 60 VwGO führt, lässt sich dieser Entscheidung dennoch entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung:gemäß § 58 Abs. 2 VwGO nicht in Frage gestellt hat.

Der gegenteiligen Meinung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U.v. 18.4.2017 – A 9 S 333/17 – NVwZ 2017, 1477) wird aus den genannten Gründen nicht gefolgt. Insbesondere ergibt sich weder aus dem Duden für das Verb „abfassen“ das zwingende Erfordernis einer schriftlichen Form, noch ist ersichtlich, weshalb sich der Formulierung bei einer Betrachtung aus der Sicht des Adressaten entnehmen lassen sollte, dass er selbst für die Schriftform zu sorgen hätte. Wenn sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zudem darauf stützt, der Rechtsbehelfsbelehrung:ließen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Betroffene nach der Verwaltungsgerichtsordnung auch die Unterstützung einer staatlichen Stelle in Anspruch nehmen könne, ist dem entgegenzuhalten, dass dies auch bei einer vollständig „richtigen“ Rechtsbehelfsbelehrung:(ohne den streitgegenständlichen Zusatz) nicht der Fall ist. Darüber hinaus kann sich der Betroffene auch nicht generell darauf verlassen, dass in der Rechtsmittelbelehrungsämtliche Modalitäten für die Einlegung des Rechtsmittels genannt werden (BVerwG, B.v. 31.8.2015 – 2 B 61.14 – NVwZ 2015, 1699).

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Auffassung vertreten, der Kläger habe innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 VwGO hierfür keine Gründe glaubhaft gemacht. Zwar hat er sich darauf berufen, erkrankt gewesen zu sein und deshalb nicht zu Gericht habe kommen zu können. Allerdings führt eine Erkrankung nicht zwangsläufig zu einem Entschuldigungsgrund. Dies könnte nur der Fall sein, wenn sie so schwer war, dass der von ihr betroffene Verfahrensbeteiligte nicht bloß unfähig war, selbst zu handeln, sondern auch außerstande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfange zu informieren (BVerwG, B.v. 27.9.1993 – 4 NB 35.93 – Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 185). Vorliegend hat der Kläger aber weder gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht, dass ihm – wie schon vom Verwaltungsgericht dargelegt – eine schriftliche Klageerhebung nicht möglich gewesen wäre, noch dass er außerstande gewesen sein sollte, einen Bevollmächtigten zu beauftragen.

Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, ob der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung:, dass eine Klage in deutscher Sprache abgefasst sein muss, geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 5. Kammer, Einzelrichterin - vom 12. September 2017 sowie der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

1

Der 1993 oder 1997 geborene Kläger aus Somalia wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags und die Anordnung seiner Abschiebung nach Schweden. Er reiste zunächst nach Schweden ein, sodann nach Deutschland, wo er am 15.11.2016 einen Asylantrag stellte. Ein Übernahmeersuchen der Beklagten wurde von der schwedischen Behörde (Migrationsverket) am 13.01.2017 akzeptiert. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.02.2017 den Asylantrag ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote bestehen und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Schweden an. Die Aufforderung des Klägers, den Bescheid wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufzuheben, lehnt die Beklagte ab. Seine am 15.08.2017 eingegangene Klage hat das Verwaltungsgericht (Einzelrichterin der 5. Kammer) mit Gerichtsbescheid vom 12.09.2017 als unzulässig abgewiesen, da die einwöchige Klagefrist nicht gewahrt worden sei. Die dem Bescheid vom 24.02.2017 beigefügte Rechtsmittelbelehrung sei korrekt, insbesondere sei die Formulierung, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst“ sein müsse, nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass die Klage schriftlich erhoben werden müsse. Sie schließe insbesondere eine Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht aus. Der Hinweis auf die Notwendigkeit der Klageerhebung in deutscher Sprache sei richtig.

2

Der Kläger erstrebt die Zulassung der Berufung. Er meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, da das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht bislang noch nicht über die Rechtsfrage entschieden habe, ob eine Rechtsmittelbelehrung mit der Formulierung, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst“ sein muss, im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig ist.

II.

