Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Mai 2019 - 10 ZB 19.625

28.05.2020 04:41, 02.05.2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Mai 2019 - 10 ZB 19.625
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 1 K 18.1194, 12.02.2019

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Ausweisungsbescheids der Beklagten vom 18. Juni 2018 weiter.

Der zulässige Antrag ist unbegründet, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vorliegt.

Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen einer Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG und insbesondere die Gefahr der Wiederholung vergleichbarer Straftaten aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren zehn Monaten und einer Woche (Urteil des Landgerichts O. vom 19.7.2016) bejaht. Ausländerbehörde und Verwaltungsgericht könnten grundsätzlich von der Richtigkeit der strafrechtlichen Verurteilung ausgehen und dürften dessen Feststellungen ihrer Entscheidung zugrunde legen. Eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, das Strafverfahren gewissermaßen zu wiederholen, wenn der Betroffene geltend mache, zu Unrecht verurteilt worden zu sein, bestehe grundsätzlich nicht. Das Landgericht O. habe sich ausführlich mit der Glaubwürdigkeit der einzigen Zeugin der Straftat sowie der Qualität ihrer Aussage (hinsichtlich Inhalt, Aussageverhalten und Motivlage) befasst. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, inwieweit das Verwaltungsgericht mit einem Abstand von mittlerweile rund zweieinhalb Jahren zur Aussage der Zeugin vor dem Strafgericht und rund viereinhalb Jahren zur Tat zu einer besseren Erkenntnis kommen könnte. Dem Antrag des Klägers auf (erneute) Vernehmung des Opfers als Zeugin sei deshalb nicht nachzukommen. Die Ausweisung erweise sich unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls als gerechtfertigt, weil das öffentliche Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers überwiege und die Ausweisung auch unter Berücksichtigung des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht unverhältnismäßig sei.

Der Kläger rügt mit dem Zulassungsantrag, das Verwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, weil es seinen hilfsweise gestellten Beweisantrag bezüglich der Vernehmung der damaligen Zeugin nicht berücksichtigt habe. Bereits mit der Klagebegründung sei die Glaubhaftigkeit der Aussagen der damaligen Zeugin wesentlich erschüttert worden. Auch in der mündlichen Verhandlung sei durch den Kläger jegliches strafbare Verhalten bestritten worden; es seien Belege und Indizien für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr vorgetragen worden. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag, „zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger mit der Zeugin einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hatte und somit keine Straftat begangen hat“, diese auch im Verwaltungsprozess als Zeugin zu vernehmen, habe das Gericht in den Gründen seine Entscheidung nicht explizit beschieden. Vielmehr habe es nur allgemeine Ausführungen zu der Frage gemacht, welcher Sachverhalt im Ausweisungsverfahren zugrunde zu legen sei.

Ein Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG ist damit jedoch nicht dargelegt. Zwar gilt auch für hilfsweise gestellte Beweisanträge, dass Art. 103 Abs. 1 GG verletzt wird, wenn ihnen nicht nachgegangen wird, obgleich dies im Prozessrecht keine Stütze findet, also ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird (vgl. BVerfG, B.v. 22.9.2009 - 1 BvR 3501/08 - juris Rn. 13 m.w.N.; BVerwG, B.v. 20.9.2018 - 1 B 64.18 u.a. - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 16.1.2019 - 10 ZB 18.32210 - juris Rn. 3). Das Verwaltungsgericht hat den Hilfsbeweisantrag des Klägers jedoch in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung als nicht beachtlich abgelehnt (UA S. 11, Rn. 26). Denn es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass Ausländerbehörden - und demzufolge auch die zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung berufenen Gerichte - in aller Regel von der Richtigkeit der strafrechtlichen Verurteilung ausgehen können und die darin getroffenen Feststellungen ihrer Entscheidung zugrunde legen dürfen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Verfahrensbeteiligter die Richtigkeit der vom Strafgericht getroffenen Feststellungen unter Darlegung konkreter Anhaltspunkte beanstandet und diese Anhaltspunkte nach Auffassung des Verwaltungsgerichts tatsächlich geeignet sind, die dort gezogenen Schlüsse zu erschüttern, sodass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2018 - 10 ZB 18.1121 - juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 8.12.2015 - 18 A 2462/13 - juris Rn. 11; OVG Hamburg, U.v. 15.6.2015 - 1 Bf 163/14 - juris Rn. 44 jew. m.w.N.). Letzteres hat das Verwaltungsgericht auch in Kenntnis der vom Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals vorgetragenen Schilderung des Geschehens unter Hinweis auf die umfassende und eingehende Würdigung der Aussage der Zeugin durch das Strafgericht und die inzwischen verstrichene Zeit zu Recht verneint. Weder die Einlassungen des Klägers zum Tatgeschehen noch den Versuch, die Zeugin und Geschädigte der Straftat mit unsubstantiierten Mutmaßungen nunmehr als unglaubwürdige „Herumtreiberin“ zu diskreditieren, musste das Verwaltungsgericht als geeignet ansehen, die besonders eingehende, gründliche und überzeugende Beweiswürdigung des Strafgerichts zu erschüttern.