3

1. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussichten hat (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

4

2. Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Frage, ob die in der Rechtsbehelfsbelehrung zum Bescheid der Beklagten vom 24.02.2017 enthaltene Formulierung, wonach die Klage „… in deutscher Sprache abgefasst sein“ muss, im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig ist, ist nicht grundsatzbedeutsam (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Sie bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, da sich ihre Beantwortung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Das wird auch durch das in der Begründung des Zulassungsantrags in Bezug genommene Urteil des VGH Mannheim vom 18.04.2017 (A 9 S 333/17, NVwZ 2017, 1477) nicht in Frage gestellt.

5

2.1 Die Rechtsbehelfsbelehrung wurde richtig erteilt.

6

Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO muss über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem er anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt werden. Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt worden.

7

Soweit die Rechtsbehelfsbelehrung auch auf das Erfordernis der Klageerhebung „in deutscher Sprache“ hinweist, ist auch dies richtig (vgl. § 55 VwGO, § 184 GVG).

8

Eine Belehrung über das Formerfordernis des § 81 Abs. 1 VwGO, wonach die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden kann, ist nach § 58 Abs. 1 VwGO nicht erforderlich; dies entspricht gefestigter Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 13.12.1978, 6 C 77.78, BVerwGE 57, 188 [bei Juris Rn. 22]; vgl. Meissner/Schenk, in: Schoch u. a., VwGO, 2016, § 58 Rn. 43 m. w. N.). Dazu gehört auch eine Angabe dazu, wie die Klage „abgefasst“ sein muss, denn sie betrifft das - nach § 58 Abs. 1 VwGO gesetzlich nicht geforderte - Formerfordernis einer Klageerhebung. Das begründet keine Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung.

9

2.2 Angaben in einer Rechtsbehelfsbelehrung, die von den oben genannten Mindestanforderungen gemäß § 58 Abs. 1 VwGOnicht umfasst sind, können nur dann zu einer Unrichtigkeit i. S. d. § 58 Abs. 2 VwGO führen, wenn siegeeignet sind, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch davon abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Das ist in der Rechtsprechung geklärt (BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, 4 C 2.01, DVBl. 2002, 1553 [zu einer „Vielzahl“ von Informationen in der Belehrung], BVerwG, Beschl. v. 03.03.2016, 3 PKH 5.15, Juris [zu einem irreführenden Zusatz], BVerwG, Beschl. v. 16.11.2012, 1 WB 3.12, NZWehrR 2013, 168 [bei Juris Rn. 14: zu einem Zusatz zu der Stelle, bei der die Beschwerde eingelegt werden kann]; vgl. dazu auch Meissner/Schenk, a.a.O., Rn. 44).

10

Der hier verwendeten Formulierung, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst“ sein muss, fehlt eine Eignung im o. g. Sinne.

11

2.2.1 Hinsichtlich der (semantischen) Bedeutung des Wortes „abfassen“ fehlt schon die Möglichkeit, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen. Das Verb „abfassen“ bringt nur zum Ausdruck, dass die Klage ausformuliert erhoben werden muss. Indem die Rechtsbehelfsbelehrung die passive Form verwendet, ist für den objektiven Empfängerhorizont erkennbar, dass die Ausformulierung nicht nur durch den Kläger selbst (oder dessen Anwalt) erfolgen muss. Eine Klage ist auch dann (in deutscher Sprache) „abgefasst“, wenn dies in Form einer Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geschieht. Die Klageerhebung zur Niederschrift ist eine Unterform der schriftlichen Klageerhebung. Eine Niederschrift dokumentiert das persönlich erklärte Rechtsschutzbegehren des Klägers, das von dem Urkundsbeamten pflichtgemäß entgegenzunehmen und schriftlich zu fixieren ist. Insoweit genügt die Unterschrift des Urkundsbeamten. Mit Abschluss des Protokolls über die Niederschrift ist die Klage erhoben und damit rechtshängig (vgl. Ortloff/Riese, in: Schoch u. a., VwGO, 2016, § 81 Rn. 10).

12

2.2.2 Selbst wenn man - dem (im Zulassungsantrag zitierten) Urteil des VGH Mannheim vom 18.04.2017 (a.a.O., bei Juris Rn. 30) folgend - annehmen wollte, dass der objektive Empfängerhorizont eines Bescheidempfängers „… abgefasst“ sprachlich im Sinne einer selbst veranlassten (eigenhändigen) Klageerhebung verstehen werde, würde der Bescheidempfänger dadurch nicht von einer Klageerhebung überhaupt oder einer rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten. Dafür genügt allein ein fehlender Hinweis auf die nach § 81 Abs. 1 VwGO zulässige Alternative einer Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht.