Aus den genannten Gründen ist - ohne dass dies der Kläger ausdrücklich gerügt hat - auch ein Verstoß gegen den Untersuchungs- bzw. Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht dargetan.

Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich der Sache nach auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Bezüglich der Annahme der Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG und insbesondere der erforderlichen Wiederholungsgefahr wird auf die Ausführungen oben verwiesen. Einwendungen gegen die Interessenabwägung und die unter besonderer Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfolgten Verhältnismäßigkeitserwägungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger im Zulassungsantrag nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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28.05.2020 12:40

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründe
27.05.2020 09:14

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. IV. Der Antrag au

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) schon nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt ist und nicht vorliegt.

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör verletzt, weil es die in der mündlichen Verhandlung gestellten und protokollierten bedingten Beweisanträge (zur fehlenden Chance, in Nigeria die Ermittlungsbehörden von einem anderen Geschehensverlauf zu überzeugen, zur fehlenden justiziellen Aufarbeitung des Sachverhalts nach rechtsstaatlichen Grundsätzen und zu den Verhältnissen in nigerianischen Gefängnissen) nicht berücksichtigt habe; diese seien im Urteil nicht einmal andeutungsweise erwähnt, weshalb sich nicht beurteilen lasse, aus welchen Gründen den Beweisanträgen nicht nachgegangen worden sei. Diese Beweisanträge seien auch nicht verspätet (§ 70 Abs. 2 Satz 1 AsylG) und für die Entscheidung des Gerichts erheblich, weil davon auszugehen sei, dass eine Bestätigung der unter Beweis gestellten Tatsachen das Gericht von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers überzeugt hätte und demgemäß internationaler Schutz gewährt worden wäre.

Ein Verfahrensfehler im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist damit jedoch nicht hinreichend dargelegt. Zwar gilt auch für hilfsweise für den Fall ihrer Entscheidungserheblichkeit gestellte Beweisanträge, dass Art. 103 Abs. 1 GG verletzt wird, wenn ihnen nicht nachgegangen wird, obgleich dies im Prozessrecht keine Stütze findet, also ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird (vgl. BVerfG, B.v. 22.9.2009 - 1 BvR 3501/08 - juris Rn. 13 m.w.N.; BVerwG, B.v. 20.9.2018 - 1 B 64.18 u.a. - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 14.12.2018 - 10 ZB 18. 33209 - Rn. 8 m.w.N.). Das Gericht ist danach jedoch nicht verpflichtet, Beweisanträge zu berücksichtigen, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geeignet sind, die Entscheidung in irgendeiner Weise zu beeinflussen (fehlende Entscheidungserheblichkeit). So liegt der Fall aber hier.

Denn das Verwaltungsgericht hat das vom Kläger geltend gemachte individuelle Verfolgungsschicksal aufgrund einer eingehenden Gesamtwürdigung seines Vortrags bei der Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung sowie unter Berücksichtigung auch der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumente als insgesamt nicht schlüssig und unglaubhaft bewertet. Tatsachengerichte müssen aber nach ständiger Rechtsprechung auch substantiierten Beweisanträgen (wobei hier dahinstehen kann, ob die Beweisanträge des Klägers in der gestellten Form als substantiiert anzusehen sind) zum Verfolgungsgeschehen nicht nachgehen, wenn der Tatsachen- oder Sachvortrag in wesentlichen Punkten unplausibel oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich ist (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 26.11.2007 - 5 B 172.07 -; BayVGH, B.v. 11.07.2017 - 21 ZB 17.30482 - jew. juris, Ls.). Auf der Basis der maßgeblichen erstinstanzlichen Bewertung des Vorbringens des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal als insgesamt unplausibel und nicht glaubhaft war eine Berücksichtigung der gestellten bedingten Beweisanträge, die an das vom Kläger behauptete Verfolgungsgeschehen unmittelbar anknüpfen bzw. dieses Geschehen voraussetzen, wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit offensichtlich nicht veranlasst. Einer ausdrücklichen, darauf gestützten Ablehnung in den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. Breunig in BeckOK VwGO, Stand: 1.10.2018, § 86 Rn. 66) bedurfte es danach hier nicht.

Soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darüber hinaus darin sieht, dass das Verwaltungsgericht seine Sachverhaltsschilderung aus unzureichenden Gründen als unglaubhaft bewertet hat, und sich im Weiteren ausführlich mit den diesbezüglichen Argumenten des Erstgerichts auseinandersetzt, greift er mit seiner Gehörsrüge letztlich die Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers gehört - auch in schwierigen Fällen - zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung (BVerwG, B.v. 18.7.2001 - 1 B 118.01 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 17.1.2018 - 10 ZB 17.30723 - juris Rn. 5; B.v. 29.1.2018 - 10 ZB 17.31788 - juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 13.6.2014 - 19 A 2166/11.A - juris Rn. 4). Eine vermeintlich fehlerhafte Verneinung der Glaubhaftigkeit des klägerischen Tatsachenvortrags kann grundsätzlich nicht Gegenstand einer Gehörsrüge sein (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2018 - 1 ZB 18.32333 - juris Rn. 4 m.w.N.). Das Gericht ist nicht gehalten, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen (BVerfG, B.v. 22.11.2005 - 2 BvR 1090/05 - juris Rn. 26).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage weiter, die auf Aufhebung des Ausweisungsbescheids der Beklagten vom 2. August 2017 und hilfsweise auf Verpflichtung der Beklagten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Länge der Sperrfrist herabzusetzten, gerichtet ist. Zudem beantragt er, ihm für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung der Ausweisungsverfügung mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger auch gegenwärtig die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde. Er habe mehrere Straftaten begangen, die gegen verschiedene hochrangige Rechtsgüter gerichtet gewesen seien. Die Tatsache, dass er in enger zeitlicher Abfolge mehrere Straftaten begangen habe, indiziere bereits für sich genommen eine Wiederholungsgefahr. Eine innere Wandlung habe der Kläger nicht vollzogen. Die Folgen der Tat seien für das Kind erheblich und prägend für die gesamte Entwicklung. Einsicht sei vom Kläger auch in der Strafverhandlung nicht gezeigt worden. Die Abwägung ergebe, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse überwiege. Die Ausweisung sei auch nicht unverhältnismäßig.

Hiergegen bringt der Kläger im Zulassungsverfahren im Wesentlichen vor, dass die Verurteilungen wegen angeblicher Körperverletzungen und wegen Kindesentziehung einzig und allein auf der Zeugenaussage der Ehefrau beruhten, die ihn abgrundtief hasse und eine notorische Lügnerin sei. Insoweit werde auf das psychiatrische Gutachten vom 30. September 2017 verwiesen. Dies habe das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Bezüglich der behaupteten Kindesentführung sei dem Verwaltungsgericht eine Vereinbarung der Eheleute vom 19. Januar 2013 vorgelegt worden, aus der sich ergebe, dass die Ehefrau damit einverstanden gewesen sei, dass die gemeinsame Tochter in Jordanien bei der Mutter des Klägers bleibe und erst wieder nach München komme, „wenn sie (die Ehefrau) sich geändert habe“. Weder diese Vereinbarung noch die Entscheidung des Oberlandesgerichts, mit der der Ehefrau das Sorgerecht für die Tochter abgesprochen worden sei, habe das Verwaltungsgericht berücksichtigt. Der Kläger habe seine Tochter vor einer Rabenmutter retten müssen, dies sei alles andere als Gleichgültigkeit. Sein Bleibeinteresse wiege besonders schwer, weil er eine Niederlassungserlaubnis besitze. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts missachte den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Auf eine nicht näher bekannte Entscheidung des EuGH aus dem April 2018 werde verwiesen.

Mit diesem Vorbringen zieht der Kläger die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung jedoch nicht ernsthaft in Zweifel. Er ist strafgerichtlich mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Oktober 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten wegen der Entziehung Minderjähriger in Tatmehrheit mit Betrug in Tatmehrheit mit fünf tatmehrheitlichen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden. Diese strafrechtliche Verurteilung durfte das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr ohne weitere Nachprüfung zugrunde legen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B.v. 24.2.1998 – 1 B 21.98 – juris zu § 47 Abs. 1 AuslG 1990; B. v. 8.5.1989 – 1 B 77.89 – InfAuslR 1989, 269 zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965, jeweils m.w.N.) erfordert die Anwendung der auf eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung abstellenden Ausweisungstatbestände keine Prüfung, ob der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen hat. Soweit es bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung etwa auf die Umstände der Tatbegehung ankommt – z.B. im Rahmen der Feststellung einer Wiederholungsgefahr oder bei der Ermessensausübung – besteht zwar keine derartige strikte Bindung an eine rechtskräftige Verurteilung. Es ist aber geklärt, dass die Ausländerbehörden – und demzufolge auch die zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung berufenen Gerichte – in dieser Beziehung ohne weiteres in aller Regel von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen können und die darin getroffenen Feststellungen ihrer Entscheidung zugrunde legen dürfen (OVG NRW, B.v. 8.12.2015 – 18 A 2462/13 – juris Rn. 11). Etwas anderes gilt nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür dargetan werden, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Solche konkreten Anhaltspunkte ergeben sich weder aus dem Vorbringen in der ersten Instanz noch aus dem Zulassungsvorbringen. Der Kläger behauptet zwar, dass er die ihm zur Last gelegten Straftaten nicht begangen bzw. es sich um Nothilfe gehandelt habe, und beruft sich darauf, dass seine Ehefrau eine notorische Lügnerin sei. Dabei übersieht er aber, dass das Strafgericht seine Verurteilung nicht nur auf die Aussagen der Ehefrau im Strafverfahren, sondern auch auf die der weiteren Zeugen gestützt hat. Es hat die Eltern der Ehefrau und deren Betreuerin als Zeugen vernommen und ihre Glaubwürdigkeit bejaht. Bei dem vom Kläger im erstinstanzlichen und im Zulassungsverfahren vorgelegten psychiatrischen Gutachten vom 29. September 2017 handelt es sich dagegen um ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Ehefrau, das keine Aussagen zur Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen der im Strafverfahren trifft. Auch der Kläger wurde im Strafverfahren vernommen. Seine Aussage hat das Strafgericht als unglaubwürdig eingestuft, weil er die ihm aufgezeigten Widersprüche in seiner Aussage nicht erklären konnte. Erschwerend kommt hinzu, dass die Zeugin, die der Kläger im Strafverfahren benannt hat, nachweislich vom Anwalt des Klägers in ihrem Aussageverhalten beeinflusst worden ist. Auch im Zulassungsverfahren ist das Vorbringen des Klägers nicht widerspruchsfrei. Im Strafverfahren hat er behauptet, dass seine Tochter auf Initiative seiner Ehefrau nach Jordanien verbracht worden und sie mit der Sorgerechtsübertragung einverstanden gewesen sei, während er nunmehr die Kindesentziehung als einen Akt der „Nothilfe“ für seine Tochter bezeichnet. Angesichts der ausführlichen Begründung des Strafurteils, das sich dezidiert mit der Glaubwürdigkeit der einzelnen Zeugen auseinandersetzt, konnte das Verwaltungsgericht daher die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zum Verhalten des Klägers seiner Prognose der Wiederholungsgefahr zugrunde legen.

Mit dem Verweis auf sein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, die angeblich fehlerhafte Abwägungsentscheidung und eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zeigt der Kläger ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils auf. Sein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt. Der Kläger legt nicht substantiiert da, aus welchen Gründen die zur Ausweisung führende Abwägungsentscheidung fehlerhaft sein sollte. Alle maßgeblichen Gesichtspunkte wurden von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht in die Abwägungsentscheidung eingestellt; die für einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet sprechenden Gesichtspunkte überwiegen allerdings nicht das öffentliche Ausweisungsinteresse, weil vom Kläger auch gegenwärtig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, er enge Beziehungen in sein Heimatland unterhält und auch seine Tochter dort lebt. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (17.4.2018, C-316/16), die Vorlagefragen zur Verlustfeststellung gegenüber Unionsbürgern beantwortet, ist für eine Ausweisungsentscheidung nach nationalem Recht nicht maßgeblich.

Ausführungen die Verkürzung der Sperrfrist betreffend und damit zur Begründetheit des Hilfsantrags enthält das Zulassungsvorbringen nicht.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Kostenentscheidung für das Prozesskostenhilfeverfahren bedarf es nicht. Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei. Die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG. Eine Streitwertfestsetzung für das Prozesskostenhilfeverfahren ist nicht erforderlich, weil Kosten nicht erstattet werden.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.