13

Ob die Annahme, wegen des unterbliebenen Hinweises auf die Möglichkeit einer Klageerhebung zur Niederschrift werde „die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise erschwert (VGH Mannheim, a.a.O. bei Juris Rn. 30) zutrifft, kann offen bleiben, weil eine Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung (erst) dann anzunehmen ist, wenn sie geeignet ist, den Betroffenen von einer Einlegung des Rechtsbehelfs abzuhalten (BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a.a.O.). Dafür ist mehr erforderlich als eine bloße Erschwernis der Rechtsverfolgung, zumal dann, wenn eine solche (unterstellte) Erschwernis in zumutbarer Weise überwindbar ist.

14

Bei den hier in Betracht kommenden Alternativen - schriftliche Klageerhebung oder Klageerhebung zur Niederschrift - ist überdies fraglich, ob die zweite Alternative überhaupt eine „Erschwernis“ der Rechtsverfolgung bewirkt. Um eine Klage zur Niederschrift zu erheben, müsste sich der Rechtsschutzsuchende zum Gerichtsort begeben und dort die Rechtsantragsstelle aufsuchen. Dies mag erklären, dass diese Vorgehensweise in der (asylrechtlichen) Praxis (sehr) selten vorkommt. Die Erwägung, dass sich ein Rechtsschutzsuchender bestimmten, in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten (zusätzlichen) Anforderungen „nicht gewachsen“ fühlen und sich so davon abhalten lassen könnte, eine an sich gewünschte Klage zu erheben, bezieht sich auf ganz andere Konstellationen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1971, V C 53.70, VerwRSpr 1972, 121/122 [fehlerhafter Hinweis auf das Erfordernis eines Klageantrags] sowie BVerwGE 3, 273/274 [fehlerhafte Hinweise zum Einlegungsort und zur Klagebegründung]). Vorliegend geht es nicht um den Fall falscher oder „erschwerender“ Zusätze in der Rechtsbehelfsbelehrung, sondern um einen unterbliebenen Hinweis auf eine Variante der Einlegung einer - ansonsten in der Rechtsbehelfsbelehrung korrekt behandelten - Klage. Auch ein nicht deutschsprachiger Kläger kann eine evtl. erforderliche Hilfe beim „Abfassen“ seiner Klage bei einer „eigenhändigen“ Klageerhebung ebenso gut erlangen, wie es im Falle einer Klageerhebung durch Niederschrift der Fall wäre.

15

Soweit Unklarheiten über die formgerechte Klageerhebung dadurch entstehen, dass der Kläger der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist und deshalb nicht darauf kommt, dass er die Klage auch zur Niederschrift „abfassen“ kann, wäre dies nicht durch die Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung verursacht, sondern durch das mangelnde Sprachverständnis des Klägers. In Asylverfahren kann der Kläger dem unter Zuhilfenahme der Beklagten abhelfen. Diese ist verpflichtet, ihn „in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann“ über das Verfahren und - insbesondere - über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung zu informieren (§ 24 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG), wie dies zu Beginn des Verfahrens bereits geschehen ist (vgl. Bl. 11 ff. der Verwaltungsvorgänge) und auch nach Erlass des Bescheides vom 24.02.2017 - auch innerhalb der Wochenfrist - noch möglich bleibt. Dafür genügt eine einfache Nachfrage. Unabhängig davon ist es (zumindest) fernliegend, dass allein eine fehlende Angabe dazu, dass eine Klage auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten „abgefasst“ werden kann, geeignet ist, den Kläger davon abzuhalten, die Klage rechtzeitig und in der richtigen Form einzulegen. Das wäre nur denkbar, wenn eine Klageerhebung zur Niederschrift typischerweise die näher liegende oder einfachere Form der Klageerhebung wäre. Das ist nicht der Fall und - zudem - lebensfremd.

16

3. Der Zulassungsantrag war nach alledem abzulehnen.

17

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 1. Dezember 2017 bleibt ohne Erfolg.

Der Kläger macht wegen fehlender Gründe einen Verfahrensfehler nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 6 VwGO geltend und rügt, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung nicht einmal erwähnt, dass er mit seinem neunjährigen Neffen eingereist und für diesen als Vormund bestellt worden sei. Dies sei sowohl dem Bundesamt als auch dem Gericht bekannt gewesen, insbesondere seien in der Bundesamtsakte ein entsprechender Vermerk über die Vormundschaft sowie eine Bestallungsurkunde und auch seine dahingehenden Angaben in der Anhörung enthalten. Weil die Vormundschaft unberücksichtigt geblieben sei, sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts damit mangels umfassender Entscheidungsgründe ungenügend. Bei Berücksichtigung dieses Umstands hätte ihm ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zugesprochen werden müssen, da die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Rückkehr von Familien mit minderjährigen Kindern (BayVGH, U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30285 - InfAuslR 2015, 212) auf seine Situation zu übertragen sei. Für ihn könne nichts anderes gelten als für einen Familienvater von minderjährigen Kindern, auch wenn er „nur“ Vormund sei.

Ein Verstoß gegen das Begründungsgebot nach § 138 Nr. 6 VwGO, das sich auf den notwendigen (formellen) Inhalt eines Urteils nach § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO bezieht, liegt vor, wenn im Urteil nicht diejenigen Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, welche für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Sinn dieser Regelung ist es, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung deshalb nur, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion nicht mehr erfüllen können. Das ist allerdings nicht nur dann der Fall, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind (BVerwG, B.v. 15.7.2010 - 8 B 94.09 - juris; B.v. 5.6.1998 - 9 B 412.98 - DVBl 1998, 1085).

Mit seiner Rüge vermag der Kläger keinen Begründungsmangel im dargelegten Sinn zu belegen. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ausweislich der Entscheidungsgründe geprüft und festgestellt, dass insbesondere das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht in Betracht komme, da dem Kläger keine gegen Art. 3 EMRK oder ein anderes Grundrecht nach der EMRK verstoßende Behandlung drohe (UA S. 10).

Dass das Verwaltungsgericht den Neffen des Klägers, für den ihm in Deutschland die Vormundschaft übertragen worden ist, in die Überlegungen nicht mit einbezieht, vermag hieran nichts zu ändern. Ein Urteil verletzt § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (BVerwG, B.v. 15.7.2010 a.a.O.). Zwar kann die Lückenhaftigkeit der Entscheidungsgründe dem Bundesverwaltungsgericht zufolge dann anders zu beurteilen sein, wenn das Urteil auf „einzelne Ansprüche“ oder „einzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel“ überhaupt nicht eingeht, jedoch kommt das nur in Betracht, wenn die Gründe in sich gänzlich lückenhaft sind, namentlich weil einzelne Streitgegenstände oder Streitgegenstandsteile vollständig übergangen sind. Dies wiederum ist aber nicht bereits dann der Fall, wenn lediglich einzelne Tatumstände oder Anspruchselemente unerwähnt geblieben sind oder wenn sich eine hinreichende Begründung aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe erschließen lässt (BVerwG, B.v. 5.6.1998 a.a.O.). Gemessen an diesen Anforderungen liegt der behauptete Verfahrensmangel nicht vor. Es trifft bereits nicht zu, dass das Verwaltungsgericht auf einen einzelnen Anspruch nicht eingegangen wäre. Vielmehr hat es die Voraussetzungen der nationalen Abschiebungsverbote geprüft. Da das Verwaltungsgericht hierbei auf die Rückkehr eines alleinstehenden arbeitsfähigen Mannes abgestellt hat, ergibt sich im Umkehrschluss, dass es die Einbeziehung des Neffen nicht für geboten erachtet hatte. In Wahrheit wendet sich der Antrag auch nur dagegen, dass die Begründung zum Anspruch des Klägers auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG inhaltlich unvollständig sei, weil sie sich nicht damit auseinandersetze, dass sich der Kläger nicht alleine in Deutschland befinde, sondern für seinen Neffen als Vormund eingesetzt sei. Diese Frage ist aber zum einen für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots beim Kläger ohne Bedeutung. Zum anderen rügt der Kläger letztlich allein die mögliche sachliche Fehlerhaftigkeit der ergangenen Entscheidung, weil nicht oder jedenfalls nicht erkennbar in die Prüfung einbezogen worden sei, dass für ihn als allein sorgeverpflichteten Mann nichts anderes gelten könne als für einen Familienvater von minderjährigen Kindern. Damit ließe sich der behauptete Verfahrensmangel bzw. wohl eher ein Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs allenfalls dann begründen, wenn der Kläger hierzu erhebliche Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht hätte, welche das Verwaltungsgericht zu einer Auseinandersetzung hiermit gezwungen hätte. Das ist indessen weder vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich. Vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger vielmehr eine Erklärung seines Bruders vorgelegt, wonach dieser ihn ermächtigt, seinen Sohn in Deutschland in Obhut zu nehmen, weil ihm selbst die Flucht nach Deutschland nicht gelungen sei. Diese Ermächtigung bezieht sich offensichtlich aber allein auf den Aufenthalt in Deutschland. Die Frage einer Rückkehr zusammen mit dem Neffen wurde weder vom Bruder des Klägers noch von diesem selbst problematisiert und hat sich in der Folge für das Verwaltungsgericht auch nicht gestellt. Aus der Erklärung des Bruders des Klägers ergibt sich zudem keinerlei Anhaltspunkt, dass der Vater selbst bei einer Rückkehr nicht in der Lage wäre, für seinen Sohn ebenso wie für seine weiteren Kinder zu sorgen. Die Rüge kann deshalb keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

I. Das Verfahren wird fortgesetzt.

II. Der Beschluss des Senats vom 19. Februar 2018 – 13a ZB 17.31921 – bleibt aufrechterhalten.

Gründe

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 19. Februar 2018 hat zwar Erfolg, führt aber nicht zur Zulassung der Berufung.

Die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) ist zulässig und begründet. Zu Recht rügt der Kläger, dass der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. November 2017 als unzulässig abgelehnt und angenommen hat, die Begründung sei nicht ordnungs- und fristgerecht eingelegt worden. Vielmehr ist die Begründung des Zulassungsantrags mit dem zunächst von der Geschäftsstelle nicht vorgelegten Schriftsatz vom 18. Dezember 2018 innerhalb der einmonatigen Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Satz 1 AsylG erfolgt. Der Kläger konnte zudem aufgrund des Hinweises des Verwaltungsgerichts im Vorlageschreiben vom 15. Dezember 2017 davon ausgehen, die Begründung auch beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einreichen zu können.

Hat die Anhörungsrüge Erfolg, ist das Beschwerdeverfahren fortzuführen (§ 152a Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die gemäß § 152a Abs. 5 Satz 2 VwGO erneut zu treffende Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung führt im Ergebnis jedoch nicht zur Zulassung der Berufung. Der Antrag ist zwar zulässig, aber in der Sache abzulehnen. Daher ist die ursprüngliche Entscheidung im Tenor, nicht aber wegen der Begründung aufrechtzuerhalten (Happ in Eyermann, 14. Aufl. 2015, § 152a Rn. 25; OVG NW, B.v. 14.7.2017 – 13 A 1519/17.A – juris).

Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist nicht verletzt. Der Kläger rügt insoweit zunächst, das Verwaltungsgericht habe ohne vorherigen Hinweis in den Urteilsgründen Sachverhalte zugrunde gelegt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Die spezifische Beweiswürdigung habe ihn überrascht. Im Urteil vom 14. November 2017 hatte das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass auch bei Wahrunterstellung des klägerischen Vorbringens weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiärer Schutz zuerkannt werden könne, da eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe (UA S. 6 ff.). Es sei nicht ersichtlich, warum die Taliban den Kläger mehr als zwei Jahre nach seiner Ausreise noch landesweit suchen sollten. Eine exponierte Stellung habe der Kläger nicht eingenommen. Auch habe er die Tätigkeit bei der GIZ, die Anknüpfungspunkt der Bedrohungen gewesen sei, eingestellt.

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924). Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde, auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen als fernliegend anzusehen war und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wendung gab (BVerwG, B.v. 27.7.2015 – 9 B 33.15 – NJW 2015, 3386; B.v. 19.7.2010 – 6 B 20.10 – NVwZ 2011, 372). Das Gericht muss keinen Hinweis geben, wenn die Verfolgungsgeschichte nicht schlüssig ist; es darf seine Entscheidung nur dann auf einen nicht erörterten tatsächlichen Gesichtspunkt stützen, wenn die dem Kläger angelasteten Widersprüche und Steigerungen im Vortrag offenkundig sind oder der Kläger aus dem Prozessverlauf hätte ersehen können, dass hinsichtlich der Stimmigkeit seines Vorbringens Zweifel bestehen (BVerwG, B.v. 28.12.1999 – 9 B 467.99 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51).

Gemessen an diesen höchstrichterlichen Grundsätzen war dem Kläger das rechtliche Gehör nicht versagt. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde die Tätigkeit des Klägers bei der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) ausführlich und mit Nachfragen erörtert. Insoweit stützt das Verwaltungsgericht seine Einschätzung nur auf Gesichtspunkte, zu denen der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche Nachfrage oder von sich aus Angaben gemacht hat. Letztlich rügt der Kläger auch nicht, dass er mit seinem Vorbringen nicht gehört worden wäre, sondern er wendet sich gegen die ausführliche tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung (UA S. 6 f.). Mit der Kritik daran kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör jedoch grundsätzlich nicht begründet werden (BVerfG, B.v. 19.7.1967 – 2 BvR 639/66 – BVerfGE 22, 267/273; BVerwG, B.v. 30.7.2014 – 5 B 25.14 – juris; B.v. 15.5.2014 – 9 B 14.14 – juris Rn. 8). Auch der Einwand des Klägers, es seien Anforderungen an den Sachvortrag gestellt worden, mit denen er nicht habe rechnen müssen, vermag hieran nichts zu ändern. Für das Tatsachengericht besteht keine generelle Pflicht, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es den Tatsachenvortrag des Klägers bewertet, da die Beweiswürdigung der Schlussberatung bzw. Entscheidungsfindung des Gerichts vorbehalten bleibt und sich deshalb einer Voraberörterung mit den Beteiligten entzieht. Aus den asylspezifischen Anforderungen an die gerichtliche Ermittlungstiefe nach § 86 Abs. 1 VwGO folgen keine weitergehenden Anforderungen an die gerichtliche Hinweispflicht (BVerwG, B.v. 26.11.2001 – 1 B 347.01 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 52). Eine von der Ansicht eines Beteiligten abweichende Beweiswürdigung des Gerichts begründet keinen Gehörsverstoß (BVerwG, B.v. 15.5.2014 – 9 B 14.14 – juris Rn. 8).

Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist auch nicht deshalb verletzt, weil das Verwaltungsgericht

die gestellten Beweisanträge zu Unrecht abgewiesen hätte.

In der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2017 war die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens beantragt worden „über folgenden Tatsachen:

1. Dem Kläger droht als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland sowie dem Umstand, dass dieser in Afghanistan in den Jahren 2014 und 2015 in Afghanistan in einem deutschen Büro (GIZ) gearbeitet hat mit der Aufgabe, afghanischen Polizisten das Lesen und Schreiben beizubringen, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch die Taliban bzw. ernsthafter Schaden hinsichtlich des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit.

2. Aufgrund individueller Besonderheiten von aus dem westlichen Auslandzurückkehrender abgelehnter Asylbewerber sowie der Tatsache, dass der Kläger im Jahr 2014 und 2015 in einem deutschen Büro (GIZ) gearbeitet hat, besteht auch für den Kläger als alleinstehende Person bei Niederlassung in den Provinzen Kabul und Herat die Gefahr, Verfolgungshandlungen von regierungsfeindlichen Gruppierungen ausgesetzt zu sein unter Berücksichtigung des Netzwerkes der Taliban.

3. Der Kläger als alleinstehende Person von 24.Jahren, gesund und arbeitsfähig, ohne das Bestehen von schutz- und unterstützungsfähigen und -willigen Familienmitgliedern in den Provinzen Kabul und Herat nicht in der Lage, eine Arbeitsstelle zu finden, die seinen Lebensunterhalt sicherstellt.“

Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträge durch Beschluss abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die unter Beweis gestellten Fragen zu 1. und 2. könnten nur unter Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände des Klägers in Afghanistan und seines persönlichen Verfolgungsschicksals im Einzelfall beurteilt werden. Unabhängig davon sei für alle Beweisanträge nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die beantragte Beweiserhebung andere bzw. bessere Erkenntnisse bringen würde, als die, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden seien.

Die Ablehnung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, B.v. 18.6.1993 – 2 BvR 1815/92 – NVwZ 1994, 60 = juris Rn. 39; B.v. 30.1.1985 – 1 BvR 393/84 – BVerfGE 69, 141/144 = NJW 1986, 833; BayVerfGH, E.v. 26.4.2005 – Vf. 97-VI-04 – VerfGH 58, 108 = BayVBl 2005, 721). Die Ablehnung eines Beweisantrags führt nur dann zu einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerfG, B.v. 8.11.1978 – 1 BvR 158/78 – BVerfGE 50, 32; BVerwG, B.v. 13.9.2017 – 1 B 118.17 – juris Rn. 5; B.v. 25.1.2016 - 2 B 34.14 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 75 Rn. 32). Liegen zu einer erheblichen Tatsache bereits amtliche Auskünfte oder gutachtliche Stellungnahmen vor, richtet sich die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über einen Antrag auf Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO. Danach kann das Gericht eine weitere Begutachtung anordnen, wenn es die vorliegenden Auskünfte oder Gutachten ohne Rechtsverstoß für ungenügend erachtet (§ 412 Abs. 1 ZPO); einer erneuten Begutachtung bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn das Gegenteil der erneut behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO). Ungenügend sind Auskünfte und Gutachten insbesondere dann, wenn sie erkennbare Mängel aufweisen, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend sind, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist bzw. Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen. Das gerichtliche Ermessen kann sich auch dann zu der Pflicht neuerlicher Begutachtung verdichten, wenn durch neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beteiligten oder eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichts die Aktualität der vorliegenden Auskünfte zweifelhaft oder wenn sonst das bisherige Beweisergebnis ernsthaft erschüttert wird. Schließlich kann die Erforderlichkeit der Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten auch darauf beruhen, dass die Fragestellung der bisherigen Gutachten sich auf Grund tatsächlicher Entwicklungen oder wegen einer Rechtsprechungsänderung als unzureichend erweist. Reichen indes die in das Verfahren bereits eingeführten Erkenntnismittel zur Beurteilung der geltend gemachten Gefahren aus, kann das Gericht einen Beweisantrag auf Einholung weiterer Auskünfte unter Berufung auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen, wenn es seine Sachkunde ggf. im Rahmen der Beweiswürdigung darstellt und belegt (BVerwG, B.v. 27.3.2013 – 10 B 34.12 – NVwZ-RR 2013, 620 = juris Rn. 4; B.v. 3.2.2010 – 2 B 73.09 – juris Rn. 9; B.v. 8.3.2006 – 1 B 84.05 – juris Rn. 7; stRspr.).

Gemessen hieran war dem Kläger auch insoweit das rechtliche Gehör nicht versagt. Das Verwaltungsgericht hat die Möglichkeit, dass diesem Verfolgung durch die Taliban drohe, als wahr unterstellt, aber auf eine innerstaatliche Fluchtalternative nach § 3e Abs. 1 AsylG verwiesen und aus verschiedenen Umständen geschlossen, dass ihm dann keine Gefahr mehr droht. Auf diese Beweiswürdigung zielen die Beweisanträge 1. und 2. Sie betreffen nicht Tatsachen, sondern Wertungen und rechtliche Subsumtionsergebnisse, und sind damit einer Beweiserhebung nicht zugänglich (vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, Vor § 78 Rn. 76). Hinsichtlich des 3. Beweisthemas wurde nicht dargelegt, warum die bereits vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel nicht ausreichen sollten. Dass das Verwaltungsgericht diese und den Vortrag des Klägers anders als dieser bewertet, vermag eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nicht zu begründen, da aus dem Grundrecht auf rechtliches Gehör ein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung des Klägers anschließt, nicht hergeleitet werden kann (BayVerfGH, E.v. 2.10.2013 – Vf. 7-VI-12 – VerfGH 66, 179 = BayVBl 2014, 171)

Auch soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG geltend macht, ist die Berufung nicht zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O., § 124 Rn. 36).

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob die Tatsache, dass [er] seine Tätigkeit im deutschen Büro GIZ selbst aufgegeben hat und lediglich knapp über einem Jahr dort beschäftigt war sowie der Tatsache, dass dieser sich bereits über zwei Jahre im Ausland befindet, zu dem Ergebnis führt, dass dies zu einer Reduzierung der Gefahr führt, trotz bestehender Vorverfolgung sowie des Bestehens eines deutlich erhöhten Risikoprofiles, Opfer gezielter Nachstellungen und möglicher Angriffe der Taliban zu werden“, ist – wie sich bereits aus der Fragestellung ergibt – nicht allgemein klärungsfähig. Sie hängt vielmehr von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab.

Hinsichtlich der im Beschluss vom 19. Februar 2018 – 13a ZB 17.31921 – getroffenen Kostenentscheidung ergibt sich keine Änderung.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.